290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
zum internationalen Vertrag
zum Sdmtze der unterseeisthen Telegraphenkabel
und zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages
zum Sdmtze der unterseeischen Telegraphenkabel
Vom 9. Februar 1978
Zur Uberwachung der Einhaltung der Vorschrif- Fischereischutzboot „Meerkatze",
ten des internationalen Vertrages vom 14. März Unterscheidungssignal: DBFM,
1884 zum Schutze der unterseeischen Telegraphen- Fischereiforschungsschiff „Anton Dohrn",
kabel (RGBl. 1888 S. 151, 167; 1926 II S. 134) und des Unterscheidungssignal: DBFR,
zu seiner Ausführung ergangenen Gesetzes vom
21. November 1887 (RGBl. 1888 S. 169), geändert Fischereiforschungsschiff „Walther Herwig",
durch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Unterscheidungssignal: DBFP,
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), Fischereiforschungskutter „Solea",
bestelle ich auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 des ge- Unterscheidungssignal: DBFI.
nannten Vertrages im Einvernehmen mit dem Bun- Ich weise darauf hin, daß zu den Telegraphen-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- kabeln im Sinne des Vertrages auch die unterseei-
sten folgende Schiffe: schen Fernsprechkab'el gehören.
Fischereischutzboot „Frithjof", Die Bekanntmachungen vom 11. Dezember 1974
Unterscheidungssignal: DBFJ, (BAnz. Nr. 238 vom 21. Dezember 1974, Nr. 31 vom
Fischereischutzboot „Poseidon", 14. Februar 1975) und vom 12. August 1976 (BAnz.
Unterscheidungssignal: DBFQ, Nr. 157 vom 21. August 1976) werden aufgehoben.
Hamburg, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. B reue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsthland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Vom 16. Februar 1978
In Dacca ist am 12. Januar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Februar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
zum internationalen Vertrag
zum Sdmtze der unterseeisthen Telegraphenkabel
und zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages
zum Sdmtze der unterseeischen Telegraphenkabel
Vom 9. Februar 1978
Zur Uberwachung der Einhaltung der Vorschrif- Fischereischutzboot „Meerkatze",
ten des internationalen Vertrages vom 14. März Unterscheidungssignal: DBFM,
1884 zum Schutze der unterseeischen Telegraphen- Fischereiforschungsschiff „Anton Dohrn",
kabel (RGBl. 1888 S. 151, 167; 1926 II S. 134) und des Unterscheidungssignal: DBFR,
zu seiner Ausführung ergangenen Gesetzes vom
21. November 1887 (RGBl. 1888 S. 169), geändert Fischereiforschungsschiff „Walther Herwig",
durch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Unterscheidungssignal: DBFP,
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), Fischereiforschungskutter „Solea",
bestelle ich auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 des ge- Unterscheidungssignal: DBFI.
nannten Vertrages im Einvernehmen mit dem Bun- Ich weise darauf hin, daß zu den Telegraphen-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- kabeln im Sinne des Vertrages auch die unterseei-
sten folgende Schiffe: schen Fernsprechkab'el gehören.
Fischereischutzboot „Frithjof", Die Bekanntmachungen vom 11. Dezember 1974
Unterscheidungssignal: DBFJ, (BAnz. Nr. 238 vom 21. Dezember 1974, Nr. 31 vom
Fischereischutzboot „Poseidon", 14. Februar 1975) und vom 12. August 1976 (BAnz.
Unterscheidungssignal: DBFQ, Nr. 157 vom 21. August 1976) werden aufgehoben.
Hamburg, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. B reue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsthland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Vom 16. Februar 1978
In Dacca ist am 12. Januar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Februar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 291
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen und Leistungen handeln, für die die Liefer- und Lei-
stungsverträge nach dem Inkrafttreten der nach Artikel 2
und
Absatz 2 abzuschließenden Darlehensverträge abge-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, schlossen worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 2
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Bangl~desch, (1) Die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden
mit jährlich 0,75 vom Hundert verzinst. Sie haben eine
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Laufzeit von fünfzig Jahren einschließlich zehn tilgungs-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der freier Jahre.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die übrigen
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
d~ zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangla-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
desch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
wicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
Artikel 1
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
ermöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangla- schluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 er-
desch, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/ wähnten Verträge in der Volksrepublik Bangladesch er-
Main, Darlehen bis zu insgesamt 115 Millionen DM (ein- hoben werden.
hundertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
Artikel 4
(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-
a) bis zu 50 Millionen DM (fünfzig Millionen Deutsche läßt bei den sich aus der Gewährung der Darlehen er-
Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus gebenden Transporten von Person~n und Gütern im See-
dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs der Volks- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
republik Bangladesch gemäß der diesem Abkommen nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
als Anlage beigefügten Liste. Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
- Bei der Verwendung der Darlehensmittel werden tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
die Anforderungen in der Volksrepublik Bangla- schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
desch errichteter Unternehmen mit deutscher ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen berücksich- nehmigungen.
tigt. -
Artikel 5
b) bis zu 10 Millionen DM (zehn Millionen Deutsche
Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus (1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus
dem Bezug von Waren und Leistungen in einem oder den Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c fi-
mehreren Sektoren, wenn nach Prüfung deren Förde- nanziert werden, sind international öffentlich auszu-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
festgelegt wird.
c) bis zu 40 Millionen DM (vierzig Millionen Deutsche
Mark) für von beiden Regierungen gemeinsam aus- (2) Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen
zuwählende Vorhaben (Projekthilfe), wenn nach Prü- gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d finanziert werden,
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich die-
d) bis zu 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen Deutsche ses Abkommens öffentlich· auszuschreiben, soweit nicht
Mark) für die Beschaffung von Schiffen für die Fluß- im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
schiffahrt, wenn nach Prüfung deren Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist. Artikel 6
(3) Bei den unter Absatz 2 Buchstaben a und b ge- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
nannten Verwendungszwecken muß es sich um Lieferun- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
rung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Erzeug- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Volksrepublik Bangladesch innerhalb von drei Monaten
sichtigt werden. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
Artikel 1
Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun- in Kraft.
GESCHEHEN zu Dacca am 12. Januar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bangalischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und ban-
galischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-
bend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Marie S c h 1 e i
Schilling
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
M. N. Huda
Anlage zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl
vom 12. Januar 1978 über Kapitalhilfe
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe a des Regierungsabkommens vom
12. Januar 1978 bis zu 50 Millionen DM (fünfzig Mil-
lionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Volksrepublik Bangladesch von Be-
deutung sind,
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-
fuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung
und Montage, auch wenn diese in Inlandswährung
anfallen.
2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
lichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-
fuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur f.inanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-
tern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,
ist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-
schlossen.
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 293
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 17. Februar 1978
In Nairobi ist am 25. Januar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 25. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den17.Februar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vorhaben "Upper Tana Reservoir" ein Darlehen bis zu
und 80 000 000,- DM (in Worten: achtzig Millionen Deutsche
Mark) aufzunehmen. Außerdem stehen weitere bis zu
die Regierung der Republik Kenia, 2 266 000,- DM (in Worten: zwei Millionen zweihundert-
sechsundsechzigtausend Deutsche Mark) aus früheren
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Abkommen zur Verfügung. Damit st-eht für das Projekt
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ein Betrag von insgesamt bis zu 82 266 000,- DM (in
der Republik Kenia, Worten: zweiundachtzdg Millionen zweihundertsechs-
undsechzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
wicklung in Kenia beizutragen, ten unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
Artikel 1 anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das in der Republik Kenia erhoben werden.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus d·er Dar-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
kehrsunternehmen, tr:ifft keine Maßnahmen, welche die sichtigt werden.
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen Artikel 7
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab- Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsicht-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
unternehmen e,rforderlic:hen Genehmigungen. republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
publik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 5 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus gibt.
dem Darlehen finanztie])t werden, sind international öffent- Artikel 8
lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
weichendes festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 25. Januar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und engliischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. He i m s o e t h
Für die Regierung der Republik Kenia
Kibaki
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Vom 20. Februar 1978
In Dacca ist am 12. Januar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 12. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Februar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 295
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch,
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
zu schließenden Verträge in der Volksrepublik Bang-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
ladesch erhoben werden.
der Volksrepublik Bangladesch,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens i,st, Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
wicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteiilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
ermöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bang- Darlehen finanziert werden, sind beschränkt im deut-
ladesch, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich aus-
furt/Main, für die Beschaffung von Lokomotiven, wenn zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- des festgelegt wird.
den ist, ein Darlehen bis zu 25 000 000 DM (in Worten: Artikel 6
fundundzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtigt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(1) Das Darlehen gemäß Arlikel 1 wird mit jährlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
0,75 von Hundert verzinst. Es hat eine Laufzeit von fünf- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
zig Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre. republik Deutschland gegenüber der Regierung der
(2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die übri-
Volksrepublik Bangladesch innerhalb von drei Monaten
gen Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
die zwischen der Regierung der VolksrepubHk Bang- klärung abgibt.
ladesch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Artikel 8
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dacca am 12. Januar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bangalischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
bangalrischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Marie S c h l e i
Schilling
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
M. N. Hu da
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistisdlen Republik Birmanische Union
über Kapitalhilfe
Vom 20. Februar 1978
In Rangun ist am 13. Januar 1978 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 13. Januar 1978
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Februar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 297
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2
erwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Bir-
und
manische Union erhoben werden.
die Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union - Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und nische Union gestattet bei den sich aus der Darlehens-
der Sozialistischen Republik Birmanische Union, gewährung ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See- und Luftverkehr die freie Wahl zwischen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bundesrepu-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet blik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die die
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union
führen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der
Bundesrepublik Deutschland, und die, die die Flagge der
in der Absicht, die wirtschaftliche Entwicklung in Sozialistischen Republik Birmanische Union führen, wer-
Birma zu fördern - den an den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
sind wie folgt übereingekommen: den Transporten von Gütern aus dem deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens gleichmäßig und gleich-
Artikel 1 berechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Re-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- publik Birmanische Union erteilt die für diese Beteiligung
möglicht es der Myanma Foreign Trade Bank, bei der von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für republik Deutschland führen, gegebenenfalls erf order-
das Vorhaben Düngemittelfabrik Nr. 3, wenn nach Prü- lichen Genehmigungen.
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Artikel 5
ein Darlehen bis zu 90 Millionen DM (in Worten: neunzig
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- chendes festgelegt wird.
blik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Birmanische Union durch andere Vorhaben er- Artikel 6
setzt werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 2 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt bevorzugt genutzt werden.
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge. Der Erfül- Artikel 7
lungsort ist Frankfurt am Main.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
nische Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung republik Deutsdlland gegenüber der Regierung der Sozia-
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund listischen Republik Birmanische Union innerhalb von
der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garan- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
tieren. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 8
Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische
Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, in Kraft.
GESCHEHEN zu Rangun am 13. Januar 1978 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, birmanischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindUch ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
birmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Ferdinand L i n s s e r
Marie S c h 1 e i
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Birmanische Union
UTunTin
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 22
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Schiffsleute
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 22 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1926 über den
Heuervertrag der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 987)
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Liberia am 21. Juni 1977
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat seine
Erklärung vom 12. Juni 1964 zur Anwendung des
Ubereinkommens auf Hongkong am 6. Mai 1977
durch die Erklärung ersetzt, daß das Ubereinkom-
men auf Hongkong ohne Vorbehalt Anwendung
fände.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 29. Februar 1968
(BGBI. II S. 138) und vom 11. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1772).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs-
oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640) wird nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Libanon am 1. Juni 1978
in Kraft treten.
Guinea - Biss au hat am 21. Februar 1977 dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheitsge-
biet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II
s. 336).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 22
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Schiffsleute
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 22 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1926 über den
Heuervertrag der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 987)
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Liberia am 21. Juni 1977
in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat seine
Erklärung vom 12. Juni 1964 zur Anwendung des
Ubereinkommens auf Hongkong am 6. Mai 1977
durch die Erklärung ersetzt, daß das Ubereinkom-
men auf Hongkong ohne Vorbehalt Anwendung
fände.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 29. Februar 1968
(BGBI. II S. 138) und vom 11. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1772).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs-
oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640) wird nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Libanon am 1. Juni 1978
in Kraft treten.
Guinea - Biss au hat am 21. Februar 1977 dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheitsge-
biet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II
s. 336).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 23. Februar 1978
Das übereinkommen Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Ar-
beitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Mosambik am 6. Juni 1978
in Kraft treten.
G u i n e a - B i s s a u hat dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1977 (BGBI. II S. 280).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 23. Februar 1978
Das übereinkommen Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Ver-
einigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) wird nach seinem
Artikel 15 Abs. 3 für
Spanien am 20. April 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1977 (BGBI. II S. 761).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 23. Februar 1978
Das übereinkommen Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Ar-
beitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II
S. 584) wird nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Mosambik am 6. Juni 1978
in Kraft treten.
G u i n e a - B i s s a u hat dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1977 (BGBI. II S. 280).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 23. Februar 1978
Das übereinkommen Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Ver-
einigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) wird nach seinem
Artikel 15 Abs. 3 für
Spanien am 20. April 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1977 (BGBI. II S. 761).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Redttes zu Kollektivverhandlungen
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die An-
wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl.
1955 II S. 1122) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Libanon am 1. Juni 1978
Spanien am 20. April 1978
in Kraft treten.
G u in e a - B i s s a u hat dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II
s. 477).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlidter und weiblidter Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 100 der Internationalen G u in e a - B i s s au hat dem Generaldirektor des
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
S. 23) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Libanon am 1. Juni 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Mosambik am 6. Juni 1978 Bekanntmachung vom 18. Mai 1977 (BGBI. II S. 577).
in Kraft treten.
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei schha ue r
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Redttes zu Kollektivverhandlungen
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die An-
wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl.
1955 II S. 1122) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Libanon am 1. Juni 1978
Spanien am 20. April 1978
in Kraft treten.
G u in e a - B i s s a u hat dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1977 (BGBI. II
s. 477).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlidter und weiblidter Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 100 der Internationalen G u in e a - B i s s au hat dem Generaldirektor des
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher notifiziert, daß es sich an das Ubereinkommen, des-
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
S. 23) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Libanon am 1. Juni 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Mosambik am 6. Juni 1978 Bekanntmachung vom 18. Mai 1977 (BGBI. II S. 577).
in Kraft treten.
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei schha ue r
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Absdlaffung der Zwangsarbeit
Vom 23. Februar 1978
Das übereinkommen Nr. 105 der Internationalen G u i n e a - B i s s a u hat dem Generaldirektor des
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Ab- Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
schaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441) notifiziert, daß es sich an das übereinkommen, des-
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Libanon am 1. Juni 1978
Mosambik am 6. Juni 1978 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBl. II
in Kraft treten. s. 1995).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 23. Februar 1978
Das übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Dis-
kriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl.
1961 II S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
in Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Belgien am 22. März 1978
Libanon am 1. Juni 1978
Mosambik am 6. Juni 1978
G u in e a - B i s s a u hat dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
notif iziert, daß es sich an das übereinkommen, des-
sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1977 (BGBl. II S. 738).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Absdlaffung der Zwangsarbeit
Vom 23. Februar 1978
Das übereinkommen Nr. 105 der Internationalen G u i n e a - B i s s a u hat dem Generaldirektor des
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Ab- Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
schaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441) notifiziert, daß es sich an das übereinkommen, des-
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Libanon am 1. Juni 1978
Mosambik am 6. Juni 1978 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBl. II
in Kraft treten. s. 1995).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 23. Februar 1978
Das übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Dis-
kriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl.
1961 II S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
in Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Belgien am 22. März 1978
Libanon am 1. Juni 1978
Mosambik am 6. Juni 1978
G u in e a - B i s s a u hat dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 21. Februar 1977
notif iziert, daß es sich an das übereinkommen, des-
sen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1977 (BGBl. II S. 738).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Tell II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Glekbbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sicherheit
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die
Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in
der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1970 II S. 802) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
mit Ubernahme der Verpflichtungen nach Ar-
tikel 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und i
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Juli 1977 (BGBl. II
s. 654).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im 'Handel und in Büros
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 120 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Ge-
sundheitsschutz im Handel und in Büros (BGBI.
1973 II S. 1255) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
io Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Libanon am 1. Juni 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1977 (BGBI. II
s. 461).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auf.trag
Dr. Fleischhauer
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Tell II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Glekbbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sicherheit
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die
Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in
der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1970 II S. 802) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
mit Ubernahme der Verpflichtungen nach Ar-
tikel 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und i
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Juli 1977 (BGBl. II
s. 654).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im 'Handel und in Büros
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 120 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Ge-
sundheitsschutz im Handel und in Büros (BGBI.
1973 II S. 1255) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
io Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Libanon am 1. Juni 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. April 1977 (BGBI. II
s. 461).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auf.trag
Dr. Fleischhauer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 303
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik ·
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Be-
schäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57) ist nach sei-
nem Artikel 5 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
in Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Libanon am 1. Juni 1978
Uruguay am 2. Juni 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1977 (BGBl. II S. 762).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den be-
zahlten Bildungsurlaub (BGBl. 1976 II S. 1526) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Mexiko am 17. Februar 1978
in Kraft getreten.
Das V e r e in i g t e K ö n i g r e i c h hat die An-
wendung des Obereinkommens
mit Wirkung vom 19. Januar 1917
auf St. Christoph-Nevis-Anguilla erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1977 (BGBI. II
s. 31).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 303
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik ·
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Be-
schäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57) ist nach sei-
nem Artikel 5 Abs. 3 für
Bolivien am 31. Januar 1978
in Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Libanon am 1. Juni 1978
Uruguay am 2. Juni 1978
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1977 (BGBl. II S. 762).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den be-
zahlten Bildungsurlaub (BGBl. 1976 II S. 1526) ist
nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für
Mexiko am 17. Februar 1978
in Kraft getreten.
Das V e r e in i g t e K ö n i g r e i c h hat die An-
wendung des Obereinkommens
mit Wirkung vom 19. Januar 1917
auf St. Christoph-Nevis-Anguilla erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1977 (BGBI. II
s. 31).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 24. Februar 1978
Ton g a hat in einer am 11. November 1977 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegan-
genen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-
einigten Königreich mit Wirkung vom 7. März 1957
auf sein Gebiet ausgedehnte Internationale Abkom-
men vom 7. November 1952 zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
(BGBI. 1955 II S. 633) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. Juni 1977 (BGBI. II
s. 593).
Bonn, den 24. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 1. März 1978
In Ankara ist am 6. Dezember 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 6. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 24. Februar 1978
Ton g a hat in einer am 11. November 1977 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegan-
genen Note erklärt, daß es sich an das vom Ver-
einigten Königreich mit Wirkung vom 7. März 1957
auf sein Gebiet ausgedehnte Internationale Abkom-
men vom 7. November 1952 zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
(BGBI. 1955 II S. 633) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. Juni 1977 (BGBI. II
s. 593).
Bonn, den 24. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Vom 1. März 1978
In Ankara ist am 6. Dezember 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 6. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. März 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 305
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) In Höhe von 10 000 000 DM {zehn Millionen Deutsche
Mark) für die Türkische Industrie-Entwicklungsbank
und
(Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finanzie-
die Regierung der Republik Türkei, rung von Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer
privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- für den zivilen Bedarf, die von aus der Bundesrepu-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und blik Deutschland zurückkehrenden türkischen Arbeit-
der Republik Türkei, nehmern gegründet werden oder an denen solche
Arbeitnehmer mehrheitlich beteiligt sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Türkei durch andere Vorhaben ersetzt wer-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
den.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- (1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens
wicklung in der Republik Türkei beizutragen, haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich
von zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei
sind wie folgt übereingekommen: vom Hundert jährlich.
Artikel 1 (2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- zwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und
währt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk- der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
lichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
des Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft- tenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale Bankasi handelt hierbei jeweils im Nan1en der Regierung
Finanzhilfe für das Jahr 1977. der Republik Türkei.
(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:
Artikel 4
a) einer Zahlungserleichterung in Höhe von 1 588 125
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kredit-
DM (eine Million fünfhundertachtundachtzigtausend-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
einhunderfünfundzwanzig Deutsche Mark) durch die
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Zinssenkung von 53/4 auf 3 vom Hundert jährlich ge-
oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten
mäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. Juni 1969 zwi-
Verträge in der Republik Türkei erhoben werden.
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über die Ge-
währung einer Finanzhilfe; Artikel 5
b) Darlehen in Höhe von 130 000 000 DM (einhundert- Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den
dreißig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe der sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Artikel 2 bis 8 dieses Abkommens. ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Artikel 2 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar- ses Abkommen ausschließen oder erschweren und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
lehen bis zur Höhe von insgesamt 130 000 000 DM (ein-
hundertdreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vor- Artikel 6
haben (Projektdarlehen), wenn nach Prüfung deren För-
derungswürdigkeit festgestellt worden ist. Im einzelnen Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
ist der vorgenannte Betrag wie folgt zu verwenden: Darlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a finan-
ziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-
a) In Höhe von 96 000 000 DM (sechsundneunzig Mil- ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
lionen Deutsche Mark) zur Finanzierung des Projektes gelegt wird.
Staudamm und Wasserkraftwerk Oymapinar
Artikel 7
b) In Höhe von 24 000 000 DM (vierundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) für die Türkische Industrie-Entwick- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
lungsbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur besonderen Wert darnuf, daß bei den sich aus der Dar-
Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
mittlerer privater Unternehmen der verarbeitenden nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Industrie für den zivilen Bedarf. sichtigt werden.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 8 Artikel 9
Mit Ausnahme der Bestimmungen des· Artikels 5 hin- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes- blik Türkei der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu- land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Ab-
blik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre- kommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. gen auf seilen der Republik Türkei erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Ankara am 6. Dezember 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des türki-
schen Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sahm
Kollatz
Für die Regierung der Republik Türkei
Sadullah A y g ü n
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Sdtiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom l. März 1978
Das Ubereinkommen Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Sdliffen (Neufassung vom Jahre 1949) (BGBl. 1974 II S. 841) ist nadl
seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Liberia am 21. Dezember 1977
Neuseeland am 30. November 1977
in Kraft getreten.
Mit Wirkung vom selben Tage hat Neusee 1an d dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß sidl die An-
wendung des Ubereinkommens nidlt auf die Tokelau-Inseln erstreckt.
Guinea-Bis sau hat am 21. Februar 1977 erklärt, daß es sich an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden betradltet.
Ferner hat das Vereinigte Königreich
mit Wirkung vom 18. Februar 1977
die Anwendung des Ubereinkommens auf Hongkong mit nachstehend
angegebenen Änderungen erstreckt:
(Ubersetzung)
Article 1 (5). Artikel 1 Absatz 5
Variations may be approved by the Abweichungen können von der zu-
competent authority after consulta- ständigen Stelle· nach Anhörung der
tion with the shipowners or such or- Reeder oder eines oder mehrerer Be-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978 307
ganisation or organisations as appear rufsverbände, die für die Stelle als
to him to be representative of owners Vertreter der Eigentümer britischer
of British ships and sudJ. organisation Schiffe gelten, sowie eines oder meh-
or organisations (if any) as appear to rerer Berufsverbände (falls vorhan-
be representative of seamen employed den), die als Vertreter von auf briti-
in British ships. schen SdJ.iffen besdJ.äftigten Seeleuten
gelten, genehmigt werden.
Article 3 (2) (e). Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
Excluded. Entfällt.
Article 5 (c). Artikel 5 Buchstabe c
Regulations do not prescribe any Die Bestimmungen schreiben kein
procedure for complaint by a recog- Verfahren für Besd1werden seitens
nised bona fide trade union, although eines bona fide anerkannten Berufs-
a procedure for complaints by indivi- verbands vor; ein Verfahren für Be-
dual crew members is prescribed. sdJ.werden seitens einzelner Besat-
zungsmitglieder ist jedodJ. vorge-
sdJ.rieben.
Article 10 (9) (d). Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe d
Permitted accommodation in sleep- Schlafräume für tagsüber dienst-
ing rooms for day working ratings tuende Mtiglieder der Besatzung dür-
is wherever practicable, between two fen, soweit durchführbar, mit zwei
and five persons per room, and in no bis fünf, keinesfalls jedoch mit mehr
event more than six. als sechs Personen je Raum belegt
werden.
Article 10 (10). Artikel 10 Absatz 10
There is no provision for consulta- Eine Anhörung von Reedern, von
tion with shipowners, organisations Berufsverbänden der Reeder oder von
of shipowners or bona fide trade bona fide anerkannten Berufsverbän-
unions. den ist nidJ.t vorgesehen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 11. September 1974 (BGBI. II S. 1234) und vom 7. April 1977 (BGBI. II
s. 429).
Bonn, den 1. März 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Wichtiger Hinweis
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Das Bundesgesetzblatt Teil II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-
liefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste"; sie beanschriftet und
verpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.
Die „Besonderen Dienste" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-
schlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Ab 1.4.1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;
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gezogen.
Um sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, ist es erforderlich, daß
Sie umgehend Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonnementsgebühren ein-
gezogen werden sollen.
Benutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil 11, Nr. 6 vom 4. Februar 1978 beige-
fügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.
Tragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-
gebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per
Rechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung
dar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.
Wenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-
liche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,
die das Abonnement durch einen Dritten - z. 8. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-
hörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler" - Blatt 5 - auszufüllen
und uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher
ersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.
Bestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Bonn, im März 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bunn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden RechtsvorsdHiften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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preis ist die Mehrwe1tsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 6 °/,.