Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1978 Ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 1978 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
6. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe ..................... .
9. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . 4
12. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
12. 12. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 8
19. 12. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die internationale Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Patentwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Kapitalhilfe
Vom 6. Dezember 1977
In Kathmandu ist am 18. Oktober 1977 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von
Nepal über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Dezember 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bank werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
und aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Seiner Majestät Regierung von Nepal - von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepbulik Deutschland und Artikel 3
dem Königreich Nepal, Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der oder während der Durchführung der in Art1kel 2 genann-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ten Verträge im Königreich Nepal erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
wicklung in Nepal beizutragen, porten von Personen und Gütern im Land-, See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
sind wie folgt übereingekommen: Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
licht es Seiner Majestät Regierung von Nepal oder einem erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-gen.
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt/Main, für die Finanzierung der Artikel 5
Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die sichtigt werden.
die Einfuhrlizenzen nach dem 30. September 1977 erteilt Artikel 6
worden sind.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftve1kehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
republik Deutschland gegenüber Seiner Majestät Regie-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
rung von Nepal innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
gibt.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen. Artikel 7
(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit sie Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Nepal Rastra in Kraft.
GESCHEHEN zu Kathmandu am 18. Oktober 1977 in
zwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
nepalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Maes
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Devendra R. Pan d a y
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978 3
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
vom 18. Oktober 1977
iiber Kapitalhilfe
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des oben genannten Abkommens bis zu 10 Millionen DM
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem Dar-
lehen finanziert werden können:
1. industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate
2. industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte einschließlich Ausrüstung für
Erosionsschutzmaßnahmen
3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie
5. sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-
lung des Königreichs Nepal von Bedeutung sind
6. im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Beratungsleistungen, Patente,
Lizenzen, Transport, Versicherung und Montage, auch
wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Einfuhrgüler, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmatb.ung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 9. Dezember 1977
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
5. Juli 1974 nebst den Sdllußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
3. der Weltpostvertrag
4. das Wertbriefabkommen
5. das Postpaketabkommen
6. das Postanweisungs- und Postreisesdledcabkommen
7. das Postsdleckabkommen
8. das Postnadlnahmeabkommen
9. das Postauftragsabkommen
10. das Postsparkassenabkommen
11. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Burundi am 2. Juni 1977 1-8
Iran am 31. August 1977 1-5
Oman am 17. Juni 1977 1-3
Pakistan am 13. September 1977 1-5
Rumänien am 22. August 1977 1-6
Sao Tome und Principe am 22. August 1977 1-6,8,11
Seschellen am 7. Oktober 1977 1-5
Bei ihrem Beitritt haben die Sesdlellen erklärt, die Vorbehalte in
Anspruch zu nehmen, die bisher für ihr Gebiet galten, als sie noch
Teil der britischen Uberseegebiete waren.
Syrien am 22. August 1977 1-6
Tschechoslowakei am 22. August 1977 1-6,8
Zentralafrikanisches
Kaiserreich am 7. Juni 1977 1-6,8,9
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 1965 II
S. 1633) ist in Kraft getreten für
Sao Tome und Principe am 22. August 1977
Seschellen am 7. Oktober 1977
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Welt-
postvereins (BGBl. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für
Säo Tome und Principe am 22. August 1977
Seschellen am 7. Oktober 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 9. August 1977 (BGBl. II S. 1130).
Bonn, den 9. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978 5
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Vom 12. Dezember 1977
In Colombo ist am 5. Oktober 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 5. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
- - ~ - - - - - - -- - - - - - - - - -
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
die Regierung der Republik Sri Lanka -
nehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden
Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Republik Sri Lanka,
Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, oder während der Durchführung der in Artikel 2 genann-
ten Verträge in der Republik Sri Lanka erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den
wicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen - sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
sind wie folgt übereingekommen: verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 1 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
licht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder einem erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung von
Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen Artikel 5
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
ein Darlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die Be- sichtigt werden.
standteil dieses Abkommens ist, handeln, für die die
Einfuhrlizenzen nach dem 31. August 1977 erteilt worden Artikel 6
sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
blik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
gibt.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen. Artikel 7
(2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank in Kraft.
GESCHEHEN zu Colombo am 5. Oktober 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
singhalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heisch
Für die Regierung der Republik Sri Lanka
C. C h a n m u g a n
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978 7
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
vom 5. Oktober 1977
über Kapitalhilfe
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des oben genannten Abkommens bis zu 10 Millionen DM
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem
Darlehen finanziert werden können:
1. chemische Produkte für den industriellen und den land-
wirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemittel so-
wie Arzneimittel
2. industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zu-
behör und Ersatzteile
3. industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen
Entwicklung in Sri Lanka
4. Ersatzteile für die lankaischen Eisenbahnen
5. Lastkraftwagen und andere nicht für den Personen-
transport bestimmte Fahrzeuge sowie Kraftfahrzeug-
ersatzteile
6. andere Gegenstände nach gegenseitiger Absprache
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Sri Lanka
7. im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Beratungsleistungen, Patente,
Lizenzen, Transport, Versicherung und Montage, auch
wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslamisdlen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Vom 12. Dezember 1977
In Bonn ist am 10. November 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 10. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Dezember 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öll
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978 9
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Die Re9ierung der Bundesrepublik Deutschland (5) Bei der Verwendung des in Absatz 4 genannten
und Betrages werden die Anforderungen der in Pakistan mit
deutscher Kapitalbeteiligung errichteten Unternehmen
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan - mit Wohlwollen berücksichtigt. Die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- rung der Islamischen Republik Pakistan die durch den
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden
der Islamischen Republik Pakistan, Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwen-
det.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 2
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
(1) Die Darlehen werden mit jährlich 0,75 vom Hundert
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- verzinst. Sie haben eine Laufzeit von fünfzig Jahren
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.
(2) Die Verwendung im einzelnen und die übrigen
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der
Bedingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Islami-
gewährt werden, bestimmen die zwischen den Darlehens-
schen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden,
nehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizutra- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen, -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,
Artikel 1 sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-
ermöglicht es der Regierung der Islamischen Republik keiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach Artikel 2
Pakistan oder anderen, von beiden Regierungen gemein- Absatz 2 abzuschließenden Verträge garantieren.
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis
zu 90 Millionen DM (in Worten: neunzig Millionen Artikel 4
Deutsche Mark) aufzunehmen.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt
(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
der Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet. ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 er-
(3) Bis zu 35 Millionen DM (in Worten: fünfunddreißig wähnten Verträge von der Islamischen Republik Pakistan
Millionen Deutsche Mark) werden für von beiden Regie- erhoben werden.
rungen gemeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet,
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist. Artikel 5
(4) Bis zu 55 Millionen DM (in Worten: fünfundfünfzig Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-
Millionen Deutsche Mark} werden für die Finanzierung läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Lei- den Transporten von Personen und Gütern im See- und
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Bedarfs Pakistans verwendet (Warenhilfe). Es muß sich Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
die Import- und Devisenlizenzen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
des hierüber nach Artikel 2 abzuschließenden Darlehens- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
vertrages erteilt worden sind. Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Artikel 6 Artikel 8
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
Darlehen gemä[ Artikel 1 Absatz 3 finanziert werden, sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. publik Deutschland gegenüber der Regierung der Islami-
schen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten
Artikel 7 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Artikel 9
hensgewährung ergebenen Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 10. November 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Klamser
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Sarfraz K h a n M a l i k
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslamisdlen Republik Pakistan
vom 10. November 1977 über Kapitalhilfe
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 g) im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
Absatz 4 des Regierungsabkommens vom 10. Novem- einfuhr anfallende Kosten für Transport, Versiche-
ber 1977 bis zu 55 Millionen DM (in Worten: fünfund- rung und Montage, auch wenn diese in Inlands-
fünfzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen währung anfallen
finanziert werden können:
h) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate
2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
b) industrielle Ausrüstungen
lichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art fuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik
Düngemittel,
Deutschland vorliegt.
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Arzneimittel Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
e) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent- von der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlos-
wicklung Pakistans von Bedeutung sind sen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1978 1l
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Vom 19. Dezember 1977
Nach Artikel XI § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
21. Juni 1976 über internationale Patentübereinkom-
men (BGBl. II S. 649) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni
1970 (BGBl. 1976 II S. 664) mit Ausnahme des Kapi-
tels II nach seinem Artikel 63 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1978
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde der
Bundesrepublik Deutschland ist am 19. Juli 1976
beim Generaldirektor der Weltorganisation für gei-
stiges Eigentum hinterlegt worden.
Der Vertrag, mit Ausnahme des Kapitels II, wird
ferner am selben Tage für folgende Staaten in Kraft
treten:
Gabun
Kamerun (Vereinigte Republik)
Kongo
Madagaskar
Malawi
Schweiz
Senegal
Togo
Tschad
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II
Auslieferung ab Februar 1978 Einbanddecken 1977
Teil 1: 18,60 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 12,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
6 '/, MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I und für Teil II liegen in einer
der ersten Ausgaben 1978 im Rahmen des Abonnements bei.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheck-
konto „Bundesgesetzblatt" Köln 399-509
oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidit.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden RedJtsvorsdJriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postans~rift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Filr Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglid1 Ver,andkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung de, Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,60 DM (1.10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorc1u,1e<hnung 2,-- DJ\I Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersc1tz beträgt 6 °!,.