1177
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1977 Nr.43
Tag Inhalt Seite
23. 9. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags 1177
4. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-
sation für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
5. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179
12. 1O. 77 Bekanntmachung der Vereinbarnng zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über die Änderung des Abkommens
über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181
13. 10. 77 Bekanntmachung über den GeltungsbEreich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183
17. 10. 77 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls zum Protokoll vom 18. Dezember 1961 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-
beinküste über die Seeschiffahrtsbeziehunngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1184
18. 10. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1186
19. 10. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-polnischen Vereinbarung zur Durch-
führung des Abkommens vom 9 Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung . . . . 1187
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Fernmeldevertrags
Vom 23. September 1977
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Ok- Malawi am 25. Mai 1977
tober 1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich Marokko am 28.Januar 1977
seiner Anlagen - nach seinem Artikel 45 Nr. 3 - Mauretanien am 4. Februar 1977
zusammen mit dem Schlußprotokoll und den Zu-
Nepal am 4. Juli 1977
satzprotokollen I bis VI für folgende Staaten in Kraft
getreten: Nicaragua am 25. März 1977
Osterreich am 17. Mai 1977
Afghanistan am 3. Februar 1977
Oman am 24.Februar 1977
Argentinien am 19. Januar 1977
Polen am 13. Januar 1977
Burundi am 25. J.anuar 1977
Rumänien am 8. Februar 1977
Chile am 31. Januar 1977
San Marino am 25. März 1977
Ghana am 19.Januar 1977
Senegal am 21. Januar 1977
Griechenland am 13. Januar 1977
Somalia· am 11. Februar 1977
Irak am 14. Juni 1977
Togo am 31. März 1977.
Iran am 3. Februar 1977
Kuba am 14. Januar 1977 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Kuwait am 7. Februar 1977 die Bekanntmachung vom 7. April 1977 (BGBI. II
Libyen am 22.Februar1977 s. 506).
Bonn, den 23. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u er
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 4. Oktober 1977
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBI. II S. 18) ist von Frankreich nach seinem Ar-
tikel 30 Buchstabe b für
die früheren Französischen Ubersee-Territorien
St. Pierre und Miquelon mit Wirkung vom 28.
September 1977
gekündigt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1977 (BGBl. II S. 424).
Bonn, den 4. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1977 1179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durdl 01, 1954
Vom 5. Oktober t 977
I.
Das Internationale Obereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Ol (BGBl. 1956 II S. 379} mit seinen
Änderungen vom 11. April 1962 (BGBl. 1964 II S. 749} ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für die nachfolgenden Staaten in
Kraft getreten:
Argentinien am 30. Dezember 1976
Argentinien hat bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Translation) (Ubersetzung)
"(a) With respect to Article XIII the „a) Zu Artikel XIII behält sich die
Argentine Government reserve argentinische Regierung das
the right that disputes be refer- Recht vor, Streitigkeiten dem
red to the International Court of Internationalen Gerichtshof nur
Justice only with their consent. mit ihrer Zustimmung vorlegen zu
lassen.
(b) With respect to Article XVI (4), b) In bezug auf Artikel XVI Absatz 4
the Argentine Republic will con- wird die Argentinische Republik
sider binding only those amend- nur solche Änderungen als bin-
ments which it has formally ac- dend ansehen, die sie förmlich
cepted. angenommen hat.
Furthermore, the following inter- Ferner wird folgende erläuternde
pretative statement is made: Erklärung abgegeben:
The Argentine Republic has extend- Die Argentinische Republik hat ihre
ed its sovereignty to 200 miles by Hoheitsgewalt durch Gesetzesdekret
Decree-Law No. 17.094/66, Article 1, Nr. 17.094/66 Artikel 1 auf 200 Meilen
therefore its jurisdiction in regard to ausgedehnt; daher muß ihre Hoheits-
pollution must be considered extended gewalt hinsichtlich der Verschmut-
accordingly. zung als entsprechend ausgedehnt
betrachtet werden.
Moreover, the reservations made by Außerdem werden die Vorbehalte
Portugal in regard to Article VII, by Portugals zu Artikel VII, der Union
the Union of Soviet Socialist Repub- der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
lics, Saudi Arabia, and Tunisia, in Saudi-Arabiens und Tunesiens zu
regard to Article XIII, by the United Artikel XIII, der Vereinigten Staaten
States of America in regard to Ar- von Amerika zu den Artikeln XI und
ticles XI and XVI, and by Italy, Liberia XVI und Italiens, Liberias und Fid-
and Fiji in regard ·to Article XVI, are schis zu Artikel XVI angenommen,
accepted, but those made by the während gegen die Vorbehalte der
United States of America, Liberia and Vereinigten Staaten von Amerika,
Fiji in regard to Article VIII are ob- Liberias und Fidschis zu Artikel VIII
jected to." Einspruch erhoben wird."
Bulgarien am 28. Januar 1977
Bulgarien hat bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The People's Republic of Bulgaria „Die Volksrepublik Bulgarien ist
considers that any dispute between der Auffassung, daß eine Streitigkeit
the Contracting Governments which is zwischen Vertragsregierungen über
connected with the interpretation and die Auslegung und Anwendung des
the application of the Convention and Ubereinkommens, die nicht auf dem
which cannot be solved by means of Verhandlungsweg beigelegt werden
negotiations, shall be referred for kann, nur mit Zustimmung aller Streit-
settlement to the International Court parteien dem Internationalen Gerichts-
of Justice, or to arbitration, only with hof oder einem Schiedsgericht zur Bei-
the agreement of all Parties to the legung vorgelegt werden kann."
dispute."
Surinam am 1. März 1977.
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
II.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat mit Note vom
27. Januar 1977 gegenüber dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen
Beratenden Seeschiffahrts-Organisation folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
" ... and to inform the Secretary- ,, ... und dem Generalsekretär zu der
General with reference to the statement Erklärung der Regierung der Argenti-
made by the Government of the nischen Republik, die sie bei Hinterle-
Argentine Republic at the time of gung ihrer Annahmeurkunde zu dem
deposit of that Government' s Accept- Internationalen Ubereinkommen von
ance of the International Convention 1954 zur Verhütung der Verschmut-
for the Prevention of Pollution of the zung der See durch 01 in seiner geän-
Sea by Oil 1954, as amended, that the derten Fassung abgegeben hat, mitzu-
United Kingdom Government does not teilen, daß die Regierung des Verei-
accept the Argentine Republic's ex- nigten Königreichs die Ausdehnung
tension of sovereignty to 200 miles or der Hoheitsgewalt der Argentinischen
its jurisdiction in regard to pollution Republik auf 200 Meilen oder ihre
over the same area." Hoheitsgewalt hinsichtlich der Ver-
schmutzung über dasselbe Gebiet
nicht anerkennt."
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit Note
vom 14. Juli 1977 gegenüber dem Generalsekretär der Zwischenstaat-
lichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation folgendes erklärt:
"Unter Bezugnahme auf die von der Regierung der Republik Argentinien bei
der Hinterlegung ihrer Annahmeerklärung abgegebene Erklärung, die besagt,
daß Argentinien seine Hoheitsgewalt durch das Gesetzesdekret Nr. 17.094/66
Artikel 1 auf 200 Meilen ausgedehnt hat und daß daher seine Hoheitsgewalt
in bezug auf die Verschmutzung als entsprechend ausgedehnt zu betrachten
sei, beehrt sich die Botschaft mitzuteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland
die einseitige Ausdehnung der Hoheitsgewalt der Republik Argentinien aut
200 Meilen und die von der Republik Argentinien in bezug auf die Verschmut-
zung in diesem Gebiet beanspruchten Hoheitsbefugnisse nicht anerkennt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 27. November 1976 (BGBI. 1977 II S. 1).
Bonn, den 5. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1977 1181
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über die Änderung des Abkommens über Tedmische Zusammenarbeit
Vom 12. Oktober 1977
In Bogota ist durch Notenwechsel vom 27. April/
10. August 1973 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Re-
publik Kolumbien eine Vereinbarung über die Än-
derung des Abkommens über Technische Zusam-
menarbeit vom 2. März 1965 (BAnz. Nr. 140 vom
30. Juli 1965) getroffen worden. Die Vereinbarung
ist
am 10. August 1973
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Oktober 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(Ubersetzung)
Der Botschafter Der Außenminister
der Bundesrepublik Deutschland der Republik Kolumbien
III B 4 - 87 AE. - 4661
Bogota, den 27. April 1973 Bogota, den 10. August 1973
Herr Minister, Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang der
Note Nr. III B 4 - 87 vom 27. April dieses Jahres zu
bestätigen, die folgendes besagt:
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Ab- ,,Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Ab-
kommen zwischen unseren beiden Regierungen vom kommen zwischen unseren beiden Regierungen vom
2. März 1965 über Technische Zusammenarbeit namens 2. März 1965 über Technische Zusammenarbeit namens
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgen- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes
des vorzuschlagen: vorzuschlagen:
1. Artikel V, Absatz 4, dritter Halbsatz (Satz vier der 1. Artikel V, Absatz 4, dritter Halbsatz (Satz vier der
spanischen Fassung) des oben genannten Abkommens spanischen Fassung) des oben genannten Abkommens
entfällt in der bisherigen Form und wird wie folgt entfällt in der bisherigen Form und wird wie folgt
neu gefaßt: neu gefaßt:
,, ... das von dem Sachverständigen eingeführte Kraft- ,, ... das von dem Sachverständigen eingeführte Kraft-
fahrzeug kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet fahrzeug kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet
vom Tage der Eintragung in das Verzeichnis bei der vom Tage der Eintragung in das Verzeichnis bei der
Generaldirektion des Protokolls, zollfrei verkauft wer- Generaldirektion des Protokolls, zollfrei verkauft wer-
den. Im Falle einer Versetzung des Sachverständigen den. Im Falle einer Versetzung des Sachverständigen
vor Ablauf dieses Zeitraums kann das Kraftfahrzeug vor Ablauf dieses Zeitraums kann das Kraftfahrzeug
nach Maßgabe des Artikels IV des Dekrets Nr. 232 nach Maßgabe des Artikels IV des Dekrets Nr. 232
von 1967 verkauft werden. Bei einer über den Zeitraum von 1967 verkauft werden. Bei einer über den Zeitraum
von vier Jahren hinausgehenden Tätigkeit des Sach- von vier Jahren hinausgehenden Tätigkeit des Sach-
verständigen kann er ein neues Kraftfahrzeug einfüh• verständigen kann er ein neues Kraftfahrzeug einfüh-
ren, das nicht vor Ablauf von vier Jahren, gerechnet ren, das nicht vor Ablauf von vier Jahren, gerechnet
vom Tage der Eintragung in das Verzeichnis beim vom Tage der Eintragung in das Verzeichnis beim
Außenministerium, auf Privatpersonen übertragen wer- Außenministerium, auf Privatpersonen übertragen wer-
den kann. Wird der Sachverständige vor Ablauf des den kann. Wird der Sachverständige vor Ablauf des
oben genannten Zeitraums versetzt, so darf das Kraft• oben genannten Zeitraums versetzt, so darf das Kraft-
fahrzeug nicht auf kolumbianischem Boden verblei- fahrzeug nicht auf kolumbianisd1em Boden verblei-
ben." ben."
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
vom 2. März 1965 einschließlich der Berlinklausel vom 2. März 1965 einschließlich der Berlinklausel
(Artikel IX) auch für diese Vereinbarung. (Artikel IX) auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit Falls die Regierung der Republik Kolumbien sich mit
diesem Vorschlag einverstanden erklärt, beehre ich mich den in den Abschnitten 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen
vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einverständ- einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen,
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck. bringende Antwort- daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz,
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse- in der die Zustimmung Ihrer Regierung festgestellt wird,
ren beiden Regierungen bilden sollen, die mit dem Datum eine Vereinbarung bilden zwischen unseren beiden Re-
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. gierungen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt. II
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner Ich möchte im Namen der Regierung von Kolumbien
ausgezeichnetsten Hochachtung. die Zustimmung zu den vorgenannten Änderungen zum
Ausdruck. bringen und die Gelegenheit nutzen, Eure Ex-
von Förster zellenz meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
Dr. Alfredo V a z q u e z C a r r i z o s a
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Außenminister Herrn Dr. Robert von Förster
der Republik Kolumbien Außerordentlicher und Bevollmädltigter Botsdlafter
Herrn Dr. Alfredo Vazquez Carrizosa der Bundesrepublik Deutsdlland
La Ciudad La Ciudad
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1977 1183
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 13. Oktober 1977
I.
Das Wiener Dbereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nad1 seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Korea (Republik) am 6. April 1977
Marokko am 25. März 1977
Tansania am 18. Mai 1977
in Kraft getreten.
Marokko hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vor-
behalte eingelegt:
(Ubersetzung)
«L'article 62 relatif a l'exemption „Artikel 62 über die Befreiung von
douaniere des objets destines a l'usage Zöllen hinsichtlich der Gegenstände,
d'un poste consulaire dirige par un die für den Gebrauch einer von einem
fonctionnaire consulaire honoraire ne Wahlkonsularbeamten geleiteten kon-
sera pas applicable. sularischen Vertretung bestimmt sind,
findet keine Anwendung.
L' article 65 ne sera applicable; les Artikel 65 findet keine Anwendung,
fonctionnaires consulaires honoraires da Wahlkonsularbeamte nicht von der
ne pouvant etre exemptes de l'imma- Ausländermeldepflicht und der Auf-
triculation des etrangers et de permis enthaltsgenehmigung befreit werden
de sejour.» können."
Die Bahamas haben am 17. März 1977 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der
Unabhängigkeit am 10. Juli 1973 an das Ubereinkommen gebunden be-
trachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der
Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1674) ist nach
seinem Artikel VI Abs. 2 für
Korea (Republik) am 6. April 1977
Marokko am 25. März 1977
in Kraft getreten.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener Ubereinkommen vom
24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585,
1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Korea (Republik) am 6. April 1977
in Kraft getreten.
II.
Die Regierung der Bundes r e publik Deutsch 1an d hat am
25. Juli 1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
folgendes erklärt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Vorbehalte
des Königreichs Marokko zu den Artikeln 62 und 65 des Wiener Ubereinkom-
mens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen als mit dem Ziel und
Zweck des Ubereinkommens unvereinbar.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Diese Erklärung soll jedoch nicht als Hindernis für das Inkrafttreten des
Ubereinkommens im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem König-
reich Marokko angesehen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vorn 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 449).
Bonn, den 13. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
des Zusatzprotokolls zum Protokoll vom 18. Dezember 1961
zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über die Seeschiffahrtsbeziehungen
Vom 17. Oktober 1977
In Bonn ist am 13. Juni 1977 ein Zusatzprotokoll
zum Protokoll vom 18. Dezember 1961 (BAnz. Nr. 58
vom 23. März 1962; Runderlaß Außenwirtschaft
Nr. 16/62) zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Elfenbeinküste über die Seeschiffahrtsbeziehungen
unterzeichnet worden. Das Zusatzprotokoll ist nach
seinem Artikel 8
am 13. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Die nach Artikel 5 des Zusatzprotokolls verein-
barte Liste der auszuschließenden Güter wird als An-
lage veröffentlicht.
Hamburg, den 17. Oktober 1977
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Westphal
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1977 1185
Zusatzprotokoll
zum Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Elfenbeinküste
über die Seeschiffahrtsbeziehungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deutsch-elfenbeinischen Wirtschaftsabkommens vom 18. De-
und zember 1961 ein paritätischer Seeverkehrsausschuß ge-
die Regierung der Republik Elfenbeinküste - bildet, der sich aus den für Seeverkehrsfragen zuständigen
Vertretern beider Länder zusammensetzt. Dieser Aussdi.uß
in dem Wunsch, auf der Grundlage des Protokolls vom tritt auf Antrag ·einer der beiden Vertragsparteien min-
18. Dezember 1961 über die Seeschiffahrtsbeziehungen destens einmal im Jahr zu einem gemeinsam vereinbarten
ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Zeitpunkt und an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu-
zu verstärken - sammen.
sind wie folgt übereingekommen:
Dieser Ausschuß ist befugt, alle sich aus der Anwen-
dung dieses Protokolls ergebenden Fragen zu behandeln.
Artikel 1
Beteiligung am Verkehr
Artikel 5
Die deutschen und die elfenbeinischen Seeschiff ahrts-
unternehmen haben das gleiche Recht, sich an den Fracht- Vorrecht der Flagge
erlösen und der Ladungsmenge des Seehandels zwischen Dieses Protokoll läßt die bestehende nationale Gesetz-
beiden Ländern auf der Grundlage des Verteilungsschlüs- gebung beider Länder hinsichtlich des Vorrechts der
sels 40:40:20 zu beteiligen. Flagge unberührt. Eine Liste der auszuschließenden Güter
Dies gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels wird von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart.
5, für die Beförderung von Gütern aller Arten im Außen-
handel zwischen beiden Ländern ungeachtet des Lade-
und des Löschhafens. Artikel 6
Artikel 2 Berlin-Klausel
Fradltraten Dieses Protokoll gilt auc:h für das Land Berlin, sofern
Die Vertragsparteien werden die im Seeverkehr zwi- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
sdi.en beiden Ländern in beiden Ridi.tungen anwendbaren genüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste inner-
Fradi.traten aushandeln und gemeinsam kontrollieren. halb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Pro-
Auf deutscher Seite werden die sidi. aus Absatz 1 er- tokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gebenden Rechte und Pflichten von den beteiligten Reede-
reien und Verladern oder ihren jeweiligen Organisatio-
Artikel 7
nen, auf elfenbeinischer Seite durdi. das Office Ivoirien
des Chargeurs, gegebenenfalls durch die Societe Ivoirienne Schlußbestimmungen
de Transport Maritime (SITRAM), wahrgenommen.
Die beiden Vertragsparteien verpflichten sidi., im
Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung alle zur wirk-
Artikel 3 samen Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls
Internationale Verpflichtungen notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Unbesc:hadet ihrer internationalen Verpflichtungen ver-
fügt jede Vertragspartei uneingeschränkt über die ihr Artikel 8
nach den Bestimmungen dieses Protokolls zuwachsenden
Inkrafttreten
Verkehrsrechte.
Artikel 4 Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft. Es gilt für unbegrenzte Zeit. Es kann jedoch schrift-
Paritätisdter Seeverkehrsaussdtuß lich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt
Zur Durdi.führung dieses Protokolls wird im Rahmen in einem solchen Fall sechs Monate nach Erhalt der Kün-
des Gemischten Regierungsausschusses nach Artikel 5 des digung durch die andere Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1977 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter H e r m e s
Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
M. R. Lamine F a d i k a
Marineminister
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage
Liste
der von der Ladungsaufteilung auszuschließenden Güter
In Ubereinstimmung mit dem Artikel 5 des am 13. Juni
1977 in Bonn unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Pro•
tokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Elfenbeinküste sind beide Seiten darin einig,
nachstehende Güter und Produkte von der Ladungsauf-
teilung auszuschließen:
- Erze (Eisen•, Mangan-, Titan-, Kupfer-)
- Bauxit
- Kohle (lose)
- Getreide (lose)
- Mineralöle jeder Art
- frische Früchte und frisches Gemüse
- pflanzliche Ole in Spezialschiffen
- Papiermasse (Pulp)
- Zucker
- Klinker
Die vorliegende Liste kann im Einvernehmen beider
Seiten geändert werden.
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 18. Oktober 1977
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (BGBl. 1952 II S. 1, 19)
ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Uruguay am 16. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Januar 1977 (BGBl. II
s. 38).
Bonn, den 18. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1977 1187
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-polnischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 9. Oktober 1975
über Renten- und Unfallversidterung
Vom 19. Oktober 1977
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom
24. Juni 1977 zu der Vereinbarung vom 11. Januar
1977 zur Durchführung des Abkommens vom 9. Ok-
tober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen über Renten- und Un-
fallversicherung (BGBI. 1977 II S. 585) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
Artikel 3 Abs. 1
am 15. September 1977
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist die der Verordnung zugrunde
liegende Vereinbarung nach ihrem Artikel 16 Abs. 1
in Kraft getreten.
Bonn, den 19. Oktober 1977
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Strehlke
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 31. August 1977 - Format DIN A 4 - Umfang 24 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke der Fundstellennachweise können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags
zum Preise von DM 2,60 (DM 2,20 zuzüglich DM 0,40 Porto und Verpackung)
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Drude: Bundesdrudcerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1tsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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