1205
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1977 Nr.45
Tag Inhalt Seite
7. 11. 77 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der An-
lage I zum Vertrag vom 31. l\fai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205
10. 11. 77 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 11 § 2 Abs. 2 der An-
lage IV (RIP) des Internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . 1207
936-~
11. 11. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8i77 - Besondere Zollsätze
gegenüber Israel-EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1208
18. 10. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention über die Fischerei und den Schutz
der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
26. 10. 77 Bekanntmachung der Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung (OECD) zur Festlegung der Leitlinien für das Verfahren und
die Elemente, die für die Vorausberechnung der möglichen Auswirkungen chemischer
Produkte auf den Menschen und in der Umwelt erforderlich sind ..... : . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
26. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die völkerrecht-
liche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
26. 10. 11 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Verminderung der
Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
27. 10. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Verringerung der Fälle
von Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219
Vierte Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I
zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 7. November 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen land und der Republik Osterreich über zoll- und
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsdl-öster-
Osterreich über zoll- und paßrechtlidle Fragen, die reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrük-
sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei ken ergeben, auch im Land Berlin.
Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II
S. 697), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- §3
ordnet:
§ 1
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
Die Vereinbarung vom 10. Mai/20. Juni 1977
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Deutschland und der Regierung der Republik Oster- Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
reim zur Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwisdlen der Bundes- Außerkrafttretens si1;1d im Bundesgesetzblatt be-
republik Deutschland und der Republik Osterreich kanntzugeben.
über zoll- und paßrechtlidle Fragen, die sidl an der
deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Bonn, den 7. November 1977
Grenzbrücken ergeben, wird hiermit in Kraft gesetzt.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. D-e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
In Vertretung
§2 Dr. Hi ehle
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Der Bundesminister des Innern
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des In Vertretung
Gesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom Dr. Fröhlich
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Der Botschafter Der Bundesminister
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
Zl. 22.25.27/ 12-IV. 2/77
Wien, den 10. Mai 1977 Wien. am 70 Juni 1977
Herr Bundesminister, Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 10. Mai
1977 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der „ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti- Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-
kel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen kel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster- der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-
reich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der reich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sic:h. an der
deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und
Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzu- Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen: schlagen:
Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der
Anlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt: Anlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:
Nacll der Grenzbrücke unter Nr. 2 wird aufgenommen: Nach der Grenzbrücke unter Nr. 2 wird aufgenommen:
.,2 a. Autobahnbrücke über die Leiblacll bei Hörbranz". ,2 a. Autobahnbrücke über die Leiblach bei Hörbranz'.
Falls sich die österreichische Bundesregierung mit die- Falls sich die österreichische Bundesregierung mit die-
sem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, sem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,
daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Exzellenz eine Vereinbarung zwisc:h.en unseren beiden
Regierungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt Regierungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft tritt, naclldem die Regierungen einander mitge- in Kraft tritt, nachdem die Regierungen einander mitge-
teilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus- teilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. setzungen für das Inkrafttreten gegeben sind."
kh beehre mic:h., Ihnen mitzuteilen, daß die Osterrei-
chische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß
Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung
unserer beiden Regierungen bilden, die sechzig Tage
nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die Regierun-
gen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gege-
ben sind.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versiehe• Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versid1erung
rung meiner ausgezeichneten Hoc:h.ac:h.tung. meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Grabert Willibald Pa h r
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für Herrn
Auswärtige Angelegenheiten Horst Grabert
Herrn Dr. Willibald Pahr ao. und bev. Botschafter der
Ballhausplatz 2 Bundesrepublik Deutschland
Wien Wien
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 1207
Verordnung
tlber die Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 11 § 2 Abs. 2 der Anlage IV (RIP)
des Internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
Vom 10. November 1971
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. April 1974 zu dem
Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen über-
einkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck.verkehr vom
25. Februar 1961 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Ver-
letzung von Reisenden sowie zu den Internationalen übereinkommen
vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den
Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (BGBl. 1974 II S. 357) wird ver-
ordnet:
Artikel 1
Die im Januar 1977 beschlossene Änderung des Artikels 11 § 2 Abs. 2
der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP)
- Anlage IV des Internationalen Ubereinkommens vom 7. Februar 1970
über den Eisenbahnfrachtverkehr in der Fassung der Verordnung vom
17. Dezember 1974 (BGBl. II S. 1521) - wird hiermit in Kraft gesetzt. Die
geänderte Bestimmung lautet in französischer und deutscher Fassung:
(Ubersetzung)
<' Pour rendre le w agon utilisable, le ,,Um einen Wagen für die Beförde-
chemin de fer peut effectuer d'office rung einer Ladung wiederverwendbar
des reparations jusqu'a concurrence zu machen, kann die Eisenbahn von
de la somme fixee par le contrat d'im- sich aus Ausbesserungen bis zu dem
matriculation.» im Einstellungsvertrag festgelegten
Betrag vornehmen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 26. April 1974 zu dem
Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen über-
einkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom
25. Februar 1961 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Ver-
letzung von Reisenden sowie zu den Internationalen übereinkommen
vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den
Eisenbahn-Personen- und -Gepäck.verkehr auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft.
Bonn, den 10. November 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 8/77 - Besondere Zollsätze gegenüber Israel-EGKS)
Vom 11. November 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBl. I S. 529), der zuletzt durch das Gesetz
vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung, nachdem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung erhält der Anhang
„Besondere Zollsätze gegenüber lsrael-EGKS" mit
Wirkung vom 1. Juli 1977 die aus der Anlage er-
sichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollge-
setzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
D e r B u n d e s m· in i s t e r de r F i n an z e n
Hans Apel
Anlage
(zu§ 1)
Besondere Zollsätze gegenüber Israel-EGKS
Für Waren, die dem EGKS-Vertrag unterliegen,
gilt im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber
Israel tarifliche Zollfreiheit.
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 1209
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Konvention
über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressoarcen
in der Ostsee und den Belten
Vom 18. Oktober 1977
Nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
10. September 1976 zu dem übereinkommen vom
23. Oktober 1969 zur Erhaltung der lebenden
Schätze des Südostatlantiks, zu dem Protokoll vom
21. Januar 1972 zur Änderung des Übereinkommens
vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachs-
bestandes in der Ostsee, zur Konvention vom
13. September 1973 über die Fischerei und den
Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und
den Belten sowie zur Änderung des Seefischerei-
Vertragsgesetzes 1971 - Seefischerei-Vertragsge-
setz 1976 - (BGBl. 1976 II S. 1542, 1564) wird
bekanntgemacht, daß die Konvention vom 13. Sep-
tember 1973 über die Fischerei und den Schutz der
lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten
nach ihrem Artikel XVIII Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. Oktober 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland ist am 9. September 1977 bei der Regie-
rung der Volksrepublik Polen hinterlegt worden.
Die Konvention ist für die
Deutsche Demokratische
Republik am 28. Juli 1974
in Kraft getreten.
Die Konvention ist ferner für folgende Staaten am
28. Juli 1974 in Kraft getreten:
Dänemark Schweden
Finnland Sowjetunion
Polen
Bonn, den 18. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
der Empfehlung des Rates der Organisation für wirtsdlaftlidle Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) zur Festlegung der Leitlinien für das Verfahren
und die Elemente, die für die Vorausberedlnung der möglichen Auswirkungen
chemischer Produkte auf den Menschen und in der Umwelt erforderlich sind
Vom 26. Oktober 1977
Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat auf sei-
ner 448. Sitzung am 7. Juli 1977 die Empfehlung zur
Festlegung der Leitlinien für das Verfahren und die
Elemente, die für die Vorausberechnung der mög-
lichen Auswirkungen chemischer Produkte auf den
Menschen und in der Umwelt erforderlich sind, an-
genommen. Die Empfehlung wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1977
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Günter Hartkopf
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 1211
Organisation (0/Jersetzung)
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Rat
Empfehlung des Rats zur Festlegung der Leitlinien
für das Verfahren und die Elemente, die für die Vorausberechnung
der möglimen Auswirkungen chemischer Produkte auf den Menschen
und in der Umwelt erforderlich sind
(Vom Rat in seiner 448. Sitzung am 7. Juli 1977 angenommen)
im Hinblick auf den Wert, der den von der interna-
tionalen Gemeinschaft akzeptierten Leitlinien in einem
in Anbetracht des Artikels 5 b) der Konvention über Moment beigemessen wird, da die Regierungen im Be-
die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und griff sind, ihre Einstellung zu der Kontrolle chemischer
Entwicklung vom 14. Dezember 1960; Produkte zu überprüfen und diese Kontrolle vom Schutz
der Gesundheit des Menschen auf den Schutz der Um-
in Anbetracht seiner Empfehlung vom 14. November welt allgemein auszudehnen;
1974 über die Vorausberechnung der möglichen Aus-
wirkungen der chemischen Verbindungen auf die Um- im Hinblick auf die Notwendigkeit, für ein gegebenes
welt [C(74)215]; Land die Informationen aus einem anderen Land leichter
zugänglich zu machen und die Entstehung von nicht-
in Anbetracht seiner Empfehlung vom 26. Mai 1972 tarifären Handelsschranken auszuschalten;
über die leitenden Prinzipien in bezug auf die wirtschaft-
lichen Aspekte der Umweltpolitik auf internationaler auf Vorschlag des Umw~ltkomitees:
Ebene [C{72)128];
I. EMPFIEHLT den Mitgliedsländern, bei der Einfüh-
in Anbetracht seiner Empfehlung vom 26. August 1976 rung neuer Verfahren oder der Ausdehnung bestehender
über die Sicherheitskontrollen bei Kosmetika und Haus- Verfahren auf dem Gebiet der Vorausberechnung der
haltsprodukten [C(76) 144(Final)]; Auswirkungen chemischer Produkte die in den Anhän-
gen I und II enthaltenen Leitlinien zu berücksichtigen,
in Anbetracht der Empfehlung des Rats vom 28. Sep- die dieser Empfehlung beigefügt und ihr integrierender
tember 1976 über eine globale Politik der Abfallwirt- Bestandteil sind.
schaft [C{76) 155(Final)];
II. BEAUFTRAGT das Umweltkomitee, die Maßnah-
in Anbetracht des Berichts des Umweltkomitees vom men zu prüfen, die von den Mitgliedsländern gemäß die-
1. April 1977 über die Vorausberechnung der möglichen ser Empfehlung durchgeführt werden, und dem Rat
Auswirkungen der chemischen Produkte in der Umwelt hierüber Bericht zu erstatten.
[ENV(17)20 und Addendum 1);
III. BEAUFTRAGT das Umweltkomitee, ein Arbeits-
im Hinblick auf die Bedeutung des internationalen programm mit dem Ziel zu verfolgen, die praktische
Handels auf dem Gebiet der chemischen Produkte und Durchführung dieser Empfehlung zu erleichtern, wobei
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Mitglieds- besonders die Notwendigkeit zu beachten ist, die Me-
länder der OECD den größten Anteil an der Weltproduk- thoden zur Erprobung der Produkte weiterzuentwickeln
tion chemischer Stoffe im Vergleich zur übrigen Welt und zu verbessern und die amtliche Genehmigung für die
haben; Versuchslaboratorien zu erlangen.
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anhang I
Leitlinien
für das Verfahren und die Elemente, die für die Vorausberechnung
der möglichen Auswirkungen der chemischen Produkte auf den Menschen
und in der Umwelt erforderlich sind
Einführung vermieden werden soll. Jedoch sind weitere Arbeiten
erforderlich, um den Informationsaustausch zwischen
1. Zweck dieser Leitlinien ist es, die Mitgliedsländer den Ländern zu verbessern.
bei der Einführung neuer Verfahren oder bei der Aus-
dehnung der bestehenden Verfahren der Vorausberech-
nung der möglichen Auswirkungen chemischer Produkte I. Anwendungsgebiet
auf den Menschen und in der Umwelt zu unterstützen.
7. In den meisten Fällen kann man nur über die Wahr-
2. Im allgemeinen besteht keine gesetzliche oder offi- scheinlichkeit einer Auswirkung chemischer Produkte auf
zielle Verpflichtung, die möglichen Auswirkungen der den Menschen oder in der Umwelt eine Aussage machen.
chemischen Produkte vorauszuberechnen. Die bestehen- Das ist zudem nur möglich durch fachmännische Be-
den offiziellen Verfahren betreffen hauptsächlich die urteilung von Informationen, die durch zugleich tech-
Auswirkungen dieser Produkte auf die menschliche Ge- nisch praktikable wie wirtschaftlich vertretbare Metho-
sundheit, d. h., sie gelten für radioaktive Substanzen, den gewonnen werden.
Lebensmittelprodukte für Menschen und Tiere, pharma- 8. Damit die zur Verfügung stehenden beschränkten
zeutische und tierärztliche Produkte, Zusätze in der Hilfsmittel wirksam genutzt werden, ist das Beurteilungs-
Nahrung von Mensch und Tier, Produkte für Schönheit system auf die neuen chemischen Substanzen ausge-
und Körperpflege und für bestimmte Pflegeprodukte. Für richtet, die an Ort und Stelle hergestellt oder zum ersten
Detergentien ist oft vorgeschrieben, die Auswirkungen Mal in ein Land eingeführt worden sind, mit Ausnahme
des Produkts auf die Umwelt zu berechnen, nicht aber der Substanzen, die für begrenzte Forschungszwecke
auf den Menschen. Bei den Pestiziden bezieht sich die bestimmt sind, oder derjenigen, die von den nationalen
Vorausberechnung gleichzeitig auf die Umwelt und den Behörden aus spezifischen Gründen ausgenommen wer-
Menschen. In einigen Ländern ist auch die Beurteilung den können.
der Abfälle vor ihrer Beseitigung gesetzlich vorgeschrie-
ben. 9. Das System kann auch auf die vorhandenen che-
mischen Substanzen angewandt werden, die auf völlig
3. Die in jüngster Zeit vorgeschlagenen, in Vorberei- neue Art und Weise oder in sehr viel größeren Mengen
tung befindlichen oder bereits angenommenen Gesetze benutzt werden sollen oder die ven den Behörden wegen
in mehreren Mitgliedsländern geben jetzt den öffent- ihrer gerade entdeckten oder möglichen schädlichen
lichen Behörden die Möglichkeit, von der Industrie Aus- Auswirkungen auf den Menschen oder in der Umwelt
künfte über jedes chemische Produkt zu verlangen, ausgewählt worden sind.
unabhängig von seinem vorgesehenen Verwendungs-
zweck, und ermöglichen dadurch eine systematische Aus- 10. Ebenso könnte das System benutzt werden, um
wertung dieser Auskünfte mit dem Ziel, den Menschen festzustellen, welche Art von detaillierten Untersuchun-
und die Umwelt den chemischen Produkten, die eine gen erforderlich ist, um die möglichen Auswirkungen
unannehmbare Gefahr darstellen, so wenig wie möglich anderer vorhandener Chemikalien zu ermitteln, die be-
auszusetzen. sonderen Anlaß zu Besorgnis geben können. Es ver-
steht sich, daß in einigen Ländern Ressourcen für Auf-
4. Obwohl es wünschenswert wäre, die möglichen Ge- gaben dieser Art eingesetzt werden.
fahren aller chemischen Produkte detailliert vorauszu-
berechnen, ist es angebracht, die begrenzten Hilfsmittel, 11. Unter chemischen Substanzen sind in diesen Leit-
über die man in Form von Laboratorien und technischen linien die chemischen Elemente und ihre Verbindungen
Kompetenzen verfügt, gezielt einzusetzen. Es wird an- zu verstehen, wie sie in der Natur vorkommen oder
erkannt, daß viele schon vorhandene chemische Pro- wie sie von der Industrie hergestellt werden. Präparate
dukte dringende Probleme aufwerfen, die eine einge- sollten normalerweise von jedem Antrag auf systema-
hende Untersuchung erfordern, aber es kann sein, daß tische Beurteilung ausgenommen werden, außer wenn
die verfügbaren Hilfsmittel nicht ausreichen, alle vor- eine neue chemische Substanz als Bestandteil derartiger
handenen chemischen Produkte zu testen. Auf der ande- Präparate in ein Land eingeführt wird.
ren Seite ist es unerläßlich, alle neuen chemischen Sub-
stanzen zu beurteilen, wenn man vermeiden will, daß II. Verfahren und erforderliche Informationen
später die unkontrollierte Verbreitung und Benutzung
gefährlicher Substanzen unannehmbare Auswirkungen 12. Jedes Verfahren zur Beurteilung einer chemischen
mit sich bringen. Substanz hat in erster Linie das Ziel, die Gefahren zu
5. Das nachstehend dargelegte System soll gewähr- ermitteln, die sie darstellen kann, um danach die Be-
leisten, daß bei der systematischen Beurteilung der che• dingungen festzulegen, unter denen sie benutzt werden
mischen Produkte sowohl die Gefahren für die mensch- darf, und um so die Risiken, die sie für den Menschen
liche Gesundheit als auch die Einwirkung auf die Um- und die Umwelt mit sich bringt, auf ein Mindestmaß zu
welt berücksichtigt werden. Dies kann erreicht werden, beschränken. Um die möglichen Auswirkungen einer
wenn neue Bewertungsverfahren eingeführt oder wenn gegebenen Substanz sowie den Grad der Wahrschein-
die bestehenden Verfahren ausgedehnt werden. lichkeit zu beurteilen, in dem der Mensch und/ oder die
Umwelt ihnen ausgesetzt wird, muß wie folgt schritt-
6. Dieses Beurteilungssystem stellt auch einen großen weise vorgegangen werden:
Schritt zur Verbesserung des Informationsaustausches
a) eine erste Beurteilung zur Feststellung
über die chemischen Produkte unter den Ländern dar.
Ein derartiger Austausch ist unerläßlich, wenn die Ver- (i) der eventuellen Gefahr, die die Substanz für die
schwendung von Ressourcen durch wiederholte Informa- Gesundheit bedeuten kann;
tionen über ein und dasselbe Produkt in jedem Land (ii) der eventuellen Gefahr für die Umwelt;
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 1213
b) detaillierte Beurteilungen zur Ermittlung der Aus- unter strenger Kontrolle erlaubt werden und nur dann,
wirkungen ausgewählter chemischer Substanzen auf wenn es keine weniger gefährlichen Ersatzprodukte gibt.
den Menschen und/oder in der Umwelt.
13. Die erste Beurteilung dient zur Unterscheidung III. Verwaltungsverfahren
a) der chemischen Substanzen, bei denen das Auftreten 19. Zu den Funktionen und Verantwortlichkeiten der
von Gefahren am wenigsten wahrscheinlich ist und Industrie soll es gehören, die Informationen zu sammeln
die nicht sofort weitergehende Studien erforderlich und zu prüfen, die erforderlich sind, um die möglichen
machen; Auswirkungen der chemischen Substanzen und ihre für
den Menschen und die Umwelt gefahrlose Verwendung
b) der chemischen Substanzen, die eine Gefahr für den festzustellen.
Menschen darstellen können, bei denen aber nicht
die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie sich in der 20. Für das Verwaltungsverfahren bieten sich den
Umwelt ausbreiten, und die weitergehende Studien Behörden mehrere Möglichkeiten an:
hauptsächlich wegen ihrer Auswirkungen auf die a) Verpflichtung für den Hersteller, die Ergebnisse sei-
Gesundheit des Menschen erfordern; ner Beurteilungen zu verwahren, damit sie auf An-
c) der chemischen Substanzen (ob sie Gefahren für die forderung der Behörden überprüft werden können. Bei
Gesundheit bedeuten oder nicht), die in die Umwelt dieser Möglichkeit sollte die stufenweise Einführung
gelangen und deren Auswirkungen auf die Umwelt eines Meldesystems für neue chemische Substanzen
näher beobachtet werden müssen. hinzukommen;
b) Verpflichtung für die Hersteller und die Importeure,
14. Die erste Beurteilung umfaßt zwei Etappen: ihren Behörden alle neuen chemischen Substanzen
In der Etappe I wird folgendes festgestellt: zu melden, wobei zum Beispiel spezifiziert würde:
a) die physikalisch-chemischen Eigenschaften der unter- (i) die Bezeichnung der Substanz in der Nomen-
suchten chemischen Substanz (um ihr wahrschein- klatur (Identifikation);
liches Verhalten anzugeben); (ii) die Menge, die in dem Kalenderjahr hergestellt
b) die möglichen Gefahren dieser Substanz für den oder eingeführt werden soll;
Menschen (zunächst, un1 die Arbeiter zu schützen, (iii) die geplante Verwendung.
dann um festzustellen, ob diese gesundheitlichen Hinzukommen sollte hier die Prüfung bestimmter
Auswirkungen weitergehende Untersuchungen ver- vorrangiger Substanzen durch die Behörden;
langen);
c) Verpflichtung für die Hersteller und Importeure, ihren
c) die mögliche Ausbreitung dieser Substanz in der Behörden eine Dokumentation über die untersuchte
Umwelt (um die eventuelle Notwendigkeit einer Vor- chemische Substanz vorzulegen, in der die erforder-
ausberechnung der Gefahren für die Umwelt fest- lichen Informationen für eine erste Beurteilung ent-
zustellen); halten sind. Hierauf sollte automatisch eine Prüfung
Die Etappe II besteht darin, bei den chemischen Sub- der Dokumentation folgen, die darauf hinauslaufen
stanzen, die, gemessen an ihrer Giftigkeit und ihren würde, daß
anderen Auswirkungen und Eigenschaften, in erheb- {i) keine weiteren Schritte folgen,
lichen Mengen in die Umwelt gelangen, folgendes (ii) Versuchsprogramme aufgestellt werden,
festzustellen:
(iii) die Verwendung des Produktes mit Vorschriften
d) die möglichen Gefahren dieser Substanzen für die belegt wird.
Umwelt (um festzustellen, ob weitergehende Unter- Ob die nationalen Behörden eine Meldung oder die
suchungen über die Auswirkungen dieser Substanzen Vorlage von Unterlagen fordern, hängt von ihren
auf die Umwelt zu veranlassen sind). Hilfsmitteln ab.
Die Basisinformationen, die in diesen beiden Etappen 21. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um
der ersten Beurteilung nützlich sein können, sind im den Geheimhaltungsschutz bei vertraulichen Informa-
Anhang (Anhang II) aufgeführt. tionen zu gewährleisten.
15. Wenn es auf Grund der Etappe I der ersten Be- 22. Wenn neue Verfahren zur Beurteilung chemischer
urteilung möglich war, auf die von der Substanz auf den Substanzen eingeführt werden, muß eine integrierte Me-
Menschen ausgehende Gefahr zu schließen, müssen die thode gesucht werden. Es kann sein, daß in ein und
Auswirkungen dieser Substanz auf den Menschen in demselben Land verschiedene offizielle Stellen für Mel-
weitergehenden Studien detaillierter vorausberechnet dungen, Erklärungen und Aktenhaltung zuständig sind,
werden. die vom Gesetz oder von den Regelungen für chemische
Produkte gefordert werden. Es müßte versucht werden,
16. Wenn es nach Etappe II der ersten Beurteilung
diese Aktivitäten bestmöglich zu koordinieren.
möglich wurde, auf die Gefahr der Substanz auf die
Umwelt zu schließen, müssen die Auswirkungen dieser 23. Außer wenn die Behörden nicht entsprechend
Substanz auf die Umwelt in weitergehenden Studien ausgestattet sind, um die für die neuen chemischen
detaillierter vorausberechnet werden. Substanzen geforderten Akten zu p:rüfen und um die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sollten diese
17. Bestimmte Kategorien von chemischen Produkten Forderungen die Produktion, die Einfuhr, den Verkauf
erfordern bereits besondere Verfahren zur detaillierten und die Verwendung des Produkts nicht behindern. Na-
Vorausberechnung ihrer Auswirkungen auf die mensch- türlich kann es später aus dem Verkehr gezogen oder
liche Gesundheit oder in der Umwelt. Diese Verfahren bestimmten Verwendungszwecken vorbehalten werden
sollten erweitert werden, so daß gleichzeitig die Aus- oder aber Gegenstand irgendeiner Regelung sein, wenn
wirkungen des Produktes auf den Menschen und die seine gefährlichen Auswirkungen erwiesen sind.
Auswirkungen in der Umwelt erfaßt werden.
24. Es sollten Verfahren vorgesehen werden, um ge-
18. Die Verwendung einer chemischen Substanz, die gebenen! alls dringende Maßnahmen ergreifen zu können,
zu große Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt mit denen die Einfuhr, die Verwendung oder die Lie-
darstellt, sollte, wenn sie nicht ganz verboten wird, nur ferung einer gefährlichen Substanz verhindert wird.
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
25. Es sollte vorgesehen werden, daß die Hersteller d1e- sind, mit einer Beschreibung der experimentellen Tech-
mischer Produkte gegen die Entscheidungen der Behör- niken versehen sein, die angewandt wurden, um die
den Beschwerde einlegen können. Daten zu erhalten.
V. Kontrolle
IV. Verbreitung der Informationen 30. Gegebenenfalls müßte überprüft werden, wie ver-
läßlich die Vorausberechnungen der Auswirkungen auf
26. Während der gesamten Handelskette, vom Ver- den Menschen oder in der Umwelt sind, jedoch müßte
lassen der Fabrik an, sollten die chemischen Substanzen dies wegen der hohen Kosten, die dabei entstehen wür-
(wie sie in Abs. 11 definiert wurden) versehen sein mit: den, stichprobenartig geschehen, z. B.
a) dem Herkunftsvermerk (Name und Anschrift des Her- a) in der Fabrik unter Verwendung der epidemiolo-
stellers, des Importeurs oder des Händlers); gischen Aufzeichnungen. Es sollte alles getan wer-
den, um die Vergleichbarkeit dieser Aufzeichnungen
b) der Angabe über mögliche Gefahren und Vorsichts-
zu gewährleisten, damit die in den verschiedenen
maßnahmen, die bei den vorgesehenen Verwendungs-
Fabriken festgestellten Auswirkungen verglichen wer-
zwecken zu ergreifen sind;
den und die Gründe dafür ermittelt werden können;
c) den vorgeschriebenen Bedingungen für die Beseiti- b) in de r h ä u s l i c h e n U m w e 1 t , durch volle
gung. Ausnutzung der nationalen Anti-Giftzentren, deren
27. Das Vorhandensein einer umweltgefährdenden che- Statistiken regelmäßig überprüft werden müßten, und
mischen Substanz in einem Erzeugnis müßte angezeigt oder der anderen eventuell zur Verfügung stehenden
werden, um im Bedarfsfall die Wiederverwertung und Mittel;
Beseitigung unter den gewünschten Bedingungen zu ge- c) i n d e r n a t ü r l i c h e n U m w e l t , durch Uber-
währleisten. wachungssysterne (regelmäßige Messungen der Luft,
des Wassers, des Bodens, lebender Organismen und
28. Zum Transport bestimmte chemische Substanzen der Nahrungsmittel), um das Auftreten und die mög-
sollten gemäß den einschlägigen nationalen und inter- lichen unvorhergesehenen Auswirkungen von chf'-
nationalen Regelungen etikettiert, gekennzeichnet, ab- mischen Substanzen aufzudecken, die in Anbetracht
gefertigt und verpackt werden. Es sollte nichts unver- ihrer Beständigkeit und ihrer Mobilität in beachtlichen
sucht gelassen werden, um diese Regelungen auf inter- Mengen frei geworden sind.
nationaler Ebene zu harmonisieren.
31. Der internationale Austausch der durch die Kon-
29. Wenn es von den Behörden im Herkunftsland der trollsysteme gelieferten Informationen müßte gefördert
Substanz oder in den Einfuhrländern verlangt wird, soll- werden. Die internationalen Organisationen könnten eine
ten die Informationen, anhand deren die Bedingungen große Rolle beim Zusammenstellen, Klassifizieren und
für die Verwendung dieser Substanz festgelegt worden Prüfen dieser Informationen spielen.
Anhang II
Erste Beurteilung - erste Etappe
(Arten der Informationen)
Nachstehend sind Beispiele für Arten der Informa- sundheit enthalten. Man erhält sie auf Grund von Stu-
tionen aufgeführt, die notwendig sein können, um die dien über die akute und subakute Giftigkeit (LDr, 0
möglichen Auswirkungen einer chemischen Substanz auf und Studien über die maximale tolerierte Dosis zum
die menschliche Gesundheit und ihrer eventuellen Ver- Beispiel). Es müßten auch kurzfristige Studien durch-
breitung in der Umwelt vorausberechnen zu können. In geführt werden, die eine Vorausberechnung der Aus-
einigen Fällen können viele Informationen erforderlich wirkungen auf lange Sicht ermöglichen. Wenn diese
sein, in anderen mögen weniger Informationen ausrei- vorläufige Vorausberechnung eine erhebliche biolo-
chen. Für die Beurteilung der Angaben müssen die Me-
gische Aktivität erkennen läßt, wären langfristige
thoden bekannt sein, mit denen sie gewonnen wurden.
Studien gerechtfertigt.
a) Physikalische und chemische Eigenschaften
Um eine chemische Substanz zu identifizieren, muß c) Verbreitung in der Umwelt
man den Namen, die Formel, die Reinheit und die Un- Es ist wichtig, die Möglichkeit einer Verbreitung der
reinheiten sowie die Unterprodukte kennen. Zu den chemischen Substanz oder ihrer Unterprodukte in der
bedeutenden Eigenschaften gehören u. a.: Schmelz- natürlichen Umwelt vom Zeitpunkt der Herstellung
punkt, Siedepunkt, Dichte, Aggregatzustand, Verbrei- bis zu dem der Beseitigung zu untersuchen. Hierzu
tungskoeffizienten, Korrosionswirkung, Löslichkeit in müssen der Fabrikationsrhythmus und die vorge-
verschiedenen Mitteln, Dampfdruck, Wärmebeständig- sehenen Verwendungszwecke, die Menge, die in die
keit, Photo-Beständigkeit, Abbaubarkeit und pH-Sta- Umwelt gelangen kann, sowie Größe und Art der
bilität.
betroffenen Bevölkerung berücksichtigt werden. In
b) Informationen über die menschliche Gesundheit diesem Stadium ist es auch wichtig, eine Vorunter-
Diese Informationen müßten eine vorläufige Angabe suchung über die Bio-Abbaubarkeit und die Abbau-
über die mögliche Gefahr für die menschliche Ge- produkte durchzuführen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 1215
Erste Beurteilung - zweite Etappe
(Art der Information für die Beurteilung der Umwelt)
f<tir chemische Substanzen, die in einer hinsichtlich b) Informationen über die natürliche Umwelt
ihrer Cifligkeit oder anderer Eigenschaften oder Auswir- Für die Bestimmung der Wege und Akkumulationen
kungen bedeutsamen Menge oder über längere Zeit- in der Umwelt sollten die direkten Emissionen (in
räume in die Umwelt gelangen, muß eine zweite Etappe Wasser, Luft und Boden) und die indirekten Emis-
zu der ersten Beurteilung hinzukommen. Nachstehend sionen (z. B. die Abwässer und die Methoden der
sind Beispiele für Arten von Informationen aufgeführt, Beseitigung) berücksichtigt werden. Die Beständigkeit
die notwendig sein können, um die möglichen Gefahren und die Fähigkeit der Bioakkumulation einer Substanz
der chemischen Substanzen in der Umwelt zu beurteilen. sind häufig von kritischer Bedeutung.
Tn einigen Fällen können viele Informationen erforder-
lich sein, in anderen mögen weniger Informationen aus- Es muß versucht werden, die akute und subakute Gif-
reichen. (Bei der Zusammenstellung der Informationen tigkeit der Substanz und ihrer Abbauprodukte für die
über die Umwelt ist besonders auf das Vorhandensein gefährdeten Spezies unter den ungünstigsten Bedingun-
angemessener Analysen für das Messen der Substanz und gen in den entsprechenden Umweltsektoren festzustellen.
ihrer Abbauprodukte zu achten.)
Zu berücksichtigen sind auch die Möglichkeiten der
a) Physikalische und chemische Eigenschaften Bewegungen in der Umwelt, des Ubergangs von einem
Zu den zusätzlichen Eigenschaften, die für die Um- Milieu in das andere, der Wechselwirkung mit atmo-
welt von Bedeutung sind, gehören die Fähigheit zur sphärischen Bestandteilen und der Interferenz mit den
Chelalhildung und die Absorption oder Desorption auf in die Umwelt gebrachten chemischen Produktf'n (z. B.
verschiedenen Zwischenflächen. Chlor bei der vVasseraufbereitung).
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die völkerrec:htlidle Haftung für Schäden
durch Weltraumgegenstände
Vom 26. Oktober 1977
Das Ubereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209)
ist nach seinem Artikel XXIV für folgende weitere Staaten in Kraft ge-
treten:
Dänemark am 1. April 1977
Dänemark hat seine Ratifikationsurkunde in London und Washington
hinterlegt und dazu folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
„Having regard to the terms of „Unter Bezugnahme auf Absatz 3
operative paragraph 3 of Resolution des materiellen Teils der Entschließung
2777 (XXVI) adopted by the General 2777 (XXVI) der Generalversammlung
Assembly of the United Nations on der Vereinten Nationen vom 29. No-
November 29, 1971, ... vember 1971 ...
Denmark will recognise as binding, Dänemark wird im Verhältnis zu je-
in relation to any other State accept- dem anderen Staat, der dieselbe Ver-
ing the same obligation, the decision pflichtung eingeht, die Entscheidung
of a Claims Commission concerning einer Schadenskommission über jede
any dispute to which Denmark may Streitigkeit als bindend anerkennen,
become a party under the terms of the in der Dänemark nach dem am 29. März
Convention on Liability for Damage 1972 in London, Moskau und Wa-
Caused by Space Objects, opened for shington zur Unterzeichnung aufgeleg-
signature at London, Moscow and ten Ubereinkommen über die Haftung
Washington on March 29, 1972." für Schäden durch Weltraumgegen-
stände Partei wird."
Griechenland am 4. Mai 1977
Griechenland hat seine Ratifikationsurkunde in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 2. Juni 1977 (BGBl. II S. 594).
Bonn, den 26. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 1217
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 26. Oktober 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 zu dem Uber-
einkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit
und zu dem Ubereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung
der Fälle von Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird bekannt-
gemacht, daß das Ubereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminde-
rung der Staatenlosigkeit nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. November 1977
in Kraft treten wird.
Die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 31. August
1977 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde erklärt, daß sie das Ubereinkommen anwenden
wird
a) zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos
nach Artikel 1 Abs. 1 des Ubereinkommens vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen sind;
b) zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staats-
angehörigkeit auf Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bun-
desrepublik Deutschland.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Australien am 13. Dezember 1975
Dänemark am 9. Oktober 1977
Irland am 13. Dezember 1975
Irland hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"In accordance with paragraph 3 of ,,Nach Artikel 8 Absatz 3 des Uber-
Article 8 of the Convention Ireland einkommens erhält sich Irland die
retains the right to deprive a natu- Möglichkeit, aus den in dem genann-
ralised Irish citizen of his citizenship ten Absatz angegebenen Gründen
pursuant to section 19 (1) (b} of the einem eingebürgerten irischen Staats-
Irish Nationality and Citizenship Act, angehörigen die Staatsangehörigkeit
1956, on grounds specified in the gemäß § 19 Absatz 1 Buchstabe b des
aforesaid paragraph." irischen Nationalitäts- und Staats-
angehörigkeitsgesetzes von 1956 zu
entziehen."
Norwegen am 13. Dezember 1975
Osterreich am 13. Dezember 1975
0 s t er r e i c h hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende
Erklärungen zu Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz a Ziffern i und ii abge-
geben:
,,Osterreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staats-
bürgerschaft zu entziehen, die freiwillig in den Militärdienst eines fremden
Staates eintritt.
(Paragraph 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)
Osterreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staats-
bürgerschaft zu entziehen, die im Dienst eines fremden Staates steht, wenn
sie durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Oster-
reich erheblich schädigt.
(Paragraph 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.) u
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Schweden am 13. Dezember 1975
Vereinigtes Königreich am 13. Dezember 1975
mit Erstreckung auf
Antigua, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britische Salo-
monen, Dominica, Falklandinseln, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Hong-
kong, Insel Man, Kaimaninseln, Kanalinseln, Montserrat, St. Chri-
stoph-Nevis-Anguilla, St. Helena, St. Lucia, St. Vincent, Turks- und
Caicosinseln, Tuvalu
Das Vereinigte Königreich hat bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunde folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"On depositing this instrument I .Bei der Hinterlegung dieser Ur-
have the honour, on instructions from kunde beehre ich mich, auf Weisung
Her Majesty's Principal Secretary of des Königlich Britischen Außen-
State for Foreign Affairs, to declare ministers namens des Vereinigten
on behalf of the United Kingdom and Königreichs und gemäß Artikel 8 Ab-
in accordance with paragraph 3 (a) of satz 3 Buchstabe a des Ubereinkorn-
Article 8 of the Convention that, not- mens zu erklären, daß sich das Ver-
withstanding the provisions of para- einigte Königreich ungeachtet des Ab-
graph 1 of Article 8, the United King- satzes 1 jenes Artikels die Möglich-
dom retains the right to deprive a keit erhält, einer eingebürgerten Per-
naturalised person of his nationality son die Staatsangehörigkeit aus
on the following grounds, being folgenden Gründen zu entziehen, die
grounds existing in United Kingdom das Recht des Vereinigten König-
law at the present time: that, in- reichs zum gegenwärtigen Zeitpunkt
consistently with his duty of loyalty vorsieht: wenn die Person im Wider-
to Her Britannic Majesty, the person spruch zu ihrer Treuepflicht gegen-
über Ihrer Majestät
(i) has, in disregard of an express i) unter Mißachtung eines ausdrück-
prohibition of Her Britannic Ma- lichen Verbots Ihrer Majestät
jesty, rendered or continued to einem anderen Staat Dienste gelei-
render services to, or received or stet oder weiterhin geleistet hat
continued to receive emoluments oder von einem anderen Staat Ver-
from, another State, or gütungen bezogen oder weiterhin
bezogen hat oder
(ii) has conducted himself in a manner ii) ein den Lebensinteressen Ihrer Ma-
seriously prejudicial to the vital jestät in schwerwiegender Weise
interests of Her Britannic Ma- abträgliches Verhalten an den Tag
jesty." gelegt hat."
Bonn, den 26. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1977 1219
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
Vom 27. Oktober 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juni
1977 zu dem Ubereinkommen vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem
Dbereinkommen vom 13. September 1973 zur Ver-
ringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (BGBl.
1977 II S. 597, 613) wird bekanntgemacht, daß das
Ubereinkommen vom 13. September 1973 zur Ver-
ringerung der Fälle von Staatenlosigkeit nach sei-
nem Artikel 7 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. September 1977
in Kraft getreten ist.
Die Notifikation der Bundesrepublik Deutschland
nach Artikel 6 Abs. 1 des Ubereinkommens ist am
25. August 1977 bei dem Schweizerischen Bundesrat
hinterlegt worden. Hierbei hat die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland folgendes erklärt:
„a) Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß
sie von dem Vorbehalt des Artikels 4 Abs. 1
Buchstabe b Gebrauch macht und den Artikel 2
dieses Ubereinkommens nicht anwenden wird.
b) Die Bundesrepublik Deutschland wird dieses
Ubereinkommen auf alle Kinder anwenden, de-
ren Mütter Deutsche im Sinne des Grundgeset-
zes für die Bundesrepublik Deutschland sind."
Das Ubereinkommen ist ferner am 31. Juli 1977
für
Griechenland
Türkei
in Kraft getreten.
Griechen 1 an d hat nach Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe b des Ubereinkommens erklärt, daß es
den Artikel 2 des Ubereinkommens nicht anwenden
wird.
Bonn, den 27. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 321. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgesch lassen am 31. Oktober 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 18. November 1977 kann zum Preis von 1,50 DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits en,chienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten t.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Po!;.tscheck.konto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Verscndkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezu9s-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8 /o.