1221
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1977 Nr.46
Ta9 Inhalt SeitE>
18. 11. 77 Verordnung zu dem Abkommen vom 29. April 1977 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Ar-
beitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztlidJ.e Kontrollen . . . . . . . . . . . . 1221
28. 10. 77 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . 1225
28. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Internationalen Übereinkommens über
sichere Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
4. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226
8. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-
amerikanisdJ.en Entwicklungsbank .................................................. : . 1226
8. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Eingliederung der
Internationalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
8. 11. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1227
15. 11. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Schweden über Leistungen für Arbeitslose . . . . . . . . . . . . 1228
Verordnung
zu dem Abkommen vom 29. April 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Vom 18. November 1977
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 2, 3 und 34, des ten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Artikels 2 Nr. 1 und des Artikels 5 des Gesetzes über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwen-
vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung zum Erlaß dungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutter-
von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verord- schaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Lei-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni stungen an Arbeitslose sowie der Kosten für ver-
1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen w altungsmäßige und ärztliche Kontrollen wird hier-
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, mit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachste-
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
hend veröffentlicht.
und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver- Artikel 2
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 (BGBI. 1974 I S. 1177)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (1) Die den deutschen Trägern der Krankenversi-
cherung durch die Gewährung von Sachleistungen
in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen
Artikel 1
Kosten, auf deren Erstattung nach Artikel 2 des
Das in Bonn am 29. April 1977 unterzeichnete Abkommens verzichtet wird, sind auf alle deutschen
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre- Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der
publik Deutschland und der Regierung des Vereinig- durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
umzulegen. Die Umlage führt der Bundesverband bracht hat. Die Erstattung und Umlage führt der
der Ortskrankenkassen als Verbindungsstelle Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-
durch. schaften e. V. als Verbindungsstelle für die Unfall-
(2) Führt der Erstattungsverzicht für einen deut- versicherung durch.
schen Träger der Krankenversicherung zu einer Artikel 4
außergewöhnlichen Entlastung, so kann der Bundes-
verband der Ortskrankenkassen als Verbindungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stelle im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenver- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des
bänden der Träger der Krankenversicherung diesem Gesetzes vom 17. Mai 1974 über die Ermächtigung
Träger auferlegen, den Betrag der außergewöhnli- zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der
chen Entlastung dem Bundesverband der Ortskran- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
kenkassen als Verbindungsstelle zur Minderung der 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
Gesamtumlage nach Absatz 1 zuzuführen. Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
Artikel 3 abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
(1) In den Fällen, in denen in der Bundesrepublik der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch im Land
Deutschland ein Träger der Krankenversicherung Berlin.
Sachleistungen wegen der Folgen eines vom briti-
schen zuständigen Träger zu entschädigenden Artikel 5
Arbeitsunfalls gewährt, haben ihm die deutschen (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
Träger der Unfallversicherung die Kosten für diese an dem das Abkommen in Kraft tritt.
Leistungen in entsprechender Anwendung des
§ 1504 der Reichsversicherungsordnung zu erstatten. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle
Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außer-
auch für die Aufwendungen, die der Hauptverband krafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-
der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. er- ben.
Bonn, den 18. November 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. S tr e h 1 k e
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1977 1223
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Leistungen an Arbeitslose
sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government
of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
concerning the waiving of the reimbursement of the costs of benefits
in kind provided for sickness, maternity, accidents at work
and occupational diseases, of unemployment benefits
and of the costs of administrative and medical controls
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien the Government of the United Kingdom
und Nordirland - of Great Britain and Northern lreland -
IN ANWENDUNG des Artikels 36 Absatz 3, des Arti- IN APPLICA TION of paragraph 3 of Article 36, para-
kels 63 Absatz 3 und des Artikels 70 Absatz 3 der Ver- graph 3 of Article 63, and paragraph 3 of Article 70 of
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 Regulation (EEC) No. 1408/71 of the Council of 14 June
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf 1971 on the application of social security schemes to
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge- employed persons and their families moving within the
meinschaft zu- und abwandern, und des Artikels 105 Community and of paragraph 2 of Article 105 of Regula-
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates tion (EEC) No. 574/72 of the Council of 21 March 1972
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verord- fixing the procedure for implementing Regulation (EEC)
nung (EWG) Nr. 1408/71 -- No. 1408/71 -
SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN: HA VE AGREED AS FOLLOWS:
Artikel 1 Article 1
Dieses Abkommen gilt in bezug auf die Bundesrepublik This Agreement shall apply, in relation to the United
Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes für Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, to Eng-
die Bundesrepublik Deutschland und in bezug auf das land, Wales, Scotland, Northern Ireland and Gibraltar,
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in and in relation to the Federal Republic of Germany, to
England, Wales, Schottland, Nordirland und Gibraltar. the territory covered by the Basic Law for the Federal
Republic of Germany.
Artikel 2 Article 2
(1) Auf die Erstattung von Aufwendungen für Sach- (l) Reimbursement by the competent institutions of
leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und the Contracting Parties of the costs of benefits in kind
Berufskrankheit nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 63 for sickness, maternity, accidents at work and oc-
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie der cupational diseases in accordance with paragraph 1 of
Kosten für die verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kon- Article 36 and paragraph 1 of Article 63 of Regulation
trollen nadl Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EWG) (EEC) No. 1408/71 and of the costs of administrative and
Nr. 574/72 zwischen den zuständigen Trägern der Ver- medical controls in accordance with paragraph 1 of Ar-
tragsparteien wird gegenseitig verzichtet. ticle 105 of Regulation (EEC) No. 574/72 shall mutually
be waived.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich deshalb (2) Paragraph 1 of this Article shall not apply where
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei begeben, a person goes to the territory of the other Contracting
um dort Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buch- Party for the specific purpose of receiving benefits in
stabe c, Artikel 31 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c kind in accordance with the provisions of Articles 22.1 (c),
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erhalten. 31 or 55.1 (c) of Regulation (EEC) No. 1408/71.
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Artikel 3 Article 3
Auf die Erstattung der Leistungen, die ein Träger der The reimbursement of benefits provided to unemployed
Arbeitslosenversicherung einer Vertragspartei Arbeits- persons by an unemployment insurance institution of
losen zu Lasten eines Trägers der anderen Vertragspartei one Contracting Party at the expense of an institution
nach Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69 of the other Contracting Party in accordance with para-
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt hat, wird graph 1 of Article 70 in connection with Article 69 of
gegenseitig verzichtet. Regulation (EEC) No. 1408/71 shall mutually be waived.
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This Agreement shall also apply to Land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland provided that the Government of the Federal Republic
gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs of Germany does not make a contrary declaration to the
Großbritannien und Nordirland innerhalb von drei Mo- Government of the United Kingdom of Great Britain and
naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Northern Ireland within three months of the date of entry
teilige Erklärung abgibt. into force of this Agreement.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem This Agreement shall enter into force on the date on
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re- which the Government of the United Kingdom of Great
gierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Britain and Northern Ireland shall have received from
Nordirland schriftlich mitgeteilt hat, daß in der Bundes- the Government of the Federal Republic of Germany
republik Deutschland die für das Inkrafttreten des Ab- written notification that the requirements of national law
kommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun- necessary for the entry into force of the Agreement have
gen erfüllt sind. Die Bestimmungen dieses Abkommens been met in the Federal Republic of Germany. Its pro-
werden dann ab 1. April 1973 rechtswirksam. visions shall thereupon be deemed to have taken effect
from 1 April 1973.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- This Agreement is made for an indefinite period. Either
sen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Contracting Party may terminale it with effect from the
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs end of any calendar year, subject to the giving of three
schriftlich kündigen. months' notice in writing.
GESCHEHEN zu Bonn am 29. April 1977 in zwei Ur- DONE in duplicate at Bonn this 29th day of April 1977
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei in the German and English languages, both texts being
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authoritative.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
For the Government
of the Federal Republic of Germany
Gehlhoff
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
For the Government of the United Kingdom
of Great Britain and Northern Ireland
Oliver W r i g h t
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1977 1225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 28. Oktober 1977
Das Obereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeu-
tung (BGBI. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Arti-
kel 10 Abs. 2 für
Jugoslawien am 28. Juli 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juni 1977 (BGBI. II S. 595).
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Iin Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens
über sidlere Container
Vom 28. Oktober 1977
Das Internationale Obereinkommen vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container (CSC) (BGBI. 1977 II S. 41) wird nach seinem Arti-
kel VIII für
Bulgarien am 17. November 1977
in Kraft treten.
Bulgarien hat bei der Ratifizierung des Ubereinkommens am 17. No-
vember 1976 folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Ubersetzung 1
"The- people's Republic of Bulgaria ,.Die Volksrepublik Bulgarien ver-
considers that the acceptance on its tritt die Ansicht, daß die Annahme
part of Article XIII is not to be under- des Artikels XIII durch sie nicht als
stood as a change in its position and Änderung ihres Standpunkts anzu-
that a given dispute may be referred sehen ist und daß eine Streitigkeit nur
to an arbitral tribunal only with the mit Zustimmung aller an der betref-
consent of all the parties to the par- fenden Streitigkeit beteiligten Par-
ticular dispute." teien einem Schiedsgericht vorgelegt
werden kann. u
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 19. August 1977 (BGBI. II S. 1132).
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1977 1225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 28. Oktober 1977
Das Obereinkommen vom 2. Februar 1971 über
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeu-
tung (BGBI. 1976 II S. 1265) ist nach seinem Arti-
kel 10 Abs. 2 für
Jugoslawien am 28. Juli 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juni 1977 (BGBI. II S. 595).
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Iin Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens
über sidlere Container
Vom 28. Oktober 1977
Das Internationale Obereinkommen vom 2. Dezember 1972 über
sichere Container (CSC) (BGBI. 1977 II S. 41) wird nach seinem Arti-
kel VIII für
Bulgarien am 17. November 1977
in Kraft treten.
Bulgarien hat bei der Ratifizierung des Ubereinkommens am 17. No-
vember 1976 folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Ubersetzung 1
"The- people's Republic of Bulgaria ,.Die Volksrepublik Bulgarien ver-
considers that the acceptance on its tritt die Ansicht, daß die Annahme
part of Article XIII is not to be under- des Artikels XIII durch sie nicht als
stood as a change in its position and Änderung ihres Standpunkts anzu-
that a given dispute may be referred sehen ist und daß eine Streitigkeit nur
to an arbitral tribunal only with the mit Zustimmung aller an der betref-
consent of all the parties to the par- fenden Streitigkeit beteiligten Par-
ticular dispute." teien einem Schiedsgericht vorgelegt
werden kann. u
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 19. August 1977 (BGBI. II S. 1132).
Bonn, den 28. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Durchführung von Artikel VI
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Vom 4. November 1977
Das Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durch-
führung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (BGBl. 1968 II S. 1183, 1200) ist
nach seinem Artikel 13 für
Polen am 17. Mai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Februar 1976 (BGBl. II
s. 348).
Bonn, den 4. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erridltung der Interamerikanistben Entwicklungsbank
Vom 8. November 1977
Das Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Er-
richtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(BGBl. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV
Abschnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vor-
schriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10
für
Italien am 26. M.ai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1977 (BGBl. II S. 751).
Bonn, den 8. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h au e r
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Durchführung von Artikel VI
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Vom 4. November 1977
Das Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durch-
führung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (BGBl. 1968 II S. 1183, 1200) ist
nach seinem Artikel 13 für
Polen am 17. Mai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Februar 1976 (BGBl. II
s. 348).
Bonn, den 4. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Erridltung der Interamerikanistben Entwicklungsbank
Vom 8. November 1977
Das Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Er-
richtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(BGBl. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV
Abschnitt 2 Buchstabe b, die Allgemeinen Vor-
schriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank sind nach ihrem Abschnitt 10
für
Italien am 26. M.ai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1977 (BGBl. II S. 751).
Bonn, den 8. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h au e r
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1977 1227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommission
in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 8. November 1977
Das Ubereinkommen vom 19. November 1959 zur
Eingliederung der Internationalen Pappelkommis-
sion in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen (BGBI. 1965 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1 für
Irak am 7. Juni 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1973 {BGBl. II S. 540).
Bonn, den 8. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 8. November 1977
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Beitritts-
urkunde in London und Washington für
Belgien am 15. April 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1977 (BGBI. II
s. 75).
Bonn, den 8. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1977 1227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommission
in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 8. November 1977
Das Ubereinkommen vom 19. November 1959 zur
Eingliederung der Internationalen Pappelkommis-
sion in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-
sation der Vereinten Nationen (BGBI. 1965 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1 für
Irak am 7. Juni 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1973 {BGBl. II S. 540).
Bonn, den 8. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 8. November 1977
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 4 durch Hinterlegung der Beitritts-
urkunde in London und Washington für
Belgien am 15. April 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1977 (BGBI. II
s. 75).
Bonn, den 8. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und dem Königreich Schweden
über Leistungen für Arbeitslose
Vom 15. November 1977
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Sep-
tember 1977 zu dem Abkommen vom 28. Juni 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Schweden über Leistungen für Arbeits-
lose (BGBl. 1977 II S. 793) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 27
Abs. 2
am 1. Januar 1978
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen
sind am 8. November 1977 in Stockholm ausgetauscht
worden.
Bonn, den 15. November 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und· die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbe~tellungen mü~sen bis spi.itestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereib ersdlienener Ausgaben: Bur:desgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben wurden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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