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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1978 Nr.1 t
Tag Inhalt Seite
27. 2. 78 Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 225
neu: 793-10-5
25. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vereinheitlichung
einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binne.nschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkom-
mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur dritten Verlängerung des
Weizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . 242
10. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags . . . . . . 243
10. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale An-
erkennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
14. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
14. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
14. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen
Sicherheit und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . 245
16. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
16. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
16. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-
sation für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
17. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiff ahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
Fünfte Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 27. Februar 1978
Auf Grund des Artikels 3 Satz 1 des Seefischerei- keit der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBl. II schaftsgemeinschaft unterstehen, ausgenommen im
S. 1057), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Seefischerei- Mittelmeer, in der Ostsee und den Belten.
Vertragsgesetzes 1976 vom 10. September 1976
(BGBI. II S. 1542) neu gefaßt worden ist, wird ver- (2) Diese Gewässer werden in folgende vier Ge-
ordnet: biete unterteilt:
a) Gebiet 1 (alle Gewässer vor den Küsten Grön-
Teil I lands sowie von St. Pierre und Mique-
lon);
Geltungsbereich b) Gebiet 2 (alle Gewässer nördlich von 48° N,
außer den unter Buchstabe a genann-
§ 1 ten);
(1) Diese Verordnung gilt für den Fang und das c) Gebiet 3 (alle Gewässer südlich von 48° N,
Anlanden von Fischen und ähnlichen biologischen außer den unter Buchstabe d genann-
Meeresschätzen durch deutsche Fischereifahrzeuge ten);
in sämtlichen Meeresgewässern, die in Fischerei- d) Gebiet 4 (alle Gewässer vor dem französischen
angelegenheiten der Rechtshoheit oder Gerichtsbar- Departement Guyana).
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
(3) Die Gebiete 1 bis 3 und ihre angrenzenden Ge- § 4
wässer werden in die in Anlage 1 bezeichneten Be-
( 1) Abweichend von § 3 dürfen Fischereifahrzeuge
reiche und Untergebiete aufgeteilt, die den für die
statistische Arbeit des Internationalen Rates für für den Fang der in Anlage 4 bezeichneten Fisch-
Meeresforschung (ICES) festgelegten Unterteilun- arten in den betreffenden Gebieten Netze benutzen,
gen oder denen des Internationalen Ubereinkom- wenn sie in allen Teilen die in Anlage 4 jeweils
bezeichnete Mindestmaschenweite haben.
mens über die Fischerei im Nordwestatlantik
(ICNAF) oder Teilen dieser Unterteilungen entspre- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Schleppnetzfischerei
chen. auf die in Anlage 5 aufgeführten Arten in den be-
(4) Die §§ 2, 14 und 15 gelten auch für den Fang zeichneten Gebieten; insoweit gelten die in § 3 fest-
in denjenigen in Anlage 1 bezeichneten !CES-Berei- gelegten Mindestmaschenweiten.
chen, die über den Geltungsbereich nach Absatz 1 (3) In Gebiet 2 dürfen Fischereifahrzeuge keine
hinausgehen. Netze benutzen, die an ihrem Steert Maschen von
(5) § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 gelten auch für Weiten zwischen 50 mm und den in Anlage 3 zu
Fischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates dieser Verordnung festgelegten Weiten aufweisen,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei der außer in den Gewässern östlich einer Linie, die
Anlandung in einem deutschen Anlandeort. Hanstholm mit Lindesnes verbindet.
(6) § 15 gilt auch für das Anlanden von Fängen,
(4) Falls Fischereifahrzeuge bestimmte Fischarten
die im Geltungsbereich nach Absatz 1 eingebracht
in bestimmten Gebieten oder während bestimmter
wurden, in Anlandeorten der Ostsee.
Zeiten fischen, in denen für die benutzten Netze in
dieser Verordnung eine Mindestmaschenweite vor-
Teil II geschrieben ist, sind mitgeführte Netze mit engeren
als den vorgeschriebenen Maschen so zu verstauen,
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände daß sie nicht ohne weiteres benutzbar sind. Bei
durch Aufstellung von Fangquoten Mitführen eines Schleppnetzes oder eines Zugnetzes
ist der Steert abzuschlagen, d. h. er darf nicht wie
§ 2 - andere Teile weiterhin Bestandteil des Schleppnet-
( 1) Der Fang der in Anlage 2 bezeichneten Fisch- zes sein; bei Mitführen von Ringwade und Kiemen-
arten in den dort bezeichneten Gebieten sowie der netz darf sich das Netz nicht an Deck befinden, son-
Beifang von Heringen bedürfen der Erlaubnis des dern ist in trockenem Zustand in dem dafür vor-
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und gesehenen Stauraum zu verstauen.
Forsten (Bundesminister). Die Erlaubnis kann unter
Berücksichtigung der in den einzelnen Gebieten für § 5
die deutschen Fischereifahrzeuge vorgesehenen
Fangquoten auf einen bestimmten Umfang der (1) Fänge von in Anlage 6 aufgeführten Arten,
Fischereitätigkeit, insbesondere auf bestimmte Fang- die mit Netzen eingebracht werden, die nicht den
mengen, Gebiete und Zeitabschnitte, beschränkt in § 3 festgelegten Bedingungen entsprechen, dürfen
werden. 10 0/o des Gewichts der Gesamtfischmenge oder
(2) Die Erlaubnis kann als „Allgemeine Fang- jeder repräsentativen Probe von mindestens 100 kg
erlaubnis" erteilt werden. Nach Erschöpfung der dieser Fische, die an Bord nach der Sortierung, im
Fangquote wird die „Allgemeine Fangerlaubnis" Laderaum oder beim Anlanden festgestellt wird,
widerrufen. Die Erteilung und der Widerruf werden nicht übersteigen. Fischmengen, die unter Benut-
im Bundesanzeiger bekanntgegeben. zung von § 3 entsprechenden Netzen gefangen wur-
den, bleiben unberücksichtigt. Falls der Kapitän
(3) Soweit in anderer Weise Fangerlaubnisse er- eines Fischereifahrzeuges, für das die Führung eines
teilt werden, sollen die Voraussetzungen für die Logbuchs vorgeschrieben ist, genaue Eintragungen
Antragstellung im Bundesanzeiger bekanntgegeben in das Logbuch nicht vornimmt, gelten alle an Bord
werden. befindlichen Fischmengen als mit Netzen gefangen,
(4) Die in den einzelnen Gebieten für die deut- die nicht § 3 entsprechen.
schen Fischereifahrzeuge geltenden Fangquoten sol-
(2) Im !CES-Bereich III a südlich einer Linie, die
len im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.
von Skagen bis zum Pater-Noster-Leuchtturm ver-
läuft (Kattegat), beträgt die in Absatz 1 genannte
Teil III Menge 20 0/o.
Technische Maßnahmen zur Erhaltung (3) Absatz 1 gilt nicht für den Garnelenf ang inner-
der Fischbestände halb einer 12-Meilen-Zone, die ab den Basislinien
der Mitgliedstaaten aus berechnet wird.
§ 3
(4) Der Beifang von Hering, der bei der gezielten
Fischereifahrzeuge dürfen Schleppnetze, Zug- Befischung auf andere Fischarten entfällt, darf bei
netze oder ähnliche Netze nur benutzen, wenn sie jeder Fangfahrt höchstens 10 0/o, im Kattegat höch-
in allen Teilen die Mindestmaschenweiten haben, stens 15 °/o des Gewichts der Sprottfänge und 5 °/o
die in Anlage 3 für die betreffende Netzart und das des Gewichts der Fänge an anderen Fischarten be-
betreffende Gebiet bezeichnet sind. tragen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 227
(5) Der Beifang von Kabeljau ist abweichend von (3) Absatz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die
Absatz 1 bei der gezielten Fischerei auf Schwarzen nicht dem § 3 entsprechende Netze benutzen, wenn
Heilbutt oder Grenadierfisch in den ICNAF-Unter- die Menge der untermaßigen Fische zu keiner Zeil
gebieten O und 1 auf 3 0/o und bei der gezielten 10 0/o des Gewichts der Gesamtfischmenge oder je-
Fischerei auf Rotbarsch in dem !CES-Bereich XIV der repräsentativen Probe von mindestens 100 kg
und dem ICNAF-Untergebiet 1 auf 10 0/o des Ge- dieser Fische, die an Bord nach der Sortierung, im
wichts der Gesamtfischmenge beschränkt. Laderaum oder beim Anlanden festgestellt wird,
(6) Die Beifänge von Lachs und Meerforelle sind übersteigt.
verboten. § 8
(7) Nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 unzulässige Die §§ 3 und 7 gelten nicht für den Fang von
Beifänge dürfen nicht an Bord behalten werden, son- Wittling, der östlich einer Linie von Hanstholm
dern sind sofort ins Meer zurückzuwerfen. Unzu-
nach Lindesnes von Fischereifahrzeugen mit einer
lässig an Bord behaltene Beifänge dürfen nicht an-
Antriebsleistung von nicht mehr als 110 kW (150
gelandet, feilgeboten, zum Verkauf angeboten oder
PSe) gefangen wird, falls die Anlandungen des Witt-
verkauft werden.
lings keine anderen der in Anlage 6 aufgeführten
§ 6 Fischarten enthalten.
(1) Für die Messung der vorgeschriebenen Min-
destmaschenweiten gilt § 4 der Ersten Durchfüh- § 9
rungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz (1) Außer im Kattegat ist der Fang von Hering,
1971 vom 26. August 1971 (BGBI. II S. 1065), zuletzt der, gemessen von der Maulspitze bis zum Schwanz-
geändert durch die Verordnung vom 18. August flossenende, kürzer als 20 cm ist, verboten. § 7
1975 (BGBl. II S. 1185), entsprechend. Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei dem Fischfang dürfen keine Vorrichtungen (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Anlandun-
benutzt werden, durch die Maschen in irgendeinem gen von Hering oder anderen in Anlage 4 aufgeführ-
Teil des Netzes verstopft oder praktisch verkleinert ten Fischarten 10 0/o des Gewichts an untermaßigen
werden. Es ist jedoch zulässig, folgende Gegen- Heringen enthalten.
stände zu benutzen:
(3) Der Fang von Makrelen, die, gemessen von
1. Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material, das der Maulspitze bis zum Schwanzflossenende, kürzer
an der Unterseite des Steerts eines Schleppnetzes sind als 30 cm, zur industriellen Verarbeitung ist
angebracht ist, um Abnutzung oder Verschleiß verboten. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
zu verhindern, und das am Steert nur an der Vor-
derkante und den seitlichen Laschen des Geräts (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Anlandun-
befestigt ist; gen von Makrelen zur industriellen Verarbeitung
2. eine Verstärkung aus festerem Material als der 20 0/o des Gewichts an Untermaßigen enthalten.
Steert mit einer Mindestmaschenweite von
80 mm, die an Schleppnetzen mit kleineren als in § 10
Anlage 3 bezeichneten Maschen befestigt ist;
3. abweichend von Nummer 2 an Schleppnetzen mit (1) Abweichend von§ 3 dürfen Fischereifahrzeuge
kleineren als in Anlage 3 bezeichneten Maschen- bei dem Fang von Kaisergranat keine Schleppnetze
weiten in den Gebieten 2 und 3 und an allen verwenden, die in irgendeinem Teil engere Maschen
Schleppnetzen in dem Gebiet 1 ein Scheuerschutz als 55 mm in Gebiet 2 und als 45 mm in Gebiet 3,
oder Oberzug aus Netzwerk aus dem gleichen jeweils in einfachem Garn, aufweisen.
Material wie der Steert, das in allen seinen Teilen (2) Der Fang von Kaisergranat, der, gemessen von
Maschen aufweist, die doppelt so groß sind wie der Spitze der Schnabelschale bis zum Ende der
die Maschen des Steerts, und das am Steert nur letzten Unterleibsschale, kürzer ist als 90 mm in Ge-
an der Vorder- und Hinterkante sowie den Sei- biet 2 und als 80 mm in Gebiet 3, ist verboten. § 7
tenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, daß Abs. 1 gilt entsprechend.
auf jede Masche des Netzwerks vier Maschen
des Steerts kommen. (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 darf der Beifang
an in Anlage 6 zu dieser Verordnung aufgeführten
§ 7 Arten bei jeder Fangfahrt auf Kaisergranat in Ge-
biet 2 bis zu 40 0/o, in Gebiet 3 bis zu 60 0/o des
(1) Untermaßige Fische dürfen nicht an Bord be- Gesamtfanggewichts oder jeder repräsentativen
halten werden, sondern sind sofort ins Meer zurück- Probe von mindestens 100 kg der an Bord nach der
zuwerfen. Sie dürfen auch nicht angelandet, feil- Sortierung, unter Deck oder bei der Anlandung fest-
geboten, zum Kauf angeboten oder verkauft werden. gestellten Fänge ausmachen.
(2) Ein Fisch gilt als untermaßig, wenn er, ge- (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
messen von der Maulspitze bis zum Schwanzflossen- beim Fang von Kaisergranat im Skagerrak und im
ende, die für die betreffende Art und das bestimmte Kattegat (!CES-Bereich III a) die zulässigen Mindest-
Gebiet in Anlage 6 festgelegte Mindestgröße nicht größen für die Maschenweite 70 mm und für den
erreicht. Kaisergranat 130 mm.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
§ 11 Dänemarks bis Hirtshalsfur, gemessen ab den Basis-
linien, nicht mit Baumkurre oder einem sonstigen,
Der Lachsfang ist in den Gewässern außerhalb
eigens für den Plattfischf ang vorgesehenen Schlepp-
der 12-Meilen-Zone, gemessen ab den Basislinien,
netz Seezunge oder Scholle fangen. Innerhalb der
in dem östlich von 44 ° W gelegenen Teil des Ge-
genannten Gebiete dürfen sich diese Baumkurren
bietes 1 und in den Gebieten 2 und 3 verboten.
oder sonstige Schleppnetze nicht an Bord der Schifte
(2) Der Fang von Rotbarsch ist in folgenden Ge- befinden, es sei denn so vorschriftsmäßig verstaut,
bieten verboten: daß sie nicht ohne weiteres benutzbar sind.
1. Nördliches Gebiet ab der grönländischen Küste (3) Fischereifahrzeuge, die in den in Absatz 2 ge-
bei 67 ° 00' N bis nannten Gebieten andere Fischarten fangen, dürfen
- 67° 00' N, 30° 30' W nicht mehr als 10 8/o des Gesamtgewichts aller an
Bord befindlichen Fänge an Scholle oder Seezunge
-65° 40' N, 30° 30' W an Bord behalten. § 5 Abs. 7 Satz 2 gilt entspre-
-65° 40' N, 31° 50' W chend.
-65° 30' N, 33° 10' W § 13
- 65° 10' N, 34° 00' W
-65° 10' N, 35° 00' W Die Benutzung von Ringwaden ist für den
Heringsfang in einem Gebiet zwischen 5° und 9° W
-64° 45' N, 35° 20' W und 49° und 52° 30' N (Keltische See) verboten.
bis zur grönländischen Küste bei 64 ° 35' N;
2. südliches Gebiet ab der grönländischen Küste
Teil IV
bei 60° 20' N bis
-64° 20' N, 36° 20' W Uberwachung der Tätigkeit
von Fisc:hereifahrzeugen
-63° 50' N, 36° 50' W
- 63° 15' N, 39° 30' W § 14
- 63° 45' N, 39° 30' W
(1) Der Kapitän jedes Fischereifahrzeuges ist ver-
bis zur grönländischen Küste bei 63° 45' N.
pflichtet, nach jeder Fahrt bei der Anlandung für
(3) Der Heringsfang im !CES-Bereich VI a ist jedes jede in Anlage 2 bezeichnete Fischart die angelan-
Jahr vom 15. August bis 30. September in dem Ge- deten Mengen, die seit seiner letzten Meldung ge-
biet verboten, das durch gerade Linien zwischen tätigten Fänge sowie Zeit und Ort dieser Fänge der
folgenden Punkten und der Westküste Schottlands zuständigen Behörde zu melden. Der Fangort ist
begrenzt wird: nach den in Anlage 1 bezeichneten !CES-Bereichen
- Butt of Lewis, Cape Wrath; oder ICNAF-Untergebieten anzugeben.
-58° 55' N, 05° 00' W
(2) Erfolgt die Anlandung nicht bis zum 15. Tage
- 58° 55' N, 07° 10' W nach dem Fang, hat der Kapitän die nach Absatz 1
- 58° 20' N, 08° 20' W vorgeschriebenen Angaben spätestens 15 Tage nach
- 57° 40' N, 08° 20' W dem Fang über Funk zu melden.
-Hebriden. (3) Werden die Fänge einer in Anlage 2 bezeich-
(4) Im Skagerrak (!CES-Bereich III a nördlich einer neten Fisdlart unmittelbar außerhalb eines Mit-
Linie zwischen Skagen und dem Pater-Noster- gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Leuchtturm) ist vom 1. Januar bis 31. März und vom schaft angelandet oder auf ein anderes Schiff zum
1. Oktober bis 31. Dezember 1978 der Heringsfang Zwecke der Anlandung außerhalb der Gemeinschaft
verboten. umgeladen, so sind die nach Absatz 1 vorgeschrie-
benen Angaben bei dem nächsten Anlaufen eines
(5) Entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 4 ge- deutschen Hafens, spätestens jedoch 15 Tage nach
fangener Fisch darf nicht an Bord behalten, ange- dem Fang durch Funk, zu melden.
landet, feilgeboten, zum Verkauf angeboten oder
verkauft werden. (4) Weitere Einzelheiten der vorgeschriebenen
Meldungen und sonstige Aufzeichnungs-, Aus-
§ 12
kunfts- oder Anzeigepflichten können als Auflagen
(1) Der Einsatz von Fischereifahrzeugen, die zu- zu den Fangerlaubnissen nach § 2 Abs. 2 und 3 fest-
sätzlich zum Einsalzen, zum Kochen und zum Schä- gelegt werden.
len von Garnelen, zum Filettieren, zum Gefrieren
(5) Die auf Grund bestehender Rechtsvorschriften
und zur Verarbeitung von Abfällen und des zuläs-
geltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten blei-
sigen Beifangs noch weitere Verarbeitungen vor-
ben unberührt.
nehmen, ist verboten.
§ 15
(2) Fischereifahrzeuge von mehr als 50 BRT oder
einer Antriebsleistung von 200 kW (300 PSe) dürfen (1) Fische der in Anlage 2 bezeichneten Arten
innerhalb einer 12-Meilen-Zone vor der belgischen, müssen bei einer Anlandung in der Bundesrepublik
niederländischen, deutschen, französischen, briti- Deutschland in einem Anlandeort angelandet wer-
schen und irischen Küste sowie vor der Westküste den, der in Anlage 7 aufgeführt ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 229
(2) Abweichend von Absatz 1 können Fische an 6. entgegen § 12 Abs. 1 dort bezeichnete Fischerei-
anderen Plätzen angelandet werden, wenn sie von fahrzeuge einsetzt oder
Fischereifahrzeugen angelandet werden, die diese entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 mit Baumkurre oder
Orte herkömmlich aufgesucht haben, und wenn die einem sonstigen für den Plattfischf ang vorge-
angelandeten Fische von diesen Fahrzeugen gefan- sehenen Schleppnetz Seezunge oder Scholle
gen wurden. fängt,
7. entgegen § 13 Ringwaden für den Heringsfang
Teil V benutzt,
Ordnungswidrigkeiten 8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 16 erstattet oder einer Auflage nach § 14 Abs. 4 zu-
widerhandelt oder
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. 1
des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer 9. entgegen § 15 Fische der in Anlage 2 bezeichne-
vorsätzlich oder fahrlässig ten Arten in einem nicht zugelassenen Anlande-
ort anlandet.
1. entgegen § 2 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fische einer
in Anlage 2 bezeichneten Fischart in dem dort Teil VI
bezeichneten Gebiet fängt, Schlußbestimmungen
2. entgegen den §§ 3, 4 Abs. 1 oder 3 oder § 10
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, mit einem § 17
Netz fischt, dessen Maschen enger sind als die
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
vorgeschriebene Mindestweite, oder entgegen § 6
nicht für Fänge, die nur für wissenschaftliche
Abs. 2 unzulässige Vorrichtungen benutzt,
Zwecke, für die Bestandsaufstockung oder die Be-
3. entgegen § 4 Abs. 4 oder§ 12 Abs. 2 Satz 2 Netze, standsumsiedlung von hierzu durch den Bundes-
die nicht benutzt werden dürfen, nicht vor- minister oder durch die zuständige Dienststelle
schriftsmäßig verstaut, eines Mitgliedstaates ermächtigten Fischereifahr-
zeugen vorgenommen werden, und nicht für bei die-
4. entgegen
ser Gelegenheit gefangene Fische. Fische, die nach
a) § 5 Abs. 7 oder § 12 Abs. 3 unzulässige Bei- Satz 1 gefangen werden, dürfen weder verkauft
fänge, noch feilgeboten noch zum Kauf angeboten werden.
b) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2
oder § 10 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung § 18
mit Abs. 4, untermaßige Fische oder
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
c) § 11 Abs. 5 unzulässig gefangenen Lachs, Rot- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des
barsch oder Hering Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land
an Bord behält, anlandet, feilbietet, zum Verkauf Berlin.
anbietet oder verkauft, § 19
5. entgegen § 11 Abs. 1 bis 4 Lachs, Rotbarsch oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Hering fängt, kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1978
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage l
Bereiche und Untergebiete
!CES-Bereich II a (Norwegisches Meer) !CES-Bereich III d (Ostsee)
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt Die Meeresgewässer der Ostsee und ihrer Meer-
werden, die an einem Punkt der norwegischen busen, Buchten und Förden, die westlich von einer
Küste bei 62° 00' N beginnt, von dort genau nach Linie begrenzt werden, die vom Leuchtturm von
Westen bis 4° 00' W verläuft, von dort genau nach Falsterbo an der Südwestküste Schwedens durch
Norden bis 63° 00' N, von dort genau nach Westen den südlichen Eingang des Oresundes bis zum
bis 11 ° 00' W, von dort genau nach Norden bis Leuchtturm von Stevns verläuft, von dort entlang
73° 30' N, von dort genau nach Osten bis 30° 00' E, der Südostküste Seelands, von dort durch den öst-
von dort genau nach Süden bis 72° 00' N, von dort lichen Eingang des Storströmsundes, von dort ent-
lang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser, von
genau nach Westen bis 26° 00' E, von dort genau
dort bis Darßer-Ort an der Küste der Deutschen
nach Süden bis zur norwegischen Küste, von dort in
Demokratischen Republik.
westlicher und südwestlicher Richtung parallel zur
norwegischen Küste bis zum Ausgangspunkt.
!CES-Bereich IV a (Nördliche Nordsee)
!CES-Bereich III a (Skagerrak und Kattegat) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
werden, die an einem Punkt an der Küste Nor-
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt wegens bei 62° 00' N beginnt und von dort genau
werden, die an einem Punkt der Küste Norwegens nach Westen bis 4° 00' W verläuft, von dort genau
bei 7° 00' E beginnt, von dort genau nach Süden nach Süden bis zur Küste Schottlands, von dort in
bis 57° 30' N verläuft, von dort genau nach Osten östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste
bis 8° 00' E, von dort genau nach Süden bis 57° 00' N, Schottlands bis zu einem Punkt 57° 30' N, von dort
von dort genau nach Osten bis zur Küste Däne- genau nach Osten bis 7° 00' E, von dort genau nach
marks, von dort entlang der nordwestlichen und öst- Norden bis zur Küste Norwegens, von dort in nord-
lichen Küste Jütlands bis Hals, von dort durch den westlicher Richtung entlang der Küste Norwegens
östlichen Eingang des Limf jords bis Kap Egenseklo- bis zum Ausgangspunkt.
ster, von dort in südlicher Richtung entlang der
Küste Jütlands bis Kap Hasenöre, von dort durch
!CES-Bereich IV b (Mittlere Nordsee)
den Großen Belt bis Gniben, von dort entlang der
Nordküste Seelands bis Kap Gilbierg, von dort Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
durch die nördlichen Zufahrtsstraßen des Oresundes werden, die an einem Punkt an der Westküste Däne-
bis zum Kullen an der Küste Schwedens, dann in marks bei 57° 00' N beginnt und von dort genau
östlicher und nördlicher Richtung parallel zur nach Westen bis 8° 00' E verläuft, von dort genau
Westküste Schwedens und zur Südküste Norwegens nach Norden bis 57° 30' N, von dort genau nach
bis zum Ausgangspunkt. Westen bis zur Küste Schottlands, von dort in süd-
licher Richtung entlang der Küste Schottlands und
!CES-Bereich III b, c (Sund und Belte) Englands bis zu einem Punkt 53° 30' N, von dort ge-
nau nach Osten bis zur Küste der Bundesrepublik
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt Deutschland, von dort in nordöstlicher Richtung
werden, die von Kap Hasenöre an der Ostküste Jüt- entlang der Küste der Bundesrepublik Deutschland
lands bis Gniben an der Westküste Seelands ver- bis zum westlichen Endpunkt ihrer Grenze mit
läuft, von dort entlang der Nordküste Seelands bis Dänemark, von dort entlang der Westküste Jüt-
Kap Gilbierg, von dort durch die nördlichen Zu- lands bis Thyborn, von dort in südlicher und öst-
fahrtsstraßen des Oresunds bis zum Kullen an der licher Richtung entlang der Südküste des Limfjords
Küste Schwedens, von dort in südlicher Richtung bis Kap Egensekloster, von dort durch den östlichen
entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtturm Eingang des Limf jords bis Hals, von dort in west-
von Falsterbo, von dort durch den südlichen Ein- licher Richtung entlang der Nordküste des Limfjords
gang des Oresunds bis zum Leuchtturm von Stevns, bis zum südlichsten Punkt von Agger Tange, von
von dort parallel zur Südostküste Seelands, von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste
dort durch den östlichen Eingang des Storströmsun- Jütlands bis zum Ausgangspunkt.
des, von dort entlang der Ostküste der Insel Falster
bis Gedser, von dort bis Darßer-Ort an der Küste !CES-Bereich IV c (Südliche Nordsee)
der Deutschen Demokratischen Republik, von dort
in südwestlicher Richtung entlang der Küste der Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
Deutschen Demokratischen Republik, der Bundes- werden, die an einem Punkt der Westküste der Bun-
republik Deutschland und entlang der Ostküste desrepublik Deutschland bei 53° 30' N beginnt, von
Jütlands bis zum Ausgangspunkt. dort genau nach Westen bis zur Küste Englands ver-
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 231
läuft, von dort in südlicher Richtung bis zu einem 52° 00' N, von dort genau nach Osten bis zur Küste
Punkt 51 ° 00' N, von dort genau nach Osten bis zur von Wales, von dort in nordöstlicher und nördlicher
Küste Frankreichs, von dort in nordöstlicher Rich- Richtung entlang der Küste von Wales, England
tung entlang der Küste Frankreichs, Belgiens, der und Schottland bis zum Ausgangspunkt.
Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland
bis zum Ausgangspunkt.
!CES-Bereich VII b, c (Gebiet westlich Irland)
ICES-Bereich V a (Island-Gebiet) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
werden, die an einem Punkt an der Westküste der
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt Republik Irland bei 54 c 30' N beginnt und von dort
werden, die an einem Punkt 68° 00' N und 11 ° 00' W genau nach Westen bis 18c 00' W verläuft, von dort
beginnt, von dort genau nach Westen bis 27° 00' W genau nach Süden bis 52::: 30' N, von dort genau
verläuft, von dort genau nach Süden bis 62° 00' N, nach Osten bis zur Küste der Republik Irland, von
von dort genau nach Osten bis 15° 00' W, von dort dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste
genau nach Norden bis 63° 00' N, von dort genau der Republik Irland bis zum Ausgangspunkt.
nach Osten bis 11 ° 00' W, von dort genau nach Nor-
den bis zum Ausgangspunkt.
!CES-Bereich VII d, e (Ärmelkanal)
!CES-Bereich V b (Färöer-Gebiet) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
werden, die an einem Punkt an der Südwestküste
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
Englands bei 50° 00' N beginnt und von dort genau
werden, die an einem Punkt 63° 00' N und 4 ° 00' W 8
nach Westen bis 7 00' W verläuft, von dort genau
beginnt, von dort genau nach Westen bis 15° 00' W 8
nach Süden bis 49 30' N, von dort genau nach
verläuft, von dort genau nach Süden bis 60° 00' N,
Osten bis 5° 00' W, von dort genau nach Süden bis
von dort genau nach Osten bis 5° 00' W, von dort
genau nach Norden bis 60° 30' N, von dort genau 48° 00' N, von dort genau nach Osten bis zur Küste
nach Osten bis 4 ° 00' W, von dort genau nach Nor- Frankreichs, von dort in nördlicher und nordöst-
den bis zum Ausgangspunkt. licher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis
zu einem Punkt 51 ° 00' N, von dort genau nach We-
sten bis zur Südostküste Englands, von dort in süd-
ICES-Bereich VI a (Gebiet westlich Schottland) licher und westlicher Richtung entlang der Küste
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt Englands bis zum Ausgangspunkt.
werden, die an einem Punkt an der Nordküste
Schottlands bei 4 ° 00' W beginnt und dann genau !CES-Bereich VII f (Bristolkanal)
nach Norden bis 60° 30' N verläuft, von dort genau
nach Westen bis 5° 00' W, von dort genau nach Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
Süden bis 60° 00' N, von dort genau nach Westen bis werden, die an einem Punkt an der Südküste von
12° 00' W, von dort genau nach Süden bis 54° 30' N, Wales bei 5° 00' W beginnt und von dort genau
von dort genau nach Osten bis zur Küste der Re- nach Süden bis 51 00' N verläuft, von dort genau
publik Irland, von dort in nördlicher und östlicher nach Westen bis 6° 00' W, von dort genau nach
Richtung entlang der Küste der Republik Irland und Süden bis 50::: 30' N, von dort genau nach Westen
Nordirlands bis zu einem Punkt an der Ostküste bis 7° 00' W, von dort genau nach Süden bis
Nordirlands bei 55° 00' N, von dort genau nach 50° 00' N, von dort genau nach Osten bis zur Küste
Osten bis zur Küste Schottlands, von dort in nörd- Englands, von dort entlang der Südwestküste Eng-
licher Richtung entlang der Westküste Schottlands lands und der Südküste von Wales bis zum Aus-
bis zum Ausgangspunkt. gangspunkt.
!CES-Bereich VI b (Rockall-Gebiet) !CES-Bereich VII g-k {Südküste Irlands)
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
werden, die an einem Punkt 60° 00' N und 12° 00' W werden, die an einem Punkt 52° 30' N an der West-
beginnt und von dort genau nach Westen bis küste der Republik Irland beginnt und von dort ge-
18° 00' W verläuft, von dort genau nach Süden bis nau nach Westen bis 18° 00' W verläuft, von dort
54° 30' N, von dort genau nach Osten bis 12° 00' W, genau nach Süden bis 48° 00' N, von dort genau
von dort genau nach Norden bis zum Ausgangs- nach Osten bis 5° 00' W, von dort genau nach Nor-
punkt. den bis 49° 30' N, von dort genau nach Westen bis
7° 00' W, von dort genau nach Norden bis 50° 30' N,
ICES-Bereich VII a (Irische See) von dort genau nach Osten bis 6° 00' W, von dort
genau nach Norden bis 51 ° 00' N, von dort genau
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt nach Osten bis 5° 00' W, von dort genau nach Nor-
werden, die an einem Punkt an der Westküste den bis zur Südküste von Wales, von dort in nord-
Schottlands bei 55° 00' N beginnt und dann genau westlicher Richtung entlang der Küste von Wales
nach Westen bis zur Küste Nordirlands verläuft, bis zu einem Punkt 52° 00' N, von dort genau nach
von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Westen bis zur Südostküste der Republik Irland,
Nordirlands und der Republik Irland bis zu einem von dort in südwestlicher Richtung entlang der
Punkt an der Südostküste der Republik Irland bei Küste der Republik Irland bis zum Ausgangspunkt.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
!CES-Bereich VIII (Golf von Biskaya) von dort genau nach Norden bis 68° 00' N, von dort
genau nach Osten bis 11 ° 00' W und von dort genau
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
nach Norden bis zum geographischen Nordpol.
werden, die an einem Punkt an der Küste Frank-
reichs bei 48° 00' N beginnt und von dort genau
nach Westen bis 18° 00' W verläuft, von dort genau ICNAF-Untergebiet 1 (Westgrönland)
nach Süden bis 43° 00' N, von dort genau nach Die Gewässer nördlich und östlich einer Linie, die
Osten bis zur Küste Spaniens, von dort in nördlicher von einem Punkt auf 75° 00' N und 73° 30' W zu
Richtung entlang der Küste Spaniens und Frank- einem Punkt auf 69° 00' N und 59° 00' W verläuft
reichs bis zum Ausgangspunkt. östlich 59° 00' W und nördlich und östlich einer
Linie von einem Punkt auf 61 ° 00' N und 59:::: 00' W
!CES-Bereich XII (Gebiet nördlich der Azoren) zu einem Punkt auf 52° 15' N und 42° 00' W.
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt
werden, die an einem Punkt 62° 00' N und 15° 00' W ICNAF-Untergebiet O (Gebiet vor Baffin-Land)
beginnt und von dort genau nach Westen bis
27° 00' W verläuft, von dort genau nach Süden bis Die Gewässer nördlich 61 ° 00' N und westlich des
59° 00' N, von dort genau nach Westen bis 42° 00' W, vorstehend abgegrenzten Untergebietes 1.
von dort genau nach Süden bis 48° 00' N, von dort
genau nach Osten bis 18° 00' W, von dort genau ICNAF-Untergebiet 3 (Neufundland-Bank)
nach Norden bis 60° 00' N, von dort genau nach
Osten bis 15° 00' W, von dort genau nach Norden Die Gewässer südlich von 52° 15' N und östlich
bis zum Ausgangspunkt. einer Linie, die genau nördlich von Kap Bauld an
der Nordküste von Neufundland bis 52° 15' N ver-
läuft, nördlich von 39° 00' N und östlich und nörd-
!CES-Bereich XIV (Ostgrönland)
lich einer Linie, die in nordwestlicher Richtung ver-
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt läuft und einen Punkt auf 43° 30' N und 55° 00' W
werden, die vom geographischen Nordpol parallel in der Richtung auf einen Punkt auf 47° 50' N und
zum Meridian 40° 00' W bis zur Nordküste Grön- 60° 00' W durchschneidet, bis sie eine gerade Linie
lands verläuft, von dort in östlicher und südlicher durchkreuzt, die Kap Ray an der neufundländischen
Richtung entlang der Küste Grönlands bis zu einem Küste mit Kap North auf der Kap Breton-Insel ver-
Punkt 44 ° 00' W, von dort genau nach Süden bis bindet und die sodann nordöstlicher Richtung ent-
59° 00' N, von dort genau nach Osten bis 27° 00' W, lang der genannten Geraden bis Kap Ray verläuft.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 233
Anlage 2
Fischarten, deren Fang der Erlaubnis bedarf
Gebiete
Fisdlarten
!CES-Bereich ICNAF- sonstige
Untergebiet Gebiete
Kabeljau III a IV VI VII XIV ICNAF I
Schellfisch III a IV VI VII
Seelachs (Köhler) III a IV VI VII
Wittling III a IV VI VII
Scholle III a IV VII VIII Via
Seezunge III a IV VII VIII Via
Makrele III a IV VI VII VIII
Sprotte III a IV
Holzmakrele III a IV VI VII VIII
Seehecht IV VI VII VIII
Anchovis VIII
Stintdorsch IV
Blauer Wittling IV VI
Angler VI VII VIII
Flügelbutt VI VII VIII
Sandaal IV XIV ICNAF I
Rotbarsch XIV ICNAF I
Schwarzer Heilbutt XIV ICNAF
0 +I
Grenadier ICNAF
0 +I
Garnelen ICNAF Franz.
0 +I Guayana
Hering III a IV VI a VII
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage 3
Mindestmaschenweiten
Netzart Mindestmaschen weite
Gebiet inmm
1 unerheblich 120
jeder aus einfachem Garn hergestellte Teil
eines Netzes 70
2
jeder aus doppeltem Garn hergestellte Teil
eines Netzes 75
jeder aus einfachem Garn hergestellte Teil
eines Netzes 60
3
jeder aus doppeltem Garn hergestellte Teil
eines Netzes 65
4 unerheblich 45
1
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 235
Anlage 4
Arten und Gebiete, für die kleinmaschige Netze zugelassen sind
Mindestmaschen weite
Gebiet Arten
inmm
Gebiet 1 Polarkabeljau (Boreogadus saida) 16
Lodde (Mallotus villosus) 16
Blauer Wittling (Micrornesitius poutassou) 16
Goldlachs (Argentina spp) 16
Hering (Clupea harengus) 16
Mollusken 16
Silberwittling (Gadiculus thorii) 16
Kaisergranat (Nephrops norwegicus) 16
Stintdorsch (Trisopterus esrnarkii) 16
Garnelen (der Gattung Pandalus) 16
außer den nachstehend spezifizierten Garnelen im
ICNAF-Untergebiet 1 40
Rotbarsch im ICNAF-Teiluntergebiet 3P *) keine
Clupeiden außer Hering keine
Aal keine
Petermännchen (Trachinus draco) keine
Stöcker (Trachurus trachurus) keine
Makrele (Scomber scornbrus) keine
Sandaal (Arnrnodytidae) keine
Makrelenhecht (Scomberesox saurus) keine
Garnelen (der Gattung Crangon) keine
Stint (Osmerus spp) keine
Gebiet 2 Hering (Clupea harengus) 16
Makrele (Scomber scomburs) 16
Stöcker (Trachurus trachurus) 16
Sprotte (Clupea sprattus) 16
Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) 16
Blauer Wittling (Micromesitius poutassou) 16
Goldlachs (Argentina spp) 16
Garnelen (Pandalus spp) 16
Garnelen (der Gattung Crangon spp), 16
außer den nachstehend spezifizierten:
Garnelen innerhalb 12 Meilen der Festlandküsten
der Mitgliedstaaten keine
Ausgewachsene Aale 16
Petermännchen (Trachinus draco) 16
Mollusken 16
Sandaal (Ammodytidae) keine
außer dem nachstehend spezifizierten:
Sandaal im !CES-Bereich IV in der Zeit vom
1. November 1978 bis 28. Februar 1979 16
Lodde (Mallotus villosus) 16
Makrelenhecht (Scomberesox saurus) 16
Stint (Osmerus spp) 16
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Mindestmaschen weite
Gebiet Arten
inmm
Gebiet 3 Dicologoglossa cuneata 40
Sardine (Sardina pilchardus) 20
Garnele (der Gattung Pandalus) 20
Garnele (der Gattung Crangon) 20
Ausgewachsene Aale 20
Sprotte (Clupea sprattus) 16
Sardelle (Engraulis encrasicholus) 16
Sandaal (Ammodytidae) 16
Hering (Clupea harengus) 40
Stöcker (Trachurus trachurus) 40
Makrele (Scomber scombrus) 40
•) ICNAF-Teiluntergebiet 3P ist der Teil des Untergebietes 3 südlich der neufundländischen Küste und westlich einer Linie, die von Kap St.
Mary, Neufundland, zu einem Punkt in 46° 00' N und 54° 30' W und sodann genau südlich bis zur Begrenzung des Untergebietes 3 verläuft.
Anlage 5
Arten und Gebiete, für die klelnmasdlige Netze nicht zugelassen sind
1. Blauer Wittling in dem südlich 52° 30' N und westlich 7° 00' W gelegenen Teil des Gebietes 2;
2. Dicologoglossa cuneata in allen Teilen des Gebiets 3 außerhalb einer die folgenden Punkte ver-
bindenden Linie, in denen § 4 Abs. 1 Satz 2 für Fischereifahrzeuge von nicht mehr als 110 kW
(150 PS) gilt:
46° 16' N - 01 ° 36' W (Phare des baleines)
46 ° 05' N - 01 ° 44' W
45° 40' N -01 ° 34' W
44 ° 40' N - 01 ° 34' W
und dann genau östlich bis zur Küste;
3. Garnelen außerhalb der 12-Meilen-Grenze, gemessen ab den Basislinien des Küstenmeeres, in
dem Gebiet 3;
4. Stintdorsch in dem durch eine Linie zwischen folgenden Punkten begrenzten Teil der Nordsee:
Britische Ostküste bei 56 ° 00' N bis
56° 00' N - 00° 00'
60° 00' N - 00° 00'
60° 00' N - 03° 00' W
58° 30' N - 03° 00' W
bis zur britischen Ostküste bei 58° 30' N.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 237
Anlage 6
Arten und Gebiete, für die Mindestgrößen vorgeschrieben sind
Mindestgrößen in cm
Arten !CES-Bereiche Gebiet 3
II, V, XII und XIV Gebiet 2
Kabeljau (Gadus morhua) 34 1 ) 30 30
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) 31 27 27
Seehecht (Merluccius merluccius) 30 30 30
Scholle (Pleuronectes platessa) 25 25 25
Rotzunge (Glyptocephalus cynoglussus) 28 28 28
Limande (Microstomus kitt) 25 25 25
Seezunge (Solea solea) 24 24 24
Steinbutt (Scophthalmus maximus) 30 30 30
Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 30 30 30
Flügelbutt (Lepidorhombus spp) 25 25 25
Wittling (Merlangius merlangus) 23 23 23
Kliesche (Limanda limanda) 15 15 15 ·
Seelachs (Pollachius virens) 35 30 2) 30
Seekarpfen (Pagellus cantabricus) 12
Streifenbarbe (Mullus surmulletus) 15
Meerbarsch (Dicentrarchus labrax) 25
Meeraal (Conger conger) 58
Heller Seelachs (Pollachius pollachius) 22
Leng (Molva molva) 63
Maifisch (Alosa spp) 30
Stör (Acipenser sturio) 145
Meeräsche (Mugil spp) 20
Lachs (Salmo salar) 48
Meerforelle (Salmo trutta) 23
1) Die Mindestgröße für Kabeljau beträgt 40 cm in ICNAF-Untergebiet t.
2) Ausgenommen Anlandungen von Seelachs aus dem Bereich östlich einer Linie von Hanstholm nach Lindesnes.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Anlage '1
Verzeichnis der verbindlichen Anlandeorte
Nordsee Ostsee
Bremen Kiel
Bremerhaven Lübeck-Schlutup
Cuxhaven Travemünde
Hamburg Niendorf
Büsum Neustadt
Emden Burg/Fehmarn
Husum Heiligenhafen
Spieka-Neufeld Eckernförde
Glückstadt Kappeln
Norddeich Maasholm
List a. Sylt Haftkrug
Tönning Lübeck
Helgoland Flensburg
Friedrichskoog Grömitz
Pellworm Timmendorf er Strand
Wremen Großenbrode
Dorum Schleswig
Borkum
Greetsiel
N euhar lingersiel
Hooksiel
F edderw ardersiel
Varel
Accumersiel
Harlesiel
Ditzum
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnensdtiffen
Vom 25. Januar 1978
Das Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur Ver-
einheitlichung einzelner Regeln über den Zusam-
menstoß von Binnenschiffen (BGBI. 1972 II S. 1005)
ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 6. Januar 1977
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde
a) nach Artikel 9 Buchstabe a erklärt,
daß die Bestimmungen des Ubereinkommens
nicht für Schiffe gelten, die ausschließlich der
Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen,
b) nach Artikel 15 erklärt,
daß sie sich durch Artikel 14 des Ubereinkom-
mens hinsichtlich der Anrufung des Internationa-
len Gerichtshofs wegen Meinungsverschieden-
heiten nicht als gebunden betrachtet,
c) nach Artikel 19 erklärt,
daß sie den deutschen Text des Ubereinkommens
als für sich verbindlich betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. November 1973 (BGBI. II
s. 1591).
Bonn, den 25. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Weil
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 9. Februar 1978
Die Regierung Norwegens hat mit Noten vom 17. Januar 1977 und
12. Juli 1977 dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß sie die
anläßlidl der Unterzeidlnung des Europäisdlen Auslieferungsüberein-
kommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369, 1371) von
Norwegen eingelegten Vorbehalte einer Uberprüfung unterzogen hat
und diese Vorbehalte nunmehr folgenden Wortlaut erhalten haben:
Der Vorbehalt zu Artikel 1 wird in der bisherigen Fassung aufrechter-
halten und lautet:
(Ubersetzung)
"Extradition may be refused on "Die Auslieferung kann aus humani-
humanitarian grounds if surrender is tären Gründen abgelehnt werden,
likely to have consequences of an ex- wenn die Obergabe für den Verfolgten
ceptional gravity for the person besonders schwerwiegende Folgen,
claimed, particularly by reason of his vor allem wegen seines Alters, seines
age, state of health or other personal Gesundheitszustands oder anderer
circumstances." Umstände persönlicher Art, haben
könnte."
Der Vorbehalt zu Artikel 2 Abs. 1 ist wie folgt neu gefaßt worden:
(Ubersetzung)
"Under the terms of the Norwegian ,,Nach § 3 des norwegischen Geset-
Act No. 39 of 13th June, 1975, relating zes Nr. 39 vom 13. Juni 1975 über die
to the Exfradition of Offenders etc., Auslieferung von Straftätern usw.
§ 3, Norway is in a position to grant kann Norwegen die Auslieferung nur
extradition only in respect of an of- wegen einer Straftat, die nach nor-
fence, or a corresponding offence, wegischem Recht mit einer Freiheits-
which under Norwegian law is strafe von mehr als einem Jahr ge-
punishable, or would have been ahndet wird oder geahndet worden
punishable with imprisonment for wäre, oder wegen einer entsprechen-
more than one year." den Straftat bewilligen."
Der Vorbehalt zu Artikel 3 Abs. 3 ist wie folgt neu gefaßt worden:
(Ubersetzung)
"Norway reserves the right, in light „Norwegen behält sich das Recht
of individual circumstances, to con- vor, in Anbetracht besonderer Um-
sider the offence described in par- stände die in Artikel 3 Absatz 3 be-
agraph 3 of Article 3 as a political zeichnete Straftat als politische Straf-
offence." tat anzusehen."
Der Vorbehalt zu Artikel 4 ist wie folgt neu gefaßt worden:
(Ubersetzung)
"When an offence under military law ,,Umfaßt eine Straftat nach dem Mili-
also comprises an offence in respect tärrecht auch eine Straftat, derent-
of which extradition otherwise is wegen eine Auslieferung sonst zuläs-
permissible, Norway reserves the sig ist, so behält sich Norwegen das
mght to stipulate that the extradited Recht vor zu verlangen, daß der Aus-
person shall not be punished under gelieferte nicht nach dem Militärrecht
the military law of the requesting des ersuchenden Staates bestraft
state." wird."
Der Vorbehalt zu Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b wird in der bisherigen
Fassung aufrechterhalten und lautet:
(Ubersetzung)
"As far as Norway is concerned, the „ Was Norwegen betrifft, so umfaßt
term 'national' shall include both der Begriff ,Staatsangehöriger' sowohl
nationals and residents of Norway. norwegische Staatsangehörige als
The term shall also include nationals auch in Norwegen ansässige Perso-
and residents of Denmark, Finland, nen. Der Begriff umfaßt ferner die
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 241
Iceland or Sweden, if extradition is Staatsangehörigen Dänemarks, Finn-
requested by states other than those lands, Islands und Schwedens sowie
men tioned." die in den genannten Staaten ansässi-
gen Personen, wenn von anderen als
diesen Staaten um Auslieferung er-
sucht wird."
Der Vorbehalt zu Artikel 12 wird in der bisherigen Fassung aufrecht-
erhalten und lautet:
(Ubersetzung)
"The Norwegian authorities reserve ,.Die norwegischen Behörden behal-
the right to require the requesting ten sich das Recht vor, vom ersuchen-
Party to produce prima facie evidence den Staat die Beibringung glaubhafter
to the effect that the person claimed Beweise dafür zu verlangen, daß der
has committed the offence for which Verfolgte die Straftat begangen hat,
extradition is requested. The request derentwegen um Auslieferung ersucht
may be refused if the evidence is wird. Das Ersuchen kann abgelehnt
found to be insufficien t." werden, wenn die Beweise unzurei-
chend erscheinen."
Die abschließende Erklärung zu Artikel 28 Abs. 3 ist durch folgende Er-
klärung ersetzt worden:
(Ubersetzung)
At the time of signing the Conven- Bei der Unterzeichnung des Uber-
tion, the Norwegian Government also einkommens erklärte die norwegische
stated that it may wish to limit the Regierung ferner, daß sie gegebenen-
field of application of the Convention falls wünschen wird, den Anwen-
in accordance with the provision of dungsbereich des Ubereinkommens
Article 28, paragraph 3, if the Nordic nach Artikel 28 Absa,tz 3 einzuschrän-
countries adopt uniform legislation. ken, falls die nordischen Länder ein-
Such legislation has been adopted and heitliche Rechtsvorschriften anneh-
the Norwegian Government desires, men. Solche Vorschriften sind ange-
in pursuance of Article 28, para- nommen worden, und die norwegische
graph 3, to make the following dec- Regierung möchte nach Artikel 28
laration: Absatz 3 folgende Erklärung abgeben:
"This Convention shall not apply to „Dieses Ubereinkommen findet keine
extradition to Denmark, Finland or Anwendung auf die Auslieferung nach
Sweden, as extradition between the Dänemark, Finnland oder Schweden,
said States is governed by a uniform da die Auslieferung zwischen diesen
legislation." Staaten einheitlichen Rechtsvorschrif-
ten unterliegt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 8. November 1976 (BGBI. II S. 1778) und vom 10. Februar 1977
(BGBL II S. 252).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Februar 1978
Die Protokolle vom 14. Juni 1954
a) über eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 - Artikel 45 - und
b) über einige Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem-
ber 1944 - Artikel 48 Buchstabe a, Artikel 49
Buchstabe e und Artikel 61 -
(BGBl. 1959 II S. 69) sind nach ihrem drittletzten
Absatz für
Angola am 10. April 1977
Uganda am 16. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. II S. 418).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Protokolle zur dritten Verlängerung
des Weizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Obereinkommens von 1971
Vom 9. Februar 1978
Die Protokolle vom 17. März 1976 zur dritten B. Das Protokoll zur dritten Verlängerung des Nah-
Verlängerung des Weizenhandels- und des Nah- rungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971
rungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 (BGBl. Belgien am 4. Oktober 1977
1976 II S. 1912) sind für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten: Frankreich am 30. Juni 1977
Luxemburg am 28. Juni 1977
A. Das Protokoll zur dritten Verlängerung des Wei- Vereinigte Staaten am 17. August 1977
zenhandels-Ubereinkommens von 1971
Belgien am 4. Oktober 1977 C. Berichtigung der Bekanntmachung vom 6. No-
vember 1976 (BGBl. II S. 1912)
Frankreich am 30. Juni 1977
Griechenland am 2. November 1977 Für Barbados ist das Protokoll zur dritten Ver-
Luxemburg am 28. Juni 1977 längerung des Weizenhandels-Ubereinkommens
von 1971 am 26. Juli 1976 in Kraft getreten (nicht
Osterreich am 27. Juni 1977
am 26. Juni 1976).
Portugal am 30. Juni 1977
Venezuela am 3. Mai 1977 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Vereinigte Staaten am 17. August 1977 Bekanntmachung vom 7. Juni 1977 (BGBl. II S. 618).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Februar 1978
Die Protokolle vom 14. Juni 1954
a) über eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 - Artikel 45 - und
b) über einige Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem-
ber 1944 - Artikel 48 Buchstabe a, Artikel 49
Buchstabe e und Artikel 61 -
(BGBl. 1959 II S. 69) sind nach ihrem drittletzten
Absatz für
Angola am 10. April 1977
Uganda am 16. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. II S. 418).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Protokolle zur dritten Verlängerung
des Weizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Obereinkommens von 1971
Vom 9. Februar 1978
Die Protokolle vom 17. März 1976 zur dritten B. Das Protokoll zur dritten Verlängerung des Nah-
Verlängerung des Weizenhandels- und des Nah- rungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971
rungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 (BGBl. Belgien am 4. Oktober 1977
1976 II S. 1912) sind für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten: Frankreich am 30. Juni 1977
Luxemburg am 28. Juni 1977
A. Das Protokoll zur dritten Verlängerung des Wei- Vereinigte Staaten am 17. August 1977
zenhandels-Ubereinkommens von 1971
Belgien am 4. Oktober 1977 C. Berichtigung der Bekanntmachung vom 6. No-
vember 1976 (BGBl. II S. 1912)
Frankreich am 30. Juni 1977
Griechenland am 2. November 1977 Für Barbados ist das Protokoll zur dritten Ver-
Luxemburg am 28. Juni 1977 längerung des Weizenhandels-Ubereinkommens
von 1971 am 26. Juli 1976 in Kraft getreten (nicht
Osterreich am 27. Juni 1977
am 26. Juni 1976).
Portugal am 30. Juni 1977
Venezuela am 3. Mai 1977 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Vereinigte Staaten am 17. August 1977 Bekanntmachung vom 7. Juni 1977 (BGBl. II S. 618).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 243
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags
Vom 10. Februar 1978
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober 1973 (BGBI.
1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner Anlagen - nach seinem Ar-
tikel 45 Nr. 3 - zusammen mit dem Schlußprotokoll und den Zusatz-
protokollen Ibis VI für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dschibuti am 22. November 1977
Mongolei am 18. Oktober 1977
Pakistan am 26. September 1977
Tonga am 22. August 1977
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
"The Government of the Kingdom „Die Regierung des Königreichs
of Tonga hereby accedes to the Tonga tritt dem am 25. Oktober 1973
International Telecommunication Con- in Malaga-Torremolinos unterzeichne-
vention signed at Malaga-Torremoli- ten Internationalen Fernmeldevertrag
nos on 25th October 1973 subject to bei; sie behält sich jedoch das Recht
the proviso, that it reserves the right vor, keine finanzielle Maßnahme an-
not to accept any financial measure zuerkennen, die zu einer Erhöhung
which rnight lead to an increase in ihres Beitrags zu den Ausgaben der
its contributory share to defraying Union führen könnte, sowie das Recht,
the expenses of the Union, and the alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie
right to take such action as it may zur Wahrung ihrer Interessen für er-
consider necessary to saf eguard its forderlich hält, falls bestimmte Mit-
interests should certain members not glieder ihren Beitrag zu den Ausgaben
share in defraying the expenses of der Union nicht entrichten oder sich
the Union, or should they fail in any ,in irgendeiner anderen Weise nicht an
other way to comply with the re- die Erfordernisse des Internationalen
quirernents of the International Tele- Fernmeldevertrags (Malaga-Torremo-
comrnunication Convention (Malaga- linos 1973) oder seiner Protokolle hal-
Torrernolinos, 1973) or the Protocols ten oder falls von anderen Ländern
thereto or should reservations by gemachte Vorbehalte die Fernmelde-
other countries jeopardiize the tele- dienste des Königreichs Tonga gefähr-
communication services of the King- den."
dom of Tonga."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 23. September 1977 (BGBI. II S. 1177).
Bonn,den 10.Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung von Redlten an Luftfahrzeugen
Vom 10. Februar 19'18
Das Abko~men vom 19. Juni 1948 über die inter-
nationale Anerkennung von Rediten an Luftfahr-
zeugen (BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Arti-
kel XXI Abs. 3 für
Luxemburg am 15. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. August 1974 (BGBI. II
s. 1179).
Bonn,den10.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. Februar 19'18
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Ände-
rung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt --
(BGBI. 1964 II S. 217) ist nach seinem drittletzten
Absatz für
Angola am 10. April 1977
Guinea am 19. August 1976
Irak am 26. April 1977
Libanon am 20. Juli 1977
Türkei am 14. September 1977
Uganda am 16. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. II S. 419).
Bonn,den14.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung von Redlten an Luftfahrzeugen
Vom 10. Februar 19'18
Das Abko~men vom 19. Juni 1948 über die inter-
nationale Anerkennung von Rediten an Luftfahr-
zeugen (BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Arti-
kel XXI Abs. 3 für
Luxemburg am 15. März 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. August 1974 (BGBI. II
s. 1179).
Bonn,den10.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 14. Februar 19'18
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Ände-
rung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt --
(BGBI. 1964 II S. 217) ist nach seinem drittletzten
Absatz für
Angola am 10. April 1977
Guinea am 19. August 1976
Irak am 26. April 1977
Libanon am 20. Juli 1977
Türkei am 14. September 1977
Uganda am 16. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. II S. 419).
Bonn,den14.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 245
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 14. Februar 1978
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI.
1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Brasilien am 1. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Brasilien hat bei Hinterlegung der Annahmeur-
kunde erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmun-
gen des Artikels 16 Abs. 1 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1977 (BGBI. II
s. 1112).
Bonn,den 14.Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sidterheit
und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sidlerheit
Vom 14. Februar 1978
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit
vom 16. April 1964 (BGBl. 1970 II S. 909) wird nach
ihrem Artikel 77 für die
Schweiz am 17. September 1978
- nach Artikel 3 der Ordnung mit Ubernahme
der Verpflichtungen aus ihren Teilen V, VI,
VII, IX und X -
in Kraft treten.
Die Bekanntmachung vom 4. August 1975 (BGBI.
II S. 1156) wird dahingehend berichtigt, daß das
Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen
Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909,
949) bisher für Dänemark n i c h t in Kraft getreten
ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1977 (BGBI. II
s. 411).
Bonn,den14.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 245
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 14. Februar 1978
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Ubereinkommen zum
Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBI.
1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für
Brasilien am 1. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Brasilien hat bei Hinterlegung der Annahmeur-
kunde erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmun-
gen des Artikels 16 Abs. 1 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. September 1977 (BGBI. II
s. 1112).
Bonn,den 14.Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Europäischen Ordnung der Sozialen Sidterheit
und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sidlerheit
Vom 14. Februar 1978
Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit
vom 16. April 1964 (BGBl. 1970 II S. 909) wird nach
ihrem Artikel 77 für die
Schweiz am 17. September 1978
- nach Artikel 3 der Ordnung mit Ubernahme
der Verpflichtungen aus ihren Teilen V, VI,
VII, IX und X -
in Kraft treten.
Die Bekanntmachung vom 4. August 1975 (BGBI.
II S. 1156) wird dahingehend berichtigt, daß das
Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen
Sicherheit vom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909,
949) bisher für Dänemark n i c h t in Kraft getreten
ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1977 (BGBI. II
s. 411).
Bonn,den14.Februar1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 16. Februar 1978
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929
zur Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBl. 1933 II
S. 913) ist nach seinem Artikel 26 für
Kenia am 8.Februar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1976 (BGB!. II
S. 1700).
Bonn, den 16. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 16. Februar 1978
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Carnets
E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist am 29. Dezember
1977 von der Türkei gekündigt worden. Das Zoll-
abkommen - nebst Unterzeichnungsprotokoll -
wird daher nach seinem Artikel XXIII Abs. 1 für
die
Türkei am 29.März 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1978 (BGBl. II
s. 129).
Bonn, den 16. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Vom 16. Februar 1978
Das Internationale Abkommen vom 20. April 1929
zur Bekämpfung der Falschmünzerei (RGBl. 1933 II
S. 913) ist nach seinem Artikel 26 für
Kenia am 8.Februar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1976 (BGB!. II
S. 1700).
Bonn, den 16. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 16. Februar 1978
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Carnets
E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist am 29. Dezember
1977 von der Türkei gekündigt worden. Das Zoll-
abkommen - nebst Unterzeichnungsprotokoll -
wird daher nach seinem Artikel XXIII Abs. 1 für
die
Türkei am 29.März 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Januar 1978 (BGBl. II
s. 129).
Bonn, den 16. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 16. Februar 1978
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBl. II S. 18), geändert durch Beschluß vom 20. Mai
1975 (BGBl. 1977 II S. 92), ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für
Guinea-Bissau am 14. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1977 (BGBl. II
S. 1269).
Bonn, den 16. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwisdlenstaatlidle Beratende Seesdliffahrts-Organisation
Vom 17. Februar 1978
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (BGBl. 1965 II S. 313) mit seinen Änderungen
vom 15. September 1964 (BGBI. 1968 II S. 31) und
vom 28. September 1965 (BGBl. 1968 II S. 1033; 1969
II S. 108) ist nach seinem Artikel 57 Buchstabe c für
Guinea-Bissau am 6. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. August 1977 (BGBI. II
s. 776).
Bonn, den 17. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1978 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 16. Februar 1978
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBl. II S. 18), geändert durch Beschluß vom 20. Mai
1975 (BGBl. 1977 II S. 92), ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für
Guinea-Bissau am 14. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1977 (BGBl. II
S. 1269).
Bonn, den 16. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Zwisdlenstaatlidle Beratende Seesdliffahrts-Organisation
Vom 17. Februar 1978
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (BGBl. 1965 II S. 313) mit seinen Änderungen
vom 15. September 1964 (BGBI. 1968 II S. 31) und
vom 28. September 1965 (BGBl. 1968 II S. 1033; 1969
II S. 108) ist nach seinem Artikel 57 Buchstabe c für
Guinea-Bissau am 6. Dezember 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. August 1977 (BGBI. II
s. 776).
Bonn, den 17. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
Das Bundesgesetzblatt Teil II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-
liefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste"; sie beanschriftet und
verpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.
Die „Besonderen Dienste" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-
schlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Ab 1.4.1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;
außerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-
gezogen.
Um sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, Ist es erforderlich, daß
Sie umgehend Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonnementsgebühren ein-
gezogen werden sollen.
Benutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil 11, Nr. 6 vom 4. Februar 1978 beige-
fügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.
Tragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-
gebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per
Rechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung
dar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.
Wenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-
liche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,
die das Abonnement durch einen Dritten - z. 8. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-
hörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler" - Blatt 5 - auszufüllen
und uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher
ersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.
Bestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Bonn, im Februar 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdrucke1ei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,70 DM (2,20 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 10 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/,.