209
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1978 Nr.10
Tag Inhalt Seite
21. 2. 78 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Israel über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . 209
27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstel-
lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
2. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
2. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
7. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
7. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 223
9. 2. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
Gesetz
zu dem Vertrag vom 24. Juni 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 21. Februar 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Dem in Bonn am 24. Juni 1976 unterzeichneten Artikel 3
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
und dem Staat Israel über die Förderung und den
kündung in Kraft.
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen und dem
Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Der (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Vertrag, das Protokoll und der Briefwechsel vom Artikel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten,
24. Juni 1976 werden nachstehend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1978
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the State of Israel
concerning the Encouragement and Reciprocal Protection of Investments
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
der Staat Israel the State of Israel
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammen- DESIRING to intensify economic co-operation between
arbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, both States,
IN DEM BESTREBEN, günstige Bedingungen für Kapi- INTENDING to create favourable conditions for in-
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften vestments by nationals and companies of either State in
des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates the territory of the other State and
zu schaffen, und
IN DER ERKENNTNIS, daß Förderung und Schutz von RECOGNIZING that encouragement and protection of
Kapitalanlagen auf Grund dieses Vertrages geeignet sind, Investments under this Treaty are apt to stimulate pri-
die private wirtschaftliche Inititiative zu beleben und vate business initiative and to increase the prosperity of
den Wohlstand beider Völker zu mehren - both nations,
HABEN FOLGENDES VEREINBART: HAVE AGREED AS FOLLOWS:
Artikel 1 Article 1
Für die Zwecke dieses Vertrags For the purpose of the present Treaty
1. a) bedeutet der Begriff „Kapitalanlage" je nach dem (1) (a) The term "investment" shall mean, as the context
Zusammenhang entweder may require, either
i) eine Kapitalanlage in einem Unternehmen, die (i) investment in an enterprise involving active
eine aktive Beteiligung daran und den Erwerb participation therein and the acquisition of
dazugehöriger Vermögenswerte mit sich bringt assets ancillary thereto, or
oder
ii) das Unternehmen oder die Vermögenswerte, die (ii) the enterprise or assets acquired as a result
infolge einer solchen Kapitalanlage erworben of such investment.
wurden;
b) gehören zu den Vermögenswerten insbesondere (b) The said assets shall include in particular
i) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen (i) movable and immovable property as well as
Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie any other rights in rem, such as mortgages,
Hypotheken und Pfandrechte; liens and pledges;
ii) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere (ii) shares of companies and other kinds of in-
Arten von Beteiligungen; terest;
iii) Ansprüche auf Geld oder auf Leistungen, die (iii) claims to money or to any performance
einen wirtschaftlichen Wert haben und nach which has an economic value and, according
Zweck und Umfang den Charakter einer Be- to its purpose and scope, is in the nature of
teiligung haben; an interest;
iv) Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigen- (iv) copyrights, industrial property rights, techni-
tums, technische Verfahren, Handelsmarken, cal processes, trade-marks, trade-names,
Handelsnamen, Know-how und Goodwill; know-how and good will;
v) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließ- (v) business concessions under public law, in-
lich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessio- cluding concessions to search for, extract or
nen. exploit natural resources.
Eine zugelassene Änderung der Form, in der Ver- Any admitted alteration of the form in which
mögenswerte angelegt werden, läßt ihre Eigen- assets are invested shall not affect their classi-
schaft als Kapitalanlage unberührt; fication as an investment.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 211
c) bezieht sich der Begriff „Kapitalanlage" (c) The said term "investment" shall refer:
i) hinsichtlich Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet der (i) in respect of investments in the territory of
Bundesrepublik Deutschland auf alle in Uberein- the Federal Republic of Germany, to all in-
stimmung mit ihren Rechtsvorschriften vorge- vestments made in accordance with its legis-
nommenen Kapitalanlagen und lation and
ii) hinsichtlich Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet des (ii) in respect of investments in the territory of
Staates Israel auf alle von Israel durch eine the State of Israel, to all investments admit-
Zulassungsurkunde zugelassenen Kapitalanla- ted by Israel by a document of admission.
gen;
2. bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen Beträge, (2) The term "returns" shall mean the amounts yielded
die auf eine Kapitalanlage in regelmäßigen Abständen periodically by an investment as profit, dividends,
als Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder interest, licence or other fees.
andere Gebühren entfallen;
3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige" (3) The term "nationals" shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bun- Germany within the meaning of the Basic Law for
desrepublik Deutschland; the Federal Republic of Germany;
b) in bezug auf den Staat Israel: (b) in respect of the State of Israel:
israelische Staatsangehörige, die ihren ständigen Israeli nationals being permanent residents of the
Aufenthalt im Staat Israel haben; · State of Israel.
4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften" (4) The term "companies" shall mean:
a) in bezug auf die Bundesreublik Deutschland: (a) in respect of the Federal Republic of Germany:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- any juridical person as well as any commercial or
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung other company or association with or without
mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz legal personality having its seat in the German
im deutschen Geltungsbereich dieses Vertrags hat area of application of the present Treaty and
und nach den Gesetzen zu Recht besteht, gleich- lawfully existing consistent with legal provisions,
viel ob die Haftung ihrer Gesellschafter, Teilhaber irrespective of whether the liability of its part-
oder Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt und ners, associates or members is limited or unlim-
ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder ited and whether or not its activities are directed
nicht; at profit;
b) in bezug auf den Staat Israel: (b) in respect of the State of Israel:
Kapital- und Personalgesellschaften, Genossen- companies, partnerships, cooperative societies
schaften und Vereinigungen, die im Staat Israel and associations registered in and owned or con-
eingetragen sind und im Eigentum oder unter der trolled by permanent residents of the State of
Kontrolle von Personen mit ständigem Aufenthalt Israel.
im Staat Israel stehen.
Artikel 2 Article 2
Jede Vertragspartei wird in Ubereinstimmung mit ihren Each Contracting Party shall as far as possible pro-
Rechtsvorschriften Kapitalanlagen von Staatsangehörigen mote and admit into its territory in accordance with its
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei nach legislation the investment of capital by nationals or
Möglichkeit fördern und in ihrem Hoheitsgebiet zulassen. companies of the other Contracting Party.
Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig lt shall in any case accord such investments fair and
behandeln. equitable treatment.
Artikel 3 Article 3
(1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in (1) Neither Contracting Party shall subject investments
ihrem Hoheitsgebiet, die von Staatsangehörigen oder in its territory by nationals or companies of the other
Gesellschaften der anderen Vertragspartei vorgenommen Contracting Party to treatment less favourable than it
werden, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der accords to investments of its own nationals or companies
eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Ka- or to investments of nationals or companies of any third
pitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften State.
dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige (2) Neither Contracting Party shall subject nationals or
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsicht- companies of the other Contracting Party, as regards
lich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapital- their activity in connexion with investments in its terri-
anlagen in ihrem Hoheitsgebiet. nicht weniger günstig tory, to treatment less favourable than it accords to its
als ihre eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften own nationals or companies or to nationals or companies
oder Staatsangehörige und Gesellschaften dritter Staaten. of any third State.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
(3) Die so gewährte Behandlung gilt nicht für Vergün- (3) The treatment so granted shall not apply to bene-
stigungen, Immunitäten oder Bedingungen, die eine Ver- fits, immunities or conditions which either Contracting
tragspartei wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Zollunion, Party grants to nationals or companies of a third country
einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone because of its membership in, or association with, a
oder ihrer Assoziierung an einen dieser Zusammen- customs union, a common market or a free trade area.
schlüsse Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter
Staaten gewährt.
Artikel 4 Article 4
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (1) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet Contracting Party shall enjoy full protection and secur-
der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. ity in the territory of the other Contracting Party.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesell- (2) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet Contracting Party shall not be expropriated of national-
der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl ized in the territory of the other Contracting Party
und gegen Entschädigung enteignet oder verstaatlicht except for the public benefit and against compensation.
werden. Die Entschädigung muß entsprechend dem Wert Such compensation shall be calculated in accordance
berechnet werden, den die betreffende Kapitalanlage with the value of the investment concerned immediately
unmittelbar vor dem Zeitpunkt hatte, in dem die Ent- before the date on which the expropriation or national-
eignung oder Verstaatlichung öffentlich bekanntgemacht ization was publicly announced. The compensation shall
wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Ver- be paid without undue delay and shall carry interest in
zögerung geleistet werden und ist unter den Umständen the circumstances and upon the terms applicable to the
und zu den Bedingungen zu verzinsen, die für Staats- nationals of the Contracting Party eff ecting the expro-
angehörige der die Enteignung oder Verstaatlichung vor- priation or nationalization.
nehmenden Vertragspartei gelten.
Sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar It shall be actually realizable and freely transferable.
sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung oder Ver- Provision shall have been made in an appropriate man-
staatlichung muß in geeigneter Weise für die Festset- ner at or prior to the time of expropriation or national-
zung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen ization for the determination and payment of such com-
sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung oder Verstaat- pensation. The legality of any such expropriation or
lichung und die Höhe der Entschädigung müssen durch nationalization and the amount of compensation shall be
innerstaatliche Rechtsmittel nachgeprüft werden kön- subject to review by local judicial remedies.
nen.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Ver- (3) Nationals or companies of either Contracting Party
tragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete whose investments suffer losses in the territory of the
Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder other Contracting Party owing to war or other armed
Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei conflict, revolution, a state of national emergency, or
Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser revolt, shall be accorded treatment no less favourable by
Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfin- such other Contracting Party than that Party accords to
dungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistun- its own nationals or companies, as regards restitution,
gen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen indemnification, compensation or other valuable consid-
Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlun- eration. Such payments shall be freely transferable.
gen sind frei transferierbar.
(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten (4) Nationals or companies of either Contracting Party
Angelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder shall enjoy most-favoured-nation treatment in the terri-
Gesellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der tory of the other Contracting Party in respect of the
anderen Vertragspartei Meistbegünstigung. matters provided for in the present Article.
Artikel 5 Article 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehöri- Each Contracting Party shall guarantee to nationals or
gen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den companies of the other Contracting Party the free trans-
freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapital- fer of payments in connexion with an investment, in
anlage stehenden Zahlungen, insbesondere particular
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechter- (a) of the capital and additional amounts to maintain or
haltung oder Ausweitung der Kapitalanlage; increase the investment;
b) der Erträge; (b) of the returns;
c) zur Rückzahlung von Darlehen; {c) in repayment of loans;
d) von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 (d) of licence and other fees for the rights defined in
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv definierten Rechte; subparagraph (b) (iv) of paragraph 1 of Article 1;
e) des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teil- (e) of the proceeds from the sale of the whole or any
weiser Veräußerung der Kapitalanlage. part of the investment.
Artikel 6 Article 6
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen If a Contracting Party makes payments to any of its
oder Gesellschaften für eine Kapitalanlage im Hoheits- nationals or companies under a guarantee against non-
gebiet der anderen Vertragspartei Zahlungen auf Grund commercial risks in respect of an investment in the
einer Gewährleistung gegen nicht wirtschaftliche Risi- territory of the other Contracting Party, it shall be
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 213
ken, so tritt sie in die Rechte dieser Staatsangehörigen subrogated to the rights of that national or company as
oder Gesellschaften gegenüber der letztgenannten Ver- against the latter Contracting Party to the extent that
tragspartei ein, soweit die Zahlung im Rahmen dieser such payment was within such rights.
Rechte erfolgte.
Für den Transfer der an die Vertragspartei auf Grund As regards the transfer of payments to be made to the
des Eintritts in die Rechte zu leistenden Zahlungen gel- Contracting Party by virtue of such subrogation, para-
ten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 sinngemäß. graphs 2 and 3 of Article 4 and Article 5 shall apply
mutatis rnutandis.
Artikel 7 Article 7
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von (1) To the extent that those concerned have not made
den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren another arrangement admitted by the appropriate agen-
Hoheitsgebiet sich die Kapitalanlage befindet, zugelas- cies of the Contracting Party in whose territory the
sene Regelung getroffen haben, erfolgen Transferierun- investment is situated, transfers under paragraph 2 or 3
gen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 oder 6 of Article 4, under Article 5 or Article 6 shall be made
unverzüglich in der vereinbarten Währung zum tatsäch- without delay in the agreed currency and at the rate of
lich angewandten Tageskurs für laufende Geschäfte. Die- exchange actually used for current transactions on the
ser Kurs muß mit den hierfür einschlägigen Bestimmun- day the transfer is made. This rate of exchange shall be
gen des Internationalen Währungsfonds im Einklang ste- in accordance with the pertinent regulations of the Inter-
hen. national Monetary Fund.
(2) Ist kein solcher Kurs und kein amtlicher Kurs im (2) If no such rate and no official rate in relation to a
Verhältnis zu einer frei konvertierbaren Währung festge- freely convertible currency has been fixed, a fair and
legt, so wird ein Umrechnungskurs zugelassen, der equitable rate of exchange shall be admitted.
gerecht und billig ist.
Artikel 8 Article 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Ver- (1) If the legislation of either Contracting Party or
tragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, obligations under international law existing at present or
die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien established hereafter between the Contracting Parties in
bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allge- addition to the present Treaty contain a regulation,
meine oder besondere Regelung, durch die den Kapital- whether general or specific, entitling investments by
anlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der nationals or companies of the other Contracting Party to
anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als a treatment more favourable than is provided for by the
nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese present Treaty, such regulation shall to the extent that it
Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie is more favourable prevail over the present Treaty.
günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflich- (2) Each Contracting Party shall comply with any
tung erfüllen, die sie auf Grund einer Vereinbarung über other obligations that it may have incurred by virtue of
eine Kapitalanlage mit Staatsangehörigen oder Gesell- any investment agreement between itself and any
schaften der anderen Vertragspartei übernommen hat. nationals or companies of the other Contracting Party.
Artikel 9 Article 9
Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staats- The present Treaty shall also apply to investrnents
angehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei made prior to its entry into force by nationals or compa-
in Ubereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der nies of either Contracting Party in the territory of the
anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor other Contracting Party consistent with the latter's legis-
dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben. lation.
Artikel 10 Article 10
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über (1) Disputes between the Contracting Parties concern-
die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, ing the interpretation or application of the present
soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Ver- Treaty should as far as possible be settled by the
tragsparteien beigelegt werden. Governrnents of the two Contracting Parties.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beige- (2) If a dispute cannot thus be settled, it shall upon the
legt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden request of either Contracting Party be submitted to an
Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. arbitral tribunal.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as
indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und follows:
beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten each Contracting Party shall appoint one rnember, and
Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen these two members shall agree upon a national of a third
der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglie- State as their chairman to be appointed by the Govern-
der sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann inner- ments of the two Contracting Parties. Such members
halb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine shall be appointed within two months, and such chair-
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die man within three months from the date on which either
Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. Contracting Party has informed the other Contracting
Party that it intends to submit the dispute to an arbitral
tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht (4) If the periods specified in paragraph 3 above have
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- not been observed, either Contracting Party may, in the
einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Euro- absence of any other relevant arrangernent, invite the
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die President of the European Court of Human Rights to
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der make the necessary appointments. If the President is a
Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver- national of either Contracting Party, or of a country not
tragsparteien oder eines Staates, der zu einer der beiden maintaining diplomatic relations with either Contracting
Vertragsparteien keine diplomatischen Beziehungen Party, or if he is otherwise prevented from discharging
unterhält, oder ist er aus einem anderen Grund verhin- the said f unction, the member of the Court ne:x:t in
dert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des seniority who is not a national of either Contracting
Geridltshof, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der Party, or of a country not maintaining diplomatic rela-
beiden Vertragsparteien oder eines Staates besitzt, der tions with either Contracting Party, shall make the
zu einer der beiden Vertragsparteien keine diplomati- necessary appointments.
schen Beziehungen unterhält, die Ernennungen vorneh-
men.
(5) Bevor eine Streitigkeit einem Schiedsgericht unter- (5) Local judicial remedies shall be exhausted before
breitet wird, sind die innerstaatlichen Rechtsmittel aus- any dispute is submitted to an arbitral tribunal.
zuschöpfen.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage (6) The arbitral tribµnal shall reach its decision on the
der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge basis of the Treaties existing between the Contracting
und des allgemeinen Völkerrechts und unter Berück- Parties and of general international law, and taking into
sichtigung des innerstaatlichen Rechts der Vertrags- account the local law of the Contracting Party in which
partei, in der sich die Kapitalanlage befindet. the investment is situated.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- (7) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a
heit. Seine Entscheidungen sind bindend und rechts- majority of votes. Such decisions shall be binding and
kräftig. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mit- final. Each Contracting Party shall bear the cost of its
glieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem own member and of its representatives in the arbitral
Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die proceedings; the cost of the chairman and the remaining
sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragspar- costs shall be borne in equal parts by the Contracting
teien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht Parties. The arbitral tribunal may make a different regu-
kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen lation concerning costs. In all other respects, the arbitral
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. tribunal shall determine its own procedure.
(8) Sind beide Vertragsparteien Mitglieder des Uber- (8) If both Contracting Parties are members of the
einkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von In- Convention of 18 March 1965 on the Settlement of In-
vestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehöri- vestment Disputes between States and Nationals of other
gen anderer Staaten, so kann mit Rücksicht auf die Rege- States the arbitral tribunal provided for above may in
lung in Artikel 27 Absatz 1 die.ses Ubereinkommens das consideration of the provisions of paragraph 1 of Arti-
vorstehend vorgesehene Schiedsgericht insoweit nicht cle 27 of the said Convention not be appealed to insofar
angerufen werden, als zwischen dem Staatsangehörigen as agreement has been reached between the national or
oder der Gesellschaft einer Vertragspartei und der an- company of one Contracting Party and the other Con-
deren Vertragspartei eine Vereinbarung nach Maßgabe tracting Party under Article 25 of the Convention. This
des Artikels 25 des Ubereinkommens zustande gekom- shall not affect the possibility of appealing to such
men ist. Die Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene arbitral tribunal in the event that a decision of the
Schiedsgericht im Fall der N~htbeachtung einer gericht- Arbitral Tribunal established under the said Convention
lichen Entscheidung des auf Grund des genannten Uber- (Article 27) is not complied with or in the case of an
einkommens eingesetzten Schiedsgerichts (Artikel 27) assignment under a law or pursuant to a legal transac-
oder im Fall der Ubertragung kraft Gesetzes oder auf tion as provided for in Article 6 of the present Treaty.
Grund eines Rechtsgeschäfts nach Artikel 6 dieses
Vertrags anzurufen, bleibt unberührt.
Artikel 11 Article 11
Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen The provisions of the present Treaty shall apply irre-
den Vertragsparteien diplomatische oder konsularische spective of the existence of diplomatic or consular rela-
Beziehungen bestehen. tions between the Contracting Parties.
Art i k e 1 12 Art i c 1 e 12
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern The present Treaty shall also apply to Land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland provided that the Government of the Federal Republic of
gegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb Germany does not make a contrary declaration to the
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine Government of the State of Israel within three months of
gegenteilige Erklärung abgibt. the date of entry into force of the present Treaty.
Artikel 13 Art i c 1 e 13
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi- (1) The present Treaty shall be ratified; the instru-
kationsurkunden werden so bald wie möglich ausge- ments of ratification shall be exchanged as soon as
tauscht. possible.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch (2) The present Treaty shall enter into force one month
der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre from the date of the exchange of the instruments of
lang in Kraft; nach deren Ablauf wird er auf unbegrenzte ratification. lt shall remain in force for a period of ten
Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertrags- years and shall be extended thereafter for an unlimited
parteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten period except if denounced in writing by either Contract-
schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann ing Party twelve months before its expiration. After the
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 215
der Vertrag jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch expiry of the period of ten years the present Treaty may
nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr i:p. Kraft. be denounced at any time by either Contracting Party
giving one year·s notice.
(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des (3) In respect of investments made prior to the date of
Außerkrafttretens dieses Vertrages vorgenommen wor- termination of the present Treaty, the provisions of
den sind, gelten die Artikel 1 bis 12 noch für weitere Articles 1 to 12 shall continue to be effective for a
zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Ver- further period of twenty years from the date of termina-
trags an. tion of the present Treaty.
GESCHEHEN zu Bonn am 24. Juni 1976 in zwei Ur- DONE at Bonn on 24 June 1976 in duplicate in the
schriften, jede in deutscher, hebräischer und englischer German, Hebrew and English languages, all three texts
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter- being authentic. In case of divergent interpretations of
schiedlicher Auslegung des deutschen und des hebrä- the German and Hebrew texts, the English text shall
ischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. prevail.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Genscher
Für den Staat Israel
For the State of Israel
Yigal Allen
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Protokoll Protocol
Bei der Unterzeichnung des Vertrags über die Förde- On signing the Treaty concerning the Encouragement
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen and Reciprocal Protection of Investments, concluded be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat tween the Federal Republic of Germany and the State of
Israel haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außer- Israel, the undersigned plenipotentiaries have, in addi-
dem folgende Vereinbarungen getroffen, die als Bestand- tion, agreed on the following provisions which shall be
teile des Vertrags gelten: regarded as an integral part of the said Treaty:
(1) ZU: Artikel 1 (1) Ad Ar t i c 1 e 1
a) Der Begriff „Zulassungsurkunde" bezeichnet eine (a) The expression "document of admission" shall
Urkunde, durch die der Staat Israel eine Kapital- mean a document by which the State of Israel
anlage eines Staatsangehörigen oder einer Ge- admits into its territory for the purposes of the
sellschaft der Bundesrepublik Deutschland für die Treaty an investment by a national or company
Zwecke des Vertrags in seinem Hoheitsgebiet zu- of the Federal Republic of Germany.
läßt.
Uber die Zulassung einer derartigen Kapitalanlage The admission of an investment as aforesaid shall
wird unabhängig davon entschieden, ob die be- be dealt with irrespective of whether or not the
treffende Kapitalanlage für die Maßnahmen zur investment concerned is eligible for the incen-
Förderung von Kapitalanlagen im Staat Israel in tives for the promotion of investments in the
Frage kommt oder nicht. · State of Israel.
b) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer (b) Returns from the investment, and, in the event of
Wiederanlage in demselben Unternehmen auch their re-investment in the same enterprise, the
deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie returns therefrom, shall enjoy the same protec-
die Kapitalanlage. tion as the investment.
c) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung (c) Without prejudice to any other method of deter-
der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als mining nationality, in particular any person in
Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Per- possession of a passport issued by the competent
son, die einen von den zuständigen Behörden der authorities of the Contracting Party concerned
betreffenden Vertragspartei ausgestellten Reise- shall be deemed tobe a national of that Party.
paß besitzt.
(2) Z u A r t i k e l 3 (2) A d A r t i c 1 e 3
a) Als „Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 (a} The following shall more particularly, though not
ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die exclusively, be deemed "activity" within the
Verwaltung, die Unterhaltung, der Gebrauch und meaning of paragraph 2 of Article 3: the manage-
die Nutzung einer Kapitalanlage anzusehen. Als ment, maintenance, use, and enjoyment of an
eine „weniger günstige" Behandlung im Sinne des investment. The following shall, in particular, be
Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere anzusehen: deemed "treatment less favourable" within the
die Einschränkung des Bezugs von Roh- und Hilfs- meaning of paragraph 2 of Article 3: restricting
stoffen, Energie- und Brennstoffen sowie Produk- the purchase of raw or auxiliary materials, of
tions- und Betriebsmitteln aller Art, die Behin- energy or fuel or of means of production or
derung des Absatzes von Erzeugnissen im In- und operation of any kind, impeding the marketing of
Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher products inside or outside the country, as weil as
Auswirkung, wenn sie in diskriminierender Weise any other measures having similar effects, if
gegen Staatsangehörige oder Gesellschaften der directed in a discriminatory way against
anderen Vertragspartei gerichtet sind. Maßnahmen, nationals or companies of the other Contracting
die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Party. Measures that have to be taken for rea-
Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit sons of public security and order, public health or
zu treffen sind, gelten nicht als „weniger gün- morality shall not be deemed "treatment less
stige" Behandlung im Sinne des Artikels 3. favourable" within the meaning of Article 3.
b) Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 2 werden Fragen (b} With regard to paragraph 2 of Article 3, matters
der Besteuerung durch die Abkommen zwischen of taxation shall be governed by the agreements
den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppel- between the Contracting Parties for the avoid-
besteuerung geregelt. ance of double taxation.
c) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer (c} The Contracting Parties shall within the frame-
innerstaatlichen Rechts- und sonstigen Vorschrif- work of their national laws and regulations give
ten Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt sympathetic consideration to applications for the
von Personen der einen Vertragspartei, die im entry and sojourn of persons of either Contract-
Zusammenhang mit der Vornahme und der Durch- ing Party who wish to enter the territory of the
führung einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet other Contracting Party in connexion with the
der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohl- making and carrying through of an investment;
wollend prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer the same shall apply to nationals of either Con-
der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang tracting Party who in connexion with an invest-
mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der ment wish to enter the territory of the other
anderen Vertragspartei einreisen und sich dort Contracting Party and sojourn there to take up
aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeit- employment. Applications for work permits shall
nehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung also be given sympathetic consideration.
der Arbeitserlaubnis werden wohlwollend geprüft.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 217
(3) Z u A r t i k e 1 4 (3) A d A r t i c l e 4
Artikel 4 Absatz 2 gilt auch für jede direkte oder The provisions of paragraph 2 of Article 4 shall also
indirekte Enteignungs- oder Verstaatlichungsmaß- apply to any measure of expropriation or nationaliza-
nahme gegen Kapitalanlagen von Staatsangehörigen tion, either direct or indirect, against investments
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei. Unter made by nationals or companies of the other Con-
Enteignung ist die Entziehung jedes Vermögensrechts tracting Party. Expropriation shall mean the taking
zu verstehen, das allein oder mit anderen Rechten away of any property right which in itself or in
zusammen eine Kapitalanlage bildet. conjunction with other rights constitutes an in vest-
ment.
(4) Zu Art i k e l 7 (4) A d Art i c l e 7
Als n unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Arti- A transfer shall be deemed to have been made
kels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer "without delay" within the meaning of paragraph 1
Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der of Article 7 if effected within such period as is
Transferformalitäten erforderlich ist. Die Frist be- normally required for the completion of transfer for-
ginnt mit der ordnungsgemäßen Einreichung eines malities. The said period shall commence on the day
entsprechenden Antrags und darf unter keinen Um- on which the relevant request has been properly
ständen zwei Monate überschreiten. submitted and may on no account exceed two
months.
(5) Z u A r t i k e 1 9 (5) A d A r t i c l e 9
In bezug auf den Staat Israel gilt Artikel 9 vorbe- In respect of the State of Israel, Article 9 shall apply
haltlich der Gewährung einer Zulassungsurkunde to a document of admission being granted by the
durch den Staat Israel auf Grund eines nach Unter- State of Israel following an application made after
zeichnung des Vertrags gestellten Antrags. the signature of the Treaty.
(6) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im (6) Whenever goods or persons connected with the mak-
Zusammenhang mit der Vornahme von Kapitalanla- ing of investments are to be transported, each Con-
gen stehen, werden die Vertragsparteien im Einklang tracting Party shall act in accordance with the rele-
mit den einschlägigen Ubereinkünften zwischen den vant agreements between the two Contracting Par-
beiden Vertragsparteien handeln. ties.
GESCHEHEN zu Bonn am 24. Juni 1976 in zwei Ur- DONE at Bonn on 24 june 1976 in duplicate in the
schriften, jede in deutscher, hebräischer und englischer German, Hebrew and English languages, all three texts
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter- being authentic. In case of divergent interpretations of
schiedlicher Auslegung des deutschen und des hebräi- the German and Hebrew texts, the English text shall
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. prevail.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Genscher
Für den Staat Israel
For the State of Israel
Yigal Allon
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Der Stellvertretende The Deputy Prime Minister and
Premierminister und Außenminister Minister for Foreign Aff airs
des Staates Israel of the State of Israel
Bonn, den 24. Juni 1976 Bonn, 24 June 1976
Exzellenz, Excellency,
ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung I have the honour to inform you that the Government
des Staates Israel zum Zweck der Förderung von Kapital- of the State of Israel, for the purpose of promoting
anlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der investments by nationals or companies of the Federal
Bundesrepublik Deutschland im Staat Israel vor Inkraft- Republic of Germany in the State of Israel prior to the
treten des Vertrags über die Förderung und den gegen- entry into force of the Treaty Concerning the Encourage-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen vorgenommen haben, ment and Reciprocal Protection of Investments, will pro-
den Vertrag vom Tag seiner Ratifikation durch die Re- visionally apply the Treaty as from the date of its
gierung des Staates Israel an, ab.er vor Austausch der ratification by the Government of the State of Israel, but
Ratifikationsurkunden vorläufig anwenden wird und be- prior to the exchange of instruments of ratification, and
reit ist, die in Absatz 1 des Protokolls zu dem vorliegen- is ready to issue as from that date the documents of
den Vertrag bezeichneten Zulassungsurkunden von je- admission referred to in paragraph 1 of the Protocol to
nem Tag an auszustellen. the present Treaty.
Diese Absichtserklärung wird unter der Voraussetzung This declaration of intent is given on the understand-
abgegeben, daß die Regierung der Bundesrepublik ing that the Government of the Federal Republic of
Deutschland die Ausstellung von Gewährleistungen für Germany will consider the issue of guarantees for such
derartige vor Inkrafttreten des Vertrags vorgenommene investment made prior to the entry into force of the
Kapitalanlagen in Betracht ziehen wird, wobei jeder Treaty, each case being considered on its own merits.
Fall einzeln geprüft wird.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner Accept, Excellency, the assurance of my highest con-
ausgezeichnetsten Hochachtung. sideration.
Yigal Allon Yigal Allon
Seiner Exzellenz His Excellency
dem Bundesminister des Auswärtigen the Minister for Foreign Aff airs
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
Herrn Hans-Dietrich Genscher Mr. Hans-Dietrich Genscher
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 219
Der Bundesminister des Auswärtigen The Minister for Foreign Affairs
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
Bonn, den 24. Juni 1976 Bonn, 24 June 1976
Exzellenz, Excellency,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schrei- I have the honour to confirm the receipt of your letter
bens zu bestätigen, der wie folgt lautet: of today which reads as follows:
"Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung "I have the honour to inform you that the Government
des Staates Israel zum Zweck der Förderung von Kapital- of the State of Israel, for the purpose of promoting
anlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der investments by nationals or companies of the Federal
Bundesrepublik Deutschland im Staat Israel vor Inkraft- Republic of Germany in the State of Israel prior to the
treten des Vertrags über die Förderung und den gegen- entry into force of the Treaty Concerning the Encourage-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen vorgenommen haben, ment and Reciprocal Protection of Investments, will pro-
den Vertrag vom Tag seiner Ratifikation durch die Re- visionally apply the Treaty as from the date of its
gierung des Staates Israel an, aber vor Austausch der ratification by the Government of the State of Israel, but
Ratifikationsurkunden vorläufig anwenden wird und prior to the exchange of instruments of ratification, and
bereit ist, die in Absatz 1 des Protokolls zu dem vor- is ready to issue as from that date the documents of
liegenden Vertrag bezeichneten Zulassungsurkunden von admission referred to in paragraph 1 of the Protocol to
jenem Tag an auszustellen. the present Treaty.
Diese Absichtserklärung wird unter der Voraussetzung This declaration of intent is given ori the understanding
abgegeben, daß die Regierung der Bundesrepublik that the Government of the Federal Republic of Germany
Deutschland die Ausstellung von Gewährleistungen für will consider the issue of guarantees for such investment
derartige vor Inkrafttreten des Vertrags vorgenommene made prior to the entry into force of the Treaty, each
Kapitalanlagen in Betracht ziehen wird, wobei jeder case being considered on its own merits."
Fall einzeln geprüft wird."
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner Accept, Excellency, the assurance of my highest con-
ausgezeichnetsten Hochachtung. sideration.
Genscher Genscher
His Excellency
Seiner Exzellenz the Deputy Prime Minister and
dem Stellvertretenden Premierminister Minister for Foreign Aff airs
und Außenminister des Staates Israel of the State of Israel
Herrn Yigal Allon Mr. Yigal Allon
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des· Abkommens
über Internationale Ausstellungen
Vom 27. Januar 1978
Durch die beim französischen Außenministerium
am 19. August 1977 eingegangene Note hat Tansania
das Abkommen vom 22. November 1928 über Inter-
nationale Ausstellungen (RGBl. 1930 II S. 727) mit
dem Änderungsprotokoll vom 10. Mai 1948 (BGBl.
1956 II S. 2087) gekündigt. Nach seinem Artikel 37
tritt das Abkommen mit dem Änderungsprotokoll für
Tansania am 19. August 1978
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1977 (BGBl. II S. 275).
Bonn, den 27. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. Februar 1978
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilhlftfahrt - 2. Änderung des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBl.
1962 II S. 884} ist nach seinem drittletzten Absatz für
Angola am 10. April 1977
Uganda am 16. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. II S. 418).
Bonn, den 2. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des· Abkommens
über Internationale Ausstellungen
Vom 27. Januar 1978
Durch die beim französischen Außenministerium
am 19. August 1977 eingegangene Note hat Tansania
das Abkommen vom 22. November 1928 über Inter-
nationale Ausstellungen (RGBl. 1930 II S. 727) mit
dem Änderungsprotokoll vom 10. Mai 1948 (BGBl.
1956 II S. 2087) gekündigt. Nach seinem Artikel 37
tritt das Abkommen mit dem Änderungsprotokoll für
Tansania am 19. August 1978
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1977 (BGBl. II S. 275).
Bonn, den 27. Januar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. Februar 1978
Das Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilhlftfahrt - 2. Änderung des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBl.
1962 II S. 884} ist nach seinem drittletzten Absatz für
Angola am 10. April 1977
Uganda am 16. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. II S. 418).
Bonn, den 2. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. Februar 1978
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Ab-
kommens über die Internationale Zivilluftfahrt -
(BGBI. 1972 II S. 257) ist nach seinem drittletzten
Absatz für
Angola am 10. April 1977
Guinea am 19. August 1976
Mauretanien am 28. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1976 (BGBI. II
s. 1540).
Bonn, den 2. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 7. Februar 1978
Das Ubereinkommen vom 30. August 1961 zur Ver-
minderung der Staatenlosigkeit {BGBI. 1977 II S. 597)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Costa Rica am 31. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1977 {BGBI. II
s. 1217).
Bonn, den 7. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 221
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 2. Februar 1978
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Ab-
kommens über die Internationale Zivilluftfahrt -
(BGBI. 1972 II S. 257) ist nach seinem drittletzten
Absatz für
Angola am 10. April 1977
Guinea am 19. August 1976
Mauretanien am 28. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. August 1976 (BGBI. II
s. 1540).
Bonn, den 2. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 7. Februar 1978
Das Ubereinkommen vom 30. August 1961 zur Ver-
minderung der Staatenlosigkeit {BGBI. 1977 II S. 597)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Costa Rica am 31. Januar 1978
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1977 {BGBI. II
s. 1217).
Bonn, den 7. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 7. Februar 1978
Zu dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 785) haben
folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden an den nachstehend genannten Tagen hinterlegt:
bei dem Verwahrer in
London Moskau Washington
Panama 13. Januar 1977
Schweiz 9. März 1977 9. März 1977 9. März 1977
Der Vertrag ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 somit für Panama am 13. Januar 1977 und für die Schweiz
am 9. März 1977 in Kraft getreten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgendes erklärt:
„In Anbetracht dessen, dass der Zweck des Vertrages im Bereich zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions-
darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hin- oder Fusionsbasis wie auch die Isotopenproduktion.
dern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzu-
2. Die Schweiz definiert den in Artikel III verwendeten
stellen oder zu erwerben, ratifiziert die Schweiz den
Ausdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Ma-
Vertrag in der Meinung, dass dessen Bestimmungen
terial" gemäss dem gegenwärtig geltenden Artikel XX
ausschliesslich auf die Verwirklichung dieses Ziels ge- des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung
richtet sind und nicht zu einer Beschränkung der Ver-
erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz.
wendung der Kernenergie zu anderen Zwecken führen
werden. Ferner wird sie ausschliesslich Auslegungen und Defi-
nitionen der in Artikel III Absatz 2 enthaltenen Be-
Aus Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikations- griffe „Ausrüstungen und Materialien, die eigens für
urkunden gibt die Schweiz folgende Erklärung ab: die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von
1. Die Schweiz stellt fest, dass nach Artikel IV die Er- besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder her-
forschung, Erzeugung und Verwendung der Kernener- gerichtet sind" annehmen, die sie ausdrücklich gebilligt
gie zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den hat.
Artikeln I und II enthaltenen Verbote fallen. Solche 3. Die Schweiz geht davon aus, dass die Anwendung des
Tätigkeiten erfassen insbesondere das gesamte Gebiet Vertrages, und insbesondere die Kontrollmassnahmen,
der Energieerzeugung und der damit zusammenhängen- nicht zu einer Benachteiligung der schweizerischen In-
den Operationen, die Forschung und die Technologie dustrie im internationalen Wettbewerb führen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBl. II S. 283).
Bonn, den 7. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 223
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 9. Februar 1978
Die Regierung der Sozialistischen Republik V i et-
n am hat mit Note vom 12. Juli 1976 notifiziert, daß
die Sozialistische Republik Vietnam im Wege der
Staatennachfolge Vertragspartei der Satzung der
Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1974 (BGBL II S. 43), zuletzt geändert durch Beschluß
vom 22. Mai 1973 (BGBI. 1977 II S. 339), geworden
sei.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. Oktober 1976 (BGBL II
S. 1721) und vom 22. März 1977 (BGBl. II S. 339).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 9. Februar 1978
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-
renz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober
1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung
der Satzung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981) ist
nach ihren Artikeln 2 und 14 für
Surinam am 7. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. August 1977 (BGBl. II
s. 782).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1978 223
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt der Satzung
der Weltgesundheitsorganisation
Vom 9. Februar 1978
Die Regierung der Sozialistischen Republik V i et-
n am hat mit Note vom 12. Juli 1976 notifiziert, daß
die Sozialistische Republik Vietnam im Wege der
Staatennachfolge Vertragspartei der Satzung der
Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1974 (BGBL II S. 43), zuletzt geändert durch Beschluß
vom 22. Mai 1973 (BGBI. 1977 II S. 339), geworden
sei.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. Oktober 1976 (BGBL II
S. 1721) und vom 22. März 1977 (BGBl. II S. 339).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 9. Februar 1978
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-
renz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober
1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung
der Satzung der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981) ist
nach ihren Artikeln 2 und 14 für
Surinam am 7. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. August 1977 (BGBl. II
s. 782).
Bonn, den 9. Februar 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Wichtiger Hinweis
für die Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
Das Bundesgesetzblatt Teil II wird Ihnen zur Zeit im Rahmen des Postzeitungsdienstes ge-
liefert. Dabei leistet die Post auch sogenannte „Besondere Dienste"; sie beanschriftet und
verpackt das Bundesgesetzblatt und zieht die Abonnementsgebühren ein.
Die „Besonderen Dienste" werden mit Ablauf des 31.12.1978 eingestellt. Wir haben uns ent-
schlossen, schon vor diesem Zeitpunkt diese Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Ab 1.4.1978 werden wir das Bundesgesetzblatt Teil II selbst beschriften und verpacken;
außerdem werden die Abonnementsgebühren für das zweite Halbjahr 1978 durch uns ein-
gezogen.
Um sicherzustellen, daß Sie auch künftig reibungslos beliefert werden, ist es erforderlich, daß
Sie umgehend Ihre Lieferanschrift mitteilen und angeben, wie die Abonnementsgebühren ein-
gezogen werden sollen.
Benutzen Sie bitte dafür den dem Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 6 vom 4. Februar 1978 beige-
fügten Formularsatz, der aus 3 Blatt und jeweils einer Kopie für Ihre Akten besteht.
Tragen Sie bitte in Blatt 1 Ihre genaue Anschrift ein und geben Sie an, ob die Abonnements-
gebühren im Rahmen des Lastschriftverfahrens (Abbuchung) eingezogen oder ob sie per
Rechnung angefordert werden sollen. Das Lastschriftverfahren stellt die rationellste Lösung
dar. Es spart Ihnen und uns Zeit und Kosten.
Wenn Sie sich am Lastschriftverfahren beteiligen, bitten wir Sie, auch die auf Blatt 3 befind-
liche Einzugsermächtigung auszufüllen und uns zusammen mit Blatt 1 zuzuleiten. Bezieher,
die das Abonnement durch einen Dritten - z.B. eine Buchhandlung oder die vorgesetzte Be-
hörde - bezahlen lassen, bitten wir, nur das Formular „Drittzahler" - Blatt 5 - auszufüllen
und uns zuzuleiten. Die Zahlstellen erhalten vom Verlag eine Liste, aus der die Bezieher
ersichtlich sind, sowie die entsprechende Rechnung.
Bestellungen und Abbestellungen sind künftig nur noch an den Verlag zu richten.
Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.
Bonn, im Februar 1978 BUNDESANZEIGER
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdrucke1ei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/,.