853
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1978 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
7. 6. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Oktober 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Island über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten . . . . 853
5. 6. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/78 - Zollpräferenzen 1978
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
613-2-1
16. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Swasiland über Tedinische Zusammenarbeit . . . . 861
19. 5. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutsdiland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
26. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864
26. 5. 78 Bekanntmadiung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 865
26. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
29. 5. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens zum Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
2. 6. 78 Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Erriditung
einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
Gesetz
zu dem Vertrag vom 11. Oktober 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Island
über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Vom 7. Juni 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-
sen: tikel 18 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Artikel 1
Dem in Bonn am 11. Oktober 1977 unterzeichneten Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland sind gewahrt.
und der Republik Island über die gegenseitige Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
Unterstützung in Zollangelegenheiten wird zuge- und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
stimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffent-
licht. Bonn, den 7. Juni 1978
Artikel 2 Der Bundespräsident
Scheel
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Der Bundeskanzler
feststellt. Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Artikel 3 Hans Matthöfer
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Genscher
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Island
über die gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Samningur
milli Sambandsly~veldisins J:>yskalands
og Ly~veldisins tslands
um gagnkvcema a~sto~ i tollamalum
Die Bundesrepublik Deutschland Sambandsl y5veldi5 .Pyskaland
und og
die Republik Island, LycSveldiÖ Island,
in dem Bestreben, die genaue Erhebung der Zölle und sem beita ser fyrir pvi, a~ tryggt se, aö tollar og önnur
sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sowie die Einhal- inn- og utflutningsgjöld seu rett alögö og tollalöggjöf se
tung der Zollgesetze sicherzustellen, virt, sem hafa hugfast,
in der Erwägung, daß Zuwiderhandlungen gegen die aö brot a tollalöggjöfinni ska5ar efnahagslega, fjarmala-
Zollgesetze ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kom- lega og vi5skiptalega hagsmuni peirra,
merziellen Interessen schaden,
in der Uberzeugung, daß die Durchführung der Zollge- sem eru pess fullviss, aö framkvremd tollalöggjafar og
setze und die Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen barattu gegn brotum a henni megi skipuleggja a arang-
durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen erfolg- ursrikari hatt me5 samvinnu tollyfirvalda peirra,
reicher gestaltet werden können, und
im Hinblick auf die Empfehlung des Rates für die og me<S tilliti til tilmrela tollasamvinnura<Ssins fra 5. de-
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über sember 1953 um gagnkvrema aöstoö stjornvalda, hafa
gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953, komit5 ser saman um eftirfarandi:
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 1. gr.
Begriffsbestimmungen Skilgreiningar
(1) "Zollgesetze" im Sinne dieses Vertrages sind die (1) ,,Tollalöggjöf" taknar i samningi pessum flau lög og
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ein-, Aus- reglugercSir um inn-, ut- og gegnumflutning, sem vad>a
und Durchfuhr, die sich auf Zölle oder alle sonstigen tolla og öll önnur gjöld, endurgrei5slu peirra, bönn, tak-
Abgaben oder Erstattungen oder auf Verbote, Beschrän- markanir og eftirlitt a5 pvi er varcSar vöruflutninga yfir
kungen und Kontrollen des grenzüberschreitenden landamceri.
Warenverkehrs beziehen.
(2) ,,Zollverwaltungen" im .Sinne dieses Vertrages sind (2) ,, Tollstj6rn u taknar i samningi J:>essum sambands-
in der Bundesrepublik Deutschland die Bundeszollverwal- tollstjorn Sambandsly<Sveldisins .Pyskaland og tolladeild
tung und in der Republik Island die Zollabteilung im fjarmalara<Suneytisins a fslandi asamt lcegra settum toll-
Finanzministerium und die ihr unterstellten Zollbehörden. yfirvöldum.
Artikel 2 2. gr.
Anwendungsbereich Gildissviff
(1) Die Vertragstaaten kommen überein, sich gegensei- (1) Ac5ildarriki samnings pessa eru asatt um aö veita
tig nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages hvort öfüu gagnkvrema atistoc5 mec5 fulltingi tollstjornar
über ihre Zollverwaltungen Unterstützung zu leisten zur sinnar, i samrremi viö akvreöi J)essa samnings, til pess
Sicherstellung der Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- ac> tryggja alagningu tolla og annarra inn- og utflutn-
und Ausgangsabgaben, der Einhaltung der Vorschriften ingsgjalda, aci haldnar seu reglur um inn-, ut- og gegn-
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie zur Verhinde- umflutning, og til pess aö koma i veg fyrir, rannsaka og
rung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen srekja til saka fyrir, brot a tollalöggjöf sinni.
gegen ihre Zollgesetze.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978 855
(2) Unterstützung im Rahmen dieses Vertrages ist zu (2) Innan ramma J>essa samnings her ac5 veita ac5sto~
leisten
a) in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs- und a) i malum, er varc5a ranns6kn, tirskurcH og rettargögn i
Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Tari- sambandi vic5 tollflokkun, verömretisakvörc5un og önn-
fierung, Bewertung und anderen für die Durchführung ur veigamikil atri<H, sem snerta framkvremd tolla-
der Zollgesetze wesentlichen Merkmalen; löggjafar,
b) in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die b) i malum, sem risa vegna brota a tollalöggjöfinni, a<i
Zollgesetze, soweit im ersuchenden Staat die Zollver- svo miklu leyti, sem flau falla innan valdsvic5s toll-
waltung dafür zuständig ist. yfirvalda i landi f)vi, sem til ac5sto<5ar mrelist.
(3) Unterstützung im Rahmen dieses Vertrages wird (3) Ac5stoc5 innan ramma pessa samnings er veitt
nach dem Recht des ersuchten Vertragstaates gewährt. samrremi vic5 lög f>ess rikis, sem tilmrelum er beint til.
Artikel 3 3. gr.
Listen von Waren Vörusknir
Die Zollverwaltungen der Vertragstaaten tauschen Auf- Tollstj6rnir i afüldarrikjum samningsins skulu skiptast
stellungen der Waren aus, von denen bekannt ist oder a skram um vörur J>rer, par sem tollalöggjöfin hefur
bei denen der Verdacht besteht, daß sie unter Zuwider- vericS brotin, ecSa grunur liggur a, ac5 hun se brotin viö
handlungen gegen die Zollgesetze ein- oder ausgeführt inn- ec5a titflutning.
werden.
Artikel 4 4. gr.
Uberwachung von Fahrzeugen, Waren und Personen Eitirlit meö flutningatcekjum, vörum og einstaklingum
Die Zollverwaltung eines Vertragstaates überwacht auf Tollstj6rn annars ac5ildarrikisins, ac5 fengnum tilmrelum
Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Vertragstaates, fra tollstj6rn hins aÖildarrikisins, skal innan valdsvitis
soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Zuständigkeitsbe- sins, eins og frekast er unnt, haf a serlega nakvremt eftir-
reich besonders sorgfältig lit mec5
a) die Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der a) land-, sj6- og loftflutningstrekjum, sem grunur leikur
Verdacht besteht, daß sie zu Zuwiderhandlungen a, ac5 seu notucS •vic5 brot a tollalöggjöf hins acSildar-
gegen die Zollgesetze des anderen Vertragstaates rikisins,
benutzt werden;
b) den verdächtigen Verkehr bestimmter Waren, die die b) grunsamlegum flutningi a akvec5num vörum, sem
ersuchende Zollverwaltung eines Vertragstaates als tollstjorn pess acSildarrikis samningsins, sem ac5stoc5ar
Gegenstand eines umfangreichen, mit ihm als Bestim- beic5ist telur ac5 notac5ar seu til vic5treks smygls til hins
mungsland betriebenen Schleichhandels bezeichnet; sama rikis,
c) die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager einge- c) stöc5um, J>ar sem komic5 er fyrir 6venjulegum vöru-
richtet werden, die vermuten lassen, daß diese Lager birg5um, sem gef a astrec>u til ac5 retla, acS seu retla5ar
dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen til vöruflutninga, sem ganga i berhögg vic5 tollalög-
die Zollgesetze des anderen Vertragstaates verstößt; gjöf hins ac>ildarrikisins,
d) die Personen, von denen bekannt ist oder bei denen d) einstaklingum, sem pekktir eru fyrir, e5a grunafür eru
der Verdacht besteht, daß sie Zuwiderhandlungen um, brot ä tollalöggjöf hins acHldarrikisins.
gegen die Zollgesetze des anderen Vertragstaates
begehen.
Artikel 5 5. gr.
Erteilung von Besdlelnigungen Otgafa vottorfia
Die Zollverwaltungen der Vertragstaaten erteilen sich Tollstj6rnir a5ildarrikjanna skulu, ef tilmreli berast,
gegenseitig auf Ersuchen jede Bescheinigung, durch die lata gagnkvremt i te serhver f>au vottorc5, sem stac5festa,
bestätigt wird, daß bestimmte Waren, die aus dem aö akvec5nar vörur, sem fluttar eru ut fni yfirrac5asvrec5i
Hoheitsgebiet eines Vertragstaates ausgeführt werden, annars acSildarrikis, hafi veriö fluttar inn a yfirratsasvretsi
ordnungsgemäß in das Hoheitsgebiet des anderen Ver- hins aöildarrikisins samkvremt settum reglum, og greina,
tragstaates eingeführt worden sind, und in der gegebe- ef meti J>arf, fra tollmeöferö J>eirri, sem vörumar hafa
nenfalls das Zollverfahren angegeben wird, zu dem die fengic5.
Waren abgefertigt wurden.
Artikel 6 &. gr.
Erteilung von Auskünften Velting upplysinga
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragstaaten erteilen (1) Tollstj6rnir ac5ildarrikjanna skulu gagnkvremt veita
sich gegenseitig auf Ersuchen - insbesondere durch a<S fengnum tilmrelum, einkum me<S sendingu ä skyrslum,
Obersenden von Berichten, Niederschriften oder beglau- fundargerc5um og vottfestum afritum af skjölum - allar
bigten Kopien von Schriftstücken - alle ihnen zur Verfü- tiltrekar upplysingar
gung stehenden Auskünfte
a) über Umstände, die geeignet sind, die genaue Erhe- a) um atric5i, sem stuc5lac5 geta ats f:>vi, ac5 nakvrem alagn-
bung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabga- ing faist a tollum og öfüum inn- og utflutningsgjöld-
ben sowie die Einhaltung der Zollgesetze sicherzustel- um og ats tollalöggjöf verc5i framfylgt,
len,
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
b) über festgestellte oder geplante Handlungen, die b) um verknati unninn etia aformatian, sem stri<Sir gegn,
gegen die Zollgesetze des ersuchenden Vertragstaates etia virtiist stritia gegn tollalöggjöf pess atiildarrikis,
verstoßen oder zu verstoßen scheinen. sem ac5sto5ar beic5ist.
(2) Die Zollverwaltungen der Vertragstaaten teilen ein- (2) Tollstj6rnir ac5ildarrikjanna skulu einnig 6be<Snar og
ander auch unaufgefordert so schnell wie möglich alle svo skj6tt sem au5i5 er veita gagnkvremt allar upplysing-
Auskünfte hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die ar um brot a tollalöggjöfinni, sem almennt er mikill
Zollgesetze mit, an deren Bekämpfung ein besonders ahugi fyrir, at> barist se gegn. Snertir petta einkum J>au
starkes allgemeines Interesse besteht. Dies gilt insbeson- tollalög ac5ildarrikis, sem retlac5 er ac5 hindra, rannsaka
dere für die Zollgesetze eines Vertragstaates, die die og krera fyrir d6mst6lum smygl og 6löglega verslun mec5
Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung des Schmug- avana- og fikniefni, vopn, skotfreri og sprengiefni auk
gels und illegalen Handels mit Suchtstoffen und psycho- hatollavara a borti viti afengi og t6baksvörur.
tropen Stoffen, mit Waffen, Munition und Explosivstoffen
sowie mit hochsteuerbaren Waren wie Alkohol und
Tabakwaren zum Ziele haben.
(3) Die Zollverwaltungen der Vertragstaaten können in (3) Tollstj6rnir atiildarrikjanna geta i samrac5i fjölgac5
gegenseitigem Einvernehmen den Warenkatalog in tegundum tilgreindra vara i 2. tl. og akvec5ic5, um hvatfa
Absatz 2 erweitern und auch bestimmen, bei welchen einstaklinga, flutningstreki ec5a vörumagn beri at5 veita
Personen, Fahrzeugen oder Warenmengen die unaufge- upplysingar 6umbe5ic5.
forderten Auskünfte erteilt werden.
Artikel 7 7. gr.
Ermittlungen Ranns6knlr
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragstaa- (1) At> fengnum tilmrelum tollstj6rnar annars atiildar-
tes führt die Zollverwaltung des anderen Vertragstaates rikis samningsins skal tollstj6rn hins ac5ildarrikisins
in Verfahren nach Artikel 2 Abs. 2 Uberprüfungen, Fest- takast a hendur eftirlit, sannreynd etia ranns6kn i malum,
stellungen oder Ermittlungen durch. sem greinir i 2. tl. 2. greinar.
(2) Das Ergebnis der Uberprüfungen, Feststellungen (2) Nit5urstöt5ur eftirlitsins, sannreyndarinnar etsa rann-
oder Ermittlungen wird der ersuchenden Zollverwaltung s6knarinnar skal lata i te peirri tollstj6rn, sem til
mitgeteilt. ac5stocSar mc1=1ist.
Artikel 8 8. gr.
Pflicht zur Geheimhaltung l>agnarskylda
Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie Fyrirspurnir, upplysingar, tilkynningar og alitsgerfür
sonstige Mitteilungen, die nach diesem Vertrag einem auk annarra bot>a, sem berast til at5ildarrikis samkvremt
Vertragstaat zugehen, unterliegen der Geheimhaltungs- pessum samningi, eru hat> pagnarskyldu i samrremi viö
pflicht nach den gesetzlichen Vorschriften dieses Ver- löggjöf pess rikis.
tragstaates.
Artikel 9 9. gr.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Unterstützung Undanteknlngar frei affstoffarskyldu
(1) Ist die ersuchte Zollverwaltung der Ansicht, daß die (1) Telji tollstj6m su, sem tilmrelum er beint til, ati
Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, pac5 greti skat5at5 sjalfstret5i lands hennar, öryggi pess,
die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) raskaO almanna-friOi (ordre public) eOa skaOaO aOra veiga-
oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Ver- mikla hagsmuni rikisins, ef or5i5 vreri vic5 tilmrelunum,
tragstaates zu beeinträchtigen, so kann sie die Unterstüt- getur umrrett riki neitac5 aö veita a5stot5, a5 einhverju
zung ganz oder teilweise verweigern oder von der Erfül- leyti e5a öllu, ecSa gert ac5sto5ina hatia pvi, ac5 akveOnum
lung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig skilyrc5um ecSa kröfum verfü fullnregt.
machen.
(2) Wird ein Ersuchen um Unterstützung gestellt und (2) Setji tollstj6rn fram beicSni um a5sto5, sem hun
wäre die ersuchende Zollverwaltung im umgekehrten vreri ekki frer um ac5 veita gagnkvremt, vert>ur hun ac5
Falle nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu vekja a pvi athygli i tilmrelum sinum. Tollstj6rn su, sem
leisten, so hat sie in dem Ersuchen darauf hinzuweisen. tilmrelunum er beint til, er pa i sjalfsvald sett, hvort hti.n
Der ersuchten Zollverwaltung steht es frei, einem derarti- verc5ur vicS slikum tilmrelum.
gen Ersuchen zu entsprechen.
Artikel 10 10. gr.
Form und Inhalt der Unterstützungsersuchen Form og lnnihald tllmcela um affstoff
(1) Ersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer (1) Tilmreli skulu sett fram skriflega. Skjöl pau, sem
Durchführung erforderlichen Schriftstücke einschließlich nauc5synleg eru til ac5 unnt se acS vercSa vic5 tilmrelum,
etwaiger ihnen zugrunde liegender Verfügungen oder par mec5 taldar reglugertSir etia urskur<Sir par til brerra
Entscheidungen der zuständigen Behörden sind in yfirvalda, ber annacShvort ac5 senda i frumriti, samriti,
Urschrift, Ausfertigung, beglaubigter Ablichtung oder stacSfestu Ij6sriti ecSa statifestu afriti.
beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Ersuchen nadl Absatz 1 haben folgende Angaben zu (2) Tilmrelum i samrremi vicS 1. tl. verc5a acS fylgja
enthalten: eftirfarandi upplysingar:
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, a) fra hvatia yfirvöldum tilmrelin eru,
b) die Art des Verfahrens, b) hvaOa malsmeöferö um er aO rreOa,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978 857
c) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, c) tilefni tilmrela og astre5u til peirra,
d) Namen und Anschriften der am Verfahren Beteiligten, d) nöfn og heimilisföng J>eirra, sem mali5 var5ar,
e} eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher e) stutta lysingu a malinu me5 lögfrre5ilegri greinarger<5.
Würdigung.
(3) In dringenden Fällen können Ersuchen zunächst (3) 1 brynum malum rna setja fram tilmrelin munnlega
auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden. In e5a i sima i fyrstu. Ber pa a5 senda skrifleg tilrnreli
einem solchen Fall bedarf es einer umgehenden Nachsen- tafarlaust.
dung des schriftlichen Ersuchens.
Artikel 11 11. gr.
Geschäftsweg und Zuständigkeit Micilun og valdssvil'S
Der Schriftverkehr findet unmittelbar zwischen den Brefaskipti skulu fara rnillili5alaust milli tollstj6rna.
Zollverwaltungen statt. Die obersten Zollbehörden der k.5stu yfirvöld tollamala a5ildarrikjanna kve5a nanar a
Vertragstaaten bestimmen die Einzelheiten. um einstök atri5i.
Artikel 12 12. gr.
Erledigung der Ersuchen Mel'Sfert'S tilmrela
(1) Bei der Erledigung der Ersuchen ist das Recht des (1) I)egar tilmreli eru tekin til me5fer<5ar, gilda lög
ersuchten Vertragstaates anzuwenden; die ersuchte Zoll- a5ildarrikis pess, sem tilmrelum er beint til. Tollstj6rn,
verwaltung hat die zur Durchführung der Ersuchen erfor- sem tilmrelum er beint til, ber a5 sja um stj6rnsyslulegar
derlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen og rettarfarslegar aciger5ir, sem naucisynlegar eru, til pess
herbeizuführen. Dem Antrag der ersuchenden Zollverwal- a5 or5i<5 ver5i vici tilmrelunum. Tillögur frei tollstj6rn,
tung, in bestimmter Weise zu verfahren oder die Anwe- sem aöstoöar beiöist um, aö beitt se akveönum aöferöum,
senheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Hand- e5a al5 fulltnia peirra se Ieyft a5 vera vi5staddur prer
lung zu gestatten, kann stattgegeben werden, sofern das aciger5ir, sem framkvrema skal, ma taka til greina, enda
Recht des ersuchten Vertragstaates dies nicht verbietet. se ekki bann vi5 sliku i löggjöf al5ildarrikisins, sem til-
mrelunum er beint til.
(2) Die ersuchende Zollverwaltung ist auf ihr Verlan- (2) Veita skal tollstjorn, sem a5sto5ar bei5ist upplys-
gen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen ingar um tima og sta5 peirra aciger5a, sem af tilmrelum
vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. lei5a, enda fari hun fram a pa5.
(3) Soweit dem Ersuchen nicht voll entsprochen werden (3) Se ekki unnt a5 ver5a vi5 tilmrelum a5 fullu, skal
kann, ist die ersuchende Zollverwaltung hiervon unter an tafar greina tollstj6rn, sem a5sto5ar bei5ist fra pvi,
Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen svo og astre5um fyrir pvi, asamt malavöxtum, sem i lj6s
Umstände, die für die Weiterführung der Sache von hafa komi5 og geta haft py5ingu fyrir aframhaldandi
Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichti- me5f er5 malsins.
gen.
Artikel 13 13. gr.
Akten und andere Gegenstände Malsskjöl og önnur gögn
(1) Die Ubersendung von Akten und sonstigen Schrift- (1) Sendingar malsskjala og annarra skjala ber ekki a5
stücken in Urschrift soll nur verlangt werden, wenn die krefjast i frumriti, nema sending afrita (lj6srita) se ekki
Ubersendung von Abschriften (Ablichtungen) nicht aus- fullnregj andi.
reicht.
(2) Ubersandte Akten, Schriftstücke in Urschrift und (2) Malsskjölum, skjölum i frumriti og öfüum gögnum
andere Gegenstände sind der ersuchten Zollverwaltung ber a5 skila aftur svo flj6tt sem aul5i5 er til tollstj6rnar,
sobald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende sem tilmrelurn er beint til. Ekki hefur petta ahrif a rett-
Rechte des ersuchten Vertragstaates oder Dritter bleiben indi a5ildarrikis pess, sem tilmcelum er beint til, e5a
unberührt. rettindi pri5ja a5ila.
Artikel 14 14. gr.
Kosten Kostnat'Sur
Aufwendungen, die der ersuchten Zollverwaltung bei Otgjöld, sem tollstj6rn, sem tilmrelum er beint til
der Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag verciur fyrir, vegna mefüert5ar a tilmrelum i samrremi vi5
entstehen, werden nicht erstattet mit Ausnahme von pennan samning, skulu ekki endurgreidd. Undanpegnar
Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige sowie pessu eru greic5slur til vitna og serfrrec5inga auk tülka
für Dolmetscher und Ubersetzer, die nicht im Staatsdienst og py5enda, sem ekki eru i pj6nustu rikisins.
stehen.
Artikel 15 15. gr.
Zustellungen Blrtingar
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragstaa- (1) A<5 fengnum tilmrelum tollstj6rnar i öfüu afüldarrik-
tes stellt die Zollverwaltung des anderen Vertragstaates inu skal tollstj6rn hins a5ildarrikisins, meö hlic5sj6n af
den Betroffenen unter Beachtung der im ersuchten Staat gildandi reglum i riki pvi, sem tilmrelurn er beint til,
geltenden Bestimmungen alle die Anwendung der Zollge- birta peim, sem mali5 var5ar, allar tilkynningar og ur-
setze betreffenden Bescheide und Entscheidungen der skurfü stj6rnvalda, sem varc5a beitingu tollalöggjafar e5a
Verwaltungsbehörden zu oder läßt sie durch die zuständi- lata til pess ba:r yfirvöld birta pau.
gen Behörden zustellen.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
(2) In einem Zustellungsersuchen ist abweichend von (2) 1 tilmrelum um birtingu parf ekki ac5 gera grein fyrir
Artikel 10 Abs. 2 keine Sachverhaltsdarstellung erforder- mäli skv. 2. tl. 10. gr.
lich.
(3) Die Zustellung eines Schriftstückes wird durch eine (3) Birting skjals er staMest mec> kvittun fra mottak-
mit der Angabe des Zustellungstages versehene Emp- anda, par sem dagsetning birtingarinnar er greind, ec5a
fangsbestätigung des Empfängers oder durch eine mec> vottorc5i fra yfirvöldum peim, sem tilmrelum er beint
Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Form und til, um form og timasetningu birtingarinnar.
die Zeit der Zustellung nachgewiesen.
Artikel 16 16. gr.
Durchführung des Vertrages Framkvcemd samningsins
Die obersten Zollbehörden der Vertragstaaten erlassen ki5sta stj6rn tollamäla hvors ai5ildarrikis setur innan
im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Anwendung die- valdsvicSs sins i fullu sarnräc5i sin i milli frarnkvrerndaregl-
ses Vertages erforderlichen Durchführungsbestimmungen ur, sem nau5synlegar eru til, ac5 samningi pessum verc5i
im gegenseitigen Einvernehmen. beitt.
Artikel 17 17. gr.
Geltungsbereich Gildissvce«Si
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern Samningur pessi skal einnig gilda fyrir landiÖ Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der nema stjorn Sambandslyc5veldisins l>yskalands greini
Regierung der Republik Island innerhalb von drei Mona- stjorn Lyc5veldisins fslands fra hinu gagnstrec5a innan
ten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige priggja mänac5a fra gildistöku samningsins.
Erklärung abgibt.
Artikel 18 18. gr.
Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung Sta<Sfesting, gildistaka og uppsögn
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika- (1) Samning pennan skal stac5festa. Skiptast skal a
tionsurkunden sollen so bald wie möglich in Reykjavik staiHestingarskjölum svo flj6tt sem auc5ic5 er i Reykjavik.
ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch (2) Samningur pessi tekur gildi manuc5i eftir a<5 skiptst
der Ratifikationsurkunden in Kraft. hefur veri~ a stafüestingarskjölum.
(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist (3) Samningi pessum ma segja upp me~ minnst 6 mä-
von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender- nai5a uppsagnarfresti og fellur pä sarnningurinn ur gildi
jahres gekündigt werden; in diesem Fall tritt der Vertrag um nrestu aramot.
mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 11. Oktober 1977 in zwei GJORT i Bonn hinn 11. okt6ber, 1977 i tveimur eintö-
Urschriften, jede in deutscher und isländischer Sprache, kum, a islensku og pysku og teljast ba<Sir textar jafngildir.
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Fyrir Sambandslyc5veldi<5 l>yskaland
van Well
Hutter
Für die Republik Island
Fyrir Lyc5veldi<5 Island
Niels P. Sigurdsson
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978 859
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7/78- Zollpräferenzen 1978 gegenüber Entwicklungsländern- EGKS)
Vom 5. Juni 1978
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBl. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bun-
desrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Dem Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II
S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1978 ein neuer Anhang
,,Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern -
EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fas-
sung angefügt.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollge-
setzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1978
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Anlage
(zu§ 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
a) Z o 11 k o n t i n g e n t e
1. Vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 gilt für Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember
die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren der 1977 (ABI. EG 1978 Nr. L 40 S. 10) aufgeführten
nachstehend aufgeführten Tarifstellen im Rahmen Ländern und Gebieten entsprechend dem in der
der folgenden Zollkontingente tarifliche Zollfrei- Verordnung (EWG) Nr. 2966/77 der Kommission
heit, wenn ihr Ursprung in den im Anhang A der vom 23. Dezember 1977 (ABI. EG Nr. L 350 S. 1)
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
vorgesehenen Verfahren spätestens am Tage vor 73.15 A Ib)2
der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsat- AIII
zes nachgewiesen ist:
AIV
A Vb) 1
Tarifstelle
(EGKS)
Zollkontingent A Vb) 2
A V d) 1 aa)
73.08 A 12 170 396,70 DM, A Via)
B je Land und Gebiet
A VI c) 1 aa}
jedoch höchstens
4 868 158,68 DM A VII a)
A VII b) 2
73.10 A I 7 542 564,60 DM,
A VII c)
A II je Land und Gebiet
jedoch höchstens A VII d) 1
AIII
3 771 282,30 DM B I b) 2
D I a)
B III
73.13 A I 23 592 561,30 DM, B IV
A II je Land und Gebiet B Vb) 1
B I a) jedoch höchstens
B V b) 2
1 011168,39 DM
B I b) B V d) 1 aa)
B II b) B VI a)
B II c) B VI c) 1 aa)
B III B VII a) 1
B IV b) 1 B VII a) 2
B IV b) 2 B VII b) 1
B IVc) B VII b) 2 bb)
B IVd) B VII b) 3
B Va) 2 B VII b) 4 aa)
73.16 Alla)
2. Nummer 5 Buchstabe b der Allgemeinen Vor- A II b)
schriften zum Deutschen Teil-Zolltarif ist auf die B
Zollkontingente der vorstehenden Nummer 1 C
anzuwenden.
DI
vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den
b) Z o 11 aussetz u n gen im Anhang A der Entscheidung der Kommission
1. Vom 1. Januar 1978 bis zu dem nach Nummer 2
vom 23. Dezember 1977 (ABI. EG 1978 Nr. L 40
bestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De- S. 10) aufgeführten Ländern und Gebieten ent-
sprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr.
zember 1978, werden die Zollsätze für die dem
EGKS-Vertrag unterliegenden Waren der Tarif- 2966/77 der Kommission vorgesehenen Verfahren
stellen spätestens am Tage vor der Wiedereinführung
des regelmäßigen Zollsatzes nachgewiesen ist.
73.07 A I
2. Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember
B I
1978 gegenüber allen oder einzelnen begünstigten
73.09 Ländern und Gebieten außer Kraft, wenn die Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
73.11 A I
Kohle und Stahl unter den Voraussetzungen der
A IV a) 1 Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember
B 1977 Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird
73.12 A durch die Kommission im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wir-
BI kung, daß die regelmäßigen Zollsätze von dem in
C III a) dieser Mitteilung genannten Tag an wieder ange-
C Va) 1 wendet werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978 861
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
iwisdlen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Korea
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 19. Mai 1978
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Fe-
bruar 1978 zu dem Abkommen vom 14. Dezember
1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen (BGBI. 1978 II S. 191) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige
Protokoll vom selben Tage
am 4. Mai 1978
in Kraft getreten sind.
Die Raitifikationsurkunden sind am 3. Mai 1978 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der BundesrepubHk Deutsdtland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Tedtnische Zusammenarbeit
Vom 16. Mai 1978
In Mbabane ist am 7. September 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Swasiland über Technische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 11 Abs. 1
am 7. September 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-
, licht.
Bonn, den 16. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978 861
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
iwisdlen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Korea
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 19. Mai 1978
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Fe-
bruar 1978 zu dem Abkommen vom 14. Dezember
1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen (BGBI. 1978 II S. 191) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige
Protokoll vom selben Tage
am 4. Mai 1978
in Kraft getreten sind.
Die Raitifikationsurkunden sind am 3. Mai 1978 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der BundesrepubHk Deutsdtland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Tedtnische Zusammenarbeit
Vom 16. Mai 1978
In Mbabane ist am 7. September 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Swasiland über Technische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 11 Abs. 1
am 7. September 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-
, licht.
Bonn, den 16. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Technische Zusammenarbeit
Die Regie~ung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung des Königreichs Swasiland, bemüht sich,
a) die Fortbildung von swasiländischen Fach- und Füh-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- desrepublik Deutschland oder in einem anderen Land
gen, zu fördern;
in dem Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen und b) swasiländischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-
die soziale, wirtschaftliche und technische Entwicklung dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-
zu fördern, land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-
schen Technischen Hilfe gefördert werden, zu vermit-
und in der Erkenntnis der Vorteile, die aus einer teln.
engeren Technischen Zusammenarbeit für beide Staaten
erwachsen, (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
sind wie folgt übereingekommen: in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
behalten.
Artikel 1 (3) Die Regierung des Königreichs Swasiland bemüht
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der sich, den in der Bundesrepublik Deutschland aus- und
Grundlage dieses Abkommens in technischen Angelegen- fortgebildeten swasiländischen Staatsangehörigen eine
heiten zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu ihren beruflichen Kenntnissen entsprechende Anstellung
unterstützen. zu geben oder zu vermitteln und prüft insbesondere, ob
sie die in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten
(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben Prüfungen entsprechend ihrem fachlichen Niveau an-
der Technischen Zusammenarbeit schließen. erkennen kann. Sie bemüht sich ferner, diesen Personen
die gleichen beruflichen Anstellungs- und Aufstiegsmög-
Artikel 2 lichkeiten oder Laufbahnen zu eröffnen, wie Absolventen
gleichwertiger swasiländischer Ausbildungsgänge.
(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 des
vorliegenden Abkommens können vorsehen, daß die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
a) die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- Die Regierung des Königreichs Swasiland
stigen Einrichtungen in Swasiland durch Entsendung a) stellt für die Vorhaben in Swasiland die erforderlichen
von Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet
von Ausrüstung fördert; diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundes-
b) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; republik Deutschland die Einrichtungen liefert;
c) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Swasi- b) unterstützt die Fachkräfte bei der Beschaffung einer
land entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung Wohnung in der gleichen Weise wie die Fachkräfte
stellt; des meistbegünstigten Staates oder internationaler
d) der Regierung von Swasiland Berater zur Verfügung Organisationen, soweit nicht in den Vereinbarungen
stellt; nach Artikel 1 Absatz 2 etwas anderes vereinbart
worden ist;
e) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet
von Erziehung und Bildung unterstützt; c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
f) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-
tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder stände von Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen
Vermittlung von wissenschaftlichem sowie tech- öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren. Für
nischem Personal und durch Bereitstellung von Aus- die Einfuhr der gelieferten Gegenstände ist eine
rüstungsgegenständen fördert. Lizenz nicht erforderlich. Falls die vorgenannte Befrei-
ung von der Zahlung von Abgaben und Gebühren aus
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik irgend einem Grund nicht möglich ist, verpflichtet
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als sich die Regierung des Königreichs Swasiland, der
„Fachkräfte" in ihrem speziellen Tätigkeitsbereich Regierung der Bundesrepublik Deutschland die von
bezeichnet. ihr gezahlten Abgaben und Gebühren nach Vorlage
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der entsprechenden Belege zu erstatten;
übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung d) trägt nach einem gemeinsam aufzustellenden Plan die
der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Betriebs- und Instandhaltungskosten, soweit nicht die
Gegenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu treffenden Dbereinkünfte
die Kosten für Lagerung in Swasiland. etwas anderes vorsehen;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978 863
e) trägt die Kosten für Dienstreisen der Fachkräfte in (2) Die Regierung des Königreichs Swasiland
Swasiland oder zahlt ihnen neben den Fahrt- und Ge- a) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Fami-
päckkosten ein angemessenes Tagegeld;
lienangehörigen den vollen Schutz der Gesetze; das
f) stellt das jeweils erforderliche Fach- und Hilfsperso- gleiche gilt für die zu ihrem Hausstand gehörenden
nal auf ihre Kosten zur Verfügung; Personen, soweit es sich nicht um Angehörige des
g) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange- Königreichs Swasiland handelt;
messener Zeit durch geeignete swasiländische Fach- b) verschont die deutschen Fachkräfte von jeder Fest-
kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der nahme oder Haft wegen Handlungen oder Unterlas-
Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen sungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
Land ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig mit einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen
Unterstützung der deutschen Auslandsvertretung oder Aufgabe stehen;
von dieser benannten Experten genügend Bewerber
c) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen
für diese Ausbildung und trägt die Kosten für deren
insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bun-
Hin- und Rückreise. Sie benennt nur solche Bewerber,
desrepublik Deutschland in jedem Fall die ungehin-
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer
derte Ausreise.
Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland für
mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu (3) Die Vorrechte und Befreiungen des Absatz 2 Buch-
arbeiten. Sie wird für deren ausbildungsgerechte Ein- staben b und c werden nicht zum persönlichen Vorteil
stufung und Bezahlung sorgen; der Begünstigten gewährt. Die Regierung der Bundes-
h) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses republik Deutschland kann sie auf Antrag des Gastlandes
Abkommens befaßten Behörden und Organisationen aufheben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht wur-
rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses den.
Abkommens unterrichtet werden.
Artikel 7
Die Regierung des Königreichs Swasiland verpflichtet
Artikel 5
sich, den Fachkräften und ihren Familienangehörigen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
a) die jederzeit freie und abgabenfreie Ein- und Ausreise
sorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge ent-
sandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer- zu gewähren;
den, wonach die Fachkräfte gehalten sind, b) sie vom Wehrdienst zu befreien;
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit c) ihnen dieselben Devisenvergünstigungen zu gewäh-
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in ren, wie sie Angehörigen diplomatischer Vertretungen
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge- in vergleichbarer Stellung gewährt werden;
legten Ziele beizutragen, d) ihnen dieselben Repatriierungsmöglichkeiten in Zeiten
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des König- internationaler Krisen zu gewähren, wie sie Angehöri-
reichs Swasiland einzumischen, gen diplomatischer Vertretungen gewährt werden.
c) die Gesetze des Königreichs Swasiland zu befolgen
und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten,
Artikel 8
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der
sie beauftragt sind, auszuüben und Die Regierung des Königreichs Swasiland befreit die
e) mit den amtlichen Stellen in Swasiland vertrauensvoll Fachkräfte von der Pflicht zur Zahlung von
zusammenzuarbeiten. a) öffentlichen Abgaben (außer Abgaben, die speziell für
(2) Wünscht die Regierung des Königreichs Swasiland eine öffentliche Einrichtung erhoben werden);
die Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der part- b) Einkommensteuer oder irgendeiner anderen Steuer für
nerschaftlichen Zusammenarbeit. so wird sie frühzeitig Vergütungen, die an sie gezahlt werden von Stellen
Verbindung mit der deutschen Auslandsvertretung auf- außerhalb des Königreichs Swasiland; das gleiche gilt
nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In auch für von Bau- und Consultingfirmcn gezahlte
gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Vergütungen;
Deutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus
c) Einfuhrzöllen auf für den persönlichen Bedarf und für
zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der
Regierung des Königreichs Swasiland aufnehmen. In bei- den Haushalt bestimmte Gegenstände, die von den
Fachkräften und ihren Familienangehörigen für ihren
den Fällen werden die Regierungen vertrauensvoll
eigenen Gebrauch innerhalb von vier Monaten nach
zusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die
ihrer Ankunft eingeführt werden. Nach Beendigung
Rückberufung einer Fachkraft entstehen können, im
der Tätigkeit der Fachkraft müssen diese Gegen-
Interesse aller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung
stände, soweit sie nicht dem Verschleiß unterliegen,
der Bundesrepublik Deutschland wird eine abberufene
Fachkraft so früh wie möglich ersetzen. wieder ausgeführt werden. Falls sie im Lande verkauft
werden, müssen für diese Gegenstände Abgaben
gezahlt werden. Der Begriff „für den persönlichen
Artikel 6
Bedarf und für den Haushalt bestimmte Gegenstände"
(1) Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- umfaßt unter anderem für jeden Haushalt: ein Kraft-
keit trägt die Regierung des Königreichs Swasiland jedes fahrzeug, ein Radio, einen Plattenspieler, ein Tonband-
Risiko und haftet für Schäden aus Handlungen oder gerät, ein Fernsehgerät, einen Kühlschrank, eine Tief-
Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der Durchfüh- kühltruhe, eine Wasdimaschine, einen Küdienherd, eine
rung einer den Fachkräften nach diesem Abkommen Foto- und Kinoausstattung und kleinere Elektro~1eräte
übertragenen Aufgabe stehen. sowie je Person ein Klimagerät. Nach Ablauf von zwei
Ungeachtet dessen stellt die Regierung des Königreichs Jahren seit Eintreffen ist es der Fachkraft erlaubt,
Swasiland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen zweiten Wagen abgabenfrei einzuführen.
und die entsandten Fachkräfte von jeder Inanspruch- d) Abgaben und Gebühren, die im Zusammenhang mit
nahme oder Verfolgung aus Anlaß der in Satz 1 bezeich- der Registrierung eines Kraftfahrzeuges in Swasiland
neten Handlungen oder Unterlassungen frei. erhoben werden.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 9 Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-
kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie- nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Jahren.
des Königreichs Swasiland in Swasiland tätig sind; das
gleiche gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 2 Buch- (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend
stabe a genannten Personen. jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden
Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-
Artikel 10 gen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
gegenüber der Regierung des Königreichs Swasiland Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
eine gegenteilige Erklärung abgibt. ter.
GESCHEHEN zu Mbabane am 7. September 1973 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alexander Graf York von Wartenburg
Für die Regierung des Königreichs Swasiland
Mhlangano Stephen Matsebula
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 26. Mai 1978
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation vom 26. Oktober 1956 (BGBl. 1957 II
S. 1357; 1958 II S. 4) mit ihren Änderungen vom
4. Oktober 1961 (BGBI. 1963 II S. 329) und vom
28. September 1970 (BGBI. 1971 II S. 849) ist nach
ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
Nicaragua am 25. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadmng vom 22. April 1975 (BGBI. II
s. 754).
Bonn, den 26. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978 865
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
- Vom 26. Mai 1978
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom 6. Dezember 1951
(BGBI. 1956 II S. 947) ist nach seinem Artikel XIV für
Äthiopien am 20. Juni 1977
Barbados am 6. Dezember 1976
Kuba am 14. April 1976
Mexiko am 26. Mai 1976
Papua-Neuguinea am 1. Juni 1976
Peru am 1. Juli 1975
in Kraft getreten.
Kuba hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt eingelegt:
(Ubersetzung)
"The Government of the Republic „Die Regierung der Republik Kuba
of Cuba does not consider itself bound betrachtet sich durch Artikel IX
by the provisions in Article IX, be- nicht als gebunden, da sie die Auf-
lieving that any differences in in- fassung vertritt, daß Streitfälle zwi-
terpretation or implementation of the schen Vertragsparteien über die
convention between parties must be Auslegung oder Durchführung des Ab-
solved by direct negotiation through kommens durch direkte Verhandlung
diplomatic channels." auf diplomatischem Weg geregelt wer-
den müssen.•
Surinam hat am 22. April 1977 dem Generaldirektor der Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen notifiziert, daß
es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 25. November 1975
an das Abkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1202).
Bonn, den 26. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
tlber den Geltungsbereidl
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüdttlinge und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 26. Mai 1978
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Costa Rica am 26. Juni 1978
in Kraft treten.
Costa Rica hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens
erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthal-
tenen Worte
(Ubersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
in bezug auf Costa Rica in dem Sinne verstanden werden, daß es sich
um
(Ubersetzung)
"events occurring in Europe or else- .Ereignisse, die vor dem 1. Januar
where before 1 January 1951" 1951 in Europa oder anderswo einge-
treten sind"
handelt.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Costa Rica am 28.März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 14. April 1978 (BGBI. II S. 786).
Bonn, den 26. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978 867
Bekanntmachung
der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland
in der Ostsee
Vom 2. Juni 1978
Die Proklamation der Bundesrepublik Deutsch-
land vom 18. Mai 1978 über die Errichtung einer
Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland in
der Ostsee wird hiermit bekanntgemacht.
Bonn, den 2. Juni 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Weil
Proklamation
der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland
in der Ostsee
In der Ostsee sind in den letzten Monaten tiefgreifende 2. Die Ausübung der Fischerei in der Fischereizone der
Veränderungen in der bestehenden Fischereiordnung ein- Bundesrepublik Deutschland ist Fisdlern aus den Mit-
getreten. Mehrere Anliegerstaaten haben dort eigene gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach
Fischereizonen errichtet. Die Bundesrepublik Deutschland Maßgabe des Gemeinschaftsredlts, anderen Fischern
bedauert diese Entwicklung, die den im Rahmen der 3. See- vom 15. Juni 1978 an nur auf Grund von besonderen
rechtskonferenz der Vereinten Nationen laufenden Ar- Genehmigungen oder Vereinbarungen mit ihren Regie-
beiten vorgreift und die Fischereiinteressen der Bundes- rungen gestattet. Für den Fall von Zuwiderhandlungen
republik Deutschland wie auch anderer Mitgliedstaaten behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, erfor-
der Europäischen Gemeinschaften erheblich berührt. Zur derlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Abwehr schwerer Gefahren für die Lebensgrundlagen 3. Die Bundesrepublik Deutschland wird ihre Rechte in
ihrer in der Ostsee tätigen Fischer und ihrer Fischerei- ihrer Fischereizone in der Ostsee im Rahmen der ge-
industrie sieht sich die Bundesrepublik Deutschland ge- meinsamen Fisdlereipolitik der Europäischen Gemein-
zwungen, ihrerseits geeignete Schritte zu unternehmen. schaften ausüben. Die Bundesrepublik Deutschland er-
wartet, daß die 3. Seerechtskonferenz der Vereinten
Die Bundesrepublik Deutschland hat daher am 1. Fe-
Nationen zu sachgerechten und ausgewogenen Ergeb-
bruar 1978 im Rahmen der für die Fischereipolitik ihrer
nissen gelangt, denen die Bundesrepublik Deutschland
Mitgliedstaaten zuständigen Europäischen Gemeinschaf-
zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten der Euro-
ten gleichzeitig mit Dänemark, dem anderen Ostseeanlie-
päischen Gemeinschaften zustimmen kann. Sie behält
gerstaat der Europäischen Gemeinschaften, ihre Absicht
sich daher ausdrücklich vor, in Abstimmung mit ihren
bekanntgegeben, eine Fischereizone in der Ostsee zu er- EG-Partnern die zu erlassenden Regelungen über die
richten. Rechte und Pflichten in ihrer Fischereizone den Ergeb-
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt folgendes: nissen der 3. Seerechtskonferenz anzupassen.
1. Die Bundesrepublik Deutschland errichtet mit Wirkung
4. Die Bundesrepublik Deutschland hofft auf weitere ein-
vom 15. Juni 1978 in der Ostsee vor der seewärtigen vernehmliche Zusammenarbeit mit den übrigen Ost-
seeanliegerstaaten auf der Grundlage der bestehenden
Grenze ihres Küstenmeeres eine Fischereizone. In die-
ser Zone übt die Bundesrepublik Deutschland hoheit- multilateralen und bilateralen Vereinbarungen gegebe-
liche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung nenfalls nach ihrer Anpassung an die seit ihrem In-
der Fischbestände aus. Die Abgrenzung der Fischerei- krafttreten eingetretenen Entwicklungen.
zone der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den 5. Die Bundesregierung beabsichtigt, baldmöglichst die
Fischereizonen anderer Staaten in der Ostsee bleibt erforderlichen gesetzgeberisd1en Maßnahmen einzulei-
Vereinbarungen mit diesen Staaten vorbehalten. ten.
Bonn, den 18. Mai 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt·
madrnngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
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Bekanntmadtung
über das Inkrafttreten des Europäisdten Obereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 29. Mai 1978
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Ja-
nuar 1978 zu dem Europäischen Ubereinkommen
vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in land-
wirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113)
wird bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen
nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 10. September 1978
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde der
Bundesrepublik Deutschland ist am 9. März 1978
bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt
worden.
Das Ubereinkommen wird ferner für folgende
Staaten am 10. September 1978 in Kraft treten:
Frankreich
Schweden
Zypern.
Bonn, den 29. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r