509
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1978 Nr.24
Tag Inhalt Seite
5. 5. 78 Gesetz zu den Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits, der Tunesisdlen Republik, der
Demokratischen Volksrepublik Algerien und dem Königreidl Marokko andererseits sowie
zu den Abkommen zwisdlen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinsdlaft für Kohle
und Stahl und diesen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
Gesetz
zu den Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits,
der Tunesischen Republik, der Demokratischen Volksrepublik Algerien
und dem Königreich Marokko andererseits
sowie zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und diesen Staaten
Vom 5. Mai 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 5. dem in Rabat am 27. April 1976 unterzeichneten
schlossen: Kooperationsabkommen zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und dem König-
Artikel 1 reich Marokko,
6. dem in Rabat am 27. April 1976 unterzeichneten
Den folgenden, von der Bundesrepublik Deutsch- Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
land unterzeichneten Abkommen wird zugestimmt: Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
1. Dem in Tunis am 25. April 1976 unterzeichneten und dem Königreich Marokko.
Kooperationsabkommen zwischen der Europäi- Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesi-
schen Republik,
2. dem in Tunis am 25. April 1976 unterzeichneten Artikel 2
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
und der Tunesischen Republik, Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
3. dem in Algier am 26. April 1976 unterzeichneten stellt.
Kooperationsabkommen zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokra- Artikel 3
tischen Volksrepublik Algerien,
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
4. dem in Algier am 26. April 1976 unterzeichneten kündung in Kraft.
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (2) Die Tage, an denen die in Artikel 1 Satz 1 auf-
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, geführten Abkommen, und zwar das in Nummer 1
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
bezeichnete Abkommen nach seinem Artikel 59, das in Nummer 5 bezeichnete Abkommen nach seinem
in Nummer 2 bezeichnete Abkommen nach seinem Artikel 60, das in Nummer 6 bezeichnete Abkom-
Artikel 13, das in Nummer 3 bezeichnete Abkom- men nach seinem Artikel 13, für die Bundesrepublik
men nach seinem Artikel 58, das in Nummer 4 be- Deutschland in Kraft treten, sind im Bunde~gesetz-
zeichnete Abkommen nach seinem Artikel 13, das blatt bekanntzugeben.
.-
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates --
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. Mai 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 511
Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Tunesischen Republik
Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König der Belgier:
Robert V a n d e r k e r c k h o v e ,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Minister der Reform der Institutionen;
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
der Präsident der Französischen Republik, Mogens W a n d e 1 - P e t e r s e n ,
Botschafter,
der Präsident Irlands, Generaldirektor;
der Präsident der Italienischen Republik, der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Hans-Jürgen Wisch n e w s k i,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Staatsminister im Auswärtigen Amt;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Französischen Republik:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Jean F r an c o i s - Po n c e t ,
Großbritannien und Nordirland Staatssekretär im Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten;
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften
einerseits, der Präsident Irlands:
Garret F i t z g e r a 1 d ,
der Präsident der Tunesischen Republik Minister für auswärtige Angelegenheiten;
andererseits
der Präsident der Italienischen Republik:
Francesco C a t t a n e i ,
Präambel Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
IN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zum Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Ausdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehun- Gaston T h o r n ,
gen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Ver- Amtierender Präsident
einten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken, des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Ministerpräsident und Minister
ENTSCHLOSSEN, eine umfassende Zusammenarbeit für auswärtige Angelegenheiten
einzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- der Regierung des Großherzogtums Luxemburg;
wicklung Tunesiens beitragen und dadurch die Beziehun-
gen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien vertiefen Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
wird,
L. J. Br in k h o r s t ,
Staatssekretär im Ministerium
ENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwick- für auswärtige Angelegenheiten;
lungsstandes ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen
Tunesien und der Gemeinschaft auf dem Gebiet von Ihre Majestät die Königin
Wirtschaft und Handel zu fördern und eine sichere des Vereinigten Königreichs Großbritannien
Grundlage dieser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren und Nordirland:
internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten,
J. E. T o m l i n s o n ,
Parlamentarischer Unterstaatssekretär;
IN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die
Beziehungen zwischen entwickelten Staaten und Ent- der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
wicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der interna-
tionalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und ausge- Gaston T h o r n ,
wogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu schaffen, Amtierender Präsident
des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
IN DER FESTSTELLUNG, daß das am 28. März 1969 in Ministerpräsident und Minister
Tunis unterzeichnete Assoziierungsabkommen in Arti- für auswärtige Angelegenheiten
kel 14 den Abschluß eines neuen Abkommens auf erwei- der Regierung des Großherzogtums Luxemburg;
terter Grundlage vorsieht, Claude Ch e y s so n,
Mitglied der Kommission
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU der Europäischen Gemeinschaften;
SCHLIESSEN:
der Präsident der Tunesischen Republik:
sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten Habib C h a t t y ,
ernannt: Minister für auswärtige Angelegenheiten;
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
·-
Artikel 1 eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Durch-
führung der Programme zur industriellen Entwick-
Ziel dieses Abkommens zwischen der Europäischen
lung Tunesiens zu fördern;
Wirtschaftsgemeinschaft und Tunesien ist es, eine glo-
bale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu = die Organisation von Kontakten und Zusammen-
fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick- künften zwischen Verantwortlichen für die Indu-
lung Tunesiens beizutragen und die Vertiefung ihrer striepolitik, Investoren und Unternehmen Tune-
Beziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden siens und der Gemeinschaft zu begünstigen, um die
Bestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der wirt- Anknüpfung neuer industrieller Beziehungen zu
schaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenar- unterstützen, und zwar in Ubereinstimmung mit
beit, für den Handel wie auch für den sozialen Bereich den Zielen des Abkommens;
festgelegt und durchgeführt. = den Erwerb von Patenten und sonstigem gewerbli-
chen Eigentum zu günstigen Bedingungen durch
eine Finanzierung gemäß Protokoll Nr. 1 bzw.
durch geeignete andere Vereinbarungen mit Unter-
Titel I nehmen und Einrichtungen innerhalb der Gemein-
schaft zu erleichtern;
Wirtschaftliche, technische und
finanzielle Zusammenarbeit = die Beseitigung der außertariflichen bzw. nicht
durch Kontingentmaßnahmen bedingten Hemm-
nisse für den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu
Artikel 2 ermöglichen;
Die Gemeinschaft und Tunesien stellen eine Zusam- eine Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft,
menarbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergän- der Technologie und des Umweltschutzes;
zung der eigenen Bemühungen Tunesiens zur Entwick-
lung dieses Landes beizutragen und die bestehenden im Energiebereich die Beteiligung der Unternehmen
Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage der Gemeinschaft an den Forschungs-, Produktions-
und zum Wohl beider Vertragsparteien zu verstärken. und Verarbeitungsprogrammen zur Erschließung der
Energiequellen Tunesiens und an allen auf die Valori-
sierung dieser Energiequellen an Ort und Stelle ausge-
Artikel 3 richteten Tätigkeiten sowie die einwandfreie Durch-
Bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten führung der langfristigen Lieferverträge für Erdöl, Erd-
Zusammenarbeit werden insbesondere berücksichtigt: gas und Erdölerzeugnisse zwischen den jeweiligen
die Ziele und Prioritäten der Entwicklungspläne und Unternehmen;
-programme Tunesiens, eine Zusammenarbeit auf dem Fischereisektor;
die Zweckmäßigkeit, integrierte Aktionen durch abge- die Förderung privater Investitionen im Interesse bei-
stimmten Einsatz verschiedener Maßnahmen zu ver- der Vertragsparteien;
wirklichen,
eine gegenseitige Unterrichtung über die Wirtschafts-
die Zweckmäßigkeit, die regionale Zusammenarbeit und Finanzlage und deren Entwicklung in dem für ein
zwischen Tunesien und anderen Staaten zu unterstüt- ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens
zen. erforderlichen Umfang.
Artikel 4 (2) Die Vertragsparteien können andere Bereiche für
(1) Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Gemein- eine Zusammenarbeit festlegen.
schaft und Tunesien ist es, insbesondere folgende Ziele
zu fördern: Artikel 5
eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühun- (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens legt
gen Tunesiens um den Ausbau der Produktion und der der Kooperationsrat die allgemeine Ausrichtung der
Wirtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifi- Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen fest.
zierung der ·Struktur seiner Wirtschaft. Diese Beteili-
gung soll insbesondere im Rahmen der Industrialisie- (2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, nach Mitteln
rung Tunesiens und der Modernisierung der Landwirt- und Wegen zu suchen, um die Durchführung der Zusam-
schaft dieses Landes durchgeführt werden; menarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen zu
ermöglichen. Zu diesem Zwecke kann er Beschlüsse fas-
die Vermarktung und Absatzförderung der von Tune-
sen.
sien ausgeführten Waren;
Artikel 6
eine industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die
Industrieproduktion Tunesiens auszubauen, insbeson- Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung
dere durch Maßnahmen, die geeignet sind, von Maßnahmen, die geeignet sind, die Entwicklung
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 513
Tunesiens unter den im Protokoll Nr. 1 über die tech- weder mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen
nische und finanzielle Zusammenarbeit angegebenen gleicher Wirkung noch Zöllen oder Abgaben gleicher
Bedingungen zu fördern. Wirkung.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 an,
Artikel 7 wobei sie in keinem Fall gegenüber Tunesien eine günsti-
Die Vertragsparteien erleichtern die reibungslose Erfül- gere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der
lung der Kooperations- und Investitionsverträge, die den Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.
beiderseitigen Interessen entsprechen und in den Rahmen
des Abkommens fallen. Artikel 10
(1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanzzoll-
anteil gilt Artikel 9 für den Schutzzollanteil.
Titel II (2) Gemäß Artikel 38 der Akte über die Beitrittsbedin-
Handelspolitische Zusammenarbeit gungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Ja-
nuar 1972 ersetzt das Vereinigte Königreich den Finanz-
Artikel 8 zollanteil der in Absatz 1 genannten Zölle durch eine
inländische Abgabe.
Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es,
den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern,
Artikel 11
wobei ihrem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung
getragen und ein besseres Gleichgewicht in ihrem Die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der in Artikel 10
Warenverkehr gewährleistet werden muß, um das genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Wadlstumstempo des Handels Tunesiens zu besdlleunigen Anpassungen der Verträge vorgesehenen Maßnahmen,
und die Bedingungen für den Zugang seiner Waren zum die sich auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die
Markt der Gemeinschaft zu verbessern. Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland beziehen, fin-
den auf Tunesien Anwendung.
A. Gewerbliche Erzeugnisse Ar t i k e l 12
(1) Für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten
Artikel 9 Waren gelten Jahresplafonds; bei Uberschreitung dieses
(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich
Artikel 11, 12 und 14 unterliegen die nicht auf der Liste angewandten Zollsätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Euro- wiederangewandt werden; die für das Jahr des Inkrafttre-
päisdlen Wirtschaftsgemeinsdlaft aufgeführten Waren mit tens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind jeweils
Ursprung in Tunesien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft neben den Waren angegeben.
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeic:hnung Plafonds
Zolltarif1
27.10 Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Ole; Zubereitungen mit
einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien von 70 Gewidltshundert-
teilen oder mehr, in denen diese Ole den Charakter der Waren bestimmen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
A. Leidltöle:
III. zu anderer Verwendung
B. mittelschwere Ole:
III. zu anderer Verwendung
C. Schweröle:
I. Gasöl:
c) zu anderer Verwendung
175 000 Tonnen
II. Heizöl:
c) zu anderer Verwendung
III. Sdlmieröle und andere:
c) zum Misc:hen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu
Kapitel 27
d) zu anderer Verwendung
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
A. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewidltshundertteilen oder mehr:
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeid!nung Plafonda
Zolltarifs
27.11 B. andere:
(Forts.)
I. Handelsübliches Butan und handelsübliches Propan:
c) zu anderer Verwendung
27.12 Vaselin:
A. roh:
III. zu anderer Verwendung
B. andere
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs auf bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, noch:
Torfwadls, paraffinische Rückstände (z.B. Gatscb, slack wax), auch gefärbt: 175 000 Tonnen
B. andere:
I. roh:
c) zu anderer Verwendung
II. andere
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rück.stände aus Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien:
C. andere:
II. andere
45.02 Würfel, Platten, Blätter und Streifen aus Naturkork, einsdlließlich Würfel oder
Quader zum Herstellen von Stopfen 50 Tonnen
45.03 Waren aus Naturkork 50 Tonnen
45.04 Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork 800 Tonnen
(2) Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des 27.11 A und B I, 27.12, 23.13 Bund 27.14 des Gemeinsamen
Abkommens werden die in Absatz 1 genannten Plafonds Zolltarifs zu ändern,
für die Tarifnummern 45.02, 45.03 und 45.04 um jährlich - wenn eine gemeinsame Definition des Ursprungs für
3 6/o und für die übrigen Tarifnummern um jährlich 5 °/o die Erdölerzeugnisse angenommen wird,
angehoben.
wenn im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik
(3) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer in Absatz 1 Entscheidungen getroffen werden
genannten Ware erreicht ist, können bei der Einfuhr der oder wenn eine gemeinsame Energiepolitik ausgear-
betreffenden Ware die gegenüber Drittländern tatsächlich beitet wird.
angewandten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres
(2) In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß für
wiederangewendet werden.
diese Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeräumt werden, die
Wenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer pla- den in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteilen gleich-
fondgebundenen Ware 75 6/o der festgesetzten Höhe errei- wertig sind.
chen, setzt die Gemeinschaft den Kooperationsrat hiervon Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden bei
in Kenntnis. Anwendung dieses Absatzes Konsultationen im Koopera-
tionsrat statt.
(4) Bei Korkwaren der Tarifnummern 45.02, 45.03 und
45.04 prüfen die Vertragsparteien nach dem 1. Juli 1977 (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die zollfrem-
im Kooperationsrat die Möglichkeit, die für die Erhöhung den Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen
der Plafonds anzuwendenden Sätze anzuheben. von diesem Abkommen nicht berührt.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds wer-
den spätestens am 31. Dezember 1979 aufgehoben. Art i k e 1 14
Bei den in Anhang A aufgeführten Waren, die durch
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-
Art i k e 1 13
gestellt sind, gelten die in Artikel 9 genannten Senkun-
(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für gen für den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr in die
die Einfuhr der Mineralölerzeugnisse der Nummern 27.10, Gemeinschaft auf diese Waren erhobenen Abgaben.
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Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 515
B. landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 15
(1) Für die nadlstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Tunesien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die
Gemeinschaft um den jeweils angegebenen Prozentsatz gesenkt:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Sl'nkun~JS5dlZ
Zolltarifs
01.01 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
A. Pferde:
II. zum Schlachten 1) 800/o
III. andere ..................................................................... . 80 0/o
02.01 Fleisch und genießbarer Sdlladltabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 ge-
nannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:
A. Fleisch:
ex IV. anderes;
- ausgenommen Fleisch von Haussdlafen 1000/o
02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren .... 1000/o
Kapitel 3 Fische, Krebstiere und Weidltiere ................................................... . 100 8 /e
06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stedclinge und Edelreiser:
ex D. andere:
- Rosen, ausgenommen Rosenstecklinge 600/o
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisdl oder gekühlt:
A. Kartoffeln:
II. Frühkartoffeln:
ex a) vom 1. Januar bis 15. Mai:
- vom 1. Januar bis 31. März 40 8/e
F. Hülsengemüse, auch ausgelöst:
1. Erbsen:
ex a) vom 1. September bis 31. Mai
- vom 1. Oktober bis 30. April 60 °/e
II. Bohnen (Phaseolus-Arten}:
ex a) vom 1. Oktober bis 30. Juni:
- vom 1. November bis 30. April 60 °/e
G. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollen-
sellerie, Rettiche und andere ähnlidle genießbare Wurzeln:
ex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben:
- Karotten und Speisemöhren vom 1. Januar bis 31. März ............... . 40 .,,
ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:
- Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai 60 °/o
ex L. Artischocken:
- vom 1. Oktober bis 31. Dezember 30 8/o
M. Tomaten:
ex 1. vom 1. November bis 14. Mai:
- vom 15. November bis 30. April 600/o
S. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack ..................... . 40 °/o
l) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinsdlaft festzusetzenden Voraussetzungen.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbeieidrnung Senkungssatz
Zolltarifs
01.01 ex T. andere:
(Forts.) Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April ................................. .
Markkürbisse (Courgetten) vom 1. Dezember bis Ende Februar .............. .
60 9/o
600/o -
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser
mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß
besonders zubereitet:
A. Oliven:
I. zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt 1) •••.••..•.••••••••••...••• 60 °/e
B. Kapern ......................................................................... . 90 0/o
07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
A. zur Aussaat:
ex I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten):
- Erbsen 60¼
ex III. andere:
- Puffbohnen und Ackerbohnen 60 1/o
B. andere ......................................................................... . 1000/o
08.01 Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, A vocatofrüchte, Guaven,
Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder getrodmet, auch ohne Schalen:
ex A. Datteln:
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg
oder weniger ............................................................. . 1000/o
08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
ex A. Orangen:
- frisdl .................................................................... . 80 0/o
ex B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsurnas; Clementinen, Wilkings und
andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- frisch .................................. • .. • • .. • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · • · · · · · · 800/o
ex C. Zitronen:
- frisch .................................................................... . 80¼
D. Pampelmusen und Grapefruits 800/o
08.04 ·weintrauben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
I. Tafeltrauben:
ex a) vorn l. November bis 14. Juli:
- vom 15. November bis 30. April 60 •;,
08.01 Steinobst, frisch:
D. Pflaumen:
ex II. vom 1. Oktober bis 30. Juni:
- vom 1. November bis 15. Juni 60 °/,
1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 517
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Senkur,uss,rtz
Zolltarifs
08.08 Beeren, frisch:
A. Erdbeeren:
ex II. vom 1. August bis 30. April:
- vom 1. November bis 31. März 60 °/o
ex D. Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren:
- Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni ....................................... . 50 °/u
ex 08.09 Andere Früchte, frisch:
Melonen, vom 1. November bis 31. Mai .......................................... . 50 °/o
Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni ........................................ . 50 °/o
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),
zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
ex B. Orangen:
- fein zerkleinert 800/o
ex E. andere:
- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................................. . 80 °/o
09.04 Pfeffer der Gattung „Piper"; Früchte der Gattungen „Capsicum" und „Pimenta":
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert:
II. Früchte der Gattungen „Capsicum" und „Pimenta" ............................. . 100 0/o
B. gemahlen oder sonst zerkleinert ................................................. . 100 0/o
09.09 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte ............... . 100 8/o
09.10 Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze 100 0/o
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:
E. andere 2) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 600/o
12.07 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung
oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen
verwendeten Art, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zer-
kleinert ..................................................... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · 1000/o
12.08 Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkerne
und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung
verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ......................... . 100 0/o
13.03 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere
Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:
ex B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
- Pektinstoffe und Pektinate ................................................ . 25 °/o
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:
A. Kaviar und Kaviarersatz ......................................................... . 100 °/o
B. Salmoniden .................................................................... . 100 °/o
C. Heringe ........................................................................ . 1000/o
E. Thunfische ......................................................... • . , .. • • • • .. • • 60 0/o
F. Boniten, Makrelen und Sardellen ................................................. . 100 0/o
G. andere ......................................................................... . 100 0/o
2) Dieses Zugeständnis gilt nur für Saaten, die den Bestimmungen der Rid1tlinien über die Vermarktung von Saat- und Pflanzgut entspredren.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Senkungssatz
Zolltarifs
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 1/,
20~01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit
•
Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zudc.er:
ex B. andere:
- ohne Zucker, ausgenommen Cornichons .................................... . 100 .,.
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
A. Pilze:
- Zuchtchampignons 50¼
- andere ................................................................... . 60 .,.
B. Trüffeln ..................................................................... . 70 .,.
ex C. Tomaten:
- geschälte Tomaten 300/o
D. Spargel ..................................................................... . 20 .,.
F. Kapern und Oliven .......................................................... . 100 11/e
G. Erbsen und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) 20 °/e
H. andere, einschließlich Gemische:
- Karotten und Speisemöhren sowie Gemisdle 20 .,.
- andere ................................................................... . 50 '!,
20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen her-
gestellt, auch mit Zusatz von Zudc.er:
A. Maronenpaste und Maronenmus:
II. andere: ......... ·........................................................... . 50 •;,
B. Konfitüren und Marmeladen von Zitrusfrüchten:
III. andere: 50 1/,
C. andere:
III. andere: 50 •;.
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zudc.er
oder Alkohol:
B. andere:
II. ohne Zusatz von Alkohol:
a) mit Zusatz von Zudc.er, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von mehr als 1 kg:
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ....................... . 80 °/,
ex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wil-
kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- fein zerkleinert ................................................. . 80 •;,
ex 7. Pfirsiche und Aprikosen:
- Aprikosen ...................................................... . 20 .,.
ex 8. andere Früchte:
- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... . 80 .,.
b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 1 kg oder weniger:
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ......................... . 80 .,.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 519
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Senkun9ss<1lz
Zolltarifs
20.06 ex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wil-
(Forts.) kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- fein zerkleinert ................................................. . 80 .,.
ex 8. andere Früchte:
- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... . 80 8/o
c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts:
1. von 4,5 kg oder mehr:
ex aa) Aprikosen:
- Aprikosenhälften 50 °/o
ex bb) Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflau-
men:
- Hälften von Pfirsichen (einschließlich Brugnolen und Nekta-
rinen) .................................................. . 500/o
ex dd) andere Früchte:
- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. . 80 °/o
- Zitruspulpe ............................................. . 40 8 /o
- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................. . 80 °/o
2. von weniger als 4,5 kg:
ex bb) andere Früchte und Gemische von Früchten:
- Hälften von Aprikosen und Pfirsichen (einschließlich Brugno-
len und Nektarinen) ..................................... . 50 °/o
- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. . 80¼
- Zitl usfrüchte, fein zerkleinert ............................. . 800/o
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz
von Alkohol auch mit Zusatz von Zucker:
A. mit einer Dichte bei 15 °C von mehr als 1,33:
III. andere:
ex a) mit einemWert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:
- aus Orangen ...................................................... . 70 °/o
- aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 70 °/o
- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... . 60 °/o
ex b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
- aus Orangen ...................................................... . 700/o
- aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 70 °/o
- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... . 60 °/o
B. mit einer Dichte bei 15 °C von 1,33 oder weniger:
II. andere:
a) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:
1. aus Orangen ...................................................... . 70 °/o
2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 70 °/o
ex 3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten:
- aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Zitronensaft) ........... . 60 8 /o
b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
1. aus Orangen ...................................................... . 70 °/o
2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 700/o
23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren,
ungenießbar; Grieben .............................................................. . 1000/o
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
{2) Von dem Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung Maßnahmen, damit für anderes Olivenöl als raffiniertes
für den Kartoffelsektor an beträgt die in Absatz 1 für die Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des gemeinsamen Zoll-
Erzeugnisse der Tarifstelle 07.01 A II ex a) vorgesehene tarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Arti-
Zollsenkung 50 0/o und gilt für den Zeitraum vom kel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errich-
1. Januar bis 15. April. tung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette
berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöp-
{3) Für frische Zitronen der Tarifstelle 08.02 ex C des fungsbetrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten je
Gemeinsamen Zolltarifs ist Absatz 1 anwendbar, sofern 100 kg, angewandt wird.
auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der •
aus Tunesien eingeführten Zitronen nach Verzollung und {3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-
nach Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle gleich nahmen, um die Anwendung des Absatzes 1 zu gewähr-
dem Referenzpreis zuzüglich der Inzidenz der gegenüber leisten, und stellt im Falle von Schwierigkeiten auf
Drittländern tatsächlich angewandten Zölle auf diesen Antrag der anderen Vertragspartei die für das ordnungs-
Referenzpreis sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von gemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen Anga-
1,20 Rechnungseinheiten je 100 kg sind oder darüber ben zur Verfügung.
liegen.
(4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im
(4) Die anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Ab- Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren
satz 3 sind die Kosten, die für die Berechnung der in der der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
genannten Preise vorgesehen sind. Artikel 17
Für den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle Unbeschadet der Erhebung des nach Artikel 14 der
nach Absatz 3 behält sich die Gemeinschaft die Möglich- Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten beweglichen
keit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, daß Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Oliven-
etwaige Nachteile, die sich aus der Inzidenz dieser Abga- öl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs,
ben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben das vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar
könnten, vermieden werden. aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft der feste Teilbetrag
Die Artikel 23 bis 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035, 72 dieser Abschöpfung nicht erhoben.
bleiben anwendbar.
Artikel 18
Artikel 16
(1) Ab 1. Juli 1976 können zubereitete oder haltbar
(1) Erhebt Tunesien bei der Ausfuhr von anderem Oli-
gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsa-
venöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II
men Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien zollfrei in die
des Gemeinsamen Zolltarifs eine besondere Abgabe und
Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die entsprechend
wird diese besondere Abgabe auf den Einfuhrpreis aufge-
den folgenden Absätzen festgesetzten Mindestpreise ein-
schlagen, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen
gehalten werden.
Maßnahmen, damit
a) auf dieses Olivenöl, das vollständig in Tunesien (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1978
gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die entsprechen die in Absatz 1 genannten Mindestpreise den
Gemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die in Anhang C angegebenen Preisen. Die für den Zeitraum
Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung ab 1. Juli 1978 vorgesehenen Preise sind mindestens
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsa- ebenso hoch wie die in dem genannten Anhang angege-
men Marktorganisation für Fette berechnete und bei benen Preise, die durch Briefwechsel zwischen den Ver-
der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verrin- tragsparteien dem neuesten Stand angepaßt werden, um
gert um 0,5 Rechnungseinheiten je 100 kg, angewandt der Kostenentwicklung bei den betreffenden Waren
wird; Rechnung zu tragen.
b) der Abschöpfungsbetrag, der sich aus der Berechnung (3) Ab 1. Juli 1979 werden die in Absatz 1 genannten
gemäß Buchstabe a ergibt, um einen Betrag verringert Mindestpreise im Wege eines jährlichen Briefwechsels
wird, der der gezahlten besonderen Abgabe entspricht, zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
jedoch 10 Rechnungseinheiten je 100 kg nicht über-
schreiten darf. (4) Die Zollfreiheit gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem
Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den Briefwech-
(2) Wendet Tunesien die in Absatz 1 genannte Abgabe seln über die Einzelheiten der technischen Durchführung
nicht an, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen dieses Artikels festgelegt werden.
Artikel 19
(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Tunesien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft um folgende Prozentsätze gesenkt:
Nummer des
Gemeinsamen W arenbezeidrnung Senkungssatz
Zolltarifs
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
ex C. Tomaten:
Tomatenmark 30 °1,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 521
Nummer de1
Gemeinsamen Warenbezeidmung Senkungssatz
Zolltarifs
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol:
B. andere:
II. ohne Zusatz von Alkohol:
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von mehr als 1 kg:
ex 9. Gemische von Früdlten:
- Fruc:htsalate ..................................................... . 55 °/e
b) mit Zusatz von Zuck.er, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 1 kg oder weniger:
ex 9. Gemische von Früchten:
- Fruchtsalate ...................................................... . 55 °/o
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollsenkung gilt erst ab sen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger gestellt
dem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den jährli- werden.
chen Briefwechseln zwischen den Vertragsparteien zur Zur Anwendung dieses Absatzes gewährleistet Tunesien
Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten festgesetzt die Nämlichkeitskontrolle der genannten Weine entspre-
werden. chend seinen nationalen Rechtsvorschriften, vor allem in
Art i k e 1 20 bezug auf die Analysekriterien. Zu diesem Zweck wird
jedem dieser Weine eine Bescheinigung der Ursprungsbe-
(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifnum- zeichnung beigefügt, die von der zuständigen tunesischen
mer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Behörde entsprechend dem in Anhang D enthaltenen
Tunesien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Muster erteilt wird.
Gemeinschaft um 80 0/o gesenkt, sofern die bei der Ein-
fuhr dieser Weine in die Gemeinschaft angewendeten (3) Die in Absatz 2 vorgesehene Zollsenkung erfolgt,
Preise zuzüglich der tatsächlich erhobenen Zölle jeweils nachdem auf Grund einer Uberprüfung der Gleichwertig-
mindestens ebenso hoch sind wie die in der Gemeinschaft keit der tunesischen Rechtsvorschriften für Weine, für
für diese Weine geltenden Referenzpreise. die eine Ursprungsbezeichnung gewährt wird, mit den
diesbezüglichen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
(2) Die in Absatz 1 genannten Weine, die in Anwen- der in Absatz 2 vorgesehene Briefwechsel abgeschlossen
dung der tunesischen Rechtsvorschriften eine Ursprungs- worden ist; sie wird ab dem in diesem Briefwechsel
bezeichnung tragen und in einem Briefwechsel zwischen festgesetzten Zeitpunkt angewandt.
den Vertragsparteien aufzuführen sind, können, wenn sie
in Flaschen gestellt werden, im Rahmen eines jährlichen Art i k e 1 21
Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 50 000 Hekto-
(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in
litern zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Tunesien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die
Die Weine können nur dann in den Genuß der in Absatz 1 Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschafts-
vorgesehenen Regelung kommen, wenn sie in Behältnis- zollkontingents von 4 300 Tonnen um 30 °/o gesenkt.
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeidmung
Zolltarifs
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:
B. andere:
II. ohne Zusatz von Alkohol:
c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts:
1. von 4,5 kg oder mehr:
ex aa) Aprikosen:
- Aprikosenpulpe
(2) Falls Absatz 1 nicht für ein ganzes Kalenderjahr zur ten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von
Anwendung kommt, wird das Kontingent „pro rata tem- Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der
poris" eröffnet. Tarifstelle 23.02 A II des gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Tunesien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
Artikel 22
der nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68
(1) Die Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maßnah- betreffend die Einfuhr - und Ausfuhrregelung für Verar-
men, damit auf Kleie und andere Rückstände vom Sich- beitungserzeugnisse aus Getreide und Reis berechnete
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, so gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung
verringert um einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 0/o in Tunesien einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen
des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung, ange- vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
wandt und der feste Teilbetrag nicht erhoben wird.
(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im
(2) Absatz 1 ist anwendbar, sofern Tunesien bei der Kooperationsrat Konsultationen über die Änderung der in
Ausfuhr der in diesem Absatz genannten Erzeugnisse dem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.
eine besondere Abgabe in Höhe des Betrages erhebt, um
den die Abschöpfung verringert wird, und der auf den
Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufgeschlagen C. Gemeinsame Bestimmungen
wird.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel Artikel 25
werden durch einen Briefwechsel zwischen der Gemein- (1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit
schaft und Tunesien festgelegt. Ursprung in Tunesien dürfen bei der Einfuhr in die
Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren, als
(4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im
sie die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.
Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren
der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt. (2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der
Anwendung der Artikel 32, 36 und 59 der in Artikel 10
Artikel 23 genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben
(1) Die in den Artikeln 15, 18, 19, 20 und 21 vorgesehe- gleicher Wirkung nicht berücksichtigt.
nen Senkungssätze gelten für die gegenüber Drittländern
tatsächlich angewandten Zollsätze.
Art i k e 1 26
(2) Jedoch dürfen die Zollsätze, die sich aus den von (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für
Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich vorge- den kleinen Grenzverkehr räumt Tunesien der Gemein-
nommenen Senkungen ergeben, in keinem Falle niedriger schaft im Bereich des Handels eine Behandlung ein, die
sein als die von diesen Ländern gegenüber der Gemein- nicht ungünstiger ist als die Meistbegünstigungsregelung.
schaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ange-
wandten Sätze. (2) Im Falle einer Beibehaltung oder der Gründung von
Zollunionen oder Freihandelszonen findet Absatz 1 keine
(3) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer vor- Anwendung.
übergehenden Abweichung der Zölle von der Anglei-
chung an den endgültigen Zollsatz führen, so können (3) Außerdem kann Tunesien bei Maßnahmen im Hin-
Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich jedoch blick auf die wirtschaftliche Integration der Maghreb-
abweichend von Absatz 1 ihre Zollsätze so lange auf- Länder oder zugunsten der Entwicklungsländer von
rechterhalten, bis diese bei einer späteren Angleichung Absatz 1 abweichen. Diese Maßnahmen werden der
erreicht werden, oder gegebenen( alls den sich aus einer Gemeinschaft mitgeteilt.
späteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwenden,
sobald bei einer Zollbewegung diese Höhe erreicht oder Artikel 27
überschritten wird. (1) Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von
(4) Bei der Anwendung der nach Artikel 15, 18, 19, 20 drei Monaten, vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
und 21 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimal- Abkommens an gerechnet, ihre geltenden Außenhandels-
stelle ab- bzw. aufgerundet. vorschriften mit.
Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der in (2) Tunesien kann in seine Handelsregelung gegenüber
Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedingungen der Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben mit gleicher
und die Anpassungen der Verträge anwendet, wird Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen und
jedoch bei der Anwendung der gesenkten Zollsätze hin- Maßnahmen gleicher Wirkung einführen und die Zölle
sichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen und Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen und
Anteils der gemischten Zölle der Zolltarife Irlands und Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf Waren mit
des Vereinigten Königreichs auf die vierte Dezimalstelle Ursprung in oder mit Bestimmung nach der Gemeinschaft
ab- bzw. aufgerundet. angewendet werden, erhöhen bzw. verschärfen, wenn
diese Maßnahmen im Interesse seiner Industrialisierung
(5) Der bewegliche Teilbetrag der in Artikel 22
und Entwicklung erforderlich sind. Diese Maßnahmen
genannten Abschöpfung wird in den neuen Mitgliedstaa-
werden der Gemeinschaft mitgeteilt.
ten unter Berücksichtigung der gegenüber Drittländern
tatsächlich angewandten Sätze berechnet. Zur Anwendung dieser Maßnahmen finden auf Antrag
der anderen Vertragspartei Konsultationen im Koopera-
Artikel 24 tionsrat statt.
(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung Artikel 28
ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder
Wendet Tunesien entsprechend seinen eigenen Rechts-
ändert sie die bestehende Regelung oder ändert oder
vorschriften bei einem bestimmten Erzeugnis mengenmä-
erweitert die Bestimmungen über die Durchführung ihrer
ßige Beschränkungen in Form von Kontingenten an, so
Agrarpolitik, so kann sie für die entsprechenden Waren
behandelt es die Gemeinschaft als eine Einheit.
die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.
In diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen Artikel 29
Tunesiens in angemessener Weise Rechnung.
Bei den in Artikel 54 des Abkommens vorgesehenen
(2) Ändert die Gemeinschaft die Anwendung von Ab- Prüfungen bemühen sich die Vertragsparteien um Fort-
satz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung schritte bei der Beseitigung der Handelshemmnisse unter
für unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfordernisse der Ent-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallende Waren, wicklung Tunesiens.
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 523
Artikel 30 Artikel 37
Der Begriff „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungs- (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,
waren" zur Anwendung dieses Titels und die entspre- die die in Artikel 36 genannten Schwierigkeiten hervor-
chenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun- rufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell
gen sind in Protokoll Nr. 2 festgelegt. Informationen über die Entwicklung der Handelsströme
zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei
Ar t i k e l 31 mit.
Wird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei (2) In den in Artikel 35 und 36 genannten Fällen stellt
unter das Abkommen fallenden Waren geändert, so kann die betreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin
der Kooperationsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-
der sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile das zes 3 Buchstabe b so schnell wie möglich dem Koopera-
Zolltarifschema für diese Waren an die betreffenden tionsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,
Anderungen anpassen. um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
Artikel 32 ermöglichen.
Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnah- Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das
men oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträch-
einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungs- tigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite
waren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mit- auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten
telbar diskriminieren. unbedingt Notwendige beschränken.
Für Waren, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat
ausgeführt werden, darf keine Erstattung für interne unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegen-
Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben. stand regelmäßiger Konsultationen.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Artikel 33
a) Bezüglich der Artikel 35 und 36 findet im Koopera-
Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften,
tionsrat eine Konsultation statt, bevor die betreffende
die unter Einhaltung der Außenhandels- und Devisen- Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
regelungen durchgeführt wurden, sowie die Uberweisung
dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in b) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein soforti-
dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Tune- ges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige
sien unterliegen keinen Beschränkungen. Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in
den in den Artikeln 35 und 36 genannten Fällen
Artikel 34 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen treffen.
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die
Artikel 38
aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden
von Menschen, Tieren und Pflanzen, des 'nationalen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder gliedstaaten der Gemeinschaft oder Tunesiens kann die
archäologischem Wert oder des gewerblichen und kom- betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-
merziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig nahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu
steht es Regelungen betreffend Gold und Silber ent- treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenig-
gegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen je- sten beeinträchtigen. Sie werden der anderen Vertrags-
doch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung partei unverzüglich bekanntgegeben und sind, insbeson-
noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwi- dere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung,
schen den Vertragsparteien darstellen. Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Koopera-
tionsrat.
Artikel 35
(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Bezie-
Titel III
hungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken
fest, so kann sie nach den in Artikel 37 festgelegten Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte
Modalitäten und Verfahren im Einklang mit dem Ober-
einkommen zur Durchführung von Artikel VI des All- Art i k e 1 39
gemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maß-
nahmen gegen diese Praktiken treffen. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesi-
scher Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der
Prämien und Subventionen gerichteten Maßnahmen die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der
Bestimmungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-
Handelsabkommens einzuhalten. über seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Artikel 36 Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäf-
tigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitglied-
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder staaten sind, die gleiche Behandlung.
bei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Ver-
schlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region
führen können, kann die betroffene Vertragspartei nach Artikel 40
den in Artikel 37 festgelegten Modalitäten und Verfahren (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den
die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf Artikel 44
dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern
gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit ~e~uhe~de des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitglie-
Benachteiligung gegenüber den Staatsangehongkeiten dern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, einerseits und Mitgliedern der Regierung Tunesiens ande-
bewirkt. rerseits.
(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzel- (2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich
nen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-,
Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krank- (3) Der Kooperationsrat äußert sich im gegenseitigen
heitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und Tunesiens
wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet. andererseits.
(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzu~a_gen Artikel 45
für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Fam1hen-
angehörigen. (1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd
von einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemein-
(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- schaften und einem Mitglied der Regierung Tunesiens
und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, wahrgenommen.
Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver- (2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Veran-
ursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des lassung seines Präsidenten zusammen.
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaa- Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-
ten geltenden Sätzen frei nach Tunesien zu transferieren. gabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies auf
(5) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet Grund besonderer Umstände erforderlich ist.
beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen Artikel 46
eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4
vorgesehenen entspricht. (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner
Aufgaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt,
der aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und einem
Artikel 41 Vertreter der Kommission der Europäischen Gemein-
(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttre- schaften einerseits und Vertretern Tunesiens andererseits
ten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsrat die besteht.
Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in (2) Der Kooperationsrat kann beschließen, weitere
Artikel 40 niedergelegten Grundsätze. Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine Aufgaben unterstützen.
Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforder-
(3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsord-
lichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die
nung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise die-
Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen
ser Ausschüsse fest.
bietet.
Artikel 42 Artikel 47
Die vom Kooperationsrat gemäß Artikel 41 erlassenen Der Kooperationsrat trifft alle zweckdienlichen Maß-
Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich nahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Füh-
aus den bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und lungnahme zwischen der europäischen parlamentarischen
den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese Versammlung und der Nationalversammlung der Tunesi-
eine günstigere Behandlung der tunesischen Staatsange- schen Republik zu erleichtern.
hörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
vorsehen.
Artikel 48
Jede Vertragspartei teilt auf Antrag der anderen Ver-
Titel IV tragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von
ihr geschlossenen Abkommen mit, soweit sie Zolltarif-
Allgemeine und Schlußbestimmungen oder Handelsbestimmungen umfassen, sowie über die
Änderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Außenhandelsre-
Artikel 43 gelung.
(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sich
Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den unmittelbar und besonders auf das Funktionieren des
darin vorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fas- Abkommens auswirken, so finden auf Antrag der anderen
sen. Partei entsprechende Konsultationen im Kooperationsrat
Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh- zu tragen.
rungsmaßnahmen treffen. Artikel 49
(2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen (1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsabkom-
fassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen
men, das sich unmittelbar und besonders auf das Funktio-
abgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen nieren des Abkommens auswirkt, so finden im Koopera-
Ziele und das reibungslose Funktionieren des Abkom-
tionsrat entsprechende Konsultationen statt, um der
mens als zweckmäßig erachtet. Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, den in diesem
(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsord- Abkommen festgelegten Interessen der Vertragsparteien
nung. Rechnung zu tragen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 525
(2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemein- c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
schaft finden im Kooperationsrat entsprechende Konsul- internationaler Spannungen als wesentlich für ihre
tationen statt, damit den in diesem Abkommen festgeleg- eigene Sicherheit erachtet.
ten Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen
werden kann. Art i k e I 53
Art i k e 1 50 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maß- - darf die Regelung, die Tunesien gegenüber der Ge-
nahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung meinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen
der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie tragen Behandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehöri-
für die Durchführung der in diesem Abkommen niederge- gen oder ihrer Gesellschaften führen;
legten Ziele Sorge. darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die Tunesien anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen
andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Behandlung tunesischer Staatsangehöriger oder Ge-
Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maß- sellschaften führen.
nahmen treffen. Sie übermittelt dem Kooperationsrat
zuvor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prüfung Artikel 54
der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien Die Vertragsparteien prüfen entsprechend dem Verfah-
annehmbare Lösung erforderlich sind. ren für die Aushandlung des Abkommens erstmalig ab
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Anfang des Jahres 1978 und später ab Anfang des Jahres
Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträch- 1983 die Ergebnisse des Abkommens sowie die etwaigen
tigen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat Verbesserungen, die von beiden Seiten ab 1. Januar 1979
unverzüglich mitgeteilt und können auf Antrag der ande- und ab 1. Januar 1984 auf Grund der bis dahin mit dem
ren Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Funktionieren des Abkommens gewonnenen Erfahrungen
Kooperationsrat sein. sowie auf Grund der Ziele des Abkommens vorgenommen
werden können.
Artikel 51
Artikel 55
(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung des Abkom-
Die Protokolle 1 und 2 und die Anhänge A, B, C und D
mens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können
sind Bestandteil des Abkommens. Die Erklärungen und
dem Kooperationsrat unterbreitet werden.
Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die
(2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streitfall Bestandteil des Abkommens ist.
auf seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede
Partei der anderen Partei die Bestellung eines Schieds- Art i k e 1 56
richters mitteilen; die andere Partei ist verpflichtet, bin- Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das
bestellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der
die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall als Notifizierung außer Kraft.
eine Partei.
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Art i k e 1 57
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
Jede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur meinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags anwendbar ist,
Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnah- und für das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik.
men zu treffen.
Art i k e 1 52 Art i k e 1 58
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen, deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
a) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren wesent- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
lichen Sicherheitsinteressen widersprechende Preis-
gabe von Auskünften zu verhindern;
Artikel 59
b) die den Handel mit Waffen, Munition, Kriegsmaterial
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die
oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche For-
Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
schung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern
diese Maßnahmen bei den nicht eigens für militärische Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Zwecke bestimmten Waren die Wettbewerbsbedin- Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifikation
gungen nicht beeinträchtigen; nach Absatz 1 folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses
Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Tunis am fünfundzwanzigsten April
neunzehnhundertsechsundsiebzig.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang A
betreffend die Waren nadl Artikel 14
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeidrnung
Zolltarifs
ex 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.01 Malz-Extrakt
19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50
Gewichtshundertteilen
19.03 Teigwaren
19.04 Sago {Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen und Rösten von Getreide hergestellt {Puffreis, Corn Flakes und der-
gleichen)
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen
19.07 Brot, Schiffszwieback. und. andere gewöhnliche Back.waren, ohne Zusatz von Zuck.er, Honig, Eiern, Fett,
Käse oder Früchten
19.08 Feine Back.waren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
ex 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:
- ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:
A. Hefen, lebend:
II. Backhefen
ex 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Zuck.er, Milcherzeugnisse, Ge-
treide oder Getreideverarbeitungserzeugnisse enthaltend 1 )
ex 22.02 Limonaden {einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07:
- Milch oder Mildlfett enthaltend
29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
C. mehrwertige Alkohole:
II. Mannit
III. Sorbit
35.05 Dextrine und Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke
1) Von diesem Wortlaut werden nur die Waren erfaßt, auf die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene
Zoll erhoben wird, der sic:h zusammensetzt aus einem Wertzoll, der den festen Teilbetrag dieses Zolls bildet, und einem beweglichen Teilbe-
trag.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 527
Nummer des
Gemeinsamen \Varenbezeichnung
Zolltarifs
38.12 Zubereitete Zuridltemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der
Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:
A. Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:
I. auf der Grundlage von Stärke
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der dlemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein-
schließlich Mischungen von Naturprodukten). anderweit weder genannt noch inbegriffen: Rückstände
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt nodt inbegriffen:
T. Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III.
I. in wässriger Lösung:
a) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Gehalt an Sorbit
b) anderer
II. anderer:
a) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Gehalt an Sorbit
b) anderer
Anhang B
betreffend Olivenöl, anderes als raffiniertes,
der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs
1. Angesichts
der Bedeutung, die der Olivenölsektor in der Wirtschaft Tunesiens einnimmt,
- der Programme und Anstrengungen, die Tunesien zur Sanierung und Verbesserung der Bedingungen seines 01-
marktes unternommen hat,
- der herkömmlichen Handelsströme bei Olivenöl zwischen Tunesien und der Europäischen Wirtschaftsgemein-
sdlaft
kann der Betrag, der vom Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens für Oliven-
öl, anderes als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, abzuziehen ist, unter den
gleidlen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, die für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buch-
stabe b des Abkommens vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht werden.
2. Der etwaige in Absatz 1 vorgesehene Zusatzbetrag wird für jedes Anwendungsjahr durch Briefwechsel zwischen den
Vertragsparteien nach den jeweiligen Marktbedingungen für Olivenöl festgesetzt.
3. Für die Zeit bis zum 31. Oktober 1977 wird der Zusatzbetrag zur Berücksidltigung der außergewöhnlichen Um-
stände, die derzeit auf dem Olivenölmarkt herrschen, auf 10 Rechnungseinheiten festgesetzt.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
AnhangC-1
(1. 7. 1976 bis 30. 6. 1977)
Gewicht Gewicht Koeffi- Mindestpreise einsdlließlich Zölle
Format (abgetropft) (halb !nh•lt 1 zienten RE je Kiste mit 100 Dosen
brutto)
Gemeinschaft ohne Vereinigtes Königreich
Vereinigtes Königreich und Dänemark
Gesamt- und Dänemark
Handelsbezeichnung höhe Unzen g q cm~
(mm)
in Olivenöll ln and_erer .m or „
1, In anderer
iveno Zubereitunq
Zubereitung
Boden redi.teckig
1/io Klub 20 2 56 95 53 0,60 11,10 10,20 10,66 9,19
1/s Klub 25 2¼ 80 120 15 0,70 12,95 11,90 12,43 11,42
1/" Kleinformat 18 25/s 14 130 13 0,11 14,25 13,09 13,68 12,56
1/s Klub 30 3¼ 90 140 93 0,80 14,80 13,60 14,21 13,06
1/4 Spezialformat 25 31;. 90 140 90 0,85 14,45
15,73 15,10 13,87
1/s niedrig fladi. 24 33/s 95 145 96 0,90 15,30
16,65 15,98 14,69
1/4 Klub 30 4 3/s 125 190 125
1/6 p 25 176 125 1,00 18,50 17,00 17,16 16,32
1 /4 üblidi.es Format 22 33/c 105 180 106
1/& (Klub 30) 188 130
1/, übliches Format 24 43/s 125 195 125 1,10 20,35 18,70 19,54 17,95
1/4 üblidi.es Format 30 5¼ 150 240 169
1/• Klub 40 81/4 175 250 178 1,30 24,05 22,10 23,09 21,22
1/4 p 30 250 187
l i 4 amerikanisdi.es
Format 30 7 200 300 207 1,60 29,60 27,20 28,42 26,11
1/4 üblidi.es Format 40 91/4 260 326 250
1/3 p 337 250 1,80 33,30 30,60 31,97 29,38
1 /4 Klub lang 40 83/• 248 320 241
1/~ niedrig 30 9¼ 260 370 245 2,20 40,70 37,40 39,07 35,90
1/4 üblich lang 40 11½ 325 423 313 2,50 46,25 42,50 44,40 40,80
1
/• üblich 48 11 310 390 297 2,60 48,10 44,20 46,18 42,43
1 :':? hod1 40 111/2 325 460 330 2,70 49,95 45,90 47,95 44,06
1/2 p 416 315
1/t 902 750 4,65 86,03 79,05 82,58 75,89
'!, 80 27 1/2 180 950 111
Boden oval
1•':? oval 40 15 425 555 452 3,40 62,90 57,80 60,38 55,49
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 529
Anhang C-2
(1. 7. 1977 bis 30. 6. 1978)
Gewicht Gewicht
Format (halb Koeffi- Mindestpreise einschließlich Zolle
(abgetropft) fohall 1 zienten RE je Kiste mit 100 Dosen
brutto)
Gesamt- Gemeinschaft
Handelsbezeichnung höhe 1 u.,,. , g g cml
(mm) in Olivenöl j in anderc-r Z11lwreitung
1 1 1 1
Boden rec:htedcig
1/io Klub 20 2 56 95 53 0,60 11,70 10,80
1/s Klub 25 2314. 80 120 75 0,70 13,65 12,60
1;,. Kleinformat 18 25/s 74 130 73 0,77 15,02 13,86
1/s Klub 3¼
30 90 140 93 0,80 15,60 14,40
1
/, Spezialformat 25 31;, 90 140 90 0,85 16,58 15,30
1/s niedrig flac:h
24 3 3/s 95 145 96 0,90 17,55 16,20
¼ Klub 30 43/s 125 190 125
1/e P 25 176 125 1,00
¼ üblic:hes Format 22 33/' 105 180 106 19,50 18,00
1/6 (Klub 30) 188 130
1;.,, übliches Format
24 43/s 125 195 125 1, 10 21,45 19,80
1;,. übliches Format 30 51;,,, 150 240 169
1/,. Klub 40 6¼ 175 250 178 1,30 25,35 23,40
¼, P 30 250 187
¼ amerikanisc:hes
Format 30 7 200 300 207 1,60 31,20 28,80
¼. üblic:hes Format 40 9¼ 260 326 250
1/3 p 337 250 1,80 35,10 32,40
'/" Klub lang 40 83/, 248 320 241
1/2 niedrig 30 9¼ 260 370 245 2,20 42,90 39,60
1
/ 4 üblich lang 40 11 1/2 325 423 313 2,50 48,75 45,00
¼ üblich 48 11 310 390 297 2,60 50,70 46,80
1
/2 hoc:h 40 11½ 325 460 330 2,70 52,65 48,60
1/2 p 476 375
lfi 902 750 4,65 90,68 83,70
•;4 80 27 1/2 780 950 771
Boden oval
1
h oval 40 15 425 555 452 3,40 66,30 61,20
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
AnhangC-3
(1. 7. 1978 bis 30. 6. 1979)
Gewicht Gewicht
Format (halb Koeffi- Mindestpreise einschließlich Zölle
(abgetropft) lah•lt 1 zienten RE je Kiste mit 100 Dosen
brutto)
Gesamt- Gemeinschaft
Handelsbezeidmung höhe g g cml
1
(mm) 1 ""''" 1 1 1 1 in Olivenöl t in anderer Zubereitung
Grund rechteckig
1/10 Klub
20 2 56 95 53 0,60 12,30 11,40
1/s Klub 2¾
25 80 120 75 0,70 14,35 13,30
1
/t Kleinformat 18 25/s 74 130 73 0,77 15,79 14,63
1/s Klub
30 3 1/t 90 140 93 0,80 16,40 15,20
¼ Spezialformat 25 3 116 90 140 90 0,85 17,43 16,15
1
/s niedrig flach 24 3 3/s 95 145 96 0,90 18,45 17,10
1 /1 Klub
30 4 3/8 125 190 125
1/6 p 25 125
176 1,00
1/1 übliches Format 3 3/ 4
22 105 180 106 20,50 19,00
1
16 (Klub 30) 188 130
1i'. übliches Format 43/s
24 125 195 125 1,10 22,55 20,90
1
/1 übliches Format 30 5 1/t 150 240 169
1/1 Klub
40 6 1/t 175 250 178 1,30 26,65 24,70
1 /t p 30
250 187
I'
t amerikanisd1es
Format 30 7 200 300 207 1,60 32,80 30,40
1/ t übliches Format 40 9¼ 260 326 250
1/a p 337 250 1,80 36,90 34,20
1/ t Klub lang 40 8~/ t 248 320 241
1
/~ niedrig 30 9¼ 260 370 245 2,20 45,10 41,80
1 /t üblich lang 40 1 l1/~ 325 423 313 2,50 51,25 47,50
1/t üblich 48 11 310 390 297 2,60 53,30 49,40
1 /~ hoch
40 11 1/:! 325 460 330 2,70
1/:! p 476 375 55,35 51,30
1ft 902 750 4,65
4/ t 80 27 1/:! 780 950 771 95,33 88,35
Grund oval
1 /~ oval 40 15 425 555 452 3,40 69,70 64,60
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 531
Anhang D
1. J ~ I - Eksport0r - Ausführer - Exporter - Ex- 2. ri..>11 - Nummer - Nummer -
portateur - Esportatore - Exporteur: Number - Numero - Numero - 00000
Nummer
3. (Ursprungsbezeichnung garantierende Stelle)
4. ½,-1 I J....~ 1 - Modtager - Empfänger - Consignee
- Destinataire - Destinatario - Geadresseerde:
s. ~":il ~ I •-l\.+-1
CERTIFIKAT FOR OPRINDELSESBETEGNELSE
BESCHEINIGNUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG
CERTIFICATE OF DESIGNATION OF ORIGIN
CERTIFICAT D'APPELLATION D'ORIGINE
CERTIFICATO DI DENOMINAZIONE DI ORIGINE
6. J.-i:JI ~ J - Transportmiddel - Beförderungsmittel CERTIFICAAT VAN BENAMING VAN OORSPRONG
- Means of transport - Mayen de transport - Mezzo
di trasporto - Vervoermiddel:
7. (Urspungsbezeichnung)
8. t',_,>i":il Ü~ - Losningssted - Entladungsort -
Place of unloading - Lieu de dechargement - Luogo
di sbarco - Plaats van lossing:
9 _ .l_,)a.11 t.~J .l~ , r-li.;'::111_, t,l~":il 10. r L;J 10,,;.,.t 1 11. d~
Mmrker og numre, kollienes antal og art Bruttovregt Liter
Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke Rohgewicht Liter
Marks and numbers, number and kind of packages Grass weight litres
Marques et numeros, nombre et nature des colis Poids brut Litres
Marca e numero, quantitä e natura dei colli Peso lordo Litri
Merken en nummers, aantal en soort der colli Brutogewicht Liter
12. (I..Ä_;~4) ül~ - Liter (i bogstaver) - Liter (in Buchstaben) - Litres (in words) - Litres (en lettres) - Litri (in
lettere) - Liter (voluit):
13. U.-~I ~ I •~t - Pätegning fra unstedende organ - Bescheinigung der erteilenden Stelle - Certificate of
the issuing authority - Visa de l'organisme emetteur - Visto dell'organismo emittente - Visum van de instantie van
afgifte:
14. dJ~I •~t - Toldstedets attest - Sichtvermerk
der Zollstelle - Customs stamp - Visa de la douane -
Visto della dogana - Visum van de douane (Oversrettelse se nr. 15 -
Übersetzung siehe Nr. 15 - see the translation under
No 15 - Voir traduction au no 15 - Vedasi traduzione al
n. 15 - Zie voor vertaling nr. 15)
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
(Rückseite)
15. Det bekrreftes, at vinen, der er ncevnt i dette certifikat, er fremstillet omrädet og if0lge marok-
kansk lovgivning er berettiget til oprindelsesbetegnelsen: 11
Alkohol tilsat denne vin er alkohol fremstillet at vin.
Wir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk gewonnen wurde
und ihm nach marokkanischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung „ " zuerkannt wird.
Der diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol.
We hereby certify that the wine described in this certificate is wine produced within the wine district of .
and is considered by Moroccan legislation as entitled to the designation of origin 11 11
The alcohol added to this wine is alcohol of vinous origin.
Nous certifions que le vin decrit dans ce certificat a ete poduit dans la zone de et est reconnu,
suivant la loi marocaine, comme ayant droit a la denomination d'origine «
L'alcool ajoute a ce vin est de l'alcool d'origine vinique.
Si certifica ehe il vino descritto nel presente certificato e un vino prodotto nella zona di ed e
riconosciuto, secondo la legge marocchina, come avente diritto alla denominazione di origine «
L'alcole aggiunto a questo vino e alcole di origine vinica.
Wij verklaren dat de in dit certificaat omschreven wijn is vervaardigd in het wijndistrict van en
dat volgens de Marokkaanse wetgeving de benaming van oorsprong « » erkend wordt.
De aan deze wijn toegevoegde alcohol is alcohol, uit wijn gewonnen.
16. 1)
1 l i,;~I tl_.,..ul ir ~.?-\ .:.i\.ä~ ~WI ~~ ~
1) Rubrik forbeholdt eksportlandets andre angivelser.
1) Diese Nummer ist weiteren Angaben des Ausfuhrlandes vorbehalten.
1) Space reserved for additional details given in the exporting country.
1) Case reserves pour d'autre indications du pays exportateur.
1) Spazio riservato per altre indicazioni del paese esportatore.
1) Ruirnte besternd voor andere gegevens van het land van uitvoer.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 533
Protokoll Nr. 1
über die technische und finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 1 Artikel 5
Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam- (1) Die für jedes Jahr für die verschiedenen Formen
menarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finan- der Hilfe zu bindenden Beträge sind so gleichmäßig wie
zierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftli- möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Proto-
chen und sozialen Entwicklung Tunesiens. kolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungszeit-
raums können die Mittelbindungen jedoch in annehmba-
Artikel 2 ren Grenzen einen proportional höheren Betrag errei-
chen.
(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann in der
Zeit bis zum 31. Oktober 1981 ein Gesamtbetrag von (2) Ein etwaiger Restbetrag von am Ende des fünften
95 Millionen Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens noch nicht
werden, der sich wie folgt zusammensetzt: gebundenen Mitteln wird ebenfalls in voller Höhe nach
den in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten ver-
a) 41 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Darle- wendet.
hen der Europäischen Investitiosbank, im folgenden
,.Bank" genannt; diese Darlehen werden nach Maß- Artikel 6
gabe ihrer Satzung aus ihren eigenen Mitteln gewährt; (1) Die Laufzeit der von der Bank aus eigenen Mitteln
b) 39 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Darle- gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und
hen zu Sonderbedingungen; finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Dar-
lehen bestimmt sind, festgelegt. Vorbehaltlich der in
c) 15 Millionen Rechnungseinheiten in Form nichtrück- Artikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung wird der von
zahlbarer Zuschüsse. der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffenden
Aus den unter Buchstabe b aufgeführten Beträgen können Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt.
Beiträge zur Bildung von haftendem Kapital vorgesehen (2) Die Darlehen zu Sonderbedingungen werden für
werden. eine Dauer von 40 Jahren gewährt und sind 10 Jahre
(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Darle- tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 1 0/o.
hen werden in der Regel Zinsvergütungen in Höhe von (3) Die Darlehen können über den tunesischen Staat
2 0/o aus den in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Mit- oder über geeignete tunesische Einrichtungen gewährt
teln gewährt. werden, welche die Mittel zu Bedingungen an die Emp-
fänger weiterzuleiten haben, die im Einvernehmen mit
Artikel 3
der Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen und finan-
(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Betrag dient zur Finan- ziellen Merkmalen der Vorhaben festgelegt worden sind.
zierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung
- von Investitionsvorhaben im Bereich der Produktion Artikel 7
und der wirtschaftlichen Infrastruktur, vor allem zur Im Einvernehmen mit Tunesien kann die Hilfe der
Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur Tunesiens Gemeinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in
und insbesondere zur Förderung seiner Industrialisie- Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich
rung und der Modernisierung der Landwirtschaft; insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und -insti-
der technischen Zusammenarbeit zur Vorbereitung tute Tunesiens der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten
oder Ergänzung der von Tunesien ausgearbeiteten oder internationale Finanzorgane beteiligen können.
Investitionsvorhaben;
Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit im Artikel 8
Bereich der Ausbildung. Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-
menarbeit können begünstigt werden:
(2) Die Hilfen der Gemeinschaft dienen zur Deckung
der Ausgaben, die für die Durchführung von genehmigten a) allgemein:
Vorhaben und Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen - der tunesische Staat;
nicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhal-
tungs- und Betriebskosten verwendet werden. b) im Einvernehmen mit dem tunesischen Staat für von
ihm genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:
- öffentliche Entwicklungseinrichtungen Tunesiens;
Artikel 4
private Einrichtungen, die in Tunesien für die wirt-
(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finanzie- schaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;
rung entweder durch Darlehen der Bank mit Zinsvergü- Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden
tung nach Maßgabe von Artikel 2 oder durch Darlehen zu der gewerblichen und kaufmännischen Geschäfts-
Sonderbedingungen oder aber durch beide Arten von führung ausüben und als Gesellschaften nach
Darlehen in Betracht. tunesischem Recht gegründet worden sind;
(2) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige
werden im allgemeinen durch nichtrückzahlbare Tunesiens sind, oder, in Ermangelung derartiger
Zuschüsse finanziert. Verbände, ausnahmsweise die Erzeuger selbst;
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Stipendiaten und Praktikanten, die von Tunesien beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit verkürzten
im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbil- Fristen für die Einreichung von Angeboten in die Wege
dungsmaßnahmen entsandt worden sind. geleitet werden, wenn es sich um die Ausführung von
Arbeiten handelt, die infolge ihres Umfangs hauptsäch-
Artikel 9 lich für tunesische Unternehmen in Frage kommen.
(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens bestimmen die Dieses beschleunigte Verfahren kann für Ausschreibun-
Gemeinschaft und Tunesien einvernehmlich die spezifi- gen mit einem Schätzwert von weniger als 1 Million
schen Ziele der finanziellen und technischen Zusammen- Rechnungseinheiten durchgeführt werden.
arbeit nach den im Entwicklungsplan Tunesiens festge- (3) Die Beteiligung anderer Länder an den von der
setzten Prioritäten. Gemeinschaft finanzierten Aufträgen kann in Ausnahme-
Diese Ziele können einvernehmlich überprüft werden, um fällen im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen wer-
Änderungen in der Wirtschaftslage Tunesiens oder in den den,
in seinem Entwicklungsplan festgelegten Zielsetzungen Die Beteiligung von dritten Ländern kann außerdem zu
und Prioritäten Rechnung zu tragen. den gleichen Bedingungen beschlossen werden, wenn
(2) In dem nach Absatz 1 festgelegten Rahmen bezieht sich die Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Geldge-
sich die finanzielle und technische Zusammenarbeit auf bern an der Finanzierung von Vorhaben beteiligt.
Vorhaben und Maßnahmen, die von Tunesien oder von
anderen von diesem Land zugelassenen Empfängern aus- Art i k e 1 13
gearbeitet wurden.
Im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschrif-
ten wendet Tunesien auf die Aufträge und Verträge, die
Art i k e 1 10 zur Ausführung von durch die Gemeinschaft finanzierten
(1) Zu jedem auf Grund dieses Protokolls gestellten Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. beschlossen
Antrag auf finanzielle Hilfe werden der Gemeinschaft werden, eine · mindestens ebenso günstige Steuer- und
von den in Artikel 8 Buchstabe a oder - mit Zustimmung Zollregelung wie gegenüber den anderen internationalen
Tunesiens - von den in Artikel 8 Buchstabe b genannten Organisationen an.
Begünstigten die Unterlagen eingereicht.
(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge in Art i k e 1 14
Zusammenarbeit mit dem tunesischen Staat und mit den Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als
Begünstigten in Ubereinstimmung mit den in Artikel 9 dem tunesischen Staat gewährt, so kann die Gemein-
Absatz 1 genannten Zielen und teilt ihnen mit, ob diesen schaft seine Gewährung von einer Bürgschaft des tunesi-
Anträgen stattgegeben wird. schen Staates oder anderen ausreichenden Garantien
abhängig machen.
Artikel 11
Art i k e 1 15
Die Verantwortung für die Durchführung der im Rah-
men dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für Während der gesamten Laufzeit der auf Grund dieses
die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen Protokolls gewährten Darlehen stellt Tunesien den Darle-
liegt bei Tunesien oder den anderen in Artikel 8 dieses hensnehmern die für die Zins-, Gebühren- und Tilgungs-
Protokolls genannten Begünstigten. zahlungen erforderlichen Devisen zur Verfügung.
Die Gemeinschaft vergewissert sich, daß diese finanziel-
len Hilfen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaft- Art i k e 1 16
lich optimal verwendet werden.
Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zusam-
menarbeit werden jährlich vom Kooperationsrat geprüft.
Art i k e 1 12 Dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen Leitli-
(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der nien dieser Zusammenarbeit.
Gemeinschaft finanziert werden, steht die Teilnahme an
Ausschreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natürli- Artikel 17
chen und juristischen Personen Tunesiens und der Mit-
gliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen. Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des
Abkommens prüfen die Vertragsparteien, welche Bestim-
(2) Um die Beteiligung tunesischer Unternehmen an mungen auf dem Gebiet der finanziellen und technischen
der Ausführung von Bauaufträgen zu begünstigen, kann Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren Zeitraum
auf Vorschlag des zuständigen Gemeinschaftsorgans ein vorgesehen werden können.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 535
Protokoll Nr. 2
über die Bestimmung des Begriffs
,.Waren mit Ursprung in ... "oder „Ursprungswaren ..
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I oder mehreren der in diesen Absätzen genannten Staaten
oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, als
Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren des Staats oder der Gemeinschaft, in
,,Waren mit Ursprung in ... " dem bzw. in der die letzte Be- oder Verarbeitung erfolgt
oder „ Ursprungswaren" ist. Dabei gelten die in Artikel 3 Absatz 3 genannten
Vorgänge nicht als Be- oder Verarbeitungen.
Artikel 1
(5) Die in Liste C des Anhangs IV aufgeführten Waren
(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbescha- sind vorübergehend von der Anwendung dieses Proto-
det der Absätze 2 und 3, sofern sie im Sinne des Arti- kolls ausgeschlossen.
kels 5 befördert worden sind:
(6) Absatz 2 gilt in bezug auf Algerien und Marokko
a) als Ursprungswaren Tunesiens: nur insoweit, als die Regeln für den Handel zwischen
Waren, die vollständig in Tunesien hergestellt Tunesien, Algerien und Marokko im Rahmen dieser Be-
worden sind, stimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls
Waren, die in Tunesien unter Verwendung anderer übereinstimmen, sowie unter der Voraussetzung, daß die
als vollständig in Tunesien hergestellter Waren Verwaltungen Tunesiens, Algeriens und Marokkos in
hergestellt worden sind, wenn diese Waren im dem zur Uberwachung dieser Bestimmungen erforder-
Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be- lichen Maße zusammenarbeiten.
oder verarbeitet worden sind;
b) als Ursprungswaren der Gemeinschaft: Artikel 2
Waren, die vollständig in der Gemeinschaft her- Im Sinne von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten als
gestellt worden sind, in Tunesien, Algerien und Marokko oder als in der Ge-
Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung meinschaft „ vollständig hergestellt":
anderer als vollständig in der Gemeinschaft her- a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder
gestellter Waren hergestellt worden sind, wenn dem Meeresgrund gewonnen worden sind;
diese Waren im Sinne des Artikels 3 in aus-
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;
sind. c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder aus-
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a euter geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Gedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Alge- d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren ge-
rien oder Marokko oder in der Gemeinschaft hergestellt wonnen worden sind;
worden sind und in Tunesien be- oder verarbeitet wer-
den, als vollständig in Tunesien hergestellt. e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden
sind;
Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a zweiter Ge-
dankenstrich gelten in Algerien, Marokko oder in der f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von
Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitungen ihren Schiffen gewonnene Waren;
als in Tunesien vorgenommen, wenn die hergestellten g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich
Waren ihre letzte Be- oder Verarbeitung in Tunesien aus den unter Buchstabe f genannten Waren herge-
erfahren haben. stellt worden sind;
Dieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die be- h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur
treffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
sind. können;
(3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erster i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktions-
Gedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Tune- tätigkeit anfallen;
sien hergestellt worden sind und in der Gemeinschaft
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den
be- oder verarbeitet werden, als vollständig in der Ge-
Buchstaben a bis i genannten Waren hergestellt wor-
meinschaft hergestellt.
den sind.
Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zweiter Ge-
dankenstrich gelten die in Tunesien vorgenommenen Be- Artikel 3
oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft vorgenom- (1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als aus-
men, wenn die hergestellten Waren ihre letzte Be- oder reichend:
Verarbeitung in der Gemeinschaft erfahren haben.
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben,
Dieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die daß die hergestellten Waren unter eine andere Num-
betreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden mer einzureihen sind, als sie für die verwendeten
sind. Waren gilt; ausgenommen sind jedoch die in der
(4) Abweichend von Absatz 1 gelten Urspr,ungswaren, Liste A im Anhang II aufgeführten Be- oder Ver-
die gemäß den vorhergehenden Absätzen und unter Ein- arbeitungen, auf die die Sonderbestimmungen für
haltung aller darin genannter Voraussetzungen in zwei diese Liste Anwendung finden;
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- für \1/aren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nach-
oder Verarbeitungen. weisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei,
in dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;
Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gellen die Ab-
schnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif- andererseits
schemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife. der Preis der hergestellten Waren „ab Werk", abzüg-
lich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten-
(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine den internen Abgaben.
Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert
der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren ein-
schränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne Artikel 5
Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3
festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- gelten als unmittelbar aus Tunesien in die Gemeinschaft
oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere oder aus der Gemeinschaft nach Tunesien befördert Ur-
Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestell- sprungswaren, die befördert werden, ohne Gebiete ande-
ten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent- rer Staaten als die Tunesiens, Algeriens, Marokkos oder
sätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder der Gemeinschaft zu berühren. Waren mit Ursprung in
dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschie- Tunesien, Algerien, Marokko oder der Gemeinschaft, die
den hoch sind, entspricht. eine einzige Sendung bilden, können über Gebiete ande-
rer Staaten als die dieser Länder oder der Gemeinschaft
(3) Zur Anwendung von Artikel 1 gellen ohne Rück- befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung
sicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten,
hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographi-
ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu ver- schen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im
leihen: Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware wäh- Uberwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder
rend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zu- freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent-
stand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Küh- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung
len, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen
verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vor-
aussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zustän-
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, digen Zollbehörden der Gemeinschaft oder Tunesiens
Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von vorgelegt werden:
Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zer-
schneiden; a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausge-
stelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Be-
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu- förderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
sammenstellen von Packstücken;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes aus-
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, gestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.
genaue Warenbeschreibung,
sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur
verkaufsmäßigen Aufmachung; Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Wa-
ren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen Schiffe,
gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren
selbst oder auf ihren Umschließungen; die Bescheinigung über die Bedingungen, unter
denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehal-
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener ten haben;
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mi-
c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen be-
schung nicht den in diesem Protokoll festgelegten
weiskräftigen Unterlagen.
Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren
Tunesiens, Algeriens, Marokkos oder der Gemein-
schaft zu gelten;
f) einfaches zusammenfügen von Teilen von Artikeln
Titel II
zu einem vollständigen Artikel; Methoden der Zusammenarbeit
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den der Verwaltungen
Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
Artikel 6
h) Schlachten von Tieren.
(1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft
im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine
Artikel 4 Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Mu-
Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B be- ster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist.
stimmt, daß die in Tunesien oder in der Gemeinschaft Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt
hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten, werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigen-
wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit
Waren einen bestimmten Prozentsatz des Werts der her- es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ur-
gestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Be- sprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000
redmung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Form-
zulegen: blatt EUR. 2 erbracht werden, dessen Muster im An-
einerseits hang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.
für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von
Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr; 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung der Rech-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 537
nungseinheit setzen sich die Vertragsparteien im Koope- Artikel 9
rationsrat in Verbindung, um den Goldwert der Rech-
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem
nungseinheit neu festzulegen.
Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V die-
(2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zer- ses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in
legter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85 einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen
des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmel- das Abkommen verfaßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen
ders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des
den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich aus-
in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Ausfuhr gefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und
der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung in Druckschrift erfolgen.
für den vollständigen Artikel vorgelegt wird. Die Bescheinigung hat das Format 210 mm >: 297 mm,
(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Ge- wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-
räten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
werden, werden mit diesen zusammen als Einheit ange-
sehen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung 25 g zu verwenden. Dies ist mit einem grünen guillochier-
in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in ten Uberdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch
oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar
Rechnung gestellt werden.
wird.
Artikel 7 Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-
verkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Drucke-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei
reien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im
der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den
letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung
Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur
auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Beschei-
Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr
nigung muß den Namen und die AnschrHt oder das
tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner
(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini- zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufge-
gung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie druckt sein kann.
sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines
Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Um- Art i k e 1 10
stände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In
diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände, (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu ver- EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers
merken. von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter
zu beantragen.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur
auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die- (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag
ser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei,
Anhang V dieses Protokolls gestellt und gemäß diesem daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheini-
Protokoll ausgefüllt. gung EUR. 1 ausgestellt werden kann.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur
ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwen- Artikel 11
dung des Abkommens dienen soll. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb
einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die
(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen
Zollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist,
sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens
der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei
zwei Jahre lang aufzubewahren.
der die Waren gestellt werden.
Artikel 8
Artikel 12
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von
Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung
den Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt, wenn
EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Ver-
die Waren als Ursprungswaren im Sinne des Abkommens
fahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können
angesehen werden können.
eine Ubersetzung verlangen. Sie können außerdem ver-
(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in langen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklä-
Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle rung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht,
Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. des Abkommens erfüllen.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf,
daß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungs- Artikel 13
gemäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, (1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den
ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnungu so einge- Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Arti-
tragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen kel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen
Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutra- werden, wenn die Frist infolge höherer Gewalt oder
gen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden
der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und konnte.
der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn
der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt
Ausstellung der Bescheinigung anzugeben. worden sind.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Ar t i k e l 14 A r t i k e 1 18
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den An- (1) \Verden \Vc1ren aus der Gemeinschaft oder aus
gaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und Tunesien zu einer Ausstellung in ein anderes Land als
den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden Algerien und Marokko versandt und nach der Ausstel-
zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren lung zur Einfuhr nach Tunesien oder in die Gemeinschaft
vorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie
dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Pro-
daß sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren tokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der
bezieht. Gemeinschaft oder Tunesien erfüllen und sofern den zu-
Art i k e 1 15 ständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß:
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen a) ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Ge-
können stets durch eine oder mehrere Warenverkehrs- meinschaft oder Tunesiens in das Land der Ausstel-
bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll- lung gesandt und dort ausgestellt hat;
stelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden. b} dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Tune-
sien oder in der Gemeinschaft verkauft oder über-
Artikel 16 lassen hat;
Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI c} die Waren während oder unmittelbar nach der Aus-
wiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit des stellung in dem Zustand nach Tunesien oder in die
Ausführers von diesem oder von seinen bevollmächtig- Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur
ten Vertretern auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer Ausstellung gesandt wurden;
der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen ver-
faßt ist, und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften d) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur
des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwek-
ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber ken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung ver-
und in Druckschrift geschehen. Sind die Waren der Sen- wendet worden sind.
dung bereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheini-
Begriffsbestimmung für „Ursprungswaren" überprüft wor-
gung EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzu-
den, so kann der Ausführer im Feld „Bemerkungen" des
legen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und An-
Formblatts EUR. 2 auf diese Prüfung hinweisen.
schrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich,
Das Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 >~ 148 mm, wo- kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die
bei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib- werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
64 g zu verwenden. (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und
ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller,
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Form- industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher
blätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung blei-
sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf ben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten
jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen wer- Zwecken für den Verkauf ausländischer v\Taren in Läden
den. Jedes Blatt muß außerdem das Kennzeichen der
oder Geschäftslokalen.
Druckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch ein-
gedruckt sein kann. Artikel 19
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustel-
(1) Wenn eine vVarenverkehrsbescheinigung gemäß Ar-
len.
tikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der
Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß
der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvor- der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten
schriften festgelegten Förmlichkeiten. Antrag
Artikel 17 den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die
sich die \Varenverkehrsbescheinigung bezieht,
(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen
verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden
der Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa- \Vare keine \t\Tarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aus-
gestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzu-
renverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllen
eines Formblatts EUR. 2 als Urspungswaren angesehen, geben.
sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kom- (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrs-
merziellen Erwägungen zugrunde liegen, und angemeldet bescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nach-
wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung dem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des
dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Richtig- Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen überein-
keit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. stimmen.
(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigun-
die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren gen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der "NACHTRAGLICH AUSGESTELLT", ,,DELIVRE A POS-
Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch TERIORI", ,,RILASCIATO A POSTERIORI", ,,AFGEGE-
in deren Haushalt bestimmt sind, sofern weder die Be- VEN A POSTERIORI", ,,ISSUED RETROSPECTIVELY",
schaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß die ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE", «J> ~ ..:,j.J ij ~ »
Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Außerdem
darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen
Artikel 20
60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Ge-
päck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungs- Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-
einheiten nicht uberschreiten. verkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer von
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 539
den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat Artikel 26
beantragen, das an Hand der in seinem Besitz befindlichen (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrs-
Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Duplikat bescheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 er-
wird mit einem der folgenden Vermerke versehen: folgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenom-
.,DUPLIKAT", ,,DUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,DUPLI- men, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begrün-
CAA T", ,,DUPLICATE", • ~ » dete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der
Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung
A r t i k e l 21 der betreffenden Ware haben.
(1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zoll-
berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrs- behörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbeschei-
bescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des Staates, nigung EURr. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Foto-
in dem eine solche Bescheinigung für Waren beantragt kopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die
wird, bei deren Herstellung Waren mit Herkunft aus Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei
Algerien, Marokko oder der Gemeinschaft verwendet die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Nach-
wurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII prüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Ab-
wiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer schrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese
des Herkunftsstaats entweder auf der Handelsrechnung dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten Um-
für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung stände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der
abgegeben. \Varenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schlie-
ßen lassen.
(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der
Echtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Ein-
vorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte gang des Ergebnisses der Nadlprüfung Titel I des Ab-
vom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Arti- kommens nicht an, so können sie dem Einführer vorbe-
kel 22 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster im haltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnah-
Anhang VIII wiedergegeben ist, verlangen. men die Waren freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den
Art i k e 1 22
Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich
Die zuständige Zollstelle des Staats, aus dem diese mitzuteilen. An Hand des Ergebnisses muß sich feststellen
Waren ausgeführt worden sind, stellt das Auskunftsblatt lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung
über die verwendeten Waren auf Antrag des Ausführers EUR. 1 bzw. das beanstandete Formblatt EUR. 2 für die
dieser Waren entweder in den in Artikel 21 Absatz 2 tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese
bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Ausfüh- Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung fin-
rers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; den kann.
eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt,
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Aus-
der sie entweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten
fuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten
Waren oder der Zollstelle zuzuleiten hat, bei der die
Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für diese Waren be-
diese Fälle dem in Artikel 29 vorgesehenen Ausschuß
antragt wird. Die zweite Ausfertigung wird von der aus-
für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.
stellenden Zollstelle mindestens zwei Jahre lang aufbe-
wahrt. Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer
Artikel 23 und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets
der Gesetzgebung des Einfuhrstaats.
Tunesien und die Gemeinschaft treffen alle erforder-
lichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, Artikel 27
die während der Beförderung zeitweilig in einer Frei- Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 21 genannten
zone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausge-
Auskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 26 vorgesehe-
tauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen nen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Verfah-
unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.
ren.
Artikel 24 Art i k e I 28
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu Der Kooperationsrat überprüft jährlich die Durchfüh-
gewährleisten, leisten Tunesien, Algerien, Marokko und rung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Aus-
die Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen wirkungen, um die notwendigen Anpassungen vorzuneh-
Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenver- men. Diese Prüfung kann auf Antrag der Gemeinschaft
kehrsbesdleinigungen EUR. 1, der Ridltigkeit der Anga- oder Tunesiens in kürzeren Abständen erfolgen.
ben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden
Waren, der Erklärungen der Ausführer auf den Form-
blättern EUR. 2 und der Edltheit und Ordnungsmäßigkeit Art i k e 1 29
der in Artikel 21 genannten Auskunftsblätter. (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-
wesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf
Artikel 25 die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses
Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicher-
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der zustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet
zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen wer-
ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt den könnten.
oder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheini-
gung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2 (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachver-
mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen ständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen
läßt. zuständigen Beamten der Dienststellen der Kommission
540 Bundesgesetzblcttt, Jahrgang 1978, Teil II
der Europäisclwn Gemeinschaften und andererseits aus Artikel 32
Zoli~c1< II\ ersläncligen Tunesiens.
Dil· Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art i k e 1 30
(11 Die Gemeinschaft und Tunesien treffen alle erfor- Ar l i k e 1 33
derlichen Maßnahmen, damit die \Narenverkehrsbeschei- Auf \Varen, die sich am Tag des Inkrafttretens des
nigungen EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 gemäß Ar- Abkommens auf dem Transport befinden oder in der
tikel 11 und 12 dieses Protokolls vom Tag des Inkraft- Gemeinschaft oder in Tunesien unter die Regelung für
t retens des Abkommens an vorgelegt werden können. die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder Frei-
(2) \A/arenverkehrsbescheingungen A.TN. 1 sowie Form- zonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt
blätter A.TN. 2 können nach Maßgabe dieses Protokolls werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I ent-
weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats
sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977. innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine
nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhr-
(3) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l sowie Form- staats unter den in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen
blätter EUR. 2, die in den Mitgliedstaaten vor Inkraft- Voraussetzungen ausgestellte \\Tarenverkehrsbescheini-
treten des Abkommens gedruckt worden sind und die gung A.TN. 1 oder eine von den zuständigen Zollbehörden
mit den in den Anhängen V und VI dieses Protokolls des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte v\Tarenver-
wiedergegebenen Mustern nicht übereinstimmen, können kehrsbescheinigung EUR. 1 sowie Unterlagen zum Nach-
nc1ch Maßgabe des Protokolls weiter verwendet werden, weis der direkten Beförderung vorgelegt werden.
bis die Bestände aufgebraucht sind.
Art i k e 1 31 Art i k e 1 34
Die Gemeinschaft und Tunesien treffen jeweils für Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke
ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls werden im Feld „Bemerkungen" der Warenverkehrs-
erforderlichen Maßnahmen. bescheinigung eingetragen.
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 541
Anhang I
Erläuterungen
Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2 die die Flagge eines Mitgliedstaates, Tunesiens, Alge-
Die Begriffe „die Gemeinschaft" und „Tunesien" umfas- riens oder Marokkos führen;
sen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehö-
Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Tunesiens. rigen der Mitgliedstaaten, Tunesiens, Algeriens oder
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich Marokkos oder einer Gesellschaft sind, deren Haupt-
der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewon- sitz in einem Mitgliedstaat, in Tunesien, Algerien oder
nenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil Marokko gelegen ist, bei welcher der oder die
des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder
die in Anmerkung 6 genannten Voraussetzungen erfüllen. des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder
dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten,
Tunesiens, Algeriens und Marokkos sind und im Falle
Anmerkung 2 - zu Artikel 1 von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit
Bei der Feststellung, ob eine \Vare eine Ursprungsware beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außer-
der Gemeinschaft oder Tunesiens, Algeriens oder Marok- dem mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten, Tune-
kos ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtun- sien, Algerien oder Marokko, öffentlich-rechtlichen
gen, Maschinen und ·werkzeuge, die zur Herstellung Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitglied-
dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten staaten, Tunesiens, Algeriens oder Marokkos gehört;
Ländern haben. deren Schiffsführung einschließlich des Stabs zu
wenigstens 50 °/o aus Staatsangehörigen der Mitglied-
Anmerkung 3 - zu Artikel 1 staaten, Tunesiens, Algeriens oder Marokkos besteht.
·wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer
in einem Mitgliedstaat oder in Tunesien, Algerien oder Anmerkung 7 - zu Artikel 4
Marokko hergestellten \Vare eine Prozentregel ange-
wandt, entspricht der auf Grund der in Artikel 1 genann- Als "Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller
ten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder
Preis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich des Verarbeitet durd1geführt worden ist, einschließlich des
Zollwerts der in die Gemeinschaft, nach Tunesien, Alge- Wertes aller verwendeten Waren.
rien oder Marokko eingeführten Drittlandswaren. Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am
15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen
Anmerkung 4 - zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu über den Zollwert der Waren festgelegt ist.
Artikel 4
Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Anmerkung 8 - zu Artikel 5
Prozentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wech- Zur Anwendung von Artikel 5 gelten als Verschiffungs-
sel der Nummer für die gegebenenfalls verwendete häfen für Ursprungswaren aus Tunesien in die Gemein-
Nichtursprungsware. schaft unter anderem:
Anmerkung 5 - zu Artikel 1 Algier - Al-Hoceima - Agadir - Annaba - Arzew -
Azilah - Bajaia - Beni-saf - Biserta - Casablanca -
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Ceuta - Constantine - Delly - El-Jadida - Essauira -
Waren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch Gabes - Ghazaouet - Ifni - Kenitra - Larache -
nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen ver- Melilla - Mohammedia - Oran - Rabat - Safi - Sf ax
packten Waren nicht üblich sind und unabhängig von - Skikda - Sus - Tanger - Tarf aya - Tenes - Tunis.
ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden,
selbständigen Gebrauchswert haben.
Anmerkung 9 - zu Artikel 24
Anmerkung 6 - zu Artikel 2 Buchstabe f Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über
die Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt
Der Ausdruck „ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf
worden ist, und geben dabei insbesondere die Vorausset-
Schiffe,
zungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den ver-
die in einem Mitgliedstaat, in Tunesien, Algerien oder schiedenen Mitgliedstaaten, in Tunesien, Algerien und
Marokko eingetragen oder dort angemeldet sind; Marokko beachtet worden sind.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang II
Liste A
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,
den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
llerqestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgcinge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
\V aren beLeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tadlm,mme, 1
Voraussetzungen erfüllt sind
02.06 Fleisch und genießbarer Salzen, Einlegen in Salzlake,
Schlachtabfall aller Art (ausge- Trocknen oder Räuchern von
nommen Geflügellebern), ge- Fleisch und genießbarem
salzen, in Salzlake, getrocknet Schlachtabfall der Tarifnrn.
oder geräuchert 02.01 und 02.04
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen Trocknen, Salzen, Einlegen in
oder in Salzlake; Fische, ge- Salzlake von Fischen; Räuchern
räuchert, auch vor oder von Fischen, auch bei gleich-
während des Räucherns gegart zeitigem Garkochen
04.02 Milch und Rahm, haltbar ge- Konservieren, Eindicken oder
macht, eingedickt oder ge- Zuckern von Milch oder Rahm
zuckert der Tarifnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 04.01, 04.02 und 04.03
07.02 Cemüse und Küchenkräuter, Gefrieren von Gemüse und
gegart oder nicht, gefroren Küchenkräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, Einlegen von Gemüse und
zur vorläufigen Haltbar- Küchenkräutern der Tarifnr.
machung in Salzlake oder in 07.01 in Salzlake oder in
\Vasser mit einem Zusatz von V\'asser mit einem Zusatz von
Schwefel und anderen Stoffen anderen Stoffen
eingelegt, jedoch nicht zum
unmittelbaren Genuß besonders
zubereitet
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, Trocknen oder Zerkleinern von
getrocknet, auch in Stücke oder Gemüse und Küchenkräutern
Scheiben geschnitten, als der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03
Pulver oder sonst zerkleinert,
aber nicht weiter zubereitet
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, Einfrieren von Früchten
gefroren, ohne Zusatz von
Zucker
08.11 Früchte, vorläufig haltbar ge- Einlegen von Früchten der
macht (z. B. durch Schwefel- Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-
dioxyd oder in Wasser, dem lake oder in Wasser mit einem
Salz, Schwefeldioxyd oder Zusatz von anderen Stoffen
andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zuge-
setzt sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
08.12 Früchte (ausgenommen solche Trocknen von Früchten
der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),
getrocknet
11.01 Mehl von Getreide Herstellen aus Getreide
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Ge- Her!>tellen aus Getreide
treidekörner, geschält, geschlif-
fen, perlförmig geschliffen,
geschrotet oder gequetscht
(einschließlich Flocken). aus-
genommen geschälter, ge-
schliffener oder glasierter Reis
und Bruchreis; Getreidekeime,
ctuch gemahlen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 543
Hergestellte ·ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensd1aft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von
Warenbezeichnung Ursprung,waren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta,ifm•mme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
11.03 Mehl von Hülsenfrüchten der Herstellen aus Hülsenfrüchten
Tarifnr. 07 .05
11.04 Mehl von Früchten des Herstellen aus Früchten des
Kapitels 8 Kapitels 8
11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Herstellen aus Kartoffeln
Kartoffeln
11.06 Mehl und Grieß von Sagomark, Herstellen aus Waren der
von Manihot, Maranta, Salep Tarifnr. 07.06
oder anderen Wurzeln oder
Knollen der Tarifnr. 07.06
11.07 Malz, auch geröstet Herstellen aus Getreide
11.08 Stärke; Inulin Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10, aus Kartoffeln oder
anderen Waren des Kapitels 7
11.09 Kleber von Weizen, auch ge- Herstellen aus Weizen oder
trocknet Weizenmehl
15.01 Schweineschmalz, anderes Herstellen aus Waren der
Schweinefett und Geflügelfett, Tarifnr. 02.05
ausgepreßt, ausgeschmolzen
oder mit Lösungsmitteln ausge-
zogen
15.02 Talg (von Rindern, Schafen Herstellen aus Waren der
oder Ziegen), roh, ausgeschmol- Tarifnr. 02.01 und 02.06
zen, oder mit Lösungsmitteln
ausgezogen, einschließlich
Premier Jus
15.04 Fette und Ole von Fischen Herstellen aus Fischen oder
oder Meeressäugetieren, auch Meeressäugetieren, die von
raffiniert Schiffen dritter Länder gefischt
werden
15.06 Andere tierische Fette und Herstellen aus Waren des
Ole (z.B. Klauenöl, Knochen- Kapitels 2
fett, Abfallfett)
ex 15.07 Fette; pflanzliche Ole, flüssig Gewinnung aus Waren der
oder fest, roh, gereinigt oder Kapitel 7 und 12
raffiniert, ausgenommen Holz-
öl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,
Elaeococcaöl), Oiticicaöl,
Myrtenwachs und Japanwachs
und ausgenommen Ole zu
anderen technischen oder indu-
striellen Zwecken als zum
Herstellen von Lebensmitteln
16.01 Würste und dergleichen, aus Herstellen aus Waren des
Fleisch, aus Schlachtabfall oder Kapitels 2
aus Tierblut
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, Herstellen aus Waren des
anders zubereitet oder haltbar Kapitels 2
gemacht
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen aus Waren des
gemacht, einschließlich Kaviar Kapitels 3
und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere und Weichtiere, Herstellen aus Waren des
zubereitet oder haltbar gemacht Kapitels 3
17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunst- Herstellen aus Waren aller Art
honig, aum mit natürlichem
Honig vermischt; Zucker und
Melo.sscn, karamelisiert
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
llerqestellte \Vare
Be- oder Verarbeitungsvorgange, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von dlf' die Eigensdrnft von Ursprungswdren
\V arenhczcichnung Ur~prungswuren verleihen verleihen, wenn nachstehende
T,uilm,mrne, 1 Vorau~,etzungen erfüllt sind
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus anderen Waren
des Kapitels 17, deren Wert
30 °/o des Wertes der herge-
stellten Ware übersteigt
17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, Herstellen aus anderen Waren
aromatisiert oder gefärbt (ein- des Kapitels 17, deren Wert
schließlich Vanille- und 30 6/o des Wertes der herge-
Vanillinzucker), ausgenommen stellten Ware übersteigt
Fruchtsäfte mit beliebigem
Zusatz von Zucker
18.06 Schokolade und andere kakao- Herstellen aus Waren des
haltige Lebensmittel- Kapitels 17, deren Wert 30 °.'o
zubereitungen des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
19.01 Malz-Extrakt Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 11.07
19.02 Zubereitungen zur Ernährung Herstellen aus Getreide und
von Kindern oder zum Diät- Getreidefolgeerzeugnissen,
oder Küchengebrauch, auf der Fleisch und Milch oder unter
Grundlage von Mehl, Grieß, Verwendung von Waren des
Stärke oder Malz-Extrakt auch Kapitels 17, deren Wert 30 6/o
mit einem Gehalt an Kakao von des Wertes der hergestellten
weniger als 50 Gewichts- Ware überschreitet
hundertteilen
19.03 Teigwaren Herstellen aus Hartweizen
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Herstellen aus Kartoffelstärke
Sagomark, Kartoffelsago und
anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen aus verschiedenen
oder Rösten von Getreide her- Waren 1) oder unter Verwen-
gestellt (Puffreis, Corn Flakes dung von Waren des
und dergleichen) Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
der hergestellten \1/are über-
schreitet
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Herstellen aus Waren des
Arzneiwaren, Siegeloblaten und Kapitels 11
dergleichen
19.07 Brot, Schiffszwieback und Herstellen aus \V aren des
andere gewöhnliche Back- Kapitels 11
waren, ohne Zusatz von Zucker,
Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten
19.08 Feine Backwaren, auch mit Herstellen aus \\Taren des
beliebigem Gehalt an Kakao Kapitels 11
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Haltbarmachen von Gemüse,
Früchte, mit Essig zubereitet frisch oder gefroren oder vor-
oder haltbar gemacht, auch mit läufig haltbar gemacht oder mit
Zusatz von Salz, Gewürzen, Essig haltbar gemacht
Senf oder Zucker
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, Haltbarmachen von Gemüse,
ohne Essig zubereitet oder frisch oder gefroren
haltbar gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz Herstellen aus Waren des
von Zucker Kapitels 17, deren Wert 30 °./o
des vVertes der hergestellten
Ware überschreitet
t) D1e,e Be,t1111munq gilt nicht, wenn c~ silh um '\Iai~ der Art „zca indur<1ta" oder 11.:irlweilcn handelt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 545
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
T,dl""mmN 1 Voraussetzungen erfüllt sind
----------------------------------------------
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Herstellen aus Waren des
Pflanzen und Pflanzenteile, mit Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
Zucker haltbar gemacht (durch- des Wertes der hergestellten
tränkt und abgetropft, glasiert Ware überschreitet
oder kandiert)
ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Herstellen aus \Varen des
Fruchtgelees, Fruchtpasten und Kapitels 17, deren Wert 30 °/,
Fruchtmuse, durch Kochen her- des Wertes der hergestellten
gestellt, mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
20.06 Früchte, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar ge-
macht, auch mit Zusatz von
Zucker oder Alkohol:
A. Schalenfrüchte Herstellen ohne Zusatz von
Zucker oder Alkohol, unter
Verwendung von Ursprungs-
waren der Tarifnrn. 08.01, 08.05
und 12.01, deren Wert min-
destens 60 v. H. des Wertes
der hergestellten Ware ent-
spricht
B. andere Herstellen aus Waren des
Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
ex 20.01 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus Waren des
Traubensaft), nicht gegoren, Kapitels 17, deren Wert 30 °/,
ohne Zusatz von Alkohol, auch des Wertes der hergestellten
mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
ex 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln Herstellen aus Zichorien-
und Auszüge hieraus wurzeln, frisch oder getrocknet
21.05 Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Waren der
von Suppen oder Brühen; Nummer 20.02
Suppen und Brühen; zusammen-
gesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen
22.02 Limonaden (einschließlich der Herstellen aus Fruchtsäften 1)
aus Mineralwasser herge- oder unter Verwendung von
stellten) und andere nicht- Waren des Kapitels 17, deren
alkoholische Getränke, ausge- Wert 30 °/o des Wertes der her-
nommen Frucht- und Gemüse- gestellten Ware überschreitet
säfte der Nummer 20.07
22.06 Vv'ermutwein und andere Weine Herstellen aus Waren der
aus frischen Weintrauben mit Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
Pflanzen oder anderen Stoffen 22.05
aromatisiert
22.08 Aethylalkohol und Sprit mit Herstellen aus Waren der
einem Gehalt an Aethylalkohol Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
von 80° oder mehr, unvergällt; 22.05
Aethylalkohol und Sprit mit
beliebigem Gehalt an Aethyl-
alkohol, vergällt
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Herstellen aus Waren der
Aethylalkohol von weniger als Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
80°, unvergällt; Branntwein, 22.05
Likör und andere alkoholische
Getränke; zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen
zum Herstellen von Geträken
1) Die,e Be,limmung gilt nid1t, wenn es sid1 um Saft von Ananas, Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
BP- oder Verarbeitungsvorgänge,
BP- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von
Vv c11011 IH•1.,•ichnung verleihen, wenn nachstehende
T Mihrnmmcc 1 Ursprungswaren verleihen
Vorc1ussetzungen erfüllt sind
22.10 SpeisePssi~J Herstellen aus \Varen der
Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
22.05
ex 23.03 Rückstände von der Mais- Herstellen aus Mais oder Mais-
stärkegewinnung {ausge- mehl
nommen eingedicktes Mais-
quellwasser) mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen
Proteingehalt von mehr als
40 Gewichtshundertteilen
23.04 Olkuchen und andere Rück- Herstellen aus verschiedenen
stände von der Gewinnung Waren
pflanzlicher Ole, ausge-
nommen Oldrass
23.07 Futter, melassiert oder ge- Herstellen aus Getreide und
zuckert; andere Zubereitungen Getreideerzeugnissen, Fleisch,
der bei der Fütterung ver- Milch, Zucker und Melasse
wendeten Art
ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Herstellung, bei der mindestens
Zigarillos, Rauchtabak 70 v. H. der Menge der ver-
wendeten Waren der Tarifnr.
24.01 Ursprungswaren sind
ex 28.38 Aluminiumsulfat Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
30.03 Arzneiwaren, auch für die Herstellen unter Verwendung
Veterinärmedizin von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
31.05 Andere Düngemittel; Erzeug- Herstellen unter Verwendung
nisse des Kapitels 31 in von Waren, deren Wert 50 °/o
Tabletten, Pastillen oder ä.hn- des Wertes der hergestellten
lichen Formen oder in Waren nicht überschreitet
Packungen mit einem Gev.richt
von 10 kg oder weniger
32.06 Farblacke Jegliche Herstellung aus Waren
der Tarifnr. 32.04 oder 32.05 1)
32.07 Andere Farbmittel; anor- Mischen von Oxiden oder
ganische Erzeugnisse, die als Salzen des Kapitels 28 mit Füll-
Luminophore verwendet stoffen wie z. B. Bariumsulfat,
werden Kreide, Bariumkarbonat und
Satinweiß 1)
33.05 Destillierte aromatische ·wässer Herstellen aus \Varen der
und wässerige Lösungen Tarifnr. 33.01 1)
ätherischer Ole, auch zu
medizinischen Zwecken
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lös- Herstellen aus Mais oder
liche oder geröstete Stärke; Kartoffeln
Klebstoffe aus Stärke
37.01 Lichtempfindliche photo- Herstellen aus Waren der
graphische Platten und Plan- Tarifnr. 37.02 1)
filme {ausgenommen Papier,
Karten oder Gewebe), nicht
belichtet
37.02 Lichtempfindliche Filme in Herstellen aus Waren der
Rollen oder Streifen, auch ge- Tarifnr. 37.01 1)
locht, nicht belichtet
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die \Varen c1u; Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste
B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 541
l!crqcslelllc> 'N ctrt'
Be- oder VerarbeitungsvorgJ.nge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensmaft von Ursprungswaren
die nidit die Eigensdiaft von verleihen, wenn nachstehende
T"ifnumme, 1 Warc>nbezcidrnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
37.04 Lichtempfindlic:he photo- Herstellen von Waren der
graphische Platten und Filme, Tarifnr. 37.01 oder 37,02 1)
belichtet, nicht entwickelt
(Negative oder Positive)
38.ll Desinfektionsmittel, Insecticide, Herstellen unter Verwendung
Fungicide, Herbicide, Mittel von Waren, deren Wert 50 °/o
gegen Nagetiere, Schädlings- des Wertes der hergestellten
bekämpfungsmittel und der- Ware nicht überschreitet
gleichen, in Zubereitungen oder
in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als
Waren (z.B. Schwefelbänder,
Schwefelfäden, Schwefelkerzen
und Fliegenfänger)
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, Herstellen unter Verwendung
zubereitete Appreturen und von Waren, deren Wert 50 °/o
zubereitete Beizmittel aller Art, des Wertes der hergestellten
wie sie in der Textilindustrie, Ware nicht überschreitet
Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien ge-
braucht werden
38.13 Abbeizmittel für Metalle; Fluß- Herstellen unter Verwendung
mittel und andere Hilfsmittel von Waren, deren Wert SO 0 /o
zum Schweißen oder Löten von des Wertes der hergestellten
Metallen; Pasten und Pulver Ware nicht überschreitet
zum Löten oder Schweißen aus
Metall und anderen Stoffen;
Uberzugsmassen und Füll-
massen für Schweißelektroden
und Schweißstäbe
ex 38.14 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Herstellen unter Verwendung
Antigums, Viskositätsver- von Waren, deren Wert SO 0 /o
besserer, Antikorrosivadditives des Wertes der hergestellten
und ähnliche zubereitete Addi- Warp nicht überschreitet
tives für Mineralöle, ausge-
nommen zubereitete Additives
für Schmierstoffe
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisa- Herstellen unter Verwendung
tionsbeschleuniger von Waren, deren Wert SO 0 /o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
38.17 Gemische und Ladungen für Herstellen unter Verwendung
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- von Waren, deren Wert 50 °/o
granaten und Feuerlösch- des Wertes der hergestellten
bomben Ware nicht überschreitet
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- Herstellen unter Verwendung
und Verdünnungsmittel für von Waren, deren Wert 50 °/o
Lacke und ähnliche Erzeugnisse des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 38.19 Chemische Erzeugnisse und Herstellen unter Verwendung
Zubereitungen der chemischen von Waren, deren Wert SO 0 /o
Industrie oder verwandter des Wertes der hergestellten
Industrien (einschließlich Ware nicht überschreitet
Mischungen von Naturpro-
dukten), anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Rück-
stände der chemischen Indu-
strie oder verwandter Indu-
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die vVaren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste
B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hercje,tellte W c1re
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
WarE>nbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
strien, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen, ausge-
nommen:
Fuselöle und Dippelöl
Naphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze;
Ester der Naphthensäuren
Sulfonaphthensäuren und
ihre w asserunlöslichen
Salze; Ester der Sulfo-
naphthensäuren
Petroleumsulfonate, ausge-
nommen solche des
Ammoniums, der Alkali-
matalle oder der Aethanol-
amine; thiophenhal tige sulfo-
säuren von CH aus bitu-
minösen Mineralien und ihre
Salze
Alkylbenzol-Gemische und
Alkylnaphtalin-Gemische
Ionenaustauscher
Katalysatoren
Absorbentien zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in
elektrischen Röhren
Feuerfeste Zemente, feuer-
feste Mörtel und ähnliche
feuerfeste Massen
Gasreinigungsmasse
graphitierte, metallpulver-
haltige Kohlen oder andere
Kohlen, in Form von Platten,
Stangen oder anderen
Zwischenerzeugnissen, aus-
genommen solche aus künst-
lichem Graphit der Tarif-
nr. 38.01
- Sorbit, ausgenommen Sorbit
der Tarifnr. 29.04
ex 39.02 Polymerisationserzeugnisse Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes d•er hergestellten
Ware nicht überschreitet
39.07 \\Taren aus Stoffen der Herstellen unter Verwendung
Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 von Waren, deren Wert 50 °/o
des \1/ertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
4-0.05 Platten, Blätter und Streifen, Herstellen unter Verwendung
aus nichtvulkanisiertem Natur- von Waren, deren Wert 50 °/o
kautschuk oder nichtvulkani- des Wertes der hergestellten
siertem synthetischem Ware nicht überschreitet
Kautschuk, ausgenommen
„smoked sheets" und „crepe
sheets" der Tarifnrn. 40.01 und
40.02; Granalien aus vulkanisa-
tionsfertigen Mischungen von
Naturkautschuk oder synthe-
tischem Kautschuk; sogenannte
Masterbatches aus nichtvulkani-
siertem Naturkautschuk oder
nichtvulkanisiertem synthe-
tischem Kautschuk, dem vor
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 549
I!e1ge~te!lte \Vare
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
oder nach der Koagulation Ruß
(auch mit Mineralöl) oder
Kieselsäureanhydrid (auch mit
Mineralöl) zugesetzt ist, in be-
liebigen Formen
41.08 Li1ckleder und metallisiertes Lackieren oder Metallisieren
Leder von Leder der Tarifnrn. 41.02
bis 41.07 (ausgenommen Leder
von indischen Melis und von
indischen Ziegen, nur pflanzlich
gegerbt, auch weiter bearbeitet,
jedoch augenscheinlich zum
unmittelbaren Herstellen von
Lederwaren nicht verwendbar),
wenn der \Vert der ver-
wendeten Leder 50 °/o des
Wertes der hergestellten \Nare
nicht überschreitet
43.03 \\/arcn aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in
Platten, Säcken, Vierecken,
Kreuzen oder ähnlichen Formen
(ex 43.02) 1)
44 21 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf
Trommeln und ähnliche Ver- die erforderlichen Maße zuge-
packungsmittel, aus Holz, voll- schnittenen Brettern
ständig
45.03 \Varen aus Naturkork Herstellen aus \V c1ren der
Tarifnr. 45.01
48.06 Papier und Pappe, liniiert oder Herstellen aus Papierhalbstoff
kari0rt, jedoch nicht anderweit
bedruckt, in Rollen oder Bogen
48,14 Schreibwaren: Briefblöcke, Herstellen unter Verwendung
Briefumschläge, Einstückbriefe, von Waren, deren \iVert 50 °./o
Postkarten (ohne Bilder) und des Wertes der hergestellten
Briefkarten; Schachteln, Ware nicht überschreitet
Taschen und ähnliche Behält-
nisse, aus Papier oder Pappe,
mit einer Zusammenstellung
solcher Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, Herstellen aus Papierhalbstoff
zu einem bestimmten Zweck
zugeschnitten
48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Herstellen unter Verwendung
Tüten und andere Verpad<.ungs- von Waren, deren Wert 50 °/o
mittel, aus Papier oder Pappe des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
49.09 Postkarten, Glückwunsch- Herstellen aus ·waren der
karten, Weihnachtskarten und Tarifnr. 49.11
dergleichen, mit Bildern, in
beliebigem Druck hergestellt,
auch mit Verzierungen aller
Art
49,10 Kalender aller Art, aus Papier Herstellen aus Waren der
oder Pappe, einschließlich Tarifnr. 49. 11
Blöcke von Abreißkalendern
1) Diese SondPrbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren gewonnen werden, die unter Bead1tung der Voraussetzungen Yon Liste B
die Eigenschaft von Ursprungsw,uen erworben haben,
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
ller<Jl'sl,•llte \V<1Il'
l.le- oder Verarbeitu1Ig,vorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, •i11· die Eigensd1<1ft von Ur,prungswaren
die nicht die Eigenschaft von yerleihen, wenn nachstehende
T,nifm,mme, 1
Ursprungswaren verleihen Vorau"etLungen erfüllt sind
SeidPIHJarne, 11ie_ ht in Auf- Herstellen aus \\Taren, die nicht
mc1chu11~3e11 !Lir den Einzelver- zu der Tarifnr. 50.04 g<'hÖrPn
kauf
50.05 1) Schappeseidengarne, nicht in Herstellen aus Vv' <lr('ll der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 50.03
verkauf
50.06 1 ) Bouretteseidengarne, nicht in Herstellen aus \Varen der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 50.03
verkauf
50.07 1 ) Seidengarne, Schappeseiden- Herstellen aus \VMen der
garne und Bouretteseidengarne, Tarifnrn. 50.01, 50.02 oder
in Aufmachungen für den 50.03
Einzelverkauf
ex 50.08 1) Kc1tgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus \Varen der
Tarifnr. 50.01 oder aus Waren
der Tarifnr. 50.03, weder ge-
krempelt noch gekämmt
50.09 ~i Cc'wPbe ctus Seide oder Herstellen aus Waren der
Se_ happeseide Tarifnr. 50.02 oder 50.03
Cewf'be c1us Bouretteseide Herstellen aus \Varen der
Tarifnr. 50.02 oder 50.03
51.01 1
) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden, nicht in Auf- Waren oder Spinnmasse
machungen für den Einzelver-
kauf
Monofile, Streifen (künst- Herstellen aus chemischen
liches Stroh und dergleichen) \Varen oder Spinnmasse
und Katgutnachahmungen, aus
synthetischer oder künstlicher
Spinnmasse
51.03 1 ) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden in Aufmachungen \Varen oder Spinnmasse
für den Einzelverkauf
Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfäden (ein- \Varen oder Spinnmasse
schl;eßlich Gewebe aus Mono-
filen oder Streifen) der
Tarifnr. 51.01 oder 51.02
1
52.01 ) Metallfäden in Verbindung mit Herstellen aus chemischen
Garnen aus Spinnstoffen Waren, Spinnmasse oder Natur-
(Metallgarne), einschließlich fasern, synthetischen oder
mit Metallfäden umsponnene künstlichen Spinnfasern oder
Garne aus Spinnstoffen; metalli- ihren Abfällen, weder ge-
sierte Game aus Spinnstoffen krempelt noch gekämmt
52.02 2 ) Gewebe aus Metallfäden, Ge- Herstellen aus chemischen
webe aus Metallgarnen oder \Varen, Spinnmasse oder Natur-
aus metallisierten Garnen der fasern, synthetischen oder
Tarifnr. 52.01 zur Bekleidung, künstlichen Spinnfasern oder
Innenausstattung oder zu ähn- ihren Abfällen
lichen Zwecken
1) für C<1rne aus l\,e1 oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Be,timmungen die;,er Liste betrelfend die Tarifnummer, in die da, \lisch-
(]dfn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des ~lischgarnes verwPndeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemi,chle Spinnstoffe, wenn
,ein oder ihr Gewicht 10 °/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
~) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die T<lrifnummer, in di(' dd, Misd1-
gewebe eingereiht wird, unc! die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzPlnen, bei der Her-
stellung des 1vlischgewehes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Die,e Regel gilt jedoch nicM für PinC'n oder mC'!Here qem1sd1te Spinn-
,tnlfe, wenn sein oder ihr Gewicht I0 1 !o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht ülwrsthtC'ilPL DiesPr Prmenh<1\1 Prhuht ,ich
,lUf:
~0°,'o für Polyurathdnl,HIPn mit Zwi,dwn,tück,•n dus ela;,ti,d1en Polycithersegmenten, aud1 umsponnPn, der TMifnrn, ,., Sl !II 11nd ,-x ,8.07
in•, tür StreifPn mil eirwr Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Pinem dunm•n Alumin,um,t,eri•on ,,d,·r .ius
l'JllPm mit AluminiumpudPr bedeckten 11dc>r nirl1t bedf'ckten KunststolfstrPilen, die mit durchsid1tiger.1 oder (JC'idrbtem L.-im 1" 1sdl!'n Z\\f't
'-;f1Pif,,n dlls K11nslst1Jlf <J••klPIJt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 551
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
To<lfnnmmn 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
53.06 1) Streichgarne aus Wolle, nicht Herstellen aus \\Taren rler
in Aufmachungen für den Tarifnr. 53.01 oder 53.03
Einzelverkauf
53.07 1) Kammgarne aus Wolle, nicht Herstellen aus \Varen rler
in Aufmachungen für den Tarifnr. 53.01 oder 53.03
Einzelverkauf
53.08 1) Garne aus feinen Tierhaaren, Herstellen aus feinen Tier-
nicht in Aufmachungen für den haaren, nicht bearbeitet, der
Einzelverkauf Tarifnr. 53.02
53.09 1) Garne aus groben Tierhaaren Herstellen aus groben Tier-
oder aus Roßhaar, nicht in Auf- haaren, nicht bearbeitet, der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar,
kauf nicht bearbeitet, der Tarifnr.
05.03
53.10 1) Garne aus Wolle, aus feinen Herstellen aus Waren der
oder groben Tierhaaren oder Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis
aus Roßhaar, in Aufmachungen 53.04
für den Einzelverkauf
53.11 2
) Gewebe aus Wolle oder feinen Herstellen aus \V aren der
Tierhaaren Tarifnrn. 53.01 bis 53.05
53.12 2) Gewebe aus groben Tierhaaren Herstellen aus \Varen der
Tarifnrn. 53.02 bis 53.05
53.13 2 ) Gewebe aus Roßhaar Herstellen aus Roßhaar der
Tarifnr. 05.03
54.03 1) Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der
nicht in Aufmachungen für den Tarifnr. 54.01, weder ge-
Einzelverkauf krempelt noch gekämmt, oder
aus Waren der Tarifnr. 54.02
54.04 1) Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 54.01 oder 54.02
Einzelverkauf
54.05 2) Gewebe aus Flachs oder Ramie Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 54.01 oder 54.02
55.05 1) Baumwollgarne, nicht in Auf- Herstellen aus Waren der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 55.01 oder 55.03
kauf
55.06 1) Baumwollgarne in Auf- Herstellen aus Waren der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 55.01 oder 55.03
kauf
55.07 2) Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.08 2) Schlingengewebe (Frottierge- Herstellen aus Waren der
webe) aus Baumwolle Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.09 2 ) Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
56.01 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfasern, weder ge- Waren oder Spinnmasse
krempelt noch gekämmt
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mism-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellunq
des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
gewebe eingereiht wird, und die Be~timmungen betreffend die Tarifnum!llern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich
auf:
- 20 °/o für Polyurdthanfäden mit Zwischensllicken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, df'r T Mifnrn. ex 51.01 1111d ,,x :ii 07
- 30°/n für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, beste··,,nrl aus einer Sf'ele aus einem dünnen Alt1111;n•i,11,sfrPilPn ndPr 011,
f'inPm mit 1\lurniniump11der hf'<lecklen oder nicht bedeckten Kun~ts:()ffs\rnifen, die mit durd1sid1tigcrn oder gefiirbtPm Leim zwisd1f'n Z\\"
Slr('iff'n ,l\ls Kun,:stoff gPkif'bt ist.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
BP- 1H.ler \,'iordrl)(•Illlll(j>\lll(Jdllge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
.J11• d,e Eigu1.sd1c1lt vuIJ I r.sp1ungsw<11t>11
die nidit die Eigensd1aft von
verleih<!n, W<'nn lld<h,tehende
l.:rsprung,wuren verleihen
\'1J1dtbst•I/UIHJ<'Il <·Iltillt ,ind
56.02 Spinnk<lbel Herstellen aus chemisclwn
\\Taren oder Spinnmasse
56.03 Abfälle von synthetischen oder Herstellen aus chemisclwn
künstlichen Spinnstoffen (ein- V\/aren oder Spinnmasse
schließlich Garnabfälle und
Reißspinnsloffen) weder ge-
krempelt noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemisdwn
Spinnfasern und Abfälle von \Varen oder Spinnmasse
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen, gekrempelt, ge-
kämmt oder anders für die
Spinnerei vorbereitet
56.05 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder Waren oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
56.06 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder \Varen oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus v\/ aren der
künstlichen Spinnfasern Tarifnrn. 56.01 bis 56.03
57.05 1) Hanfgarne Herstellen aus rohem Hanf
57.06 1) Garne aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jute-
textilen Bastfasern der T arifnr. werg oder anderen rohen tex-
57.03 tilen Bastfasern der Tarifnr.
57.03
57.07 1) Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus rohen pflunz-
Spin 11 stoffen lichen Spinnstoffen der
Tarifnrn. 57.02 bis 57.04
57.08 Papiergarne Herstellen aus \Varen des
Kapitels 47, chemischen \Varen,
Spinnmasse oder Naturfasern,
synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern oder ihren Ab-
fällen, weder gekrempelt noch
gekämmt
57.09 2 ) Ge,vebe aus Hanf Herstellen aus \V aren der
Tarifnr. 57.01
1) fur Gdrne dth zwei oder nwlt1 Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betre!fend die Tdrilnummer, in die d,is Misd1-
garn eingereiht wird, und die BPslimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einLelnen anderen bei der Herstellunq
des !'vlischgarnes verwendet€n Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedod1 nidit für einen oder mehrere gernisd1te Spinnstoffe, wenn
.sPin odPr ihr Gpwidit 10 '''o des Gcs<1mtgewid1ts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdireileL
~) für Gewebe <1us zwei oder mehr Spinnstoffen gellen kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in diP das Misch-
ricwehp PingerPiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
slellu11<J dC's l\fischgcw<'b<'s VC'rwcndeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gpm1sd1te Spinn-
stotf P, wenn sein odPr ihr Ccwicht 10'/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht über,d1reilet. Dieser Prownts,1tz <'!höht sich
.iul:
20"'• fu1 Poli·urcith,rnfuden mit Zwisclwnstüc.kcn .ius Pidstischen Pofy.:ithcrsegmenten, auch umsponnen, dPr Tarifnrn. ex 51.01 1Jnd PX 58.07,
:lO 0 ·o tür StreifPn mil PinPr Breite von nicht mPhr ,ils S mm, be,tphf>n<l illls einer Seele aus einPrn dünnPn Aluminiumstrr,ifPn nc!Pr illls
Pinem 111,t Aluminiurn1rnd,•r heclecktPn oder nid1t bede<klen Kun~tstofhfrPifPll, die mit durchsid1tigem oder gefcirbtem LPim /.\\ i,r!wn zw,•1
~trt·dPtl dU-.; K11n...,!:-.t11lf qt>klPbt I'-it.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 553
BC'- odN VNarbC'itung,vorgcinrJ(',
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, di,• cliC' EigC'n,rhalt von Ur~prungswarC'n
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn namstehende
T"ilm,mmN 1 VI/ arc-nbc-zeichnung Ursprungswaren verleihen Voraus,etzungPn erfüllt sind
57.10 1) Gewebe aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jute-
textilen Bastfasern der Tarifnr. werg oder anderen rohen tex-
57.03 tilen Bastfasern der Tarifnr.
57.03
57.11 1 ) Gewebe aus anderen pflanz- Herstellen aus Waren der
lichen Spinnstoffen Tarifnrn. 57.02, 57.04 oder aus
Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
57.12 Gewebe aus Papiergarnen Herstellen aus Papier, chemi-
schen Waren, Spinnmasse oder
Naturfasern, synthetischen
oder künstlichen Spinnfasern
oder ihren Abfällen
58.01 2) Geknüpfte Teppiche, auch Herstellen aus Waren der
konfektioniert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01
bis 57.04
58.02 2 ) Andere Teppiche, auch kon- Herstellen aus \Varen der
fektioniert; Kelim, Sumak, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
Karamanie und dergleichen, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
auch konfektioniert 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis
57.04 oder aus Kokosgarnen der
Tarifnr. 57 .07
58.04 2 ) Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Waren der
und Chenillegewebe, ausge- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
nommen Gewebe der Tarifnrn. bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
55.08 und 58.05 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen \Varen
oder Spinnmasse
58.05 2 ) Bänder und schußlose Bänder Herstellen aus Waren der
aus parallel gelegten und ge- Tarifnrn. 50.01 bi 50.03, 53.01 bis
klebten Garnen oder Spinn- 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01
stoffen (bolducs), ausgenommen bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder
Waren der Tarifnr. 58.06 aus chemischen Waren oder
Spinnmasse
58.06 2) Etiketten, Abzeichen und ähn- Herstellen aus Waren der
liche Waren, gewebt, nicht Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bestickt, als Meterware oder bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
zugeschnitten 56.01 bis 56.03 oder aus che-
mischen Waren oder Spinn-
masse
58.07 2) Chenillegarne; Gimpen (andere Herstellen aus Waren der
als umsponnene Garne der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
Tarifnr. 52.01 und als um- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
sponnene Garne aus Roßhaar); 56.01 bis 56.03 oder aus che-
Geflechte und sonstige mischen Waren oder Spinn-
Posamentierwaren, als Meter- masse
ware; Quasten, Troddeln,
Oliven, Nüsse, Pompons und
dergleichen
1) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Mi,rh-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 •;, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhoht sich
auf:
- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarilnrn. ex 51.01 und ex 58.07:
- 30 1/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen ode,
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem leim zwischen ZWC'i
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 •!, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 •i, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07.
- 30 °/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen ,,der dus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoff streifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwisdwn zwei
Streifl.11 dfö Kun~ls\o!! geklebt i~t.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
I!erqe,tellte \Vd1e
Be- ode·r Verctrbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigen,chalt von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von
verleihen, wenn nadistehende
\Vc1re11bezeichnung Ursprungswaren verleihen
Ta<il""m""' 1 Voram,setzungen erfüllt sind
58.08 1) Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus Waren der
ungemustert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03 oder aus che-
mischen Waren oder Spinn-
masse
58.09 1) Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Herstellen aus Waren der
Bobinetgardinenstoffe, ge• Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
mustert; Spitzen (maschinen- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
oder handgefertigt), als Meter- 56.01 bis 56.03 oder aus che-
ware oder als Motiv mischen Waren oder Spinn-
masse
58.10 Stickereien als Meterware oder Herstellen unter Verwendung
als Motiv von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
59.01 1) \Vatte und \Varen daraus; Herstellen aus Naturfasern,
Scherstaub, Knoten und chemischen Waren oder Spinn-
Noppen, aus Spinnstoffen masse
59.02 1) Filze und Waren daraus, auch Herstellen aus Naturfasern,
getränkt oder bestrichen chemischen vVaren oder Spinn-
masse
ex 59.02 1 ) Nadelfilze, auch getränkt oder Herstellen aus Spinnfasern oder
bestrichen endlosen Spinnkabeln aus
Polypropylen mit einer Feinheit
der Einzelfaser von unter 8
den., deren Wert 40 °/o des
\Vertes der hergestellten
Waren nicht überschreitet
59.03 1 ) Vliesstoffe und vVaren daraus, Herstellen aus Naturfasern,
auch getränkt oder bestrichen chemischen v\'aren oder Spinn-
masse
59.04 1) Bindfäden, Seile und Taue, Herstellen aus Naturfasern,
auch geflochten chemischen Waren oder Spinn-
masse oder Kokosgarnen der
Tarifnr. 57.07
59.05 1) Netze aus Waren der Tarifnr. Herstellen aus Naturfasern,
59.04, in Stücken, als Meter- chemischen Waren oder Spinn-
ware oder abgepaßt; abge- masse oder Kokosgarnen der
paßte Fischernetze aus Garnen, Tarifnr. 57 .07
Bindfäden oder Seilen
59.06 1) Andere Waren aus Garnen, Herstellen aus Naturfasern,
Bindfäden, Seilen oder Tauen, chemischen Waren oder Spinn-
ausgenommen Gewebe und masse oder Kokosgarnen der
Waren daraus Tarifnr. 57.07
19.07 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Zurichtestoffen be-
strichen, zum Einbinden von
Büchern, zum Herstellen von
Futteralen und anderen Kar-
tonagen oder zu ähnlichen
Zwecken; Pausleinwand; prä-
parierte Maileinwand; Bougram
und ähnliche Erzeugnisse für
die Hutmacherei
1) Für \Varen aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misdi-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Misdiware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodi nidit für einen oder mehrere gemisdite Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewid1t 10 6/~ des Gesamtgewidits aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidi auf:
- 20 6/1 für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastisdien Polyäthersegmenten, audi umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 °/o für Streifen mit einer Breite von nidit mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durdisiditigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streiten aus Kun;,l,toff geklebt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 555
lfrrqpstelltc· \VarP
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von UrspnmgswarC'n
die nicht die Eigensc:haft von
T drilnummPr 1 \Varenbczeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
----------------:-----------------'.- ______________
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten Herstellen aus Garnen
oder anderen Kunststoffen ge-
tränkt, bestrichen oder über-
zogen oder mit Lagen aus
diesen Stoffen versehen
59.09 Wachstuch und andere geölte Herstellen aus Garnen
oder mit einem Oberzug auf der
Grundlage von 01 versehene
Gewebe
59.10 1) Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen oder
Fußbodenbelag aus einem Spinn fasern
Grund aus Spinnstoffen mit
aufgetragener Deckschicht aus
beliebigen Stoffen, auch zuge-
schnitten
59.11 Kautschutierte Gewebe, aus- Herstellen aus Garnen
genommen Gewirke
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder Herstellen aus Garnen
bestrichen; bemalte Gewebe
für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und der-
gleichen
59.13 1) Gummielastische Gewebe, aus- Herstellen aus einfachen
genommen Gewirke Garnen
59.15 1) Pumpenschläuche und ähnliche Herstellen aus Waren der
Schläuche, aus Spinnstoffen, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
auch mit Armaturen oder Zu- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
behörteilen aus anderen Stoffen 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen \\Taren
oder Spinnmasse
59.16 1 ) Förderbänder und Treibriemen, Herstellen aus Waren der
aus Spinnstoffen, auch verstärkt Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.17 1) Technische Gewebe und Gegen- Herstellen aus \\Taren der
stände des technischen Bedarfs, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
aus Spinnstoffen bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57 .01 bis 57 .04
oder aus chemischen vVaren
oder Spinnmasse
ex Gewirke, ausgenommen Wirk- Herstellen aus Naturfasern,
Kapitel 60 1) waren, die durch Zusammen- gekrempelt oder gekämmt, aus
nähen oder sonstiges Zusam- Waren der Tarifnrn. 56.01 bis
menfügen der gewirkten (zu- 56.03 aus chemischen Waren
geschnitten oder abgepaßten) oder Spinnmasse
Teile hergestellt werden
1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die T Mifnummer, in die die Misch-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herste!lun9
der Misc.tiware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewid!t 10 °/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sic:h au!:
- 20 °/, für Polyuräthanfäden mit Zwisd!enstücken aus elastisd!en Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07.
- - 30 1/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durd!sid!tigem oder gefärbtem Leim zwisdt('n zwei
Streifen aus Kun~htoff geklebt ist.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
!Ic rqc, tl' llle \V dll'
Be- oder Vera1beitu11g,vorgii.nge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
dil' die Eigensdialt von Ursprungswaren
die nidlt die Eigensdlaft von
Tarifnummer \V drL·n bezeidrn ung verleihen, wenn nachstehende
Ursprungswaren verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
1
ex 60.02 Handschuhe aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zu-
sarnrnenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Herstellen aus Garnen 1)
Sodcen, Södcchen, Strumpf-
schoner und ähnliche Wirk-
waren, weder gurnmielastisch
noch kautschutiert, durch Zu-
sammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1)
weder gurnmielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen der gewirkten (zu-
geschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
ex 60.05 Oberkleidung, Bekleidungs- Herstellen aus Garnen 1)
behör und andere Wirkwaren,
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen der gewirkten (zu-
geschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
ex 60.06 Gurnmielastische Gewirke und Herstellen aus Garnen 1)
kautschutierte Gewirke sowie
·waren daraus (einschl. Knie-
schützer und Gummistrümpfe},
durch Zusammennähen oder
sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen
oder abgepaßten) Teile herge-
stellt
61.01 Oberkleidung für Männer und Herstellen aus Garnen 1) t)
Knaben
ex 61.01 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiertem Poly- 40 0/o des Wertes der her-
ester gestellten Ware nicht über-
schreitet 1) 2 )
ex 61.02 Herstellen aus Garnen 1) 2 )
Oberkleidung für Frauen,
Mädchen und Kleinkinder,
nicht bestickt
ex 61.02 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiertem Poly- 40 °/o des \\Tertes der her-
ester gestellten Ware nicht über-
schreitet 1 ) 2)
1) Die verwendeten Gc1rniturcn und Zubehör (c1usqenommen Futter und Einlaqc,tolfe), die die Tarifnummer wechseln, nc·hmen dN hcrqc,tellten
\Varc nidlt die Eigenschaft einer Crsprunuswure, wenn ihr Gewicht 10 °.,'o des Gesiimtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nidit, wenn die \Varen aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 557
Herriesteilte Wdle
Be- oder Ver<Hbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigensd1aft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
T"' ifm,mme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Herstellen aus nicht bestickten
Mädchen und Kleinkinder, be- Geweben, deren Wert 40 °/o des
stickt Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1)
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1) 2 )
Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und Man-
schetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1) !J
FBuen, Mädchen und Klein-
kinder
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, nicht bestickt garnen 1) 2) 3)
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, bestickt Geweben, deren Wert 40 °/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1)
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, Kragenschoner, Kopf- garnen, aus Naturfasern oder
tücher, Schleier und ähnliche synthetischen oder künstlichen
Waren, nicht bestickt Fasern oder ihren Abfällen oder
aus chemischen Waren oder
Spinnmasse 1) 2 )
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, Kragenschoner, Kopf- Geweben, deren Wert 40 0/o des
tücher, Schleier und ähnliche Wertes der hergestellten Ware
Waren, bestickt nicht überschreitet 1)
Krawatten Herstellen aus Garnen 1) 2 )
61.07
ex 61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus Garnen 1) 2 )
einsätze, Jabots, Manschetten
und ähnliche Putzwaren für
Ober- und Unterkleidung für
Frauen und Mädchen, nicht be-
stickt
ex 61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus nicht bestickten
einsätze, Jabots, Manschetten Geweben, deren Wert 40 °/o des
und ähnliche Putzwaren für Wertes der hergestellten Vvare
Ober- und Unterkleidung für nicht überschreitet 1)
Frauen und Mädchen, bestickt
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Herstellen aus Garnen 1
)
2
)
Büstenhalter, Hosenträger,
Strumpfhalter, Strumpfbänder,
Sockenhalter und ähnliche
Waren, aus Spinnstoffen, auch
gewirkt, auch gummielastisch
Handschuhe, Strümpfe, Socken Herstellen aus Garnen 1) 2)
61.10
und Söckchen, nicht gewirkt
ex 61.10 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiertem Poly- 40 6/o des Wertes der herge-
ester stellten Ware nicht über-
schreitet 1) 2 )
Anderes fertiggestelltes Be- Herstellen aus Garnen 1) 2)
61.11
kleidungszubehör, z. B.
Schweißblätter, Schulterpolster
und andere Polster für
Schneiderarbeiten, Gürtei,
Muffe, Schutzärmel
1J Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten
Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nimt übersdueitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beamtung der Voraussetzungen von Liste B her-
<Jestellt werden.
3) Bei \1/aren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nimt für einen oder mehrere gemisd1le Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewid1t
10 °/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersmreitet.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
lil'tql•stcll\l' \V,11t>
Be- oder VC:r,nbeitunr~svurgii.nge,
Be- oder Verarbeitungsvorgdncw, dtl' die Eigen,d1alt vun Ursprungswo1c11
die nid!t die Eigenschaft von
verleihen, wenn nachstehende
T<1ritnummer W dien iiPzeirhnung Crsprung,war!'n verleihen Vor<1u,,ctwn9en erfüllt sind
62,01 Decken Herstellen aus rohen Garnen
der Kapitel 50 bis 56 1 ) 2 )
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus rohen Einfctch-
Wäsche zur Körperpflege und garnen 1 ) 2 )
andere Haushaltswäsche; Vor-
hänge, Gardinen und andere
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, nicht bestickt
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus nicht bestickten
Wäsche zur Körperpflege und Geweben, deren Wert 40 °/o des
andere Haushaltswäsche; Vor- Wertes der hergestellten Ware
hänge, Gardinen und andere nicht überschreitet
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, bestickt
62.03 Säcke und Beutel zu Ver- Herstellen aus chemischen
packungszwecken Waren, Spinnmasse oder Natur-
fasern, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder
ihren Abfällen 1) 2)
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte Herstellen aus rohen Einfach-
und Zeltlagerausrüstungen garnen 1) 2 )
62.05 Andere konfektionierte Waren Herstellen unter Verwendung
aus Geweben, einschließlich von Waren, deren Wert 40 6/o
Schnittmuster zum Herstellen des Wertes der hergestellten
von Bekleidung Ware nicht überschreitet
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Herstellen aus Schuhteilen aus
Oberteil aus Kautschuk oder Stoffen aller Art, ausgenommen
Kunststoff Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64,02 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
Leder oder Kunstleder; Schuhe Stoffen aller Art, ausgenommen
mit Laufsohlen aus Kautschuk Metall, in Form von Zusammen-
oder Kunststoff (ausgenommen setzungen, bestehend aus
Schuhe der Tarifnr. 64.01) Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen aus
Laufsohlen aus Holz oder Kork Stoffen aller Art, ausgenommen
Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Stoffen aller Art, ausgenommen
Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht) Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
1) Bei ·waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemisd1te Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht
10 6/o des Gesdmtgcwicbts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht über,chreitet.
~) Diese Sonderbe,timrnungen gelten nidit, wenn die 'Naren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 559
Hergestellte \Vare
Be- oder Vera1heitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von
\V arenbezeichnung verleihen, wenn nachstehende
Ta<il"""""°' Ursprungswaren verleihen
1 Voraussetzungen erfüllt sind
65.03 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Spinnfasern
deckungen, aus Filz, aus Hut-
stumpen oder Hutplatten der
Tarifnr. 65.01 hergestellt, aus-
gestattet oder nicht aus-
gestattet
65.05 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen oder
deckungen (einschließlich Spinnfasern
Haarnetze), gewirkt oder aus
Stücken (ausgenommen
Streifen) von Geweben, Ge-
wirken, Spitzen, Filz oder ande-
ren Spinnstoffwaren her-
gestellt, ausgestattet oder nicht
ausgestattet
66.01 Regenschirme und Sonnen- Herstellen unter Verwendung
schirme, einschließlich Stock- von Waren, deren Wert 50 8/o
schirme, Schirmzelte und der- des Wertes der hergestellten
gleichen Ware nicht überschreitet
ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Herstellen aus gegossenem, ge-
Flachglas und „Tafelglas" (auch walztem oder gezogenem Glas
geschliffen oder poliert), anders der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten oder gebogen
oder anders bearbeitet (z. B.
mit abgeschrägten Rändern,
graviert); Isolierflachglas aus
mehreren Schichten
70.08 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus gegossenem, ge-
Sicherheitsglas und Mehr- zogenem oder gewalztem Glas
schichten-Sicherheitsglas (Ver- der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
bundglas), auch fassoniert
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegossenem, ge-
einschließlich Rückspiegel zogenem oder gewalztem Glas
der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
71.15 \\Taren aus echten Perlen, Edel- Herstellen unter Verwendung
steinen, Schmucksteinen, syn- von Waren, deren Wert 50 °/,
thetischen oder rekonsti- des Wertes der hergestellten
tuierten Steinen Ware nicht überschreitet 1)
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Herstellen aus vVaren der Tarif-
Brammen und Platinen, aus nr. 73.06
Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiede-
halbzeug)
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Herstellen aus \Varen der Tarif-
Rollen nr. 73.07
73.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der Tarif-
nr. 13.01 oder 73.08
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm Herstellen aus Waren der Tarif-
stranggepreßt oder geschmiedet nr. 73.07
(einschließlich Walzdraht) 1
Stabstahl, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Hohlbohrer-
stäbe aus Stahl für den Bergbau
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus \\Taren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
llc1<jl',tdltc \\ <1I<·
B<·- oder \'<•1ct1IJ('1\ung,nHg,rnge,
Be- oder Verarbcitungsvorgcinw•,
die nidlt die Eigenschaft von
dH UI<' Eig<·nsd1<1lt von Ur,prungswdfe11
W<11enbNPimnung llrsprung,waren VC'rleihPn , <·rleilt<•1,, wc·1.r, nuchstehende
T<trifnummer
\'/i1,111s,('!/U!l(!l'l\ crf(illt sinrt
1
73.11 Profile aus Stahl, warm ge- Herstellen aus Vlaren der Tarif-
walzt, warm stranggepreßt, ge- nrn. 73.07 bis 73.10, 73.12 oder
schmiedet, kalt hergestellt 73.13
oder kalt fertiggestellt; Spund-
,vandstahl, auch gelocht oder
aus zusammengesetzten Ele-
menten hergestellt
73.12 Bandstahl, ,varm ocle>r kalt ge- Herstellen aus \Varen der Tarif-
,valzt nrn. 73.07 bis 73.09 oder 73.13
73.13 Bleche aus Stc1hl, wc1rm oder Herstellen aus Waren der Tarif-
kalt gewalzt nrn. 73.07 bis 73.09
73.14 Draht aus Stahl, auch über- Herstellen aus \Varen der Tarif-
zogen, ausgenommen isolierte nr. 73.10
Drähte für die Elektrotechnik
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, Herstellen aus V\'aren der Tarif-
aus Eisen oder Stahl; Schienen, nr. 73.06
Leitschienen, Weichenzungen,
Herzstücke, Kreuzungen,
\\Teichen, Zungenverbindungs-
stangen, Zahnstangen, Bahn-
schwellen, Laschen, Schienen-
stühle und \Vinkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spur-
platten und Spurstangen und
anderes speziell für das Ver-
legen, Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen her-
gestelltes Material
73.18 Rohre (einschließlich Rohr- Herstellen aus \Varen der Tarif-
luppen) aus Stahl, ausge- nrn. 73.06, 73.07 oder der Tarif-
nommen vV are>n der Tarifnr. nr. 73.15 in den in den Tarifnrn-
73.1:1 73.06 und 73.07 aufgeführten
Formen
74,03 StdbP, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Kupf Pr, massi\' von Waren, deren Wert 50 6 /o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer, mit einer von Waren, deren \\Tert 50 6 /o
Dicke von mehr als 0,15 mm des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer (auch ge- von Waren, deren Wert 50 °/e
prägt, zugeschnitten, gelocht, des Wertes der hergestellten
überzogen, bedruckt oder auf \Vare nicht überschreitet 1)
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter-
Jage) von 0,15 mm oder weniger
74.06 Pul\'er unc\ Flitte>r, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von vVaren, deren \Vert 50 °/o
1 des \Vertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
1
und Hohlstangen, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 6 /o
des v\Tertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet 1 )
11 Diese Sonderbestimmungen qelten nicht, wenn die \Varen au; \Varen hergestellt werden, die unter Beactitung der Vo1am,etzungcn \'Un Li,!<' B
die Ei<wn,ch,ift ,un L·r,p1u11<1sw,11l'n <'rwurben huben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 561
Be- oder Ver,11be1tun9,vor<Jdnge,
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, dii, die Eigensd1<1ft \'Oll UrsprungswarP11
die nidlt die Eigensdlaft von verleihen, wenn nad1stehende
T,nifm,mme, \V<1renbeLPichnung Ursprungswaren verleihen
1
Vordu"et,.ungen erfüllt sind
74.08 Rohrformstücke, Rohrver- Herstellen unter Verwendung
schlußstücke und Rohrverbin- von Waren, deren Wert 50 °.'o
dungsstücke (Nippel, Knie- des \Vertes der hergestellten
stücke, Kupplungen, Muffen, \Vare nicht überschreitet 1 )
Flansche und ähnliche \\Taren),
aus Kupfer
74.09 Sammelbehälter, Fässer, Bot- Herstellen unter Verwendung
tiche und ähnliche Behälter, für von Waren, deren Wert 50 °/o
Stoffe aller Art (ausgenommen des Wertes der hergestellten
verdichtete oder verflüssigte Ware nicht überschreitet 1)
Gase), aus Kupfer, mit einem
Fassungsvermögen von mehr
als 300 1, ohne mechanische
oder wärmetechnische Ein-
richtung, auch mit Innenaus-
kleidung oder Wärmeschutzver-
kleidung
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähn- Herstellen unter Verwendung
liche Waren, aus Kupferdraht, von Waren, deren \Vert 50 °/o
ausgenommen isolierte Draht- des Wertes der hergestellten
waren für die Elektrotechnik Ware nicht überschreitet 1 }
74.11 Gewebe (einschließlich endlose Herstellen unter Verwendung
Gewebe), Gitter und Geflechte, von Waren, deren \Vert 50 °/o
aus Kupferdraht des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.12 Streckblech aus Kupfer (durch Herstellen unter Verwendung
Strecken eines eingeschnit- von Waren, deren Wert 50 °/o
tenen Bleches oder Bandes des Wertes der hergestellten
gitterartig hergestellt) Ware nicht überschreitet 1)
74.13 Ketten jeder Größe, Teile da- Herstellen unter Verwendung
von, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 °/o
des vVertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.14 Stifte, Nägel, zugespitzte Herstellen unter Verwendung
Krampen, Haken und Reiß- von Waren, deren \Vert 50 °/o
nägel, aus Kupfer oder mit des Wertes der hergestellten
Schaft aus Eisen oder Stahl mit Ware nicht überschreitet 1)
Kupferkopf
74.15 Bolzen und Muttern (auch mit Herstellen unter Verwendung
Gewinde), Schrauben, Ring- von Waren, deren Wert 50 °/o
schrauben und Schraubhaken, des Wertes der hergestellten
Niete, Splinte, Keile und ähn- Ware nicht überschreitet 1 )
liche Waren der Schrauben-
und Nietenindustrie, aus Kup-
fer; Unterlegscheiben (auch ge-
schlitzte Unterlegscheiben und
Federringscheiben) aus Kupfer
74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.17 Nichtelektrische Koch- und Herstellen unter Verwendung
Heizgeräte, wie sie üblicher- von Waren, deren Wert 50 °/o
weise im Haushalt verwendet des Wertes der hergestellten
werden, Teile davon, aus Kup- Ware nicht überschreitet 1 )
fer
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren \,Vert 50 °/o
hyqienische Artikel, Teile da- des Wertes der hergestellten
von, aus Kupfer Ware nicht überschreitet 1 )
11 Diese SondcrlJPstimmungen qelten nidit. wenn die \Varen aus Waren herqestellt werden, die unter Beachtung der Voruu,,,,t,unqC'n v,rn Lhtc B
die Eigen,d1<1fl v,m Ur,prunqsw<1rcn c>rwo1bcn haben.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
f!,,rq,,,t,,]lte \\'Mt'
Be- oder Verarbeitungsvorgänqc, Be- od,,r V<'rurherlu11gsvoruJng0,
dJ<· d1,· E1ge11,d1c1(t von Ursprungswc1ren
die nicht die Eigenschaft von
Tdt if11-rn,rner Wa1 rnh0z,,idrnung Ursprungswaren verleihen \'(,rl<'ihen, \\ enn nadtstehende
\ ' 01 ,1ussetzu11gen erfüllt sind
1
74.19 Andere \Vc1re11 aus Kupfer IIcrstellen unter Verwendung
von \\'aren, deren \\1ert 50 °/o
des \Vertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet 1 )
75.02 Stctbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Nickel, massiv von \Varen, deren \Vert 50 °/o
des \Vertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet 1 )
75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, von beliebi~Jer Dicke, von \Varen, deren \Vert 50 °/o
aus Nickel; Pulver, Flitter, aus des \Vertes der hergestellten
Nickel \Vare nicht überschreitet 1)
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von V-.1aren, deren \Vert 50 °/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des \Vertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, \\'urP nicht überschreitet 1)
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
\Naren), aus Nickel
75.05 Anoden zum Vernickeln, auch Herstellen unter Verwendung
elektrolytisch hergestellt, roh von \Varen, deren Wert 50 °/o
oder bearbeitet des \Vertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet 1 )
75.06 Andere \Varen aus Nickel Herstellen unter Venvendung
von \Varen, deren Wert 50 °/o
des \Vertes der hergestellten
\Vctre nicht überschreitet 1)
76.02 Stäbe, Profile und Drctht, aus Herstellen unter Verwendung
Aluminium, massiv von \Varen, deren \Vert 50 °/o
des \Vertes der hergestellten
\Vare nicht Li.berschreitet
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und HPrstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium, mit von \\'aren, deren Viert 50 °/o
einer Dicke von mehr als des \Vertes der hergestellten
0,20 mm \Vare nicht überschreitet
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verv,,endung
Bänder, aus Aluminium (auch von Waren, deren \\'ert 50 °/o
geprägt, zugeschnitten, gelocht, des \Vertes der hergestellten
überzogen, bedruckt oder auf \Vare nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter
lage) von 0,20 mm oder weniger
76.05 Pulver und Flitter, aus Alu- Herstellen unter Verwendung
miniurn von \V aren, deren \Vert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus Alu- von Waren, deren Wert 50 0/o
minium des \Vertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet
76.07 Rohrformstücke, Rohrver- Herstellen unter Verwendung
schlußstücke und Rohrverbin- von Waren, deren \Vert 50 °/o
dungsstücke (Nippel, Knie- des \Vertes der hergestellten
stücke, Kupplungen, Muffen, Vv'are nicht überschreitet
Flansche und ähnliche \\Taren),
aus Aluminium
1) [)1, ,e Somkrbt:slimmunqen gelten nicht, wenn die \Vc1ren aus \VMen hcrge,tc,llt werden, die unter BPachtung Ul'r Vur<1'.Josr:twnqen von Li,lt: B
die Eiqc·nsch,dt vun lir,pr \111\JSWdtl:n erwo1 !Jen h,tlwn.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 563
l lerqestellte \Vare
Be- oder Verarbeitungsvorgdnge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswarl'11
die nl<ht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
76.08 Konstruktionen sowie Teile von Herstellen unter Verwendung
Konstruktionen (z. B. Schuppen, von Waren, deren \Vert 50 °./o
Brücken und Brückenteile, des vVertes der hergestellten
Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, \Vare nicht überschreitet
Cerüste, Bedachungen, Tür- und
Fensterrahmen, Geländer), aus
Aluminium; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre usw., aus
Aluminium
76.09 Sammelbehälter, Fässer, Bot- Herstellen unter Verwendung
tiche und ähnliche Behälter, für von Waren, deren Viert 50 °'o
Stoffe aller Art (ausgenommen des Wertes der lwrgestellten
verdichtete oder verflüssigte ·ware nicht überschreitet
Gase). aus Aluminium, mit
einem Fassungsvermögen von
mehr als 300 1, ohne mecha-
nische oder wärmetechnische
Einrichtung, auch mit Innenaus-
kleidung oder Wärmeschutzver-
kleidung
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Herstellen unter Verwendung
Dosen und ähnliche Behälter zu von Waren, deren vVerl 50 °.'o
Transport- oder Verpackungs- des Wertes der hergestelltf'n
zwecken, aus Aluminium, ein- \'Vare nicht überschreitet
schließlich Verpackungs-
röhrchen und Tuben
76.11 Behälter aus Aluminium für Herstellen unter Verwendung
verdichtete oder verflüssigte von Waren, deren Wert 50 °.'o
Case des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähn- Herstellen unter Verwendung
liche Waren, aus Aluminium- von Waren, deren Wert 50 ° o
draht, ausgenommen isolierte des Wertes der hergestellten
Drahtwaren für die Elektro- vVare nicht überschreitet
technik
76.13 Gewebe, Gitter und Geflechte, Herstellen unter Verwendung
aus Aluminiumdraht von Waren, deren Wert 50°'0
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.14 Streckblech aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
(durch Strecken eines ein- von Waren, deren Wert 50 °/o
geschnittenen Bleches oder des Wertes der hergestellten
Bandes gitterartig hergestellt) Ware nicht überschreitet
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren Wert 50 °/o
hygienische Artikel, Teile da- des Wertes der hergestellten
von, aus Aluminium Ware nicht überschreitet
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Herstellen unter Verwendung
Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre von Waren, deren Wert 50 °/o
(einschließlich Rohlinge), Hohl- des Wertes der hergestellten
stangen, Pulver, Flitter, aus \Vare nicht überschreitet
Magnesium; Drehspäne, nach
Größe sortiert, aus Magnesium
77.03 Andere Waren aus Magnesium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren \Vert 50 °io
des Wertes der hergestellten
\Vare nicht übersl hreitet
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
lkrqcstl'lllP \Vc1rr•
B,·- uder Verdrbeitung,vorgaage,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von
,L, rliP E1g,,n,d1aft von Ur~prungswarPn
TL1ritnummer Wa rcnbPlt·i•. 11nung ,·Prleihen, wenn nadrstehende
Ursprungswaren verleihen
\' ur ,iu~se11.ungcn erfüllt sind
78.02 Stäbe, Protile und Drc1ht, aw, 1lerstellen untvr Vt•nvcndung
Blei, mc1ssi\- von \Varen, deren \Vert 50 °/o
dl:S \Vcrtes der hergc'sle]Jten
\Vare nicht überschn•ilf:t 1)
78.03 Bleche, Plclttl'n, Tcllel11 und Herstellen unter Vc·rvi1'!Hlung
Bänder, aus Blei, mit einem von \Varen, deren \Vert 50 °io
QuadratmetPrg0\vicht von mehr des \Vertes der hergestellten
1 als 1,7 kg \Vare nicht überschreitet 1 )
78.04 folien und dünne Bänder, aus 1lr·rstellen unter Verw(•ndung
Blei (auch geprägt, zu- von \Varen, deren \Vert 50 °/o
geschnitten, ~Jdocht, überzogen, des \Vertes der her(Jestellten
bedruckt oder auf Papier, \Vare nicht tibersclnr•itd 1)
Pappe, Kunststoff oder ähnli-
chen Unterlagen bE'festigt), mit
einem Quadratmetergewicht
(ohne Unterla~re) von 1,7 kg
oder weniger; Pulver und
Flitter, aus Blei
78.05 Rohre (einschliefllich Rohlinge), Herstellen unter VPrwPndung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von \Varen, deren \Vert 50 °/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des \Vertes cler herqc c;f ('llten
verbindungsstücke (Nippel, \Vare nillit übcrsrhrr•i•l't 1 )
Kniestücke, S-förmig gebogene
Rohre für Geruchverschlüsse,
Kupplungen, !vluffen, Flansche
und ähnliche \Varen), aus Blei
78.06 Andere \Varen aus Blei I lL·rstellen unter Verwendung
von \Varen, deren Vlert 50 °io
des \Vertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet 1)
79.02 Stälw, Profile U11d Draht, aus Herstellen unter Venvendung
Zink. massiv von \1/aren, deren \Vert 50 °/o
des vVertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet
79.03 Bleche, Platten, Tclfcln und HPrstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zink, in beliebiger von Waren, deren Wert 50 °/o
Dicke; Pulver und Flitter, aus des Wertes der hergestellten
Zink \Vare nicht überschreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von \Varen, ckren \Vert 50 °/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des \\'ertes der hergc'.'itellten
verbindungsstücke (Nippel, \Vare nicht ülJersch1eitet
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
\Naren), aus Zink
79.05 Dachrinnen, Firstbleche, Dach- Herstellen unter Verv.crHlung
fenster und andere geformte von \Varen, deren \\'ert 50 °/u
\\Taren zu Bauzwecken, aus des \Vertes der hergestC'llten
Zink \Vare nicht überschreitet
79.06 Andere \Varen aus Zink Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren \V ert 50 1.'o
des Wertes der hergestellten
Vvare nirnt überschreitet
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter VePNcr:llt;ng
Zinn, massiv von \'Varen, deren \\Tert 50 1J_<1
des 'Nertes der herqPst„111„n
\"lare nicht überschrf'ilr>t
l) Dit'SP Sonderbe,timmungen gelten nicht. wenn die \Varen aus \Villen herge,tellt werden, die unter Bec1chtung dl'I Vo1„t.,<,etLu11CJc·n \ "n Li:,le B
die Eigen,ch,llt von lirsprung,wc1ren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 565
1lergestellte i..v ctre Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
die nidlt die Eigensdlaft von verleihen, wenn nadlstehende
\V <1renbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
80.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn, mit einem von vVaren, deren Wert 50 0/o
Quadratmetergewicht von mehr des Wertes der hergestellten
als 1 kg Ware nicht überschreitet
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn (auch geprägt, von Waren, deren Wert 50 °/o
zugeschnitten, gelocht, über- des Wertes der hergestellten
zogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt},
mit einem Quadratmetergewicht
(ohne Unterlage) von 1 kg oder
weniger; Pulver und Flitter, aus
Zinn
80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge}, Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren}, aus Zinn
82.05 Auswechselbare Werkzeuge Be- oder Verarbeitung oder
zur Verwendung in Werkzeug-1
Montage unter Verwendung
maschinen und mechanischem von Waren und Teilen, deren
oder nichtmechanischem Hand- Wert 40 °/o des W,ertes der her-
werkszeug (z. B. zum Treiben, gestellten Ware nicht über-
Stanzen, Gewindeschneiden, schreitet 1)
Gewindebohren, Bohren,
Fräsen, Ausweiten, Schneiden,
Drehen, Schrauben}, einschließ-
lich Zieheisen, Preßmatrizen
zum Warmstrangpressen von
Metallen, Gesteinsbohrer und
Tiefbohrwerkzeuge
82.06 Messer und Schneidklingen, für Be- oder Verarbeitung oder
Maschinen oder mechanische Montage unter Verwendung
Geräte von Waren und Teilen, deren
Wert 40 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die \Varen aus \Varen hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprunqswaren erworben haben.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
1!Prl1e,tellte \\. ctr ,.
Br·· odl·r \'l'frlflH·itu11lJS\'!IIgctrHJf'
Be• oder Verarbeitungsvorgange,
d1,· drP E1gP11'd1<dt von llr,prung,11""'"
die nldtt die Eigenschaft von 1nleihen, wenn nachstehende
W ctrenl,e:c·ldrnung Ursprungswaren Yerleihen \'f1Jdth,f'l1unqe11 erfüllt sind
ex Kessel, Maschinen, Apparate Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 84 und mechanische Geräte, aus- Montage unter Verwendung
genommen Maschinen, Appa- von Waren und Teilen, deren
rate, Geräte und Einrichtungen \.\Tert 40 °/o des \tVertes der her-
zur Kälteerzeugung, mit elek- gestellten \.Vare nicht über-
trischer oder anderer Aus- schreitet
rüstung (Tarifnr. 84.15) und
Nähmaschinen, einschließlich
Möbel zum Einbau von Näh-
maschinen (Tarifnr. ex 84.41)
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte Be- oder Verarbeitung oder
und Einrichtungen zur Kälte- Montage unter Verwendung
erzeugung, mit elektrischer von Waren und Teilen, die
oder anderer Ausrüstung keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 °/o der ver-
wendeten \t\'aren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex 84.41 Nähmaschinen (z.B. zum Nähen Be- oder Verarbeitung oder
von Spinnstoffwaren, Leder Montage unter Verwendung
oder Schuhen) einschließlich von Waren und Teilen, die
Möbel zum Einbau von Näh- keine Ursprungswaren sind und
maschinen deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Warf' nicht
überschreitet, sofern
dem Wert nach mindestens
50 °/11 der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) ver-
wendeten \.Vare11 und
Teile 1 ) Ursprungswarf'n
sind und
der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsme-
chanismus und die Steuer-
organe für den Zickzack-
st ich Ursprungswaren sind
ex Elektrische Maschinen, Appa- Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 85 rate lind Geräte sowie andere :t\fonta~w unter Venvendung
elektrotechnische \iVaren, aus- von \Varen und Teilen, deren
genommen solche der Tarif- \.\Tert 40 ° o des Vl/ertes der her-
nrn. 85.14 und 85.15 gestellten \Vare nicht über-
schreitet
85.14 Mikrophone und Haltevor- Be- oder Verarbeitung oder
richtungen dazu; Lautsprecher; Montage und Verwendung von
Ton fre que nzve rs tär ker \tVare und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und deren
\\T ert 40 ° o des \Vertes der her-
gestellten \Vare nicht über-
schreitet, sofern
dem \Vert nach mindestens
50 6 /o der verwendeten
\Varen und Teile 1 ) Ur-
sprungswaren sind und
1) Bei der Bestimmunq des \Vcrtcs der \\.Men und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die vVaren und Teile, die Grsprungswaren sind, der erste Preis, der für diese \Villen im Gebiet dl', Stc1,tlc,, in drn1 die BL· 0dcr
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden i~t;
h) für andere als in Buchstdbe a genannte WMen und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Be,tir1u1,u1H/
- des \•Vertes der eingeführten \-Varen,
dP, \VC'rtl', der \V,HPn unbc,timn,bc>ren l11,1,iungs.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 567
BP- oder Verarbeitunqsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, diP die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Warenbezc>ichnung Ursprungswaren verleihen VoraussC'lzungen erfüllt sind
der \Vert der Transistoren,
die nicht Ursprungswaren
sind, 3 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 2)
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für Be- oder Verarbeitung oder
den Funksprech- oder Funk- Montage unter Verwendung
telegraphieverkehr; Sende- und von Waren und Teilen, die
Empfangsgeräte für Rundfunk keine Ursprungswaren sind und
oder Fernsehen (einschließlich deren Wert 40 °/o des Wertes
der mit Tonaufnahme- und Ton- der hergestellten Ware nicht
wiedergabegeräten kombi- überschreitet, sofern
nierten Empfänger) sowie dem Wert nach mindestens
Fernsehkameras; Geräte für 50 0/o der verwendeten
Funknavigation, Funkmessung Waren und Teile 1) Ur-
oder Funkfernsteuerung sprungswaren sind und
der Wert der Transistoren,
die nicht Ursprungswaren
sind, 3 °/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 2 )
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Be- oder Verarbeitung oder
Gleismaterial; nichtelektrische Montage unter Verwendung
mechanische Signalvorrichtun- von Waren und Teilen, deren
gen für Verkehrswege Wert 40 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Zugmaschinen, Kraftwagen, Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 87 Krafträder, Fahrräder und Montage unter Verwendung von
andere nicht schienenge- Waren und Teilen, deren Wert
bundene Landfahrzeuge, aus- 40 °/o des Wertes der herge-
genommen Waren der Tarifnr. stellten Ware nicht über-
87.09 schreitet
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Be- oder Verarbeitung oder
Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Montage unter Verwendung
Beiwagen für Krafträder oder von Waren und Teilen, die
Fahrräder aller Art nicht Ursprung.~waren sind und
deren Wert 40 °.io des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 °/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex Optische, photographische und Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 90 kinematographische Instru- Montage unter Verwendung
mente, Apparate und Geräte; von Waren und Teilen, deren
Meß-, Prüf- und Präzisions- Wert 40 0/o des Wertes der her-
instrumente, -apparate und gestellten Ware nicht über-
-geräte; medizinische und schreitet
chirurgische Instrumente, Appa-
rate und Geräte; ausgenommen
Waren der Tarifnrn. 90.05,
90.07, 90.08, 90.12 und 90.26
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, Im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist:
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des ·wertes der Waren unbestimmbarPn Ursprungs.
2) Dieser Prozenb<1tz kumuliert nicht mit dem Sc1tz von 40 °/o.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
lJ,,_ ud,·'. \"!'tdrlH'itu11qS\f/f(Jdll(!P,
Be- oder Verarbeitung~vorgcin\lC', <111 dt(• Eig1·1isd1aft vun l'rsp1u11gs,v,rre11
die nidlt die Eigensmalt von \ <·1 le1hP11, wenn nachstehende
WarenhC'1C'idmung Ursprung,warer, Yerleihen \'(1r<1t1s,pl1,unc1en erfüllt sind
90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit Bv- oder \lerarbeitung oder
oder ohne Prismen Montdge unter Verwendung
von \Varen und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren \Vert 40 °/o des Wertes
der hergestellten \Vare nicht
überschreitet, sofern dem \Vert
nach mindestens 50 °/oder ver-
wendeten \,\Taren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
90.07 Photographische Apparate; Be- oder Verarbeitung odE'r
Blitzlichtgeräte zu photo- Montage unter Verwendung
graphischen Zwecken von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren \Vert 40 °/o des \,V e rtcs
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 °/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
90.08 Kinematographische Apparate Be- oder Verctrbcitung oder
(Bildaufnahme- und Tonauf- Montage unter Verwendung
nahmeapparate, auch kombi- von \c\1 aren und Teilen, die
niert; Vorführapparate mit keine Ursprungswaren sind und
oder ohne Tonwiedergabe) deren Wert 40 °/o des vVertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem \Vert
nach mindestens 50 °/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
90.12 Optische Mikroskope, auch für Be- oder Verarbeitung oder
Mikrophotographie, Mikro- Montage unter Verwendung
kinematographie oder Mikro- von Waren und Teilen, die
projektion keine Ursprungswaren sind und
deren vVert 40 °/o des \Vertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem \Vert
nach mindestens 50 °/o der ver-
wendeten \Varen und T1:ile 1 )
Ursprungswaren sind
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elek- Be- oder Verarbeitung odPr
trizitätszähler für Verbrauch Montage unter Verwendung
oder Produktion, einschließlich von \Varen und Teilen, die
Prüf- oder Eichzähler keine Ursprungswaren sind und
deren \Vert 40 °,'o des \Vertes
der hergestellten ½'are nicht
überschreitet, sofern dem \Vert
nach mindestens 50 °/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
ex Uhrmc1clwrwtlren, ausge- Be- oder Verarbeitung odPr
Kc1pitel 91 nomnwn solche der Tarifnrn. Montage unter Verwendung
cq .04 und ClJ .08 von \Varen und Teilen, deren
Wert 40 °/o des Wertes der her-
gestellten \cVare nicht über-
schreitet
11 Bei der Best1mmu1HJ dl', \Vertes der \Vctren und Teile i5l folgendes zugrunde zu legen:
ul tur die \Vctren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese \'\Taren im Gebiet de, Stctc1les in dem die Be- oder
Ver,nbeitung oder tv1ontage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden i,l;
h! für andere als in Buchstabe a genannte \\',uen und Teile Artikel 4 die,es Protokolls betreffend die Be,t1111111ung
cle, V>' erte, c!Pr Pinqeführlen \\' dren,
Jp., \\'erlf•s der \\"drPn unbe,timrnb<1:e11 l-1,prung,.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 569
BP- 1Hkr \'Pidilwitung,vu1tia1HJe,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, d11• die Eiqen,1h,1tt von l,rsprungswdrt'r,
die nicht die Eigenschaft von
v••rlrihrn, wenn nad1stehende
T,,nf"""""" 1
WarenhezPidrnung Ursprungswaren verleihen \ ,n,1u,,,·t1u1HJP!\ rrtüllt sind
91.04 Andere Uhren Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung
von \.Varen und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des \.Vertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem \Vert
nach mindestens 50 °io der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des \Vertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 °'o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex Musikinstrumente; Tonauf- Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 92 nahme- und Tonwiedergabe- Montage unter Verwendung
geräte; magnetisch arbeitende von Waren und Teilen, deren
Bild- und Tonaufzeichnungs- vVert 40 ° o des \Vertes der lwr-
und -wiedergabegeräte für das gestellten \Vare nicht über-
Fernsehen; Teile und Zubehör schreitet
für diese Instrumente und
Geräte; ausgenommen Waren
der Tarifnr. 92.11
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Be- oder Verarbeitung oder
Diktiergeräte und andere Ton- Montage unter Verwendung
aufnahme- und Tonwiedergabe- von Waren und Teilen, die
geräte, einschließlich Platten-, keine Ursprungswaren sind und
Band- und Drahtspieler, mit deren Wert 40 °/o des Wertes
oder ohne Tonabnehmer; ma- der hergestellten Ware nicht
gnetisch arbeitende Bild- und überschreitet, sofern
Tonaufzeichnungs- und -wieder- dem Wert nach mindestens
gabegeräte für das Fernsehen 50 °/o der verwendeten
Waren und Teile 1 ) Ur-
sprungswaren sind und
der Wert der verwendeten
Transistoren, die nicht
Ursprungswaren sind, 3 °/o
des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschrei-
tet 2)
Kapitel 93 Waffen und Munition
Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
I) B('i der Bestim11111nq des \Vertes der 'WMen und Teile i,t folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des St,1.ites, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montaqe durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar qezahlt worden ist;
h) für andere als in Buchstabe a qenannte '\Varen und Teile Artikel 4 die5es Protokolls betreffend die Bestimmung
- des 'Wertes der einqeftihrtcn \Varen,
-- des \VC'rles der \\!,1rpn unhestimmh<HPn Ursprungs.
~) l>H•s(•r Pro1.enh,ll1. ku111tilif'1t rnd1t mit dem S,1!1. von 40 "io.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
l!cryestellte \VdH'
Jl,,_ udcr V1-1<11IH·itunq,vorgiinge,
Be- oder Verarbeilung"YorgJnge
diL· die Eiyen~cliufl von Ursprungsw<Hen
die nicht die Eigensd1aft von
W<1r(•11IH•1ciclrnung verleihcu, wenn nachstehende
Ursprungswaren verleihen
\',1rau,,e\;,ungen erfüllt sind
96.02 Bürstenwaren und Pinsel Herstellen unter Verwendung
(Bürsten, Schrubber, Pinsel und von \Varen, deren \Vert 50 °/o
dergleichen), einschließlich des \Vertes der hergestellten
Bürsten, die Maschinenteile \Vare nicht ülwrschreitet
sind; Roller zum Anstreichen,
\Vischer aus Kautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen
Stoffen
97.03 Anderes Spielzeu~J; 1'-foclelle Herstellen unter Verwendung
zum Spielen von \\Taren, deren \Vert 50 °/o
des Vlertes der hergestellten
\Vare nicht überschreitet
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Man- Herstellen unter Verwendung
schettenknöpfe und dergleichen von Y.l aren, deren V•l ert 50 °/o
(einschließlich Knopf-Rohlinge, des \Vertes der hergestellten
Knopfformen und Knopfteile) \Vare nicht überschreitet
98.08 Farbbänder für Schreibma- Herstellen unter Verwendung
schinen und ähnliche Farb- von vVaren, deren Wert 50 °/o
bänder, auch auf Spulen; Stem- des Wertes der hergestellten
pelkissen, auch getränkt, auch ·ware nicht überschreitet
mit Schachteln
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 571
Anhang III
Liste B
liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben,
den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Hergestellte Ware
Be- oder Verdfbeitunq,vorqdnge,
die die Eiqenschalt von Ursprunq,waren verleLhen
T<Hifnummer 1 \V arenbezeichnunq
Durch Einbau von Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,
Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92,
in Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 so,vie
in Waren der Nummern 97.07 und 98.03 verlieren
diese Waren nicht die Eigenschaft von Ur-
sprungswaren, sofern der Wert der Waren und
Teile 5 °/o des Wertes der hergestellten \Vare
nicht überschreitet
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und der- Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Ver-
gleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, wendung von Waren, die nicht Ursprungswaren
Gummiharze und Balsame sind und deren Wert 50 °/o des Wertes der her-
gestellten \!Vare nicht überschreitet
ex 15.10 Technische Fettalkohole Herstellen aus technischen Fettsäuren
ex 21.03 Senf Herstellen aus Senfmehl
ex 22.09 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren
als 50 °'o von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wert-
mäßig höchstens 15 °•oder hergestellten \\lare
aus Waren besteht, die nicht Ursprungswaren
sind.
ex 25.09 Farberden, gebrannt oder gepulvert Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden
ex25.15 Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, ober-
Dicke von 25 cm oder weniger flächliches Schleifen und Reinigen von Marmor,
roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt
mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
Werksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch
einer Dicke von 25 cm oder weniger Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr
als 25 cm
ex 25.18 Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse Brennen von Rohdolomit
ex Erzeugnisse der chemischen Industrie und ver- Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
Kapitel 28 wandter Industrien, ausgenommen durch Glühen dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
bis 37 behandelte natürliche Kalziumaluminium- und deren Wert 20 °/o des Wertes der herge-
phosphate, zerkleinert und gemahlen (ex 31.03), stellten Ware nicht überschreitet
und ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,
terpenfrei gemacht (ex 33.01)
ex31.03 Durch Glühen behandelte natürliche Kalzium- Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen
aluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen behandelte natürliche Kalziumaluminium-
phosphate
ex 33.01 Ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten, Entfernen des Terpens bei ätherischen Oien mit
terpenfrei gemacht Ausnahme ätherischer Ole von Zitrusfrüchten
ex Verschiedene Erzeugnisse der chemischen In- Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
Kapitel 38 dustrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
(ex 38.05) und gereinigtes Sulfatterpentinöl und deren Wert 20 °/o des Wertes der herge-
(ex 38.07) stellten Ware nicht überschreitet
ex 38.05 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 38.07 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
KapitPI 39 daraus, ausgenommen Filme aus Ionomeren dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
(ex 3().02) und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
llerqestellte Ware
Bt.:- mkr \ ,·1drln·1lunq" 1,rqdnge,
die 01<· LiqPih(hdf( \un l'rspr ,1n4sw<1r0n \, r ;,,d,r·n
T<1rifn1:mm,,r \l>./drPnbC'?f'idmunq
ex 39.02 filme ous Ionomeren Hers!C'llen dlls einem Salz eines lhermopluslischen
Kunststoffes, der ein i\lischpolymer aus Athylen
und Methc1crylsäure, teilweise nc·utralisiert
durch melc1lli'>che Ionen, huuphär lilich Zink
und Sodium, ist
ex 40.01 Sohlenkrcpp in Platten ous Kaulschuk \Vcilzcn \ un "lll'jJC shc,eh c1us :\dlurkc1uhchuk
ex 40.07 fci.den und Kordeln aus Kautschuk, mit Spinn- Hers!clle:11 c1uc; nich!iilwr;(1~j('JlC'll Fci.den und
stofferzeugnissen überzogen Kordeln c1us Kc1ulschuk
ex 41.01 Enlhc1c1rlP fellP \ un Schafen und Lämmern Enthc1c1rl'll \·un Sr hc1f- und Lc11nrnkll
ex 41.0'.2 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Nach(_JC'rlwn vun nur gegerbtem Rind- und Kalb-
Roßlecler und Leder von anderen Einhufern, aus- leder (einschließlich Büfff'lleder), R(Jf\ll'd('t und
genommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, Lc·dei \ (J[l dll(]('r('ll Einhufern
nachgegerbt
ex 41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Na( h(_Jl'rlwn \ fJ!l nur (_J<'(_JeriJtvm Sc lictf- und
Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt Lc1mmled!'r
ex 41.04 Ziegen- und Zickellecler, ausgenommen Leder Nc1chgerhc'11 \, 111 nur (_J!'g(•rlJlem Ziegen- und
der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt Zickl'l!edei
PX 41.05 Leder aus Hctulen oder Fellen von anderen Tieren, Nach~Jr•rlwn \ un nur gegerbtem Leder anderc:r
,rnsgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, TiPrP
n,1chgegerbt
ex 43.0'.2 Pelzfelle, ZUSd11J111('J1gesetzt Bleichen, Fdrben, Zurichten, Zuse hneiden und
Zusammensetzen von gegerblen oder zuge-
richteten PPlzfellen
ex 50.03 Abfälle von Seide, Schappeseide, Bourretteseide Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,
und Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt Schappcseidf', BourretlC'sPide und Kümmlingen
ex 50.09
ex 50.10
ex 51.04
Bl:'drucken und gll'ichzeili(_JL' fü,drbcitung
ex 53.11
(Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbel1c1nd-
ex53.12
lung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren,
ex 53.13 Bedruck IP C:l WelJe
1
Sanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, derPn
ex 54.05
\\lert 47,5 °.u des \Verlf's c\(•r herrJr::~IPl!tcn \\'t11e
ex 55.07
nicht uber„chrcitel
ex 55.08
ex 55.09
ex 56.07
ex59.14 Glühstrümpfe lle:r,,\t,Jll'r1 cJU;, c,( hldlll hlorm1gl'll C ;('\\'II k('ll
ex 68.03 \Vdren aus ~atur- oder Preßschiefer Herstellen \ on \V dI en au„ lJedlbc.:i letern Sl11iefer
C'X 68.13 Asbestw·aren; \Vdren aus Gemischen auf der Herstellen von \Vdfen aus bearbeitetem Asbest
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbc,,t
von Asbest und i\Iagnesiumkarbonat oder auf der Grundlage von Asbest und \1dgnc-
siumkc1rbonc1l
ex 68.15 ClimrnerwcHen, einschließlich Glimmer duf Herst!::'llu1 von \Vc!H'll c1u;, IJearlwill'len1 Cl1rnrne1
Papier oder Geweben
ex 70.10 fluschen und Flakons, geschliffen Schleifen von Fla„che:n und fldkom, deren \Vert
50 °,'u des \Vertes der hergestellten \Varc nicht
überschreitet
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Schleifen von Glaswaren, deren \Vert 50 ° o de,
Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus- \,\lertes der hergestellten \\lare nicht über-
schmücken von vVohnungen und zu ähnlichen schreitet, oder vollständig manuelles Verzieren
Zwecken, ausgenommen \Varen der Tarifnr. 70.19
°
(ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen
Glaswaren, deren Wert 50 10 des \Vertes d('r her-
gestellten \·Vare nicht überschreitet
ex 70.20 \Varen aus Glc1sfasern Herstellen aus rohPn Glasfasern
ex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder Herstellen au!, falels\eirwn odu Sc.lrnrnck-
anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, steinen, roh
auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheit•
lieh gebrauchsfertig zusammengestellt sind
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 573
l lcrqc,tclltc Wctre
Be- oder VcrarbeitunqsYorqanc1P,
T<1rilnu111111Pr \VarcnbPzPidrnunq
die d1P Eiqcnschaft von l:rsprun(J,Wdf('ll \ Prl,•d1< n
0
ex 71.03 Synthetische oder rekonstituierte Steine, ge- Herstellen aus synthetischen ode1 rekon'>li-
schliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt tuierten SteinE'n, roh
noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung
der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch
nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammen-
gestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch \Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
vergoldet oder platiniert Zerkleinern von Silber und Silberkgierungen,
unbearbeitet
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, amh Legieren oder elektrolytisches Trennen von
vergoldet oder platiniert Silber und Silberlegierungen, unbl'arbeitel
ex 71.06 Silbcrplattiernngcn als Halbzeug \Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Zerkleinern von Silberplattierungen, unhedrlwill't
ex 71.07 Cold und Colcllegierungen, als Halbzeug, auch \Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
platiniPrt Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,
auch platiniert, unbearbeitet
ex 71.07 Cold und Coldlegierungen, unbearbeitet, auch Legieren und elektrolytisches Trennen von Colcl
platiniert und Goldlegierungen, unbearbeitet
ex 71.08 Coldplattierungen (auf unedlen Metallen ocler \Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
auf Silber), als Halbzeug Zerkleinern von Goldplattierungen (auf mwdlen
Metallen oder auf Silber), unbearbeitet
E'X 71.09 Platin und PlatinbE'inwla\le, als Halbzeug \Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Zerkleinern von Platin und Platinbeinwlallen,
unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen, Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin
unbearbeitet und Platinbeimetallen und ihren Legierungen,
unbearbeitet
ex 71.10 Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf \Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetall-
Halbzeug plattierungen (auf unedlen Metallen ocll'r auf
Edelmetallen), unbearbeitet
ex 73.15 Ll'gierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl
in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 ange- Herstellen aus \\Taren in dt>n in dl'r Tcnifnr. 73.0G
führten Formen angeführten Formen
in den in der Tarifnr. 73.14 angeführten Formen Herstellen aus Waren in den in den Tarilrnn.
73.06 und 73.07 angeführten Formen
t'X 74.01 Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und Konvertern von Kupfermatte
andPres)
f'X 74.01 Raffiniertes Kupfer Thermische oder elektrolytische Raffination von
Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und
anderes), von Bearbeitungsabfällen und von
Schrott aus Kupfer)
ex 74.01 Kupferlegierungen Schmelzen und thermische Behandlung von
raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und
Schrott aus Kupfer
ex 75.01 Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und
75.05) anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelher-
stellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen
oder auf chemischem Wege
ex 75.01 Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott
durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf
chemischem Wege
ex 76.01 Rohaluminium Herstellen durch thermische oder elektrolytische
Behandlung von nicht legiertem Aluminium,
Bearbeitungsabfällen und Schrott
ex 77.04 Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von
Rohberyllium, dessen Wert 50 °/o des Viertes der
hergestellten \Vare nicht überschreitet
574 Rundcsgc-;etzblatt, Jc1hrgc1n~J 1978, Tt>i l 11
1kiqe,tellte \Vdte
Be- 1JUt:! \'(,1,11l,e1l1111<1,\ ,JJqanq,·
dH· d1i Llfp'n~chdlt \<Jn 1·r..,p11:nq'-i1\dl''!1 \1 td
P> 78.01 1 R,>lliniP>les Hlei Jlpr-;tellen rl11rc li thermische„ Rc1f!iniPren von
Werkblei
t·x 81.01 / \\"ult1c11n, \er<.11bei 1 el !{erstellen aus Rohwolfram, dr·..,:-,<•n \VPrl 50" u
des \\lerte<, der hergestellten \\' ctJ P ni< ht ulwr-
1 <,chreitet
1,
t'X 81.02 1 \lul~ bdc1n, \Prarbeitet HcrstellPn au, Rohmol·ybddn, de„scn \\'e1t50 11 "
des \Verte-, der herg('-;\elll(,n \Vctre ni1 ht tilwr-
1
S< hrPilet
t'X 81.03 [ Tunl,d, \ erdllwitet HerstellPn dlh Rohtantal, desc.,en \Vnt 50" u des
Vv'ertes der lwrgr•stell!L·n \\'dfp nicht übr-r"c.hrPifet
1
ex 81.04 '[ ,\11dt•Jt' unedle ;'.1etulle, \ erurbeitet Herstellen dU', anderen unedlen Roltmetallen,
deren \\'ert 50 11 o des \Ver\e<; der lwrge<,fellten
\\'are ni< ht ubersc.hreilet
t·x 83.06 ZiPrgegenstä.nde zur Innenuusstctllung, aus un- Be- od!:'r Verarbt•itung unler \'erwend11ng \1JJ1
edlen \Ietallen, ausgenommen Statuetten \Varen, clte keine L:r!-)prungswarPn <,ind und
deren \Vert 30 '' o des \Vertes der lwrge<,f Pllten
\Vare nicht u ber<.c h reitet
84.06 !,ol !Jen vcrbren nung<,motoren Be- odpr Vvrctrb(•itung uder \1on1agP unter Ver-
wendung \·on \Varen und Teilen. deren \Vert
°
40 11 des \\'ertP'i cler hergi";te]]ten \\ art' 111r l1t
über<,< breitet
t-'X H4.08 Andere ivfoturen und Kraltmuschinen, ausge- Be- oder VPrarbeilung oder i'-lont<1ge untl'r Ver-
nommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen wendung \on \Varen und Teilen, die keine Lr-
sprungswctren sind und deren \"."ert 40 o de5 °
\Vertes der herge<,tellten \Vare nicht über-
schreitet, suf Prn dem \Vert nach rn11HlestPn'> :"iO 11 o
der ven,l·ndetf'n \V<lr('ll und Teile 'I Ur'iprungs-
waren sind
84.16 l(,d,111der und \Valzwerke, ausgenommen \1etall- Be- oder VPr<11beitung mlp1 \!unt<1ge unler Ver-
wulzwerke und Glasw,dzmaschinen; \\'alzen für wendung \'On \Varen und Teilen, die keine l ·r-
ciiesP \laschinen '.->prungswc1n'n sind und deren \Vert '.!5 11 o des
\Vertes der hergest el I ten \V ctre nicht über-
schreit et
ex 84.17 Apparctte und Vorrit htungen, auch elektrisch Be- oder Verdl'beitung uder !\1untuge unter Ver-
beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf wendung \"Oll \Varen und Teilen, die keine L r-
einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sprungswaren sind und deren Vlert 25 o des °
tür die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Papp- \Vertes dn hergestellten \Vctre nil hl uhei-
industrie !'.chreitet
84.31 \1aschinen und Apparate zum Herstellen von Be- oder \"erctrbeitung oder \fontagp uni er Vl·r-
Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Her- wendung von Waren und Teilen, die keine l'r-
stellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe sprungswaren sind und deren \Vert 25 o des °
\ 11/ertes der hergestellten \Vdfe nicht über-
schreitet
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Be- oder Verarbeitung oder ~ontage unter Ver-
Vertlfbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder wendung von Waren und Teilen, die keine l'r-
Pap1w, einsc hließlic.h Schneidemaschinen aller Art sprungswdl'en sind und deren \VPrt 25 °'u des
V./ertes der hergeslelltPn \Vctll· ni< ht ulwr-
schreitet
l) Bei der Be;,t1mmunq des \Vertes der Teile bt fulqendes rnq1unue zu 1,·ql'n
d) !ur die Teile, die Crsprungswdren ~ind, der erste Pieis, der !ur rliese \Vctit"Il 1rn Cc:u1d dt~ S\,idlP5, rn tll'lll die B~- otlt·i \',·101li(!\1rn11
oder l\fontage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt wo,den i,t im Falle Pines Ve,k,rnh
lq ftir andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls hetrelfend die Bt's\i11,,111,rrn
- - de, \Verlc, der eingeführten \Varen
-- dt'' \VerlP, dl'i \\'d1cn unbe,limmh<11en l"1,1111inos.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 575
Herqestellte Ware
Be- u<le1 \'('r,t1hPilumJ,\ orci;rnqc•,
<liC' die EiqC'nsctrnlt von llrsprunqsWilrC'll \ l'l IPilic·n
T "' i lnurnrnrr VI orenhezeidrnung
ex 84.41 Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoff- Be- oder Verarbeitung oder Montdge unter Ver-
waren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel wendung von \Varen und Teilen, die keine llr-
zum Einbau von Nähmaschinen sprungswaren sind und deren \Vert 40 11 /o cles
\ Vertes der hergestellten vVare nicht über-
1
schreitet, sofern
dem Werte nach mindestens 50 °/oder zur
Montage des Kopfes (ohne Motor) verwen-
deten Waren und Teile 1 ) Ursprungs;varen
sind und
der Mechanismus für die Oberfaclenfühnm~J,
der Greifer mit Antriebsmechanismus und
die Steuerorgane für den Zickzack-Stich
Ursprungswaren sind
85.14 tv1ikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Laut- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
sprecher; Tonfrequenzverstärker wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
sprungswaren sind und deren Wert 40 °/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 °. 10
der verwendeten Waren und Teile 2 ) Ursprungs-
waren sind
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Emp- wendung von \-\'aren und Teilen, die keine Ur-
fangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (ein- sprungswaren sind und deren Vv'ert 40 °/o des
schließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwieder- Wertes der hergestellten Ware nicht über-
gabegeräten kombinierten Empfänger) sowie schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 °Co
Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, der verwendeten Waren und Teile 2 ) Ursprungs-
Funkmessung oder Funkfernsteuerung waren sind
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarif- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
nrn. 87.01 bis 87.03 wendung von Waren und Teilen, deren \Vert
15 0/o des \Vertes der hergestellten \Varc nicht
überschreitet
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile i5t folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be• oder VerarbC'itung
oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;
b) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des V.'C'rles der eingeführten Waren
- des V,'C'rlC's dC'r VV,nen unbe.stirnrnbaren Ursprungs.
2/ IJH' Anwcnclunci diC'sC'r Reqel darf nicht zur Folqe haben, duß der \Vert clC'r T1dn~isto1en. diC' nicht Ursprunq,w<1ren sind, den in drr Liste A
tu, d1C',P Tc1rilm11111nc•r voriw,ehc•nC'n Pro1ent,,atz von 3 "i, ülJcrsthrC'itct
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Jlerr,c,tellte \Vdre
Be- oder Ver<lrbeitunq,vorqdnqe,
tl1e die [igensdla!t '.on t·r,prlinq,wcllcn •,,,<•1lct11, n
r..11!n11111!1~fl1 ..,VurcnbclC'khnunq
ex q4_01 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
werden können (ausgenommen Möbel der Tarif- wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff
nr. 94.02). aus unedlen Metallen mit einem Quadratrnetergew·icht von höchstens
300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren \Vert
25 °/o des \Vertes der hergestellten \Vare nicht
übersteigt 1)
PX 94.03 AndeH \lobC'l au<, ·,:ncdlen \le1allen Be- oder Verarbeitung oder t--fontage unter Ver-
wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff
mit einem Quadratmetergewicht von höchstens
300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren \Vert
25 °,o des vVertes rler hPrgestell1en \Vare nicht
übersteigt 1 )
t "- 95.01 \\ Mc-n aus SLhildpatt Herslellen au<, bearbeitetem Schildpult
tcX 95.02 \Varen aus Perlmutter Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter
ex 95.03 \\\Hen aus I:llenbei,1 Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein
( x 95.04 \VcHPn dll'i Bein Herstellen ctll'> bearbeitC'U·m Bein
1 x 'J.5.05 \\'cuen c1us IIorn, c;,c\,·eiilen, Kurctllen, auLh Herstellen aus Horn, Geweihen, Korallen, d11r h
\\ icderge\vonm'nen, und anderen tierischen wiedergewonnenen, und anderen \ icris( lwn
St lrnitzstoffen Schnitzstolfen, bearbeitet
tX 95.06 \Varen aus pflanzlichen Schnitzstotfen (z.B. Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstullcn (z. B.
Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen) Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen), bearbeitet
ex l)5,U7 \Varen aus \[eerschaum, Bernstein, auch wieder- Herstellen aus Meerschaum, Bernstein, auch
gewonnenen, Jett und jettähnlichen mineralischen wiedergewonnenen, Jett und jettähnlichen mine-
Schnitz- und Formsloffen ralischen Schnitz- und Formstoffen, bearbeitet
ex 98.11 T abc1hpfci!rn 1-111s( hließlir h Pleitenkopfe Her-,tellen auf Pleifenrohformen
l) DrC',e Rcqcl qrlt r.ictit. ,,cnn die r,llfjt,,:cinc Rcq<.I uber Lien \Vclh,cl tl,:, T,11,ln,,mmcr fur die anderen Teile, die nilht l'1~prunq,wa1cn ,ind
,;ntl Jn d:t. z,.'::,;;r,.'•,tl:'-( t. n~, dtr '.' .:1.,~( 1 y:qt]. 1_:1, ,!Dl_lf\•,cndct v.:i1d.
1
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 577
Anhang IV
Liste C
Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet
Nummer des
Zolltarifs Wareubezeidrnung
ex 27.07 Ähnliche aromatische Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als
65 Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemisdw). zur V erwenclung
als Kraft- oder Heizstoffe
27.09 Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; \Vachs aus Mineralien
bis
27.16
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe:
- azyklische
- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene
- Benzol, Toluol, Xylole
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex. 34.03 Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien ent-
haltend
ex 34.04 Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rücx-
ständen
ex38.14 Zubereitete Additive für Schmierstoffe
578 Bunde--;~:w-;elzblc1t1, Jdhr<Jdll<J 1978, T(•il 11
Anhang V
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrih, Staat) EUR.1 Nr. J 000.000
Vor dem Aufiillca Anmerkungen auf der llGdtseitc bcachtc11
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
3, Empfänger (Name, vollständige An•duift, Staat) M111,u1111 IIIOIIIJ I III, 11u11;, 1 ,, 111111 " " HU, t•• O! i • 1, o 1 , .. u,u1 ,uouu,,,,,, "" ., , .............. "' ... , " •.• "' ,, , 111 " ' " . . . . , , , ,, , ... , .. .
(Ausfüllung freigestellt)
<
und
4. Staat, Staatengruppe S. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen •Staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Au5fiilluna frcisestellt) 7. Bemerkungen
1/ Bei unver-
packten
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1); 9. Roh• 10. Rech•
Waren ist Warenbezeichnung gewichtJkg) nungen
die AnuhJ oder an ere (Ausfüllung
der Gegen- Maße freigestellt)
sünde
oder „lo,e {J, m• usw.)
gecchüttct''
anzusehen.
U. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFUHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
'2) Nur auazu• Stempel Dei Unterzeichner erklärt, daß die vorgcw
füllen, Ausfuhrpapier 2)
wenn nach Art/Muster .,. .. ,. .......................... ,. .. ,. .... ,.......... Nr............................ nannten Waren die Voraussetzungen erfül·
den inter• len, um diese Bescheinigung zu erlangen.
nen llccht1• vom ...... ,. .................... ,.., ..... ,........ ,.. ,. ............................ ,.., ...............................
vonchriften
des Ausfuhr- Zollbehörde .... ,...... ,.......................................... ,...............................
1taatcs A usstellender/s Staat/Gebiet .... ,... ,. ........ ,. .. ,., ............ ., .......... .
oder •IC•
bictcs er• (Ort und Datum)
lorderlich.
(Ort und Datum)
. . . . . . . . 0 1 . . . . . . . , n H U U I , ,0 ••O • " " ' ' . . . . ' ' ' " 0 .... • ' ' • o 1, > > • , ' '°' ·•• UI I . . . . . . . . 1 •·HI . . . . . . l • • . . •HIII III 10 101 M
(Untenchrih) (Untenchrift)
Nr. 24 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 519
13. ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG, zu übersenden 14. ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG 1
an:
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung 1 )
• von der auf ihr angegebenen Zollbehörde aus-
gestellt worden ist und daß die darin enthal!C'-
nen Angaben richtig sind.
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre
n nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und
für die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-
ben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
Echtheit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum) (01t und Datum)
Stempel StPmpPI
(llnter~chrift) (LT n te rschrift)
IJ Zutreffendes FPld iln"r<'uzen.
Anmerkungen
1. Die ·warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Dbermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so
vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hin-
zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,
gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen,
jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten
ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbraud1 so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
580
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. J 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkunaen auf der Rückseite beachten
2, Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-
ferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freigestellt) """''""'"'"""'"""'"""''"""'"'"'"'"""'"'"'""""""""''"'
und
4-. Staat, Staatengruppe 5, Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, a1s dessen -staatcngruppe
bzw. deren Ursprungs• oder -gobiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7, BemcrkunAen
1) Bei unver• 8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1); 9, Roh• 10, Rech•
packten Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
Waren ist
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gegen• Maße lrcigestel?t)
stände (1, m• us.w.)
oder „lose
geschüttet"
anzugeben.
Nr. 24 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 581
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur, der auf der Vorderseite besduiebenen \!\Taren,
ERKLART, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR 1):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die
Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner
Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Untersdirift)
1) Zum ßC'i,piel: Einful,rpdpiere, V,1 a1enve1keh1~liescheinigungen, Redrnun~1c-r1, Erklct1ungen des I!erslellers u~w. ühcr die \en,c-ndc-len Eucu~J-
nisse oder dir· in un,·p1i1ndC'rlc1r. Zustand wiedPr ausgeführten \Varen.
582 Bundesucst'l,1.bldtt, Jc.1hr~JclIHJ UJ78, Ti·1l II
Anhang VI
L!J Formblatt für den begürutigten Warenverkehr
FORMBLATT EUR. 2 Nr. ffiischen ........................................ und ........................................ 1)
C:
~
~ Ausführer (Namr, vollständige Anschrift, Staat) l2J Erklärung des Ausführen
~ Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend be·
~ zeichneten 1l{aren, erkläre, daß diese die für die Ausstellung
-~;;a
b()
dieses Fonnblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen,
und daß sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß
'Bi i den Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten
Warenverkehr erworben haben.
'ii
~ ~ Empfanger (N.unt, \ olhtändige Anschrift, Stut)
rtl
~ Ort und Datum
~
:;:l
r:x:
...
i "0
Q.I
~ Untenchrift des Ausführen
(1)
C3
~ .s
';
c:U
~
'iii
3:
..2J Bemerkungen 2) ~ U nprungsstaat 3
)
~ Bestimmungutaat .)
~ :I:
Q.I
~ Rohgewicht (kg)
;.a
"0 ~ Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung ~ Behörde oder Dienatstelle des Auafuhr-
.s,,, ltaatl 4), der die Nachprüfung der Erldärung
C
~
des Ausführen obliegt
~
;j
<
-0
5
...0
> 1) .'1ngabc der betreffenden Stutm, Stutengruppen oder Gebiete.
2) Hinweist auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dien1htelle, toweit sie schon atattgef~den haben.
3) Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder du Gebiet, ala de11e11 bzw. deren Ursprungswaren die Wartn geltm.
•) Als Staat gilt auch eine Stutengruppc oder ein Gebiet.
~ Ersuchen um Nachprüfung ~ Ergebnis der Nachprüfung
Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1 )
Es wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite
dieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Aus-
fi.ihrers ersucht*) LJ die auf diesem Formblatt eingelrc1genen An-
gaben richtig sind; 1 )
das Formblatt nicht den Erfordernissen für
1 1 ~lie Richtigkeit der darin enthaltenen Ang<1ben
t>ntspricht (siehe beigefügte BPmerkungen) 1 )
, den 19 19
St,:,mpel :-;:,-11.p,,J
f. l:nter,chrift) ! l.'11te1 ,ehr 1! t ,1
i'.i:i'
E-- •1 Die nc1dll1Jqlid1e P1üfunq des formbl<1lts e1iollJt ,tichprobenll'ei,e od,,r 1n111,er tl,11111 \1P1111 diP z„11lwhu1dc11 des E1n!uhhl<1,ds l),,qr,in,kte
G:i
rJ)
/11,,,t,,J .in der Echllwit d"s fu1111hlalh •.!l1d ctn df'r Richtiqkeit der A11(Jdli<'n ulH·1 d1·11 '.<1hu1iil1ciH'll l'r,p!!:nq c!"r l,pt11·l!<'11d1'11 \\,,11·11 hdlH'll
~
u
P Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2
~
1. Etn Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat dt>n Bestimmungen fi.ir den in
Feld 1 genannten \Venenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen ,-,incl vor dem Ausfüllen des formbluth -;orgtJltiq
,u lesen.
'.2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblc1tt an die Pc1ketkartP an; bei Briefsendungen
lPgt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 odPr auf der Zoll-
inhc1ltserklärung C 2.iC P 3 den Hinweis „EUR. 2" sowie die Seriennummer dl's Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht \'On d,·r Ertullung aller sonstigen durch Zoll- odc,r Postvorschrif-
ten festgelegten Förmlichkeiten.
4. Die Venvendung dieses Formblc1tts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle
Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstel-
lungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten v\'aren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 583
Anhang VII
Modell der Erklärung
Der Unterzeic:hner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten \Varen hergestellt
worden sind in ....
und (je nach Fall):
a) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs „ vollständig hergestellte Waren' ent-
sprechen 1)
oder
b) aus folgenden \Varen hergestellt worden sind: 1)
Beschreibung Ursprungsstaat 2) Wert1)
und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sindt
(Angabe der Bearbeitung)
in
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
................................ ,den ...
(Untersdirift}
1) Zutreffende; eintragen.
2) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt
ist: dieser Staat
- wenn die \Varen ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.
584 Bundesgesetzbl<ltt, Jdhrg<lng 1978, Tt,iJ II
Anhang VIII
1. Versender 1)
AUSKUNFrSBLA'IT
für den Erhalt einer
WARENBESCHEINIGUNG
im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr
zwischen der
2, Empfänger 1)
EUROPÄISCHEN
wmTSCHAFrSGEMEINSCHAFr
und
............................... ' ii~··ö;~~b~&~t~b~·~i· ............................... .
3. Verarbeiter 1)
4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte
6. Einfuhrzollbehörde 1) 5. Für amtliche Zwecke
7. Einfuhrpapiere 1)
Muster .. ,, .. ,.,.,t,,, .......... ""'' Nr.......... ,.......... .
Serie
vom
WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT
8. Zeichen, Nummern. 9. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10. Menge 3)
Anzahl und Art der
Packstücke
11. Wert 4)
VERWENDETE EINGEFUHRTE WAREN
12. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 13. Ursprungs• 14. Menge 3) 15. Wert 2)8)
staat 5)
16. Art der Be- oder Verarbeitung
17. Bemerkungen
18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: Ich, der Unterzeichner, , .................................. .
erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte
Dokument: •............................ ,, ...••.... ,,.,,,,,.,. richtig sind
~/Muster ...........•..•.••••• Nr••....••.•• ,,.,,,,,, .. , ••
Zollbehörde: ..............•.......................•.•• ,,,, ••
..., .,, ......... ., .............. ,.... ,..,.. ,.., . ,., .. ., ...... ., .... , den!..___ !....___.!.____.I
Den ,. . . 1--,1....---,lr---.l
Stempel der
Zollbehörde
4 1 1 t . 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 t I t 1 1 1 1 t t I t 1 1 1 • • 11111111 • • 11111•111•111t11111111111 • •
(Unterschrift) (Unterschrift)
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 585
ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Uber- Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Aus-
prüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und kunftsblatt
Richtigkeit
a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde aus-
gestellt wurde und die in ihm enthaltenen An-
gaben richtig sind*)
b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und
für die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-
ben entspricht [siehe beigefügte Bemerkungen)•)
, den , den.
Stempel der StempeldJ
Zollbehördtt Zollbehö,de 1
(Unterschrift des Zollbeamten) (Unterschrift des Zollbeamten)
•1 Nid1tzutreffendes bitte streichen.
Hinweise zur Vorderseite
1
) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.
2) Freiwillige Angabe.
~) kg, hl, m 3 oder andere Maße.
') Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift
findet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen ver-
packten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Um-
schließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.
5
) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Ab-
kommen genannt ist: dieser Staat
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.
') Der Wert ist entspredJ.end den Ursprungsregeln anzugeben.
Anhang IX
Gemeinsame Erklärung
Zur Anwendung von Artikel 28 des Protokolls erklärt
sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unter-
zeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge
Tunesiens auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in
die Wege zu leiten.
586 Bundl's(Jt'SP1 zbltilt, J c1hrgang 1978, Tei I II
Schlußakte
Die BevollmJ.d1tigten q_ Gemeinst1me Erkli.irung der Vnt rt1gsptH10ien
betreffend die Vorlage des 1\ bkommt>ns durch die
Seiner I\1ajestät des Königs der Belgier,
Gemeinschult im GATT,
lhrer Majestät der Königin von Dänemark, 10. Erklärung der Vertragspdrteien über die Ausle-
des Pri.isidenten der Bundesrepublik Deutschlcrnd, gung des im Abkommen vl'rwendc1en Begriffs
,, Vertragsparteien",
Jes Präsidenten der Frcrnzösischen Republik,
des Prctsidenten Irlunds, von den nachstehend c1utgt'lt1hrten Erkli.irungen
Kenntnis genommen:
des Präsidenten der Italienischen Republik,
1. Erklärung der Europi.iischen \Virtschaftsgemein-
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Yon Luxem- schaft zu Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens,
burg, 2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
lhrer j\fajestJ.t der Königin der i\icderlande, schaft über die regionale Anwendung einiger
Bestimmungen des Abkommens,
llner :t-.lcljesti.it der Königin des Vereinigten Königreichs
Cr0Jllnitc1nnien und \Jordirlcllld 3. Erklärung der Europäischen \Virtschaftsgemein-
schuft betreffend die in Artikel 2 des Protokolls
u11d de--; R,1' cc; der [u r<1p,1i-.;che11 CPllll' in-,( lit1l 1l'll Nr. 1 gendnnte Rechnungseinheit,
,,incrseits
4. Erklctrung des Vertreters der Bundl'srepublik
und
Deutschland über die Bestimmu110 des lkgrills
,,de:utsche-r Stclc1tsc1ngehüriger'',
c1ndererseits, 5. Erkli.irung des Vertretors der Bundesrepublik
die t1m t uni undLwc111ng..,ten Apnl neunzehnhundert- Deutschlc1rHl zur C(•lt1rng des Abkum1nens für Ber-
sechsundsiebzi!J zur UntcrLeiclrnung des Kooperationsab- lin,
kommens z\visclH'n der Europi.iischen \Virtschaftsgemein-
und vun den 11d( hskl1C'nd t1llf\Jl'lulntt·n B1 if'!wcr !isC'ln
schdft und der Tunesischen Republik sowie zur Unter-
Kenntnis genommen:
zeichnung des Abkommens zwischen den :vlitglicdstaaten
der Europctischen Gemeinschuft für Kohle und Stahl und 1. Briefwechsel betreffend die Zu,-,dmmen<lrbeit im
der Tunesischen Republik in Tunis zusc1mm<'ngetreten Bereich der \Vissenschc1ft, der Technologie und des
Umweltschutzes,
sind,
1
' Briefwechsel über Artikel 15 des Abkommens
hahPn lwi der Lnterzeichnung dit•ser c\bk.urnmen
betreffend die Waren der T c1rifstelle 08.02 ex A,
die nc1chstelwnd c1ufgdührlen gemeinst1mcn Erklärun- ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltc1rifs,
gPn der VerlrngsptHteien angenommen: 3. Brielwechst•l zu den Artikeln 15 und 4q des .i\bkorn-
l. Gemeinsume Erklärung der Verlrt1g,-,1Jcntt•iPn zu mens,
Artikel 12 Absutz 1 des Abkommens, 4. Briefwechsel betreffend die in der Cemein-;chdlt
2. Gemeinsame Erklärung der Vertrc1gspc1rtciP11 zu beschi.iftigten tunesischen Arbeitnehmer,
Artikel 15 des Abkommens,
5. Briefwechsel über die Durchführung des Abkom-
'3. Gemeinsame Erklärung der Vertrt1gspculeien zu mens im Bereich der wirtschaftlichen, technischen
Artikel 15 des Abkommens betreffend die \\Taren und finanziellen Zusc1nunenurlwit vor Inkrafttreten
der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des des Abkommens,
Gemeinsdmen Zolltarifs,
b. Briefwechsel über \Varen aus bestimmten
4. Gemeinsame Erklärung der Vertrc1gspurteien zu Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der
Anhang B betreffend Olivenöl, anderes als raffi- Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderrpgelung
niertes, der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsa- gilt,
men Zolltarifs,
7. Brielwc•chsel LibPr Art1k('I :14 und 53 des />..bkom-
5. Cemeinsame ErklJ.rung der Verlrc1gspc1rteien mens.
betreffend den Olivenölsektor,
Die vorstehend genc1nnten Erklärungen und Briefwech-
6. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über
sel sind dieser Schlußakte beigefügt.
\\Teine mit Ursprungsbezeichnung,
7. Gemeinsame Erklärung der Vertrngsparteien Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, dt1ß diese
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, Erklärungen und Briefwechsel, soweit notwendig, unter
8. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu denselben Bedingungen wie das Kooperationsc1bkommen
den Konsultationen nMh Artikel 13, 24, 27, 48 und den ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfuhren unterwor-
4 1) des Abkommens, fen werden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 587
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien tor festzustellen und angemessene Lösungen zu erarlwi-
zu Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens ten.
Zu diesC'm Zweck halten sie regelmcißig Konsultationl·n
Die Vertragspdrtcien kommen überein, daß die in Arti- ab, um die Entwicklung auf dem Olmark t zu VC'rfol9C'n.
kel 12 Absatz 1 des Abkommens genannten Plafonds „pro
rata temporis" angewandt werden, falls der Zeitpunkt des
]nkrafllretPns des Abkommens nicht mit dem Beginn des
KalPnd0rjahre-. zusarnnwnfällt. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
über Weine mit Ursprungsbezeichnung
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien Die Vertragsparteien kommen überein, daß in bezu9
zu Artikel 15 des Abkommens auf die in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens genannten
Weine mit Ursprungsbezeichnung die Ergebnisse dN
Anwendung dieser Bestimmung jährlich überprüft wer-
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Arti- den.
kel 15 des Abkommens aufgeführten und in Anhang III
der Verordnung (E\VG) Nr. 1035/72 genannten Erzeug-
nisse, unbeschadet der Durchführung von Artikel 22
Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, während der Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
Zeit, in der Zollsenkungen anwendbar sind, ohne men- betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse
genmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher
Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden können. 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter gegen-
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, daß bei seitiger Berücksichtigung ihrer Agrarpolitik eine har-
Bezugnahme auf die Artikel 23 bis 28 der Verordnung monische Entwicklung des Handels mit den nicht unter
(EWG) Nr. 1035. 72 im Abkommen die Gemeinschaft dar- das Abkommen fallenden landwirtschaftlichen Erzeug-
unter die zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden nissen zu fördern.
Erzeugnisse gegenüber Drittländern anwendbare Rege- Im viehseuchenrechtlichen, gesundheitspolizei\iclwn
lung versteht. und pflanzenschutzrechtlichen Bereich wenden die
Vertragsparteien ihre einschlä.gigen Regelungen in
nichtdiskriminierender Weise an und enthalten sich
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien der Einführung neuer Maßnahmen, die sich nachteilig
zu Artikel 15 des Abkommens auf den Handel auswirken.
betreffend die Waren der Tarifstelle 2. Sie prüfen im Kooperationsrat die gegebenenfalls in
08.02 ex A, ex B, ex C und D ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
des Gemeinsamen Zolltarifs auftretenden Schwierigkeiten und bemühen sich um
geeignete Lösungen.
Die Vl·rtragsptlrteif'n kommen überein, daß, falls im
Zuge der Anwendung des Abkommens und unter Berück-
sichtigung der Entwicklung der Handelsströme zwischen Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
der Gemeinschaft und den Ländern des Mittelmeerraums zu den Konsultationen nach
die sich aus Artikel 15 ergebenden Vorteile für die Artikel 13, 24, 27, 48 und 49 des Abkommens
Waren der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B und ex C und D
des Gemeinsamen Zolltarifs durch anomale Wettbewerbs-
Zur Durchführung der in Artikel 13, 24, 27, 48 und 4!1
bedingungen gefährdet sind oder gefährdet werden könn-
des Abkommens vorgesehenen Konsultationen legen die
ten, der Kooperationsrat die Lage prüft, um die Ursachen
Gemeinschaft und Tunesien im Rahmen der Geschäftsord-
der Probleme zu ermitteln und geeignete Lösungen zu
nung des Kooperationsrates geeignete Verfahren f0~t. um
ernrbeiten.
angemessene Konsultationen zu gewährleisten.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Anhang B treffend Olivenöl, Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
anderes als raffiniertes, betreffend die Vorlage des Abkommens
der Tarifstelle 15.0'7 A II durch die Gemeinschaft im GATT
des Gemeinsamen Zolltarifs
Die Vertragsparteien des Abkommens konsultieren sich
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der etwaige anläßlich der Vorlage und Prüfung der Handelsbestim-
Zusatzbetrag für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 für die mungen des Abkommens im Rahmen des GATT.
Zeit bis zum 31. Oktober 1977 auf seiner bisherigen Höhe
beibehalten werden könnte, wenn die außergewöhnliche
Lage, die die Festsetzung des Zusatzbetrags auf 10 Rech- Erklärung der Vertragsparteien
nungseinheiten je 100 kg rechtfertigte, zu diesem Zeit- über die Auslegung des im Abkommen
punkt noch fortbesteht.
verwendeten Begriffs „Vertragsparteien"
Die Vertragsparteien kommen überein, daß Abkommen
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien so auszulegen, daß der darin verwendete Begriff „Ver-
betreffend den Olivenölsektor tragsparteien" zum einen die Gemeinschaft und die Mit-
gliedstaaten oder nur die Mitgliedstaaten beziehungs-
Die Vertragsparteien kommen überein, eng zusammen- weise nur die Gemeinschaft und zum anderen die Tune-
zuarbeiten, um etwaige Schwierigkeiten im Olivenölsek- sische Republik bezeichnet. Der jeweilige Sinn dieses
588
Begriffs ist den betrcllenden Bestimmungen des Abkom- Beträ.ge in \Vährungen de, \litglieclsltlc1fcn dL:r ( ;t·nwin-
mens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Ver- Sl haft definiert:
1r<lgs zur Gründung der Europ~iisclwn \Virtschc1ftsgemein- Deutsche .\1<lfk 0,828
-;chc1ft zu entnehnwn. Pfund Sterling 0,0885
Französischer Fr,rnkcn 1, 15
Italienische Lira 109
Erklärung
Holländischer Gulden 0,286
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Belgischer Franken 3,66
zu Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens
Luxemburgischer Franken O, 14
Da Tunesien noch nicht über ausreichende technische Dänische Krone 0,217
Anlagen verfügt, um die Abfüllung der in Artikel 20 Irisches Pfund 0,0075!)
Absatz 2 genannten \\leine mit Ursprungsbezeichnung zu
Der \Vert der Rechnungseinheit in einer \\lährung ent-
gPwä.hrleisten, ist die Gemeinschaft bereit, während eines
spricht der Summe der in dieser \Vährung ausgedrückten
Zeitrdums von Z\vei Jahren die obengenannten Bestim-
Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge. Er
mungen auf \Vein anzu,venden, der nicht abgefüllt ausge-
wird von der Kommission auf der Grundlage der täglich
führt wird; dabei entsprechen die Mengen der künftigen
auf den Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt.
Kap<lzität der zu errichtenden Anlagen, und zwar im
ersten Jahr einem Volumen von höchstens 20 000 hl und Die täglichen Kurse für die Umrechnung in die ver-
im zweiten .Jahr einem Volumen Yon höchstens 10 000 hl. schiedenen nationalen \\lährungen stehen jeden Tag zur
Verfügung; sie werden regelmäßig im Amtsblatt der
Europäischcn Cerneinschc1ftcn veröffentlicht.
Erklärung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die regionale Anwendung
Erklärung
einiger Bestimmungen des Abkommens
des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland
über die Bestimmung des Begriffs
Die Europäische Vv'irtschdftsgemeinschaft erklärt, daß ,.deutscher Staatsangehöriger"
die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf Grund von
Artikel 35 und 36 des Abkommens nach dem Verfahren
und den Modalitäten des Artikels 37 sowie auf der Als Sta<ltsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland
Grundlage von Artikel 38 treffen kann, nach Maßgabe gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes fur die
gemeinschaftsinterner Regeln auf eine ihrer Regionen Bundesrepublik Deutschland.
beschränkt werden kann.
Erklärung
Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Geltung des Abkommens für Berlin
betreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1
genannte Rechnungseinheit Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei
Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 angegebenen Beträge Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
<1uszudrücken, wird durch die Summe der folgenden teilige Erklärung abgibt.
Nr. 24 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 589
Briefwechsel
betreffend die Zusammenarbeit
im Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes
Tunis, den 25. April 1976 Tunis, den 25. April 1976
Herr Pr~isiden t ! IIerr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem
von der tunesischen Delegation im Verlauf der Verhand- von der tunesischen Delegation im Verlauf der Verhand-
lungen über den Abschluß eines Abkommens zwischen lungen über den Abschluß eines Abkommens zwischen
der Gemeinschaft und Tunesien geäußerten Wunsch der Gemeinschaft und Tunesien geäußerten vVunsch
nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu
prüfen, Tunesien an den Ergebnissen der von den Mit- prüfen, Tunesien an den Ergebnissen der von den Iv1it-
gliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von gliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von
ihnen zusammen mit anderen Drittländern durchgeführten ihnen zusammen mit anderen Drittländern durchgeführten
Programmen im Bereich der Wissenschaft, der Technolo- Programmen im Bereich der Wissenschaft, der Technolo-
gie und des Umweltschutzes zu beteiligen. gie und des Umweltschutzes zu beteiligen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu
ausgezeichnetsten Hochachtung. bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean Dur i e u x Ismail K h e 1 i 1
Präsident der Delegation Präsident der tunesischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
590
Briefwechsel
über Artikel 15 des Abkommens betreffend die Waren
der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs
Tunis, df'n :s April 1q75 Tutu, cte1t 21 .\p1il J(J7b
I lerr Prdsident' Herr Prdsident ·
Mit Ihrem lteut1~wn Sc li11•i!wn hctl1(•11 Sie lllil lolg('IH!c~
Mitteilung gemacht:
Tunesien ist der Ansicht, daß die Vorteile, die sich aus „Tunesien ist der Ansicht, dan di(:i Vorteile, die sielt
Artikel 15 des Abkommens für die Waren der Tarifstelle aus Artikel 15 des Abkommens für die Waren der Tarif-
08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs stelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen
f'rgeben, ihm die Möglichkeit geben sollten, seine Wett- Zolltarifs ergeben, ihm die Möglichkeit geben sollten,
bewerbsstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu festi- seine Wettbewerbsstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt
gen. zu festigen.
Fc1lls diese Vorteile durch anormale \Vettbewerbsbe- Falls diese Vorteile durch anormale \Vettbewerbsbe-
dingungen oder Marktstörungen in Frage gestellt werden dingungen oder Marktstörungen in Frage gestellt ,verden
sollten, mußte man sich im Rahmen der Prüfung, die in sollten, müßte man sich im Rahmen der Prüfung, die in
der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 des Abkom- der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 des Abkom-
mens betreffend die \Varen der Tarifstelle 08.02 ex A, mens betreffend die \Varen der Tarifstelle 08.02 ex A.
f'X B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen
ist, um Lösungen bemühen, durch die die vVettbewerbs- ist, um Lösungen bemühen, durch die die \Vettbewerbs-
stellung Tunesiens gegenüber den anderen Lieferanten stellung Tunesiens gegenüber den anderen LicferantPn
der Cemeinschaft weiterhin gewährleistet ,vircl. der Ccmcinschafl wPiterhin gewcthrleistct wird.
Ich wäre Ihnen dankbtlr, wenn Sie mir den Empfang Ich wäre lhnPn dankbar, \\Cnn Sie mir den E111plc1119
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens lwstcttigten."
Ccnehmigen Sie, HPrr Prdsident, d(•n Att'idrnc k meiner Ich bpehre mich, den Einyang l11n's Sc lneilwn zu bestct-
c1 us~JP?Pich net sten l Iochac h t ung. tigen. Ich besti:itige Ihnen, daß die Ccmcinsc.haft cnt-
schlos">en ist, in diesem Sektor alle Vorkehrun~J('n zu
treffen, um ein reibungsloser., funkti()llil·rPn ihrPr I\1c11kl-
or~1t1ni'-dlion zu gP\\ cthrlcistcn.
C;l'tH'hrnigPn Sie, 1 leir Prct<,idl·r1t d(•n _\u,dru( k 111(•111(•1
,tll"~l('/(•ir lirw:,.,1(•11 l lochctc htun~J
b111all K h e l i l .Tet1n 1) u ri t· ux
Prdsident der tuncc;ischPn Delc~i<llion Prct'iident d(•r Dell'ga1 ,un
:lt•! [u1up~ii,.,cliP1t \Vir:schattsqr-rnl•in-.c hc1it
Nr. 24 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. l'vlai 1978 591
Briefwechsel
zu den Artikeln 15 und 49 des Abkommens
Tunis, den 25. April 1976 Tunis, den 25. April 197G
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folucnde
Erklärung übermittelt:
\,Vegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für die „Wegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für
tunesische Vvirtschaft ist Tunesien der Ansicht, daß im die tunesische Wirtschaft ist Tunesien der Ansicht, daß
Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere im Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere
Mittelmeerländer gemäß Artikel 49 des Abkommens zwi- Mittelmeerländer gemäß Artikel 49 des Abkommens zwi-
schen der Gemeinschaft und der Tunesischen Republik schen der Gemeinschaft und der Tunesischen Republik
die in Artikel 15 vorgesehene Regelung überprüft werden die in Artikel 15 vorgesehene Regelung überprüft werden
muß, damit die sich aus der Anwendung von Artikel 15 muß, damit die sich aus der Anwendung von Artikel 15
des Abkommens ergebenden Vorteile gewahrt werden. des Abkommens ergebenden Vorteile gewahrt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang Ich wäre Ihnen dankbar, ,venn Sie mir den Empfcrng
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Cenehmigen Sie, IIerr Präsident, den Ausdruck meiner Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestci.ti-
ausgezeichnetsten l Iochachtung. gen und Ihnen versichern, daß im Falle des Beitritts eines
dritten Staates zur Gemeinschaft im Rahmen des Koope-
rationsrates gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens
entsprechende Konsultationen stattfinden werden.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meinN
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ismall K h e 1 i 1 Jean D u r i e u x
Prdsident der tunesischen Delegation Präsident der Delegation
der Europäischen \Virtschaftsgemeinscht1ft
592 Bundesge~etzblc1tt, Jahrgang 1978, Teil II
Brief wedlsel
betreffend die in der Gemeinschaft beschäftigten tunesischen Arbeitnehmer
Tunis, den '.25. April l ll76 Tunis, den 25. April 1976
Herr Präsident 1 Herr Präsident 1
Mit Ihrem heutigen Sc hreilwn halH·n Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihn~n im Namen der Mitgliedstaaten „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in
den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die
Frage der in der Gemeinschaft beschctftigten tunesischen Frage der in der Gemeinschaft beschäftigten tunesischen
Arbeitnehmer zu erörtern. Arbeitnehmer zu erörtern.
Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichti- lm Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichti-
gung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die gung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die
Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstel- Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstel-
lung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeit- lung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeit-
nehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienangehörigen nehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienangehörigen
in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft
werden. werden.
Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behan- Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behan-
delten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden delten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden
insbesondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen. insbesondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingctng
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Id1 darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens best~diUPn
ausgewichnetsten Hochachtung. Genehmigen Sie, l Ierr Präsident. dPn Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean D u r i e u x Ismarl K h e l i 1
Präsident der Delegation Prb.sident der turwsisclH..'n Delc·gat ion
der Europäischen \•\Tirtschaftsgemeinschalt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 593
Briefwechsel
über die Durchführung des Abkommens
im Bereich der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenarbeit
vor Inkrafttreten des Abkommens
Tunis, den 25. April 1976 Tunis, den 25. April l l)76
Herr Prdsident ! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Mitteilung gemacht:
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein- ,,Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-
schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der
dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit
ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich
die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung cler
Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Aktio- Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Ak tio-
nen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkom- nen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkom-
mens einsetzen können; mens einsetzen können;
im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle und im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle und
technische Zusammenarbeit die von Tunesien oder technische Zusammenarbeit die von Tunesien oc!C'r
anderen Begünstigten mit Zustimmung Tunesiens vor- anderen Begünstigten mit Zustimmung Tunesiens vor-
gelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich gelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich
erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens endgültig erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens endgültig
gebilligt werden können. gebilligt werden können.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eing<1ng
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schn-ibens zu
ausgezeichnetsten Hochachtung. bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetstcn Hochachtung.
Jean D u r i e u x Ism<l"il K h e 1 i 1
Prdsident der Delegation Präsident der tunesischC'n Dt>leg<l1 ion
der Eurnpctischen \Vir1schaftsgemeinschaft
594
Briefwechsel
über \Varen aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern,
für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt
Tutti'-, d(•11 1'>. April l'.17G
Herr P1c1-.,1d(:l!I J Herr Pr~isidcnt'
Ich beelnc rnic lt. Ih11c11 fulgcndl' [rklc1ru11g der Vertre- Mit Ihrem hc•utigc•n Sc l1rl'1hc·11 l1,1'1c·11 Si(• mir lolqencle
ter der Regierungen der h1ilgliedslt1t1len der Europ~iischen Mitteilung gemttc ht:
\Virtsclwftsgemeinschaft zur Kennlni-, zu bringen:
„ 1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus ,, ,1. Für Erzeugnisse mit Un,prung in und Herkunft aus
Tunesien, die in Titel II (hanclelspolitische Zusam- Tunesien, die in Titel II (handelspolitische Zusam-
men,:trbeit) des Abkommens z,•,1ischen Tunesien und menarbeit) des Abkommens zwischen Tunesien und
der Europäischen \'\lirtschaftsgemeinschaft nicht der Europäischen \Virtschaftsgemeinschaft nicht
gendnnt sind, gilt auch 'weiterhin das Protokoll über genannt sind, gilt auch weiterhin das Protokoll über
die \Varen aus bestimmten Ursprungs- und Herkunfts- die \Varen aus bestimmten Ursprungs- und Her-
lc1ntkrn, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat kunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mit-
eine Sondnregelung gilt, im Anhang zum Vertrag zur gliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang zum
c;ründun~r der Europäischen \\'irtschc1fts~rerneinschaft. Vertrag zur Gründung der EuroptiischPn \Virtschafts-
gemeinsclldft.
·, fur dil' in Titel II genc1nnll'n Erzl'llgnis-,e wird dil· 2. Für die in Titel lI genannten Erzeugni">">l' ,vird die
Anwendung dL·s im , orstehenden Absc1tz l genannten Anwendung des im vorstehenden Absatz 1 genann-
Protokolls lür die Dauer des Abkommens ausgesetzt ten Protokolls für die Dauer des Abkommens ausge-
und tritt E'rtl('Llf in 1( red t, ,,olJ,dcl dt1„ Abkommen nicltt setzt und tritt erneut in Kraft, solic1lcl cla'i Abkommen
mehr gill. nicht mehr gilt.
'.l. für IJestirnrntL• Erzeugnis,-,e \\ ird jedoch ,on der 111t 3. für bestimmte Erzeugni:o:oe wird jedoch von der im
, orstelwnclen Absatz 1 genc111nten Aussetzung lfr, zu vorstehenden Absatz 2 genc1.nnten Aussetzung bi:o zu
der in Artikel 54 des Kooperationsabkommc n,-, fut 1
dL'r in Artikd 54 des Kooperationsabkommc·ns fü,
1m8 , or~reselienen Prütung ah~f('\V ichen. '· 1978 vorgesehenen Prüfung abgewichen.'
Ich w~ire lhnC'n dc111kbctr, \1c·1111 SiC' mir clL-11 [,11~1<111q Iclt ,, J.n, Ihnen dankbar, wenn Si(• mir dc,n Eing<1IHJ
dit''-PS Schrt>ilwn<-- lwc,t~iti~1te11. di(•!C,(''- Sl l11cilJP11s lwstätigt(,n."
Ct>1whmi~Jl·11 Sie, lletr Pr~1s1c!L·11i <lt·:1 \tl-.c! 1 uc k 11,(••nt" Ich bechr(• mich, clen Ein~1c111g Ihr(''> Sclncilwns zt1
c111'..(fl'7l'ith1whlt•11 l !c,ch,H htu11~J. Jic,-, l~il i~rc·n.
Cc•1whrni~1c•11 Sie·, l lc,rr Prd„idcnt, c!c·11 Au-.drul k 111(•i11er
dli'-,~J('IC'ic \t11('\sl!'l1 l lor lldc htung.
.lec111 Dur i i:· L' x bmc1.il 1( li e l i l
PrchiclC'nl d('r DelL'fJclt tun Prd,-,1d(•11 I c!cr t unesi<,cltt·n Dc·il'CJ,tl iun
dt· 1 [ u 1, 1pci.1 '-C hen \\' ir t c,cha f tc;g(' rnc· 111,-,c httf ~
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 595
Briefwechsel
über Artikel 34 und 53 des Abkommens
Tunis, den 25, April I q713 Tunis, den 25. April Jl)76
l IPrr Pr dsiden t 1 Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung meiner :\ilit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir eine
Regierung betreffend die Artikel 34 und 53 des Abkom- Erklärung Ihrer Regierung zu Artikel 34 und 53 des
nwns zur Kenntnis zu bringen: Abkommens mitgeteilt.
,.Die Tunesische Republik erklärt, daß sie bei Anwen- Ich beehre mich, Ihnen folgende Erkldrung der Euro-
dung der Artikel 34 und 53 des Abkommens nicht dazu päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 34 und 5]
verpflichtet ist, die geltenden Gesetze und Bestimmungen des Abkommens zur Kenntnis zu bringen:
zu ändern, soweit diese für den Schutz wesentlicher
„ 1. Die Europäische \Virtschaftsgerneinsc.halt nimmt rliP
Sicherheitsinteressen erforderlich bleiben. Sie trägt Sorge
Erklärung der Tunesischen Republik zur Kenntnis.
dafür, daß diese Gesetze und Bestimmungen derart ange-
wendet werden, daß ihre Ubereinstimmung mit Artikel 50 2. Die Europäische \Virtschaftsgemeinschaft PPNcHIPI,
Absatz 1 des Abkommens gewährleistet ist." daß die im Abkommen einschließlich der in Artik0I 34
und 53 des Abkommens niedergelegten Crunds~it1e
Cenchmigen Sie, Herr Prctsident, dPn Ausdruck meiner
uneingeschränkt zur Anwendung gelangen.
dllSiJf'ZPiclrnetsten l Iochachtung.
Die Europäische \Virtschaftsgemeinschaft ist insb('·
sondere der Auffassung, daß die Befolgung des
Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die einwand-
freie und reibungslose Anwendung des Ahkommens
gewährleisten dürfte."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ansd11.1C k nwi1wr
ausgczeichnetsten Hochachtung.
Jsmail K h e I i l Jean D u r i e u x
Pr,isident der tunesischen Delegation Präsident der Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
596
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Tunesischen Republik
Artikel 3
{ll Dil' \Vdre11 mit Ursprung in Tunesien unl<•rliPqen
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengen-
mäßigen Beschränkungen oder Maßnuhmen gleicher V/ir-
kung noch Zöllen oder Abgaben gleicher \Virkung.
die Frc111,i1--i-,r lw Rl·puldik, (2) Die neuen i\1itgliedstaaten wenden Absatz 1 an,
wobei sie in keinem Fall gegenüber Tunesien eine gün-
I1!d11cl, stigere Regelung anwenden dürfen als ge~JC'llülwr der
Cenwin,-,c lwft in ihrer ursprunglichen Zusc1mmf•11sC'lzu11q.
dtc 11 ctlil'lli'-c1H:' RqHlblik,
\ r t i ~ (• 1 4
Die Artikel 25 lrn, 38 des am gll'i( lten T d9 untC'rzeicl1-
neten Koopercllion~dbh.ommPns rJPl!Pn sinIH/l'llliiß für clil'-
S<'s i\1Jh.omnw11.
tJncl dds \'ercini~rte Könil/rcich c;ru/\lnitdnnicn
u11cl Norclirld11CI,
Artikel 5
1\lit\Jliedstc1ctlen ciL·r Europäischen Cemeinschctft für Kohle (11 Sind die Angebote tunesischer Unternehmen gP-
lind Stc1hl, im lol~ienclC'n „1\lilc1lieclstddtPn" crenctnnt, eignet, dc1s funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu
ei1wrseits, beeintrdchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf unter-
die Turwsi-,che R{:'publik schiedliche \Vettbe,-verbslwdingungen in bezug auf die
andererseits, Preise zuruckzulühren, so können die Mitgliedstaaten
gemän den in Absatz 2 festgelegten Vorau<;sC'tzunq<'n
IN DER ER\VACUNC, dcd) die Europäische Wirt- und Verlahrl'n geeigrwt1, 1\lc1l'inahmen l'rgrPifen. ·
-.,c hciltsgemeinschaft und die Tunesische Republik ein
(1) Dil' Verlrctgspurtcien tPilen dem Cemischten Aus-
Koopcrc1tionsabkornmen über die in die Zuständigkeit
diPsPr Gpnwinc;chaft fcillenclPn BPreiclw al)schließen, schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten
die zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur
Uv1 STREBEN nc1ch den gleichen Zielen und in dem Anwend u n rJ dl' r ~JPPign(•f P 11 Jv1c1l111 ahnwn Prf ordcrliche
\Vunsch, lür dl'n in die Zuständigkeit der Europäischen Hilfe.
(;pmpinschaft tür hohle' und Stahl fo!lenc!Pn BPreich lfot Tu11C'Sif'n innr•rhc1llJ de1 im C;E·rnischl011 Ausschufl
~/lf'ic hc1rti\Je Lösungen zu frndl'n. festge.~etzten frist der bcan.stctndeten Prnktik nicht ein
HA.BEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele Ende gr'setzt oder kommt im Cernischtl•n Ausschuß inner-
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- hctlb eines Monats von dem T dCJ dll gerechnet, an dem
h.ommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- der Ausschuß mit dem rctll befaßt wurde, keirw Einigun~J
tragspdrtC'ien von ihren Verpflichtungen aus anderen zus lande, so können die .\li tglieds tauten clie von ilrnen
i11ternc1tio11c1ll·n Vt•rtr~igL'll c•ntbindet, für erfordc•rlich erachteten Schutzmaßnahmen trE'ffen, um
eine Beeinträchtigung des FunktionierPns des Genwin-
DIESES AIH(C Jf\.HdE\i Zll SCHLIESSEN: samen /\forktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie
könt1!'11 inslwso11d(•r1· ZollzugPständ11isse zuriic kziehen.
1\rtikel 1
i\ 1 t i h (' l fi
Diest'S Abhurnmen gilt für die im Anhc1ng angeführten,
in dif' Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft lür DiPscs Abkommc•n Jnclert \Veder die B!'stimmurtgC>n cks
K()hlt• und Stt1hl f,illenden ErzPur111issl'. Vertrages über die Gründung der [uropdischen Ccm('iri-
schalt für Kohle und Stuhl noch die aus diesem Vertrc1q
erwachsendPn Bc,fuqni,;sp und Zuslii11diqk(•itr·n.
Titel I
Handelspolitische Zusammenarbeit
Titel II
ArtikPl 2 Allgemeine und SchluHbestimmungen
Zil'I clil'ses Abkommens ist C'S, den I-!c1füll'l zw ischL•n
Art i k <' l 7
dL'It Vertrc1gsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen
Entwicklungsstdnd Rechnung getrdgen und ein besseres (1) [s wird ein Cl,mischlcr Au~scliuß C'illgf•sC'lzt, dL•J
Clcichgewicht in ihrem \Varenverkehr gewährleistet mit der Durchführung dieses Abkommens beaufl rdgt ist
werden muß, um dc1s \Vdchstumstempo des Handels und für dessen ordnungsgemJße Erfüllun~J sorqt. Zu die-
Tunesipns zu lwschleunigPn und die ßpclingungen für clen sem Z,veck spricht er Ernpfehlungc·n aus. Er fc1ßt Be-
Zu9ang se>iner \VtHPn zum 0-Ictrk t der Cemeinschaft zu schlL1c;se in dPn in dip„pm Abkommc•11 vrirqf,s!'ltc'llC'll F~tl-
verbe,-scrn. len.
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 597
Die gefdßlen Beschlüsse sind für die Vertragsparteien (3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh- Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen Aufgaben unterstützen.
treffen.
(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau- Artikel 10
schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen Die Artikel 48 bis 56 des Kooperationsabkommens gel-
auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß ten sinngemäß für dieses Abkommen.
Konsulta\ ionen durch.
(3) Der Cpmisch\e Auss1huß gibt sich eine Cpschäfts- Artikel 11
ordnung.
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
Artikel 8 Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrags
der Ccnwinschaft und aus Vertretern Tunesiens. anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Tunesischen
Republik.
(2) Der Ccmischte Ausschuß äußert sich im gegen-
sPilicJPn EinvPrnehmcn der Gemeinschaft und Tunesiens. Artikel 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänisdH'r,
Artikel 9 deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab- \Vortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
wechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in
seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten
wahrgenommen. Artikel 13
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme
jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der
um das allgemeine Funktionieren des Abkommens zu Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-
überprüfen. lichen Verfahren notifizieren.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß- Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten ?\lo-
gabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies auf nats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenPn
Grund lwsnndcrer Umstände erforderlich ist. Notifizierungen folgt.
GESCHEHEN zu Tunis am fünfundzwanzigsten April
neunzehnhundertsechsundsiebzig.
598 Bundec,gesetzb!att, J cdngang 1978, Teil ll
Anhang
liste
der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
!\ L1111mer des
Bri.bseler
Zolltarif-
,chemas
26.01 Metallurgische Erze . aud1 angereid1erl; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Selm ef Plkiesabbrände:
II. andere
B. i\1<lnganer:w, einschlidHich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an ~1crngan \'On 20 Gewid1ts-
hunderttcilen oder mehr
26.02 SchlctckPn. Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hod1ofenstaub 1Gichtstaub)
27.01 Steinkohlt->; Steinkohlenbrikt>tts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
n.02 Btaunkohl,· c1uch c1yglomeriPrl
27.04 Koks und Schwelkok~. aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohlf':
II. andere
B. aus Braunkohle
7J.0l Roheist•n kinschlif'f\ltch Spiegelci-,enl in Barren, Masseln, Flossen oder dergleid1en, aud1 in formlosen
Stücken
73.02 fl•rroll-gil·run~J,'ll:
1\. Ferromc1ngan
l. mit Ptnc·m (;(•h,llt c1n Kohlen,-toff \'Oll mehr ab 2 Gl'\\icht'>hundertteilc·n (hochgt•knhlte<, fcrro-
mt1nc_:ian\
73.03 Bl·<1rlwitutHJsabUilll· und Schrott. von E1s('n or!Pr Stahl
73.05 Eist•npulq•r und Slühlpul,c•r; Ei~l•n,-ch\\ulllm und Slcthl~ch,,dm111:
B. Eisensch\\'t1111m und Slc1hlsdnvamm
73.06 RohluppC'tL Roh<,chil·1wn, Rohbliickl' (lngohl, auch formlosP Stücke, aus Eisen <Jder Stahl
71.07 Vorblöcke (Bloorns), Knüppel, Brammen und Plalinen, aus Stahl; Stahl. nur \org(•schmiedet oder ge-
hämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Bloomsl und Knüppel:
I. gewalzt
B. BrammPn und Plati1wn:
I. gewalzt
73.08 \VcnmbH'itband aus Stahl, in Ro!IPn
73.09 Breitflachstahl
71.10 Stabstahl, wc1rm gewctlzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdrahtl; Stabstahl,
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggcpreßt
D. plallil•rt oder mit Oberflächenlwarbeitung (z.B. poliert, übcrzogenl:
I. nur plattiert:
a) warm ge,Nalzt oder wctrm stranggepreßt
Nr. 24 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 599
l\:ummer des
Brüsseler
Zolltarif- \V arenbezeilhnung
~ctH'mas
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
/\. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwundstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt ge,valzt:
A. nur \Varm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollf'n, zum Herstellen von ·weißband 8)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. vPrzinnt:
a) \Veißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, ,vr1rm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur ·warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-
siert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöc:ke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
ä) Die i'1ildss1;rHJ 111 die,t,11 ,\IJ,.,t, ,,nll'rl1,'<Jl den nrn den zu,tJnJigcn Behörden lc,t,usel1.cnden V1Jr.iussctLungcn.
600 Buncll·~gesl'lzblatt, Jahrgcrng 1978, Teil II
Nummer de1
Brusseler
Zolltarif- W drenheff•1rh riung
sd1emas
73.15 dl plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert. überzogen):
(f-orts.l 1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur w·arm gc-walzt
cl plattiert. ülwrzogPn oder mit anderer Obc-rflächenhearheitung:
t. nur plattiert:
aal warm gPwalzt
VII. Bl('che
a) nur wctrm gewctlzt
bl nur kalt gewalzt, mit einer Dic:ke:
2. von weniger als 3 mm
c I platti<'rl, übnzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
di anders lwarbeilet:
1. nu1 ,uHln.., als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B legtc•rler Stctlli
I. Rohblöcke (Ingoi,-,1 V(lrblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
HI. \Varmbr('ilbc111<t in Rull('n
I\'. BrPilflach;,tahl
\". Stc1u;,ldlil ((•in,-,chlit'ßlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
di plattiert odPr mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert überzogen):
1. nur plattiert:
aal wclfrn gl'walzt oder warm slranggepreßt
VI. Banclstahl:
al nur Wdrlll (_JE'\\'alzt
c I plc1llil'rt, ulwrzogen ode1 mit anderer OJ)('rflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aal warm 9('\\ alzt
VII. Bledie:
al Elektroulec!H'
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
~- nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderf'r Oberflächenlwar!)Pi\ung
4. anders bearbeitet:
aal nur anders als quadratisch oder red1tec:kig zugeschnitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstütke,
Kreuzungen, \-\Teichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verle9Pn, Zu<.arnmenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leihchienen
C. Bahnsdnvdkn
D. Laschen und Unll'rlagsplatten
I. gewalzt
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 601
Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Seine Majestät der König der Belgier, Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Mogens \V a n d e I - P e t e r s e n ,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Botschafter,
Generaldirektor;
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Der Präsident der Bundesrepublik Deulschldnd:
der Präsident der Französischen Republik,
Hans-Jürgen \V i s c h n e w s k i,
der Präsident Irlcrnds, Staatsminister im Auswärtigen Amt;
der Präsident der Italienischen Republik, Der Präsident der Französischen Republik:
Jean F r a n c o i s - P o n c e t ,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Staatssekretär im Ministerium
für ausw~irtige Angc>legenheiten;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Der Präsiclc>nt Irlands:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland Garret F i t z g e r a 1 d ,
Minister für aus·wärtige Angelegenheiten;
und der Rat der Europäischen Gemeinschaften
einerseits, Der Präsident der Italienischen Republik:
Francesco C a t t a n e i ,
der Präsident des Revolutionsrates, Staatssekretär für ausv,1 ärtigc Angelegenheiten;
Präsident des Ministerrates der Demokratischen Volks-
republik Algerien Seine Königliche Hoheit der Großhe11og yon Luxemburg:
andererseits
Gaston Thor n ,
Amtierender Präsident des Rates
Präambel der Europäischen Gemeinschaften,
Ministerpräsident und Minister
IN DEM \VUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zum für auswärtige Angelegenheiten
Ausdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehun- der Regierung des Großherzogtums Luxemburg;
gen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der
Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstär- Ihre Majestät die Königin der '.'JiederlcJJHle:
ken,
L. J. Br i n k h o r s t,
ENTSCHLOSSEN, eine umfassende Zusammenarbeit Staatssekretär im ~inisterium
einzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- für aus,värtige Angclegenlwiten;
wicklung Algeriens beitragen und dadurch die Bezie-
hungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien ver- Ihre ~fojestät die Königin des Vereinigten Königreichs
tiefen wird, Großbritannien und Nordirland:
ENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwick- J. E. T o m 1 i n s o n ,
lungsstandes ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen Parlamentarischer Unterstaatssekretär;
Algerien und der Gemeinschaft auf dem Gebiet von
Wirtschaft und Handel zu fördern und eine sichere Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
Grundlage dieser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren
Gaston T h o r n ,
internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten,
Amtierender Präsident des Rates
IN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die der Europäischen Gemeinschaften,
Beziehungen zwischen entwickelten Staaten und Ent-
Ministerpräsident und Minister
wicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der inter-
für auswärtige Angelegenheiten
nationalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg;
ausgewogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu
schaffen, Claude Ch e y s s o n ,
Mitglied der Kommission
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU
der Europäischen Gemeinschaften;
SCHLIESSEN:
sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten Der Präsident des Revolutionsrates,
ernannt: Präsident des Ministerrates
der Demokratischen Volksrepublik Algl'rion:
Seine Majestät der König der Belgier:
Abdelaziz B o u t e f l i k a ,
Robert Van de k e r c k h o v e , Mitglied des Revolutionsrates
Minister der Reform der Institutionen; und Ivtinister für auswärtige Ang0legC'nhcite>n;
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1978, Teil If
Artikel 1 teiligung sull insbt!sundere im Rahmen der Industria-
Ziel dieses Abkommens zwischen der Europäischen lisierung Algeriens und der Modernisierung der Land-
wirtschaft dieses Landes durchgeführt werden;
Wirtschaftsgemeinschaft und Algerien ist es, eine glo-
bale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu die Vermarktung und Absatzförderung der von Al~Jl'-
fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick- rien ausgeführten \Varen;
lung Algeriens beizutragen und die Vertiefung ihrer
eine industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die
Beziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck ·werden
Industrieproduktion Algeriens auszubauen, insbeson-
Bestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der
dere durch Maßnahmen, die geeignet sind,
wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusam-
menarbeit, für den Handel wie auch für den sozialen == eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Durch-
Bereich fest~wlegt und durchgeführt. führung der Programme zur industriellen Entwick-
lung Algeriens zu fördern;
== die Organisation von Kontakten und Zusammen-
klinften zwischen \lerantwortlichen für die Indu-
Titel I striepolitik, Investoren und Unternehmen Alge-
\Virtschaftliche, technische und riens und der Cemeinsc haft zu begünstigen, um
die Anknüpfung neuer industrieller Beziehungen
fini.:rnzielle Zusammenarbeit
zu unterstützen, und zwar in Ulwreinstimmung
mit den Zielen des Abkommens;
Art i k r· l :2 clen Erwerb von Pcttenten und sonstigem gewerb-
Die Cemeimchaft und Algerien stellen eine Zw,ctrnrnen- lic h('n Eigen! um zu günstigen Bedingungen durch
arbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergänzung r·im· finanziPrung gr·mctß Protokoll Nr. 1 bzw.
der eigenen Bemühungen Algeriens zur Entwicklung durch geeignete ctnclerc Vereinbarungen mit Unter-
dieses Landes beizutragen und die bestehenden \Virt- nehmen und Einrich t un~wn in nerlialb cll'r Cernein-
schaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage und sclwf t zu Prleichtern;
zum \Vohl beider Vertragsparteien zu verstärken.
== die Beseitigung der aullertc1riflichen lJZ\\. nie li!
durch Kontingentmafürnhmen bedingten Hemm-
Artikel 3 nisse für den Zugctng zu den jPweiligPn Mctrk!en
Bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zu- zu l'rmüglichen;
Sdmmenarbeit werden insbesondere berücksichtigt: ei1w Zw,ctmme11c1r1Jeit in1 Bereic II dc,r \Vi;,sc·nsc lic1ft.
die Ziele und Prioritäten der Enhvicklungspl~ine und der Technologie und de„ l'lll\'ielt;,chutze-,;
-programme Algeriens, im Energiebereich die fü•teiligung der Unternehmen
die Zweckmäßigkeit, integrierte Aktionen durch ab- der Gemeinschaft an den Forschungs-, Produktions-
gestimmten Einsatz verschiedener Maßnahmen zu ver- und Verarbeitungsprogrammen zur Erschließung der
wirklichen, Energiequellen Algeriens und an allen auf die Valo-
risierung dieser Energiequellen an Ort und Stelle
die Zweckmäßigkeit, die regionale Zusammenarbeit ausgerichteten Tätigkeiten smvie die einwandfreie
zwischen Algerien und anderen Staaten zu unter- Durchführung der langfristigen Lieferverträge für
stützen. Erdöl, Erdgas und Erdölr>rzeugnisse zwischen c!Pn
jeweiligen Unternehmen;
Artikel 4
ein(' Z USd mmc· narbei t auf ciPm f isc here i„ek tor;
(1) Zweck der Zust1mn1enarbeit zwischen der Gemein-
schaft und Algerien ist es, insbesondere folgende Ziele die Förderung privater Investitionen im lntC'r('S'>l'
zu fördern: beider Vertragsparteien;
eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühun- eine gegenseitige Unterrichtung über die \Virtschalh-
gen Algeriens um den Ausbau der Produktion und und Finanzlage und deren Entwicklung in dem für
der \Virtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diver- ein ordnungsgemäßes funktionieren des Abkommens
sifizierung der Struktur seiner \Virtschaft. Diese Be- erforderlichen Umfang.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 603
(2) Die Vertragsparteien können andere Bereiche für A. Gewerbliche Erzeugnisse
eine Zusammenarbeit festlegen.
Artikel 9
Artikel 5 (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der
(1) Zur Venvirklichung <ler Ziele des Abkommens legt
Artikel 11, 12 und 14 unterliegen die nicht auf der
der Kooperationsrat die allgemeine Ausrichtung der Zu- Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der
sammenarbeit in regelmäßigen Abständen fest. Europäischen vVirtschaftsgemeinschaft aufgeführten \\Ta-
ren mit Ursprung in Algerien bei der Einfuhr in die
(2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, nach Mitteln Cemeinschaft weder mengenmäßigen Beschränkungen
und Wegen zu suchen, um die Durchführung der Zu- oder Maßnahmen gleicher \Virkung noch Zöllen oder
sammenarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen Abgaben gleicher \Virkung.
zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke kann er Beschlüsse (2) Die neuen .l'v1itgliedstdaten \venden Absatz 1 an,
fctssen. wobei sie in keinem Fall gegenüber Algerien eine gün-
Artikel 6 stigere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der
Cemcinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.
Die Cemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung
von Maßnahmen, die geeignet sind, die Entwicklung Art i k e 1 10
Algeriens unter den im Protokoll Nr. 1 über die tech-
nische und finanzielle Zusammenarbeit angegebenen Be- (1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanz-
dingungen zu fördern. zollanteil gilt Artikel 9 für den Schutzzollanteil.
(2) Cemäß Artikel 38 der Akte über die Beitrittsbedin-
Artikel 7 gungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Ja-
nuar 1972 ersetzt das Vereinigte Königreich den Finanz-
Die Vertragsparteien erleichtern die reibungslose Er- zollanteil der in Absatz 1 genannten Zölle durch Pine
füllung der Kooperations- und Investitionsverträge, die inUindische Abgabe.
den beiderseitigen Interessen entsprechen und in den
Rdhmen des Abkommens fallen. Artikel 11
Die in Artikel l des Protokolls Nr. 7 der 111 Artikel 10
genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Titel II Anpassungen der Verträge vorgesehenen Maßnahmf'n,
die sich auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die
Der Handel Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland bezil'i1f'n, lin-
den auf Algerien Anwendung.
Artikel 8
Artikel 12
Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es,
den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, (1) Für die Einfuhr der nachstehend aufgefuhrten Wa-
wobei ihrem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung ren gelten Jahresplafoncls; bei Uberschrei tung dieses
getragen und ein besseres Gleichgewicht in ihrem Waren- Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich
verkehr gewährleistet werden muß, um das Wachstums- angewandten Zollsätze nadl Maßgabe der Absätze 2 bis
tempo des Handels Algeriens zu beschleunigen und die 5 wiederangewandt werden; die für das Jahr des ln-
Bedingungen für den Zugang seiner ·waren zum Markt krafltretens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind
der Gemeinschaft zu verbessern. jeweils neben den \Varen angegeben.
Nummer des
( :,,rneinsamen Warenhezeid1nunq Plafonds
Zolltarifs
27.10 Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Ole; Zubereitungen mit
einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien von 70 Gewidltshundert-
teilen oder mehr, in denen diese Ole den Charakter der Waren bestimmen, anderweit
weder genannt nodl inbegriffen:
A. Leichtöle:
III. zu anderer Verwendung
B. mittelschwere Ole:
IJI. zu anderer Verwendung
1 100 000
C. Schweröle:
Tonnen
1. Gasöl:
c) zu anderer Verwendung
II. Heizöl:
c) zu anderer Verwendung
III. Schmieröle und andere:
c) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu
Kapitel 27
d) zu anderer Verwendung
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
---~~------------------------------------------
~\.. LtJL11t1t•1 des
(;('ltlt':lt'-,d[JJ('[l \,\ . .J [ t'hlH ."t'J(11rL Pldf1,1,ds
/,,!lt eil tf,
:.n.11 Erdgc1s und ,rndere gasförmige Kohlemvasserstoffe:
A. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Ge,vichhliundl'r l !('ilf'n (ld(•r l!l('h r
I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
B. andere:
I. I--Icindelsübliches Butan und handelsübliches Propc1n ·
c) zu c1nderer Verwendung
Vc1selin:
A. roh:
III. zu andPrer Verwendung
noch
B c111C.lere 1 100 000
Tonnen
Pc1rc1ffin, E1dülwc1chs, \Vc1chs auf bituminösen Minerctlien, Ozokerit, l\1011l<111\\ dclis,
Torfwdchs, pMaffinische Rückst~incle (z B. Gate.eh, sli:tck wax) <1uch gefctrht:
B. c1ndere:
I. roh:
c) ·,1,u c1mlere1 Verwcndu11g
II. c1ndere
Bitumen, PE>trolkoks und ,rndere Rückst~-inde aus Erdöl C1dl'1 01 c1u" bituminosen
tvfi ner,tlien:
C. ctnderl':
II. andere
\Vürfel, Plcttten, Blcttler und Streifen.. aus Nctturkork, einschließlicl1 \Vurfel oder
Quader zum Herstellen von Stopfen 50 Tonnen
\Vc11Tn dU'- Nc1turkork 150 Tonnen
-L10-l Prel\kurk !mit oder ohne Brndemittel hergestellt) und \l\'·c1ren c1u-, PrPHkork 2 000 Tonnen
('21 Ab dem z,veiten Jcilir nach Inkrafttreten des Ab- 27.11 A und BI, 27.12, 23.13 B und 27.14 dr·s Cc~rnein-
kommens v.rerden die in Absatz 1 genannten Plafonds samen Zolltarifs zu ändern,
1ltr die Tarifnummern 45.02, 45.03 und 45.04 um jährlich wenn eine gemeinsame Definition des Ur.~prun9'i lur
:l Oo und für clie übrigen Tarifnummern um jährlich 5 ° o die Erdölerzeugnisse angenommen wird,
c1t1g(•hoben.
wenn im Rahmen einer gemeinsamen Hc1r1Clebpolit1k
(3) Sobald der Plc1fond für die Einfuhr einer in Absatz 1 Entscheidungpn getroffen werden,
~Jr•narrnten Vv'are erreicht ist, können bei der Einfuhr der oder wenn eine gemeinsctme Energiepolitik ausgeM-
betr(•ffenden \Vare die gegenüber Drittländern tatsächlich beilet wird.
dt19ewc1ndten Zollsätze bis zum Ende des KdlPmlerjahres
(21 In diesem Fc1ll surgt die Gemeinschctfl dctfur, clcil)
wieclPrange,vendet werden.
für diese Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeriiumt wer-
\\'L'llll die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer pla- den, die den in diesem Abkommen vorgeselw1w11 Vor-
°
l<lndgebundenen \Vare 75 o der festgesetzten Höhe er-
r0iclwn, setzt die Cemeinschaft den KoopPrationsrat
teilen gleichwertig sind.
Auf Antrag der anderen Vertragspartei J111den bei An-
hiervon in Kenntnis. wendung dieses Ahsatzl'S Konsultationen im Kooperct-
tionsrclt statt.
(41 Bei Korkwdfen der Tarifnummern 45.02, 45.03 und
4'.i.04 prüfen die Vertragsparteien nach dem 1. Juli 1977 (3) Vorbehctltlich des Absatzes 1 werden d1(• wlllrcm-
1m Kooperationsrat die Möglichkeit, die für die Erhöhung den RPgelungen für die Einfuhr von Erdöln1.c'ugnisscn
dr·r Pl,llonds anzuwendenden Sätze anzuheben. von diesem Abkornnwn nicht berührt
('11 Die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds wer-
Artikel 14
clr·11 ,-,piitesl(•ns am 31. DeLember 1979 aufgehoben.
Bei den in Anhang A aufgeführten \·V ctren, dil· durch
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hcr-
A r t i k e 1 13
gestelll sind, gelten die in Artikel 9 genannten Senk un-
111 DiL· c;v1neins(haft behctlt sich vor, die Regelung !ür gen für den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr in die,
dit· E1ntulir der tvlineralülerzeugnisse der NummPrn 27.10, Cemeinschaft auf diese \·Varen erhobenen Abgaben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 605
B. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 15
(1) Für die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in
die Gemeinsd1aft um den jeweils angegebenen Prozentsatz gesenkt:
Nummer des
Gemeinsamen Warcnbozcidrnung S011kung,sdlZ
1 Zolltarifs
01.01 Pferde, Es2l, Maultiere und Maulesel, lebend:
J\. Pferde:
II. zum Schlachten 1)
80 °/o
III. andere ..................................................................... . 80 °/o
02.01 Fleisch und genießbarer Sdllachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 ge-
11c,nnten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:
A. Fleisch:
I. von Pferden, Eseln, Maultieren ode1 Mauleseln ............................ . 80 °/o
ex IV. anderes:
- ausgenommen Fleisch von Hausschafen ................................ . 100°/o
02.04 Anderes fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren 100 °/o
Kapitel 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere ................................................... . 100 °/o
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
A. Kartoffeln:
II. Frühkartoffeln:
ex a) vom 1. Januar bis 15. Mai:
- vom 1. Januar bis 31. März 40 °/o
F. Hülsengemüse, auch ausgelöst:
I. Erbsen:
ex d) vom 1. September bis 31. Mai
- vom 1. Oktober bis 30. April 600/o
II. Bohnen (Phaseolus-Arten):
ex a) vom 1. Oktober bis 30. Juni:
- vom 1. November bis 30. April 600/o
G. Karotten, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche
und andere ähnliche genießbare Wurzeln:
ex II. Karotten, Speiserüben:
- Karotten, vom 1. Januar bis 31. März 40 °/o
ex II. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:
- Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai 60 °/o
ex L. Artisdlocken:
- vom 1. Oktober bis 31. Dezember 30 °/o
M. Tomaten:
ex I. vom 1. November bis 14. Mai:
vom 15. November bis 30. April 60 °/o
ex T. andere:
Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April ................................. . 60 °/o
Markkürbisse (Courgetten) vom 1. Dezember bis Ende Februar .............. . 60 °/o
1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behorden der Gemeinschaft festzusetzenden Voraussetzungen.
606
~11rnuH,r des
c;PlllPill:-idincn \\' d l r-tJ b('/! ·H 1111 1
.) 11g S1•11k1rnq,satz
7nl1Lirifs
07.03 GPmüse und KüchenkrJ.uter, zur vorlJ.ufigen Haltbarmachung in Sc1lzlc1ke odl:r in \V ilsser
mit einem Zusatz von ,rnderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmillPlhtHPn Cenuß
bes;ont!ers 1ubere1tet:
A. Olivt:•n:
I. zu c11HkrPn Z\vecken ,lls zur Olgewinnung bestimmt 1)
60 fJ'o
B. Kt1Jwrn . 90 °/o
07.05 Truckt'lll' c1us~1el1>-.;le I luhenlrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
A / lll' .\ \l s s d d t:
t'X I. Erbsen, eins.chließlich Kichererbsen, und Bohnen (Pht1sPulus-Arl,•n):
[rb-.,en ............................................ . 60 rJ/o
B. c1ndcre . 100 IJ'o
08.01 Dt1\\p]n, Bdnc1nen, Anc1nc1s, l\fongofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocc1t0Jruchte, Guc1ven,
K1Jknsnt1sst>, Pdldnüsse, Kuschu-:---Jüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:
ex \. Dt1I leln:
in unmittelbc1ren l'mschließungen mit einem Gewicht des Jnhc1]ts \1in 35 kq
odPr weniger ...................................... . 100 °./o
D. :\ v n c d I o I r Li eh I e ..................................... . 80 °.'o
08.02 Zil ru,-1 rtich lP, t ri-;ch oder getrocknet:
ex _:\. Ort1ngen:
11
-- Irisch ... 80 10
ex B. \I,mdarinen, einschließlich Tt1ngerinen und Satsumds; Cl0mentinen, \Vilkin~Js und
t11Hlere Jhnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- Irisch 11
80 'u
ex C. Zitronen:
-- frisch 80 °.'u
D. P<1mpelmusen und Grapefruits
08.04 \Veinlrt1uben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
J. T,lfeltruuben:
ex .J) vom 1. November bis 14. Juli:
- vom 15. Now:mber bis 30. April 60 °/o
08.07 Steinobst, fri-;ch:
D. Pfl,rnmen:
ex II. vom 1. Oktober bis 30. Juni:
- vom 1. November bis 15. Juni ......................................... . 60 O,'o
08.08 Beeren, frisch:
A. Erdbeeren:
ex II. vorn 1. August bis 30. April:
- vom 1. November bis 31. ~forz 60 °/o
ex D. Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren:
--- Ilimbecren, vom 15. '\Iai bis 15. Juni ...................... . 50 °, 0
1
1) Dir' Z·.!1,1,,ung zu dit>,em Absatz unterliegt den von den zu,t,rndigen Behurden der Gemf'insd1,1ft fe,t1_u,ef1enden Vora11,,etrnngc·n.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 607
Nummer des
Gemeinsumen Warenbezeichnung Senkungssatz
Zolltarifs
ex 08.09 Andere Früchte, frisch:
Melonen, vom 1. November bis 31. Mai .......................................... . 50 °/o
Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni ........................................ . 50 °/o
08.11 Früchte, vor!dufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),
zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
ex B. Orangen:
- fein zerkleinert 80 °/o
C'X E andere:
- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................................. . 80 °/o
09.04 Pfeffer der Gattung ,,Piper"; Früchte der Gattungen „Capsicum" und „Pimenla":
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert:
II. Früchte der Gattungen „Capsicum" und „Pimenta" ............ , ................ . 100 °/o
B. gemahlen oder sonst zerkleinert ................................................. . 100 °/o
09.09 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte 100 °.'o
09.10 Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze 100 °/o
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:
E. andere 2) •.•..••••.•.....••••••••.•..•..•..•.•.•.••••.••..••.•.•.•....•.•.•...... 60 °/o
12.07 Pflanzen, Ptlanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung
oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleiclH'll
verwendeten Art, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zer-
kleinert ........................................................................... . °
100 'u
12.08 Johannisbrot, frisch oder getrocknet, aud1 als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkerne
und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur mensd1lichen Ern~ih1ung
verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ......................... . 100 °/o
13.03 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere
Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:
ex B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
- Pektinstoffe und Pektinate ................................................ . 25 °/o
16.04 Fü,che, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:
A. Kaviar und Kaviarersatz ......................................................... . 100 °./o
B. Salmoniden 100 °/o
C. 1-feringe ........................................................................ . 100 °/o
E. Thunfische ..................................................................... . 60 °/o
F. Boniten, Makrelen und Sardellen ................................................. . 1000/o
G. andere 100°/o
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht .......................... . 100 °/o
2) D1i,sps Zugest,rndn1s gilt nur für Sdc1ten, die dt>n Bc·stin1111unt1cn der Rid1tl1niPn üher die Vermarktung von Sc1c1t- und Pfl,rnzgut entsprechl'n.
608 Bundesgesetzblatt, Jc1hrg<1ng 1978, Tt·il II
Nummer des
Gemeinsamen '\V ,1 J 1_•11bc/.1' i< h1111 nq
Zollti!rifs
20.01 Gemüse, Kücl1enkrctuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder ht1ltb<1r <JPmdch!, r1uch mit
Zus<1(z ,;on Sulz, Gewürzen, Senf oder Zucker:
ex B. cmdere:
11
- ohne ZuLker, c1usgenommen Cornichons ........ . 100 .0
20.02 Gemüse und Küchenkr~iuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemc1cht:
A„ Pilze:
Z uch tchci m _oig non 5 50 °. o
ande1e ......................................... . 60 °/o
B. Trüffeln ............................................. . 70 °.'o
ex C. Tomaten:
- geschJ.lte Tnmuten 30 U/u
D. Spargel ..................................................................... . 20 °/o
f. Kupern und Oliven .......................................................... . 100 °/o
G. fabsen und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) 20 °'o
J J. andere, einschließlich Gemische:
Kc1rotten und Speisemöhren sowie Gemische ................ .
--- andere ................................................................... . 500/o
20.05 Kon!ilüren, .\!Mmelc1den, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen her-
gestellt, ,rnch mit Zusatz von Zucker:
A. ?'v[aronenpaste und \faronenmus:
II. andere: 50 °/o
B. Konfitüren und l\lcirmelaclen von Zitrusfrüchten:
III. andere: 50 °/o
C. c1ndere:
III. andere: 50 °/o
20.06 Früchte, in anderer \VPise 1.ubereilct oder hc1lt1Jar gemc1cht, auch mit Zuscl\z vrm Zucker
oder Alkohol:
B. cllldere:
II. ohne Zust1tz von Alkohol:
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbc1ren Umschließungen mit einem Ccwich!
des Inhalts von mehr als 1 kg:
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ........................ . 80 °/o
ex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, \Vil-
kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- fein zerkleinert ................................................. . 80 °'o
ex 8. c1ndere Früchte:
- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... . 80 °'o
b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mil einem Gewicht
des Inhalts von 1 kg oder weniger:
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ......................... . 80 °/o
ex 3. l'vlandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, \Vil-
kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- fein zerkleinert ................................................. . 80 8/o
ex 8. c1ndere Früchte:
- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... . 80 8 /1
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 609
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Senkungssatz
Zolltarifs
20.06 c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
(Fort- des Inhalts:
setzung) 1. von 4,5 kg oder mehr:
ex aa) Aprikosen:
- Aprikosenhälften 50 8/o
ex bb) Pfirsiche (einschließlidl Brugnolen und Nektarinen) und Pflau-
men:
- Hälften von Pfirsichen (einschließlidl Brugnolen und Nekta-
rinen) ................................................... . 50 °/o
ex dd) andere Früchte:
- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. . 800/o
- Zitruspulpe ............................................. . 40 °/o
- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................. . 800/o
2. von weniger als 4,5 kg:
ex bb) andere Früchte und Gemische von Früchten:
- Hälften von Aprikosen und Pfirsidlen (einschließlich Brugno-
len und Nektarinen) ..................................... . 50 8/o
- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. . 80 0/o
- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................. . 800/o
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz
von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:
A. mit einer Dichte bei 15 °C von mehr als 1,33:
III. andere:
ex a) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:
- aus Orangen ...................................................... . 70 0/o
- aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 70 °/o
- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... . 60 °/o
ex b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
- aus Orangen ...................................................... . 700/o
aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 700/o
- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... . 60 0/o
B. mit einer Dichte bei 15 °C von 1,33 oder weniger:
II. andere:
a) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:
1. aus Orangen ...................................................... . 70 °/o
2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 70 0/o
ex 3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten:
- aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Zitronensaft) ........... . 60 0/o
b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
1. aus Orangen ...................................................... . 70 °/o
2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 70 °/o
23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren,
ungenießbar; Grieben ................................................... , .......... . 100 °/o
(2) Von dem Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der
für den Kartoffelsektor an beträgt die in Absatz 1 für aus Algerien eingeführten Zitronen nach Verzollung und
die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.01 A II ex a) vor- nach Abzug. der anderen Einfuhrabgaben als Zölle gleich
gesehene Zollsenkung 50 0/o und gilt für den Zeitraum dem Referenzpreis zuzüglich der Inzidenz der gegenüber
vom 1. Januar bis 15. April. Drittländern tatsächlich angewandten Zölle auf diesen
Referenzpreis sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von
(3) Für frische Zitronen der Tarifstelle 08.02 ex C des 1,20 Rechnungseinheiten je 100 kg sind oder darüber
Gemeinsamen Zolltarifs ist Absatz 1 anwendbar, sofern liegen.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
(4) Die anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Ab- (3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-
satz 3 sind die Kosten, die für die Berechnung der in der nahmen, um die Anwendung des Absatzes 1 zu gewähr-
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die Errichtung einer leisten, und stellt im Falle von Schwierigkeiten auf An-
gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse trag der anderen Vertragspartei die für das ordnungs-
genannten Preise vorgesehen sind. gemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen An-
Für den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle gaben zur Verfügung.
nach Absatz 3 behält sich die Gemeinschaft die Möglich- (4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im
keit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren
daß etwaige Nachteile, die sich aus der Inzidenz dieser der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.
Abgaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben
könnten, vermieden werden.
Artikel 17
Die Artikel 23 bis 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72
bleiben anwendbar. Unbeschadet der Erhebung des nach Artikel 14 der
Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten beweglichen
Artikel 16 Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Oliven-
öl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs,
(1) Erhebt Algerien bei der Ausfuhr von anderem das vollständig in Algerien gewonnen und unmittelbar
Ovivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei
15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs eine besondere der Einfuhr in die Gemeinschaft der feste Teilbetrag
Abgabe und wird diese besondere Abgabe auf den dieser Abschöpfung nicht erhoben.
Einfuhrpreis aufgeschlagen, so trifft die Gemeinschaft
die erforderlichen Maßnahmen, damit
Art i k e 1 18
a) auf dieses Olivenöl, das vollständig in Algerien ge-
wonnen und unmittelbar aus diesem Land in die (1) Ab 1. Juli 1976 können zubereitete oder haltbar
Gemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung samen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien zollfrei in
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemein- die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die ent-
samen Marktorganisation für Fette berechnete und sprechend den folgenden Absätzen festgesetzten Mindest-
bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, ver- preise eingehalten werden.
ringert um 0,5 Rechnungseinheiten je 100 kg, ange-
(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1978
wandt wird;
entsprechen die in Absatz 1 genannten Mindestpreise
b) der Abschöpfungsbetrag, der sich aus der Berechnung den in Anhang C angegebenen Preisen. Die für den Zeit-
gemäß Buchstabe a ergibt, um einen Betrag ver- raum ab 1. Juli 1978 vorgesehenen Preise sind min-
ringert wird, der der gezahlten besonderen Abgabe destens ebenso hoch wie die in dem genannten Anhang
entspricht, jedoch 10 Rechnungseinheiten je 100 kg angegebenen Preise, die durch Briefwechsel zwischen
nicht überschreiten darf. den Vertragsparteien dem neuesten Stand angepaßt wer-
(2) Wendet Algerien die in Absatz 1 genannte Abgabe den, um der Kostenentwicklung bei den betreffenden
nicht an, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Waren Rechnung zu tragen.
Maßnahmen, damit für anderes Olivenöl als raffiniertes (3) Ab 1. Juli 1979 werden die in Absatz 1 genannten
Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Mindestpreise im Wege eines jährlichen Briefwechsel
Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die
Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für (4) Die Zollfreiheit gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem
Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Ab- Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den Briefwechseln
schöpfungsbetrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten über die Einzelheiten der technischen Durchführung die-
je 100 kg, angewandt wird. ses Artikels festgelegt werden.
Artikel 19
(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Algerien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft um folgende Prozentsätze gesenkt:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Senkungssatz
Zolltarifs
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
ex C. Tomaten:
- Tomatenmark ............................................................. . 300/o
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol:
B. andere:
II. ohne Zusatz mit Alkohol:
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von mehr als 1 kg:
ex 9. Gemische von Früchten:
- Fruchtsalate ..................................................... . 55 °1.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 611
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Senkungssatz
Zolltarifs
20.06 b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
(Forts.) des Inhalts von 1 kg oder weniger:
ex 9. Gemische von Früchten:
- Fruchtsalate ...................................................... . 55 °/o
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollsenkung gilt erst ab sprung in Algerien wird bei der Einfuhr in die Gemein-
dem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in dem jähr- schaft die in den nachstehenden Absätzen angegebene
lichen Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien zur Einfuhrregelung gewährt, sofern für diese Waren vorbe-
Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten festgesetzt haltlich der in diesem Artikel enthaltenen Sonderbe-
werden. stimmungen die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft an-
Artikel 20 gewendeten Preise zuzüglich der tatsächlich erhobenen
(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarif- Zölle jeweils mindestens ebenso hoch sind wie die in der
nummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur- Gemeinschaft für diese Weine geltenden Referenzpreise.
(2) a) Mit Ausnahme der in Absatz 3 angegebenen Weine werden für die in Absatz 1 genannten und nachstehend
aufgeführten Weine, wenn sie zum unmittelbaren menschlidien Verbraudi eingeführt werden, die Zollsätze bei der
Einfuhr in die Gemeinsdiaft um 80 °/o gesenkt:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemaditer Most aus frisdien Weintrauben:
C. andere:
I. mit einem Gehalt an Alkohol von 13° oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt:
ex a) von zwei Liter oder weniger:
- Wein aus frischen Weintrauben*)
ex b) von mehr als zwei Liter:
- Wein aus frischen Weintrauben*)
II. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 13° bis 15° und in Behältnissen mit einem Inhalt:
ex a} von zwei Liter oder weniger:
- Wein aus frisdien Weintrauben*)
ex b) von mehr als zwei Liter:
- Wein aus frischen Weintrauben*)
•) Diese Weine müssen den Voraussetzungen der Gemeinschaftsregelung betreffend die Lieferung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch
entsprechen.
b) Für die in Absatz 1 genannten und nachstehend angegebenen Weine zur Herstellung von Brennwein werden
die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 80 °/o gesenkt:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben:
C. andere:
I. Mit einem Gehalt an Alkohol von 13° oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt:
ex b) von mehr als zwei Liter:
- Wein aus frischen Weintrauben, zur Herstellung von Brennwein*)
II. Mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 13° bis 15° und in Behältnissen mit einem Inhalt:
ex b) von mehr als zwei Liter:
- Wein aus frischen Weintrauben, zur Herstellung von Brennwein*)
•) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Voraussetzungen.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abweichend von Absatz 1 müssen während der ersten Zur Anwendung dieses Absatzes gewährleistet Algerien
vier Jahre der Anwendung des Abkommens die bei der die Närnlichkeitskontrolle der vorgenannten Weine ent-
Einfuhr angewendeten Preise zuzüglich des tatsächlich sprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften, vor
erhobenen Zollsatzes für eine Jahresmenge von 500 000 hl allem in bezug auf die Analysekriterien. Zu diesem
mindestens ebenso hoch sein wie die Referenzpreise, ver- Zweck wird jedem dieser Weine eine Bescheinigung der
mindert um: Ursprungsbezeichnung beigefügt, die von den zuständi-
während des ersten Jahres, 30 °/o der Spanne zwischen gen algerischen Behörden entsprechend dem in Anhang
dem Referenzpreis und dem Orientierungspreis, D beigefügten Muster erteilt wird.
während des zweiten, dritten und vierten Jahres, je- (4) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt
weils 22,5 0/o, 15 0/o bzw. 7,5 °/o dieser Spanne. für eine Ubergangszeit von 5 Jahren vorn Tage ihres In-
Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes gelten als krafttretens an gerechnet.
- ,,Orientierungspreis", der Orientierungspreis für Rot-
wein der Art R. I und der Orientierungspreis für Art i k e 1 21
Weißwein der Art A. I, (1) Die Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maß-
,,Referenzpreise", die von der Gemeinschaft festge- nahmen, damit auf Kleie und andere Rückstände vom
setzten und für den jeweiligen Zeitraum geltenden Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von
Preise der betreff enden Weine. Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der
Tarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit
(3) Die in Absatz 1 genannten Weine, die nach den
Ursprung in Algerien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
algerischen Rechtsvorschriften eine Ursprungsbezeich-
der nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68
nung tragen und nachstehend angegeben werden,
betreffend die Einfuhr- und Ausfuhrregelung für Verar-
AIN BESSEM - BOUIRA beitungserzeugnisse aus Getreide und Reis berechnete
MEDEA und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag,
verringert um einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 0/o
COTEAUX = DU ZACCAR. des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung, ange-
DAHRA wandt und der feste Teilbetrag nicht erhoben wird.
COTEAUX = DE MASCARA (2) Absatz 1 ist anwendbar, sofern Algerien bei der
MONTS DU TESSALAH Ausfuhr der in diesem Absatz genannten Erzeugnisse
eine besondere Abgabe in Höhe des Betrages erhebt, um
COTEAUX = DE TLEMCEN den die Abschöpfung verringert wird, und der auf den
können im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents in Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufgeschlagen
nachstehend angegebenen Mengen zollfrei in die Ge- wird.
meinschaft eingeführt werden: (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel
in 1 000 hl werden durch einen Briefwechsel zwischen der Gemein-
schaft und Algerien festgelegt.
Wein in Groß- Wein in (4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im
Gesamtmengen behältnissen Flaschen
1
Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren
der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.
1. Jahr 250 190 60
130 Art i k e 1 22
2.Jahr 310 180
3.Jahr 400 170 230 (1) Die in den Artikeln 15, 18, 19 und 20 vorgesehenen
300 Senkungssätze gelten für die gegenüber Drittländern tat-
4.Jahr 450 150
sächlich angewandten Zollsätze.
5.Jahr 450 450
(2) Jedoch dürfen die Zollsätze, die sich aus den von
Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich vor-
Um in den Genuß der in vorstehendem Unterabsatz vor-
genommenen Senkungen ergeben, in keinem Falle nie-
gesehenen Regelung zu gelangen, müssen:
driger sein als die von diesen Ländern gegenüber der
Weine in Großbehältnissen folgende Voraussetzungen Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
für die Aufmachung erfüllen: angewandten Sätze.
a) die Behältnisse müssen für die Beförderung der (3) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer vor-
Weine geeignet und lediglich diesem Zwecke vor- übergehenden Abweichung der Zölle von der Anglei-
behalten sein; chung an den endgültigen Zollsatz führen, so können
b) die Behältnisse müssen vollständig gefüllt sein; Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich jedoch
c) die Behältnisse müssen verschlußsicher sein, so abweichen.d von Absatz 1 ihre Zollsätze so lange auf-
daß gewährleistet ist, daß während der Beförde- rechterhalten, bis diese bei einer späteren Angleichung
rung oder Lagerung keine andere als die von den erreicht werden, oder gegebenenfalls den sich aus einer
algerischen Behörden oder von den Behörden der späteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwenden, so-
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ordnungsgemäß bald bei einer Zollbewegung diese Höhe erreicht oder
überwachten Behandlungen vorgenommen werden überschritten wird.
können; (4) Bei der Anwendung der nach Artikel 15, 18, 19 und
d) jedes Behältnis muß so etikettiert sein, daß die 20 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle
darin enthaltene Weinsorte erkennbar ist; ab- bzw. aufgerundet.
e) die Beförderung dieser Weine darf nur in Behält- Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der
nissen mit einem Inhalt von höchstens 25 Hektoli- in Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedin-
ter erfolgen. gungen und die Anpassungen der Verträge anwendet,
Flaschenweine in Behältnissen mit einem Inhalt von wird jedoch bei der Anwendung der gesenkten Zollsätze
2 Liter oder weniger gestellt werden. hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 613
Anteils der gemischten Zölle der Zolltarife Irlands und Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf Waren mit Ur-
des Vereinigten Königreichs auf die vierte Dezimalstelle sprung in oder mit Bestimmung nach der Gemeinschaft
ab- bzw. aufgerundet. angewendet werden, erhöhen bzw. verschärfen, wenn
diese Maßnahmen im Interesse seiner Industrialisierung
(5) Der bewegliche Teilbetrag der in Artikel 21 ge- und Entwicklung erforderlich sind. Diese Maßnahmen
nannten Abschöpfung wird in den neuen Mitgliedstaaten werden der Gemeinschaft mitgeteilt.
unter Berücksichtigung der gegenüber Drittländern tat-
sächlich angewandten Sätze berechnet. Zur Anwendung dieser Maßnahmen finden auf Antrag
der anderen Vertragspartei Konsultationen im Koopera-
tionsrat statt.
Art i k e 1 23
(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung Artikel 27
ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder än- Wendet Algerien entsprechend seinen eigenen Rechts-
dert sie die bestehende Regelung oder ändert oder er- vorschriften bei einem bestimmten Erzeugnis mengen-
weitert die Bestimmungen über die Durchführung ihrer mäßige Beschränkungen in Form von Kontingenten an,
Agrarpolitik, so kann sie für die entsprechenden Waren so behandelt es die Gemeinschaft als eine Einheit.
die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.
In diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen Art i k e 1 28
Algeriens in angemessener Weise Rechnung.
Bei den in Artikel 53 des Abkommens vorgesehenen
(2) Ändert die Gemeinschaft in Anwendung von Ab- Prüfungen bemühen sich die Vertragsparteien um Fort-
satz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung schritte bei der Beseitigung der Handelshemmnisse unter
für unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfordernisse der Ent-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallende Waren, wicklung Algeriens.
so gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung
in Algerien einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen Art i k e 1 29
vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
Der Begriff "Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungs-
(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im waren" zur Anwendung dieses Titels und die entspre-
Kooperationsrat Konsultationen über die Änderung der chenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
in dem Abkommen vorgesehenen Regelung statt. gen sind in Protokoll Nr. 2 festgelegt.
C. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 30
Wird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei un-
Art i k e 1 24 ter das Abkommen fallenden Waren geändert, so kann
der Kooperationsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung
(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit der sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile das
Ursprung in Algerien dürfen bei der Einfuhr in die Ge- Zolltarifschema für diese Waren an die betreffenden
meinschaft keine günstigere Behandlung erfahren, als Änderungen anpassen.
sie die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der Art i k e 1 31
Anwendung der Artikel 32, 36 und 59 der in Artikel 10
Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnah-
genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die
men oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren
Anpassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben
einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungs-
gleicher Wirkung nicht berücksichtigt.
waren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mit-
telbar diskriminieren.
Art i k e 1 25
Für Waren, die in das Gebiet einer der Vertragspar-
(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für interne
den kleinen Grenzverkehr räumt Algerien der Gemein- Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese
schaft im Bereich des Handels eine Behandlung ein, die Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
nicht ungünstiger ist als die Meistbegünstigungsregelung.
(2) Im Falle einer Beibehaltung oder der Gründung von
Art i k e 1 32
Zollunionen oder Freihandelszonen findet Absatz 1 keine
Anwendung. Zahlungen im Zusammenhang· mit Handelsgeschäften,
die unter Einhaltung der Außenhandels- und Devisen-
(3) Außerdem kann Algerien bei Maßnahmen im Hin-
regelungen durchgeführt wurden, sowie die Uberweisung
blick auf die wirtschaftliche Integration der Maghreb-
dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in
Länder oder zugunsten der Entwicklungsländer von Ab-
dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Al-
satz 1 abweichen. Diese Maßnahmen werden der Gemein-
gerien unterliegen keinen Beschränkungen.
schaft mitgeteilt.
Art i k e 1 26 Art i k e 1 33
(1) Die Vertragsparteien teilen einander bei der Unter- Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
zeichnung dieses Abkommens ihre geltenden Außen- fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die
handelsvorschriften mit. aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens
(2) Algerien kann in seine Handelsregelung gegenüber von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kul-
der Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben mit gleicher turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäo-
Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen und logischen Wert oder des gewerblichen und kommerziel-
Maßnahmen gleicher Wirkung einführen und die Zölle len Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es
und Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen und Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein nahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu
Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver- treffen, die das Funktionieren des Abkommens am we-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver- nigsten beeinträchtigen. Sie werden der anderen Ver-
tragsparteien darstellen. tragspartei unverzüglich bekanntgegeben und sind, ins-
besondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-
Artikel 34 hebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im
Kooperationsrat.
(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehun-
gen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken
fest, so kann sie nach den in Artikel 36 festgelegten Mo-
dalitäten und Verfahren im Einklang mit dem Uberein- Titel III
kommen zur Durchführung von Artikel VI des Allge- Zusammenarbeit
meinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnah- im Bereich der Arbeitskräfte
men gegen diese Praktiken treffen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen Art i k e 1 38
Prämien und Subventionen gerichteten Maßnahmen die Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern alge-
Bestimmungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- rischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet
und Handelsabkommens einzuhalten. beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der
Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der
Artikel 35 Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-
über seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
bei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Ver- Algerien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäf-
schlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region tigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitglied-
führen können, kann die betroffene Vertragspartei nach staaten sind, die gleiche Behandlung.
den in Artikel 36 festgelegten Modalitäten und Ver-
fahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.
Art i k e 1 39
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Ar-
Artikel 36
beitnehmern algerischer Staatsangehörigkeit und den mit
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem
die die in Artikel 35 genannten Schwierigkeiten he_rvor- Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt,
rufen kann, ein Verwa:ltungsverfahren fest, um schnell die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benach-
Informationen über die Entwicklung der Handelsströme teiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mit-
zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei gliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.
mit.
(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den ein-
(2) In den in Artikel 34 und 35 genannten Fällen stellt zelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-,
die betreff ende Vertragspartei vor Ergreifen der darin Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-,
vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Ab- Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krank-
satzes 3 Buchstabe b so schnell wie möglich dem Koope- heitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemein-
rationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, schaft wohnenden Familienangehörigen zusammenge-
um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf rechnet.
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu er-
möglichen. (3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen
für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Fami-
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das lienangehörigen.
Funktionieren des Abkommens am wenigsten beein-
trächtigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Trag- (4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters-
weite auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierig- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,
keiten unbedingt Notwendige beschränken. Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-
Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat un-
ursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des
verzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hin-
Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitglied-
blick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand
staaten geltenden Sätzen frei nach Algerien zu trans-
regelmäßiger Konsultationen.
ferieren.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: (5) Algerien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet be-
a) Bezüglich der Artikel 34 und 35 findet im Koopera- schäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mit-
rationsrat eine Konsultation statt, bevor die betref- gliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine
fende Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft. Behandlung, die der in den Absätzen t, 3 und 4 vorge-
sehenen entspricht.
b) Sm.ließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-
fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vor-
herige Prüfung aus, so kann die betreffende Vertrags- Artikel 40
partei in den in den Artikeln 34 und 35 genannten (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkraft-
Fällen unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erfor- treten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsrat die
derlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der
in Artikel 39 niedergelegten Grundsätze.
Art i k e 1 37
(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erfor-
Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit- derlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die
gliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen
betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß- bietet.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 615
Art i k e 1 41 Artikel 46
Die vom Kooperationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Der Kooperationsrat trifft alle zweckdienlichen Maß-
Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich nahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Füh-
aus den bilateralen Abkommen zwischen Algerien und lungnahme zwischen dem Europäischen Parlament und
den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese den Vertretern der Demokratischen Volksrepublik Al-
eine günstigere Behandlung der algerischen Staatsange- gerien zu erleichtern.
hörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
vorsehen.
Artikel 47
Jede Vertragspartei teilt auf Antrag der anderen Ver-
tragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von
Titel IV
ihr geschlossenen Abkommen mit, soweit sie Zolltarif-
Allgemeine und Schlußbestimmunge~ oder Handelsbestimmungen umfassen, sowie über die
Änderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Außenhandelsre-
Art i k e 1 42 gelung.
(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur Ver- Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sich un-
wirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin mittelbar und besonders auf das Funktionieren des Ab-
vorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fassen. kommens auswirken, so finden auf Antrag der anderen
Partei entsprechende Konsultationen im Kooperationsrat
Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh- zu tragen.
rungsmaßnahmen treffen.
Artikel 48
(2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen
fassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen (1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsab-
abgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen kommen, das sich unmittelbar und besonders auf das
Ziele und das reibungslose Funktionieren des Abkom- Funktionieren des Abkommens auswirkt, so finden im
mens als zweckmäßig erachtet. Kooperationsrat entsprechende Konsultationen statt, um
der Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, den in die-
(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsord- sem Abkommen festgelegten Interessen der Vertrags-
nung. parteien Rechnung zu tragen.
Art i k e 1 43 (2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemein-
schaft finden im Kooperationsrat entsprechende Konsul-
(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern tationen statt, damit den in diesem Abkommen festge-
des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit- legten Interessen der Vertragsparteien Rechnung getra-
gliedern der Kommission der Europäischen Gemein- gen werden kann.
schaften einerseits und Mitgliedern der algerischen Re-
gierung andererseits.
Artikel 49
(2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maß-
nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
nahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung
(3) Der Kooperationsrat äußert sich im gegenseitigen der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie tragen
Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und Algeriens für die Durchführung der in diesem Abkommen nieder-
andererseits. gelegten Ziele Sorge.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die
Art i k e 1 44 andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Ab-
(1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd kommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maß-
von einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemein- nahmen treffen. Sie übermittelt dem Kooperationsrat zu-
schaften und einem Mitglied der algerischen Regierung vor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prüfung
wahrgenommen. der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien
annehmbare Lösung erforderlich sind.
(2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Ver-
anlassung seines Präsidenten zusammen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das
Funktionieren des Abkommens am wenigsten beein-
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-
trächtigen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperations-
gabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies auf
rat unverzüglich mitgeteilt und können auf Antrag der
Grund besonderer Umstände erforderlich ist.
anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen
im Kooperationsrat sein.
Art i k e 1 45
(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Artikel 50
Aufgaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt, (1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung des Abkom-
der aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und einem mens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können
Vertreter der Kommission der Europäischen Gemein- dem Kooperationsrat unterbreitet werden.
schaften einerseits und Vertretern Algeriens andererseits
besteht. (2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streit-
fall auf seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede
(2) Der Kooperationsrat kann beschließen, weitere Aus-
Partei der anderen Partei die Bestellung eines Schieds-
schüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf-
gaben unterstützen. richters mitteilen; die andere Partei ist verpflichtet, bin-
nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter .zu be-
(3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsord- stellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten
nung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall
dieser Ausschüsse fest. als eine Partei.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Jahres 1983 die Ergebnisse des Abkommens sowie die
etwaigen Verbesserungen, die von beiden Seiten ab 1.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Januar 1979 und ab 1. Januar 1984 auf Grund der bis
Jede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur dahin mit dem Funktionieren des Abkommens ge-
Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnah- wonnenen Erfahrungen sowie auf Grund der Ziele des
men zu treffen. Abkommens vorgenommen werden können.
Art i k e I 51
Art i k e I 54
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in
Die Protokolle 1 und 2 und die Anhänge A, B, C und D
keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
sind Bestandteil des Abkommens. Die Erklärungen und
a) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren we- Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Be-
sentlichen Sicherheitsinteressen widersprechende standteil des Abkommens ist.
Preisgabe von Auskünften zu verhindern;
b) die den Handel mit Waffen, Munition, Kriegsmaterial Art i k e 1 55
oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche For- Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch No-
schung, Entwicklung oder Produktion betreffen, so- tifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das
fern diese Maßnahmen bei den nicht eigens für mili- Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der
tärische Zwecke bestimmten Waren die Wettbewerbs- Notifizierung außer Kraft.
bedingungen nicht beeinträchtigen;
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender Artikel 56
internationaler Spannungen als wesentlich für ihre
eigene Sicherheit erachtet. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags anwendbar ist,
Artikel 52
und für das Hoheitsgebiet der Demokratischen Volks-
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen republik Algerien.
- darf die Regelung, die Algerien gegenüber der Ge- Art i k e 1 57
meinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen
Behandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehö- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
rigen oder ihrer Gesellschaften führen; deutscher, englischer, französischer, italienischer, nie-
derländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei
- darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Algerien anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen
Behandlung algerischer Staatsangehöriger oder Ge-
sellschaften führen. Art i k e 1 58
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die
Art i k e I 53 Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Die Vertragsparteien prüfen entsprechend dem Ver- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-
fahren für die Aushandlung des Abkommens erstmalig nats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifikation
ab Anfang des Jahres 1978 und später ab Anfang des nach Absatz 1 folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Algier am sechsundzwanzigsten April
neunzehnhundertsechsundsiebzig.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 617
Anhang A
betreffend die Waren nach Artikel 14
Nummer des
Ge~~:~:r~~en Warenbezeidlnung
ex 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.01 Malz-Extrakt
19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50
Gewichtshundertteilen
19.03 Teigwaren
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen und Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und der-
gleichen)
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett,
Käse oder Früchten
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
ex 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:
- ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:
A. Hefen, lebend:
II. Backhefen
ex 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Zucker, Milcherzeugnisse, Ge-
treide oder Getreideverarbeitungserzeugnisse enthaltend 1)
ex 22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07:
- Milch oder Milchfett enthaltend
29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
C. mehrwertige Alkohole:
II. Mannit
III. Sorbit
35.05 Dextrine und Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke
1) Von diesem Wortlaut werden nur die Waren erfaßt, auf die bei der Einfuhr in die Gemeinsdlaft der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene
Zoll erhoben wird, der sich zusammensetzt aus einem Wertzoll, der den festen Teilbetrag dieses Zolls bildet, und einem beweglichen Teilbe-
trag.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung
Zolltarifs
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der
Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:
A. Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:
I. auf der Grundlage von Stärke
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein-
schließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: Rückstände
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
T. Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III.
I. in wässriger Lösung:
a) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Gehalt an Sorbit
b) anderer
II. anderer:
a) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Gehalt an Sorbit
b) anderer
Anhang 8
betreffend Olivenöl, anderes als raffiniertes,
der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs
1. Angesichts
- der Bedeutung, die der Olivenölsektor in der Wirtschaft Algeriens einnimmt,
- der Programme und Anstrengungen, die Algerien zur Sanierung und Verbesserung der Bedingungen seines 01-
marktes unternommen hat,
- der herkömmlichen Handelsströme bei Olivenöl zwischen Algerien und der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft
kann der Betrag, der vom Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens für Oliven-
öl, anderes als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs abzuziehen ist, unter den
gleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, die für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buch-
stabe b des Abkommens vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht werden.
2. Der etwaige in Absatz 1 vorgesehene Zusatzbetrag wird für jedes Anwendungsjahr durch Briefwechsel zwischen den
Vertragsparteien nach den jeweiligen Marktbedingungen für Olivenöl festgesetzt.
3. Für die Zeit bis zum 31. Oktober 1977 wird der Zusatzbetrag zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Um-
stände, die derzeit auf dem Olivenölmarkt herrschen, auf 10 Rechnungseinheiten festgesetzt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 619
AnhangC-1
(1. 7. 1976 bis 30. 6. 1977)
Gewidlt Koeffi- Mindestpreise elnsdlließlidl Zölle
Gewidlt (halb
Format (abgetropft) lnholt 1 zienten RE je Kiste mlt 100 Dosen
brutto)
Gemeinsdlaft ohne Vereinigtes Königreich
Vereinigtes Königreidl und Dänemark
Gesamt- und Dänemark
Handelsbezeichnung höhe Unzen g g cmll
(mm)
in Olivenöll In and_erer .in oriveno„1 l Zubereitung
ln anderer
Zubereitung
Boden rechtec:kig
1/to Klub 20 2 56 95 53 0,60 11,10 10,20 10,66 9,79
1 /s Klub 25 23/, 80 120 75 0,70 12,95 11,90 12,43 11,42
1/4 Kleinformat 18 25/s 74 130 73 0,77 14,25 13,09 13,68 12,56
1/s Klub 30 3¼ 90 140 93 0,80 14,80 13,60 14,21 13,06
1/4 Spezialformat 25 3t/a 90 140 90 0,85 15,73 14,45 15,10 13,87
1/s niedrig flach 24 3'/s 95 145 96 0,90 16,65 15,30 15,98 14,69
¼ Klub 30 43/s 125 190 125
1/s P 25 176 125 1,00 18,50 17,00 17,76 16,32
¼ übliches Format 22 33/, 105 180 106
1/o (Klub 30) 188 130
¼ übliches Format 24 43/s 125 195 125 1,10 20,35 18,70 19,54 17,95
¼ übliches Format 30 5¼ 150 240 169
1/4 Klub 40 s•/, 175 250 178 1,30 24,05 22,10 23,09 21,22
1/4 p 30 250 187
1/4 amerikanisches
Format 30 7 200 300 207 1,60 29,60 27,20 28,42 26,11
1 /4 übliches Format 40 9¼ 260 326 250
1/3 p 337 250 1,80 33,30 30,60 31,97 29,38
1/4 Klub lang 40 8¾ 248 320 241
¼ niedrig 30 9¼ 260 370 245 2,20 40,70 37,40 39,07 35,90
¼ üblich lang 40 11¼ 325 423 313 2,50 46,25 42,50 44,40 40,80
¼ üblich 48 11 310 390 297 2,60 48,10 44,20 46,18 42,43
1/z hoch 40 111/2 325 460 330 2,7-0 49,95 45,90 47,95 44,06
1/2 p 476 375
1Jt 902 750 4,65 86,03 79,05 82,58 75,89
,,, 80 27 1/2 780 950 771
Boden oval
1/2 oval 40 15 425 555 452 3,40 62,90 57,80 60,38 55,49
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
AnhangC-2
(1. 7. 1977 bis 30. 6. 1978)
Gewicht Gewicht
Format (halb Koeffi- Mindestpreise einschließlich Zölle
(abgetropft) Inhalt 1 zienten RE je Kiste mit 100 Dosen
brutto)
Gesamt- Gemeinschaft
Handelsbezeichnung höhe g g cm3
(mm) 1 Un,en l
1 1 1 1
in Olivenöl 1 in anderer Zubereitung
Boden rechteckig
1/io Klub
20 2 56 95 53 0,60 11,70 10,80
1/s Klub 23/4.
25 80 120 75 0,70 13,65 12,60
¼ Kleinformat 18 25/s 74 130 73 0,77 15,02 13,86
1/s Klub 3¼
30 90 140 93 0,80 15,60 14,40
¼ Spezialformat 25 3 1/6 90 140 90 0,85 16,58 15,30
1/s niedrig flach
24 33/s 95 145 96 0,90 17,55 16,20
¼ Klub 30 43/s 125 190 125
1/8 p 25
176 125 1,00
¼ übliches Format 22 3¼ 105 180 106 19,50 18,00
1/ e (Klub 30)
188 130
¼ übliches Format 24 43/s 125 195 125 1,10 21,45 19,80
¼, übliches Format 30 5¼ 150 240 169
¼ Klub 40 61/4 175 250 178 1,30 25,35 23,40
1/4 p 30
250 187
1/ 4 amerikanisches
Format 30 7 200 300 207 1,60 31,20 28,80
¼ übliches Format 40 9¼ 260 326 250
1/3 p 337 250 1,80 35,10 32,40
1/4 Klub lang 40 83/4 248 320 241
1/2 niedrig
30 9¼ 260 370 245 2,20 42,90 39,60
¼ üblich lang 40 11¼ 325 423 313 2,50 48,75 45,00
1/ 4 üblich
48 11 310 390 297 2,60 50,70 46,80
1/2 hoch
40 1!1/2 325 460 330 2,70 52,65 48,60
½P 476 375
1Ji 902 750 4,65 90,68 83,70
4/ 4 80 27½ 780 950 771
Boden oval
½ oval 40 15 425 555 452 3,40 66,30 61,20
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 621
AnhangC-3
(1. 7. 1978 bis 30. 6. 1979)
Gewicht Koeffi-
Gewicht Mindestpreise einschließlich Zölle
Format (abgetropft) (halb foholt 1 zienten RE je Kist~ mit 100 Dosen
brutto)
Gesamt- Gemeinschaft
Handelsbezeichnung höhe 1u,,,.1 g g cms
1 (mm)
1 1 1 In Olivenöl 1 in anderer Zubereitung
Grund rechteckig
1/io Klub 20 2 56 95 53 0,60 12,30 11,40
1/s Klub 25 2¼ 80 120 75 0,70 14,35 13,30
1/,1, Kleinformat 18 2 5/s 74 130 73 0,71 15,79 14,63
1 /s Klub 30 3¼ 90 140 93 0,80 16,40 15,20
¼ Spezialformat 25 31/a 90 140 90 0,85 17,43 16,15
1/s niedrig flach 24 3s/s 95 145 96 0,90 18,45 17,10
1/,i Klub 30 4 3/s 125 190 125
1/e P 25 176 125 1,00
¼ übliches Format 22 3¼ 105 180 106 20,50 19,00
1/e (Klub 30) 188 130
1/, übliches Format
24 4 3/s 125 195 125 1,10 22,55 20,90
1/,1, übliches Format 30 51;, 150 240 169
¼ Klub 40 51;, 175 250 178 1,30 26,65 24,70
1/4 p 30 250 187
¼ amerikanisches
Format 30 7 200 300 207 1,60 32,80 30,40
¼ übliches Format 40 9¼ 260 326 250
113 p 337 250 1,80 36,90 34,20
¼ Klub lang 40 8¼ 248 320 241
1 /2 niedrig 30 9¼ 260 370 245 2,20 45,10 41,80
¼ üblich lang 40 11½ 325 423 313 2,50 51,25 47,50
¼ üblich 48 11 310 390 297 2,60 53,30 49,40
½ hoch 40 11½ 325 460 330 2,70
1/2 p 476 375 55,35 51,30
lfi 902 750 4,65
4/4 80 27½ 780 950 771 95,33 88,35
Grund oval
1/2 oval 40 15 425 555 452 3,40 69,70 64,60
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang D
1. J ~ 1 - Eksport0r - Ausführer - Exporter - Ex- 2. rJ..,11 - Nummer - Nummer -
portateu r - Esportatore - Exporteur: Number - Numero - Numero -
Nummer
00000
3. (Ursprungsbezeichnung garantierende Stelle)
4. ~I ~,;-JI - Modtager - Empfänger - Consignee
- Destinataire - Destinatario - Geadresseerde:
5_ ½t-~l ~ I b.J~
CERTIFIKAT FOR OPRINDELSESBETEGNELSE
BESCHEINIGNUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG
CERTIFICATE OF DESIGNATION OF ORIGIN
CERTIFICAT D'APPELLATION D'ORIGINE
CERTIFICATO DI DENOMINAZIONE DI ORIGINE
6. J-i.i.11 ~-' - Transportmiddel - Beförderungsmittel CERTIFICAAT VAN BENAMING VAN OORSPRONG
- Means of transport - Moyen de transport - Mezzo
di trasporto - Vervoermiddel:
7. (Urspungsbezeichnung)
8. t_ 1.;,ä~I Ü~ - Losningssted - Entladungsort -
Place of unloading - Lieu de dechargement - Luogo
di sbarco - Plaats van lossing:
9 _ .J_,)Jl t.>1J .J.le. , ~li...>~l_, t.l_,:i~t 10. r \;J l üj_,1 l 11. ~,»
Mrerker og numre, kollienes antal og art Bruttovregt Liter
Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke Rohgewicht Liter
Marks and numbers, number and kind of packages Gross weight Litres
Marques et numeros, nombre et nature des colis Poids brut Litres
Marca e numero, quantitä. e natura dei colli Peso lordo Litri
Merken en nummers, aantal en soort der colli Brutogewicht Liter
12. (~_,,yJ4) d» -
lettere) - Liter (voluit):
Liter (i bogstaver) - Liter (in Buchstaben) - Litres (in words) - Litres (en lettres) - Litri (in
13. U....,,;-JI ~ I ~~t - Pätegning fra unstedende organ - Bescheinigung der erteilenden Stelle - Certificate of
the issuing authority - Visa de l'organisme emetteur - Visto dell'organismo emittente - Visum van de instantie van
afgifte:
14. dJ~I ~~t - Toldstedets attest - Sichtvermerk
der Zollstelle - Customs stamp - Visa de la douane -
Visto della dogana - Visum van de douane (Oversrettelse se nr. 15 -
Übersetzung siehe Nr. 15 - see the translation under
No 15 - Voir traduction au no 15 - Vedasi traduzione al
n. 15 - Zie voor vertaling nr. 15)
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 623
(Rückseite)
15. Det bekrreftes, at vinen, der er nrevnt i dette certifikat, er fremstillet ...... omrädet og if0lge marok-
kansk lovgivning er berettiget til oprindelsesbetegnelsen: "
Alkohol tilsat denne vin er alkohol fremstillet at vin.
Wir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk ... .. .. .. .. .... .. gewonnen wurde
und ihm nach marokkanischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung ,,... ......... " zuerkannt wird.
Der diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol.
We hereby certify that the wine described in this certificate is wine produced within the wine district of ....
and is considered by Moroccan legislation as entitled to the designation of origin ".... .............. ".
The alcohol added to this wine is alcohol of vinous origin.
Nous certifions que le vin decrit dans ce certificat a ete poduit dans la zone de ..... et est reconnu,
suivant la loi marocaine, comme ayant droit a la denomination d'origine « .............. . . ....... ».
L'alcool ajoute a ce vin est de l'alcool d'origine vinique.
Si certifica ehe il vino descritto nel presente certificato e un vino prodotto nella zona di ............ . ...... ed e
riconosciuto, secondo la legge marocchina, come avente diritto alla denominazione di origine « .. . .. ··•······».
L'alcole aggiunto a questo vino e alcole di origine vinica.
Wij verklaren dat de in dit certificaat omschreven wijn is vervaardigd in het wijndistrict van ......... .. .......... .... . . .... en
dat volgens de Marokkaanse wetgeving de benaming van oorsprong « ................................... » erkend wordt.
De aan deze wijn toegevoegde alcohol is alcohol, uit wijn gewonnen.
16. ')
, ~.;~I u„..u1 ü-6 w>' ~u~ ~t;JI b~ ~
,?1) Rubrik forbeholdt eksportlandets andre angivelser.
Diese Nummer ist weiteren Angaben des Ausfuhrlandes vorbehalten.
1) Space reserved for additional details given in the exporting country.
t) Case reserves pour d'autre indications du pays exportateur.
t) Spazio riservato. per altre indicazioni del paese esportatore.
t) Ruimte bestemd voor andere gegevens van het land van uitvoer.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Protokoll Nr.1
über die tedmisdle und finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 1 (2) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit
werden im allgemeinen durch nichtzurückzahlbare Zu-
Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-
schüsse finanziert.
menarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finan-
zierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftli- Artikel 5
chen und sozialen Entwicklung Algeriens. (1) Die für jedes Jahr für die verschiedenen Formen der
Hilfe zu bindenden Beträge sind so gleichmäßig wie
Artikel 2 möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Proto-
(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann in der kolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungszeit-
Zeit bis zum 31. Oktober 1981 ein Gesamtbetrag von 114 raums können die Mittelbindungen jedoch in annehmba-
Millionen Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt ren Grenzen einen proportional höheren Betrag erreichen.
werden, der sich wie folgt zusammensetzt: (2) Ein etwaiger Restbetrag von am Ende des fünften
a) 70 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Darle- Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens noch nicht
hen der Europäischen Investitionsbank, im folgenden gebundenen Mitteln wird ebenfalls in voller Höhe nach
,.Bank" genannt; diese Darlehen werden nach Maß- den in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten ver-
gabe ihrer Satzung aus ihren eigenen Mitteln gewährt; wendet.
b) 19 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Darle- Artikel 6
hen zu Sonderbedingungen; (1) Die Laufzeit der von der Bank aus eigenen Mitteln
c) 25 Millionen Rechnungseinheiten in Form nichtrück- gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und
zahlbarer Zuschüsse. finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Dar-
lehen bestimmt sind, festgelegt. Vorbehaltlich der in
Aus den unter Buchstabe b aufgeführten Beträgen können Artikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung wird der von
Beiträge zur Bildung von haftendem Kapital vorgesehen der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffenden
werden. Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt.
(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Darlehen (2) Die Darlehen zu Sonderbedingungen werden für
werden in der Regel Zinsvergütungen in Höhe von 2 0/o eine Dauer von 40 Jahren gewährt und sind 10 Jahre
aus den in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Mitteln tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 1 °/o.
gewährt.
(3) Die Darlehen können über den algerischen Staat
Artikel 3 oder über geeignete algerische Einrichtungen gewährt
(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Betrag dient zur Finan- werden, welche die Mittel zu Bedingungen an die Emp-
zierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung fänger weiterzuleiten haben, die im Einvernehmen mit
der Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen und finan-
von Investitionsvorhaben im Bereich der Produktion ziellen Merkmalen der Vorhaben festgelegt worden sind.
und der wirtschaftlichen Infrastruktur, vor allem zur
Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur Algeriens Artikel 7
und insbesondere zur Förderung seiner Industrialisie-
rung und der Modernisierung der Landwirtschaft; Im Einvernehmen mit Algerien kann die Hilfe der
Gemeinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in
der technischen Zusammenarbeit zur Vorbereitung
Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich
oder Ergänzung der von Algerien ausgearbeiteten
insbesondere die Kredit- und Entwicklungsstellen und
Investitionsvorhaben;
-institute Algeriens, der Mitgliedstaaten oder dritter Staa-
Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit im ten oder internationale Finanzorgane beteiligen können.
Bereich der Ausbildung;
Maßnahmen zugunsten des algerischen Weinbaus im Artikel 8
Hinblick auf die Umstellung des Weinbaus und die Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-
Diversifizierung der Weinausfuhr bis zu einem Betrag menarbeit können begünstigt werden:
von höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten, der
auf den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c angegebe- a) allgemein:
nen Betrag angerechnet wird. - der algerische Staat;
(2) Die Hilfen der Gemeinschaft dienen zur Deckung b) im Einvernehmen mit dem algerischen Staat für von
der Ausgaben, die für die Durchführung von genehmigten ihm genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:
Vorhaben und Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen - öffentliche Entwicklungseinrichtungen Algeriens;
nicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhal- private Einrichtungen, die in Algerien für die wirt-
tungs- und Betriebskosten verwendet werden. schaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;
Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden
Artikel 4 der gewerblichen und kaufmännischen Geschäfts-
(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finanzie- führung ausüben und als Gesellschaften nach al-
rung entweder durch Darlehen der Bank mit Zinsvergü- gerischem Recht gegründet worden sind;
tung nach Maßgabe von Artikel 2 oder durch Darlehen zu Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige
Sonderbedingungen oder aber durch beide Arten von Algeriens sind, oder, in Ermangelung derartiger
Darlehen in Betracht. Verbände, ausnahmsweise die Erzeuger selbst;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 625
- Stipendiaten und Praktikanten, die von Algerien Vorschlag des zuständigen Gemeinschaftsorgans ein
im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbil- beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit verkürzten
dungsmaßnahmen entsandt worden sind. Fristen für die Einreichung von Angeboten in die Wege
geleitet werden, wenn es sich um die Ausführung von
Artikel 9 Arbeiten handelt, die infolge ihres Umfangs hauptsäch-
lich für algerische Unternehmen in Frage kommen.
(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens bestimmen die
Gemeinschaft und Algerien einvernehmlich die spezifi- Dieses beschleunigte Verfahren kann für Ausschreibun-
schen Ziele der finanziellen und technischen Zusammen- gen mit einem Schätzwert von weniger als 1 Million
arbeit nach den im Entwicklungsplan Algeriens festge- Rechnungseinheiten durchgeführt werden.
setzten Prioritäten. (3) Die Beteiligung anderer Länder an den von der
Diese Ziele können einvernehmlich überprüft werden, um Gemeinschaft finanzierten Aufträgen kann in Ausnahme-
Änderungen in der Wirtschaftslage Algeriens oder in den fällen im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen wer-
in seinem Entwicklungsplan festgelegten Zielsetzungen den.
und Prioritäten Rechnung zu tragen. Die Beteiligung von dritten Ländern kann außerdem zu
(2) In dem nach Absatz 1 festgelegten Rahmen bezieht den gleichen Bedingungen beschlossen werden, wenn
sich die finanzielle und technische Zusammenarbeit auf sich die Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Geldge-
Vorhaben und Maßnahmen, die von Algerien oder von bern an der Finanzierung von Vorhaben beteiligt.
anderen von diesem Land zugelassenen Empfängern aus-
gearbeitet wurden. Artikel 13
Im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschrif-
Artikel 10 ten wendet Algerien auf die Aufträge und Verträge, die
(1) Zu jedem auf Grund dieses Protokolls gestellten zur Ausführung von durch die Gemeinschaft finanzierten
Antrag auf finanzielle Hilfe werden der Gemein~chaft Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. beschlossen
von den in Artikel 8 Buchstabe a oder - mit Zustimmung werden, etenso günstige Bestimmungen wie gegenüber
Algeriens - von den in Artikel 8 Buchstabe b genannten den anderen internationalen Organisationen an.
Begünstigten die Unterlagen eingereicht.
(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge in Artikel 14
Zusammenarbeit mit dem algerischen Staat und mit den Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als
Begünstigten in Dbereinstimmung mit den in Artikel 9 dem algerischen Staat gewährt, so kann die Gemeinschaft
Absatz 1 genannten Zielen und teilt ihnen mit, ob diesen seine Gewährung von einer Bürgschaft des algerischen
Anträgen stattgegeben wird. Staates oder anderen ausreichenden Garantien abhängig
machen.
Artikel 11 Art i k e 1 15
Die Verantwortung für die Durchführung der im Rah- Während der gesamten Laufzeit der auf Grund dieses
men dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für Protokolls gewährten Darlehen stellt Algerien den Dar-
die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen lehnsnehmern die für die Zins-, Gebühren- und Tilgungs-
liegt bei Algerien oder den anderen in Artikel 8 dieses zahlungen erforderlichen Devisen zur Verfügung.
Protokolls genannten Begünstigten.
Die Gemeinschaft vergewissert sich, daß diese finanziel- Art i k e 1 16
len Hilfen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaft-
lich optimal verwendet werden. Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zusam-
menarbeit werden jährlich vom Kooperationsrat geprüft.
Dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen Leitli-
Art i k e 1 12 nien dieser Zusammenarbeit.
(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der Gemein-
schaft finanziert werden, steht die Teilnahme an Aus- Artikel 11
schreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natürlichen
und juristischen Personen Algeriens und der Mitglied- Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des
staaten zu gleichen Bedingungen offen. Abkommens prüfen die Vertragsparteien, welche Bestim-
mungen auf dem Gebiet der finanziellen und technischen
(2) Um die Beteiligung algerischer Unternehmen an der Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren Zeitraum
Ausführung von Bauaufträgen zu begünstigen, kann auf vorgesehen werden können.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Protokoll Nr. 2
über die Bestimmung des Begriffs
11
"Waren mit Ursprung in ... oder "Ursprungswaren•
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I oder mehreren der in diesen Absätzen genannten Staaten
oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, als
Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren des Staats oder der Gemeinschaft, in
,.Waren mit Ursprung in ... " dem bzw. in der die letzte Be- oder Verarbeitung erfolgt
oder „Ursprungswaren" ist. Dabei gelten die in Artikel 3 Absatz 3 genannten
Vorgänge nicht als Be- oder Verarbeitungen.
Artikel 1 (5) Die in Liste C des Anhangs IV aufgeführten Waren
(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbescha- sind vorübergehend von der Anwendung dieses Proto-
det der Absätze 2 und 3, sofern sie im Sinne des Arti- kolls ausgeschlossen.
kels 5 befördert worden sind: (6) Absatz 2 gilt in bezug auf Marokko und Tunesien
a) als Ursprungs.;_,aren Algeriens: nur insoweit, als die Regeln für den Handel zwischen
- Waren, die vollständig in Algerien hergestellt wor- Algerien, Marokko und Tunesien im Rahmen dieser
den sind, Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls
übereinstimmen, sowie unter der Voraussetzung, daß die
Waren, die in Algerien unter Venyendung anderer
Verwaltungen Algeriens, Marokkos und Tunesiens in
als vollständig in Algerien hergestellter Waren
dem zur Uberwachung dieser Bestimmungen erforderli-
hergestellt worden sind, wenn diese Waren im
chen Maße zusammenarbeiten.
Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be-
oder verarbeitet worden sind;
Artikel 2
b) als Ursprungswaren der Gemeinschaft:
- Waren, die vollständig in der Gemeinschaft herge- Im Sinne von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten als in
stellt worden sind, Algerien, Marokko und Tunesien oder als in der Gemein-
schaft „ vollständig hergestellt":
- Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung
anderer als vollständig in der Gemeinschaft herge- a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem
stellter Waren hergestellt worden sind, wenn diese Meeresgrund gewonnen worden sind;
Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;
Maße be- oder verarbeitet worden sind.
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausge-
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a erster schlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Gedankenstrich gelten Waren, die vollständig in
d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren
Marokko oder Tunesien oder in der Gemeinschaft herge-
gewonnen worden sind;
stellt worden sind und in Algerien be- oder verarbeitet
werden, als vollständig in Algerien hergestellt. e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden
sind;
Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a zweiter
Gedan~enstrich gelten in Marokko, Tunesien oder in der f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von
Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als ihren Schiffen gewonnene Waren;
in Algerien vorgenommen, wenn die hergestellten Waren g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich
ihre letzte Be- oder Verarbeitung in Algerien erfahren aus den unter Buchstabe f genannten Waren herge-
haben. stellt worden sind;
Dieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur
betreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
sind. können;
(3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erster i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstä-
Gedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Algerien tigkeit anfallen;
hergestellt worden sind und in der Gemeinschaft be- oder
verarbeitet werden, als vollständig in der Gemeinschaft j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den
hergestellt. Buchstaben a bis i genannten Waren hergestellt wor-
den sind.
Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zweiter
Gedankenstrich gelten die in Algerien vorgenommenen Artikel 3
Be- oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft vorge- (1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als ausrei-
nommen, wenn die hergestellten Waren ihre letzte Be-
chend:
oder Verarbeitung in der Gemeinschaft erfahren haben.
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben,
Dieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die daß die hergestellten Waren unter eine andere Num-
betreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden mer einzureihen sind, als sie für die verwendeten
sind. Waren gilt; ausgenommen sind jedoch die in der Liste
(4) Abweichend von Absatz 1 gelten Ursprungswaren, A im Anhang II aufgeführten Be- oder Verarbeitun-
die gemäß den vorhergehenden Absätzen und unter Ein- gen, auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste
haltung aller darin genannter Voraussetzungen in zwei Anwendung finden;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 627
h) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder für Waren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nach-
Verarbeitungen. weisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei,
in dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;
Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die
Abschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif- andererseits
schemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife. der Preis der hergestellten Waren „ab Werk", abzüg-
lich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten-
(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine
den internen Abgaben.
Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert
der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren ein-
schränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne Artikel 5
Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen
(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3
festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be-
gelten als unmittelbar aus Algerien in die Gemeinschaft
oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere
oder aus der Gemeinschaft nach Algerien befördert
Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestell-
Ursprungswaren, die befördert werden, ohne Gebiete
ten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-
anderer Staaten als die Algeriens, Marokkos, Tunesiens
sätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder
dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschie- oder der Gemeinschaft zu berühren. Waren mit Ursprung
in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft,
den hoch sind, entspricht.
die eine einzige Sendung bilden, können über Gebiete
(3) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten ohne Rück- anderer Staaten als die dieser Länder oder der Gemein-
sicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden schaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umla-
hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht dung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebie-
ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu ver- ten, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geogra-
leihen: phischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im
Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware wäh- Uberwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder
rend des Transports oder der Lagerung in ihrem freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent-
Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung
Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit
ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen,
Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun- (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten
gen); Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft oder Alge-
Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von riens vorgelegt werden:
Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zer- a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausge-
schneiden; stelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu- Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
sammenstellen von Packstücken;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes aus-
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, gestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.
sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur genaue Warenbeschreibung,
verkaufsmäßigen Aufmachung; Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Wa-
ren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen Schiffe,
gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren
selbst oder auf ihren Umschließungen; die Bescheinigung über die Bedingungen, unter de-
nen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener haben;
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der
Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen
Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren beweiskräftigen Unterlagen.
Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Gemein-
schaft zu gelten;
f) einfach es Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu
Titel II
einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den
Methoden der Zusammenarbeit
Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; der Verwaltungen
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 6
Artikel 4 (1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft
im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine
Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren
bestimmt, daß die in Algerien oder in der Gemeinschaft Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben
hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten, ist.
wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten
Waren einen bestimmten Prozentsatz des Werts der her- Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt
gestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Berech- werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigen-
nung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zule- schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit
gen: es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich
Ursprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000
- einerseits Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Form-
für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der blatt EUR. 2 erbracht werden, dessen Muster im Anhang
Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr; VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von Artikel 9
0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung der Rech-
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem
nungseinheit setzen sich die Vertragsparteien im Koope-
Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V die-
rationsrat in Verbindung, um den Goldwert der Rech-
ses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in
nungseinheit neu festzulegen.
einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen das
(2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein Abkommen verfaßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen
zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des
85 des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollan- Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich aus-
melders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von gefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in
den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen Druckschrift erfolgen.
in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Ausfuhr
Die Bescheinigung hat das Format 210 mm >: 297 mm,
der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheini-
wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr
gung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird.
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes
(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Gerä- Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min-
ten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert destens 25 g zu verwenden. Dies ist mit einem grünen
werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angese- guillochierten Uberdruck zu versehen, auf dem jede
hen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung in mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung
deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rech- sichtbar wird.
nung gestellt werden. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-
verkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Drucke-
Artikel 7
reien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung
der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Beschei-
Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur nigung muß den Namen und die Anschrift oder das
Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur
tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt
sein kann.
(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini-
gung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie
Art i k e 1 10
sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines
Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers
diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände, von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter
unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu zu beantragen.
vermerken.
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei,
auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die- daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheini-
ser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in gung EUR. 1 ausgestellt werden kann.
Anhang V dieses Protokolls gestellt und gemäß diesem
Protokoll ausgefüllt.
Artikel 11
(4) Die Warenverkehrsbezeichnung EUR. 1 darf nur aus-
gestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb
des Abkommens dienen soll. einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die
Zollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der
(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen
Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die
sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens
Waren gestellt werden.
zwei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 8 Artikel 12
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung
den Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgesiellt, wenn EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfah-
die Waren als Ursprungswaren im Sinne des Abkommens rensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine
angesehen werden können. Ubersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen,
daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des
(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in
Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die
Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle
Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des
Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen
Abkommens erfüllen.
durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf,
Art i k e 1 13
daß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsge-
mäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob (1) Die Warenverkehrsbesc:heinigung EUR. 1, die den
die Angaben im Feld „ Warenbezeichnung" so eingetra- Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Arti-
gen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen kel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen
Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutra- werden, wenn die Frist infolge höherer Gewalt oder
gen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden
der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und konnte.
der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(2) In allen anderen Fällen könne~ die Zollbehörden
(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn
Warenverkehrsbezeichnung ist der Zeitpunkt der Aus- ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt
stellung der Bescheinigung anzugeben. worden sind.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 629
Artikel 14 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen
Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rech-
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Anga-
nungseinheiten nicht überschreiten.
ben in der Warenverkehrsbesdleinigung EUR. 1 und den
Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur
Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorge- Art i k e 1 18
legt werden, wird die Bescheinigung nicht allein dadurch (1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus
nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß sich Algerien zu einer Ausstellung in ein anderes Land als
die Bescheinigung auf die gestellten Waren bezieht. Marokko und Tunesien versandt und nach der Ausstel-
lung zur Einfuhr nach Algerien oder in die Gemeinschaft
verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie
Art i k e 1 15
anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Pro-
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen tokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der
können stets durch eine oder mehrere Warenverkehrsbe- Gemeinschaft oder Algeriens erfüllen und sofern den
scheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll- zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß:
stelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
a) ein Anführer die Waren aus dem Gebiet der Gemein-
schaft oder Algeriens in das Land der Ausstellung
Art i k e 1 16 gesandt und dort ausgestellt hat;
Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Alge-
wiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit des rien oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlas-
Ausführers von diesem oder von seinem bevollmädltigten sen hat;
Vertreter auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer der c) die Waren während oder unmittelbar nach der Aus-
Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen verfaßt stellung in dem Zustand nach Algerien oder in die
ist, und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur
Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich aus- Ausstellung gesandt wurden;
gefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in
Druckschrift geschehen. Sind die Waren der Sendung d) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur
bereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwek-
Begriffsbestimmung für „Ursprungswaren" überprüft wor- ken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung ver-
den, so kann der Ausführer im Feld „Bemerkungen" des wendet worden sind.
Formblatts EUR. 2 auf diese Prüfung hinweisen. (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheini-
gung EUR. 1 unter den üblidlen Voraussetzungen vorzule-
Das Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 mm X 148 mm,
gen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und
wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr
Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich,
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes
kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min-
Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt
destens 64 g zu verwenden.
werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblät-
ter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und
dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller,
Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden. industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher
Jedes Blatt muß auß~rdem das Kennzeichen der Drucke- Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung blei-
rei sowie eine Seriennummer tragen, die auch einge- ben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten
druckt sein kann. Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden
oder Geschäftslokalen.
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustel-
len.
Art i k e 1 19
Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von
der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvor- (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß
schriften festgelegten Förmlichkeiten. Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der
Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß
der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten
Artikel 17 Antrag
(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen den Versandart und -tag der Waren angeben, auf die
verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
der Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllen Ware keine Warenverkehrsbesdleinigung EUR. 1 aus-
eines Formblatts EUR. 2 als Ursprungswaren angesehen, gestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzuge-
sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kom- ben.
merziellen Erwägungen zugrunde liegen, und angemeldet
wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbe-
dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Richtig- scheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem
keit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausfüh-
rers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigun-
solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus
gen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver-
"NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", ,.DELIVRE A
brauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder
POSTERIORI", ,,RILASCIATO A POSTERIORI", ,.AFGE-
Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern weder
GEVEN A POSTERIORI", ,,ISSUED RETROSPECTI-
die Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß
VELY", ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE", .,
die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Außer-
dem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen «J> ':II ~,., ~ W...-»
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Art i k e 1 20 gung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren- mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen
verkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von läßt.
den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat Art i k e 1 26
beantragen, das an Hand der in seinem Besitz befind- (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbe-
lichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Du- scheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 er-
plikat wird mit einem der folgenden Vermerke versehen: folgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenom-
,,DUPLIKAT", "DUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,DUPLI- men, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begrün-
CAAT", ,,DUPLICATE", « ~ ii dete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an
der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen
Artikel 21 Ursprung der betreffenden Ware haben.
(1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zoll-
berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrs- behörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbeschei-
bescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des Staa- nigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Foto-
tes, in dem eine solche Bescheinigung für Waren be- kopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an
antragt wird, bei deren Herstellung Waren mit Herkunft die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben
aus Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft verwen- dabei die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine
det wurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII Nachprüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw.
wiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie
des Herkunftsstaats entweder auf der Handelsrechnung diese dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten
für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in
abgegeben. der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt
schließen lassen.
(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der
Echtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum
vorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des
vom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Abkommens nicht an, so können sie dem Einführer vor-
Artikel 22 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster behaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß-
im Anhang VIII wiedergegeben ist, verlangen. nahmen die Waren freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den
Art i k e 1 22 Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich
Die zuständige Zollstelle des Staats, aus dem diese mitzuteilen. An Hand des Ergebnisses muß sich feststellen
Waren ausgeführt worden sind, stellt das Auskunftsblatt lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbezeichnung
über die verwendeten Waren auf Antrag des Ausführers EUR. 1 bzw. das beanstandete Formblatt EUR. 2 für die
tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese
dieser Waren entweder in den in Artikel 21 Absatz 2
bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Ausfüh- Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung fin-
den kann.
rers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt;
eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des
der sie entweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder
Waren oder der Zollstelle zuzuleiten hat, bei der die treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für diese Waren werden diese Fälle dem in Artikel 29 vorgesehenen
beantragt wird. Die zweite Ausfertigung wird von der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.
ausstellenden Zollstelle mindestens zwei Jahre lang auf- Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer
bewahrt. und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets
Art i k e 1 23 der Gesetzgebung des Einfuhrstaats.
Algerien und die Gemeinschaft treffen alle erforder- Art i k e 1 27
lichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer
Warenverkehrbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 21 genannten
die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone Auskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 26 vorgesehe-
auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht nen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Verfah-
oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen ren.
werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind. Art i k e 1 28
Der Kooperationsrat überprüft jährlich die Durch-
Artikel 24 führung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu Auswirkungen, um die notwendigen Anpassungen vor-
gewährleisten, leisten Algerien, Marokko, Tunesien und zunehmen. Diese Prüfung kann auf Antrag der Gemein-
die Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen schaft oder Algeriens in kürzeren Abständen erfolgen.
Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenver-
kehrsbescheinigungen EUR. 1, der Richtigkeit der An- Art i k e 1 29
gaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden {1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im
Waren, der Erklärungen der Ausführer auf den Form- Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick
blättern EUR. 2 und der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung
der in Artikel 21 genannten Auskunftsblätter. dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen
sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem
Art i k e 1 25 Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der werden könnten.
zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachver-
ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt ständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen
oder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheini- zuständigen Beamten der Dienststellen der Kommission
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 631
der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus Ar i k e l 32
Zollsachverständigen Algeriens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 30
Artikel 33
(1) Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erfor-
derlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbeschei- Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des
nigungen EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 gemäß Abkommens auf dem Transport befinden oder in der
Artikel 11 und 12 dieses Protokolls vom Tag des ln- Gemeinschaft oder in Algerien unter die Regelung für
krafttretens des Abkommens an vorgelegt werden kön- die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder
nen. Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen ange-
wandt werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sowie Form-
entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhr-
blätter EUR. 2, die in den Mitgliedstaaten vor Inkraft-
staats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeit-
treten des Abkommens gedruckt worden sind und die mit
punkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden
den in den Anhängen V und VI dieses Protokolls wieder-
des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheini-
gegebenen Mustern nicht übereinstimmen, können nach
gung EUR. 1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direk-
Maßgabe des Protokolls weiter verwendet werden, bis
ten Beförderung vorgelegt werden.
die Bestände aufgebraucht sind.
Ar ti k e 1 31 Art i k e 1 34
Die Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke
ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls werden im Feld „Bemerkungen" der Warenverkehrsbe-
erforderlichen Maßnahmen. scheinigung eingetragen.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang I
Erläuterungen
Anmerkung l - zu den Artikeln l und 2 - die die Flagge eines Mitgliedstaates, Algeriens, Ma-
rokkos oder Tunesiens führen;
Die Begriffe „die Gemeinschaft" und „AlgerienM um-
fassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsange-
der Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Algeriens. hörigen der Mitgliedstaaten, Algeriens, Marokkos oder
Tunesiens oder einer Gesellschaft sind, deren Haupt-
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich
sitz in einem Mitgliedstaat, in Algerien, Marokko
der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewon-
oder Tunesien gelegen ist, bei welcher der oder die
nenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten als
Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder
Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn
sie die in Anmerkung 6 genannten Voraussetzungen er- des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder
dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten,
füllen.
Algeriens, Marokkos und Tunesiens sind und im Falle
von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit
Anmerkung 2 - zu Artikel 1 beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außer-
Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungs- dem mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten, Al-
ware der Gemeinschaft, Algeriens, Marokkos oder Tune- gerien, Marokko oder Tunesien, öffentlich-rechtlichen
siens ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrich- Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitglied-
tungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung staaten, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens gehört;
dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten
deren Schiffsführung einschließlich des Stabs zu we-
Ländern haben.
nigstens 50 °/o aus Staatsangehörigen der Mitglied-
staaten, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens besteht.
Anmerkung 3 - zu Artikel 1
Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer Anmerkung 7 - zu Artikel 4
in einem Mitgliedstaat oder in Algerien, Marokko oder
Tunesien hergestellten Ware eine Prozentregel ange- Als „Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller
wandt, entspricht der auf Grund der in Artikel 1 genann- gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder
ten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des
Preis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich des Wertes aller verwendeten Waren.
Zollwerts der in die Gemeinschaft, nach Algerien, Ma- Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am
rokko oder Tunesien eingeführten Drittlandswaren. 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen
über den Zollwert der Waren festgelegt ist.
Anmerkung 4 - zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu
Artikel 4 Anmerkung 8 - zu Artikel 5
Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Zur Anwendung von Artikel 5 gelten als Verschif-
Prozentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wech- fungshäfen für Ursprungswaren aus Algerien in die
sel der Nummer für die gegebenenfalls verwendete Nicht- Gemeinschaft unter anderem:
ursprungsware.
Algier - Al-Hoceima - Agadir - Annaba - Arzew -
Anmerkung 5 - zu Artikel 1 Azilah - Bajaia - Beni-saf - Biserta - Casablanca -
Ceuta - Constantine - Delly - El-Jadida - Essauira -
Die Umsdlließungen und die in ihnen enthaltenen Gabes - Ghazaouet - Uni - Kenitra - Larache -
Waren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt je- Melilla - Mohammedia - Oran - Rabat - Safi -
doch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen Sfax - Skikda - Sus - Tanger - Tarfaya - Tenes -
verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von Tunis.
ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden,
selbständigen Gebrauchswert haben.
Anmerkung 9 - zu Artikel 24
Anmerkung 6 - zu Artikel 2 Buchstabe f Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über
die Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt
Der Ausdruck „ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraus-
Schiffe,
setzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den
die in einem Mitgliedstaat, in Algerien, Marokko oder verschiedenen Mitgliedstaaten, in Algerien, Marokko
Tunesien eingetragen oder dort angemeldet sind; und Tunesien beachtet worden sind.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 633
Anhang II
Liste A
liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wedlsel der Tarifnummer führen,
den hergestellten Waren aber die Eigensdlaft von Ursprungswaren nidlt oder nur dann verleihen,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
Hergestellte \Vare
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
\Varenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
To<ifa"mme< 1 Voraussetzungen erfüllt sind
02.06 Fleisch und genießbarer Salzen, Einlegen in Salzlake,
Schlachtabfall aller Art (ausge- Trocknen oder Räuchern von
nommen Geflügellebern), ge- Fleisch und genießbarem
salzen, in Salzlake, getrocknet Schlachtabfall der Tarifnrn.
oder geräuchert 02.01 und 02.04
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen Trocknen, Salzen, Einlegen in
oder in Salzlake; Fische, ge- Salzlake von Fischen; Räuchern
räuchert, auch vor oder von Fischen, auch bei gleich-
während des Räucherns gegart zeitigem Garkochen
04.02 Milch und Rahm, haltbar ge- Konservieren, Eindicken oder
macht, eingedickt oder ge- Zuckern von Milch oder Rahm
zuckert der Tarifnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 04.01, 04.02 und 04.03
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, Gefrieren von Gemüse und
gegart oder nicht, gefroren Küchenkräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, Einlegen von Gemüse und
zur vorläufigen Haltbar- Küdlenkräutern der Tarifnr.
machung in Salzlake oder in 07.01 in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von Wasser mit einem Zusatz von
Schwefel und anderen Stoffen anderen Stoffen
eingelegt, jedoch nkht zum
unmittelbaren Genuß besonders
zubereitet
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, Trocknen oder Zerkleinern von
getrocknet, auch in Stücke oder Gemüse und Küchenkräutern
Scheiben geschnitten, als der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03
Pulver oder sonst zerkleinert,
aber nicht weiter zubereitet
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, Einfrieren von Früchten
gefroren, ohne Zusatz von
Zucker
08.11 Früchte, vorläufig haltbar ge- Einlegen von Früchten der
macht (z. B. durch Schwefel- Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-
dioxyd oder in Wasser, dem lake oder in Wasser mit einem
Salz, Schwefeldioxyd oder Zusatz von anderen Stoffen
andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zuge-
setzt sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
08.12 Früchte (ausgenommen solche Trocknen von Früchten
der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),
getrocknet
11.01 Mehl von Getreide Herstellen aus Getreide
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Ge- Herstellen aus Getreide
treidekörner, geschält, gesdllif-
fen, perlförmig geschliffen,
geschrotet oder gequetscht
(einschließlich Flocken), aus-
genommen geschälter, ge-
schliffener oder glasierter Reis
und Bruchreis; Getreidekeime,
auch gemahlen
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidJ.t die EigensdJ.aft von die die EigensdJ.aft von Ursprungswaren
Ta,ifnummo, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadJ.11tehende
Voraussetzungen erfüllt sind
11.03 Mehl von Hülsenfrüchten der Herstellen aus Hülsenfrüchten
Tarifnr. 07.05
11.04 Mehl von Früchten des Herstellen aus Früchten des
Kapitels 8 Kapitels 8
11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Herstellen aus Kartoffeln
Kartoffeln
11.06 Mehl und Grieß von Sagomark, Herstellen aus Waren der
von Manihot, Maranta, Salep Ta11ifnr. 07.06
oder anderen Wurzeln oder
Knollen der Tarifnr. 07.06
11.07 Malz, auch geröstet Herstellen aus Getreide
11.08 Stärke; Inulin Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10, aus Kartoffeln oder
anderen Waren des Kapitels 7
11.09 Kleber von Weizen, auch ge- Herstellen aus Weizen oder
trocknet Weizenmehl
15.01 Schweineschmalz, anderes Herstellen aus Waren der
Schweinefett und Geflügelfett, Tarifnr. 02.05
ausgepreßt, ausgeschmolzen
oder mit Lösungsmitteln ausge-
zogen
15.02 Talg (von Rindern, Schafen Herstellen aus Waren der
oder Ziegen), roh, ausgeschmol- Tarifnr. 02.01 und 02.06
zen, oder mit Lösungsmitteln
ausgezogen, einschließlich
Premier Jus
15.04 Fette und Ole von Fisdlen Herstellen aus Fischen oder
oder Meeressäugetieren, auch Meeressäugetieren, die von
raffiniert Schiffen dritter Länder gefischt
werden
15.06 Andere tierische Fette und Herstellen aus Waren des
Ole (z. B. Klauenöl, Knodlen- Kapitels 2
fett, Abfallfett)
ex 15.07 Fette; pflanzlidle Ole, flüssig Gewinnung aus Waren der
oder fest, roh, gereinigt oder Kapitel 7 und 12
raffiniert, ausgenommen Holz-
öl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,
Elaeococcaöl), Oiticicaöl,
Myrtenwachs und Japanwachs
und ausgenommen Ole zu
anderen technischen oder indu-
striellen Zwecken als zum
Herstellen von Lebensmitteln
16.01 Würste und dergleichen, aus Herstellen aus Waren des
Fleisch, aus Schlachtabfall oder Kapitels 2
aus Tierblut
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, Herstellen aus Waren des
anders zubereitet oder haltbar Kapitels 2
gemacht
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen aus Waren des
gemacht, einschließlich Kaviar Kapitels 3
und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere und Weichtiere, Herstellen aus Waren des
zubereitet oder haltbar gemacht Kapitels 3
17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunst- Herstellen aus Waren aller Art
honig, auch mit natürlichem
Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 635
Hcrgc,tellte \Vare
Be- oder Vcrarlwitung,vorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgcinge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswdrrr.
Warenbezeidrnung verleihen, wenn nachstehende
T,uHm,mme, 1 Ursprung,w,1ren V<'rleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
----------------'------------------,:.--------------
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus anderen Waren
des Kapitels 17, deren Wert
30 0/o des Wertes der herge-
stellten Ware übersteigt
17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, Herstellen aus anderen Waren
aromatisiert oder gefärbt (ein- des Kapitels 11, deren Wert
schließlich Vanille- und · 30 6/o des Wertes der herge-
Vanillinzucker), ausgenommen stellten Ware übersteigt
Fruchtsäfte mit beliebigem
Zusatz von Zucker
18.06 Schokolade und andere kakao- Herstellen aus Waren des
haltige Lebensmittel- Kapitels 17, deren Wert 30 8/e
zubereitungen des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
19.01 Malz-Extrakt Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 11.07
19.02 Zubereitungen zur Ernährung Herstellen aus Getreide und
von Kindern oder zum Diät- Getreidefolgeerzeugnissen,
oder Küchengebrauch, auf der Fleisch und Milch oder unter
Grundlage von Mehl, Grieß, Verwendung von Waren des
Stärke oder Malz-Extrakt auch Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
mit einem Gehalt an Kakao von des Wertes der hergestellten
weniger als 50 Gewichts- Ware überschreitet
hundertteilen
19.03 Teigwaren Herstellen aus Hartweizen
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Herstellen aus Kartoffelstärke
Sagomark, Kartoffelsago und
anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen aus verschiedenen
oder Rösten von Getreide her- Waren 1) oder unter Verwen-
gestellt (Puffreis, Corn Flakes dung von Waren des
und dergleichen) Kapitels 17, deren Wert 30 °/,
der hergestellten Ware über-
schreitet
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Herstellen aus Waren des
Arzneiwaren, Siegeloblaten und Kapitels 11
dergleichen
19.07 Brot, Schiffszwieback und Herstellen aus Waren des
andere gewöhnliche Back- Kapitels 11
waren, ohne Zusatz von Zucker,
Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten
19.08 feine Backwaren, auch mit Herstellen aus Waren des
beliebigem Gehalt an Kakao Kapitels 11
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Haltbarmachen von Gemüse,
Früchte, mit Essig zubereitet frisch oder gefroren oder vor-
oder haltbar gemacht, auch mit läufig haltbar gemacht oder mit
Zusatz von Salz, Gewürzen, Essig haltbar gemacht
Senf oder Zucker
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, Haltbarmachen von Gemüse,
ohne Essig zubereitet oder frisch oder gefroren
haltbar gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz Herstellen aus Waren des
von Zucker Kapitels 17, deren Wert 30 8/o
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Mais der Art „zea indurata• oder Hartweizen handelt.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nldtt die Eigensdtaft von die die Eigensdtaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadtstehende
Ta,Hn,mme, 1
Voraussetzungen erfüllt sind
---------------~---------------:---------------
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Herstellen aus Waren des
Pflanzen und Pflanzenteile, mit Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
Zucker haltbar gemacht (durch- des Wertes der hergestellten
tränkt und abgetropft, glasiert Ware überschreitet
oder kandiert)
ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Herstellen aus Waren des
Fruchtgelees, Fruchtpasten und Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
Fruchtmuse, durch Kochen her- des Wertes der hergestellten
gestellt, mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
20.06 Früchte, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar ge-
macht, auch mit Zusatz von
Zucker oder Alkohol:
A. Schalenfrüchte Herstellen ohne Zusatz von
Zucker oder Alkohol, unter
Verwendung von Ursprungs-
waren der Tarifnrn. 08.01, 08.05
und 12.01, deren Wert min-
destens 60 v. H. des Wertes
der hergestellten Ware ent-
spricht
B. andere Herstellen aus Waren des
Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
ex 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus Waren des
Traubensaft), nicht gegoren, Kapitels 17, deren Wert 30 8/o
ohne Zusatz von Alkohol, auch des Wertes der hergestellten
mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
ex 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln Herstellen aus Zichorien-
und Auszüge hieraus wurzeln, frisch oder getrocknet
21.05 Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Waren der
von Suppen oder Brühen; Nummer 20.02
Suppen und Brühen; zusammen-
gesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen
22.02 Limonaden (einschließlich der Herstellen aus Fruchtsäften 1)
aus Mineralwasser herge- oder unter Verwendung von
stellten) und andere nicht- Waren des Kapitels 17, deren
alkoholische Getränke, ausge- Wert 30 0/o des Wertes der her-
nommen Frucht- und Gemüse- gestellten Ware überschreitet
säfte der Nummer 20.07
22.06 Wermutwein und andere Weine Herstellen aus Waren der
aus frischen Weintrauben mit Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
Pflanzen oder anderen Stoffen 22.05
aromatisiert
22.08 Aethylalkohol und Sprit mit Herstellen aus Waren der
einem Gehalt an Aethylalkohol Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
von 80° oder mehr, unvergällt; 22.05
Aethylalkohol und Sprit mit
beliebigem Gehalt an Aethyl-
alkohol, vergällt
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Herstellen aus Waren der
Aethylalkohol von weniger als Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
80°, unvergällt; Branntwein, 22.05
Likör und andere alkoholische
Getränke; zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen
zum Herstellen von Geträken
1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Saft von Ananas, Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 637
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensdlaft von Ursprungswur<'n
die nitht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Ta<ilnumme, 1 Warenbezeidlnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
22.10 Speiseessig Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
22.05
ex 23.03 Rückstände von der Mais- Herstellen aus Mais oder Mais-
stärkegewinnung (ausge- mehl
nommen eingedicktes Mais-
quellwasser) mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen
Proteingehalt von mehr als
40 Gewichtshundertteilen
23.04 Olkuchen und andere Rück- Herstellen aus verschiedenen
stände von der Gewinnung Waren
pflanzlicher Ole, ausge-
nommen Oldrass
23.07 Futter, melassiert oder ge- Herstellen aus Getreide und
zuckert; andere Zubereitungen Getreideerzeugnissen, Fleisch,
der bei der Fütterung ver- Milch, Zucker und Melasse
wendeten Art
ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Herstellung, bei der mindestens
Zigarillos, Rauchtabak 70 v. H. der Menge der ver-
wendeten Waren der Tarifnr.
24.01 Ursprungswaren sind
ex 28.38 Aluminiumsulfat Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
30.03 Arzneiwaren, auch für die Herstellen unter Verwendung
Veterinärmedizin von Waren, deren Wert 50 °/,
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
31.05 Andere Düngemittel; Erzeug- Herstellen unter Verwendung
nisse des Kapitels 31 in von Waren, deren Wert 50 °/,
Tabletten, Pastillen oder ähn- des Wertes der hergestellten
liehen Formen oder in Waren nicht überschreitet
Packungen mit einem Gewicht
von 10 kg oder weniger
32.06 Farblacke Jegliche Herstellung aus Waren
der Tarifnr. 32.04 oder 32.05 1)
32.07 Andere Farbmittel; anor- Mischen von Oxiden oder
ganische Erzeugnisse, die als Salzen des Kapitels 28 mit Füll-
Luminophore verwendet stoffen w,ie z. B. Bariumsulfat,
werden Kreide, Bariumkarbonat und
Satinweiß 1)
33.05 Destillierte aromatische Wässer Herstellen aus Waren der
und wässerige Lösungen Tarifnr. 33.01 1)
ätherischer Ole, auch zu
medizinischen Zwecken
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lös- Herstellen aus Mais oder
liehe oder geröstete Stärke; Kartoffeln
Klebstoffe aus Stärke
37.01 Lichtempfindliche photo- Herstellen aus Waren der
graphische Platten und Plan- Tarifnr. 37.02 1)
filme (ausgenommen Papier,
Karten oder Gewebe), nicht
belichtet
37.02 Lichtempfindliche Filme in Herstellen aus Waren der
Rollen oder Streifen, auch ge- Tarifnr. 37.01 1)
locht, nicht belichtet
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste
B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte \Vare
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
die ni<ht die Eigensdlaft von verleihen, wenn nadlstehende
foiloummo, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
37.04 Lichtempfindliche photo- Herstellen von Waren der
graphische Platten und Filme, Tarifnr. 37.01 oder 37.02 1)
belichtet, nicht entwickelt
(Negative oder Positive)
38.11 Desinfektionsmittel, Insecticide, Herstellen unter Verwendung
Fungicide, Herbicide, Mittel von Waren, deren Wert 50 °/o
gegen Nagetiere, Schädlings- des Wertes der hergestellten
bekämpfungsmittel und der- Ware nicht überschreitet
gleichen, in Zubereitungen oder
in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als
Waren (z.B. Schwefelbänder,
Schwefelfäden, Schwefelkerzen
und Fliegenfänger)
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, Herstellen unter Verwendung
zubereitete Appretur-en und von Waren, deren Wert 50 8/o
zubereitete Beizmittel aller Art, des Wertes der hergestellten
wie sie in der Textilindustrie, Ware nicht überschreitet
Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien ge-
braucht werden
38.13 Abbeizmittel für Metalle; Fluß- Herstellen unter Verwendung
mittel und andere Hilfsmittel von Waren, deren Wert 50 °/o
zum Schweißen oder Löten von des Wertes der hergestellten
Metallen; Pasten und Pulver Ware nicht überschreitet
zum Löten oder Schweißen aus
Metall und anderen Stoffen;
Uberzugsmassen und Füll-
massen für Schweißelektroden
und Schweißstäbe
ex 38.14 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Herstellen unter Verwendung
Antigums, Viskositätsver- von Waren, deren Wert 50 °/o
besserer, Antikorrosivadditives des Wertes der hergestellten
und ähnliche zubereitete Addi- Ware nicht überschreitet
tives für Mineralöle, ausge-
nommen zubereitete Additives
für Schmierstoffe
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisa- Herstellen unter Verwendung
tionsbeschleuniger von Waren, deren Wert 50 1/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
38.17 Gemische und Ladungen für Herstellen unter Verwendung
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- von Waren, deren Wert 50 °/,
granaten und Feuerlösch- des Wertes der hergestellten
bomben Ware nicht überschreitet
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- Herstellen unter Verwendung
und Verdünnungsmittel für von Waren, deren Wert 50 0/o
Lacke und ähnliche Erzeugnisse des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 38.19 Chemische Erzeugnisse und Herstellen unter Verwendung
Zubereitungen der chemischen von Waren, deren Wert 50 °/,
Industrie oder verwandter des Wertes der hergestellten
Industrien (einschließlich Ware nicht überschreitet
Mischungen von Naturpro-
dukten), anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Rück-
stände der chemischen Indu-
strie oder verwandter Indu-
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Vorau66elzungen von Liste
B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 639
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tadfoummo, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
strien, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen, ausge-
nommen:
- Fuselöle und Dippelöl
- Naphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze;
Ester der Naphthensäuren
- Sulfonaphthensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze; Ester der Sulfo-
naphthensäuren
- Petroleumsulfonate, ausge-
nommen solche des
Ammoniums, der Alkali-
matalle oder der Aethanol-
amine; thiophenhaltige sulfo-
säuren von 01 aus bitu-
minösen Mineralien und ihre
Salze
- Alkylbenzol-Gemische und
Alkylnaphtalin-Gemische
- Ionenaustauscher
- Katalysatoren
- AbsorbenHen zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in
elektrischen Röhren
Feuerfeste Zemente, feuer-
feste Mörtel und ähnliche
feuerfeste Massen
- Gasreinigungsmasse
graphitierte, metallpulver-
haltige Kohlen oder andere
Kohlen, in Form von Platten,
Stangen oder anderen
Zwischenerzeugnissen, aus-
genommen solche aus künst-
lichem Graphit der Tarif-
nr. 38.01
- Sorbit, ausgenommen Sorbit
der Tarifnr. 29.04
ex 39.02 Polymerisationserzeugnisse Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
39.07 Waren aus Stoffen der Herstellen unter Verwendung
Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
40.05 Platten, Blätter und Streifen, Herstellen unter Verwendung
aus nichtvulkanisiertem Natur• von Waren, deren Wert 50 1 /o
kautschuk oder nichtvulkani- des Wertes der hergestellten
siertem synthetischem Ware nicht überschreitet
Kautschuk, ausgenommen
„smqked sheets" und „crepe
sheets" der Tarifnrn. 40.01 und
40.02; Granalien aus vulkanlsa-
tionsfertigen Mischun9en von
Naturkautschuk oder synthe-
tischem Kautschuk; sogenannte
Masterbatches aus nichtvulkani-
siertem Naturkautschuk oder
nichtvulkanisiertem synthe-
tischem Kautschuk, dem vor
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte '..V <lfe
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
T adlm,mm" 1 Warenbezeidlnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
oder nach der Koagulation Ruß
(auch mit Mineralöl) oder
Kieselsäureanhydrid (auch mit
Mineralöl) zugesetzt ist, in be-
liebigen Formen
41.08 Lackleder und metallisiertes Lackieren oder Metallisieren
Leder von Leder der Tarifnrn. 41.02
bis 41.07 (ausgenommen Leder
von indischen Metis und von
indischen Ziegen, nur pflanzlich
gegerbt, auch weiter bearbeitet,
jedoch augenscheinlich zum
unmittelbaren Herstellen von
Lederwaren nicht verwendbar),
wenn der Wert der ver-
wendeten Leder 50 0/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
43.03 Waren aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in
Platten, Säcken, Vierecken,
Kreuzen oder ähnlichen Formen
(ex 43.02) 1)
44.21 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf
Trommeln und ähnliche Ver- die erforderlidlen Maße zuge-
packungsmittel, aus Holz, voll- schnittenen Brettern
ständig
45.03 Waren aus Naturkork Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 45.01
48.06 Papier und Pappe, liniiert oder Herstellen aus Papierhalbstoff
kariert, jedoch nicht anderweit
bedruckt, }n Rollen oder Bogen
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Herstellen unter Verwendung
Briefumschläge, Einstückbriefe, von Waren, deren Wert 50 0/o
Postkarten (ohne Bilder) und des Wertes der hergestellten
Briefkarten; Schachteln, Ware nicht überschreitet
Taschen und ähnliche Behält-
nisse, aus Papier oder Pappe,
mit einer Zusammenstellung
solcher Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, Herstellen aus Papierhalbstoff
zu einem bestimmten Zweck
zugeschnitten
48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Herstellen unter Verwendung
Tüten und andere Verpackungs- von Waren, deren Wert 50 0/o
mittel, aus Papier oder Pappe des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
49.09 Postkarten, Glückwunsch- Herstellen aus Waren der
karten, Weihnachtskarten und Tarifnr. 49.11
dergleichen, mit Bildern, in
beliebigem Druck hergestellt,
audl mit Verzierungen aller
Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier Herstellen aus Waren der
oder Pappe, einschließlich Tarifnr. 49.11
Blöcke von Abreißkalendern
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren gewonnen werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigen~dlaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 641
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensd1aft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
T•dfo"mme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
50.04 1 ) Seidengarne, nicht in Auf- Herstellen aus Waren, die nicht
machungen für den Einzelver- zu der Tarifnr. 50.04 gehören
kauf
50.05 1) Schappeseidengarne, nicht in Herstellen aus Waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 50.03
verkauf
Bouretteseidengarne, nicht in Herstellen aus Waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 50.03
verkaui
50.07 1) Seidengarne, Schappeseiden- Herstellen aus Waren der
garne und Bouretteseidengarne, Tarifnrn. 50.01, 50.02 oder
dn Aufmachungen für den 50.03
Einzelverkauf
ex 50.08 1) Katgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 50.01 oder aus Waren
der Tarifnr. 50.03, weder ge-
krempelt noch gekämmt
50.09 2) Gewebe aus Seide oder Herstellen aus Waren der
Schappeseide Tarifnr. 50.02 oder 50.03
Gewebe aus Bouretteseide Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 50.02 oder 50.03
51.01 1 ) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden, nicht in Auf- Waren oder Spinnmasse
machungen für den Einzelver-
kauf
Monofile, Streifen (künst- Herstellen aus chemischen
liches Stroh und dergleichen) \\Taren oder Spinnmasse
und Katgutnachahmungen, aus
synthetischer oder künstlicher
Spinnmasse
Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden in Aufmachungen Waren oder Spinnmasse
für den Einzelverkauf
51.04 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfäden (ein- Waren oder Spinnmasse
schließlich Gewebe aus Mono-
filen oder Streifen) der
Tarifnr. 51.01 oder 51.02
52.01 1) Metallfäden in Verbindung mit Herstellen aus chemischen
Garnen aus Spinnstoffen Waren, Spinnmasse oder Natur-
(Metallgarne), einschließliich fasern, synthetischen oder
mit Metallfäden umsponnene künstlichen Spinnfasern oder
Garne aus Spinnstoffen; metalli- ihren Abfällen, weder ge-
sierte Garne aus Spinnstoffen krempelt noch gekämmt
52.02 2) Gewebe aus Metallfäden, Ge- Herstellen aus chemischen
webe aus Metallgarnen oder Waren, Spinnmasse oder Natur-
aus metallisierten Garnen der fasern, synthetischen oder
Tarifnr. 52.01 zur Bekleidung, künstlichen Spinnfasern oder
Innenausstattung oder zu ähn- ihren Abfällen
lichen Zwecken
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch•
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
1) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das MisdJ•
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her·
Stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdueitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidl
auf:
- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit ZwisdJenstüdcen aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 1/, für Streifen mit einer Breite von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bededcten oder nicht bededcten Kunststoffstreifen, die mit durchsidJtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta<ilnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
Streichgarne aus Wolle, nicht Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 53.01 oder 53.03
Einzelverkauf
53.07 1) Kammgarne aus Wolle, nicht Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 53.01 oder 53.03
Einzelverkauf
53.08 1 ) Garne aus feinen Tierhaaren, Herstellen aus feinen Tier-
nicht in Aufmachungen für den haaren, nicht bearbeitet, der
Einzelverkauf Tarifnr. ~.02
53.09 1) Garne aus groben Tierhaaren Herstellen aus groben Tier-
oder aus Roßhaar, nicht in Auf- haaren, nicht bearbeitet, der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar,
kauf nicht bearbeitet, der Tarifnr.
05.03
Garne aus Wolle, aus feinen Herstellen aus Waren der
oder groben Tierhaaren oder Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis
aus Roßhaar, in Aufmachungen 53.04
für den Einzelverkauf
Gewebe aus Wolle oder feinen Herstellen aus Waren der
Tierhaaren Tarifnrn. 53.01 bis 53.05
Gewebe aus groben Tierhaaren Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 53.02 bis 53.05
53.13 2) Gewebe aus Roßhaar Herstellen aus Roßhaar der
Tarifnr. 05.03
Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der
nicht in Aufmachungen für den Tarifnr. 54.01, weder ge-
Einzelverkauf krempelt noch gekämmt, oder
aus Waren der Tarifnr. 54.02
54.04 1) Leinengame und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 54.01 oder 54.02
Einzelverkauf
54.05 2) Gewebe aus Flachs oder Ramie Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 54.01 oder 54.02
55.05 1) Baumwollgarne, nicht in Auf- Herstellen aus Waren der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 55.01 oder 55.03
kauf
55,06 1) Baumwollgarne in Auf- Herstellen aus Waren der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 55.01 oder 55.03
kauf
55.07l!) Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.08 2) Schlingengewebe (Frottierge- Herstellen aus Waren der
webe) aus Baumwolle Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
56.01 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinn(asern, weder ge- Waren oder Spinnmasse
krempelt noch gekämmt
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt Jedoch nicht fllr einen oder mehrere gemischte Spinn-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 8/a des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich
auf:
- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstüdcen aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 9/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bededcten oder nicht bededcten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 643
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nidlt die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
T«lfnumnm 1 Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
56.02 Spinnkabel Herstellen aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
56.03 Abfälle von synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnstoffen (ein- Waren oder Spinnmasse
schließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoffen) weder ge-
krempelt noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfasern und Abfälle von Waren oder Spinnmasse
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen, gekrempelt, ge-
kämmt oder anders für die
Spinnerei vorbereitet
56.05 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder Waren oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
56.06 1 ) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder Waren oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
56.07 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus Waren der
künstlichen Spinn( asern Tarifnrn. 56.01 bis 56.03
57.05 1) Hanfgarne Herstellen aus rohem Hanf
57.06 1) Garne aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jute-
textilen Bastfasern der Tarifnr. werg oder anderen rohen tex-
57.03 tilen Bastfasern der Tarifnr.
57.03
57.07 1) Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus rohen pflanz-
Spinnstoffen lichen Spinnstoffen der
Tarifnrn. 57 .02 bis 57 .04
57.08 Papiergarne Herstellen aus Waren des
Kapitels 47, chemischen Waren,
Spinnmasse oder Naturfasern,
synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern oder ihren Ab-
fällen, weder gekrempelt noch
gekämmt
57.09 2) Gewebe aus Hanf Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 57.01
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 1/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-
!~t~fe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sid1
- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 °/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoll geklebt ist.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
To<iloumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
57.10 1 ) Gewebe aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jute-
textilen Bastfasern der Tarifnr. werg oder anderen rohen tex-
57.03 tilen Bastfasern der Tarifnr.
57.03
57.111) Gewebe aus anderen pflanz- Herstellen aus Waren der
lichen Spinnstoffen Tarifnrn. 57.02, 57.04 oder aus
Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
57.12 Gewebe aus Papiergarnen Herstellen aus Papier, chemi-
schen Waren, Spinnmasse oder
Naturfasern, synthetischen
oder künstlichen Spinnf asern
oder ihren Abfällen
58.01 2) Geknüpfte Teppiche, auch Herstellen aus Waren der
konfektioniert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01
bis 57.04
Andere Teppiche, auch kon- Herstellen aus Waren der
fektioniert; Kelim, Sumak, Ta:rifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
Karamanie und dergleichen, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
auch konfektioniert 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis
57.04 oder aus Kokosgarnen der
Tarifnr. 57.07
Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Waren der
und Chenillegewebe, ausge- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
nommen Gewebe der Tarifnrn, bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
55.08 und 58.05 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
58.05 2) Bänder und schußlose Bänder Herstellen aus Waren der
aus parallel gelegten und ge- Tarifnrn. 50.01 bi 50.03, 53.01 bis
klebten Garnen oder Spinn- 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01
stoffen (bolducs), ausgenommen bis 56.03, 57 .01 bis 57 .04 oder
Waren der Tarifnr. 58.06 aus chemischen Waren oder
Spinnmasse
58.06 2) Etiketten, Abzeichen und ähn- Herstellen aus Waren der
liche Waren, gewebt, nicht Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bestickt, als Meterware oder bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
zugeschnitten 56.01 bis 56.03 oder aus che-
mischen Waren oder Spinn-
masse
Chenillegarne; Gimpen (andere Herstellen aus Waren der
als umsponnene Garne der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
Tarifnr. 52.01 und als um- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
sponnene Garne aus Roßhaar); 56.01 bis 56.03 oder aus che-
Geflechte und sonstige mischen Waren oder Spinn-
Posamentierwaren, als Meter- masse
ware; Quasten, Troddeln,
Oliven, Nüsse, Pompons und
dergleichen
1) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 1I, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich
auf:
- 20 11, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastlsdien Polyäthersegmenten, audi umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 •I• für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nidit bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsiditigem oder gefärbtem Leim zwisdien zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ dle Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, In die die Mlsdi-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, In die Jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Misdiware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt Jedoch nldit für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 1I, des Gesamtgewldits aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 'I• für Polyuräthanfiden mit Zwischenstücken aus elastisdien Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 1I, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoff streifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 645
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
T0<ifoumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
58.08 1) Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus Waren der
ungemustert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03 oder aus che-
mischen Waren oder Spinn-
masse
58.09 1) Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Herstellen aus Waren der
Bobinetgardinenstoffe, ge- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
mustert; Spitzen (maschinen- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
oder handgefertigt), als Meter- 56.01 bis 56.03 oder aus che-
ware oder als Motiv mischen Waren oder Spinn-
masse
58.10 Stickereien als Meterware oder Herstellen unter Verwendung
als Motiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1 Watte und Waren daraus; Herstellen aus Naturfasern,
59.01 )
Scherstaub, Knoten und chemischen Waren oder Spinn-
Noppen, aus Spinnstoffen masse
59.02 1) Filze und Waren daraus, auch Herstellen aus Naturfasern,
getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse
ex 59.02 1) Nadelfilze, auch getränkt oder Herstellen aus Spinnfasern oder
bestrichen endlosen Spinnkabeln aus
Polypropylen mit einer Feinheit
der Einzelfaser von unter 8
den., deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten
Waren nicht überschreitet
59.03 1 ) Vliesstoffe und Waren daraus, Herstellen aus Naturfasern,
auch getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse
59.04 1) Bindfäden, Seile und Taue, Herstellen aus Naturfasern,
auch geflochten chemischen Waren oder Spinn-
masse oder Kokosgarnen der
Tarifnr. 57.07
59.05 1) Netze aus Waren der Tarifnr. Herstellen aus Naturfasern,
59.04, in Stücken, als Meter- chemischen Waren oder Spinn-
ware oder abgepaßt; abge- masse oder Kokosgarnen der
paßte Fischernetze aus Garnen, Tarifnr. 57.07
Bindfäden oder Seilen
59.06 1) Andere Waren aus Garnen, Herstellen aus Naturfasern,
Bindfäden, Seilen oder Tauen, - chemischen Waren oder Spinn-
ausgenommen Gewebe und masse oder Kokosgarnen der
Waren daraus Tarifnr. 57.07
59.07 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Zurichtestoffen be-
strichen, zum Einbinden von
Büchern, zum Herstellen von
Futteralen und anderen Kar-
tonagen oder zu ähnlichen
Zwecken; Pausleinwand; prä-
parierte Malleinwand; Bougram
und ähnliche Erzeugnisse für
die Hutmacherei
1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffe~d die Tarifnummer, In die die Misch-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 1/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 1/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kun~t~toll geklebt ist.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte W<He
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
T adl"omme, 1 ·warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten Herstellen aus Garnen
oder anderen Kunststoffen ge-
tränkt, bestrichen oder über-
zogen oder mit Lagen aus
diesen Stoffen versehen
59.09 Wachstuch und andere geölte Herstellen aus Garnen
oder mit einem Oberzug auf der
Grundlage von 01 versehene
Gewebe
59.10 1) Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen oder
Fußbodenbelag aus einem Spinnfasern
Grund aus Spinnstoffen mit
aufgetragener Deckschicht aus
beliebigen Stoffen, auch zuge-
schnitten
59.11 Kautschutierte Gewebe, aus- Herstellen aus Garnen
genommen Gewirke
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder Herstellen aus Garnen
bestrichen; bemalte Gewebe
für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und der-
gleichen
59.13 1) Gummielastische Gewebe, aus- Herstellen aus einfachen
genommen Gewirke Garnen
59.15 1) Pumpenschläuche und ähnliche Herstellen aus Waren der
Schläuche, aus Spinnstoffen, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
auch mit Armaturen oder Zu- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
behörteilen aus anderen Stoffen 56.01 bis 56.03, 51.01 bis 51.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.16 1) Förderbänder und Treibriemen, Herstellen aus Waren der
aus Spinnstoffen, auch verstärkt Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 51.01 bis 51.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.11 1) Technische Gewebe und Gegen- Herstellen aus Waren der
stände des technischen Bedarfs, Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01
aus Spinnstoffen bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 51.01 bis 51.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
ex Gewirke, ausgenommen Wirk- Herstellen aus. Naturfasern,
Kapitel 60 1) waren, die durch Zusammen- gekrempelt oder gekämmt, aus
nähen oder sonstiges Zusam- Waren der Tarifnrn. 56.01 bis
menfügen der gewirkten (zu- 56.03 aus chemischen Waren
geschnitten oder abgepaßten) oder Spinnmasse
Teile hergestellt werden
1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10'/• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdlreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidl auf:
-- 20 •!, für Polyuräthanfiiden mit Zwlschenstüdten aus elasUschen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07,
- 30 °/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 647
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Ta,ifnumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
----------------,,------------------;---------------
ex 60.02 Handschuhe aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1
)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zu-
sammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Herstellen aus Garnen 1)
Socken, Söckchen, Strumpf-
schoner und ähnliche Wirk-
waren, weder gummielastisch
noch kautschutiert, durch zu-
sammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60,04 Unterkleidung aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen der gewirkten (zu-
geschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
ex 60.05 Oberkleidung, Bekleidungs- Herstellen aus Garnen 1)
behör und andere Wirkwaren,
weder gummielastisch r1och
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen der gewirkten (zu-
geschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
ex 60.06 Gummielastische Gewirke und Herstellen aus Garnen 1
)
kautschutierte Gewirke sowie
Waren daraus (einschl. Knie-
schützer und Gummistrümpfe),
durch Zusammennähen oder
sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen
oder abgepaßten) Teile herge-
stellt
Herstellen aus Garnen 1 ) 2)
61.01 Oberkleidung für Männer und
Knaben
ex 61.01 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiert,em Poly- 40 0/o des Wertes der her-
ester gestellten Ware nicht über-
schreitet 1 ) 2)
2)
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen 1)
Mädchen und Kleinkinder,
nicht besmckt
ex 61.02 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiertem Poly- 40 0/o des Wertes der her-
ester gestellten Ware nicht über-
schreitet 1) 2)
1) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten
Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 1/1 des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedrudcten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte ·ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
T acU•"mme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Herstellen aus nicht bestickten
Mädchen und Kleinkinder, be- Geweben, deren Wert 40 0/o des
stickt Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1 )
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für HersteJlen aus Garnen 1) 2 )
Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und Man-
schetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1 ) 2)
Frauen, Mädchen und Klein-
kinder
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, nicht bestickt garnen 1) 2) 3)
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, bestickt Geweben, deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1)
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, Kragenschoner, Kopf- garnen, aus Naturfasern oder
tücher, Schleier und ähnliche synthetischen oder künstlichen
Waren, nicht bestickt Fasern oder ihren Abfällen oder
aus chemischen Waren oder
Spinnmasse 1) 2)
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, Kragenschoner, Kopf- Geweben, deren Wert 40 •!o des
tücher, Schleier und ähnliche Wertes der hergestellten Ware
\\Taren, bestickt nicht überschreitet 1)
61.07 Krawatten Herstellen aus Garnen 1) 2)
Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus Garnen 1 ) 2)
ex 61.08
einsätze, Jabots, Manschetten
und ähnliche Putzwaren für
Ober- und Unterkleidung für
Frauen und Mädchen, nicht be-
stickt
ex 61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus nicht bestickten
einsätze, Jabots, Manschetten Geweben, deren Wert 40 0/o des
und ähnliche Putzwaren für Wertes der hergestellten Ware
Ober- und Unterkleidung für nicht überschreitet 1)
Frauen und Mädchen, bestickt
Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Herstellen aus Garnen 1) 2)
61.09
Büstenhalter, Hosenträger,
Strumpfhalter, Strumpfbänder,
Sockenhalter und ähnliche
Waren, aus Spinnstoffen, auch
gewirkt, auch gummielastisch
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken Herstellen aus Garnen 1) 2 )
und Söckchen, nicht gewirkt
ex 61.10 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiertem Poly- 40 8/o des Wertes der herge-
ester stellten Ware nicht über-
schreitet 1) f)
Anderes fertiggestelltes Be- Herstellen aus Garnen 1 ) 2)
61.l 1
kleidungszubehör, z. B.
Schweißblätter, Schulterpolster
und andere Polster für
Schneiderarbeiten, Gürtel,
Muffe, Schutzärmel
t) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten
Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 9/e des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
3) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht
10 •/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nid1t überschreitet.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 649
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nidlt die Eigensdlaft von verleihen, wenn nachstehende
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
62.01 Decken Herstellen aus rohen Garnen
der Kapitel 50 bis 56 1) 2)
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus rohen Einfach-
Wäsche zur Körperpflege und garnen 1) 2)
andere Haushaltswäsche; Vor-
hänge, Gardinen und andere
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, nicht bestickt
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus nicht bestickten
Wäsche zur Körperpflege und Geweben, deren Wert 40 0/o des
andere Haushaltswäsche; Vor- Wertes der hergestellten Ware
hänge, Gardinen und andere nicht überschreitet
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, bestickt
62.03 Säcke und Beutel zu Ver- Herstellen aus chemischen
packungszwecken Waren, Spinnmasse oder Natur-
fasern, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder
ihren Abfällen 1 ) 2 )
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte Herstellen aus rohen Einfach-
und Zeltlagerausrüstungen garnen 1) 2)
62.05 Andere konfektionierte Waren Herstellen unter Verwendung
aus Geweben, einschließlich von Waren, deren Wert 40 °/o
Schnittmuster zum Herstellen des Wertes der hergestellten
von Bekleidung Ware nicht überschreitet
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Herstellen aus Schuhteilen aus
Oberteil aus Kautschuk oder Stoffen aller Art, ausgenommen
Kunststoff Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
Leder oder Kunstleder; Schuhe Stoffen aller Art, ausgenommen
mit Laufsohlen aus Kautschuk Metall, in Form von Zusammen-
oder Kunststoff (ausgenommen setzungen, bestehend aus
Schuhe der Tarifnr. 64.01) Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
BodenteHen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen aus
Laufsohlen aus Holz oder Kork Stoffen aller Art, ausgenommen
Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Stoffen aller Art, ausgenommen
Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht) Metall, in Form von Zusammen.-
setzungen, bestehend aus ·
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
1)· Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht
10 1/1 des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidit überschreitet.
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidit, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beaditung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
To<ifnummo, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
65.03 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Spinnfasern
deckungen, aus Filz, aus Hut-
stumpen oder Hutplatten der
Tarifnr. 65.01 hergestellt, aus-
gestattet oder nicht aus-
gestattet
65.05 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen oder
deckungen (einschließlich Spinnfasern
Haarnetze), gewirkt oder aus
Stücken (ausgenommen
Streifen) von Geweben, Ge-
wirken, Spitzen, Filz oder ande-
ren Spinnstoffwaren her-
gestellt, ausgestattet oder nicht
ausgestattet
66.01 Regenschirme und Sonnen- Herstellen unter Verwendung
schirme, einschließlich Stock- von Waren, deren Wert 50 0/o
schirme, Schirmzelte und der- des Wertes der hergestellten
gleichen Ware nicht überschreitet
ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Herstellen aus gegossenem, ge-
Flachglas und „ Tafelglas" (auch walztem oder gezogenem Glas
geschliffen oder poliert), anders der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten oder gebogen
oder anders bearbeitet (z. B.
mit abgeschrägten Rändern,
graviert); Isolierflachglas aus
mehreren Schichten
70.08 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus gegossenem, ge-
Sicherheitsglas und Mehr- zogenem oder gewalztem Glas
schichten-Sicherheitsglas (Ver- der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
bundglas), auch fassoniert
70.09 _Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegossenem, ge-
einschließlich Rückspiegel zogenem oder gewalztem Glas
der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
71.15 Waren aus echten Perlen, Edel- Herstellen unter Verwendung
steinen, Schmucksteinen, syn- von Waren, deren Wert 50 °/o
thetischen oder rekonsti- des Wertes der hergestellten
tuierten Steinen Ware nicht überschreitet 1)
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Herstellen aus Waren der Tarif-
Brammen und Platinen, aus nr. 73.06
Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiede-
halbzeug)
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Herstellen aus Waren der Tarif-
Rollen nr. 73.07
73.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der Tarif-
nr, 73.07 oder 73.08
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm Herstellen aus Waren der Tarif-
stranggepreßt oder geschmiedet nr. 73.07
(einschließlich Walzdraht) 1
Stabstahl, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Hohlbohrer-
stäbe aus Stahl für den Bergbau
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 651
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tadl""mme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
73.11 Profile aus Stahl, warm ge- Herstellen aus Waren der Tarif-
walzt, warm stranggepreßt, ge- nrn. 73.07 bis 73.10, 73.12 oder
schmiedet, kalt hergestellt 73.13
oder kalt fertiggestellt; Spund-
wandstahl, auch gelocht oder
aus zusammengesetzten Ele-
menten hergestellt
73.12 Bandstahl, warm oder kalt ge- Herstellen aus Waren der Tarif-
walzt nrn. 73.07 bis 13.09 oder 13.13
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder Herstellen aus Waren der Tarlf-
kalt gewalzt nrn. 73.01 bis 73.09
73.14 Draht aus Stahl, auch über- Herstellen aus Waren der Tarif-
zogen, ausgenommen isolierte nr. 73.10
Drähte für die Elektrotechnik
73.16 Oberbaumatez,ial für Bahnen, Herstellen aus Waren der Tarif-
aus Eisen oder Stahl; Schienen, nr. 73.06
Leitschienen, Weichenzungen,
Herzstücke, Kreuzungen,
Weichen, Zungenverbindungs-
stangen, Zahnstangen, Bahn•
schwellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spur-
platten und Spurstangen und
anderes speziell für das Ver-
legen, Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen her-
gestelltes Material
73.18 Rohre (einschließlich Rohr- Herstellen aus Waren der Tarif-
luppen) aus Stahl, ausge- nrn. 73.06, 73.07 oder der Tarif-
nommen Waren der Tarifnr. nr. 73.15 in den in den Tarifnrn-
73.19 73.06 und 73.07 aufgeführten
Formen
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Kupfer, massiv von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer, mit einer von Waren, deren Wert 50 0/o
Dicke von mehr als 0,15 mm des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.05 Blattmetall, FoMen und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer (auch ge- von Waren, deren Wert 50 0/o
prägt, zugeschnitten, gelocht, des Wertes der hergestellten
überzogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet 1)
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter-
lage) von 0,15 mm oder weniger
74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben,
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
74.08 Rohrformstücke, Rohrver- Herstellen unter Verwendung
schlußstücke und Rohrverbin- von Waren, deren Wert 50 0/o
dungsstücke (Nippel, Knie- des Wertes der hergestellten
stücke, Kupplungen, Muffen, Ware nicht überschreitet 1)
Flansche und ähnliche Waren),
aus Kupfer
74.09 Sammelbehälter, Fässer, Bot- Herstellen unter Verwendung
tiche und ähnliche Behälter, für von Waren, deren Wert 50 °/,
Stoffe aller Art (ausgenommen des Wertes der hergestellten
verdichtete oder verflüssigte Ware nicht überschreitet 1)
Gase), aus Kupfer, mit einem
Fassungsvermögen von mehr
als 300 l, ohne mechanische
oder wärmetechnische Ein-
richtung, auch mit lnnenaus-
kleidung oder Wärmeschutzver-
kleidung
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähn- Herstellen unter Verwendung
liche Waren, aus Kupf.erdraht, von Waren, deren Wert 50 °/o
ausgenommen isolierte Draht- des Wertes der hergestellten
waren für die Elektrotechnik Ware nicht überschreitet 1)
74.11 Gewebe (einschließlich endlose Herstellen unter Verwendung
Gewebe), Gitter und Geflechte, von Waren, deren Wert 50 0/o
aus Kupferdraht des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.12 Streckblech aus Kupfer (durch Herstellen unter Verwendung
Strecken eines eingeschnit- von Waren, deren Wert 50 °/o
tenen Bleches oder Bandes des Wertes der hergestellten
gitterartig hergestellt) Ware nicht überschreitet 1)
74.13 Ketten jeder Größe, Teile da- Herstellen unter Verwendung
von, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.14 Stifte, Nägel, zugespitzte Herstellen unter Verwendung
Krampen, Haken und Reiß- von Waren, deren Wert 50 0/o
nägel, aus Kupfer oder mit des Wertes der hergestellten
Schaft aus Eisen oder Stahl mit Ware nicht überschreitet 1)
Kupferkopf
74.15 Bolzen und Muttern (auch mit Herstellen unter Verwendung
Gewinde), Schrauben, Ring- von Waren, deren Wert 50 0/o
schrauben und Schraubhaken, des Wertes der hergestellten
Niete, Splinte, Keile und ähn- Ware nicht überschreitet 1)
liche Waren der Schrauben-
und Nietenindustrie, aus Kup-
fer; Unterlegscheiben (auch ge-
schlitzte Unterlegscheiben und
Federringscheiben) aus Kupfer
74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.17 Nichtelektrische Koch- und Herstellen unter Verwendung
Heizgeräte, wie sie üblicher- von Waren, deren Wert 50 0/o
weise im Haushalt verwendet des Wertes der hergestellten
werden, Teile davon, aus Kup- Ware nicht überschreitet 1)
fer
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren Wert 50 °/,
hygienische Artikel, Teile da- des Wertes der hergestellten
von, aus Kupfer Ware nicht überschreitet 1)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 653
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorglnge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
TuHoomme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
74.19 Andere Waren aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Nickel, massiv von Waren, deren Wert 50 8/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, von beliebiger Dicke, von Waren, deren Wert 50 0/o
aus Nickel; Pulver, Flitter, aus des Wertes der hergestellten
Nickel Ware nicht überschreitet 1)
15.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 8/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet 1)
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Nickel
15.05 Anoden zum Vernickeln, auch Herstellen unter Verwendung
elektrolytisch hergestellt, roh von Waren, deren Wert 50 0/o
oder bearbeitet des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
15.06 Andere Waren aus Nickel Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
16.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Aluminium, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
16.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium, mit von Waren, deren Wert 50 0/o
einer Dicke von mehr als des Wertes der hergestellten
0,20 mm Ware nicht überschreitet
16.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium (auch von Waren, deren Wert 50 0/o
geprägt, zugeschnitten, gelocht, des Wertes der hergestellten
überzogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter
lage) von 0,20 mm oder weniger
76.05 Pulver und Flitter, aus Alu- Herstellen unter Verwendung
minium von Waren, deren Wert 50 °;,
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
16.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus Alu- von Waren, deren Wert 50 0/o
minium. des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
'6.01 Rohrformstücke, Rohrver- Herstellen unter Verwendung
schlußstücke und Rohrverbin- von Waren, deren Wert 50 °/o
dungsstücke (Nippel, Knie- des Wertes der hergestellten
stücke, Kupplungen, Muffen, Ware nicht überschreitet
Flansche und ähnliche Waren),
aus Aluminium
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte \'Vare
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Tocifo"mm0< 1 Voraussetzungen erfüllt sind
16.08 Konstruktionen sowie Teile von Herstellen unter Verwendung
Konstruktionen (z. B. Schuppen, von Waren, deren Wert 50 °/o
Brücken und Brückenteile, des Wertes der hergestellten
Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Ware nicht überschreitet
Gerüste, Bedachungen, Tür- und
Fensterrahmen, Geländer), aus
Aluminium; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre usw., aus
Aluminium
16.09 Sammelbehälter, Fässer, Bot- Herstellen unter Verwendung
tiche und ähnliche Behälter, für von Waren, deren Wert 50 °/,
Stoffe aller Art (ausgenommen des Wertes der hergestellten
verdichtete oder verflüssigte Ware nicht überschreitet
Gase), aus Aluminium, mit
einem Fassungsvermögen von
mehr als 300 1, ohne mecha-
nische oder wärmetechnische
Einrichtung, auch mit lnnenaus-
kleidung oder Wärmeschutzver-
kleidung
16.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Herstellen unter Verwendung
Dosen und ähnHche Behälter zu von Waren, deren Wert 50 0/o
Transport- oder Verpackungs- des Wertes der hergestellten
zwecken, aus Aluminium, ein- Ware nicht überschreitet
schließlich Verpackungs-
röhrchen und Tuben
16.11 Behälter aus Aluminium für Herstellen unter Verwendung
verdichtete oder verflüssigte von Waren, deren Wert 50 ¼
Gase des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
16.12 Kabel, Seile, Litzen und ähn- Herstellen unter Verwendung
liche Waren, aus Aluminium- von Waren, deren Wert 50 0/o
draht, ausgenommen isolierte des Wertes der hergest,ellten
Drahtwaren für die Elektro- Ware nicht überschreitet
technik
16.13 Gewebe, Gitter und Geflechte, Herstellen unter Verwendung
aus Aluminiumdraht von Waren, deren Wert 50 8/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
16.14 Streckblech aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
(durch Strecken eines ein- von Waren, deren Wert 50 0/o
geschnittenen Bleches oder des Wertes der hergestellten
Bandes gitterartig hergestellt) Ware nicht überschreitet
16.15 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren Wert 50 0/o
hygienische Artikel, Teile da- des Wertes der hergestellten
von, aus Aluminium Ware nicht überschreitet
16.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
11.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Herstellen unter Verwendung
Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre von Waren, deren Wert 50 °/o
(einschließlich Rohlinge), Hohl- des Wertes der hergestellten
stangen, Pulver, Flitter, aus Ware nicht überschreitet
Magnesium; Drehspäne, nach
Größe sortiert, aus Magnesium
17.03 Andere Waren aus Magnesium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 655
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be• oder Verarbeitungsvorginge, die die Eigenschaft von Uuprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn na<hstehende
Ta<ifnumme, 1 Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Blei, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Blei, mit einem von Waren, deren Wert 50 1 /o
Quadratmetergewicht von mehr des Wertes der hergestellten
als 1,7 kg Ware nicht überschreitet 1)
78.04 Folien und dünne Bänder, aus Herstellen unter Verwend4ng
Blei (auch geprägt, zu- von Waren, deren Wert 50 0/o
geschnitten, gelocht, überzogen, des Wertes der hergestellten
bedruckt oder auf Papier, Ware nicht überschreitet 1)
Pappe, Kunststoff oder ähnli-
chen Unterlagen befestigt), mit
einem Quadratmetergewicht
(ohne Unterlage) von 1,7 kg
oder weniger; Pulver und
Flitter, aus Blei
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet 1)
Kniestücke, S-förmig gebogene
Rohre für Geruchverschlüsse,
Kupplungen, Muffen, Flansche
und ähnliche Waren), aus Blei
78.06 Andere Waren aus Blei Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Zink, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zink, in beliebiger von Waren, deren Wert 50 0/o
Dicke; Pulver und Flitter, aus des Wertes der hergestellten
Zink Ware nicht überschreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Zink
79.05 Dachrinnen, Firstbleche, Dach- Herstellen unter Verwendung
fenster und andere geformte von Waren, deren Wert 50 0/o
Waren zu Bauzwecken, aus des Wertes der hergestellten
Zink Ware nicht überschreitet
79.06 Andere Waren aus Zink Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Zinn, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herge~tellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
die nidit die Eigensdlaft von verleihen, wenn nadlstehende
W ctrenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
80,03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn, mit einem von Waren, deren Wert 50 °/o
Quadratmetergewicht von mehr des Wertes der hergestellten
als 1 kg Ware nicht überschreitet
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn (auch geprägt, von Waren, deren Wert 50 0/o
zugeschnitten, gelocht, über- des Wertes der hergestellteP
zogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einem Quadratmetergewicht
(ohne Unterlage) von 1 kg oder
weniger; Pulver und Flitter, aus
Zinn
80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 •!•
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Zinn
82.05 Auswechselbare Werkzeuge Be- oder Verarbeitung oder
zur Verwendung in Werkzeug- Montage unter Verwendung
maschinen und mechanischem von Waren und Teilen, deren
oder nichtmechanischem Hand- •t,
Wert 40 des Wertes der her-
werkszeug (z. B. zum Treiben, gestellten Ware nicht über-
Stanzen, Gewindeschneiden, schreitet 1)
Gewindebohren, Bohren,
Fräsen, Ausweiten, Schneiden,
Drehen, Schrauben), einschließ-
lich Zieheisen, Preßmatrizen
zum Warmstrangpressen von
Metallen, Gesteinsbohrer und
Tiefbohrwerkzeuge
82.06 Messer und Schneidklingen, für Be- oder Verarbeitung oder
Maschinen oder mechanische Montage unter Verwendung
Geräte von Waren und Teilen, deren
Wert 40 1/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nldlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 657
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitung,vorgiinge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nidit die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Tadfo,mme, 1 Warenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
ex Kessel, Maschinen, Apparate Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 84 und mechanische Geräte, aus- Montage unter Verwendung
genommen Maschinen, Appa- von Waren und Teilen, deren
rate, Geräte und Einrichtungen Wert 40 0/o des Wertes der her-
zur Kälteerzeugung, mit elek- gestellten Ware nicht über-
trischer oder anderer Aus- schreitet
rüstung (Tarifnr. 84.15) und
Nähmaschinen, einschließlich
Möbel zum Einbau von Näh-
maschinen (Tarifnr. ex 84.41)
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte Be- oder Verarbeitung oder
und Einrichtungen zur Kälte- Montage unter Verwendung
erzeugung, mit elektl"ischer von Waren und Teilen, die
oder anderer Ausrüstung keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen Be- oder Verarbeitung oder
von Spinnstoffwaren, Leder Montage unter Verwendung
oder Schuhen) einschließlich von Waren und Teilen, die
Möbel zum Einbau von Näh- keine Ursprungswaren sind und
maschinen deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nkht
überschreitet, sofern
dem Wert nach mindestens
50 0/o der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) ver-
wendeten Waren und
Teile 1) Ursprungswaren
sind und
der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsme-
chanismus und die Steuer-
organe für den Zkkzack-
stich Ursprungswaren sind
ex Elektrische Maschinen, Appa- Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 85 rate und Geräte sowie andere Montage unter Verwendung
elektrotechnische Waren, aus- von Waren und Teilen, deren
genommen solche der Tarif- Wert 40 0/o des Wertes der her-
nrn. 85.14 und 85.15 gestellten Ware nicht über-
schreitet
85.14 Mikrophone und Haltevor- Be- oder Verarbeitung oder
richtungen dazu; Lautsprecher; Montage und Verwendung von
Tonfrequenzverstärker Ware und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und deren
Wert 40 G/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern
- dem Wert nach mindestens
50 0/o der verwendeten
Waren und Teile 1) Ur-
sprungswaren sind und
1} Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren Im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des 'Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigenschaft von Uraprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta,lfnumm0< 1 Voraussetzungen erfüllt sind
der Wert der Transistoren,
die nicht Ursprungswaren
sind, 3 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 2)
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für Be- oder Verarbeitung oder
den Funksprech- oder Funk- Montage unter Verwendung
telegraphieverkehr; Sende- und von Waren und Teilen, die
Empfangsgeräte für Rundfunk keine Ursprungswaren sind und
oder Fernsehen (einschließlich deren Wert 40 0/o des Wertes
der mit Tonaufnahme- und Ton- der hergestellt-en Ware nicht
wiedergabegeräten kombi- überschreitet, sofern
nierten Empfänger) sowie dem Wert nach mindestens
Fernsehkameras; Geräte für 50 0/o der verwendeten
Funknavigation, Funkmessung Waren und Teile 1) Ur-
oder Funkfernsteuerung sprungswaren sind und
der Wert der Transistoren,
die nicht Ursprungswaren
sind, 3 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 2)
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Be- oder Verarbeitung oder
Gleismaterial; nichtelektrische Montage unter Verwendung
mechanische Signalvorrichtun- von Waren und Teilen, deren
gen für Verkehrswege Wert 40 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Zugmaschinen, Kraftwagen, Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 87 Krafträder, Fahrräder und Montage unter Verwendung von
andere nicht schienenge- Waren und Teilen, deren Wert
bundene Landfahrzeuge, aus- 40 °/o des Wertes der herge-
genommen Waren der Tarifnr. stellten Ware nicht über-
87.09 schreitet
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Be- oder Verarbeitung oder
Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Montage unter Verwendung
Beiwagen für Krafträder oder von Waren und Teilen, die
Fahrräder aller Art nicht Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
ex Optische, photographische und Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 90 kinematographische Instru- Montage unter Verwendung
mente, Apparate und Geräte; von Waren und Teilen, deren
Meß-, Prüf- und Präzisions- Wert 40 9/o des Wertes der her-
Instrumente, -apparate und gestellten Ware nicht über-
-geräte; medizinische und schreitet
chirurgische Instrumente, Appa-
rate und Geräte; ausgenommen
Waren der Tarifnrn. 90.05,
90.07, 90.08, 90.12 und 90.26
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, In dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
l!) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 °/,.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 659
Hergestellte Wdre
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Todfnumm" 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit Be- oder Verarbeitung oder
oder ohne Prismen Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.01 Photographische Apparate; Be- oder Verarbeitung oder
Blitzlichtgeräte zu photo- Montage unter Verwendung
graphischen Zwecken von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.08 Kinematographische Apparate Be- oder Verarbeitung oder
(Bildaufnahme- und Tonauf- Montage unter Verwendung
nahmeapparate, auch kombi- von Waren und Teilen, die
niert; Vorführapparate mit keine Ursprungswaren sind und
oder ohne Tonwiedergabe) deren Wert 40 °/e des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.12 Optische Mikroskope, auch für Be- oder Verarbeitung oder
Mikrophotographie, Mikro- Montage unter Verwendung
kinematographie oder Mikro- von Waren und Teilen, die
projektion keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 9 /o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 8/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elek- Be- oder Verarbeitung oder
trizitätszähler für Verbrauch Montage unter Verwendung
oder Produktion, einschHeßlich von Waren und Teilen, die
Prüf- oder Eichzähler keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
ex Uhrmacherwaren, ausge- Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 91 nommen solche der Tarifnrn. Montage unter Verwendung
91.04 und 91.08 von Waren und Teilen, deren
Wert 40 9/e des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nldat die Blgensdlaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Ta<i/oomme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
91.04 Andere Uhren Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 8/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 8/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens SO 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex Musikinstrumente; Tonauf- Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 92 nahme- und Tonwiedergabe- Montage unter Verwendung
geräte; magnetisch arbeitende von Waren und Teilen, deren
Bild- und Tonaufzeichnungs- Wert 40 0/o des Wertes der her-
und -wiedergabegeräte für das gestellten Ware nicht über-
Fernsehen; Teile und Zubehör schreitet
für diese Instrumente und
Geräte; ausgenommen Waren
der Tariifnr. 92.11
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Be- oder Verarbeitung oder
Diktiergeräte und andere Ton- Montage unter Verwendung
aufnahme- und Tonwiedergabe- von Waren und Teilen, die
geräte, einschließlich Platten-, keine Ursprungswaren sind und
Band- und Drahtspieler, mit deren Wert 40 0/o des Wertes
oder ohne Tonabnehmer; ma- der hergestellten Ware nicht
gnetisch arbeitende Bild- und überschreitet, sofern
Tonaufzeichnungs- und -wieder- - dem Wert nach mindestens
gabegeräte für das Fernsehen SO 0/o der verwendeten
Waren und Teile 1) Ur-
sprungswaren sind und
der Wert der verwendeten
Transistoren, die nicht
Ursprungswaren sind, 3 ¼
des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschrei-
tet Z)
Kapitel 93 Waffen und Munition Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert SO 8/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) fiir die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der fiir diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durdlgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;
b) für andere als in Budistabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 °/,.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 661
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
Tarifnummer Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
1
96.02 Bürstenwaren und Pinsel Herstellen unter Verwendung
(Bürsten, Schrubber, Pinsel und von Waren, deren Wert 50 °/o
dergleichen), einschließlich des Wertes der hergestellten
Bürsten, die Maschinenteile Ware nicht überschreitet
sind; Roller zum Anstreichen,
Wischer aus Kautschuk oder
ähnlichen geschmeid1igen
Stoffen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle Herstellen unter Verwendung
zum Spielen von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Man- Herstellen unter Verwendung
schettenknöpfe und dergleichen von Waren, deren Wert 50 0/o
{-einschließlich Knopf-Rohlinge, des Wertes der hergestellten
Knopfformen und Knopfteile) Ware nicht überschreitet
98.08 Farbbänder für Schreibma- Herstellen unter Verwendung
schinen und ähnliche Farb- von Waren, deren Wert 50 0/o
bänder, auch auf Spulen; Stern- des Wertes der hergestellten
pelkissen, auch getränkt, auch Ware nicht überschreitet
mit Schachteln
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang III
Liste B
Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wedlsel der Tarifnummer zur Folge haben,
den hergestellten Waren aber die Elgensdlaft von Ursprungswaren verleihen
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Warenbezeid:mung die die Eigensdlaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer 1
Durch Einbau von Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,
Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92,
in Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 sowie
in Waren der Nummern 97.07 und 98.03 verlieren
diese Waren nicht die Eigenschaft von Ur-
sprungswaren, sofern der Wert der Waren und
Teile 5 0/o des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und der- Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Ver-
gleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, wendung von Waren, die nicht Ursprungswaren
Gummiharze und Balsame sind und deren Wert 50 °/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 15.10 Technische Fettalkohole Herstellen aus technischen Fettsäuren
ex 21.03 Senf Herstellen aus Senfmehl
ex 22.09 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren
als 50 °/o von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wert-
mäßig höchstens 15 °/oder hergestellten Ware
aus Waren besteht, die nicht Ursprungswaren
sind.
ex 25.09 Farberden, gebrannt oder gepulvert Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 25.15 Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, ober-
Dicke von 25 cm oder weniger flächliches Schleifen und Reinigen von Marmor,
roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt
mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
Werksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch
einer Dicke von 25 cm oder weniger Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr
als 25 cm
ex 25.18 Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse Brennen von Rohdolomit
ex Erzeugnisse der chemischen Industrie und ver• Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
Kapitel 28 wandter Industrien, ausgenommen durch Glühen dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
bis 37 behandelte natürliche Kalziumaluminium- und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-
phosphate, zerkleinert und gemahlen (ex 31.03), stellten Ware nicht überschreitet
und ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,
terpenfrei gemacht (ex 33.01)
ex 31.03 Durch Glühen behandelte natürliche Kalzium- Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen
aluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen behandelte natürliche Kalziumaluminium-
phosphate
ex 33.01 Ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten, Entfernen des Terpens bei ätherischen Oien mit
terpenfrei gemacht Ausnahme ätherischer Ole von Zitrusfrüchten
ex Verschiedene Erzeugnisse der chemischen In- Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
Kapitel 38 dustrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
(ex 38.05) und gereinigtes Sulfatterpentinöl und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-
(ex 38.07) stellten Ware nicht überschreitet
ex 38.05 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 38.07 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
Kapitel 39 daraus, ausgenommen Filme aus Ionomeren dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
(ex 39.02) und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 663
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer Warenbezeidmung
ex 39.02 Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffes, der ein Mischpolymer aus Äthylen
und Methacrylsäure, teilweise neutralisiert
durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink
und Sodium, ist
ex 40.01 Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk Walzen.von „crepe sheets" aus Naturkautschuk
ex 40.07 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit Spinn- Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und
stofferzeugnissen überzogen Kordeln aus Kautschuk
ex 41.01 Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern Enthaaren von Schaf- und Lammfell
ex 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Nachgerben von nur gegerbtem Rind- und Kalb-
Roßleder und Leder von anderen Einhufern, aus- leder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und
genommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, Leder von anderen Einhufern
nachgegerbt
ex 41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und
Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt Lammleder
ex 41.04 Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und
der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt Zickelleder
ex 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer
ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, Tiere
nachgegerbt
ex 43.02 Pelzfelle, zusammengesetzt Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und
Zusammensetzen von gegerbten oder zuge-
richteten Pelzfellen
ex 50.03 Abfälle von Seide, Schappeseide, Bourretteseide Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,
und Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen
ex 50.09
ex 50.10
ex 51.04
Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung
ex 53.11 (Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbehand-
ex 53.12 lung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren,
ex 53.13 Bedruckte Gewebe
Sanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, deren
ex 54.05
Wert 47,5 0/o des Wertes der hergestellten Ware
ex 55.07
nicht überschreitet
ex 55.08
ex 55.09
ex 56.07
ex 59.14 Glühstrümpfe Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
ex 68.03 Waren aus Natur- oder Preßschiefer Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer
ex 68.13 Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest
von Asbest und Magnesiumkarbonat oder auf der Grundlage von Asbest und Magne-
siumkarbonat
ex 68.15 Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer
Papier oder Geweben
ex 70.10 Flaschen und Flakons, geschliffen Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert
50 8/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 °/o des
Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus- Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schmücken von Wohnungen und zu ähnlichen schreitet, oder vollständig manuelles Verzieren
Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr, 70.19 (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen
Glaswaren, deren Wert 50 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 70.20 Waren aus Glasfasern Herstellen aus rohen Glasfasern
ex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder Herstellen aus Edelsteinen oder Schmuck-
anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, steinen, roh
auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheit-
lich gebrauchsfertig zusammengestellt sind
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
ex 71.03 Synthetische oder rekonstituierte Steine, ge- Herstellen aus synthetischen oder rekonsti-
schliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt tuierten Steinen, roh
noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung
der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch
nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammen-
gestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
vergoldet oder platiniert Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen,
unbearbeitet
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch Legieren oder elektrolytisches Trennen von
vergoldet oder platiniert Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet
ex 71.06 Silberplattierungen als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziahen, Hämmern oder
Zerkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
platiniert Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,
auch platiniert, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold
platiniert und Goldlegierungen, unbearbeitet
ex 71.08 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
auf Silber), als Halbzeug Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen
Metallen oder auf Silber), unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen,
unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen, Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin
unbearbeitet und Platinbeimetallen und ihren Legierungen,
unbearbeitet
ex 71.10 Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetall-
Halbzeug plattierungen (auf unedlen Metallen oder auf
Edelmetallen), unbearbeitet
ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl
- in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 ange- Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06
führten Formen angeführten Formen
- in den in der Tarifnr. 73.14 angeführten Formen Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn.
73.06 und 73.07 angeführten Formen
ex 74.01 Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und Konvertern von Kupfermatte
anderes)
ex 74.01 Raffiniertes Kupfer Thermische oder elektrolytische Raffination von
Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und
anderes), von Bearbeitungsabfällen und von
Schrott aus Kupfer)
ex 74.01 Kupferlegierungen Schmelzen und thermische Behandlung von
raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und
Schrott aus Kupfer
ex 75.01 Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und
75.05) anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelher-
stellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen
oder auf chemischem Wege
ex 75.01 Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott
durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf
chemischem Wege
ex 76.01 Rohaluminium Herstellen durch thermische oder elektrolytische
Behandlung von nicht legiertem Aluminium,
Bearbeitungsabfällen und Schrott
ex 77.04 Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von
Rohberyllium, dessen Wert 50 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 665
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer \Varenbezeichnung
ex 78.01 Raffiniertes Blei Herstellen durch thermisches Raffinieren von
Werkblei
ex 81.01 Wolfram, verarbeitet Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 81.02 Molybdän, verarbeitet Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 °.'o
des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 81.03 Tantal, verarbeitet Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 0/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 81.04 Andere unedle Metalle, verarbeitet Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen,
deren Wert 50 0/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 83.06 Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus un- Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von
edlen Metallen, ausgenommen Statuetten Waren, die keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 30 0/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
wendung von Waren und Teilen, deren ·wert
40 0/o des Wertes der hergestellten \\Tare nicht
überschreitet
ex 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausge- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
nommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
sprungswaren sind und deren Wert 40 °/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 ll/o
der verwendeten Waren und Teile 1) Ursprungs-
waren sind
84.16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metall- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
walzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
diese Maschinen sprungswaren sind und deren Wert 25 °/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des
für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Papp- Wertes der hergestellten Ware nicht über-
industrie schreitet
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Her- wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
stellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe sprungswaren sind und deren Wert 25 °/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Vernrbeitung
oder Montage durdlgeführt wird, nadlweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;
b) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be• oder Verarbeitungsvorgänge,
Tarifnummer Warenbezei<hnung die die Eigens<haft von Ursprungswaren verleihen
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoff. Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
waren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
zum Einbau von Nähmaschinen sprungswaren sind und deren Wert 40 8/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern
- dem Werte nach mindestens 50 8/o der zur
Montage des Kopfes (ohne Motor) verwen-
deten Waren und Teile 1) Ursprungswaren
sind und
der Mechanismus für die Oberfadenführung,
der Greifer mit Antriebsmechanismus und
die Steuerorgane für den Zickzack-Stich
Ursprungswaren sind
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Laut- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
sprecher; Tonfrequenzverstärker wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
sprungswaren sind und deren Wert 40 8/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 8/o
der verwendeten Waren und Teile 2) Ursprungs-
waren sind
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech• Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Emp• wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
fangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (ein- sprungswaren sind und deren Wert 40 0/o des
schließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwieder- Wertes der hergestellten Ware nicht über-
gabegeräten kombinierten Empfänger) sowie schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 0/o
Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, der verwendeten Waren und Teile 2) Ursprungs-
Funkmessung oder Funkfernsteuerung waren sind
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarif- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
nrn. 87.01 bis 87.03 wendung von Waren und Teilen, deren Wert
15 °/e des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für dien Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage dur<hgeführt wird, na<hweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;
b) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
2) Die Anwendung dieser Regel darf ni<ht zur Folge haben, daß der Wert der Transistoren, die nicht Ursprungswaren sind, den in der Liste A
für diese Tarifnummer vorgesehenen Prozentsatz von 3 1/e überschreitet.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 667
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
T ctrifnummer Warenbezeichnung
ex 94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
werden können (ausgenommen Möbel der Tarif- wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff
nr. 94.02), aus unedlen Metallen mit einem Quadratmetergewicht von höchstens
300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert
25 8/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
übersteigt 1)
ex 94.03 Andere Möbel aus unedlen Metallen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff
mit einem Quadratmetergewicht von höchstens
300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert
25 9/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
übersteigt 1)
ex 95.01 Waren aus Schildpatt Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt
ex 95.02 Waren aus Perlmutter Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter
ex 95.03 Waren aus Elfenbein Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein
ex 95.04 Waren aus Bein Herstellen aus bearbeitetem Bein
ex 95.05 Waren aus Horn, Geweihen, Korallen, auch Herstellen aus Horn, Geweihen, Korallen, auch
wiedergewonnenen, und anderen tierischen wiedergewonnenen, und anderen tierischen
Schni tzstoffen Schnitzstoffen, bearbeitet
ex 95.06 Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z.B. Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z. B.
Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen) Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen), bearbeitet
ex 95.07 Waren aus Meerschaum, Bernstein, auch wieder- Herstellen aus Meerschaum, Bernstein, auch
gewonnenen, Jett und jettähnlichen mineralischen wiedergewonnenen, Jett und jettähnlichen mine-
Schnitz- und Formstoffen ralischen Schnitz- und Formstoffen, bearbeitet
ex 98.11 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen auf Pfeifenrohformen
1) Diese Regel gilt nicht, wenn die allgemeine Regel über den Wechsel der Tarifnummer für die anderen Teile, die nicht Ursprungswaren sind
und in die Zusammensetzung der ·ware eingehen, angewendet wird.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang IV
liste C
Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung fln~et
Nummer des
Zolltarifs Warenbezeichnung
ex 27.07 Ähnliche aromatische Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als
65 Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung
als Kraft- oder Heizstoffe
27.09 Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien
bis
27.16
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe:
- azyklische
- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene
- Benzol, Toluol, Xylole
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 34.03 Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien ent-
haltend
ex 34.04 Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rück-
ständen
ex 38.14 Zubereitete Additive für Schmierstoffe
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 669
Anhang V
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausfiihrer/Exporteur (Name, YOlbtind;,e Anschrilt, Staat) EUR.1 Nr. J 000.000
Vor dem Alllfillca Anmcrbn1ea auf du lllckseite beachua
2, Bescheinigung für den Prälerenzverkehr zwischen
3, Empfänger (Name, vo11stincliae Anschrift, Staat)
(Ausfüllung freisesrelb)
und
(Angabe der bettdfcnden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) .... · ·
4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen •Staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung fcclgatcllt) 7, Bemerkungen
IJ Bei unver- 8•. Laufende Nr•.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art clcr Packstücke 1); 9. Roh- 10. Rech-
packte~
Warenut Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
dieAmahJ oder andere (AusfüJJung
der Geacn· Maße freigestellt)
Kinde
oder„loee (1, m• usw.)
aeschüttet"
anzu,ebcn,
ll. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKIÄllUNG DES AUSFVHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt, EXPORTEURS
'2) Nur auuu- Ausfuhrpapier 2) Stempel Det Unterzeichner erklärt, daß die vorge-
fiillen,
nannten Waren die Voraussetzungen erfül-
__________
wenn nach Art/Muster"......................,_ _ _ "' Nr...."......................
den inter- len, um diese Bescheinigung zu erlangen.
ncn Rechts• V O f f l - - - - -................ _ _ _ ,...................,H ....... ..
YOnchriftcn
Zollbehörde ,..............
da Alllfubr-
lCUtes Ausstellender/s StaaVGebiet _ _ _,_, .....................
.oda-ae-
biaau-
fordcrlidi.
............ ...........................-- ..
~
"'·----........................ _________
----"-------
......,_ _ _ _ _ _ _ _ • - - - - - • • • H •• Ul• I
(On und Datum)
6
-··-............................. _________
(On und Datum)
(Untenchrift)
............,
(Untenchrift)
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG, zu übersenden 14. ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG
an:
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung 1)
• von der auf ihr angegebenen Zollbehörde aus-
gestellt worden ist und daß die darin enthalte-
nen Angaben richtig sind.
Es wird um Uberprüfung dieser Bescheinigung auf ihre
Echtheit und Richtigkeit ersucht.
• nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und
für die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-
ben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Ubermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so
vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hin-
zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,
gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen,
jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten
ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Nr. 24-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 671
ANTRAG· AUF AUSSTELLUNG EINEll WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vol11tändiae Anschriff,·Staat)
EUR.1 Nr. J 000.000
Vor dem Audiillea Anmerkanpa auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-
ferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name, vollständiae Anschrift, Staat) 1• 1111101,1,u1,,,,,,n,110,u•uu,111u,,,,,,,,,, _ _ _ _ _ _ ,,. ........ ,,,. .. ,,.,,,., ................ ,., .. ,,.,,..,,,
(Ausfüllung frciaestellt)
und
4. Staat, Staatengruppe S. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, a1s dessen -staatengruppe
bzw. deren Unpnmgs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Au,lüUun1 frciacstcllt) 7. Bemerkunjen
1) Bei unver• 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl lind Art der Packstücke 1); 9. Roh- 10. Rech-
packte~ Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
Waren 1st
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gcacn• Maße freigestellt)
stände (1, m• us.w.)
oder „lose
geschünet11
anzuaebcn.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
lrklirung des Ausfübrers/Exporteurs
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur, der auf der Vorderseite besduiebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR 1}:
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die
Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner
Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeug-
nisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1918 673
Anhang VI
L!J Fonnblatt fiir den begünstigten Warenverkehr
FORMBLATT EUR. 2 Nr. zwischen ........................................ und ........................................ 1)
~ Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) w Erklärung des Amführen
Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend be-
zeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die Ausstellung
dieses Fonnblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen,
und daß sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß
den Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten
L!J Empfänger (Name, vollständige Anschrifi, Staat)
Warenverkehr erworben haben.
~ Ort und Datum
..!J Untenchrift des Ausf'"ühren
L!J Bemerkungen 2
) ~ Unprungataa.t 3
} ~ Bestlmmungutaat ')
~ Rohgewicht (kg)
l!.!.I Zeichen, Nummem der Sendung und Warenbezeichnung .!!J Behörde oder Dienststelle des Auafuhr·
ltaab 4), der die Nachpiifung der Eddänmg
des AUlfiihren obliegt
1) Angabe der betrell'enden Stuteo, Stuteo,ruppen oder Gebiete.
'2) Hinweiae auf Prüfimgen durch die zuatindige Beh6rde oder Diemtetelle, eoweit.lle IChon stattgefunden babea.
3) Ab Ursprungsstaat ßllt der Staat, die Staatengruppe oder du Gebiet, aJ, de,aea bzw. deren UnpNDSSWaren die Wattn gelten.
•) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.
1~ Ersudlen um Nadlprüfung I
U Ergebnis der Nadlprüfung
Es wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite
-
•
Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)
die auf diesem Formblatt eingetragenen An-
•
dieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Aus-
führers ersucht*) gaben richtig sind; 1)
das Formblatt nicht den Erfordernissen für
die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben
entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen) 1 )
den ... ...... 19 . , den 19 ..
Stempel Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes ankreuzen.
iZ'
t::
i:.I
•J Die nadtträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise ode'r immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete
Zweifel an der Edttheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlidten Ursprung der betreffenden V,'aren haben.
f/'J
~
up
Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2
~
1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in
Feld 1 genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig
zu lesen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen
legt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zoll-
inhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR. 2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschrif-
ten festgelegten Förmlichkeiten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle
Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstel-
lungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang Vß
Modell der Erklärung
Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt
worden sind in ........................................................................................................................................ ..
und µe nach Fall) 1
a) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs • vollständig hergestellte Waren" ent-
sprechen 1)
oder
b) aus folgenden Waren hergestellt worden sind: 1)
Beschreibung Ursprungsstaat 1) Wert 1)
und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:
............................................................................................................... (Angabe der Bearbeitung)
in
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
......................................................... ,den ................................................
(Unterschrift)
1) Zutreffendes eintragen.
Z) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt
i1t: dieser Staat
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 675
Anhang VIII
1, Versender 1)
AUSKUNFfSBLA1T
für den Erhalt einer
WARENBESCHEINIGUNG
im Rahmen- der Vorschriften für den Warenverkehr
zwischen der
2, Empfänger l) EUROPÄISCHEN
WlllTSCHAFTSGEMEINSCHAFI'
und
................................ ,.;·»~~b~dt·~t~b~~i················· .. ······ ....... .
3. Verarbeiter 1)
4, Staat, in dem die Be• oder Verarbeitung erfolgte
6. Einfuhrzollbehörde 1) S. Für amtliche Zwecke
7, Einfuhrpapiere 1)
Muster., ......... ,.. ,..............., Nr............. ,, ... ,...
Serie ......... ,.......................................... ,.. ,....
vom
WAREN ZUM ZEITPUNKT DU VEllSANDS NACH DEM. BESTIMMUNGSSTAAT
8, Zeichen, Nummern, ,. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10. Menge•)
Anzahl und An der
Packstücke
lt. Wert•)
VER.WENDETE EINGEFOHI.TE 'f/AUN
12. Nummer des BZT und Warcnbczeichnuna 13, Ursprungs• 14. Menge 1) 15, Wert')')
staat')
16. Art der Be· oder Verarbeitung
17. Bemerkungen
18, SICHTVERMERK DER. ZOLLBEHÖRDE 1', EIUCLXR.UNG DES VERSENDER.S
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: 1th, der Unterzeichner, .................................. ..
erkläre, daß die auf diesem Blatt eneilten Auskünfte
Dokument: .................................................. . richtig und
~Muster .... ,............. ,,, Nr. •.... , ................. .
Zollbehörde: ............................................... .
• ............ ,u,m, .............u ................................... , den !_ __._!_ _._!__!
Den!---,--,--,
(Untcrschrift)
E] ···················••.•························· (Untcnchrift)
..····················•
i
1
1
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Uber- Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Aus-
prüfung des Auskunftsblattes auf seine Edltheit und kunftsblatt
Richtigkeit a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde aus-
gestellt wurde und die in ihm enthaltenen An-
gaben ridltig sind*)
b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und
für die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-
ben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)*)
........... ,den ................................... . . , den .
Stempel der Stempel der
Zollbehörde Zollbehörde
(Unterschrift des Zollbeamten) (Unterschrift des Zollbeamten)
•) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Hinweise zur Vorderseite
1) Name oder Firmenbezeidlnung und vollständige Adresse.
1) Freiwillige Angabe.
3) kg, hl, m3 oder andere Maße.
') Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift
findet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen ver-
packten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Um-
schließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.
• 15) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Ab-
kommen genannt ist: dieser Staat
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.
1) Der Wert ist entspredlend den Ursprungsregeln anzugeben.
Anhang IX
Gemeinsame Erklärung
Zur Anwendung von Artikel 28 des Protokolls erklärt
sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unter-
zeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge
Algeriens auf Abweichungen von den Ursprungsregeln
in die Wege zu leiten.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 611
Schlußakte
Die Bevollmächtigten 6. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-
treffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
7. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, treffend die Vorlage des Abkommens durch die
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Gemeinschaft im GATT,
des Präsidenten der Französischen Republik, 8. Erklärung der Vertragsparteien über die Auslegung
des im Abkommen verwendeten Begriffs „Ver-
des Präsidenten Irlands, tragsparteien",
des Präsidenten der Italienischen Republik, von den nachstehend aufgeführten Erklärungen Kennt-
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem- nis genommen:
burg, 1. Erklärung der Europäischen Wirtschaf tsgemein-
schaft über die regionale Anwendung einiger Be-
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
stimmungen des Abkommens,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs 2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Großbritannien und Nordirland betreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1
und des Rates der Europäischen Gemeinschaften genannte Rechnungseinheit,
einerseits 3. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik
und Deutschland über die Bestimmung des Begriffs
,,deutscher Staatsangehöriger",
des Präsidenten des Revolutionsrates, Präsidenten des
Ministerrates der Demokratischen Volksrepublik Algerien 4. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik
Deutschland zur Geltung des Abkommens für Ber-
andererseits,
lin,
die am sechsundzwanzigsten April neunzehnhundert-
und von den nachstehend aufgeführten Briefwechseln
sechsundsiebzig zur Unterzeichnung des Kooperations-
Kenntnis genommen:
abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik 1. Briefwechsel betreffend die Zusammenarbeit im
Algerien sowie zur Unterzeichnung des Abkommens Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- Umweltschutzes,
schaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen 2. Briefwechsel zu den Artikeln 15 und 48 des Ab-
Volksrepublik Algerien in Algier zusammengetreten kommens,
sind, 3. Briefwechsel betreffend die in der Gemeinschaft
haben bei der Unterzeichnung dieser Abkommen beschäftigten algerischen Arbeitnehmer,
die nachstehend aufgeführten gemeinsamen Erklärun- 4. Briefwechsel über die Durchführung des Abkom-
gen der-Vertragsparteien angenommen: mens im Bereich der wirtschaftlichen, technischen
und finanziellen Zusammenarbeit vor Inkrafttreten
1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu
des Abkommens,
Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens,
5. Briefwechsel betreffend die in Frankreich geltende
2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu
Sonderregelung für bestimmte Einfuhren aus Alge-
Artikel 15 des Abkommens,
rien,
3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu
6. Briefwechsel über Artikel 33 und 52 des Abkom-
Artikel 15 des Abkommens betreffend die Waren
mens.
der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des
Gemeinsamen Zolltarifs, Die vorstehend genannten Erklärungen und Brief-
4. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu wechsel sind dieser Schlußakte beigefügt.
Anhang B betreffend Olivenöl, anderes als raffi- Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese
niertes, der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Erklärungen und Briefwechsel, soweit notwendig, unter
Zolltarifs, denselben Bedingungen wie das Kooperationsabkommen
5. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be- den ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unter-
treffend den Olivenölsektor, worfen werden.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien liehe Lage, die die Festsetzung des Zusatzbetrags auf
zu Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens 10 Rechnungseinheiten je 100 kg rechtfertigte, zu diesem
Zeitpunkt noch fortbesteht.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in
Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens genannten Plafonds
,,pro rata temporis" angewandt werden, falls der Zeit- Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
punkt des Inkrafttretens des Abkommens nicht mit dem betreffend den Olivenölsektor
Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt.
Die Vertragsparteien kommen überein, eng zusammen-
zuarbeiten, um etwaige Schwierigkeiten im Olivenöl-
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien sektor festzustellen und angemessene Lösungen zu er-
arbeiten.
zu Artikel 15 des Abkommens
Zu diesem Zweck halten sie regelmäßig Konsultationen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in ab, um die Entwicklung auf dem Olmarkt zu verfolgen.
Artikel 15 des Abkommens aufgeführten und in An-
hang III der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten
Erzeugnisse, unbeschadet der Durchführung von Arti-
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
kel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, wäh-
rend der Zeit, in der Zollsenkungen anwendbar sind,
betreffend landwirtscbaftlidte Erzeugnisse
ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen
gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt wer- 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter gegen-
den können. seitiger Berücksichtigung ihrer Agrarpolitik eine har-
monische Entwicklung des Handels mit den nicht
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, daß bei
unter das Abkommen fallenden landwirtschaftlichen
Bezugnahme auf die Artikel 23 bis 28 der Verordnung Erzeugnissen zu fördern.
f (EWG) Nr. 1035/72 im Abkommen die Gemeinschaft
darunter die zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden Im viehseuchenrechtlichen, gesundheitspolizeilichen
Erzeugnisse gegenüber Drittländern anwendbare Rege- und pflanzenschutzrechtlichen Bereich wenden die
lung versteht. Vertragsparteien ihre einschlägigen Regelungen in
nichtdiskriminierender Weise an und enthalten sich
der Einführung neuer Maßnahmen, die sich nachteilig
auf den Handel auswirken.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien 2. Sie prüfen im Kooperationsrat die gegebenenfalls in
zu Artikel 15 des Abkommens ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
betreffend die Waren der Tarifstelle auftretenden Schwierigkeiten und bemühen sich um
08.02 ex A, ex B, ex C und D geeignete Lösungen.
des Gemeinsamen Zolltarifs
Die Vertragsparteien kommen überein, daß, falls im Erklärung der Vertragsparteien
Zuge der Anwendung des Abkommens und unter Berück- betreffend die Vorlage des Abkommens
sichtigung der Entwicklung der Handelsströme zwischen durdl die Gemeinschaft im GATT
der Gemeinschaft und den Ländern des Mittelmeerraums
die sich aus Artikel 15 ergebenden Vorteile für die Waren
Die Vertragsparteien des Abkommens konsultieren
der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B und ex C und D des
sich anläßlich der Vorlage und Prüfung der Handels-
Gemeinsamen Zolltarifs durch anomale Wettbewerbs-
bestimmungen des Abkommens im Rahmen des GATT.
bedingungen gefährdet sind oder gefährdet werden könn-
ten, der Kooperationsrat die Lage prüft, um die Ursachen
der Probleme zu ermitteln und geeignete Lösungen zu
erarbeiten. Erklärung der Vertragsparteien
über die Auslegung des im Abkommen
verwendeten Begriffs „Vertragsparteien"
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Anhang B betreffend Olivenöl, Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen
so auszulegen, daß der darin verwendete Begriff "Ver-
anderes als raffiniertes,
tragsparteien" zum einen die Gemeinschaft und die Mit-
der Tarifstelle 15.07 A II gliedstaaten oder nur die Mitgliedstaaten beziehungs-
des Gemeinsamen Zolltarifs weise nur die Gemeinschaft und zum anderen die Demo-
kratische Volksrepublik Algerien bezeichnet. Der jewei-
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der etwaige lige Sinn dieses Begriffs ist den betreffenden Bestim-
Zusatzbetrag für das Wirtschaftsjahr 1977 / 1978 für die mungen des Abkommens sowie den entsprechenden
Zeit bis zum 31. Oktober 1977 auf seiner bisherigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Euro-
Höhe beibehalten werden könnte, wenn die außergewöhn- päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu entnehmen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 679
Erklärung Der Wert der Rechnungseinheit in einer Währung ent-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft spricht der Summe der in dieser Währung ausgedrückten
über die regionale Anwendung Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge. Er.
einiger Bestimmungen des Abkommens wird von der Kommission auf der Grundlage der täglich
auf den Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß Die täglichen Kurse für die Umrechnung in die ver-
die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf Grund von schiedenen nationalen Währungen stehen jeden Tag
Artikel 34 und 35 des Abkommens nach dem Verfahren zur Verfügung; sie werden regelmäßig im Amtsblatt der
und den Modalitäten des Artikels 36 sowie auf der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Grundlage von Artikel 37 treffen kann, nach Maßgabe
gemeinschaftsinterner Regeln auf eine ihrer Regionen
beschränkt werden kann.
Erklärung
Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland
der Europäischen Wirtsdlaftsgemeinsdlaft über die Bestimmung des Begriffs
betreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 „deutscher Staatsangeböriger 11
genannte Redlnungseinheit
Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland
Die Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für
Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 angegebenen Beträge aus- die Bundesrepublik Deutschland.
zudrücken, wird durch die Summe der folgenden Beträge
in Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft de-
finiert:
Deutsche Mark 0,828
Pfund Sterling 0,0885 Erklärung
Französischer Franken 1,15 des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland
Italienische Lira 109 zur Geltung des Abkommens für Berlin
Holländischer Gulden 0,286
Belgischer Franken 3,66 Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Luxemburgischer Franken 0,14
gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei
Dänische Krone 0,217 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Irisches Pfund 0,00759 teilige Erklärung abgibt.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
BriefwedJ.sel
betreffend die Zusammenarbeit
im Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes
Algier, den 26. April 1976 Algier, den 26. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem
dem von der algerischen Delegation im Verlauf der von der algerischen Delegation im Verlauf der Verhand-
Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens lungen über den Abschluß eines Abkommens zwischen
zwischen der Gemeinschaft und Algerien geäußerten der Gemeinschaft und Algerien geäußerten Wunsch
Wunsch nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit . nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu
zu prüfen, Algerien an den Ergebnissen der von den prüfen, Algerien an den Ergebnissen der von den Mit-
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den gliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von
von ihnen zusammen mit anderen Drittländern durch- ihnen zusammen mit anderen Drittländern durchgeführ-
geführten Programmen im Bereich der Wissenschaft, der ten Programmen im Bereich der Wissenschaft, der
Technologie und des Umweltschutzes zu beteiligen. Technologie und des Umweltschutzes zu beteiligen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu
ausgezeichnetsten Hochachtung. bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean Dur i e u x Dr. Messaoud A i t C h a a l a l
Präsident der Delegation Präsident der algerischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Briefwechsel
zu den Artikeln 15 und 48 des Abkommens
Algier, den 26. April 1976 Algier, den 26. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Wegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für die „Wegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für
algerische Wirtschaft ist Algerien der Ansicht, daß im die algerische Wirtschaft ist Algerien der Ansicht, daß
Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere im Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere
Mittelmeerländer gemäß Artikel 48 des Abkommens Mittelmeerländer gemäß Artikel 48 des Abkommens zwi-
zwischen der Gemeinschaft und der Demokratischen schen der Gemeinschaft und der Demokratischen Volks-
Volksrepublik Algerien die in Artikel 15 vorgesehene republik Algerien die in Artikel 15 vorgesehene Regelung
Regelung überprüft werden muß, damit die sich aus der überprüft werden muß, damit die sich aus der Anwen-
Anwendung von Artikel 15 des Abkommens ergebenden dung von Artikel 15 des Abkommens ergebenden Vor-
Vorteile gewahrt werden. teile gewahrt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestäti-
ausgezeichnetsten Hochachtung. gen und Ihnen versichern, daß im Falle des Beitritts eines
dritten Staates zur Gemeinschaft im Rahmen des Koope-
rationsrates gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Abkommens
entsprechende Konsultationen stattfinden werden.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Messaoud Ai t Ch aal a 1 Jean D u r i e u x
Präsident der algerischen Delegation Präsident der Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 681
Briefwedisel
betreffend die in der Gemeinschaft beschäftigten algerisdien Arbeitnehmer
Algier, den 26. April 1976 Algier, den 26. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in
den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die
Frage der in der Gemeinschaft beschäftigten algerischen Frage der in der Gemeinschaft beschäftigten algerischen
Arbeitnehmer zu erörtern. Arbeitnehmer zu erörtern.
Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksich- Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksich-
tigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die tigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die
Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleich- Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleich-
stellung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der stellung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der
Arbeitnehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienan- Arbeitnehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienange-
gehörigen in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedin- hörigen in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingun-
gungen geprüft werden. gen geprüft werden.
Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen be- Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen be-
handelten Bereiche ausgeklammert werden sollen, wür- handelten Bereiche ausgeklammert werden sollen, wür-
den insbesondere die sozio-kulturellen Probleme be- den insbesondere die sozio-kulturellen Probleme be-
treffen. treffen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestä-
ausgezeichnetsten Hochachtung. tigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean Du r i e u x Dr. Messaoud Ai t Ch aal a 1
Präsident der Delegation Präsident der algerischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
682 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Briefwedlsel
über die Durdlfflhrung des Abkommens
im Bereidl der wirtschaftlichen, tedmlsdlen und finanziellen Zusammenarbeit
vor Inkrafttreten des Abkommens
Algier, den 26. April 1976 Algier, den 26. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Mitteilung gemacht:
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein- ,,Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-
schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der
dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit dazugehqrigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit
ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich
- die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der - die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der
Zus"ammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Ak- Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Ak-
tionen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Ab- tionen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Ab-
kommens einsetzen können; kommens einsetzen können;
- im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle - im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle
und technische Zusammenarbeit die von Algerien oder und technische Zusammenarbeit die von Algerien
anderen Begünstigten mit Zustimmung Algeriens vor- oder anderen Begünstigten mit Zustimmung Algeriens
gelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich vorgelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständ-
erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens end- lich erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens end-
gültig gebilligt werden können. gültig gebilligt werden können.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-
ausgezeichnetsten Hochachtung. stätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean Dur i e u x Dr. Messaoud Ai t Ch a a 1 a 1
Präsident der Delegation Präsident der algerischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 683
Briefwedlsel
betreffend die in Frankreich geltende Sonderregelung
für bestimmte Einfuhren aus Algerien
Algier, den 26. April 1976 Algier, den 26. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung der Ver- Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
treter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Euro- Mitteilung gemacht:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Kenntnis zu brin-
,, ,Die französische Regierung behält sich vor, bis zu der
gen: für 1978 vorgesehenen Uberprüfung gemäß Artikel 53 des
„Die französische Regierung behält sich vor, bis zu der Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
für 1978 vorgesehenen Uberprüfung gemäß Artikel 53 Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volks-
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen republik Algerien für die Waren, die nicht unter das Ab-
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volks- kommen fallen, sowie für gewisse andere Waren, die in
republik Algerien für die Waren, die nicht unter das Titel II des Abkommens (Handel) genannt sind, die Zoll-
Abkommen fallen, sowie für gewisse andere Waren, die regelung beizubehalten, die gegenwärtig für die Einfuhr
in Titel II des Abkommens (Handel) genannt sind, die von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Algerien nach
Zollregelung beizubehalten, die gegenwärtig für die Ein- Frankreich gilt.'
fuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Algerien
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
nach Frankreich gilt. u dieses Schreibens bestätigten."
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-
dieses Schreibens bestätigten. stätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean D u r i e u x Dr. Messaoud Ai t Ch a a 1 a 1
Präsident der Delegation Präsident der algerischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Brlefwedlsel
ttber Artikel 33 und 52 des Abkommens
Algier, den 26. April 1976 Algier, den 26. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung meiner Re- Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir eine Er-
gierung betreffend die Artikel 33 und 52 des Abkommens klärung Ihrer Regierung zu Artikel 33 und 52 des Ab-
zur Kenntnis zu bringen: kommens mitgeteilt.
,,Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung der Euro-
daß sie bei Anwendung der Artikel 33 und 52 des Ab- päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 33 und 52
kommens nicht dazu verpflichtet ist, die geltenden Ge- des Abkommens zur Kenntnis zu bringen:
setze und Bestimmungen zu ändern, soweit diese für den
• 1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nimmt die
Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen erforderlich
Erklärung der Demokratischen Volksrepublik Alge-
bleiben. Sie trägt Sorge dafür, daß diese Gesetze und
rien zur Kenntnis.
Bestimmungen derart angewendet werden, daß ihre Uber-
einstimmung mit Artikel 49 Absatz 1 des Abkommens 2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erwartet,
gewährleistet ist." daß die im Abkommen einschließlich der in Artikel
33 und 52 des Abkommens niedergelegten Grund-
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner sätze uneingeschränkt zur Anwendung gelangen.
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist insbe-
sondere der Auffassung, daß die Befolgung des
Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die einwand-
freie und reibungslose Anwendung des Abkommens
gewährleisten dürfte."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Messaoud A i t C h a a 1 a 1 Jean D u r i e u x
Präsident der algerischen Delegation Präsident der Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1918 685
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Das Königreich Belgien, Artikel 3
(1) Die Waren mit Ursprung in Algerien unterliegen
das Königreich Dänemark, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengen-
mäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wir-
die Bundesrepublik Deutschland, kung noch Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.
die Französische Republik, (2) Die neuen Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 an,
wobei sie in keinem Fall gegenüber Algerien eine gün-
Irland, stigere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.
die Italienische Republik,
Artikel 4
das Großherzogtum Luxemburg,
Die Artikel 24 bis 37 des am gleichen Tag unterzeich-
das Königreich der Niederlande neten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für die-
ses Abkommen.
und das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland, Artikel 5
(1) Sind die Angebote algerischer Unternehmen geeig-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle net, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu be-
und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten" genannt, einträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf unter-
einerseits,
schiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die
die Demokratisdie Volksrepublik Algerien Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten
andererseits, gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen
IN DER ERWAGUNG, daß die Europäische Wirt- und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
schaftsgemeinschaft und die Demokratische Volksrepu- (2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-
blik Algerien ein Kooperationsabkommen über die in die schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten
Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche ab- die zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur
schließen, Anwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem Hilfe.
Wunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen Hat Algerien innerhalb der im Gemischten Ausschuß
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nidit ein
gleichartige Lösungen zu finden, Ende gesetzt oder kommt im Gemisditen Aussdiuß inner-
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- der Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um
internationalen Verträgen entbindet, eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-
samen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie
DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: können insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
Artikel 1 Artikel 6
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten, Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
Kohle und Stahl fall enden Erzeugnisse. schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
Titel I
Der Handel
Titel II
Artikel 2 Allgemeine und Schlußbestimmungen
Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen
den Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen Artikel 7
Entwicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer- mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
den muß, um das Wachstumstempo des Handels Alge- und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
riens zu beschleunigen und die Bedingungen für den sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
Zugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
verbessern. len.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien (3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh- Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen Aufgaben unterstützen.
treffen.
(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau- Artikel 10
schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen Die Artikel 47 bis 55 des Kooperationsabkommens gel-
auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Aus- ten sinngemäß für dieses Abkommen.
schuß Konsultationen durch.
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts- Artikel 11
ordnung. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
Artikel 8 Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern trags anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der
der Gemeinschaft und aus Vertretern Algeriens. Demokratischen Volksrepublik Algerien.
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegen-
seitigen Einvernehmen der Gemeinschaft und Algeriens. Artikel 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
Artikel 9 deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab- ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
wechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten
wahrgenommen. Artikel 13
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme
jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der
um das allgemeine Funktionieren des Abkommens zu Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-
überprüfen. lichen Verfahren notifizieren.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß- Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Mo-
gabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies nats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen
auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist. Notifizierungen folgt.
GESCHEHEN zu Algier am sechsundzwanzigsten April
neunzehnhundertsechsundsiebzig.
Nr. 24 - °Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 687
Anhang
Liste
der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
~~i::J~~ Warenbezeidlnung
sdlemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichts-
hundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen
Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-
mangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder ge-
hämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- \Varenbezeichnung
schemas
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband 8)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-
siert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdmitten:
2. andere
73.15 · Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepre8t
a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 24-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 689
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.15 d) plattiert oder mit OberflädJ.enbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
(Forts.) 1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer OberflädJ.enbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. BledJ.e:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer OberflädJ.enbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdJ.nitten
B. legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms). Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlidJ. Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit OberflädJ.enbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder redJ.teckig zugesdJ.nitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: SdJ.ienen, LeitsdJ.ienen, Weichenzungen, Herzstücke,
Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, BahnsdJ.wellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. SdJ.ienen:
II. andere
8. LeitsdJ.ienen
C. Bahnschwellen
D. Lasdlen und Unterlagsplatten
1. gewalzt
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und dem Königreich Marokko
Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König der Belgier:
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Robert Van de k e r c k h o v e ,
Minister der Reform der Institutionen;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Der Präsident der Französisdlen Republik, Mogens W a n d e 1 - P e t e r s e n ,
Botschafter, Generaldirektor;
Der Präsident Irlands,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Der Präsident der ltalienisdlen Republik,
Hans-Jürgen W i s c h n e w s k i ,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Lllxemburg, Staatsminister im Auswärtigen Amt;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Der Präsident der Französischen Republik:
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Jean Fr an~ o i s - Po n c et,
Großbritannien und Nordirland Staatssekretär im Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten;
und der Rat der Europäisdlen Gemeinschaften
einerseits, Der Präsident Irlands:
Garret F i t z g e r a 1 d ,
Seine Majestät der König von Marokko Minister für auswärtige Angelegenheiten;
andererseits
Der Präsident der Italienischen Republik:
Francesco C a t t an e i ,
Präambel Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
IN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zum
Ausdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehun- Gaston T h o r n ,
gen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Ver- Amtierender Präsident des Rates
einten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken, der Europäischen Gemeinschaften,
Ministerpräsident und Minister
ENTSCHLOSSEN, eine umfassende Zusammenarbeit für auswärtige Angelegenheiten der Regierung
einzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- des Großherzogtums Luxemburg;
wicklung Marokkos beitragen und dadurch die Beziehun-
gen zwischen der Gemeinschaft und Marokko vertiefen Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
wird, L. J. Brink h o r s t,
Staatssekretär im Ministerium
ENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwick- für auswärtige Angelegenheiten;
lungsstandes ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen
Marokko und der Gemeinschaft auf dem Gebiet von Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Wirtschaft und Handel zu fördern und eine sichere Großbritannien und Nordirland:
Grundlage dieser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren
internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten, J. E. Tom 1 in so n,
Parlamentarischer Unterstaatssekretär;
IN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die
Beziehungen zwischen entwickelten Staaten und Ent- Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:
wicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der inter- Gaston T h o r n ,
nationalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und Amtierender Präsident des Rates
ausgewogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu der Europäischen Gemeinschaften,
schaffen, Ministerpräsident und Minister
für auswärtige Angelegenheiten der Regierung
IN DER FESTSTELLUNG, daß das am 31. März 1969 in des Großherzogtums Luxemburg;
Rabat unterzeichnete Assoziierungsabkommen in Arti-
kel 14 den Abschluß eines neuen Abkommens auf er- Claude Ch e y s so n,
weiterter Grundlage vorsieht, Mitglied der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften;
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMM~N ZU
SCHLIESSEN: Seine Majestät der König von Marokko:
Dr. Ahmed La r a k i,
Sie haben zu diesem Zweck zu ihrem Bevollmächtigten Staatsminister, Beauftragter
ernannt: für auswärtige Angelegenheiten;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 691
Artikel 1 durch geeignete andere Vereinbarungen mit Unter-
Ziel dieses Abkommens zwischen der Europäischen nehmen und Einrichtungen innerhalb der Gemein-
Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko ist es, eine glo- schaft zu erleichtern;
bale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu die Beseitigung der außertariflichen bzw. nicht
fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick- durch Kontingentmaßnahmen bedingten Hemm-
lung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer nisse für den Zugang zu den jeweiligen Märkten
Beziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden zu ermöglichen;
Bestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der wirt- eine Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft,
schaftlichen, technischen und finanziellen Zusammen- der Technologie und des Umweltschutzes;
arbeit, für den Handel wie auch für den sozialen Bereich
festgelegt und durchgeführt. eine Zusammenarbeit auf dem Fischereisektor;
die Förderung privater Investitionen im Interesse bei-
der Vertragsparteien;
eine gegenseitige Unterrichtung über die Wirtschafts-
Titel I und Finanzlage und deren Entwicklung in dem für ein
Wirtschaftliche, technische ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens er-
und finanzielle Zusammenarbeit forderlichen Umfang.
(2) Die Vertragsparteien können andere Bereiche für
Artikel 2 eine Zusammenarbeit festlegen.
Die Gemeinschaft und Marokko stellen eine Zusam-
menarbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergän- Artikel 5
zung der eigenen Bemühungen Marokkos zur Entwick-
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens legt
lung dieses Landes beizutragen und die bestehenden
der Kooperationsrat die allgemeine Ausrichtung der Zu-
Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage
sammenarbeit in regelmäßigen Abständen fest.
und zum Wohl beider Vertragsparteien zu verstärken.
(2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, nach Mitteln
Artikel 3 und Wegen zu suchen, um die Durchführung der Zusam-
menarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen zu
Bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zu- ermöglichen. Zu diesem Zwecke kann er Beschlüsse fas-
sammenarbeit werden insbesondere berücksichtigt: sen.
die Ziele und Prioritäten der Entwicklungspläne und
-programme Marokkos, Artikel 6
die Zweckmäßigkeit, integrierte Aktionen durch ab- Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung
gestimmten Einsatz verschiedener Maßnahmen zu ver- von Maßnahmen, die geeignet sind, die Entwicklung
wirklichen, Marokkos unter den im Protokoll Nr. 1 über die tech-
nische und finanzielle Zusammenarbeit angegebenen Be-
die Zweckmäßigkeit, die regionale Zusammenarbeit dingungen zu fördern.
zwischen Marokko und anderen Staaten zu unter-
stützen.
Artikel 7
Artikel 4 Die Vertragsparteien erleichtern die reibungslose Er-
füllung der Kooperations- und Investitionsverträge, die
(1) Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Gemein-
den beiderseitigen Interessen entsprechen und in den
schaft und Marokko ist es, insbesondere folgende Ziele
Rahmen des Abkommens fallen.
zu fördern:
eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühun-
gen Marokkos um den Ausbau der Produktion und der
Wirtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifi- Titel II
zierung der Struktur seiner Wirtschaft. Diese Beteili-
gung soll insbesondere im Rahmen der Industrialisie- Handelspolitische Zusammenarbeit
rung Marokkos und der Modernisierung der Landwirt-
schaft dieses Landes durchgeführt werden; Artikel 8
die Vermarktung und Absatzförderung der von Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es,
Marokko ausgeführten Waren; den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern,
eine industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die wobei ihrem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung
Industrieproduktion Marokkos auszubauen, insbeson- getragen und ein besseres Gleichgewicht in ihrem
dere durch Maßnahmen, die geeignet sind, Warenverkehr gewährleistet werden muß, um das
Wachsturntempo des Handels Marokkos zu beschleuni-
= eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Durch- gen und die Bedingungen für den Zugang seiner Waren
führung der Programme zur industriellen Entwick- zum Markt der Gemeinschaft zu verbessern.
lung Marokkos zu fördern;
= die Organisation von Kontakten und Zusammen-
künften zwischen Verantwortlichen für die Indu- A. Gewerbliche Erzeugnisse
striepolitik, Investoren und Unternehmen Marok-
kos und der Gemeinschaft zu begünstigen, um die
Anknüpfung neuer industrieller Beziehungen zu Artikel 9
unterstützen, und zwar in Ubereinstimmung mit (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der
den Zielen des Abkommens; Artikel 11, 12 und 14 unterliegen die nicht auf der Liste
= den Erwerb von Patenten und sonstigem gewerb- des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Euro-
lichen Eigentum zu günstigen Bedingungen durch päischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Waren
eine Finanzierung gemäß Protokoll Nr. 1 bzw. mit Ursprung in Marokko bei der Einfuhr in die Gemein-
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
schaft weder mengenmäßigen Beschränkungen oder Artikel 11
Maßnahmen gleicher Wirkung noch Zöllen oder Abgaben
Die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der in Artikel 10
gleicher Wirkung.
genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die
(2) Die neuen Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 an, Anpassungen der Verträge vorgesehenen Maßnahmen,
wobei sie in keinem Fall gegenüber Marokko eine gün- die sich auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die
stigere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland beziehen, fin-
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung. den auf Marokko Anwendung.
Art i k e 1 10
Art i k e 1 12
(1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanzzoll-
(1) Für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten
anteil gilt Artikel 9 für den Schutzzollanteil.
Waren gelten Jahresplafonds; bei Uberschreitung dieses
(2) Gemäß Artikel 38 der Akte über die Beitrittsbedin- Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich
gungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Ja- angewandten Zollsätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5
nuar 1972 ersetzt das Vereinigte Königreich den Finanz- wiederangewandt werden; die für das Jahr des Inkraft-
zollanteil der in Absatz 1 genannten Zölle durch eine in- tretens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind je-
ländische Abgabe. weils neben den Waren angegeben.
Nummer des
GP111einsamen v,; arenbezeichnung Plafonds
Zolltarifs
27.10 Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien ausgenommen rohe Ole; Zubereitungen mit
einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundert-
teilen oder mehr, in denen diese Ole den Charakter der Waren bestimmen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
A. Leichtöle:
III. zu anderer Verwendung
B. mittelschwere Ole:
III. zu anderer Verwendung
C. Schweröle:
I. Gasöl:
c) zu anderer Verwendung
II. Heizöl:
c) zu anderer Verwendung
III. Schmieröle und andere:
c) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu
Kapitel 27
d) zu anderer Verwendung
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
A. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr:
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
175 000 Tonnen
B. andere:
I. Handelsübliches Butan und handelsüblkhes Propan:
c) zu anderer Verwendung
27.12 Vaselin:
A. roh:
III. zu anderer Verwendung
B. andere
27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs,
Torfwachs, paraffinische Rückstände (z.B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt:
B. andere:
I. roh:
c) zu anderer Verwendung
II. andere
27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rütkstände aus Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien:
C. andere:
II. andere
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1918 69~
(
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Plafonds
Zolltarifs
45.02 Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel oder
Quader zum Herstellen von Stopfen 50 Tonnen
45.03 Waren aus Naturkork 600 Tonnen
45.04 Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork 2 000 Tonnen
(2) Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Ab- 27.11 A und B I, 27.12, 23.13 B und 27.14 des Gemein-
kommens werden die in Absatz 1 genannten Plafonds samen Zolltarifs zu ändern,
für die Tarifnummern 45.02, 45.03 und 45.04 um jährlich - wenn eine gemeinsame Definition des Ursprungs für
3 0/o und für die übrigen Tarifnummern um jährlich 5 0/o die Erdölerzeugnisse angenommen wird
angehoben.
wenn im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik
(3) Sobald der Plafonds für die Einfuhr einer in Ab- Entscheidungen getroffen werden
satz 1 genannten Ware erreicht ist, können bei der Ein- oder wenn eine gemeinsame Energiepolitik ausge-
fuhr der betreffenden Ware die gegenüber Drittländern arbeitet wird.
tatsächlich angewandten Zollsätze bis zum Ende des Ka-
(2) In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß
lenderjahres wiederangewendet werden.
für diese Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeräumt werden,
Wenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer pla- die den in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteilen
fondgebundenen Ware 75 0/o der festgesetzten Höhe errei- gleichwertig sind.
chen, setzt die Gemeinschaft den Kooperationsrat hiervon Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden bei An-
in Kenntnis. wendung dieses Absatzes Konsultationen im Koopera-
(4) Bei Korkwaren der Tarifnummern 45.02, 45.03 und tionsrat statt.
45.04 prüfen die Vertragsparteien nach dem 1. Juli 1977 (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die zoll-
im Kooperationsl'at die Möglichkeit, die für die Erhöhung fremden Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeug-
der Plafonds anzuwendenden Sätze anzuheben. nissen von diesem Abkommen nicht berührt.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds wer-
den spätestens am 31. Dezember 1979 aufgehoben. Artikel 14
Bei den in Anhang A aufgeführten Waren, die durch
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-
Art i k e 1 13 gestellt sind, gelten die in Artikel 9 genannten Senkun-
(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für gen für den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr in die
die Einfuhr der Mineralölerzeugnisse der Nummern 27.10, Gemeinschaft auf diese Waren erhobenen Abgaben.
B. Landwirtschaftlidle Erzeugnisse
Artikel 15
(1) Für nachstehende Waren mit Ursprung in Marokko werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um
die jeweils angegebenen Prozentsätze gesenkt:
Nummer des
Gemeinsarnf'n Warenbezeichnung Senkungssatz
Zolltarifs
01.01 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
A. Pferde:
II. zum Schlachten 1) 80 °/o
III. andere ..................................................................... . 800/o
1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zust!lndigen Behörden der Gemeinschaft festzusetzenden Voraussetzungen.
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen ·warenbezeichnung Senkung~satz
Zolltarifs
02.01 Fleisdl und genießbarer Sdlladltabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 ge-
nannten Tieren, frisdl, gekühlt oder gefroren:
A. Fleisdl:
I. von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 800/o
ex IV. anderes;
- ausgenommen Fleisdl von Haussdlafen 1000/o
02.04 Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabf all, frisdl, gekühlt oder gefroren ... . 100 0/o
Kapitel 3 Fische, Krebstiere und Weidltiere ................................................... . 100 0/o
06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einsdlließlich Stecklinge und Edelreiser:
ex D. andere:
- Rosen, ausgenommen Rosenstecklinge 60 0/o
07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
A. Kartoffeln:
II. Frühkartoffeln:
ex a} vom 1. Januar bis 15. Mai:
- vom 1. Januar bis 31. März 40 0/o
F. Hülsengemüse, auch ausgelöst:
1. Erbsen:
ex a} vom 1. September bis 31. Mai:
- vom 1. Oktober bis 30. April 60 °/d
II. Bohnen (Phaseolus-Arten}:
ex a) vom 1. Oktober bis 30. Juni:
- vom 1. November bis 30. April 60 °/o
ex H. Speisezwiebeln, Sdlalotten und Knoblauch:
- Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai 60 °/o
ex L. Artischocken:
- vom 1. Oktober bis 31. Dezember 30 0/o
M. Tomaten:
ex I. vom 1. November bis 14. Mai:
- vom 15. November bis 30. April 60 0/o
S. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 40 0/o
ex T. andere:
Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April ................................. . 60 0/o
Markkürbisse (Courgetten) vom 1. Dezember bis Ende Februar .............. . 60 0/o
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren:
ex B. andere:
- Erbsen 30 0/o
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmadlung in Salzlake oder in Wasser
mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß
besonders zubereitet:
A. Oliven:
I. zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt 1) •••••••••••••••••••••••••• 60 °/e
B. Kapern ......................................................................... . 90 °/o
1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1918 695
Nummer des
Gemeinsamen W arenbezeidrn ung Senkungssatz
Zolltarifs
07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
A. zur Aussaat:
ex I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten):
- Erbsen ............................................................... . 60 9/t
ex III. andere:
- Puffbohnen und Ackerbopnen .......................................... . 60 9/t
B. andere .............................................................. • .......... • 1000/o
08.01 Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocatofrüchte, Guaven,
Kokosnüsse, Paranüsse, Kasdm-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:
ex A. Datteln:
- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg
oder weniger ............................................................. . 100 °/o
D. Avocatofrüchte .............................................................. . 80 °1.
08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
ex A. Orangen:
- frisch ............................................. , ... • • • • • • •. • • • • • • • • • • • • 800/o
ex B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und
andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- frisch .................................... , . , , . , , . • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · 80 0/o
ex C. Zitronen:
- frisch ....... ;- ............................................................ . 80 0/o
D. Pampelmusen und Grapefruits 80 0/o
08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet:
A. frisch:
I. Tafeltrauben:
ex a) vom 1. November bis 14. Juli:
- vom 15. November bis 30. April 60 °/e
08.07 Steinobst, frisch:
D. Pflaumen:
ex II. vom 1. Oktober bis 30. Juni:
- vom 1. November bis 15. Juni 60 .,.
08.08 Beeren, frisch:
A. Erdbeeren:
ex II. vom 1. August bis 30. April:
- vom 1. November bis 31. März 60 °/o
ex D. Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren:
- Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni •....................................... 50 1/o
ex08.09 Andere Früchte, frisch:
- Melonen, vom 1. November bis 31. Mai 500/o
- Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni ......•.................................. 50 °/o
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker ....................... . 30 °/o
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen VVarenbezeic:hnung Senkungssatz
Zolltarifs
08.11 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,
Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),
zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
ex B. Orangen:
- fein zerkleinert 80 °/, ..
ex E. andere:
- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................................. . 800/o
08.12 Früchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01 bis 08.05), getrocknet:
A. Aprikosen ...................................................................... . 60 0/o
B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen ................................. . 50 °/o
E. Papaya-Früchte 50 °/o
F. Mischobst:
J. ohne Pflaumen 50 °/o
G. andere 50 °/o
09.04 Pfeffer der Gattung „Piper"; Früchte der Gattungen „Capiscum" und „Pimentau:
A. weder gemahlen noch sonst zerkleinert:
II. Früchte der Gattungen „Capiscum" und „Pimenta" ............................. . 100 °/o
B gemahlen oder sonst zerkleinert ................................................. . 100 0/o
09.09 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte ............... . 100 0/o
09.10 Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze 100 0/o
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:
E. andere 2 ) .•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•.••••••••••••• 60 °/o
12.07 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung
oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen
verwendeten Art, frisch oder getrodmet, ganz, in Stüdcen, als Pulver oder sonst zer-
kleinert ........................................................................... . 100 °/o
12.08 Johannisbrot, frisch oder g.etrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkern:e
und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung
verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ......................... . 100 °/o
13.03 Pflanzensäfte und -am.züge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere
Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:
ex B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
- Pektinstoffe und Pektinate ................................................ . 25 °/o
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:
A. Kaviar und Kaviarersatz ......................................................... . 100 0/o
B. Salmoniden 100 °/o
C. Heringe ........................................................................ . 100 0/o
E. Thunfische ..................................................................... . 60 °/o
F. Boniten, Makrelen und Sardellen ................................................. . 100 °/o
G. andere ......................................................................... . 100 0/o
16.05 Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht .......................... . 100 1/o
2) Dieses Zugeständnis gilt nur für Saaten, die den Bestimmungen der Richtlinien über die Vermarktung von Saat- und Pflanzengut entsprechen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 697
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Senkungssalz
Zolltarifs
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:
ex B. andere:
- ohne Zucker, ausgenommen Cornichons 100 °/o
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
A. Pilze:
- Zuchtchampignons 500/o
- andere ................................................................... . 600/o
B. Trüffeln ..................................................................... . 70 0/o
ex C. Tomaten:
- geschälte Tomaten 30 0/o
D. Spargel ..................................................................... . 20 °/o
F. Kapern und Oliven .......................................................... . 100 0/o
G. Erbsen und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten) 20 0/o
H. andere, einschließlich Gemische:
- Karotten und Speisemöhren sowie Gemische 20 0/o
- andere ................................................................... . 50 0/o
20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen her-
gestellt, auch mit Zusatz von Zucker:
A. Maronenpaste und Maronenmus:
II. andere ..................................................................... . 50 °/o
B. Konfitüren und Marmeladen von Zitrusfrüchten:
III. andere 50 °/o
C. andere:
III. andere 50 0/o
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol:
B. andere:
II. ohne Zusatz von Alkohol:
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von mehr als 1 kg:
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits 80 0/o
ex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wil-
kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- fein zerkleinert ................................................. . 80 °/o
ex 7. Pfirsiche und Aprikosen:
- Aprikosen ...................................................... . 20 °/o
ex 8. andere Früchte:
- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... . 80 °/o
b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 1 kg oder weniger:
2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ......................... . 80 °/o
ex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wil-
kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- fein zerkleinert ................................................. . 80 °/o
ex 8. andere Früchte:
- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... . 800/o
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeichnung Senkungssatz
Zolltarifs
20.06 c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
(Forts.) des Inhalts:
1. von 4,5 kg oder mehr:
ex aa) Aprikosen:
- Aprikosenhälften 500/o
ex bb) Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflau-
men:
- Hälften von Pfirsichen (einschließlich Brugnolen und Nek-
tarinen) .........•........................................ 50 °/o
ex dd) andere Früchte:
- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. . 80 °/o
- Zitruspulpe ............................................. . 40 °/o
- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert 80 °/o
2. von weniger als 4,5 kg:
ex bb) andere Früchte und Gemische von Früchten:
- Hälften von Aprikosen und Pfirsichen (einschließlich Brug:no-
len und Nektarinen) .................. ·................... . 500/o
- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. . 80 6/o
- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................. . 80 0/o
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz
von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:
A. mit einer Dichte bei 15 °C von mehr als 1,33:
III. andere:
ex a) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:
aus Orangen ...................................................... . 70 0/o
- aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 70 °/o
- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... . 60 0/o
ex b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
- aus Orangen ...................................................... . 70 0/o
aus Pampelmusen und Grapefruits ........................ ; ......... . 70 °/o
- aus anderen Zitrusfrüdlten ......................................... . 60 0/o
B. mit einer Dic:hte bei 15 °C von 1,33 oder weniger:
II. andere:
a) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:
1. aus Orangen ...................................................... . 70 0/o
2. aus Pampulmusen und Grapefruits .................................. . 70 0/o
ex 3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten:
- aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Zitronensaft) ........... . 60 0/o
b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:
1. aus Orangen ...................................................... . 70 0/o
2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. . 70 0/o
23.01 Mehl von Fleisch, von Sc:hlachtabfall, von Fisdien, von Krebstieren oder von Weiditieren,
ungenießbar; Grieben .............................................................. . 100 °/,
(2) Von dem Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der
für den Kartoffelsektor an beträgt die in Absatz 1 für die aus Marokko eingeführten Zitronen nach Verzollung und
Erzeugnisse der Tarifstelle 07.01 A II ex a) vorgesehene nach Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle gleich
Zollsenkung 50 °/o und gilt für den Zeitraum vom 1. Ja- dem Referenzpreis zuzüglich der Inzidenz der gegenüber
nuar bis 15. April. Drittländern tatsächlich angewandten Zölle auf diesen
Referenzpreis sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von
(3) Für frische Zitronen der Tarifstelle 08.02 ex C des 1,20 Rechnungseinheiten je 100 kg sind oder darüber
Gemeinsamen Zolltarifs ist Absatz 1 anwendbar, sofern liegen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 699
(4) Die anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Absatz 3 kel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errich-
sind die Kosten, die für die Berechnung der in der Ver- tung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette be-
ordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die Errichtung einer rechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungs-
gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse betrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten je 100 kg,
genannten Preise vorgesehen sind. angewandt wird.
Für den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle (3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-
nach Absatz 3 behält sich die Gemeinschaft die Möglich- nahmen, um die Anwendung des Absatzes 1 zu gewähr-
keit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, daß leisten, und stellt im Falle von Schwierigkeiten auf An-
etwaige Nachteile, die sich aus der Inzidenz dieser Ab- trag der anderen Vertragspartei die für das ordnungs-
gaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben gemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen An-
könnten, vermieden werden. gaben zur Verfügung.
Die Artikel 23 bis 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im
bleiben anwendbar. Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren
der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.
Art i k e I 16
Die Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maßnahmen, Art i k e 1 18
damit auf Hartweizen der Tarifstelle 10.01 B des Gemein- Unbeschadet der Erhebung des nach Artikel 14 der
samen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko bei der Einfuhr Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten beweglichen
in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Oliven-
Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation öl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs,
für Getreide berechnete Abschöpfungsbetrag, vermindert das vollständig in Marokko gewonnen und unmittelbar
um 0,5 Rechnungseinheiten je Tonne, angewandt wird. aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft der feste Teilbetrag
Artikel 17 dieser Abschöpfung nicht erhoben.
(1) Erhebt Marokko bei der Ausfuhr von anderem
Olivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 Art i k e l 19
A II des Gemeinsamen Zolltarifs eine besondere Abgabe (1) Ab 1. Juli 1976 können zubereitete oder haltbar
und wird diese besondere Abgabe auf den Einfuhrpreis gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
aufgeschlagen, so trifft die Gemeinschaft die erforder- samen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko zollfrei in die
lichen Maßnahmen, damit Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die entsprechend
a) auf dieses Olivenöl, das vollständig in Marokko ge- den folgenden Absätzen festgesetzten Mindestpreise ein-
wonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Ge- gehalten werden.
meinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die Ge- (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1978
meinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung entsprechen die in Absatz 1 genannten Mindestpreise den
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemein- in Anhang C angegebenen Preisen. Die für den Zeitraum
samen Marktorganisation für Fette berechnete und ab 1. Juli 1978 vorgesehenen Preise sind mindestens
bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, ver- ebenso hoch wie die in dem genannten Anhang ange-
ringert um 0,5 Rechnungseinheiten je 100 kg, ange- gebenen Preise, die durch Briefwechsel zwischen den
wandt wird; Vertragsparteien dem neuesten Stand angepaßt werden,
b} der Abschöpfungsbetrag, der sich aus der Berechnung um der Kostenentwicklung bei den betreffenden Waren
gemäß Buchstabe a ergibt, um einen Betrag verringert Rechnung zu tragen.
wird, der der gezahlten besonderen Abgabe entspricht,
jedoch 10 Rechnungseinheiten je 100 kg nicht über- (3) Ab 1. Juli 1979 werden die in Absatz 1 genannten
schreiten darf. Mindestpreise im Wege eines jährlichen Briefwechsels
zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(2) Wendet Marokko die in Absatz 1 genannte Abgabe
nicht an, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen (4) Die Zollfreiheit gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem
Maßnahmen, damit für anderes Olivenöl als raffiniertes Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den Briefwechseln
Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zoll- über die Einzelheiten der technischen Durchführung die-
tarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Arti- ses Artikels festgelegt werden.
Art i k e 1 20
(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Marokko werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft um folgende Prozentsätze gesenkt:
Nummer des
Gemeinsamen Warenbezeidrnung Senk ungss<1tz
Zolltarifs
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol:
B. andere:
II. ohne Zusatz von Alkohol:
a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von mehr als 1 kg:
ex 9. Gemische von Früchten:
- Fruchtsalate ...................................................... . 55 °/o
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen Waren bezekhnung
Zolltarifs
Senkungssatz
20.06 b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
(Forts.) des Inhalts von 1 kg oder weniger:
ex 9. Gemische von Früchten:
- Fruchtsalate ................................ ·...................... . 550/o
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollsenkung gilt erst ab hältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger gestellt
dem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den jähr- werden.
lichen Briefwechseln zwischen den Vertragsparteien zur
Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten festgesetzt Zur Anwendung dieses Absatzes gewährleistet Marokko
werden. die Nämlichkeitskontrolle der genannten Weine ent-
sprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften vor
Ar t i k e l 21 allem in bezug auf die Analysekriterien. Zu diesem Zweck
(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarif- wird jedem dieser Weine eine Bescheinigung der Ur-
nummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur- sprungsbezeichnung beigefügt, die von der zuständigen
sprung in Marokko werden die Zollsätze bei der Einfuhr marokkanischen Behörde entsprechend dem in Anhang D
in die Gemeinschaft um 80 °/o gesenkt, sofern die bei enthaltenen Muster erteilt wird.
der Einfuhr dieser Weine in die Gemeinschaft angewen- (3) Die in Absatz 2 vorgesehene Zollsenkung erfolgt,
deten Preise zuzüglich der tatsächlich erhobenen Zölle nachdem auf Grund einer Uberprüfung der Gleichwertig-
jeweils mindestens ebenso hoch sind wie die in der keit der marokkanischen Rechtsvorschriften für Weine,
Gemeinschaft für diese Weine geltenden Referenzpreise. für die eine Ursprungsbezeichnung ~ewährt wird, mit
(2) Die in Absatz 1 genannten Weine, die in Anwen- den diesbezüglichen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrif-
dung der marokkanischen Rechtsvorschriften eine Ur- ten der in Absatz 2 vorgesehene Briefwechsel abgeschlos-
sprungsbezeichnung tragen und in einem Briefwechsel sen worden ist, sie wird ab dem in diesem Briefwechsel
zwischen den Vertragsparteien aufzuführen sind, können, festgesetzten Zeitpunkt angewandt.
wenn sie in Flaschen gestellt werden, im Rahmen eines
jährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von Artikel 22
50 000 Hektolitern zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt
(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in
werden.
Marokko werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die
Die Weine können nur dann in den Genuß der in Ab- Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschafts-
satz 1 vorgesehenen Regelung kommen, wenn sie in Be- zollkontingents von 8 250 Tonnen um 30 0/o gesenkt.
Nummer des
Gemeinsamen \Varen bezeidrn ung
Zolltarifs
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:
B. andere:
II. ohne Zusatz von Alkohol:
c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts:
1. von 4,5 kg oder mehr:
ex aa) Aprikosen:
- Aprikosenpulpe
(2) Falls Absatz 1 nicht für ein ganzes Kalenderjahr verringert um einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 0/o
zur Anwendung kommt, wird das Kontingent „pro rata des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung, angewandt
temporis" eröffnet. und der feste Teilbetrag nicht erhoben wird.
(2) Absatz 1 ist anwendbar, sofern Marokko bei der
Artikel 23 Ausfuhr der in diesem Absatz genannten Erzeugnisse
eine besondere Abgabe in Höhe des Betrages erhebt,
(1) Die Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maß- um den die Abschöpfung verringert wird, und der auf
nahmen, damit auf Kleie und andere Rückstände vom den Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufge-
Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von schlagen wird.
Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der
Tarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel
Ursprung in Marokko bei der Einfuhr in die Gemeinschaft werden durch einen Briefwechsel zwischen der Gemein-
der nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 schaft und Marokko festgelegt.
betreffend die Einfuhr- und Ausfuhrregelung für Ver- (4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im
arbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis berechnete Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren
und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 701
Artikel 24 Anpassungen der Verträge erhobene Zölle und Aligdlwn
gleicher Wirkung nicht berücksichtigt.
(1) Die in den Artikeln 15, 19, 20, 21 und 22 vorgesehe-
nen Senkungssätze gelten für die gegenüber Drittländern
tatsächlich angewandten Zollsätze. Art i k e 1 21
(2) Jedoch dürfen die Zollsätze, die sich aus den von (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für den
Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich vor- kleinen Grenzverkehr räumt Marokko der Gemeinschaft
genommenen Senkungen ergeben, in keinem Falle niedri- im Bereich des Handels eine Behandlung ein, die nicht
ger sein als die von diesen Ländern gegenüber der Ge- ungünstiger ist als die Meistbegünstigungsregelung.
meinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung an-
(2) Im Falle einer Beibehaltung oder der Gründung
gewandten Sätze.
von Zollunionen oder Freihandelszonen findet Absatz 1
(3) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer vor- keine Anwendung.
übergehenden Abweichung der Zölle von der Anglei-
(3) Außerdem kann Marokko bei Maßnahmen im Hin-
chung an den endgültigen Zollsatz führen, so können
Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich jedoch blick auf die. wirtschaftliche Integration der Maghreb-
abweichend von Absatz 1 ihre Zollsätze so lange auf- Länder oder zugunsten der Entwicklungsländer von Ab-
rechterhalten, bis diese bei einer späteren Angleichung satz 1 abweichen. Diese Maßnahmen werden der Gemein-
schaft mitgeteilt.
1 erreicht werden, oder gegebenenfalls den sich aus einer
späteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwenden, so- Art i k e 1 28
bald bei einer Zollbewegung diese Höhe erreicht oder
überschritten wird. (1) Die Vertragsparteien teilen einander bei der Unter-
zeichnung dieses Abkommens ihre geltenden Außenhan-
(4) Bei der Anwendung der nach Artikel 15, 19, 20, 21 delsvorschriften mit.
und 22 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimal-
stelle ab- bzw. aufgerundet. (2) Marokko kann in seine Handelsregelung gegenüber
der Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben mit gleicher
Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen und
in Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedingun- Maßnahmen gleicher Wirkung einführen und die Zölle
gen und die Anpassungen der Verträge anwendet, wird und Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen und
jedoch bei der Anwendung der gesenkten Zollsätze hin- Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf Waren mit Ur-
sichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen sprung in oder mit Bestimmung nach der Gemeinschaft
Anteils der gemischten Zölle der Zolltarife Irlands und angewendet werden, erhöhen bzw. verschärfen, wenn
des Vereinigten Königreichs auf die vierte Dezimalstelle diese Maßnahmen im Interesse seiner Industrialisierung
ab- bzw. aufgerundet. und Entwicklung erforderlich sind. Diese Maßnahmen
(5) Der bewegliche Teilbetrag der in Artikel 23 ge- werden der Gemeinschaft mitgeteilt.
nannten Abschöpfung wird in den neuen Mitgliedstaaten Zur Anwendung dieser Maßnahmen finden auf Antrag
unter Berücksichtigung der gegenüber Drittländern tat- der anderen Vertragspartei Konsultationen im Koopera-
sächlich angewandten Sätze berechnet. tionsrat statt.
Artikel 29
Artikel 25
Wendet Marokko entsprechend seinen eigenen Rechts-
(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung vorschriften bei einem bestimmten Erzeugnis mengen-
ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder än- mäßige Beschränkungen in Form von Kontingenten an,
dert sie die bestehende Regelung oder ändert oder er- so behandelt es die Gemeinschaft als eine Einheit.
weitert die Bestimmungen über die Durchführung ihrer
Agrarpolitik, so kann sie für die entsprechenden Waren
die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern. Artikel 30
In diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen Bei den in Artikel 55 des Abkommens vorgesehenen
Marokkos in angemessener Weise Rechnung. Prüfungen bemühen sich die Vertragsparteien um Fort-
schritte bei der Beseitigung der Handelshemmnisse unter
(2) Ändert die Gemeinschaft in Anwendung von Ab- gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfordernisse der Ent-
satz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung wicklung Marokkos.
für unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallende Waren, Artikel 31
so gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung Der Begriff „ Waren mit Ursprung in" oder „ Ursprungs-
in Marokko einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen waren" zur Anwendung dieses Titels und die entspre-
vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist. chenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen sind in Protokoll Nr. 2 festgelegt.
(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im
Kooperationsrat Konsultationen über die Änderung der
in dem Abkommen vorgesehenen Regelung statt. Artikel 32
Wird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei un-
ter das Abkommen fallenden Waren geändert, so kann
C. Gemeinsame Bestimmungen der Kooperationsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung
der sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile das
Art i k e 1 26 Zolltarifschema für diese Waren an die betreffenden Än-
derungen anpassen.
(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit
Ursprung in Marokko dürfen bei der Einfuhr in die Ge- Artikel 33
meinschaft keine günstigere Behandlung erfahren, als sie
die Mitgliedstaaten untereinander gewähren. Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnah-
men oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungs-
Anwendung der Artikel 32, 36 und 59 der in Artikel 10 waren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mit-
genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die telbar diskriminieren.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Für Waren, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat un-
ausgeführt werden, darf keine Erstattung für interne Ab- verzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hin-
gaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese blick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand
Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben. regelmäßiger Konsultationen.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
Art i k e 1 34
a} Bezüglich der Artikel 36 und 37 findet im Koopera-
Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, tionsrat eine Konsultation statt, bevor die betreffende
die unter Einhaltung der Außenhandels- und Devisen- Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
regelungen durchgeführt wurden, sowie die Uberweisung
dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, b) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofor-
in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach tiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige
Marokko unterliegen keinen Beschränkungen. Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei
in den in den Artikeln 36 und 37 genannten Fällen
unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen
Artikel 35 Sicherungsmaßnahmen treffen.
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die Artikel 39
aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden
von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kul- Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-
turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäo- gliedstaaten der Gemeinschaft oder Marokkos kann die
logischem Wert oder des gewerblichen und kommerziel- betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-
len Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es nahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu
Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenig-
Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein sten beeinträchtigen. Sie werden der anderen Vertrags-
Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver- partei unverzüglich bekanntgegeben und sind, insbeson-
schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver- dere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung,
tragsparteien darstellen. Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Koopera-
tionsrat.
Ar l i k e 1 36
(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehun- Titel III
gen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken
fest, so kann sie nach den in Artikel 38 festgelegten Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte
Modalitäten und Verfahren im Einklang mit dem Uber-
einkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allge- Artikel 40
meinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnah-
men gegen diese Praktiken treffen. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern ma-
rokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheits-
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen gebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich
Prämien und Subventionen gerichteten Maßnahmen die der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der
Bestimmungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-
Handelsabkommens einzuhalten. über seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäf-
Art i k e 1 37
tigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mit-
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder gliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.
bei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Ver-
schlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region
Artikel 41
führen können, kann die betroffene Vertragspartei nach
den in Artikel 38 festgelegten Modalitäten und Verfahren (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den
die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und
den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen
Artikel 38 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung
gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beru-
(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, hende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörig-
die die in Artikel 37 genannten Schwierigkeiten hervor- keiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt
rufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell sind, bewirkt.
Informationen über die Entwicklung der Handelsströme
zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei (2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzel-
mit. nen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Be-
schäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-,
(2) In den in Artikel 36 und 37 genannten Fällen stellt Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krank-
die betreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin heitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemein-
vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Ab- schaft wohnenden Familienangehörigen zusammenge-
satzes 3 Buchstabe b so schnell wie möglich dem Koope- rechnet.
rationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,
um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf (3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu er- für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Fami-
möglichen. lienangehörigen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das (4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters-
Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträch- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,
tigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese
auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
unbedingt Notwendige beschränken. verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 703
des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitglied- (2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Ver-
staaten geltenden Sätzen frei nach Marokko zu trans- anlassung seines Präsidenten zusammen.
ferieren. Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
(5) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies
beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.
Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen
eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 Artikel 47
vorgesehenen entspricht. (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner
Aufgaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt,
Artikel 42 der aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und einem
(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkraft-
Vertreter der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften einerseits und Vertretern des Königreichs Ma-
treten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsrat
rokko andererseits besteht.
die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung
der in Artikel 41 niedergelegten Grundsätze. (2) Der Kooperationsrat kann beschließen, weitere
Ausschusse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine
Aufgaben unterstützen.
Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforder-
lichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die An- (3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung
wendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser
bietet. Ausschüsse fest.
Art i k e 1 43 Artikel 48
Die vom Kooperationsrat gemäß Artikel 42 erlassenen Der Kooperationsrat trifft alle zweckdienlichen Maß-
Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich nahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Füh-
aus den bilateralen Abkommen zwischen Marokko und lungsnahme zwischen der europäischen parlamentarischen
den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese Versammlung und der Repräsentantenkammer des König-
eine günstigere Behandlung der marokkanischen Staats- reichs Marokko zu erleichtern.
angehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitglied-
staaten vorsehen. Artikel 49
Jede Vertragspartei teilt auf Antrag der anderen Ver-
tragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von
Titel IV ihr geschlossenen Abkommen mit, soweit sie Zolltarif-
oder Handelsbestimmungen umfassen, sowie über die
Allgemeine und Schlußbestimmungen Änderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Außenhandels-
regelung.
Art i k e 1 44
Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sid1
(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur unmittelbar und besonders auf das Funktionieren des
Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den Abkommens auswirken, so finden auf Antrag der ande-
darin vorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fas- ren Partei entsprechende Konsultationen im Koopera-
sen. tionsrat statt, um den Interessen der Vertragsparteien
Rechnung zu tragen.
Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-
rungsmaßnahmen treffen. Artikel 50
(1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsabkom-
(2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen
fassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungsnahmen men, das sich unmittelbar und besonders auf das Funk-
abgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen tionieren des Abkommens auswirkt, so finden im Koope-
Ziele und das reibungslose Funktionieren des Abkom- rationsrat entsprechende Konsultationen statt, um der
Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, den in diesem
mens als zweckmäßig erachtet.
Abkommen festgelegten Interessen der Vertragsparteien
(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsord- Rechnung zu tragen.
nung.
(2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemein-
Artikel 45 schaft finden im Kooperationsrat entsprechende Konsul-
tationen statt, damit den in diesem Abkommen fest-
(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern gelegten Interessen <ler Vertragsparteien Rechnung ge-
des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit- tragen werden kann.
gliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten einerseits und Mitgliedern der Regierung des König- Artikel 51
reichs Marokko andererseits.
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maß-
(2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich nahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung
nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen. der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie tragen
(3) Der Kooperationsrat äußert sich im gegenseitigen für die Durchführung der in diesem Abkommen nieder-
Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und Marokkos gelegten Ziele Sorge.
andererseits. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die
andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Ab-
Art i k e 1 46
kommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maß-
(1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd nahmen treffen. Sie übermittelt dem Kooperationsrat
von einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemein- zuvor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prü-
schaften und einem Mitglied der Regierung des König- fung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertrags-
reichs Marokko wahrgenommen. parteien annehmbare Lösung erforderlich sind.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber
Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträch- Marokko anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen
tigen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat Behandlung marokkanischer Staatsangehöriger oder
unverzüglich mitgeteilt und können auf Antrag der Gesellschaften führen.
anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen
im Kooperationsrat sein. Artikel 55
Artikel 52 Die Vertragsparteien prüfen entsprechend dem Ver-
fahren für die Aushandlung des Abkommens erstmalig
(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung des Abkom- ab Anfang des Jahres 1978 und später ab Anfang des
mens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können Jahres 1983 die Ergebnisse des Abkommens sowie die
dem Kooperationsrat unterbreitet werden. etwaigen Verbesserungen, die von beiden Seiten ab
1. Januar 1979 und ab 1. Januar 1984 auf Grund der bis
(2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streitfall
dahin mit dem Funktionieren des Abkommens gewonne-
auf seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede
nen Erfahrungen sowie auf Grund der Ziele des Ab-
Partei der anderen Partei die Bestellung eines Schieds-
kommens vorgenommen werden können.
richers mitteilen; die andere Partei ist verpflichtet, bin-
nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu be-
stellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten Artikel 56
die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall Die Protokolle 1 und 2 und die Anhänge A, B, C und D
als eine Partei. sind Bestandteil des Abkommens. Die Erklärungen und
Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Be-
standteil des Abkommens ist.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Jede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur Artikel 57
Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
Artikel 53 Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt
der Notifizierung außer Kraft.
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-
ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
Artikel 58
a) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren
wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechende Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
Preisgabe von Auskünften zu verhindern; Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
b) die den Handel mit Waffen, Munition, Kriegsmaterial gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags anwendbar
oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche For- ist, und für das Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko.
schung, Entwicklung oder Produktion betreffen, so-
fern diese Maßnahmen bei den nicht eigens für mili- Artikel 59
tärische Zwecke bestimmten Waren die Wettbewerbs-
bedingungen nicht beeinträchtigen; Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
internationaler Spannungen als wesentlich für ihre
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
eigene Sicherheit erachtet.
Artikel 54 Artikel 60
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die
Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
darf die Regelung, die Marokko gegenüber der Ge-
meinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-
Behandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehöri- nats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifikation nach
gen oder ihrer Gesellschaften führen; Absatz 1 folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-
vollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-
men gesetzt.
GESCHEHEN zu Rabat am siebenundzwanzigsten April
neunzehnhundertsechsundsiebzig
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 705
Anhang A
betreffend die Waren nach Artikel 14
Nummer des
Ge; ~;~r~~eo Warenbezeidrnung
0
ex 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Sacdiarose von
mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.01 Malz-Extrakt
19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küdiengebrauch, auf der Grundlage
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malz-Extrakt, audi mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50
Gewichtshundertteilen
19.03 Teigwaren
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsaga und anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen und Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und der-
gleichen)
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Badewaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett,
Käse oder Früchten
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
ex 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:
- ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus
21.06 Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Badetriebmittel:
A. Hefen, lebend:
II. Badehefen
ex 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Zudeer, Milcherzeugnisse, Ge-
treide oder Getreideverarbeitungserzeugnisse enthaltend 1)
ex 22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholisd1e Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07:
- Milch oder Milchfett enthaltend
29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
C. mehrwertige Alkohole:
II. Mannit
III. Sorbit
35.05 Dextrine und Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke
l) Von diesem Wortlaut werden nur die Waren erfaßt, auf die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der im Gemeinsamen Zolltarif vorqesehene
Zoll erhoben wird, der sich zusammensetzt aus einem Wertzoll, der den festen Teilbetrag dieses Zolls bildet, und einem beweglichen Teilbe-
trag.
70I Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
Gemeinsamen \Varenbe,eid111ung
Zolltarifs
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der
Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:
A. Zubereitete Zuridltemittel und zubereitete Appreturen:
I. auf der Grundlage von Stärke
38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der dlemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein-
schließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: Rückstände
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
T. Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III.
I. in wässriger Lösung:
a) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Gehalt an Sorbit
b) anderer
II. anderer:
a) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den
Gehalt an Sorbit
b) anderer
Anhang B
betreffend Olivenöl, anderes als raffiniertes
der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs
1. Angesichts
- der Bedeutung, die der Olivenölsektor in der Wirtschaft Marokkos einnimmt,
- der Programme und Anstrengungen, die Marokko zur Sanierung und Verbesserung der Bedingungen seines O1-
marktes unternommen hat,
- der herkömmlichen Handelsströme bei Olivenöl zwischen Marokko und der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft
kann der Betrag, der vom Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens für Oliven-
öl, anderes als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, abzuziehen ist, unter den
gleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, die für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 Buch-
stabe b des Abkommens vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht werden.
2. Der etwaige in Absatz 1 vorgesehene Zusatzbetrag wird für jedes Anwendungsjahr durch Briefwechsel zwischen den
Vertragsparteien nach den jeweiligen Marktbedingungen für Olivenöl festgesetzt.
3. Für die Zeit bis zum 31. Oktober 1977 wird der Zusatzbetrag zur Berücksichtigung der außergewöhnlidlen Um-
stände, die derzeit auf dem Olivenölmarkt herrschen, auf 10 Rechnungseinheiten festgesetzt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 707
Anhang C-1
(1. 7. 1976 bis 30. 6. 1977)
Gewicht Gewicht Koeffi- Mindestpreise einschließlich Zölle
Format (abgetropft) (halb Johalt 1 zienten RE je Kiste mit 100 Dosen
brutto)
Gemeinschaft ohne
Vereinigtes Königreich
Vereinigtes Königreich
Gesamt- und Dänemark und Dänemark
Handelsbezeichnung höhe Unzen g g cm3
(mm)
. Ol' .. 11 In anderer . 01 . .. 11 in anderer
m iveno Zubereitung m iveno Zubereitung
Boden rechteckig
1/to Klub 20 2 56 95 53 0,60 11,10 10,20 10,66 9,79
1/s Klub 25 2¼ 80 120 15 0,70 12,95 11,90 12,43 11,42
1/-1 Kleinformat
18 25/s 74 130 73 0,77 14,25 13,09 13,68 12,56
1/s Klub
30 3¼ 90 140 93 0,80 14,80 13,60 1 14,21 13,06
1 /, Spezialformat
25 31;, 90 140 90 0,85 15,73 14,45 15,10 13,87
1/s niedrig flach
24 33/s 95 145 96 0,90 16,65 15,30 15,98 14,69
1/, Klub
30 43/s 125 190 125
1/6 p 25 176 125 1,00 18,50 17,00 17,76 16,32
1/-1 übliches Format 22 3¼. 105 180 106
1/e (Klub 30) 188 130
1
/, übliches Format 24 43/e 125 195 125 1,10 20,35 18,70 19,54 17,95
1
/4 übliches Format 30 51/4 150 240 169
1/4 Klub 40 8¼ 175 250 178 1,30 24,05 22,10 23,09 21,22
1/-1 p 30 250 187
1/4 amerikanisdles
Format 30 7 200 300 207 1,60 29,60 27,20 28,42 26,11
1/4 übliches Format 40 91;, 260 326 250
1/3 p 337 250 1,80 33,30 30,60 31,97 29,38
1 /,i. Klub lang 40 8¼ 248 320 241
1/2 niedrig 30 91/.a 260 370 245 2,20 40,70 37,40 39,07 35,90
1
/., üblich lang 40 ll1/2 325 423 313 2,50 46,25 42,50 44,40 40,80
l/4 üblich 48 11 310 390 297 2,60 48,10 44,20 46,18 42,43
1/2 hoch 40 11¼ 460 330 2,70
325 49,95 45,90 47,95 44,06
1/2 p 476 375
'lt 902 750 4,65 86,03 79,05 82,58 75,89
4/4 80 27¼ 780 950 771
Boden oval
1/~ oval 40 15 425 555 452 3,40 62,90 57,80 60,38 55,49
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang C-2
(1. 7. 1977 bis 30. 6. 1978)
Gewicht Gewidit
Format (halb Koeffi- Mindestpreise einsdiließlidi Zölle
(abgetropft) Iohalt 1 zienten RE je Kiste mit 100 Dosen
brutto)
Gesamt- Gemeinsdiaft
Handelsbezeidinung höhe g g cm3
1 Un,on 1
(mm) in Olivenöl 1 in anderer Zubereitung
1 1 1 1
Boden rechteckig
1/to Klub
20 2 56 95 53 0,60 11,70 10,80
1/s Klub
25 23/-i 80 120 75 0,70 13,65 12,60
1
/.i Kleinformat 18 25/s 74 130 73 0,77 15,02 13,86
1/s Klub
30 3¼ 90 140 93 0,80 · 15,60 14,40
1 /4 Spezialformat
25 31/& 90 140 90 0,85 16,58 15,30
1/s niedrig flach
24 33/s 95 145 96 0,90 17,55 16,20
1 /4 Klub
30 43/s 125 190 125
1
/a P 25 176 125 1,00
1 3¼
/ 4 üblic:hes Format 22 105 180 106 19,50 18,00
1/6 (Klub 30)
188 130
¼ üblic:hes Format 24 43/s 125 195 125 1,10 21,45 19,80
1/4 übliches Format
30 5¼ 150 240 169
1
/4 Klub 40 61/4 175 250 178 1,30 25,35 23,40
1/4 p 30
250 187
1
/4 amerikanisc:hes
Format 30 7 200 300 207 1,60 31,20 28,80
1
/4 üblic:hes Format 40 91/, 260 326 250
1/3 p 337 250 1,80 35,10 32,40
1
/4 Klub lang 40 3s;, 248 320 241
1/2 niedrig
30 9¼ 260 370 245 2,20 42,90 39,60
¼ üblic:h lang 40 11¼ 325 423 313 2,50 48,75 45,00
1/,1, üblic:h
48 11 310 390 297 2,60 50,70 46,80
1/2 hoch
40 11¼ 325 460 330 2,70 52,65 48,60
½P 476 315
lfi 902 750 4,65 90,68 83,70
4/4 80 27½ 780 950 771
Boden oval
1/2 oval 40 15 425 555 452 3,40 66,30 61,20
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 709
Anhang C-3
(1. 7. 1978 bis 30. 6. 1979)
Gewicht Gewicht Koeffi-
Format (halb Mindestpreise einschließlich Zölle
(abgetropft) fohalt 1 zienten RE je Kiste mit 100 Dosen
brutto)
Gesamt- Gemeinschaft
Handelsbezeichnung höhe g g cm:t
1 U,,en 1
1
(mm}
1 1 1
in Olivenöl j in anderer Zubereitung
Grund rechteckig
1/io Klub
20 2 56 95 53 0,60 12,30 11,40
1/s Klub 23 /,
25 80 120 15 0,70 14,35 13,30
1 /4 Kleinformat
18 25/s 74 130 73 0,77 15,79 14,63
1/s Klub 3¼ 90 93 0,80
30 140 16,40 15,20
1/,. Spezialformat 31/e
25 90 140 90 0,85 17,43 16,15
1/s niedrig flach
24 3a/s 95 145 96 0,90 18,45 17,10
¼ Klub 30 43/s 125 190 125
1/6 p 25
176 125 1,00
¼ übliches Format 22 3¼ 105 180 106 20,50 19,00
1/6 (Klub 30)
188 130
1
/4 übliches Format 24 43/s 125 195 125 1,10 22,55 20,90
¼ übliches Format 30 s 1,
1
150 240 169
1/.a Klub
40 6¼ 175 250 178 1,30 26,65 24,70
11„ P 30
250 187
1
/-1 amerikanisches
Format 30 7 200 300 207 1,60 32,80 30,40
1 9¼.
/.a übliches Format 40 260 326 250
lfa p 337 250 1,80 36,90 34,20
1 /.a Klub lang 8¼ 248
40 320 241
½ niedrig 30 9¼ 260 370 245 2,20 45,10 41,80
1/.a üblich lang 51,25
40 1!1/2 325 423 313 2,50 47,50
1/4 üblich 53,30
48 11 310 390 297 2,60 49,40
1/2 hoch 111/2
40 325 460 330 2,70
½P 476 375 55,35 51,30
1/t 902 750 4,65
4/4 80 27½ 780 950 771 95,33 88,35
Grund oval
¼ oval 40 15 425 555 452 3,40 69,70 64,60
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang D
1. ..>~ 1 - Eksport0r - Ausführer - Exporter - Ex- 2. r,i.>11 - Nummer - Nummer -
portateur - Esportatore - Exporteur: Number - Numero - Numero -
Nummer
00000
3. (Ursprungsbezeichnung garantierende Stelle)
4. ½,11 ~~I - Modtager - Empfänger - Consignee
- Destinataire - Destinatario - Geadresseerde:
5. ~~1~,~~~
CERTIFIKAT FOR OPRINDELSESBETEGNELSE
BESCHEINIGNUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG
CERTIFICATE OF DESIGNATION OF ORIGIN
CERTIFICAT D'APPELLATION D'ORIGINE
CERTIFICATO DI DENOMINAZIONE DI ORIGINE
6. J....iil 1 ~ - ' - Transportmiddel - Beförderungsmittel CERTIFICAAT VAN BENAMING VAN OORSPRONG
- Means of transport - Moyen de transport - Mezzo
di trasporto - Vervoermiddel:
7. (Urspungsbezeichnung)
8. t l~~I ül.S.. - Losningssted - Entladungsort -
Place of unloading - Ueu de dechargement - Luogo
di sbarco - Plaats van lossing:
9. ~_.,),:JI t~_, ..l~ ' rli..>~I_, t l~~I 10. rWI ü,i..,.11 11. d~
Mrerker og numre, kollienes antat og art Bruttovregt Liter
Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke Rohgewicht Liter
Marks and numbers, number and kind of packages Gross weight Litres
Marques et numeros, nombre et nature des colis Poids brut Litres
Marca e numero, quantita e natura dei colli Peso lordo Litri
Merken en nummers, aantal en soort der colli Brutogewicht Liter
12. (--a_,y,J4) ~,~ - Liter {i bogstaver} - Liter {in Buchstaben) - Litres (in words} - litres (en lettres} - Litri {in
lettere} - Liter (voluit):
13. U....U~I ~ I 6~'1::i - Pätegning fra unstedende organ - Bescheinigung der erteilenden Stelle - Certificate of
the issuing authority - Visa de l'organisme emetteur - Visto dell'organismo emittente - Visum van de instantie van
afgifte:
14. d,;~I ~~'l::i - Toldstedets attest - Sichtvermerk
der Zollstelle - Customs stamp - Visa de la douane -
Visto della dogana - Visum van de douane (Oversrettelse se nr. 15 -
Übersetzung siehe Nr. 15 - see the translation under
No 15 - Voir traduction au no 15 - Vedasi traduzione al
n. 15 - Zie voor vertaling nr. 15}
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 711
(Rückseite)
15. Det bekrceftes, at vinen, der er ncevnt i dette certifikat, er fremstillet ....... omrädet og if0lge marok-
kansk lovgivning er berettiget til oprindelsesbetegnelsen: " ..
Alkohol tilsat denne vin er alkohol fremstillet at vin.
Wir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk .................... .. .. gewonnen wurde
und ihm nach marokkanischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung ,, ................ " zuerkannt wird.
Der diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol.
We hereby certify that the wine described in this certificate is wine produced within the wine district of .
and is considered by Moroccan legislation as entitled to the designation of origin "... .. ............. ".
The alcohol added to this wine is alcohol of vinous origin.
Nous certifions que le vin decrit dans ce certificat a ete poduit dans la zone de et est reconnu,
suivant la loi marocaine, comme ayant droit a la denomination d'origine « ..... ».
L'alcool ajoute a ce vin est de l'alcool d'origine vinique.
Si certifica ehe il vino descritto nel presente certificato e un vino prodotto nella zona di ed e
riconosciuto, secondo la !egge marocchina, come avente diritto alla denominazione di origine « ».
L'alcole aggiunto a questo vino e alcole di origine vinica.
Wij verklaren dat de in dit certificaat omschreven wijn is vervaardigd in het wijndistrict van en
dat volgens de Marokkaanse wetgeving de benaming van oorsprong « . . .. » erkend wordt.
De aan deze wijn toegevoegde alcohol is alcohol, uit wijn gewonnen.
16. 1)
11 ~.;~I 4.1_.,..JI ü,& c.s~\ üU~ ~L;JI ~~ ~
1) Rubrik forbeholdt eksportlandets andre angivelser.
1) Diese Nummer ist weiteren Angaben des Ausfuhrlandes vorbehalten.
1) Space reserved for additional details given in the exporting country.
1 ) Case reserves pour d'autre indications du pays exportateur.
1) Spazio riservato per altre indicazioni del paese esportatore.
1) Ruimte bestemd voor andere gegevens van het land van uitvoer.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Protokoll Nr. l
über die technisdle und finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 1 Artikel 5
Irn Rahmen der finanziellen und technischen Zusam- (1) Die für jedes Jahr für die verschiedenen Formen
menarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finan- der Hilfe zu bindenden Beträge sind so gleichmäßig wie
zierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaft- möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Proto-
lichen und sozialen Entwicklung Marokkos. kolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungs-
zeitraumes können die Mittelbindungen jedoch in an-
Artikel 2 nehmbaren Grenzen einen proportional höheren Betrag
erreichen.
(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann in der
Zeit bis zum 31. Oktober 1981 ein Gesamtbetrag von (2) Ein etwaiger Restbetrag von am Ende des fünften
130 Millionen Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens noch nicht
werden, der sich wie folgt zusammensetzt: gebundenen Mitteln wird ebenfalls in voller Höhe nach
den in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten ver-
a) 56 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Dar- wendet.
lehen der Europäischen Investitionsbank, im folgen-
den „Bank" genannt; diese Darlehen werden nach Artikel 6
Maßgabe ihrer Satzung aus ihren eigenen Mitteln ge- (1) Die Laufzeit der von der Bank aus eigenen Mitteln
währt; gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und
b) 58 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Dar- finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Dar-
lehen zu Sonderbedingungen; lehen bestimmt sind, festgelegt. Vorbehaltlich der in
Artikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung wird der
c) 16 Millionen Rechnungseinheiten in Form nichtrück- von der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffen-
zahlbarer Zuschüsse. den Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt.
Aus den unter Buchstabe b aufgeführten Beträgen können
(2) Die Darlehen zu Sonderbedingungen werden für
Beiträge zur Bildung von haftendem Kapital vorgesehen
eine Dauer von 40 Jahren gewährt und sind 10 Jahre til-
werden. gungsfrei. Der Zinssatz beträgt 1 °/o.
(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dar-
lehen werden in der Regel Zinsvergütungen in Höhe von (3) Die Darlehen können über den marokkanischen
2 °/o aus den in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Mitteln Staat oder über geeignete marokkanische Einrichtungen
gewährt. gewährt werden, welche die Mittel zu Bedingungen an
die Empfänger weiterzuleiten haben, die im Einverneh-
Artikel 3 men mit der Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen
und finanziellen Merkmalen der Vorhaben festgelegt
(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Betrag dient zur Finan-
worden sind.
zierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung
von Investitionsvorhaben im Bereich der Produktion Artikel 7
und der wirtschaftlichen Infrastruktur, vor allem zur Im Einvernehmen mit Marokko kann die Hilfe der
Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur Marokkos Gemeinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in
und insbesondere zur Förderung seiner Industrialisie- Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich
rung und der Modernisierung der Landwirtschaft; insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und -insti-
der technischen Zusammenarbeit zur Vorbereitung tute Marokkos, der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten
oder Ergänzung der von Marokko ausgearbeiteten oder internationale Finanzorgane beteiligen können.
Investitionsvorhaben;
Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit im Be- Artikel 8
reich der Ausbildung. Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-
menarbeit können begünstigt werden:
(2) Die Hilfen der Gemeinschaft dienen zur Deckung
der Ausgaben, die für die Durchführung von genehmigten a) allgemein:
Vorhaben und Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen - der marokkanische Staat;
nicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhal-
b) im Einvernehmen mit dem marokkanischen Staat für
tungs- und Betriebskosten verwendet werden.
von ihm genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:
- öffentliche Entwicklungseinrichtungen Marokkos;
Artikel 4 private Einrichtungen, die in Marokko für die wirt-
(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finanzie- schaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;
rung entweder durch Darlehen der Bank mit Zinsver- Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden
gütung nach Maßgabe von Artikel 2 oder durch Darlehen der gewerblichen und kaufmännischen Geschäfts-
zu Sonderbedingungen oder aber durch beide Arten von führung ausüben und als Gesellschaften nach
Darlehen in Betracht. marokkanischem Recht gegründet worden sind;
(2) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige
werden im allgemeinen durch nichtrückzahlbare Zu- Marokkos sind, oder, in Ermangelung derartiger
schüsse finanziert. Verbände, ausnahmsweise die Erzeuger selbst;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, <}en 18. Mai 1978 713
Stipendiaten und Praktikanten, die von Marokko kürzten Fristen für die Einreichung von Angeboten in die
im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbil- Wege geleitet werden, wenn es sich um die Ausführung
dungsmaßnahmen entsandt worden sind. von Arbeiten handelt, die infolge ihres Umfangs haupt-
sächlich für marokkanische Unternehmen in Frage kom-
men.
Artikel 9
(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens bestimmen die
Dieses beschleunigte Verfahren kann für Ausschreibun-
gen mit einem Schätzwert von weniger als 1 Million
Gemeinschaft und Marokko einvernehmlich die spezi-
Rechnungseinheiten durchgeführt werden.
fischen Ziele der finanziellen und technischen Zusammen-
arbeit nach den im Entwicklungsplan Marokkos festge- (3) Die Beteiligung anderer Länder an den von der Ge-
setzten Prioritäten. meinschaft finanzierten Aufträgen kann in Ausnahme-
Diese Ziele können einvernehmlich überprüft werden, fällen im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen wer-
um Änderungen in der Wirtschaftslage Marokkos oder den.
in den in seinem Entwicklungsplan festgelegten Zielset- Die Beteiligung von dritten Ländern kann außerdem zu
zungen und Prioritäten Rechnung zu tragen. den gleichen Bedingungen beschlossen werden, wenn
sich die Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Geld-
(2) In dem nach Absatz 1 festgelegten Rahmen bezieht
gebern an der Finanzierung von Vorhaben beteiligt.
sich die finanzielle und technische Zusammenarbeit auf
Vorhaben und Maßnahmen, die von Marokko oder von
anderen von diesem Land zugelassenen Empfängern aus- Art i k e 1 13
gearbeitet wurden.
Im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvor-
Art i k e 1 10 schriften wendet Marokko auf die Aufträge und Ver-
träge, die zur Ausführung von durch die Gemeinschaft
(1) Zu jedem auf Grund dieses Protokolls gestellten finanzierten Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw.
Antrag auf finanzielle Hilfe werden der Gemeinschaft beschlossen werden, eine mindestens ebenso günstige
von den in Artikel 8 Buchstabe a oder - mit Zustimmung Steuer- und Zollregelung wie gegenüber den anderen
Marokkos - von den in Artikel 8 Buchstabe b genannten internationalen Organisationen an.
Begünstigten die Unterlagen eingereicht.
(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge Artikel 14
in Zusammenarbeit mit dem marokkanischen Staat und
mit den Begünstigten in Obereinstimmung mit den in ·wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als
Artikel 9 Absatz 1 genannten Zielen und teilt ihnen mit, dem marokkanischen Staat gewährt, so kann die Ge-
ob diesen Anträgen stattgegeben wird. meinschaft seine Gewährung von einer Bürgschaft des
marokkanischen Staates oder anderen ausreichenden
Garantien abhängig machen.
Artikel 11
Die Verantwortung für die Durchführung der im Rah- Artikel 15
men dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für
die Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen Während der gesamten Laufzeit der auf Grund dieses
liegt bei Marokko oder den anderen in Artikel 8 dieses Protokolls gewährten Darlehen stellt Marokko den Dar-
Protokolls genannten Begünstigten. lehensnehmern die für die Zins-, Gebühren- und Tilgungs-
zahlungen erforderlichen Devisen zur Verfügung.
Die Gemeinschaft vergewissert sich, daß diese finanziel-
len Hilfen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaft-
lich optimal verwendet werden. Artikel 16
Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zu-
Artikel 12 sammenarbeit werden jährlich vom Kooperationsrat ge-
prüft. Dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen
(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der Gemein-
Leitlinien dieser Zusammenarbeit.
schaft finanziert werden, steht die Teilnahme an Aus-
schreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natürlichen
und juristischen Personen Marokkos und der Mitglied- Artikel 17
staaten zu gleichen Bedingungen offen. Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des
(2) Um die Beteiligung marokkanischer Unternehmen Abkommens prüfen die Vertragsparteien, welche Be-
an der Ausführung von Bauaufträgen zu begünstigen, stimmungen auf dem Gebiet der finanziellen und tech-
kann auf Vorschlag des zuständigen Gemeinschaftsorgans nischen Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren
ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit ver- Zeitraum vorgesehen werden können.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Protokoll Nr. 2
über die Bestimmung des Begriffs
,, Waren mit Ursprung in ... " oder „Ursprungswaren ..
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, als
Ursprungswaren des Staats oder der Gemeinschaft, in
Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " dem bzw. in der die letzte Be- oder Verarbeitung erfolgt
oder "Ursprungswaren" ist. Dabei gelten die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vor-
gänge nicht als Be- oder Verarbeitungen.
Artikel 1
(5) Die in Liste C des Anhangs IV aufgeführten Waren
(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbe- sind vorübergehend von der Anwendung dieses Proto-
schadet der Absätze 2 und 3, sofern sie im Sinne des kolls ausgeschlossen.
Artikels 5 befördert worden sind:
(6) Absatz 2 gilt in bezug auf Algerien und Tunesien
a) als Ursprungswaren Marokkos: nur insoweit, als die Regeln für den Handel zwischen
Waren, die vollständig in Marokko hergestellt Marokko, Algerien und Tunesien im Rahmen dieser Be-
worden sind, stimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls
Waren, die in Marokko unter Verwendung anderer übereinstimmen, sowie unter der Voraussetzung, daß die
als vollständig in Marokko hergestellter Waren Verwaltungen Marokkos, Algeriens und Tunesiens in
hergestellt worden sind, wenn diese Waren im dem zur Uberwachung dieser Bestimmungen erforder-
Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be- lichen Maße zusammenarbeiten.
oder verarbeitet worden sind;
b) als Ursprungswaren der Gemeinschaft: Artikel 2
Waren, die vollständig in der Gemeinschaft her- Im Sinne von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten als
gestellt worden sind, in Marokko, Algerien und Tunesien oder als in der Ge-
Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung meinschaft „ vollständig hergestellt":
anderer als vollständig in der Gemeinschaft her- a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem
gestellter Waren hergestellt worden sind, wenn Meeresgrund gewonnen worden sind;
diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausrei-
chendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder aus-
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a erster geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Gedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Alge-
rien oder Tunesien oder in der Gemeinschaft hergestellt d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren ge-
worden sind und in Marokko be- oder verarbeitet wer- wonnen worden sind;
den, als vollständig in Marokko hergestellt. e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden
Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a zweiter Ge- sind;
dankenstrich gelten in Algerien, Tunesien oder in der f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von
Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitungen ihren Schiffen gewonnene Waren;
als in Marokko vorgenommen, wenn die hergestellten
Waren ihre letzte Be- oder Verarbeitung in Marokko er- g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich
fahren haben. aus den unter Buchstabe f genannten Waren her-
gestellt worden sind;
Dieser Absatz gilt unter der Veraussetzung, daß die be-
treffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden sind. h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur
zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
(3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erster können;
Gedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Marok- i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktions-
ko hergestellt worden sind und in der Gemeinschaft be- tätigkeit anfallen;
oder verarbeitet werden, als vollständig in der Gemein-
schaft hergestellt. j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den
Buchstaben a bis i genannten Waren hergestellt wor-
Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zweiter Ge- den sind.
dankenstrich gelten die in Marokko vorgenommenen Be-
oder Verarbeitungen als in 'der Gemeinschaft vorgenom- Artikel 3
men, wenn die hergestellten Waren ihre letzte Be- oder (1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als ausrei-
Verarbeitung in der Gemeinschaft erfahren haben. chend:
Dieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß
betreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden die hergestellten Waren unter eine andere Nummer
sind. einzureihen sind, als sie für die verwendeten Waren
(5) Abweichend von Absatz 1 gelten Ursprungswaren, gilt; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A im
die gemäß den vorhergehenden Absätzen und unter Ein- Anhang II aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf
haltung aller darin genannter Voraussetzungen in zwei die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwen-
oder mehreren der in diesen Absätzen genannten Staaten dung finden;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 715
b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- für Waren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nach-
oder Verarbeitungen. weisbar für diese Waren im Gebiet der Vertrags-
partei, in dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;
Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Ab-
schnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif- andererseits
schemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife. der Preis der hergestellten Waren „ab Werk", ab-
züglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstat-
(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine enden internen Abgaben.
Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert
der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren ein-
schränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne Artikel 5
Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3
festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- gelten als unmittelbar aus Marokko in die Gemeinschaft
oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere oder aus der Gemeinschaft nach Marokko befördert Ur-
Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der herge- sprungswaren, die befördert werden, ohne Gebiete
stellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Pro- anderer Staaten als die Marokkos, Algeriens, Tunesiens
zentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder der Gemeinschaft zu berühren. Waren mit Ursprung
oder dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie ver- in Marokko, Algerien, Tunesien oder der Gemeinschaft,
schieden hoch sind, entspricht. die eine einzige Sendung bilden, können über Gebiete
(3) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten ohne Rück- anderer Staaten als die dieser Länder oder der Gemein-
sicht darauf, ob ein \Vechsel der Nummer stattgefunden schaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit Um-
hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht aus- ladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ge-
reichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zur ver- bieten, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geo-
leihen: graphischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im
Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware wäh- Uberwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder
rend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zu- freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent-
stand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung
Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen,
Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behand- (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vor-
lungen); aussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zustän-
digen Zollbehörden der Gemeinschaft oder Marokkos
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, vorgelegt werden:
Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von
Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zer- a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausge-
schneiden; stelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Be-
förderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu-
sammenstellen von Packstücken; b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes aus-
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, gestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. genaue Warenbeschreibung,
sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der
verkaufsmäßigen Aufmachung; Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen Schiffe,
gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren die Bescheinigung über die Bedingungen, unter
selbst oder auf ihren Umschließungen; denen sich die Waren im Durchfuhrland aufge-
halten haben;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mi- c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen be-
schung nicht den in diesem Protokoll festgelegten weiskräftigen Unterlagen.
Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren
Marokkos, Algeriens, Tunesiens oder der Gemein-
schaft zu gelten;
Titel II
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln
zu einem vollständigen Artikel; Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den
Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; Artikel 6
h) Schlachten von Tieren. (1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft
im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren
Artikel 4 Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben
Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B be- ist.
stimmt, daß die in Marokko oder in der Gemeinschaft Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt
hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten, werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigen-
wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit
Waren einen bestimmten Prozentsatz des Werts der her- es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ur-
gestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Be- sprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000
rechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Form-
zu legen: blatt EUR. 2 erbracht werden, dessen Muster im Anhang
einerseits VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.
für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der Zoll- Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von
wert zum Zeitpunkt der Einfuhr; 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung der Rech-
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil Ir
nungseinheit setzen sich die Vertragsparteien im Koope- Artikel 9
rationsrat in Verbindung, um den Goldwert der Rech-
Die vVarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem
nungseinheit neu festzulegen.
Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V
(2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zer- dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt
legter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in
85 des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zoll- denen das Abkommen verfaßt ist. Es ist in einer dieser
anmelders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvor-
von den zuständigen Behörden festgelegten Vorausset- schriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es hand-
zungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der schriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugel-
Ausfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbe- schreiber und in Druckschrift erfolgen.
scheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird.
Die Bescheinigung hat das Format 210 mm 297 mm,
(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Ge- wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
räten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes
werden, werden mit diesen zusammen als Einheit ange- Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min-
sehen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung destens 25 g zu verwenden. Dies ist mit einem grünen
in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in guillochierten Uberdruck zu versehen, auf dem jede me-
Rechnung gestellt werden. chanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung
sichtbar wird.
Artikel 7 Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-
verkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Drucke-
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei reien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im
der Ausfuhr der \Varen, auf die sie sich bezieht, von den letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung
Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Beschei-
zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Aus- nigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kenn-
fuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. zeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur
(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini-
Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt
sein kann.
gung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie
sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines
Art i k e 1 10
Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Um-
stände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände, EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers
unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu ver- von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter
merken. zu beantragen.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag
auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die- alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür
ser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbe-
Anhang V dieses Protokolls gestellt und gemäß diesem scheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.
Protokoll ausgefüllt.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur
Artikel 11
ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwen-
dung des Abkommens dienen soll. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß inner-
halb einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die
(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen Zollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist,
sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der
zwei Jahre lang aufzubewahren. die Waren gestellt werden.
Artikel 8 Art i k e 1 12
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung
den Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt, wenn EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Ver-
die Waren als Ursprungswaren im Sinne des Abkommens fahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können
angesehen werden können. eine Ubersetzung verlange11. Sie können außerdem ver-
(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in langen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Er-
Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle klärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht,
Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen daß die \\'aren die Voraussetzungen für die Anwendung
durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. des Abkommens erfüllen.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf,
daß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsge- Art i k e 1 13
mäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, die den
die Angaben im Feld „Warenbezeichnung" so eingetra- Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Ar-
gen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen tikel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen
Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutra- werden, wenn die Frist infolge höherer Gewalt oder
gen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden
der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und konnte.
der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn
der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt
Ausstellung der Bescheinigung anzugeben. worden sind.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 717
Artikel 14 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Ge-
päck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungs-
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den An-
einheiten nicht überschreiten.
gaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und
den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden
zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren Artikel 18
vorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein
(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus
dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,
Marokko zu einer Ausstellung in ein anderes Land als
daß sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren
Algerien und Tunesien versandt und nach der Ausstel-
bezieht.
lung zur Einfuhr nach Marokko oder in die Gemeinschaft
Art i k e 1 15 verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie
anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Pro-
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen tokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der
können stets durch eine oder mehrere Warenverkehrs- Gemeinschaft oder Marokkos erfüllen und sofern den
bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll- zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß:
stelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
a) ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Ge-
meinschaft oder Marokkos in das Land der Ausstel-
Art i k e 1 16 lung gesandt und dort ausgestellt hat;
Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in
wiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit des Marokko oder in der Gemeinschaft verkauft oder
Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten überlassen hat;
Vertreter auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer der
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Aus-
Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen verfaßt
stellung in dem Zustand nach Marokko oder in die
ist, und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur
Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich aus-
Ausstellung gesandt wurden;
gefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in
Druckschrift geschehen. Sind die Waren der Sendung d) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur
bereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der Be- Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen
griffsbestimmung für „Ursprungswaren" überprüft wor- Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung
den, so kann der Ausführer im Feld „Bemerkungen" des verwendet worden sind.
Formblatts EUR. 2 auf diese Prüfung hinweisen.
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheini-
Das Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 X 148 mm, wo- gung EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzu-
bei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr legen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und An-
betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes schrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich,
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min- kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die
destens 64 g zu verwenden. Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt
werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Form-
blätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und
sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller,
jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen wer- industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher
den. Jedes Blatt muß außerdem das Kennzeichen der Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung blei-
Druckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch ben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten
eingedruckt sein kann. Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden
oder Geschäftslokalen.
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszu-
stellen.
Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von Artikel 19
der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvor- (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß
schriften festgelegten Förmlichkeiten. Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der
Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß
der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten
Artikel 17
Antrag
(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen
den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die
verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck
sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
der Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Aus- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden
füllen eines Formblatts EUR. 2 als Ursprungswaren an- Ware keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aus-
gesehen, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen gestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzu-
keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, · und geben.
angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbe-
Anwendung dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an scheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nach-
der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen
dem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des
darf.
Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen überein-
(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten stimmen.
solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigun-
Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver-
gen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
brauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder ,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", ,,DELIVRE A POS-
Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern weder TERIORI", nRILASCIATO A POSTERIORI", ,,AFGEGE-
die Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß VEN A POSTERIORiu, ,,ISSUED RETROSPECTIVEL Y",
die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Außer-
"UDSTEDT EFTERF0LGENDE", « - ~ ~ J W....-ii
dem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen ~ .J -
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 20 gung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2
mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-
läßt.
verkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von
den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat Artikel 26
beantragen, das anhand der in seinem Besitz befind- (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbe-
lichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Du- scheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt
plikat wird mit einem der folgenden Vermerke versehen: stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen,
,,DUPLIKAT", ,,DUPLICATA", ,,DUPLICATO", ,,DUPLI- wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete
CAAT", ,,DUPLICATE", « ~ >> Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der
Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung
der betreffenden Ware haben.
Artikel 21
(1} Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zoll-
berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrs- behörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheini-
bescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des gung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Foto-
Staates, in dem eine solche Bescheinigung für Waren be- kopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die
antragt wird, bei deren Herstellung Waren mit Herkunft Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei
aus Algerien, Tunesien oder der Gemeinschaft verwendet die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Nach-
wurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII prüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine
wiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese
des Herkunftsstaats entweder auf der Handelsrechnung dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten Um-
für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung stände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der
abgegeben. Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schlie-
ßen lassen.
(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der
Echtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1 Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Ein-
vorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte gang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des Ab-
vom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Ar- kommens nicht an, so können sie dem Einführer vorbe-
tikel 22 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster im haltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß-
Anhang VIII wiedergegeben ist, verlangen. nahmen die Waren freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den
Artikel 22 Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich
mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen
Die zuständige Zollstelle des Staats, aus dem diese lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung
Waren ausgeführt worden sind, stellt das Auskunftsblatt EUR. 1 bzw. das beanstandete Formblatt EUR. 2 für die
über die verwendeten Waren auf Antrag des Ausführers tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese
dieser Waren entweder in den in Artikel 21 Absatz 2 Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung fin-
bezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Aus- den kann.
führers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt;
eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Aus-
der sie entweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten fuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten
Waren oder der Zollstelle zuzuleiten hat, bei der die Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für diese Waren diese Fälle dem in Artikel 29 vorgesehenen Ausschuß
beantragt wird. Die zweite Ausfertigung wird von der für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.
ausstellenden Zollstelle mindestens zwei Jahre aufbe- Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer
wahrt. und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets
Artikel 23 der Gesetzgebung des Einfuhrstaats.
Marokko und die Gemeinschaft treffen alle erforder-
lichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Artikel 27
Warenverkehrbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 21 genannten
die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone Auskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 26 vorge-
auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht sehenen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Ver-
oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen fahren.
werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.
Art i k e I 28
Artikel 24 Der Kooperationsrat überprüft jährlich die Durchfüh-
rung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Aus-
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu wirkungen, um die notwendigen Anpassungen vorzu-
gewährleisten, leisten Marokko, Algerien, Tunesien und nehmen. Diese Prüfung kann auf Antrag der Gemein-
die Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen schaft oder Marokkos in kürzeren Abständen erfolgen.
Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenver-
kehrsbescheinigungen EUR. 1, der Richtigkeit der An-
gaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Artikel 29
Waren, der Erklärungen der Ausführer auf den Form- (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-
blättern EUR. 2 und der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit wesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf
der in Artikel 21 genannten Auskunftsblätter. die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses
Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicher-
Art i k e 1 25 zustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet
des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen wer-
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der
den könnten.
zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware
ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachver-
oder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheini- ständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zu-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 719
ständigen Beamten der Dienststellen der Kommission der Artikel 32
Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus Zoll- Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
sachverständigen Marokkos.
Artikel 30 Artikel 33
(1) Die Gemeinschaft und Marokko treffen alle erfor- Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des
derlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbeschei- Abkommens auf dem Transport befinden oder in der
nigungen EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 gemäß Gemeinschaft oder in Marokko unter die Regelung für die
Artikel 11 und 12 dieses Protokolls vom Tag des Inkraft- vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder Frei-
tretens des Abkommens an vorgelegt werden können. zonenregelung fallen, ka~m das Abkommen angewandt
(2) Warenverkehrsbescheinigungen A. MA. 1 sowie werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I ent-
Formblätter A. MA. 2 können nach Maßgabe dieses Pro- sprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats
tokolls weiter verwendet werden, bis die Bestände auf- innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine
gebraucht sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977. nachträglich von den zuständigen Behörden des Aus-
fuhrstaats unter den in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen
(3) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sowie Form-
Voraussetzungen ausgestellte Warenverkehrsbescheini-
blätter EUR. 2, die in den Mitgliedstaaten vor Inkraft-
gung A. MA. 1 oder eine von den zuständigen Zollbe-
treten des Abkommens gedruckt worden sind und die mit
hörden des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte
den in den Anhängen V und VI dieses Protokolls wieder-
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 sowie Unterlagen
gegebenen Mustern nicht übereinstimmen, können nach
zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt wer-
Maßgabe des Protokolls weiter verwendet werden, bis
den.
die Bestände aufgebraucht sind.
Art i k e 1 31 Artikel 34
Die Gemeinschaft und Marokko treffen jeweils für Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke
ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls werden im Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbe-
erforderlichen Maßnahmen. scheinigung eingetragen.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang I
Erläuterungen
Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2 - die die Flagge eines Mitgliedstaates, Marokkos, Al-
geriens oder Tunesiens führen;
Die Begriffe "die Gemeinschaft" und "Marokko" um-
fassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsange-
Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Marokkos. hörigen der Mitgliedstaaten, Marokkos, Algeriens
oder Tunesiens oder einer Gesellschaft sind, deren
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich Hauptsitz in einem Mitgliedstaat, in Marokko, Al-
der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang ge- gerien oder Tunesien gelegen ist, bei welcher der
wonnenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstan-
als Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, des oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mit-
wenn sie die in Anmerkung 6 genannten Voraussetzun- glieder dieser Organe Staatsangehörige der Mit-
gen erfüllen. gliedstaaten, Marokkos, Algeriens und Tunesiens sind
und im Falle von Personengesellschaften oder Gesell-
Anmerkung 2 - zu Artikel 1 schaften mit beschränkter Haftung das Gesellschafts-
Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware kapital außerdem mindestens zur Hälfte den Mitglied-
der Gemeinschaft, Marokkos, Algeriens oder Tunesiens staaten, Marokko, Algerien oder Tunesien, öffentlich-
ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen
Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser der Mitgliedstaaten, Marokkos, Algeriens oder
Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Län- Tunesiens gehört;
dern haben. deren Schiffsführung einschließlich des Stabs zu we-
nigstens 50 °/o aus Staatsangehörigen der Mitglied-
Anmerkung 3 - zu Artikel 1 staaten, Marokkos, Algeriens oder Tunesiens besteht.
Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer
in einem Mitgliedstaat oder in Marokko, Algerien oder Anmerkung 7 - zu Artikel 4
Tunesien hergestellten Ware eine Prozentregel ange- Als "Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller
wandt, entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genann- gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder
ten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des
Preis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich des Wertes aller verwendeten Waren.
Zollwerts der in die Gemeinschaft, nach Marokko, Al-
gerien oder Tunesien eingeführten Drittlandswaren. Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15.
Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen
über den Zollwert der Waren festgelegt ist.
Anmerkung 4 - zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu
Artikel 4
Anmerkung 8 - zu Artikel 5
Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die
Zur Anwendung von Artikel 5 gelten als Verschiffungs-
Prozentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wech-
häfen für Ursprungswaren aus Marokko in die Gemein-
sel der Nummer für die gegebenenfalls verwendete
schaft unter anderem:
Nichtursprungsware.
Algier - Al-Hoceima - Agadir - Annaba - Arzew -
Azilah - Bajaia - Beni-saf - Biserta - Casablanca -
Anmerkung 5 - zu Artikel 1
Ceuta - Constantine - Delly - EI-Jadida - Essauira -
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Gabes - Ghazaouet - Ifni - Kenitra - Larache -
Waren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch Melilla - Mohammedia - Oran - Rabat - Safi -
nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen ver- Sfax - Skikda - Sus - Tanger - Tarfaya - Tenes -
packten Waren nicht üblich sind und unabhängig von Tunis.
ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden,
selbständigen Gebrauchswert haben. Anmerkung 9 - zu Artikel 24
Anmerkung 6 - zu Artikel 2 Buchstabe f Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über
die Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt
Der Ausdruck „ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraus-
Schiffe, setzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den
die in einem Mitgliedstaat, in Marokko, Algerien oder verschiedenen Mitgliedstaaten, in Marokko, Algerien und
Tunesien eingetragen oder dort angemeldet sind; Tunesien beachtet worden sind.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 721
Anhang II
Liste A
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,
den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenscilaft von die die Elgenscilaft von Ursprungswaren
Warenbezeidinung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nacilstehende
Ta<il"umme< 1 Voraussetzungen erfüllt sind
02.06 Fleisch und genießbarer Salzen, Einlegen in Salzlake,
Schlachtabfall aller Art (ausge- Trocknen oder Räuchern von
nommen Geflügellebern), ge- Fleisch und genießbarem
salzen, in Salzlake, getrocknet Schlachtabfall der Tarifnrn.
oder geräuchert 02.01 und 02.04
03.02 Fische, getrocknet, gesalzen Trocknen, Salzen, Einlegen in
oder in Salzlake; Fische, ge- Salzlake von Fischen; Räuchern
räuchert, auch vor oder von Fischen, auch bei gleich-
während des Räucherns gegart zeitigem Garkochen
04.02 Milch und Rahm, haltbar ge- Konservieren, Eindicken oder
macht, eingedickt oder ge- Zuckern von Milch oder Rahm
zuckert der Tarifnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 04.01, 04.02 und 04.03
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, Gefrieren von Gemüse und
gegart oder nicht, gefroren Küchenkräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, Einlegen von Gemüse und
zur vorläufigen Haltbar- Küchenkräutern der Tarifnr.
machung in Salzlake oder in 07.01 in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von Wasser mit einem Zusatz von
Schwefel und anderen Stoffen anderen Stoffen
eingelegt, jedoch nicht zum
unmittelbaren Genuß besonders
zubereitet
07.04 GE:müse und Küchenkräuter, Trocknen oder Zerkleinern von
getrocknet, auch in Stücke oder Gemüse und Küchenkräutern
Scheiben geschnitten, als der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03
Pulver oder sonst zerkleinert,
aber nicht weiter zubereitet
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, Einfrieren von Früchten
gefroren, ohne Zusatz von
Zucker
08.11 Früchte, vorläufig haltbar ge- Einlegen von Früchten der
macht (z. B. durch Schwefel- Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-
dioxyd oder in Wasser, dem lake oder in Wasser mit einem
Salz, Schwefeldioxyd oder Zusatz von anderen Stoffen
andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zuge-
setzt sind), zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignet
08.12 Früchte (ausgenommen solche Trocknen von Früchten
der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),
getrocknet
11.01 Mehl von Getreide Herstellen aus Getreide
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Ge- Herstellen aus Getreide
treidekörner, geschält, geschlif-
fen, perlförmig geschliffen,
geschrotet oder gequetscht
(einschließlich Flocken), aus-
genommen geschälter, ge-
schliffener oder glasierter Reis
und Bruchreis; Getreidekeime,
auch gemahlen
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
Tadfnumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
11.03 Mehl von Hülsenfrüchten der Herstellen aus Hülsenfrüchten
Tarifnr. 07.05
11.04 Mehl von Früchten des Herstellen aus Früchten des
Kapitels 8 Kapitels 8
11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Herstellen aus Kartoffeln
Kartoffeln
11.06 Mehl und Grieß von Sagomark, Herstellen aus Waren der
von Manihot, Maranta, Salep Tarifnr. 07.06
oder anderen Wurzeln oder
Knollen der Tarifnr. 07.06
11.07 Malz, auch geröstet Herstellen aus Getreide
11.08 Stärke; Inulin Herstellen aus Getreide des
Kapitels 10, aus Kartoffeln oder
anderen Waren des Kapitels 7
11.09 Kleber von Weizen, auch ge- Herstellen aus Weizen oder
trocknet Weizenmehl
15.01 Schweineschmalz, anderes Herstellen aus Waren der
Schweinefett und Geflügelfett, Tarifnr. 02.05
ausgepreßt, ausgeschmolzen
oder mit Lösungsmitteln ausge-
zogen
15.02 Talg (von Rindern, Schafen Herstellen aus Waren der
oder Ziegen), roh, ausgeschmol- Tarifnr. 02.01 und 02.06
zen, oder mit Lösungsmitteln
ausgezogen, einschließlich
Premier Jus
15.04 Fette und Ole von Fischen Herstellen aus Fischen oder
oder Meeressäugetieren, auch Meeressäugetieren, die von
raffiniert Schiffen dritter Länder gefischt
werden
15.06 Andere tierische Fette und Herstellen aus Waren des
Ole (z. B. Klauenöl, Knochen- Kapitels 2
fett, Abfallfett)
ex 15.07 Fette; pflanzliche Ole, flüssig Gewinnung aus Waren der
oder fest, roh, gereinigt oder Kapitel 7 und 12
raffiniert, ausgenommen Holz-
öl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,
Elaeococcaöl), Oiticicaöl,
Myrtenwachs und Japanwachs
und ausgenommen Ole zu
anderen technischen oder indu-
striellen Zwecken als zum
Herstellen von Lebensmitteln
16.01 Würste und dergleichen, aus Herstellen aus Waren des
Fleisch, aus Schlachtabfall oder Kapitels 2
aus Tierblut
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, Herstellen aus Waren des
anders zubereitet oder haltbar Kapitels 2
gemacht
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar Herstellen aus Waren des
gemacht, einschließlich Kaviar Kapitels 3
und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere und Weichtiere, Herstellen aus Waren des
zubereitet oder haltbar gemacht Kapitels 3
17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunst- Herstellen aus Waren aller Art
honig, auch mit natürlichem
Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 723
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensc:haft von die die EigensdJ.aft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadJ.stehende
T"ilnurnrne, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus anderen Waren
des Kapitels 17, deren Wert
30 °/o des Wertes der herge-
stellten Ware übersteigt
17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, Herstellen aus anderen Waren
aromatisiert oder gefärbt (ein- des Kapitels 17, deren Wert
schließlich Vanille- und 30 0/o des Wertes der herge-
Vanillinzucker), ausgenommen stellten Ware übersteigt
Fruchtsäfte mit beliebigem
Zusatz von Zucker
18.06 Schokolade und andere kakao- Herstellen aus Waren des
haltige Lebensmittel- Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
zubereitungen des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
19.01 Malz-Extrakt Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 11.07
19.02 Zubereitungen zur Ernährung Herstellen aus Getreide und
von Kindern oder zum Diät- Getreidefolgeerzeugnissen,
oder Küchengebrauch, auf der Fleisch und Milch oder unter
Grundlage von Mehl, Grieß, Verwendung von Waren des
Stärke oder Malz-Extrakt auch Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
mit einem Gehalt an Kakao von des Wertes der hergestellten
weniger als 50 Gewichts- Ware überschreitet
hundertteilen
19.03 Teigwaren Herstellen aus Hartweizen
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Herstellen aus Kartoffelstärke
Sagomark, Kartoffelsago und
anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen aus verschiedenen
oder Rösten von Getreide her- Waren 1) oder unter Verwen-
gestellt (Puffreis, Corn Flakes dung von Waren des
und dergleichen) Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
der hergestellten Ware über-
schreitet
19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Herstellen aus Waren des
Arzneiwaren, Siegeloblaten und Kapitels 11
dergleichen
19.07 Brot, Schiffszwieback und Herstellen aus Waren des
andere gewöhnliche Back- Kapitels 11
waren, ohne Zusatz von Zucker,
Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten
19.08 Feine Backwaren, auch mit Herstellen aus Waren des
beliebigem Gehalt an Kakao Kapitels 11
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Haltbarmachen von Gemüse,
Früchte, mit Essig zubereitet frisch oder gefroren oder vor-
oder haltbar gemacht, auch mit läufig haltbar gemacht oder mit
Zusatz von Salz, Gewürzen, Essig haltbar gemacht
Senf oder Zucker
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, Haltbarmachen von Gemüse,
ohne Essig zubereitet oder frisch oder gefroren
haltbar gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz Herstellen aus Waren des
von Zucker Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
1) Diese Bestimmung gilt nid1t, wenn es sidl um Mais der Art „zea indurata" oder Hartweizen handelt.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigensd!aft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta<dnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Herstellen aus Waren des
Pflanzen und Pflanzenteile, mit Kapitels 17, deren Wert 30 °/o
Zucker haltbar gemacht (durch- des Wertes der hergestellten
tränkt und abgetropft, glasiert Ware überschreitet
oder kandiert)
ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Herstellen aus Waren des
Fruchtgelees, Fruchtpasten und Kapitels 17, deren Wert 30 °;,
Fruchtmuse, durch Kochen her- des Wertes der hergestellten
gestellt, mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
20.06 Früchte, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar ge-
macht, auch mit Zusatz von
Zucker oder Alkohol:
A. Schalenfrüchte Herstellen ohne Zusatz von
Zucker oder Alkohol, unter
Verwendung von Ursprungs-
waren der Tarifnrn. 08.01, 08.05
und 12.01, deren Wert min-
destens 60 v. H. des Wertes
der hergestellten Ware ent-
spricht
B. andere Herstellen aus Waren des
Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
ex 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen aus Waren des
Traubensaft), nicht gegoren, Kapitels 17, deren Wert 30 0/o
ohne Zusatz von Alkohol, auch des Wertes der hergestellten
mit Zusatz von Zucker Ware überschreitet
ex 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln Herstellen aus Zichorien-
und Auszüge hieraus wurzeln, frisch oder getrocknet
21.05 Zubereitungen zum Herstellen Herstellen aus Waren der
von Suppen oder Brühen; Nummer 20.02
Suppen und Brühen; zusammen-
gesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen
22.02 Limonaden (einschließlich der Herstellen aus Fruchtsäften 1)
aus Mineralwasser herge- oder unter Verwendung von
stellten) und andere nicht- Waren des Kapitels 17, deren
alkoholische Getränke, ausge- Wert 30 0/o des Wertes der her-
nommen Frucht- und Gemüse- gestellten Ware überschreitet
säfte der Nummer 20.07
22.06 Wermutwein und andere Weine Herstellen aus Waren der
aus frischen Weintrauben mit Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
Pflanzen oder anderen Stoffen 22.05
aromatisiert
22.08 Aethylalkohol und Sprit mit Herstellen aus Waren der
einem Gehalt an Aethylalkohol Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
von 80° oder mehr, unvergällt; 22.05
Aethylalkohol und Sprit mit
beliebigem Gehalt an Aethyl-
alkohol, vergällt
22.09 Sprit mit einem Gehalt an Herstellen aus Waren der
Aethylalkohol von weniger als Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
80°, unvergällt; Branntwein, 22.05
Likör und andere alkoholische
Getränke; zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen
zum Herstellen von Geträken
1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sid! um Saft von Ananas, Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 725
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tödfnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
22.10 Speiseessig Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder
22.05
ex 23.03 Rückstände von der Mais- Herstellen aus Mais oder Mais-
stärkegewinnung (ausge- mehl
nommen eingedicktes Mais-
quellwasser) mit einem auf den
Trockenstoff bezogenen
Proteingehalt von mehr als
40 Gewichtshundertteilen
23.04 Olkuchen und andere Rück- Herstellen aus verschiedenen
stände von der Gewinnung Waren
pflanzlicher Ole, ausge-
nommen Oldrass
23.07 Futter, melassiert oder ge- Herstellen aus Getreide und
zuckert; andere Zubereitungen Getreideerzeugnissen, Fleisch,
der bei der Fütterung ver- Milch, Zucker und Melasse
wendeten Art
ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Herstellung, bei der mindestens
Zigarillos, Rauchtabak 70 v. H. der Menge der ver-
wendeten Waren der Tarifnr.
24.01 Ursprungswaren sind
ex 28.38 Aluminiumsulfat Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
30.03 Arzneiwaren, auch für die Herstellen unter Verwendung
Veterinärmedizin von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
31.05 Andere Düngemittel; Erzeug- Herstellen unter Verwendung
nisse des Kapitels 31 in von Waren, deren Wert 50 0/o
Tabletten, Pastillen oder ähn- des Wertes der hergestellten
liehen Formen oder in Waren nicht überschreitet
Packungen mit einem Gewicht
von 10 kg oder weniger
32.06 Farblacke Jegliche Herstellung aus Waren
der Tarifnr. 32.04 oder 32.05 1)
32.07 Andere Farbmittel; anor- Mischen von Oxiden oder
ganische Erzeugnisse, die als Salzen des Kapitels 28 mit Füll-
Luminophore verwendet stoffen wie z. B. Bariumsulfat,
werden Kreide, Bariumkarbonat und
Satinweiß 1 )
33.05 Destillierte aromatische Wässer Herstellen aus Waren der
und wässerige Lösungen Tarifnr. 33.01 1)
ätherischer Ole, audl zu
medizinischen Zwecken
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lös- Herstellen aus Mais oder
liehe oder geröstete Stärke; Kartoffeln
Klebstoffe aus Stärke
37.01 lichtempfindliche photo- Herstellen aus Waren der
graphische Platten und Plan- Tarifnr. 37.02 1)
filme (ausgenommen Papier,
Karten oder Gewebe), nicht
belichtet
37.02 lichtempfindliche Filme in Herstellen aus Waren der
Rollen oder Streifen, auch ge- Tarifnr. 37.01 1)
locht, nicht belichtet
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste
B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Ta<ilnumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
31.04 lichtempfindliche photo- Herstellen von Waren der
graphische Platten und Filme, Tarifnr. 31.01 oder 31.02 1 )
belichtet, nicht entwickelt
(Negative oder Positive)
38.11 Desinfektionsmittel, lnsecticide, Herstellen unter Verwendung
Fungicide, Herbicide, Mittel von Waren, deren Wert 50 0/o
gegen Nagetiere, Schädlings- des Wertes der hergestellten
bekämpfungsmittel und der- Ware nicht überschreitet
gleichen, in Zubereitungen oder
in Formen oder Aufmachungen
für den Einzelverkauf oder als
Waren (z.B. Schwefelbänder,
Schwefelfäden, Schwefelkerzen
und Fliegenfänger)
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, Herstellen unter Verwendung
zubereitete Appreturen und von Waren, deren Wert 50 0/o
zubereitete Beizmittel aller Art, des Wertes der hergestellten
wie sie in der Textilindustrie, Ware nicht überschreitet
Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien ge-
braucht werden
38.13 Abbeizmittel für Metalle; Fluß- Herstellen unter Verwendung
mittel und andere Hilfsmittel von Waren, deren Wert 50 0/o
zum Schweißen oder Löten von des Wertes der hergestellten
Metallen; Pasten und Pulver Ware nicht überschreitet
zum Löten oder Schweißen aus
Metall und anderen Stoffen;
Uberzugsmassen und Füll-
massen für Schweißelektroden
und Schweißstäbe
ex 38.14 Antiklopfmittel, Antioxidantien, Herstellen unter Verwendung
Antigums, Viskositätsver- von Waren, deren Wert 50 °/o
besserer, Antikorrosivadditives des Wertes der hergestellten
und ähnliche zubereitete Addi- Ware nicht überschreitet
tives für Mineralöle, ausge-
nommen zubereitete Additives
für Schmierstoffe
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisa- Herstellen unter Verwendung
tions beschleuniger von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
38.11 Gemische und Ladungen für Herstellen unter Verwendung
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- von Waren, deren Wert 50 °/o
granaten und Feuerlösch- des Wertes der hergestellten
bomben Ware nicht überschreitet
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- Herstellen unter Verwendung
und Verdünnungsmittel für von Waren, deren Wert 50 0/o
Lacke und ähnliche Erzeugnisse des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 38.19 Chemische Erzeugnisse und Herstellen unter Verwendung
Zubereitungen der chemischen von Waren, deren Wert 50 0/o
Industrie oder verwandter des Wertes der hergestellten
Industrien (einschließlich Ware nicht überschreitet
Mischungen von Naturpro-
dukten), anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen; Rück-
stände der chemischen Indu-
strie oder verwandter Indu-
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste
B die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 727
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta<Un•mme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
strien, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen, ausge-
nommen:
- Fuselöle und Dippelöl
- Naphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze;
Ester der Naphthensäuren
- Sulfonaphthensäuren und
ihre wasserunlöslichen
Salze; Ester der Sulfo-
naphthensäuren
Petroleumsulfonate, ausge-
nommen solche des
Ammoniums, der Alkali-
matalle oder der Aethanol-
amine; thiophenhaltige sulfo-
~äuren von 01 aus bitu-
minösen Mineralien und ihre
Salze
Alkylbenzol-Gemische und
Alkylnaphtalin-Gemische
Ionenaustauscher
Katalysatoren
Absorbentien zum Vervoll-
ständigen des Vakuums in
elektrischen Röhren
Feuerfeste Zemente, feuer-
feste Mörtel und ähnliche
feuerfeste Massen
Gasreinigungsmasse
graphitierte, metallpulver-
haltige Kohlen oder andere
Kohlen, in Form von Platten,
Stangen oder anderen
Zwischenerzeugnissen, aus-
genommen solche aus künst-
lichem Graphit der Tarif-
nr. 38.01
- Sorbit, ausgenommen Sorbit
der Tarifnr. 29.04
ex 39.02 Polymerisationserzeugnisse Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
39.01 Waren aus Stoffen der Herstellen unter Verwendung
Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
40.05 Platten, Blätter und Streifen, Herstellen unter Verwendung
aus nichtvulkanisiertem Natur- von Waren, deren Wert 50 °/o
kautschuk oder nichtvulkani- des Wertes der hergestellten
siertem synthetischem Ware nicht überschreitet
Kautschuk, ausgenommen
„smoked sheets" und „crepe
sheets" der Tarifnrn. 40.01 und
40.02; Granalien aus vulkanisa-
tionsfertigen Mischungen von
Naturkautschuk oder synthe-
tischem Kautschuk; sogenannte
Masterbatdles aus nidltvulkani-
siertem Naturkautschuk oder
nichtvulkanjsiertem synthe-
tischem Kautschuk, dem vor
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Tadfoumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
oder nach der Koagulation Ruß
(auch mit Mineralöl) oder
Kieselsäureanhydrid (auch mit
Mineralöl) zugesetzt ist, in be-
liebigen Formen
41.08 Lackleder und metallisiertes Lackieren oder Metallisieren
Leder von Leder der Tarifnrn. 41.02
bis 41.07 (ausgenommen Leder
von indischen Metis und von
indischen Ziegen, nur pflanzlich
gegerbt, auch weiter bearbeitet,
jedoch augenscheinlich zum
unmittelbaren Herstellen von
Lederwaren nicht verwendbar),
wenn der Wert der ver-
wendeten Leder 50 0/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
43.03 Waren aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in
Platten, Säcken, Vierecken,
Kreuzen oder ähnlichen Formen
(ex 43.02) 1)
44.21 Kisten, Kistchen, Verschläge, Herstellen aus noch nicht auf
Trommeln und ähnliche Ver- die erforderlichen Maße zuge-
packungsmittel, aus Holz, voll- schnittenen Brettern
ständig
45.03 Waren aus Naturkork Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 45.01
48.06 Papier und Pappe, liniiert oder Herstellen aus Papierhalbstoff
kariert, jedoch nicht anderweit
bedruckt, in Rollen oder Bogen
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Herstellen unter Verwendung
Briefumschläge, Einstückbriefe, von Waren, deren Wert 50 0/o
Postkarten (ohne Bilder) und des Wertes der hergestellten
Briefkarten; Schachteln, Ware nicht überschreitet
Taschen und ähnliche Behält-
nisse, aus Papier oder Pappe,
mit einer Zusammenstellung
solcher Schreibwaren
48.15 Andere Papiere und Pappen, Herstellen aus Papierhalbstoff
zu einem bestimmten Zweck
zugeschnitten
48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Herstellen unter Verwendung
Tüten und andere Verpadrnngs- von Waren, deren Wert 50 0/o
mittel, aus Papier oder Pappe des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
49.09 Postkarten, Glückwunsch- Herstellen aus Waren der
karten, Weihnachtskarten und Tarifnr. 49.11
dergleichen, mit Bildern, in
beliebigem Druck hergestellt,
auch mit Verzierungen aller
Art
49.10 Kalender aller Art, aus Papier Herstellen aus Waren der
oder Pappe, einschließlich Tarifnr. 49.11
Blöcke von Abreißkalendern
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren gewonnen werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 729
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigensdi.aft von Ursprungswaren
Warenbezeidi.nung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Ta,lfnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
50.04 1) Seidengarne, nicht in Auf- Herstellen aus vVaren, die nicht
machungen für den Einzelver- zu der Tarifnr. 50.04 gehören
kauf
50.05 1} Schappeseidengarne, nicht in Herstellen aus Waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 50.03
verkauf
50.06 1} Bouretteseidengarne, nicht in Herstellen aus Waren der
Aufmachungen für den Einzel- Tarifnr. 50.03
verkauf
50.07 1} Seidengarne, Schappeseiden- Herstellen aus Waren der
garne und Bouretteseidengarne, Tarifnrn. 50.01, 50.02 oder
in Aufmachungen für den 50.03
Einzelverkauf
ex 50.08 1) Katgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 50.01 oder aus Waren
der Tarifnr. 50.03, weder ge-
krempelt noch gekämmt
50.09 2) Gewebe aus Seide oder Herstellen aus Waren der
Schappeseide Tarifnr. 50.02 oder 50.03
50.lQl!) Gewebe aus Bouretteseide Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 50.02 oder 50.03
51.01 1) Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden, nicht in Auf- Waren oder Spinnmasse
machungen für den Einzelver-
kauf
Herstellen aus chemischen
Monofile, Streifen (künst-
Waren oder Spinnmasse
liches Stroh und dergleichen)
und Katgutnachahmungen, aus
synthetischer oder künstlicher
Spinnmasse
Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfäden in Aufmachungen Waren oder Spinnmasse
für den Einzelverkauf
Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfäden (ein- Waren oder Spinnmasse
schließlich Gewebe aus Mono-
filen oder Streifen) der
Tarifnr. 51.01 oder 51.02
1
s2.01 ) Metallfäden in Verbindung mit Herstellen aus chemischen
Garnen aus Spinnstoffen Waren, Spinnmasse oder Natur-
(Metallgarne), einschließlich fasern, synthetischen oder
mit Metallfäden umsponnene künstlichen Spinnfasern oder
Garne aus Spinnstoffen; metalli- ihren Abfällen, weder ge-
sierte Garne aus Spinnstoffen krempelt noch gekämmt
52.02 2) Gewebe aus Metallfäden, Ge- Herstellen aus chemischen
webe aus Metallgarnen oder Waren, Spinnmasse oder Natur-
aus metallisierten Garnen der fasern, synthetischen oder
Tarifnr. 52.01 zur Bekleidung, künstlichen Spinnf asern oder
Innenausstattung oder zu ähn- ihren Abfällen
lichen Zwecken
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misdl-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Misdlgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt •jedodl nidlt für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewldlt 10 0/o des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidlt übersdlreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Uste betreffend die Tarifnummer, in die das Misdl-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Misdlgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodl nidlt für einen oder mehrere gemisdlte Spinn-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewidlt 100/o des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidlt übersdlreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidi.
auf:
- 20 1/1 für Polyuräthanfäden mit Zwiscnenstücken aus elastisdlen Polyäthersegmenten, audl umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 °/e für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nidlt bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durdlsidltigem oder gefärbtem Leim zwisdlen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta,iloumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
53.06 1} Streichgarne aus Wolle, nicht Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 53.01 oder 53.03
Einzelverkauf
53.07 1) Kammgarne aus Wolle, nicht Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 53.01 oder 53.03
Einzelverkauf
53.08 1) Garne aus feinen Tierhaaren, Herstellen aus feinen Tier-
nicht in Aufmachungen für den haaren, nicht bearbeitet, der
Einzelverkauf Tarifnr. 53.02
53.09 1) Garne aus groben Tierhaaren Herstellen aus groben Tier-
oder aus Roßhaar, nicht in Auf- haaren, nicht bearbeitet, der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar,
kauf nicht bearbeitet, der Tarifnr.
05.03
53.10 1} Garne aus Wolle, aus feinen Herstellen aus Waren der
oder groben Tierhaaren oder Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis
aus Roßhaar, in Aufmachungen 53.04
für den Einzelverkauf
53.11 2) Gewebe aus Wolle oder feinen Herstellen aus Waren der
Tierhaaren Tarifnrn. 53.01 bis 53.05
Gewebe aus groben Tierhaaren Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 53.02 bis 53.05
Gewebe aus Roßhaar Herstellen aus Roßhaar der
Tarifnr. 05.03
54.03 1) Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der
nicht in Aufmachungen für den Tarifnr. 54.01, weder ge-
Einzelverkauf krempelt noch gekämmt, oder
aus Waren der Tarifnr. 54.02
54.04 1) Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Waren der
in Aufmachungen für den Tarifnr. 54.01 oder 54.02
Einzelverkauf
54.05 2) Gewebe aus Flachs oder Ramie Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 54.01 oder 54.02
55.05 1 ) Baumwollgarne, nicht in Auf- Herstellen aus Waren der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 55.01 oder 55.03
kauf
55.06 1) Baumwollgarne in Auf- Herstellen aus Waren der
machungen für den Einzelver- Tarifnr. 55.01 oder 55.03
kauf
55.07 2) Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
55.08 2) Schlingengewebe (Frottierge- Herstellen aus Waren der
webe) aus Baumwolle Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Waren der
Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04
56.01 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnfasern, weder ge- Waren oder Spinnmasse
krempelt noch gekämmt
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 °/e des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch·
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn•
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 °/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich
auf:
- 20 •!, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;
- 30 •!, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 731
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
die nidlt die Eigensdlaft von verleihen, wenn nadlstehende
To<ifoumme< 1 Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
56.02 Spinnkabel Herstellen aus chemischen
Waren oder Spinnmasse
56.03 Abfälle von synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnstoffen (ein- Waren oder Spinnmasse
schließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoffen) weder ge-
krempelt noch gekämmt
56.04 Synthetische und künstliche Herstellen aus chemischen
Spinnf asern und Abfälle von Waren oder Spinnmasse
synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen, gekrempelt, ge-
kämmt oder anders für die
Spinnerei vorbereitet
56.05 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder Waren oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
56.06 1) Garne aus synthetischen oder Herstellen aus chemischen
künstlichen Spinnfasern (oder Waren oder Spinnmasse
aus Abfällen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen),
in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
56.07 2) Gewebe aus synthetischen oder Herstellen aus Waren der
künstlichen Spinnfasern Tarifnrn. 56.01 bis 56.03
57.05 1) Hanfgarne Herstellen aus rohem Hanf
57.06 1} Garne aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jute-
textilen Bastfasern der Tarifnr. werg oder anderen rohen tex-
57.03 tilen Bastfasern der Tarifnr.
57.03
57.07 1) Garne aus anderen pflanzlichen Herstellen aus rohen pflanz-
Spinnstoffen lichen Spinnstoffen der
Tarifnrn. 57.02 bis 57.04
57.0B Papiergarne Herstellen aus Waren des
Kapitels 47, chemischen Waren,
Spinnmasse oder Naturfasern,
synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern oder ihren Ab-
fällen, weder gekrempelt noch
gekämmt
Gewebe aus Hanf Herstellen aus Waren der
Tarifnr. 57.01
1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-
garn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung
des Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 °/e des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misd1-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei det Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodl nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sid1
auf:
- 20 0/o für Polyuräthanfäden mit Zwischenstilcken aus elastischen Polyäthersegmenten, audl umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07:
- 30 °/e für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder dus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Todlnwnme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
Gewebe aus Jute oder anderen Herstellen aus Rohjute, Jute-
textilen Bastfasern der Tarifnr. werg oder anderen rohen tex-
57.03 tilen Bastfasern der Tarifnr.
57.03
57.1!1) Gewebe aus anderen pflanz- Herstellen aus Waren der
lichen Spinnstoffen Tarifnrn. 57.02, 57.04 oder aus
Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
57.12 Gewebe aus Papiergarnen Herstellen aus Papier, chemi-
schen Waren, Spinnmasse oder
Naturfasern, synthetischen
oder künstlichen Spinnf asern
oder ihren Abfällen
58.01 2) Geknüpfte Teppiche, auch Herstellen aus Waren der
konfektioniert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01
bis 57.04
58.02 2) Andere Teppiche, auch kon- Herstellen aus Waren der
fektioniert; Kelim, Sumak, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,
Karamanie und dergleichen, 53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis
auch konfektioniert 55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis
57.04 oder aus Kokosgarnen der
Tarifnr. 57 .07
Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Waren der
und Chenillegewebe, ausge- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
nommen Gewebe der Tarifnrn. bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
55.08 und 58.05 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
58.05 2) Bänder und schußlose Bänder Herstellen aus Waren der
aus parallel gelegten und ge- Tarifnrn. 50.01 bi 50.03, 53.01 bis
klebten Garnen oder Spinn- 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01
stoffen (bolducs), ausgenommen bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder
Waren der Tarifnr. 58.06 aus chemischen Waren oder
Spinnmasse
58.062) Etiketten, Abzeichen und ähn- Herstellen aus Waren der
liche Waren, gewebt, nicht Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bestickt, als Meterware oder bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
zugeschnitten 56.01 bis 56.03 oder aus che-
mischen Waren oder Spinn-
masse
58.07 2) Chenillegarne; Gimpen (andere Herstellen aus Waren der
als umsponnene Garne der Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
Tarifnr. 52.01 und als um- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
sponnene Garne aus Roßhaar); 56.01 bis 56.03 oder aus che-
Geflechte und sonstige mischen Waren oder Spinn-
Posamentierwaren, als Meter- masse
ware; Quasten, Troddeln,
Oliven, Nüsse, Pompons und
dergleichen
1) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-
gewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-
stellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde._ Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-
stoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich
auf:
- 20 °/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07,
- 30 1/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen ode1
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
2) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 0/a des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 1/e für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51 .01 und ex 58.07;
- 30 0/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 733
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorginge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidit die Eigensdiaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
\Varenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadistehende
Ta<ilnummo, 1
Voraussetzungen erfüllt sind
58.08 1) Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus Waren der
ungemustert Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03 oder aus che-
mischen Waren oder Spinn-
masse
58.09 1) Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Herstellen aus Waren der
Bobinetgardinenstoffe, ge- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
mustert; Spitzen (maschinen- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
oder handgefertigt), als Meter- 56.01 bis 56.03 oder aus che-
ware oder als Motiv mischen Waren oder Spinn-
masse
58.10 Stickereien als Meterware oder Herstellen unter Verwendung
als Motiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
59.01 1) Watte und Waren daraus; Herstellen aus Naturfasern,
Smerstaub, Knoten und chemischen Waren oder Spinn-
Noppen, aus Spinnstoffen masse
59.02 1 ) Filze und Waren daraus, auch Herstellen aus Naturfasern,
getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse
ex 59.02 1) Nadelfilze, auch getränkt oder Herstellen aus Spinnfasern oder
bestrichen endlosen Spinnkabeln aus
Polypropylen mit einer Feinheit
der Einzelfaser von unter 8
den., deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten
Waren nicht überschreitet
59.03 1) Vliesstoffe und Waren daraus, Herstellen aus Naturfasern,
auch getränkt oder bestrichen chemischen Waren oder Spinn-
masse
59.04 1) Bindfäden, Seile und Taue, Herstellen aus Naturfasern,
auch geflochten chemischen Waren oder Spinn-
masse oder Kokosgarnen der
Tarifnr. 57.07
59.05 1) Netze aus Waren der Tarifnr. Herstellen aus Naturfasern,
59.04, in Stücken, als Meter- chemischen Waren oder Spinn-
ware oder abgepaßt; abge- masse oder Kokosgarnen der
paßte Fischernetze aus Garnen, Tarifnr. 57 .07
Bindfäden oder Seilen
59.06 1) Andere Waren aus Garnen, Herstellen aus Naturfasern,
Bindfäden, Seilen oder Tauen, chemischen Waren oder Spinn-
ausgenommen Gewebe und masse oder Kokosgarnen der
Waren daraus Tarifnr. 57.07
59.07 Gewebe, mH Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Zurichtestoffen be-
strichen, zum Einbinden von
Büchern, zum Herstellen von
Futteralen und anderen Kar-
tonagen oder zu ähnlichen
Zwecken; Pausleinwand; prä-
parierte Malleinwand; Bougram
und ähnliche Erzeugnisse für
die Hutmacherei
1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misdi-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde Diese Regel gilt jedodi nicht fü1 einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewidits aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidi auf:
- 20 •t, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastisdien Polyäthersegmenten. audi umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07,
- 30 1/1 für Streifen mit einer Breite von nidit meh, als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten ade, nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwisdien zwpi
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
To,Hnumme< 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadistehende
Voraussetzungen erfüllt sind
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten Herstellen aus Garnen
oder anderen Kunststoffen ge-
tränkt, bestrichen oder über-
zogen oder mit Lagen aus
diesen Stoffen versehen
59.09 Wachstuch und andere geölte Herstellen aus Garnen
oder mit einem Oberzug auf der
Grundlage von 01 versehene
Gewebe
59.10 1) Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen oder
Fußbodenbelag aus einem Spinnt asern
Grund aus Spinnstoffen mit
aufgetragener Deckschicht aus
beliebigen Stoffen, auch zuge-
schnitten
59.11 Kautschutierte Gewebe, aus- Herstellen aus Garnen
genommen Gewirke
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder Herstellen aus Garnen
bestrichen; bemalte Gewebe
für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und der-
gleichen
59.13 1 ) Gummielastische Gewebe, aus- Herstellen aus einfachen
genommen Gewirke Garnen
59.15 1) Pumpenschläuche und ähnliche Herstellen aus Waren der
Schläuche, aus Spinnstoffen, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
auch mit Armaturen oder Zu- bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
behörteilen aus anderen Stoffen 56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.16 1) Förderbänder und Treibriemen, Herstellen aus Waren der
aus Spinnstoffen, auch verstärkt Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.17 1 ) Technische Gewebe und Gegen- Herstellen aus Waren der
stände des technischen Bedarfs, Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01
aus Spinnstoffen bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,
56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04
oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
ex Gewirke, ausgenommen Wirk- Herstellen aus Naturfasern,
Kapitel 60 1) waren, die durch Zusammen- gekrempelt oder gekämmt, aus
nähen oder sonstiges Zusam- Waren der Tarifnrn. 56.01 bis
menfügen der gewirkten (zu- 56.03 aus chemischen Waren
geschnitten oder abgepaßten) oder Spinnmasse
Teile hergestellt werden
1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-
ware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung
der Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstofte, wenn
sein oder ihr Gewicht 10 1/e des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:
- 20 °;, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, audi umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07.
- 30 0/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei
Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 735
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von verleihen, wenn nachstehende
To<ifnumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleiben Voraussetzungen erfüllt sind
ex 60.02 Handschuhe aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1 )
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges zu-
sammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Herstellen aus Garnen 1)
Socken, Söckchen, Strumpf-
schoner und ähnliche Wirk-
waren, weder gummielastisch
noch kautschutiert, durch zu-
sammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abge-
paßten) Teile hergestellt
ex 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, Herstellen aus Garnen 1)
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch zusammen-
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen der gewirkten (zu-
geschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
ex 60.05 Oberkleidung, Bekleidungs- Herstellen aus Garnen 1)
behör und andere Wirkwaren,
weder gummielastisch noch
kautschutiert, durch Zusammen-
nähen oder sonstiges Zusam-
menfügen der gewirkten (zu-
geschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
ex 60.06 Gummielastische Gewirke und Herstellen aus Garnen 1)
kautschutierte Gewirke sowie
Waren daraus (einschl. Knie-
schützer und Gummistrümpfe),
durch Zusammennähen oder
sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen
oder abgepaßten) Teile herge-
stellt
61.01 Oberkleidung für Männer und Herstellen aus Garnen 1) 2)
Knaben
ex 61.01 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiertem Poly- 40 °/o des Wertes der her-
ester gestellten Ware nicht über-
schreitet 1) 2)
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen 1 ) 2)
Mädchen und Kleinkinder,
nicht bestickt
ex 61.02 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiertem Poly- 40 0/o des Wertes der her-
ester gestellten Ware nicht über-
schreitet 1) 2 )
1) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten
Ware nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 ¼ des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
Ta,Uaumme, 1 Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Herstellen aus nicht bestickten
Mädchen und Kleinkinder, be- Geweben, deren Wert 40 0/o des
stickt Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1)
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1) 2 )
Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und Man-
schetten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen 1) 2)
Frauen, Mädchen und Klein-
kinder
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, nicht bestickt garnen 1) 2) 3)
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, bestickt Geweben, deren Wert 40 0/o des
Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet 1)
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus rohen Einfach-
tücher, Kragenschoner, Kopf- garnen, aus Naturfasern oder
tücher, Schleier und ähnliche synthetischen oder künstlichen
Waren, nicht bestickt Fasern oder ihren Abfällen oder
aus chemischen Waren oder
Spinnmasse 1) 2)
ex 61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen aus nicht bestickten
tücher, Kragenschoner, Kopf- Geweben, deren Wert 40 0/o des
tücher, Schleier und ähnliche Wertes der hergestellten Ware
Waren, bestickt nicht überschreitet 1)
Krawatten Herstellen aus Garnen 1) 2 )
61.07
Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus Garnen 1) 2)
ex 61.08
einsätze, Jabots, Manschetten
und ähnliche Putzwaren für
Ober- und Unterkleidung für
Frauen und Mädchen, nicht be-
stickt
ex 61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus nicht bestickten
einsätze, Jabots, Manschetten Geweben, deren Wert 40 0/o des
und ähnliche Putzwaren für Wertes der hergestellten Ware
Ober- und Unterkleidung für nicht überschreitet 1)
Frauen und Mädchen, bestickt
Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Herstellen aus Garnen 1) 2 )
61.09
Büstenhalter, Hosenträger,
Strumpfhalter, Strumpfbänder,
Sockenhalter und ähnliche
Waren, aus Spinnstoffen, auch
gewirkt, auch gummielastisch
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken Herstellen aus Garnen 1) ~)
und Söckchen, nicht gewirkt
ex 61.10 Feuerschutzbekleidung aus Ge- Herstellen aus nicht beschich-
webe, beschichtet mit einer teten Geweben, deren Wert
Folie aus aluminisiertem Poly- 40 0/o des Wertes der herge-
ester stellten Ware nicht über-
schreitet 1) 2)
Anderes fertiggestelltes Be- Herstellen aus Garnen 1) 2 )
61.11
kleidungszubehör, z. B.
Schweißblätter, Schulterpolster
und andere Polster für
Schneiderarbeiten, Gürtel,
Muffe, Schutzärmel
1) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wedlseln, nehmen der hergestellten
Ware nidlt die Eigensdlaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewidlt 10 °/o des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidlt übersdlreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
3) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nidlt für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht
10 1/, des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidlt übersdlreitet.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 737
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigensdiaft von Ursprungswaren
die nidit die Eigensdiaft von verleihen, wenn nadistehende
Ta,ifoumme, 1 \Varen bezeichnung Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
62.01 Decken Herstellen aus rohen Garnen
der Kapitel 50 bis 56 1) 2)
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus rohen Einfach-
Wäsche zur Körperpflege und garnen 1) 2 )
andere Haushaltswäsche; Vor-
hänge, Gardinen und andere
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, nicht bestickt
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Herstellen aus nicht bestickten
Wäsche zur Körperpflege und Geweben, deren Wert 40 0/o des
andere Haushaltswäsche; Vor- Wertes der hergestellten Ware
hänge, Gardinen und andere nicht überschreitet
Gegenstände zur Innenaus-
stattung, bestickt
62.03 Säcke und Beutel zu Ver- Herstellen aus chemischen
packungszwecken Waren, Spinnmasse oder Natur-
fasern, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder
ihren Abfällen 1) 2)
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte Herstellen aus rohen Einfach-
und Zeltlagerausrüstungen garnen 1) 2)
62.05 Andere konfektionierte Waren Herstellen unter Verwendung
aus Geweben, einschließlich von Waren, deren Wert 40 °/o
Schnittmuster zum Herstellen des Wertes der hergestellten
von Bekleidung Ware nicht überschreitet
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Herstellen aus Schuhteilen aus
Oberteil aus Kautschuk oder Stoffen aller Art, ausgenommen
Kunststoff Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
Leder oder Kunstleder; Schuhe Stoffen aller Art, ausgenommen
mit Laufsohlen aus Kautschuk Metall, in Form von Zusammen-
oder Kunststoff (ausgenommen setzungen, bestehend aus
Schuhe der Tarifnr. 64.01) Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen aus
Laufsohlen aus Holz oder Kork Stoffen aller Art, ausgenommen
Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Herstellen aus Schuhteilen aus
anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Stoffen aller Art, ausgenommen
Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht) Metall, in Form von Zusammen-
setzungen, bestehend aus
Schuhoberteilen, die mit einer
Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen
Laufsohle) verbunden sind
1) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht
10 •!• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
2) Diese Sonderbestimmungen gelten nidit, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-
gestellt werden.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorginge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tadfnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
65.03 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Spinnf asern
deckungen, aus Filz, aus Hut-
stumpen oder Hutplatten der
Tarifnr. 65.01 hergestellt, aus-
gestattet oder nicht aus-
gestattet
65.05 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen oder
deckungen (einschließlich Spinnfasern
Haarnetze), gewirkt oder aus
Stücken (ausgenommen
Streifen) von Geweben, Ge-
wirken, Spitzen, Filz oder ande-
ren Spinnstoffwaren her-
gestellt, ausgestattet oder nicht
ausgestattet
66.01 Regenschirme und Sonnen- Herstellen unter Verwendung
schirme, einschließlich Stock- von Waren, deren Wert SO 0/o
schirme, Schirmzelte und der- des Wertes der hergestellten
gleichen Ware nicht überschreitet
ex 70.01 Gegossenes oder gewalztes Herstellen aus gegossenem, ge-
Flachglas und „Tafelglas" (auch walztem oder gezogenem Glas
geschliffen oder poliert), anders der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten oder gebogen
oder anders bearbeitet (z. B.
mit abgeschrägten Rändern,
graviert); Isolierflachglas aus
mehreren Schichten
70.08 Vorgespanntes Einschichten- Herstellen aus gegossenem, ge-
Sicherheitsglas und Mehr- zogenem oder gewalztem Glas
schichten-Sicherheitsglas (Ver- der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
bundglas), auch fassoniert
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegossenem, ge-
einschließlich Rückspiegel zogenem oder gewalztem Glas
der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
11.15 Waren aus echten Perlen, Edel- Herstellen unter Verwendung
steinen, Schmucksteinen, syn- von Waren, deren Wert SO 0/o
thetischen oder rekonsti- des Wertes der hergestellten
tuierten Steinen Ware nicht überschreitet 1 )
13.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Herstellen aus Waren der Tarif-
Brammen und Platinen, aus nr. 73.06
Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiede-
halbzeug)
13.08 Warmbreitband aus Stahl, in Herstellen aus Waren der Tarif-
Rollen nr. 13.01
13.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der Tarif-
nr. 13.07 oder 13.08
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm Herstellen aus Waren der Tarif-
stranggepreßt oder geschmiedet nr. 73.07
(einschließlich Walzdraht);
Stabstahl, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Hohlbohrer-
stäbe aus Stahl für den Bergbau
q Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden. die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Etqenschalt von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 739
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidit die Eigensdiaft von die die Eigensdiaft von Ursprungswaren
Warenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadistehende
Voraussetzungen erfüllt sind
73.11 Profile aus Stahl, warm ge- Herstellen aus Waren der Tarif-
walzt, warm stranggepreßt, ge- nrn. 73.07 bis 73.10, 73.12 oder
schmiedet, kalt hergestellt 73.13
oder kalt fertiggestellt; Spund-
wandstahl, auch gelocht oder
aus zusammengesetzten Ele-
menten hergestellt
73.12 Bandstahl, warm oder kalt ge- Herstellen aus Waren der Tarif-
walzt nrn. 73.07 bis 73.09 oder 73.13
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder Herstellen aus Waren der Tarif-
kalt gewalzt nrn. 73.07 bis 73.09
73.14 Draht aus Stahl, auch über- Herstellen aus Waren der Tarif-
zogen, ausgenommen isolierte nr. 73.10
Drähte für die Elektrotechnik
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, Herstellen aus Waren der Tarif-
aus Eisen oder Stahl; Schienen, nr. 73.06
Leitschienen, Weichenzungen,
Herzstücke, Kreuzungen,
Weichen, Zungenverbindungs-
stangen, Zahnstangen, Bahn-
schwellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlags-
platten, Klemmplatten, Spur-
platten und Spurstangen und
anderes speziell für das Ver-
legen, Zusammenfügen oder
Befestigen von Schienen her-
gestelltes Material
73.18 Rohre (einschließlich Rohr- Herstellen aus Waren der Tarif-
luppen) aus Stahl, ausge- nrn. 73.06, 73.07 oder der Tarif-
nommen Waren der Tarifnr. nr. 73.15 in den in den Tarifnrn-
73.19 73.06 und 73.07 aufgeführten
Formen
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Kupfer, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer, mit einer von Waren, deren Wert 50 0/o
Dicke von mehr als 0,15 mm des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer (auch ge- von Waren, deren Wert 50 0/o
prägt, zugeschnitten, gelocht, des Wertes der hergestellten
überzogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet 1 )
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter-
lage) von 0,15 mm oder weniger
74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidit, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beaditung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigensdiaft von Ursprungswaren erworben haben.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be• oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren
\Varenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadlstehende
Ta<ifoumme, 1
Voraussetzungen erfüllt sind
74.08 Rohrformstücke, Rohrver- Herstellen unter Verwendung
schlußstücke und Rohrverbin- von Waren, deren Wert 50 0/o
dungsstücke (Nippel, Knie- des Wertes der hergestellten
stücke, Kupplungen, Muffen, Ware nicht überschreitet 1)
Flansche und ähnliche Waren),
aus Kupfer
74.09 Sammelbehälter, Fässer, Bot- Herstellen unter Verwendung
tiche und ähnliche Behälter, für von Waren, deren Wert 50 °/o
Stoffe aller Art (ausgenommen des Wertes der hergestellten
verdichtete oder verflüssigte Ware nicht überschreitet 1)
Gase), aus Kupfer, mit einem
Fassungsvermögen von mehr
als 300 I, ohne mechanische
oder wärmetechnische Ein-
richtung, auch mit Innenaus-
kleidung oder Wärmesclmtzver-
kleidung
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähn- Herstellen unter Verwendung
liche Waren, aus Kupferdraht, von Waren, deren Wert 50 0/o
ausgenommen isolierte Draht- des Wertes der hergestellten
waren für die Elektrotechnik Ware nicht überschreitet 1)
74.11 Gewebe (einschließlich endlose Herstellen unter Verwendung
Gewebe), Gitter und Geflechte, von Waren, deren Wert 50 0/o
aus Kupferdraht des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.12 Streckblech aus Kupfer (durch Herstellen unter Verwendung
Strecken eines eingeschnit- von Waren, deren Wert 50 0/o
tenen Bleches oder Bandes des Wertes der hergestellten
gitterartig hergestellt) Ware nicht überschreitet 1)
74.13 Ketten jeder Größe, Teile da- Herstellen unter Verwendung
von, aus Kupfer von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
74.14 Stifte, Nägel, zugespitzte Herstellen unter Verwendung
Krampen, Haken und Reiß- von Waren, deren Wert 50 0/o
nägel, aus Kupfer oder mit des Wertes der hergestellten
Schaft aus Eisen oder Stahl mit Ware nicht überschreitet 1 )
Kupferkopf
74.15 Bolzen und Muttern (auch mit Herstellen unter Verwendung
Gewinde), Schrauben, Ring- von Waren, deren Wert 50 0/o
schrauben und Schraubhaken, des Wertes der hergestellten
Niete, Splinte, Keile und ähn- Ware nicht überschreitet 1)
liche Waren der Schrauben-
und Nietenindustrie, aus Kup-
fer; Unterlegscheiben (auch ge-
schlitzte Unterlegscheiben und
Federringscheiben) aus Kupfer
74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
14.11 Nichtelektrische Koch- und Herstellen unter Verwendung
Heizgeräte, wie sie üblicher- von Waren, deren Wert 50 0/o
weise im Haushalt verwendet des Wertes der hergestellten
werden, Teile davon, aus Kup- Ware nicht überschreitet 1)
fer
74.18 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren Wert 50 0/o
hygienische Artikel, Teile da- des Wertes der hergestellten
von, aus Kupfer Ware nicht überschreitet 1)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 741
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorglnge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nidlt die Eigensdlaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta<ifnurnrne, 1
Voraussetzungen erfüllt sind
74.19 Andere Waren aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Nickel, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, von beliebiger Dicke, von Waren, deren Wert 50 0/o
aus Nickel; Pulver, Flitter, aus des Wertes der hergestellten
Nickel Ware nicht überschreitet 1)
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet 1)
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Nickel
75.05 Anoden zum Vernickeln, auch Herstellen unter Verwendung
elektrolytisch hergestellt, roh von Waren, deren Wert 50 0/o
oder bearbeitet des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
75.06 Andere Waren aus Nickel Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Aluminium, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium, mit von Waren, deren Wert 50 0/o
einer Dicke von mehr als des Wertes der hergestellten
0,20 mm Ware nicht überschreitet
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium (auch von Waren, deren Wert 50 0/o
geprägt, zugeschnitten, gelocht, des Wertes der hergestellten
überzogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter
lage) von 0,20 mm oder weniger
76.05 Pulver und Flitter, aus Alu- Herstellen unter Verwendung
minium von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus Alu- von Waren, deren Wert 50 0/o
minium des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.07 Rohrformstücke, Rohrver- Herstellen unter Verwendung
schlußstücke und Rohrverbin- von Waren, deren Wert 50 0/o
dungsstücke (Nippel, Knie- des Wertes der hergestellten
stücke, Kupplungen, Muffen, Ware nicht überschreitet
Flansche und ähnliche Waren),
aus Aluminium
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
\Varenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta'11numme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
76.08 Konstruktionen sowie Teile von Herstellen unter Verwendung
Konstruktionen (z. B. Schuppen, von Waren, deren Wert SO 0/o
Brücken und Brückenteile, des Wertes der hergestellten
Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Ware nicht überschreitet
Gerüste, Bedachungen, Tür- und
Fensterrahmen, Geländer), aus
Aluminium; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre usw., aus
Aluminium
76.09 Sammelbehälter, Fässer, Bot- Herstellen unter Verwendung
tiche und ähnliche Behälter, für von Waren, deren Wert SO 0/o
Stoffe aller Art (ausgenommen des Wertes der hergestellten
verdichtete oder verflüssigte Ware nicht überschreitet
Gase), aus Aluminium, mit
einem Fassungsvermögen von
mehr als 300 1, ohne mema-
nische oder wärmetechnische
Einrichtung, auch mit Innenaus-
kleidung oder Wärmeschutzver-
kleidung
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Herstellen unter Verwendung
Dosen und ähnliche Behälter zu von Waren, deren Wert SO 0/o
Transport- oder Verpackungs- des Wertes der hergestellten
zwecken, aus Aluminium, ein- Ware nicht überschreitet
sd11ießlid1 Verpadrnngs-
röhrchen und Tuben
76.11 Behälter aus Aluminium für Herstellen unter Verwendung
verdichtete oder verflüssigte von Waren, deren Wert 50 °/o
Gase des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähn- Herstellen unter Verwendung
liche Waren, aus Aluminium- von Waren, deren Wert 50 0/o
draht, ausgenommen isolierte des Wertes der hergestellten
Drahtwaren für die Elektro- Ware nicht überschreitet
technik
76.13 Gewebe, Gitter und Geflechte, Herstellen unter Verwendung
aus Aluminiumdraht von Waren, deren Wert SO 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
76.14 Streckblech aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
(durch Strecken eines ein- von Waren, deren Wert SO 0/o
geschnittenen Bleches oder des Wertes der hergestellten
Bandes gitterartig hergestellt) Ware nicht überschreitet
76.15 Haushaltsartikel, Hauswirt- Herstellen unter Verwendung
schaftsartikel, sanitäre und von Waren, deren Wert so·O/o
hygienische Artikel, Teile da- des Wertes der hergestellten
von, aus Aluminium Ware nicht überschreitet
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert SO 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Herstellen unter Verwendung
Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre von Waren, deren Wert SO 0/o
(einschließlich Rohlinge), Hohl- des Wertes der hergestellten :
stangen, Pulver, Flitter, aus Ware nicht überschreitet
Magnesium; Drehspäne, nach
Größe sortiert, aus Magnesium
77.03 Andere Waren aus Magnesium Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert SO 0/o
des \,Vertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 743
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft VOil die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nadJstehende
Ta<llnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Blei, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1)
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Blei, mit einem von Waren, deren Wert SO 0/o
Quadratmetergewic:ht von mehr des Wertes der hergestellten
als 1,7 kg Ware nicht überschreitet 1)
78.04 Folien und dünne Bänder, aus Herstellen unter Verwendung
Blei (auch geprägt, zu- von Waren, deren Wert 50 °/o
geschnitten, gelocht, überzogen, des Wertes der hergestellten
bedruckt oder auf Papier, Ware nicht überschreitet 1)
Pappe, Kunststoff oder ähnli-
chen Unterlagen befestigt), mit
einem Quadratmetergewicht
(ohne Unterlage) von 1,7 kg
oder weniger; Pulver und
Flitter, aus Blei
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet 1)
Kniestücke, S-förmig gebogene
Rohre für Geruchverschlüsse,
Kupplungen, Muffen, Flansche
und ähnliche Waren), aus Blei
78.06 Andere Waren aus Blei Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert SO 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet 1 )
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Zink, massiv von Waren, deren Wert 50 8/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zink, in beliebiger von Waren, deren Wert SO 0/o
Dicke; Pulver und Flitter, aus des Wertes der hergestellten
Zink Ware nicht überschreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 °/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Zink
79.05 Dachrinnen, Firstbleche, Dach- Herstellen unter Verwendung
fenster und andere geformte von Waren, deren Wert 50 0/o
Waren zu Bauzwecken, aus des Wertes der hergestellten
Zink Ware nicht überschreitet
79.06 Andere Waren aus Zink Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert SO 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Zinn, massiv von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
T,cifo"mme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
80.03 Bleche, Platten, Tafeln und Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn, mit einem von Waren, deren Wert 50 °/o
Quadratmetergewicht von mehr des Wertes der hergestellten
als 1 kg Ware nicht überschreitet
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn (auch geprägt, von Waren, deren Wert 50 0/o
zugeschnitten, gelocht, über- des Wertes der hergestellten
zogen, bedruckt oder auf Ware nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einem Quadratmetergewicht
(ohne Unterlage) von 1 kg oder
weniger; Pulver und Flitter, aus
Zinn
80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Waren, deren Wert 50 0/o
Rohrverschlußstücke und Rohr- des Wertes der hergestellten
verbindungsstücke (Nippel, Ware nicht überschreitet
Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Zinn
82.05 Auswechselbare Werkzeuge Be- oder Verarbeitung oder
zur Verwendung in Werkzeug- Montage unter Verwendung
maschinen und mechanischem von Waren und Teilen, deren
oder nichtmechanischem Hand- Wert 40 °/o des Wertes der her-
werkszeug (z. B. zum Treiben, gestellten Ware nicht über-
Stanzen, Gewindeschneiden, schreitet 1)
Gewindebohren, Bohren,
fräsen, Ausweiten, Schneiden,
Drehen, Schrauben), einschließ-
lich Zieheisen, Preßmatrizen
zum Warmstrangpressen von
Metallen, Gesteinsbohrer und
Tiefbohrwerkzeuge
82.06 Messer und Schneidklingen, für Be- oder Verarbeitung oder
Maschinen oder mechanische Montage unter Verwendung
Geräte von Waren und Teilen, deren
Wert 40 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet 1)
1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B
die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 745
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidrnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tadf,"mme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
ex Kessel, Maschinen, Apparate Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 84 und mechanische Geräte, aus- Montage unter Verwendung
genommen Maschinen, Appa- von Waren und Teilen, deren
rate, Geräte und Einrichtungen Wert 40 °/o des Wertes der her-
zur Kälteerzeugung, mit elek- gestellten Ware nicht über-
trischer oder anderer Aus- schreitet
rüstung (Tarifnr. 84.15) und
Nähmaschinen, einschließlich
Möbel zum Einbau von Näh-
maschinen (Tarifnr. ex 84.41)
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte Be- oder Verarbeitung oder
und Einrichtungen zur Kälte- Montage unter Verwendung
erzeugung, mit elektrischer von Waren und Teilen, die
oder anderer Ausrüstung keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 °/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1 )
Ursprungswaren sind
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen Be- oder Verarbeitung oder
von Spinnstoffwaren, Leder Montage unter Verwendung
oder Schuhen) einschließlich von Waren und Teilen, die
Möbel zum Einbau von Näh- keine Ursprungswaren sind und
maschinen deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern
dem Wert nach mindestens
50 0/o der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) ver-
wendeten Waren und
Teile 1) Ursprungswaren
sind und
der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsme-
chanismus und die Steuer-
organe für den Zickzack-
stich Ursprungswaren sind
ex Elektrische Maschinen, Appa- Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 85 rate und Geräte sowie andere Montage unter Verwendung
elektrotechnische Waren, aus- von Waren und Teilen, deren
genommen solche der Tarif- Wert 40 0/o des Wertes der her-
nrn. 85.14 und 85.15 gestellten Ware nicht über-
schreitet
85.14 Mikrophone und Haltevor- Be- oder Verarbeitung oder
richtungen dazu; Lautsprecher; Montage und Verwendung von
Tonfrequenzverstärker Ware und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind und deren
Wert 40 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern
dem Wert nach mindestens
50 0/o der verwendeten
Waren und Teile 1) Ur-
sprungswaren sind und
l) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist:
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren
die nicht die Eigenschaft von
Warenbezeichnung verleihen, wenn nadlstehende
Ursprungswaren verleihen Voraussetzungen erfüllt sind
der Wert der Transistoren,
die nicht Ursprungswaren
sind, 3 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 2}
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für Be- oder Verarbeitung oder
den Funksprech- oder Funk- Montage unter Verwendung
telegraphieverkehr; Sende- und von Waren und Teilen, die
Empfangsgeräte für Rundfunk keine Ursprungswaren sind und
oder Fernsehen (einschließlich deren Wert 40 0/o des Wertes
der mit Tonaufnahme- und Ton- der hergestellten Ware nicht
wiedergabegeräten kombi- überschreitet, sofern
nierten Empfänger) sowie dem Wert nach mindestens
Fernsehkameras; Geräte für 50 0/o der verwendeten
Funknavigation, Funkmessung Waren und Teile 1} Ur-
oder Funkfernsteuerung sprungswaren sind und
der Wert der Transistoren,
die nicht Ursprungswaren
sind, 3 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht
überschreitet 2}
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Be- oder Verarbeitung oder
Gleismaterial; nichtelektrische Montage unter Verwendung
mechanische Signalvorrichtun- von Waren und Teilen, deren
gen für Verkehrswege Wert 40 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Zugmaschinen, Kraftwagen, Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 87 Krafträder, Fahrräder und Montage unter Verwendung von
andere nicht schienenge- Waren und Teilen, deren Wert
bundene Landfahrzeuge, aus- 40 0/o des Wertes der herge-
genommen Waren der Tarifnr. stellten Ware nicht über-
87.09 schreitet
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Be- oder Verarbeitung oder
Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Montage unter Verwendung
Behyagen für Krafträder oder von Waren und Teilen, die
Fahrräder aller Art nicht Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
ex Optische, photographische und Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 90 kinematographische Instru- Montage unter Verwendung
mente, Apparate und Geräte; von Waren und Teilen, deren
Meß-, Prüf- und Präzisions- Wert 40 0/o des Wertes der her-
instrumente, -apparate und gestellten Ware nicht über-
-geräte; medizinische und schreitet
chirurgische Instrumente, Appa-
rate und Geräte; ausgenommen
Waren der Tarifnrn. 90.05,
90.07, 90.08, 90.12 und 90.26
1) Bei de, Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) tü, die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitunq ode, Montaqe durdlqeführt wird, im Falle eines Verkaufs nadlweisbar qezahlt worden ist,
b) für andere als in Budlstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des WPrtes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
2) Dieser Prozentsatz kumuliert nidlt mit dem Satz von 40 1/,.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 747
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Waren bezeidmung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Tadfoumme, 1
Voraussetzungen erfüllt sind
90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit Be- oder Verarbeitung oder
oder ohne Prismen Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 °/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.07 Photographische Apparate; Be- oder Verarbeitung oder
Blitzlichtgeräte zu photo- Montage unter Verwendung
graphischen Zwecken von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.08 Kinematographische Apparate Be- oder Verarbeitung oder
(Bildaufnahme- und Tonauf- Montage unter Verwendung
nahmeapparate, auch kombi- von Waren und Teilen, die
niert; Vorführapparate mit keine Ursprungswaren sind und
oder ohne Tonwiedergabe) deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.12 Optische Mikroskope, auch für Be- oder Verarbeitung oder
Mikrophotographie, Mikro- Montage unter Verwendung
kinematographie oder Mikro- von Waren und Teilen, die
projektion keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elek- Be- oder Verarbeitung oder
trizitätszähler für Verbrauch Montage unter Verwendung
oder Produktion, einschließlich von Waren und Teilen, die
Prüf- oder Eichzähler keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
ex Uhrmacherwaren, ausge- Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 91 nommen solche der Tarifnrn. Montage unter Verwendung
91.04 und 91.08 von Waren und Teilen, deren
Wert 40 0/o des Wertes der her-
gestellten Ware nicht über-
schreitet
1) Bei der Bestimmunq des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist:
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeltungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigensd1aft von Ursprungswaren
Warenbezeichnung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta,lfnumme, 1 Voraussetzungen erfüllt sind
91.04 Andere Uhren Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 °/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig Be- oder Verarbeitung oder
Montage unter Verwendung
von Waren und Teilen, die
keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 40 0/o des Wertes
der hergestellten Ware nicht
überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 0/o der ver-
wendeten Waren und Teile 1)
Ursprungswaren sind
ex Musikinstrumente; Tonauf- Be- oder Verarbeitung oder
Kapitel 92 nahme- und Tonwiedergabe- Montage unter Verwendung
geräte; magnetisch arbeitende von Waren und Teilen, deren
Bild- und Tonaufzeichnungs- Wert 40 0/o des Wertes der her-
und -wiedergabegeräte für das gestellten Ware nicht über-
Fernsehen; Teile und Zubehör schreitet
für diese Instrumente und
Geräte; ausgenommen Waren
der Tarifnr. 92.11
. 92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Be- oder Verarbeitung oder
Diktiergeräte und andere Ton- Montage unter Verwendung
aufnahme- und Tonwiedergabe- von Waren und Teilen, die
geräte, einschließlich Platten-, keine Ursprungswaren sind und
Band- und Drahtspieler, mit deren Wert 40 0/o des Wertes
oder ohne Tonabnehmer; ma- der hergestellten Ware nicht
gnetisch arbeitende Bild- und überschreitet, sofern
Tonaufzeichnungs- und -wieder- dem Wert nach mindestens
gabegeräte für das Fernsehen 50 0/o der verwendeten
Waren und Teile 1 ) Ur-
sprungswaren sind und
der Wert der verwendeten
Transistoren, die nicht
Ursprungswaren sind, 3 0/o
des Wertes der hergestell-
ten Ware nicht überschrei-
tet!)
Kapitel 93 Waffen und Munition
Herstellen unter Verwendung
von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
...
-
1) Bei der Bestimmun!l des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder
Verarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;
b) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren,
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 •!,.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 749
HerlJeste\lte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren
Warenbezeidmung Ursprungswaren verleihen verleihen, wenn nachstehende
Ta<i!a,mme, 1
Voraussetzungen erfüllt sind
96.02 Bürstenwaren und Pinsel Herstellen unter Verwendung
(Bürsten, Schrubber, Pinsel und von Waren, deren Wert 50 0/o
dergleichen), einschließlich des Wertes der hergestellten
Bürsten, die Maschinenteile Ware nicht überschreitet
sind; Roller zum Anstreichen,
Wischer aus Kautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen
Stoffen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle Herstellen unter Verwendung
zum Spielen von Waren, deren Wert 50 0/o
des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Man- Herstellen unter Verwendung
schettenknöpfe und dergleichen von Waren, deren Wert 50 0/o
(einschließlich Knopf-Rohlinge, des Wertes der hergestellten
Knopfformen und Knopfteile) Ware nicht überschreitet
98.08 Farbbänder für Schreibma- Herstellen unter Verwendung
schinen und ähnliche Farb- von Waren, deren Wert 50 °/o
bänder, auch auf Spulen; Stern- des Wertes der hergestellten
pelkissen, auch getränkt, auch Ware nicht überschreitet
mit Schachteln
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang III
Liste B
Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wedlsel der Tarifnummer zur Folge haben,
den hergestellten Waren aber die Elgensdlaft von Ursprungswaren verleihe•
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer 1 Warenbezeichnung
Durch Einbau von Waren und Teilen, die keine
Ursprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,
Apparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92,
in Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 sowie
in Waren der Nummern 97.07 und 98.03 verlieren
diese Waren nicht die Eigenschaft von Ur-
sprungswaren, sofern der Wert der Waren und
Teile 5 8/, des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und der- Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Ver-
gleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, wendung von Waren, die nicht Ursprungswaren
Gummiharze und Balsame sind und deren Wert 50 °/, des Wertes der her-
gestellten Ware nicht überschreitet
ex 15.10 Technische Fettalkohole Herstellen aus technischen Fettsäuren
ex 21.03 Senf Herstellen aus Senfmehl
ex 22.09 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren
als 50 °/, von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wert-
mäßig höchstens 15 °/o der hergestellten Ware
aus Waren besteht, die nicht Ursprungswaren
sind.
ex 25.09 Farberden, gebrannt oder gepulvert Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 25.15 Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, ober-
Dicke von 25 cm oder weniger flächliches Schleifen und Reinigen von Marmor,
roh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt
mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
Werksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch
einer Dicke von 25 cm oder weniger Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr
als 25 cm
ex 25.18 Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse Brennen von Rohdolomit
ex Erzeugnisse der chemischen Industrie und ver- Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
Kapitel 28 wandter Industrien, ausgenommen durch Glühen dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
bis 37 behandelte natürliche Kalziumaluminium- und deren Wert 20 6/o des Wertes der herge-
phosphate, zerkleinert und gemahlen (ex 31.03), stellten Ware nicht überschreitet
und ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,
terpenfrei gemacht (ex 33.01)
ex 31.03 Durch Glühen behandelte natürliche Kalzium- Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen
aluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen behandelte natürliche Kalziumaluminium-
phosphate
ex 33.01 Ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten, Entfernen des Terpens bei ätherischen Olen mit
terpenfrei gemacht Ausnahme ätherischer Ole von Zitrusfrüchten
ex Verschiedene Erzeugnisse der chemischen In- Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
Kapitel 38 dustrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
(ex 38.05) und gereinigtes Sulf atterpentinöl und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge- ;
(ex 38.07) stellten Ware nicht überschreitet
ex 38.05 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 38.07 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl
ex Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-
Kapitel 39 daraus, ausgenommen Filme aus Ionomeren dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind
(ex 39.02) und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-
stellten Ware nicht überschreitet
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 751
Her!Jestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Tarilnummet Warenbezeidmung die die Ei!Jenschaft von Ursprungswaren verleihen
ex 39.02 Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffes, der ein Mischpolymer aus Athylen
und Methacrylsäure, teilweise neutralisiert
durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink
und Sodium, ist
ex 40.01 Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk Walzen von „crepe sheets" aus Naturkautschuk
ex 40.07 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit Spinn- Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und
stofferzeugnissen überzogen Kordeln aus Kautschuk
ex 41.01 Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern Enthaaren von Schaf- und Lammfell
ex 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Nachgerben von nur gegerbtem Rind- und Kalb-
Roßleder und Leder von anderen Einhufern, aus- leder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und
genommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, Leder von anderen Einhufern
nachgegerbt
ex 41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und
Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt Lammleder
ex 41.04 Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und
der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt Zickelleder
ex 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer
ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, Tiere
nachgegerbt
ex 43.02 Pelzfelle, zusammengesetzt Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und
Zusammensetzen von gegerbten oder zuge-
richteten Pelzfellen
ex 50.03 Abfälle von Seide, Schappeseide, Bourretteseide Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,
und Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen
ex 50.09
ex 50.10
ex 51.04
Bedrucken und gleichzeitige Bearbeitung
ex 53.11
(Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbehand-
ex 53.12
lung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren,
ex 53.13 Bedruckte Gewebe
Sanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, deren
ex 54.05
Wert 47,5 °/o des Wertes der hergestellten Ware
ex 55.07
nicht überschreitet
ex 55.08
ex 55.09
ex 56.07
ex 59.14 Glühstrümpfe Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
ex 68.03 Waren aus Natur- oder Preßschiefer Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer
ex 68.13 Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest
von Asbest und Magnesiumkarbonat oder auf der Grundlage von Asbest und Magne-
si umkarbonat
ex 68.15 Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer
Papier oder Geweben
ex 70.10 Flaschen und Flakons, geschliffen Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert
50 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 °/o des
Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus- Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schmücken von Wohnungen und zu ähnlichen schreitet, oder vollständig manuelles Verzieren
Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19 (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen
Glaswaren, deren Wert 50 °/o des Wertes der her-
·gestellten Ware nicht überschreitet
ex 70.20 Waren aus Glasfasern Herstellen aus rohen Glasfasern
ex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder Herstellen aus Edelsteinen oder Schmuck-
anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, steinen, roh
auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheit-
lich gebrauchsfertig zusammengestellt sind
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die die Eigenschaft von Ursprungswdren verleihen
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 71.03 Synthetische oder rekonstituierte Steine, ge- Herstellen aus synthetischen oder rekonsti-
schliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt tuierten Steinen, roh
noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung
der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch
nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammen-
gestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
vergoldet oder platiniert Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen,
unbearbeitet
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch Legieren oder elektrolytisches Trennen von
vergoldet oder platiniert Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet
ex 71.06 Silberplattierungen als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Zerkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
platiniert Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,
auch platiniert, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold
platiniert und Goldlegierungen, unbearbeitet
ex 71.08 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
auf Silber), als Halbzeug Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen
Metallen oder auf Silber), unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
Zerkleinern von Platin und Platinbeimetallen,
unbearbeitet
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen, Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin
unbearbeitet und Platinbeimetallen und ihren Legierungen,
unbearbeitet
ex 71.10 Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder
unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetall-
Halbzeug plattierungen (auf unedlen Metallen oder auf
Edelmetallen), unbearbeitet
ex 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl
in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 ange- Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06
führten Formen angeführten Formen
in den in der Tarifnr. 73.14 angeführten Formen Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn.
73.06 und 73.07 angeführten Formen
ex 74.01 Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und Konvertern von Kupfermatte
anderes)
ex 74.01 Raffiniertes Kupfer Thermische oder elektrolytische Raffination von
Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und
anderes), von Bearbeitungsabfällen und von
Schrott aus Kupfer)
ex 74.01 Kupferlegierungen Schmelzen und thermische Behandlung von
raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und
Schrott aus Kupfer
ex 75.01 Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und
75,05) anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelher-
stellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen
oder auf chemischem Wege
ex 75.01 Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott
durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf
chemischem Wege
ex 76.01 Rohaluminium Herstellen durch thermische oder elektrolytische
Behandlung von nicht legiertem Aluminium,
Bearbeitungsabfällen und Schrott
ex 77.04 Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von
Rohberyllium, dessen Wert 50 0/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 753
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
ex 78.01 Raffiniertes Blei Herstellen durch thermisches Raffinieren von
Werkblei
ex 81.01 Wolfram, verarbeitet Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 81.02 Molybdän, verarbeitet Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 °/o
des Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 81.03 Tantal, verarbeitet Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 °/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 81.04 Andere unedle Metalle, verarbeitet Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen,
deren Wert 50 °/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
ex 83.06 Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus un- Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von
edlen Metallen, ausgenommen Statuetten Waren, die keine Ursprungswaren sind und
deren Wert 30 0/o des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
wendung von Waren und Teilen, deren Wert
40 0/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausge- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
nommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
sprungswaren sind und deren Wert 40 6/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 °/o
der verwendeten Waren und Teile 1) Ursprungs-
waren sind
84.16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metall- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
walzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
diese Maschinen sprungswaren sind und deren Wert 25 °/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des
für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Papp- Wertes der hergestellten Ware nicht über-
industrie schreitet
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Her- wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
stellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;
b) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Tarifnummer
ex 84.41 Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoff- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
waren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
zum Einbau von Nähmaschinen sprungswaren sind und deren Wert 40 9/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern
dem Werte nach mindestens 50 0/o der zur
Montage des Kopfes (ohne Motor) verwen-
deten Waren und Teile 1) Ursprungswaren
sind und
der Mechanismus für die Oberfadenführung,
der Greifer mit Antriebsmechanismus und
die Steuerorgane für den Zickzack-Stich
Ursprungswaren sind
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Laut- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
sprecher; Tonfrequenzverstärker wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
sprungswaren sind und deren Wert 40 9/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht über-
schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 0/o
der verwendeten Waren und Teile 2) Ursprungs-
waren sind
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Emp- wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-
fangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen {ein- sprungswaren sind und deren Wert 40 0/o des
schließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwieder- Wertes der hergestellten Ware nicht über-
gabegeräten kombinierten Empfänger) sowie schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 0/o
Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, der verwendeten Waren und Teilei) Ursprungs-
Funkmessung oder Funkfernsteuerung waren sind
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarif- Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
nrn. 87.01 bis 87.03 wendung von Waren und Teilen, deren Wert
15 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
..,
1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:
a) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese \Varen im Gebiet des Staates, in dem die Be• oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;
b) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung
- des Wertes der eingeführten Waren
- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.
~) Die Anwendung dieser Regel darf nicht zur Folge haben, daß der Wert der Tramistorcn, die nicht Ursprungswaren sind, den in der Liste A
für diese Tarifnummer vorgesehenen Prozentsatz von 3 °/• überschreitet.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 755
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Tarifnummer Warenbezeichnung die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
ex 94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
werden können (ausgenommen Möbel der Tarif- wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff
nr. 94.02), aus unedlen Metallen mit einem Quadratmetergewicht von höchstens
300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert
25 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
übersteigt 1)
ex 94.03 Andere Möbel aus unedlen Metallen Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-
wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff
mit einem Quadratmetergewicht von höchstens
300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert
25 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht
übersteigt 1)
ex 95.01 Waren aus Schildpatt Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt
ex 95.02 Waren aus Perlmutter Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter
ex 95.03 Waren aus Elfenbein Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein
ex 95.04 Waren aus Bein Herstellen aus bearbeitetem Bein
ex 95.05 Waren aus Horn, Geweihen, Korallen, auch Herstellen aus Horn, Geweihen, Korallen, auch
wiedergewonnenen, und anderen tierischen wiedergewonnenen, und anderen tierischen
Schnitzstoff en Schni tzstoffen, bearbeitet
ex 95.06 Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z. B. Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z. B.
Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen) Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen), bearbeitet
ex 95.07 Waren aus Meerschaum, Bernstein, auch wieder- Herstellen aus Meerschaum, Bernstein, auch
gewonnenen, Jett und jettähnlichen mineralischen wiedergewonnenen, Jett und jettähnlichen mine-
Schnitz- und Formstoffen ralischen Schnitz- und Formstoffen, bearbeitet
ex 98.11 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen auf Pfeifenrohformen
1) Diese Regel gilt nicht, wenn die allgemeine Regel über den Wechsel der Tarifnummer für die anderen Teile, die nidlt Ursprungswaren !>ind
und in die Zu~n!nmensetzung der Ware eingehen, angewendet wird.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang IV
Liste C
Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet
Nummer des Warenbezeichnung
Zolltarifs
ex 27.07 Ähnliche aromatische Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als
65 Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einsdlließlich Benzin-Benzolgemisdle), zur Verwendung
als Kraft- oder Heizstoffe
27.09 Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe: Wachs aus Mineralien
bis
27.16
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe:
- azyklische
- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene
- Benzol, Toluol, Xylole
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 34.03 Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen
Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien ent-
haltend
ex 34.04 Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen MineraJien, aus paraffinischen Rüde-
ständen
ex 38.14 Zubereitete Additive für Schmierstoffe
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 757
Anhang V
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, YoJlttlncliae Anschrih, Staat) EUR.1 Nr. J 000.000
Vot dem AadiWea Aomcrltuaea auf cler lllckscitc bcachtca
2, Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
3, Empfänger (Name, voJlstindiae Anschrift, Staat) ........... 11u1uu11111111111n1,11u11111111111,11uu11n111u1ut1• .. • ............... ,,,, ............... ,,,, ........ ,., •••••• ,, ••••••••••• , ••••••••
(AuafWlung freigestellt:)
und
"'"' ' (Angabe der betieffcndcn Staat~, Staatengruppen oder Gebiet;}· ..... ···
4. Staat, Staatengruppe S. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen •Staatengruppe
bzw. deren Ursprungs• oder -gebiet
waren die Waren gelten
c;. Angaben über die Beförderung (Ausfülluna frei,eatellt) 7, Bemerkungen
IJ Bei unver-
packten
s.. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art dct Packstücke 1); 9. Roh- 10. Rech•
Waren jst Warenbczeic:hnung gewicht (kg) nungen
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der (Jeacn• Maße freigestellt)
stände
oder„lote (1, m• usw.)
aeacbilttct"
anzuacbea,
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFUHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS 1
'2) Nur auszu- Stempel De{ Unterzdchner erklärt, daß die vorge• !
füllen, Ausfuhrpapier 2)
wenn nach Art/Muster ...................................................... Nr............................ nannten Waren die Voraussetzungen erfül- 1
den inter- len, um diese Bescheinigung zu erlangen.
nen Rechts• vom ..............................................,..... ,.............................,..............................
vorschritten
dct Ausfuhr- Zollbehörde ............................................................................. ,..... ..
staates Ausstellender/s Staat/Gebiet ..................................................
.oder -ge-
biete, er- ····-············· .. ... ................... ,,,,., ................ , ................................... , ................ , ..•
·• ,
(On und Datum)
forderlich.
···········•········· .. ····· .... .........................................................................................
,,
(On und Datum)
_._,,,.,., .. , ......... ,, •••••• •·•••·••••••••••••••• .. ·•••·••••• .. ••• .. •• .. ,• ............................... ,,,.,,,,,,u,,, .................................................................................................................... /i
(Unterschrift) (Unterschrih)
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG, zu Obersendea 14. ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG
an:
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung 1)
• von der auf ihr angegebenen Zollbehörde aus-
gestellt worden ist und daß die darin enthalte-
nen Angaben richtig sind.
Es wird um Oberprüfung dieser Bescheinigung auf ihre
Echtheit und Ridltigkeit ersudlt.
• nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und
für die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-
ben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
(Ort und Datum) (Ort und Datum)
Stempel Stempel
. ····· ......
(Unterschrift) (Unterschrift)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Ubermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind $0
vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsidltigten Eintragungen .hln-
zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,
gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbesdleinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwisdlenräume bestehen,
jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten
ist ein waageredlter Sdllußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durdl Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nadl dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 759
ANTitAG· AUP AUSSTELLUNG EINER. WAllENVEIUCEHRSBESCHEINIGUNG
t, Ausführer/Exporteur (Name, vollsrändiae Anschriff,·Staat> EUR.1 Nr. J 000.000
Vor dem Aulliillca Anmerku111eu auf der Rückseite beachten
2, Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-
ferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
(Ausfülhana freigestellt)
und
• • • (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gcbi;~·~·;··········
4. Staat, Staatengruppe 5, Bestimmungsstaat,
oder Gebiet, als dessen •staatengruppc
bzw. deren Ursprungs- oder -gobiet
waren die Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (AusliiUuns freigestellt) 7. Bemerkunjen
1) Bei unver• 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1); 9. Roh• 10, Rech•
packten Warenbezeichnung . gewkht (kg) nungen
Waren ist {Ausfüllung
die Anzahl oder andere
derqqcn• Maße f reigestcllt)
atinde (1, m1 US,Y.',)
oder,,tose
geschüttet"
anzugeben,
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Erkläru~g des Ausftihrers/Exporteurs
Dei Unterzeichner, Ausführer /Exporteur, der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR 1):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu e1bringen, die für die
Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner
Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden1
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Wa1enverkehrsbesdleinigungen, Redln u11gen, Elklärungen des He1 slellers u,w. über die verwendeten Erzeug-
nisse oder die in unveründer!em Zustand wieder ausgeführten Waren.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 761
Anhang VI
..!J Formblatt ftir dea begttmtigten Warenverkehr
FORMBLATT EUR. 2 Nr. zwischen ..................................."'" und ........................................ 1}
L!J Au1führer (Name, vollständige A.nKhrift, Stut) ~ Erldlnulg des Auaf\lhren
Ich, der Unteraeichner, Ausführer der nachstehend be·
zeichneten Waren, erkläre, daB diese die für die Ausstellung
dieses Fonnblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen,
und daB sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß
den Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten
Warenverkehr erworben haben.
_!J Empflnger (Name, vollständige Anschrift, Staat)
~ Ort und Datum
:.!.} Unterschrift des Autführen
.2J Bemerkungen 2
) .!J Unprungutaat 3
)
.!J Bestimmungutaat 4)
~ Rohgewicht (kg)
..!.!J Zeichen, Nummem der Sendung und Warenbezelclmug l!.!J Behörde oder Diemutelle des Autfuhr·
ltaatl 4), der die Nachprüfung der Erklärung
des Aulführen obliegt
1) Angabe der betrell'enden Staaten, Staatensruppea oder Gebiete.
2) Hinweiae auf Prüfuugffl dwda die zuttindige lell&de oder DieDlt1telle, eowelt-lle tchon ltatt~en haben.
3) Alt Unprungutaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder du Gebiet, aJa dna bzw. deren Unpnuapwart11 die Waren geltea.
4} Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder eirl GebieL
1'3 Ersuchen um Nadtprüfung ~ Ergebnis der Nachprüfung
Es wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite
•Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)
die auf diesem Formblatt eingetragenen An-
•
dieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Aus-
führers ersudlt *) gaben ridltig sind; 1)
das Formblatt nidlt den Erfordernissen für
die Ridltigkeit der darin enthaltenen Angaben
entspridlt (siehe beigefügte Bemerkungen) 1 )
., den 19, ... . , den 19
Stempel Stempel
(Unterschrift) (Untersduilt)
1) Zutreffendes ankreuzen,
G:i'
1-o *) Die nad1trägliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete
EJ
VJ
Zweifel an der Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben
~
V
p Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2
~
1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in
Feld 1 genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig
zu lesen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen
legt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zoll-
inhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR. 2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll• oder Postvorschrif-
ten festgelegten Förmlid1keiten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle
Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstel-
lungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anhang VII
Modell der Erklärung
Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt
worden sind in
und (je nach Fall):
a) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs • vollständig hergestellte Waren" ent-
sprechen 1)
oder
b) aus folgenden Waren hergestellt worden sind: 1)
Besc:hrei bung Ursprungsstaat 1) Wert1)
und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:
.. ..... .. (Angabe der Bearbeitung)
in
•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
........................................................ ,den ............................................... .
(Unterschrift)
1) Zutreffendes eintragen.
Z) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt
Ist: dieser Staat
-- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 763
Anhang VIII
1. Versender 1)
AUSKUNFfSBLATr
für den Erhalt einer
WARENBESCHEINIGUNG
im Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr
zwi,~hen der
2. Empfänger 1)
EUROPÄISCHEN
WIR.TSCHAFrSGEMEINSCHAFT
und
.................................ii~·n;~~i;~~~i~i;~-~i··············· .. ················
3. Verarbeiter 1)
4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte
6. Einfuhrzollbehörde 1) 5. Für amtliche Zwecke
7. Einfuhrpapiere 1)
Muster ........ ,.. ,.,, ...... ,.. ,... ,,,,, Nr.''''''''''"'''"'"'
Serie .......................................,....................
vom
WAllEN ZUM ZEITPUNKT DES VEllSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT
8. Zeichen, Nummern, ,. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 10. Menges)
Anzahl und Art der
Packstücke
11. Wert•)
VER.WENDETE EINGEftJHR.TE WAREN
12. Nummer des BZT und Warenbezeichnun1 13, Ursprungs• 14. Menge•) 15. Wert!)')
staat ')
16. Art der Be• oder Verarbeitung
17. Bemerkungen
18, SICHTVERMERK DER. ZOWEHÖR.DE l!J, ER.KLÄRUNG DPS VERSENDEllS
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: Ich, der Unterzeichner, .................................. ,•
erkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte
Dokument: ........ ,, .......................... ,, ... ,... ,.... . richtig sind
~/Muster ., .................. , Nr. ....................... .
Zollbehörde: ...................... ,..................... ,.. .
... ,. ,_,,,....,....................- ...- ..................., den!_ _ !_
....,I_ _ _ __,!
Denl- --1--,--,
(Untcrschri&) EJ ···················••.•···············································
(Untencbrift)
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Uber- Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Aus-
prüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und kunftsblatt
Richtigkeit
a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde aus-
gestellt wurde und die in ihm enthaltenen An-
gaben richtig sind*)
b) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und
für die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-
ben entspricht [siehe beigefügte Bemerkungen]*)
den. den.
Stempel der Stempel der
Zollbehörde Zollbehörde
(Untersduirt des Zollbeamten) (Untersd!rift des Zollbeamten)
•) Nid!tzutreffendes bitte streidlen.
Hinweise zur Vorderseite
1) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.
2) Freiwillige Angabe.
3) kg, hl, m3 oder andere Maße.
') Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpalkten Waren gehörig. Diese Vorschrift
findet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen ver-
paraten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Um-
schließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.
5
) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Ab-
kommen genannt ist: dieser Staat
- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.
8
) Der Wert ist entsprechend den Ursprungsregeln anzugeben.
Anhang IX
Gemeinsame Erklärung
"t
Zur Anwendung von Artikel 28 des Protokolls erklärt
sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unter-
zeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge
Marokkos auf Abweichungen von den Ursprungsregeln
in die Wege zu leiten.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 765
Schlußakte
Die Bevollmächtigten 9. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-
treffend die Vorlage des Abkommens durch die
Seiner Majestät des Königs der Belgier,
Gemeinschaft im GATT,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, 10. Erklärung der Vertragsparteien über die Ausle-
des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, gung des im Abkommen verwendeten Begriffs
,, Vertragsparteien",
des Präsidenten der Französischen Republik,
des Präsidenten Irlands, - von den nachstehend aufgeführten Erklärungen Kennt-
nis genommen:
des Präsidenten der Italienischen Republik,
1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem- schaft zu Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens,
burg, 2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, schaft über die regionale Anwendung einiger Be-
stimmungen des Abkommens,
Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland 3. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft betreffend die in Artikel 2 des Protokolls
und des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1 genannte Rechnungseinheit,
einerseits
4. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik
und
Deutschland über die Bestimmung des Begriffs
Seiner Majestät des Königs von Marokko ,,deutscher Staatsangehöriger",
andererseits, S. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik
die am siebenundzwanzigsten April neunzehnhundert- Deutschland zur Geltung des Abkommens für Ber-
sechsundsiebzig zur Unterzeichnung des Kooperations- lin,
abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und dem Königreich Marokko sowie zur und von den nachstehend aufgeführten Briefwechseln
Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mitglied- Kenntnis genommen:
staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und 1. Briefwechsel betreffend die Zusammenarbeit im
Stahl und dem Königreich Marokko in Rabat zusammen- Bereich der Wissenschaft, der Technologie und
getreten sind, des Umweltschutzes,
haben bei der Unterzeichnung dieser Abkommen 2. Briefwechsel über Artikel 15 des Abkommens be-
treffend die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A, ex
die nachstehend aufgeführten gemeinsamen Erklärun- B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs,
gen der Vertragsparteien angenommen:
3. Briefwechsel zu den Artikeln 15 und 50 des Ab-
1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu kommens,
Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens,
4. Briefwechsel betreffend die in der Gemeinschaft
2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer,
Artikel 15 des Abkommens,
5. Briefwechsel über die Durchführung des Abkom-
3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu mens im Bereich der wirtschaftlichen, technischen
Artikel 15 des Abkommens betreffend die Waren und finanziellen Zusammenarbeit vor Inkrafttreten
der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des des Abkommens,
Gemeinsamen Zolltarifs,
6. Briefwechsel über Waren aus bestimmten Ur-
4. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu sprungs- und Herkunftsländern, für die bei der
Anhang B betreffend Olivenöl, anderes als raffi- Einfuhr in einem Mitgliedstaat eine Sonderregelung
finiertes, der Tarifstelle 15.07 A .II des Gemein- gilt,
samen Zolltarifs,
7. Briefwechsel über Artikel 35 und 54 des Abkom-
5. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be- mens.
treffend den Olivenölsektor,
6. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über Die vorstehend genannten Erklärungen und Brief-
Weine mit Ursprungsbezeichnung, wechsel sind dieser Schlußakte beigefügt.
7. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be- Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese
treffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, Erklärungen und Briefwechsel, soweit notwendig, unter
8. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu denselben Bedingungen wie das Kooperationsabkommen
den Konsultationen nach Artikel 13, 25, 28, 49 und den ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unter-
50 des Abkommens, worfen werden.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien sektor festzustellen und angemessene Lösungen zu er-
zu Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens arbeiten.
Zu diesem Zweck halten sie regelmäßig Konsultationen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in ab, um die Entwicklung auf dem Olmarkt zu verfolgen.
Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens genannten Plafonds
,,pro rata temporis" angewandt werden, falls der Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Abkommens nicht mit dem
Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt. Gemeinsa,ne Erklärung der Vertragsparteien
über Weine mit Ursprungsbezeidmung
Gemeinsam~ Erklärung der Vertragsparteien Die Vertragsparteien kommen überein, daß in bezug
zu Artikel 15 des Abkommens auf die in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens genannten
Weine mit Ursprungsbezeichnung die Ergebnisse der
Anwendung dieser Bestimmung jährlich überprüft wer-
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in den.
Artikel 15 des Abkommens aufgeführten und in An-
hang III der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten
Erzeugnisse, unbeschadet der Durchführung von Arti-
kel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, wäh-
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
rend der Zeit, in der Zollsenkungen anwendbar sind, betreffend landwirtsc:haftliche Erzeugnisse
ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen
gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter gegen-
können. seitiger Berücksichtigung ihrer Agrarpolitik eine har-
monische Entwicklung des Handels mit den nicht
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, daß bei
unter das Abkommen fallenden landwirtschaftlichen
Bezugnahme auf die Artikel 23 bis 28 der Verordnung
Erzeugnissen zu fördern.
(EWG) Nr. 1035/72 im Abkommen die Gemeinschaft
darunter die zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden Im viehseuchenrechtlichen, gesundheitspolizeilichen
Erzeugnisse gegenüber Drittländern anwendbare Rege- und pflanzenschutzrechtlichen Bereich wenden die
lung versteht. Vertragsparteien ihre einschlägigen Regelungen in
nichtdiskriminierender Weise an und enthalten sich
der Einführung neuer Maßnahmen, die sich nachteilig
auf den Handel auswirken.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Artikel 15 des Abkommens betreffend 2. Sie prüfen im Kooperationsrat die gegebenenfalls in
die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs auftretenden Schwierigkeiten und bemühen sich um
geeignete Lösungen.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß, falls im
Zuge der Anwendung des Abkommens und unter Be-
rücksichtigung der Entwicklung der Handelsströme zwi-
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
schen der Gemeinschaft und den Ländern des Mittel- zu den Konsultationen nadi
meerraums die sich aus Artikel 15 ergebenden Vorteile Artikel 13, 25, 28, 49 und 50 des Abkommens
für die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B und ex C
und D des Gemeinsamen Zolltarifs durch anomale Wett- Zur Durchführung der in Artikel 13, 25, 28, 49 und 50
bewerbsbedingungen gefährdet sind oder gefährdet wer- des Abkommens vorgesehenen Konsultationen legen die
den könnten, der Kooperationsrat die Lage prüft, um Gemeinschaft und Marokko im Rahmen der Geschäfts-
die Ursachen der Probleme zu ermitteln und geeignete ordnung des Kooperationsrates geeignete Verfahren fest,
Lösungen zu erarbeiten. um angemessene Konsultationen zu gewährleisten.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Anhang B betreffend Olivenöl, betreffend die Vorlage des Abkommens
anderes als raffiniertes, durdt die Gemeinsdlaft im GATT
der Tarifstelle 15.0'1 A II
des Gemeinsamen Zolltarifs Die Vertragsparteien des Abkommens konsultieren
sich anläßlich der Vorlage und Prüfung der Handels-
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der etwaige bestimmungen des Abkommens im Rahmen des GATT.
Zusatzbetrag für das Wirtschaftsjahr 1977 / 1978 für die
Zeit bis zum 31. Oktober 1977 auf seiner bisherigen Höhe
beibehalten werden könnte, wenn die außergewöhnliche
Lage, die die Festsetzung des Zusatzbetrags auf 10 Rech- Erklärung der Vertragsparteien
nungseinheiten je 100 kg rechtfertigte, zu diesem Zeit- über die Auslegung des im Abkommen
punkt noch fortbesteht. verwendeten Begriffs „Vertragsparteien"
Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen
so auszulegen, daß der darin verwendete Begriff "Ver-
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien tragsparteien" zum einen die Gemeinschaft und die Mit-
betreffend den Olivenölsektor gliedstaaten oder nur die Mitgliedstaaten beziehungs-
weise nur die Gemeinschaft und zum anderen das König-
Die Vertragsparteien kommen überein, eng zusammen- reich Marokko bezeichnet. Der jeweilige Sinn dieses Be-
zuarbeiten, um etwaige Schwierigkeiten im Olivenöl- griffs ist den betreffenden Bestimmungen des Abkom-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 767
mens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Ver- in Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft defi-
trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- niert:
schaft zu entnehmen. Deutsche Mark 0,828
Pfund Sterling 0,0885
Französischer Franken 1,15
Erklärung Italienische Lira 109
der Europäischen Wlrtsdlaftsgemelnscbaft Holländischer Gulden 0,286
zu Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens Belgischer Franken 3,66
Luxemburgischer Franken 0,14
Da Marokko noch nicht über ausreichende technische
Dänische Krone 0,217
Anlagen verfügt, um die Abfüllung der in Artikel 21
Absatz 2 genannten Weine mit Ursprungsbezeichnung zu Irisches Pfund 0,00759
gewährleisten, ist die Gemeinschaft bereit, während eines Der Wert der Rechnungseinheit in einer Währung ent-
Zeitraums von zwei Jahren die obengenannten Bestim- spricht der Summe der in dieser Währung ausgedrückten
mungen auf Wein anzuwenden, der nicht abgefüllt aus- Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge. Er
geführt wird; dabei entsprechen die Mengen der künfti- wird von der Kommission auf der Grundlage der täglich
gen Kapazität der zu errichtenden Anlagen, und zwar auf den Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt.
im ersten Jahr einem Volumen von höchstens 20 000 hl
und im zweiten Jahr einem Volumen von höchstens Die täglichen Kurse für die Umrechnung in die ver-
10 000 hl. schiedenen nationalen Währungen stehen jeden Tag zur
Verfügung; sie werden regelmäßig im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Erklärung
der Europäischen Wirtsdlaftsgemeinschaft
tiber die regionale Anwendung Erklärung
einiger Bestimmungen des Abkommens des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland
über die Bestimmung des Begriffs
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß ,,deutscher Staatsangehöriger ..
die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf Grund von
Artikel 36 und 37 des Abkommens nach dem Verfahren
und den Modalitäten des Artikels 38 sowie auf der Grund- Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland
lage von Artikel 39 treffen kann, nach Maßgabe gemein- gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für
schaftsinterner Regeln auf eine ihrer Region beschränkt die Bundesrepublik Deutschland.
werden kann.
Erklärung
Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutsdlland
der Europäisdlen Wirtsdlaftsgemeinschaft zur Geltung des Abkommens für Berlin
betreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1
genannte Rechnungseinheit Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Mo-
Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 angegebenen Beträge aus- naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
zudrücken, wird durch die Summe der folgenden Beträge teilige Erklärung abgibt.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Brlefwedlsel
betreffend die Zusammenarbeit im Bereic:b der Wissensdlaft,
der Tec:bnologle und des Umweltsdmtzes
Rabat, den 27. April 1976 Rabat, den 27. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten "Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem
von der marokkanischen Delegation im Verlauf der Ver- von der marokkanischen Delegation im Verlauf der Ver-
handlungen über den Abschluß eines Abkommens zwi- handlungen über den Abschluß eines Abkommens zwi-
schen der Gemeinschaft und Marokko geäußerten Wunsch schen der Gemeinschaft und Marokko geäußerten Wunsch
nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu prü- nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu prü-
fen, Marokko an den Ergebnissen der von den Mitglied- fen, Marokko an den Ergebnissen der von den Mitglied-
staaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von staaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von ihnen
ihnen zusammen mit anderen Drittländern durchgeführ- zusammen mit anderen Drittländern durchgeführten Pro-
ten Programmen im Bereich der Wissenschaft, der Tech- grammen im Bereich der Wissenschaft, der Technologie
nologie und des Umweltschutzes zu beteiligen. und des Umweltschutzes zu beteiligen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-
ausgezeichnetsten Hochachtung. stätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean D u r i e u x Ahmed B e n k i r a n e
Präsident der Delegation Präsident der marokkanischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 '169
Briefwechsel
über Artikel 15 des Abkommens betreffend die Waren
der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs
Rabat, den 27. April 1976 Rabat, den 27. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Mitteilung gemacht:
Marokko ist der Ansicht, daß die Vorteile, die sich aus „Marokko ist der Ansicht, daß die Vorteile, die sich
Artikel 15 des Abkommens für die Waren der Tarifstelle aus Artikel 15 des Abkommens für die Waren der Tarif-
08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs stelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen
ergeben, ihm die Möglichkeit geben sollten, seine Wett- Zolltarifs ergeben, ihm die Möglichkeit geben sollten,
bewerbsstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu festigen. seine Wettbewerbsstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt
zu festigen.
Falls diese Vorteile durch anormale Wettbewerbsbedin- Falls diese Vorteile durch anormale Wettbewerbsbedin-
gungen oder Marktstörungen in Frage gestellt werden gungen oder Marktstörungen in Frage gestellt werden
sollten, müßte man sich im Rahmen der Prüfung, die in sollten, müßte man sich im Rahmen der Prüfung, die in
der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 des Abkom- der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 des Abkom-
mens betreffend die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A, mens betreffend die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A,
ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen
ist, um Lösungen bemühen, durch die die Wettbewerbs- ist, um Lösungen bemühen, durch die die Wettbewerbs-
stellung Marokkos gegenüber den anderen Lieferanten stellung Marokkos gegenüber den anderen Lieferanten
der Gemeinschaft weiterhin gewährleistet wird. der Gemeinschaft weiterhin gewährleistet wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-
ausgezeichnetsten Hochachtung. stätigen. Ich bestätige Ihnen, daß die Gemeinschaft ent-
schlossen ist, in diesem Sektor alle Vorkehrungen zu
treffen, um ein reibungsloses Funktionieren ihrer Markt-
organisation zu gewährleisten.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ahmed B e n k i r a n e Jean Durieux
Präsident der marokkanischen Delegation Präsident der Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Briefwedlsel
zu den Artikeln 15 und 50 des Abkommens
Rabat, den 27. April 1976 Rabat, den 27. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Wegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für die „Wegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für
marokkanische Wirtschaft ist Marokko der Ansicht, daß die marokkanische Wirtschaft ist Marokko der Ansicht,
im Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere daß im Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf
Mittelmeerländer gemäß Artikel 50 des Abkommens zwi- andere Mittelmeerländer gemäß Artikel 50 des Abkom-
schen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mens zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich
die in Artikel 15 vorgesehene Regelung überprüft werden Marokko die in Artikel 15 vorgesehene Regelung über-
muß, damit die sich aus der Anwendung von Artikel 15 prüft werden muß, damit die sich aus der Anwendung
des Abkommens ergebenden Vorteile gewahrt werden. von Artikel 15 des Abkommens ergebenden Vorteile ge-
wahrt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang
dieses Schreibens bestätigen. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestäti-
ausgezeichnetsten Hochachtung. gen und Ihnen versichern, daß im Falle des Beitritts eines
dritten Staates zur Gemeinschaft im Rahmen des Koope-
rationsrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Abkommens
entsprechende Konsultationen stattfinden werden.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ahmed B e n k f r a n e Jean Dur i e u x
Präsident der marokkanischen Delegation Präsident der Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 771
BrielwedJ.sel
betreffend die in der Gemeinschaft beschäftigten marokkanlsdlen Arbeitnehmer
Rabat, den 27. April 1976 Rabat, den 27. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Erklärung übermittelt:
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in
den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die
Frage der in der Gemeinschaft beschäftigten marokka- Frage der in der Gemeinschaft beschäftigten marokka-
nischen Arbeitnehmer zu erörtern. nischen Arbeitnehmer zu erörtern.
Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichti- Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksich-
gung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die tigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die
Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstel- Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstel-
lung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeit- lung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeit-
nehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienangehörigen nehmer aus Drittländern .sowie ihrer Familienangehörigen
in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft
werden. werden.
Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behan- Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behan-
delten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden delten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden
insbesondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen. insbesondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestäti-
ausgezeichnetsten Hochachtung. gen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean D u r i e u x Ahmed B e n k i r a n e
Präsident der Delegation Präsident der marokkanischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Briefwedisel
über die Durchführung des Abkommens
im Bereich der wirtschaftlichen, technischen und
finanziellen Zusammenarbeit vor Inkrafttreten des Abkommens
Rabat, den 27. April 1976 Rabat, den 27. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
Mitteilung gemacht:
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein- ,,Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-
schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der
dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit
ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich
die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der
Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Aktio- Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Aktio-
nen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkom- nen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkom-
mens einsetzen können; mens einsetzen können;
im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle
und technische Zusammenarbeit die von Marokko und technische Zusammenarbeit die von Marokko oder
oder anderen Begünstigten mit Zustimmung Marokkos anderen Begünstigten mit Zustimmung Marokkos vor-
vorgelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständ- gelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich
lich erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens end- erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens end-
gültig gebilligt werden können. gültig gebilligt werden können.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-
ausgezeichnetsten Hochachtung. stätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean D u r i e u x Ahmed B e n k i r a n e
Präsident der Delegation Präsident der marokkanischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 7'13
Briefwedlsel
über Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern,
für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
eine Sonderregelung gilt
Rabat, den 27. April 1976 Rabat, den 27. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung der Ver- Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende
treter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäi- Mitteilung gemacht:
schen Wirtschaftsgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen:
„ 1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus ,, ,1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus
Marokko, die in Titel II (handelspolitische Zusam- Marokko, die in Titel II (handelspolitische Zusam-
menarbeit) des Abkommens zwischen Marokko und menarbeit) des Abkommens zwischen Marokko und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ge- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ge-
nannt sind, gilt auch weiterhin das Protokoll über die nannt sind, gilt auch weiterhin das Protokoll über
Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunfts- die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Her-
ländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat kunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mit-
eine Sonderregelung gilt, im Anhang zum Vertrag gliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang zum
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
schaft. gemeinschaft.
2. Für die in Titel II genannten Erzeugnisse wird die 2. Für die in Titel II genannten Erzeugnisse wird die
Anwendung des im vorstehenden Absatz 1 genannten Anwendung des im vorstehenden Absatz 1 genann-
Protokolls für die Dauer des Abkommens ausgesetzt ten Protokolls für die Dauer des Abkommens aus-
und tritt erneut in Kraft, sobald das Abkommen nicht gesetzt und tritt erneut in Kraft, sobald das Ab-
mehr gilt. kommen nicht mehr gilt. ·
3. Für bestimmte Erzeugnisse wird jedoch von der im 3. Für bestimmte Erzeugnisse wird jedoch von der im
vorstehenden Absatz 2 genannten Aussetzung bis zu vorstehenden Absatz 2 genannten Aussetzung bis
der in Artikel 55 des Kooperationsabkommens für zu der in Artikel 55 des Kooperationsabkommens
1978 vorgesehenen Prüfung abgewichen," für 1978 vorgesehenen Prüfung abgewichen.'
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang
dieses Schreibens bestätigten. dieses Schreibens bestätigten."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-
ausgezeichnetsten Hochachtung. stätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Jean Durieux Ahmed B e n k i r a n e
Präsident der Delegation Präsident der marokkanischen Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Brlefwedlsel
über Artikel 35 und 54 des Abkommens
Rabat, den 27. April 1976 Rabat, den 27. April 1976
Herr Präsident! Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung meiner Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir eine Er-
Regierung betreffend die Artikel 35 und 54 des Abkom- klärung Ihrer Regierung zu Artikel 35 und 54 des Ab-
mens zur Kenntnis zu bringen: kommens mitgeteilt.
.. Das Königreich Marokko erklärt, daß es bei Anwen- Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung der Euro-
dung der Artikel 35 und 54 des Abkommens nicht dazu päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 35 und 54
verpflichtet ist; die geltenden Gesetze und Bestimmungen des Abkommens zur Kenntnis zu bringen:
zu ändern, soweit diese für den Schutz wesentlicher
„ 1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nimmt die
Sicherheitsinteressen erforderlich bleiben. Es trägt Sorge
Erklärung des Königreichs Marokko zur Kenntnis.
dafür, daß diese Gesetze und Bestimmungen derart an-
gewendet werden, daß ihre Ubereinstimmung mit Arti- 2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erwartet,
kel 51 Absatz 1 des Abkommens gewährleistet ist.• daß die im Abkommen einschließlich der in Artikel 35
und 54 des Abkommens niedergelegten Grundsätze
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
uneingeschränkt zur Anwendung gelangen.
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist insbe-
sondere der Auffassung, daß die Befolgung des
Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die einwand-
freie und reibungslose Anwendung des Abkommens
gewährleisten dürfte."
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ahmed B e n k i r a n e Jean D ur i e u x
Präsident der marokkanischen Delegation Präsident der Delegation
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 '175
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und dem Königreich Marokko
_,
Das Königreich Belgien, Artikel 3
(1) Die Waren mit Ursprung in Marokko unterliegen
das Königreich Dänemark,
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengen-
mäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wir-
die Bundesrepublik Deutschland, kung noch Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.
die Französische Republik, (2) Die neuen Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 an,
wobei sie in keinem Fall gegenüber Marokko eine gün-
Irland, stigere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.
die Italienische Republik,
Artikel 4
das Großherzogtum Luxemburg,
Die Artikel 26 bis 39 des am gleichen Tag unterzeich-
das Königreich der Niederlande neten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für
dieses Abkommen.
und das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland, Artikel 5
(1) Sind die Angebote marokkanischer Unternehmen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
geeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes
und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten" genannt,
einerseits, zu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf
unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf
das Königreich Marokko
andererseits, die Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten
gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirt- und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
schaftsgemeinschaft und das Königreich Marokko ein
(2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-
Kooperationsabkommen über die in die Zuständigkeit
schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten
dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschließen,
die zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem Anwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche
Wunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen Hilfe.
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich Hat Marokko innerhalb der im Gemischten Ausschuß
gleichartige Lösungen zu finden, festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele Ende gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- der Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen
internationalen Verträgen entbindet, für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um
eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-
DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: samen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie
können insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
Artikel 1
Artikel 6
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse. Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
Titel I
Handelspolitische Zusammenarbeit
Titel II
--- Artikel 2
Ziel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen
den Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 7
Entwicklungsstand Redmung getragen und ein besseres (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
Gleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
werden muß, um das Wachstumstempo des Handels und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
Marokkos zu beschleunigen und die Bedingungen für sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
den Zugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
zu verbessern. len.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien (3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere
verbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh- Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
rungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen Aufgaben unterstützen.
treffen.
Art i k e 1 10
(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-
schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen Die Artikel 49 bis 57 des Kooperationsabkommens gel-
auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß ten sinngemäß für dieses Abkommen.
Konsultationen durch.
(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts- Artikel 11
ordnung. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
Artikel 8 Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern trags anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet des
der Gemeinschaft und aus Vertretern Marokkos. l):önigreichs Marokko.
(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegen-
seitigen Einvernehmen der Gemeinschaft und Marokkos. Art i k e 1 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
Artikel 9 deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-
ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab- Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
wechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in
seiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten
Art i k e 1 13
wahrgenommen.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme
jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der
um das allgemeine funktionieren des Abkommens zu Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-
lichen Verfahren notifizieren.
überprüfen.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß- Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Mo-
gabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies auf nats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen
Grund besonderer Umstände erforderlich ist. Notifizierungen folgt.
GESCHEHEN zu Rabat am siebenundzwanzigsten April
neunzehnhundertsechsundsiebzig.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 777
Anhang
Uste
der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif• Warenbezeichnung
s<hemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichts-
hundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen
Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-
mangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Sc:hrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisensc:hwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlsc:hwamm
73.06 Rohluppen, Rohsc:hienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgesmmiedet oder ge-
hämmert (Sc:hmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Brei tflac:hstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder gesmmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,
kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeidlnung
sdlemas
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:
A. Profile:
..
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ,.
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,
bedruckt):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b} von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-
siert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten
Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau} und Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden \lor<1usselzungen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978 '179
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
sdtemas
73.15 d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
(Forts.) 1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblödce (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warm breit band in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:
b} nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Didce:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,
Kreuzungen, Weidten, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-
stühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Sdtienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitsdtienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten
I. gewalzt
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun•
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
machungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden
völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. IO.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener
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sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung
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wandte Steuersatz beträgt 6 8/o. Postvertrlebsstüm • Z 1991 AX • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Die Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den
inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
sowie im Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen
völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B
können zum Preise von je 22,50 DM zuzüglich 2,- DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die MwSt. enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o.