73
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1977 Nr. 5
Tag In h a 1t Seite
28. 1. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/77 - Zollkontingent für
feste Brennstoffe) .................................................................. . 73
2. 2. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/77 - Zollkontingent 1977
für Bananen) ...................................................................... . 74
13. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen ..................................................................... . 75
13. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gambia über wirtschaftliche und technische Zu-
sammenarbeit ...................................................................... . 76
20. 1. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 73 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute .................. . 79
21. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht ................................................. . 80
24. 1. 77 Bekanntmachung des Zusatzübereinkommens zum deutsch-französischen Abkommen über
den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors und dessen Ergänzungsabkommen .... 80
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/77 - Zollkontingent für feste Brennstoffe)
Vom 28. Januar 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 2 des Zollgesetzes in der die Kalenderjahre 1974 und 1975 sowie 5 500 000 t
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 für das Kalenderjahr 1976" ersetzt durch: ,,5 500 000 t
(BGBI. I S. 529) verordnet die Bundesregierung: für jedes der Kalenderjahre 1977 bis 1981 ".
§ 2
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBL 1968 II S. 1044) leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im
Wirkung vom 1. Januar 1977 im Anhang Zoll- Land Berlin.
kontingente/2 in Absatz 1 zu Tarifnr. 27.01 in der
Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Angabe „7 000 000 t § 3
jeweils für die Kalenderjahre 1971 und 1972, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
5 500 000 t für das Kalenderjahr 1973, 6 600 000 t für kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 3/77 - Zollkontingent 1977 für Bananen)
Vom 2. Februar t 977
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBI. I S. 529), zuletzt geändert durch das
Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 3. August 1973 (BGBI. I S. 940), verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung
vom 1. Januar 1977 im Anhang Zollkontingente/2
in der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen
usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die An-
gabe „607 000 t vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember
1976" ersetzt durch: ,,363 000 t vom 1. Januar 1977
bis 31. Dezember 1977".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. I S. 1) in
Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. S -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1977 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 13. Januar 1977
Das Obereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Beitritts-
urkunde in London und Washington für
Singapur am 10. September 1976
in Kraft getreten.
Die Bahamas haben am 11. August 1976 in
London und am 13. August 1976 in Washington er-
klärt, daß sie sich an das für sie vor ihrer Unabhän-
gigkeit in Kraft befindliche Obereinkommen gebun-
den betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 9. Juli 1976 (BGBL II
s. 1278).
Bonn,den 13.Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 19'1'1
In Banjul ist am 5. März 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Gambia über
wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 1
am 5. März 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 13. Januar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können
die Regierung der Republik Gambia vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- a) die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und
gen, sonstigen Einrichtungen in Gambia durch Entsendung
von Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,
von Ausrüstung fördert;
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der b) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts
c) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Gambia
ihrer Staaten und
entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung zur Ver-
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech- fügung stellt;
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen -
d) der Regierung der Republik Gambia Berater zur Ver-
sind wie folgt übereingekommen: fügung stellt;
e) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet
Artikel 1
von Erziehung und Bildung unterstützt;
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der f) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-
Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver-
sich gegenseitig zu unterstützen. mittlung von wissenschaftlichem sowie technischem
(2) Sie können Obereinkünfte über einzelne Vorhaben Personal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-
der technischen Zusammenarbeit schließen. gegenständen fördert.
Nr. 5 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1977 77
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik Artikel 5
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
,,Fachkräfte" bezeichnet. sorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge ent-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-
übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung den, wonach die Fachkräfte gehalten sind,
der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge- a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit
genstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ar-
die Kosten für Lagerung in Gambia. tikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgeleg-
ten Ziele beizutragen;
Artikel 3 b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
Gambia einzumischen;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
müht sich, c) die Gesetze der Republik Gambia zu befolgen und Sit-
ten und Gebräuche des Landes zu achten;
a) die Fortbildung von gambischen Fach- und Führungs-
kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der
republik Deutschland oder in einem anderen Lande zu sie beauftragt sind, auszuüben und
fördern; e) mit den amtlichen Stellen in der Republik Gambia
b) gambischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs- vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder (2) Wünscht die Regierung der Republik Gambia die
in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen tech- Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner-
nischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln. schaftlichen Zusammenarbeit, wird sie frühzeitig Verbin-
dung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen.
Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik
in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
Deutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus zurück-
behalten.
beruft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der Regierung
(3) Die Regierung der Republik Gambia erkennt die der Republik Gambia aufnehmen. In beiden Fällen wer-
von gambischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik den die Regierungen vertrauensvoll zusammenarbeiten,
Deutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem um die Schwierigkeiten, die durch die Rückberufung einer
fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus- Fachkraft entstehen können, im Interesse aller Betroffe-
bildungsadäquate Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkei- nen zu überwinden. Die Regierung der Bundesrepublik
ten oder Laufbahnen. Deutschland wird eine abberufene Kraft so früh wie mög-
lich ersetzen.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Gambia (1) Die Regierung der Republik Gambia
a) stellt für die Vorhaben in der Republik Gambia die a) trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-
erforderlichen Grundstücke und Gebäude zur Ver- tums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
fügung und richtet diese ein, soweit nicht die Regie- mitglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem
rung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung Hausstand gehörenden Personen, soweit es sich nicht
liefert; um Staatsangehörige der Republik Gambia handelt;
b) ist den entsandten Fachkräften bei der Beschaffung b) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen in
von Wohnungen behilflich; Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe
c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu- für ihre Heimschaffung;
blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen- c) verschont die unter Buchstabe a genannten Personen
stände von Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen von jeder Festnahme oder Haft und gewährt ihnen,
öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren. Für die insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bun-
Einfuhr der gelieferten Gegenstände ist eine Lizenz desrepublik Deutschland, in jedem Falle die ungehin-
nicht erforderlich; derte Ausreise;
d) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs- d) haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schä-
und Instandhaltungskosten für die Vorhaben; den, die diese im Zusammenhang mit der Durchfüh-
e) stellt das jeweils erforderliche gambische Fach- und rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen
Hilfspersonal auf ihre Kosten; Aufgabe einem Dritten zufügen; jede Inanspruchnahme
der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen;
f) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach an-
ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage
gemessener Zeit durch geeignete gambische Fachkräfte
ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundes- er auch beruht, kann von der Republik Gambia gegen
republik Deutschland oder in einem anderen Lande die entsandten Fachkräfte nur im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Be-
teiligung der deutschen Auslandsvertretung oder von e) stellt den unter Buchstabe a genannten Personen einen
dieser benannten Experten genügend Bewerber für die Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz, den
Ausbildung und trägt die Kosten für deren Hin- und die Regierung der Republik Gambia ihnen gewährt,
Rückreise. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich hingewiesen wird; in den für die Fachkräfte bestimm-
ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr ten Ausweisen wird außerdem die Unterstützung der
für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor- staatlichen Dienststellen für ihre Aufgaben zugesagt.
haben zu arbeiten. Sie wird für deren ausbildungs- (2) Die Vorrechte und Immunitäten des Absatz 1 Buch-
gerechte Einstufung und angemessene Bezahlung sor- stabe c werden nicht zum persönlichen Vorteil der Be-
gen; günstigten gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik
g) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Ab- Deutschland kann auf Antrag der Regierung des Gast-
kommens befaßten Behörden und Organisationen landes auf die Inanspruchnahme von Vorrechten und
rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab- Immunitäten verzichten, wenn diese sonst nach ihrer An-
kommens unterrichtet werden. sicht mißbraucht werden.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Artikel 7 kamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen
Die Regierung der Republik Gambia Artikeln des täglidien Verbraudis im Rahmen ihres
persönlichen Bedarfs.
a) gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ge-
nannten Personen die jederzeit freie und abgabenfreie Artikel 8
Ein- und Ausreise und erteilt die notwendigen Arbeits- Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fadl-
und Aufenthaltsgenehmigungen gebührenfrei; kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen
b) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes- der tedlnisdlen Zusammenarbeit der Vertragsparteien in
republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei- Gambia tätig sind; das gleidie gilt für die übrigen in
stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver- Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen.
gütungen keine Steuern und sonstige Abgaben; das
gleiche gilt für den Bau- und Consultingfirmen ge- Artikel 9
zahlte Vergütungen; Dieses Abkommen gilt audl für das Land Berlin, sofern
c) gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland ge-
genannten Personen während der Dauer von 6 Mona- genüber der Regierung der Republik Gambia innerhalb
ten nach Aufnahme der Tätigkeit die abgabenfreie und von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-
kautionsfreie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch teilige Erklärung abgibt.
bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haus- Artikel 10
halt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-
truhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
gerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Ton- nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-
bandgerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- ren.
und Kinoausstattung; die abgaben- und kautionsfreie (2) Das Abkommen verlängert sich danach jeweils um
Einfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestat- ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertrags-
tet, wenn die im Zusammenhang mit der Einreise ein- parteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeit-
geführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abschnitts schriftlich kündigt.
abhanden gekommen sind; (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
d) gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ge- Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
nannten Personen die abgabenfreie Einfuhr von Medi- technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß weiter.
GESCHEHEN zu Banjul am fünften März 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
A. Török
Botschafter
Für die Regierung der Republik Gambia
A. B. Nj ie
Außenminister
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1977 79
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 73
· der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute
Vom 20. Januar 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli Jugoslawien am 25. Mai 1967
1976 zu dem Ubereinkommen Nr. 73 der Internatio- Kanada am 17. August 1955
nalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1946 über Niederlande am 17. Dezember 1958
die ärztlime Untersumung der Schiffsleute (BGBI.
1976 II S. 1225) wird hiermit bekanntgemacht, daß Norwegen am 17. August 1955
das Ubereinkommen nam seinem Artikel 11 Abs. 3 Panama am 4. Dezember 1971
für die Peru am 4. Oktober 1962
Bundesrepublik Deutschland am 8. April 1977 Polen am 17. August 1955
in Kraft treten wird. Portugal am 17. August 1955
Die Ratifikation durm die Bundesrepublik Deutsch- Smweden am 9. Juli 1962
land wurde am 8. Oktober 1976 bei der Internatio- Sowjetunion am 4.Mai 1970
nalen Arbeitsorganisation registriert. Ukraine am 17. Dezember 1970
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa- Spanien am 14. Januar 1972
ten in Kraft getreten: Tunesien am 14. Oktober 1970
Argentinien am 17. August 1955 Uruguay am 17. August 1955
Belgien am 17. August 1955
Bulgarien am 17. August 1955 Algerien hat dem Generaldirektor des Inter-
Finnland am 15. November 1956 nationalen Arbeitsamts am 19. Oktober 1962, An-
g o l a am 4. Juni 1976, notifiziert, daß sich beide
Frankreim am 17. August 1955 Staaten an das Obereinkommen, dessen Anwendung
Italien am 17. August 1955 durm Frankreim bzw. Portugal auf ihr Hoheitsge-
Japan am 22. Februar 1956 biet erstreckt worden war, gebunden betramten.
Bonn, den 20. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 21. Januar 1977
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni
1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
(BGBl. 1974 II S. 937) wird nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für die
Niederlande am 2.März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juni 1976 (BGBl. II S. 1016).
Bonn, den 21. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Zusatzübereinkommens zum deutsch-französischen Abkommen
über den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors
und dessen Ergänzungsabkommen
Vom 24. Januar 1977
In Paris ist am 27. Juli 1976 ein Zusatzüberein-
kommen zu dem Abkommen vom 19. Januar 1967
zwischen der Regierung der Französischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über den Bau und den Betrieb eines Höchstfluß-
reaktors (BGBl. 1967 II S. 2430) in der durch das Zu-
satzabkommen vom 6. Juli 1971 (BGBl. 1971 II S. 1089)
geänderten und durch das Ubereinkommen vom
19. Juli 1974 (BGBl. 1976 II S. 244) zwischen den ge-
nannten beiden Regierungen und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland über den Beitritt dieser Regierung zu dem
Abkommen weiter geänderten Fassung unterzeich-
net worden. Das Zusatzübereinkommen ist nach sei-
nem Artikel 2
am 27. Juli 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Januar 1977
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 21. Januar 1977
Das Europäische Ubereinkommen vom 7. Juni
1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
(BGBl. 1974 II S. 937) wird nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für die
Niederlande am 2.März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juni 1976 (BGBl. II S. 1016).
Bonn, den 21. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Zusatzübereinkommens zum deutsch-französischen Abkommen
über den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors
und dessen Ergänzungsabkommen
Vom 24. Januar 1977
In Paris ist am 27. Juli 1976 ein Zusatzüberein-
kommen zu dem Abkommen vom 19. Januar 1967
zwischen der Regierung der Französischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über den Bau und den Betrieb eines Höchstfluß-
reaktors (BGBl. 1967 II S. 2430) in der durch das Zu-
satzabkommen vom 6. Juli 1971 (BGBl. 1971 II S. 1089)
geänderten und durch das Ubereinkommen vom
19. Juli 1974 (BGBl. 1976 II S. 244) zwischen den ge-
nannten beiden Regierungen und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland über den Beitritt dieser Regierung zu dem
Abkommen weiter geänderten Fassung unterzeich-
net worden. Das Zusatzübereinkommen ist nach sei-
nem Artikel 2
am 27. Juli 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Januar 1977
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1977 81
Zusatzübereinkommen
zu dem Abkommen vom 19. Januar 1967
zwischen der Regierung der Französischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors
in der durch das Zusatzabkommen vom 6. Juli 1971 geänderten
und durch das Ubereinkommen vom 19. Juli 1974
zwischen den genannten beiden Regierungen
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland
über den Beitritt dieser Regierung zu dem Abkommen
weiter geänderten Fassung
Avenant
a. la Convention du 19 janvier 1967,
modifiee par l'Avenant du 6 juillet 1971
entre le Gouvernement de la Republique franc;aise
et le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne
sur la construction et l' exploitation d'un reacteur a tres haut flux
et modifiee ulterieurement par l' Accord du 19 juillet 1974
entre les deux Gouvernements susmentionnes
et le Gouvernement du Royaume-Uni de Grande-Bretagne
et d'lrlande du Nord
relatif a. l'adhesion de ce dernier Gouvernement a la Convention
Protocol
to the Convention of 19 January 1967,
as amended by the Protocol of 6 July 1971,
between the Government of the French Republic
and the Government of the Federal Republic of Germany
on the Construction and Operation of a Very High Flux Reactor,
as further amended by the Agreement of 19 July 1974
between the above mentioned two Governments
and the Government of the United Kingdom of Great-Britain
and N orthern Ireland
concerning that Government's Accession to the Convention
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Die Regierung Le Gouvernement The Government
der Französischen Republik, de la Republique fran~aise, of the Frendl Republic,
die Regierung le Gouvernement the Government
der Bundesrepublik Deutschland de la Republique federale d' Allemagne of the Federal Republic of Germany
und et and
die Regierung le Gouvernement the Government
des Vereinigten Königreichs du Royaume-Uni of the United Kingdom
Großbritannien und Nordirland de Grande-Bretagne of Great Britain
et d'lrlande du Nord and Northern lreland
in der Erwägung, daß Artikel 2 Ab- considerant que les dispositions du Considering that the provisions of
satz 1 des Abkommens vom 19. Januar paragraphe 1 de l'article 2 de la Con- paragraph 1 of Article 2 of the Con-
1967 (im folgenden als „Abkommen" vention du 19 janvier 1967 (ci-apres vention of 19 January 1967 (herein-
bezeichnet) zwischen der Regierung denommee: «la Convention») entre after referred to as "the Convention")
der Französischen Republik und le Gouvernement de la Republique between the Government of the
der Regierung der Bundesrepublik fran~aise et le Gouvernement de la French Republic and the Government
Deutschland über den Bau und den Republique federale d' Allemagne sur of the Federal Republic of Germany
Betrieb eines Höchstflußreaktors in la construction et l'exploitation d'un on the Construction and Operation of
der durch Artikel 3 Buchstabe b des reacteur a tres haut flux, remplace a Very High Flux Reactor, as re-
Ubereinkommens vom 19. Juli 1974 par l'article 3 (b) de l'Accord du placed by Article 3 (b) of the Agree-
(im folgenden als „übereinkommen" 19 juillet 1974 (ci-apres denomme: ment of 19 July 1974 (hereinafter
bezeichnet) zwischen den beiden ge- «l'Accord») entre les deux Gouverne- referred to as "the Agreement") be-
nannten Regierungen und der Regie- ments susmentionnes et le Gouverne- tween the two above-mentioned
rung des Vereinigten Königreichs ment du Royaume-Uni de Grande-Bre- Governments and the Government of
Großbritannien und Nordirland über tagne et d'Irlande du Nord, relatif d the United Kingdom of Great Britain
den Beitritt dieser Regierung zu dem l'adhesion de ce dernier Gouverne- and Northern Ireland concerning that
Abkommen ersetzten Fassung geän- ment a la Convention, ont besoin Government's Accession to the Con-
dert werden muß, um späteren Ent- d'etre rnodifiees afin de tenir campte vention, need to be modified to take
wicklungen Rechnung zu tragen; des nouveaux developpements, into account subsequent develop-
ments;
nach gegenseitiger Konsultation ge- s'etant concertes conformement aux Having consulted each other in ac-
mäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkom- dispositions du paragraphe 3 de l'ar- cordance with the provisions of para-
mens in der geänderten Fassung - ticle 2 de la Convention modifiee, graph 3 of Article 2 of the Convention
as amended;
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus des dispositions sui- Ha ve agreed as follows:
vantes:
Artikel 1 Art i c 1 e 1er Article 1
( l) Artikel 2 Absatz 1 Sätze drei (1) La troisieme et Ja quatrieme (1) The third and fourth sentences
und vier des Abkommens in der durch phrase du paragraphe 1 de l'article 2 of paragraph 1 of Article 2 of the Con-
Artikel 3 Buchstabe b des Uberein- de la Convention, rnodifiee par l'ar- vention as amended by Article 3 (b)
kommens geänderten Fassung wird ticle 3 (b) de l'Accord, sont abrogees of the Agreement shall be abrogated
aufgehoben und durch folgende Be- et remplacees par la phrase suivante: and replaced by the foUowing:
stimmung ersetzt:
,,Diese Kosten werden jährlich ein- «Ces depenses sont fixees a l'unani- "These costs shall be unanimously
stimmig vom Lenkungsausschuß des rnite chaque annee par le Comite de deterrnined each year by the Steering
Instituts und von den Gesellschaftern direction de l'Institut et par les as- Cornrnittee of the Institut and by the
im Rahmen einer mittelfristigen Fi- socies dans la cadre d'une program- associates within the framework of a
nanzplanung festgelegt." mation financiere a moyen terme.» mediurn-terrn financial plan."
(2) Artikel 2 Absatz 3 des Abkom- (2) Le paragraphe 3 de l'arlicle 2 (2) Paragraph 3 of Article 2 of the
mens in der durch das übereinkom- de la Convention modifiee par l' Ac- Convention as arnended by the Agree-
men geänderten Fassung wird ersatz- cord est supprime. ment shall be deleted.
los aufgehoben.
Artikel 2 Article 2 Article 2
Dieses Zusatzübereinkommen tritt Le present A venant entrera en vi- The present Protocol shall corne
am Tag seiner Unterzeichnung in gueur a la date de sa signature. 11 into force on the date of its signature.
Kraft. Es bleibt ebenso lange in Kraft demeurera en vigueur pour la meme lt shall remain in force for the same
wie das Abkommen vorn 19. Januar duree que la Convention du 19 Jan- period as the Convention of 19 Jan-
1967 in der durch Artikel 6 des Uber- vier 1967 modifiee par l'article 6 de uary 1967 as rnodified by Article 6
einkomrnens vom 19. Juli 1974 geän- l'Accord du 19 juillet 1974. of the Agreement of 19 July 1974.
derten Fassung.
Artikel 3 Article 3 Article 3
Dieses Zusatzübereinkommen gilt Le present Avenant s'appliquera This Protocol shall also apply to
auch für das Land Berlin, sofern nicht egalement au Land de Berlin, sauf Land .Berlin, provided that the Gov-
die Regierung der Bundesrepublik declaration contraire faite par le Gou- ernment of the Federal Republic of
Deutschland gegenüber der Regierung vernement de la Republique federale Gerrnany does not rnake a contrary
der Französischen Republik und der .d'Allemagne au Gouvernement de la declaration to the Government of the
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1977 83
Regierung des Vereinigten König- Republique fran<;:aise et au Governe- French Republic and to the Govern-
reichs Großbritannien und Nordirland ment du Royaume-Uni de Grande- ment of the United Kingdom of Great
innerhalb von drei Monaten nach In- Bretagne et d'Irlande du Nord dans Britain and Northern Ireland within
krafttreten des Zusatzübereinkom- les trois mois qui suivront la date de three months from the date of entry
mens eine gegenteilige Erklärung ab- l'entree en vigueur de present Ave- into force of this Protocol.
gibt. nant.
ZU URKUND DESSEN haben die EN FOI DE QUOI, les represen- IN WITNESS WHEREOF, the re-
hierzu gehörig befugten Vertreter der tants des trois Gouvernements, du- presentatives of the three Govern-
drei Regierungen dieses Zusatzüber- ment autorises a cet effet, ont signe ments, duly authorised to this effect,
einkommen unterschrieben und mit le present A venant et y ont appose have signed the present Protocol and
ihren Siegeln versehen. leur sceau. have hereto affixed their seals.
GESCHEHEN in Paris am 27. Juli FAIT a Paris, le 27 Juillet 1976, en DONE in triplicate at Paris this 27th
1976 in drei Urschriften, jede in fran- triple exemplaire en langues fran- day of July 1976 in the French, Ger-
zösischer, deutscher und englischer <;:aise, allemande et anglaise, chaque man and English languages, each text
Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- texte faisant egalement foi. being equally authentic.
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de Ja Republique federale d'Allemagne
For the Governrnent of the Federal Republic of Gerrnany
C. Lahusen
Für die Regierung der Französischen Republik
Pour le Gouvernement de la Republique fran<;:aise
For the Government of the French Republic
G. de Cour c e 1
Für die Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Pour le Gouvernement
du Royaurne-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord
For the Governrnent
of the United Kingdorn of Great Britain and Northern lreland
Nicholas He n der so n
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
.Soehen neu enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
etse/,_ienen ! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von
je DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung
des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1.90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betr iigt 5,5 0/o.