1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr
besdtäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 20. September 1977
Das Europäische Ubereinkommen vom 1. Juli 1970 Die Deutsche Demokratische Republik hat bei der
über die Arbeit des im internationalen Straßenver- Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
kehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI. rung abgegeben:
1974 II S. 1473 - ist nach seinem Artikel 16 Abs. 5 ,,Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Uber-
für die einstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens,
daß sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Ab-
Deutsche Demokratische kommens nicht als gebunden betrachtet."
Republik am 6. Februar 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 18. März 1976 (BGBI. II S. 462).
Bonn, den 20. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
der deutsch-norwegisdten Vereinbarung
über die Außerkraftsetzung des Abkommens
vom 20. Dezember 1950 über den Warenverkehr
und über die Einsetzung eines Regierungsausschusses
für Wirtsdtaftsfragen
Vom 29. September 1977
Durch Notenwechsel vom 24. August 1977 ist zwi- dem 24. August 1977,
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
land und der Regierung des Königreichs Norwegen licht.
vereinbart worden, die Gültigkeit des Abkommens
vom 20. Dezember 1950 über den deutsch-norwegi- Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung ist das
schen Warenverkehr zu beenden, jedoch die Be- Abkommen vom 20. Dezember 1950 über den
stimmungen des Abkommens über die Schiffahrt deutsch-norwegischen Warenverkehr in der Fas-
weiter anzuwenden und den Regierungsausschuß sung des Neunten Zusatzprotokolls vom 25. Juni
zur Erörterung von Wirtschaftsfragen beizubehalten. 1960 (BAnz. Nr. 152 vom 10. August 1960) außer
Die Vereinbarung ist am Tage des Notenwechsels, Kraft getreten.
Bonn, den 29. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr
besdtäftigten Fahrpersonals (AETR)
Vom 20. September 1977
Das Europäische Ubereinkommen vom 1. Juli 1970 Die Deutsche Demokratische Republik hat bei der
über die Arbeit des im internationalen Straßenver- Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
kehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) - BGBI. rung abgegeben:
1974 II S. 1473 - ist nach seinem Artikel 16 Abs. 5 ,,Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Uber-
für die einstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens,
daß sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Ab-
Deutsche Demokratische kommens nicht als gebunden betrachtet."
Republik am 6. Februar 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten. Bekanntmachung vom 18. März 1976 (BGBI. II S. 462).
Bonn, den 20. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
der deutsch-norwegisdten Vereinbarung
über die Außerkraftsetzung des Abkommens
vom 20. Dezember 1950 über den Warenverkehr
und über die Einsetzung eines Regierungsausschusses
für Wirtsdtaftsfragen
Vom 29. September 1977
Durch Notenwechsel vom 24. August 1977 ist zwi- dem 24. August 1977,
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
land und der Regierung des Königreichs Norwegen licht.
vereinbart worden, die Gültigkeit des Abkommens
vom 20. Dezember 1950 über den deutsch-norwegi- Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung ist das
schen Warenverkehr zu beenden, jedoch die Be- Abkommen vom 20. Dezember 1950 über den
stimmungen des Abkommens über die Schiffahrt deutsch-norwegischen Warenverkehr in der Fas-
weiter anzuwenden und den Regierungsausschuß sung des Neunten Zusatzprotokolls vom 25. Juni
zur Erörterung von Wirtschaftsfragen beizubehalten. 1960 (BAnz. Nr. 152 vom 10. August 1960) außer
Die Vereinbarung ist am Tage des Notenwechsels, Kraft getreten.
Bonn, den 29. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977 1163
Der Botschafter Das Königliche Ministerium des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland Der Minister
(Ubersetzung)
Oslo, den 24. August 1977 Oslo, den 24. August 1977
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note von heute
zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regie-
rung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung des Königreichs Norwegen vorschlagen. Ihre
Note lautet in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt:
Herr Minister, ,,Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor- Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-
zuschlagen: zuschlagen:
1. Durch die Entwicklungen im handelspolitischen Be- 1. Durch die Entwicklungen im handelspolitischen Be-
reich in den vergangenen Jahren, insbesondere durch reich in den vergangenen Jahren, insbesondere durch
das Abkommen zwischen der Europäischen Wirt- das Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
vom 14. Mai 1973, ist das Abkommen zwischen der vom 14. Mai 1973, ist das Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Norwegen vom 20. Dezem- Regierung des Königreichs Norwegen vom 20. Dezem-
ber 1950 über den deutsch-norwegischen Warenver- ber 1950 über den deutsch-norwegischen Warenver-
kehr gegenstandslos geworden. Die Gültigkeitsdauer kehr gegenstandslos geworden. Die Gültigkeitsdauer
des Abkommens vom 20. Dezember 1950 in der Fas- des Abkommens vom 20. Dezember 1950 in der Fas-
sung des Neunten Zusatzprotokolls vom 25. Juni 1960, sung des Neunten Zusatzprotokolls vom 25. Juni 1960,
seiner Zusatzvereinbarungen und Anlagen soll deshalb seiner Zusatzvereinbarungen und Anlagen soll deshalb
mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung enden. mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung enden.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und 2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
die Regierung des Königreichs Norwegen gehen da- die Regierung des Königreichs Norwegen gehen da-
von aus, daß der Inhalt des Artikels 7 des außer Kraft von aus, daß der Inhalt des Artikels 7 des außer Kraft
gesetzten Abkommens vom 20. Dezember 1950 über gesetzten Abkommens vom 20. Dezember 1950 über
den deutsch-norwegischen Warenverkehr weiterhin den deutsch-norwegischen Warenverkehr weiterhin
maßgeblich ist für den Seeverkehr zwischen beiden maßgeblich ist für den Seeverkehr zwischen beiden
Ländern. Die beiden Regierungen werden sich dem- Ländern. Die beiden Regierungen werden sich dem-
entsprechend in bezug auf Schiffahrt im Dienst des entsprechend in bezug auf Schiffahrt im Dienst des
zwischenstaatlichen Handels jeder diskriminierenden zwischenstaatlichen Handels jeder diskriminierenden
Handlungsweise enthalten und insbesondere jede Be- Handlungsweise enthalten und insbesondere jede Be-
hinderung der Teilnahme der Schiffahrt beider Flag- hinderung der Teilnahme der Schiffahrt beider Flag-
gen am normalen Wettbewerb auf diesem Gebiete gen am normalen Wettbewerb auf diesem Gebiete
vermeiden. vermeiden.
3. Der bewährte regelmäßige Meinungsaustausch über 3. Der bewährte regelmäßige Meinungsaustausch über
wirtschaftliche Fragen im Rahmen des bisherigen Re- wirtschaftliche Fragen im Rahmen des bisherigen Re-
gierungsausschusses soll jedoch nach übereinstimmen- gierungsausschusses soll jedoch nach übereinstimmen-
der deutscher und norwegischer Auffassung fortgesetzt der deutscher und norwegischer Auffassung fortgesetzt
werden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierun- werden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierun-
gen ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschafts- gen ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschafts-
fragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich ab- fragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich ab-
wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in
Norwegen zusammentritt. Zu den Sitzungen können Norwegen zusammentritt. Zu den Sitzungen können
Sachverständige zugezogen werden. Der. Regierungs- Sachverständige zugezogen werden. Der Regierungs-
ausschuß erörtert wirtschaftliche Themen von allge- ausschuß erörtert wirtschaftliche Themen von allge-
meiner, bilateraler oder multilateraler Bedeutung, die meiner, bilateraler oder multHateraler Bedeutung, die
für beide Seiten von Interesse sind. für beide Seiten von Interesse sind.
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- 4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Nor- land gegenüber der Regierung des Königreichs Nor-
wegen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten wegen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
5. Die Vereinbarung gilt vom Datum des lnkrafttretens 5. Die Vereinbarung gilt vom Datum des lnkrafttretens „
an unbefristet so lange, bis sie von einer der beiden an unbefristet so lange, bis sie von einer der beiden
Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Mo- Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
naten schriftlich gekündigt wird. naten schriftlich gekündigt wird.
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Falls sich die Regierung des Königreichs Norwegen Falls sich die Regierung des Königreichs Norwegen
mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vor- mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vor-
schlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und schlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und
die das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende die das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi- Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem schen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Dieser Note ist eine Ubersetzung in norwegischer Dieser Note ist eine Ubersetzung in norwegischer
Sprache beigefügt. Sprache beigefügt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. ner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Otto E. H e i p e r t z
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie-
rung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen
einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bil-
den somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft
tritt.
Dieser Note ist eine deutsche Ubersetzung beigefügt.
Seiner Exzellenz
dem Außenminister Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
des Königreichs Norwegen meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Herrn Knut Frydenlund
Oslo Knut Fr y den 1 u n d
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Kapitalhilfe
Vom 29. September 1977
In Kingston ist am 4. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Jamaika über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 4. Mai 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. September 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977 1165
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließen-
und den Verträge garantieren.
die Regierung von Jamaika,
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Jamaika, öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen erhoben werden.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Artikel 4
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- nehmen, trifft ke,ine Maßnahmen, welche die gleichbe-
wicklung in Jamaika beizutragen, rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
sind wie folgt übereingekommen: ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 1 erforderliche Genehmigung.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 5
licht es der Jamaica Development Bank, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
rung von Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer pri- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
vater Unternehmen der verarbeitenden Industrie für den hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
zivilen Bedarf ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. werden.
Artikel 6
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für publik Deutschland gegenüber der Regierung von
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ten unterliegen.
(2) Die Regierung von Jamaika wird gegenüber der Artikel 7
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle- in Kraft.
GESCHEHEN zu Kingston am 4. Mai 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus T i m m e r m a n n
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung von Jamaika
David H. C o o r e
Stellvertretender Premierminister und Finanzminister
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblldten Eigentums
Vom 29. September 1977
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 24
Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlos-
senen Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391) erklärt, daß
diese auf Hongkong anwendbar sei. Nach Artikel 24
Abs. 3 Buchstabe a der Ubereinkunft wird diese
Erstreckung
am 16. November 1977
wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Juli 1977 (BGBl. II S. 728).
Bonn, den 29. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977 1167
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1976
Vom 4. Oktober 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. August Neuseeland
1976 zu dem Internationalen Kaffee-Ubereinkommen - Durch Notifizierung vom 27. September 1976
von 1976 (BGBI. II S. 1389) wird hiermit bekanntge- ist das Ubereinkommen gemäß Artikel 64
macht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti- Abs. 1 auf die Insel Niue erstreckt worden -
kel 61 Abs. 1 für die Nicaragua
Bundesrepublik Deutschland am 1. August 1977 Nigeria
endgültig in Kraft getreten ist. Norwegen
Osterreich
Das Ubereinkommen ist ferner zum selben Zeit-
Panama
punkt für folgende Staaten endgültig in Kraft getre-
ten: Papua-Neuguinea
Äthiopien Paraguay
Australien Peru
Benin Ruanda
Bolivien Schweden
Brasilien Schweiz
Burundi Sierra Leone
Costa Rica Spanien
Dänemark Tansania
Dominikanische Republik Togo
Ecuador Trinidad und Tobago
Elfenbeinküste Uganda
EI Salvador Ungarn
Frankreich Vereinigtes Königreich
- Durch Notifizierung vom 21. Januar 1977 ist
Ghana
das Ubereinkommen gemäß seinem Artikel 64
Guatemala Abs. 1 auf den Amtsbezirk Guernsey und Jer-
Guinea sey und durch Notifizierung vom 19. August
Haiti 1976 auf Hongkong erstreckt worden -
Honduras Vereinigte Staaten
Indien Zaire
Indonesien Zentralafrikanisches Kaiserreich
Israel Zypern.
Jamaika Außerdem ist das Ubereinkommen in Kraft getre-
Japan ten für
Jugoslawien Gabun am 8. August 1977
Kanada Kongo am 19. August 1977
Kenia Portugal am 25. August 1977
Kolumbien Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluß an
Madagaskar die Bekanntmachung vom 31. Mai 1977 (BGBI. II
Mexiko s. 621).
Bonn, den 4. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüd:ttlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüd:ttlinge
Vom 4. Oktober 1977
Dschibuti hat am 9. August 1977 dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unab-
hängigkeit am 27. Juni 1977 an
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
Jinge (BGBl. 1953 II S. 559)
und an
das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBl. 1969 II S. 1293)
gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Dschibuti hat ferner nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkom-
mens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens
enthaltenen Worte
(Ubersetzung)
„events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
in bezug auf Dschibuti in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Ubersetzungl
,,events occurring in Europe or else- „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
where before 1 January 1951" in Europa oder anderswo eingetreten
sind"
handelt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 22. Februar 1977 (BGBl. II S. 261).
Bonn, den 4. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977 1169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlidler Einrichtungen und Praktiken
Vom 4. Oktober 1977
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklaven-
han.dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) ist nach seinem Ar-
tikel 13 Abs. 2 für
Kongo am 25. August 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. II S. 440).
Bonn, den 4. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 5. Oktober 1977
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai
1875 nebst Reglement und Übergangsbestimmungen
(RGBl. 1876 S. 191) und die Internationale Überein-
kunft vom 6. Oktober 1921 wegen Abänderung der
Internationalen Meterkonvention und des dieser
Konvention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II
S. 409) sind für die
Volksrepublik China am 23. Mai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBl. II
s. 1217).
Bonn, den 5. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977 1169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlidler Einrichtungen und Praktiken
Vom 4. Oktober 1977
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklaven-
han.dels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) ist nach seinem Ar-
tikel 13 Abs. 2 für
Kongo am 25. August 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. II S. 440).
Bonn, den 4. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 5. Oktober 1977
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai
1875 nebst Reglement und Übergangsbestimmungen
(RGBl. 1876 S. 191) und die Internationale Überein-
kunft vom 6. Oktober 1921 wegen Abänderung der
Internationalen Meterkonvention und des dieser
Konvention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II
S. 409) sind für die
Volksrepublik China am 23. Mai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBl. II
s. 1217).
Bonn, den 5. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die politisdlen Redlte der Frau
Vom 5. Oktober t 977
Die B a h a m a s haben am 16. August 1977 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer des Obereinkommens vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau (BGBl. 1969 II
S. 1929; 1970 II S. 46) notifiziert, daß sie sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973
an das Obereinkommen gebunden betrachten, des-
sen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II S. 282).
Bonn, den 5. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 5. Oktober t 977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 135 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmerver-
treter im Betrieb (BGBl. 1973 II S. 953) ist nach sei-
nem Artikel 8 Abs. 3 für
Kamerun (Vereinigte Republik) am 5. April 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntrnadlung vom 26. Juli 1977 (BGBl. II S. 780).
Bonn, den 5. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die politisdlen Redlte der Frau
Vom 5. Oktober t 977
Die B a h a m a s haben am 16. August 1977 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer des Obereinkommens vom 31. März 1953
über die politischen Rechte der Frau (BGBl. 1969 II
S. 1929; 1970 II S. 46) notifiziert, daß sie sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973
an das Obereinkommen gebunden betrachten, des-
sen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II S. 282).
Bonn, den 5. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 5. Oktober t 977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 135 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmerver-
treter im Betrieb (BGBl. 1973 II S. 953) ist nach sei-
nem Artikel 8 Abs. 3 für
Kamerun (Vereinigte Republik) am 5. April 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntrnadlung vom 26. Juli 1977 (BGBl. II S. 780).
Bonn, den 5. Oktober 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977 1171
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung
einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben
Vom 10. Oktober 1971
Nach § 3 Abs. 3 der Dritten Verordnung vom
13. Juli 1977 über die Inkraftsetzung einer Ergän-
zung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag
vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über zoll-
und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-
österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenz-
brücken ergeben {BGBI. 1977 II S. 634), wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem
§ 3 Abs. 1
am 6. November 1977
in Kraft tritt.
Am gleichen Tage tritt auf Grund des Noten-
wechsels zwischen dem Bundesministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Osterreich
und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Wien vom 7. September 1977 die Vereinbarung
vom 9. Februar/21. März 1977 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Osterreich zur Ergänzung des
Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai
1967 (BGBI. 1977 II S. 635) in Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehl e
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h l ich
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße
Vom 10. Oktober 1977
In Ankara ist am 8. September 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
über den grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr auf der Straße unterzeichnet worden.
Das Abkommen wird nach seinem Artikel 17 Abs. 1
vom 23. Oktober 1977 an vorläufig angewendet. Ab-
kommen und Protokoll - ohne die Anlagen 1
bis 4 - werden nachstehend veröffentlicht. Der Tag
des endgültigen Inkrafttretens wird besonders be-
kanntgemacht.
Bonn, den 10. Oktober 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977 1173
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Ferienziel-Reisen (Pendelverkehr) deutscher und türki-
die Regierung der Republik Türkei - scher Unternehmer bedürfen für die Teilstrecke im ande-
ren Staat der Genehmigung der zuständigen Behörde des
in dem Bestreben, den grenzüberschreitenden Perso- anderen Staates.
nen- und Güterverkehr auf der Straße zwischen beiden Artikel 5
Staaten sowie im Transit durch beide Staaten auf der
(1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr bedürfen
Grundlage des innerstaatlichen Rechts zu regeln -
Unternehmer einer Genehmigung der zuständigen Behör-
den beider Vertragsparteien. Die Genehmigung wird
sind wie folgt übereingekommen:
jeweils nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
erteilt.
Personenverkehr (2) Die Genehmigung soll erst erteilt werden, wenn
Einverständnis über die Notwendigkeit und Zweckmäßig-
Artikel 1 keit einer Linie besteht und die Gegenseitigkeit gewähr-
leistet ist.
(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist
die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung mit (3) Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und
Personenkraftwagen oder Kraftomnibussen. deren Änderungen sowie die Einstellung des Betriebs
(2) Als Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die
bedürfen der vorherigen Zustimmung der beiderseits
zuständigen Genehmigungsbehörden.
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
nicht m~hr als neun Personen (einschließlich Führer) (4) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs für
geeignet und bestimmt sind; als Kraftomnibusse gelten die Teilstrecke im Hoheitsgebiet des anderen Staates
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung sowie Anträge nach Absatz 3 sind bei der zuständigen
zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließ- Behörde des Heimatstaats einzureichen. Die Anträge sind
lich Führer) geeignet und bestimmt sind. alsdann mit einer Stellungnahme des Verkehrsministe-
riums des Heimatstaats dem Verkehrsministerium des
Artikel 2 anderen Staates unmittelbar zu übersenden.
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen (5) Im Transitlinienverkehr bedürfen Unternehmer
des Gelegenheitsverkehrs, die ihren Betriebssitz in einem einer Genehmigung der zuständigen Behörden beider
der beiden Staaten haben, bedürfen für Fahrten mit Kraft- Vertragsparteien. Die Genehmigung wird jeweils nach
omnibussen in und durch das Hoheitsgebiet des anderen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilt. Als Tran-
Staates keiner weiteren Genehmigung, wenn es sich han- sitlinienverkehr gilt der Verkehr durch das Hoheitsgebiet
delt des anderen Staates in einen dritten Staat, ohne daß in
dem durchfahrenen Staat eine Unterwegsbedienung (Auf-
a) um Fahrten, die mit demselben Kraftomnibus ausge-
nahme oder Absetzen von Fahrgästen) stattfindet.
führt werden, der auf der gesamten Fahrs1recke die
gleiche Reisegruppe befördert und sie an den Aus-
gangsort zurückbringt (Rundfahrten mit geschlossenen
Güterverkehr
Türen) oder
b) um Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste Artikel 6
aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt
eine Leerfahrt ist (Leerrückfahrten). (1) Kraftfahrzeuge, die in einem der beiden Staaten
zugelassen sind, bedürfen für Beförderungen im Straßen-
Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach den Buchstaben a güterverkehr zwischen den beiden Staaten oder durch
und b dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen den anderen Staat einer Genehmigung dieses Staates.
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständigen
Behörden des betreffenden Staates Ausnahmen hiervon (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ver-
gestatten. einbaren in der Gemischten Kommission nach Artikel 15
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Kontingent
(2) Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehrs- von Fahrtgenehmigungen, das jeder Vertragspartei in
dienste im Sinne des Absatzes 1 ausführen, haben Kon- gleicher Höhe zur V~rfügung steht.
trollbeamten auf Verlangen das im Protokoll genannte
Kontrolldokument vorzuzeigen.
Artikel 7
Artikel 3 (1) Keiner Genehmigung bedürfen
a) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit
Gelegenheitsverkehrsdienste mit Kraftomnibussen, die
Personenkraftwagen;
nicht den Vorschriften des Artikels 2 entsprechen, sowie
Gelegenheitsverkehrsdienste mit Personenkraftwagen b) die Uberführung von Leichen und der Asche Verstor-
bedürfen im Einzelfall der Genehmigung der zuständigen bener;
Behörde des anderen Staates. c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
d) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme und von dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-
von Schlachtvieh; republik Deutschland oder von den von ihm beauf-
e) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder tragten Behörden ausgegeben.
von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveran-
staltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie Art i k e 1 10
zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über-
f) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst- senden einander Genehmigungsvordrucke in ausreichen-
werken; der Anzahl.
g) die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern Artikel 11
nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flug-
dienste; (1) Die Genehmigungen werden ausgegeben als Fahrt-
genehmigungen, gültig für eine Fahrt (hin und zurück).
h) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft-
fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende (2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein
befördert werden, und die Beförderung von Gepäck bestimmtes Kraftfahrzeug erteil,t. Sie kann von ihm weder
mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen; auf ein anderes Kraftfahrzeug noch auf einen anderen
i) die Beförderung beschädigter oder notgelandeter Luft- Unternehmer übertragen werden. Als Kraftfahrzeug gilt
fahrzeuge; auch ein Kraftfahrzeug mit Anhänger oder Sattelanhän-
ger.
j) die Beförderung von Gütern durch Privatpersonen mit
eigenen Kraftfahrzeugen oder mit fremden Kraftfahr- Gemeinsame Bestimmungen
zeugen ohne Anhänger mit einer zulässigen Nutzlast
von weniger als 4 000 kg für eigene nicht gewerbliche Art i k e 1 12
Zwecke;
(1) Beförderungen mit Kraftfahrzeugen dürfen nur
k) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und
solche Unternehmer durchführen, die nach den geltenden
Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-
Rechts- und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem
tung, z. B. Messe- und Ausstellungsgut;
das Kraftfahrzeug zugelassen ist, berechtigt sind, die
1) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeu-
deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des gen im grenzüberschreitenden Verkehr durchzuführen.
Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt
oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der (2) Für Unternehmer und Fahrpersonal ist im anderen
Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt; Staat das dort geltende Recht verbindlich.
m) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur
Hilfeleistung in dringenden Fällen (insbesondere bei Artikel 13
Naturkatastrophen); Die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erfor-
n) Leerfahrten. derlichen Unterlagen (z. B. Genehmigung, Beförderungs-
papier) sind bei allen Fahrten im anderen Staat vom
(2) Kontingentsfrei, jedoch genehmigungspflichtig ist
Fahrpersonal mitzuführen und den zuständigen Behörden
die Beförderung von Umzugsgut in hierfür besonders
auf Verlangen vorzuweisen.
eingerichteten Fahrzeugen.
Artikel 14
Artikel 8
(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlun-
(1) Die Genehmigung berechtigt zur Güterbeförderung
gen des Unternehmers und des Fahrpersonals gegen das
im grenzüberschreitenden Verkehr
im anderen Staat geltende Recht und die Bestimmung
a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zuge- dieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden des
lassen ist, und dem anderen Staat (Wechselverkehr); Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf
b) durch den anderen Staat (Transit); Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem
c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat die Zuwiderhandlung begangen worden ist, eine der
(Dreiländerverkehr). sofern dabei der Staat, in dem nachfolge!lden Maßnahmen:
das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüb- a) Hinweis an den verantwortlichen Unternehmer, die
lichen Weg durchfahren wird. geltenden Vorschriften einzuhalten;
(2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraft- b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den
fahrzeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwi- verantwortlichen Unternehmer oder Entzug einer
schen zwei in dem anderen Staat liegenden Orten zu bereits erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für
befördern (Binnenverkehr). Sie berechtigt ferner nicht den die zuständige Behörde des anderen Staates ihn
zum Dreiländerverkehr, bei dem der Staat, in dem das vom Verkehr ausgeschlossen hat.
Kraftfahrzeug zugelassen ist, nicht auf dem verkehrsübli- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
chen Weg durchfahren wird. über die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 9 Art i k e 1 15
Die Genehmigungen nach Artikel 6 werden (1) Auf Verlangen der zuständigen Behörden einer
an türkische Unternehmer für in der Republik Türkei Vertragspartei tritt eine aus Vertretern der zuständigen
zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister Behörden beider Vertragsparteien bestehende Gemischte
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt Kommission zusammen, um in Durchführung dieses
und von dem Ministerium für Verkehr der Republik Abkommens der Entwicklung des Verkehrs Rechnung zu
Türkei ausgegeben; tragen und auftretende Fragen in gegenseitigem Einver-
nehmen zu regeln.
an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch das (2) Zur Durchführung dieses Abkommens schließen die
Ministerium für Verkehr der Republik Türkei erteilt beiden Vertragsparteien ein Protokoll; dieses wird
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1977 1175
:r:usammen mit dem Abkommen unterzeichnet und ist Artikel 17
Bestandteil des Abkommens.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
(3) Die Gemischte Kommission ist berechtigt, dieses die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
Protokoll zu ändern. erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein
Inkrafttreten erfüllt sind; es wird mit dem 45. Tag nach
Artikel 16 dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom Tag seines Inkrafttretens an gerechnet; die Gel-
gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb tungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens ein Jahr, bis eine der Vertragsparteien es schriftlich mit
eine gegenteilige Erklärung abgibt. einer Frist von sechs Monaten kündigt.
GESCHEHEN zu Ankara am 8. September 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peckert
Für die Regierung der Republik Türkei
Behic Ha z a r
Protokoll
nach Artikel 15 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr
auf der Straße
I. Personenverkehr Fahrstrecke
1. Das Kontrolldokument nach Artikel 2 Absatz 2 muß für Grenzübergangsstellen
türkische Unternehmer dem Muster in der Anlage 1 Daten der Reise
und für deutsche Unternehmer dem Muster in der An- Zahl der Fahrer.
lage 2 entsprechen. Das Kontrolldokument wird von
Antrags- und Genehmigungsmuster werden die beiden
den zuständigen Behörden des Staates, in dem der
Verkehrsministerien erforderlichenfalls vereinbaren.
Kraftomnibus zugelassen ist, oder von anderen hierzu
ermächtigten Stellen ausgegeben. Die beiden Verkehrsministerien unterrichten sich
gegenseitig am Ende eines jeden Jahres über die
2. Im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach Anzahl der ausgegebenen Genehmigungen.
Artikel 3 wird die Genehmigung für die deutschen
Unternehmer vom Ministerium für Verkehr in Ankara, 3. Der Antrag auf Genehmigung von Ferienziel-Reisen
für die türkischen Unternehmer vom Bundesminister nach Artikel 4 ist vom deutschen Unternehmer beim
für Verkehr in Bonn erteilt. Ministerium für Verkehr in Ankara einzureichen, das
Anträge sind von deutschen Unternehmern an das seine Entscheidung, soweit es die türkische Teilstrecke
Ministerium für Verkehr in Ankara, von türkischen betrifft, dem deutschen Antragsteller unmittelbar mit-
Unternehmern an den Bundesminister für Verkehr in teilt. Eine Abschrift dieser Entscheidung wird gleich-
Bonn zu richten. zeitig dem Bundesminister für Verkehr übersandt.
Anträge für genehmigungspflichtige Gelegenheitsver- Der Antrag auf Genehmigung von Ferienziel-Reisen
kehrsdienste müssen insbesondere enthalten nach Artikel 4 ist vom türkischen Unternehmer an den
- Firma und Anschrift des Verkehrsunternehmers Bundesminister für Verkehr zu richten. Die zuständige
- Firma und Anschrift des Reiseveranstalters, der den deutsche Behörde übersendet ihre Entscheidung an den
Auftrag erteilt hat türkischen Antragsteller. Das Ministerium für Verkehr
in Ankara erhält eine Abschrift dieser Entscheidung.
- Herkunftsstaat der Fahrgäste
- Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der Anträge für Ferienziel-Reisen deutscher und türkischer
zu benutzenden Kraftfahrzeuge Unternehmer müssen insbesondere enthalten
- Ausgangs- und Zielort der Reise - Firma und Anschrift des Verkehrsunternehmers
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
- Firma und Anschrift des Reiseveranstalters, der den II. Güterverkehr
Auftrag erteilt hat
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
- Herkunftsstaat der Fahrgäste ,,zuständige Behörden"
- Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der a) in der Bundesrepublik Deutschland den Bundes-
zu benutzenden Kraftfahrzeuge minister für Verkehr oder eine von diesem beauf-
Ausgangs- und Zielort der Verkehrsdienste tragte Behörde;
Fahrstrecke b) in der Republik Türkei das Ministerium für Verkehr
Grenzübergangsstellen (Ula~tirma Bakanligi).
Daten der Reisen 2. Der Geltungsbereich der Genehmigung kann auf
Zahl der Fahrer. bestimmte Beförderungen beschränkt werden. Die
Antrags- und Genehmigungsformulare werden die bei- Beschränkung ist in der Genehmigungsurkunde einzu-
den Verkehrsministerien erforderlichenfalls vereinba- tragen {z. B. Umzugsgut).
ren. Die Gültigkeit der Genehmigung darf drei Monate
nicht überschreiten.
4. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach
Artikel 5 müssen insbesondere enthalten Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer auch,
auf einer Transitrückfahrt im anderen Staat Ladung für
- Firma und Anschrift des Verkehrsunternehmers
seinen Heimatstaat aufzunehmen oder für einen dritten
- Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der Staat, sofern dabei der Heimatstaat auf dem verkehrs-
zu benutzenden Kraftfahrzeuge üblichen Weg durchfahren wird.
- Entwürfe des Fahrplans, der Tarife und der Beför-
derungsbedingungen 3. Die Genehmigungen werden zweisprachig gedruckt.
Ein Muster der Genehmigung für deutsche Unterneh-
Beantragte Genehmigungsdauer
mer und ein Muster der Genehmigung für türkische
Betriebsdauer Unternehmer sind diesem Protokoll als Anlagen 3
Grenzübergangsstellen. und 4 beigefügt.
GESCHEHEN zu Ankara am 8. September 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peckert
Für die Regierung der Republik Türkei
Behic Ha z a r
Herausgeber: Du Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.