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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1977 Nr. 6
Tag I n h a 1t Seite
2. 2. 77 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
7. 2. 77 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs 87
6_. 12. 76 Bekanntmachung der Änderungen des Ubereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
14. 1. 77 Bekanntmachung der Neufassung der deutsch-griechischen Verwaltungsvereinbarung über
den internationalen Güterkraftverkehr und Straßenpersonenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
17. 1. 77 Bekanntmadmng über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
24. 1. 77 BekanntmadJ.ung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Kapitalhilfe . . . . . . . . 101
25. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennu1,1g des
Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
26. 1. 77 BekanntmadJ.ung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Änderung von
Namen und Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
26. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens betreffend die Ent-
scheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstands-
registern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
26. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung der
Eheschließung im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
31. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Ubereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung .............................................................. , . . . . . . . . 106
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Vom 2. Februar 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 3
2. April 1976 zu der Erklärung über den vorläufigen (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und an dem das Protokoll nach seinem Absatz 2 Satz 3
Handelsabkommen (BGBI. 1976 II S. 453) verordnet für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
die Bundesregierung:
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
§ 1 Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft tritt.
Das Protokoll vom 21. November 1975 zur Ver-
(3) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundes-
längerung der Geltungsdauer der Erklärung vom
gesetzblatt bekanntzugeben.
9. August 1973 über den vorläufigen Beitritt der
Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
Bonn, den 2. Februar 1977
abkommen (BGBI. 1976 II S. 453) wird hiermit in
Kraft gesetzt. Das Protokoll wird nachstehend ver- Der Bundeskanzler
öff entlidlt. Schmidt
§ 2 Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1) Der Bundesminister für Wirtschaft
auch im Land Berlin. Friderichs
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Protokoll
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung
über den vorläufigen Beitritt der Philippinen
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Proces-Verbal
extending the Declaration
on the Provisional Accession of the Philippines
to the General Agreement on Tariffs an Trade
Proces-Verbal
prorogeant la validite de la Declaration concernant
l' accession provisoire des Philippines a l' Accord general
sur les tarifs douaniers et le commerce
(Ubersetzung)
The parties to the Declaration of Les parties a la Declaration du Die Parteien der Erklärung vom
9 August 1973 on the Provisional Ac- 9 aout 1973 concernant l'accession 9. August 1973 über den vorläufigen
cession of the Philippines to the Gen- provisoire des Philippines a l'Accord Beitritt der Philippinen zum Allgemei-
eral Agreement on Tariffs and Trade general sur les tarifs douaniers et le nen Zoll- und Handelsabkommen (im
(hereinafter referred to as "the De- commerce (instrurnents ci-apres de- folgenden als „Erklärung" und als
claration" and "the General Agree- nommes «la Declaration» et «l'Accord ,.Allgemeines Abkommen" bezeich-
ment", respectively), general», respectivement), net) -
ACTING pursuant to paragraph 4 of AGISSANT en conformite du para- HANDELND auf Grund des Absat-
the Declaration, graphe 4 de la Declaration, zes 4 der Erklärung -
AGREE that: SONT CONVENUES des disposi- KOMMEN wie folgt UBEREIN:
tions suivantes:
1. The validity of the Declaration is 1. La validite de la Declaration est 1. Die Geltungsdauer der Erklärung
extended by changing the date in prorogee, la date mentionnee au wird durch Änderung des in ihrem
paragraph 4 to "31 December 1977". paragraphe 4 etant remplacee par Absatz 4 genannten Datums in das
la date du «31 decembre 1977». Datum „31. Dezember 1977" ver-
längert.
2. This Proces-Verbal shall be de- 2. Le present Proces-verbal sera de- 2. Dieses Protokoll wird beim Gene-
posited with the Director-General pose aupres du Directeur general raldirektor der VERTRAGSPARTEI-
to the CONTRACTING PARTIES to des PARTIES CONTRACTANTES a EN des Allgemeinen Abkommens
the General Agreement. lt shall be l'Accord general. 11 sera ouvert a hinterlegt. Es liegt für die Philippi-
open for acceptance, by signature l'acceptation, par voie de signature nen und die Teilnehmerregierungen
or otherwise, by the Philippines ou autrement, des· Philippines et zur Annahme auf, die durch Unter-
and by the participating govern- des gouvernements participants. II zeichnung oder auf andere Weise
ments. lt shall become effective prendra effet entre Ie gouverne- erfolgen kann. Es tritt zwischen der
between the Government of the ment des Philippines et tout gou- Regierung der Philippinen und
Philippines and. any participating vernement participant des que le jeder Teilnehmerregierung in Kraft,
government as soon as it shall have gouvernement des Philippines et sobald die Regierung der Philippi-
been accepted by the Government ledit gouvernement participant l'au- nen und die betreffende Regierung
of the Philippines and such govern- ront accepte. es angenommen haben.
ment.
3. The Director-General shall furnish 3. Le Directeur general delivrera co- 3. Der Generaldirektor übermittelt der
a certified copy of this Proces-Ver- pie certifiee conforme du present Regierung der Philippinen und
bal and a notification of each ac- Proces-verbal au gouvernernent des jeder Vertragspartei des Allgemei-
ceptance thereof to the Govern- Philippines et a chaque partie con- nen Abkommens eine beglaubigte
ment of the Philippines and to each tractante a l' Accord general et leur Abschrift dieses Protokolls und
contracting party to the General donnern notification de toute ac- notifiziert ihnen jede Annahme
Agreement. ceptation dudit Proces-verbal. desselben.
DONE at Geneva this twenty-first FAIT a Geneve, le vingt et un no- GESCHEHEN zu Genf am 21. No-
day of November, one thousand nine vembre mil neuf cent soixante-quinze, vember 1975 in einer Urschrift in eng-
hundred and seventy-five in a single en un seul exemplaire en langues lischer und französischer Sprache, wo-
copy in the English and French lan- fran<,:aise et anglaise, les deux textes bei jeder Wortlaut verbindlich ist.
guages, both texts being authentic. faisant egalement foi.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 87
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Deutschen Teil-Zolltarifs
Vom 7. Februar 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 2 des Zollgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBl. I S. 529) verordnet die Bundesregierung in
Ergänzung der Bestimmungen zu den Tarifstellen
01.01 AI, 01.02 AI, 01.03 AI und 01.04 AI a) des
Deutschen Teil-Zolltarifs (BGBl. 1968 II S. 1044) in
der zur Zeit geltenden Fassung sowie der Bestim-
mungen in den Zusätzlichen Anmerkungen zu Ta-
rifnr. 01.06 und der Bestimmungen zu den Tarifstel-
len 12.03 D I und 12.03 E I a) des Anhangs Beson-
dere Zollsätze gegenüber Griechenland dazu:
§ 1
Die Durchführungsvorschriften zum Deutschen
Teil-Zolltarif (Anlage zu § 2 der Verordnung zur
Durchfi,i.hrung des Deutschen Teil-Zolltarifs vom
19. Mai 1970 - BGBl. II S. 270) erhalten die aus
der Anlage ersichtliche Fassung.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I
S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch
im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif
Zu 01.01 A I, 01.02 A I, 01.03 A I und 01.04 A I a): achten von der Zollstelle bestimmter oder anerkann-
ter Sachverständiger nachzuweisen {§ 12 Abs. 3
(1) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn der Zollbetei-
Zollgesetz).
ligte eine Bescheinigung der für den Verwendungs-
betrieb zuständigen obersten landwirtschaftlichen
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienst- Zu 12.03 D I und 12.01 EI a) des Anhangs Besondere
stelle vorlegt, wonach Zollsätze gegenüber Griechenland:_
1. die Einfuhr des Zuchttieres und seine Verwen-
(1) Das Saatgut muß
dung in dem Betrieb der Förderung der tierischen
Erzeugung dienen und 1. der Sorte nach auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni
oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende
1975 {BGBl. .I S. 1453) anerkannt werden können,
Unterlagen vorgelegen haben:
a) ein Abstammungsnachweis einer amtlich an- 2. im Ausland unmittelbar aus Basissaatgut oder
erkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden
der Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburts- Generation erwachsen sein, das anerkannt ist,
datum, Farbe, Kennzeichnung (z. B. Ohrmarke, 3. den Proben des ausgeführten Basissaatgutes oder
Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält, des Saatgutes einer dem Basissaatgut vorherge-
b) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkann- henden Generation - Absatz 2 Nr. 4 - ent-
ten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der sprechen.
die üblichen Angaben über die Leistungs-
ergebnisse enthält; aus Leistungsnachweisen (2) Mit dem Antrag auf Abfertigung des Saat-
über Rinder der Zuchtrichtung Milch sowie gutes zum freien Verkehr ist eine Bescheinigung
der Zuchtrichtung Milch und Fleisch muß des Bundessortenamtes vorzulegen, wonach vorläu-
sich auch ergeben, daß die Zuchttiere aus Be- fig unterstellt werden kann, daß die Voraussetzung
trieben stammen, die der Leistungskontrolle A nach Absatz 1 Nr. 2 vorliegt (Muster 1). Das Bundes-
angeschlossen sind; dieser zusätzliche Ver- sortenamt erteilt diese Bescheinigung auf Antrag,
merk im Leistungsnachweis ist nicht erforder- wenn nachstehendes Verfahren eingehalten ist:
lich, wenn in dem Lieferland ausschließlich 1. Die von beiden Vertragspartnern unterzeichnete
die Milchkontrollmethode A angewendet wird, Urschrift des Vermehrungsvertrages sowie eine
c) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung bei
anerkannten Züchtervereinigung oder des zu- fremdsprachigen Schriftstücken ist dem Bundes-
ständigen amtlich anerkannten Zuchtunterneh- sortenamt vor der Ausfuhr des Saatgutes bis zum
mens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf 31. Mai des Erntejahres vorzulegen. An die Stelle
sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt des 31. Mai des Erntejahres tritt bei Vermeh-
in das Zuchtbuch (z. B. Herdbuch, Stutbuch) rungsverträgen über Feldsalat, Herbst- und Mai-
eingetragen werden kann. rüben der 31. August und bei Vermehrungsver-
trägen über ander.e zweijährige Arten der 30. Juni
(2) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn es durch ein des der Ernte vorhergehenden Kulturjahres. Bei
staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche For- Vermehrungsverträgen über Herbstrüben ver-
schungsanstalt verwendet werden soll und der Zoll- bleibt es jedoch beim 31. Mai des Erntejahres,
beteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine wenn durch Jarovisation (Kältebehandlung) der
Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt. Sämlinge die Samenernte bereits im Aussaatjahr
stattfindet. Aus dem Vermehrungsvertrag müssen
Zu den Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu sich Art und Sorte des Saatgutes, die Größe der
Tarifnr. 01.06 des Anhangs Beson~ere Zollsätze ge- vorgesehenen Vermehrungsfläche in Hektar und
genüber Griechenland: die Menge des auszuführenden Saatgutes in Kilo-
Die Eigenschaft der Hauskaninchen und Tauben gramm ergeben.
als Zuchttiere ist nach den Umständen der Einfuhr 2. Mit dem Vermehrungsvertrag ist eine Bestätigung
(z. B. Preisgestaltung, Ursprungszeugnisse) glaubhaft der für den Zuchtbetrieb zuständigen Anerken-
zu machen und im Zweifel durch schriftliche Gut- nungsstelle vorzulegen, wonach die für die Ver-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 89
mehrung benötigte Menge an anerkanntem Saat- a) die mit dem Sichtvermerk versehene Urschrift
gu{ zur Verfügung steht. des Vermehrungsvertrages,
3. Das Bundessortenamt erteilt einen Sichtvermerk b) eine amtliche Bescheinigung, wonach das
auf der Urschrift des Vermehrungsvertrages und nämliche Saatgut ausgeführt worden ist, das
gibt diese dem deutschen Vertragspartner zurück. nach Nr. 4 gesichert worden ist,
4. Von jeder Partie Basissaatgut oder Saatgut einer c) eine Bescheinigung einer Behörde oder einer
dem Basissaatgut vorhergehenden Generation ist amtlich bestimmten Stelle d·es Landes, in dem
vor der Ausfuhr eine Probe durch einen amtlich die Vermehrung durchgeführt worden ist
für diese Aufgabe besonders bestellten Probe- (Vertragsland), aus der sich die Größe der
nehmer zu entnehmen und ihre Nämlichkeit durch tatsächlichen Vermehrungsfläche in Hektar
Siegel oder Plombe zu sichern. Für die Probe- und die Menge des geernteten Saatgutes in
nahme gelten folgende Mindestmengen: Kilogramm ergibt. In der Bescheinigung muß
bestätigt sein, daß das Saatgut im Vertrags-
Gartenkürbis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 g
land aus dem zur Verfügung gestellten Saatgut
Spinat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 g
erwachsen ist. Fremdsprachigen Bescheinigun-
Rettich, Radieschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 g gen ist eine amtlich beglaubigte deutsche
Paprika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 g Ubersetzung beizufügen.
Schwarzwurzel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 g
Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, (3) Die Zollstelle fertigt die Ware zum freien
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke . . . . 25 g Verkehr ab, wenn ihr nachgewiesen ist, daß Proben
Porree, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, entsprechend Satz 2 bis 4 entnommen und an das
Feldsalat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 g Bundessortenamt zur endgültigen Prüfung abge-
Winterendivie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 g sandt sind. Von jeder Partie des vermehrten Saat-
gutes hat ein amtlich für diese Aufgabe besonders
Möhre, Salat, Petersilie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 g
bestellter Probenehmer je eine Probe zu entnehmen
Sellerie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5g
und ihre Nämlichkeit durch Siegel oder Plombe
Abweichend hiervon kann bei F1-Hybridsorten zu sichern. Die Mindestmenge der Probe bestimmt
das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel sich nach Absatz 2 Nr. 4. Auf den Umschließungen
des jeweils angegebenen Gewichts herabgesetzt der Proben sind durch den Probenehmer oder nach
werden. Die Probe muß jedoch mindestens ein seiner Anweisung durch den Zollbeteiligten der
Gewicht von 5 g und 400 Körner enthalten. Tag der Probenahme, die abfertigende Zollstelle, die
Auf den Umschließungen der Proben sind durch Art und Sorte des Saatgutes, das Gewicht der ent-
den Probenehmer oder nach dessen Anweisung sprechenden Partie in Kilogramm, das Erntejahr,
durch den inländischen Vertragspartner das vor- die Vertragspartner und die Nummern der Beschei-
aussichtliche Erntejahr des Aufwuchses, die Art nigung und des Sichtvermerks des Bundessorten-
und Sorte des Saatgutes und die Vertragspartner amtes anzugeben.
anzugeben. Die Proben sind unverzüglich durch (4) Stellt das Bundessortenamt durch Vergleichs-
den inländischen Vertragspartner mit einer Ver- anbau fest, daß die Voraussetzungen zu Absatz 1
sanderklärung nach Muster 2 dem Bundessorten- nicht vorliegen, so teilt es dies der Zollstelle un-
amt zuzusenden. Auf der Versanderklärung ist verzüglich mit; die Zollstelle ändert in diesem Falle
die Probenahme zu bestätigen. Die Nämlichkeit den Zollbescheid (§ 172 Abgabenordnung-AO 1977).
des Saatgutes ist gleichfalls durch den amtlichen Das Bundessortenamt soll seine Prüfung so vor-
Probenehmer zu sichern. nehmen, daß eine Mitteilung nach Satz 1 der Zoll-
5. Dem Bundessortenamt sind nach Abchluß der stelle spätestens am 15. November des auf den Tag
Vermehrung des Saatgutes folgende Unterlagen der Probenahme - Absatz 3 - folgenden Kalender-
vorzulegen: jahres vorliegt.
90 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1977, Teil II
Muster 1
Bundessortenamt Hannover, den
Bescheinigung-Nr.
Der/Die
(Name oder Firma) (genaue Ansduift)
will das nachstehend bezeichnete Saatgut auf Grund der Tarifstelle 12.03 D I/12.03 E I a) des
Anhangs Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland zum Deutschen Teil-Zolltarif einführen.
(Nichtzutreffendes bitte streichen)
Art Sorte Menge in kg kg in ·worten
Die nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif erforderlichen Unterlagen
haben vorgelegen. Auf Grund dieser Unterlagen kann unterstellt werden, daß das oben bezeichnete
Saatgut aus dem ordnungsgemäß ausgeführten Saatgut in . *) erwachsen
ist. Weitere Prüfung nach Eingang der Proben des einzuführenden Saatgutes bleibt vorbehalten.
Diese Bescheinigung ist zur Vor]age bei der abfertigenden Zollstelle bestimmt.
(Dienststempel)
(Unter~c.hrift des Leiteis oder ~eines stJndigen Vertretersj
•) Vertragsland
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 91
Muster 2
(In zweifacher Ausfertigung einzusenden)
Bundessortenamt
Prüfstelle Rethmar
Hauptstraße 1
3163 Sehnde 8
Betr.: Versanderklärung über Saatgutproben
Sie erhalten beigeschlossen Saatgutproben, die aus für den Versand ins Ausland
bestimmten Saatgutpartien entnommen sind.
Vertragspartner ist:
Der Vermehrungsvertrag trägt den Sichtvermerk Nr.: .
Das Saatgut ist für die Saatguterzeugung Ernte bestimmt.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Proben:
Art Kategorie Ausgeführte Anerkennungs-
Lfd. Nr.
Sorte des Saatgutes Menge in kg Nr.
(Ort und Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift des Züchtersl
Ich bestätige hiermit, die oben bezeichneten Proben aus den von mir gesicherten, zum Versand
bestimmten Saatgutpartien entnommen und versiegelt - plombiert - zu haben.
(Nichtzutreffendes bitte streichen)
(Ort der Probenahme, Datum) (Unterschrift des Probenehmersl
(Empfangsbestätigung des Bundessortenamtes) (Name und Anschrift des Probenehmers - Stempel, Masd1inen-
sc:hrift oder Bloc:kschrilt)
Bemerkungen:
1) Die Versanderklärung darf sich nur auf zu einem Vermehrungsvertrag gehörige Proben beziehen.
2) Die Bestätigung des Probenehmers muß sich auf dem gleichen Blatt befinden, auf welchem die Erklärung
des Züchters abgegeben wird.
3) Die zweite Ausfertigung der Versanderklärung geht an den Züchter mit Eingangsvermerk des Bundes-
sortenamtes zurüdc und ist sorgfältig aufzubewahren.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
der Änderungen des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 6. Dezember t 976
Auf dem 7. Kongreß der Weltorganisation für
Meteorologie sind am 20. Mai 1975 Änderungen der
Präambel sowie der Artikel 1, 2, 6, 7, 8, 13, 14 und
18 des Ubereinkommens vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBI. 1970 II S. 18) beschlossen worden. Die Ände-
rungen sind am Tage der Beschlußfassung in Kraft
getreten. Die Präambel und die geänderten Artikel
werden nachstehend mit einer deutschen Uberset-
zung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1753).
Bonn, den 6. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Fleischhauer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 93
Ubereinkommen
über die Weltorganisat~on für Meteorologie
Convention
of the W orld Meteorological Organization
Corrvention
de !'Organisation meteorologique mon<:Iiale
(Ubersetzung)
Wilh a view lo co-ordinating, stand- Afin de coordonner, d'uniformiser Um die meteorologischen und ver-
ardizing and improving world me- et d' ameliorer les activites meteorolo- wandten Tätigkeiten in der Welt zu
teorological and related activities, and giques et connexes dans le monde et koordinieren, zu vereinheitlichen und
to encouraging an efficient exchange d'encourager l'echange efficace de zu verbessern und um einen wirksa-
of meteorological and related informa- renseignements meteorologiques et men internationalen Austausch meteo-
tion between countries in the aid of connexes entre pays dans l'interet des rologischer und verwandter Informa-
human activities, the contracting diverses activites humaines, les ttats tionen im Interesse des menschlichen
States agree to the present Conven- contractants ont d'un commun accord Schaffens auf zahlreichen Gebieten 7u
tion, as follows: arrete la Convention suivante: fördern, kommen die Vertragsstaaten
wie folgt überein:
Part I Partie I Teil I
Establishment Etablissement Gründung
Article l Article l Artikel l
The World Meteorological Organi- L'Organisation meteorologique mon- Hiermit wird eine Weltorganisation
zation (hereinafter called "the Organi- diale (ci-apres appelee «l'Organisa- für Meteorologie gegründet (im fol-
zation") is hereby established. tion») est etablie par la presente Con- genden als "Organisation" bezeich-
vention. net).
Part II Partie II Teil II
Article 2 Article 2 Artikel 2
Purposes Buts Zweck
The purposes of the Organization Les buts de l'Organisation sont les Zweck der Organisation ist es,
shall be: suivants:
(a) To facilitate world-wide co-opera- a) faciliter la cooperation mondiale a) eine weltumspannende Zusammen-
tion in the establishm,ent of net- en vue de l'etablissement de re- arbeit bei der Errichtung von Sta-
works of stations for the making seaux de stations effectuant des tionsnetzen zur Durchführung
of meteorological observat-ions as observations meteorologiques, ain- sowohl meteorologischer Beobach-
weil as hydrological and other si que des observations hydrolo- tungen als auch hydrologischer
geophysical observations related giques et d'autres observations und anderer die Meteorologie
to meteorology, and to promote geophysiques se rapportant a la berührender geophysikalischer Be-
the establishment and mainte- meteorologie, et encourager I'eta- obachtungen zu erleichtern und
nance of centres charged with the blissement et le maintien de cen- die Errichtung und den Betrieb
provision of meteorological and tres charges de fournir des ser- von Zentralstellen zu fördern, die
related services; vices meteorologiques et con- mit der Wahrnehmung meteorolo-
nexes; gischer und verwandter Aufgaben
betraut sind;
(b) To promote the establishment and b) encourager l'etablissement et le b) die Errichtung und den Betrieb
maintenance of systems for the maintien de systemes pour l'echan- von Systemen zum schnellen Aus-
rapid exchange of meteorological ge rapide des renseignements me- tausch von meteorologischen und
and related information; teorologiques et connexes; verwandten Nachrichten zu för-
dern;
(c) To promote standardization of c) encourager la normalisation des c) die Normung der meteorologischen
meteorological and related Ob- observations meteorologiques et und verwandten Beobachtungen zu
servations and to ensure the uni- connexes et assurer la publication fördern und die einheitliche Veröf-
form publication of observations uniforme d'observations et de sta- fentlichung von Beobachtungen
am! statistics; tistiques; und Statistiken sicherzustellen;
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(d) To further the application of me- d) encourager les applications de la d) die Anwendung der Meteorologie
teorology to aviation, shipping, meteorologie a l'aviation, a la na- auf Luftfahrt, Schiffahrt, Wasser-
water problems, agriculture and vigation maritime, aux problemes probleme, Landwirtschaft und an-
other human activities; de l'eau, a l'agriculture et a d'au- dere Arbeitsgebiete zu fördern;
tres activites humaines;
(e) To promote activities in oper- e) encourager les activites dans le e) die Tätigkeit auf dem Gebiet der
ational hydrology and to further domaine de l'hydrologie operation- operationellen Hydrologie zu un-
close co-operation between Me- nelle et favoriser une etroite co- terstützen und eine enge Zusam-
teorological and Hydrological Serv- operation entre Services meteoro- menarbeit zwischen meteorologi-
ices; and logiques et Services hydrologiques; schen und hydrologischen Dien-
et sten zu fördern;
(f) To encourage research and train- f) encourager les recherches et l'en- f) die Forschung und Ausbildung auf
ing in meteorology and, as appro- seignement en meteorologie et, se- dem Gebiet der Meteorologie und
priate, in related fields and to as- lon les besoins, dans des domaines gegebenenfalls auf verwandten
sist in co-ordinating the inter- connexes, et concourir a la coordi- Gebieten zu fördern und die inter-
national aspects of such research nation des aspects internationaux nationalen Aspekte dieser For-
and training. de ces activites. schung und Ausbildung koordinie-
ren zu helfen.
Part V Partie V Teil V
Officers of the Organization Titulaires de fonctions Amtsträger der Organisation
and members de !'Organisation und Mitglieder
of the Executive Committee et membres du Comite executif des Exekutivausschusses
Article 6 Article 6 Artikel 6
(a) Eligibility for election to the Of- a) Seules les personnes qui sont de- a) Als Präsident oder Vizepräsident
fices· of President and Vice-Presi- signees par les Membres aux fins der Organisation oder eines Regio-
dents of the Organization, of Pres- d'application de la Convention nalverbands sowie - vorbehalt-
ident and Vice-President of the comme Directeurs de leur Service lich des Artikels 13 Buchstabe c
Regional Associations, and for meteorologique ou hydrometeoro- Ziffer ii - als Mitglied des Exeku-
membership, subject to the provi- logique, ainsi qu'il est prevu au tivausschusses sind nur Personen
sions of Article 13 (c) (ii) of the Reglement, peuvent etre elues a la wählbar, die von Mitgliedern der
Convention, of the Executive Com- Presidence et Vice-Presidence de Organisation für die Zwecke die-
mittee, shall be confined to per- !'Organisation, a la Presidence et ses Ubereinkommens zu Direkto-
sons who are designated as Direc- Vice-Presidence des Associations ren ihres meteorologischen oder
tors of their Meteorological or regionales et, SOUS reserve des dis- hydrometeorologischen Dienstes
Hydrometeorological Services by positions de l' article 13, alinea c) ii) im Sinne der Geschäftsordnung
the Members of the Organization de la Convention, comme membres bestellt worden sind.
for the purpose of this Conven- du Comite executif.
tion, as provided for in the Regu-
lations.
(b) In the performance of their duties, b) Dans l'accomplissement de leurs b) Bei der Wahrnehmung ihrer Pflich-
all officers of the Organization devoirs, tous les titulaires de fonc- ten haben alle Amtsträger der
and members of the Executive tions de !'Organisation et les mem- Organisation und alle Mitglieder
Committe shall act as represent- bres du Comite executif se com- des Exekutivausschusses als Ver-
atives of the Organization and porteront comme les representants treter der Organisation und nicht
not as representatives of particular de !'Organisation et non comme als Vertreter einzelner Mitglieder
Members thereof. ceux de Membres particuliers de der Organisation zu handeln.
!'Organisation.
Part VI Partie VI Teil VI
The World Meteorological Le Congres meteorologique Der Meteorologische Weltkongreß
Congress mondial
Article 7 Article 7 Artikel 7
Composition Composition Zusammensetzung
(a) The Congress is the general as- a) Le Congres est l'assemblee gene- a) Der Kongreß ist die Generalver-
sembly of delegates representing rale des delegues representant les sammlung der die Mitglieder ver-
Members and as such is the Membres et, a ce titre, il est l' or- tretenden Delegierten und als
supreme body of the Organization. ganisme supreme de !'Organisa- solche das höchste Organ der
tion. Organisation.
(b) Each Member shall designate one b) Chacun des Membres designe un b) Jedes Mitglied benennt einen sei-
of its delegates, who should be de ses delegues, qui devrait etre ner Delegierten, vorzugsweise den
the Director of its Meteorological le Directeur de son Service meteo- Direktor seines meteorologischen
or Hydrometeorological Service, rologique ou hydrometeorologique, oder hydrometeorologischen Dien-
as its principal delegate at Con- comme delegue principal au Con- stes, als seinen Hauptdelegierten
gress. gres. auf dem Kongreß.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 95
(c) With a view to securing the c) En vue d'obtenir la plus grande c) Damit eine möglichst umfassende
widest possible technical represen- representation technique possible, fachliche Vertretung sichergestellt
tation, any Director of a Meteor- tout Directeur d'un Service meteo- wird, kann der Präsident jeden
ological or Hydrometeorological rologique ou hydrometeorologique Direktor eines meteorologischen
Service or any other individual ou toute autre personne peuvent oder hydrometeorologischen Dien-
may be invited by the President etre invites par le President a as- stes und jede andere Person einla-
to be present at and to participate sister et a participer aux discussions den, nach Maßgabe der Geschäfts-
in the discussions of Congress in du Congres, conformement aux dis- ordnung den Beratungen des Kon-
accordance with the provisions of positions du Reglement. gresses beizuwohnen und sich dar-
the Regulations. an zu beteiligen.
Article 8 Article 8 Artikel 8
Functions Fonctions Aufgaben
In addition to the functions set out Outre les attributions qui lui sont Außer den in anderen Artikeln fest-
in other Articles of the Convention, reservees dans d'autres articles de la gelegten Aufgaben hat der Kongreß
the primary duties of Congress shall presente Convention, le Congres a folgende Hauptpflichten:
be: pour fonctions principales:
(a) To determine general policies for a) de determiner des mesures d'ordre a) Er legt allgemeine Richtlinien für
the fulfilment of the purposes of general, afin d'atteindre les buts die Erfüllung des in Artikel 2
the Organization as set forth in de !'Organisation tels qu'ils sont bezeichneten Organisationszwecks
Article 2; enonces a I' article 2; fest;
(b) To make recommendations to b) de faire des recommandations aux b) er erteilt Empfehlungen an Mit-
Members on matters within the Membres sur les questions qui re- glieder in Angelegenheiten, die
purposes of the Organization; levent de la competence de l'Or- zum Aufgabenbereich der Organi-
ganisation; sation gehören,
(c) To refer to any body of the Or- c) de renvoyer a chaque organe de c) er verweist Angelegenheiten, die
ganization any matter within the !'Organisation les questions qui, unter dieses Ubereinkommen fal-
provisions of the Convention upon dans le cadre de la Convention, len, an die dafür zuständigen
whic:h suc:h a body is empowered sont du ressort de cet organe; Organe der Organisation;
to act;
(d) To determine regulations prescrib- d) d'etablir les reglements prescrivant d) er legt die Vorschriften festi
ing the procedures of the various les procedures des divers organes welche die Verfahrensweise der
bodies of the Organization, in de !'Organisation, et notamment le einzelnen Organe der Organisa-
particular the General, Technical, Reglement general, le Reglement tion regeln, insbesondere die All-
Financial and Staff Regulations; technique, le Reglement financier gemeine Geschäftsordnung, die
et le Reglement du personnel de Fachvorschriften, die Finanzord-
!'Organisation; nung und die Personalordnung;
(e) To consider the reports and ac- e) d'examiner les rapports et les acti- e) er prüft die Berichte und die Tätig-
tivities of the Executive Commit- vites du Comite executif et de keit des Exekutivausschusses und
tee and to take appropriate action prendre toutes mesures utiles a cet trifft diesbezügliche Maßnahmen;
in regard thereto; egard;
(f) To establish Regional Associations f) d'etablir des Associations regio- f) er gründet nach Artikel 18 Regio-
in accordance with the provisions nales conformement aux disposi- nalverbände, bestimmt ihre geo-
of Article 18; to determine their tions de l'article 18, fixer leurs li- graphischen Grenzen, koordiniert
geographical limits, co-ordinate mites geographiques, de coordon- ihre Tätigkeit und prüft ihre Emp-
their activities, and consider their ner leurs activites et d'examiner fehlungen;
recommendations; leurs recommandations;
(g) To establish Technical Commis- g) d'etablir des Commissions tech- g) er setzt nach Artikel 19 Fachkom-
sions in accordance with the pro- niques conformement aux disposi- missionen ein, bestimmt ihre
visions of Article 19; to define tions de I' article 19, de definir leurs Zuständigkeiten, koordiniert ihre
their terms of reference, co- attributions, de coordonner leurs Tätigkeit und prüft ihre Empfeh-
ordinate their activities, and con- activites et d'examiner leurs re- lungen;
sider their recommendations; commanda tions;
(h) To establish any additional bodies h) d'etablir tous organes additionnels h) er setzt alle weiteren Organe ein,
it may deem necessary; qu'il jugerait necessaires; die er für erforderlich erachtet;
(i) To determine the location of the i) de fixer le siege du Secretariat de i) er bestimmt den Sitz des Sekreta-
Secretariat of the Organization; !'Organisation; riats der Organisation;
(j) To elect the President and Vice- j) d'elire le President et les Vice-Pre- j) er wählt den Präsidenten und die
Presidents of the Organization, sidents de l'Organisation et les Vizepräsidenten der Organisation
and members of the Executive membres du Comite executif autres sowie die anderen Mitglieder des
Committee other than the Presi- que les Presidents des Associations Exekutivausschusses mit Aus-
dents of the Regional Associa- regionales. nahme der Präsidenten der Regio-
tions. nalverbände.
Congress may also take any other Le Congres peut egalement prendre Der Kongreß kann ferner alle son-
appropriate action on matters affect- toutes autres mesures appropriees sur stigen geeigneten Maßnahmen in
ing the Organization. des questions interessant !'Organisa- Angelegenheiten ergreifen, welche
tion. die Organisation betreffen.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Part VII Partie VII Teil VII
The Executive Committee Le Comite executif Der Exekutivausschuß
Article 13 Article 13 Artikel 13
Compositlon Composition Zusammensetzung
The Executive Committee shall con- Le Comite executif est compose: Der Exekutivausschuß besteht aus
sist of:
(a) The President and the Vice-Presi- a) du President et des Vice-Presidents a) dem Präsidenten und den Vizeprä-
dents of the Organization; de !'Organisation; sidenten der Organisation,
(b) The Presidents of Regional As- b) des Presidents des Assoctations re- b) den Präsidenten der Regionalver-
sociations who can be replaced at gionales, qui peuvent etre rempla- bände, an deren Stelle ihre Vertre-
sessions by their alternates, as ces aux sessions par des sup- ter nach Maßgabe der Geschäfts-
provided for in the Regulations; pleants, ainsi qu'il est prevu au ordnung an den Tagungen teilneh-
Reglement; men können;
(c) Fourteen Directors of Meteoro- c) de quatorze Directeurs de Services c) vierzehn Direktoren von meteoro-
logical or Hydrometeorological meteorologiques ou hydrometeoro- logischen oder hydrometeorologi-
Services of Members of the Or- logiques des Membres de !'Organi- schen Diensten der Mitglieder der
ganization, who can be replaced sation, qui peuvent etre remplaces Organisation, an deren Stelle ihre
at sessions by alternates, provided: aux sessions par des suppleants, Vertreter an den Tagungen teil-
SOUS reserve: nehmen können; dies gilt mit der
Maßgabe,
(i) That these alternates shall be i) que ces suppleants soient ceux i) daß diese Vertreter die Voraus-
as provided for in the Regula- prevus par le Reglement; setzungen der Geschäftsord-
tions; nung erfüllen und
(ii) That not more than seven and ii) qu'aucune Region ne puisse ii) daß höchstens sieben und min-
not less than two members of compter plus de sept membres destens zwei Mitglieder des Exe-
the Executive Committee, com- et qu'elle compte au moins kutivaussdlusses, einsdlließlidl
prising the President and Vice- deux membres du Comite exe- des Präsidenten und der Vize-
Presidents of the Organization, cutif, y compris le President et präsidenten der Organisation,
the Presidents of Regional As- les Vice-Presidents de !'Orga- der Präsidenten der Regional-
sociations and the fourteen nisation, les Presidents des As- verbände und der vierzehn ge-
elected Directors, shall come sociations regionales et les qua- wählten Direktoren aus dersel-
from one Region, this Region torze Directeurs elus, la Region ben Region kommen, wobei sidl
being determined in the case etant determinee pour chaque die Region jedes Mitglieds
of each member in accordance membre conformement aux dis- nadl der Geschäftsordnung be-
with the Regulations. positions du Reglement. stimmt.
Article 14 Article 14 Artikel 14
Functions Fonctions Aufgaben
The Executive Committee is the Le Comite executif est l' organe Der Exekutivausschuß ist das aus-
executive body of the Organization executif de !'Organisation et est res- führende Organ der Organisation; er
and is responsible to Congress for the ponsable devant le Congres de la ist dem Kongreß für die Koordinie-
co-ordination of the programme of the coordination des programmes de !'Or- rung des Programms der Organisation
Organizat,ion and for the utilization of ganisation et de l'utilisation de ses und für die Verwendung seiner Haus-
its budg.etary resources in accordance ressources budgetaires conformement haltsmittel nach Maßgabe der Kon-
with the decisions of Congress. aux decisions du Congres. greßbeschlüsse verantwortlich.
In addition to functions set out in Outre les attributions qui lui sont Außer den in anderen Artikeln fest-
other Articles of the Convention, the reservees dans d'autres articles de la gesetzten Aufgaben hat er folgende
primary functions of the Executive Convention, le Comite executif a pour Hauptaufgaben:
Committee shall be: fonctions principales:
(a) To implement the decisions taken a) de mettre a execution les decisions a) Er führt die von den Mitgliedern
by the Members of the Organiza- prises par Ies Membres de !'Orga- der Organisation entweder im
tion either in Congress or by nisation soit au Congres, soit par Kongreß oder durch Schriftwechsel
means of correspondence and to correspondance, et de conduire les gefaßten Beschlüsse aus und leitet
conduct the activities of the Or- activites de !'Organisation confor- die Tätigkeit der Organisation im
ganization in accordance with the mement a l'esprit de ces decisions; Sinne dieser Beschlüsse;
intention of such decisions;
(b) To examine the programme and b) d'examiner le programme et les b) er prüft das Programm und die
budget estimates for the following prev1s10ns budgetaires prepares Haushaltsvoranschläge für den
financial period prepared by the par le Secretaire general pour la jeweils folgenden Rechnungszeit-
Secretary-General and to present periode financiere suivante et de raum, die vom Generalsekretär
its observations and its recom- presenter au Congres ses observa- ausgearbeitet werden, und legt
mendations thereon to Congress; tions et ses recommandations a ce seine diesbezüglichen Bemerkun-
sujet; gen und Empfehlungen dem Kon-
greß vor;
(c) Ta consider and, where necessary, c) d'examiner et, si necessaire, de c) er prüft die Entschließungen und
take action on behalf of the- Or- prendre des mesures au nom de Empfehlungen der Regionalver-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 97
ganization on resolutions and l'Organisation sur les resolutions bände und Fachkommissionen und
recommendations of Regional As- et recommandations des Associa- trifft erforderlichenfalls namens
sociations and Technical Commis- tions regionales et des Commis- der Organisation diesbezügliche
sions in accordance with the sions techniques, conformement Maßnahmen in Obereinstimmung
procedures laid down in the Regu- aux procedures fixees par le Regle- mit den in der Geschäftsordnung
lations; ment; festgesetzten Verfahren;
(d) To provide technical information, d) de fournir des renseignements et d) er gibt fachliche Auskünfte, Rat
counsel and assistance in the des avis d'ordre technique, et toute und Unterstützung in den Tätig-
fields of activity of the Organiza- I' assistance possible dans les do- keitsbereichen der Organisation;
tion; maines d'activite de l'Organisation;
(e) To study and make recommenda- e) d'etudier toute question interes- e) er prüft alle Angelegenheiten,
tions on any matter affecting inter- sant la meteorologie internationale welche die internationale Meteoro-
national meteorology and related et les activites connexes de !'Or- logie und verwandte Tätigkeiten
activities of the Organization; ganisation, et de formuler des re- der Organisation berühren, und
commandations a ce sujet; erteilt entsprechende Empfehlun-
gen;
(f) To prepare the agenda for Con- f) de preparer !'ordre du jour du f) er stellt die Tagesordnung des
gress and to give guidance to the Congres et de guider les Associa- Kongresses auf und gibt den
Regional Associations and Tech- tions regionales et les Commis- Regionalverbänden und Fachkom-
nical Commissions in the prepara- sions techniques dans la prepara- missionen Richtlinien für die Auf-
tion of their agenda; tion du programme de leurs tra- stellung ihrer Tagesordnungen;
vaux;
(g) To report on its activities to each g) de presenter un rapport sur ses g) er erstattet auf jeder Tagung des
session of Congress; activites a chaque session du Con- Kongresses über seine Tätigkeit
gres; Bericht;
(h) To administer the finances of the h) de gerer les finances de l'Organi- h) er verwaltet die Finanzen der
Organization in accordance with sation conformement aux disposi- Organisation gemäß Teil XI.
the provisions of Part XI of the tions de la partie XI de la Con-
Convention. vention.
The Executive Committee may also Le Comite executif peut egalement Der Exekutivausschuß kann ferner
perform such other functions as may remplir toutes autres fonctions qui alle sonstigen Aufgaben wahrnehmen,
be conferred on it by Congress or by pourraient lui etre confiees par le die ihm vorn Kongreß oder gemein-
Members collectively. Congres ou par l'ensemble des Mem- sam von Mitgliedern übertragen wer-
bres. den.
Part VIII Partie VIII Teil VIII
Regional Associations Associations regionales Regionalverbände
Article 18 Article 18 Artikel 18
(a) Regional Associations shall be a) Les Associations regionales sont a) Die Regionalverbände setzen sich
composed of the Members of the composees des Membres de !'Orga- aus denjenigen Mitgliedern der
Organization, the networks of nisation dont tout ou partie des Organisation zusammen, deren
which lie in or extend into the reseaux se trouve dans Ja Region. Netze ganz in der Region liegen
Region. oder teilweise in diese hineinrei-
chen.
{b) Members of the Organization shall b) Les Membres de !'Organisation ont b) Die Mitglieder der Organisation
be entitled to attend the meetings le droit d'assister aux reunions des haben das Recht, den Tagungen
of Regional Associations to which Associations regionales auxquelles der Regionalverbände, denen sie
they do not belong, to take part ils n'appartiennent pas; de prendre nicht angehören, beizuwohnen, an
in the discussions and to present pc;trt aux debats; de presenter leurs den Erörterungen teilzunehmen
their views upon questions affect- vues sur les questions qui concer- und zu Fragen Stellung zu nehmen,
ing _their own Meteorological or nent leur propre Service meteoro- die ihren eigenen meteorologi-
Hydrometeorological Service but logique ou hydrometeorologique, schen oder hydrometeorologischen
shall not have the right to vote. mais ils n'ont pas le droit de vote. Dienst berühren; sie haben jedoch
kein Stimmrecht.
(c) Regional Associations shall meet c) Les Associations regionales se reu- c) Die Regionalverbände tagen, so oft
as often as necessary. The time nissent aussi souvent qu'il est ne- dies erforderlich ist. Zeitpunkt und
and place of the meeting shall be cessaire. La date et le lieu de Ort der Tagung bestimmen ihre
determined by the Presidents of reunion sont fixes par les Presi- Präsidenten im Einvernehmen mit
the Regional Associations in dents des Associations regionales dem Präsidenten der Organisation.
agreement with the President of avec l'assentiment du President de
the Organization. l'Organisation.
(d) The functions of the Regional As- d) Les fonctions des Associations re- d) Die Regionalverbände haben fol-
sociations shall be: gionales sont les suivantes: gende Aufgaben:
(i) To promote the execution of i) encourager l'execution des re- i) Sie fördern die Durchführung
the resolutions of Congress solutions du Congres et du Co- der Entschließungen des Kon-
and the Executive Committee mite executif dans leurs Re- gresses und des Exekutivaus-
in their respective Regions; gions respectives; schusses in ihren Regionen;
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(ii) To consider matters brought ii) examiner toute question dont ii) sie prüfen Angelegenheiten,
to their attention by the elles seraient saisies par le Co- auf die der Exekutivausschuß
Executive Committee; mite executif; ihre Aufmerksamkeit lenkt;
(iii) To discuss matters of general iii) discuter des sujets d'interet ge- iii) sie erörtern Angelegenheiten
interest and to co-ordinate neral et coordonner, dans leurs von allgemeinem Interesse und
meteorological and related ac- Regions respectives, les activi- koordinieren meteorologische
tivities in their respective tes meteorologiques et con- und verwandte Tätigkeiten in
Regions; nexes; ihren Regionen;
(iv) To make recommendations to iv) presenter des recommandations iv) sie legen dem Kongreß und
Congress and the Executive au Congres et au Comite exe- dem Exekutivausschuß Emp-
Committee on matters within cutif sur les questions qui re- fehlungen im Rahmen des
the purposes of the Organiza- levent de la competence de Organisationszwecks vor;
tion; ! 'Organisation;
(v) To perform such other func- v) assurer toutes autres fonctions v) sie nehmen alle sonstigen Auf-
tions as may be conferred on qui pourraient leur etre con- gaben wahr, die ihnen der
them by Congress. fiees par le Congres. Kongreß zuweist.
(e) Each Regional Association shall e) Chaque Association regionale elit e) Jeder Regionalverband wählt sei-
elect its President and Vice-Presi- son President et son Vice-Presi- nen Präsidenten und Vizepräsiden-
dent. dent. ten.
Bekanntmachung
der Neufassung der deutsc:h-griec:hischen Verwaltungsvereinbarung
über den internationalen Güterkraftverkehr
und Straßenpersonenverkehr
Vom 14. Januar 1977
Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung
über den internationalen Güterkraftverkehr und
Straßenpersonenverkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Griechenland
vom 8. März 1962 in der Fassung vom 2. Oktober
1976 veröffentlicht.
Die Vereinbarung, die nach ihrem § 15 bereits
seit dem 1. Mai 1962 in Kraft ist, wurde hinsichtlich
des Güterverkehrs der Entwicklung und neuen
Rechtslage angepaßt und um Vorschriften über die
Durchführung des Straßenpersonenverkehrs ergänzt.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juni 1962 (BAnz. Nr. 116
vom 23. Juni 1962).
Bonn,den 14.Januar1977
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Haselau
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 99
Verwaltungsvereinbarung
über den internationalen Güterkraftverkehr
und Straßenpersonenverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Griechenland
vom 8. März 1962
in der Fassung vom 2. Oktober 1976
I. Gewerblicher Verkehr fende Kraftfahrzeug sich in verkehrssicherem Zustand
befindet und innerhalb des der Genehmigung vorher-
§ 1 gehenden Jahres amtlich auf seine Verkehrssicherheit
Genehmigungspflicht überprüft worden ist.
(1) Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, (2) Die Genehmigungen nach § 1 und § 2 Abs. 2 werden
einen Kraftfahrzeuge in einem der beiden Vertragsstaaten an griechische Unternehmer für in der Republik Grie-
(Heimatstaat) zugelassen sind, bedürfen für die Beför- chenland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bun-
derung von Gütern desminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-
c1) zwischen dem Heimatstaat der Kraftfahrzeuge oder land erteilt und von dem Ministerium für Verkehr der
einem dritten Staat einerseits und dem anderen Ver- Republik Griechenland ausgegeben;
tragsstaat andererseits, an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik
b) durch den anderen Vertragsstaat hindurch (Transitver- Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch das
kehr) Ministerium für Verkehr der Republik Griechenland
einer Genehmigung des anderen Vertragsstaates. erteilt und von dem Bundesminister für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm
(2) Die Genehmigung wird für ein bestimmtes Kraft- beauftragten Behörden ausgegeben.
fahrzeug erteilt.
§ 4
§ 2
Gültigkeit der Genehmigungen
Ausnahmen von der Genehmigungspflidlt
und vom Kontingent (1) Die Genehmigung gilt nur für den Unternehmer
selbst und ist nicht übertragbar.
(1) Keiner Genehmigung bedürfen
(2) Die Genehmigungen werden als Fahrtgenehmigun-
a) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und gen für eine Hin- und Rückfahrt und gültig für eine
Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich- Dauer von zwei Monaten ausgegeben.
tung, z.B. Messe- und Ausstellungsgut;
b) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder § s
von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver-
Genehmigungsurkunde
anstaltungen und Schaustellungen oder Jahrmärkten
sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehauf- (1) Für jedes Kraftfahrzeug oder jeden Lastzug ist
nahmen; eine besondere Genehmigungsurkunde auszustellen.
c) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme (2) Das Muster der Genehmigungsurkunde wird von
von Schlachtvieh; den beiden Verkehrsministerien schriftlich vereinbart.
d) die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern
nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flug- § 6
dienste;
Kontingent
e) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
Die Genehmigungen werden im Rahmen eines Kon-
f) die Uberführung von Leichen und der Asche Verstor-
tingents ausgegeben, das von den Vertretern der beiden
bener;
Verkehrsministerien in der gemischten Kommission nach
g) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, § 14 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vereinbart
deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des wird.
Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt
§ 7
oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der An-
hänger, 3,5 t nicht übersteigt. Verbot des Binnenverkehrs
(2) Außerhalb des vereinbarten Kontingents nach § 6 Es ist untersagt, mit Fahrzeugen, die in einem Ver-
dürfen Genehmigungen ausgegeben werden für die Be- tragsstaat zugelassen sind, Güter zwischen zwei auf
förderung von Umzugsgut in besonders hierfür eingerich- dem Gebiet des anderen Vertragsstaates liegenden
teten oder ausschließlich solchen Beförderungen dienen- Punkten zu befördern.
den Fahrzeugen. Die Einschränkung ist in der Genehmi- § 8
gungsurkunde zu vermerken.
Entziehung der Genehmigung
bei mißbräudllkher Verwendung
§ 3
(1) Unbeschadet der im durchfahrenen Land gelten-
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung;
den gesetzlichen Bestimmungen kann die Genehmigung
zuständige Behörde
von der Behörde des Landes, die sie erteilt hat, bei miß-
(1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Unter- bräuchlicher Verwendung vorübergehend oder auf die
nehmer persönlich zuverlässig ist und wenn das betref- Dauer entzogen werden.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(2) Auf Ersuchen des Verkehrsministeriums des Ver- § 11 b
tragsstaates, auf dessen Gebiet die Genehmigung miß-
Gelegenheitsverkehr
bräuc:hlich verwendet worden ist, muß die Genehmigung
entzogen werden. Das ersuchende Verkehrsministerium (1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen
beteiligt das andere Verkehrsministerium. des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren
Betriebssitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben,
§ 9 bedürfen für Gelegenheitsverkehrsdienste in oder durch
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keiner
Frachtbrief weiteren Genehmigung dieses Staates bei
Jede Sendung im gewerblic:hen Güterkraftverkehr muß a) Rundfahrten mit gesc:hlossenen Türen, d. h. Fahrten,
von einem internationalen Frachtbrief begleitet sein. die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das
auf der gesamten Fahrstrecke die gleic:he Reisegruppe
§ 10 befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt,
b) Verkehrsdiensten, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste
Beachtung des nationalen und internationalen Rechts
aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt
Der Unternehmer ist verpflic:htet, die Bestimmungen eine Leerfahrt ist.
des im anderen Vertragsstaat geltenden Verkehrs- und Vorschriften anderer Obereinkommen, aus denen sich die
Kraftf ahrzeugrec:hts einsc:hließlic:h der jeweils maßgeben- Genehmigungsfreiheit in anderen als den in Satz 1 ge-
den Tarifbestimmungen einzuhalten. Er hat auc:h die nannten Fällen ergibt, bleiben unberührt.
internationalen Verkehrsvorsc:hriften zu befolgen.
(2) Unternehmer, die Verkehrsdienste nach Absatz 1
durdlführen, haben während der Fahrt ein Kontrolldoku-
ment mitzuführen.
II. W e r k v e r k e h r (3) Gelegenheitsverkehrsdienste, die nidlt nach Ab-
satz 1 genehmigungsfrei sind, bedürfen im Einzelfall der
§ 11 Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Staa-
tes.
Beförderungspapier; anzuwendende Bestimmungen
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 8 und § 10 fin-
(1) Der Unternehmer des Werkverkehrs hat für jede den auf den Personenverkehr entsprechende Anwendung.
Sendung ein besonderes Beförderungspapier auszustel-
len, dessen Muster von den beiden Verkehrsministerien
III. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n
schriftlid1 vereinbart wird.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 10 § 12
finden sinngemäß auf den Werkverkehr Anwendung. Mitführen von Unterlagen
Die nadl den Bestimmungen dieses Abkommens erfor-
derlichen Unterlagen (z.B. Genehmigung, Beförderungs-
papier) sind bei allen Fahrten im anderen Staat vom
II a. P e r so n e n v e r k eh r
Fahrpersonal mitzuführen und den zuständigen Behörden
auf Verlangen vorzuweisen.
§ 11 a
§ 13
Linienverkehr
Anwendung auf Berlin
( 1) Zur Durc:hführung eines grenzübersc:hreitenden
Linienverkehrs oder Transitlinienverkehrs bedarf es der Diese Vereinbarung gilt audl im Land Berlin.
vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des
anderen Staates. § 14
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn über die
Anpassung an die jeweiligen Verkehrsbedingungen
Einrichtung der Linie zwisc:hen den zuständigen Behör- Die Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertrags-
den beider Seiten Einvernehmen besteht und die Zustim- staaten werden im Bedarfsfalle zusammentreten, um die
mung der Transitländer vorliegt. Durdlführung der Vereinbarung zu erörtern und die Ver-
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 8 und § 10 efnbarung den jeweiligen Bedingungen des Straßenver-
finden sinngemäß auf den Personenverkehr Anwendung. kehrs anzupassen.
§ 15
(4) Die Genehmigung berec:htigt nicht zur Bedienung
des Binnenverkehrs (Kabotage) im Gebiet des anderen Geltungsdauer
Vertragsstaates.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 1962 in Kraft. Sie
(5) Die Fahrtstrecke, Fahrpläne, Tarife und die vor- gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Vertrags-
gesehenen Betriebsperioden bedürfen der Zustimmung staat zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von
der beiden Vertragsteile. mindestens drei Monaten gekündigt werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. Januar 1977
Surinam hat am 16. November 1976 dem Gene-
raldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum notif iziert, daß es sich seit der Erlangung seiner
Unabhängigkeit am 25. November 1975 an die in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl.
1970 II S. 293, 391), deren Anwendung durch die
Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. November 1974 (BGBl.
II S. 1394) und vom 26. Oktober 1976 (BGBI. II
S. 1846).
Bonn,den 17.Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Kapitalhilfe
Vom 24. Januar 1977
In Mogadischu ist am 29. Dezember 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Demokra-
tischen Republik Somalia über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 29. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lieht.
Bonn, den 24. Januar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. Januar 1977
Surinam hat am 16. November 1976 dem Gene-
raldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum notif iziert, daß es sich seit der Erlangung seiner
Unabhängigkeit am 25. November 1975 an die in
Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl.
1970 II S. 293, 391), deren Anwendung durch die
Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. November 1974 (BGBl.
II S. 1394) und vom 26. Oktober 1976 (BGBI. II
S. 1846).
Bonn,den 17.Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Kapitalhilfe
Vom 24. Januar 1977
In Mogadischu ist am 29. Dezember 1976 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Demokra-
tischen Republik Somalia über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 29. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lieht.
Bonn, den 24. Januar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Verträge in Somalia erhoben werden.
der Demokratischen Republik Somalia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser benden Transporten von Personen und Gütern im See-
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
wicklung in Somalia beizutragen,
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
sind wie folgt übereingekommen: Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht e!> der Regierung der Demokratischen Republik Artikel 5
Somalia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für die Finanzierung der Devisenkosten aus Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
dem Bezug von Waren und Leistungen im Zusammen- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hang mit ihrem Nomadensiedlungsprogramm ein Darle- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
hen bis zu 5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um werden.
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- Artikel 6
men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Lieferverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
mens abgeschlossen worden sind.
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
Artikel 2 der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von drei
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen teilige Erklärung abgibt.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 7
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Mogadischu am 29. Dezember 1976 in
zwei Urschriften, in deutscher, somalischer und engli-
scher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
somalischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-
bend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Horst B e c k e r
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Barre
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 103
Anlage
zum Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Kapitalhilfe
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 29. Dezember 1976 bis zu
5 Mio DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche l\1ark)
aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) landwirtschaftliche Geräte,
b) landwirtschaftliche Maschinen, einschließlich Trak-
toren,
c) Pumpen sowie Material zum Ausbau von Wasserver-
sorgungen,
d) Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
e) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Inlandswährung an-
fallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige
Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der Erklärung
über die Anerkennung des Flaggenredtts der Staaten ohne Meeresküste
Vom 25. Januar 1977
Die Erklärung vom 20. April 1921 über die An-
erkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Mee-
resküste (RGBl. 1932 II S. 93) ist für die
Mongolei am 15. Oktober 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGB!. II S. 1088).
Bonn, den 25. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Änderung von Namen und Vornamen
Vom 26. Januar 1977
Das Ubereinkommen vom 4. September 1958 über
die· Änderung von Namen und Vornamen (BGBl.
1961 II S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 1 für
Spanien am 15. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Januar 1969 (BGBl. II
s. 108).
Bonn, den 26. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl der Erklärung
über die Anerkennung des Flaggenredtts der Staaten ohne Meeresküste
Vom 25. Januar 1977
Die Erklärung vom 20. April 1921 über die An-
erkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Mee-
resküste (RGBl. 1932 II S. 93) ist für die
Mongolei am 15. Oktober 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGB!. II S. 1088).
Bonn, den 25. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Änderung von Namen und Vornamen
Vom 26. Januar 1977
Das Ubereinkommen vom 4. September 1958 über
die· Änderung von Namen und Vornamen (BGBl.
1961 II S. 1055, 1076) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 1 für
Spanien am 15. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Januar 1969 (BGBl. II
s. 108).
Bonn, den 26. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 105
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen
in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)
Vom 26. Januar 1977
Das Ubereinkommen vom 10. September 1964 be-
treff end die Entscheidungen über die Berichtigung
von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivil-
standsregistern) (BGBI. 1969 II S. 445, 588) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 1 für
Spanien am 22. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBI. II S. 714).
Bonn, den 26. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland
Vom 26. Januar 1977
Das Ubereinkommen vom 10. September 1964 zur
Erleichterung der Eheschließung im Ausland (BGBI.
1969 II S. 445, 451, 588) ist nach seinem Artikel 11
Abs. 1 für
Spanien am 15. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1969 (BGBI. II
s. 2054).
Bonn, den 26. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 105
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen
in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)
Vom 26. Januar 1977
Das Ubereinkommen vom 10. September 1964 be-
treff end die Entscheidungen über die Berichtigung
von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivil-
standsregistern) (BGBI. 1969 II S. 445, 588) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 1 für
Spanien am 22. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBI. II S. 714).
Bonn, den 26. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland
Vom 26. Januar 1977
Das Ubereinkommen vom 10. September 1964 zur
Erleichterung der Eheschließung im Ausland (BGBI.
1969 II S. 445, 451, 588) ist nach seinem Artikel 11
Abs. 1 für
Spanien am 15. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1969 (BGBI. II
s. 2054).
Bonn, den 26. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Ubereinkommen
über die Annahme einheitlidler Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 31. Januar 1977
Die nachstehend aufgeführten Regelungen nach leuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von
dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Krafträdern) und ihre Anhänger (BGBI. 1969 II
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh- S. 1729, 1848; 1972 II S. 337)
migung der Ausrüstungsgegenstände und Te.ile von Ungarn am 18. Oktober 1976
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857),
geändert durch Verordnung vom 28. Februar 1968 Regelung Nr. 8
(BGBI. II S. 125), sind für weitere folgende Staaten in Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Kraft getreten: Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen (H1-,
H.?- oder H3-Lampen) für asymmetrisches Abblend-
Rege 1u n g Nr. 1 licht oder für Fernlicht oder für beides und der zu-
gehörigen Lampen (BGBI. 1969 II S. 1729, 1866; 1973
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
II S. 841)
Kraftf ahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und asym-
metrisches Abblendlicht oder für eines der beiden Finnland am 17. September 1976
(BGBI. 1969 II S. 1729, 1731) Italien am 26. März 1976
Finnland am 17. September 1976 Ungarn am 18. Oktober 1976
Regelung Nr.2 Regelung Nr. 10
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Glühlampen, die in Scheinwerfern für Fernlicht und Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Funkentstörung
asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der (BGBI. 1970 II S. 57,711; 1972 II S. 256)
beiden verwendet werden (BGBI. 1969 II S. 1729,
Belgien am 7.März 1976
1746)
Italien am 27. Dezember 1975
Finnland am 17. September 1976
Ungarn am 18. Oktober 1976
Regelung Nr.3
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Regelung Nr. 11
Rückstrahler für Kraftfahrzeuge (BGBI. 1969 II S. 1729, Einheitlidie Vorschriften für die Genehmigung der
1768) - Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türschlösser und
Finnland am 17.September 1976 Türscharniere (BGBI. 1970 II S. 57, 74, 711)
Italien am 17. September 1975
Regelung Nr. 5 Spanien am 28. Dezember 1975
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung Ungarn am 18. Oktober 1976
der Kraftfahrzeug- ,,Sealed-Beam "-Scheinwerfer (SB-
Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Ab-
blendlicht oder Fernlicht oder für beides (BGBI. 1969 Regelung Nr. 12
II S. 1729, 1803) Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Finnland am 17. September 1976 Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahr-
zeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
Ungarn am 18. Oktober 1976
(BGBI. 1972 II S. 445, 1433)
Regelung Nr. 6 Italien am 17. September 1975
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Aus- Regelung Nr. 14
nahme von Krafträdern) und füre Anhänger (BGBI. Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
1969 II S. 1729, 1831) Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Verankerungen der
Ungarn am 18. Oktober 1976 Sicherheitsgurte in Personenkraftwagen (BGBI. 1972
II S. 905; 1973 II S. 347)
Regelung Nr. 7 Italien am 15. Juni 1976
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Finnland am 17. September 1976
Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Brems- Ungarn am 18. Oktober 1976
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1977 107
Regelung Nr. 15 Regelung Nr. 21
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreini- Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung
gender Gase aus Motoren mit Fremdzündung (BGBl. 1973 II S. 1137; 1974 II S. 12)
(BGBl. 1972 II S. 445, 466, 1433) Italien am 17. September 1975
Jugoslawien am 27. August 1976
Osterreim am 1. Oktober 1975
R e g e 1u n g N r. 23
Ungarn am 18. Oktober 1976
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre
Regelung Nr. 16
Anhänger (BGBl. 1973 II S. 1137, 1166; 1974 II S. 12)
Einheitliche Vorsdiriften für die Genehmigung der
Ungarn am 18. Oktober 1976
Sicherheitsgurte für erwadisene Personen in, Kraft-
fahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1561; 1973 II S. 348)
Italien am 15. Juni 1976 Re g e 1 u n g N r. 24
Jugoslawien am 27. August 1976 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Finnland am 17. September 1976 Fahrzeuge mit Dieselmotor hinsichtlich der Emission
luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor (BGBI.
1973 II S.1137, 1179; 1974 II S.12)
Regelung Nr. 17
Belgien am 11. Oktober 1976
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Tschechoslowakei am 9. Dezember 1975
Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähig-
keit der Sitze und ihrer Verankerung (BGBl. 1972 II Ungarn am 18. Oktober 1976
S. 905, 933; 1973 II S. 347) Vereinigtes Königreich am 13. Dezember 1975
Belgien am 23. März 1976
Italien am 17. September 1975 R e g e 1u n g N r. 25
Jugoslawien am 27. August 1976 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von
in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nidit einbe-
Regelung Nr. 18 zogenen Kopfstützen (BGBl. 1973 II S. 1137, 1215;
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der 1974 II S. 12)
Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen Tschechoslowakei am 9. Dezember 1975
unbefugte Benutzung (BGBl. 1972 II S. 905, 953; 1973
II S. 347)
Reg e 1u n g N r. 26
Italien am 17.September 1975
Ungarn am 18. Oktober 1976 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden
Außenkanten (BGBl. 1975 II S. 1045, 1740)
Regelung Nr. 19
Italien am 17. September 1975
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1972 II Tschechoslowakei am 9. Dezember 1975
S. 905, 965; 1973 II S. 347) Ungarn am 18.Oktober 1976
Finnland am 17. September 1976
Jugoslawien am 27. August 1976 R e g e 1u n g Nr. 28
Ungarn am 18. Oktober 1976 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Einrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahr-
R e g e 1 u n g N r. 20 zeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (BGBl. 1975 II
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der s. 1045, 1061, 1740)
Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen Belgien am 11. Oktober 1976
(H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Ungarn am 18. Oktober 1976
für Fernlicht oder für beides und der H4-Lampen
(BGBl. 1972 II S. 445, 513, 1433) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Februar 1974 (BGBl. II
Finnland am 17. September 1976 S.157) und vom 16. September 1975 (BGBl. II S. 1492),
Jugoslawien am 27. August 1976 die in bez-ug auf die Tschechoslowakei aufgehoben
Ungarn am 18. Oktober 1976 werden.
Bonn, den 31. Januar 1977
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Freier
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Einbanddecken 1976
Teil 1: 18,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 12,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o MwSt. enthalten.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,
wie in den vergangenen Jahren.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil I lagen der Nr. 8/1977 und für Teil II der
Nr. 3/1977 im Rahmen des Abonnements bei.
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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