902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Juni 1978
In Gaborone ist am 29. März 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. März 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juni 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Unter-
und
stützung der Central Transport Organisation", wenn nach
die Regierung der Republik Botsuana, Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
Darlehen bis zu 4,1 Millionen DM (in Worten: Vier Mil-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- lionen einhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
Republik Botsuana,
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
wicklung in der Republik Botsuana beizutragen, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung der Republik Botsuana, soweit sie
Artikel 1 nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
möglicht es der Regierung der Republik Botsuana oder lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- ßenden Verträge garantieren.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 903
Artikel 3 auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß Artikel 6
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Botsuana erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Artikel 4
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den werden.
sim aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Artikel 7
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die blik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
forderlichen Genehmigungen. gibt.
Artikel 5 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich in Kraft.
GESCHEHEN zu Gaborone am 29. März 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seeger
Für die Regierung der Republik Botsuana
Masire
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Kapitalhilfe
Vom 2. Juni 1978
In Masern ist am 26. April 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 26. April 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Juni 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im A~1firag
Böl 1
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Königreich Lesotho erhoben werden.
und
die Regierung des Königreidls Lesotho, Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
dem Königreich Lesotho, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 5
wicklung im Königreich Lesotho beizutragen, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
sind wie folgt übereingekommen: auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Artikel 1
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
lidlt es dem Ministry of Finance des Königreichs Lesotho, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
für das Vorhaben „Errichtung einer Ziegelei" ein Darle- hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
hen bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: Zwei Millionen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- publik Deutschland gegenüber der Regierung des König-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften reichs Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
unterliegen. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 3 abgibt.
Artikel 8
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß in Kraft.
GESCHEHEN zu Masern am 26. April 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regenhardt
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
E.R. Sekhonyana
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 905
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Kapitalhilfe
Vom 2. Juni 1978
In Lusaka ist am 11. Mai 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 11. Mai 1978
in Kraft getreten; es wird nacbstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juni 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vorhaben „Maismühle Kitwe, Kupfergürtel", wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
und
ein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: Fünf-
die Regierung der Republik Sambia, zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
der Republik Sambia, blik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Artikel 2
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
wicklung in der Republik Sambia beizutragen, unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditan-
Artikel 1
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
ermöglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Republik Sambia erhoben werden.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt genutzt werden.
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 7
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
Artikel 5 ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich Artikel 8
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
chendes festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu Lusaka am 11. Mai 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. D u f n e r
Für die Regierung der Republik Sambia
Walusiku
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 907
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 8. Juni 1978
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März 1978 zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Ter-
rorismus (BGBI. 1978 II S. 321) wird bekanntgemacht, daß das Uberein-
kommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 4. August 1978
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland ist am 3. Mai 1978 bei dem Generalsekretär des Europarats
hinterlegt worden.
Das Ubereinkommen wird ferner für folgende Staaten am 4. August
1978 in Kraft treten:
Osterreich
Schweden
Schweden hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Swedish Government, in accord- „Die schwedische Regierung behält
ance with the provisions of Article 13 sich gemäß Artikel 13 dieses Oberein-
of this Convention and subject to the kommens und unter Berücksichtigung
undertaking contained in that article, der in jenem Artikel enthaltenen Ver-
reserves the right to refuse extradition pflichtung das Recht vor, die Auslie-
in respect of any offence mentioned ferung in bezug auf eine in Artikel 1
in Article 1 which it considers to be genannte Straftat abzulehnen, die sie
a political offence." als politische Straftat ansieht.•
Bonn, den 8. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich gesdtützte Personen einsdtließlich Diplomaten
(Diplomatensdtutzkonvention)
Vom 9. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutz-
konvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Indien am 11. Mai 1978
Peru am 25. Mai 1978
in Kraft getreten.
Indien hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde den nach Artikel 13 Abs. 2 zulässigen Vor-
behalt zu Artikel 13 Abs. 1 eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1978 (BGBI. II S. 108).
Bonn, den 9. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
der geänderten Fassung der Satzung der OECD-Kernenergie-Agentur (NEA)
Vom 9. Juni 1978
Die Satzung der OECD-Kernenergie-Agentur
(NEA) (Bekanntmachung vom 3. April 1959, BAnz.
Nr. 70 vom 14. April 1959) ist durch Beschluß des
Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung vom 5. April 1978 mit
Wirkung vom selben Tag erneut geändert worden.
Die Satzung wird nachstehend in der ab 5. April
1978 geltenden Fassung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. II S. 26).
Bonn, den 9. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich gesdtützte Personen einsdtließlich Diplomaten
(Diplomatensdtutzkonvention)
Vom 9. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Per-
sonen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutz-
konvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Indien am 11. Mai 1978
Peru am 25. Mai 1978
in Kraft getreten.
Indien hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde den nach Artikel 13 Abs. 2 zulässigen Vor-
behalt zu Artikel 13 Abs. 1 eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1978 (BGBI. II S. 108).
Bonn, den 9. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
der geänderten Fassung der Satzung der OECD-Kernenergie-Agentur (NEA)
Vom 9. Juni 1978
Die Satzung der OECD-Kernenergie-Agentur
(NEA) (Bekanntmachung vom 3. April 1959, BAnz.
Nr. 70 vom 14. April 1959) ist durch Beschluß des
Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung vom 5. April 1978 mit
Wirkung vom selben Tag erneut geändert worden.
Die Satzung wird nachstehend in der ab 5. April
1978 geltenden Fassung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBI. II S. 26).
Bonn, den 9. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 909
Satzung
der OECD-Kernenergie-Agentur
(in der durch Beschluß des Rates vom 5. April 1978 geänderten Fassung)
Statute
of the OECD Nuclear Energy Agency
(As amended by the Decision of the Council of 5th April, 1978)
(Ubersetzung)
Part I Tell I
Article Artikel
(a) There is hereby established within the framework a) Im Rahmen der Organisation wird eine OECD-Kern-
of the Organisation an OECD Nuclear Energy Agency energie-Agentur errichtet (im folgenden als „Agentur"
(hereinafter referred to as the "Agency"). bezeichnet).
(b) Taking due account of the public interest and b) Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
mindful of the need to prevent the proliferation of und der Notwendigkeit, die Verbreitung von Kernspreng-
nuclear explosive devices, the purpose of the Agency körpern zu verhindern, ist es Zweck der Agentur, im Wege
shall be to further the development of the production and der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerstaaten
uses of nuclear energy, including applications of ionizing und der gegenseitigen Abstimmung ihrer innerstaatlichen
radiations, for peaceful purposes by the participating Maßnahmen die Erzeugung und Verwendung der Kern-
countries, through co-operation between those countries energie - einschließlich der Anwendung ionisierender
and a harmonization of measures taken at the national Strahlen - für friedliche Zwecke durch diese Staaten zu
level. entwickeln und zu fördern.
Article 2 Artikel 2
The tasks assigned to the Agency shall be carried out, Die der Agentur übertragenen Aufgaben werden unter
under the authority of the Council, by the Steering Aufsicht des Rates vom Direktionsausschuß für Kernener-
Committee for Nuclear Energy (hereinafter referred to as gie (im folgenden als „Direktionsausschuß" bezeichnet)
the "Steering Committee"), by the bodies which the latter wahrgenommen, ferner von den nach Maßgabe der fol-
has established in conformity with the provisions set genden Bestimmungen vom Direktionsausschuß einge-
forth below to assist it in its work or perform tasks of setzten Stellen, die den Ausschuß bei seiner Arbeit unter-
common interest to a group of countries, and by the stützen und Aufgaben von gemeinsamem Interesse für
Secretariat of the Agency which shall form part of the eine Gruppe von Staaten erfüllen sollen, sowie von dem
Secretariat of the Organisation. Sekretariat der Agentur, das Teil des Sekretariats der
Organisation ist.
Article 3 Artikel 3
The Steering Committee shall be competent to deal Der Direktionsausschuß ist nach Maßgabe der folgen-
with any question relevant to the purpose of the Agency den Bestimmungen und der sonstigen einschlägigen Rats-
under conditions resulting from the provisions set forth beschlüsse für die Behandlung aller dem Zwecke der
below and from other applicable decisions of the Council. Agentur entsprechenden Fragen zuständig.
Article 4 Artikel 4
(a) The Agency shall promote technical and economic a) Die Agentur fördert technische und wirtschaftliche
studies and undertake consultations on the programmes Studien und führt Konsultationen über die Programme
and projects of participating countries relating to the und Vorhaben der Teilnehmerstaaten zur Entwicklung
development of research and industry in the field of the der Forschung und Industrie auf dem Gebiet der Erzeu-
production and uses of nuclear energy for peaceful pur- gung und Verwendung der Kernenergie für friedliche
poses, in collaboration with other bodies of the Organisa- Zwecke in Zusammenarbeit mit anderen Gremien der
tion in matters f alling within their competence. Organisation, soweit dies in deren Zuständigkeit fällt.
(b) To this end, the programmes and projects shall be b) Zu diesem Zweck werden die Programme und Vor-
examined by the Steering Committee according to a haben vom Direktionsausschuß nach einem von ihm
procedure to be laid down by it. bestimmten Verfahren geprüft.
Article 5 Artikel 5
(a) The Agency shall, where appropriate, promote the a) Die Agentur fördert, soweit angebracht, die Grün-
formation of joint undertakings for the production and dung von Gemeinschaftsunternehmen zur Erzeugung und
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
uses of nuclear energy for peaceful purposes, endeavour- Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke; sie
ing to secure the participation of the greatest possible bemüht sich, eine möglichst große Anzahl von Staaten
number of countries. daran zu beteiligen.
(b) If a group of participating countries declares its b) Gibt eine Gruppe von Teilnehmerstaaten ihre
intention to set up a joint undertaking, the countries Absicht bekannt, ein Gemeinschaftsunternehmen zu grün-
concerned may agree to undertake the necessary work den, so können diese Staaten vereinbaren, ungeachtet der
for this purpose among themselves within the Organisa- Haltung anderer Teilnehmerstaaten die hierfür erforderli-
tion at their own cost, whatever the position adopted by chen Arbeiten auf eigene Rechnung im Rahmen der
other participating countries. The Working Parties or Organisation selbst durchzuführen. Die gemäß diesem
Study Groups set up in accordance with this paragraph Absatz eingerichteten Arbeits- oder Studiengruppen hal-
shall keep the Steering Committee informed of their ten den Direktionsausschuß über den Fortgang ihrer
progress and report to it on their conclusions. Arbeiten auf dem laufenden und berichten ihm über
deren Ergebnisse.
(c) When joint undertakings have been established on c) Werden auf Veranlassung oder mit Unterstützung
the initiative or with the assistance of the Agency, der Agentur Gemeinschaftsunternehmen gegründet, so
gilt folgendes:
(i) the Steering Committee-or a Restricted Group of i) der Direktionsausschuß oder eine beschränkte, aus
the Steering Committee composed of representatives Vertretern der an dem Unternehmen beteiligten Staa-
of the countries which take part in the undertak- ten bestehende Gruppe desselben nimmt die Aufga-
ing-shall exercise the functions assigned to it by ben wahr, die dem Ausschuß in den zur Gründung der
the agreements concluded for the establishment of Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen übertra-
the undertakings concerned; gen worden sind;
(ii) the joint undertakings shall report each year to the ii) die Gemeinschaftsunternehmen erstatten dem Direk-
Steering Committee and, where appropriate, to a tionsausschuß und gegebenenfalls einer beschränkten
Restricted Group of the Steering Committee on the Gruppe des Direktionsausschusses alljährlich über
state of their affairs and their development; ihre Lage und Entwicklung Bericht;
(iii) the Steering Committee shall consider such problems iii) der Direktionsausschuß prüft die bei dem Betrieb der
of general interest as may be raised by the operation Gemeinschaftsunternehmen auftauchenden Probleme
of joint undertakings, with a view to proposing any von allgemeinem Interesse mit dem Ziel, den Regie-
necessary measures to the Governments; rungen etwa erforderlich werdende Maßnahmen vor-
zuschlagen;
(iv) the agreements concluded for the creation of joint iv) die zur Gründung von Gemeinschaftsunternehmen
undertakings should contain provisions under which geschlossenen Vereinbarungen sollen Bestimmungen
participating countries or groups of participating enthalten, nach denen nicht an den Unternehmen
countries not taking part in joint undertakings might beteiligte Teilnehmerstaaten oder Gruppen von sol-
subsequently accede to them or benefit from the chen ihnen in der Folge beitreten oder aus den
results of their activities. Ergebnissen ihrer Tätigkeit Nutzen ziehen können.
Article 6 Artikel 6
(a) Given the need to prevent the proliferation of a) Um die Verbreitung von Kernsprengkörpern zu ver-
nuclear explosive devices, a security control shall be hindern, wird eine Sicherheitskontrolle eingerichtet, die
established with a view to ensuring that the operation of gewährleisten soll, daß der Betrieb von Gemeinschaftsun-
joint undertakings and the materials, equipment and ser- ternehmen und die von der Agentur oder unter ihrer
vices made available by the Agency or under its supervi- Aufsicht zur Verfügung gestellten Materialien, Ausrü-
sion shall be used solely for peaceful purposes. stungen und Dienstleistungen ausschließlich friedlichen
Zwecken dienen.
(b) The security control may be applied, at the request b) Die Sicherheitskontrolle kann, wenn die betreffen-
of the parties, to any bilateral or multilateral agreement, den Parteien darum ersuchen, auf zwei- oder mehrseitige
or, at the request of a participating country, to any of Vereinbarungen oder, wenn ein Teilnehmerstaat darum
that country's activities in the field of nuclear energy. ersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kern-
energie angewendet werden.
(c) The organisation of this control and the functions of c) Die Einrichtung dieser Kontrolle und ihre Ausübung
the Agency relating to its exercise shall be the subject of durch die Agentur sind Gegenstand eines besonderen
a special Convention on security control. Ubereinkommens über die Sicherheitskontrolle.
Article 7 Artikel 7
(a) The Agency shall encourage the development of a) Die Agentur fördert in den Teilnehmerstaaten die
research into the production and uses of nuclear energy Entwicklung der Forschung auf dem Gebiet der Erzeu-
for peaceful purposes in participating countries. gung und Verwendung der Kernenergie für friedliche
Zwecke.
(b) To this end, it shall, where appropriate, promote the b) Zu diesem Zweck fördert sie, soweit angebracht, den
conclusion of agreements for the joint use of research Abschluß von Vereinbarungen über die gemeinsame
installations built by participating countries and, in ac- Benutzung der von Teilnehmerstaaten geschaffenen For-
cordance with the conditions set forth in Article S above, schungseinrichtungen sowie die Gründung gemeinsamer
the creation of joint research establishments. Forschungsanstalten nach Maßgabe des Artikels 5.
(c) The Agency shall encourage the exchange of scien- c) Die Agentur fördert den Austausch der ihr Aufga-
tific and technical information related to its purposes bengebiet betreffenden wissenschaftlichen und techni-
between participating countries. schen Informationen zwischen Teilnehmerstaaten.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 911
Article 8 Artikel 8
(a) The Agency shall: a) Die Agentur
{i) contribute to the promotion, by the responsible i) unterstützt die zuständigen nationalen Stellen bei der
national authorities, of the protection of workers and Verbesserung des Schutzes der Arbeitskräfte und der
the public against the hazards of ionizing radiations Offentlichkeit vor den Gefahren ionisierender Strah-
and of the preservation of the environment; len sowie bei der Verbesserung des Umweltschutzes;
(ii) contribute to the promotion of the safety of nuclear ii) unterstützt die zuständigen nationalen Stellen bei der
installations and materials by the responsible Verbesserung der Sicherheit von Kernanlagen und
national authorities; Kernmaterialien;
(iii) contribute to the promotion of a system for third iii) unterstützt den Aufbau eines Systems für die Haftung
party liability and insurance with respect to nuclear gegenüber Dritten und die Haftpflichtversicherung in
damage; bezug auf nukleare Schäden;
(iv) encourage measures to ensure the most efficient use iv) fördert Maßnahmen zur möglichst wirksamen Nut-
of patented inventions in the field of nuclear energy; zung patentierter Erfindungen auf dem Gebiet der
Kernenergie;
(v) so far as may be consistent with Article 1 (b) above, v) unterstützt in Ubereinstimmung mit Artikel 1 Buch-
contribute to the elimination of obstacles to interna- stabe b die Beseitigung von Hemmnissen für den
tional trade or to development of the nuclear indus- internationalen Handel oder für den Ausbau der
try; Kernindustrie;
(vi) contribute to the dissemination of information which vi) unterstützt die Verbreitung frei verfügbarer Informa-
may be freely distributed on the peaceful uses of tionen über die friedliche Nutzung der Kernenergie,
nuclear energy, in particular on the safety and insbesondere über die Sicherheit und Regelung nu-
regulation of nuclear activities as well as on the klearer Tätigkeiten sowie über den physischen Schutz
physical protection of nuclear installations and von Kernanlagen und -materialien.
materials.
(b) For the purposes of the above-mentioned objec- b) Zur Erreichung der oben bezeichneten Ziele
tives, the Steering Committee shall:
(i) submit to the participating countries recommenda- i) unterbreitet der Direktionsausschuß den Teilnehmer-
tions or common rules to serve as a basis for harmo- staaten Empfehlungen oder gemeinsame Regeln als
nizing national laws and regulations; Grundlage für die gegenseitige Abstimmung ihrer ein-
zelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
(ii) encourage the establishment between participating ii) fördert der Direktionsausschuß die Errichtung der
countries of joint services necessary, in particular, for erforderlichen gemeinsamen Dienststellen zwischen
the protection of public health and the prevention of den Teilnehmerstaaten, insbesondere für den öffentli-
accidents in the nuclear industry. chen Gesundheitsschutz und die Verhütung von Unfäl-
len in der Kernindustrie.
(c) The Agency shall undertake its activities referred c) Die Agentur nimmt die unter den Buchstaben a und
to in paragraphs (a) and (b) above, as far as possible in b genannten Tätigkeiten nach Möglichkeit in Zusammen-
collaboration with the International Atomic Energy arbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation
Agency and the Commission of the European Communi- und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ties. vor.
Part II Teil II
Article 9 Artikel 9
The Steering Committee shall be composed of repre- Der Direktionsaussdrnß besteht aus Vertretern aller
sentatives of all Member countries of the Organisation Mitgliedstaaten der Organisation, deren Regierungen an
the Governments of which participate in the present diesem Beschluß beteiligt sind.
Decision.
Art i c l e 10 Artikel 10
(a) The Steering Committee shall designate each year a a) Der Direktionsausschuß wählt alljährlich aus seiner
Chairman and Vice-Chairmen from among its members. It Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertretende Vorsit-
shall adopt its own Rules of Procedure. zende. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(b) The Steering Committee may give its advice, in b) Der Direktionsausschuß kann den Teilnehmerstaaten
particular in the form of recommendations, to participat- über jede in seine Zuständigkeit fallende Frage Stellung-
ing countries on any question within its competence. nahmen, insbesondere in Form von Empfehlungen, zulei-
ten.
(c) Whenever it is necessary to take decisions which c) Sind Beschlüsse zu fassen, die für die Regierungen
are binding on Governments and which exceed the pow- verbindlich sind und die dem Direktionsausschuß aus-
ers specially conferred on the Steering Committee, the drücklich übertragenen Befugnisse überschreiten, so legt
latter shall subrnit proposals to the Council to this end. dieser dem Rat entsprechende Vorschläge vor.
(d) The Steering Committee shall report each year to d) Der Direktionsausschuß erstattet dem Rat alljährlich
the Council on the execution of its duties and on the über die Durchführung seiner Aufgaben und über die
situation and prospects of the nuclear industry in partici- Lage und Entwicklungsmöglichkeiten der Kernindustrie
r• tinJ ,ountries. in den Teilnehmerstaaten Bericht.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Article 11 Artikel 11
(a) The reports and proposals prepared by the Steering a) Die vom Direktionsausschuß ausgearbeiteten
Committee shall, when appropriate, call attention to the Berichte und Vorschläge geben, soweit angebracht, die
different attitudes adopted by the members. verschiedenen von seinen Mitgliedern vertretenen Auf-
fassungen wieder.
(b) The decisions, opinions or recommendations of the b) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen
Steering Committee shall be adopted by mutual agree- des Direktionsausschusses werden im gegenseitigen Ein-
ment of those of its members present and voting. vernehmen der anwesenden und abstimmenden Mitglie-
der angenommen.
(c) However, decisions of the Steering Committee c) Beschlüsse des Direktionsausschusses jedoch, die
which relate to the adoption of the agenda, the undertak- sich auf die Annahme der Tagesordnung, die Aufnahme
ing of studies, the establishment of Working Parties and von Studien, die Einsetzung von Arbeitsgruppen und die
the submission of questionnaires to participating coun- Ubermittlung von Fragebögen an Teilnehmerstaaten
tries, shall be adopted by a majority of the members of beziehen, bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglie-
the Steering Committee present. der des Direktionsausschusses.
(d) Decisions which are binding on Governments and d) Beschlüsse, die für die Regierungen verbindlich sind
which are taken by the Steering Committee within the und vom Direktionsausschuß im Rahmen der ihm übertra-
powers conferred upon it shall commit only those coun- genen Befugnisse gefaßt werden, verpflichten nur diejeni-
tries which have accepted them. gen Staaten, die sie angenommen haben.
Article 12 Art i k e 1 12
(a) The Steering Committee may establish such Com- a) Der Direktionsausschuß kann alle Kommissionen und
missions and Working Parties as it may consider neces- Arbeitsgruppen einsetzen, die er zu seiner Unterstützung
sary to assist it in the performance of its duties and bei der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten für erfor-
entrust them with the execution of any task relevant to derlich hält; er kann ihnen die Durchführung jeder dem
the purpose of the Agency. Zweck der Agentur entsprechenden ,A.ufgabe übertragen.
(b) Restricted bodies may be established to study ques- b) Ausschüsse mit beschränkter Mitgliederzahl können
tions or execute functions of interest to a group of nach Maßgabe des Artikels 5 oder eines Ratsbeschlusses
participating countries, in accordance with the conditions eingesetzt werden, um Fragen zu untersuchen oder Auf-
set forth in Article 5 above or in a decision of the gaben wahrzunehmen, die für eine Gruppe von Teilneh-
Council. Special expenditure assignable to the work of merstaaten von Interesse sind. Die Sonderausgaben für
these bodies, such as the cost of studies or the remunera- die Arbeit dieser Ausschüsse, wie z. B. die Kosten von
tion of experts, shall be chargeable to the countries Untersuchungen oder die Vergütung von Sachverständi-
concerned. gen, werden von den beteiligten Staaten getragen.
Article 13 Art i k e 1 13
(a) The Steering Committee shall perform its duties in a) Der Direktionsausschuß nimmt seine Aufgaben in
collaboration with the competent bodies of the Organisa- Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Orga-
tion. nisation wahr.
(b) The Steering Committee shall consult these bodies b) Der Direktionsausschuß konsultiert diese Organe
on questions which come within their competence. These über die in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen. Die
bodies shall consult the Steering Committee on all ques- Organe konsultieren den Direktionsausschuß über alle
tions relating to the production and uses of nuclear die Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für
energy for peaceful purposes. friedliche Zwecke betreff enden Fragen.
Art i c 1 e 14 Artikel 14
(a) The Steering Committee and its subsidiary bodies a) Der Direktionsausschuß und seine nachgeordneten
shall be assisted by the Secretariat of the Agency. Stellen werden von dem Sekretariat der Agentur unter-
stützt.
(b) Expenditure relating to the working of the Agency b) Die Ausgaben für die Arbeit der Agentur werden
shall be covered by the Budget of the Organisation. To aus dem Haushalt der Organisation gedeckt. Zu diesem
this end, the Steering Committee shall prepare annual Zweck arbeitet der Direktionsausschuß alljährlich
estimates of expenditure, which shall be submitted to the Kostenvoranschläge aus, die dem Rat zur Genehmigung
Council for approval. vorgelegt werden.
(c) Expenditure of the Agency which is subject to c) Besonderen finanziellen Regelungen unterliegende
special financial rules shall be covered by separate bud- Ausgaben der Agentur werden durch gesonderte Haus-
getary provisions and countries which make no financial haltsvoranschläge gedeckt; Staaten, die hierzu keinen
contributions to such expenses shall abstain when the finanziellen Beitrag leisten, enthalten sich bei der Geneh-
relevant item in the Budget is approved. migung des betreffenden Haushaltstitels der Stimme.
Art i c 1 e 15 Art i k e 1 15
(a) In the performance of its duties, the Steering Com- a) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der
mittee shall take account of the work done by other Direktionsausschuß den von anderen einschlägigen inter-
international Organisations concerned and may, subject nationalen Organisationen geleisteten Arbeiten Rechnung
to paragraphs (b) and (c) below, co-operate with them. tragen und kann er nach Maßgabe der Buchstaben b und
c mit ihnen zusammenarbeiten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 913
(b) The Steering Committee shall, in agreement with b) Der Direktionsausschuß stellt im Einvernehmen mit
the Council, establish relations with international govern- dem Rat Beziehungen zu zwischenstaatlichen Organisa-
mental Organisations concerned with nuclear energy tionen her, die mit Fragen der Kernenergie befaßt sind.
questions.
(c) The Steering Committee may establish contact with c) Der Direktionsausschuß kann im Rahmen von
international non-governmental Organisations concerned, Beschlüssen oder Vereinbarungen, die der Rat genehmigt
within the framework of decisions or arrangements ap- hat, Verbindung zu einschlägigen nichtstaatlichen inter-
proved by the Council. nationalen Organisationen aufnehmen.
Art i c 1 e 16 Art i k e 1 16
(a) The provisions of the present Decision do not affect a) Dieser Beschluß läßt die Rechte und Verpflichtungen
rights and obligations resulting from treaties previously aus den Verträgen unberührt, welche die an ihm beteilig-
entered into by Governments participating in the present ten Regierungen früher geschlossen haben.
Decision.
(b) Since the present Decision does not affect the b) Da dieser Beschluß nicht die Ausübung der Befug-
exercise of competences granted to the European Atomic nisse beeinträchtigt, die der Europäischen Atomgemein-
Energy Community (Euratom) by the Treaty entered into schaft (EURATOM) auf Grund des am 25. März 1957 in
at Rome on 25th March, 1957, the Agency shall establish Rom geschlossenen Vertrags zustehen, stellt die Agentur
with the said Community a close collaboration, details of eine enge Zusammenarbeit mit dieser Gemeinschaft her;
which shall be determined by common agreement. Näheres wird in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
Article 17 Artikel 17
(a) Participating countries shall be countries the a) Teilnehmerstaaten sind diejenigen Staaten, deren
Governments of which participate in the present Deci- Regierungen an diesem Beschluß beteiligt sind.
sion.
(b) Any Member country of the Organisation the b) Jeder Mitgliedstaat der Organisation, dessen Regie-
Government of which does not participate in the present rung an diesem Beschluß nicht beteiligt ist, kann durch
Decision may participate in it by addressing a notifica- eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär
tion to the Secretary-General to this effect. daran teilnehmen.
(c) Any Government participating in the present Deci- c) Jede an diesem Beschluß beteiligte Regierung kann
sion may terminale the application thereof to itself by unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein
giving twelve months' notice to that effect to the Secre- an den Generalsekretär zu richtendes Kündigungsschrei-
tary-General. ben von dem Beschluß zurücktreten.
Art i c 1 e 18 Art i k e 1 18
The provisions of Supplementary Protocol No. 1 to the Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls Nr. 1 zu dem
Convention on the Organisation for Economic Co-opera- Ubereinkommen über die Organisation für Wirtschaft-
tion and Development shall apply to the representation of liche Zusammenarbeit und Entwicklung finden Anwen-
the European Atomic Energy Community (Euratom) in dung auf die Vertretung der Europäischen Atomgemein-
the Agency and in its Steering Committee as well as to schaft (EURATOM) in der Agentur und ihrem Direktions-
the participation of the Commission of the European ausschuß sowie auf die Teilnahme der Kommission der
Communities in the work of the Agency and of its Europäischen Gemeinschaften an den Arbeiten der Agen-
Steering Committee. tur und ihres Direktionsausschusses.
Art i c 1 e 19 Artikel 19
The present Decision shall enter into force on 1st Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1958 in Kraft.
February, 1958.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreispradligen Wortlaut
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 13. Juni 1978
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den
verbindlichen dreispradligen Wortlaut des Abkom-
mens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale
Zivilluftfahrt {BGBl. 1971 II S. 984) ist nach seinem
Artikel IV für
Guinea-Bissau am 14.Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. April 1978 {BGBl. II
s. 498).
Bonn, den 13.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntma<hung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Vertrages vom 8. April 1960
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung
(Ems-Dollart-Vertrag)
Vom 15. Juni 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März
1978 zu dem Abkommen vom 17. November 1975
zur Änderung des Vertrages vom 8. April 1960 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
nigreich der Niederlande über die Regelung der Zu-
sammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-
Vertrag) {BGBl. 1978 II S. 309) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 4
am 1. Juli 1978
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 31. Mai 1978
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn,den15.Juni1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u er
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreispradligen Wortlaut
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 13. Juni 1978
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den
verbindlichen dreispradligen Wortlaut des Abkom-
mens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale
Zivilluftfahrt {BGBl. 1971 II S. 984) ist nach seinem
Artikel IV für
Guinea-Bissau am 14.Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. April 1978 {BGBl. II
s. 498).
Bonn, den 13.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntma<hung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Vertrages vom 8. April 1960
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung
(Ems-Dollart-Vertrag)
Vom 15. Juni 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März
1978 zu dem Abkommen vom 17. November 1975
zur Änderung des Vertrages vom 8. April 1960 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
nigreich der Niederlande über die Regelung der Zu-
sammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-
Vertrag) {BGBl. 1978 II S. 309) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 4
am 1. Juli 1978
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 31. Mai 1978
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn,den15.Juni1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u er
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 915
Bekanntmachung
zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 15. Juni 1978
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Bahamas ist
durch Notenwechsel vom 26. Mai 1978/11. August
1977 vereinbart worden, das in London am 20. März
1928 unterzeichnete deutsch-britische Abkommen
über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928 II S. 623) im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Bahamas weiter anzuwenden. Die Ver-
einbarung ist
am 26. Mai 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II
S. 1518).
Bonn,den 15.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifiahrts-Organisation
Vom 19. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (BGBI. 1965 II S. 313}, zuletzt geändert durch
Beschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBl. 1978 II S. 349),
ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Arti-
kel 56 Buchstabe c für
Mauritius am 18. Mai 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1978 (BGBI. II S. 844).
Bonn, den 19. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 915
Bekanntmachung
zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 15. Juni 1978
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Bahamas ist
durch Notenwechsel vom 26. Mai 1978/11. August
1977 vereinbart worden, das in London am 20. März
1928 unterzeichnete deutsch-britische Abkommen
über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928 II S. 623) im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Bahamas weiter anzuwenden. Die Ver-
einbarung ist
am 26. Mai 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II
S. 1518).
Bonn,den 15.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifiahrts-Organisation
Vom 19. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (BGBI. 1965 II S. 313}, zuletzt geändert durch
Beschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBl. 1978 II S. 349),
ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Arti-
kel 56 Buchstabe c für
Mauritius am 18. Mai 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1978 (BGBI. II S. 844).
Bonn, den 19. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 19. Juni 1978
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls
vom 1. Juli 1955, der Empfehlung vom 16. Juni 1960
und der Empfehlungen vom 16. Juni 1960, 8. Dezem-
ber 1960, 9. Juni 1961 und 9. Juni 1970 (BGBI. 1952 II
S. 1; 1960 II S. 470; 1964 II S. 1234; 1966 II S. 710
und 1973 II S. 114) ist nacn Artikel XVI des Abkom-
mens und Artikel 5 Buchstabe c des Berichtigungs-
protokolls für
Ungarn am 9. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anscnluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (BGBI. II S. 927).
Bonn, den 19. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Sdiäden durch Weltraumgegenstände
Vom 19. Juni 1978
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Welt-
raumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Israel am 21. Juni 1977
Israel hat seine Ratifikationsurkunde in
Washington hinterlegt.
Malta am 13. Januar 1978
Seschellen am 5. Januar 1978
Malta und die Seschellen haben ihre Ratifika-
tionsurkunden in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1977 {BGBI. II
s. 1216).
Bonn, den 19. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 19. Juni 1978
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls
vom 1. Juli 1955, der Empfehlung vom 16. Juni 1960
und der Empfehlungen vom 16. Juni 1960, 8. Dezem-
ber 1960, 9. Juni 1961 und 9. Juni 1970 (BGBI. 1952 II
S. 1; 1960 II S. 470; 1964 II S. 1234; 1966 II S. 710
und 1973 II S. 114) ist nacn Artikel XVI des Abkom-
mens und Artikel 5 Buchstabe c des Berichtigungs-
protokolls für
Ungarn am 9. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anscnluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1975 (BGBI. II S. 927).
Bonn, den 19. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Sdiäden durch Weltraumgegenstände
Vom 19. Juni 1978
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Welt-
raumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach
seinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:
Israel am 21. Juni 1977
Israel hat seine Ratifikationsurkunde in
Washington hinterlegt.
Malta am 13. Januar 1978
Seschellen am 5. Januar 1978
Malta und die Seschellen haben ihre Ratifika-
tionsurkunden in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1977 {BGBI. II
s. 1216).
Bonn, den 19. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 917
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 20. Juni 1978
I.
Na ur u hat am S. Mai 1978 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
am 31. Januar 1968 an das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) gebunden be-
trachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch
Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
II.
1. Die Regierung der Mon g o 1 e i hat am 18. Januar 1978 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"Reservation made by the Gov- „Der Vorbehalt der Regierung von
ernment of Bahrain to paragraph 3, Bahrain zu Artikel 27 Absatz 3 des
Article 27 of the Vienna Conven- Wiener Dbereinkommens über diplo-
tion on Diplomatie Relations is in- matische Beziehungen ist mit dem ei-
compatible with the very object gentlichen Zweck und Ziel des Uber-
and purpose of the Convention. einkommens unvereinbar. Die Regie-
Therefore the Government of the rung der Mongolischen Volksrepublik
Mongolian People's Republic does betrachtet sich daher durch den ge-
not consider itself bound by the nannten Vorbehalt nicht als gebun-
above-mentioned reservation." den."
und ferner:
(Ubersetzung)
"The Government of the Mon- „Die Regierung der Mongolischen
golian People's Republic does not Volksrepublik erkennt die Gültigkeit
recognize the validity of the reser- des Vorbehalts der Regierung der
vation made by the Government of Volksrepublik China zu Artikel 37 Ab-
the People's Republic of China to sätze 2, 3 und 4 des Wiener Uberein-
paragraphs 2,3 and 4 of Article 37 kommens von 1961 über diplomatische
of the 1961 Vienna Convention on Beziehungen nicht an."
Diplomatie Relations."
2. Unter Bezugnahme auf den von Libyen zu Artikel 27 des Uber-
einkommens eingelegten Vorbehalt hat die Regierung Po 1 e n s am
7. März 1978 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The principles of inviolability of .,Die Grundsätze der Unverletzlich-
diplomatic pouch and freedom of keit diplomatischer Kurierbeutel und
communication are generally rec- der Freiheit des Verkehrs sind im Völ-
ognized in international law and kerrecht allgemein anerkannt und kön-
cannot be changed by unilateral nen nicht durch einseitigen Vorbehalt
reservation. geändert werden.
This objection does not prevent Dieser Einspruch verhindert nicht
entry into force of the Convention das Inkrafttreten des Ubereinkommens
as between the Polish People's Re- zwischen der Volksrepublik Polen und
public and the Libyan Arab Jama- der Libysdl-Arabischen Dschamahirija."
hiriya."
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
3. Die Regierung K an a d a s hat am 16. März 1978 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
MThe Government of Canada does „Die Regierung Kanadas betradltet
not regard as valid the reservations die Vorbehalte der Volksrepublik China
to paragraphs 2, 3 and 4 of Ar- zu Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 des
ticle 37 of the Vienna Convention Wiener Übereinkommens über diplo-
on Diplomatie Relations made by matisdle Beziehungen nid1t als redlts-
the People's Republic of China. gültig. Ebenso betradltet die Regie-
Similarly the Government of Canada rung Kanadas die Vorbehalte der Re-
does not regard as valid the reser- gierung der Vereinigten Arabisdien
vations to paragraph 2 of Article 37 Republik (jetzt Arabische Republik
of the Convention which have been Ägypten), der Regierung von Kambo-
made by the Government of the dscha (jetzt Kamputsdlea) und der Re-
United Arab Republic (now the gierung des Königreidis Marokko zu
Arab Republic of Egypt), the Gov- Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-
ernment of Cambodia (now Kam- mens nidlt als redltsgültig.
pudlea) and the Government of the
Kingdom of Morocco.
The Government of Canada does Die Regierung Kanadas betradltet
not regard the statement conc~rn- die Erklärung der Regierung der Mon-
ing paragraph 1 of Article 11 of the golisdlen Volksrepublik, der Regie-
Convention made by the Govern- rung Bulgariens, der Regierung der
ment of the Mongolian People's Re- Deutsdien Demokratisdlen Republik
public, the Government of Bulgaria, und der Demokratisdlen Volksrepublik
the Government of the German Jemen zu Artikel 11 Absatz 1 des
Democratic Republic and the übereinkommens nidlt als eine Ände-
People's Democratic Republic of rung der Redite und Pflichten aus dem
Yemen as modifying any rights and genannten Absatz.
obligations under that paragraph.
The Government of Canada also Die Regierung Kanadas gibt ferner
desires to place on record that it zu Protokoll, daß sie die Vorbehalte
does not regard as valid the reser- der Regierung von Bahrain zu Arti-
vations to paragraph 3 of Article 27 kel 27 Absatz 3 des Übereinkommens
of the Convention made by the und die Vorbehalte des Staates Kuwait
Government of Bahrain and the und der Regierung der Libysdl-Arabi-
reservations to paragraph 4 of Ar- sdien Dsdlamahirija zu Artikel 27 Ab-
ticle 27 made by the State of satz 4 nidlt als rechtsgültig betraditet."
Kuwait and the Government of the
Libyan Arab Jamahiriya."
Diese Bekanntmac:h.ung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 13. April 1978 (BGBl. II S. 505).
Bonn, den 20. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h hau e r
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 919
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 21. Juni 1978
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des
Artikels 56 des am 7. Dezember 1944 in Chikago
beschlossenen Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist in Kraft ge-
treten für:
Gambia am 25. Januar 1978
Israel am 21. März 1978
Venezuela am 3. Februar 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1978 {BGBI. II S. 500).
Bonn, den 21. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten des Abkommens
über den Geltungsbereich zwischen der Regierung
des Europäisdlen Ubereinkommens der Bundesrepublik Deutsdlland
über den Sdlutz von Tieren und der Regierung der Volksrepublik China
beim internationalen Transport über den Zivilen Luftverkehr
Vom 26. Juni 1978 Vom 27. Juni 1978
Das Europäische Dbereinkommen vom 13. De- Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April
zember 1968 über den Schutz von Tieren beim in- 1978 zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1975 zwi-
ternationalen Transport {BGBI. 1973 II S. 721) wird schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nach seinem Artikel 48 Abs. 3 für land und der Regierung der Volksrepublik China
Griechenland am 26. November 1978 über den Zivilen Luftverkehr (BGBL 1978 II S. 373)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
in Kraft treten.
nach seinem Artikel 15 Abs. 1
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an am 24. Mai 1978
die Bekanntmachung vom 24. März 1977 {BGBI. II
s. 378). in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. Juni 1978 Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 919
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 21. Juni 1978
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des
Artikels 56 des am 7. Dezember 1944 in Chikago
beschlossenen Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist in Kraft ge-
treten für:
Gambia am 25. Januar 1978
Israel am 21. März 1978
Venezuela am 3. Februar 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1978 {BGBI. II S. 500).
Bonn, den 21. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten des Abkommens
über den Geltungsbereich zwischen der Regierung
des Europäisdlen Ubereinkommens der Bundesrepublik Deutsdlland
über den Sdlutz von Tieren und der Regierung der Volksrepublik China
beim internationalen Transport über den Zivilen Luftverkehr
Vom 26. Juni 1978 Vom 27. Juni 1978
Das Europäische Dbereinkommen vom 13. De- Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April
zember 1968 über den Schutz von Tieren beim in- 1978 zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1975 zwi-
ternationalen Transport {BGBI. 1973 II S. 721) wird schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nach seinem Artikel 48 Abs. 3 für land und der Regierung der Volksrepublik China
Griechenland am 26. November 1978 über den Zivilen Luftverkehr (BGBL 1978 II S. 373)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
in Kraft treten.
nach seinem Artikel 15 Abs. 1
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an am 24. Mai 1978
die Bekanntmachung vom 24. März 1977 {BGBI. II
s. 378). in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. Juni 1978 Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 919
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 21. Juni 1978
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des
Artikels 56 des am 7. Dezember 1944 in Chikago
beschlossenen Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist in Kraft ge-
treten für:
Gambia am 25. Januar 1978
Israel am 21. März 1978
Venezuela am 3. Februar 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1978 {BGBI. II S. 500).
Bonn, den 21. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten des Abkommens
über den Geltungsbereich zwischen der Regierung
des Europäisdlen Ubereinkommens der Bundesrepublik Deutsdlland
über den Sdlutz von Tieren und der Regierung der Volksrepublik China
beim internationalen Transport über den Zivilen Luftverkehr
Vom 26. Juni 1978 Vom 27. Juni 1978
Das Europäische Dbereinkommen vom 13. De- Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April
zember 1968 über den Schutz von Tieren beim in- 1978 zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1975 zwi-
ternationalen Transport {BGBI. 1973 II S. 721) wird schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
nach seinem Artikel 48 Abs. 3 für land und der Regierung der Volksrepublik China
Griechenland am 26. November 1978 über den Zivilen Luftverkehr (BGBL 1978 II S. 373)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
in Kraft treten.
nach seinem Artikel 15 Abs. 1
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an am 24. Mai 1978
die Bekanntmachung vom 24. März 1977 {BGBI. II
s. 378). in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. Juni 1978 Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Verbeek Verbeek
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 27. Juni 1978
Das in Ankara am 8. September 1977 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Türkei über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße (BGBl.
1977 II S. 1172) i~t nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 24. Mai 1978
in Kraft getreten.
Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
des deutsch-belgischen Abkommens
über die unterirdisdle Kohlevergasung
Vom 28. Juni 1978
In Brüssel ist am 1. Oktober 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Belgien über die gemeinsame Durchführung eines
auf die industrielle Anwendung von Verfahren zur
unterirdischen Stein- und Braunkohlevergasung ge-
richteten Forschungsprogramms unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13
Buchstabe a
am 22. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juni 1978
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
Vom 27. Juni 1978
Das in Ankara am 8. September 1977 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Türkei über den grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr auf der Straße (BGBl.
1977 II S. 1172) i~t nach seinem Artikel 17 Abs. 1
am 24. Mai 1978
in Kraft getreten.
Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
des deutsch-belgischen Abkommens
über die unterirdisdle Kohlevergasung
Vom 28. Juni 1978
In Brüssel ist am 1. Oktober 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Belgien über die gemeinsame Durchführung eines
auf die industrielle Anwendung von Verfahren zur
unterirdischen Stein- und Braunkohlevergasung ge-
richteten Forschungsprogramms unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13
Buchstabe a
am 22. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juni 1978
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 921
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über die gemeinsame Durchführung eines auf die industrielle Anwendung
von Verfahren zur unterirdischen Stein- und Braunkohlevergasung
gerichteten Forschungsprogramms
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die gemeinsame Entwicklung und Realisierung der
Pilotanlagen zur Bearbeitung und Aufbereitung der
und
gewonnenen Gase.
die Regierung des Königreichs Belgien,
b) Die Entscheidungen über die Ausfüllung des vorge-
in der Erwägung, daß die Bundesrepublik Deutschland nannten allgemeinen Rahmens der Zusammenarbeit
und das Königreich Belgien über beträchtliche Kohlevor- und insbesondere über die gemeinsame Durchführung
kommen verfügen, deren Abbau mit den herkömmlichen der großen, die technische und wirtschaftliche Durch-
Techniken nicht wirtschaftlich durchführbar ist; führbarkeit der Druckwechselvergasung nachweisen-
den In-situ-Versuche (im natürlichen Maßstab) werden
in der Erwägung, daß in beiden Ländern seit einiger von dem in Artikel 5 vorgesehenen Lenkungsausschuß
Zeit Anstrengungen in Forschung und Entwicklung zur getroffen.
wirtschaftlichen Nutzung dieser Energievorräte durch die
unterirdische Vergasung von Steinkohle- und Braunkohle- c) Zur Durchführung der Zusammenarbeit werden ein
lagern in großen Tiefen unternommen werden; Lenkungsausschuß (Artikel 5) und ein Wissenschaft-
lich-Technischer Ausschuß (Artikel 6) gebildet. Die
in der Absicht, auf Grund der Ubereinstimmung der Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsar-
beiderseitigen Zielsetzungen ihre Forschungs- und Ent- beiten erfolgt auf belgischer Seite durch das Institut
wicklungsaktivitäten zu koordinieren und auf diese national des Industries extractives (INIEX), Lüttich
Weise das verfügbare Potential besser zu nutzen, die und auf deutscher Seite durch die Kernforschungsan-
Kosten zu senken und Doppelarbeit zu vermeiden - lage Jülich GmbH (KFA). Diese Institutionen können
weitere Stellen mit der Durchführung der Arbeiten
sind wie folgt übereingekommen: beauftragen.
Artikel 1 Artikel 3
Zielsetzung Nutzung von Informationen der anderen Vertragspartei
Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe a) Die von einer Vertragspartei stammenden, bereits ver-
dieses Abkommens auf dem Gebiet der unterirdischen öffentlichten Informationen können von der anderen
Kohlevergasung zusammenzuarbeiten. Sie wollen durch Vertragspartei vorbehaltlich bestehender Schutzrechte
Forschungsarbeiten, Tests und Versuche im Labor wie unter Hinweis auf die Herkunft der Informationen frei
auch in der Lagerstätte die Möglichkeit der unterirdi- benutzt werden.
schen Druckwechselvergasung nachweisen und die tech- b) Die von einer Vertragspartei stammenden, noch nicht
nischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die veröffentlichten Informationen sind von der anderen
Nutzung und industrielle Anwendung der Verfahren zur Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Ihre Benut-
unterirdischen Vergasung entwickeln. zung außerhalb des Arbeitsbereichs der anderen Ver-
tragspartei ist nur nach einvernehmlicher Regelung
Artikel 2 mit der erstgenannten Vertragspartei möglich.
Allgemeiner Rahmen der Zusammenarbeit c) Informationen, die eine Vertragspartei an die andere
gibt, sollen den Hinweis „ Veröffentlicht" oder „ Unver-
a) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien öffentlicht" enthalten. Informationen, zu denen Mitar-
zur Erreichung des in Artikel 1 bestimmten Ziels beiter einer Vertragspartei im Rahmen des Personal-
umfaßt austausches bei der anderen Vertragspartei Zugang
den Austausch aller verfügbaren Informationen erhalten, gelten als unveröffentlicht, solange diese
und insbesondere Informationen nicht der Offentlichkeit mit Zustim-
i) den Austausch der Arbeitsprogramme, um den mung der anderen Vertragspartei zugänglich sind.
Fachleuten der Vertragsparteien vollständige
Kenntnis der laufenden Arbeiten und die gegen- Artikel 4
seitige Anpassung ihrer Arbeitsprogramme zu
Kenntnisse und Erfindungen
ermöglichen;
ii) den Austausch der Ergebnisse von Vor- und Soweit nicht die Vertragsparteien im Verlauf ihrer
Laboruntersuchungen; Zusammenarbeit bezüglich der durch die Zusammenarbeit
entstehenden Kenntnisse und Erfindungen einvernehm-
den Austausch von Mitarbeitern der am Programm
lich besondere Vereinbarungen treffen, gilt nachfolgende
beteiligten Institutionen; Regelung:
Expertentreffen im Verlauf der Versucher a) In bezug auf das geistige Eigentum an den Ergebnis-
die gemeinsame Durchführung großer In-situ-Ver- sen der Arbeiten, die mittels der im Rahmen dieses
suche im natürlichen Maßstab; Abkommens übermittelten Informationen geschaffen,
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
konzipiert oder entwickelt worden sind, und zwar von d) Der Lenkungsausschuß soll mindestens zweimal im
den Institutionen und Mitarbeitern der die Information Jahr zusammentreten; er wird abwechselnd von einer
empfangenden Vertragspartei oder von anderen Per- der Vertragsparteien einberufen. Den Vorsitz führt ein
sonen, die solche Informationen von der die Informa- Vertreter der Vertragspartei, bei der die Sitzung statt-
tion empfangenden Vertragspartei erhalten, oder die findet.
als direkte Folge der erhaltenen Informationen
e) Der Lenkungsausschuß faßt seine Beschlüsse einstim-
geschaffen, konzipiert oder entwickelt worden sind, mig.
bestimmt die die Information empfangende Vertrags-
partei die Vergabe sämtlicher sich aus den Kenntnis- Artikel 6
sen oder der Erfindung ergebenden Rechte in allen
Ländern. Der Vertragspartei oder ihren Institutionen, Wissenschaftlich-Technischer Ausschuß
die die Originalinformation weitergeleitet haben, wird a) Dem Wissenschaftlich-Technischen Ausschuß obliegt
jedoch ein Benutzungsrecht an den Kenntnissen und die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Lenkungs-
ein kostenloses nicht ausschließliches Benutzungs- ausschuß insbesondere für die zu beschließenden
recht mit dem Recht der Erteilung von Unterbenut- Arbeitsprogramme, die Beratung über den Fortgang
zungsrechten für die Nutzung des geistigen Eigentums der Arbeiten und die Berichterstattung an den Len-
in allen Ländern erteilt. kungsausschuß (Artikel 5 Buchstabe b) sowie die Erör-
terung aller in Vorbereitung befindlicher Vorhaben,
b) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die genaue und vollständige Beschreibungen aus-
über die durch die Zusammenarbeit entstandenen getauscht werden.
Kenntnisse und Erfindungen.
b) Jede Vertragspartei teilt der anderen die Namen der
c) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnah- Personen oder Institutionen mit, die sie vertreten
men, um das Ergebnis der Arbeiten durch Patente sollen.
oder sonstige Maßnahmen zur Wahrung der Erfinder-
rechte zu schützen. Bevor eine Vertragspartei auf ihr c) Der Wissenschaftlich-Technische Ausschuß tritt so
Recht der Patentanmeldung oder ihr eingetragenes häufig zu Sitzungen zusammen, wie es nach der jewei-
Patent verzichtet, bietet sie dieses Recht der anderen ligen Lage erforderlich ist, mindestens aber zweimal
Vertragspartei an. jährlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
d) Jede Vertragspartei wird sich, unbeschadet der Erfin-
derrechte gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvor- Artikel 7
schriften, um die notwendige Zusammenarbeit der Personalaustausch
Erfinder bemühen, die für die Durchführung dieses
a) Die Entsendung von Mitarbeitern zur anderen Ver-
Artikels erforderlich ist.
tragspartei erfolgt jeweils im Einvernehmen zwischen
e) Jede Vertragspartei übernimmt die Verantwortung, INIEX und KFA, wobei in jedem Einzelfall Ort und
ihren Institutionen und ihren Staatsangehörigen die Dauer der Entsendung sowie die Aufgabe des entsand-
Gebühren oder den Ausgleich zu zahlen, die ihnen ten Mitarbeiters bei der aufnehmenden Vertragspartei
nach den Rechtsvorschriften ihres Landes zustehen. festgelegt werden.
f) Die Nutzung der geistigen Eigentumsrechte oder b) Der entsandte Mitarbeiter muß in dem zuvor genann-
Rechte an vorher vorhandenen Informationen, die der ten Rahmen die bei der aufnehmenden Vertragspartei
Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieses bestehenden Bestimmungen und Regelungen sowie
Abkommens im Wege stehen können (Know-how, deren Weisungen befolgen.
Patente usw.). wird durch besondere Verträge gere-
gelt.
Artikel 8
g) Die Aufteilung der auf Grund der geistigen Eigen-
finanzielle Regelung
tumsrechte und der Rechte an Informationen verein-
nahmten Gebühren erfolgt gemäß den Prozentanteilen a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Vorver-
an den Beträgen, die im Einzelfall aufgewendet wer- suche und für die Weiterleitung der Informationen
den. sowie die Reise- und Aufenthaltskosten ihrer Staats-
angehörigen. Kosten für Reisen außerhalb des Landes
Artikel 5 der beiden Vertragsparteien, die den Angehörigen
Lenkungsausschuß einer Vertragspartei infolge ausdrücklichen Ersuchens
von Seiten der anderen Vertragspartei entstehen, wer-
a) Die Vertragsparteien bilden einen Lenkungsausschuß, den von letzterer übernommen. Die Angehörigen jeder
dem je drei von jeder Vertragspartei benannte Mit- Vertragspartei bleiben den Dienstvorschriften ihrer
glieder angehören. Diese Mitglieder können sich nationalen Arbeitgeber unterworfen.
durch benannte Vertreter vertreten und durch Sach-
b) Die Vertragsparteien legen für jeden Einzelfall einver-
verständige unterstützen lassen.
nehmlich ihre prozentuale finanzielle Beteiligung an
b) Der Lenkungsausschuß berät auf der Grundlage von der gemeinsamen Durchführung der in Artikel 2 vor-
Berichten des Wissenschaftlich-Technischen Aus- gesehenen großen In-situ-Versuche im natürlichen
schusses über die laufenden und künftigen Arbeiten. Maßstab fest. Es wird jedoch davon ausgegangen, daß
Er beschließt jährlich die gemeinsam durchzuführen- die Vertragspartei, in deren Land der In-situ-Versuch
den Vorhaben (Arbeitsprogramm) und legt die für durchgeführt wird, mindestens 51 v. H. der von Regie-
jeden Programmpunkt erforderlichen Haushaltsmittel rungsseite finanzierten Projektkosten übernimmt.
fest. In gleicher Weise beschließt er ein mittelfristiges
c) Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Europäi-
Arbeitsprogramm.
schen Gemeinschaften oder von anderer Seite ziehen
c) Für die Durchführung von In-situ-Versuchen wird der die beiden Vertragsparteien von ihrem ursprünglich
Lenkungsausschuß Regelungen treffen, die insbeson- vorgesehenen Finanzbeitrag die EG-Subventionen
dere die technischen und organisatorischen Fragen oder sonstigen Beiträge im prozentualen Verhältnis zu
betreffen. ihren ursprünglichen Beiträgen ab.
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978 923
d) Bei Abschluß jeden Kalenderjahres werden die Bücher e) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die
von einer Rechnungsprüfungskommission geprüft. Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die
Jede Vertragspartei benennt hierfür zwei Mitglieder. nicht durch Verhandlungen oder äuf einem anderen
einvernehmlich beschlossenen Weg geregelt werden
können, werden einem Schiedsgericht unterbreitet,
Artikel 9
das aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mit-
Haftung gliedern besteht, die von den Vertragsparteien
benannt werden. Falls sich die Vertragsparteien nicht
a) Die Vertragsparteien übernehmen keinerlei Garantie über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder
für die Richtigkeit der von ihnen übermittelten Infor- die Benennung des Vorsitzenden einigen, übernimmt
mationen und haften entsprechend nicht für aus ihrer auf Antrag einer der Vertragsparteien der Präsident
Benutzung entstehende Folgen. des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgabe. Das
b) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Schiedsgericht trifft in jeder Streitsache seine Ent-
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schäden, die scheidung gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-
eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei oder mens und den geltenden Gesetzen und Regelungen.
deren Mitarbeitern im Rahmen der Zusammenarbeit Jede schiedsrichterliche Entscheidung über den Sach-
zugefügt hat, es sei denn, daß der Schaden vorsätzlich verhalt ist endgültig und für die Vertragsparteien
oder grob fahrlässig verschuldet worden ist. Unter den verbindlich.
gleichen Voraussetzungen stellt die eine Vertragspar-
Artikel 11
tei die andere Vertragspartei oder deren Mitarbeiter
im Fall, daß diese von Dritten in Anspruch genommen Berlin-Klausel
wird/werden, von der Haftung frei. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 10 gegenüber der Regierung des Königreichs Belgien inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Allgemeine Bestimmungen mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
a) Die Beteiligung jeder Vertragspartei an dem in Arti-
kel 2 vereinbarten Kooperationsprogramm unterliegt
Artikel 12
den für die Vertragspartei geltenden Gesetzen und
sonstigen Vorschriften und hängt ab von der Bereit- Beitritt anderer Parteien zum Abkommen
stellung von Finanzmitteln durch die zuständige Diesem Abkommen können mit Zustimmung der Ver-
Regierungsbehörde. tragsparteien andere Staaten und internationale Organi-
b) Die nach diesem Abkommen den Vertragsparteien sationen beitreten, die sich unter Ubernahme der von den
zukommenden Rechte und Pflichten erstrecken sich Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen der
audl auf INIEX und KF A als die Stellen, die die Zusammenarbeit anschließen wollen.
Durmführung der Zusammenarbeit koordinieren. Wenn
andere Stellen von den Vertragsparteien, INIEX oder
Artikel 13
KFA mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt
werden, werden die Verpflichtungen aus diesem Schlußbestimmungen
Abkommen in die Verträge mit diesen Stellen über- a) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der
nommen; diese Verträge regeln auch die Rechte die- Notifikationen in Kraft, daß die innerstaatlichen Vor-
ser Stellen. aussetzungen für dessen Wirksamwerden erfüllt sind.
c) Jede Vertragspartei unterstützt, soweit dies mit ihren b) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, Jahren geschlossen; es verlängert sich danach für
Maßnahmen zur Erleichterung der erforderlichen jeweils zwei weitere Jahre, wenn es nicht sechs
Förmlichkeiten für den Austausch von Personen, die Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich
Einfuhr von Geräten und Ausrüstungen und für Geld- gekündigt wird. Eine Kündigung beeinträchtigt nicht
überweisungen, die sim für die Durdlführung des die auf der Grundlage dieses Abkommens getroffenen
Abkommens als notwendig erweisen. Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung
d) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Ver- durchgeführt werden. Die Schutzrechte und der Schutz
tragsparteien, andere Ubereinkünfte über die Weiter- der Kenntnisse, die gemäß den Artikeln 3 und 4
führung von Arbeiten zu schließen, die im Zusammen- entstanden sind, bestehen über die Beendigung des
hang mit dem Gegenstand dieses Abkommens stehen. Abkommens hinaus.
GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Oktober 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, französischer und nieder-
ländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlim ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. Li m b o ur g
H. M a t t h ö f e r
Für die Regierung des Königreichs Belgien
R.van Els lande
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: taufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfad1 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglid1 Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt Köln 399-509 oder gegen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 Dlv!
Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn t
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 0/o. Postvertrlebsstütk • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den
inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen
völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B
können zum Preise von je 22,50 DM zuzüglich 2,- DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die MwSt. enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 %.