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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1978 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
30. 12. 77 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 ................................................................ . 85
793-10-2
22. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
27. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 90
27. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
27. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für
Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1971, beigefügt.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 30. Dezember 1977
Auf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBI. II
S. 1057), geändert durch das Seefischerei-Vertragsgesetz 1976 vom 10. September 1976 (BGBI. II S. 1542),
wird verordnet:
Artikel 1
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 (BGBI. II
S. 34), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 18. August 1975 (BGBI. II S. 1190), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden hinter den Worten „nördlich des Breitenparallels 35° nördlicher Breite" die Worte „so-
wie in der Ostsee und den Belten" eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kontrolle wird in den in § der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertrags-
gesetz 1971 bezeichneten Gebieten NO 1 bis NO 3 durch Kontrollbeamte der Fischereiaufsichtsdienste
der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Buchstabe a, in den Gebieten des Nordwestatlantiks
durch Kontrollbeamte der Fischereiaufsichtsdienste der in der Anlage 1 unter Buchstabe b, in der Ostsee
und den Belten durch Kontrollbeamte der Fischereiaufsichtsdienste der in Anlage 1 unter Buchstabe c
bezeichneten Staaten durchgeführt. Fahrzeuge, die Kontrollbeamte an Bord haben, führen in den Gebie-
ten NO 1 bis NO 3 die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung unter Buchstabe a, in den Gebieten des
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nordwestatlantiks die in der Anlage 2 unter Buchstabe b, in der Ostsee und den Belten die in der An-
lage 2 unter Buchstabe c bezeichnete Flagge. Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter in
den Gebieten NO 1 bis NO 3 den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung unter Buchstabe a, in den Ge-
bieten des Nordwestatlantiks den in der Anlage 3 unter Buchstabe b, in der Ostsee und den Belten
den in der Anlage 3 unter Buchstabe c bezeichneten Ausweis vor."
3. In § 2 Abs. 5 Buchstabe b werden nach der Bezeichnung „NO 3" ein Beistrich und die Worte „in der
Ostsee und den Bellen" eingefügt.
4. Dem § 2 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
,, In der Ostsee und den Belten ist auch eine Längsmessung nach § 2 Abs. 3 der Vierten Durchführungs-
verordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977 (BGBI. 1977 II S. 471) zugelassen.
Maschen, die an Verstärkungen, wie Kopftau, Simme oder ähnlichem angeschlagen sind, dürfen nicht
zur Messung der Maschen weite benutzt werden."
5. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Eine Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig~ sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kon-
trollbeamten der Bundesrepublik Deutschland entfernt werden."
6. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Budlstabe a erhält folgende Fassung:
„a) entgegen § 2 Abs. 7 nicht duldet, daß eine Kontrollmarke vorsdlriftsmäßig angebramt wird, oder sie
ohne Zustimmung entfernt oder".
7. Der Anlage 1 wird folgender Budlstabe c angefügt:
„c) Dänemark
Deutsdle Demokratische Republik
Finnland
Polen
Sdlweden
Sowjetunion".
8. Der Anlage 2 wird folgender Budlstabe c angefügt:
,,c)
BC
GELB
BLAU
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978 87
9. Der Anlage 3 wird folgender Budlstabe c angefügt:
"c)
BALTIC FISHERY COMMISSION
The bearer of this document
(Name in Blockschrift)
is . an inspector appointed in accordance with the
Lichtbild instructions of the International Baltic Fishery Com-
mission and is entitled to act according to the regula-
tions approved by the Commission.
(Name in Druckschrift)
lssued by
(Stempel des aus-
stellenden Landes) (Name des ausstellenden Landes)
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des See-
fischerei-Vertragsgesetzes 1971 audl im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Kapitalhilfe
Vom 22. Dezember 1977
In Manila ist am 14. November 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der
Philippinen über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. Dezember 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978 89
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
die Regierung der Republik der Philippinen -
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Verträge in der Republik der Philippinen erhoben wer-
der Republik der Philippinen, den.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Artikel 4
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Transporten von Personen und Gütern im See- oder Luft-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
wicklung in der Republik der Philippinen beizutragen - unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
sind wie folgt übereingekommen: erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Artikel 1 Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik der Philippinen Artikel 5
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Programm
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
.,Elektrifizierung der kleinen Inseln in den Visayas"
weichendes festgelegt wird.
(wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit anerkannt
ist) ein Darlehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten:
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann . im Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
blik Deutschland und der Regierung der Republik der lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Philippinen durch andere Vorhaben ersetzt werden. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- blik der Philippinen innerhalb von drei Monaten nach
ten unterliegen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
(2) Die Zentralbank der Republik der Philippinen wird rung abgibt.
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich- Artikel 8
keiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Manila am 14. November 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hildegard H a m m - B r ü c h e r
W. Eger
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Jose D. Ing l es
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Tedmische Zusammenarbeit
Vom 27. Dezember 1977
In Bonn ist am 17. Februar 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo
über Technische Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12
Abs. 1
am 17. Februar 1971
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Dezember 1971
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978 91
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Die Kosten für die Unterbringung der Fachkräfte
die Regierung der Republik Togo - werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land übernommen, soweit die entsandten Fachkräfte
diese Kosten nicht selbst tragen.
in Anbetracht der zwischen beiden Ländern bestehen-
den guten Beziehungen und in dem Wunsche, diese Be- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ziehungen zu vertiefen, trägt die Kosten für Transport und Versicherung des
von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Materials
in Anbetracht ihrer gemeinsamen Interessen am wirt- bis zum Projektstandort; ausgenommen hiervon sind
schaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Staaten, Kosten für Lagerung des Materials in der Republik Togo.
im Bewußtsein der Bedeutung, die dem Ausbau der Artikel 5
Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten und ihren Völ- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
kern zukommt, müht sich, die Fortbildung der togoischen Führungs-
kräfte und Techniker in der Bundesrepublik Deutsch-
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Tech- land oder in anderen Ländern zu fördern. Die in diesem
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen - Zusammenhang anfallenden An- und Rückreisekosten
gehen zu Lasten der Regierung der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland.
(2) Die Regierung der Republik Togo erkennt die von
Artikel 1 ihren Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutsch-
land oder in anderen Ländern erworbenen Diplome an
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf und eröffnet ihnen ihrem fachlichen Niveau und ihrer
der Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten Grundausbildung entsprechende Anstellungsmöglidikei-
und sich gegenseitig zu unterstützen. ten.
(2) Sie können besondere Ubereinkünfte über Vorhaben Artikel 6
der Tedmisdien Zusammenarbeit sdiließen. Die Regierung der Republik Togo
a) stellt im Rahmen der Durdiführung der einzelnen Vor-
Artikel 2 haben die für die Verwirklidiung dieser Vorhaben
Die besonderen Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 erforderliche Infrastruktur zur Verfügung (Grund-
können je nach Art der Vorhaben vorsehen, daß die Re- stücke, Bürogebäude und andere Gebäude) sowie ihre
gierung der Bundesrepublik Deutschland Grundeinrichtung, soweit nicht die Regienmg der
Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung liefert;
a) die Schaffung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- b) befreit das von der Regierung der Bundesrepublik
stigen Einrichtungen in Togo durch Entsendung von Deutschland für die einzelnen im Rahmen einer nicht-
Lehrkräften und sonstigen Fachkräften und durch Be- rückzahlbaren Hilfe finanzierten Vorhaben gelieferte
reitstellung des nötigen Ausrüstungsmaterials fördert; Material von allen Ein- und Ausfuhrzöllen und son-
b) Fachkräfte mit Studien für einzelne Vorhaben be- stigen Abgaben. Für die Einfuhr des obengenannten
traut; Materials ist keine Einfuhrlizenz erforderlich;
c) Fachkräfte für besondere Aufgaben nach Togo ent- c) übernimmt nach einem zu vereinbarenden Plan die
sendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt; Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
haben;
d) der Republik Togo Berater zur Verfügung stellt;
d) stellt das erforderliche qualifizierte togoische Per-
e) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet sonal;
des Bildungs- und Ausbildungswesens unterstützt;
e) sorgt dafür, daß die in die Republik Togo entsandten
f) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- Fachkräfte nach angemessener Zeit durdi sachkundige
tungen in beiden Staaten durch Entsendung von wis- togoische Counterparts ersetzt werden. Soweit diese
senschaftlichem und technischem Fachpersonal und Counterparts in der Bundesrepublik Deutschland oder
Uberlassung von Ausrüstungsmaterial fördert. in einem anderen Land ausgebildet werden, benennt
sie im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen
Behörden die Bewerber für diese Ausbildung. Sie be-
Artikel 3
nennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber
Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für minde-
land entsandte Personal wird im folgenden als „Fach- stens fünf Jahre im Rahmen des jeweiligen Vorhabens
kräfte" bezeichnet. tätig zu sein.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 1 e) hilft bei der Beschaffung angemessener Wohnungen
für die Fachkräfte.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge der
in die Republik Togo entsandten Fachkräfte Verpflichtun- Artikel 9
gen aufgenommen werden, wonach die Fachkräfte ge- Die Regierung der Republik Togo
halten sind,
a} gewährt den Fachkräften sowie ihren Familienmit-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit gliedern die Einre-isevisa und die Aufenthalts- und
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ausreisegenehmigungen;
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-
b) erhebt von den Vergütungen der von der Bundes-
gelegten Ziele beizutragen;
republik Deutschland entsandten Fachkräfte keine
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu- Steuern und sonstigen Abgaben; das gleiche gilt für
blik Togo einzumischen; Vergütungen, die im Zusammenhang mit der Durch-
c) die Gesetze der Republik Togo zu befolgen und die führung aus nichtrückzahlbaren Mitteln finanzierter
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; Vorhaben an Bau- und Consultingfürmen gezahlt wer-
d) keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben, die den, die ihren Geschäftssitz in der Bundesrepublik
nicht in den Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsver- Deutschland oder im Land Berlin haben;
trages gehören; c) gestattet den Fachkräften bei ihrer Einreise in die
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Togo in ge- Republik Togo oder in einem Zeitraum von sechs
genseitigem Vertrauen zusammenzuarbeiten. Monaten danach die zoll- und abgabenfreie Einfuhr
der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-
(2) Wünscht die Regierung der Republik Togo die stände; diese Gegenstände werden mittels eines Brief-
Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der Zusam- wechsels zwischen den Vertragsparteien in einer Liste
menarbeit zwischen beiden Vertragsparteien, so unter- festgelegt.
richtet sie die deutsche diplomatische Mission in der
Art i k e 1 10
Republik Togo. In gleicher Weise wird die Regierung
der BundesrepubHk Deutschland, wenn sie eine Fach- Dieses Abkommen gilt auch für Fachkräfte, die bei
kraft zurückberufen möchte, die zuständigen togoischen seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen der Technischen
Stellen davon unterrichten. In beiden Fällen werden die Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundes-
Regierungen in gegenseitigem Vertrauen zusammenar- republik Deutschland und der Regierung der Republik
beiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rückbe- Togo in der Republik Togo tätig sind; das gleiche gilt für
rufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse ihre Familienmitglieder.
aller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft Artikel 11
sobald wie möglich ersetzen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 8 gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb
Die Regierung der Republik Togo von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
a) trägt für den Schutz der Fachkräfte sowie ihrer Fa-
milienmitglieder und ihres Eigentums Sorge; Artikel 12
b) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
in Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche
nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf
Hilfe für ihre Heimschaffung;
Jahren; danach verlängert sich das Abkommen jeweils
c) verschont die unter Buchstabe a genannten Personen um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertrags-
von jeder Festnahme oder Haft und gestattet ihnen parteien es unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo-
auf Verlangen der Regierung der Bundesrepublik naten schriftlich kündigt;
Deutschland die ungehinderte Ausreise, es sei denn,
es handelt sich um Vergehen oder Verbrechen. In (2) Im Falle der Kündigung des Abkommens gelten
diesem Fall finden Beratungen zwischen den beiden seine Bestimmungen für die laufenden Vorhaben bis zu
Regierungen statt; ihrem völligen Abschluß weiter.
d) haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden, (3) Das Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Togo vom 20. Juli 1960 über wirtschaftliche und tech-
Aufgabe einem D:t1itten zufügen, außer im Fall nische Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Ab-
schweren Verschuldens oder grober Fahrlässigkeit; kommens außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 17. Februar 1977 in zwei
UrschriHen, jede in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Republik Togo
Edern K o d j o
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978 93
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Vom 27. Dezember 1977
In Kigali ist am 10. November 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Dezember 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie
und nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Banque Na-
die Regierung der Republik Ruanda, tionale du Ruanda werden gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau und der Deutschen Gesellschaft für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- wirtschaftliche Zusammenarbeit alle Zahlungen in Deut-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
der Republik Ruanda, lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließen-
den Verträge garantieren.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete Artikel 3
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- anstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, für wirtschaftliche Zusammenarbeit von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
wicklung in der Republik Ruanda beizutragen, Verträge in der Republik Ruanda erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
möglicht es der Regierung der Republik Ruanda oder Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
lenden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für Wie- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
deraufbau (KW), Frankfurt/Main, oder bei der Deutschen Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DEG), mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Köln, für die Vorhaben benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
a) Straße Kigali - Ruhengeri - Cyanika nehmen erforderlichen Genehmigungen.
b) Geschäftsviertel von Kigali
c) Bau, Erneuerung und Erweiterung weiterer Elektri- Artikel 5
zitätsverteilernetze Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
d) Hochspannungsleitung Ruhengeri - Gisenyi Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwa Abwei-
e) Beteiligung der DEG an der ruandischen Entwick- chendes festgelegt wird.
lungsbank,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Artikel 6
stellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
40,0 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen Deut- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus .der Dar-
sche Mark) aufzunehmen. lehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- werden.
blik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda Artikel 7
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 2 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach In-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Wiederaufbau oder der Deutschen Gesellschaft für wirt- abgibt.
schaftliche Zusammenarbeit (DEG) abzuschließenden Ver- Artikel 8
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
tenden Rechtsvorschriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Kigali am 10. November 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Helmut Freund t
Botschafter
Für die Regierung der Republik Ruanda
Lieutenant-Colonel Aloys N s e k a 1 i j e
Minister für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978 95
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 27. Dezember 1977
In Ouagadougou ist am 16. Juni 1977 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Obervolta ein Abkommen
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 16. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Dezember 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zentren" ein weiteres Darlehen bis zu 3 050 000,- DM
(in Worten: drei Millionen fünfzigtausend Deutsche Mark)
und
aufzunehmen.
die Regierung der Republik Obervolta, Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Obervolta, dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschl1ießenden Verträge, die den in der Bun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der unterliegen.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 3
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
in Obervolta erhoben werden.
wicklung in Obervolta beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
Artikel 1 sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
licht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
das Vorhaben "Wasserversorgung von 9 Gemeinde- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- sichtigt werden.
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 5
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
auszuschreiben, soweit nicht i:n Einzelfall etwas Ab- publik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-
weichendes festgelegt wird. krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artike: 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou, am 16. Juni 1977 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
K. Jordan
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Obervolta
Moussa K a r g o u g o u
Ministre des Affaires Etrangeres
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden GesE-tze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzbl 3tt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/,.