869
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1978 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
2. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-
menarbeit ......................................................................... . 869
9. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Technische Zusammenarbeit ...... . 871
22.5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über Technische Zusammenarbeit 874
22.5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags ..... . 877
23.5. 78 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von In-
vestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ............ . 878
29. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit 878
30. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
sichere Container .................................................................. . 881
1. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) ........................................................ . 882
1. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung .. . 882
2.6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ......... . 883
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Mai 19?8
In Bonn ist am 12. Januar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 5
am 12. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Bedingungen, zu denen das Darlehen gewährt
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - wird, bestimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
der Demokratischen Republik Somalia,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- bei Abschluß des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Somalia erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ·
wicklung in Somalia beizutragen - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Artikel 1
Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik
Somalia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
Artikel S
furt/Main, ein Darlehen bis zu 25 Millionen DM (in
Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
zunehmen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn 12. Januar 1978 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G ü n t h e r v. W e 11
Udo Kollatz
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Bokah
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978 871
BekanntmadJ.ung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über TedJ.nisdJ.e Zusammenarbeit
Vom 9. Mai 1978
In Kathmandu ist am 30. Mai 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von
Nepal über Technische Zusammenarbeit unterzeich-
net worden. Das Abkommen ü~t nach seinem Arti-
kel 10 Abs. 1
am 30. Mai 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beruflicher Werdegang Seiner Majestät Regierung von
Nepal mitgeteilt werden, gelten als akzeptiert, wenn
und
nicht Seiner Majestät Regierung von Nepal innerhalb von
Seiner Majestät Regierung von Nepal - zwei Wochen Einspruch gegen ihre Entsendung erhebt.
Sie werden im folgenden als „Fachkräfte" bezeichnet.
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gen, übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung
der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,
Gegenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind
die Kosten für Lagerung am Projektstandort.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts
ihrer Staaten und Artikel 3
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen - bemüht sich,
1. die Fortbildung von nepalesischen Fach- und Führungs-
sind wie folgt übereingekommen:
kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes-
republik Deutschland oder in einem anderen Lande zu
Artikel 1 fördern;
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der 2. nepalesischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-
Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder
sich gegenseitig zu unterstützen. in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen Tech-
nischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.
(2) Sie können UberEinkünfte über einzelne Vorhaben
der Technischen Zusammenarbeit schließen. (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
Artikel 2 behalten.
(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können (3) Seiner Majestät Regierung von Nepal bemüht sich,
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- denjenigen nepalesischen Staatsangehörigen, die in der
land Bundesrepublik Deutschland eine Aus- oder Fortbildung
1. die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- erhalten haben, ihrem beruflichen Wissensstand ange-
stigen Einrichtungen in Nepal durch Entsendung von messene Anstellungen anzubieten oder für sie bereitzu-
Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung von stellen. Insbesondere prüft Seiner Majestät Regierung
Ausrüstung fördert; von Nepal, ob sie die in der Bundesrepublik Deutschland
abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem fachlichen
2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;
Niveau anerkennen kann. Seiner Majestät Regierung von
3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach Nepal Nepal bemüht sich ferner, diesen Personen ausbildungs-
entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt; adäquate Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder
4. Seiner Majestät Regierung von Nepal Berater zur Ver- Laufbahnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
fügung stellt; des Königreichs Nepals zu eröffnen.
5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von
Erziehung und Bildung unterstützt; Artikel 4
6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit nicht in
tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver- den gemäß Artikel 1 Absatz 2 getroffenen Ubereinkünf-
mittlung von wissenschaftlichem sowie technischem ten etwas Abweichendes geregelt ist,
Personal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-
1. stellt für die Vorhaben in Nepal die erforderlichen
gegenständen fördert.
Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet
(2) Alle von der Regierung der Bundesrepublik diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundesrepu-
Deutschland entsandten Personen, deren Personalien und blik Deutschland die Einrichtung liefert;
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978 873
2. ist bei der Beschaffung von Wohnungen für die ent- 3. verschont die unter Nummer 1 genannten Personen
sandten Fachkräfte und deren Familien behilflich; von jeder Festnahme oder Haft im Zusammenlrnng mit
3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu- den ihnen zugewiesenen Aufgaben und gewährt ihnen,
blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen- insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bundes-
stände von Einfuhrabgaben, Lizenzgebühren und son- republik Deutschland, die ungehinderte Ausreise;
stigen öffentlichen Abgaben; 4. haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
4. trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs- die diese im Zusammenhang mit der Durchführunq
und Instandhaltungskosten für die Vorhaben; einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen
Aufgabe einem Dritten zufügen, außer bei Vorsatz und
5. stellt das jeweils erforderliche nepalesische Fach- und grober Fahrlässigkeit. Jede Inanspruchnahme der ent-
Hilfspersonal und die erforderlichen Dolmetscher oder sandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen;
Ubersetzer auf ihre Kosten zur Verfügung;
5. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen einen
6. sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange-
Ausweis aus. Darin wird den Fachkräften unter ande-
messener Zeit durch geeignetes nepalesisches Personal rem die Unterstützung der staatlichen Dienststellen bei
ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundes-
der Durchführung ihrer Aufgaben zugesagt.
republik Deutschland oder in einem anderen lande
ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter (2) Die Vorrechte und Befreiungen des Absatzes 1
Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder Nummer 3 werden nicht zum persönlichen Vorteil der
der von dieser benannten Experten genügend Bewer- Begünstigten gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik
ber für diese Ausbildung. Sie benennt nur solche Deutschland kann sie auf Antrag des Gastlandes aufhe 0
Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, ben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht werden.
nach ihrer Rückkehr für mindestens fünf Jahre an dem
jeweiligen Vorhaben zu arbeiten;
7. stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Artikel 7
Abkommens befaßten Behörden und Organisationen (1) Seiner Majestät Regierung von Nepal
rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses
Abkommens unterrichtet werden. 1. gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1
genannten Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein-
Artikel5 und Ausreise und erteilt die notwendigen Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigungen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sorgt dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge 2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
entsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
werden, wonach die Fachkräfte gehalten sind, stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-
gütungen keine Steuern und sonstigen Abgaben; das
1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit gleiche gilt für an Bau- und Consultingfirmen gezahlte
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Vergütungen;
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-
legten Ziele beizutragen, 3. gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1
genannten Personen während der Dauer ihres Aufent-
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten des König-
haltes die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr der zu
reiches Nepal einzumischen,
ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände;
3. die Gesetze und Sitten im Königreich Nepal zu achten, dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein
4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine,
sie beauftragt sind, auszuüben und ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspieler, ein
5. mit den amtlichen Stellen im Königreich Nepal ver- Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person
trauensvoll zusammenzuarbeiten. ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine
Foto- und Kinoausstattung; die abgaben- und kautions-
(2) Wünscht Seiner Majestät Regierung von Nepal die freie Einfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls
Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der Zusam- gestattet, wenn die im Zusammenhang mit der Einreise
menarbeit, so wird sie frühzeitig die deutsche Auslands- eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder
vertretung um seine Rückberufung ersuchen. Die Regie- abhanden gekommen sind;
rung der Bundesrepublik Deutschland wird, wenn sie eine
Fachkraft von sich aus zurückruft, möglichst frühzeitig 4. gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 genann-
Verbindung mit Seiner Majestät Regierung von Nepal ten Personen die abgabenfreie Einfuhr von Medika-
aufnehmen. ln beiden Fällen werden die Regierungen menten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Arti-
vertrauensvoll zusammenarbeiten, um die Schwierigkei- keln des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres per-
ten, die durch die Rückberufung einer Fachkraft entste- sönlichen Bedarfs.
hen können, im Interesse aller Betroffenen zu überwin- (2) Wenn Seiner Majestät Regierung von Nepal neue
den. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird Richtlinien und Bestimmungen betreffend die Zoll- und
eine abberufene Fachkraft so früh wie möglich ersetzen. Abgabenbehandlung in Kraft setzt, die allgemein und
gleichermaßen auf im Rahmen von Hilfsprogrammen
Artikel 6 anderer Staaten und internationaler Organisationen nach
Nepal entsandte Fachkräfte Anwendung finden, so gelten
(1) Seiner Majestät Regierung von Nepal
diese Richtlinien und Bestimmungen auch für deutsche
1. trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen- Fachkräfte und ersetzen die in Absatz 1 Nummern 3 und 4
tums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familienmit- enthaltenen Vereinbarungen.
glieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem Haus-
stand gehörenden Personen, soweit es sich nicht um
Staatsangehörige Nepals handelt; Artikel 8
2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-
Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen
für ihre Heimschaffung; der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
rung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Maje- Artikel 10
stät Regierung von Nepal in Nepal tätig sind; das gleiche (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1
nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf
genannten Personen.
Jahren. Das Abkommen verlängert sich stillschweigend
jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden
Artikel 9 Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-
gen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal inner- Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
gegenteilige Erklärung abgibt. ter.
GESCHEHEN zu Kathmandu am 30. Mai 1974 in sechs
Urschriften, je zwei in deutscher, nepalesischer und eng-
lischer Sprache. Der deutsche und der nepalesische Wort-
laut sind gleichermaßen verbindlich; bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen und des nepalesischen
Wortlauts soll der englische Text maßgebend sein.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
E. Mirow
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
B. B. P r a d h a n
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Tedlnische Zusammenarbeit
Vom 22. Mai 1978
In Masern ist am 10. März 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 1O
Abs. 1
am 10. März 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978 875
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genslände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind
die Kosten für Lagerung im Königreich Lesotho.
und
die Regierung des Königreichs Lesotho
Artikel 3
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- müht sich,
gen, 1. die Fortbildung von lesothischen Fach- und Führungs-
kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes-
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, republik Deutschland oder in einem anderen Lande
zu fördern;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes 2. lesothischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-
ihrer Staaten und möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder
in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen Tech-
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tem- nischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.
nismen Zusammenarbeit für beide Staaten erwamsen,
(2) Die Durmführung der in Absatz 1 vorgesehenen
sind wie folgt übereingekommen: Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
behalten.
Artikel t°
(3) Die Regierung des Königreichs Lesotho erkennt die
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf
von lesothischen · Staatsangehörigen in der Bundesrepu-
der Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten
blik Deutschland abgelegten Prüfungen entsprechend
und sich gegenseitig zu unterstützen.
ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Per-
(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben sonen ausbildungsadäquate Anstellungs- und Aufstiegs-
der Technischen Zusammenarbeit schließen. möglichkeiten oder Laufbahnen.
Artikel 2 Artikel 4
(1) Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können Die Regierung des Königreichs Lesotho
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 1. stellt für die Vorhaben in Lesotho die erforderlichen
land · Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet
1. die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundes-
stigen Einrichtungen in Lesotho durch Entsendung von republik Deutsmland die Einrimtung liefert;
Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung von 2. unterstützt die Fachkräfte bei der Beschaffung einer
Ausrüstung fördert; Wohnung in der gleichen Weise wie die Fachkräfte
2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; des meistbegünstigten Staates oder internationaler
Organisationen, soweit nicht in den Vereinbarungen
3. Sachverständige für besondere Aufgaben in das Kö- nach Artikel 1 Absatz 2 etwas anderes vereinbart
nigreich Lesotho entsendet und ihnen ihre Berufsaus- worden ist;
rüstung stellt;
3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesre-
4. der Regierung des Königreichs Lesotho Berater zur publik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Ge-
Verfügung stellt; genstände von Hafen-, Einfuhr-, Ausfuhr- sowie Lager-
5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben. Für
Erziehung und Bildung unterstützt; die Einfuhr der gelieferten Gegenstände ist eine Li-
zenz nicht erforderlich. Falls die vorgenannte Be-
6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-
freiung von der Zahlung von Abgaben und Gebühren
tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver-
aus irgendeinem Grund nimt möglim ist, verpflichtet
mittlung von wissenschaftlichem sowie technischem
sich die Regierung des Königreichs Lesotho der Re-
Personal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-
gierung der Bundesrepublik Deutschland die von ihr
gegenständen fördert.
gezahlten Abgaben und Gebühren nach Vorlage der
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik entspremenden Belege zu erstatten;
Deutsmland entsandte Personal wird im folgenden als 4. trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-
,,Fachkräfte" bezeichnet. und Instandhaltungskosten für die Vorhaben;
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 5. trägt die Kosten für Dienstreisen der entsandten Fach-
übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung kräfte in Lesotho oder zahlt ihnen neben den Fahrt-
der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge- und Gepäckkosten ein angemessenes Tagegeld;
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
6. stellt das jeweils erforderliche lesothische Fach- und 3. verschont die deutschen Fachkräfte von jeder Fest-
Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung; nahme oder Haft wegen Handlungen oder Unter-
lassungen, die im Zusammenhang mit der Durchfüh-
7. sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange- rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-
messener Zeit durch geeignete lesothische Fachkräfte genen Aufgaben stehen;
ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundes-
republik Deutschland oder in einem anderen lande aus- 4. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen
gebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteili- insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bun-
gung der deutschen Auslandsvertretung oder von die- desrepublik Deutschland in jedem Fall die ungehin-
ser benannten Experten genügend Bewerber für diese derte Ausreise;
Ausbildung und trägt die Kosten für deren Hin- und 5. haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
Rückreise. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich die diese im Zusammenhang mit der Durchführung
ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rück- einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen
kehr für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Aufgabe einem Dritten zufügen; jede Inanspruch-
Vorhaben zu arbeiten. Sie wird für deren ausbildungs- nahme der entsandten Fachkräftt: ist insoweit aus-
rechte Einstufung und angemessene Bezahlung sor- geschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher
gen; Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Regie-
rung des Königreichs Lesotho gegen die entsandten
8. stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses
Fachkräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober
Abkommens befaßten Behörden und Organisationen
Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab-
kommens unterrichtet werden. 6. die lesothische Regierung wird in den den Fachkräften
zu erteilenden Aufenthaltsgenehmigungen auch An-
gaben über deren Beschäftigungsverhältnis aufnehmen.
Artikel 5
(2) Die Vorrechte und Befreiungen des Absatzes 1
(l) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nummern 3 und 4 werden nicht zum persönlichen Vorteil
sorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge ent-
der Begünstigten gewährt. Die Regierung der Bundes-
sandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-
republik Deutschland kann sie auf Antrag des Gast-
den, wonach die Fachkräfte gehalten sind,
landes aufheben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht
l. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit wurden.
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ar- Artikel 7
tikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-
legten Ziele beizutragen; Die Regierung des Königreichs Lesotho
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten des König- 1. gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 ge-
reichs Lesotho einzumischen; nannten Personen die jederzeit freie und abgabenfreie
Ein- und Ausreise und erteilt die notwendigen Ar-
3. die Gesetze des Königreichs Lesotho zu befolgen und beits- und Aufenthaltsgenehmigungen gebührenfrei;
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
sie beauftragt sind, auszuüben und stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten
Vergütungen keine Steuern und sonstige Abgaben;
5. mit den amtlichen Stellen in Lesotho vertrauensvoll das gleiche gilt für an Bau- und Consultingfirmen
zusammenzuarbeiten. gezahlte Vergütungen;
(2) Wünscht die Regierung des Königreichs Lesotho 3. gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer l ge-
die Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der part- nannten Personen während der ersten drei Monate
nerschaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig nach ihrem Eintreffen in Lesotho die abgaben- und
Verbindung mit der deutschen Auslandsvertretung auf- kautionsfreie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch
nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haus-
In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik halt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tief-
Deutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus zu- kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rund-
rückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der Re- funkgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein
gierung des Königreichs Lesotho aufnehmen. In beiden Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine
Fällen werden die Regierungen vertrauensvoll zusam- Foto- und Kinoausstattung; die abgaben- und kau-
menarbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rück- tionsfreie Einfuhr von Ersatzgegenständen ist eben-
berufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse falls gestattet, wenn die im Zusammenhang mit der
aller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun- Einreise eingeführten Gegenstände unbrauchbar ge-
desrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft worden sind; im Falle jedoch, daß solche Gegenstände
so früh wie möglich ersetzen. im gemeinsamen Zollgebiet an eine Person veräußert
werden, die nicht im Rahmen der Zollprivilegien diese
Gegenstände zollfrei erwerben kann, müssen Zollab-
Artikel 6
gaben für diese Gegenstände, falls solche erhoben wer-
(1) Die Regierung des Königreichs Lesotho den, von den Fachkräften zum Zeitpunkt der Veräuße-
rung entrichtet werden;
1. trägt für den vollen Schutz der Person und des Ei-
4. gewährt den deutschen Fachkräften und ihren Fami-
gentums der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
lienmitglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem lienangehörigen dieselben Devisenvergünstigungen,
wie sie Angehörigen diplomatischer Vertretungen in
Hausstand gehörenden Personen, soweit es sich nicht
vergleichbarer Stellung gewährt werden.
um Angehörige Lesothos handelt;
Artikel 8
2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in
Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-
für ihre Heimschaffung; kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978 877
der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie- Art i k e 1 10
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
des Königreichs Lesotho in Lesotho tätig sind; das gleiche nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf
gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 ge- Jahren.
nannten Personen.
(2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-
weils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Ver-
Artikel 9
tragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so- Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
eine gegenteilige Erklärung abgibt. ter.
GESCHEHEN zu Masern am 10. März 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alexander Graf York von Wartenburg
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Dr. L e a b u a J o n a t h a n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags
Vom 22. Mai 1978
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Ok-
tober 1973 (BGBL 1976 II S. 1089) ist einschließlich
seiner Anlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusam-
men mit dem Schlußprotokoll und den Zusatzproto-
kollen I bis VI für folgende Staaten in Kraft ge-
treten.
Italien am 23.Januar 1978
Jemen
(Arabische Republik) am 15. Februar 1978
Sri Lanka am 5.Januar 1978
Uruguay am 15. Dezember 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1978 (BGBl. II
S. 243).
Bonn, den 22. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 23. Mai 1978
Das Obereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-
legung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staa-
ten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Mali am 2. Februar 1978
Samoa am 25. Mai 1978
Seschellen am 19. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. September 1977 (BGBI. II
s. 1143).
Bonn, den 23. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1978
Das in Bonn am 6. Juli 1977 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Ungari-
schen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 16
am 19. April 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 23. Mai 1978
Das Obereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-
legung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staa-
ten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Mali am 2. Februar 1978
Samoa am 25. Mai 1978
Seschellen am 19. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. September 1977 (BGBI. II
s. 1143).
Bonn, den 23. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 29. Mai 1978
Das in Bonn am 6. Juli 1977 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Ungari-
schen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 16
am 19. April 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 29- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978 879
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
- über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik - Hochschulbereich weiter zu entwickeln und die Fortset-
zung der Ausbildung an einer Einrichtung der anderen
von dem Wunsch geleitet, ihre Bemühungen bei der Vertragspartei zu ermöglichen, werden die Vertragspar-
Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens und der weite- teien Informationen über das Bildungswesen austauschen.
ren Verbesserung der Beziehungen beider Staaten zu
verstärken, Artikel 5
in der Absicht, ihre Beziehungen auf dem Gebiet der Die Vertragsparteien fördern Studienaufenthalte von
Kultur einschließlich der Wissenschaft und des Unter- forschenden und lehrenden Philologen und Lehrern der
richts zu erweitern und Fortschritte zu erreichen, Sprache der anderen Seite - der Germanisten in der
Bundesrepublik Deutschland und der Finnugristen in der
bestrebt, die Schlußakte der Konferenz über Sich~rheit Ungarischen Volksrepublik - und vergeben hierfür Sti-
und Zusammenarbeit in Europa gebührend zu berücksich- pendien.
tigen,
Artikel 6
in der Uberzeugung, daß eine soldte Zusammenarbeit
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und
zu besserem gegenseitigen Verständnis beitragen wird - verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite sowie
einen umfassenderen Zugang dazu zu ermöglichen, und
sind wie folgt übereingekommen:
um das Interesse für die Kultur des anderen Landes zu
wecken, werden sich die Vertragsparteien bemühen,
Artikel 1 Besuche und andere Kontakte in diesen Bereichen anzu-
regen, die Durchführung von Veranstaltungen und den
Die Vertragsparteien werden den Austausch und
Informationsaustausch zu erleichtern und einander dabei
andere Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbeson-
Kultur, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, auf
dere
der Grundlage des beiderseitigen Nutzens fördern und
entwickeln. 1. bei Gastspielen künstlerischer Ensembles und Gruppen
sowie einzelner Künstler zu Konzerten, Theaterauffüh-
Artikel 2
rungen und anderen künstlerischen Darbietungen,
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, alle Formen unabhängig ddvon, ob sie auf der Grundlage von Ver-
der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft einbarungen zwischen den entsprechenden Organisa-
und der Bildung, einschließlich der Zusammenarbeit der tionen und Institutionen oder auf kommerziellem
wissenschaftlichen Akademien und Einrichtungen der Wege zustandekommen;
Wissenschaft, der Universitäten, Hoch- und Fachhoch-
schulen sowie der allgemeinen und beruflichen Schulen, 2. bei der Organisation von Reisen und Aufenthalten von
und auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung zu fördern, bildenden Künstlern, Architekten, Komponisten und
indem sie von Mitarbeitern von Bibliotheken, Museen, Archiven
sowie anderen Vertretern des kulturellen Lebens zur
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaus-
Zwecke der Information und des Erfahrungsaustau- tausch oder zur Information;
sches unterstützen;
3. bei der Verwirklichung von Ausstellungen sowie von
2. den Austausch und die Besuche von Wissenschaftlern,
Vorträgen und Vorlesungen;
Lehrkräften, Studenten, Schülern und Praktikanten zu
lang- und kurzfristigen Informations-, Studien-, For- 4. bei der Entwicklung von Verbindungen und der
schungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten unterstützen Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen,
und hierfür Stipendien vergeben; Museen und Archiven durch Austausch von Büchern
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und anderen Publikationen, von Archivmaterialien und
und methodischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Mikrofilmen sozialen, kulturellen, künstlerischen und
Informationsmaterial und Lehrfilmen entwickeln sowie wissenschaftlichen Charakters sowie von Schallplatten
die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen und Tonbandaufzeichnungen kulturellen Inhalts;
fördern. 5. bei der Durchführung von Zusammenkünften von Ver-
Artikel 3 legern zur Information und zum Erfahrungsaustausch
über die Möglichkeiten, hervorragende literarische,
Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem künstlerische, wissenschaftliche und populär-wissen-
Bemühen, in den Schulbüchern und Lehrmitteln eine Dar- schaftliche Werke aus der anderen Sprache zu überset-
stellung der Geschichte, Geographie und Kultur der ande- zen und herauszugeben, sowie bei der Organisation
ren Seite zu erreichen, die ein besseres gegenseitiges von Reisen, Aufenthalten und regelmäßigen Kontakten
Verständnis fördert. von Verlegern, Schriftstellern und Ubersetzern.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 7 Artikel 12
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Ent- Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wer-
wicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Film- den die Vertragsparteien Tätigkeitsprogramme über die
wesens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie den Zusammenarbeit für bestimmte Zeitabschnitte vereinba-
Austausch von Spiel-, Dokumentar- und Wochenschaufil- ren.
men, die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen
von Spiel- und Dokumentarfilmen sowie die gegenseitige
Art i k e l 13
Beteiligung an internationalen Filmfestspielen unterstüt-
zen. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine
Gemischte Kommission gebildet, die wenigstens einmal in
Sie werden die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen
zwei Jahren abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-
Filmherstellern und Organisationen von Filmschaffenden
land und in der Ungarischen Volksrepublik zusammentre-
sowie den Austausch von Delegationen und einzelnen
ten wird, um Tätigkeitsprogramme für bestimmte Zeitah-
Fachleuten ermutigen.
schnitte auszuarbeiten, den Stand der Verwirklichun9
Artikel 8 dieses Abkommens zu beurteilen und entsprechende
Empfehlungen vorzuschlagen.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-
keiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernse- Spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Termin
hens und des Hörfunks, insbesondere den Austausch von für das Treffen der Gemischten Kommission tauschen die
Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie die Herstellung Vertragsparteien ihre Entwürfe für das nächste Tätig-
von Gemeinschaftsproduktionen von Fernsehfilmen keitsprogramm und Vorschläge zur Tagesordnung aus.
unterstützen und bei der Herstellung von Hörfunkpro-
grammen und Fernsehfilmen Hilfe leisten.
Art i k e 1 14
Die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Fern-
Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem
seh- und Hörfunkanstalten sowie der Austausch von
Gebiet wird durch ein besonderes Abkommen geregelt.
Delegationen und einzelnen Fachleuten werden ermutigt.
Artikel 9 Artikel 15
Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch auf Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
dem Gebiet des Sports, der im Rahmen von Jahresplänen tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung
erfolgt, die zwischen den zuständigen Stellen beider Sei- mit den festgelegten Verfahren auf Berlin !West) ausge-
ten vereinbart werden. dehnt.
Art i k e l 16
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-
Die Vertragsparteien fördern den Jugendaustausch. Die parteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für
Zusammenarbeit zwischen ihren Jugendorganisationen das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
und entsprechenden Einrichtungen erfolgt auf der Grund- setzungen erfüllt sind.
lage direkter Vereinbarungen.
Artikel 17
Artikel 11
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Die Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle geschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf
Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforderli- dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbe-
chen und in den Tätigkeitsprogrammen vorgesehenen grenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Ver-
kulturellen Materials nach Maßgabe der geltenden recht- tragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schrift-
lichen Bestimmungen des Gastlandes erleichtern. lich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Bonn am 6. Juli 1977 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Puja Frigyes
Nr. 29- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978 881
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
über sichere Container
Vom 30. Mai 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container (CSC) (BGBl. 1977 II S. 41) wird nach seinem Arti-
kel VIII für folgende Staaten in Kraft treten:
Indien am 27. Januar 1979
Liberia am 14. Februar 1979
Vereinigtes Königreich am 8.März 1979
Das Vereinigte Königreich hat sich bei der Ratifizierung des
Ubereinkommens vorbehalten:
(Ubersetzung)
"... the right not to apply the said " ... das Recht, das genannte Uberein-
Convention in respect of any territory kommen in bezug auf ein Hoheitsge-
for whose international relations the biet, dessen internationale Beziehun-
Government of the United Kingdom gen das Vereinigte Königreich wahr-
is responsible until twelve months nimmt, erst zwölf Monate nach dem
after the date on which the Govern- Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die
ment of the United Kingdom notify Regierung des Vereinigten König-
the Secretary-General of the Inter- reichs dem Generalsekretär der Zwi-
Governmental Maritime Consultative schenstaatlichen Beratenden Seeschiff-
Organisation that the said Convention fahrts-Organisation notifiziert, daß das
shall apply in respect of any such genannte Ubereinkommen auf das be-
territory." treffende Hoheitsgebiet Anwendung
findet."
Vereinigte Staaten am 3. Januar 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 28. Oktober 1977 (BGBl. II S. 1225).
Bonn, den 30. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des A~kommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom t. Juni 1978
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die
Internationale Entwicklungsorganisation (BGBI. 1960
II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2
Buchstabe d für
Malediven am 13. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Januar 1978 (BGBl. II S. 120).
Bonn,den l.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom t. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Dänemark am 2. Januar 1978
Island am 2. April 1978
Polen am 22. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Januar 1978 (BGBI. II
S. 153).
Bonn,den l.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des A~kommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom t. Juni 1978
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die
Internationale Entwicklungsorganisation (BGBI. 1960
II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2
Buchstabe d für
Malediven am 13. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Januar 1978 (BGBl. II S. 120).
Bonn,den l.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom t. Juni 1978
Das Ubereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBI. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 2 für
Dänemark am 2. Januar 1978
Island am 2. April 1978
Polen am 22. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Januar 1978 (BGBI. II
S. 153).
Bonn,den l.Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978 883
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 2. Juni 1978
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
5. Juli 1974 nebst den Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheck.abkommen,
7. das Postscheckabkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Chile am 20. März 1978 1-11
Kuba am 2. Februar 1978 1-3, 5
Libyen am 11. November 1976 1-7, 10, 11
Marokko am 23. November 1977 1-9, 11
Polen am 20. Februar 1978 2, 3
Sowjetunion am 18.Januar 1978 1-5
Tschad am 23. März 1978 1-10
Ukraine am 10. Februar 1978 1-5
Weißrußland am 3. Februar 1978 1-5
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 1965 II
S. 1633) ist in Kraft getreten für:
Indonesien am 25. März 1970
Sowjetunion am 18.Januar 1978
Ukraine am 10. Februar 1978
Weißrußland am 3. Februar 1978
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Welt-
postvereins (BGBl. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für:
Indonesien am 19. Juli 1974
Sowjetunion am 18.Januar 1978
Ukraine am 10. Februar 1978
Venezuela am 19. Mai 1976
Weißrußland am 3. Februar 1978
Austritt aus dem Weltpostverein:
Port u g a 1 hat die Kündigung der Mitgliedschaft bezüglich seiner
Uberseeprovinzen in Asien und Ozeanien notifiziert. Diese Kündigung
tritt am 28. Dezember 1978 in Kraft.
Portugal hat in Anwendung des Artikels 23 der Satzung des Weltpost-
vereins erklärt, daß sich die Mitgliedschaft der Portugiesischen Republik
im Weltpostverein in Zukunft auf „den gesamten portugiesischen Staats-
verband" erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 17. Februar 1978 (BGBI. II S. 259).
Bonn, den 2. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt '"Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmadrnngen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidJt.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt PostfadJ 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidJ je 43,80 DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglidl Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Bundesanzelger-Verlagsges.m.b.H. • Postfadi 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/1. Poslverlrlebsslüdt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 328. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 106 vom 10. Juni 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 106 vom 10. Juni 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.