781
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 19.Mai 1978 Nr.25
Tag Inhalt Seite
11. 5. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/78 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1978) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
613-2-1
10. 4. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über wirtschaftliche und technische Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783
14. 4. 78 Bekanntmadiung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüditlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüditlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
19. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . 787
19. 4. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwisdien den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel ande-
rerseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
21. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788
21. 4. 78 Bekanntmadiung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . 788
26. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
26. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . 789
27. 4. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die an
Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
2. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . 791
8. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsu-
larische Beziehungen . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/78- Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobleche - t. Halbjahr 1978)
Vom 11. Mai 1978
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes § 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden ist, gesetzes auch im Land Berlin.
verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bun-
desrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor- § 3
den ist, mit Zustimmung des Bundestages: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
§ 1 Bonn, den 11. Mai 1978
Der Bundeskanzler
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II S. 1044)
Schmidt
in der zur Zeit geltenden Fassung wird der Anhang
Zollkontingente/2 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 Der Bundesminister der Finanzen
nach Maßgabe der Anlage ergänzt. Hans Matthöfer
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Zollsatz
Tarifstelle Waren bezeic hn ung autonom vertrags-
mäßig
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser von
aus B V b) 1 4,50 bis 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an Koh-
lenstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an
Schwefel und Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichtshun-
dertteilen oder weniger, an Silizium von 0,15 bis 0,30
Gewidltshundertteilen, an sonstigen Bestandteilen, aus-
genommen Mangan und Chrom, von 0,10 Gewichtshun-
dertteilen oder weniger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und
Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen,
an Silizium von 0, 15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an
Mangan von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an
Chrom von 0,15 bis 1,10 Gewichtshundertteilen, an Vana-
din von 0,15 bis 0,30 Gewidltshundertteilen und an Molyb-
dän von 0,30 Gewichtshundertteilen oder weniger,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und
Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen,
an Silizium von 1,35 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an
Mangan von 0,60 bis 0,80 Gewichtshundertteilen und an
Chrom von 0,55 bis 0,80 Gewichtshundertteilen,
8 500 t vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1978, zum Herstellen
von Federn, sog. Nadeldraht und sog. Klaviersaitendraht im
Zollgebiet bestimmt (EGKS) ............................. . frei
aus 73.15 B VII a) 1 Elektrobledle, mit einem Ummagnetisierungsverlust von 1,23
aus B VII a) 2 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,30 mm oder
von 1,26 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von
0,35 mm, gemessen bei 1,7 tesla und 50 Perioden (kristall-
orientierte Elektrobleche mit hoher Permeabilität), 300 t vorn
1. Januar 1978 bis 30. Juni 1978, zur Verarbeitung im Zoll-
gebiet bestimmt (EGKS) ................................ . frei
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1918 783
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über wirtsdtaftlidle und tedtnisdle Zusammenarbeit
Vom 10. April 1978
In Monrovia ist am 27. September 1974 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik
Liberia über wirtschaftliche und technische Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 27. September 1914
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. April 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) die Fortbildung von liberianischen Fach- und Füh-
und rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-
desrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande
die Regierung der Republik Liberia -
zu fördern;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und b) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für liberianische
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland
gen, oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen
technischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln und
in dem Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen,
zu finanzieren.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
ihrer Staaten in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
und in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren behalten.
wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit für (3) Die Regierung der Republik Liberia erkennt die von
beide Staaten erwachsen - liberianischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik
Deutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem
sind wie folgt übereingekommen: fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-
bildungsadäquate Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkei-
Artikel 1 ten oder Laufbahnen.
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der
Grundlage dieses Abkommens und/ oder erforderlich wer- Artikel 4
dender Änderungen oder von Zusatzabkommen zusam- Die Regierung der Republik Liberia
menzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.
a) stellt für die Vorhaben in Liberia die für die volle
(2) Sie werden Obereinkünfte über einzelne Vorhaben Durchführung der Vorhaben erforderlichen Grund-
der technischen Zusammenarbeit schließen. stücke zur Verfügung und sorgt, soweit erforderlich,
für Unterstützung durch die örtlich zuständigen Behör-
den;
Artikel 2
b) ist den Fachkräften bei der Beschaffung angemessener
(1) Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 werden
Wohnungen in Liberia behilflich;
- soweit erforderlich - vorsehen, daß die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
a) die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-
stigen Einrichtungen in Liberia durch Entsendung von stände von Ein- und Ausfuhrabgaben, Lagergebühren
Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung von und sonstigen öffentlichen Abgaben. Für die Einfuhr
Ausrüstung fördert; der gelieferten Gegenstände ist keine Lizenz erforder-
lich;
b) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;
d) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
c) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Liberia Vorhaben nach einem von den Vertragsparteien zu
entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt; vereinbarenden Plan;
d) der Regierung der Republik Liberia Berater zur Verfü- e) stellt das jeweils erforderliche liberianische Fach- und
gung stellt; Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;
e) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet
f) trägt die im Hafen anfallenden Kosten für die Beförde-
von Erziehung und Bildung unterstützt;
rung der auf Grund dieses Abkommens gelieferten
f) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- Gegenstände;
tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder
Vermittlung von wissenschaftlichem sowie techni- g) trägt das Tagegeld und die Kosten für Dienstreisen,
schem Personal und durch Bereitstellung von Ausrü- die von deutschen Fachkräften in Liberia im Zusam-
stungsgegenständen fördert. menhang mit den Vorhaben unternommen werden,
entsprechend den amtlichen Sätzen der liberianischen
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik Regierung;
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als
h) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange-
,.Fachkräfte" bezeichnet.
messener Zeit durch geeignete liberianische Fach-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der
übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten L_ande ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig
Gegenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung
die Kosten für Lagerung in Liberia. genügend Bewerber für diese Ausbildung und trägt
die Kosten für deren Hin- und Rückreise. Die Regie-
rung der Republik Liberia nennt nur solche Bewerber,
Artikel 3
die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird Rückkehr für mindestens fünf Jahre an dem jeweili-
sich bemühen, gen Vorhaben zu arbeiten;
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1978 785
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Flughafengebühren, die Ein- und Ausreise und erteilt
Abkommens befaßten Behörden und Organisationen die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-
rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses gungen;
Abkommens unterrichtet werden. f) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
Artikel 5 stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gütungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben; das
sorgt dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge gleiche gilt für an Bau- und Consultingfirmen gezahlte
entsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen Vergütungen, die sich ausschließlich auf technische
Hilfe beziehen;
werden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,
g) gestattet den in Artikel 6 Buchstabe b genannten
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit
Personen während der Dauer ihres Aufenthalts die
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in
abgaben- und kautionsfreie Einfuhr der zu ihrem eige-
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-
nen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören
legten Ziele beizutragen,
auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank,
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Liberias eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,
einzumischen, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspie-
c) die Gesetze und Sitten in Liberia zu achten, ler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je
Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der und eine Foto- und Kinoausstattung; die abgaben- und
sie beauftragt sind, auszuüben und kautionsfreie Einfuhr von Ersatzgegenständen ist
e) mit den amtlichen Stellen in Liberia vertrauensvoll ebenfalls gestattet, wenn die im Zusammenhang mit
zusammenzuarbeiten. der Einreise eingeführten Gegenstände unbrauchbar
geworden oder abhanden gekommen sind;
(2) Wünscht die Regierung der Republik Liberia die
h) gestattet den in Artikel 6 Buchstabe a genannten
Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der Zusam- Personen die abgabenfreie Einfuhr von Medikamen-
menarbeit oder der Partnerschaft, so wird sie der deut- ten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Artikeln
schen Auslandsvertretung ihren Wunsch mitteilen, die des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres persönli-
unverzüglich Schritte zur Rückberufung der Fachkraft chen Bedarfs, soweit dieses Vorrecht nicht mißbraucht
unternimmt. In gleicher Weise wird die Regierung der wird.
Bundesrepublik Deutschland, wenn sie eine Fachkraft
von sich aus zurückberufen will, möglichst frühzeitig Artikel 7
Verbindung mit der Regierung der Republik Liberia auf- Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-
nehmen. In beiden Fällen werden die Regierungen ver- kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen
trauensvoll zusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten, der technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-
die durch die Rückberufung einer Fachkraft entstehen rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
können, im Interesse aller Betroffenen zu überwinden. der Republik Liberia in Liberia tätig sind; das gleiche gilt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird eine für die übrigen in Artikel 6 Buchstabe a genannten
abberufene Fachkraft so früh wie möglich ersetzen. Personen.
Artikel 8
Artikel 6 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Die Regierung der Republik Liberia nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb
a) trägt für den Schutz der Person und des Eigentums der
von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-
entsandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder
teilige Erklärung abgibt.
Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem Hausstand
gehörenden Personen;
Artikel 9
b) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen in
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe
nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf
für ihre Heimschaffung;
Jahren.
c) gewährt den Fachkräften Immunität von der Gerichts-
(2) Das Abkommen verlängert sich automatisch jeweils
barkeit in bezug auf alle von ihnen in ihrer amtlichen
um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertrags-
Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
parteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeit-
d) stellt den unter Buchstabe a genannten Personen abschnitts schriftlich kündigt.
geeignete Ausweise aus, um die Durchführung ihrer
(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
Aufgaben zu erleichtern;
Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
e) gewährt den in Artikel 6 Buchstabe a genannten technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
Personen jederzeit und abgabenfrei, ausgenommen ter.
GESCHEHEN zu Monrovia am 27. September 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung der Republik Liberia
Francis A. 0 k a i
Stephen A. T o l b er t
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Redltsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls über die Redltsstellung der Flüdltlinge
Vom 14. April 19'18
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Säo Tome und Principe am 2. Mai 1978
in Kraft treten.
Sao Tome und Principe hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des
Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Ab-
kommens enthaltenen Worte
(Ubersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
in bezug auf Sao Tome und Principe in dem Sinne verstanden werden,
daß es sich um
(Ubersetzung)
"events occurring in Europe or else- „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
where before 1 January 1951" 1951 in Europa oder anderswo einge-
treten sind"
handelt.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Sao Tome und Principe am 1. Februar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 24. März 1978 (BGBI. II S. 395).
Bonn, den 14. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl ei s chha uer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1978 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 19. April 1978
Das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach sei-
nem Artikel 169 Abs. 2 für
Schweden am 1. Mai 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1977 (BGBI. II
s. 792).
Bonn, den 19. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäisdlen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl einerseits
und dem Staat Israel andererseits
Vom 19. April 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Okto-
ber 1977 zu dem Abkommen vom 11. Mai 1975
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem
Staat Israel andererseits (BGBI. 1977 II S. 1114)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen,
nachdem am 31. März 1978 die in seinem Artikel 28
Abs. 3 vorgesehenen Notifikationen ergangen sind,
am 1. Mai 1978
in Kraft treten wird.
Bonn, den 19. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1978 787
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 19. April 1978
Das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Ok-
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach sei-
nem Artikel 169 Abs. 2 für
Schweden am 1. Mai 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1977 (BGBI. II
s. 792).
Bonn, den 19. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäisdlen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl einerseits
und dem Staat Israel andererseits
Vom 19. April 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Okto-
ber 1977 zu dem Abkommen vom 11. Mai 1975
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem
Staat Israel andererseits (BGBI. 1977 II S. 1114)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen,
nachdem am 31. März 1978 die in seinem Artikel 28
Abs. 3 vorgesehenen Notifikationen ergangen sind,
am 1. Mai 1978
in Kraft treten wird.
Bonn, den 19. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Europäisdten Ubereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Redlt
Vom 21. April 1978
Das Europäische Obereinkommen vom 7. Juni 1968
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
(BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für
Griechenland am 6. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1977 (BGBI. II S. 80).
Bonn, den 21. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen durdt Schiffe und Luftfahrzeuge
Vom 21. April 1978
Das Ubereinkommen vom 15. Februar 1972 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Ein-
bringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977
II S. 165) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Belgien am 30.März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1977 (BGBI. II
s. 1492).
Bonn, den 21. April 1978
Der Bundesminister_des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Europäisdten Ubereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Redlt
Vom 21. April 1978
Das Europäische Obereinkommen vom 7. Juni 1968
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
(BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für
Griechenland am 6. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1977 (BGBI. II S. 80).
Bonn, den 21. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen durdt Schiffe und Luftfahrzeuge
Vom 21. April 1978
Das Ubereinkommen vom 15. Februar 1972 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Ein-
bringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977
II S. 165) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für
Belgien am 30.März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1977 (BGBI. II
s. 1492).
Bonn, den 21. April 1978
Der Bundesminister_des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1978 789
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die politischen Redlte der Frau
Vom 26. April 1978
Das Dbereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (BGBL 1969 II S. 1929;
1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Guinea am 24. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Januar 1978 (BGBl. II
s. 152).
Bonn, den 26. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 26. April 1978
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die
unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl.
1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2
für
Israel am 1. Mai 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1978 (BGBl. II S. 486).
Bonn, den 26. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1978 789
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die politischen Redlte der Frau
Vom 26. April 1978
Das Dbereinkommen vom 31. März 1953 über die
politischen Rechte der Frau (BGBL 1969 II S. 1929;
1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Guinea am 24. April 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Januar 1978 (BGBl. II
s. 152).
Bonn, den 26. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 26. April 1978
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die
unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl.
1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2
für
Israel am 1. Mai 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1978 (BGBl. II S. 486).
Bonn, den 26. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Europäisdlen Obereinkommens
über die an Verfahren vor der Europäisdien Kommission
und dem Europäisdlen Geridltshof für Mensdlenredite
teilnehmenden Personen
Vom 27. April 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. De- Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
zember 1977 zu dem Europäisdlen Ubereinkommen ten in Kraft getreten:
vom 6. Mai 1969 über die an Verfahren vor der Belgien am 17. April 1971
Europäischen Kommission und dem Europäischen Irland am 10. Dezember 1971
Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Per-
Luxemburg am 17. April 1971
sonen (BGBl. 1977 II S. 1445) wird bekanntgemacht,
daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 8 Malta am 1. Juni 1971
Abs. 2 für die Niederlande am 29.Februar 1972
mit Erstreckung
Bundesrepublik Deutschland am 4. Mai 1978 auf die Nieder-
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde der ländischen Antillen
Bundesrepublik Deutschland ist am 3. April 1978 bei Norwegen am 17. April 1971
dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt wor- Schweiz am 29. Dezember 1974
den. Schweden am 21. Januar 1972
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinter- Vereinigtes Königreich am 17. April 1971
legung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbe- Zypern am 17. April 1971
halte eingelegt:
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifika-
1. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 des tionsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
Artikels 3 des Ubereinkommens ist ein Eingriff
„Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass Artikel 4
einer öffentlichen Behörde über Artikel 3 Abs. 3 Absatz 2 Buchstabe (a) des Ubereinkommens auf die
hinaus auch statthaft, soweit er gesetzlich vorge- schweizerischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz
sehen und in einer demokratisdien Gesellschaft wegen eines schweren Verbrechens gegen den Staat, die
zur Verhütung von Straftaten notwendig ist. Landesverteidigung oder die Wehrkraft verfolgt werden
oder verurteilt worden sind, keine Anwendung findet."
2. Die Bestimmung des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe a
des Ubereinkommens wird auf Deutsche im Sinne Das Vereinigte Königreich hat das Uberein-
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutsch- kommen mit Wirkung vom 20. Oktober 1971 auf
land nicht angewendet. Guernsey, Insel Man und Jersey erstreckt.
Bonn, den 27. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1978 791
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereidl
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 2. Mai 1978
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem
Artikel 63 Abs. 2 für
Schweden am 17.Mai 1978
in Kraft treten.
Schweden hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2
Buchstabe a Ziffer ii des Patentzusammenarbeitsver-
trages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1978 (BGBI. II S. 485).
Bonn, den 2. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularisdte Beziehungen
Vom 8. Mai 1978
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585)
ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Peru am 19. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. April 1978 (BGBl. II S. 484).
Bonn, den 8. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1978 791
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereidl
des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 2. Mai 1978
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem
Artikel 63 Abs. 2 für
Schweden am 17.Mai 1978
in Kraft treten.
Schweden hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-
tionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2
Buchstabe a Ziffer ii des Patentzusammenarbeitsver-
trages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1978 (BGBI. II S. 485).
Bonn, den 2. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularisdte Beziehungen
Vom 8. Mai 1978
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585)
ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Peru am 19. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. April 1978 (BGBl. II S. 484).
Bonn, den 8. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Be!>tellungen bereits erschienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn L Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM.
Einzelstüt'ke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdlet'kkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1.10 DM zuzüglich -,50 DM
Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,10 DM. Bundesanzelger-Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1/,. Postvertrtebsstüdl • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 327. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.