353
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998AX
1978 Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1978 Nr.18
Ta~ In h a 1 t Seite
10. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 353
14. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 35!-l
15. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Swasiland über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
16. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Botsuana über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . 363
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
22. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. März 1978
In Accra ist am 23. Januar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 23. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Ghana, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Republik Ghana erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ghana,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
wicklung in der Republik Ghana beizutragen, gegebenenfalls die für -eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
licht es der Bank for Housing and Construction, bei der chendes festgelegt wird.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-
lehen bis zu 15,0 Millionen DM (in Worten: Fünfzehn Mil- Artikel 6
lionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Das Darlehen ist zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Finanzierung eines Steinbruchprogramms bestimmt. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 2 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
bevorzugt berücksichtigt werden.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Artikel 7
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
ten unterliegen. publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
(2) Die Regierung der Republik Ghana und die Zentral- blik Ghana innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
bank der Republik Ghana werden gegenüber der Kredit- ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher abgibt.
Artikel 8
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
nehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Accra am 23. Januar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert W e i 1
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. R. K. G a r d in e r
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 355
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 14. März 1978
In Niamey ist am 22. Oktober 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend. veröffent-
licht.
Bonn, den 14. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
und
Niger erhoben werden.
die Regierung der Republik Niger,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich
der Republik Niger, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Niger beizutragen,
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Artikel 1 auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- chendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den Bezug
Art i k e.l 6
von Waren und Leistungen des laufenden notwendigen
zivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkommen beigefügten Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Liste ein Darlehen bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem Inkraft- werden.
treten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey am 22. Oktober 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes R e i t b e r g e r
Für die Regierung der Republik Niger
Boulama M a n g a
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 357
Anlage
zum Abkommen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 22. Oktober 1977 bis zu
4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Materialien zum Bau von Sehachtbrunnen im Departe-
ment Niamey und für die Ausrüstung von Bohrbrun-
nen nach Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ),
b) im Zusammenhang mit dem Bezug der vorgenannten
Materialien anfallende Kosten für Transport, Versi-
cherung und Montage, auch wenn diese in Inlands-
währung anfallen.
Güter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Vom 15. März 1978
In Bujumbura ist am 21. Januar 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bu-
rundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Januar 1978
in Kraft gelretc>n; es wird nachstehend veröffl'nt-
licht.
Bonn, den 15. M~irz 1978
Der Bund c• c, m in ist er
f Li r w i r 1 s c 11 c1 f l l i c h c· Z u s il m m e n c1 r h e i t
Im Auf t1c1u
Bö! I
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie
und nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
die Regierung der Republik Burundi, scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-
hensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- den Verträge garantieren.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Burundi, Artikel 3
Die Regierung der R~publik Burundi stellt die Kreditan-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Republik Burundi erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage diises Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den
wicklung in Burundi beizutragen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
sind wie folgt übereing ~kommen:
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Attikel 1 Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
ermöglicht es der Regierung der Republik Burundi oder nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
lenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben Artikel 5
a) Stromversorgung von N'gozi, Kayanza und zwei Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Teeplantagen (Region N'gozi) Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
b) Stromversorgung von Muramvya chendes festgelegt wird.
c) Stromversorgung von Muyinga,
Artikel 6
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
7,5 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
dert Tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Burundi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
abgibt.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiedei:aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bujumbura, am 21. Januar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas T r ö m e l
Für die Regierung der Republik Burundi
Albert M u g a n g a
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 359
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. März 1978
In Accra ist am 21. Februar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. Februar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-
und über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
die Regierung der Republik Ghana, des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 ab-
zuschließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Republik Ghana,
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
der Entwicklu_ngshilfe zu festigen und zu vertiefen, oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Ghana erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
wicklung in der Republik Ghana beizutragen,
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen:
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
möglicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Darlehen bis zu 1,0 Millionen DM (in Worten: eine
Million Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 5
(2) Das Darlehen ist zur Finanzierung vornehmlich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
der Devisenkosten aus dem Bezug von Gütern und Lei- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
stungen für das Rehabilitierungsprogramm im Rahmen lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
des geplanten Vorhabens, Voltasee Transportsystem in gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-
erster Linie für Gabelstapler, Lastwagen, Landesteg, Er- lin bevorzugt genutzt werden.
satzteile sowie für Beratungsleistungen durch einen
Schiffsbauingenieur zu verwenden. Es muß sich dabei Artikel 6
um Lieferungen und Leistungen handeln, für die die Lie-
fer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem In- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
krafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
sind. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die abgibt.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in Artikel 7
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Accra am 21. Februar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert W e i l
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. R. K. G a r d i n e r
Nr. 18-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 361
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Kapitalhilfe
Vom 15. März 1978
In Mbabane ist am 15. Februar 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Swasiland über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 15. Februar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Das beteiligungsähnliche Darlehen nach Absatz 2 Buch-
und stabe b wird aus Eigenmitteln der DEG zur Verfügung
gestern.
die Regierung des Königreichs Swasiland, Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (1) Die Verwendung des Darlehens gemäß Artikel 1
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Absatz 1 sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt
dem Königreich Swasiland, wird, bestimmen die zwisdlen dem Darlehensnehmer und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Bez·iehungen Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beteiligung der
DEG wird nach Maßgabe des am 9. Dezember 1977 abge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- schlossenen Finanzierungsvertrages erworben.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die Regierung des Königreichs Swasiland, soweit
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber
wicklung im Königreich Swasiland beizutragen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
sind wie folgt übereingekommen: Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-
schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1 {4) Die Regierung des Königreichs Swasiland garantiert
hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gung den freien Transfer aller Zahlungen aus dem Finan-
ermöglicht es der Regierung des Königreichs Swasiland zierungsvertrag nach Absatz 2 und dem Gesellschaftsver-
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- trag sowie den freien Retransfer des Kapitals, der Erträge
wählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für und im Falle der Veräußerung oder der Liquidation, des
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den Bau des Stau- Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.
damms (Fairview Dam) und eines Hauptbewässerungska-
nals für das "Third Sugar Mill Project" ein Darlehen bis Artikel 3
zur Höhe von insgesamt 42 000 000,- DM (in Worten:
zweiundvierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Regierung des Königreichs Swasiland stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau und die DEG von sämtli-
(2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
Bundesrepublik Deutschland der Deutschen Gesellschaft die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2
für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH, Köln (im fol- erwähnten Verträge und im Falle der Veräußerung oder
genden DEG genannt), sich mit einem Finanzierungsbei- der Liquidation auf den Veräußerungs- oder Liquidations-
trag von 4 Millionen Emalangeni (bis zu 11,2 Millionen erlös im Königreich Swasiland erhoben werden. Von
Deutsche Mark) an dem „Third Sugar Mill Project" wie dieser Befreiung ausgenommen ist die Kapitalertrag-
folgt zu beteiligen: steuer auf Dividendenzahlungen der Projektgesellschaft.
a) 2 Millionen Emalangeni (bis zu 5,6 Millionen Deutsche
Mark) für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapi- Artikel 4
tal der Projektgesellschaft Royal Swaziland Sugar
Corporation Ltd. und Die Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
b) 5,6 Millionen Deutsche Mark als beteiligungsähnliches porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Darlehen für die Royal Swaziland Sugar Corporation
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Ltd. Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
(3) Für die Beteiligung am Eigenkapital der Royal die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Swaziland Sugar Corporation Ltd. gemäß Absatz 2 Buch- men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
stabe a stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
land der DEG bis zu 5,6 Millionen Deutsche Mark treu- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
händerisch zur Verfügung. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 363
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen f,inanziert werden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
chendes festgelegt wird. publik Deutschland gegenüber der Regierung des König-
reichs Swasiland innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 6 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die Regierung der Bund~srepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Artikel 8
hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
bevorzugt genutzt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Mbabane am 15. Februar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weindel
Für die Regierung des Königreichs Swasiland
R. P. S t e p h e n s
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Tedlnische Zusammenarbeit
Vom 16. März 1978
In Gaborone ist am 3. Oktober 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Botsuana über Technische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 11 Abs. 1
am 3. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Gegenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind
die Kosten für Lagerung in Botsuana.
und
die Regierung der Republik Botsuana
Artikel 3
- nachfolgend "Vertragsparteien" genannt -
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und bemüht sich,
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
a) die Fortbildung von botsuanischen Fach- und Füh-
gen, rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-
desrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,
zu fördern;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interes~es an der b) botsuanischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-
ihrer Staaten und land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-
schen Technischen Hilfe gefördert werden, zu vermit-
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Tech- teln.
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
sind wie folgt übereingekommen:
in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
behalten.
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der (3) Die Regierung der Republik Botsuana erkennt die
Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und von botsuanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepu-
sich gegenseitig zu unterstützen. blik Deutschland und anderen Ländern abgelegten Prü-
fungen entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie
(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben eröffnet diesen Personen ausbildungsadäquate Anstel-
der Technischen Zusammenarbeit schließen. lungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.
Artikel 2
Artikel 4
(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsdl- Die Regierung der Republik Botsuana
land a) stellt für die Vorhaben in Botsuana die erforderlichen
a) die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- Grundstücke und Gebäude zur Verfügung oder veran-
stigen Einridltungen in Botsuana durch Entsendung laßt, daß sie zur Verfügung gestellt werden, und rich-
von Lehrern und Fachkrä.ften und die Bereitstellung tet diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundes-
von Ausrüstung fördert; republik Deutschland die Einrichtung liefert;
b) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; b) unterstützt die Fachkräfte bei der Beschaffung einer
c) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Bot- Wohnung in der gleichen Weise wie die Fachkräfte
suana entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung des meistbegünstigten Staates oder internationaler
stellt; Organisationen, soweit nicht in den Vereinbarungen
d) der Regierung der Republik Botsuana Berater zur nach Artikel 1 Absatz 2 etwas anderes vereinbart
Verfügung stellt; worden ist;
e) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-
von Erziehung und Bildung unterstützt; blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-
stände von Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen
f) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-
öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren. Für die
tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder
Einfuhr der gelieferten Gegenstände ist eine Lizenz
Vermittlung von wissenschaftlichem sowie techni-
nicht erforderlich. Falls die vorgenannte Befreiung
schem Personal und durch Bereitstellung von Ausrü-
von der Zahlung von Abgaben und Gebühren aus
stungsgegenständen fördert.
irgendeinem Grund nicht möglich ist, verpflichtet
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik sich die Regierung der Republik Botsuana, der ·Regie-
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als rung der Bundesrepublik Deuschland die von ihr
,, Fachkräfte" bezeidlnet. gezahlten Abgaben und Gebühren nach Vorlage der
entsprechenden Belege zu erstatten;
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung d) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-
der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten und Instandhaltungskosten für die Vorhaben;
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 365
e) trägt die Kosten von Dienstreisen der entsandten c) verschont die deutschen Fachkräfte von jeder Fest-
Fachkräfte entsprechend den für botsuanische Regie- nahme oder Haft wegen Handlungen oder Unterlas-
rungsbeamte vergleichbarer Stellung geltenden Sät- sungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
zen; einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen
f) stellt das jeweils erforderliche botsuanische Fach- und Aufgabe stehen;
Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung; d) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen
g) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange- insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bun-
messener Zeit durch geeignete botsuanische Fach- desrepublik Deutschland in jedem Fall die ungehin-
kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der derte Ausreise;
Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen e) haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schä-
Lande ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig den, die diese im Zusammenhang mit der Durchfüh-
unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertrage-
oder von dieser benannten Experten genügend Bewer- nen Aufgabe einem Dritten zufügen; jede Inanspruch-
ber für diese Ausbildung und trägt die Kosten für nahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausge-
deren Hin- und Rückreise. Sie benennt nur solche sdllossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-
Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, grundlage er auch beruht, kann von der Regierung der
nach ihrer Rückkehr für mindestens fünf Jahre an dem Republik Botsuana gegen die entsandten Fachkräfte
jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie wird für deren nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
ausbildungsgerechte Einstufung und angemessene geltend gemacht werden.
Bezahlung sorgen; (2) Die Vorrechte und Immunitäten des Absatzes 1
h) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Buchstabe c und d werden nicht zum persönlichen Vorteil
Abkommens befaßten Behörden und Organisationen der Begünstigten gewährt. Die Regierung der Bundesre-
rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses publik Deutschland kann auf die Inanspruchnahme der
Abkommens unterrichtet werden. Vorrechte und Immunitäten auf Antrag der Regierung des
Gastlandes verzichten, wenn diese sonst nach ihrer
Artikel 5 Ansicht mißbraucht werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
sorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge
entsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen Die Regierung der Republik Botsuana
werden, wonach die Fachkräfte gehalten sind, a) gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit genannten Personen die jederzeit freie und abgaben-
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in freie Ein- und Ausreise und erteilt die notwendigen
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge- Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen gebühren-
legten Ziele beizutragen, frei;
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu- b) befreit alle Einkünfte aus einer Unternehmenstätigkeit
blik Botsuana einzumischen, oder Beschäftigung als Arbeitnehmer, die in Botsuana
auf Grund dieses Abkommens von einem Staatsange-
c) die Gesetze in der Republik Botsuana zu befolgen und
hörigen eines anderen Landes als Botsuana oder einer
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten,
nach dem geltenden Recht eines anderen Landes als
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der Botsuana eingetragenen Gesellschaft ausgeübt wird,
sie beauftragt sind, auszuüben und von der Einkommensteuer und Kommunalsteuer,
e) mH den amtlichen Stellen in Botsuana vertrauensvoll soweit diese Beträge aus Mitteln der Regierung der
zusammenzuarbeiten. Bundesrepublik Deutschland herrühren;
c) gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
(2) Wünscht die Regierung der Republik Botsuana die
genannten Personen innerhalb von 6 Monaten nach
Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner-
ihrer Ankunft in Botsuana die abgaben- und kautions-
schaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig Ver-
freie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-
bindung mit der deutschen Auslandsvertretung aufneh-
ten Gegenstände; dazu gehören je Haushalt ein Kraft-
men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In
fahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine
gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein
Deutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus
Plattenspieler, ein Tonbandgerät, ein Fernsehgerät,
zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mi,t der
kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimage-
Regierung der Republik Botsuana aufnehmen. In beiden
rät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und
Fällen werden die Regierungen vertrauensvoll zusam-
Kinoausstattung. Falls die Gegenstände innerhalb von
menarbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rück-
2 Jahren nadl Einfuhr im Lande an Personen ver-
berufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse
äußert werden, die nicht von der Abgabeverpflichtung
aller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun-
befreit sind, müssen die Abgaben von den entsandten
desrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft
so früh wie möglich ersetzen. Fachkräften entrichtet werden;
d) gewährt den deutschen Fachkräften und ihren Fami-
Artikel 6 lienangehöriigen dieselben Devisenvergünstigungen,
wie sie Angehörigen diplomatischer Vertretungen in
(1) Die Regierung der Republik Botsuana vergleichbarer Stellung gewährt werden.
a) trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-
tums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- Artikel 8
mitglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem
Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-
Hausstand gehörenden Personen;
kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen
b) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-
in Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Hilfe für ihre Heimschaffung; der Republik Bots~ana in Botsuana tätig sind; das gleiche
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 Artikel 11
genannten Personen.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
Artikel 9 nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf
Jahren.
Dieses Abkommen kann durch Notenwechsel zwischen
den beteiligten Regierung,en geändert werden. (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend
jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden
Art i k e 1 10 Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-
gen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner- · Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
gegenteilige Erklärung abgibt. ter.
GESCHEHEN zu Gaborone am 3. Oktober 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Friedrich L a n d a u
Für die Regierung der Republik Botsuana
Makgekegnene
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslamisdlen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 1978
In Nouakchott ist am 2. Dezember 1977 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 2. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 367
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
und lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-
keiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Islamischen Republik Mauretanien,
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Verträge in Mauretanien erhobe~ werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artike: 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
wicklung in Mauretanien beizutragen, überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-
sind wie folgt übereingekommen: und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Artikel 1 nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
licht es der Regierung der Islamischen Republik Maureta- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
nien oder einem anderen von beiden Regierungen ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der migungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die
Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Artikel 5
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-
wendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 4 000 000 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aufzuneh- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
men. Es muß sich_ hierbei um Lieferungen und Leistungen hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Liste handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise werden.
Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten des nach Arti-
Artikel 6
kel 2 abzuschließenden Darlehensvertrages abgeschlos-
sen worden sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Artikel 2
das Land Berlin, sofern nicht die Rf!gierung der Bundesre-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Islami-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- schen Republik Mauretanien innerhalb von drei Monaten
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wie- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Erklärung abgibt.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. Artikel 7
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird in Kraft.
GESCHEHEN zu Nouakchott am 2. Dezember 1917 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Spradle, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nagel
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ba I b r a h im a
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
vom 2. Dezember 1917 über Finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 2. Dezember 1977 bis zu
4,0 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
b) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-
len.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. März 1978
In Nouakchott ist am 20. Januar 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Re-
publik Mauretanien über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 20. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Mä.rz 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö II
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 369
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta-
und nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- keiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
der Islamischen Republik Mauretanien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in Mauretanien erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Mauretanien beizutragen, Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Artikel 1 überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
ermöglicht es der Regierung der Islamischen Republik freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Mauretanien oder einem anderen von beiden Regierun- nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
gen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
a) die Finanzierung, vornehmlich der Devisenkosten aus schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
dem Bezug von technischer Ausrüstung und Ersatz- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
teilen für die Neukonstruktion und Instandsetzung nehmigungen.
von 18 Kleinstaudämmen im Hodh, wenn nach Prü- Artikel 5
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist, ein Darlehen bis zu 1 500 000 DM (in Worten: eine Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzu- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
nehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Leistungen handeln, für die die Lieferverträge oder chendes festgelegt wird.
Leistungsverträge nach Inkrafttreten des nach Arti-
kel 2 abzuschließenden Darlehensvertrages abge- Artikel 6
schlossen worden sind;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
b) das Vorhaben Bewässerungsprogramm Boghe-Ebene I, besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
gestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 4 500 000 DM nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
(in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Deut- sichtigt werden.
sche Mark) aufzunehmen.
Artikel 7
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
republik Deutschland und der Regierung der Islamischen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Republik Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
werden. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Artikel 2 Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be- teilige Erklärung abgibt.
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nouakchott am 20. Januar 1978 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nagel
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ba I b r a h im a
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Vom 22. März 1978
In Seoul ist am 13. Februar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 13. Februar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1978 371
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Korea stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Korea, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen in der Republik Korea erhoben werden.
zwischen beiden Staaten durch fruchtbare Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe zu festigen Artikel 4
und zu vertiefen,
Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
wicklung in Korea beizutragen,
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
sind wie folgt übereingekommen: gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar- Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert werden,
lehen bis zu insgesamt fünfunddreißig Millionen Deutsche sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
Mark aufzunehmen, wovon für die Vorhaben im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
a) Getreidelagerhäuser 17,5 Millionen DM,
Artikel 6
b) Krankenhäuser in Industrie-
gebieten 17,5 Millionen DM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
würdigkeit festgestellt worden ist.
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- •
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können sichtigt werden.
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Artikel 7
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Korea durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach In-
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
abgibt.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Seoul am 13. Februar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, koreanischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des koreanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Leuteritz
Für die Regierung der Republik Korea
Park Tong-jin
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmini,ter der J u,tiz --- VerldCJ: Bun-
ctesonzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundescl1 uckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen,
Anordnungen und damit im Zus<1mmenh<1ng stehende Bekannt-
m<1mungen veröffentlimt. Im Bunde~gesellblatt Teil II werden
\'olkerrec.htliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und
die dazu gehörenden Rechtsvur,chrilten und Bek<1nntmachungen
sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufend,•r Bezuq nur im Vcil<1qsabonne-
ment. Abbestellungen müssen bi, spcitestens 30. 4. bzw. 31. 10.
jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Post<Lnschrift für Abonne-
mentsbestellungen sowie Bestellungf'n bereits Prsdlienenf'r
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10 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II h,Ilbjcilulich je 43,80 DM.
Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Ver-
sandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die
vor dem 1. Januar ·1975 ausgegeben worden sind. Lieferunq
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredrnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM
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wandte Steuersatz betrcigt 6 1/,. Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt
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Teil 1: 18,60 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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