197
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1977 Nr. 9
Tag I n h a 1t Seite
21. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die völkerrecht-
liche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
17. l. 77 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Europäischen Obereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
19. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
19. l. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 202
27. 1. 77 Bekanntmachyng _des' Abkommens _zwischen der „Regieru~g d~r Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Repubhk Obervolta uber Kap1talh11fe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
27. 1. 77 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zu-
sammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
l. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
1. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . 207
2. 2. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
2. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . 210
2. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des übereinkommens über die kostenlose
Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation . . . . . . . . . . 210
3. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 138 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . 211
8. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 21. Dezember 1976
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Ubereinkommens vom 29.
März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Welt-
raumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209) bestehen zwisdlen der Bundes-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
seit dem 18. Dezember 1975.
Ferner ist das übereinkommen nach seinem Artikel XXIV für fol-
gende Staaten in Kraft getreten, die ihre Ratifikations- oder Beitritts-
urkunden, wie nachstehend angegeben, hinterlegt haben:
London Moskau Washington Tag des Inkrafttretens
Australien 20. Januar 1975 20. Januar 1975 20. Januar 1975 20. Januar 1975
Benin 25. April 1975 25. April 1975
Brasilien 9. März 1973 9. März 1973 9. März 1973 9. März 1973
Bulgarien 16. Mai 1972 14. Mai 1973 14. Juni 1972 1. September 1972
China 9. Februar 1973 9. Februar 1973
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
London Moskau Washington Tag des Inkrafttretens
Dominikanische
Republik 23. Februar 1973 23. Februar 1973
Ecuador 17. August 1972 1. September 1972
Fidschi 4. Mai 1973 14. Mai 1973 4. April 1973 4. April 1973
Frankreich 31. Dezember 1975 31. Dezember 1975 31. Dezember 1975
Irak 4. Oktober 1972 4. Oktober 1972
Iran 21. Februar 1974 22. Februar 1974 13. Februar 1974 13. Februar 1974
Irland 29.Juni 1972 29.Juni 1972 1. September 1972
Jugoslawien 20. Oktober 1975 20. Oktober 1975 20. Oktober 1975 20. Oktober 1975
Kanada 20. Februar 1975 20. Februar 1975 20. Februar 1975 20. Februar 1975
Katar 11. Januar 1974 11. Januar 1974
Kenia 25. September 1975 25. September 1975
Kuwait 30. Oktober 1972 23. November 1972 15. November 1972 30. Oktober 1972
Laos 25. April 1973 20. März 1973 22. März 1973 20. März 1973
Mali 9.Juni 1972 1. September 1972
Mexiko 8. April 1974 8. April 1974 8. April 1974 8. April 1974
Mongolei 14. September 1972 20. Oktober 1972 5. September 1972 5. September 1972
Neuseeland 30. Oktober .1974 30. Oktober 1974 30. Oktober 1974 30. Oktober 1974
Niger 1. September 1972 1. September 1972
Pakistan 10. April 1973 29. Mai 1973 4. April 1973 4. April 1973
Panama 5. Juni 1974 5.Juni 1974
Polen 25.Januar 1973 25. Januar 1973 25.Januar 1973 25. Januar 1973
Sambia 28. August 1973 21. August 1973 20. August 1973 20. August 1973
Schweden 15.Juni 1976 15.Juni 1976 15.Juni 1976
Schweiz 22. Januar 1974 22. Januar 1974 22. Januar 1974 22. Januar 1974
Senegal 26. März 1975 26. März 197 5
Sowjetunion 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973
Ukraine 16. Oktober 1973 16. Oktober 1973
Weißrußland 27. Dezember 1973 27. Dezember 1973
Sri Lanka 3. Mai 1973 9. April 1973 9. April 1973 9. April 1973
Tunesien 6.Juni 1973 30. Mai 1973 18. Mai 1973 18. Mai 1973
Ungarn 27. Dezember 1972 27. Dezember 1972 27. Dezember 1972 27. Dezember 1972
Vereinigtes
Königreich 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973
Vereinigte
Staaten 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973 9. Oktober 1973
Zypern 15. Mai 1973 23. Mai 1973 23. Mai 1973 15. Mai 1973
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 23. April 1976 über das Inkrafttreten des Ubereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II S. 585).
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehl hoff
Der Bundesminister
für i n n e r de u t s c h e B e z i eh u n g e n
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 199
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Europäischen Ubereinkunft
über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen
Vom 17. Januar 1977
Die in Paris am 11. Dezember 1953 von der
Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Euro-
päische Ubereinkunft über Formerfordernisse bei
Patentanmeldungen (BGBl. 1954 II S. 1099) ist von
der Bundesrepublik Deutschland am 29. Oktober
1976 gekündigt worden; sie wird daher nach ihrem
Artikel 11 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. Oktober 1977
außer Kraft treten.
Die Ubereinkunft wird nach ihrem Artikel 11
Abs. 2 ferner für
Belgien am 2. April 1977
Irland am 28. September 1977
Luxemburg am 31. März 1977
Vereinigtes Königreich am 24. März 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. August 1955 (BGBl. II
S. 878), vom 24. September 1957 (BGBI. II S. 1675),
vom 18. Mai 1966 (BGBl. II S. 327) und vom 24. Mai
1973 (BGBl. II S. 552).
Bonn,den 17.Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Vom 19. Januar 1977
In Kigali ist am 14. Dezember 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Ruanda über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. Januar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 201
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
und Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
die Regierung der Republik Ruanda, nehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden
Verträge garantieren.
im c;eiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Republik Ruanda, Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kredit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Ruanda erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den
wicklung in Ruanda beizutragen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
sind wie folgt übereingekommen: porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passag,ieren und Lieferanten die freie Wahl der
Artikel 1 Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
möglicht es der Regierung der Republik Ruanda oder schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für folgende Vorhaben
a) Ausbau der Teefabrik Mulindi - Aufstockung-,
Artikel 5
b) Sekundärverteilernetz Kigali, Butare, Ruhengeri
Aufstockung-, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
c) Ausbau des Straßennetzes im Geschäftsviertel von Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Kigali - Aufstockung-, auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
d) Straße Kigali - Ruhengeri - Cyanika,
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-
stellt ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs- Artikel 6
unddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
aufzunehmen. sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
republik Deutschland und der Regierung der Republik sichtigt werden.
Ruanda durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach In-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- abgibt.
schriften unterliegen.
Artikel 8
(2) Die Regierung der Republik Ruanda - soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist - und die Banque Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Nationale du Rwanda werden gegenüber der Kredit- in Kraft.
GESCHEHEN zu Kigali am 14. Dezember 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Freundt
Für die Regierung der Republik Ruanda
A.Nsekalije
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 19. Januar 1977
In Dar es Salaam ist am 2. November 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. November 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. Januar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 203
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania läßt bei den skh aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
der Vereinigten Republik Tansania, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 5
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Tansania beizutragen, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
sind wie folgt übereingekommen: auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania,
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Kidatu (2. Ausbau- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
stufe)" ein Darlehen bis zu 60 000 000,- DM (in Worten: lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aud1
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mo-
unterliegen. naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 3 teilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- Artikel 8
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Verträge in Tansania erhoben werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 2. November 1976
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vincenz A 1 b e r s
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
J am a 1
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 27. Januar 1977
In Ouagadougou ist am 30. Dezember 1976 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Re-
publik Obervolta über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 30. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Januar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 205
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe für das Landfunkprojekt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3,
und Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-
die Regierung der Republik Obervolta anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und in Obervolta erhoben werden.
der Republik Obervolta,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
wicklung in Obervolta beizutragen, mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
sind wie folgt übereingekommen: gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, das besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
mit Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Ober- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
volta vom 13. April 1976 vorgesehene lieferungebundene sichtigt werden.
Darlehen für die Beschaffung eines Kurzwellensenders
für das Landfunkprojekt um 500 000,- DM (in Worten: Artikel 6
fünfhunderttausend Deutsche Mark) auf 2 500 000,- DM Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Mark) aufzustocken. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- gibt.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou, am 30. Dezember 1976
in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jordan
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Obervolta
Alf red K a b o r e
Ministre des Affaires Etrangeres
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen
an der deutsch-niederländischen Grenze
Vom 27. Januar 1977
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat der Regierung des Königreichs der Niederlande
mit Verbalnote vom 11. November 1976 unter Be-
zugnahme auf Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens vom
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfer,tigung und über
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) in Verbindung mit
der Vereinbarung vom 12. Februar/23. März 1976
über die Zusammenlegung der deutschen und der
niederländischen Grenzabfertigung am Grenzüber-
gang Herzogenrath-Kirchrather Straße/Kerkrade-
Baalsbruggen (BGBI. II S. 542) folgendes mitgeteilt:
,,Die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, gel-
ten nach den Bestimmungen des Abkommens vom
30. Mai 1958 in der auf niederländischem Gebiet
gelegenen Zone für die Grenzabfertigungsstelle am
Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße/
Kerkrade-Baalsbruggen wie in der Gemeinde Her-
zogenrath."
Bonn, den 27. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom. t.· Februar 1977
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(BGBI. 1973 II S. 701) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Zypern am 8. März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1975 (BGBI. II
s. 1496).
Bonn, den 1. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom t. Februar t 977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Türkei
nationalen Arbeitsorganisation am 28. Juni 1952 in hinsichtlich der Teile II,
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 102 über die III, V, VI, VIII, IX und X am 29. Januar 1976
Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957
II S. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 in Ver- und wird in Kraft treten für:
bindung mit Artikel 2 für nachfolgende Staaten in Frankreidl
Kraft getreten: hinsichtlich des Teils VII am 13. Oktober 1977
Ecuador Japan
hinsichtlich der Teile III, hinsichtlich der Teile III,
V, VI, IX und X am 25. Oktober 1975 IV, V und VI am 2. Februar 1977
Frankreich Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
hinsichtlich der Teile II, die Bekanntmachung vom 24. August 1973 (BGBI. II
IV, V, VI, VIII und IX am 14. Juni 1975 S. 1412).
Bonn,den 1.Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom. t.· Februar 1977
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(BGBI. 1973 II S. 701) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für
Zypern am 8. März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1975 (BGBI. II
s. 1496).
Bonn, den 1. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom t. Februar t 977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Türkei
nationalen Arbeitsorganisation am 28. Juni 1952 in hinsichtlich der Teile II,
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 102 über die III, V, VI, VIII, IX und X am 29. Januar 1976
Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957
II S. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 in Ver- und wird in Kraft treten für:
bindung mit Artikel 2 für nachfolgende Staaten in Frankreidl
Kraft getreten: hinsichtlich des Teils VII am 13. Oktober 1977
Ecuador Japan
hinsichtlich der Teile III, hinsichtlich der Teile III,
V, VI, IX und X am 25. Oktober 1975 IV, V und VI am 2. Februar 1977
Frankreich Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
hinsichtlich der Teile II, die Bekanntmachung vom 24. August 1973 (BGBI. II
IV, V, VI, VIII und IX am 14. Juni 1975 S. 1412).
Bonn,den 1.Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
....
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe
Vom 2. Februar 1977
In Bonn ist am 9. November 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. November 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Februar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 209
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
und füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf
die Regierung der Hellenischen Republik, Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 3
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Hellenischen Republik, Die Regierung der Hellenischen Republik stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, in der Hellenischen Republik erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Hellenischen Republik überläßt bei
wicklung in der Hellenischen Republik beizutragen, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
sind ,vie folgt übereingekommen: und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Artikel 1 nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
möglicht es der Regierung der Hellenischen Republik
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
zuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt Genehmigungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Förderung der
Artikel 5
für den zivilen Bedarf produzierenden mittleren und klei-
neren Unternehmen in den Sektoren Landwirtschaft und Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Industrie durch Entwicklungsbanken und für die Förde- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
rung des griechischen Energieprogramms, wenn nach auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden weichendes festgelegt wird.
ist, Darlehen bis zu insgesamt 60 000 000,- DM (in Wor-
ten: Sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 6
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
publik Deutschland und der Regierung der Hellenischen lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den Hellenischen Republik innerhalb von drei Monaten nach
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
vorschriften unterliegen. rung abgibt.
Artikel 8
(2) Die Regierung der Hellenischen Republik, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Bank von Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Griechenland werden gegenüber der Kreditanstalt für in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 9. November 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter H e r m e s
Für die Regierung der Hellenischen Republik
Aristoteles J. Ph r y das
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereitb der Charta der Vereinten Nationen
Vom 2. Februar 1977
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni
1945 (BGBl. 1973 II S. 430; 1974 II S. 769) sowie das
Statut des Internationalen Gerichtshofs, das Bestand-
teil der Charta ist, sind für
Angola am 1. Dezember 1976
Seschellen am 21. September 1976
Westsamoa am 15. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1976 (BGBl. II
s. 215).
Bonn, den 2. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereitb des Ubereinkommens
über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Legalisation
Vom 2. Februar 1977
Der Schweizerische Bundesrat hat als Verwahrer
des Ubereinkommens vom 26. September 1957 über
die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkun-
den und den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBI.
1961 II S. 1055, 1067) mitgeteilt, daß zuständige
Behörde im Sinne des Artikels 2 des vorstehend
aufgeführten Ubereinkommens
in Italien: die Standesbeamten
in Osterreich: das Bundesministerium für Inneres
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. November 1965 (BGBI. II
S. 1953) und vom 15. Januar 1969 (BGBl. II S. 107).
Bonn, den 2. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereitb der Charta der Vereinten Nationen
Vom 2. Februar 1977
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni
1945 (BGBl. 1973 II S. 430; 1974 II S. 769) sowie das
Statut des Internationalen Gerichtshofs, das Bestand-
teil der Charta ist, sind für
Angola am 1. Dezember 1976
Seschellen am 21. September 1976
Westsamoa am 15. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1976 (BGBl. II
s. 215).
Bonn, den 2. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereitb des Ubereinkommens
über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Legalisation
Vom 2. Februar 1977
Der Schweizerische Bundesrat hat als Verwahrer
des Ubereinkommens vom 26. September 1957 über
die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkun-
den und den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBI.
1961 II S. 1055, 1067) mitgeteilt, daß zuständige
Behörde im Sinne des Artikels 2 des vorstehend
aufgeführten Ubereinkommens
in Italien: die Standesbeamten
in Osterreich: das Bundesministerium für Inneres
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. November 1965 (BGBI. II
S. 1953) und vom 15. Januar 1969 (BGBl. II S. 107).
Bonn, den 2. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 3. Februar 1977
Das übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973
der Internationalen Arbeitsorganisation über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für die
Niederlande am 14. September 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1739).
Bonn, den 3. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die akademisdle Anerkennung von akademischen Graden
und Hochschulzeugnissen
Vom 8. Februar 1977
Das Europäische übereinkommen vom 14. De-
zember 1959 über die akademische Anerkennung
von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBI. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 4 für
Spanien am 18.Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Juli 1972 (BGBI. II S. 839).
Bonn, den 8. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1977 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 3. Februar 1977
Das übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973
der Internationalen Arbeitsorganisation über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201) wird nach seinem Artikel 12
Abs. 3 für die
Niederlande am 14. September 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1739).
Bonn, den 3. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die akademisdle Anerkennung von akademischen Graden
und Hochschulzeugnissen
Vom 8. Februar 1977
Das Europäische übereinkommen vom 14. De-
zember 1959 über die akademische Anerkennung
von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBI. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10
Abs. 4 für
Spanien am 18.Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Juli 1972 (BGBI. II S. 839).
Bonn, den 8. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Soeben neu enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
etsdtienen! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von
je DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung
des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjährlidl je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,90 D!--1 Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.