309
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1978 Nr.15
Tag Inhalt Seite
17. 3. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 1975 zur Änderung des Vertrages vom
8. April 1960 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und dem Königrei<:h der Nieder-
lande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) 309
6. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
6. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des I. Genfer Rotkreuz-Abkommens . . . . . . . . . 313
6. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
6. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
6. 3. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
6. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
9. 3. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Protokolls zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
10. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
13. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 132 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) 319
Gesetz
zu dem Abkommen vom 17. November 1975
zur Änderung des Vertrages vom 8. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung
(Ems-Dollart-Vertrag)
Vom 17. März 1978
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
sen: Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Artikel 1 bekanntzugeben.
Dem in Den Haag am 17. November 1975 unter- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zeichneten Abkommen zur Änderung des Vertrages sind gewahrt.
vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
über die Regelung der Zusammenarbeit in der Ems- und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
mündung (Ems-Dollart-Vertrag) - BGBl. 1963 II Bonn, den 17. März 1978
S. 458, 602 - wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht. Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Artikel 2 Stoltenberg
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern Der Bundeskanzler
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Schmidt
feststellt. Der Bundesminister der Justiz
Artikel 3 Dr. Vogel
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. Genscher
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zur Änderung des Vertrages vom 8. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung
(Ems-Dollart-Vertrag)
Overeenkomst
tot wijziging van het Verdrag van 8 april 1960
tussen de Bondsrepubliek Duitsland
en het Koninkrijk der Nederlanden
tot regeling van de samenwerking in de Eemsmonding
(Eems-Dollardverdrag)
Die Bundesrepublik Deutschland De Bondsrepubliek Duitsland
und en
das Königreich der Niederlande - het Koninkrijk der Nederlanden -
IN DEM WUNSCH, Artikel 39 des am 8. April 1960 GELEID DOOR DE WENS artikel 39 van het op 8 april
in Den Haag unterzeichneten Vertrages über die Rege- 1960 te 's-Gravenhage gesloten Verdrag tot regeling van
lung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems- de samenwerking in de Eemsmonding (Eems-Dollard-
Dollart-Vertrag} nach Artikel 39 Absatz 3 dieses Ver- verdrag) volgens artiltel 39, derde lid, in overeenstem-
trages mit dem am 15. März 1960 in Genf geschlossenen ming te brengen met het op 15 maart 1960 te Geneve
Ubereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln tot stand gekomen Verdrag tot vaststelling van enige een-
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen in Uber- vormige regelen inzake aanvaring in de binnenvaart,
einstimmung zu bringen -
haben folgendes vereinbart: Hebben overeenstemming bereikt over het volgende:
Artikel Artikel 1
Artikel 39 Absatz 1 des am 8. April 1960 in Den Haag Artikel 39, eerste lid, van het op 8 april 1960 te
unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik 's-Gravenhage gesloten Verdrag tussen de Bondsrepu-
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über bliek Duitsland en het Koninkrijk der Nederlanden tot
die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung regeling van de samenwerking in de Eemsmonding
(Ems-Dollart-Vertrag) erhält folgende Fassung: (Eems-Dollardverdrag) wordt als volgt gelezen:
„Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen oder "In geval van aanvaring tussen zeeschepen of tussen
von See- und Binnenschiffen in der Emsmündung findet zeeschepen en binnenschepen in de Eemsmonding is het
das in Brüssel am 23. September 1910 unterzeichnete op 23 september 1910 te Brussel ondertekende Verdrag
Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Re- tot het vaststellen van enige eenvormige regelen betref-
geln über den Zusammenstoß von Schiffen Anwendung. fende aanvaring van toepassing. Indien bij een aan-
Sind an einem Zusammenstoß von Schiffen in der Ems- varing van schepen in de Eemsmonding uitsluitend bin-
mündung ausschließlich Binnenschiffe beteiligt, so findet nenschepen zijn betrokken, is het op 15 maart 1960 te
das am 15. März 1960 in Genf geschlossene Ubereinkom- Geneve gesloten Verdrag tot vaststelling van enige een-
men zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den vormige regelen inzake aanvaring in de binnenvaart
Zusammenstoß von Binnenschiffen Anwendung. Wenn van toepassing. Indien een der genoernde Verdragen
eines der vorbezeichneten Ubereinkommen geändert wird, wordt gewijzigd, is het gewijzigde Verdrag, zodra dit
findet das geänderte Ubereinkommen, sobald es für beide voor beide Verdragsluitende Partijen in werking is
Vertragsparteien in Kraft getreten ist, Anwendung". getreden, van toepassing".
Artikel 2 Artikel 2
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Deze Overeenkomst geldt eveneens voor het Land
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Berlijn, tenzij de Regering van de Bondsrepubliek Duits-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978 311
gegenüber der Regierung des Königreichs der Nieder- land binnen drie maanden na de inwerkingtreding van
lande innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten deze Overeenkomst de Regering van het Koninkrijk der
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Nederlanden mededeling doet van het tegendeel.
Artikel 3 Artikel 3
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifi- Deze Overeenkomst zal bekrachtigd worden. De be-
kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus- krachtigingsoorkonden zullen zo spoedig mogelijk in
getauscht werden. Bonn uitgewisseld worden.
Artikel 4 Artikel 4
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten De Overeenkomst zal in werking treden op de eerstP.
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden dag van de tweede maand volgend op de datum van de
in Kraft. uitwisseling van de bekrachtigingsoorkonden.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befug- TEN BLIJKE W AARV AN de ondergetekenden, hiertoe
ten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. behoorlijk gemachtigd, deze Overeenkomst hebben on-
dertekend.
GESCHEHEN zu Den Haag am 17. November 1975 GEDAAN te 's-Gravenhage, de 17 november 1975, in
in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederlän- tweevoud in de Duitse en de Nederlandse taal, zijnde
discher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen beide teksten gelijkelijk authentiek.
verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Voor de Bondsrepubliek Duitsland
A. M. 0 b e r m a y e r
Für das Königreich der Niederlande
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
M. v. d. Stoel
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 6. März 1978
Das am 21. November 1947 von der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen angenommene
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 II
S. 129) ist nach dessen Artikel XI §§ 41, 43, 44
und 47 für
Uruguay am 29. Dezember 1977
unter Anwendung aµf ILO, FAO (2. revidierte
Fassung), ICAO, UNESCO, FUND, BANK,
WHO (3. revidierte Fassung), UPU und ITU
in Kraft getreten.
Wegen der Abkürzungen für die Sonderoganisa-
tionen wird auf die Bekanntmachung vom 16. April
1966 (BGBl. II S. 288, 327) verwiesen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. September 1977 (BGBI. II
s. 1139).
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978 313
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des I. Genfer Rotkreuz-Abkommens
Vom 6. März 1978
Die Regierung D s chi b u t i s hat am 26. Januar
1978 dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, daß
sich Dschibuti auch nach Erlangung der Unabhän-
gigkeit am 27. Juni 1977 an das I. Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im
Felde {BGBI. 1954 II S. 781) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit von Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1191).
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissensdlaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 6. März 1978
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die
Einfuhr von Gegenständen erzieherisdien, wissen-
sdiaftlichen oder kulturellen Charakters {BGBI. 1957
II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Oman am 19. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1978 (BGBI. II
s. 150).
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978 313
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des I. Genfer Rotkreuz-Abkommens
Vom 6. März 1978
Die Regierung D s chi b u t i s hat am 26. Januar
1978 dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, daß
sich Dschibuti auch nach Erlangung der Unabhän-
gigkeit am 27. Juni 1977 an das I. Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im
Felde {BGBI. 1954 II S. 781) gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit von Frankreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. II
s. 1191).
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissensdlaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 6. März 1978
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die
Einfuhr von Gegenständen erzieherisdien, wissen-
sdiaftlichen oder kulturellen Charakters {BGBI. 1957
II S. 170) ist nach seinem Artikel X für
Oman am 19. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1978 (BGBI. II
s. 150).
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leimt verderblidler Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 6. März 1978
Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leimt verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwen-
den sind (ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 -, wird nadi
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 30. September 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1977 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerredttlidter Handlungen
gegen die Sidlerheit der Zivilluftfahrt
Vom 6. März 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 1977 zu dem Ubereinkommen vom 23. September
1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) wird bekanntgemacht, daß das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 5.März 1978
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden der Bundesrepublik
Deutschland wurden am 3. Februar 1978 bei der
Regierung des Vereinigten Königreichs. in London
und bei der Regierung der Vereinigten Staaten in
Washington hinterlegt.
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leimt verderblidler Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 6. März 1978
Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leimt verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwen-
den sind (ATP) - BGBI. 1974 II S. 565 -, wird nadi
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 30. September 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1977 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerredttlidter Handlungen
gegen die Sidlerheit der Zivilluftfahrt
Vom 6. März 1978
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 1977 zu dem Ubereinkommen vom 23. September
1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II
S. 1229) wird bekanntgemacht, daß das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 5.März 1978
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden der Bundesrepublik
Deutschland wurden am 3. Februar 1978 bei der
Regierung des Vereinigten Königreichs. in London
und bei der Regierung der Vereinigten Staaten in
Washington hinterlegt.
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978 315
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Vom 6. März 1978
In Bujumbura ist am 21. Januar 1978 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Burundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsmland (2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie
und nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
die Regierung der Republik Burundi, scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Darlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- schließenden Verträge garantieren.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Burundi,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- in Burundi erhoben werden.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftliche.n und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Burundi beizutragen, Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1 gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
ermöglicht es der Regierung der Republik Burundi oder kommens ausschließen oder erschweren und erteilt ge-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
lenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
deraufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben
a) Straße Gitega-Gihofi Artikel 5
b) Stromversorgung für Muramvya Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
c) Stromversorgung für Kayanza/Ngozi Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
d) Stromversorgung für Muyinga auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
e) Stromversorgung für Rutana-Gihofi
f) Stromversorgung für Kirundo
Artikel 6
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist, Darlehen bis zu 1) 31 102 666,40 Deut- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sche Mark (in Worten: einunddreißig Millionen einhun- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
dertzweitausendsechshundertsechsundsechzig Deutsche lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Mark) aufzunehmen. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können Artikel 7
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Burundi durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Artikel 2
Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die abgibt.
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
Artikel 8
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bujumbura am 21. Januar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas T r ö m e l
Für die Regierung der Republik Burundi
Albert M u g a n g a
l) 1. 30,0 Millionen DM aus der Zusage 1977/78
2. 52 666,40 DM aus der Verpflichtung 1968 (Restbetrag)
3. 1 050 000 DM aus der Verpflichtung 1970 (Restbetrag)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978 317
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 9. März 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
2. Februar 1977 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt der Phi-
lippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
men (BGBI. II S. 85) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 28. Dezember 1977
in Kraft getreten ist.
An demselben Tage ist das Protokoll vom 21. No-
vember 1975 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung vom 9. August 1973 über den vor-
läufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1976 II S. 453)
nach seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik
Deutsdiland in Kraft getreten.
Bonn, den 9. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h hau er
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Kapitalhilfe
Vom 10. März 1978
In Jakarta ist am 2. Februar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Indonesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. Februar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenar-beit
Im Auftrag
Böll
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978 317
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und des Protokolls
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 9. März 1978
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
2. Februar 1977 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung über den vorläufigen Beitritt der Phi-
lippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-
men (BGBI. II S. 85) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 28. Dezember 1977
in Kraft getreten ist.
An demselben Tage ist das Protokoll vom 21. No-
vember 1975 zur Verlängerung der Geltungsdauer
der Erklärung vom 9. August 1973 über den vor-
läufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (BGBI. 1976 II S. 453)
nach seinem Absatz 2 Satz 3 für die Bundesrepublik
Deutsdiland in Kraft getreten.
Bonn, den 9. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h hau er
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Kapitalhilfe
Vom 10. März 1978
In Jakarta ist am 2. Februar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Indonesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. Februar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenar-beit
Im Auftrag
Böll
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Indonesien,
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der nach Artikel 2 zu schließenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der RepubliK Indonesien, Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
wicklung der Republik Indonesien beizutragen, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
Artikel 1 deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
ermöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei chendes festgelegt wird.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
für von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählende Artikel 6
Schiffsbauvorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
8 500 000,- DM (in Worten: achteinhalbmillionen hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Deutsche Mark) aufzunehmen. der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön-
Artikel 7
nen im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Artikel 2 publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Indonesien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
abgibt.
schen der Regierung der Republik Indonesien und der
Artikel 8
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Jakarta am 2. Februar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indo-
nesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-
bend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günther Sc h ö d e 1
Für die Regierung der Republik Indonesien
Mochtar K u s u m a a t m a d j a
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1978 319
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 13. März 1978
Das Ubereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den be-
zahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
(BGBI. 1975 II S. 745) wird nach seinem Artikel 18
Abs. 3 für
Guinea und
Uruguay
jeweils unter Ubernahme der
Verpflichtungen nach Artikel 15
Abs. 1 Buchstaben a und b am 2. Juni 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1977 (BGBI. II S. 657).
Bonn, den 13. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
Termin: 31. März HJ78
Das Bundesgesetzblatt Teil II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-
liefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste"; sie beanschriftet und
verpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.
Die „Besonderen Dienste" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-
schlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Ab 1.4.1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;
außerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-
gezogen.
Um sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, ist es erforderlich, daß
Sie umgehend Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonnementsgebühren ein-
gezogen werden sollen.
Benutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil II', Nr. 6 vom 4: Februar 1978 beige-
fügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.
Tragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-
gebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per
Rechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung
dar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.
Wenn- Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-
liche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,
die das Abonnement durch einen Dritten - z. 8. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-
hörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler" - Blatt 5 - auszufüllen
und uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher
ersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.
Bestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Bonn, im März 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238061 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1915 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 9/,.