1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 10/77 - Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobleche - 2. Halbjahr 1977)
Vom 16. Dezember 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBI. I S. 529), der zuletzt durch das Gesetz
vom 3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung, nachdem dem
Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im An-
hang Zollkontingente/2 die Tarifstellen aus 73.15
A V b) 1, aus 73.15 B V b) 1 und aus 73.15 B VII a) 1
mit Wirkung vom 1. Juli 1977 die aus der Anlage
ersichtliche Fassung.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1259
Anlage
(zu§ l)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
vertrags-
autonom
mäßig
3
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl, nur warm ge-
walzt, mit einem Durchmesser von 4,50 bis 6 mm und
einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,62 bis 0,74 Gewichts-
hundertteilen, 525 t vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember
1977, zur Verarbeitung in der Autoreifenindustrie im Zoll-
gebiet bestimmt (EGKS) .............................. . frei
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser
aus B V b) 1 von 4,50 bis 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen,
an Schwefel und Phosphor insgesamt von 0,05
Gewichtshundertteilen oder weniger, an Silizium von
0,15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an sonstigen
Bestandteilen, ausgenommen Mangan und Chrom, von
0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel
und Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichtshun-
dertteilen, an Silizium von 0,15 bis 0,30 Gewichtshun-
dertteilen, an Mangan von 0,60 bis 0,90 Gewichtshun-
dertteilen, an Chrom von 0,15 bis 1,10 Gewichtshun-
dertteilen, an Vanadin von 0,15 bis 0,30 Gewichtshun-
dertteilen und an Molybdän von 0,30 Gewichtshun-
dertteilen oder weniger,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel
und Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichtshun-
dertteilen, an Silizium von 1,35 bis 1,60 Gewichtshun-
dertteilen, an Mangan von 0,60 bis 0,80 Gewichtshun-
dertteilen und an Chrom von 0,55 bis 0,80 Gewichts-
hundertteilen,
8 500 t vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1977, zum Her-
stellen von Federn und sog. Klaviersaitendraht im Zoll-
gebiet bestimmt (EGKS) .............................. . frei
aus 73.15 B VII a) 1 Elektrobleche, mit einem Ummagnetisierungsverlust von
1,23 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,30 mm
oder von 1,26 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke
von 0,35 mm, gemessen bei 1,7 tesla und 50 Perioden (kri-
stallorientierte Elektrobleche mit hoher Permeabilität),
600 t vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1977, zur Verarbei-
tung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ................... . frei
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 11/77 - Besondere Zollsätze gegenüber Ägypten, Jordanien,
Libanon und Syrien - EGKS)
Vom 16. Dezember 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBI. I S. 529), der zuletzt durch Gesetz vom
3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bun-
desrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Dem Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II
S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit
Wirkung vom 1. Juli 1977 ein neuer Anhang „Beson-
dere Zollsätze gegenüber Ägypten, Jordanien, Liba-
non und Syrien - EGKS" mit der aus der Anlage er-
sichtlichen Fassung angefügt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Anlage
(zu § 1)
Besondere Zollsätze
gegenüber Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien - EGKS
Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(EGKS) unterliegen, gilt im Rahmen der Besonderen
Zollsätze gegenüber der Arabischen Republik Ägyp-
ten, dem Haschemitischen Königreich Jordanien,
der Libanesischen Republik und der Arabischen
Republik Syrien tarifliche Zollfreiheit.
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1261
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 13/77 - Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1977 für Bananen)
Vom 16. Dezember 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung
vom 1. Januar 1977 im Anhang Zollkontingente/2 in
der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen
usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Men-
genangabe „521 000 t" ersetzt durch „598 000 t".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Änderung des DeutsdJ.en Teil-Zolltarifs
(Nr. 2/78- Zollkontingent 1978 für Bananen)
Vom 16. Dezember 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBI. I S. 529}, der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird der Anhang
Zollkontingente/2 nach Maßgabe der Anlage er-
gänzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Anlage
(zu § 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
vertrags-
autonom mäßig
1 2 3 4
08.01 B Bananen, 358 000 t, vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember
1978, zur Verwendung im Zollgebiet bestimmt .......... frei -
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1263
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien über Finanzhilfe 1977
Vom 15. November 1977
In New Delhi ist am 14. Oktober 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Indien über
Finanzhilfe 1977 unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 12
am 14. Oktober 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 15. November 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. K 1a m s e r
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Finanzhilfe 1977
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu 330
und Millionen DM (Dreihundertunddreißig Millionen Deutsche
Mark) aufzunehmen.
die Regierung von Indien,
Artikel 5
im Geiste der bestehenden traditionellen freund-
schaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik (1) Die Darlehen nach Artikel 4 werden nach Maßgabe
Deutschland und Indien, der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (2) Bis zu 235 Millionen DM (Zweihundertundfünfund-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der dreißig Millionen Deutsche Mark) werden für von bei-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, den Regierungen gemeinsam auszuwählende Projekte
verwendet, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- keit festgestellt worden ist.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Bis zu 9 Millionen DM (Neun Millionen Deutsche
Mark) werden für die Finanzierung von Kapitalanlage-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
gütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens die-
wicklung in Indien beizutragen,
nen, vom Indischen Interministeriellen Ausschuß für Ka-
pitalanlagegüter (Indian Interministerial Committee for
sind wie folgt übereingekommen:
Capital Goods) gebilligt sind und deren Auftragswert
3 Millionen DM (Drei Millionen Deutsche Mark) nicht
Artikel 1
übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Höhe von 5 Millionen DM (Fünf Millionen
gewährt der Regierung von Indien oder anderen von bei- Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden.
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden indischen Aufträge mit einem Wert von über 1 Million DM (Eine
Empfängern bilaterale Finanzhilfe bis zu 360 Millionen Million Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustim-
DM (Dreihundertundsechzig Millionen Deutsche Mark). mung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß
der Mittel wird sich bis zum 31. März 1980 erstrecken.
(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht
a) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von 30 Mil- davon aus, daß die Regierung von Indien die aus dem
lionen DM (Dreißig Millionen Deutsche Mark) bei in Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden
der Zeit vom 1. April 1977 bis 31. März 1978 fälligen Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwen-
Tilgungsraten nach Artikel 2 und 3 dieses Abkom- det.
mens, (4) Bis zu 11 Millionen DM (Elf Millionen Deutsche
b) Darlehen bis zu 330 Millionen DM (Dreihundertund- Mark) werden zur Förderung kleiner und mittlerer ge-
dreißig Millionen Deutsche Mark) nach Artikel 4 bis 6 werblicher und landwirtschaftlicher Betriebe indischen
dieses Abkommens. Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt. Hier-
von erhalten:
Artikel 2 a) Industrial Credit and Investment Corporation of India
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Limited (ICICI) bis zu 4 Millionen DM (Vier Millionen
licht die Stundung von in der Zeit vom 1. April 1971 bis Deutsche Mark) und
31. März 1978 fälligen Tilgungsraten in Höhe von 30 Mil- b) Industrial Finance Corporation (IFC) bis zu 7 Mil-
lionen DM (Dreißig Millionen Deutsche Mark) aus von lionen DM (Sieben Millionen Deutsche Mark).
der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährten Kapital-
hilfedarlehen für 30 Jahre einschließlich 10 tilgungsfreien (5) Bis zu 75 Millionen DM (Fünfundsiebzig Millionen
Jahren. Zu diesem Zweck wird die Regierung von Indien, Deutsche Mark) werden zur Finanzierung der Einfuhr
soweit sie nicht schon bisher Schuldnerin für die ge- von Gütern des laufenden notwendigen zivilen Einfuhr-
stundeten Tilgungsraten war, die Schuld für die in Be- bedarfs Indiens und damit zusammenhängender Leistun-
tracht kommenden Fälligkeiten übernehmen. Der Zins- gen gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste ver-
satz für die gestundeten Fälligkeiten beträgt 2,5 (zwei- wendet. Es muß sich hierbei um Einfuhren handeln, für
einhalb) vom Hundert jährlich. die die Einfuhrlizenzen nach dem 31. März 1977 erteilt
worden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages wer-
Artikel 3 den die Anforderungen von in Indien errichteten Unter-
nehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die In-
Die Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung wer-
haber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt,
den in Zusatzvereinbarungen zu den Darlehensverträgen soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Maß-
zwischen den Vertragsparteien der Darlehensverträge nahmen der Regierung von Indien zur Liberalisierung der
vereinbart. Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes-
Artikel 4 republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- von Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-
licht es der Regierung von Indien sowie den in Artikel 5 schen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Ent-
Absatz 4 genannten Institutionen, bei der Kreditanstalt wicklungsvorhaben verwendet.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1265
(6) Die Darlehen werden grundsätzlich nur zur Dek- Artikel 8
kung von Kosten verwendet, die in anderer als indischer
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus
Währung anfallen. der Gewährung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
Artikel 6
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
(1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedin- der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in mens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebe-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
schriften unterliegen. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Den Trägern der nach Artikel 5 Absatz 2 zu be-
stimmenden Projekte steht es offen, sich der Finanz- und Artikel 9
Garantiemöglichkeiten, die durch die Indische Industrie-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
entwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu be-
Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2 finanziert werden, sind
dienen. Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die
international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
oben erwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Verfügung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu be-
rücksichtigen.
Art i k e 1 10
(3) Die Regierung von Indien wird, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditan- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh- währung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden Liefe-
mers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Ver- rungen die Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin
träge garantieren. Werden der Indischen Staatsbank bevorzugt berücksichtigt werden.
(Reserve Bank of India) oder einer anderen Stelle Befug-
nisse hinsichtlich des Zahlungstransfers eingeräumt, so Artikel 11
wird auch diese Stelle unabhängig von der Regierung von
Indien den Transfer der Zahlungen aus den Darlehens- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 hin-
verträgen garantieren. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 7 republik Deutschland gegenüber der Regierung von
Indien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kre- Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 Art i k e 1 12
erwähnten Verträge und der in Artikel 3 erwähnten Zu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
satzvereinbarungen in Indien erhoben werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu New Delhi am 14. Oktober 1977 in
zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des Wortlauts in Hindi ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dirk On c k e n
Dr. Franz K I a m s e r
Für die Regierung von Indien
R. N. M a 1 h o t r a
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Finanzhilfe 197'1
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 5
Absatz 5 des Abkommens bis zu 75 Millionen DM (fünf-
undsiebzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen
finanziert werden können:
A) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
B) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
C) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
D) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
E) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind,
F) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und
technische Forschungsinstitute der zivilen Forschung
sowie Krankenhausbedarf,
G) Beratungsleistungen, Lizenzgebühren, Erwerb von Pa-
tenten,
H) Im Zusammenhang mit der unter diesem Regierungs-
abkommen finanzierten Wareneinfuhr anfallende Ko-
sten für Transport, Versicherung und Montage, auch
wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Einfuhren nach der obigen Liste sollen eine möglichst
große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,
die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finan-
ziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1267
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 22. November 1977
Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411)
ist nach seinem Artikel 92 Buchstabe b für
Angola am 10. April 1977
Gambia am 12. Juni 1977
Korea (Demokratische
Volksrepublik) am 15. September 1977
Mosambik am 4. Februar 1977
Sao Tome und Principe am 30. März 1977
Seschellen am 25. Mai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1977 (BGBl. II S. 276).
Bonn, den 22. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
1261 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Satzung
des Wiedereingliederungsfonds des Europarats
Vom 28. November 1977
Dem Wiedereingliederungsfonds des Europarats,
dessen Satzung durch Beschluß (56) 9 des Minister-
komitees des Europarats vom 16. April 1956 ange-
nommen worden war und Bestandteil des Dritten
Protokolls vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Ab-
kommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarats (BGBl. 1963 II S.
237, 247) ist, gehört als Mitglied die
Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung vom 16. April 1956 an.
Mitgliedstaaten wurden:
Belgien am 16. April 1956
Frankreich am 16. April 1956
Griechenland am 16. April 1956
Heiliger Stuhl am 4. September 1973
Island am 16. April 1956
Italien am 16. April 1956
Liechtenstein am 1. Januar 1976
Luxemburg am 16. April 1956
Malta am 1. März 1973
Portugal am 1. August 1976
Sdlweden am 1. Juli 1977
Schweiz am 1. Januar 1974
Türkei am 16. April 1956
Zypern am 18. Oktober 1962
Bonn, den 28. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1269
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 28. November 1977
Das Dbereinkommen vom 11. Oktober 194 7 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBI. II S. 18), geändert durch Beschluß vom 20. Mai
1975 (BGBI. 1977 II S. 92), ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für
Angola am 15. April 1977
in Kraft getreten.
Die Regierung der Sozialistischen Republik V i et-
n am hat dem Generalsekretär der Weltorganisation
für Meteorologie am 29. Juli 1976 notifiziert, daß die
Sozialistische Republik Vietnam im Wege der Staa-
tennachfolge Vertragspartei des Dbereinkommens
geworden sei.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (BGBI. II S.
1178).
Bonn, den 28. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 29. November 1977
Das Dbereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Grün-
dung eines Internationalen Verbandes für die Ver-
öffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungs-
bestimmungen und Zeichnungsprotokoll (BAnz.
Nr. 51 vom 14. März 1958) ist von Uruguay am
11. Mai 1977 gekündigt worden. Es tritt nach seinem
Artikel 15 für
Uruguay am 1. April 1982
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1976 (BGBI. II S. 1386).
Bonn, den 29. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1269
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 28. November 1977
Das Dbereinkommen vom 11. Oktober 194 7 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBI. II S. 18), geändert durch Beschluß vom 20. Mai
1975 (BGBI. 1977 II S. 92), ist nach seinem Artikel 35
Abs. 1 für
Angola am 15. April 1977
in Kraft getreten.
Die Regierung der Sozialistischen Republik V i et-
n am hat dem Generalsekretär der Weltorganisation
für Meteorologie am 29. Juli 1976 notifiziert, daß die
Sozialistische Republik Vietnam im Wege der Staa-
tennachfolge Vertragspartei des Dbereinkommens
geworden sei.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (BGBI. II S.
1178).
Bonn, den 28. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 29. November 1977
Das Dbereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Grün-
dung eines Internationalen Verbandes für die Ver-
öffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungs-
bestimmungen und Zeichnungsprotokoll (BAnz.
Nr. 51 vom 14. März 1958) ist von Uruguay am
11. Mai 1977 gekündigt worden. Es tritt nach seinem
Artikel 15 für
Uruguay am 1. April 1982
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1976 (BGBI. II S. 1386).
Bonn, den 29. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1270 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1977, Teil ll
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 1. Dezember 1977
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) wird nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Israel am 10. Januar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1718).
Bonn, den 1. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 1. Dezember 1977
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Carnets
E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungsproto-
koll (BGBI. 1965 II S. 917) ist von den Niederlanden
am 28. Oktober 1977 gekündigt worden. Das Zollab-
kommen nebst Unterzeichnungsprotokoll wird daher
nach seinem Artikel XXIII Abs. 1 für die
Niederlande am 28. Januar 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1977 (BGBI. II
s. 1156).
Bonn, den 1. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1270 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1977, Teil ll
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 1. Dezember 1977
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) wird nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Israel am 10. Januar 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1718).
Bonn, den 1. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 1. Dezember 1977
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Carnets
E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungsproto-
koll (BGBI. 1965 II S. 917) ist von den Niederlanden
am 28. Oktober 1977 gekündigt worden. Das Zollab-
kommen nebst Unterzeichnungsprotokoll wird daher
nach seinem Artikel XXIII Abs. 1 für die
Niederlande am 28. Januar 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1977 (BGBI. II
s. 1156).
Bonn, den 1. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1271
Bekanntmachung
zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 5. Dezember 1977
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Ses c h e 11 e n ist durch Notenwechsel vom
20. August/26. Oktober 1977 vereinbart worden, das
in London am 20. März 1928 unterzeichnete deutsch-
britische Abkommen über den Rechtsverkehr
(RGBl. 1928 II S. 623) im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Seschellen weiter anzuwenden. Die Vereinbarung
ist
am 26. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBl. II
s. 1518).
Bonn, den 5. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Hasdlemitischen Königreichs Jordanien
über Technisthe Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1977
In Bonn ist am 14. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien über Technische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 8 Abs. 1
am·2. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. Dezember 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1271
Bekanntmachung
zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr
Vom 5. Dezember 1977
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Ses c h e 11 e n ist durch Notenwechsel vom
20. August/26. Oktober 1977 vereinbart worden, das
in London am 20. März 1928 unterzeichnete deutsch-
britische Abkommen über den Rechtsverkehr
(RGBl. 1928 II S. 623) im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Seschellen weiter anzuwenden. Die Vereinbarung
ist
am 26. Oktober 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBl. II
s. 1518).
Bonn, den 5. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Hasdlemitischen Königreichs Jordanien
über Technisthe Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1977
In Bonn ist am 14. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien über Technische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 8 Abs. 1
am·2. November 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. Dezember 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) durch Finanzierungsbeiträge an Träger im Haschemi-
tischen Königreich Jordanien für Vorhaben, die diese
und
in eigener Verantwortung durchführen;
die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien - e) durch Gehaltszuschüsse an Fachkräfte, die die Regie-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien oder
Träger im Haschemitischen Königreich Jordanien an-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
stellen;
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen, f) in anderer geeigneter Weise.
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts
übernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf
ihrer Staaten und Völker und
ihre Kosten folgende Leistungen, soweit die Projektver-
einbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaft-
liche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer
sind wie folgt übereingekommen: Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-
kräfte die Kosten tragen;
Artikel 1
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der außerhalb des Haschemitischen Königreichs Jorda-
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker nien;
zusammen.
d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun- Materials;
gen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-
Vertragpsarteien. Die Vertragsparteien können ergän- stabe b genannten Materials bis zum Standort der
zende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der Tech- Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Arti-
nischen Zusammenarbeit (im folgenden als „Projektver. kel 3 Buchstabe b genannten Abgaben und Lagerge-
einbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt jede bühren;
Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den f) Aus- und Fortbildung von jordanischen Fach- und
Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend
des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und or- (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-
ganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung
Ablauf gehören. der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben ge-
Artikel 2 lieferte Material bei seinem Eintreffen im Haschemiti-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung schen Königreich Jordanien in das Eigentum des Ha-
durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in schemitischen Königreichs Jordanien über; das Material
folgenden Bereichen vorsehen: steht den geförderten Vorhaben und den entsandten
Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige
fügung.
Einrichtungen im Haschemitischen Königreich Jor-
danien; (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland un-
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; terrichtet die Regierung des Haschemitischen König-
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die reichs Jordanien darüber, welche Träger, Organisationen
Vertragsparteien einigen. oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förderungs-
maßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die
(2) Die Förderung kann erfolgen beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, im folgenden als „durchführende Stelle" bezeichnet.
Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissen-
schaftlichem und technischem Personal, Projektassi- Artikel 3
stenen und Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Leistungen der Regierung des Haschemitischen König-
Personal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte" reichs Jordanien
bezeichnet; Sie
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im fol- a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben im Haschemi-
genden als „Material" bezeichnet); tischen Königreich Jordanien die erforderlichen
c) durch Aus- und Fortbildung von jordanischen Fach- Grundstücke und Gebäude einschließlich deren Ein-
und Führungskräften und Wissenschaftlern im Ha- richtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung
schemi tischen Königreich Jordanien, in der Bundes- der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die
republik Deutschland oder in anderen Ländern; Einrichtung liefert;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1273
bl befreit dc1s im Auftrag der Regierung der Bundes- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschlrrnd
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma- sorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zu-
terial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und stimmung der Regiernng des Haschemitischen König-
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren reichs Jordanien eingeholt wird. Die durchführende
und stellt sicher, dc1ß das Material unverzüglich ent- Stelle bittet die Regierung des Haschemitischen König-
zollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf reichs Jordanien unter Ubersendung des Lebenslaufs um
Antrag der durchführenden Stelle auch für im Ha-
Zustimmung zur Entsendung der von ihr c1usgewählten
schemitischen Königreich Jordanien beschafftes und
Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten nach dem
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zeitpunkt der Unterrichtung der Regierung des Hasche-
als Teil ihrer Technischen Hilfe finanziertes Material;
mitischen Königreichs Jordanien durch die durchführende
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Stelle keine ablehnende Mitteilung der Regierung des
Vorhaben; Haschemitischen Königreichs Jordanien ein, so gilt dies
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen jor- c1ls Zustimmung.
danischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in
den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür 13) Wünscht die Regierung des Haschemitischen Kö-
festgelegt werden; nigreichs Jordanien die Abberufung einer entsandten
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach- Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der
kräfte so bald wie möglich durch jordanische Fach- Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und
kräfte fortgeführt 1verden. Soweit diese Fachkräfte im die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise
Rahmen dieses Abkommens im Haschemitischen Kö- ,vird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
nigreich Jordanien, in der Bundesrepublik Deutsch- wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-
land oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung des Ha-
werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der schemitischen Königreichs Jordanien so früh wie mög-
deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser lich darüber unterrichtet wird.
benc1nnten Fc1chkräfte genügend Bewerber für diese
Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Be-
Artikel 5
werber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, an
dem jeweiligen Vorhaben für einen den jordanischen ( l) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Stipendienvorschriften entsprechenden Zeitabschnitt, Jordanien sorgt für den Schutz der Person und des Ei-
mindestens jedoch doppelt so lange wie ihre Aus- gentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem
bildungszeit, zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört
Bezahlung dieser jordanischen Fachkräfte;
insbesondere folgendes:
O erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab-
a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für
kommens c1us- und fortgebildete jordanische Staats-
Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-
c1ngehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fach-
führung einer ihnen nach diesem Abkommen über-
lichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-
tragenen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme
bildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich-
der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlos-
keiten oder Lc1ufbahnen;
sen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechts-
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt- grundlage er auch beruht, kann vom Haschemitischen
zung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Königreich Jordanien gegen die entsandten Fach-
Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unter- kräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr-
lagen zur Verfügung; lässigkeit geltend gemacht werden;
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben
bl sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder
erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit
Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder
diese nicht von der Regierung der Bundesrepublik
Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und
Deutschland nach den Projektvereinbarungen über-
sc:hriftlichen Außerungen, die im Zusammenhang mit
nommen werden;
der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen
il stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses übertragenen Aufgabe stehen;
Abkommens und der Projektvereinbarungen befaßten
jordanischen Stellen rechtzeitig und umfassend über c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jeder-
deren [nhalt unterrichtet werden. zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;
d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen
Artikel 4 Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Unterstützung, die die Regierung des Haschemi-
sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet tischen Königreichs Jordanien ihnen gewährt, hinge-
werden, wiesen wird.
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Jordanien
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-
gelegten Ziele beizutragen; a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Ha-
stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten
schemitischen Königreichs Jordanien einzumischen;
Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffentlichen
c) die Gesetze des Haschemitischen Königreichs J orda- Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen,
nien zu befolgen und Sitten und Gebräuche des Lan- die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
des zu achten; Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses
d) keine andere wirtschaftliche Tcttigkeit c1ls die auszu- Abkommens durchführen;
üben, mit der sie beauftragt sind; b) gestattet den in Absatz l Satz 1 genannten Personen
e) mit den amtlichen Stellen des Haschemitischen Kö- während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben-
nigreichs Jordanien vertrauensvoll zusammenzuar- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem
beiten. eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu ge-
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
hören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühl- Artikel 7
schrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plat- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
tenspieler, ein Tonbandgerät, ein Klimagerät (erfor- gegenüber der Regierung des Haschemitischen König-
derlichenfalls mehr), elektrische Geräte sowie Foto- reichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach In-
und Filmausrüstung in angemessenem Umfang; die krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von abgibt.
Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die Artikel 8
eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an
oder abhanden gekommen sind; dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Ge- treten des Abkommens erfüllt sind.
tränken und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf
ihres persönlichen Bedarfs; Jahren. Es verlängert sich danach stillschweigend um
jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine der Vertragspar-
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
teien es drei Monate vor Ablauf es jeweiligen Zeitab-
gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sicht- schnitts schriftlich kündigt.
vermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.
(3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-
stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-
Artikel 6 schen Zusammenarbeit weiter.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft- (4) Das Abkommen vom 29. April 1960 über Technisch-
treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zu- Wirtschaftliche Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten
sammenarbeit der Vertragsparteien. dieses Abkommens außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 14. Juni 1977 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter H e r m e s
Für die Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien
Dr. Hanna O d e h
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1977 1275
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds und
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 7. Dezember 1977
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und
22: Juli 1944 geschlossene Abkommen über den In-
ternationalen Währungsfonds (BGBl. 1952 II S. 637)
ist nach seinem Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b
für
Guinea-Bissau am 24. März 1977
Sao Tome und Principe am 30. September 1977
Seschellen am 30. Juni 1977
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und
22. Juli 1944 geschlossene Abkommen über die In-
ternationale Bank für Wiederaufbau und Entwick-
lung (BGBl. 1952 II S. 637) ist nach seinem Artikel XI
Abschnitt 2 Buchstabe b für
Guinea-Bissau am 24. März 1977
Sao Tome und Principe am 30. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an
die Bekanntmachung vom 7. März 1977 (BGBI. II
s. 277).
Bonn, den 7. Dezember 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 322. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(zuzügl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83400-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,.