957
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1978 Nr. 33
Tag In h a 1 t Seite
14. 7. 78 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. September 1976 zum Abkommen zwischen der
Europäischen WirtschaftsgemeinsdJ.aft und der Portugiesischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . 957
9. 6. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kakao-Ubereinkommens von
1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
12. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Haiti über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
15. 6. 78 Bekanntmachung der Änderungen der Artikel IV, V und VIII der Satzung der Organisa-
tion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
23. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale An-
erkennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
26. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
29. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Internationalen Zinn-Uberein-
kommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
29. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . 991
30. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
4. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
4. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten
die Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1978 beigefügt.
Gesetz
zu dem Zusatzprotokoll vom 20. September 1976
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Portugiesischen Republik
Vom 14. Juli 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sischen Republik (ABI. EG 1972 Nr. L 301) nebst
sen: Schlußakte und dazugehörigen Erklärungen und
Artikel 1 Briefwechseln wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll,
die Schlußakte, die Erklärungen und der Briefwech-
Dem in Brüssel am 20. September 1976 von der sel sowie das in Artikel 17 des Zusatzprotokolls an-
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten geführte, in Brüssel am 20. September 1976 von der
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Euro- Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Finanz-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugie- protokoll der EuroJ:>äischen Wirtschaftsgemein-
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
schaft und der Portugiesischen Republik werden Artikel 3
nachstehend veröffentlicht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Artikel 2
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das seinem Artikel 22 für die Bundesrepublik Deutsch-
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
stellt. zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 959
Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Portugiesischen Republik
Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident der Französischen Republik:
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Louis d e G u i r i n g a u d ,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Französischen Republik, Der Präsident Irlands:
Der Präsident Irlands, Garret Fitz g er a l d ,
Der Präsident der Italienischen Republik, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Der Präsident der Italienischen Republik:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Arnaldo F o r 1an i ,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Großbritannien und Nordirland
und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften Jean Dondelinger,
einerseits, Außerordentlidler und bevollmädltigter Botschafter,
Der Präsident der Portugiesischen Republik Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
andererseits,
IN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zur Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Ausweitung und Vertiefung ihrer Beziehungen auf der Max v a n d e r S t o e I ,
Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Präsident des Rates,
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu- Minister für auswärtige Angelegenheiten;
blik zum Ausdruck zu bringen und dadurch die An-
näherung zwischen Portugal und der Gemeinschaft zu Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
fördern, Großbritannien und Nordirland:
ENTSCHLOSSEN, eine weitgehende Zusammenarbeit Anthony Crosland,
einzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Minister für auswärtige und Commonwealth-
wicklung Portugals beitragen wird, Angelegenheiten;
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen
und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
Max v a n d e r S t o e l ,
Seine Majestät der König der Belgier:
Präsident des Rates,
Renaat van Elslande, Minister für auswärtige Angelegenheiten
Minister für auswärtige Angelegenheiten; des Königreichs der Niederlande;
Ihre Majestät die Königin von Dänemark: Fran<;ois-Xavier Ort o l i,
lvar N0rgaard, Präsident
Minister für Außenwirtsdlaft; der Kommission der Europäischen Gemeinsdlaften;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Der Präsident der Portugiesischen Republik:
Hans-Dietrich Genscher, J ose Medeiros Fe r r e i r a ,
Bundesminister des Auswärtigen; Minister für auswärtige Angelegenheiten;
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Titel I
Handelspolitische Maßnahmen
Artikel 1
Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portu-
giesischen Republik, nachstehend „Abkommen" genannt, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt.
A. Gewerbliche Erzeugnisse
Artikel 2
Abweichend von Artikel 3 des Abkommens können die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas
mit Ursprung in Portugal, ausgenommen die im Anhang I, im Protokoll Nr. 1 Abschnitt A und im Protokoll Nr. 2
Tabelle I des Abkommens aufgeführten Waren, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Artikel 3
Die Jahresplafonds für 1976, die nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens für die Einfuhr nachstehender
Ursprungswaren Portugals in die Gemeinschaft gelten, werden wie folgt erhöht:
Nr. des Höchstmenge
Gemeinsamen Warenbezeichnung (in Tonnen)
Zolltarifs
45.03 Waren aus Naturkork 11 473
55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 9 771
56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem 2161
59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten 9 782
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch 843
kautschutiert
61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 1057
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 323
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Man- 1 224
schetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 103
Artikel 4
(1) Für nachstehende Ursprungswaren Portugals eröffnen die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
und Irland für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1983 jährlich zollfreie Gemeinschaftskontingente in der an-
gegebenen Höhe:
Nr. des Mengen
Gemeinsamen Warenbezeidmung (in Tonnen)
Zolltarifs
48.01 Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:
C. Kraftpapier und Kraftpappe:
ex II. andere:
- Kraftpapier und Kraftpappe, sogenannte „Kraftliner", zu Verpackungszwecken 42 000
E. andere 1 500
(2) Fällt das Inkrafttreten des Protokolls nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, werden die in Ab-
satz 1 genannten Kontingente pro rata temporis eröffnet.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 961
(3) Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:
n(4) Für die nachstehenden Ursprungswaren Portugals können Dänemark und das Vereinigte Königreich für die Zeit
vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1983 jährlich zollfreie Kontingente bis zur angegebenen Höhe eröffnen:
Vereinigtes Königreich
Nr. des Mengen
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs (in Tonnen)
48.01 Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bo-
gen:
C. Kraftpapier und Kraftpappe:
ex II. andere:
- Kraftpapier und Kraftpappe, sogenannte „Kraftliner", zu Verpackungszwek-
ken
15 000
E. andere
48.05 Papiere und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch
Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen:
B. andere
49.03 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, broschiert, kartoniert oder
gebunden, für Kinder
49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische
Pläne, gedruckt, gedruckte Erd- und Himmelsgloben:
A. gedruckte Erd- und Himmelsgloben
49.07 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestim-
mungsland gültig oder zum Umlauf vorgeseheni Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien,
Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich Scheckhefte und der-
gleichen:
A. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen
25
C. andere:
II. andere
49.08 Abziehbilder aller Art
49.09 Postkarten, Glückwunsc:hkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in belie-
bigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern
49.11 Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt:
B. andere
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Dänemark
Nr. des Mengen
Gemeinsamen Warenbezeichnung (in Tonnen)
Zolltarifs
48.01 Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder
Bogen:
C. Kraftpapier und Kraftpappe: 3 000
ex II. andere:
Kraftpapier und Kraftpappe, sogenannte „Kraftliner", zu Verpackungszwek-
ken
ex Kapitel Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe, außer:
48 - Waren der Tarifstelle 48.01 A (Zeitungsdruckpapier)
- Kraftpapier und Kraftpappe, sogenannte „Kraftliner", zu Verpackungszwecken, der
Tarifstelle ex 48.01 CII
- Waren der Tarifstelle 48.09
49.03 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder
gebunden, für Kinder
49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische
Pläne, gedruckt, gedruckte Erd- und Himmelsgloben:
A. gedruckte Erd- und Himmelsgloben
49.01 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestim-
mungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen; Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien,
Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich Scheckhefte und der-
gleichen: 70
A. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen
C. andere:
II. andere
49.08 Abziehbilder aller Art
49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in belie-
bigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern
49.11 Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt:
B. andere
(4) Anhang A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens wird gestrichen.
(5) Ab 1. Januar 1971 werden die in den Tabellen in den Absätzen 1 und 3 angegebenen Mengen jährlich um 5 °/,
aufgestockt.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 963
Artikel 5 bis zu 20 °/o anwenden. Diese Einfuhrzölle werden schritt-
Abweichend von Artikel 3 des Abkommens, Artikel 4 weise wie folgt beseitigt:
des Protokolls Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls Zeitplan Senkungssatz in °/,
Nr. 2 dieses Abkommens werden die portugiesischen Ein-
fuhrzölle für die in Anhang I angeführten Waren mit
1. Juli 1977 10
Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise wie folgt be-
seitigt: 1. Januar 1980 30
1. Januar 1983 60
Zeitplan Senkungssatz in 1/,
1. Januar 1985 100
1. Juli 1977 70
1. Januar 1980 70 Artikel 7
1. Januar 1983 80 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls
1. Januar 1985 100 Nr. 1 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuß
auf einen begründeten Antrag Portugals hin Portugal
ermächtigen, die in dem genannten Artikel vorgesehenen
Maßnahmen für Waren mit einem Gesamtwert zu er-
Artikel 6 greifen, der die Höchstgrenze von 10 0/o des Gesamtwerts
Abweichend von den Artikeln 3 und 5 des Abkommens der portugiesischen Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer
und von Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 dieses Abkom- ursprünglichen Zusammensetzung und aus Dänemark,
mens kann Portugal für die in Anhang II angeführten Irland und dem Vereinigten Königreich im Jahre 1970
Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft einen Wertzoll überschreitet.
B. Landwirtsdtaftlidte Erzeugnisse
Artikel 8
Für die nachstehenden Ursprungswaren Portugals werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in dem jeweils ange-
gebenen Umfang nach Maßgabe des Artikels 6 des Protok<?Ils Nr. 8 des Abkommens gesenkt:
Nr. des Senkungs-
Gemeinsamen Warenbezeidrnung satz in 1/,
Zolltarifs
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:
A. Kaviar und Kaviarersatz 100
B. Salmoniden 100
C. Heringe 100
ex F. Boniten, Makrelen und Sardellen:
- Boniten und Makrelen 50
G. andere 100
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemadlt 100
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, audl mit
Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:
ex B. andere:
- Gurken und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 50
- Blumenkohl 30
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
ex H. andere, einschließlich Gemische:
- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 30
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 9
Artikel 4 des Protokolls Nr. 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Für die nachstehenden Ursprungswaren Portugals werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft nach Maßgabe des
Artikels 6 im Rahmen des jeweils angegebenen Umfangs und jährlichen Gemeinschaftszollkontingents gesenkt.
Nr. des Senkungs-
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung satz in •t,
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemadlter Most aus frischen Wein-
trauben:
C. andere:
III. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 15° bis 18° und in Behältnissen mit
einem Inhalt:
a) von 2 Liter oder weniger:
ex 1. Port, Madeira, Sherry, Tokayer (Aszu und Szamorodni) und Moscatel de
Setubal (1):
Port 60 (a)
Madeira 60 (b)
- Moscatel de Setubal 60 (c)
b) von mehr als 2 Liter:
ex 1. Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal (1):
- Port 50 (d)
- Madeira 50 (e)
- Moscatel de Setubal 50 (f)
C. IV. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18° bis 22° und in Behältnissen mit
einem Inhalt:
a) von 2 Liter oder weniger:
ex 1. Port, Madeira, Sherry, Tokayer (Aszu und Szamorodni) und Moscatel de
Setubal (1):
Port 60 (a)
Madeira 60 (b)
Moscatel de Setubal 60 (c)
b) von mehr als 2 Liter:
ex 1. Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setubal (1):
- Port 50 (d}
Madeira 50 (e)
Moscatel de Setubal 50 (f)
(1) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
(a) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 35 000 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.
(b) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 1 500 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.
(c) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 1 000 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.
(d) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 280 000 h! für die Waren dieser beiden Tarifstellen.
(e) Im Rahmen eines jährlidien Zollkontingents von insgesamt 14 500 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.
(f) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 2 000 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.•
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 965
Titel II Artikel 14
Die Zusammenarbeit im Sozialbereich Die von dem Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 13
erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflich-
ten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen
A. Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte Portugal und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, so-
weit diese eine günstigere Behandlung der portugie-
Art i k e 1 10 sischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten vorsehen.
portugiesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Ho-
heitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hin-
sichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine Titel III
auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung Die industrielle, technologische
gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
und finanzielle Zusammenarbeit
(2) Portugal gewährt den in seinem Hoheitsgebiet be-
schäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mit- Artikel 15
gliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.
Die Gemeinschaft und Portugal führen eine Zusammen-
arbeit ein, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
B. Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit lung Portugals beitragen und die bestehenden Beziehun-
gen zum beiderseitigen Vorteil der Parteien vertiefen
Artikel 11 soll.
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Ar- Die Zusammenarbeit umfaßt auf möglichst breiter
beitnehmern portugiesischer Staatsangehörigkeit und den Grundlage den industriellen, den technischen, den techno-
mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf logischen und den finanziellen Bereich.
dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung ge-
währt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Artikel 16
Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt. In den Grenzen der Möglichkeiten der Gemeinschaft,
insbesondere der im Finanzprotokoll gegebenen Möglich-
(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzel-
keiten, sollen mit der industriellen und technologischen
nen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Be- Zusammenarbeit Maßnahmen gefördert werden, die einen
schäftigungs- bzw. Wohnzeiten bei den Alters-, Hinter- Beitrag zur Entwicklung der portugiesischen Wirtschaft
bliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krankheits- leisten können:
fürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft
wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet. Artikel 17
(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienleistun- Die Gemeinschaft beteiligt sich im Rahmen der finan-
gen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden ziellen Zusammenarbeit an der Finanzierung von Maß-
Familienangehörigen. nahmen, mit denen die Entwicklung Portugals unter den
(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters-
im Finanzprotokoll genannten Bedingungen gefördert
und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, werden kann.
Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Titel IV
verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften
des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitglied- Allgemeine und SdilußbesUmmungen
staaten geltenden Sätzen frei nach Portugal zu trans-
ferieren. Art i k e 1 18
Art i k e 1 12 Artikel 33 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende
Fassung:
Portugal gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäf-
tigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitglied- ,, (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
staaten sind, und deren Familienangehörigen eine Be- der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits
handlung, die der in Artikel 11 Absätze 1 und 4 vor- und Vertretern Portugals andererseits."
gesehenen Behandlung entspricht.
Art i k e 1 19
Art i k e 1 13 Die Vertragsparteien prüfen nach dem Verfahren für
(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkraft- die Aushandlung des Abkommens ab Anfang des Jahres
treten dieses Protokolls erläßt der Gemischte Ausschuß 1979 die Ergebnisse des Abkommens sowie etwaige Ver-
die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung besserungen, die von beiden Seiten ab 1. Januar 1980
der in den Artikeln 11 und 12 niedergelegten Grundsätze. aufgrund der bis dahin beim Funktionieren des Abkom-
mens gewonnenen Erfahrungen und aufgrund der Ziele
(2) Der Gemischte Ausschuß legt die Einzelheiten für des Abkommens vorgenommen werden können.
eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die er-
forderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die
Art i k e 1 20
Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen
bietet. Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Protokolls.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Dieses Protokoll ist Bestandteil des am 22. Juli 1972 Art i k e I 22
unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme
blik. oder Genehmigung nach den Verfahren der Vertrags-
Art i k e 1 21 parteien, die einander den Abschluß der dafür erforder-
lichen Verfahren notifizieren.
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder- (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten
ländischer und portugiesischer Sprache abgefaßt, wobei Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die in Ab-
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. satz 1 genannten Notifizierungen erfolgt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatz-
protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September
neunzehnhundertsec:hsundsiebzig.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 967
Anhang I
Waren nach Artikel 5
Nummer des
portugiesisdlen Warenbezeidlnung
Zolltarifs
28.54 Wasserstoffperoxid, auch fest
32.09 Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung
gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack
oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Präge-
folien; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:
04 Lacke
05 andere
32.12 Kitte (einsd11ießlich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste
Spachtel- und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen
32.13 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen:
02 andere
35.06 Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Ver-
wendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des
Inhalts von 1 kg oder weniger:
01 in Einzelverkaufspackungen mit einem Reingewicht von höchstens 1 kg
02 andere Klebstoffe
37.03 lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht enwickelt:
01 Lichtpauspapier
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymeri-
siert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Arninoplaste, Alkyde, Alylpolyester und andere unge-
sättigte Polyester, Silikone):
Kunstharze:
Phenoplaste:
02 andere
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:
Fußbodenbelag:
05 andere Waren, auch mit Aufdruck
40.11 Reifen, auswechselbare Uberreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Wekhkautschuk, für Räder
aller Art:
Luftreifen, Luftschläuche und Felgenbänder, mit einem Stückgewicht:
02 bis zu 5 kg
03 von über 5 bis höchstens 20 kg
42.02 Reiseartikel {Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen,
Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen,
Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck,
Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber,
Kunststoffolien, Pappe oder Geweben:
03 Brieftaschen; Taschen und Handtasdlen
48.11 Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
portugiesischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, voll-
ständige Dauerschablonen und dergleichen):
01 Kohlepapier und dergleichen Papier
02 Dauerschablonen und dergleichen
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:
Papiere:
10 Toilettenpapier
53.05 Wolle, feine und grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt:
gekämmte Wolle und feine Tierhaare, außer Kaninchen- und Hasenhaaren:
in Vorgarnen:
03 ungefärbt
53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:
03 künstliche Stapelfasern
56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
01 Effektgarne
58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und
58.05:
aus anderen Fasern:
05 gefärbten
68.04 Mühlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polie-
ren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natür-
lichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere
Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z.B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen)
aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen:
andere:
02 aus künstlichen Schleifstoffen
70.21 Andere Glaswaren:
01 aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, marmoriertem Glas,
Opakglas, Opalglas, bemaltem Glas, Preßglas oder Glas mit vertieften oder erhabenen Stellen
71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert:
02 Blattsilber, Silberfolie, Silberdraht
71.16 Phan tasieschmuck:
06 andere
73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:
nicht mit Spinnstoffen überzogen:
02 in einem beliebigen Verfahren mit anderem Material überzogen
03 anderes
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 969
Nummer des
portugiesischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
Drähte:
nicht mit Spinnstoffen überzogen:
andere:
59 andere Waren
73.24 Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase:
mit einem Fassungsvermögen bis zu 300 1:
01 geschweißt
73.37 Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnrn. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elek-
trisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich solcher,
die auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit
motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
02 aus Schweiß-, Walz- oder Schmiedeeisen oder -stahl
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv
83.09 Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Osen und ähnliche Waren, aus
unedlen Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten
anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen:
03 andere
84.01 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser:
Erzeuger:
02 mit einem Stüdcgewicht von über 20 t
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer
Ausrüstung:
Kühlschränke und Kühlmöbel mit den entsprechenden Kühlvorrichtungen:
03 mit einem Stückgewicht von über 200 kg
84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer
Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren,
Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trodcnen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenom-
men Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen:
01 Haushaltswarmwasserbereiter und -badeöfen als Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher
06 Teile
84.24 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bear-
beiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen
oder Sportplätze:
Teile:
05 Streichbretter und Pflugschare, außer denen aus Gußeisen oder Stahlguß, sowie Streichbleche,
Scheiben, Vorschäler, Messerseche und Scheibenseche, für Pflüge; Zinken für Kultivatoren und
Unkrauteggen; Scheiben für Scheibeneggen; Jät-, Häufel- und Furchenziehvorrichtungen für
Unkrautjätmaschinen
84.27 Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein,
Most, Fruchtsaft oder dergleichen:
01 Abbeer-Traubenmühlen sowie kontinuierliche Traubenpressen
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
portugiesisc:hen Warenbezeic:hnung
Zolltarifs
84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Aus-
rüsten von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen
von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Ge-
weben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von
Geweben oder anderen Unterlagen; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen,
Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden {einschließ-
lich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen):
Maschinen und Apparate:
03 zum Waschen von Wäsche
84.47 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen
harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49:
hydraulische Pressen:
04 mit einem Stückgewicht von über 2 000 kg bis höchstens 5 000 kg
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte
Ventile) für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:
03 aus Eisen oder Stahl
85.01 Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Transformatoren, Drosselspulen und
andere Selbstinduktionsspulen; Stromrichter (z. B. Gleichrichter):
Asynchronmotoren:
01 mit einem Stückgewicht bis zu 50 kg
02 mit einem Stückgewicht von über 50 bis höchstens 300 kg
Einphasenmotoren:
05 mit einem Stückgewicht bis zu 10 kg
06 mit einem Stückgewicht von über 10 bis höchstens 30 kg
Generatoren, Umformer und andere Motoren:
12 mit einem Stückgewicht bis zu 100 kg
85.03 Primärelemente und Primärbatterien:
01 Trockenbatterien
85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und
zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellenapparate,
Brennscheren und Brennscherenwärmer), elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt;
elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnrn. 85.24:
01 Warmwasserbereiter und Badeöfen, sowie Zimmerheizgeräte
02 Bügeleisen und deren Teile
03 Haushaltskocher, -herde, -öfen und dergleichen Kochgeräte
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Schützen oder Verbinden von elektrisdlen Stromkreisen
(z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Uberspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrich-
tungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), Fest- und Stellwiderstände {einschließlich Span-
nungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen, Schalt- und Verteilungstafeln
und -schränke:
Schalter {außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter und Widerstände:
mit einem Stückgewicht von höchstens 2 kg:
02 aus anderem Material
12 Schalt- und Verteilungstafeln
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 971
Nummer des
portugiesisdlen Warenbezeichnung
Zolltarifs
85.20 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolett-
strahlung; Photoblitzlichtlampen; Bogenlampen:
für die Beleuchtung:
01 Glühfadenlampen
02 andere
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Ko-
axialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken:
mit Bewehrung oder Metallmantel, auch mit anderem Material überzogen:
04 andere
90.03 Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon:
02 goldplattiert oder vergoldet
03 aus anderem Material
90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche
Waren:
mit Fassung aus anderem Material:
04 andere
90.16 Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte (z.B. Pantographen, Reißzeuge, Rechenschieber,
Rechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrol-
lieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z.B. Auswuchtmaschinen, Planimeter,
Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:
02 Zeichendreiecke, Lineale, Winkelmesser und Kurvenlineale
91.04 Andere Uhren:
02 vollständige Tisch- und Wanduhren mit einem Stückgewicht von über 500 g, sowie unvollständige
Tisch- und Wanduhren, mit beliebigem Gewicht
92.12 Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z.B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme,
Drähte), für Geräte der Tarifnrn. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerich-
tet oder mit Aufzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten:
Tonträger:
bespielt:
04 andere
94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr.
94.02); Teile davon:
06 aus anderem Material
94.03 Andere Möbel; Teile davon:
aus Holz:
01 geschnitzt, furniert, gewachst, poliert oder lackiert, gedrechselt, gekehlt, gestrichen und mit belie-
bigem anderem Material als Leder, Lederimitationen oder Seide oder künstliche oder synthetische
Spinnstoffe enthaltenden Geweben bezogen
02 mit Einlegearbeiten, lackiert, vergoldet, mit Edelholz, Metall oder anderem Material verziert und
mit Leder, Lederimitationen oder Seide oder künstliche oder synthetische Spinnstoffe enthaltenden
Geweben bezogen
06 aus anderem Material
98.03 Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und
Zubehör (z.B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05:
02 Federhalter oder Kugelschreiber sowie deren Teile und Zubehör
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Numme1 Jes
portugiesischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelki'ssen, auch
getränkt, auch mit Schachteln:
Farbbänder:
01 auf Spulen, gebrauchsfertig
98.10 Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine
und Dochte:
04 andere
98.12 Frisierkämme, Einsteck.kämme, Haarspangen und ähnliche Waren:
01 aus Kunststoff oder Hartkautschuk
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 973
Anhang II
Waren des Artikels 1
Nummer des
portugiesischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
29.44 Antibiotika:
04 Oxytetracyclin und Erythromycin und deren Salze
39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymeri-
siert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere unge-
sättigte Polyester, Silikone):
Kunststoffe, auch mit Einlagen aus Papier, Geweben oder anderem Material:
11 starre Platten und Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von über 160 g, auch mit Aufdruck
andere:
16 mit einem Quadratmetergewicht von über 160 g, ohne Aufdruck
39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z.B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Poly-
isobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinyl-
derivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):
Preßmassen:
03 aus Polyvinylchlorid
Kunststoffe, auch mit Einlagen aus Papier, Gewebe oder anderem Material:
06 starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von über 160 g, auch
mit Aufdruck
39.03 Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther
und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z.B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid);
Vulkanfiber:
Zelluloid:
06 Platten, Folien, Bänder oder Rohre
andere:
10 starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von über 160 g, auch
mit Aufdruck
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:
02 Bekleidung
40.10 Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk:
02 andere
44.14 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer
Dicke von 5 mm oder weniger; Furnierblätter und Holz für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder
weniger
55.06 Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf
56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:
synthetisc:he Spinnfasern:
02 andere
56.02 Spinnkabel:
aus synthetischen Spinnfäden:
02 andere
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
portugiesisdlen Warenbezeichnung
Zolltarifs
56.03 Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff},
weder gekrempelt noch gekämmt:
01 aus synthetischen Spinnstoffen
56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,
gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet:
synthetische:
02 andere
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder
mit Lagen aus diesen Stoffen versehen:
01 mit einem Quadratmetergewicht bis zu 400 g
02 mit einem Quadratmetergewicht von über 400 g bis 1 400 g
68.06 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder
andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt
69.02 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile
69.13 Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände:
andere:
02 aus Porzellan
70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem
Glas, nicht optisch bearbeitet:
01 Gläser für Beleuchtungskörper
andere:
02 aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, marmoriertem Glas,
Opakglas, Opalglas, bemaltem Glas, Preßglas oder Glas mit vertieften oder erhabenen Stellen
73.25 Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen isolierte Draht-
waren für die Elektrotechnik:
03 andere
73.35 Federn und Federblätter, aus Stahl:
04 Spiralfedern aus Draht oder Rundstäben mit einem Durchmesser von über 8 mm oder aus Vierkant-
oder Flachstäben, bei denen die kleinste Abmessung mehr als 8 mm beträgt
73.36 Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare
Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Warmhalteplatten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise
im Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:
andere:
03 aus Schweiß-, Walz- oder Schmiedeeisen oder -stahl
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer:
unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbearbeitet (einschließlich Mannes-
mannrohre und Schmiederohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung:
01 mit einem Innendurchmesser von höchstens 1 mm
04 andere
74.19 Andere Kupferwaren:
02 andere
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 975
Nummer des
portugiesisdlen Warenbezeidinung
Zolltarifs
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, über-
zogen, bedrudct oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer
Dicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder weniger
82.01 Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werk-
zeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Hedcenscheren, Keile und
anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft
01 Spaten, Breithacken, Karste, Gabeln, Zinkenhacken, Rechen, Schaber, Sensen und Sicheln
82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Säge-
blätter):
01 montierte Handsägen aller Art und deren Sägeblätter
02 Bandsägeblätter
82.04 Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfaßten Waren;
Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- und Fußbetrieb und
Glasschneidediamanten:
03 Hämmer, Kreuzmeißel, Steinmeißel, Flachmeißel, Körner und Durchschläge
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nicht-
mechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Boh-
ren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum
Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil:
01 Bohrmeißel
83.01 Schlösser (einschließlidl Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vor-
hängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser,
auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen
83.02 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Femter-
läden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken,
Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen (eim1chließlich
automatische Türschließer)
83.13 Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Flaschenkapseln, Abreißkapseln, Gießpfropfen,
Plomben und ähnliches Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
83.15 Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder
Hartmetallen, mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten von
Metall oder Hartmetall; Drähte und Stäbe, aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert, zum
Metallisieren im Aufspritzverfahren
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
Motoren:
andere:
ex 02 mit einer Leistung von höchstens 25 kW a)
Teile:
04 auswechselbare Zylinder, Zylinderlaufbüchsen, Kolbenbolzen, Kolben und Kolbenringe
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer
Ausrüstung:
04 andere Kühlanlagen
a) ausgenommen Außenbordmotoren
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
portugiesischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von
mindestens 5 mg; Gewichte für Waagen aller Art:
Waagen:
Schnellwaagen und halbautomatische Waagen:
01 mit einem Stückgewicht von höchstens 100 kg
02 mit einem Stückgewicht von über 100 bis 250 kg
84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Förder-
maschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigför:derer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschi-
nen, Apparate und Geräte der Tarifnr. 84.23:
07 Krane, Bohrtürme und Schiebebühnen; Brückenkrane und Portalkrane
84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der
Tarifnrn. 84.49 und 84.50:
Langdrehbänke, Waagerecht-Stoßmaschinen, Hobelmaschinen, Bohrmaschinen, Sägenschärfmaschinen,
Bügelsägemaschinen, Kreissägen und Bandsägen, auch mit Schlitten:
01 mit einem Stückgewicht von höchstens 1 000 kg
02 mit einem Stückgewicht von über 1 000 kg bis höchstens 2 000 kg
84.41 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen
harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49:
Bandsägen, auch mit Schlitten, Kreissägen, Abrichthobelmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen,
Holzabrollmaschinen, Holzbohr- und -spaltmaschinen und Langdrechselbänke:
01 mit einem Stückgewicht von höchstens 1 000 kg
02 mit einem Stückgewicht von über 1 000 kg bis höchstens 2 000 kg
06 andere
84.51 Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen:
01 Schreibmaschinen
84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:
hydraulische Pressen:
03 mit einem Stückgewicht von höchstens 2 000 kg
84.60 Gießerei-Formkästen und Formen (außer Blockformen), wie sie üblicherweise für Metall, Hartmetall,
Glas, mineralische Stoffe (z.B. keramische Massen, Beton oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff
verwendet werden:
Formen und Kokillen:
04 für Maschinenguß
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte
Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:
aus Kupfer oder Aluminium:
01 mit einem Stückgewicht von höchstens 2 kg
02 mit einem Stückgewicht von über 2 kg
04 andere
84.62 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art):
Wälzlager:
einreihige, bei denen die Kugeln nicht von Hand entfernt werden können, bei denen die Kugel-
reihe nicht getrennt werden kann oder bei denen die Flächen der beiden Ringe in der gleichen
Ebene liegen:
02 mit einem Außendurchmesser von über 36 bis höchstens 50 mm
03 mit einem Außendurchmesser von über 50 bis höchstens 72 mm
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 977
Nummer des
portugiesisdten Warenbezeidtnung
Zolltarifs
85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentedmik, einsdiließlidi solcher
Geräte für Trägerfrequenzsysteme:
Geräte für die Fernsprechtechnik:
03 Hausvermittlungen mit bis zu 50 Hausanschlüssen
04 andere
90.07 Photographische Apparate; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken:
01 mit einem Stückgewicht von höchstens 20 kg
90.16 Zeidlen-, Anreiß- und Redleninstrumente und -geräte (z.B. Pantographen, Reißzeuge, Rechensdiieber,
Rechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrol-
lieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z.B. Auswuchtmasdlinen, Planimeter,
Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:
01 Zirkelkästen, Verlängerungsschenkel für Zirkel, Zirkel, Reißfedern und dergleichen
90.24 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß, Füllhöhe,
Druck oder anderen veränderlidlen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von
Temperaturen, wie Manometer, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durdifluß-
messer, Wärmemengenzähler und automatische Zuregler für Feuerungen, außer Waren der Tarifnr.
90.14:
02 Manometer
90.28 Elektrisdle oder elektronisdle Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren,
Regeln oder zum Analysieren:
02 Amperemeter, Voltmeter und Wattmeter
94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (außer Möbeln der Tarifnr. 94.02),
sowie deren Teile:
05 aus Eisen oder Stahl
94.03 Andere Möbel und deren Teile:
05 aus Eisen oder Stahl
97.02 Puppen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen:
02 anderes
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Mansdiettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen
und Knopfteile):
andere Knöpfe:
05 aus anderem Material
98.10 Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine
und Dochte:
03 vergoldet, versilbert oder Edelmetall plattiert
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Finanzprotokoll
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Portugiesischen Republik
Seine Majestät der König der Belgier, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Jean Don de li n g er,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Max v a n d e r S t o e 1 ,
der Präsident Irlands,
Präsident des Rates,
der Präsident der Italienischen Republik, Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland:
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Anthony Crosland,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Minister für auswärtige und Commonwealth-
Großbritannien und Nordirland Angelegenheiten;
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
einerseits,
Max van de r St o e l ,
der Präsident der Portugiesischen Republik Präsident des Rates,
andererseits, Minister für auswärtige Angelegenheiten
IN DEM BESTREBEN, die von der Gemeinschaft einge- des Königreichs der Niederlande;
leitete Aktion zur Bereitstellung einer außerordentlichen Frarn;ois-Xavier Ort o 1i,
Soforthilfe für Portugal fortzusetzen, um die beschleu-
nigte Entwicklung der portugiesischen Wirtschaft im Präsident
Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
Wirtschaftsgemeinschaft und Portugal zu fördern,
Der Präsident der Portugiesischen Republik:
HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:
J ose Medeiros Fe r r e i r a ,
Seine Majestät der König der Belgier: Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Renaat van Elslande,
Minister für auswärtige Angelegenheiten; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
befundenen Vollmachten
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Ivar N0rgaard,
Minister für Außenwirtschaft;
Artikel 1
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit beteiligt
sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Vorhaben
Hans-Dietrich Genscher, zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
Bundesminister des Auswärtigen; lung Portugals.
Artikel 2
Der Präsident der Französischen Republik:
(1) Zu dem in Artikel 1 genannten Zweck kann wäh-
Louis d e G u i r i n g a u d , rend eines Zeitraums von fünf Jahren, der mit dem
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Inkrafttreten dieses Protokolls, frühestens jedoch am
1. Januar 1978, beginnt, ein Betrag von höchstens 200 Mil-
Der Präsident Irlands: lionen Europäischen Rechnungseinheiten (ERE) in Form
von Darlehen der Europäischen Investitionsbank, nach-
Garret Fitz g er a 1d ,
stehend "die Banku genannt, gebunden werden; diese
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Darlehen werden nach Maßgabe der Satzung der Bank
aus ihren eigenen Mitteln gewährt.
Der Präsident der Italienischen Republik:
(2) Für die in Absatz 1 genannten Darlehen werden bis
Arnaldo F o r 1 an i, zu einem Darlehensbetrag von 150 Millionen ERE Zins-
Minister für auswärtige Angelegenheiten; vergütungen in Höhe von 3 °/, jährlich gewährt; die der
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 979
Gemeinschaft aus der Finanzierung dieser Zinsvergütun- Die Bank vergewissert sich, daß diese finanziellen Hil-
gen entstehende Belastung darf 30 Millionen ERE nicht fen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaftlich
überschreiten. optimal verwendet werden.
(3) Für eine Finanzierung kommen Investitionsvorha-
ben in Frage, die zur Erhöhung der Produktivität und zur Artikel 6
Diversifizierung der portugiesischen Wirtschaft beitragen
(1) Portugal wendet auf die Aufträge und Verträge, die
und insbesondere die Industrialisierung des Landes und
die Modernisierung seiner Landwirtschaft fördern; sie zur Ausführung von durch die Bank finanzierten Vorha-
werden vom portugiesischen Staat oder mit dessen Ein- ben vergeben bzw. geschlossen werden, eine mindestens
verständnis von öffentlichen oder privaten Unternehmen ebenso günstige Steuer- und Zollregelung wie gegenüber
mit Sitz oder Niederlassung in Portugal bei der Bank anderen internationalen Organisationen an.
eingereicht. (2) Portugal trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
die Zinsen und alle anderen Beträge, die im Zusammen-
(4) a) Die Prüfung der Vorhaben und die Gewährung
hang mit den nach Maßgabe dieses Protokolls gewährten
der Darlehen erfolgen nach Maßgabe der in der Satzung
Darlehen geschuldet werden, von nationalen oder lokalen
der Bank vorgesehenen Modalitäten, Bedingungen und
Verfahren. Steuern oder Abgaben befreit sind.
b) Die Rückzahlungsbedingungen werden für jedes
einzelne Darlehen anhand der wirtschaftlichen und finan- Artikel 7
ziellen Merkmale des zu finanzierenden Vorhabens fest- Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als
gelegt. dem portugiesischen Staat gewährt, so kann die Bank
(5) Für die Darlehen gilt der Zinssatz, den die Bank seine Gewährung von einer Bürgschaft des portugiesi-
z:um Zeitpunkt der Unterzeichnung des betreffenden Dar- schen Staates abhängig machen.
lehensvertrags berechnet. Für Darlehen in den nachste-
hend bestimmten Bereichen wird die in Absatz 2
Artikel 8
genannte Zinsvergütung von jährlich 3 °/o mit Vorrang
gewährt: Portugal verpflichtet sich während der gesamten Lauf-
Darlehen an portugiesische Entwicklungsinstitutionen zeit der auf Grund dieses Protokolls gewährten Darlehen
zur Finanzierung des kleinen und mittleren Unterneh- den Darlehnsnehmern oder den Bürgen für diese Darlehen
mens, die erforderlichen Devisen für die Zins-, Gebühren- und
Tilgungszahlungen zur Verfügung zu stellen.
- wirtschaftliche Infrastrukturen, einschließlich Energie-
wirtschaft,
- Entwicklung der Landwirtschaft und Verarbeitung von Artikel 9
Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei. Die Ergebnisse der finanziellen Zusammenarbeit kön-
Diese Bestimmung der Bereiche kann von der Gemein- nen von dem in Artikel 32 des Abkommens zwischen der
schaft und Portugal im gegenseitigen Einvernehmen über- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugie-
prüft werden. sischen Republik genannten Gemischten Ausschuß
geprüft werden.
Artikel 3
(1) Die jährlich zu bindenden Beträge sind so gleichmä- Ar t i k e l 10
ßig wie möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Dieses Protokoll ist Bestandteil des am 22. Juli 1972 un-
Protokolls zu verteilen. terzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen
(2) Ist am Ende des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu-
Zeitraums von 5 Jahren ein nicht gebundener Restbetrag blik.
vorhanden, so kann dieser vollständig aufgebraucht wer- Artikel 11
den. Für seine Verwendung gelten die in diesem Proto-
koll vorgesehenen Modalitäten. Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer,
deutsdler, englischer, französischer, italienischer, nieder-
ländischer und portugiesischer Sprache abgefaßt, wobei
Artikel 4
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Im Einvernehmen mit Portugal kann die Hilfe der Bank
zur Durchführung von Vorhaben in Form einer Mitfinan-
zierung geleistet werden. Artikel 12
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme
Artikel 5 oder Genehmigung nach den Verfahren der Vertrags-
parteien, die einander den Abschluß der dafür erforderli-
Die Verantwortung für die Durchführung der im Rah-
chen Verfahren notifizieren.
men dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für
die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten
liegt bei _Portugal oder den anderen in Artikel 2 genann- Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die in
ten Begünstigten. Absatz 1 genannten Notifizierungen erfolgt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Finanz-
protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September
neunzehnhundertsechsundsiebzig.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Schlußakte
Die Bevollmächtigten die nachstehend aufgeführten Erklärungen zur Kennt-
nis genommen:
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, schaft betreff end die in Artikel 2 des Finanzproto-
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, kolls genannte Europäische Rechnungseinheit
des Präsidenten der Französischen Republik, 2. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-
republik Deutschland zur Geltung des Zusatzproto-
des Präsidenten Irlands, kolls und des Finanzprotokolls für Berlin
des Präsidenten der Italienischen Republik, 3. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem- republik Deutschland zu der Bestimmung des
burg, Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger"
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, - folgende Briefwechsel betreffend das Zusatzprotokoll
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis genommen:
Großbritannien und Nordirland 1. Briefwechsel zu Artikel 3 des Zusatzprotokolls
und des Rates der Europäischen Gemeinschaften 2. Briefwechsel zu Artikel 6 des Zusatzprotokolls
einerseits, 3. Briefwechsel über die in der Gemeinschaft beschäf-
des Präsidenten der Portugiesischen Republik tigten portugiesischen Arbeitskräfte,
andererseits, 4. Briefwechsel über die industrielle und technolo-
die am zwanzigsten September neunzehnhundertsechs- gische Zusammenarbeit.
undsiebzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Zusatzpro- Die genannten Erklärungen und Briefwechsel sind die-
tokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt- ser Schlußakte beigefügt.
schaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik
und des Finanzprotokolls zusammengetreten sind, Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß die
Erklärungen und die Briefwechsel, soweit notwendig,
haben bei der Unterzeichnung dieser Protokolle unter denselben Bedingungen wie die Protokolle den ihre
die gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Begriffs Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unterworfen wer-
., Vertragsparteien" angenommen, den.
GESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September
neunzehnh undertsechsundsie bzig.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 981
Gemeinsame Erklärung Dänische Krone 0,217
zur Auslegung des Begriffs „Vertragsparteien" Irisches Pfund 0,00759
2. Der Wert der Europäischen Rechnungseinheit in einer
Die Vertragsparteien kommen überein, das Zusatzpro- Währung entspricht der Summe der in dieser Währung
tokoll und das Finanzprotokoll so auszulegen, daß der ausgedrückten Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführ-
darin verwendete Begriff "Vertragsparteien" zum einen ten Beträge. Er wird von der Kommission auf der
die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten oder nur die Grundlage der täglich auf den Devisenmärkten ermit-
Gemeinschaft beziehungsweise nur die Mitgliedstaaten telten Kurse bestimmt.
und zum anderen die Portugiesische Republik bezeichnet. Die Tageskurse für die Umrechnung in die verschiede-
Der jeweilige Sinn dieses Begriffes ist den betreffenden nen Landeswährungen werden im Amtsblatt der Euro-
Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi- päischen Gemeinschaften veröffentlicht.
schen Wirtschaftsgemeinschaft zu entnehmen.
Erklärung des Vertreters der Regierung
Erklärung der Bundesrepublik Deutsdlland
der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft zur Geltung des Zusatzprotokolls
betreffend die in Artikel 2 des Finanzprotokolls und des Finanzprotokolls für Berlin
genannte Europäische Rechnungseinheit
Das Zusatzprotokoll und das Finanzprotokoll gelten
1. Die Europäische Rechnungseinheit, die verwendet auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
wird, um die in Artikel 2 des Finanzprotokolls angege- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der anderen Ver-
benen Beträge auszudrücken, wird durch die Summe tragspartei binnen drei Monaten nadl Inkrafttreten der
der folgenden Beträge der Währungen der Mitglied- Protokolle eine gegenteilige Erklärung abgibt.
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
definiert:
Deutsche Mark 0,828 Erklärung des Vertreters der Regierung
Pfund Sterling 0,0885 der Bundesrepublik Deutsdlland
zu der Bestimmung des Begriffs
Französischer Franken 1,15
,,Deutscher Staatsangehöriger"
Italienische Lira 109
Holländischer Gulden 0,286 Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland
Belgischer Franken 3,66 gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die
Luxemburgischer Franken 0,14 Bundesrepublik Deutschland.
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Briefwedtsel
zu Artikel 3 des Zusatzprotokolls
Herr Delegationsleiter!
In den Verhandlungen, die zum Abschluß eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik geführt haben, sind die Plafonds für Textilwaren und Beklei-
dung für 1976 in der in Artikel 3 des Zusatzprotokolls genannten Höhe festgesetzt worden. Ferner ergreift Portugal
für 1976 die erforderlichen Maßnahmen, damit seine Ausfuhren der nachstehenden Erzeugnisse in das Vereinigte König-
reich folgende Mengen nicht überschreiten:
Nr. des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Mengen
Zolltarifs (in Tonnen)
55.01 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt 5 450
56.01 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern 3 164
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch
kautschutiert 1 221
61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 2 500
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 625
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Man-
schetten 900
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 212
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vor-
hänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung 8 500
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Roland de K er g o r l a y
Leiter der Delegation der Gemeinschaft
Herr Delegationsleiter!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, mit dem Sie folgendes mitteilten:
(Siehe vorstehendes Schreiben des Leiters der Delegation der Gemeinschaft)
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Antonio de Sei q u e i r a - Frei r e
Leiter der portugiesischen Delegation
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 983
Briefwechsel
zu Artikel 6 des Zusatzprotokolls
Herr Delegationsleiter! Herr Delegationsleiter!
Artikel 6 des Zusatzprotokolls tritt erst am ersten Tag Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen
des Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Portugal Schreibens zu bestätigen, mit dem Sie folgendes mitteil-
der Gemeinschaft den Abschluß der Verfahren mitgeteilt ten:
hat, die erforderlich sind, damit die Gemeinschaft durch
(Siehe nebenstehendes Schreiben des Leiters der Delegation
die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht
der Gemeinschaft)
weniger günstig behandelt wird als Drittländer.
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regie-
Portugal teilt der Gemeinschaft für jede der betreffen-
rung zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
den Waren den Ausgangszollsatz und den Zeitpunkt mit,
von dem an die neuen Sätze angewendet werden. Dane- Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,
ben nimmt es die Umwandlung der spezifischen Zölle in den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Wertzölle vor.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung
Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestäti-
Antonio de Sei q u e i r a - Frei r e
gen würden.
Leiter der portugiesischen Delegation
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,
den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Roland de K ergo r l a y
Leiter der Delegation der Gemeinschaft
Briefwechsel
über die in der Gemeinschaft
beschäftigten portugiesischen Arbeitskräfte
Herr Delegationsleiter! Herr Delegationsleiter!
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitzuteilen, Schreibens zu bestätigen, mit dem Sie folgendes mitteil-
daß diese zu einem Gedankenaustausch im Rahmen von ten:
zu diesem Zweck anzusetzenden Gesprächen über die in (Siehe nebenstehendes Schreiben des Leiters der Delegation
der Gemeinschaft beschäftigten portugiesischen Arbeits-
der Gemeinschaft)
kräfte bereit sind.
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regie-
Bei diesem Gedankenaustausch sollen Möglichkeiten rung zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
geprüft werden, Fortschritte bei der Durchführung der
Gleichbehandlung der Arbeitnehmer aus der Gemein- Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,
schaft und aus Portugal sowie ihrer Familienangehörigen den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
hinsichtlich der Lebens- und Arbeitsbedingungen unter
Berücksichtigung der geltenden Gemeinschaftsbestim-
mungen zu erzielen.
Antonio de Sei queira-Frei re
Dieser Gedankenaustausch, der die im Zusatzprotokoll Leiter der portugiesischen Delegation
erfaßten Bereiche nicht berühren würde, würde insbeson-
dere sozio-kulturellen Problemen gewidmet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung
Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestäti-
gen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,
den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Roland de K ergo r l a y
Leiter der Delegation der Gemeinschaft
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Briefwedtsel
betreffend die industrielle
und technologische Zusammenarbeit
Herr Delegationsleiter! Herr Delegationsleiter!
Im Laufe der Verhandlungen, die zum Abschluß eines Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen
Zusatzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschafts- Schreibens zu bestätigen, mit dem Sie folgendes mitteil-
gemeinsdlaft und der Portugiesischen Republik geführt ten:
haben, wurde vereinbart, in Titel III eine industrielle,
(Siehe nebenstehendes Schreiben des Leiters der Delega-
tedlnologisdle und finanzielle Zusammenarbeit vorzu-
tion der Gemeinschaft)
sehen.
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regie-
Die industrielle und tedlnologisdle Zusammenarbeit
rung zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
umfaßt vor allem die gegenseitige Information über Wirt-
schafts- und Finanzfragen, die Entwicklung der Infra- Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,
strukturen, die Vermarktung der für die Ausfuhr den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
bestimmten Erzeugnisse, die Zusammenarbeit der Indu-
strien der Gemeinsdlaft und Portugals sowie den Zugang
Portugals zu den seinen spezifischen Bedürfnissen ent-
sprechenden technologischen Kenntnissen. Diese Aufzäh- Antonio de Sei qu ei r a-F r eire
lung ist lediglich richtungsweisend und schließt in keiner Leiter der portugiesisdlen Delegation
Weise weitere Anwendungsbereiche aus, die gegebenen-
falls später definiert werden, da die Vertragsparteien den
Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorgreifen wollen.
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die
Durchführung der Kooperations- und Investitionsverträge
zu erleichtern, die in ihrer beider Interesse liegen und im
Rahmen des Zusatzprotokolls anzusiedeln sind.
Bei den Verhandlungen wurde ferner festgestellt, daß
die Förderung der verschiedenen Formen der Zusammen-
arbeit in erster Linie von der Teilnahme der Wirtschafts-
kräfte beider Seiten abhängt. Diese wird um so aktiver
sein, als die Investitionen, die zu fördern vereinbart
wurde, auf ein gutes Investitionsklima und angemessenen
Schutz rechnen können.
Eine Arbeitsgruppe des Gemischten Ausschusses wird
beauftragt werden, die Anwendung der Bestimmungen
des Zusatzprotokolls betreffend die industrielle und tech-
nologische Zusammenarbeit und dieses Briefwechsels zu
gewähr Ieisten.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung
Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestäti-
gen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,
den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochacht_ung.
Roland de K e r g o r 1a y
Leiter der Delegation der Gemeinsdlaft
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 985
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Kakao-Ubereinkommens von 1975
Vom 9. Juni 1978
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. De- Kamerun Schweiz
zember 1977 zu dem Internationalen Kakao-Uber- (Vereinigte Republik)
Sowjetunion
einkommen von 1975 (BGBI. 1977 II S. 1301) wird Kanada
hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen Spanien
Kolumbien
nach seinem Artikel 69 Abs. 2 für die Togo
Luxemburg
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1976 Trinidad und Tobago
Mexiko
vorläufig in Kraft getreten ist. Tschechoslowakei
Neuseeland
Ungarn
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Niederlande
Deutschland ist am 28. März 1978 beim General- Vereinigtes Königreich
(für den in Europa
sekretär der Vereinten Nationen in New York hin- liegenden Teil Die Regierung des
terlegt worden. des Königreichs) Vereinigten Königreichs
hat notifiziert, daß sich
Nigeria das Ubereinkommen
Das Ubereinkommen ist für die
Norwegen auch auf die britischen
Deutsche Demokratische Republik Uberseegebiete
Papua-Neuguinea St. Vincent, St. Lucia
ebenfalls am 1. Oktober 1976 vorläufig in Kraft ge- und Dominica sowie
Peru auf den Amtsbezirk
treten.
Portugal Guernsey und Jersey
Das Ubereinkommen ist ferner zum selben Zeit- und die Insel Man
Säo Tome und Principe erstrecken soll.
punkt vorläufig in Kraft getreten für:
Schweden Zaire
Australien Finnland
Belgien Frankreich Das Ubereinkommen ist außerdem für
Brasilien Ghana Gabun am 6. Dezember 1976
Bulgarien Guatemala am 6. Dezember 1976
Grenada
Dänemark Irland
Osterreich am 31. März 1977
Ecuador Italien
Samoa am 6. Dezember 1976
Elfenbeinkünste Jamaika
Venezuela am 18. Oktober 1976
die Europäische Wirt- Japan
schaftsgemeinschaft Jugoslawien vorläufig in Kraft getreten.
Bonn, den 9. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Kapitalhilfe
Vom 12. Juni 1978
In Port-au-Prince ist am 25. April 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Haiti
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. April 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Juni 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Haiti
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
die Regierung von Haiti, zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Haiti, ten unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Zentralbank von Haiti wird gegenüber der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ßenden Verträge garantieren.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Haiti beizutragen, Die Regierung von Haiti stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-
sind wie folgt übereingekommen: fentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Haiti
erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung von Haiti, bei der Kreditan- Die Regierung von Haiti überläßt bei den sich aus
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorha- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
ben „Elektrifizierung von Cap Haitien" ein Darlehen bis Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
zu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Mark) aufzunehmen. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 987
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- vorzugt genutzt werden.
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 5 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem das Land Berlin, sofern nicht die Bundesrepublik Deutsch-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich land gegenüber der Regierung von Haiti innerhalb von
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
chendes festgelegt wird. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidmung
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle- in Kraft.
GESCHEHEN zu Port-au-Prince am 25. April 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Söhnke
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung von Haiti
Edner Brutus
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
Emmanuel Bros
Minister für Finanzen und Wirtschaftliche Angelegenheiten
der Republik Haiti
Bekanntmachung
der Änderungen der Artikel IV, V und VIII der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 15. Juni 1978
Der Absatz 6 des Artikels IV, die Absätze 1, 3, 4, für alle Mitglieder der Organisation der Vereinten
13 und 14 des Artikels V und der Artikel VIII der in Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
London am 16. November 1945 unterzeichneten Sat- in Kraft getreten. Die geltende Fassung der geän-
zung der Organisation der Vereinten Nationen für derten Bestimmungen wird nachstehend nebst An-
Erziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBl. 1971 II gabe des zugrundeliegenden Änderungsbeschlusses
S. 471) sind durch Beschlüsse der Generalkonferenz veröffentlicht.
geändert worden. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Die Änderungen sind nach Artikel XIII der Sat- die Bekanntmachung vom 3. April 1978 (BGBI. II
zung mit dem Tage des maßgebenden Beschlusses s. 411).
Bonn, den 15.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Article IV, paragraphe 6: 1)
Arttcle IV, paragraph 6: 1) Artikel IV Absatz 6: 1) (Ubersetzung}
"6. The General Conference shall « 6. La Conference generale rec;oit ,, (6) Die Generalkonferenz nimmt die
receive and consider the reports sent et examine les rapports qui sont der Organisation ·von den Mitglied-
to the Organization by Member States adresses a l'Organisation par les staaten übermittelten Berichte über
on the action taken upon the recom- Etats membres sur la suite donnee die Maßnahmen, die sie auf Grund
mendations and conventions referred aux recommandations et conventions der in Absatz 4 erwähnten Empfeh-
to in paragraph 4 above or, if it so visees au paragraphe 4 ci-dessus ou, lungen und Ubereinkommen getroffen
decides, analytical summaries of these si eile en decide ainsi, des resumes haben, oder, sofern sie dies beschließt,
reports." analytiques de ces rapports. » zusammenfassende Analysen dieser
Berichte zur Prüfung entgegen."
Article V, paragraph 1: 1 ) Article V, paragraphe 1: 1 ) Artikel V Absatz 1: 1 )
"1. The Executive Board shall be « 1. Le Conseil executif est compose ,, (1) Der Exekutivrat wird von der
elected by the General Conference de quarante-cinq membres elus par Ja Generalkonferenz aus den von den
from among the delegates appointed Conference generale parmi les dele- Mitgliedstaaten ernannten Delegier-
by the Member States and shall con- gues nommes par les Etats membres; ten gewählt; er besteht aus fünfund-
sist of forty-five members eadi of diacun d'eux represente le gouverne- vierzig Mitgliedern, von denen jedes
whom shall represent the Govern- ment de l'Etat dont il est le ressortis- die Regierung des Staates vertritt,
ment of the State of whidi he is a sant. Le president de la Conference dessen Staatsangehörigkeit es besitzt.
national. The President of the General generale siege en cette qualite au Der Präsident der Generalkonferenz
Conference shall sit ex officio in Conseil executif avec voix consulta- gehört dem Exekutivrat von Amts
an advisory capacity on the Executive tive. » wegen in beratender Eigenschaft an."
Board."
Article V, paragraph 3: 3) Article V, paragraphe 3: 3) Artikel V Absatz 3: 1 )
"3. Members of the Board shall serve « 3. Les membres du Conseil executif ,, (3) Die Amtszeit der Mitglieder des
from the close of the session of the conservent leurs fonctions depuis Ja Exekutivrats läuft vom Ende der Ta-
General Conference whidi elected fin de la session de la Conf erence gung der Generalkonferenz, auf der
them until the close of the second or- generaJe qui les a elus jusqu'a la sie gewählt wurden, bis zum Ende der
dinary session of the General Con- fin de la deuxieme session ordinaire auf diese Wahl folgenden zweiten
ference following that election. They subsequente de la Conference gene- ordentlichen Tagung. Sie können an-
shall not be immediately eligible for rale. Ils ne sont pas immediatement schließend nicht wiedergewählt wer-
a second term. The General Confer- reeligibles pour un second mandat. den. Die Generalkonferenz wählt wäh-
ence shall, at each of its ordinary La Conference generale procede, lors rend jeder ordentlichen Tagung so
sessions, elect the number of members de chacune de ses sessions ordinaires, viele Mitglieder, wie nötig sind, um
required to fill vacancies occurring at a l'election du nombre de membres die am Ende der Tagung frei wer-
the end of the session." requis pour pourvoir les sieges qui denden Sitze neu zu besetzen."
deviendront vacants a la fin de la
session. »
Article V, paragraph 4: 2
) Article V, paragraphe 4: 1 ) Artikel V Absatz 4: 1 )
"4. (a) In the event of the death or « 4. a) En cas de deces d'un des ,, (4) a) Im Falle des Todes oder
resignation of a member of the Exec- membres ou de demission presentee Rücktritts eines Mitglieds des Exeku-
utive Board, his replacement for the par un des membres, le Conseil exe- tivrats ernennt der Exekutivrat für die
remainder of his term shall be appoint- cutif procede au remplacement pour verbleibende Amtszeit einen Nadifol-
ed by the Executive Board on the la portion du mandat restant a courir, ger auf Vorschlag der Regierung des
nomination of the Government of the sur presentation de candidature faite Staates, den das frühere Mitglied ver-
State the former member represented. par le gouvernement de l'Etat que treten hat.
representait l'ancien membre.
(b) The Government making the nom- b) Le gouvernement qui presente la b) Die vorschlagende Regierung und
ination and the Executive Board candidature et le Conseil executif der Exekutivrat haben die in Absatz 2
shall have regard to the factors set doivent tenir compte des considera- erwähnten Gesichtspunkte zu berück-
forth in paragraph 2 of this Article. tions enoncees au paragraphe 2 ci- sichtigen.
dessus.
(c) When exceptional circumstances c) Lorsque surviennent des circon- c) Treten außergewöhnliche Umstän-
arise, which, in the considered opinion stances exceptionnelles qui, de l'avis de ein, die nadi Auffassung des ver-
of the represented State, make it in- de l'Etat represente, rendent indispen- tretenen Staates die Ablösung seines
dispensable for its representative to sable le remplacement de son repre- Vertreters unerläßlich machen, so wird
be replaced, even if he does not ten- sentant, et meme si celui-ci ne pre- nach Buchstabe a verfahren, auch
der his resignation, measures shall sente pas sa demission, il est procede wenn der Vertreter nicht seinen
be taken in accordance with the pro- comme il est stipule a l'alinea a). » Rücktritt einreicht."
visions of sub-paragraph (a) above."
Article V, paragraph 13: 3) Article V, paragraphe 13: 1) Artikel V Absatz 13: 1 )
"13. N otwithstanding the prov1s10ns « 13. Nonobstant les dispositions du ,,(13) Ungeachtet des Absatzes 3
of paragraph 3 of this Article, paragraphe 3 du present article,
(a) Members of the Executive Board a) Les membres du Conseil executif a) nehmen die vor der siebzehnten
elected prior to the seventeenth ses- elus avant la dix-septieme session de Tagung der Generalkonferenz gewähl-
sion of the General Conference shall la Conference generale conserveront ten Mitglieder des Exekutivrats ihre
serve until the end of the term for leurs fonctions jusqu'a l'expiration Aufgaben bis zum Ablauf der Amts-
which they were elected. du mandat pour lequel ils ont ete elus. zeit wahr, für die sie gewählt wurden;
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 989
(b) Members of the Executive Board b) Les membres du Conseil executif b) können die vor der siebzehnten
appointed, prior to the seventeenth qui, anterieurement a la dix-septieme Tagung der Generalkonferenz als
session of the General Conference, session de la Conference generale, Nachfolger von Mitgliedern mit vier-
by the Board in accordance with the auront ete nommes par le Conseil jähriger Amtszeit vom Rat nad1 Ab-
provisions of paragraph 4 of this Ar- conformement aux dispositions du satz 4 ernannten Mitglieder für eine
ticle to replace members with a four- paragraphe 4 du present article en zweite Amtszeit von vier Jahren wie-
year term shall be eligible for a sec- remplacement des membres exer<;ant dergewählt werden."
ond term of four years." un mandat de quatre ans, seront
reeligibles pour un second mandat de
quatre ans. >>
Article V, paragraph 14: 4) Article V, paragraphe 14: 4) Artikel V Absatz 14: 4)
deleted supprime gestrichen
Article VIII: 1) Article VIII: 1) Artikel VIII: 1)
„Reports by Member States << Presentation de rapports par les „Berichte der tvfügliedstaaten
Etats membres
Each Member State shall submit to Chaque Etat membre adresse a Jeder Mitgliedstaat legt der Orga-
the Organization, at such times and !'Organisation, aux dates et sous la nisation zu den Zeitpunkten und in
in such manner as shall be determined forme que determinera la Conference der Form, wie es die Generalkonfe-
by the General Conference, reports generale, des rapports sur les lois, renz bestimmt, Berichte über seine
on the laws, regulations and statistics reglements et statistiques relatifs a Gesetze, Verordnungen und Statisti-
relating to its educational, scientific ses institutions et a son activite dans ken vor, die seine Einrichtungen und
and cultural institutions and activities, l'ordre de l'education, de la science Tätigkeit auf den Gebieten der Erzie-
and on the action taken upon the rec- et de la culture, ainsi que sur la suite hung, Wissenschaft und Kultur betref-
ommendations and conventions re- donnee aux recommandations et con- fen, ferner über die Maßnahmen, die
ferred to in Article IV, paragraph 4." ventions visees a l'article IV, para- er auf Grund der in Artikel IV Ab-
graphe 4. >> satz 4 erwähnten Empfehlungen und
Ubereinkommen getroffen hat."
1) In der Fassung des Beschlusses vom 30. Oktober 1972
2) In der Fassung des Beschlusses vom 8. November 1976
3) in der Fassung des Beschlusses vom 24. Oktober 1972
4) die Streichung erfolgte auf Grund des Beschlusses vom 24. Oktober 1972
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung von Redtten an Luftfahrzeugen
Vom 23. Juni 1978
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die inter-
nationale Anerkennung von Rechten an Luftfahr-
zeugen (BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Ar-
tikel XXI Abs. 3 für die
Philippinen am 23. Mai 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Februar 1978 (BGBI. II
s. 244).
Bonn, den 23. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 26. Juni 1978
Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Inter-
nationale Finanz-Corporation (BGBl. 1956 II S. 747),
zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. September
1965 (Anlagen zum Gesetz zur Änderung des Ab-
kommens über die Internationale Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung und des Abkommens über
die Internationale Finanz-Corporation vom 30. Juli
1965 - BGBI. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach
seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für
Bangladesch am 18. Juni 1976
Guinea-Bissau am 25. März 1977
Mali am 9. Mai 1978
Ruanda am 6. November 1975
Vereinigte Arabische
Emirate am 30. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Mai 1976 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des fünften Internationalen Zinn-Ubereinkommens
Vom 29. Juni 1978
Das Fünfte Internationale Zinn-Ubereinkommen
vom 21. Juni 1975 (BGBI. 1976 II S. 1581) ist nach
seinem Artikel 49 Buchstabe b in Kraft getreten für:
Niederlande am 2. Februar 1978
(das Königreich in Europa)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. II
s. 1300).
Bonn, den 29. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 26. Juni 1978
Das Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Inter-
nationale Finanz-Corporation (BGBl. 1956 II S. 747),
zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. September
1965 (Anlagen zum Gesetz zur Änderung des Ab-
kommens über die Internationale Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung und des Abkommens über
die Internationale Finanz-Corporation vom 30. Juli
1965 - BGBI. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach
seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für
Bangladesch am 18. Juni 1976
Guinea-Bissau am 25. März 1977
Mali am 9. Mai 1978
Ruanda am 6. November 1975
Vereinigte Arabische
Emirate am 30. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Mai 1976 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 26. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des fünften Internationalen Zinn-Ubereinkommens
Vom 29. Juni 1978
Das Fünfte Internationale Zinn-Ubereinkommen
vom 21. Juni 1975 (BGBI. 1976 II S. 1581) ist nach
seinem Artikel 49 Buchstabe b in Kraft getreten für:
Niederlande am 2. Februar 1978
(das Königreich in Europa)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. II
s. 1300).
Bonn, den 29. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 991
Bekanntmachung
über den Geltungsberekh des Obereinkommens
zum Schutze der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 29. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI.
1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2
für
Norwegen am 1. August 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1978 (BGBl. II S. 789).
Bonn, den 29. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Bekanntmadmng
Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Patentklassifikation über ein Internationales Energieprogramm
Vom 30. Juni 1978 Vom 4. Juli 1978
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger Das Dbereinkommen vom 18. November 1974 über
Abkommen über die Internationale Patentklassifi- ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
kation (BGBl. 1975 II S. 283) wird nach seinem Ar- S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3 für
tikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für Italien am 13.Februar 1978
Portugal am 1. Mai 1979 in Kraft getreten.
in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 23. Mai 1977 (BGBl. II S. 479),
die Bekanntmachung vom 6. September 1977 (BGBl. die dahin berichtigt wird, daß das Ubereinkommen
II S. 1137). für Griechenland endgültig erst am 25. Juli 1977 in
Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Juni 1978 Bonn, den 4. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 991
Bekanntmachung
über den Geltungsberekh des Obereinkommens
zum Schutze der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 29. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI.
1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2
für
Norwegen am 1. August 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1978 (BGBl. II S. 789).
Bonn, den 29. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Bekanntmadmng
Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Patentklassifikation über ein Internationales Energieprogramm
Vom 30. Juni 1978 Vom 4. Juli 1978
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger Das Dbereinkommen vom 18. November 1974 über
Abkommen über die Internationale Patentklassifi- ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
kation (BGBl. 1975 II S. 283) wird nach seinem Ar- S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3 für
tikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für Italien am 13.Februar 1978
Portugal am 1. Mai 1979 in Kraft getreten.
in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 23. Mai 1977 (BGBl. II S. 479),
die Bekanntmachung vom 6. September 1977 (BGBl. die dahin berichtigt wird, daß das Ubereinkommen
II S. 1137). für Griechenland endgültig erst am 25. Juli 1977 in
Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Juni 1978 Bonn, den 4. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978 991
Bekanntmachung
über den Geltungsberekh des Obereinkommens
zum Schutze der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 29. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI.
1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2
für
Norwegen am 1. August 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1978 (BGBl. II S. 789).
Bonn, den 29. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Bekanntmadmng
Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Patentklassifikation über ein Internationales Energieprogramm
Vom 30. Juni 1978 Vom 4. Juli 1978
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger Das Dbereinkommen vom 18. November 1974 über
Abkommen über die Internationale Patentklassifi- ein Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II
kation (BGBl. 1975 II S. 283) wird nach seinem Ar- S. 701) ist nach seinem Artikel 67 Abs. 3 für
tikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für Italien am 13.Februar 1978
Portugal am 1. Mai 1979 in Kraft getreten.
in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Bekanntmachung vom 23. Mai 1977 (BGBl. II S. 479),
die Bekanntmachung vom 6. September 1977 (BGBl. die dahin berichtigt wird, daß das Ubereinkommen
II S. 1137). für Griechenland endgültig erst am 25. Juli 1977 in
Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Juni 1978 Bonn, den 4. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,50 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 ¼. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Einbeits-Ubereinkommens von 1961
über Sudltstoffe
Vom 4. Juli 1978
Das Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961 Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt
über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll vom werden, die eine angemessene Ahndung für die darin
25. März 1972, in der Fassung der Bekanntmachung genannten Verstöße vorsehen."
vom 4. Februar 1977 (BGBI. II S. 111) ist nach seinem
Artikel 41 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4 der Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
Vorbemerkung zu der genannten Neufassung für des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe (BGBI. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach
Osterreich am 3. März 1978 seinem Artikel 18 Abs. 2 für
in Kraft getreten. Malaysia am 20. Mai 1978
Osterreich hat bei Hinterlegung der Beitritts- in Kraft getreten.
urkunde folgendes erklärt:
„Die Republik Osterreich legt Artikel 36 Absatz 1 wie Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Ver- Bekanntmachung vom 25. Januar 1978 (BGBI. II
pflichtung der Vertragspartei kann auch durch die s. 170).
Bonn, den 4. Juli 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek