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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 10. Miirz 1978 N r.12
Tag Inhalt Seite
1. 3. 78 Verordnung zu dem Abkommen vom 14. Oktober 1977 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den
Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über psychotrope Stoffe 252
9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
9. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
10. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Er-
richtun!l eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . 259
21. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarats sowie über die
Anderung ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
23. 2. 78 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der
Menschenredite und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . . 261
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
23. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Interamerikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
24. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
Verordnung
zu dem Abkommen vom 14. Oktober 1977
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den Verzicht auf die Erstattung
von Leistungen an Arbeitslose
Vom 1. März 1978
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
Artikel 1
17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung Das in Paris am 14. Oktober 1977 unterzeichnete
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
republik Deutschland und der Regierung der Franzö-
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verord- sischen Republik über den Verzicht auf die Erstat-
nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 tung von Leistungen an Arbeitslose wird hiermit
über die Durchführung der Verordnung (EWG) in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend
Nr.1408/71 {BGBI.1974 I S.1177) wird verordnet: veröffentlicht.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 2 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch im Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des
Artikel 3
Gesetzes vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom an dem das Abkommen in Kraft tritt.
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkraft-
und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 1. März 1978
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deu.tschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den Verzicht auf die Erstattung
von Leistungen an Arbeitslose
Accord
entre le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne
et le Gouvernement de la Republique franc;aise
sur la renonciation au remboursement
des prestations servies aux chömeurs
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement
de la Republique federale d'Allemagne
und et
die Regierung der Französischen Republik - Le Gouvernement de la Republique franc;aise,
in dem Wunsch, die Anwendung des geltenden Rechts desireux d' alleger 1' application de la legislation en
zu erleichtern und das Verwaltungsverfahren möglichst vigueur et de simplifier autant que faire se peut la pro-
zu vereinfachen, cedure administrative,
in der Erwägung, daß dieses Ziel erreicht werden kann considerant que cet objectif peut etre atteint grcke a
durch einen wechselseitigen Verzicht auf die Erstattung une renonciation reciproque au remboursement des pres-
der Leistungen an Arbeitslose, die nach Artikel 70 in tations servies aux chömeurs en application des disposi-
Verbindung mit Artikel 69 Absatz 1 der geänderten Ver- tions conjointes des articles 69, paragraphe 1, et 70 du
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 Reglement CEE no 1408/71 du Conseil modifie du 14 juin
zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf 1971, relatif a l'application des regimes de securite so-
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge- ciale aux travailleurs salaries et a Ieur farnille qui se
meinschaft zu- und abwandern, gewährt worden sind - deplacent a l'interieur de la Communaute,
sind auf Grund des Artikels 70 Absatz 3 dieser Ver- sont convenus, sur la base des dispositions v1sees a
ordnung wie folgt übereingekommen: l'article 70, paragraphe 3, de ce meme Reglement, de ce
qui suit:
Artikel 1 Art i c l e 1er
Auf die Erstattung der Leistungen, die ein Träger der 11 est renonce au remboursement des prestations que
Arbeitslosenversicherung eines Mitgliedstaats Arbeits- sert aux chömeurs une institution de l'assurance chömage
losen zu Lasten eines Trägers des anderen Mitgliedstaats de l'un des -etats membres a la charge d'une institution
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978 251
nach Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 1 de l'autre ~tat membre, en application des articlcs 69,
der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt, paragraphe 1, et 70 du Reglement CEE du Conseil
wird verzichtet. n° 1408/71 modifie.
Artikel 2 Article 2
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Le present Accord s'appliquera egalement au Land de
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- Berlin, sauf declaration contraire faite par le Gouverne-
genüber der Regierung der Französischen Republik inner- ment de la Republique federale d'Allemagne au Gouver-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom- nement de la Republique fran<;:aise dans les trois mois
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. qui suivront l'entree en vigueur du present Accord.
Artikel 3 Article 3
Die beiden Vertragsparteien notifizieren einander, daß Les deux Parties se notifieront mutuellement l'accom-
die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforder- plissement des procedures constitutionnelles requises
lichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. pour l'entree en vigueur du present Accord.
Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 Celui-ci entrera en vigueur a la date de la cternii,re
an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Notifika- de ces notifications avec effet au 1er octobre 1972.
tionen erfolgt.
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann Le present Accord est conclu pour une duree indeter-
von jeder der beiden Vertragsparteien drei Monate vor minee. Chacune des deux Parties dispose de la facultf
Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt wer- de denonciation qui devra etre notifiee par ecrit trois
den. mois avant l'expiration d'une annee civile.
GESCHEHEN zu Paris am 14. Oktober 1977 in zwei FAIT a Paris, le 14 octobre 1977 en deux ongmaux,
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, en allemand et en fran<;:ais, chacun des textes faisant foi.
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne
Axel Herbst
Für die Regierung der Französischen Republik
Pour le Gouvernement de la Republique fran<;:aise
Claude C h a y e t
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über psydlotrope Stoffe
Vom 27. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBl. 1976 II S. 1477) ist nach seinem Artikel 26 Abs. 1 für die
Deutsche Demokratische Republik am 16. August 1976
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde nach Artikel 32 Abs. 2 Vorbehalte zu Artikel 19 Abs. 1
und 2 und zu Artikel 31 Abs. 2 eingelegt.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 16. August 1976
mit Vorbehalten zu Artikel 19 Abs. 1 und 2,
Artikel 27 und 31
Barbados am 16. August 1976
Brasilien am 16. August 1976
mit Vorbehalten zu Artikel 19 Abs. 1 und 2
und Artikel 31
Bulgarien am 16. August 1976
mit Vorbehalt zu Artikel 31
Chile am 16. August 1976
Costa Rica am 17. Mai 1977
Dahome (jetzt Benin) am 16. August 1976
Dänemark am 16. August 1976
Dominikanische Republik am 16. August 1976
Ecuador am 16. August 1976
Finnland am 16. August 1976
Frankreich am 16. August 1976
mit Vorbehalt zu Artikel 31 Abs. 2 und mit
der Maßgabe, daß das Ubereinkommen auf
das gesamte Hoheitsgebiet der Französi-
schen Republik (europäische Departements
und Ubersee-Departements und -Territorien)
Anwendung findet
Griechenland am 11. Mai 1977
Guyana am 2. August 1977
Heiliger Stuhl am 16. August 1976
Indien am 16. August 1976
mit Vorbehalt zu Artikel 31 Abs. 2
Irak am 16. August 1976
mit Vorbehalten zu Artikel 19 Abs. 1 und 2
und Artikel 31 Abs. 2
Island am 16. August 1976
Jordanien am 16. August 1976
Jugoslawien am 16. August 1976
Kuba am 16. August 1976
mit Vorbehalt zu Artikel 31
Lesotho am 16. August 1976
Madagaskar am 16. August 1976
Mauritius am 16. August 1976
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978 253
Mexiko am 16. August 1976
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
"EI Gobierno de Mexico, al adherirse „Die Regierung von Mexiko macht
al Convenio sobre Sustancias Sico- bei ihrem Beitritt zu dem Ubereinkom-
tr6picas aprobado el 21 de febrero de men vom 21. Februar 1971 über psy-
1971, formula una reserva expresa a chotrope Stoffe auf Grund des Arti-
la aplicaci6n del citado instrumento kels 32 Absatz 4 des Ubereinkommens
internacional, con base en lo que einen ausdrücklichen Vorbehalt be-
establece el parrafo 4 del articulo 32 züglich seiner Anwendung, wonach in
del mismo, en virtud de que en su ihrem Hoheitsgebiet immer noch be-
territorio aun existen ciertos grupos stimmte einheimische Volksgruppen
etnicos indigenas que en rituales ma- bestehen, die für magisch-religiöse
g,ico-religiosos usan tradicionalmente Bräuche herkömmlicherweise wild-
plantas silvestres que contienen algu- wachsende Pflanzen verwenden, die
nas de las sustancias sicotr6picas en psychotrope Stoffe der in Anhang I
la Lista I." aufgeführten Arten enthalten."
Monaco am 4. Oktober 1977
Nicaragua am 16. August 1976
Norwegen am 16. August 1976
Pakistan am 7. September 1977
Panama am 16. August 1976
Paraguay am 16. August 1976
Philippinen am 16. August 1976
Polen am 16. August 1976
mit Vorbehalten zu Artikel 19 Abs. 1 und 2
und Artikel 31
Saudi-Arabien am 16. August 1976
Schweden am 16. August 1976
Senegal am 8. September 1977
Spanien am 16. August 1976
Südafrika am 16. August 1976
mit Vorbehalten zu Artikel 19 Abs. 1 und 2,
Artikel 27 und 31
Syrien am 16. August 1976
Thailand am 16. August 1976
Togo am 16. August 1976
Tonga am 16. August 1976
Uruguay am 16. August 1976
Venezuela am 16. August 1976
Zaire am 10.Januar 1978
Zypern am 16. August 1976
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 21. November 1977 über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1977 II S. 1255).
Bonn, den 27. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Weil
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Vom 9. Februar 1978
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pa-
tentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag -
(BGBl 1976 II S. 649, 664) wird mit Ausnahme des
Kapitels II und des Artikels 59 gemäß Artikel 62
Abs. 3 und Artikel 63 Abs. 2 für
Frankreich am 25. Februar 1978
einschließlich der französischen Obersee-Depar-
tements und Obersee-Territorien
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1977 (BGBI.
1978 II S. 11).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 9. Februar 1978
In Niamey ist am 6. Dezember 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Vom 9. Februar 1978
Der Vertrag vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pa-
tentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag -
(BGBl 1976 II S. 649, 664) wird mit Ausnahme des
Kapitels II und des Artikels 59 gemäß Artikel 62
Abs. 3 und Artikel 63 Abs. 2 für
Frankreich am 25. Februar 1978
einschließlich der französischen Obersee-Depar-
tements und Obersee-Territorien
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1977 (BGBI.
1978 II S. 11).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 9. Februar 1978
In Niamey ist am 6. Dezember 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. Dezember 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978 255
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen öffentlic:hen Abgaben frei, die bei Absc:hluß oder
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Niger erhoben werden.
die Regierung der Republik Niger
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
der Republik Niger,
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
im Bewußtsein, daß die Äufrechterhaltung dieser Bezie-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Niger beizutragen, Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Darlehen finanziert werden, sind international öffentlid1
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas AbwE'i-
Artikel 1
chendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Vorhaben „Wasserversorgung der Stadt Niamey" ein Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
weiteres Darlehen bis zu 8,5 Millionen DM (in vVorten: besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzu- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
nehmen, so daß für das Vorhaben insgesamt 34,3 Millio- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
nen DM (in Worten: vierunddreißig Millionen dreihun- werden.
derttausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnuna
stalt für Wiederaufbau von sämtlic:hen Steuern und sonsti- in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey am 6. Dezember 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Reitberge r
Für die Regierung der Republik Niger
Moumouni D j e r m a k o y e A d a m o u
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 10. Februar 1978
In Niamey ist am 22. Oktober 1977 ein Abkom-
men zwisdien der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 22. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lidit.
Bonn, den 10. Februar 1978
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl I
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978 257
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt
des Abschlusses oder während der Durchführung der in
und
Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Niger er-
die Regierung der Republik Niger - hoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den
der Republik Niger, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Niger beizutragen - Artikel 5
Lieferung und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Artikel 1 chendes festgelegt wird.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der Artikel 6
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
das Vorhaben „Regenwasserkanalisation der Stadt Ma-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
radi", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
gestellt worden ist, ein weiteres Darlehen bis zu 4,85
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Millionen DM (in Worten: vier Millionen achthundert-
sichtigt werden.
fünfzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Niger sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
durch andere Vorhaben ersetzt werden. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Artikel 2 blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
ten unterliegen. Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-
blik Niger der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 schriftlich mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit- des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und setzungen auf seilen der Republik Niger erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Niamey am 22. Oktober 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Re~Jierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Reitberge r
Für die Re~Jierung der Republik Niger
Boulama M a n g a
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich
zum Sdmtz von Kulturgut des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
bei bewaffneten Konflikten von 1976
Vom 17. Februar 1978 Vom 17. Februar 1978
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II 1976 (BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 61
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für Abs. 1 für folgende weitere Staaten endgültig in
Kraft getreten:
Oman am 26. Januar 1978
Irland am 22. September 1977
in Kraft getreten. am 23. September 1977
Kamerun
(Vereinigte Republik)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Venezuela am 27. September 1977
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBI. II S. 335). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (BGBI. II
S.1167).
Bonn,den 17.Februar 1978 Bonn, den 17. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
zur Erridltung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 17. Februar 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1924 zur Errichtung eines Internationalen Tier-
seuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBl.
1974 II S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für
Panama am 28. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachun9 ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1978 (BGBl. II
s. 151).
Bonn,den 17.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich
zum Sdmtz von Kulturgut des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
bei bewaffneten Konflikten von 1976
Vom 17. Februar 1978 Vom 17. Februar 1978
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II 1976 (BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 61
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für Abs. 1 für folgende weitere Staaten endgültig in
Kraft getreten:
Oman am 26. Januar 1978
Irland am 22. September 1977
in Kraft getreten. am 23. September 1977
Kamerun
(Vereinigte Republik)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Venezuela am 27. September 1977
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBI. II S. 335). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (BGBI. II
S.1167).
Bonn,den 17.Februar 1978 Bonn, den 17. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
zur Erridltung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 17. Februar 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1924 zur Errichtung eines Internationalen Tier-
seuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBl.
1974 II S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für
Panama am 28. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachun9 ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1978 (BGBl. II
s. 151).
Bonn,den 17.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Konvention über den Geltungsbereich
zum Sdmtz von Kulturgut des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
bei bewaffneten Konflikten von 1976
Vom 17. Februar 1978 Vom 17. Februar 1978
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II 1976 (BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 61
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für Abs. 1 für folgende weitere Staaten endgültig in
Kraft getreten:
Oman am 26. Januar 1978
Irland am 22. September 1977
in Kraft getreten. am 23. September 1977
Kamerun
(Vereinigte Republik)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Venezuela am 27. September 1977
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBI. II S. 335). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (BGBI. II
S.1167).
Bonn,den 17.Februar 1978 Bonn, den 17. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
zur Erridltung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 17. Februar 1978
Das Internationale Ubereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1924 zur Errichtung eines Internationalen Tier-
seuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBl.
1974 II S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für
Panama am 28. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachun9 ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1978 (BGBl. II
s. 151).
Bonn,den 17.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978 259
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt der Verträge des Weltpostvereins
Vom 17. Fe~ruar 1978
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
5. Juli 1974 nebst den Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
3. der Weltpostvertrag
4. das Wertbriefabkommen
5. das Postpaketabkommen
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
7. das Postscheckabkommen
8. das Postnachnahmeabkommen
9. das Postauftragsabkommen
10. das Postsparkassenabkommen
11. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 28. Oktober 1977 1-6, 8, 11
China am 30. November 1977 1-5
Griemenland am 26. September 1977 1-9, 11
Indonesien am 31. August 1977 1-11
Irak am 29. November 1976 8
am 25. November 1977 6
Neuseeland am 26. September 1977 1-5
Bei seinem Beitritt hat Neuseeland erklärt, daß sim die Verträge
auch auf die Cookinseln, Niue und Tokelau, deren internationale
Beziehungen Neuseeland wahrnimmt, erstrecken sollen.
Polen am 4. Februar 1977
am 31. August 1977 4-6
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 9. Dezember 1977 (BGBI. 1978 II S. 4).
Bonn, den 17. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarats
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 21. Februar 1978
Spanien ist der Satzung des Europarats vom 5. Mai 1949 (BGBl. 1950
S. 263) beigetreten. Der Beitritt Spaniens ist nach Artikel 4 der Satzung
am 24. November 1977
wirksam geworden.
Das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung des Europarats
haben einer Änderung des Artikels 26 der Satzung des Europarats in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 1976 (BGBl. II
S. 1923) zugestimmt, derzufolge die Zahl der Vertreter Spaniens und der
Türkei in der Beratenden Versammlung auf jeweils zwölf festgesetzt
worden ist. Die Änderung ist nach Artikel 41 Abs. d der Satzung am
20. Januar 1978 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Arti-
kels 26 wird nachstehend in englischer und französischer Sprache mit
einer deutschen Ubersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 9. November 1976 (BGBl. II S. 1923).
Bonn, den 21. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
(Ubersetz1,rng)
"Members shall be entitled to the «Les Membres ont droit au nombre „Die Mitglieder haben Anspruch auf
number of Representatives given be- de sieges suivants: die nachstehend angegebene Zahl von
low: Sitzen:
Austria 6 Autriche 6 Osterreich 6
Belgium 7 Belgique 7 Belgien 7
Cyprus 3 Chypre 3 Zypern 3
Denmark 5 Danemark 5 Dänemark 5
France 18 France 18 Frankreich 18
Federal Republic of Germany 18 Republique Federale d'Allemagne 18 Bundesrepublik Deutschland 18
Greece 7 Grece 7 Griechenland 7
Iceland 3 Islande 3 Island 3
Ire land 4 Irlande 4 Irland 4
Italy 18 Italie 18 Italien 18
Luxembourg 3 Luxembourg 3 Luxemburg 3
Malta 3 Malte 3 Malta 3
Netherlands 7 Pays-Bas 7 Niederlande 7
Norway 5 Norvege 5 Norwegen 5
Portugal 7 Portugal 7 Portugal 7
Spain 12 *) Espagne 12 *) Spanien 12 *)
Sweden 6 Suede 6 Schweden 6
Switzerland 6 Suisse 6 Schweiz {j
Turkey 12 Turquie 12 Türkei 12
United Kingdom Royaume-Uni Vereinigtes Königreich
of Great Britain de Grande-Bretagne Großbritannien
and Northern Ireland 18" et d'lrlande du Nord 18 und Nordirland 18"
•) Auf Grund einer am 9. Januar 1978 in Kr,dt getretenen Anderung des Artikels 26 war die Zahl der Vertrete1 Spaniens zunäch~t auf zehn
(10) festgesetzt worden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978 261
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention
Vom 23. Februar 1978
1. von Norwegen vom 17. Juni 1977
Die Zuständigkeit der Europäischen Kommission mit Wirkung vom 29. Juni 1977
für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention für weitere fünf Jahre
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
rechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685,
anerkannt worden.
953) ist durch Erklärung der Regierung
von Belgien vom 27. Juni 1977
III.
mit Wirkung vom 30. Juni 1977 Die vorstehend in den Abschnitten I und II aufge-
für weitere fünf Jahre führten Unterwerfungserklärungen der Regierungen
von Norwegen vom 17. Juni 1977 Belgiens,
mit Wirkung vom 29. Juni 1977 Frankreichs und
für weitere fünf Jahre Norwegens
der Schweiz vom 18. November 1977 erstrecken sich nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls
mit Wirkung vom 28. November 1977 Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGB!. 1968 II S. 422)
für weitere drei Jahre zu der genannten Konvention auch auf die Artikel 1
bis 4 des Protokolls Nr. 4.
gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
anerkannt worden. IV.
Die Regierung des V e r e i n i g t e n K ö n i g -
II.
reich s hat mit Note vom 1. September 1977 nach
Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs Artikel 63 der vorstehend genannten Konvention
nach Artikel 46 der vorstehend genannten Konven- dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß
tion ist durch Erklärung der Regierung sich die Anwendung ihrer Unterwerfungserklärun-
von Belgien vom 27. Juni 1977 gen nach den Artikeln 25 und 46 der Konvention für
den Zeitraum vom 14. Januar 1976 bis 13. Januar
mit Wirkung vom 29. Juni 1977 1981 auch auf die
für weitere fünf Jahre
Turks- und Caicosinseln
und ferner - unter der Bedingung der Gegenseitig-
keit - durch Erklärung der Regierung erstreckt.
von Frankreich vom 3. Mai 1977 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
mit Wirkung vom 3. Mai 1977 Bekanntmachungen vom 19. Oktober 1976 (BGB!. II
für weitere drei Jahre S. 1842) und vom 27. Mai 1977 (BGBl. II S. 567).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerredttlkhen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 23. Februar 1978
Zu dem Ubereinkommen vom 16. Dezember 1970 Die Bahamas haben mit Note vom 16. Juli
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitz- 1976 dem Verwahrer in Washington und am
nahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) 30. August 1976 dem Verwahrer in Moskau notifi-
haben folgende weitere Staaten Ratifikations- oder ziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unab-
Beitrittsurkunden hinterlegt: hängigkeit am 10. Juli 1973 an das Ubereinkommen
gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlan-
Guinea-Bissau am 20. August 1976 in Moskau
gung der Unabhängigkeit von dem Vereinigten
Indonesien am 27. August 1976 in Washington Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden
Kap Verde am 20. Oktober 1977 in Moskau war.
Zaire am 6. Juli 1977 in Washington Papua - Neuguinea hat am 7. Januar 1976
dem Verwahrer in Moskau notifiziert, daß es sich
Damit ist das Ubereinkommen nach seinem Arti-
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am
kel 13 Abs. 4 für
16. September 1975 an das Ubereinkommen gebun-
Guinea-Bissau am 19. September 1976 den lJetrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
Indonesien am 26. September 1976 der Unabhängigkeit von Australien auf sein
Kap Verde am 19. November 1977 Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Papua-Neugui-
5. August 1977 nea hat hierbei nach Artikel 12 Abs. 2 den Vorbe-
Zaire am
halt zu Artikel 12 Abs. 1 des Ubereinkommens ein-
in Kraft getreten. gelegt.
I n d o n e s i e n hat nach Artikel 12 Abs. 2 den Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Vorbehalt zu Artikel 12 Abs. 1 des Ubereinkommens Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. II
eingelegt. s. 1193).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978 263
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Er-
richtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(BGBl. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-
schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschriften
für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mit-
glieder der Bank sind nach ihrem Absdlnitt 10 für
Bahamas am 15. Dezember 1977
Finnland am 30. Juni 1977
Schweden am 19. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. November 1977 (BGBl.
II S. 1226).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 24. Februar 1978
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorga-
nisation in der ab 1. November 1974 geltenden Fas-
sung (BGBl. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II
S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Bahrain am 18. April 1977
Guinea-Bissau am 21. Februar 1977
Seschellen am 25. April 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1976 (BGBI. II
S. 1946).
Bonn, den 24. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1978 263
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 23. Februar 1978
Das Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Er-
richtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(BGBl. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV Ab-
schnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vorschriften
für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mit-
glieder der Bank sind nach ihrem Absdlnitt 10 für
Bahamas am 15. Dezember 1977
Finnland am 30. Juni 1977
Schweden am 19. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. November 1977 (BGBl.
II S. 1226).
Bonn, den 23. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 24. Februar 1978
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorga-
nisation in der ab 1. November 1974 geltenden Fas-
sung (BGBl. 1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II
S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für
Bahrain am 18. April 1977
Guinea-Bissau am 21. Februar 1977
Seschellen am 25. April 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1976 (BGBI. II
S. 1946).
Bonn, den 24. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
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dar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.
Wenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-
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die das Abonnement durch einen Dritten - z. 8. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-
hörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler" - Blatt 5 - auszufüllen
und uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher
ersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.
Bestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Bonn, im März 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bunn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltlid!e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorscluiften und
Bekanntmad!ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angef,rngene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglid1 Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,60 DM (1, 10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vornusredrnung 2,-- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/,.