841
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1978 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
5. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
8. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
11. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . 845
12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Be-
seitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
16. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
16. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 848
16. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 850
24. 5. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Ver-
einbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der
deutsdl-schweizerischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanisdten Staaten
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 5. Mai 1978
Das in Mexiko-Stadt am 1. Februar 1977 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 20
am 3. März 1978
Ü1 Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
und Jede Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei Lehrmaterial und sonstige Unterlagen für
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten -
die Programme ihrer Schulen sowie ihrer Bildungs- und
kulturellen Einrichtungen zur Verfügung stellen.
in dem Wunsche, ihre Zusammenarbeit auf kulturellem
Gebiet im weitesten Sinne, einschließlich der Lehre der
Artikel 8
Wissenschaften und der Bildung, zu verbessern und zu
erweitern, Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von
Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen
in der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der dar-
die Kenntnis der Kultur, des Geisteslebens und der stellenden und bildenden Künste, zum Zweck der Infor-
Lebensform des Partnerlandes sowie die Verbreitung sei- mation oder des Erfahrungsaustausches sowie die Teil-
ner Sprache fördern wird - nahme an Tagungen, Festivals und internationalen Wett-
bewerben im Partnerland anregen. Sie werden insbeson-
sind wie folgt übereingekommen: dere bemüht sein, Maßnahmen zum Informations-, Mei-
nungs- und Erfahrungsaustausch in allen kulturellen
Artikel 1 Bereichen zu fördern und den Austausch von maßgeb-
lichen Persönlichkeiten aus diesen Bereichen anzuregen.
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen-
seitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern
und bei der Erreichung dieses Zieles zusammenzuarbei- Artikel 9
ten. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele
Artikel 2 von Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von
Konzerten und Theateraufführungen sowie den Aus-
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen tausch von Ausstellungen kulturellen oder informativen
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba- Charakters zu erleichtern.
renden Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheits-
gebiet die Gründung und die Tätigkeit kultureller Ein- Artikel 10
richtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern.
Diese Einrichtungen haben im wesentlichen den Zweck, Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-
Kultur und Sprache der anderen Vertragspartei zu ver- keiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des nicht
breiten. kommerziellen Filmwesens und des Austauschs von Fil-
men und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen
Artikel 3
dieses Abkommens dienen können, unterstützen.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-
tausch von Wissenschaftlern, Forschern, Hochschul- Artikel 11
lehrern, Hochschulassistenten, Lektoren und anderen
Lehrkräften sowie Studierenden zu fördern. Die Vertragsparteien werden den Austausch und die
Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen wis-
Artikel 4 senschaftlichen, pädagogischen, technischen, literari-
schen und anderen kulturellen Charakters zwischen den
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich- Bibliotheken ihrer Länder anregen und im Rahmen ihrer
keiten Stipendien für Studenten, Wissenschaftler und Möglichkeiten erleichtern.
Forscher der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung
oder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie
Artikel 12
werden ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaft-
lern, Forschern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen
Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und For- ihrer Möglichkeiten die Ubersetzung und Verbreitung
schungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, Konfe- von Werken wissenschaftlichen, literarischen oder künst-
renzen und Seminaren, zur Information und zum Erfah- lerischen Inhalts zu fördern.
rungsaustausch fördern.
Art i k e 1 13
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, auf den
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studieren- Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive
den, Wissenschaftlern und Forschern der anderen Seite und Museen Kontakte zu fördern und den Austausch von
den Zugang zu ihren Bildungs- und Forschungseinrichtun- Fachleuten und Material anzuregen.
gen im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleich-
tern. Art i k e 1 14
Artikel 6 Die Vertragsparteien schützen in ihrem Hoheitsgebiet
Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer die Rechte der Urheber, der ausübenden Künstler, der
Möglichkeiten das Studium der Sprache, der Literatur Hersteller von Tonträgern und der Radio- und Fernseh-
und anderer kultureller Ausdrucksformen der anderen unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei nach
Vertragspartei zu fördern. Maßgabe der für sie geltenden internationalen Verträge.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1978 843
Art i k e 1 15 einem der Staaten ab, um die Zusammenarbeit auf kultu-
rellem Gebiet zu erörtern und Empfehlungen für ihre
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen
weitere Entwicklung zu geben.
ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit zwischen den
Sport- und Leibeserziehungsorganisationen sowie den
Art i k e 1 19
Austausch von Amateurmannschaften und -sportlern zu
fördern. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Art i k e 1 16
gegenüber der Regierung der Vereinigten Mexikanischen
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit zwischen den dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Jugendorganisationen und Institutionen der außerschuli-
schen Jugendbildung sowie den Austausch von Jugend- Art i k e 1 20
lichen und Fachkräften der Jugendarbeit .zu fördern.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß
Artikel 17 die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Die Vertragsparteien ermutigen nichtstaatliche Organi- Inkrafttreten erfüllt sind.
sationen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses
Abkommens dienen. Artikel 21
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren
Art i k e 1 18
und verlängert sich stillschweigend, jeweils um den glei-
Die Vertragsparteien halten im Bedarfsfall zu den auf chen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei
diplomatischem Wege zu vereinbarenden Zeitpunkten mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
Zusammenkünfte auf Regierungsebene abwechselnd in wird.
GESCHEHEN zu Mexiko-Stadt am 1. Februar 1977 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. P e t e r H e r m e s
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
Lic. S a n t i a g o R o e 1 G a r c i a
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
ttber den Geltungsbereich des Obereinkommens
ttber die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 8. Mai 1978
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für die
Dominikanische Republik am 15. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. April 1978 (BGBl. II S. 503).
Bonn, den 8. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwiscbenstaatlkbe Beratende Seescbiffahrts-Organisatlon
Vom 11. Mai 1978
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch
Beschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBl. 1978 II
S. 349), ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit
Artikel 56 Buchstabe c für
Somalia am 4. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Februar 1978 (BGBl. II
S. 247) und vom 10. März 1978 (BGBl. II S. 349).
Bonn, den 11. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
ttber den Geltungsbereich des Obereinkommens
ttber die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 8. Mai 1978
Das Ubereinkommen vom 20. Oktober 1972 über
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für die
Dominikanische Republik am 15. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. April 1978 (BGBl. II S. 503).
Bonn, den 8. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwiscbenstaatlkbe Beratende Seescbiffahrts-Organisatlon
Vom 11. Mai 1978
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch
Beschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBl. 1978 II
S. 349), ist nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit
Artikel 56 Buchstabe c für
Somalia am 4. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Februar 1978 (BGBl. II
S. 247) und vom 10. März 1978 (BGBl. II S. 349).
Bonn, den 11. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1978 845
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 12. Mai 1978
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-
nets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917} ist am 31. März 1978
von Portugal gekündigt worden. Das Zollabkommen
- nebst Unterzeidmungsprotokoll - wird daher
nach seinem Artikel XXIII Abs. 1 für
Portugal am 30. Juni 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1978 (BGBl. II
S. 246).
Bonn, den 12. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 12. Mai 1978
Das Ubereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindest-
alter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBI. 1969 II S. 161} ist nach seinem Artikel 6
Abs. 2 für
Guinea am 24. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1978 (BGBl. II
s. 136).
Bonn, den 12. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1978 845
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 12. Mai 1978
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-
nets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917} ist am 31. März 1978
von Portugal gekündigt worden. Das Zollabkommen
- nebst Unterzeidmungsprotokoll - wird daher
nach seinem Artikel XXIII Abs. 1 für
Portugal am 30. Juni 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1978 (BGBl. II
S. 246).
Bonn, den 12. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 12. Mai 1978
Das Ubereinkommen vom 10. Dezember 1962 über
die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindest-
alter und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBI. 1969 II S. 161} ist nach seinem Artikel 6
Abs. 2 für
Guinea am 24. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1978 (BGBl. II
s. 136).
Bonn, den 12. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 12. Mai 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-
minierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach seinem
Artikel 19 Abs. 2 für
Nicaragua am 17. März 1978
Seschellen am 6. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1978 (BGBl. II
S. 172).
Bonn, den 12. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s chha ue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mai 1978
In Dar es Salaam ist am 1. März 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 1.März 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 12. Mai 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 7. März
1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-
minierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach seinem
Artikel 19 Abs. 2 für
Nicaragua am 17. März 1978
Seschellen am 6. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1978 (BGBl. II
S. 172).
Bonn, den 12. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s chha ue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mai 1978
In Dar es Salaam ist am 1. März 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 1.März 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1978 847
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Verträge in Tansania erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Vereinigten Republik Tansania,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
wicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizutra- in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
gen,
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: erforderlichen Genehmigungen
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
möglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan- Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
sania bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/ deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und die
Main für die Einfuhr von Ersatzteilen von Lokomotiven Entwicklungsländer öffentlich auszuschreiben, soweit
und damit zusammenhängende Leistungen, wenn nach nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
ein Darlehen bis zu 700 000,- DM (in Worten: sieben-
hunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es wird Artikel 6
hierbei Bezug genommen auf das Abkommen zwischen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Ostafrikanischen Gemeinschaft vom 9. April 1976, das 1:iensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
unter anderem durch dieses Abkommen ersetzt wird, die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
sowie auf das Schreiben der Ostafrikanischen Gemein- bevorzugt genutzt werden.
schaft vom 8. Dezember 1977 - TR 131 /701/016/II - .
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Republik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt wer- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
den. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-
Artikel 2 nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen Erklärung abgibt.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 8
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 1. März 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Mtei
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadtung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 16. Mai 1978
In Dar es Salaam ist am 1. März 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. März 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Mai 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. JuIJ.i 1978 849
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben
der Vereinigten Republik Tansania, werden.
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
wicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizutra- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
gen, die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
möglicht es der Regierung der Vereinigten Republik deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
Tansania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
furt/Main, für das Programm „Beschaffung von Lokomoti- chendes festgelegt wird.
ven einschießlich notwendiger Ersatzteile", wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
Artikel 6
ein Darlehen bis zu 13 000 000 DM (in Worten: dreizehn
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es wird hierbei Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Bezug genommen auf den Bilateralisierungsantrag der besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Ostafrikanischen Gemeinschaft vom 28. September 1977 hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
- tr. 131/701/616/83 - und den Antrag der Vereinigten die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Republik Tansania vom 11. Februar 1976. bevorzugt genutzt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Republik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt wer- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
den. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland gegenüber der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen Erklärung abgibt.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- Artikel 8
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 1. März 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Mt e i
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 16. Mai 1978
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1974 (BGBI. II S. 43), zuletzt geändert
durch Beschluß vom 22. Mai 1973 (BGBl. 1977 II
S. 339), ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Dschibuti am 10.März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1978 (BGBl. II
s. 223).
Bonn, den 16. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1978 851
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
an der deutsch-schweizerischen Grenze
Vom 24. Mai 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnungen vom a) Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstraße
19. Dezember 1977 über die Errichtung nebenein- (BGBl. II S. 1398),
anderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz- b) Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt (BGBI. II S. 1400)
übergang und
a) Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstraße
(BGBI. II S. 1397), c) Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz (BGBI. II S. 1402)
b) Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt (BGBI. II S. 1399) in Kraft.
und
c) Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz (BGBI. II S. 1401) Zum gleichen Zeitpunkt tritt Artikel 1 Buchsta-
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnun- ben c und g der Vereinbarung vom 6. Oktober 1966
gen nach ihrem § 3 Abs. 1 über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenz-
abfertigung an Straßenübergängen (BGBI. 1967 II
am 1. Juni 1978 S. 719) außer Kraft.
in Kraft treten.
Am gleichen Tag treten auf Grund der Noten- Damit tritt auch die Verordnung vom 4. Januar
wechsel vom 5. Mai 1978 die Vereinbarungen vom 1967 über die zeitweilige Zusammenlegung der
2. Dezember 1977 über die Errichtung nebeneinan- Grenzabfertigung an Straßenübergängen an der
derliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz- deutsch-schweizerischen Grenze (BGBI. II S. 718) in-
übergang soweit nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1978
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
madlungen veröffentlidlt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerredltlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Redltsvorsdlriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
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Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 327. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
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