Bundesgesetzblatt
485
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 20.April 1978 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
16. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zu-
sammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
16. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . 486
17. 3. 78 Bekanntmadmng über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
6. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
11. 4. 78 Bekanntmachung der deutsch-zyprischen Vereinbarung über die Anerkennung der Führer-
scheine und Fahrzeugscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
Vom 16. März 1978
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die inter- Bundesrepublik Deutschland
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pa- Gabun
tentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - Kamerun (Vereinigte Republik)
(BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nam seinem Arti-
kel 63 Abs. 2 für Kongo
Brasilien am 9. April 1978 Madagaskar
Luxemburg am 30. April 1978 Malawi
mit Ausnahme des Kapitels II Senegal
Sowjetunion am 29. März 1978 Sowjetunion
mit Ausnahme des Artikels 59 Togo
in Kraft treten. Tschad
Ferner wird Kapitel II des Patentzusammenar- Vereinigtes Königreich
beitsvertrages und die Ausführungsordnung zum Zentralafrikanismes Kaiserreich
Patentzusammenarbeitsvertrag nach Artikel 63
Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 des Vertrages Diese Bekanntmamung ergeht im Anschluß an die
ab 29. März 1978 Bekanntmachung vom 9. Februar 1978 (BGBl. II
für die folgenden Staaten anwendbar sein: s. 254).
Bonn, den 16. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 16. März 1978
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI.
1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2
für
Ägypten am 23. April 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1977 (BGBl. II
S.1191).
Bonn, den 16. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 17. März 1978
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Liiteratur und Kunst
(BGBI. 1973 II S. 1069) ist nach ihrem Artikel 28
Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Australien am 1. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Februar 1978 (BGBI. II
s. 266).
Bonn, den 17. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 16. März 1978
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI.
1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2
für
Ägypten am 23. April 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1977 (BGBl. II
S.1191).
Bonn, den 16. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 17. März 1978
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung
der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Liiteratur und Kunst
(BGBI. 1973 II S. 1069) ist nach ihrem Artikel 28
Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Australien am 1. März 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Februar 1978 (BGBI. II
s. 266).
Bonn, den 17. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1978 487
Bekanntmachung
über den Geltungsberekb des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konfere.nz für Molekularbiologie
Vom 6. Aprll 1978
Das Ubereinkommen vom 13. Februar 1969 zur
Gründung einer Europäischen Konferenz für Mole-
kularbiologie (BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach sei-
nem Artikel XI Abs. 4 Buchstabe b für
Finnland am 21. Juni 1977
Island am 20. Februar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 11. Juli 1975 (BGBI. II
S. 1106) und vom 7. Mai 1976 (BGBI. II S. 1003).
Bonn, den 6. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
der deutsdl-zyprisdlen Vereinbarung
über die Anerkennung der Führersdleine und Fahrzeugscheine
Vom 11. April 1978
In Nikosia ist durch Notenwechsel vom 11. Juni
1976, 28. April 1977 sowie vom 12. und 16. Dezember
1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zypern
eine Vereinbarung über die Anerkennung der Füh-
rerscheine und Fahrzeugscheine getroffen worden.
Die Vereinbarung ist am 16. Dezember 1977 in Kraft
getreten; sie wird nachstehend zusammen mit den
Mustern der zyprischen Führer- und Fahrzeug-
scheine sowie deren Dbersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 11. April 1978
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Haar
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. AprH 1978 489
(Ubersetzung)
Republik Zypern Botschaft
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 596/72 Nikosia
RK 451
Nr. 51/77
Verbalnote Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, den Empfang der Verbalnote des Außenministeriums
der Republik Zypern vom 11. Juni 1976 Nr. 596/72 zu
bestätigen, mit welcher der Abschluß einer Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern über die gegen-
seitige Anerkennung von Führer- und Fahrzeugscheinen
ohne besondere Obersetzung vorgeschlagen wird. Die
Verbalnote vom 11. Juni 1976 Nr. 596/72 lautet in ver-
einbarter deutscher Fassung wie folgt:
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der „Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Zypern beehrt sich, der Botschaft der Bundes- Republik Zypern beehrt sich, der Boischaft der Bundes-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre Verbal- republik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre Verbal-
note Nr. 38/75 vom 16. April 1975 betreffend den Ab- note Nr. 38/75 vom 16. April 1975 betreffend den Ab-
schluß einer Vereinbarung zwischen der Republik Zypern schluß einer Vereinbarung zwischen der Republik Zypern
und der Bundesrepublik Deutschland über die gegen- und der Bundesrepublik Deutschland über die gegen-
seitige Anerkennung nationaler Führerscheine und Kraft- seitige Anerkennung nationaler Führerscheine und Kraft-
fahrzeugscheine folgendes vorzuschlagen: fahrzeugscheine folgendes vorzuschlagen:
1. Nationale Führerscheine und Kraftfahrzeugscheine, die 1. Nationale Führerscheine und Kraftfahrzeugscheine, die
von den zuständigen Behörden eines der beiden Staa- von den zuständigen Behörden eines der beiden Staa-
ten nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ten nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
ausgestellt worden sind, werden im Hoheitsgebiet des ausgestellt worden sind, werden im Hoheitsgebiet des
anderen Staates für die Dauer eines Jahres vom Tag anderen Staates für die Dauer eines Jahres vom Tag
des Grenzübertritts an gerechnet als gültig anerkannt. des Grenzübertritts an gerechnet als gültig anerkannt.
2. Nach Maßgabe der Nummer 1 sind die Inhaber eines 2. Nach Maßgabe der Nummer 1 sind die Inhaber eines
nationalen Führerscheins befugt, Kraftfahrzeuge der nationalen Führerscheins befugt, Kraftfahrzeuge der
Klassen, für die die Fahrerlaubnis nach den inner- Klassen, für die die Fahrerlaubnis nach den inner-
staatlichen Vorschriften des ausstellenden Staates staatlichen Vorschriften des ausstellenden Staates er-
erteilt wurde, im Hoheitsgebiet des anderen Staates teilt wurde, im Hoheitsgebiet des anderen Staates
während der Dauer der Anerkennung des Führer- während der Dauer der Anerkennung des Führer-
scheins nach Nummer 1 zu führen. scheins nach Nummer 1 zu führen.
Die Vorschriften über die Aberkennung des Rechts, Die Vorschriften über die Aberkennung des Rechts,
von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, bleiben unberührt. machen, bleiben unberührt.
3. Eine Ubersetzung der Führerscheine und Kraftfahr- 3. Eine Ubersetzung der Führerscheine und Kraftfahr-
zeugscheine oder ein der Ubersetzung gleichwertiges zeugscheine oder ein der Obersetzung gleichwertiges
Dokument ist für die Anerkennung im Hoheitsgebiet Dokument ist für die Anerkennung im Hoheitsgebiet
des anderen Staates nicht erforderlich. des anderen Staates nicht erforderlich.
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- 4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung der Republik Zypern land gegenüber der Republik Zypern innerhalb von
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgi1bt. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Das Ministerium beehrt sich, eine Aufstellung der Das Ministerium beehrt sich, eine Aufstellung der
zyprischen Fahrerlaubnisklassen und je ein Muster der zyprischen Fahrerlaubnisklassen und je ein Muster der
in der Republik Zypern verwendeten Führerscheine und in der Republik Zypern verwendeten Führersc:heine und
Kraftfahrzeugscheine beizufügen. Die zyprische Regie- Kraftfahrzeugscheine beizufügen. Die zyprische Regie-
rung ist damit einverstanden, daß diese Vereinbarung rung ist damit einverstanden, daß diese Vereinbarung
keine Anwendung auf Anfängerführerscheine findet. keine Anwendung auf Anfängerführerscheine findet.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land mit den in Nummern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlä- land mit den in Nummern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlä-
gen einverstanden erklärt, schlägt das Ministerium vor, gen einverstanden erklärt, schlägt das Ministerium vor,
daß diese Note und die das Einverständnis der Regierung daß diese Note und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland ausdrückende Antwort- der Bundesrepublik Deutschland ausdrückende Antwort-
note der Botschaft eine Vereinbarung zwischen den bei- note der Botschaft eine Vereinbarung zwischen den bei-
den Regierungen bilden, Diese Vereinbarung tritt in Kraft, den Regierungen bilden. Diese Vereinbarung tritt in Kraft,
sobald die Vertragsparteien einander den Abschluß ihrer sobald die Vertragsparteien einander den Abschluß ihrer
verfassungsrechtlichen Verfahren notifiziert haben; die verfassungsrechtlichen Verfahren notifiziert haben; die
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft; sie Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft; sie
kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ge• kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ge-
kündigt werden. kündigt werden.
Das Außenministerium der Republik Zypern benutzt Das Außenministerium der Republik Zypern benutzt
diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch• diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver- land erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
sichern. sichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Außenministerium der
Republik Zypern mitzuteilen, daß sich die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Republik Zypern einverstanden er-
klärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Außen-
ministeriums der Republik Zypern vom 11. Juni 1976
Nr. 596/72 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern, die in Kraft tritt,
sobald die Vertragsparteien einander den Abschluß ihrer
verfassungsrechtlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
diesen Anlaß, das Außenministerium der Republik Zypern
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Nikosia, den 11. Juni 1976 Nikosia, den 28. April 1977
L. s. L. s.
An die An das
Botschaft Außenministerium der Republik Zypern
der Bundesrepublik Deutschland Nikosia
(Ubersetzung)
Republik Zypern Botschaft
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland
Nikosia.
Nr. 596/72
RK 451.53
No. 151/77
Verbalnote Verbalnote
Das Außenministerium der Republik Zypern beehrt Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt
sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland unter sich, dem Außenministerium der Republik Zypern unter
Bezugnahme auf deren Note RK 451, No. 51/77 vom Bezugnahme auf Ziffer (Artikel) 4 Abs. 3 der Verein-
28. April 1977, die den Abschluß einer Vereinbarung zwi• barung des Abkommens zwischen der Regierung der
sehen der Regierung der Republik Zypern und der Regie• Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-
rung der Bundesrepublik Deutschland über die gegen• publik Zypern über die gegenseitige Anerkennung natio-
seitige Anerkennung nationaler Führerscheine und Fahr- naler Führerscheine und Kraftfahrzeugscheine und auf
zeugscheine, ohne daß eine Ubersetzung erforderlich ist, dessen Note Nr. 596/72 vom 12. Dezember 1917 mitzutei-
betrifft, mitzuteilen, daß auf seiten der Regierung der len, daß auch auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
Republik Zypern die erforderlichen innerstaatlichen Vor- die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für
aussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens er· das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
füllt sind. Das oben genannte Abkommen wird somit in
Kraft treten, sobald die Botschaft der Bundesrepublik Entsprechend dem vorausgegangenen Notenwechsel
Deutschland dem Außenministerium der Republik Zypern stellt diese Note die noch erforderliche offizielle Mit-
mitteilt, daß auch auf se.iten der Regierung der Bundes- teilung der Regierung der Bundesrepubl,ik Deutschland
republik Deutschland die erforderlichen innerstaatlichen dar, so daß das Abkommen mit dem heutigen Tage in
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens Kraft tritt.
erfüllt sind.
Das Außenministerrium der Republik Zypern benutzt Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- diesen Anlaß, das Außenministerium der Republik Zypern
land erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver• ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
sichern.
Nikosia, den 12. Dezember 1977 Nikosia, den 16. Dezember 1977
L. s. L. s.
An die An das
Bo,tschaft der Bundesrepublik Deutschland Außenministerium der Republik Zypern
Nikosia Nikosia
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1978 491
DRIVER'S LICENCE No.............
(Reg. 40 of Law /72) Oassification of Motor
lssued by the Registrar Vehicles
M,./M,s./Miss-::=.x·E·f\ A =M/vehicle of over 22 passen-
ol ::: : \\Atl::~::: .: : . . . . . . . . . =
gers seats.
B Heavy Goods vehicle.
C= M/vehicle of over 8 to 22
ldentity Cani No.................................... ..
is liccnscd to drive motor vchiclc(s)
passengers seats.
D =Light goods vehicle of up to
of Class(cs) .................................................. 2 tons un1aden weight and
From .............................. 19....... . M/vehicle up to 8 passen-
to.............................. 19...... .. gers seats.
Date of birth =
E Tractors with Tyres.
........ ............
/ / .......... Date...................... =
F Track-driven vehicle, and
FEE PAID heavy locomotives.
!2 =
G Road Rollers.
F. 50.
=
H M/bicycle (with or without
side car).
=
I Motor TricycJe.
=
J Auto cyc1e.
=
K M/ vehicJe other than those
mentioned in groups A to J.
(Ubersetzung)
Ftthrersdleln Nr. ...
(Bestimmung 40 Kraftfahrzeugklassen
des Gesetzes von 1972)
A = Kraftfahrzeug mit mehr als
Ausgestellt vom Urkundsbeamten 22 Sitzplätzen
Herr /Frau/Fräulein B = Schwerer Lastkraftwagen
C = Kraftfahrzeug mit 8 bis
aus 22 Sitzplätzen
Ausweis-Nr. D = leichter Lastkraftwagen mit
bis zu 2 Tonnen Leergewicht
ist berechtigt zum Führen eines und Kraftfahrzeug mit bis zu
(von) Kraftfahrzeuges(en) der Klas- 8 Sitzplätzen
e(n) ...
E = Zugmaschinen mit Reifen
vom 19
F = Kettenfahrzeug und schwere
bis 19 Zugmaschinen
Geburtsdatum
G = Straßenwalzen
........ ./ ........ ./ .... . Datum
Gebühr bezahlt H = Kraftrad (mit oder ohne
!2 Beiwagen)
I = Kraftdreirad
J = Fahrrad mit Hilfsmotor
F. 50 Unterschrift des Inhabers
K = andere als die in den Grup-
pen A bis J genannten Kraft-
fahrzeuge
1
Tct>
(lsi
ItfMEIOJ:EII:
trapc:w nronmoatmcoY •Eyy~c; k&U5mll acal 6(kro&
1'00 ~p.clTOfä ~ 11c ffpwTl\c; ~ papn,p&ca 6n
Tb 6xrl11a c Tb 6notov TOOTo 6.vatt,,craa txa. tyy~
4. $ayet bir tqtt Tlattuuun aabibi, alta a,i mlltecaTis aei;lli
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amda kalacak ta1mn iamini Mubffide bildiaDelidlr.
S. $ayet. bir ka)'lt aertifibla bfboluna. tat&t ~ ahi-
t'I,)
binin ,uih milrac:aata f t byab poli• e liklret ediJdiliae dair~
Pl ·H lyypqla M11XGVOICIWlTOU •Oxflp.~ 'INlf)CIIIMI h
~
fox6t .... bfr phadecmmeaia ibmi Ozedne bfr 8UNti' ....
I • 6oov )(p6vo'I Tb 6)(1tpa 6LCffllpclnn h Xf'lloa ital 6.lcupoOnu bilir. Bir • uret ~ Ocret !0.500. mildir. IJeyet, mumafih.
,Uy 6 l6IOICfflfflC. ~'lfflOIJ l!ae' TOG "E• l>PoU ypcanQc ~ 6.lcu• daha sonra tertiftkuun aah bulununa Mubn@e tellim ediJme.
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(a) Tuarruf deliliJdiiinde,
(3) "Emo6pm11 t, ffPOOoxlt TOG lyycypclllllhou 16IOK'l'lpoU
~ Tbv KaVOVIO}&OY I l TCiv . mpl MT1XGY01C1Wf'WY "OxriµlnwY (b) Tq1t naatua ruh111t1run yenilenmeainde Motorlu Tqit RBPUBLIC OF CYPRVS
K ~ v TbY c \ ~ c~ fflY 6».a-,fav TOD l&toKTfrrou• Vuatalan Mukayyit Veldline Te muayene ii;in YUata ibraz edilcli-
·o tyycy~ 161oecrftT11c; ~lla ~ - bn6 " ~ 6no Ainde polise ibru: edilmelidir.
Tf\c; 6,aetm.x; TOO 6xflµ~ vc\ c ~ y ~ Tbv c+oPo!
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NOTES: ~
Eyy~c; 6wö TOO •e+6pou.
(4) E~ ,rcphrrwcnv •poowpi.vflc; 6vaxwpfia~w,. TOO l6lOICfflTOU
t. Thia Certificate of Regi• tration ia iuued and liven to the
owner of the Mou,r Vebicle u pritna faa. evidence that the Tebicle
CERTIFICATE C:
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11c K6npou &14 ncplo6ov ~u,tpov -n:,,, ~ fl!l'llilV atOY 6nwc; eo wbich it refen bu beeD regiatered. cn
o ~ yvwa,onodiOQ et,; TÖY •E• c,pov 16 6vopa T0G trpoownou <O
Eie; TI'aY • u~IY T00 6nolou 8a ffllPCl!lfVIJ Tb 6xr1pa. 2. The regi• tration of • Motor Vehicle nmaina ftlid eo Ions u OF (1)
cn
the ftbicle ia kept in u• e end ahall be cmcelled if the owner re-
(S) E~ m~mwa&Y 6nwldcu; 1'00 n..OTOft'OlllTUCOO "Eyy~ que• ta the Reai• tnr in writiq 1D cancel ia rqiatration or if tbe ~
N
66YUTG& vc\ IIC616mu c\vriypci+c,v 'l'06'l'Ou 1Ccrr6mY lyy
atri\~ -n,0 l6lolcTIJTOU 1'00 öxfJp.clTOfä acal npooqwyflc; &•
Re,istrar ia utufied that tbe vehicle bu been denrv,ed or na-
dered penmnently uneervic:eable or permanently remoffd from REGISTRATION a'
...
;'
~"'
OTOnoaJT!ICOO Tf\c; •Acriuvopla,; 6n it 6nwM&a 6vc+tP8q ~ ®fflY. Cyprua or it hu not been relic:emed for three yean.
To accrro.paM6µcvov a,• 6vriypcitov maronoU')'TUCaO ~ dvaa .!""
500 µ{A~ "E6.v 6µwc; 6vcupc9G c\icoAou~ Tb 6pxuc6v ~ 3. The attention of the re,iatered owner il drawn 1D Re,. 13 c...,
ff0&1}nK6Y, TOOTo 6tov va napa6o&Q c~ 'l'OV ·Etopov. of the Motor Vebiclea' Regu]atiom rela~ 1D the change of cnmer• lll
(6) T6 ITClpOY ntOTOTIOl1')TIK6Y &tov ~ n~icoµltua& de;
T6v "AvanA11pc,m'iv •E+c,pov MT1xavaic1vfJTWY •0xr1µ61WY etc;
abip. The regi• tered owner aball witbin leftD daya from the
dispoul of the vebicle, notify the Regiatnr in writin1 Oll the prea-
cribed fonn Tr. 12 the c:hanae of ownenhip. Tbe new owner
MOTOR Vnm:u No. ...................... ~-1.. . . . .. ::,"
'"1
<O
lll
:::i
(pun:huer), etc., ahall not uae ehe vebicJe for more than aeven
mplmwcnv:
(a) "MAcayfjc; 16lOICTf}TOu ical
(PJ "YnoPoli\c; ohtiocwc; a,• Ava'llh.>cm, 66clcac; 6xflp.clTOfä
daya unleu hi• name ia entered Oll the Certific• te of Reailtn•
tioD by the Reaistrar. ~\)
DATE OF RIGISTRATION - -............. - ...............
<O
~
c~ 6t fflY •Aoruvoµlav tcaT6 Ti}v npooaywyiiv TOO 4. If the owner of • vehide leave• Cyprua temporarily for • So
öxflµCl'l'CM» 6&• lmkwP'lO\V. period exceecling aiz montha he • hould noti~ the Regi• trar the
~
name of the penon in whoee cu• tody the vehicJe will remain.
NOTALAR
5. If a cenificate of registration i• loet a Duplicate one may be
inued on • written reque• t by the owner of the vehic:le and on the
production of a Certificate from the Police that the loN waa re-
ported to the Police. The fee for • duplicate il 500 mila. If,
(R11gul4tion 'l of Mate, Y11hidn R11gulation1 19'13)
-
however, aubaequently the original certificate -ia found it ahould
1. Bu KaJJt Sertifikaaa. i~e ~ tqlt ft<llllnJD bcr delivered 1D the Reptrar.
uydolundupna dalr i1k bültta tahadet olank War olunur
.,e Motorlu T811t V•IUUUD ealubine ftrilir. 6. Thia Certificate muat be produced to the Depuc, Re,fatrar
of Motor Vebicle• in cue of :
2. Bir Motorlu Tqit VJWtaamm bych, tqtt ftaltua kuß•• (a) chanae of ownenbip ;
nalchit milcldet yO,QrlOktedir f t . ., _ aahibi JIIZlh olarak Mu-
bf)'ittea nca edene wya tqit ftlltaunm tahrip ffJ8 dalml (b) application for renewal of vehicle'a lic:ece,
• urette kullmalmas duruma ptiril~ ft7II dalmJ aurette K,bna- and to the Police when the vehicle i• pre• ented f'or in• pection.
tan uzaklqtmlcblt ~ üc; fll i~ ruh• at& teknr :,enilenmediti
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3. KaJtdh mal uhibinin nazan clikbta, tuarruf cleiilikliiine
dair Motorlu Tq1t Vasttalan Nizamabrun 13 ini Nizariima
c:elbolunur. Kafldh mal eahibl. tqtt 'ftlltuun elinden ~
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[Form F. 105.:
Whether Import Duty, Regiltration or Licensing Port of Importation :
Deacription of Use of Vehicle : - Private / Public Fee is paid.
Motor Vehicle .................................................
......................... ············•······· A 124000
Make Changes Date I Initiala
Duty
Registration
Licensing
: Paid /
: Paid I Free.
:-Paid I Free.
Free. C.B. entry and date
····································· ·········
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This Vehicle m~y carry :-
t'\·········· Type of Engine :- RHD I LHD
Type or .. ,j.C t·" ............................. ................................................. passengers and
Modeland
Ycar of
Manufacture
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.......
Petrol I Diesel.
····································•·*·····
Normal I Oversize ...................................................... cwt. load or
...........................................................~vt. load only. z!""
Date of Signature of
Name of Owner Addresa Ownership transfer Transferring Officer Official Starnp I:'-'
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Serial Ol' ~c~. ...
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Frame No. .. ~;,,-,
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Country of
Manufacture
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CC
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BEMERKUNGEN: (Obe,aetzung) ...
1
1. Der vorliegende Fahrzeugs<hein ist dem Eigentümer des
Kraftfahrzeugs ausgestellt und ausgehändigt als prima facie-
Beweis dafür, daß das Fahrzeug, auf das er si<h bezieht,
eingetragen wurde.
~
2. Die Eintragung eines Kraftfahrzeugs bleibt so lange gül-
tig, wie das Fahrzeug benutzt wird, und sie wird ungültig,
wenn der Eigentümer den Urkundsbeamten s<hriftli<h auf-
fordert, die Eintragung zu strei<hen, oder wenn dem Urkunds-
beamten der Na<hweis erbra<ht wird, daß das Fahrzeug zer-
stört, für immer unbrau<hbar gema<ht oder für immer aus UPUBUK lYPEJlN
Zypern entfernt wurde oder wenn die Eintragung na<h drei
Jahren ni<ht erneuert wurde.
3. Der eingetragene Eigentümer bea<hte die Bestimmung 13
der Kraftfahrzeugbestimmungen, die si<h auf eine Änderung
der Eigentumsverhältnisse bezieht. Der eingetragene Eigen-
tümer hat den Urkundsbeamten binnen sieben Tagen s<hrift- 0:1
li<h auf dem vorges<hriebenen Formular Tr. 12 von der Ver- i::
::,
äußerung des Fahrzeuges in Kenntnis zu setzen. Der neue p.
Eigentümer (Käufer) etc. darf das Fahrzeug ni<ht länger als ~
VI
sieben Tage benutzen, ohne seinen Namen von dem Ur- lQ
kundsbeamten auf dem Fahrzeugs<hein eintragen zu lassen. FAHRZEUGSCHEIN ~
VI
4. Verläßt der Eigentümer des Fahrzeugs Zypem zeitweilig ....
~
N
für länger als sechs Monate, sollte er dem Urkundsbeamten r::,'
den Namen der Person zur Kenntnis bringen, in deren Ge- ;-
....
wahrsam das Fahrzeug bleibt. .!"'"
Kraftfahrzeug Nr.
5. Geht ein Fahrzeugs<hein verloren, kann auf die sc:hrift- t...
li<he Anforderung des Fahrzeugeigentümers hin und na<h g.
....
Einrei<hen einer polizeili<hen Bestätigung, daß die Polizei
lQ
von dem Verlust bena<hri<htigt wurde, eine Abs<hrift aus- fll
gestellt werden. Die Gebühr für die Absdlrift beträgt 500 Eintragungsdatum :,
Mils. Wird jedo<h im Na<hhinein der Originals<hein wieder-
gefunden, sollte er dem Urkundsbeamten übermittelt werden.
6. Der vorliegende Fahrzeugs<hein muß dem Stellvertretep-
-
tQ
~
SI)
den Urkundsbeamten für Kraftfahrzeuge vorgelegt werden,
~
(Bestimmung 1 der Kraltlahrzeugbestimmungen
wenn
(a) si<h die Eigentumsverhältnisse ändern;
(b) ein Antrag auf Erneuerung des Fahrzeugs<heins gestellt
wird;
VOii 1913)
-
er muß der Polizei vorgelegt werden, wenn das Fahrzeug zur
Inspektion vorgeführt wird.
gez ............................................. .
lür den Stellvertretenden
Ur.kunübeamle.11
·· ............· tar KralUahneuge
(Formular F. 105.)
Sind Einfuhrzoll, Eintragungs- oder
Beschreibung Nutzung des Fahrzeugs: Zulassungsgebühren bezahlt Einfuhrhafen
des privat/gewerblich
Kraftfahrzeugs . .. . . .. ... . . .. ................ ········································
Zoll : Bezahlt I kein Zoll C. B. Einfuhr und Datum
Bauart Änderungen 1 Datum Zeichen Eintragung : Bezahlt I keine Gebühren
1
Zulassung : Bezahlt I keine Gebühren .......
. . . .. . . . . . . . .. .. . . ... .. ..
··············· .. ······••·············· ....... Dieses Fahrzeug darf:
Motortyp: Rechtssteuerung/
Typ oder Linkssteuerung ............. Personen und
Ausführung ···························· ...................... ........... Benzin / Diesel
.................cwt. Ladung oder
und Baujahr Normal / Ubergröße
••··············· ...................... ······················ ............... ················ ...................... cwt. nur Ladung befördern .
...........
Tag der
z!"1
Unterschrift des 1 amtlicher Stempel
Name des Halters Adresse Eigentumsverhältnisse Ubergabe Zulassungsbeamten ts.)
................. 1 1 ts.)
1
Leergewicht '"'1
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.......... cwt. ~ Q.
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Serien• oder
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Fahrgestell-
nummer
.............................
·····························
Herstellungs-
land
·····················••·•··
•I I cwt. entspricht - 50,8 kf, •
CC
Cll
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-
desanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-
mac:hungen veröffentlic:ht. Im Bundesgesetzblatt Teil 11 werden
völkerrec:htlic:he Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvorsc:hriften und Bekanntmac:hungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlic:ht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansc:hrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersc:hienener
Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfac:h 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.
(0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlic:h je 43,80 DM.
Einzelstüdte je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglic:h Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsc:heckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrec:hnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (l,10 DM zuzüglic:h -,50 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrec:hnung 2,- DM. Bundesanzelger-Verlagsges.m.b.H. · Postladl 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6 1 /,. Postvertrlebsstüdt • Z 1991 AX • Gebühr bezahlt
Ubersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 326. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1978,
ist im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 14. April 1978 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 71 vom 14. April 1978 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.