1397
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1977 N r.53
Tag Inhalt Seite
19. 12. 71 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungstellen am
Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Gr~nzacherstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1397
19. 12. 77 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Sc:hlatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1399
19. 12. 77 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1401
20. 12. 77 Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu
dem Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (9. ADR-AusnahrneV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1403
2. 12. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Grenzadlerhorn/Riehen-Grenzacberstraße
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 2
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel- Gesetzes vom 1. August 1962 auch im Land Berlin.
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
während der Fahrt (BGBl. 1962 II S. 877) wird ver- § 3
ordnet:
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
§ 1 an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
am Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenz- Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
acherstraße nebeneinanderliegende Grenzabferti-
gungsstellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
2. Dezember 1977 errichtet. Die Vereinbarung wird Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
nachstehend veröffentlicht. kanntzugeben.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h 1i c h
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenzacherstraße
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom (2) Für die deutsche Abfertigung nach Artikel 1 Ab-
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland satz 3 umfaßt die Zone auf schweizerischem Gebiet:
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist:
ri eh tung nebeneinanderliegender Grenzabf ertigungsstel-
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wäh- - im Osten durch die Grenze,
rend der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen: - im Norden durch eine in der Höhe der südlichen
Seite des schweizerischen Zollabfertigungsgebäu-
des zwischen der Grenze und der westlichen Be-
Artikel 1
grenzung der schweizerischen Zolliegenschaft ver-
(1) Am Grenzübergang Grenzacherhorn/Riehen-Grenz- laufende Gerade,
acherstraße werden auf deutschem und schweizerischem im Westen durch eine Gerade entlang der west-
Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen lichen Begrenzung der schweizerischen Zolliegen-
errichtet. schaft, verlängert über die Grenzacherstraße bis
(2) Die deutsche sowie die schweizerische Eingangs- zum südlichen Gehwegrand bei der Liegenschaft
und Ausgangsabfertigung von Personen und von ihnen ,,zum Streitgärtlein",
mitgeführten Waren zum privaten Gebrauch im Reise- - im Süden durch den südlichen Gehwegrand bis
und Grenzverkehr finden auf deutschem Gebiet statt. zur Grenze;
. (3) Die Ausgangsabfertigung von Personen und Waren b) die Brückenwaage und die Rampe einschließlich der
im Warenverkehr kann auf dem Gebiet des Nachbar- Einbauwaage.
staats vorgenommen werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 nic:ht ausdrücklich
als Bestandteil der Zone bezeichneten Gebäude und
Artikel 2 Räumlichkeiten gehören nicht zur Zone.
(1) Für die schweizerische Abfertigung nach Artikel
Absätze 2 und 3 umfaßt die Zone auf deutschem Gebiet: Artikel 3
a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist: (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-
- im Westen durch die Grenze, kreisdirektion Basel regeln im gegenseitigen Einverneh-
- im Norden durch eine Linie entlang der straßen- men die Einzelheiten im Benehmen mit den übrigen be-
seitigen Fassade des deutschen Zollabfertigungs- teiligten Verwaltungen.
gebäudes bis zum Gasthaus „Waldhorn/Hörnli" (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die
und von dort durch eine Linie entlang der straßen- diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten
seitigen Fassade dieses Gasthauses, einschließlich treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig
der Einfahrt in den schweizerischen Zollhof, erforderlichen Maßnahmen.
im Osten durch eine Gerade, die in Verlängerung
der östlichen Seite des Gasthauses „Waldhorn/ Artikel 4
Hörnli" quer über die Bundesstraße 34 bis zur
gegenüberliegenden Straßenseite einschließlich des Artikel 1 Buchstabe c der Vereinbarung vom 6. Ok-
Gehweges verläuft, tober 1966 über die zeitweilige Zusammenlegung der
Grenzabfertigung an Straßenübergängen wird aufgeho-
im Süden durch den südlichen Gehwegrand bis zur
ben.
Grenze, einschließlich des Durchganges hinter dem
deutschen Zollpavillon und der östlich davon ge- Artikel 5
legenen Parkfläche;
(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
b) den Durchsuchungsraum im deutschen Zollpavillon, des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-
einschließlich des Zuganges; matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
c) den den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
Benützung vorbehaltenen Teil der Abfertigungskabine unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
auf der Straßeninsel. den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
GESCHEHEN zu Bern am 2. Dezember 1977 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hut t er
Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden
Lenz
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1399
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Sdllatt a. R./Thayngen-Sdllatt
Vom t 9. Dezember t 977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. Au- §2
gust 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
richtung nebeneinanderliegender Grenzabferti- Gesetzes vom 1. August 1962 auch im Land Berlin.
gungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrs-
mitteln während der Fahrt (BGBl. 1962 II S. 877) §3
wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
§1 an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
am Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
nebeneinander liegende Grenza bfertigungs stellen
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 2. Dezember (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
1977 errich.tet. Die Vereinbarung wird nachstehend Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
veröffentlicht. kanntzugeben.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fröhlich
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom Verlängerung der südlichen Begrenzung der Zollie-
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland genschaft Nummer 397 quer über die Straße verläuft;
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- c) den Ausweich- und Abstellplatz vor und neben dem
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel- Zollamtsgebäude.
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wäh-
rend der Fahrt Artikel 3
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die
Zollkreisdirektion Schaffhausen regeln im gegenseitigen
Artikel 1 Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den
(1) Am Grenzübergang Schlatt a. R./Thayngen-Schlatt übrigen beteiligten Verwaltungen.
werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinanderlie- (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die
gende Grenzabfertigungsstellen errichtet. diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten
(2) Die deutsche sowie die schweizerische Eingangs- treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig
und Ausgangsabfertigung finden an diesen Abfertigungs- erforderlichen Maßnahmen.
stellen statt.
Artikel 2 Artikel 4
Die Zone umfaßt (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Be- des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch di-
nutzung überlassenen Räume im Zollamtsgebäude; plomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
b) einen Abschnitt der Straße von Schlatt a. R. nach (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
Thayngen von der Grenze zwischen den Grenzsteinen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
Nummern 846 und 847 bis zu einer Geraden, die in den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
GESCHEHEN zu Bern am 2. Dezember 1977 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hut t er
Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden
Lenz
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1401
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz
Vom 19. Dezember 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 2
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-
Gesetzes vom 1. August 1962 auch im Land Berlin.
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
während der Fahrt (BGBI. 1962 II S. 877) wird ver- § 3
ordnet:
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
§ 1 an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
am Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 2. Dezember (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
1977 errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
veröffentlicht. kanntzugeben.
Bonn, den 19. Dezember 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fröhlich
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom vor und neben dem Zollamtsgebäude mit der Ausfahrt
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den angrenzenden Gehwegen; die Parkplätze für
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- Personenkraftwagen gehören nicht dazu.
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigu:rigsstel-
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wäh- Artikel 3
rend der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen: (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die
Zollkreisdirektion Schaffhausen regeln im gegenseitigen
Artikel 1 Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den
übrigen beteiligten Verwaltungen.
(1) Am Grenzübergang Waldshut-Rheinbrücke/Koblenz
werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen oder
Grenzabfertigungsstellen errichtet. die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider
Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurz-
(2) An diesen Grenzabfertigungsstellen finden statt: fristig erforderlichen Maßnahmen.
- die deutsche Grenzabfertigung,
Artikel 4
- die schweizerische Ausgangsabfertigung des Waren-
verkehrs. Artikel 1 Buchstabe g der Vereinbarung vom 6. Okto-
ber 1966 über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenz-
Artikel 2 abfertigung an Straßenübergängen wird aufgehoben.
Die Zone umfaßt
Artikel 5
a} die den schweizerischen Bediensteten im deutschen
Zollamtsgebäude zur alleinigen oder gemeinschaft- (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
lichen Benutzung überlassenen Räume, des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch
diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
b} einen 184 m langen Abschnitt der Straße Koblenz-
Waldshut, der von der Grenze bis zum Südrand der (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
mittleren Verkehrsinsel an der Einmündung in die unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
Bundesstraße 34 reicht, sowie den Abfertigungsplatz den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
GESCHEHEN zu Bern am 2. Dezember 1977 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hans Hut t er
Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden
Lenz
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1403
Neunte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorsduiften
der Anlagen A und B zu dem Europäischen Obereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(9. ADR-AusnahmeV)
Vom 20. Dezember 1977
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-
setzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen
Ubereinkommen vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489) wird ver-
ordnet:
§ 1
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 87 bis 115
über Abweichungen von den Vorschriften der An-
lagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkom-
men vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
in der Fassung der Verordnung vom 4. November
1977 (BGBI. 1977 II S. 1190), werden hiermit in Kraft
gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1
zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§ 2
Die Vereinbarungen Nr. 1 bis 86 über Abweichun-
gen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
ADR sind unter Berücksichtigung der vereinbarten
Änderungen sowie der neuen Bezeichnung der Ge-
fahrklassen und der Randnummern in den Anlagen
A und B zum ADR neu gefaßt worden. Die Neufas-
sung ersetzt die bisherigen Vereinbarungen Nr. 1
bis 86 und wird hiermit in Kraft gesetzt. Sie wird als
Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des
Gesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch
im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage 1
Vereinbarung Nr. 87 2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel
aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-
des ADR dürfen während einer Ubergangszeit bis zum setzen sind.
31. Dezember 1978 die in Rn. 10 500, Absatz 2 bis 5, für
3. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht
die Taf ein vorgesehenen Angaben auch in entsprechen-
mehr als 50 kg enthalten.
der Größe, Form und Farbe durch Zettel, Anstrich oder
in gleichwertiger Weise auf orangefarbenen Tafeln an- 4. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem
gebracht werden. In diesem Fall gelten die Bestimmun- Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten
gen der Rn. 10 500 Abs. 5 letzter Satz nicht, flüssigen Peroxiden nur bis zu 93 °/o des Fas-
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- sungsraums gefüllt sein.
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-
tischen Republik bis zum 31. Dezember 1978. IV. 1. Die Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3. und II. 4. müs-
sen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst-
stoff verpackt sein, die in geeignete Schutz-
Vereinbarung Nr. 88 behälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf
höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für die
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und Stoffe der Ziffern II. 2.2 und II. 3. beträgt die
2552 des ADR dürfen die nachfolgend genannten organi- Höchstmenge 25 kg.
schen Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter
folgenden Bedingungen befördert werden: 2. Die Stoffe der Ziiffern II. 1. und II. 2.2 müssen
in Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt
I. Als Stoffe der Gruppe A sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete
1. 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclo- Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf
höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens
hexan
24 kg dieser Stoffe enthalten.
1.1 mit mindestens 45°/o Phlegmatisierungsmitteln,
3. Die Stoffe der Ziffern II. S. und II. 6. müssen in
1.2 mit mindestens 50 /o festen trockenen inerten
6
Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,
Stoffen.
die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter
2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, einzusetzen sind.
technisch rein.
Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand-
3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5- stück höchstens SO kg dieser Stoffe enthalten.
Dihydroxydioxolan-1,2) mit mindestens 50 0/o
Phlegmatisierungsmitteln und mit 8 bis 10 °/o 4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen
Wasser. mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein,
die den Ausgleich zwischen dem inneren und
4. 3-tert.Butylperoxy-3-Phenylphthalid,
dem atmosphärischen Druck gestattet und unter
technisdi rein.
allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung
von Flüssigkeiten infolge Erwärmung - das
II. Als Stoffe der Gruppe E
Hinausspritzen von Flüssigkeiten verhindert,
1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit 78 bis ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße gelan-
82 °/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und 12 gen können.
bis 16 °/o Wasser und mit 4 bis 8 0/o brennbare
Flüssigkeit. 5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dür-
fen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraums ge-
2. Dicyclohexylperoxydicarbonat füllt sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe
2.1 technisch rein, bei den unter X. genannten Temperaturen.
2.2 mit mindestens 10 0/o Wasser.
V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-
3. Bis-(4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,
schriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.
technisch rein,
4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein, VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor-
5. Di-n-butyl-peroxydicarbonat in einer Lösung mit schriften in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.
mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln. Außerdem sind Versandstücke mit Stoffen der
Gruppe E (Ziffern II. 1. und II. 2.1) mit einem Zettel
6. Tertiäres Butylperneodecanoat, technisch rein.
nach Muster 1 zu versehen.
III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti-
gung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-
ADR wie folgt zu verpacken: lauten wie eine der unter I. und II. angegebenen
Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und
1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge- durch die Angabe:
eignetem Kunststoff verpackt sein, die in ge-
eignete nichtmetallische Schutzbehälter einzuset- ,,5.2, ADR"
zen sind. zu ergänzen.
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1405
VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für Die Tanks dürfen ferner im Boden mit einer Reini-
die genannten organischen Peroxide entsprechend, gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen
soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder ange-
sind. schweißtem Klöpperboden verschlossen ist.
IX. Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind bei den 2. Die Tanks sind als Druckbehälter für einen Berech-
unter II. genannten Peroxiden anzuwenden, wenn nungsdruck von mindestens 1,5 kg/cm 2 Oberdruck
deren Mengen die nachfolgend angegebenen Ge- auszuführen, unter Zugrundelegung einer zulässigen
wichte überschreiten: Beanspruchung bei diesem Druck vom 0,75fachen
der 0,2 °/o-Dehngrenze bzw. Streckgrenze oder dem
Stoffe der Ziffer II. 1. 100 kg 0,5fachen der Zugfestigkeit des verwendeten \Verk-
Stoffe der Ziffer II. 2.1 1 000 kg stoffes, je nachdem welcher der beiden Werte der
Stoffe der Ziffern 11. 2.2 und kleinere ist.
II. 3. bis II. 6. = 4 000 kg Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
Baustählen hergestellt sind, bei einem
X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versen- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von
den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen
3mm,
nicht überschritten werden:
Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwand-
Stoffe der Ziffer II. 1. Höchsttemperatur - 10° C dicke von 4 mm haben.
Stoffe der Ziffer II. 2.1 und 2.2 Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen
Höchsttemperatur + 5° C
eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus
Stoffe der Ziffer II. 3. Höchsttemperatur + 30° C Aluminium und Aluminiumlegierungen eine Mindest-
Stoffe der Ziffer II. 4. Höchsttemperatur + 20° C wanddicke von 5 mm haben.
Stoffe der Ziffer II. 5. Höchsttemperatur -15°C
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
Stoffe der ZWer II. 6. Höchsttemperatur - 5° C reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-
träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-
XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein
Ziffer II. nicht mehr befördert werden als Widerstandsmoment von mindestens 5 cm~ haben.
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-
Stoffe unter II. 1. = 1 200 kg
den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-
Stoffe unter II. 2.1 = 5000kg schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-
Stoffe unter II. 2.2 bis II. 6. = 10000kg sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus
Wenn die zu befördernde Menge 5 000 kg über- Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-
steigt, muß sie in zwei Einheiten aufgeteilt We!'den, verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm
von denen jede höchstens 5 000 kg betragen darf. umgeben ist.
Zwischen den beiden Einheiten ist ein Abstand von 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-
mindestens 0,25 m zur Kühlung vorgeschrieben. Zur wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
Einhaltung dieses Abstandes ist die Verwendung kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um
von Holz gestattet. mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-
moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des 5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-
ADR (D 89)." stutzen oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-
falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Oberrollbügel geschützt sein.
Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden. 6. Sofern die Tanks keine innenliegenden Ventile haben,
muß die erste außenliegende Absperrvorrichtung
durch einen stabilen Schutz, der mindestens die
gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-
Vereinbarung Nr. 89 schützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor, wenn
das außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeugrah-
mens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121
des ADR darf Dimethylanilin der Rn. 2601, Ziffer 11, unter 7. Die Tanks müssen durch einen amtlich anerkannten
den nachfolgend unter Absatz 2 beschriebenen Bedin- Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung mit minde-
gungen in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975 destens 1,5 kg/cm 2 Uberdruck - mindestens aber mit
hergestellt wurden, befördert werden. dem Druck, der dem Dampfdruck des zu befördern-
den Stoffen bei 50° C X 1,5 entspricht - sowie einer
(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus- inneren und äußeren Untersuchung unterzogen wor-
rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: den sein.
1. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb 8. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände raums gefüllt sein.
dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr- 9. Die sonstigen Vorsduiften des ADR einschließlich
durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver- der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe beachten.
geschützt sein.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Die Tankfahrzeuge dürfen jedoch mit einer Unten- zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
entleerung versehen sein, wenn diese mit zwei hinter- des ADR (D 89)."
einanderliegenden Verschlüssen ausgerüstet ist, von
denen einer als innenliegendes Bodenventil ausgebil- (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
det sein muß. desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Vereinbarung Nr. 90 dem Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden
Stoffes bei 50° C / 1,5 entspricht - sowie einer inne-
ren und äußeren Untersuchung unterzogen worden
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
sein.
des ADR darf Dimethylanilin der Rn. 2601, Ziffer 11, unter
den nachfolgend unter Absatz 2 beschriebenen Bedingun- 9. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
gen in Tankfahrzeugen befördert werden. raums gefüllt sein.
10. Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich
(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
der Anlagen A und B des ADR. sind entsprechend zu
rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
beachten.
1. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb 11. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung ge-
des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände mäß Anhang B. 3 der Anlage B des ADR muß aus-
dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr- drücklich aufgeführt sein, daß das Tankfahrzeug zur
durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver- Beförderung zugelassen ist.
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe
geschützt sein. (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Die Tankfahrzeuge dürfen jedoch mit einer Unten- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
entleerung versehen sein, wenn diese mit zwei hinter- des ADR (D 90)."
einanderliegenden Verschlüssen ausgerüstet ist, von
denen einer als innenliegendes Bodenventil ausge- (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
bildet sein muß. desrepublik Deutschland und den Niederlanden.
Die Tanks dürfen ferner im Boden mit einer Reini-
gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen
Blindflansch dicht verschlossen ist. Vereinbarung Nr. 91
2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
Baustählen hergestellt sind, bei einem (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121
darf Alphamonochlorpropionsäure mit mehr als 96 0/o rei-
Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von
ner Säure als Stoff der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 21, in
3mm,
festverbundenen Tanks befördert werden.
Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwand-
dicke von 4 mm haben. (2) Neben den für diesen Stoff geltenden sonstigen
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der
eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus Anlage A sind die Vorschriften der Abschnitte I und II
Aluminium- und Aluminiumlegierungen eine Mindest- des Anhangs B. 1 der Anlage B zum ADR zu beachten.
wanddicke von 4 mm haben. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums
gefüllt sein.
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausrei-
chend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs- (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein des ADR (D 91)."
Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-
reich.
schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-
sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus
Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser- Vereinbarung Nr. 92
verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm
umgeben ist.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück- der Anlage B des ADR darf Diphenylmethandiisocyanat
wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter- als Stoff der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21 c), des ADR
kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen in Tank-
mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands- fahrzeugen befördert werden.
moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel- rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
stutzen oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-
falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen A. Neue Tankfahrzeuge
Uberrollbügel geschützt sein.
1. Bau
6. Sofern die Tanks keine innenliegenden Ventile haben,
muß die erste außenliegende Absperrvorrichtung 1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werk-
durch einen stabilen Schutz, der mindestens die stoffen hergestellt sein, die bei einer Temperatur zwi-
gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge- schen - 20° C und + 50° C trennbruchsicher und un-
schützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn empfindlich gegen Spannungskorrosion sein müssen.
das außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeug- Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff ver-
rahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist. wendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei
feststeht und für den ein ausreichender Wert der
7. Die Tanks müssen für einen Druck von mindestens Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur
4 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet sein. von - 20° C in den Schweißnähten und der Schweiß-
einflußzone gewährleistet werden kann.
8. Die Tanks müssen durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung mit minde- 1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüberdruck
stens 1,5 kg/ cm 2 Uberdruck - mindestens aber mit von mindestens 4 kg/ cm 2 ausgelegt sein.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1407
1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch- 3. Prüfungen
messer von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem Werk- zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
stoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige
wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und äußere
Für alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung und eine
1,8 m beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn sie Abnahmeprüfung umfassen.
aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind, oder eine
gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt
Metalls. geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dicht-
heitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehren-
1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigungen den Prüfungen müssen eine innere und äußere Prü-
aufweisen, kann die Mindestwanddicke im Verhältnis fung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung
zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit umfassen. Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und
einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen spätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor Inbetrieb-
diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Ver- nahme und spätestens alle 2¼ Jahre ist eine Dicht-
wendung von St 37 betragen oder eine gleichwertige heits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungs-
Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls haben. teile vorzunehmen und über die Prüfungen sind Be-
Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m scheinigungen durch einen im Versandland amtlich
ist diese Dicke bei Verwendung von St 37 auf 4 mm anerkannten Sachverständigen auszustellen.
zu erhöhen oder auf einen gleichwertigen Wert bei 4. Kennzeichnung
Verwendung eines anderen Metalls.
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-
1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 liegt rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild
vor, wenn muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- Hersteller oder Herstellerzeichen
1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die
Summe der Wanddicken der metallenen Außen- - Herstellungsnummer
wand und der des Tanks muß mindestens der für - Baujahr
den Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindestwand- - Prüfdruck
dicke entsprechen; - Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks
2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Fest- - Rauminhalt jedes Tankabteils
stoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke - Berechnungstemperatur
gebaut sind. Dabei muß die Außenwand eine Dicke - Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und letzt-
von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus dem maligen wiederkehrenden Prüfung
Werkstoff St 37 oder eine solche von mindestens
2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung
stoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 0/o vorgenommen hat
besteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei SO 6 /o an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer-
Verformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahme- den, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-
vermögen haben, wie eine Polyurethanschicht von druck anzugeben.
SO mm Dicke und 400 kg/m 3 Nennraumgewicht.
Die spezifische Formänderungsarbeit des Werk- 5. Betrieb
stoffes der Feststoffzwischenschicht ist an einem 5.1 Die Tanks dürfen keine Untenentleerung haben und
Prüfkörper nach deutscher Industrienorm 53421 im dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt
Vergleich zu ermitteln. sein.
1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Tanks 5.2 Stabilität
einschließlich ihrer Befestigungseinrichtung mit aus-
Die Breite, welche sich durch die volle Abstands-
reichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füllge-
fläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den
wicht folgende Beanspruchung aufnehmen können: äußeren rechten und linken Punkten der Aufstands-
2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung fläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 °/o
- lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßen-
tankfahrzeugs betragen. Der Nachweis dazu ist durch
- lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
ein geeignetes Rechenverfahren zu erbringen.
- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-
2. Ausrüstung chend zu beachten.
2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie
B. Vorhandene Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttre-
während der Beförderung und Handhabung gegen Los-
reißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen ten der Vereinbarung hergestellt wurden und den in
Abschnitt A. Ziffer 1.3 enthaltenen Bedingungen nicht
· die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks
entsprechen, dürfen für die Beförderung von Diphe-
selbst.
nylmethandiisocyanat noch bis längstens zum 31. De-
2.2 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer zember 1979 verwendet werden, wenn folgende Be-
Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die dingungen eingehalten sind:
innere Besichtigung zu ermöglichen. 1. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
Baustählen hergestellt sind, bei einem
2.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-
wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter- - Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von
kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um 3mm,
mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands- - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein. wanddicke von 4 mm haben.
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen Vereinbarung Nr. 93
eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus Alu-
minium oder Aluminium-Legierungen eine Mindest- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und
wanddicke von 4 mm haben. 2431 des ADR dürfen Nickelkatalysatoren in Form von
2. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus- Tabletten oder Pulver als Stoffe der Klasse 4.2 unter
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs- folgenden Bedingungen befördert werden:
träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs- Die Nickelkatalysatoren müssen in Stahlblechtrom-
seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein meln mit einem Fassungsraum von höchstens 115 l mit
Widerstandsmoment von mindestens 5 cm3 haben. einem Innensack aus geeignetem Kunststoff verpackt
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer- werden. Diese Verpackungskombination muß einer Bau-
den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen- musterprüfung bei einer von der zuständigen Behörde
schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver- amtlich zugelassenen Prüfanstalt mit Erfolg unterzogen
sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus worden sein.
Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-
verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm Bedingungen für die Baumusterprüfung:
umgeben ist. Fallprüfung
3. Hinsichtlich des rückwärtigen Anfahrschutzes gilt Ab- Je Bauart sind 6 Prüfmuster (3 je Fall) bis zum Nenn-
schnitt A. Ziffer 2.3 entsprechend. volumen mit dem Originalfüllgut oder einem Ersatzgut,
4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel- das in seiner Dichte und physikalischen Beschaffenheit
scheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern- dem Originalgut entsprechen muß, zu füllen. Bei Raum-
falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen temperatur müssen zunächst 3 Prüfmuster aus einer Fall-
Uberrollbügel geschützt sein. höhe von 1,8 m diagonal jeweils auf den Rand (z. B. Bo-
denrand) und danach die anderen 3 Prüfmuster jeweils
5. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven- 1 X auf den schwächsten, beim ersten Fallversuch nicht
tile haben, muß die erste außenliegende Absperr• geprüften Teil (z.B. auf den Verschluß) fallen. Nach die-
einrichtung durch einen stabilen Schutz, der minde- sen Prüfungen darf vom Füllgut nichts nach außen ge-
stens die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, langen.
geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor, wenn
das außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeugrah- Dichtheitsprüfung
mens oder am Armaturenschrank untergebracht ist. Je Bauart müssen drei Prüfmuster bei Raumtemperatur
6. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand- einer Druckprobe mit 0,4 kg/cm 2 Luftüberdruck unter
land amtlich anerkannten Sachverständigen einer Wasser unterzogen werden. Während einer Prüfdauer
Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm2 Uber- von 5 Minuten muß der Prüfdruck unverändert und das
druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem Prüfmuster dicht bleiben.
Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50° C X Kennzeichnung
1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Verpak-
Untersuchung zu unterziehen. kungen sind durch das Kennzeichen D, die Kurzbezeich-
7. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb nung der Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie Monat
des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dür- und Jahr der Herstellung dauerhaft zu kennzeichnen.
fen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels._ weder Rohr-
durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver- (2) Die für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 6 a), des ADR zu
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe beachtenden Vorschriften sind für Nickelkatalysatoren
geschützt sein. entsprechend anzuwenden.
Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-
(3) In den Beförderungspapieren ist folgende Bezeich-
gungsöffnung versehen sein, wenn diese dicht ver-
nung aufzunehmen:
flanscht ist.
8. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungs- ,,Nickelkatalysatoren, 4.2, ADR".
raums gefüllt sein. Die sonstigen Vorschriften des Die s;utbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
ADR sind entsprechend zu beachten.
(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach zu vermerken: wBeförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
Anhang B. 3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini- ADR (D93)."
gen, welchen technischen Anforderungen dieser Ver-
einbarung das Tankfahrzeug (Abschnitt A. oder B.) ent- (5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
spricht. Der Stoff ist namentlich aufzuführen. desrepublik Deutschland und
a) Belgien,
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 b) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß
des ADR (D 92)." in Absatz 2 nach Satz 1 zusätzlich folgende Vorschrift
eingefügt wird:
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- „Die Stahlblechtrommel und der Innensack müssen
desrepublik Deutschland und hermetisch verschlossen sein."
a) der Republik Osterreich sowie der Schweiz,
b) der DDR mit der Maßgabe, daß in Abschnitt A. Zif-
fer 1.5 der letzte Satz durch folgende Fassung ersetzt Vereinbarung Nr. 94
wird:
,,Die spezifische Formänderungsarbeit des Werkstof- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und
fes der Feststoffzwischenschicht ist entsprechend 2201 des ADR darf Hexafluorpropylen als Stoff der
einer von den zuständigen Behörden anerkannten Klasse 2 des ADR unter folgenden Bedingungen beför-
Methode im Vergleich zu ermitteln." dert werden:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1409
1. Die für Gase der Rn. 2201, Ziffer 8 b), des ADR (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
geltenden Vorschriften sind entsprechend zu be- zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
achten, soweit nachstehend nicht besondere Vor- ADR (D 95)."
schriften festgelegt sind.
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
2. Besondere Vorschriften Bundesrepublik Deutschland und der DDR.
2.1 Das Gas darf nur im trockenen Zustand gefüllt
werden,
Vereinbarung Nr. 96
2.2 Die Gefäße müssen innen und außen frei von Stoffen
sein, die mit dem Gas gefährlich reagieren können. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808 f)
2.3 Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe an- darf Zinkchlorid der Rn. 2801, Ziffer 12, in Mengen bis zu
zuwendenden inneren Drucks (Prüfdruck) und der höchstens 50 kg unter folgenden Bedingungen in Säcken
höchstzulässigen Füllung gelten folgende Werte: aus geeignetem Kunststoff verpackt werden:
2.3.1 für Gefäße mit einem Durchmesser von höchstens 1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer
1,5 m = 22 kg/cm 2 , Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-
2.3.2 für Gefäße mit einem Durchmesser von mehr als lich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden ist.
1,5 m ~hne Sonnenschutz = 19 kg/cm 2 ,
2. Bedingungen für die Baumusterprüfung
2.3.3 für Gefäße mit einem Durchmesser von mehr als
2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge-
1,5 m mit Sonnenschutz = 17 kg/cm 2,
füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe
2.3.4 Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungs- von 1,20 m jeweils einmäl auf die Breitseite, Schmal-
raum für alle Gefäße = 1,11 kg/1. seite und den Sackboden fallen zu lassen. Die Auf-
2.4 Tanks befördernde Fahrzeuge müssen, auf beiden prallfläche muß eine waagerechte Betonplatte sein.
Längsseiten und auf der Rückseite des Tanks mit Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner
einem Zettel entsprechend dem Muster Nr. 4 ver- Dichte (Schüttgewicht) und seinen anderen physika-
sehen sein. Die nach Rn. 10 500 vorgesehenen lischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der
Kennzeichnungstafeln müssen an der gesamten Be- Oberfläche und dgl.) dem Originalgut entsprechen.
förderungseinheit angebracht sein. Bei festverbun- 2.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der
denen Tanks müssen die Tafeln die Nummer zur folgende Angaben enthalten muß:
Kennzeichnung der Gefahr: 260 und die Nummer
zur Kennzeichnung des Stoffes: 1858 tragen. - Hersteller des Sackes
Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwende-
3. Eintragungen in die Beförderungspapiere ten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen,
In den Beförderungspapieren ist einzutragen: Wanddicke, Gewichte usw.)
·('Hexafluorpropylen, 2, Ziffer 8 b), ADR". - Fertigungsverfahren
- zugelassene Füllgüter
Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen.
- Prüfergebnis
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich - Kennzeichnung
unter den vorstehenden Angaben zu vermerken: ,,Beför- - die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest-
derung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D 94)." wanddicke. ·
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Die nach den geprüften Baumustern hergestellten
desrepublik Deutschland und Belgien. Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in
dessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde, so-
wie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, eine
Registviernummer sowie Monat und Jahr der Her-
Vereinbarung Nr. 95 stellung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen
(z.B. D/BAM/77654/6/76).
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2554
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Abs. 3 der Anlage A des ADR darf Cyclohexanonperoxid
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
mit mindestens 10 0/o Wasser der Klasse 5.2, Rn. 2551,
ADR (D96)."
Ziffer 9 a), in dicht verschlossenen Gefäßen aus geeig-
netem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
25 Litern, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehäl- desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich so-
ter (Fiber) einzusetzen sind, im internationalen Straßen- wie der Schweiz.
verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Der Stoff muß derart wasserdicht verpackt sein, daß Vereinbarung Nr. 97
eine Austrocknung sicher verhindert wird.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808 f)
2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes
darf Zinkchlorid der Rn. 2801, Ziffer 12, in Mengen bis zu
enthalten.
höchstens 50 kg unter folgenden Bedingungen in Säcken
3. Hinsichtlich der Zusammenpackung und Kennzeich- aus geeignetem Kunststoff verpackt werden:
nung gelten die Vorschriften in Rn. 2562 bzw. Rn. 2563
Abs. 1 Satz 1 des ADR entsprechend. 1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer
Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-
4. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich- lich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden ist.
lauten wie die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Bezeich-
nung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die An- 2. Bedingungen für die Baumusterprüfung
gabe: ,,5.2, ADR" zu ergänzen.
2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge-
5. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten ent- füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe
sprechend. von 1,20 m fallen zu lassen. Jedes muß dabei nach-
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
einander auf die Breitseite, Schmalseite und den Sack- 1,8 m beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn sie
boden fallen. Die Aufprallfläche muß eine waage- aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind, oder eine
rechte Betonplatte sein. Bei Verwendung von Ersatz- gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen
gut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und Metalls.
seinen anderen physikalischen Eigenschaften (z. B. 1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigungen
Korngröße, Form der Oberfläche und dgl.) dem Origi- aufweisen, kann die Mindestwanddicke im Verhältnis
nalgut entsprechen. zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit
2.2 Ober die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen
folgende Angaben enthalten muß: diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Ver-
wendung von St 37 betragen oder eine gleichwertige
Hersteller des Sackes
Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls haben.
Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwende- Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m
ten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessung, Wand- ist diese Dicke bei Verwendung von St 37 auf 4 mm
dicke, Gewichte usw.) zu erhöhen oder auf einen gleichwertigen Wert bei
Fertigungsverfahren Verwendung eines anderen Metalls.
zugelassene Füllgüter
1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 liegt
Prüfergebnis vor, wenn
Kennzeichnung
1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die
die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest- Summe der Wanddicken der metallenen Außen-
wanddicke. wand und der des Tanks muß mindestens der für
Die nach den geprüften Baumustern hergestellten den Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindestwand-
Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in dicke entsprechen;
dessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde, so- 2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Feststoff-
wie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, eine zwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke ge-
Registriernummer sowie Monat und Jahr der Herstel- baut sind. Dabei muß die Außenwand eine Dicke
lung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen (z.B. von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus dem
D/BAM/77654/6/76). Solche Verpackungen dürfen Werkstoff St 37 oder eine solche von mindestens
nur für geschlossene Ladungen in mit Planen bedeck- 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst-
ten Fahrzeugen verwendet werden. Außerdem dürfen stoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 °/o
die Sendungen nur auf Paletten befördert werden. besteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei 50 °/o
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Verformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahme-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des vermögen haben, wie eine Polyurethanschicht von
50 mm Dicke und 400 kg/m 3 Nennraumgewicht.
ADR (D97)."
Die spezifische Formänderungsarbeit des Werk-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- stoffes der Feststoffzwischenschicht ist an einem
desrepublik Deutschland und Belgien. Prüfkörper nach deutscher Industrienorm 53421 im
Vergleich zu ermitteln.
1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Tanks
Vereinbarung Nr. 98 einschließlich ihrer Befestigungseinrichtung. mit aus-
reichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füll-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
gewicht folgende Beanspruchung aufnehmen können:
der Anlage B des ADR dürfen Phenylisocyanat und
m-Tolylisocyanat als Stoffe der Klasse 6.1, Rn. 2601, Zif- 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
fer 21, des ADR unter den in Absatz 2 festgelegten Be- 1faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung
dingungen in Tankfahrzeugen befördert werden. !faches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: 2. Ausrüstung
A. Neue Fahrzeuge 2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie
während der Beförderung und Handhabung gegen
1. Bau
Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müs-
1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werk- sen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die
stoffen hergestellt sein, die bei einer Temperatur Tanks selbst.
zwischen - 20° C und + 50° C trenn bruchsicher und
unempfindlich gegen Spannungskorrosion sein müs- 2.2 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer
sen. Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die
verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwand- innere Besichtigung zu ermöglichen.
frei feststeht und für den ein ausreichender Wert der 2.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-
Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
von - 20° C in den Schweißnähten und der Schweiß- kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um
einflußzone gewährleistet werden kann. mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-
1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüberdruck moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
von mindestens 4 kg/cm! ausgelegt sein. 3. Prüfungen
1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch- Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
messer von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem Werk- nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige
stoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und äußere
wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung und eine
1'ür alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als Abnahmeprüfung umfassen.
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1411
Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-
geprüft werden, müssen sie zusammen einer. Dicht- den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-
heitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehren- schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-
den Prüfungen müssen eine innere und äußere Prü- sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus
fung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-
umfassen. Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um-
spätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor Inbetrieb- geben ist.
nahme und spätestens alle 2¼ Jahre ist eine Dicht- 3. Hinsichtlich des rückwärtigen Anfahrschutzes gilt Ab-
heits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungs- schnitt A. Ziffer 2.3 entsprechend.
teile vorzunehmen und über die Prüfungen sind Be-
scheinigungen durch einen im Versandland amtlich 4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-
anerkannten Sachverständigen auszustellen. scheitel oder den Mannlockdeckel überragen. Andern-
falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen
4. Kennzeichnung Uberrollbügel geschützt sein.
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodieren- 5. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-
dem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild muß tile haben, muß die erste außenliegende Absperrein-
mindestens folgende Angaben enthalten: richtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens
- Hersteller oder Herstellerzeichen die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst,
Herstellungsnummer geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor,
wenn das außenliegende Ventil innerhalb des Fahr-
Baujahr
zeugrahmens oder am Armaturenschrank untergebracht
Prüfdruck ist.
- Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks
6. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-
- Rauminhalt jedes Tankabteils land amtlich anerkannten Sachverständigen einer
- Berechnungstemperatur Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uber-
- Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und letzt- druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem
maligen wiederkehrenden Prüfung Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei
Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung 50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und
vorgenommen hat äußeren Untersuchung zu unterziehen.
an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer- 7. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraums
den, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs- gefüllt sein. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind
druck anzugeben. entsprechend zu beachten.
5. Betrieb C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
Anhang B. 3 der Anlage B des ADR ist zu bescheinigen,
5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °.io ihres Fassungs- welchen technischen Anforderungen dieser Verein-
raums gefüllt sein. barung das Tankfahrzeug (Abschnitt A. oder B.) ent-
spricht. Der Stoff ist namentlich aufzuführen.
5.2 Stabilität
Die Breite, welche sich durch die volle Abstands- (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
fläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den zu vermerken: HBeförderung vereinbart nach Rn. 10 602
äußeren rechten und linken Punkten der Aufstands- des ADR (D 98)."
fläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 °/o
·(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßen-
Bundesrepublik Deutschland und
tankfahrzeuges betragen. Der Nachweis dazu ist
durch ein geeignetes Rechenverfahren zu erbringen. a) der Schweiz,
6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre- b) der DDR mit der Maßgabe, daß in Abschnitt A. Zif-
chend zu beachten. fer 1.5 der letzte Satz durch folgende Fassung ersetzt
wird:
B. Tankfahrzeuge, die vor dem 1. April 1976 hergestellt "Die spezifische Formänderungsarbeit des Werkstoffes
wurden und den in Abschnitt A. Ziffer 1.3 enthaltenen der Feststoffzwischenschicht ist entsprechend einer
Bedingungen nicht entsprechen, dürfen für die Be- von den zuständigen Behörden anerkannten Methode
förderung der beiden genannten Stoffe noch bis läng- im Vergleich zu ermitteln."
stens zum 31. Dezember 1979 verwendet werden,
wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: Vereinbarung Nr. 99
1. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
Baustählen hergestellt sind bei einem der Anlage B des ADR dürfen Phenylisocyanat und m-
- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von Tolylisocyanat als Stoffe der Klasse 6.1, Rn. 2601, Zif-
3mm, fer 21, des ADR unter den in Absatz 2 festgelegten Be-
- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest- dingungen in Tankfahrzeugen befördert werden.
wanddicke von 4 mm haben.
(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus
Aluminium ·oder Aluminium-Legierungen eine Min- A. Neue Fahrzeuge
destwanddicke von 4 mm haben. 1. Bau
2. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus- 1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Vv'erk-
reichend geschützt sein. I:1ies kann z.B. durdl Längs- stoffen hergestellt sein, die bei einer Temperatur
träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs- zwischen - 20: C und + 50° C trenn bruchsicher und
seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein unempflindlich gegen Spannungskorrosion sein müs-
Widerstandsmoment von mindestens 5 cm~ haben. sen. Für geschweißte Tanks darf nur ein vVerkstoff
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwand- 2. Ausrüstung
frei feststeht und für den ein ausreichender Wert 2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie
der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstempe- während der Beförderung und Handhabung gegen
ratur von - 20° C in den Schweißnähten und der Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müs-
Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann. sen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die
1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüberdruck Tanks selbst.
von mindestens 4 kg/ cm 2 ausgelegt sein. 2.2 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer
Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die
1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch-
innere Besichtigung zu ermögHchen.
messer von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke
von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem 2.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von hin-
Werkstoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige ten durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um
sind. Für alle Tanks mit einem Durchmesser von mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-
mehr als 1,8 m beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, moment in Stoßrichtung von mindestens 20 cm 3
wenn sie aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind, geschützt sein.
oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines
3. Prüfungen
anderen Metalls.
Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigungen zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
aufweisen, kann die Minestwanddicke im Verhältnis nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige
zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und
einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung mit
diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei einem Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck) und eine
Verwendung von St 37 betragen oder eine gleich- Abnahmeprüfung umfassen.
wertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls
haben. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt
als 1,8 m ist diese Dicke bei Verwendung von St 37 geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dicht-
auf 4 mm zu erhöhen oder auf einen gleichwertigen heitsprüfung mit einem Druck von mindestens
Wert bei Verwendung eines anderen Metalls. 0,2 kg/cm~ (Uberdruck) unterzogen werden. Die wie-
derkehrenden Prüfungen müssen eine innere und
1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 liegt äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine Wasser-
vor, wenn druckprüfung umfassen. Die Tanks sind vor Inbetrieb-
1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die nahme und spätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor
Summe der Wanddicken der metallenen Außen- Inbetriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine
wand und der des Tanks muß mindestens der für Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Aus-
den Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindestwand- rüstungsteile vorzunehmen und über die Prüfungen
dicke entsprechen; sind Bescheinigungen durch einen im Versandland
2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Fest- amtlich anerkannten Sachverstädigen auszustellen.
stoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke 4. Kennzeichnung
gebaut sind. Dabei muß die Außenwand eine Dicke
von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus dem An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-
Werkstoff St 37 oder eine solche von mindestens rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild
2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst- muß mindestens folgende Angaben enthalten:
stoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 •!• - Hersteller oder Herstellerzeichen
besteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei 50 °/o - Herstellungsnummer
Verformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahme-
- Baujahr
vermögen haben, wie eine Polyurethanschicht von
50 mm Dicke und 400 kg/rri 3 Nennraumgewicht. - Prüfdruck
Die spezifische Formänderungsarbeit des Werk- - Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks
stoffes der Feststoffzwischenschicht ist an einem - Rauminhalt jedes Tankabteils
Prüfkörper nach deutscher Industrienorm 53 421
- Berechnungstemperatur
im Vergleich zu ermitteln.
- Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und
1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die letztmaligen wiederkehrenden Prüfung
Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtung - Stempel des Sachverstädigen, der die Prüfung vor-
mit ausreichender Sicherheit beim höchstzulässigen genommen hat
Füllgewicht folgende Beanspruchung aufnehmen kön-
an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert
nen:
werden, ist außerdem der höchstzulässige Be-
2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
triebsdruck anzugeben.
lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung
lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts 5. Betrieb
2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts. 5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
raums gefüllt sein.
1.7 Die in den Ziffern 1.3 und 1.4 angeführte gleich-
wertige Dicke ergibt sich nach der Formel 5.2 Stabilität
10 ~< eo Die Breite, welche sich durch die volle Abstands-
e1 = fläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den
3 J/Rm1 + A1 äußeren rechten und linken Punkten der Aufstands-
In dieser Formel bedeutet eo die für St 37 festgelegte fläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 0/o
Mindestwanddicke, Rm 1 die Mindestzugfestigkeit und der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßen-
At die Mindestbrudidehnung des gewählten Werk- tankfahrzeuges betragen. Der Nachweis dazu ist
stoffes. durch ein geeignetes Rechenverfahren zu erbringen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1413
6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entsprechend Vereinbarung Nr. 100
zu beachten.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn, 2554
B. Tankfahrzeuge, die vor dem 1. April 1976 hergestellt der Anlage A des ADR dürfen die organischen Peroxide
wurden und den in Abschnitt A. Ziffer 1.3 enthaltenen der Rn. 2551, Ziffern 10, 14 und 18, in Rollsickenfässern
Bedingungen nicht entsprechen, dürfen für die Beför- aus Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1
derung der beiden genannten Stoffe noch bis längstens unter folgenden Bedingungen befördert werden:
zum 31. Dezember 1979 verwendet werden, wenn fol-
a) Die Rollsickenfässer müssen einem Baumuster ent-
gende Bedingungen eingehalten sind:
sprechen, daß einer Baumusterprüfung nach An-
1. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten hang A. 5 des ADR (Rn. 3500-3504) genügt hat.
Baustählen hergestellt sind bei einem b) Die Wanddicke der Fässer in Böden und Mantel muß
- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von mindestens 1,25 mm betragen.
3mm,
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
wanddicke von 4 mm haben.
des ADR (D 100)."
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen
eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Aluminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindest- Bundesrepublik Deutschland und Belgien, der Republik
wanddicke von 5 mm haben. Osterreich, der Schweiz sowie dem Vereinigten König-
reich.
2. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs- Vereinbarung Nr. 101
träger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 der
in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein Wider-
Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Rn. 2801,
standsmoment in Stoßrichtung von mindestens 5 cm 3
Ziffer 32, unter folgenden Bedingungen befördert wer-
haben.
den:
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-
1. Die Stoffe sind in dicht verschlossene Gefäße aus
den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-
geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von
schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-
höchstens 12½ Liter zu verpacken. Die Gefäße dürfen
sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus
höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-
stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um- 2. Die Kunststoffgefäße sind - auch zu mehreren -
geben ist. unter Verwendung geeigneter Füllstoffe (z. B. Holz-
wolle) in eng anliegende vollwandige Schutzbehälter
3. Hinsichtlich des rückwärtigen Anfahrschutzes gilt
aus Fiber oder einem anderen Stoff von ausreichender
Abschnitt A. Ziffer 2.3 entsprechend.
Widerstandsfähigkeit oder in hölzerne Kisten festlie-
4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel- gend einzusetzen.
scheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern- 3. Ein Versandstück darf nicht mehr als 60 Liter des
falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen genannten Stoffes enthalten und nicht schwerer sein
Uberrollbügel geschützt sein. als 100 kg.
5. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
tile haben, muß die erste außenliegende Absperrein- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
richtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens des ADR (D 101)."
die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-
schützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
das außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeug- Bundesrepublik Deutschland und Schweden, Luxemburg,
rahmens oder am Armaturenschrank untergebracht ist. dem Vereinigten Königreich, der DDR, Italien sowie der
Republik Osterreich.
6. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-
land amtlich anerkannten Sachverständigen einer
Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uber- Vereinbarung Nr. 102
druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2628 (a)
Dampf druck des zu befördernden Stoffes bei
des ADR darf Pentachlorphenol in fester Form (Flocken
50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und
oder Prills), ein Stoff der Rn. 2601, Ziffer 82 b)t., des
äußeren Untersuchung zu unterziehen.
ADR, auch in Säcken aus geeigneter Kunststoffolie unter
7. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs- folgenden Bedingungen befördert werden:
raums gefüllt sein. Die sonstigen Vorschriften des 1. Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung
ADR sind entsprechend zu beachten. bei einer im Versandland behördlich anerkannten
Prüfanstalt gemäß den nachstehenden Bedingungen
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
mit Erfolg unterzogen worden sein.
Anhang B. 3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-
gen, welchen technischen Anforderungen dieser Ver- 1.1 Prüfvorschriften
einbarung das Tankfahrzeug (Abschnitt A. oder B.} 1.1.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut
entspricht. Der Stoff ist namentlich aufzuführen. gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite,
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 Schmalseite und den Sackboden fallen zu lassen
des ADR (D 99)." (Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei Ver-
wendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der (Schüttgewicht) und in seinen anderen physika-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster- lischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der
reich. Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
1.1.2 An den geprüften Säcken darf weder eine größere (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Rißbildung auftreten noch ein Teil des Inhalts B~ndesrepublik Deutschland und
austreten. a) Luxemburg, Italien, Portugal sowie der Schweiz,
1.1.3 Ober die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, b) Schweden mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Ziffer
der folgende Angaben enthalten muß: der 1. Satz durch folgende Fassung ersetzt wird:
a) Name des Herstellers des Sackes, „Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine
b) Beschreibung des Sackes (z. B. Art der verwen- Baumusterprüfung bei einer von der zuständigen Be-
deten Kunststoffe, Abmessungen, Dicke, Tole- hörde amtlich zugelassenen Prüfanstalt nachgewiesen
ranzen, Gewicht usw.) sein."
c) Art der Herstellung des Sackes,
d) Zugelassene Füllgüter, Vereinbarung Nr. 104
e) Prüfmethode und Prüfergebnis,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808
f) Kennzeichnung, der Anlage A des ADR dürfen Zinkchlorid und zink-
g) die bei der Serienfertigung einzuhaltende(n) Min- chloridhaltige, pulverförmige Stoffe der Klasse 8,
destwanddicke(n). Rn. 2801, Ziffer 12, auch in dicht verschlossenen Säcken
1.1.4 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten aus mindestens 3 Lagen widerstandsfähigem Papier mit
Säcke sind durch einem Innensack aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
Name oder Kennzeichen des Herstellers,
55 kg.
Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung
durchgeführt wird, (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
des ADR (D 104)."
Registriernummer sowie
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Monat und Jahr der Herstellung
desrepublik Deutschland und
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
a) Luxemburg, Schweden sowie der Republik Osterreich,
2. In die Säcke dürfen höchstens 25 kg Pentachlor- b) den Niederlanden mit der Maßgabe, daß die Beför-
phenol verpackt werden. Bis zu 40 Säcke sind als derung der in Absatz 1 genannten Stoffe nur als ge-
Ladeeinheit auf einer Palette zu verladen, die außen schlossene Ladung durchgeführt werden soll.
durch Wellpappe und eine Sehrumpffolie geschützt
sein muß.
3. Die beladenen Paletten sind entweder als geschlos- Vereinbarung Nr. 105
sene Ladung oder als Teilladung in einem gedeck-
ten Fahrzeug zu befördern. Werden die Pentachlor- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430
phenol-Palettenladungen als Teilladung befördert, und 2431 der Anlage A des ADR darf Methyllithiurn,
so sind sie durch geeignete Maßnahmen zusätzlich zu höchstens 10 0/o gelöst in Diäthyläther, als Stoff der
zu schützen, um Schäden durch anderes Ladegut Klasse 4.2, Rn. 2431, unter folgenden Bedingungen im
zu verhindern. Straßenverkehr befördert werden:
1. Die Beförderung erfolgt in Stahlgefäßen amerikanischer
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Bauart mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Li-
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010
tern. Die Stahlgefäße müssen der ICC-Spezifikation
des ADR (D 102)."
von 4BA 240 entsprechen. Die Füll- und Entleerungs-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- öffnungen müssen sich im füllungsfreien Raum der
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König- Gefäße befinden.
reich. 2. Die Gefäße sind spätestens alle 4 Jahre einer inneren
Untersuchung und spätestens alle 8 Jahre einer Flüs-
Vereinbarung Nr. 103 sigkeitsdruckprüfung mit einem mit dem Füllgut nicht
reagierenden Prüfmedium und einem Prüfdruck von
(1) Abweichend von den Vorschiften der Rn. 2815 der mindestens 10 bar zu unterziehen.
Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Rn. 2801,
Ziff. 32, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit 3. Die Gefäße dürfen nur bis 90 0/o ihres Fassungsraums
einem Fassungsraum von höchstens 60 1 unter folgenden gefüllt sein. Bei der Füllung der Gefäße muß bei einer
Bedingungen befördert werden: mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50° C ein Sicher-
heitsleerraum von mindestens 5 Vol.-0/o verbleiben.
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine
Baumusterprüfung nach den in der Bundesrepublik (2) Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 3,
Deutschland gültigen Vorschriften bei der Bundes- geltenden Vorschriften des ADR gelten entsprechend.
anstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87, (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zentralamt Min- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
den (Westf.) nachgewiesen sein. Die nach dem geprüf- des ADR (D 105)."
ten Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
das Kennzeichen „D", die Kurzbezeichnung der deut-
desrepublik Deutschland und Belgien.
schen Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie Monat
und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein.
2. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs- Vereinbarung Nr. 106
raums gefüllt sein.
3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303
Abs. 7 der Anlage A darf Äther der Rn. 2301, Ziffer 1 a),
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich in Rollsickenfässern, deren Nähte an den Böden ge-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 schweißt sind und die einen Fassungsraum von 216,5 1
des ADR (D 103)." haben, unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1415
1. Die Rollsickenfässer müssen einer Bauart ent- 2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
sprechen, die eine Baumusterprüfung gemäß den
Bedingungen unter Ziffer 2. bei einer im Versand- 2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung
land behördlich anerkannten Prüfanstalt bestanden 2.1.1 Je Bauart und Hersteller sind drei Blechgefäße
hat. während 5 Minuten einem gleichbleibenden hy-
draulischen Uberdruck von mindestens. 1,5 kg/ cm 2
2. Vorschrift~n für die Baumusterprüfung
zu unterwerfen. Während der Prüfung dürfen die
2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden.
2.1.1 Je Bauart und Hersteller sind 3 Blechgefäße wäh- 2.1.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
rend 5 Minuten einem gleichbleibenden hydrau- Die Gefäße müssen dicht bleiben.
lischen Uberdruck von mindestens 1,5 kg/cm 2
zu unterwerfen. Während der Prüfung dürfen die 2.2 Fallprüfung
Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden. 2.2.1 Sechs Prüfmuster sind zu 98 °/o ihres Fassungs-
2.1.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: raums mit Wasser zu füllen und durch Aufprall
Die Gefäße müssen dicht bleiben. auf eine starre, glatte, ebene und horizontale
Oberfläche zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt
2.2 Fallprüfung 1,8 m. Jedes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen
standhalten:
2.2.1 6 Prüfmuster sind zu 98 0/o ihres Fassungsraums
mit Wasser zu füllen und durch Aufprall auf eine 2.2.1.1 Zwei Gefäße sind auf den Oberbodenrand un-
starre, glatte, ebene und horizontale Oberfläche mittelbar neben dem Verschluß, zwei Gefäße auf
zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 1,8 m. Jedes den Bodenrand und zwei weitere Gefäße auf die
Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen standhalten: Mantellängsnaht horizontal auf die Aufprallfläche
fallen zu lassen.
2.2.1.1 2 Gefäße sind auf den Oberbodenrand unmittelbar
neben dem Verschluß, 2 Gefäße auf den Boden- 2.2.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
rand und 2 weitere Gefäße auf die Mantellängs- Nach Herstellen des Druckausgleichs müssen alle
naht horizontal auf die Aufprallfläche fallen zu Gefäße dicht sein.
lassen.
2.3 Stapeldruckprüfung
2.2.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: 2.3.1 Die Gefäße müssen während 24 Stunden einem
Nach Herstellen des Druckausgleichs müssen alle Gewicht standhalten, das auf einer flachen Unter-
Gefäße dicht sein. lage auf das Gefäß gestellt wird und dem Gewicht
gleicher Gefäße entspricht, die während der Be-
2.3 Stapeldruckprüfung förderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf
2.3.1 Die Gefäße müssen während 24 Stunden einem gestapelt werden könnten.
Gewicht standhalten, das auf einer flachen Unter- 2.3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:
lage auf das Gefäß gestellt wird und dem Gewicht
Ein geprüftes Gefäß darf keine undichte Stelle
gleicher Gefäße entspricht, die während der Be-
aufweisen. Das Gefäß darf außerdem keine Ver-
förderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf
formung zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit
gestapelt werden könnten.
vermindern oder eine Instabilität verursachen
2.3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis: könnte, wenn die Gefäße gestapelt werden.
Ein geprüftes Gefäß darf keine undichte Stelle 2.4 Dichtheitsprüfung
aufweisen. Das Gefäß darf außerdem keine Ver-
formung zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit 2.4.1 Jedes Gefäß muß entsprechend den Bestimmungen
vermindern oder Instabilität verursachen könnte, der Rn. 3502 des Anhangs A. 5 des ADR einer
wenn die Gefäße gestapelt werden. Dkhtheitsprüfung unterzogen worden sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 2.5 Kennzeichnung
zu vermerken: .Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
des ADR (D 106)." Fässer sind durch
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- - Kurzbezeichnung des Staates, in dem die
desrepublik Deutschland und Prüfung durchgeführt wird,
a) der Republik Osterreich, Schweden sowie der Schweiz, - Registriernummer,
b) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß - Namen oder Kennzeichen des Herstellers sowie
an die Stelle des in Absatz 1 Ziffer 2.1.1 angegebenen - Monat und Jahr der Herstellung
Prüfüberdrucks ein solcher von 2 kg/cm 2 tritt. gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
Vereinbarung Nr. 107 des ADR (D 107)."
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Abs. 7 der Anlage A darf Äther der Rn. 2301, Ziffer 1 a),
in Rollsickenfässern, deren Nähte an den Böden ge-
schweißt sind und die einen Fassungsraum von 216,5 1 Vereinbarung Nr. 108
haben, unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Die Rollsickenfässer müssen einer Bauart ent- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2612 und
sprechen, die eine Baumusterprüfung gemäß den 2629 a) 2. der Anlage A des ADR dürfen die nachstehend
genannten Stoffe der Klasse 6.1:
Bedingungen unter Ziffer 2. bei einer im Versand-
land behördlich anerkannten Prüfanstalt bestanden Alpha-naphthylamin der Rn. 2401, Ziffer 21 g)
hat. Dini tro benzole der Rn. 2601, Ziffer 21 i)
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Chlornitrobenzole der Rn. 2601, Ziffer 21 k) ,,L'Institut beige de !'Emballage (I. B. E.), 1020 Bruxel-
Mononitrotoluole, fest der Rn. 2601, Ziffer 21 1) les," vorgenommen werden kann,
Dinitrotoluole der Rn. 2601, Ziffer 21 m) c) der Republik Osterreich mit der Maßgabe, daß die in
Absatz 1 Ziffer 1 vorgeschriebene Baumusterprüfung
Toluidine, fest der Rn. 2601, Ziffer 21 o)
auch bei einer behördlich anerkannten Prüfanstalt der
Chloraniline, fest der Rn. 2601, Ziffer 21 e) Republik Osterreich vorgenommen werden kann.
Schädlingsbekämpfungsmittel der Rn. 2601, Ziffer 83
in freitragenden Kunststoffgewebesäcken mit Kunststoff- Vereinbarung Nr. 109
folie in Mengen bis höchstens 50 kg unter folgenden
Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden: (1) Aweichend von den Vorschriften der Rn. 2809
1. Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei der Anlage A des ADR dürfen Bifluoride der Klasse 8,
der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) Berlin, Rn. 2801, Ziffer 15 a}, in Jutesäcken mit Kreppölinnenhaut
Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem und eingenähten Polyäthylensäcken unter folgenden Be-
Bundesbahn-Zentralamt Minden (BZA), 4950 Minden dingungen befördert werden:
(Westf.), gemäß den nachstehenden Bedingungen 1. Die Polyäthylensäcke müssen über der Bodennaht
mit Erfolg unterzogen worden sein. (also zum Produkt und nicht zur Außenverpackung
hin) geschweißt sein und nach dem Füllen gesondert
1.1 Vorschriften für die Baumusterprüfung verschlossen werden. Die Polyäthylensäcke müssen
1.1.1 Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut größer sein als die äußeren Jutesäcke, damit die letzt-
gefüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer genannten den mechanischen Druck des Füllgutes
Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite, auffangen können.
Schmalseite und den Sackboden fallen zu lassen 2. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.
(Aufprallfläche: waagerechte Betonplatte). Bei Ver-
wendung von Ersatzgut muß dieses in seiner Dichte 3. Die Versandstücke dürfen nur in gedeckten Fahrzeu-
(Schüttgewicht) und in seinen anderen physika- gen verladen werden.
lischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
1.1.2 Kriterien für das Bestehen der Prüfung ADR (D 109).M
An den geprüften Säcken darf weder eine größere (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Rißbildung auftreten noch ein Teil des Inhalts aus- Bundesrepublik Deutschland und der DDR.
treten.
1.1.3 Prüfbericht
Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, Vereinbarung Nr. 110
der folgende Angaben enthalten muß:
- Hersteller des Sackes, (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
der Anlage B des ADR darf Methylisocyanat als Stoff
- Beschreibung des Sackes der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 2, in Tankcontainern mit
(z. B. Art des verwendeten Werkstoffes, Ein- einem Fassungsraum von 1000 Litern unter folgenden
färbungen, Abmessungen, Wanddicken, Gewichte Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
usw.),
- Fertigungsverfahren, 1. Bau und Ausrüstung
- zugelassene Füllgüter, Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des An-
hangs B. 1 b der Anlage B des ADR entsprechen.
- Prüfmethode und Prüfergebnis,
- Kennzeichnung, Alle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb des
Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen
- die bei der Serienfertigung einzuhaltenden Min- unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-
destwanddicken. g_änge noch Rohransätze aufweisen.
1.1.4 Kennzeichnung Die Offnungen müssen dicht verschlossen werden.
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Der Verschluß muß mit einer versiegelten Metall-
Säcke sind durch: - kappe geschützt werden.
- Namen oder Kennzeichen des Herstellers, Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von
- Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung 10 bar gebaut und erstmalig und wiederkehrend mit
durchgeführt wird, einem Uberdruck von 4 bar geprüft werden.
- Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, 2. Betrieb
- Registriernummer sowie Die Tankcontainer dürfen nur bis zu 91 11 /o ihres Fas-
- Monat und Jahr der Herstellung sungsraums gefüllt sein.
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen. 3. Zulassung des Baumusters
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vor-
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2 010 schriften des Anhangs B. 1 b der Anlage B des ADR
des ADR (D 108)." durch die zuständige Behörde oder eine von ihr beauf-
tragte Stelle für den Straßenverkehr zugelassen sein.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 4. Kennzeichnung
Bundesrepublik Deutschland und
Die Tankcontainer müssen mit einem Zettel nach
a) der Schweiz sowie Spanien, Muster 4 und außerdem mit einem Zettel nach Muster
b) Belgien mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Ziffer 1 2 A des Anhangs A. 9 der Anlage A des ADR ver-
vorgeschriebene Baumusterprüfung auch bei dem sehen sein.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1971 1417
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Vereinbarung Nr. 112
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602
des ADR (D 110)." (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 51 121
dürfen warme wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
der Klasse 5.1, Rn. 2501, Ziffer 6 a), im internationalen
desrepublik Deutschland und der Schweiz.
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert
werden:
1. Die Konzentration der warmen wässerigen Lösungen
Vereinbarung Nr. 111 von Ammoniumnitrat muß 80-90 °/o betragen. Der in
einer 100/oigen wässerigen Lösung gemessene pH-Wert
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2605, muß zwischen 5 und 7 liegen. Die Lösungen dürfen
2632 und 61 121 Abs. 3 des ADR darf Methylisocyanat der weder brennbare Stoffe in Mengen von mehr als
Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 3, in Aluminiumfässer.n (99,8 0/o 0,2 °/o, noch Chlorverbindungen in solchen Mengen
Al) mit einem Fassungsraum von höchstens 2501, in enthalten, daß der Chlorgehalt 0,02 °.io übersteigt.
kleinen Tankcontainern aus rostfreiem Stahl 4541 (DIN
17440) mit einem Fassungsraum von 1 000 Litern unter 2. Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
folgenden Bedingungen befördert werden: rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften ent-
sprechen:
1. Fässer aus Aluminium (99,8 °/o Al)
2.1 Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl herge-
1.1 Die Fässer müssen vollständig geschweißt und für stellt und für einen Druck von mindestens 4 kg/ cm 2
einen Prüfdruck von mindestens 5 bar bemessen sein. (Uberdruck) berechnet sein.
Die Fässer aus Reinaluminium müssen eine Wand-
dicke von mindestens 5 mm haben. 2.2 Die Verschlußeinrichtungen der Tanks müssen so
hergestellt sein, daß während der Beförderung keine
1.2 Die Fässer müssen mit Rollreifen versehen sein. Sie Verstopfung der Einrichtungen durch das festgewor-
müssen einen dichtsitzenden Gewindeverschluß haben, dene Ammoniumnitrat möglich ist.
der durch eine Schutzkappe gesichert sein muß. Sie
dürfen nur zu 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. 2.3 Der die Tanks umgebende wärmeisolierende Stoff
muß aus anorganischem Material bestehen und frei
1.3 Der Werkstoff der Fässer und der Verschlüsse muß von brennbaren Stoffen sein.
gegenüber den beförderten Stoffen beständig sein.
2.4 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung anderer
2. Tankcontainer Stoffe zugelassen werden.
2.1 Bau und Ausrüstung 2.5 Die Tanks müssen mit einem Druck von 4 kg. 1 cm 2
(Uberdruck) geprüft werden.
Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des An-
hangs B. 1 b der Anlage B des ADR entsprechen. 2.6 Das Innere der Tanks und alle Bestandteile, die mit
dem Stoff in Berührung kommen können, müssen
Alle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb des
sauber gehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder
Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen
andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel ver-
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-
wendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich
gänge noch Rohransätze aufweisen.
reagieren können.
Die Offnungen müssen dicht verschlossen werden.
Der Verschluß muß mit einer versiegelten Metall- 2.7 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
kappe geschützt werden. raums gefüllt werden; die höchste Temperatur nach
der Füllung darf 140° C nicht überschreiten. Tank-
Die Tanks müssen für einen Druck von 10 bar fahrzeuge, die zur Beförderung solcher Lösungen
(Uberdruck) berechnet und erstmalig und wieder- zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung anderer
kehrend mit einem Druck von 4 bar (Uberdruck) Stoffe verwendet werden,
geprüft werden.
2.8 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-
2.2 Betrieb rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild
muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Tankcontainer dürfen nur bis zu 91 °/, ihres
- Zulassungsnummer,
Fassungsraums gefüllt sein.
- Hersteller,
2.3 Zulassung des Baumusters - Herstellungsnummer,
Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vor- - Baujahr,
schriften des Anhangs B. 1 b der Anlage B des ADR - Prüfdruck in kg/cm 2 (Uberdruck),
durch die zustäi:\dige Behörde oder eine von ihr - Fassungsraum in Litern insgesamt, bei unterteilten
beauftragte Stelle für den Straßenverkehr zugelassen Tanks außerdem der Fassungsraum jedes Tank-
sein. abteils,
2.4 Kennzeichnung - Datum (Monat und Jahr) der letzten Prüfung.
Die Tankcontainer müssen mit einem Zettel nach (2) Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich
Muster 4 und außerdem mit einem Zettel nach Muster der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu
2 A des Anhangs A. 9 der Anlage A des ADR ver- beachten.
sehen sein.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 60'2
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und des ADR (D 112)."
10 602 des ADR (D 111)."
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 10. Februar
desrepublik Deutschland und Belgien. 1978,
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Vereinbarung Nr. 113 zur Beförderung der unter Absatz 1 Satz 1 aufgeführ-
ten Stoffe zugelassen ist und den technischen An-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 forderungen dieser Vereinbarung entspricht.
und 2601 der Anlage A des ADR finden auf Antimon-
trioxid der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 75, die Vorschriften (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
der Anlagen A und B des ADR keine Anwendung, wenn zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
das Antimontrioxid höchstens 0,5 °/o Arsen - bezogen des ADR (D 114)."
auf das Gesamtgewicht - enthält.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen den
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland mit
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und Tankfahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten der neuen
10 602 des ADR (D 113)." Vorschriften für Tankfahrzeuge (1. Oktober 1978) gebaut
wurden, und erlischt am 31. Dezember 1980.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vereinbarung Nr. 115
Vereinbarung Nr. 114 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121
darf p-Chlor-o-Kresol (Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 22) in
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121 festverbundenen Tanks befördert werden.
der Anlage B des ADR dürfen nachstehend aufgeführte
Stoffe der Klasse 6.1, Rn. 2 601: 1. Bau, Ausrüstung und Uberprüfung von Fahrzeugen,
die vor dem 1. Oktober 1975 gebaut word,en sind
Chloroform der Ziffer 61 a)
Tetrachlorkohlenstoff der Ziffer 61 a) 1.1 Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre-
1,2,3-Trichlorpropan der Ziffer 61 a). chen:
unter folgenden Bedingungen in Straßentankfahrzeugen
Die Tanks müssen, wenn sie aus Baustahl hergestellt
befördert werden:
sind, bei einem
1. Die Vorschriften der Abschnitte I und II und zusätz- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von
lich die besonderen Bestimmungen für die Klasse 6.1 3mm,
des Anhangs B.1 sind zu beachten.
Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwand-
2. Die Tanks müssen aus rostfreiem Stahl (316) gebaut dicke von 4 mm
sein und eine Mindestwanddicke von 3 mm aufweisen. haben. Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen
Die Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks
müssen eine Mindestwanddicke von 4 mm aufweisen. aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine Min-
Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus- destwanddicke von 4 mm haben.
reichend geschützt sein, z. B. durch Längsträger, die
den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank- 1.2 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
mittellinie schützen und ein Widerstandsmoment von reichend geschützt sein. Dieses kann z. B. durch
mindestens 5 cm3 haben. Auf den seitlichen Anfahr- Rammschienen geschehen, die den Tank auf beiden
schutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen
einer Feststoffzwischenschicht mit einer Dicke von und einen Widerstandsmoment von mindestens 5 cm3
mindestens 50 mm versehen sind und diese von einer haben.
äußeren Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-
oder aus glasfaserverstärktem Kunststoff von min- den, wenn die Tanks in einer Feststoffzwischen-
destens 2 mm umgeben ist. schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-
3. Die Tanks mit Untenentleerung sind unter der Bedin- sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus
gp.ng zugelassen, daß die Entleerungseinrichtungen Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-
den Vorschriften der Rn. 212 301 des Anhangs B. 1 b stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um-
entsprechen. geben ist.
4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück- 1.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-
wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter- wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um
mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands- mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-
moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein. moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel- 1.4 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man-
scheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern- telscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. An-
falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen dernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch
Uberrollbügel geschützt sein. einen Uberrollbügel geschützt sein.
6. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand- 1.5 Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-
land amtlich anerkannten Sachverständigen einer tile haben, muß die erste außenliegende Absperr-
Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uber- vorrichtung durch einen stabilen Schutz, der minde-
druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem stens die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank
Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50° C X selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B.
1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren vor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb des
Untersuchung zu unterziehen. Fahrzeugsrahmens oder im Armaturenbrett unterge-
7. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraums bracht ist.
gefüllt sein.
1.6 Die Tankfahrzeuge müssen durch einen amtlich an-
8. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach erkannten Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung
Anhang B. 3 ist zu bestätigen, daß das Tankfahrzeug von mindestens 1,5 kg/cmz Uberdruck - mindestens
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1419
aber mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu einem Ventil oder einer ähnlichen, an jedem Ende
befördernden Stoffes bei 50° C X 1,5 entspricht, so- des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung be-
wie einer inneren und äußeren Untersuchung unter- stehen muß.
zogen worden sein.
2.6 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer
2. Bau, Ausrüstung und Prüfung für Tankfahrzeuge, die Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die
nach dem 1. Oktober 1975 gebaut worden sind innere Besichtigung zu ermöglichen.
2.1 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von 2.7 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodieren-
mindestens 4 kg/cm 2 ausgelegt sein. Die Wände und dem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild muß
Bögen der Tanks mit einem Durchmesser von nicht mindestens folgende Angaben enthalten
mehr als 1,8 müssen eine Dicke von mindestens 5 mm - Hersteller oder Herstellerzeichen
haben, wenn sie aus Stahl mit einer Zugfestigkeit - Herstellungsnummer
zwischen 37 und 34 kg/mm 2 bestehen, oder eine
- Baujahr
gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen
Metall hergestellt sind. Für alle Tanks mit einem - Prüfdruck in kg/ cm 2 (Uberdruck)
Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese Mindest- Fassungsraum in Litern, bei unterteilten Tanks
wanddicke auf 6 mm zu erhöhen, wenn sie aus Stahl Fassungsraum eines jeden Tanks
mit einer Zugfestigkeit zwischen 37 und 34 kg/mm 2 Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der
hergestellt sind, oder auf eine gleichwertige Dicke letzten wiederkehrenden Prüfung
bei Verwendung eines anderen Metalls. Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung
2.2 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Tanks vorgenommen hat
einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen mit aus- an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer-
reichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füllge- den, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-
wicht folgende Beanspruchungen aufnehmen können: druck anzugeben.
2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung 2.8 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
- lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
- tfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts nahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre zu
- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts. prüfen. Die erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung,
eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasser-
2.3 Die Breite, welche sich durch die volle Aufstand- druckprüfung mit einem Druck von mindestens 4 kg/
fläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den cm 2 (Uberdruck) und eine Abnahmeprüfung umfas-
äußeren rechten und linken Punkten der Aufstand- sen.
fläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 °/o
des Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeugs be- 2.9 Die Vorschriften für Tankfahrzeuge in Ziffer 1.2 bis
tragen. Der Nachweis ist durch ein geeignetes Re- 1.5 dieser Vereinbarung sind auch für neue Tankfahr-
chenverfahren zu erbringen. zeuge zu beachten.
2.4 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie 3. Die Tankfahrzeuge dürfen nur bis zu 95 6/o ihres Fas-
während der Beförderung und Handhabung gegen sungsraums gefüllt sein.
Losreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Sie 4. Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich
müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu
Tank. beachten.
2.5 Tanks mit Untenentleerung und Abteile von unter- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
teilten Tanks mit Untenentleerung müssen mit zwei zu vermerken: "Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602
hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen des ADR (D 115)."
Verschlüssen versehen sein, wobei der erste der bei-
den Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbunde- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
nen inneren Absperreinrichtung und der zweite aus desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage 2
Neufassung der Vereinbarungen Nr. 1 bis 86 (§ 2)
Vereinbarung Nr. l a) Verpackung
Es handelt sich um Säcke mit Ventil und Manschette
(1) Abweidlend von den Vorsdlriften der Rn. 61121 und einem geschichteten geklebten Boden. Sie be-
Abs. 1 dürfen stehen aus fünf Lagen:
a) 2,4-Toluylendiisocyanat [Klasse 6.1, Rn. 2601, Zif- - eine äußere Lage aus 80 g/qm-Kraftpapier, zusam-
fer 21 c)], mengeklebt mit einer Aluminiumfolie von 0,02 mm
Dicke, wobei die Aluniniumfolie nach außen zeigt,
b) isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoffe
- drei Lagen 80 g/qm-Kraftpapier,
der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21 c),
- eine innere Lage aus 80 g/qm-Kraftpapier, zusam-
c) Toluidine [Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21 o)] mengeklebt mit einer Aluminiumfolie von 0,009 mm
in festverbundenen Tanks befördert werden. Dicke, wobei die Aluminiumfolie nach innen zeigt,
also mit dem Sackinhalt Berührung hat.
(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen
Innere Sicherheitsstreifen aus Kraftpapier mit einer
Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der
0,009 mm starken AluminiumfoHe sind derart auf die
Anlage A sind die Vorsdlriften der Rn. 210 610 Abs. 1
Böden geklebt, daß die Aluminiumfolie den Sackinhalt
und 2 zu beadlten. berührt.
{3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Die Manschette besteht aus Kraftpapier, zusammen-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 geklebt mit einer 0,02 mm starken Aluminiumfolie.
des ADR (D 1)." Alle Lagen aus Kraftpapier sind feuerfest gemacht
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der (12 g feuerfestmachender Stoff je qm), Kraftpapier
und Aluminiumfolie werden entweder mit Polyäthylen
Bundesrepublik Deutschland und
oder mit Vinylkleber zusammengeklebt.
a) dem Vereinigten Königreich, Italien sowie Frankreich,
b) Gewicht und Versandart
b) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften für Ein Sack darf höchstens 25 kg des Stoffes enthalten.
Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange nichts Die Stoffe dürfen nur in geschlossener Ladung ver-
anderes vereinbart wird. sandt werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Vereinbarung Nr. 2 zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nadl Rn. 2010
des ADR (D 4).,.
(1) Abweidlend von den Vorsdlriften der Rn. 81121 (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Abs. 2 dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid desrepublik Deutsdlland und Belgien sowie Frankreidl.
[Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 41 a) und b)] in kleinen
Flüssigkeitsbehältern (-containern) befördert werden.
(2) Die Vorschriften für Tanks in Rn. 210 810 Abs. 9 Vereinbarung Nr. 5
sind zu beachten.
(1) Abweidlend von den Vorschriften der Rn. 2201
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich darf Stickoxydul (Lachgas), tiefgekühlt auf - 15a C, als
zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 Stoff der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 13, in festverbundenen
des ADR (D 2)." Tanks befördert werden. Die Tanks und ihre Verschlüsse
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der müssen den für Stoffe der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 13,
geltenden Vorschriften der Rn. 210 202 entsprechen. Alle
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich.
sonstigen für Stoffe der Rn. 2201, Ziffer 13, anzuwenden-
den Vorschriften sind zu beachten.
Vereinbarung Nr. 3 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 220 000 des ADR (D 5)."
Abs, 2 b) darf im Führerhaus an Stelle eines selbsttätigen
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Schutzschalters ein Batterietrennschalter angebracht sein.
desrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich sowie
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der der Schweiz.
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich.
Vereinbarung Nr. 6
Vereinbarung Nr. 4
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121
darf Propionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure
(1) Abweichend von den Vorsdlriften der Rn. 2506
[Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 21 d)] in festverbundenen
dürfen pulverförmige Chlorate und chlorathaltige Un-
Tanks befördert werden.
krautvertilgungsmittel [Klasse 5.1, Rn. 2501, Ziffer 4 a)]
unter folgenden Bedingungen in Papiersäcken verpackt (2) Neben den für diesen Stoff geltenden sonstigen
befördert werden: Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1421
Anlage A sind die Vorschriften der Abschnitte I und II (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
des Anhangs B.1 der Anlage B zum ADR zu beachten. zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums ADR (D 10)."
gefüllt sein.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich desrepublik Deutschland und
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 a) Belgien sowie Frankreich,
des ADR (D 6)."
b) der DDR sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978,
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der c) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.
Bundesrepublik Deutschland und
a) Italien,
b) den Niederlanden, Vereinbarung Nr. 11
c) dem Vereinigten Königreich, der Republik Osterreich
und Luxemburg für vorhandene Tankfahrzeuge sowie Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.
d) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften für
Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange nichts
anderes vereinbart wird. Vereinbarung Nr. 12
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
und 81 121 dürfen folgende gefährliche Güter der Klasse
Vereinbarung Nr. 7 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21, und der Klasse 8, Ziffer 21, in fest-
verbundenen Tanks befördert werden:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 210 313
f) 1. brauchen Tanks mit Stoffen der Klasse 3, Rn. 2301, 1. Güter der Klasse 6.1 a:
Ziffer 1, nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Ab- Allylisothiocyanat [Ziffer 21 d)
teile mit einem Fassungsraum von höchstens 5 000 l un- Chloraniline [Ziffer 21 e))
terteilt zu sein, wenn sie entweder zu mindestens 80 °/o
Mononitroaniline und Di~itroaniline [Ziffer 21 f)I
ihres Fassungsraums gefüllt oder leer sind.
Naphthylamine [Ziffer 21 g]
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 2-4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h))
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
Dinitrobenzole [Ziffer 21 i)]
des ADR (D 7)."
Chlornitrobenzole [Ziffer 21 k)]
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Mononitrotoluole [Ziffer 21 1))
desrepublik Deutschland und
Dinitrotoluole [Ziffer 21 m)]
a) den Niederlanden, Nitroxylole [Ziffer 21 n))
b) Belgien, Luxemburg sowie der DDR bis zum 31. De-
2. Güter der Klasse 8:
zember 1978.
Mono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.J,
Dichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure-
Vereinbarung Nr. 8 mischungen [Ziffer 21 a) 2.),
Propionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure [Zif-
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten. fer 21 d)].
(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen
Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der
Vereinbarung Nr. 9 Anlage A zum ADR sind die Vorschriften der Ab-
schnitte I und II des Anhangs B.1 der Anlage B zum
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 111 ADR zu beachten. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 0/o
und 61121 darf Bariumcarbonat der Klasse 6.1, Rn. 2601, ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Ziffer 71, in loser Schüttung in Silofahrzeugen befördert
werden. Die Behälter müssen den Vorschriften der (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Rn. 2602 Abs. 1 bis 3 entsprechen. zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nacn Rn. 10 602
des ADR (D 12)."
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
des ADR (D 9)." desrepublik Deutschland und Belgien sowie Frankreich.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Vereinbarung Nr. 13
Vereinbarung Nr. 10 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808 darf
wasserfreies Aluminiumchlorid der Klasse 8, Rn. 2801,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2819 Ziffer 12, in geschlossener Ladung palettiert, in dicht-
Abs. 2 darf Schwefelnatrium der Klasse 8, Rn. 2801, Zif- verschlossenen Säcken aus geeignetem Kunststoff beför-
fer 36, bei Beförderung in geschlossener Ladung in dicht dert werden. Ein Sack darf nicht schwerer sein als 55 kg.
verschlossene Säcke aus natürlichem Gewebe mit einge- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
arbeitetem Innensack aus geeignetem Kunststoff ver- zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
packt sein. Diese Säcke müssen mindestens ebenso wi- ADR (D 13)."
derstandsfähig sein, wie die in Rn. 2819 Abs. 2 Ziffer a)
beschriebenen Papiersäcke. Das Gewicht eines Sackes mit (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Inhalt darf 55 kg nicht überschreiten. desrepublik Deutschland und Italien.
1422 Bundesgesetzblatt, Jah~gang 1977, Teil II
Vereinbarung Nr. 14 sehen zwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Mi-
nuten beträgt. Ist eines der drei geprüften Gefäße
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121 undicht, so müssen weitere sechs Gefäße der gleichen
darf wasserfreies Aluminiumchlorid der Klasse 8, Rn. 2801, Bauart nochmals geprüft werden und alle Prüfungen
Ziffer 12, in festverbundenen Tanks befördert werden. nach Nr. 1 und 2 überstehen.
Die Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine be-
(2) Die Tanks und ihre Verschlüsse müssen den Vor-
hördlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen.
schriften der Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der
Anlage B zum ADR entsprechen, insbesondere denen der Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung
Rn. 210 001, 210 004, 210 006 und 210 021. Sie müssen hin- der Gefäße kann von den Versendern vorgenommen
sichtlich Werkstoff, Herstellung, Berechnung und Aus- werden.
rüstung einem Prüfdruck von mindestens 3 kg/ cm2 genü- Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vorschrif-
gen. Der Entleerungsdruck (Betriebsdruck) darf den Wert ten der Rn. 3502 zu keinzeichnen. Abweichend hiervon
Prüfdruck sind auch die im innerdeutschen Eisenbahnverkehr
nicht überschreiten. Die Be- und Entladung nach den gleichen Prüfvorschriften geprüften und mit
1,3
der Tanks muß mit trockener Luft oder mit trockenem ,,Anl. C 3" in Verbindung mit einer von der Bundes-
Stickstoff erfolgen. bahnversuchsanstalt Minden (Westf.) erteilten Regi-
striernummer dauerhaft gekennzeichneten Blechgefäße
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zugelassen.
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
des ADR (D 14)."
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- ADR (D 16)."
desrepublik Deutschland und Frankreich sowie Belgien. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und
a) Schweden bis zum 31. Dezember 1978,
Vereinbarung Nr. 15
b) Frankreich bis zum 31. Dezember 1980.
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.
Vereinbarung Nr. 17
Vereinbarung Nr. 16
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 Abs. und 81 121 des ADR dürfen die nachstehend aufgeführten
3 und 4 und Rn. 2304 Abs. 1 und 2 dürfen stehend zu be- Stoffe in Tankfahrzeugen unter folgenden Bedingungen
fördernde Blechgefäße (Kannen und Hobbocks) mit Trag- befördert werden:
einrichtung - Blechgefäße, die mit Rollsicken versehen 1. Stoffe der Klasse 6.1
und rollbar sind, auch ohne Trageinrichtung - und einem
Fassungsvermögen bis zu 60 1 ohne Rücksicht auf ihre 2,4-Toluylendiisocyanat der Rn. 2601, Ziffer 21 c),
Wanddicke auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoffe
von Stoffen der Klasse 3, Rn. 2301, Ziffern 1 bis 5, mit der Rn. 2601, Ziffer 21 c),
einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 0,7 kg/cm 2 Allylisothiocyanat der Rn. 2601, Ziffer 21 d),
(absolut) verwendet werden, wenn sie den Vorschriften Mononitroaniline und Dinitroaniline der Rn. 2601,
der Rn. 2302 Abs. 2 und 3 sowie den nachstehenden Prüf- Ziffer 21f),
vorschriften entsprechen: Naphthylamine der Rn. 2601, Ziffer 21 g),
2,4-Toluylendiamin der Rn. 2601, Ziffer 21 h),
Prüfvorschriften
Dinitrobenzole der Rn. 2601, Ziffer 21 i),
1. Dich thei tsprüfung Mononitrotoluole der Rn. 2601, Ziffer 211),
Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße Dinitrotoluole der Rn. 2601, Ziffer 21 m),
einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/cm 2 Nitroxylole der Rn. 2601, Ziffer 21 n),
Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.
Toluidine der Rn. 2601, Ziffer 21 o).
Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße
der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen. 2. Stoffe der Klasse 8
Mono- und Trichloressigsäure (fest) [Rn. 2801, Ziffer
2. Fallprüfung
21 a) 1.],
Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1 sind
Dichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure-
die Gefäße zu 95 0/o mit Wasser von 20° C zu füllen
mischungen [Rn. 2801, Ziffer 21 a) 2.],
und durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte
zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes Ge- Propionsäure mit mehr als 80 °/o reiner Säure [Rn.
fäß muß folgenden drei Einzelprüfungen standhalten: 2801, Ziffer 21 d)).
a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse 3. Anforderungen an die Tankfahrzeuge
des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht Die Beförderung unterliegt den Vorschriften der An-
unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Deckel lage B und je nach Maßgabe denen der Anlage A des
einen außenmittig angeordneten Verschluß, so muß ADR.
der Aufprallpunkt um ¼ des Deckelrandumfangs Die Tankfahrzeuge müssen den Vorschriften der Ab-
vom Verschluß entfernt liegen. schnitte 1 und 2 des Anhangs B. 1 der Anlage B des
b) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf- ADR entsprechen.
prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° gegen- Sie dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungsraums ge-
über liegen muß. füllt sein.
c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht Alle Offnungen der Tankfahrzeuge müssen sich für
des Gefäßes. die unter 1. aufgezählten Stoffe oberhalb des Flüssig-
Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein. keitsspiegels befinden; in den Tankwänden dürfen sich
Sie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi- weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze befinden.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1423
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich bis 83, unter nachstehenden Bedingungen in nichtzylin-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 drische Transportgefäße aus Aluminium mit einem Fas-
des ADR (D 17)." In der Bescheinigung nach Anhang B.3 sungsraum von höchstens 2 100 1 verpackt sein:
ist die Eignung der Tankfahrzeuge für die unter 1. und 2.
1. Die Gefäße müssen den Bestimmungen der Rn. 2602
aufgeführten Stoffe zu bescheinigen.
Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechen.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 2. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 1 000 kg.
desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum
31. Dezember 1979. 3. Die Transportgefäße dürfen nur in geschlossener La-
dung befördert werden. Sie sind aufrecht stehend so zu
verladen, daß sie die gesamte Ladefläche ausfüllen
Vereinbarung Nr. 18 oder durch geeignete Einrichtungen so festzulegen,
daß ein Verschieben der einzelnen Versandstücke
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten. oder der gesamten Ladung ausgeschlossen ist. Die
Einrichtungen zum Festlegen der Versandstücke müs-
sen so angebracht sein, daß die Oberkanten der
Vereinbarung Nr. 19 Gefäße mit nicht mehr als 20 °/o ihrer Gesamthöhe über
die Oberkanten der Festlegeeinrichtungen hinausragen.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2137 Abs. Bei Verladung in offenen Fahrzeugen dürfen die Ober-
1 b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen der Klasse kanten der Gefäße ebenfalls mit nicht mehr als 20 °./o
1 b, Rn. 2131, Ziffer 5 b), in hölzerne Versandkisten oder ihrer Gesamthöhe über die Seitenwände hinausragen.
Blechbehälter auch ohne den vorgeschriebenen Zwischen- 4. Im übrigen sind die für die Stoffe der Rn. 2601, Zif-
raum von 3 cm und ohne Füllstoffe eingesetzt werden. fern 81 bis 83, geltenden Bestimmungen des ADR zu
Alle sonstigen für Gegenstände der Rn. 2131, Ziffer 5 b), beachten.
anzuwendenden Vorschriften sind zu beachten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des des ADR (D 23)."
ADR (D 19)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Bundesrepublik Deutschland und
desrepublik Deutschland und Frankreich sowie Luxemburg
bis zum 31. Juli 1980. a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.
Vereinbarung Nr. 20
Vereinbarung Nr. 24
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2628 b)
und 2629 b) dürfen flüssige Schädlingsbekämpfungsmittel (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, auch verpackt Abs. 3 dürfen flüssige Schädlingsbekämpfungsmittel der
sein in gefalzte Kannen aus geeignetem Metall mit einer Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 81 bis 83, unter nachstehen-
Wanddicke von mindestens 0,5 mm, die mit zwei über- den Bedingungen in kleinen Flüssigkeitsbehältern (-con-
einander liegenden Verschlüssen, von denen einer ver- tainern) befördert werden:
schraubt sein muß, dicht zu verschließen sind, mit einem
Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen müssen 1. Die Behälter müssen nötigenfalls mit einer geeigneten
mit Handhaben versehen sein und dürfen höchstens zu Innenauskleidung versehen und dürfen höchstens zu
93 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Alle sonstigen für 93 °./o ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Stoffe der Rn. 2601, Ziffern 82 und 83, anzuwendenden 2. Bei den Behältern müssen sich alle Offnungen ober-
Vorschriften sind zu beachten. halb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Behälter-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich wände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels we-
der Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
Offnungen müssen dicht verschlossen und der Ver-
des ADR (D 20)."
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der geschützt sein.
Bundesrepublik Deutschland und
3. Im übrigen sind die für Stoffe der Rn. 2601, Ziffern 81
a) der DDR sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978, bis 83, geltenden Bestimmungen des ADR zu beachten.
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
des ADR (D 24)."
Vereinbarung Nr. 21
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten. desrepublik Deutschland und
a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,
Vereinbarung Nr. 22 b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.
Vereinbarung Nr. 25
Vereinbarung Nr. 23 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2304
Abs. 1, 2505, 2623 Abs. 1 a), 2625 Abs. 1 a), 2802 Abs. 5,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2627 a), 2803 Abs. 1 c), 2803 Abs. 5, 2807 d), 2811 Abs. 2 b), 2812 d)
2628 a) und 2629 a) dürfen pulverförmige Schädlings- und 2821 Abs. 2 b) dürfen folgende Stoffe in Glasballons
bekämpfungsmittel der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 81 mit einem Fassungsraum von höchstens 25 1, eingesetzt in
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
einen vollkommen geschlossenen Schutzbehälter aus aus- Naphthylamine (Ziffer 21 g)]
schäumbarem Polystyrol, verpackt werden: 2,4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h)J
Dinitrobenzole !Ziffer 21 i)]
Stoffbezeichnung Klasse Rn. Ziffer Chlornitrobenzole (Ziffer 21 k)J
Mononitrotoluole [Ziffer 21 l)]
Brennbare Flüssigkeiten mit
einem Dampfdruck von höch- Dinitrotoluole [Ziffer 21 rn)]
stens 1,3 kg/ cm 2 bei 50° C, Nitroxylole [Ziffer 21 n)]
ausgenommen Nitromethan 3 2301 3, 4 und 5 2. Güter der Klasse 8:
Perchlorsäure 5.1 2501 3 Mono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.)
Chromtrioxid 5.1 2501 10 Dichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure-
Bromoform 6.1 2601 61 mischungen [Ziffer 21 a) 2.]
Chloroform 6.1 2601 61
Bleiacetatlösung (2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen
6.1 2601 72
Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der
Schwefelsäure 8 2801 1 a) bis c)
Anlage A zum ADR sind insbesondere die Vorschriften
Chromschwefelsäure 8 2801 1 a) der Abschnitte I und II des Anhangs B.1 der Anlage B
Kresolschwefelsäure 8 2801 1 c) zum ADR zu beachten. Die Tanks dürfen höchstens zu
Salpetersäure 8 2801 2 a) bis c) 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Bei Tanks mit
Perchlorsäure 8 2801 4 den oben genannten Stoffen der Klasse 6.1 müssen sich
Bromw assers tofflös ungen 8 2801 5 alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befin-
Salzsäure 8 2801 5 den; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-
Jodwasserstofflösungen 8 2801 5
spiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze auf-
weisen.
Phosphoroxychlorid 8 2801 11 a)
Thionylchlorid 8 2801 11 a} (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Ameisensäure 8 2801 21 b) zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
Essigsäure 8 2801 21 c) des ADR (D 27)." In der Bescheinigung nach Anhang B.3
Propionsäure ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Beförderung
8 2801 21 d)
der in Absatz 1 genannten Stoffe nachzuweisen.
Essigsäureanhydrid 8 2801 21 e)
Acetylchlorid 8 2801 22 (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Benzoylchlorid 8 2801 22 desrepublik Deutschland und
Lösungen von Wasserstoff- a) der DDR, Schweden sowie Italien bis zum 31. Dezem-
peroxid 8 2801 41 b) ber 1978,
Die Eignung der Verpackung ist durch eine Baumuster- b) Osterreich bis zum 31. Dezember 1980,
prüfung nachzuweisen. Die Verpackungen geprüfter Bau- c) dem Vereinigten Königreich für vorhandene festver-
muster sind durch das Kurzzeichen „D", die Kurzbezeich- bundene Tanks.
nung der deutschen Prüfanstalt, die die Prüfung durch-
geführt hat, eine Registriernummer sowie Monat und
Jahr der Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen.
Vereinbarung Nr. 28
(2) Hinsichtlich der Verschlüsse der Glasballons und
des Füllurigsgrad,es sind die für die einzelnen Stoffe in (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550
der Anlage A enthaltenen Vorschriften zu beachten. Bei und 2551 darf tert. Butylperisobutyrat in einer Lösung
der Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von mit mindestens 25 °/o Lösemitteln als Stoff der Klasse 5.2
unter 55° C dürfen sich die Verpackungen nicht gefähr- Gruppe E befördert werden. Es gelten die für den Stoff
lich elektrostatisch aufladen. Diese Forderung entfällt, der Klasse 5.2, Rn. 2551, Ziffer 52, maßgeblichen Vor-
wenn das Auftreten explosibler Atmosphäre in gefahr- schriften. Anstelle der in Rn. 52 400 festgelegten Höchst-
drohender Menge durch Inertisierung verhindert wird. temperatur beträgt die maximale Umgebungstemperatur
+ 100 C.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
(2) Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR (D 25)." sind nach Artikel 4 Abs. 1 ADR die Vorschriften des
Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff-
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- gesetz) zu beachten. Auf belgischem Gebiet dürfen die
desrepublik Deutschland und Luxemburg. Beförderungen nur auf Grund einer Genehmigung des
Ministers ausgeführt werden, dem die filr Sprengstoffe
zuständige Stelle untergeordnet ist.
Vereinbarung Nr. 26 (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten. zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
und 10602 des ADR (D28)."
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Vereinbarung Nr. 27 Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
und 81 121 dürfen folgende gefährliche Güter der Vereinbarung Nr. 29
Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21, und der Klasse 8, Rn. 2801,
Ziffer 21, in festverbundenen Tanks befördert werden: (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550
und 2551 darf Didecanoylperoxid, technisch rein, als
1. Güter der Klasse 6.1:
Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, befördert werden. Es gel-
Allylisothiocyanat [Ziffer 21 d)] ten die für den Stoff der Klasse 5.2, Rn. 2551, Ziffer 45,
Chloraniline [Ziffer 21 e)J maßgeblichen Vorschriften. Anstelle der in Rn. 52 400
Mononitroaniline und Dinitroaniline [Ziffer 21 f)] festgelegten Höchsttemperatur beträgt die maximale Um-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1425
gebungstemperatur + 20° C. In einer Beförderungseinheit Vereinbarung Nr. 33
dürfen abweichend von Rn. 52 401 bis zu 10 000 kg Dide-
canoylperoxid befördert werden. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2137
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Abs. 1 b) dürfen Sammelpakete mit Gegenständen der
zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 Klasse 1 b, Rn; 2131, Ziffer 5 b), in hölzerne Versand-
und 10 602 des ADR (D 29)." kisten oder Blechbehälter auch ohne den vorgeschrie-
benen Zwischenraum von 3 cm und ohne Füllstoffe ein-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- gesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht mehr als
desrepublik Deutschland und 1 000 Sprengkapseln enthalten. Alle sonstigen für Ge-
a) Belgien, genstände der Rn. 2131, Ziffer 5 b), anzuwendenden Vor-
schriften sind zu beachten.
b) Frankreich mit der Besonderheit, daß die maximale
Umgebungstemperatur nach Absatz 1 höchst-ens (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
+ 15c C betragen darf. zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR (D 33)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Vereinbarung Nr. 30
Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 111
zum 31. Juli 1980.
und 61 121 darf Bariumcarbonat der Klasse 6.1, Rn. 2601,
Ziffer 71, in loser Schüttung in geeigneten Silo-Fahrzeugen Vereinbarung Nr. 34
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Für die Silofahrzeuge gelten die Vorschriften der (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 210 440
Rn. 10 182. In der Bescheinigung der besonderen Zu- Abs. 2 b) darf weißer oder gelber Phosphor der Klasse 4.2,
lassung nach Anhang B.3 müssen die Silofahrzeuge für Rn. 2431, Ziffer 1, in Tanks aus rostfreiem austenitischem
den Transport von Bariumcarbonat zugelassen sein. Stahl (entsprechend AISI Typ 316 oder gleichwertig) mit
einer Wanddicke von mindestens 7,94 mm befördert
2. Die Silos müssen den Vorschriften der Rn. 210 001,
werden. Alle sonstigen für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 1,
210 003 Abs. 1 und 210 004 entsprechen und auf dem
anzuwendenden Vorschriften sind zu beachten.
Fahrgestell so befestigt sein, daß sie sich auch bei
einem heftigen Stoß nicht verschieben können. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
3. Das Beladen und Entladen des Gutes darf nur an einer zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
der Offentlichkeit nicht zugänglichen Stelle und nur des ADR (D 34)."
in der Weise erfolgen, daß das Gut nicht entweichen (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
kann. Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
4. Während der Beförderung dürfen den beladenen oder reich.
leeren Silos keine giftigen Stoffe anhaften; ihre Off-
nungen müssen luftdicht verschlossen sein. Vereinbarung Nr. 35
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2612
des ADR (D 30)." Abs. 3 bis 8 dürfen folgende Stoffe der Klasse 6.1,
Rn. 2601, Ziffer 21, in mit geeigneten Kunststoffen feuch-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- tigkeitsdicht kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit
desrepublik Deutschland und einem dicht verschlossenen Innensack aus geeignetem
a) Frankreich, Kunststoff verpackt sein:
b) den Niederlanden bis zum 30. Juni 1978. 1. Alpha-Naphthylamin (Ziffer 21 g),
2. die Stoffe der Ziffer 21 i), k) und m),
3. die festen Stoffe der Ziffer 21 1) und o).
Vereinbarung Nr. 31
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2108 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
darf Trinitroresorzin (Trizin) {Klasse 1 a, Rn. 2101, Zif- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
fer 8 a)] in Sendungen von höchstens 300 kg beim Ver- des ADR (D 35)."
sand als Stückgut auch in Gefäße aus geeignetem Kunst-
stoff verpackt sein. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen. Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Belgien so-
wie der Republik Osterreich.
Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch das
Kurzzeichen „D", die Kurzbezeichnung der deutschen
Prüfanstalt, die die Prüfung durchzuführen hat, eine
Vereinbarung Nr. 36
Registriernummer sowie Monat und Jahr der Prüfung
dauerhaft zu kennzeichnen.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200,
(2) Außer den in der Anlage A zum ADR vorgeschrie- 2201 und 21 121 darf Wasserstoff, tiefgekühlt verflüssigt,
benen Vermerken hat der Absender im Beförderungs- als Stoff der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 12, in festverbun-
papier zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach denen Tanks befördert werden. Die Vorschriften für
Rn. 2010 des ADR (D 31)." Stoffe der Rn. 2201, Ziffer 12, der Anlage B und, soweit
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- anwendbar, der Anlage A zum ADR sind zu beachten.
desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Juli 1980. (2) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrich-
tungen müssen beim höchstzulässigen Füllgewicht fol-
gende Kräfte aufnehmen können:
Vereinbarung Nr. 32
- 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung,
Di~se Vereinbarung ist außer Kraft getreten. - tfaches Gesamtgewicht senkrecht zur Fahrtrichtung,
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(falls die Fahrtrichtung nicht eindeutig erkennbar ist, Die Eignung der Verpackung ist durch eine Baumuster-
entspricht das höchstzulässige Füllgewicht dem 2fachen prüfung nachzuweisen. Die Verpackungen geprüfter Bau-
Gesamtgewicht). muster sind durch das Kurzzeichen „D" oder „B", die
- tfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts, Kurzbezeichnung der deutschen oder belgischen Prüf-
- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts. anstalt, die die Prüfung durchgeführt hat, eine Registrier-
nummer sowie Monat und Jahr der Prüfung dauerhaft
Unter der Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende zu kennzeichnen.
Werte eingehalten werden:
Hinsichtlich der Verschlüsse der Glasballons und des
bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streck- Füllungsgrades sind die für die einzelnen Stoffe in der
grenze die 1,5fache Sicherheit gegen die festgestellte Anlage A enthaltenen Vorschriften zu beachten.
Streckgrenze oder
Bei der Beförderung von Stoffen mit einem Flamm-
- bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streck-
punkt von unter 55::i C dürfen sich die Verpackungen
grenze die 1,5fache Sicherheit gegen die festgestellte
nicht gefährlich elektrostatisch aufladen. Diese Forde-
0,26 /o-Streckgrenze.
rung entfällt, wenn das Auftreten explosibler Atmosphäre
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich in gefahrdrohender Menge durch Inertisierung verhindert
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 wird.
und 10 602 des ADR (D 36)." In der Bescheinigung nach
Anhang B.3 des ADR ist die Eignung des Tankfahrzeugs (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
für die Beförderung von Wasserstoff, tiefgekühlt verflüs- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
sigt, entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten des ADR (D 39)."
Bedingungen nachzuweisen. (3) Diese Regelung gilt im Verkahr zwischen der
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien.
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich für vorhan-
dene festverbundene Tanks.
Vereinbarung Nr. 40
Vereinbarung Nr. 37
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.
und 2551, Ziffer 35, der Anlage A zum ADR dürfen
Peressigsäuren
Vereinbarung Nr. 38
i,i) mit höchstens 40 °/o Peressigsäure, höchstens 6 °/o
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten. Wasserstoffperoxid, höchstens 1 °/o Schwefelsäure,
mindestens 35 °/o Essigsäure, mindestens 17 6 /o Wasser
Vereinbarung Nr. 39 sowie mit einem Stabilisator,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2304 b) mit höchstens 40 °/o Peressigsäure, 1 bis 5 °/o Wasser-
Abs. 1, 2505, 2623 Abs. 1 a), 2625 Abs. 1 a), 2802 Abs. 5, stoffperoxid, 5 bis 20 0/o Wasser, 25 bis 75 °/o Essig-
2803 Abs. 1 c), 2803 Abs. 5, 2807 d), 2811 Abs. 2 b), 2812 d) säure, 0,5 bis 1 °/o Schwefelsäure sowie mit einem
und 2821 Abs. 2 b) dürfen folgende Stoffe in Glasballons Stabilisator
mit einem Fassungsraum von höchstens 25 l, eingesetzt in als Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, unter Beachtung der
einen vollkommen geschlossenen Schutzbehälter aus aus- für Stoffe dieser Ziffer geltenden Verpackungs- und Be-
schäumbarem Polystrol, verpackt werden: förderungsvorschriften befördert werden.
(2) Außerdem darf die genannte Peressigsäure ab-
Stoffbezeichnung Klasse Rn. Ziffer
weichend von den Vorschriften der Rn. 2557 Abs. 1 bei
Brennbare Flüssigkeiten mit Versand in geschlossener Ladung in Mengen bis zu
einem Dampfdruck von höch- höchstens 50 kg auch verpackt sein in zylindrische Ge-
stens 1,3 kg/cm 2 bei 50° C, fäße aus geeignetem Kunststoff, die in zylindrische Ge-
ausgenommen Nitromethan 3, 4 und 5 fäße aus Stahlblech mit einer Wanddicke von mindestens
3 2301
0,63 mm eingesetzt sind. Die Mantelnaht des Schutz-
Perchlorsäure 5.1 2501 3 behälters muß geschweißt, die Bodennähte können ge-
Bromoform 6.1 2601 61 falzt sein.
Chloroform 6.1 2601 61
Die Kunststoffgefäße müssen einzeln festsitzend in die
Bleiacetatlösung 6.1 2601 72
Schutzbehälter eingesetzt und durch einen Oberboden
Schwefelsäure 8 2801 1 a) bis c) abgedeckt sein, wobei der Hals des Kunststoffgefäßes,
Chromschwefelsäure 8 2801 1 a) auf dem sich der Verschluß mit eingesetzter Entlüftungs-
Kresolschwefelsäure 8 2801 1 c) vorrichtung befindet, lose durch eine Offnung des Ober-
Salpetersäure 8 2801 2 a) bis c) bodens geführt und durch einen nach allen Seiten beweg-
Perchlorsäure 8 2801 4 lichen und in der Offnung des Oberbodens angebrachten
Bromwasserstofflösungen 8 2801 5 Ring gehalten wird. Der Schutzbehälter wird 35 mm
Salzsäure 8 2801 5 oberhalb des Oberbodens durch einen auf dem Rand des
Jodwasserstofflösungen Blechgefäßmantels aufliegenden Deckel mit plombier-
8 2801 5
fähigem Spannring verschlossen. Die Versandstücke müs-
Phosphoroxychlorid 8 2801 11 a) sen außer mit zwei Zetteln nach Muster 3 noch mit zwei
Thionylchlorid 8 2801 11 a) gegenüberliegenden Zetteln nach Muster 8 des An-
Ameisensäure 8 2801 21 b) hangs A.9 der Anlage A versehen sein. Die Behälter müs-
Essigsäure 8 2801 21 c) sen mit einem weißen Sonnenschutzanstrich versehen
Propionsäure 8 2801 21 d) sein. Die Gefäße dürfen nicht gestapelt werden.
Eissigsäureanhydrid 8 2801 21 e) Die chemische Beständigkeit der zylindrischen Innen-
Acetylchlorid 8 2801 22 gefäße aus Kunststoff und die ausreichende mechanische
Benzoylchlorid 8 2801 22 und thermische Widerstandsfähigkeit der Verpackungs-
Lösungen von Wasserstoff- kombination muß durch eine Baumusterprüfung nach-
peroxid 8 2801 41 b) gewiesen sein.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1427
Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch das a) der Tank auf beiden Seiten etwa in Höhe der Be-
Kurzzeichen des Staates, in dessen Bereich die Prüfung hältermittellinie mit C-förmigen oder hutförmigen
durchgeführt wurde, die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, Profilen folgender Abmessungen versehen ist:
eine Registriernummer sowie mit dem Herstellungsjahr
Höhe 250 mm, Breite 125 mm, Abkantlänge der
dauerhaft zu kennzeichnen (z. B. D/BAM/25/1968).
C- oder Hutkrempen 40 mm, Blechdicke 4 mm.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Diese Rammschienen müssen über leicht verform-
zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 bare Abstützungen unter Verwendung von Gurt-
des ADR (D 40)." blechen am Tank befestigt werden. Sie müssen
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der mindestens 500 mm um den vorderen und vollstän-
Bundesrepublik Deutschland und dig um den hinteren Behälterboden herumgeführt
werden;
a) Italien bis zum 31. Dezember 1979,
b) eine ausreichend dimensionierte Stoßstange die
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.
Möglichkeit verringert, daß irgend ein Teil eines
auffahrenden Fahrzeugs zuerst auf den Behälter
direkt stößt.
Vereinbarung Nr. 41 6. Die in Rn. 220 000 des Anhangs B.2 des ADR über die
elektrische Ausrüstung enthaltenen Vorschriften sind
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121 zu beachten.
darf Silicofluorwasserstoffsäure [Klasse 8, Rn. 2801, Zif- 7. Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 7 500 l
fer 8)) in festverbundenen Tanks befördert werden. Ne- müssen in mindestens zwei Kammern unterteilt sein.
ben den sonstigen Vorschriften der Anlage B und, soweit Jede der so unterteilten Kammern mit einem Raum-
anwendbar, der Anlage A sind folgende Bedingungen inhalt von mehr als 7 500 l muß mindestens mit einer
einzuhalten: Schwallwand ausgerüstet sein. Von der Unterteilung
1. Die Tanks müssen den allgemeinen Bedingungen des durch Schwallwände kann abgesehen werden, wenn
Anhangs B.1, Abschnitte I und II, der Anlage B ent- ein Mindestfüllungsgrad von 80 11 /o des Inhalts dieser
sprechen. Sie müssen aus Stahlblech hergestellt und Kammern eingehalten wird.
mit einer Innenauskleidung aus Blei oder aus einem
8. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-
anderen Stoff, der die gleiche Sicherheit bietet, ver-
raums gefüllt sein.
sehen sein. Alle Offnungen müssen sich oberhalb des
Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch- zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
gänge noch Rohransätze haben. des ADR (D 41)." In der Bescheinigung nach Anhang B.3
2. Die Tanks müssen für einen Prüfdruck von mindestens ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Beförderung
von Silicofluorwasserstoffsäure nachzuweisen.
4 kg/cm 2 bemessen sein und
a) bei Verwendung von Flußstahl (3) Diese Regelung. gilt zwischen der Bundesrepublik
1. bei einem Durchmesser von nicht mehr als Deutschland und
1,80 meine Mindestwanddicke von 3 mm, a) Belgien,
2. bei einem Durchmesser von mehr als 1,80 m b) der DDR, den Niederlanden, Schweden sowie Luxem-
eine Mindestwanddidce von 4 mm burg bis zum 31. Dezember 1978,
oder c) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.
b) bei Verwendung eines anderen Metalls einen ent-
sprechenden Wert
besitzen. Vereinbarung Nr. 42
3. Die Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.
beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende Kräfte
aufnehmen können:
2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung,
!faches Gesamtgewicht senkrecht zur Fahrtrichtung, Vereinbarung Nr. 43
tf aches Gesamtgewicht vertikal aufwärts,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121
2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts. und 81 121 dürfen folgende gefährliche Güter der
Unter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 21, und der Klasse 8, Rn. 2801,
Werte eingehalten werden: Ziffer 21, in festverbundenen Tanks befördert werden:
a) bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter 1. Güter der Klasse 6.1:
Stredcgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die 2,4-Toluylendiisocyanat [Ziffer 21 c)]
Streckgrenze oder isomere Gemische von Toluylendiisocyanat als Stoff
b) bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte der Ziffer 21 c)
Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die Allylisocyanat (Ziffer 21 d)]
0,2 ¼-Streckgrenze. Chloraniline [Ziffer 21 e)]
4. Am Scheitel des Tanks angebrachte Armaturen müssen Mononitroaniline und Dinitroaniline [Ziffer 21 f)]
durch einen ausreichend dimensionierten Uberrollbügel 2,4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h)]
geschützt werden. Dinitrobenzole [Ziffer 21 i)]
5. Das Tankfahrzeug muß mit einem zusätzlichen, aus- Mononitrotoluole [Ziffer 21 l)]
reichend dimensionierten Schutz gegen seitliches An- Dinitrotoluole (Ziffer 21 m)]
fahren, Umstürzen und rückwärtiges Anfahren aus- Nitroxylole (Ziffer 21 n))
gerüstet sein. Das ist der Fall, wenn z.B. Toluidine (Ziffer 21 o)]
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
2. Güter der Klasse 8: Vereinbarung Nr. 47
Mono- und Trichloressigsäure (fest) [Ziffer 21 a) 1.J
Dichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäure- Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.
mischungen [Ziffer 21 a) 2.]
Propionsäure [Ziffer 21 d))
(2) Neben den für diese Stoffe geltenden sonstigen Vereinbarung Nr. 48
Vorschriften der Anlage B und, soweit anwendbar, der
Anlage A zum ADR sind die Vorschriften der Abschnitte I (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
und II des Anhangs B.1 der Anlage B zum ADR zu be- darf Hexamethylendiisocyanat als Stoff der_ Rn. 2601,
achten. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fas- Ziffer 21, in Tankfahrzeugen befördert werden.
sungsraums gefüllt sein. Bei Tanks mit den oben ge- (2) Neben den für Stoffe der Ziffer 21 geltenden Vor-
nannten Stoffen der Klasse 6.1 müssen sich alle Offnuun- schriften der Anlage B und - soweit anwendbar - der
gen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tank- Anlage A des ADR sind noch folgende Bedingungen ein-
wände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder zuhalten:
Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen.
1. Die Tanks müssen den allgemeinen Bedingungen des
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Anhangs B.1 Abschnitte I und II der Anlage B ent-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 sprechen.
des· ADR (D 43)." In der Bescheinigung nach Anhang
B.3 ist die Eignung des Tankfahrzeugs für die Beförde- 2. Die Tanks müssen für einen Prüfdruck von mindestens
rung der in Absatz 1 genannten Stoffe nachzuweisen. 2,6 kp/ cm 2 (Uberdruck) berechnet sein.
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 3. Die Tanks dürfen nur einen Durchmesser von nicht
Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz für vor- mehr als 1,80 m haben. Die Wände und Böden der
handene festverbundene Tanks. Tanks müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben.
Die Mindestwanddicke kann jedoch auf nicht weniger
als 3 mm herabgesetzt werden, wenn die Tanks einen
zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung aufweisen.
Vereinbarung Nr. 44
Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn die
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten. Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung
aufweisen. Diese Forderung wird als erfüllt angesehen,
wenn
Vereinbarung Nr. 45 a) die Tanks durch eine starke Isolierung geschützt
sind;
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.
b) der Dom und die Armaturen durch eine Haube aus
glasfaserverstärktem Kunststoff abgedeckt und zu-
sätzlich mit einem Stahlprofilbügel versehen sind;
Vereinbarung Nr. 46
c) das Widerstandsmoment des rückwärtigen Anfahr-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2438 schutzes mindestens 20 cm3 gegen Biegung beträgt.
Abs. 3 dürfen luftdichte Behälter aus rostfreiem Stahl 4. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb
(18/8) zur Beförderung von Natriumhydrosulfit [Klasse 4.2, des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dür-
Rn. 2431, Ziffer 6 c)] verwendet werden. fen weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze auf-
Diese 1020X 1220X 1475 mm großen Behälter sind mit weisen. Die Offnungen müssen luftdicht verschlossen
einem Abflußaustritt versehen, der einen Winkel von und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte
45° bildet. Das Blech des oberen Bodens hat eine Stärke Metallkappe geschützt sein.
von 2 mm, wohingegen die übrige Wanddicke und die Ein Untenauslauf im rückwärtigen Teil der Tanks ist
des Abflußaustritts 1,5 mm beträgt. zugelassen, wenn diese Offnung durch einen kräftigen
Im oberen Boden befindet sich ein Schraubdeckel- Blindflansch mit Schweißlippen abgeschlossen und
verschluß mit luftdichter Neoprendichtung. Das Wand- durch eine hintere Stoßstange nach Absatz 2, Zif-
blech hat keine Rundkanten. fer 3. c), geschützt ist.
Der Abflußaustritt besteht aus einem ringförmigen 5. Es muß nachgewiesen werden, daß die Tanks ein-
Aluminiumkörper mit einer flüssigkeitsdichten Verschluß- schließlich ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchst-
kappe „Esta". Die Schrauben sind galvanisiert und der zulässigen Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen
Verschlußdeckel mit Perbunan-Dichtung ist kippbar und können:
drehbar. - 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
Der Tank ruht auf einem säurefest lackierten Stahl- - 2faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung
gestell, dessen Träger aus 3 mm starkem Blech bestehen. tfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
Das Grundgestell besteht aus Rechteckrohren mit den - 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
Abmessungen 80 X 40 X 2 mm.
Unter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende
Das galvanisierte Trägergestellt besteht aus Winkel- Werte eingehalten werden:
eisen von 50 X 40 X 4 mm.
- bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter
Das Leergewicht beträgt etwa 220 kg. Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich festgestellte Streckgrenze oder
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 - bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte
des ADR (D 46)." Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die
festgestellte 0,2 0/o Streckgrenze.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. De- 6. Die Tanks dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-
zember 1978. raums gefüllt werden.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1429
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
ADR (D 48)." des ADR (D 52)."
In der Bescheinigung nach Anhang B.3 ist die Eignung (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
des Tankfahrzeuges für die Beförderung von Hexa- desrepublik Deutschland und Belgien sowie Luxemburg.
methylendiisocyanat nachzuweisen.
(5) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwischen der
(4) Diese Regelung giilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Luxemburg, mit der Besonderheit, daß die Bestimmungen nach Kap. 2
der DDR sowie der Schweiz. der Anlage B des ADR (Rn .... 500) bis zum 1. Juli 1976
keine Anwendung finden.
(6) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwischen der
Vereinbarung Nr. 49
Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz mit folgen-
den zusätzlichen Bestimmungen:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2108
darf 5-Nitrobenztriazol der Rn. 2101, Ziffer 8 b), auch Während einer Ubergangszeit bis spätestens 31. Dezem-
wie folgt verpackt werden: ber 1978
a) können an Stelle der in Rn. 10 500 Abs. 1 bis 5 vor-
1. In Mengen bis zu höchstens 200 kg in Fibertrommeln
gesehenen orangefarbenen Tafeln auch solche ver-
mit einem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Die
wendet werden, die nicht rückstrahlend sind;
Bauart der Fibertrommeln muß im Versandland be-
hördlich zugelassen sein; b) kann bei den orangefarbenen Tafeln, die im unteren
Teil mit der Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes
2. in Beuteln aus geeignetem Kunststoff, die in geeignete versehen sind, darauf verzichtet werden, im oberen
Kisten aus Vollpappe oder Wellpappe von ausreichen- Teil die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr an-
der mechanischer Festigkeit einzusetzen sind. Die zubringen.
Bauart der Pappkästen muß im Versandland behördlich
zugelassen sein. Ein Versandstück darf nicht mehr als Vereinbarung Nr. 53
20 kg Sprengstoff enthalten.
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR (D 49)." Vereinbarung Nr. 54
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, der DDR, Spa- Abs. 1 darf Stickoxydul (Lachgas) tiefgekühlt auf - 15° C
nien, der Schweiz, Luxemburg sowie der Republik Oster- in Tankfahrzeugen befördert werden. Für die Beförderung
reich. dieses Stoffes sind die Vorschriften der Klasse 2, Zif-
fer 13, zu beachten.
Vereinbarung Nr. 50
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und
(1) Abweichend von den Vorschriften in Rn. 2430 und
10 602 des ADR (D 54)." Außerdem ist der Stoff als
2431 darf Natriumhydrogensulfid mit mehr als 75 0/o bis
Stickoxydul, tiefgekühlt auf - 15° C, zu bezeichnen.
höchstens 95 0/o NaHS als Stoff der Klasse 4.2 befördert
werden. Es gelten die für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 6 c), Die gemäß Anhang B.3 abgefaßte Bescheinigung muß
maßgeblichen Vorschriften des ADR. bestätiigen, daß die Tankfahrzeuge die vom ADR gefor-
derten Bedingungen für die Zulassung zur internationalen
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Beförderung von Stickoxydul, tiefgekühlt auf - 15° C.
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des erfüllen.
ADR (D 50)."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum
desrepublik Deutschland und Belgien, den Niederlanden, 31. Dezember 1977.
Luxemburg, Frankreich sowie dem Vereinigten König-
reich.
Vereinbarung Nr. 55
Vereinbarung Nr. 51 (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2606
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten. Abs. 1 d), 2609 Abs. 1 c) und 2610 Abs. 1 c) dürfen
a) Allylchlorid der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 4 a),
b) Epichlorhydrin der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 12 a),
Vereinbarung Nr. 52
c) Allylalkohol der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 13 a),
(1) Soweit nach Kapitel II der Anlage B des ADR in geschweißten oder gefalzten Rollsickenfässern mit
(Rn .... 500) eine Kennzeichnung der Fahrzeuge entspre- einem Fassungsrclum von höchstens 225 1 unter folgenden
chend den Vorschriften in Rn. 10 500 Abs. 1 bis 5 Bedingungen befördert werden:
vorgeschrieben ist, finden diese Bestimmungen bis zum 1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, das
1. Juli 1975 keine Anwendung. einer Bauartprüfung nach Anhang A.5, Rn. 3500 bis
3503 der Anlage A zum ADR durch eine behördlich
(2) Während einer Ubergangszeit bis zum 31. Dezember
anerkannte Prüfstelle genügt hat und das bei der Prü-
1978 können die in Rn. 10 500 Abs. 2 bis 5 für die
fung erteilte Kennzeichen tragen.
Tafeln vorgesehenen Angaben auch in entsprechender
Größe, Form und FarbP. durch Zettel, Anstrich oder in 2. Sie müssen mit 2 übereinanderliegenden Verschlüssen,
gleichwertiger Weise auf der orangefarbenen Tafel ange- von denen einer verschraubt sein muß, dicht ver-
bracht werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen schlossen und dürfen nur zu höchstens 93 °/o ihres
der Rn. 10 500 Abs. 5 letzter Satz nicht. Fassungsraums gefüllt sein.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977 Teil II
1
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des [Rn. 210 201 Abs. 2 b))
ADR (D 55).• Mindestprüfdruck Höchst-
für Gefäße gewicht der
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- mit ohne Flüssigkeit
desrepublik Deutschland und der Schweiz, den Nieder- wärmeisolierende je 1 Fas-
lansen sowie Spanien bis zum 31. Dezember 1978. Schutzvorrichtung sungsraum
kg.lcm 2 kg/cm:! kg
Monochlorpenta-
Vereinbarung Nr. 56 fluoräthan 20 23 1,06
Gasgemisch
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2106 Abs. 1 502-R-502 25 28 1,05
kann festes Trinitrotoluol (Trotyl), ein Stoff der Rn. 2101, Monochlorpentafluoräthan darf nur in trockenem Zustand
Ziffer 6, unter den nachstehend aufgeführten Bedingun- in trockene Gefäße gefüllt werden.
gen befördert werden:
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
a) Trotyl ist in einem Polyäthylensack mit einer Min-
zu vermerken: ,,Monochlorpentafluoräthan bzw. Gas-
destwanddicke von 0,15 mm, der in eine Kiste aus
gemisch 502-R-502, 2, Ziffer 8 b), ADR; Beförderung ver-
doppelt wasserdicht gemachter Pappe mit normalen
(gefalzten) Klappdeckeln eing,esetzt ist, zu befördern. einbart nach Rn. 2010 des ADR (D 58)." Die Bezeichnung
des Gutes ist rot zu unterstreichen.
b) Die Schließung der Klappen ist durch gummierte Bän-
der aus Kraftpapier und zwei Kunststoffbänder zu (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
sichern. desrepublik Deutschland und
c) Die Verpackungskombination (Pappkiste und Poly- a) Frankreich, Luxemburg, der Schweiz, der DDR, der
äthylensack) muß von der zuständigen Behörde des Republik Osterreich, Spanien sowie den Niederlanden
Versandlandes einer Bauartprüfung unterzogen wor- bis zum 31. Dezember 1978,
den sein. b) Portugal oder im Transitverkehr über ihr Hoheits-
gebiet.
d) Jedes Versandstück darf nicht mehr als 30 kg Trotyl
enthalten.
Vereinbarung Nr. 59
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 52 401
ADR (D 56).• des ADR dürfen in einer Beförderungseinheit die orga-
nischen Peroxide der Rn. 2551, Ziffern 45, 46 c), 49 b),
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 50 und 53, in Mengen bis zu 10 000 kg befördert werden.
desrepublik Deutschland und Frankreich.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
des ADR (D 59)."
Vereinbarung Nr. 57
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Diese Vereinbarung ist außer Kraft getreten. desrepublik Deutschland und
a) Luxemburg, Schweden sowie Frankreich bis zum
31. Dezember 1978,
Vereinbarung Nr. 58 b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und
2201 des ADR dürfen Vereinbarung Nr. 60
a) Monochlorpentafluoräthan und
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und
b) das azeotrope Gasgemisch von Monochlorpentafluor- 2552 des ADR dürfen die nachfolgend genannten orga-
äthan und Monochlordifluormethan (Gasgemisch 502- nischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr un-
R-502) ter folgenden Bedingungen befördert werden:
unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen- I. Als Stoffe der Gruppe A
verkehr befördert werden:
1. 1, 1-Di-(tert.Butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclo-
1. Die Beförderung der beiden Gase ist unter den für hexan mit
Monochlordifluormethan der Klasse 2, Ziffer 8 b), gel-
1.1 mindestens 45 6 /o Phlegmatisierungsmitteln,
tenden Bedingungen zugelassen.
1.2 mindestens 50 °/o festen trockenen inerten
2. Für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung Stoffen.
gelten jedoch die nachstehenden Werte:
2. Tertiäres Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat,
Für Gefäße und für Tanks mit einem Durchmesser von technisch rein.
höchstens 1,5 m [Rn. 2150 und Rn. 210 201 Abs. 2 a)]
3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-1,2 mit
Höchst- mindestens 500/o Phlegmatisierungsmitteln.
gewicht der
Mindest- 4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit
Flüssigkeit
prüfdruck mindestens 20 0/o festen trockenen inerten
je 1 Fas-
sungsraum Stoffen.
kg/cm 2 kg 5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetra-
oxanonan
Monochlorpentafluoräthan 25 1,06 5.1 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungs-
Gasgemisch 502-R-502 31 1,05 mitteln,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1431
5.2 mit mindstens 50 8 /o festen trockenen 5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen
inerten Stoffen. hömstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt
6. 3-tert.Butylperoxy-3-Phenylphthalid, techenisch
sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe bei
den unter X. genannten Temperaturen.
rein.
V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-
II. Als Stoffe der Gruppe E
schriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.
1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit 78 bis 82 °/o
Acetylcyclohexansulfonylperoxid und 12 bis 16 ¼ VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor-
Wasser. schriften in Rn. 2563 Abs. 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
Außerdem sind Versandstücke mit Stoffen der
2. Dicyclohexylperoxydicarbonat Gruppe E (Ziffern II. 1. und II. 2.1) mit einem Zettel
2.1 technisch rein, nach Muster 1 zu versehen.
2.2 mit mindestens 10 °/o Wasser.
VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich-
3. Bis-(4-tert. bu t y lcyc lohexy l )-peroxydicarbonat, lauten wie eine der unter 1. und II. angegebenen
technisch rein. Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und
4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein. durch die Angabe:
,,5.2, ADR"
S. Di-n-butyl-peroxydicarbonat in einer Lösung mit
mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln. zu ergänzen.
6. Tertiäres Butylperneodecanoat, technisch rein. VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für
die genannten organischen Peroxide entsprechend,
III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti- soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt
gung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des sind.
ADR wie folgt zu verpacken:
1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge- IX. Die Vorsmriften der Rn. 10 171 Abs. 2 sind bei den
unter II. genannten Peroxiden anzuwenden, wenn
eignetem Kunststoff verpackt sein, die in ge-
deren Mengen die nachfolgend angegebenen Ge-
eignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-
wichte überschreiten:
setzen sind.
2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel
Stoffe der Ziffer II. 1. = 100 kg
aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in Stoffe der Ziffer II. 2.1 = 1 000 kg
geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu- Stoffe der Ziffern II. 2.2 und
setzen sind. II. 3. bis II. 6 = 4 000 kg
3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1. 4. und X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versen-
1. 5.2 dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten. den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen
4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht nicht überschritten werden:
mehr als 50 kg enthalten. Stoffe der Ziffer II. 1. Höchsttemperatur - 10c C
5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Stoffe der Ziffer II. 2.1
Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten und 2.2 Höchsttemperatur + 5° C
flüssigen Peroxiden nur bis zu 93 °/o des Fas- Stoffe der Ziffer II. 3. Höchsttemperatur + 30° C
sungsraums gefüllt sein. Stoffe der Ziffer II. 4. Höchsttemperatur + 25° C
IV. 1. Die Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3. und II. 4. müs- Stoffe der Ziffer II. 5. Höchsttemperatur - 10° C
sen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst- Stoffe der Ziffer II. 6. Hömsttemperatur ± 0° C
stoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbe-
hälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der
höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für den Ziffer II. nicht mehr befördert werden als
Stoff der Ziffer II. 2.2 beträgt die Höchstmenge Stoffe unter II. 1. = 1 200 kg
25 kg.
Stoffe unter II. 2.1 = 5 000 kg
2. Die Stoffe der Ziffern II. 1. und II. 2.2 müssen
in Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt
Stoffe unter II. 2.2 bis II. 6. = 10 000 kg
sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens ADR (D 59).M
24 kg dieser Stoffe enthalten.
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
3. Die Stoffe der Ziffern II. 5. und II. 6. müssen in Bundesrepublik Deutschland und
Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,
die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter a) Luxemburg bis zum 31. Dezember 1978,
einzusetzen sind. b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980,
Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand- c) Schweden.
stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.
4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen mit
einer Entl_üftungseinrichtung versehen sein, die Vereinbarung Nr. 61
den Ausgleich zwischen dem inneren und dem
atmosphärischen Druck gestattet und unter allen (1) Abweidlend von den Vorsmriften der Rn. 2303 Abs. 3
Umständen - auch bei einer Ausdehnung von und 4, 2304 Abs. 1 und 2 des ADR dürfen auf jederzeitigen
Flüssigkeiten infolge Erwärmung - das Hinaus- Widerruf stehend zu befördernde Blechgefäße (Kannen
spritzen von Flüssigkeiten verhindert, ohne daß und Hobbocks) mit Trageinrichtung - Blechgefäße, die
Verunreinigungen in die Gefäße gelangen kön- mit Rollsicken versehen und rollbar sind, auch ohne
nen. Trageinrichtung - und einem Fassungsraum bis zu 60 l
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
ohne Rücksicht auf ihre Wanddicke auch ohne Schutz- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
verpackung zur Beförderung von zu vermerken: ., Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR (D 61)."
a) entzündbaren flüssigen Stoffen der Rn. 2301, Ziffern 1
bis 5, mit einem Dampfdruck bei 50° C unter 0,9 bar (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
sowie desrepublik Deutschland und Luxemburg, Schweden so-
b) entzündbaren zähflüssigen Stoffen der Rn. 2301, Zif- wie der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.
fern 3 und 4, mit einer Auslaufzeit im Auslaufbecher
DIN 53 211 (100 cm3 ± 1 cm3 Inhalt, 4-mm-Düse) von
mehr als 30 s mit einem Dampfdruck bei 50° C unter Vereinbarung Nr. 62
1,75 bar
Dem.: Bei Stoffen mit Feststoffanteilen bezieht sich (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 der
die Dampfdruckangabe auf das reine Lösemittel bzw. Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten
Lösemi t telgemisch. Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1975 her-
gestellt wurden, unter den in den Abschnitten A bis C
verwendet werden, wenn sie den Vorschriften der festgelegten Bedingungen befördert werden:
Rn. 2302 Abs. 2 und 3 des ADR sowie den nac:hstehenden
Prüfvorschriften entsprechen: 1. Tetrachlorkohlenstoff der Rn. 2601, Ziffer 61,
2. Chloroform der Rn. 2601, Ziffer 61.
Prüfvorsc:hriften
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und
1. Dichtheitsprüfung Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
1.1 Je Bauart und Hersteller müssen 3 Blechgefäße einer
1. Alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssig-
Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/ cm 2 Luft-
keitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unter-
überdruck unter Wasser unterzogen werden.
halb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-
1.2 Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße gänge noch Rohransätze aufweisen. Der Verschluß
der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen. muß durch eine gut gesic:herte Metallkappe geschützt
sein.
2. Fallprüfung
Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-
Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß 1.1 sind gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch
die Gefäße zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu füllen einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder
und durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte geschweißtem Klöpperboden verschlossen ist.
zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes
Gefäß muß folgenden 3 Einzelprüfungen standhalten: 2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
Baustählen hergestellt sind, bei einem
2.1 Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse
des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht unter - Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke
dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Deckel einen von 3 mm,
außenmittig angeordneten Verschluß, so muß der Auf- - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
prallpunkt um 1/4 des Deckelrandumfangs vom Ver- wanddicke von 4 mm
schluß entfernt liegen. haben.
2.2 Fall wie zu 1. auf den Bodenrand, wobei der Auf- Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müs-
prallpunkt dem Aufprallpunkt zu 1. um 180° gegen- sen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks
überliegen muß. aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine
2.3 Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht des Mindestwanddicke von 4 mm haben.
Gefäßes. 3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
2.4 Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein. reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-
Sie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi- träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-
schen zwei sich lösenden Tropfen mehr als 5 Minuten seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein
beträgt. Ist eines der 3 geprüften Gefäße undicht, Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.
so müssen weitere 6 Gefäße der gleichen Bauart Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet
nochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-
1. und 2. überstehen. schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-
sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus
3. Durchführung der Prüfungen Stahlblec:h von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-
3.1 Die Prüfungen nach 1.1 und 2. sind von einer behörd- stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm
lich anerkannten Prüfstelle durchzuführen. umgeben ist.
3.2 Die Prüfung nach 1.2 ist von den Versendern vorzu- 4. Die Tankfahrzeuge müssen: gegen Anfahren von
nehmen. rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank
4. Kennzeichnung
um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-
4.1 Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vor- standsmoment von mindestens 20 cm3 geschützt
schriften der Rn. 3503 des ADR entsprechend zu kenn- sein.
zeichnen.
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man-
4.2 Die Kennzeichen dürfen auch auf Etiketten aus Blech telscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. An-
oder Kunststoff angebracht werden, die an den Ge- dernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch
fäßen dauerhaft zu befestigen sind. einen Uberrollbügel geschützt sein.
5. Blechgefäße, deren Baumuster nach den gleichen Be- 6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden
dingungen geprüft und die für den Eisenbahnverkehr Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab-
mit „Anl. C 3" und einer Registriernummer des BZA sperreinrichtung durch einen stabilen Schutz, der
Minden dauerhaft gekennzeichnet sind, dürfen eben- mindestens die gleic:he Sic:herheit bietet wie der
falls verwendet werden. Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1433
z.B. vor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb 1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zentralamt Min-
des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank den (Westf.) nachgewiesen sein. Die nach dem geprüf-
untergebracht ist. ten Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch das
7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver- Kennzeichen „D", die Kurzbezeichnung der deutschen
sandland amtlich anerkannten Sachverständigen Prüfanstalt, eine Registriernummer sowie Monat und
einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm:! Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein.
Uberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der 2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße
dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei sind die Vorschriften in Rn. 2821 Abs. 3 des ADR zu
50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und beachten.
äußeren Untersuchung zu unterziehen.
3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die Lade-
B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs- fläche völlig gereinigt werden. Besonders mit 01 oder
raums gefüllt sein. Fett verunreinigte Gegenstände sowie brennbare Ge-
2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre- genstände - wie Reste von Verpackungsmaterial -
chend zu beachten. sind vollständig zu entfernen. Die Vorschriften in Rn.
81 414 des ADR sind entsprechend anzuwenden.
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen ADR (D 64)."
Stoffe sind namentlich aufzuführen.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich desrepublik Deutschland und
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 a) der Republik Osterreich sowie Luxemburg,
des ADR (D 62)."
b) Portugal oder im Transitverkehr über ihr Hoheits-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- gebiet,
desrepublik Deutschland und c) Schweden mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Zif-
a) Luxemburg, Schweden, der Schweiz sowie der DDR fer 1 vorgeschriebene Baumusterprüfung nach den in
bis zum 31. Dezember 1978, der Bundesrepublik Deutschland gültigen Vorschrif-
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980. ten auch bei der Schwedischen Materialprüfungs-
anstalt, Stockholm, vorgenommen werden kann.
Vereinbarung Nr. 63
Vereinbarung Nr. 65
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 220 000
Abs. 2b) Satz 1 des Anhangs B.2 der Anlage B zum (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121
ADR dürfen nach Betätigen des Trennschalters Strom- der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführ-
kreise, die eigensicher nach Explosionsschutzart Ex i sind ten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1975
und die zum Antrieb des Fahrtschreibers (EG-Kontroll- hergestellt wurdert, unter den in Abschnitt A bis C fest-
gerätes) benötigt werden, in Betrieb bleiben. gelegten Bedingungen befördert werden:
Eigensicher ist ein Stromkreis mit so geringer Energie, 1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat
daß eine Zündung explosionsfähiger Gas-, Luft- oder der Rn. 2601, Ziffer 21 c),
Dampf-Luft-Gemische weder durch Funken bei Strom- 2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn. 2601,
schluß oder -unterbrechung noch durch andere Wärme- Ziffer 21 c},
wirkungen eintritt, und daß auch keine Berührungs- oder 3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclo~xylamin der Rn.
Brandgefahr auftreten kann. 2801, Ziffer 35,
Bei der Explosionsschutzart S' ist in einem elektrischen 4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der Rn.
Stromkreis die Energie so gering, daß explosionsfähige 2801, Ziffer 35,
Gemische nicht gezündet werden können.
des ADR.
Die zur Gewährleistung des eigensicheren Stromkreises
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und
notwendigen Begrenzungseinrichtungen sollen in unmit-
telbarer Nähe des Trennschalters angebracht sein. Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stoffen
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssig-
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Schweden so- keitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unter-
wie der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1978. halb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurch-
gänge noch Rohransätze aufweisen. Der Verschluß
muß durch eine gut gesicherte Metallkappe ge-
Vereinbarung Nr. 64 schützt sein.
Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2821 des nigungsöffnung versehen sein, wenn diese durch
ADR dürfen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder
mit höchstens 60 6/o Wasserstoffperoxid der Rn. 2801, Zif- geschweißtem Klöpperboden verschlossen ist.
fer 41 a) und b), auch in Gefäße aus geeignetem Kunst-
stoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 1, ohne 2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
Schutzbehälter, unter folgenden Bedingungen verpackt Baustählen hergestellt sind, bei einem
werden: - Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine von 3 mm,
Baumusterprüfung nach den in der Bundesrepublik - Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
Deutschland gültigen Vorsch1:)ften bei der Bundes- wanddicke von 4 mm
anstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87, haben.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Die Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen Klasse 3, Rn. 2301, Ziffern 1 bis 5, mit einem Dampfdruck
müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und bei 50° C von höchstens 0,7 kg/cm 2 absolut verwendet
Tanks aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen werden, wenn sie den Vorschriften der Rn. 2303 Abs. 2
eine Mindestwanddicke von 4 mm haben. und 3 sowie den nachstehenden Prüfvorschriften entspre-
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus- chen:
reichend geschützt sein. Dies kann z.B. durch Längs- Prüfvorschriften
träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-
1. Dichtheitsprüfung
seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und
ein Widerstandsmoment von 5 cm3 haben. Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/cm 2
werden, wenn die Tanks mit einer Feststoff- Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.
zwischenschicht mit einer Dicke von mindestens Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße
50 mm versehen sind und diese von einer äußeren der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder 2. Fallprüfung
glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von minde- Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1 sind
stens 2 mm umgeben ist.
die Gefäße zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu füllen und
4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von durch Aufprall auf eine waagerechte Betonplatte zu prü-
rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der fen. Die freie Fallhöhe beträgt 80 cm. Jedes Gefäß muß
Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank folgenden drei Einzelprüfungen standhalten:
um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider- a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsadise
standsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht
sein. unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Dek-
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man- kel einen außenmittig angeordneten Verschluß, so
telscheitel oder den Mannlochdeckel überragen. An- muß der Aufprall um 1/4 des Deckelrandumfanges
dernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch vom Verschluß entfernt liegen.
einen Uberrollbügel geschützt sein. b) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf-
6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° gegen-
Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab- überliegen muß.
sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht
mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie der des Gefäßes.
Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt
Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.
vor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb des
Sie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwischen
0
Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank unter-
zwei sich lösenden Tropferi mehr als fünf Minuten be-
gebracht ist. trägt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht, so
7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver- müssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart noch-
sandland amtlich anerkannten Sachverständigen mals geprüft werden und alle Prüfungen nach Nr. 1 und 2
einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 überstehen.
Uberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der
Die Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine behörd-
dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei lich anerkannte Prüfstelle durchzuführen.
50° C X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und
äußeren Untersuchung zu unterziehen. Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung der
Gefäße kann von den Versendern vorgenommen werden.
B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
raums gefüllt sein. Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vorschrif-
ten der Rn. 3503 zu kennzeichnen.
2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-
chend zu beachten. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
ADR (D 66)."
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheinigen,
daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen die- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
ser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen Stoffe desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De-
sind namentlich aufzuführen. zember 1978.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Vereinbarung Nr. 67
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
des ADR (D 65)." (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 81 121
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- des ADR darf Monochloressigsäure in einer 780/oigen
desrepublik Deutschland und Lösung in Tankfahrzeugen unter folgenden Bedingungen
befördert werden:
a) der DDR bis zum 31. Dezember 1978,
Der Tank und seine Verschlüsse müssen den in Ab-
b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980. sdinitt I des Anhangs B.1 der Anlage B zum ADR fest-
gelegten Vorsmriften und der Rn. 210 310, Abs. 1, 2
und 4 entspredien, soweit diese sidi auf Tanks des
Vereinbarung Nr. 66 Typs C beziehen. Der bei der Prüfung anzuwendende
Flüssigkeitsdruck muß 10 kg/cm 2 betragen.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 Abs.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
3 und 4 und 2304 Abs. 1 und 2 des ADR dürfen stehend zu
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
befördernde Blechgefäße (Kannen und Hobbocks) mit
Trageinrichtung - Blechgefäße, die mit Rollsicken ver- des ADR (D 67)."
sehen und rollbar sind, auch ohne Trageinrichtung - (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun••
und einem Fassungsvermögen bis zu 60 1 auch ohne desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-
Schutzverpackung zur Beförderung von Stoffen der reich.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1435
Vereinbarung Nr. 68 1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüberdruck
von mindestens 10 kg/cm 2 ausgelegt sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und
1.3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch-
2431 des ADR wird 2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril)
messer von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke
als Stoff der Klasse 4.2 des ADR unter folgenden Bedingun-
von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem Werk-
gen zur internationalen Straßenbeförderung zugelassen:
stoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige Dicke,
1. Der Stoff muß verpackt sein in wasserdicht verschlos- wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind.
senen Säcken aus geeignetem Kunststoff, die in dicht Für alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als
verschlossene Holzfässer oder hölzerne Kisten einzu- 1,8 m beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn sie
setzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind, oder eine
als 50 kg. gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen
2. Die für Stoffe der Klasse 4.2 geltenden allgemeinen Metalls.
Verpackungsvorschriften der Rn. 2432 sowie die Vor- 1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung
schriften der Rn. 2443 Abs. 4 gelten entsprechend. Die aufweisen, kann die Mindestwanddicke im Verhältnis
Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster 2 C zu zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit
versehen. einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen
3. Eine Zusammenpackung ist nicht gestattet. diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Ver-
wendung von St 37 betragen oder eine gleichwertige
4. Die Versandstücke dürfen nur bei ausreichender Küh- Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls haben.
lung befördert werden, wobei eine Umgebungstempe- Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m
ratur von + 10° C nicht überschritten werden darf. ist diese Dicke bei Verwendung von St 37 auf 4 mm
Die Vorschriften in Rn. 52 400 Abs. 2 bis 4 ADR zu erhöhen oder auf einen gleichwertigen Wert bei
gelten entsprechend. Die für die Beförderung von orga- Verwendung eines anderen Metalls.
nischen Peroxiden in Fahrzeugen mit Wärmeschutz,
Kühlanlagen oder mechanischer Kühlung zu beachten- 1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne. der Ziffer 1.4 liegt
den Vorschriften der Rn. 52 248 des ADR gelten ent- vor, wenn
sprechend.
1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die
5. Auf jeder Beförderungseinheit mit mehr als 2 000 kg Summe der Wanddicken der metallenen Außen-
des genannten Stoffes muß der Führer von einem Bei- wand und der des Tanks muß mindestens der für
fahrer begleitet werden. Auf einer Beförderungseinheit den Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindestwand-
dürfen nicht mehr als 5 000 kg des genannten Stoffes dicke entsprechen,
befördert werden. 2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Feststoff-
6. Hinsichtlich der Zusammenladeverbote sowie der zwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke ge-
Handhabung und Verstauung sind die Vorschriften in baut sind. Dabei muß die Außenwand eine Dicke
Rn. 52 403 und 52 414 entsprechend zu beachten. von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus dem
Werkstoff St 37 oder eine solche von mindestens
7. Die Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier
2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunst-
muß lauten:
stoff mit einem Glasgehalt von mindestens 30 °/o
,,2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril), 4.2, ADR". besteht. Die Feststoffzwischenschicht muß bei 50 °/o
Die Stoffbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Verformungsgrad mindestens ein Arbeitsaufnahme-
vermögen haben, wie eine Polyurethanschicht von
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 50 mm Dicke und 400 kg/ cm 3 Nennraumgewicht.
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR (D 68)." Die spezifische Formänderungsarbeit des Werk-
stoffes der Feststoffzwischenschicht ist an einem
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Prüfkörper nach deutscher Industrienorm 53421 im
desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 1. De- Vergleich zu ermitteln.
zember 1978.
1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die Tanks
einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen mit
Vereinbarung Nr. 69 ausreichender Sicherheit beim höchstzulässigen Füll-
gewicht folgende Beanspruchungen aufnehmen kön-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 nen:
des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten Stoffe in 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung
Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten A und B lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung
festgelegten Bedingungen befördert werden: lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts
Acrylamide-Monomere der Rn. 2601, Ziffer 11, des ADR. 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
A. Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre- 2. Ausrüstung
chen: 2.1 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie
während der Beförderung und Handhabung gegen
1. Bau
Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müs-
1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werk- sen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die
stoffen hergestellt sein, die bei einer Temperatur zwi- Tanks selbst.
schen - 20° C und + 50° C trenn bruchsicher und un-
empfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein müs- 2.2 Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb
sen. Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände
verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-
feststeht und für den ein ausreichender Wert der durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Offnun-
Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur gen müssen dicht verschlossen und der Verschluß
von - 20° C in den Schweißnähten und der Schweiß- muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt
einflußzone gewährleistet werden kann. sein.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die desrepublik Deutschland und
innere Besichtigung zu ermöglichen.
a) Luxemburg, Italien sowie der Schweiz bis zum 31. De-
2.4 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück- zember 1978,
wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um b) der Republik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980,
mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands- c) der DDR bis zum 31. Dezember 1978 mit der Maß-
moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein. gabe, daß in Abschnitt A Ziffer 1.5 der letzte Satz
durch folgende Fassung ersetzt wird:
3. Prüfungen
„Die spezifische Formänderungsarbeit des Werkstoffes
Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder
der Feststoffzwischenschicht ist entsprechend einer
zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-
von den zuständigen Behörden anerkannten Methode
nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige
im Vergleich zu ermitteln."
Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und äußere
Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung und eine
Abnahmeprüfung umfassen.
Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt Vereinbarung Nr. 70
geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dicht-
heitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehren- (1) Abweidiend von den Vorschriften der Rn. 2604 Abs. 1
den Prüfungen müssen eine innere und äußere Prü- c) des ADR darf Acetonitril [Stoff der Rn. 2601, Ziffer 2. b)].
fung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung im internationalen Straßenverkehr in nur für einen ein-
umfassen. Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und 2igen Versand zu verwendenden Metallfässern (Weg-
spätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor Inbetriebnahme wertpackungen) entsprechend den Bestimmungen der
und spätestens alle 21/2 Jahre ist eine Dichtheits- und Rn. 2604 Abs. 1 b) 3. befördert werden.
Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzu-
nehmen. Uber die Prüfungen sind Bescheinigungen (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
durch einen im Versandland amtlich anerkannten zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
Sachverständigen auszustellen. ADR (D 70)."
4. Kennzeichnung (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie- desrepublik Deutschland und Frankreich.
rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild
muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Hersteller oder Herstellerzeichen Vereinbarung Nr. 71
Herstellungsnummer
Baujahr (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 des
ADR darf Chlorpentafluoräthan (CClF!-CF3) im inter-
Prüfdruck
nationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks in Tankcontainern befördert werden:
Rauminhalt jedes Tankabteils
1. Die Tankcontainer müssen so gebaut und geprüft sein,
Berechnungstemperatur daß sie den Vorschriften des Anhangs B.1 b für Stoffe
Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der der Ziffer 8 b) der Klasse 2 entsprechen. Der Mindest-
letztmaligen wiederkehrend•en Prüfung prüfdruck des Tankcontainers beträgt 25 kg/cm 2•
Stempel des Sachverständigen, der di-e Prüfung vor- 2. Das Höchstgewicht des Gases je Liter Fassungsraum
genommen hat des Tankcontainers beträgt 1,06 kg.
an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden,
3. Als Kennzeichnung des Gases kann die Bezeichnung
ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck anzu-
R 115 oder eine zugelassene Handelsbezeichnung, ge-
geben.
folgt von der Nummer 115, benutzt werden.
5. Betrieb
4. In dem Beförderungspapier müssen die Güter als
5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs- ,,Chlorpentafluoräthan" oder in der in Ziffer 8 b) zu-
raums gefüllt sein. gelassenen Art bezeichnet sein.
5.2 Stabilität
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Die Breite, welche sich durch die volle Abstands- zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und
fläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den 10602 des ADR (D 11)."
äußeren rechten und linken Punkten der Aufstands-
fläche der Reifen einer Achse), muß mindestens 90 0/o (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
der Höhe des Schwerpunktes des beladenen Straßen- desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
tankfahrzeuges betragen. Der Nachweis dazu ist bis zum 31. Dezember 1978.
durch ein geeignetes Rechenverfahren zu erbringen:..
6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-
chend zu beachten. Vereinbarung Nr. 72
B. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2629 a)
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini- des ADR darf das pulverförmige Schädlingsbekämpfungs-
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun- mittel „Thiodan 35" der Rn. 2601, Ziffer 83, des ADR unter
gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen folgenden Bedingungen auch in freitragenden Säcken aus
Stoffe sind namentlich aufzuführen. geeignetem Kunststoff verpackt werden:
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-
des ADR (D 69)." lich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden ist.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1437
2. Bedingungen für die Baumusterprüfung: II. Als Stoffe der Gruppe E
2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut gefüllte 1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit maximal
Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe von 82 8/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und Was-
1,20 m jeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite ser.
und den Sackboden fallen zu lassen. Die Aufprall- 2. Cyclohexylperoxydipercarbonat
fläche muß eine waagerechte Betonplatte sein. Bei
2.1 technisch rein,
Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner
Dichte (Schüttgewicht) und seinen anderen physika- 2.2 mit mindestens 10 °/o Wasser.
lischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form der 3. Bis-(4 tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,
Oberfläche und dgl.) dem Originalgut entsprechen. technisch rein.
2.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der 4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein.
folgende Angaben enthalten muß:
5.1 Di-n-butyl-peroxycarbonat in einer Lösung mit
- Hersteller des Sackes
mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
Beschreibung des Sackes (z. B. Art des verwende-
5.2 Di-sec-butylperoxydicarbonat mit mindestens
ten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen, Wand-
50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
dicke, Gewichte usw.)
- Fertigungsverfahren 6. Tert-butylperneodecanoat, technisch rein.
- zugelassene Füllgüter III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti-
- Prüfergebnis gung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des
Kennzeichnung ADR wie folgt zu verpacken:
- die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest- 1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge-
wanddicke. eignetem Kunststoff verpackt sein, die in ge-
eignete nichtmetallische Schutzbehälter einzuset-
2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten zen sind.
Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in des-
sen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde, sowie 2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel
durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, eine Re- aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in
gistriernummer sowie Monat und Jahr der Herstel- geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzu-
lung gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen (z. B. setzen sind.
D /BAM/ 76654 / 6 / 72). 3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1. 4. und
I. 5. dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des 4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht
ADR (D 72)." mehr als 50 kg wiegen.
5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten
desrepublik Deutschland und der Schweiz sowie der Re- flüssigen Peroxiden nur bis zu 93 °/o ihres Fas-
publik Osterreich bis zum 31. Dezember 1980. sungsraums gefüllt sein.
IV. 1. Die Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3. und II. 4. müs-
Vereinbarung Nr. 73 sen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst-
stoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbehäl-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und ter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf höch-
2552 des ADR dürfen die nachfolgend genannten orga- stens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für den
nischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr un- Stoff der Ziffer II. 2.2 beträgt die Höchstmenge
ter folgenden Bedingungen befördert werden: 25 kg.
I. Als Stoffe der Gruppe A 2. Die Stoffe der Ziffern II. 1. und II. 2.1 müssen
in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt
1. 1, 1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethyl- sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete
cyclohexan
Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf
1.1 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmit- höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens
teln, 24 kg dieser Stoffe enthalten.
1.2 mit mindestens 56 8/o festen trockenen inerten 3. Die Stoffe der Ziffern II. 5. und II. 6. müssen in
Stoffen. Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein,
2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter
rein. einzusetzen sind.
3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5- Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand-
Dihydroxydioxolan-1,2) mit mindestens stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.
50 0/o Phlegmatisierungsmitteln. 4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen mit
4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein, die
mindestens 20 0/o festen trockenen inerten Stof- den Ausgleich zwischen dem inneren und dem
fen. atmosphärischen Druck gestattet und unter allen
Umständen - namentlich bei einer Ausdehnung
5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetra-
von Flüssigkeiten infolge Erwärmung - das Hin-
oxanonan ausspritzen von Flüssigkeiten verhindert, ohne
5.1 mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmit- daß Verunreinigungen in die Gefäße gelangen
teln, können.
5.2 mit mindestens 50 8/o festen trockenen inerten 5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen
Stoffen. höchstens zu 95 6/o ihres Fassungsraums gefüllt
6. 3-tert-Butylperoxy-3-Phenylphtalid, technisch sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe bei
rein. den unter X. genannten Temperaturen.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor- 4. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier
schriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend. muß lauten:
VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor- „2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch
schriften in Rn. 2563 Abs. 1 Satz 1 und 2 sinngemäß. rein, 5.2, ADR".
Außerdem sind Versandstücke mit Stoffen der Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
Gruppe E (Ziffer II. 1. und II. 2.1) mit einem Zettel Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
nach Muster 1 zu versehen. vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich- ADR (D 74)."
lauten wie eine der unter I. und II. angegebenen 5. Es sind ferner die für organische Peroxide der
Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und Gruppe A geltenden Vorschriften der Anlage B des
durch die Angabe: ADR entsprechend zu beachten.
,,5.2, ADR"
zu ergänzen. (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. De-
VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für
zember 1978.
die vorgenannten organischen Peroxide entspre-
chend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten
festgelegt sind.
Vereinbarung Nr. 75
IX. Die Vorschriften der Rn. 10 171 Abs. 2 sind bei den
unter II. genannten Stoffen anzuwenden, wenn (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
deren Mengen die nachfolgend angegebenen Ge- des ADR darf Dimethylanilin der Rn. 2601, Ziffer 11,
wichte überschreiten: unter den nachfolgend unter Absatz 2 beschriebenen Bedin-
Stoffe der Ziffern II. 1. und II. 2.1 100 kg gungen in Tankfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1975
Stoffe der Ziffern II. 2.2, II. 3., II. 4. hergestellt wurden, befördert werden.
und II. 5. = 1 000 kg (2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-
Stoffe der Ziffer II. 6. = 4 000 kg rüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
X. Die unter II. genannten Stofge sind so zu versen- 1. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb
den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände
nicht überschritten werden: dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder .Rohr-
Stoffe der Ziffer II. 1. Höchsttemperatur - 10° C durchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-
Stoffe der Ziffer II. 2.1 schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe
und 2.2 Höchsttemperatur + 5° C geschützt sein.
Stoffe der Ziffer II. 3. Höchsttemperatur + 30° C Die Tankfahrzeuge dürfen jedoch mit einer Unten-
Stoffe der Ziffer II. 4. Höchsttemperatur + 25° C entleerung versehen sein, wenn diese mit zwei hinter-
einanderliegenden Verschlüssen ausgerüstet ist, von
Stoffe der Ziffer II. 5. Höchsttemperatur - 10° C denen einer als innenliegendes Bodenventil ausge-
Stoffe der Ziffer II. 6. Höchsttemperatur ± o° C bildet sein muß.
XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der Die Tanks dürfen ferner im Boden mit einer Reini-
Ziffer II. nicht mehr befördert werden als gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen
Stoffe unter II. 1. und II. 2.1 1 200 kg Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder ange-
schweißtem Klöpperboden verschlossen ist.
Stoffe unter II. 2.2, II. 3., II. 4.
und II. 5. 5 000 kg 2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
Stoffe unter II. 6. = 10 000 kg Baustählen hergestellt sind, bei einem
Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich von 3 mm,
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR (D 73)." Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
wanddicke von 4 mm haben.
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich. eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus
Aluminium und Aluminiumlegierungen eine Mindest-
wanddicke von 4 mm haben.
Vereinbarung Nr. 74 3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-
und 2551 des ADR darf seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein
2,5-Dimethy 1-2,5-di (t-Bu ty 1perox y) Hexan-3, technisch rein, Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.
unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen- Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet
verkehr befördert werden: werden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-
schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-
1. Das Peroxid ist gemäß Rn. 2554 Abs. 1 b) des ADR zu
sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus
verpacken.
Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder glasfaser-
2. Die Vorschriften in Rn. 2552 und 2562 des ADR gelten verstärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm
entsprechend. umgeben ist.
3. Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach Muster 3 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-
und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 1 des wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
Anhangs A. 9 des ADR zu versehen. Für das Anbrin- kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um
gen der Zettel nach Muster 3 auf dem Versandstück mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-
gilt Rn. 2901 Abs. 2 des ADR entsprechend. moment von mindestem, 20 cm~ geschützt sein.
Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1439
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den 7. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für
Mantelstutzen oder den Mannlochdeckel überragen. das genannte organische Peroxid entsprechend, soweit
Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.
einen Uberrollbügel geschützt sein.
8. Das genannte Peroxid ist so zu versenden, daß eine
6. Sofern die Tanks keine innenliegenden Ventile haben, Umgebungstemperatur von - 15° C nicht überschritten
muß die erste außenliegende Absperrvorrichtung wird.
durch einen stabilen Schutz, der mindestens die
9. In einer Beförderungseinheit dürfen von diesem Per-
gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-
oxid nicht mehr als 15 000 kg befördert werden.
schützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn
das außenliegende · Ventil innerhalb des Fahrzeug- (2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
rahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist. Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis
7. Die Tanks müssen durch einen amtlich anerkannten längstens zum 31. Dezember 1978.
Sachverständigen einer Dichtheitsprüfung mit min-
destens 1,5 kg/cm! Uberdruck - mindestens aber
mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu beför- Vereinbarung Nr. 77
dernden Stoffes bei 50° C X 1,5 entspricht - sowie
einer inneren und äußeren Untersuchung unterzogen (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 121
worden sein. Abs. 1 und 51121 des ADR darf Natriumchlorat (trocken),
8. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs- ein Stoff der Rn. 2501, Ziffer 4, im internationalen Straßen-
raums gefüllt sein. verkehr unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen
befördert werden:
9. Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich der
Anlagen A und B des ADR sind entsprechend zu 1. Die Tankfahrzeuge müssen den laut ADR für die Be-
beachten. förderung von Lösungen der Stoffe der Rn. 2501,
Ziffer 4, vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 2. Die Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder aus
des ADR (D 75)." Aluminiumlegierungen AIMg 5 F 4 hergestellt sein.
3. Während des Be- und Entladens mit Wasser darf der
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Druck im Inneren des Tanks nicht den höchstzulässi-
Bundesrepublik Deutschland und Italien, Schweden, Spa-
gen Betriebsdruck überschreiten (auf einem Schild wie
nien sowie der Schweiz.
in Rn. 210 203 Abs. 1 angegeben).
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
Vereinbarung Nr. 76 des ADR (D 77)."
(1) Abweichend von der Rn. 2550 und 2551, Ziffer 53, In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
des ADR darf das nachfolgend genannte organische Anhang B.3 ist zu bestätigen, daß die Tankfahrzeuge für
Peroxid im internationalen Straßenverkehr unter folgen- die internationale Straßenbeförderung von Natriumchlorat
den Bedingungen befördert werden: (trocken) zugelassen sind.
Bis-(2-Äthy lhexyl)-peroxydicarbonat (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
in einer Lösung mit mindestens 35 °/o Phlegmatisierungs- Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis
oder Lösungsmitteln. zum 1. September 1978.
1. Das Peroxid muß in Gefäße aus geeignetem Kunststoff
verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz-
behälter einzusetzen sind. Ein Gefäß darf höchstens Vereinbarung Nr. 78
25 kg, ein Versandstück höchstens 50 kg des Peroxids
enthalten. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550
2. Die Gefäße dürfen mit einer Entlüftungseinrichtung und 2551 des ADR darf
versehen sein, die den Ausgleich zwischen dem inne- Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein,
ren und dem atmosphärischen Druck gestattet und
unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-
unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung
verkehr befördert werden:
von Flüssigkeiten infolge Erwärmung - das Hinaus-
spritzen von Flüssigkeiten verhindert, ohne daß Ver- 1. Das Peroxid muß in Gefäße oder Säcke aus geeignetem
unreinigungen in die Gefäße gelangen können. Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-
metallische Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Ver-
3. Gefäße mit flüssigen Stoffen dürfen höchstens zu sandstück darf höchstens 50 kg Peroxid enthalten. Die
95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein, bezogen auf allgemeinen Verpackungsvorschriften in Rn. 2552 des
das Volumen des Peroxides bei der unter 8. genannten ADR sind zu beachten.
Temperatur.
2. Das Peroxid darf weder mit anderen Stoffen und
4. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor- Gegenständen des ADR noch mit sonstigen Gütern
schriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend. zu einem Versandstück vereinigt werden.
5. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschrif- 3. Jedes Versandstück ist unter Beachtung der Bestim-
ten in Rn. 2563 Abs. 1 Satz 1 und 2 sinngemäß. mungen in Rn. 2901 Abs. 2 des ADR mit zwei Zetteln
6. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich- nach Muster 3 des Anhangs A.9 des ADR zu versehen.
lauten wie die eingangs angeführte Benennung. Sie 4. Das Peroxid ist in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge
ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe
zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahr-
„5.2, ADRH zeugen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt
zu ergänzen. Außerdem ist zu vermerken: ,,Beförde- sein. Gedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden
rung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR (D 76).H · und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen schwer das in seiner Dichte und physikalischen Beschaffenheit
brennbaren Gewebe bestehen. dem Originalgut entsprechen muß, zu füllen. Bei Raum-
temperatur müssen zunächst 3 Prüfmuster aus einer Fall-
5. Die Vorschriften in Rn. 52 171 Abs. 2 des ADR sind an-
höhe von 1,8 m diagonal jeweils auf den Rand (z. B.
zuwenden, wenn die Menge die Gewichtsgrenze von
Bodenrand) und danach die anderen 3 Prüfmuster jeweils
4 000 kg überschreitet.
1 >< auf den schwächsten, beim ersten Fallversuch nicht
6. Die Peroxide sind so zu versenden, daß eine Um- geprüften Teil (z. B. auf den Verschluß) fallen. Nach
gebungstemperatur von + 20° C nicht überschritten diesen Prüfungen darf vom Füllgut nichts nach außen
wird. Die Vorschriften der Rn. 52 400 Abs. 2, 3 und 4 gelangen.
gelten sinngemäß.
Dichheitsprüfung
7. In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als Je Bauart müssen drei Prüfmuster bei Raumtemperatur
10 000 kg dieses Peroxids befördert werden einer Druckprobe mit 0,4 kg/ cm 2 Luftüberdruck unter
(s. Rn. 52 401 des ADR). Wasser unterzogen werden. Während einer Prüfdauer
8. Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 in Rn. 52 248, von 5 Minuten muß der Prüfdruck unverändert und das
52 403, 52 413, 52 414 sowie die allgemeinen Vorschrif- Prüfmuster dicht bleiben.
ten in Kapitel I der Anlage B zum ADR sind sinngemäß Kennzeichnung
zu beachten.
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ver-
9. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß packungen sind durch das Kennzeichen D, die Kurz-
lauten: bezeichnung der Prüfanstalt, eine Registriernummer so-
,,Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, wie Monat und Jahr der Herstellung dauerhaft zu kenn-
Klasse 5.2, ADR". zeichnen.
Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen. (2) Die für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 6 a), des ADR zu
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender unter den beachtenden Vorschriften sind für Nickelkatalysatoren
vorstehenden Angaben zusätzlich zu vermerken: ,,Beför- entsprechend anzuwenden.
derung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D 78)." (3) In den Beförderungspapieren ist folgende Bezeich-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der nung aufzunehmen:
Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Luxemburg, nNickelkatalysatoren, 4.2, ADR •.
Norwegen, Polen, der Schweiz, Schweden sowie der Re- Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
publik Osterreich.
(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
(4) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwischen der zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
Bundesrepublik Deutschland und des ADR (D 79)."
a) Belgien mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des (5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Absatzes 1 Ziffer 4 keine Anwendung finden, Bundesrepublik Deutschland und Schweden, der Schweiz
b) den Niederlanden mit der Maßgabe, daß Absatz 1 sowie der Republik Osterreich.
Ziffer 7 wie folgt ergänzt wird:
.. Wenn die zu befördernde Menge 5 000 kg übersteigt,
ist sie in zwei Einheiten aufzuteilen, von denen jede Vereinbarung Nr. 80
höchstens 5 000 kg umfassen soll. Zwischen den bei-
den Einheiten ist ein Abstand von mindestens 0,25 m (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2606 d)
für die Kühlung vorgeschrieben. Für die Sicherstel- des ADR dürfen die Chlorameisensäureester der Rn. 2601,
lung dieses Abstands ist die Verwendung von Holz Ziffer 4 b) und 4 c), des ADR in geschweißten oder
erlaubt." gefalzten Rollsickenfässern mit einem Fassungsraum von
höchstens 225 1 unter folgenden Bedingungen befördert
werden:
Vereinbarung Nr. 79
1. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, daß
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 einer Baumusterprüfung nach Anhang A.5, Rn. 3500
und 2431 des ADR dürfen Nickelkatalysatoren in Form bis 3503 der Anlage A zum ADR, durch eine behörd-
von Tabletten oder Pulver als Stoffe der Klasse 4.2 unter lich anerkannte Prüfstelle genügt hat und das bei der
folgenden Bedingungen befördert werden: Prüfung erteilte Kennzeichen tragen.
Die Nickelkatalysatoren müssen von der Art sein, wie 2. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüs-
sie von der Bundesanstalt für Materialprüfung, Unter sen, von denen einer verschraubt sein muß, dicht
den Eichen 87, 1000 Berlin 45, auf Selbsterhitzungs- bzw. verschlossen und dürfen nur zu höchstens 93 0/o ihres
Selbstentzündungsneigung untersucht worden sind (ge- Fassungsraums gefüllt sein.
mäß Schreiben vom 25. Februar 1972 - 4416/71/ 4-1364). (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Die Nickelkatalysatoren müssen in Stahlblechtrommeln zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
mit einem Fassungsraum von höchstens 115 1 mit einem des ADR (D 80)."
Innensack aus geeignetem Kunststoff verpackt werden.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Diese Verpackungskombination muß einer Baumuster-
Bundesrepublik Deutschland und Schweden, der Schweiz,
prüfung bei der Bundesanstalt für Materialprüfung oder
der DDR, der Republik Osterreich sowie dem Vereinigten
dem Bundesbahn-Zentralamt, 4950 Minden (Westf.), ge-
Königreich.
mäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unter-
zogen worden sein.
Bedingungen für die Baumusterprüfung: Vereinbarung Nr. 81
Fallprüfung (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121
Je Bauart sind 6 Prüfmuster (3 je Fall) bis zum Nenn- der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufge-
volumen mit dem Originalfüllgut oder einem Ersatzgut, führten Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Ab-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1441
schnitten A. bis C. festgelegten Bedingungen befördert dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen
werden: Stoffe sind namentlich aufzuführen.
1. Benzylchlorid der Rn. 2601, Ziffer 61 k),
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
2. Benzotridilorid der Rn. 2601, Ziffer 62. lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart . nach
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Rn. 10602 des ADR (D81)."
Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
1. Alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssigkeits- desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum
spiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb 31. Dezember 1978.
des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch
Rohransätze aufweisen. Der Verschluß muß durch
eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein. Vereinbarung Nr. 82
Die Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini-
gungsöffnung versehen sein, wenn diese durch einen (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121
Blindflansch dicht verschlossen ist. der Anlage B des ADR darf o-Nitrophenol der Rn. 2601,
Ziffer 22, des ADR unter folgenden Bedingungen in
2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Tankfahrzeugen befördert werden.
Baustählen hergestellt sind, bei einem
A. Die Tanks müssen hinsiditlidi Bau, Ausrüstung und
- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:
3 mm,
- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindestwand- 1. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten
dicke von 4 mm Baustählen hergestellt sind, bei einem
haben. - Durdimesser bis 1,5 m eine Mindestwanddick.e von
3mm,
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen
- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-
eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus
wanddicke von 4 mm
Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine Mindest-
wanddicke von 4 mm haben. haben.
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus- Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs- eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus
träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs- Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine Mindest-
seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein wanddicke von 4 mm haben.
Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben. Alle Offnungen des Tanks müssen sich oberhalb des
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer- Flüssigkeitspiegels befinden. Die Behälterwände dür-
den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen- fen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-
schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver- ansätze noch Rohrdurchgänge aufweisen. Der Ver-
sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus schluß ist duch eine festsitzende Metallkappe zu
Stahlbledi von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver- schützen.
stärktern Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um- 2. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
geben ist. reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-
4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück- träger geschehen, die den Tank auf beiden Längs-
wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter- seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein
kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.
mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands- Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-
moment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein. den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel- schicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm ver-
scheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern- sehen sind und diese von einer äußeren Hülle aus
falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Stahlbledi von mindestens 0,5 mm oder glasfaserver-
Oberrollbügel geschützt sein. stärktem Kunststoff (GFK) von mindestens 2 mm um-
geben ist.
6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-
tile haben, muß die erste außenliegende Absperrvor- 3. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-
richtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge- kante der Tanks angeordnet ist und den Tank um
schützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn mindestens 100 mm überragt mit einem Widerstands-
das außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeugrah- moment von mindestens 20 cm3 geschützt sein.
mens oder im Armaturenschrank untergebracht ist. 4. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-
7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand- scheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-
land amtlich anerkannten Sachverständigen einer falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen
Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Ober- Oberrollbügel geschützt sein.
druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem 5. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-
Dampfdruck. des zu befördernden Stoffes bei 50° C land amtlrich anerkannten Sachverständigen einer
/ 1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Ober-
Untersuchung zu unterziehen. druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem
B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs- Dampfdruck des zu befördernden Stoff es bei 50° C
raums gefüllt sein. X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren
2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind ent- Untersuchung zu unterziehen.
sprechend zu beachten. B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach vermögens gefüllt sein.
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheinigen, 2. Die sonstigen Vorschriften des ADR für Stoffe der
daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen Rn. 2601, Ziffer 22, sind entsprediend zu beachten.
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach 3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini- reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch Längs-
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen träger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten
dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen in Höhe der Tankmittellinie schützen und ein Wider-
Stoffe sind namentlich aufzuführen. standsmoment von 5 cm 3 haben.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet wer-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 den, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwischen-
des ADR (D 82)." schicht mit einer Dicke von mindstens SO mm versehen
sind und diese von einer äußeren Hülle aus Stahlblech
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der von mindestens 0,5 mm oder glasfaserverstärktem
Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis Kunststoff (GFK) von mindstens 2 mm umgeben ist.
zum 31. Dezember 1978.
4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-
wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-
kante des Tanks angeordnet ist und den Tank um
Vereinbarung Nr. 83 mindestens 100 mm überragt, mit einem Widerstands-
moment von mindestens 20 cm3 geschützt sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2801, 5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantel-
Ziffer 12, Bemerkung, ist nicht wasserfreies Aluminium- scheitel oder den Mannlochdeckel überragen. Andern-
chlorid den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR falls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen
nicht unterstellt. Oberrollbügel geschützt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des tile haben, muß die erste außenliegende Absperrvor-
ADR (D 83)." richtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens
die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank selbst, ge-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
schützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B. vor, wenn
Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Belgien
das außenliegende Ventil innerhalb des Fahrzeug-
sowie der Republik Osterreich.
rahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.
7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Versand-
land amtlich anerkannten Sachverständigen einer
Vereinbarung Nr. 84 Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uber-
druck - mindestens aber mit dem Druck, der dem
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121
Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50° C
und 81 121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend
X 1,5 entspricht - sowie einer inneren und äußeren
aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in Untersuchung zu unterziehen.
Abschnitten A. bis C. festgelegten Bedingungen befördert
werden: B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungs-
1. 3-Isocy anatometh yl-3,5,5-trimeth y lcyc lohexylisocyana t raums gefüllt sein.
der Rn. 2601, Ziffer 21 c), 2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind ent-
sprechend zu beachten.
2. 2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn. 2601,
Ziffer 21 c), C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-
3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn.
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen
2801, Ziffer 35, dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen Stof-
, 4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der fe ~ind namentlich aufzuführen.
Rn. 2801, Ziffer 35,
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
des ADR.
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und des ADR (D 84)."
Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stoffen Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis
müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeits- zum 31. Dezember 1978.
spiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb
des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch
Rohransätze aufweisen. Der Verschluß muß durch Vereinbarung Nr. 85
eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.
Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Reini- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 der
gungsöffnung versehen sein, wenn diese dicht ver- Anlage A des ADR dürfen auf jederzeitigen Widerruf
flanscht ist. Äthylalkohol und Isopropylalkohol der Klasse 3, Rn. 2301,
2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Ziffer 5, auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff ver-
Baustählen hergestellt sind, bei einem packt sein, die gemäß Rn. 2304 Abs. 1 in Schutzbehälter
einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer
- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke von
sein als 75 kg.
3mm,
- Durchmesser von mehr als 1,5 meine Mindestwand- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
dicke von 4 mm zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
haben. des ADR (D 85)."
Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen müssen (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
eine Mindestwanddicke von 3 mm und Tanks aus Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, der DDR,
Aluminium oder Aluminiumlegierungen eine Mindest- der Republik Osterreich, Schweden, der Schweiz sowie
wanddicke von 4 mm haben. dem Vereinigten Königreich.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1977 1443
Vereinbarung Nr. 86 Die Rohrleitungen und seitlichen Verschlußeinrich-
tungen sowie alle normalerweise gefüllten Teile
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121 müssen entweder um mindestens 200 mm in bezug
der Anlage B des ADR dürfen die nachstehend aufge- auf die Außenabmessung über alles des Tanks
führten Stoffe der Rn. 2601, Ziffer 61 a), in Tankfahrzeu- versenkt oder aber durch einen Längsträger mit
gen unter den nachstehend festgelegten Bedingungen einem Trägheitsmodul von mindestens 20 cm~ ge-
befördert werden: schützt werden, wobei die Bodenfreiheit des ge-
1. Dibromäthan sowie folgende ihm assimilierte Stoffe: füllten Tanks 300 mm oder mehr betragen muß.
Tetrachlorkohlenstoff, 2.2.3 Evtl. am oberen Teil des Tanks angebrachte Vor-
Chloroform, richtungen müssen so geschützt sein, daß sie im
1,2,3-Trichlorpropan. Falle des Umstürzens des Tankfahrzeuges nicht mit
dem Boden in Berührung kommen können.
2. Die Tanks müssen folgenden Vorschriften ent-
2.2.4 Evtl. am rückwärtigen Teil angebrachte Vorrich-
sprechen:
tungen müssen am Heck angeordnet werden und
2.1 Bau in einer solchen Höhe über dem Boden liegen, daß
Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten Tanks sie in angemessener Weise durdt die Stoßstange
müssen für einen Druck von 4 bar berechnet sein. geschützt sind.
2.2 Ausrüstungen 2.3 Prüfungen
1.2.1 Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten Tanks Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten Tanks
können für Untenentleerung eingerichtet sein. Alle müssen vor Inbetriebnahme von einer amtlich an-
Offnungen, mit Ausnahme evtl. Sidterheitsventile, erkannten Prüfstelle des Landes, in dem das Fahr-
müssen dicht verschlossen werden können. zeug zugelassen ist, geprüft und alle 6 Jahre einer
1.2.2 Bei Tanks mit Untenentleerung muß jeder Tank wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Der
und jedes Tankabteil, im Falle von Tanks mit tatsächliche Prüfdruck beträgt 2 kg/ cm 2.
mehreren Abteilen, mit zwei voneinander unabhän-
gigen Verschlüssen versehen sein, die folgender- 3. Füllungsgrade
maßen beschaffen sind: Die Tanks dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungs-
entweder ist der erste Verschluß eine direkt raums gefüllt sein.
mit dem Tank verbundene Absperreinrichtung
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
und der zweite ein Ventil oder
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602
der Verschluß besteht aus zwei hintereinander- des ADR (D 86)."
liegenden Ventilen, von denen eines an der Tank-
wand befestigt ist und das andere Ventil mit (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
dem 1. Ventil mittels einer Sollbruchstelle so Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum Tage
verbunden ist, daß ein Ausreißen verhindert des Inkrafttretens neuer Vorschriften des ADR über den
wird. Bau von Straßentankfahrzeugen.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einsdtließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 2. Dezember 1977
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonven-
tion) - BGBl. 1976 II S. 1745 - ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 1 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 20. Februar 1977
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hin-
terlegung der Ratifikationsurkunde den nach Arti-
kel 13 Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu Artikel 13
Abs. 1 eingelegt.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. August 1977 (BGBl. II
s. 791).
Bonn, den 2. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11des\1esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlidit.
Im Bundes!-)esetzblatt Teil II werden völkerreditlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu qehörenden Reditsvorsdiriften und
ßeka1111tmadiungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidit.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdirift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdiienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfarn 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Be, u 4 s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlidJ je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglidJ Versandkosten.
Dieser Preis gilt audJ für Bundesgesetzblätter, die vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postsdieckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.
Preis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,30 DM zuzüglidJ -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredinung 4, 10 DM. Im Bezugs-
rrers 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.