885
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1978 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
27.6. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 20/78 - Zollkontingent für
Rum aus AKP-Staaten) ...................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
613-2-1
29. 5. 78 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich der Berner Dbereinkunft zum Sdlutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
29. 5. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zu der Regelung Nr. 37 sowie
der Regelung Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887
29. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit 888
30. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Warenhilfe 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
7. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung der
Asiatischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
7. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
7. 6. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Gabunischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 896
12. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
12. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
12. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
13. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 20/78- Zollkontingent für Rum aus AKP-Staaten}
Vom 27. Juni 1978
Auf Grund des § 77 Abs. 8 des Zollgesetzes in der § 2
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBl. I S. 529), der durch das Gesetz vom 3. August Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist, wird ver- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
ordnet: gesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
Der Anhang „Zollkontingente/1" des Deutschen
Teil-Zolltarifs (BGBI. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit § 3
geltenden Fassung wird nach Maßgabe der Anlage
ergänzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1978
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Tarifstelle Warenbezeichnung
22.09 CI a) Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Quote des für die Zeit vom
CI b) 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1979 zu eröffnenden Gemeinschaftszollkontingents für
Rum, Arrak und Taffia mit Ursprung in den AKP-Staaten wird wie folgt aufge-
teilt und verwaltet:
1. 15 000 hl vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1978. Nicht ausgenutzte Mengen
werden der Teilmenge unter 2. zugeschlagen.
2. 9 706 hl vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1979. Wird die Teilmenge unter 1. zu
80 v. H. oder mehr ausgenutzt, kann die Anwendung des Kontingentszollsatzes
ab 1. Januar 1979 davon abhängig gemacht werden, daß ein Zollkontingent-
schein des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vorgelegt wird; in
diesem Fall wird die Verwaltung der Teil-Zollkontingentsmenge im Zoll-
kontingentschein-Verfahren bis spätestens 31. Dezember 1978 im Bundes-
anzeiger bekanntgegeben.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 29. Mai 1978
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in
der am 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29
Abs. 2 Buchstabe a für
Costa Rica am 10. Juni 1978
in Kraft treten.
Niger hat am 14. März 1978 erklärt, daß es die
in Artikel II und III des Anhangs zu der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung der Berner
Ubereinkunft vorgesehenen Befugnisse in Anspruch
nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. April 1975 (BGBI. II
S. 642) und vom 17. März 1978 (BGBI. II S. 486).
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978 887
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung zu der Regelung Nr. 37
sowie der Regelung Nr. 37
Vom 29. Mai 1978
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. April
1978 über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 37 über
Glühlampen nadl dem Ubereinkommen vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (Verord-
nung zu der Regelung Nr. 37) - BGBl. 1978 II S. 413
- wird hiermit bekanntgemadlt, daß die Verord-
nung nadl ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Februar 1978
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist die Regelung Nr. 37 - Ein-
heitliche Vorsdlriften für die Genehmigung von
Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuch-
ten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern -
gemäß Artikel 1 Abs. 8 des Obereinkommens vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Be-
dingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-
gung (BGBl. 1965 II S. 857) für die Bundesrepublik
Deutsdlland in Kraft getreten.
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Freier
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1978
In Manila ist am 10. März 1978 ein Abkommen
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeidl-
net worden. Das Abkommen ist nadl seinem Ar-
tikel 8
am 10. März 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978 889
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgesc:h.äfte zu über-
nehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
und
bereich dieses Abkommens für die Durchführung des in
die Regierung der Republik der Philippinen - Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen werden.
Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
für das neben dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Zusammenarbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kre-
Republik der Philippinen,
ditanstalt für Wiederaufbau Darleh-ensgeberin ist.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Artikel 2
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
in der Absidlt, zur wirtschaftlidlen und sozialen Ent- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorsc:h.riften
wicklung in der Republik der Philippinen beizutragen - unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit
sind wie folgt übereingekommen: sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Artikel 1 Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
Darlehensnehmers auf Grund der nac:h. Absatz 1 abzu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
schließenden Verträge garantieren.
rnöglidlt es der Regierung der Republik der Philippinen
oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt Artikel 3
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die
,,Schiffsbagger", wenn nach Prüfung die Förderungswür- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlic:h.en Steuern
digkeit festgestellt worden ist, im Rahmen der Finanziel- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
len Zusammenarbeit ein Darlehen bis zu 7 000 000,- DM schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
(in Worten: Sieben Millionen Deutsdle Mark) aufzuneh- Verträge in der Republik der Philippinen erhoben werden.
men.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- Artikel 4
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philip- Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt
pinen durch andere Vorhaben ersetzt werden. bei den sic:h. aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
klärt sich grundsätzlic:h. bereit, im Rahmen der bestehen- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
nic:h.t aus dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zu- Abkommens aussc:h.ließen oder ersc:h.weren, und erteilt
sammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
höchstens 14 000 000,- DM (in Worten: Vierzehn Millio- unternehmen erforder liehen Genehmigungen.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
chendes festgelegt wird. blik der Philippinen innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 6 abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- Artikel 8
lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
bevorzugt genutzt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Manila am 10. März 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Eger
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Carlos P. Romulo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Warenhilfe 1978
Vom 30. Mai 1978
In New Delhi ist am 13. April 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Indien über
Warenhilfe 1978 unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nadl seinem Artikel 6
am 13. April 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978 891
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Warenhilfe 1978
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung von Indien und der Kreditanstalt für Wie-
und deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
die Regierung von Indien, ten unterliegen.
im Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft- (5) Werden der indischen Staatsbank (Reserve Bank of
lichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik India) oder einer anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich
Deutschland und Indien, des Zahlungstransfers eingeräumt, so wird auch diese
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Stelle unabhängig von der Regierung von Indien den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Transfer der Zahlungen aus den Darlehensverträgen
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, garantieren.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 2
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei
wicklung in Indien beizutragen, Abschluß oder Durchführung der in Artikel 1 Absatz 4
sind wie folgt übereingekommen: erwähnten Verträge erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus
gewährt der Regierung von Indien bilaterale Warenhilfe der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten
bis zu 70 Millionen DM (siebzig Millionen Deutsche von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Mark). Bis zur Höhe dieses Betrages ermöglicht es die Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung unternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die
von Indien, ein Darlehen bei der Kreditanstalt für Wie- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
deraufbau, Frankfurt/Main, aufzunehmen. mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
(2) Das Darlehen wird zur Finanzierung der Einfuhr von schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls
Gütern des laufenden notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Indiens und damit zusammenhängender Leistungen erforderlichen Genehmigungen.
gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste verwen-
det. Es muß sich hierbei um Einfuhren handeln, für die Artikel 4
die Einfuhrlizenzen oder Akkreditive nach dem 31. De-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
zember 1977 erteilt bzw. eröffnet worden sind. Bei der
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen
Gewährung des Darlehens ergebenden Lieferungen und
von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher
Leistungen die Unternehmen im Land Berlin bevorzugt
Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen
berücksichtigt werden.
mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforde-
rungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung Artikel 5
von Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre-
chen ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 3 hin-
geht davon aus, daß die Regierung von Indien die aus sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfal- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
lenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
verwendet. von Indien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Das Darlehen wird grundsätzlich nur zur Deckung
von Kosten verwendet, die in anderer als indischer Wäh-
rung anfallen. Artikel 6
(4) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen in Kraft.
GESCHEHEN zu New Delhi am 13. April 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dirk Oncken
Für die Regierung von Indien
Manmohan Singh
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage zum Abkommen vom 13. April 1978
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regleru•g von Indien
tlber Warenhllte 1978
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
Absatz 2 des Abkommens aus den Darlehen finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und
technische Forschungsinstitute der zivilen Forschung
sowie Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Lizenzgebühren, Erwerb von
Patenten,
h) im Zusammenhang mit der unter diesem Regierungs-
abkommen finanzierten Wareneinfuhr anfallende
Kosten für Transport, Versicherung und Montage,
auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land dafür vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978 893
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zur Erridltung der Asiatisdten Entwicklungsbank
Vom 7. Juni 1978
1. Auf Grund der Erklärung der Sozialistischen
Republik Vietnam, daß sie sich im Wege
der Staatennac:hfolge an das Obereinkommen vom
4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank (BGBl. 1966 II S. 617), berich-
tigt am 11. Oktober 1968 (BGBI. II S. 906), ge-
bunden betradltet, und des darauf ergangenen
Besdllusses des Direktoriums der Asiatisdl.en Ent-
wicklungsbank vom 23. September 1976 ist die
Sozialistisdle Republik Vietnam mit Wirkung
vom 2. Juli 1976 an Stelle der ehemaligen Repu-
blik Vietnam Mitglied der Asiatisdlen Entwick-
lungsbank geworden.
2. Das Obereinkommen ist nach seinem Artikel 3
Abs. 2 für die
Malediven am 14.Februar 1978
in Kraft getreten.
3. Australien hat in einer beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 12. Mai 1976 einge-
gangenen Note seine bei der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde zu Artikel 24 Abs. 2 Zif-
fer ii des Ubereinkommens abgegebene Erklärung
zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1967 und 18. Mai
1976 (BGBl. 1967 II S. 765 und 1976 II S. 1011).
Bonn, den 7. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadumg
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik DeutsdJ.land
und der Regierung der Arabisdlen Republik. Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juni 1978
In Kairo ist am 18. April 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 18. April 1978
in Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Juni 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978 895
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
und sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kreditan-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und garantieren.
der Arabischen Republik Ägypten,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver- ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
tiefen, Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, werden.
Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-
gen, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See-
sind wie folgt übereingekommen: und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Artikel 1 freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
ermöglicht es der Regierung der Arabischen Republik tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Ägypten oder einem anderen, von beiden Regierungen erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Genehmigungen.
die Einfuhr von Lokomotiven und Ersatzteilen aus dem Artikel 5
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und damit
zusammenhängende Leistungen, wenn nach Prüfung des Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
o. a. Besdlaffungsprogramms die Förderungswürdigkeit Darlehen finanziert werden, sind öffentlich auszuschrei-
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche gelegt wird.
Mark) aufzunehmen. Artikel 6
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
worden sind. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
(2) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon abhän- bevorzugt genutzt werden.
gig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-
Artikel 7
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
erfüllt werden. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland gegenüber der Regierung der Arabi-
schen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für klärung abgibt.
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 8
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen„ in Kraft.
GESCHEHEN zu Kairo am 18. April 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, englischer und arabischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. G. St e lt z er
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Mohamed Kamil
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Gabunisdten Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juni 1978
In Libreville ist am 24. März 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Gabunischen Republik
über Finanzielle Zusa:Qimenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 24. März 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Juni 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978 897
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Gabunischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Gabunischen Republik stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
die Regierung der Gabunischen Republik,
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Abschluß oder während der Durchführung der in Arti-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und kel 2 genannten Verträge in der Gabunischen Republik
der Gabunischen Republik, erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Gabunischen Republik überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- porten von Personen und Gütern im Land-, See- und
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
wicklung in der Gabunischen Republik beizutragen, ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und
sind wie folgt übereingekommen: erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 5
licht es der Regierung der Gabunischen Republik, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not- hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
wendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 29,5 Millio- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
nen DM (in Worten: neunundzwanzig Millionen fünfhun- bevorzugt genutzt werden.
derttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
Es muß sich hierbei um Lieferungen 1.1.nd Leistungen Artikel 6
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Lei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
stungsverträge nach dem 1. Januar 1978 abgeschlossen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
worden sind. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Gabuni-
Artikel 2 schen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen abgibt.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- Artikel 7
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Libreville am 24. März 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D i e t e r S i e m es
Für die Regierung der Gabunischen Republik
Martin Bongo
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage
zum Abkommen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Gabunlschen Republik
vom 24. März 1978 über finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
des oben genannten Abkommens bis zu 29,5 Mio. DM (in
Worten: neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung Gabuns von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese für Inlandswährung anfal-
len.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land dafür vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Juni 1978
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) ist
nach seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Guinea-Bissau am 14. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1977 (BGBl. II
s. 1267).
Bonn,den 12.Juni1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978 899
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Juni 1978
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Ände-
rung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt -
(BGBI. 1964 II S. 217) ist nach seinem drittletzten
Absatz für
Gambia am 25. Januar 1978
Israel am 21. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1978 (BGBI. II
s. 244).
Bonn, den 12. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 12. Juni 1978
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt -
(BGBI. 1972 II S. 257) ist nach seinem drittletzten
Absatz für
Gambia am 25. Januar 1978
Israel am 21. März 1978
Türkei am 14. September 1977
in Kratt getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1978 (BGBI. II
s. 221).
Bonn, den 12. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madlungen veröffentlidlt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerredltliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Redltsvorsduiften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidl Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/e. PostvertrlebsstOdt • Z 1998 AX • GebOhr bezahlt
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 13. Juni 1978
Das in Paris am 16. November 1972 von der Gene-
ralkonferenz der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf
ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGB!.
1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Panama am 3. Juni 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1978 (BGBI. II
s. 334) ..
Bonn, den 13. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer