397
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 AX
1978 Ausgeg·eben zu Bonn am 18. April 1978 Nr. 20
Tag Inhalt Seile
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
21. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), des Internationalen Ubereinkommens über den Eisen-
bahn-Personen- und -Gepäck.verkehr (CIV), des Zusatzprotokolls (CIM und CIV). des
Zusatzübereinkommens und der Protokolle I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
22. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . 403
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
29. 3. 78 BE:;kanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds
des Europarats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
30. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Tanga über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . 406
31. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 409
3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 412
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 20. März 1978
In Ouagadougou ist am 9. Februar 1978 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ober-
volta über Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben
,.Bau des Straßenabschnittes Hounde-Sakoince" un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 9. Februar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
betreffend das Vorhaben
,,Bau des Straßenabschnittes Hounde-Sakoince"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
und
in Obervolta erhoben werden.
die Regierung der Republik Obervolta,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Die Regierung der Republik ObervoJta überläßt bei den
der Republik Obervolta,
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
wicklung in Obervolta beizutragen, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
ermöglicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, chendes festgelegt wird.
für das Vorhaben „Bau des Straßenabsdlnittes Hounde-
Sakoince", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 33,8 Millionen Artikel 6
DM (in Worten: dreiunddreißig Millionen achthundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Ober- sichtigt werden.
volta durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun• Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften rung abgibt.
unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou am 9. Februar 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Eckhard J o r d a n
Botschafter der Bundesrepublik Deu.tschland
Für die Regierung der Republik Obervolta
Moussa K a r g o u g o u
Ministre des Affaires Etrangeres
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 399
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich
des Internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfradltverkebr (CIM),
des Internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV),
des Zusatzprotokolls (CIM und CIV), des Zusatzübereinkommens
und der Protokolle I und II
Vom 21. März 1978
I. den und das in derselben Bekanntmachung in
Das Protokoll I vom 9. November 1973 der Diplo- Abschnitt I Nr. 4 angegebene Datum des Inkrafttre-
tens des Zusatzprotokolls für die Türkei werden
matischen Konferenz für die Inkraftsetzung der
insoweit berichtigt.
Internationalen Ubereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn- III.
Personen- und -Gepäck.verkehr (CIV) vom 7. Fe-
Das Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966
bruar 1970 (BGBl. 1974 II S. 357, 557) ist für zum Internationalen Ubereinkommen über den
Finnland am 9. November 1973 Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom
Irak am 9. November 1973 25. Februar 1961 (CIV) über die Haftung der Eisen-
am 9. November 1973 bahn für Tötung und Verletzung von Reisenden
Iran
(BGBl. 1974 II S. 357, 359) ist für folgende Staaten in
Italien am 9. November 1973 Kraft getreten:
Marokko am 9. November 1973 am 7. Mai 1977
Iran
Polen am 9. November 1973 am 1.Juli 1976
Italien
Schweden am 9. November 1973 am 28. Juni 1976
Schweden
Türkei am 9. November 1973
in Kraft getreten. IV.
Die in der Bekanntmachung vom 7. Mai 1976 Das Protokoll II vom 9. November 1973 der Diplo-
(BGBl. II S. 586) in Abschnitt I angegebenen Daten matischen Konferenz für die Inkraftsetzung der
des Inkrafttretens des Protokolls I für Finnland, Internationalen Ubereinkommen über den Eisen-
Irak, Iran, Italien, Marokko, Polen und Schweden bahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-
werden insoweit berichtigt. Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Fe-
bruar 1970 betreffend die Verlängerung der Gel-
tungsdauer des am 26. Februar 1966 unterzeichneten
II.
und am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Zusatz-
1. Das Internationale Ubereinkommen vom 7. Fe- übereinkommens zur CIV von 1961 über die Haf-
bruar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr tung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von
(CIM), Reisenden (BGBl. 1974 II S. 357, 560) ist für fol-
2. das Internationale Ubereinkommen vom 7. Fe- gende Staaten in Kraft getreten:
bruar 1970 über den Eisenbahn-Personen- und Finnland am 1. Januar 1975
-Gepäckverkehr (CIV)
Irak am 1. Januar 1975
und
Iran am 7.Mai 1977
3. das Zusatzprotokoll vom 7. Februar 1970 zu den
Italien am 1. Juli 1976
Internationalen Ubereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Per- Marokko am 1. Januar 1975
sonen- und -Gepäck.verkehr (CIV) Polen am 1. Januar 1975
(BGBl. 1974 II S. 357 in Verbindung mit S. 381, 493, Schweden am 28. Juni 1976
552) sind für Türkei am 1. Januar 1975
Schweden am 1. Januar 1975 Das in der Bekanntmachung vom 7. Mai 1976
Türkei am 1. Juli 1976 (BGBl. II S. 586) in Abschnitt I Nr. 6 angegebene
in Kraft getreten. Datum des lnkrafttretens des Protokolls II für
Marokko wird insoweit berichtigt.
Das in der Bekanntmachung vom 7. Mai 1976
(BGBl. II S. 586) in Abschnitt I angegebene Datum Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
des Inkrafttretens dieser Ubereinkünfte für Schwe- Bekanntmachung vom 7. Mai 1976 (BGBl. II S. 586).
Bonn, den 21. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Vom 22. März 1978
In Bamako ist am 9. Februar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 9. Februar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 401
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Mali, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mali erhoben werden.
der Republik Mali,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
wicklung in Mali beizutragen, mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau- hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
fenden notwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
8,0 Millionen DM (in Worten: acht Millionen Deutsche bevorzugt genutzt werden.
Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen beigefüg- Artikel 6
ten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
stungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
mens abgeschlossen worden sind. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Artikel 2 blik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 7
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bamako am 9. Februar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Albrecht S c h r a e p l e r
Für die Regierung der Republik Mali
Sissoko
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 9. Februar 1978 bis zu
8 Millionen DM (in Worten: acht Millionen Deutsche
Mark} aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Ausrüstungsgegenstände für Erschließungsmaßnahmen
im Bereich der Land- und Wasserwirtschaft,
b) landwirtschaftliche Produktionsmittel, insbesondere
einfaches landwirtschaftliches Gerät, Düngemittel und
Pflanzenschutzmittel,
c) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-
len,
d) industrielle Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halbfabri-
kate.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Europäischen Obereinkommens
tlber die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 23. März 1978
Das Europäische Ubereinkommen vom 15. Dezem-
ber 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit
an den Universitäten (BGBl. 1964 II S. 1289) ist nach
seinem Artikel 10 für
Jugoslawien am 15. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Mai 1975 (BGBl. II S. 915).
Bonn, den 23. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und
des Zusatzprotokolls
Vom 23. März 1978
Die Europäische Konvention vom 11. Dezember
1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
(BGBl. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem
Artikel 6 für
Jugoslawien am 15. September 1977
in Kraft getreten.
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäi-
schen Konvention über die Gleichwertigkeit der
Reifezeugnisse (BGBl. 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 3 für
Jugoslawien am 16. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. November 1971 (BGBI.
II S. 1301) und vom 12. Juli 1972 (BGBl. II S. 839).
Bonn, den 23. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Europäisdten Obereinkommens
über die akademisdte Anerkennung von akademisdten Graden
und Hodtschulzeugnissen
Vom 23. März 1978
Das Europäische Ubereinkommen vom 14. Dezem-
ber 1959 über die akademische Anerkennung von
akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBl. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 4 für
Jugoslawien am 16. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1977 (BGBI. II
s. 211).
Bonn, den 23. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und
des Zusatzprotokolls
Vom 23. März 1978
Die Europäische Konvention vom 11. Dezember
1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
(BGBl. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem
Artikel 6 für
Jugoslawien am 15. September 1977
in Kraft getreten.
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäi-
schen Konvention über die Gleichwertigkeit der
Reifezeugnisse (BGBl. 1971 II S. 17) ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 3 für
Jugoslawien am 16. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 15. November 1971 (BGBI.
II S. 1301) und vom 12. Juli 1972 (BGBl. II S. 839).
Bonn, den 23. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Europäisdten Obereinkommens
über die akademisdte Anerkennung von akademisdten Graden
und Hodtschulzeugnissen
Vom 23. März 1978
Das Europäische Ubereinkommen vom 14. Dezem-
ber 1959 über die akademische Anerkennung von
akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBl. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 4 für
Jugoslawien am 16. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1977 (BGBI. II
s. 211).
Bonn, den 23. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 29. März t 978
Das Ubereinkommen vom 9. April 1965 zur Er-
leichterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI.
1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377) wird nach seinem
Artikel XI für
Liberia am 15. April 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1977 (BGBI. II
s. 1244).
Bonn, den 29. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
des Wiedereingliederungsfonds des Europarats
Vom 29. März 1978
Dem Wiedereingliederungsfonds des Europarats,
dessen Satzung durch Beschluß (56) 9 des Minister-
komitees des Europarats vom 16. April 1956 an-
genommen worden war und Bestandteil des Dritten
Protokolls vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Ab-
kommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarats (BGBI. 1963 II S.
237, 247) ist, gehört als weiteres Mitglied
Norwegen
mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. Januar 1978 (BGBI. II
S. 156).
Bonn, den 29. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 29. März t 978
Das Ubereinkommen vom 9. April 1965 zur Er-
leichterung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI.
1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377) wird nach seinem
Artikel XI für
Liberia am 15. April 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1977 (BGBI. II
s. 1244).
Bonn, den 29. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
des Wiedereingliederungsfonds des Europarats
Vom 29. März 1978
Dem Wiedereingliederungsfonds des Europarats,
dessen Satzung durch Beschluß (56) 9 des Minister-
komitees des Europarats vom 16. April 1956 an-
genommen worden war und Bestandteil des Dritten
Protokolls vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Ab-
kommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarats (BGBI. 1963 II S.
237, 247) ist, gehört als weiteres Mitglied
Norwegen
mit Wirkung vom 1. Januar 1978 an.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. Januar 1978 (BGBI. II
S. 156).
Bonn, den 29. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 405
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 29. März 1978
Das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente nebst Zeichnungsprotokoll
{RGBI. 1939 II S. 1049) ist nach Artikel 14 des Abkom.mens für
Kuba am 25. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird für
Senegal am 14. August 1978
in Kraft treten.
Kuba hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
eingelegt:
(Traduction) (Ubersetzung)
«... Le Gouvernement de la RepubJi- ,, ... Die Regierung der Republik Kuba
que de Cuba se reserve Je droit de ne behält sich das Recht vor, das Abkom-
pas appliquer les termes de Ja Con- men nicht auf die Beförderung von
vention au transport de marchandises Gütern in der inländischen Küsten-
en navigation de cabotage national.» schiffahrt anzuwenden."
Das Abkommen nebst Zeichnungsprotokoll ist von dem Vereinigten
Königreich am 13. Juni 1977 mit Wirkung für sich und die Insel Man
und am 22. September 1977 in bezug auf Gibraltar gekündigt worden.
Das Abkommen - nebst Zeichnungsprotokoll - wird daher nach seinem
Artikel 15 für das
Vereinigte Königreich
einschließlidl der Insel Man mit Ablauf des 12. Juni 1978
und in bezug auf Gibraltar mit Ablauf des 21. September 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 28. Juni 1977 (BGBl. II S. 639).
Bonn, den 29. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil Il
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 29. März 1978
Zu dem Vertrag vorn 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
(BGBl. 1974 II S. 785) haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden an
den nachstehend genannten Tagen hinterlegt:
bei dem Verw ahrer in
London Moskau Washington
Guinea-Bissau 20. August 1976
Portugal 15. Dezember 1977 15. Dezember 1977 15. Dezember 1977
Der Vertrag ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 somit für Guinea-Bissau am
20. August 1976 und für Portugal am 15. Dezember 1977 in Kraft getreten.
Die Ba h a rn a s haben der Verwahrregierung in Moskau am 30. August 1976
notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973
an den Vertrag gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit von dem Vereinigten Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1978 (BGBl. II S. 222).
Bonn, den 29. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung des Königreidts Tonga
über Technische Zusammenarbeit
Vom 30. März 1978
In Bonn ist am 1. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Tonga über
Technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 31. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil Il
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 29. März 1978
Zu dem Vertrag vorn 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
(BGBl. 1974 II S. 785) haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden an
den nachstehend genannten Tagen hinterlegt:
bei dem Verw ahrer in
London Moskau Washington
Guinea-Bissau 20. August 1976
Portugal 15. Dezember 1977 15. Dezember 1977 15. Dezember 1977
Der Vertrag ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 somit für Guinea-Bissau am
20. August 1976 und für Portugal am 15. Dezember 1977 in Kraft getreten.
Die Ba h a rn a s haben der Verwahrregierung in Moskau am 30. August 1976
notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973
an den Vertrag gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit von dem Vereinigten Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Februar 1978 (BGBl. II S. 222).
Bonn, den 29. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung des Königreidts Tonga
über Technische Zusammenarbeit
Vom 30. März 1978
In Bonn ist am 1. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Tonga über
Technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 31. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 407
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Tonga
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland reich Tanga, in der Bundesrepublik Deutschland oder
in anderen Ländern,
und
d) in anderer geeigneter Weise.
die Regierung des Königreichs Tonga -
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben fol-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
gende Leistungen auf ihre Kosten, soweit die Projekt-
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
vereinbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:
gen,
a) Vergütung für die entsandten Fachkräfte,
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
ihrer Staaten und Völker und Familienangehörigen, soweit nicht die entsandten
Fachkräfte die Kosten tragen,
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partner- c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
schaftliche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - außerhalb des Königreichs Tonga,
sind wie folgt übereingekommen: d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Materials,
Artikel 1 e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-
stabe b genannten Materials bis zum Standort der
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren,
zusammen.
f) Aus- und Fortbildung von tongaischen Fach- und
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun- Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend
gen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können er-
gänzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-
Technischen Zusammenarbeit (im folgenden als Projekt- weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regie-
vereinbarung bezeidmet) schließen. Dabei bleibt jede rung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben
Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zu- gelieferte Material bei seinem Eintreffen im Königreich
sammenarbeit in ihrem Lande selbst verantwortlich. In Tonga in das Eigentum des Königreichs Tanga über; cta-;
den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kon- Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-
zeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sandten Fachkräften für ihre Aufgabe.n uneingeschränkt
sein Ziel, die Leistungen der Vertragspartner, Aufgaben zur Verfügung.
und organisatorische Stellung der Beteiligten und der (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zeitliche Ablauf gehören. unterrichtet die Regierung des Königreichs Tonga
darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie
Artikel 2 mit der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für
das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten
(1) Die Projektvereinbarungen können vorsehen, daß Träger, Organisationen oder Stellen werden im folgenden
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert als „durchführende Stelle" bezeichnet.
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige
Einrichtungen im Königreich Tonga,
Artikel 3
b) die Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten,
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sidl die Leistungen der Regierung des Königreichs Tanga:
Vertragsparteien einigen. Sie
a) stellt für die Vorhaben im Königreich Tanga die er-
(2) Die Förderung kann erfolgen
fordel'lichen Grundstü<ke und Gebäude einsdlließlich
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die
Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft- Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland auf ihre
lichem und technisdlem Personal, Projektassistenten Kosten die Einridltung liefert;
und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie- b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-
rung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte
sonal wird im folgenden als "entsandte Fachkräfte"
Material von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und
bezeichnet,
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im und stellt sicher, daß das Material unverzüglich enl-
folgenden als „Material" bezeichnet), zollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf
c) durch Aus- und Fortbildung von tongaischen Fach- Antrag der durchführenden Stelle auch für im König-
und Führungskräften und Wissenschaftlern im König- reich Tonga beschafftes Material;
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die sorgen, daß die Regierung des Königreichs Tanga so
Vorhaben; früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
d) stellt die jeweils erforderlichen tongaischen Fach-
Artikel 5
und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein
Zeitplan hierfür festgelegt werden; (1) Die Regierung des Königreichs Tanga sorgt für den
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach- Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
kräfte so bald wie möglich durch tongaische Fach- ;;achkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden
kräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Familienmitglieder; hierzu gehört insbesondere:
Rahmen dieses Abkommens im Königreich Tanga, in a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte fiir
der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-
Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie führung einer ihnen nach diesem Abkommen über-
rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Auslands- tragenen Aufgabe verursachen; jede Inansprud1-
vertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte nahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit aus-
genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. geschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher
Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen- Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Re-
über verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort- gierung des Königreichs Tanga gegen die entsandten
bildung für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Fachkräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober
Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
Bezahlung dieser tongaischen Fachkräfte; b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab- jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen
kommens aus- und fortgebildete tongaische Staats- oder Unterlassungen einschließlidl von mündlichen
angehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fach- oder schriftlichen Außerungen, die im Zusammenhang
lichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus- mit der Durchführung einer ihnen nadl diesem Ab-
bildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich- kommen übertragenen Aufgabe stehen;
keiten oder Laufbahnen; c) sie gewährt den in Salz 1 genannten Personen jeder-
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unter- zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
stützung bei der Durchführung der ihnen übertrage- d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen
nen Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und
Unterlagen zur Verfügung; die Unterstützung, die die Regierung des Königreichs
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben Tanga ihnen gewährt, hingewiesen wird.
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit sie
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung des Königreichs Tonga
nach den Projektvereinbarungen übernimmt; a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bun-
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses desrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte für
Abkommens und der Projektvereinbarungen be- Leistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten
faßten tongaischen Stellen rechtzeitig und umfassend Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffent-
über deren Inhalt unterrichtet werden. lichen Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an
Firmen, die im Auftrag der Regierung der Bundes-
Artikel 4 republik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men dieses Abkommens durchführen;
sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet b) gestattet den unter Absatz 1 Satz 1 genannten Per-
werden, sonen während der Dauer ihres Aufenthaltes die ab-
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit gaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände;
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest- dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein
gelegten Ziele beizutragen, Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine,
ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des König-
Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-
reichs Tonga einzumischen,
geräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heiz-
c) die Gesetze des Königreichs Tonga zu befolgen und gerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten, rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls ge-
sie beauftragt sind, auszuüben, stattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauch-
e) mit den amtlichen Stellen des Königreichs Tonga ver- bar geworden oder abhanden gekommen sind;
trauensvoll zusammenzuarbeiten. c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Ge-
sorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zu- tränken und anderen Artikeln des Verbrauchs im
stimmung der Regierung des Königreichs Tanga ein- Rahmen ihres persönlidlen Bedarfs;
geholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Re- d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
gierung des Königreichs Tanga unter Dbersendung des gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sidlt-
Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr vermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei
Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung des Artikel 6
Königreichs Tonga ein, so gilt dies als Zustimmung. Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-
(3) Wünscht die Regierung des Königreichs Tanga die treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen
Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh- Zusammenarbeit der Vertragsparteien.
zeitig Verbindung mit der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 7
Deutschland aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch
darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fach- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
kraft von deutsdler Seite aus abberufen wird, dafür gegenüber der Regierung des Königreichs Tonga inner-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 409
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Jahren. Es verlängert sich danach jeweils um ein Jahr,
es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei
Artikel 8 Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schrift-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an lich kündigt.
dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung des Königreichs Tonga notifiziert, daß die (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
Inkrafttreten erfüllt sind. schen Zusammenarbeit weiter.
GESCHEHEN zu Bonn am 1. Juni 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung des Königreichs Tonga
Tu'ipelehake
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. März 1978
In La Paz ist am 10. März 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 10. März 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 31. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-
die Regierung der Republik Bolivien, gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
der Republik Bolivien, unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
der Republik Bolivien werden gegenüber der Kredit-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
nehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Verträge garantieren.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Bolivien beizutragen, Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Artikel 1 oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Bolivien erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Bolivien oder
einem anderen von beiden Regierungen auszuwählenden Artikel 4
Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Errichtung einer Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den
Blei-Silber-Hütte" (kurz: .,Blei-Silber-Hütte"), wenn nach sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ist, ein Darlehen von 40 Millionen DM (in Worten: den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
vierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat
sich für den Fall der Förderung des Projekts „Blei-Silber-
Hütte unter der Voraussetzung, daß die Gesamtfinan- Artikel 5
zierung und Rohstoffversorgung gesichert sind, grund- Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben „Blei-
sätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner- Silber-Hütteu, die aus dem Darlehen finanziert werden,
staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich die-
Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus ses Abkommens auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftragswertes für fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
für die Durchführung des Vorhabens abgeschlossen wer- Artikel 6
den. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
für das neben der Kapitalhilfe zur Finanzierung der lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
„Blei-Silber-Hütteu vorgesehene Darlehen, sofern die gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. bevorzugt genutzt werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978 411
Artikel 7 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin- gibt.
sidltlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 8
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidlnung
publik Bolivien innerhalb von drei Monaten nadl Inkraft- in Kraft.
GESCHEHEN zu La Paz, am 10. März 1978 in zwei
Ursdlriften, jede in deutsdler und spanisdler Spradle,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Ra c k y
Für die Regierung der Republik Bolivien
0. Ad r i a z o l a V.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 3. April 1978
Die in London am 16. November 1945 unterzeich-
nete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBI.
1971 II S. 471) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für
Kap Verde am 15.Februar 1978
Swasiland am 25. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Mai 1977 (BGBl. II S. 578).
Bonn, den 3. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verl<1q: Bun-
des,1n·Leiqer Verlaqsges.m. b.H. - Druck: Bllndt'sdruckerei Bonn
Im Bundesgpsetzblatt Teil I werden GcsE'tze. \'crordnungen,
Anordnungen und damit ,im Zusammenhc1nq stPh<'ncle Bekannt-
m,1chungen veröffentlicht. Im Bundesgeset?b]att Teil II werden
\'ölkerrechtliche Vereinbarungen, Verlrctge mit der DDR und
die d<1zu gehorenden Red1tsvorschriften und Bekdnnt!n<1chungPn
sowie Zolltc1rilverordnungen veröffentlid1t.
Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im \'erl<1cJs<1bonnP·
111ent. Abbestellungen müssen bis spcttcstens :J0. 4. lJlw. 31. 10.
1eden Jahres beim Verlag vorliegen. Postc1n,duitt für Abonn!'·
nwnhbestcllllngen sowie Bestellungen bereits erschienen!'r
Ausgaben: BundesgesetLhlatt Po,tf<1d1 13 20, 53011 Bonn 1. Tel
10 :22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjcthrlid1 je 43,80 DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 Dll-1 zuzüglich Ver-
s,rndkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben \'.Corden sind. Lieferunq
gegen Voreinsendung des Betrages auf clc1s Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredrnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglid1 -,50 D1'I
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredmung 2,- DM. Bundesanzeiger-Verlagsges.m.b.H. • Postfadt 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthaltPn: der ange-
w,rnclte Steuersatz betriigt 6 1/,. Postvertrlebsstütk · Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 3. April 1978
Die Regierung D s chi b u t i s hat am 6. März 1978
dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, daß sich
Dschibuti auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
am 27. Juni 1977 an
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrü-
chigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung
der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivil-
personen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II
s. 781),
gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit von Frankreich auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. März 1978 (BGBl. II S. 313).
Bonn, den 3. April 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r