1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 11. Mai 197 5
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und dem Staat Israel andererseits
Vom 3. Oktober 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Dem in Brüssel am 11. Mai 1975 von der Bundes- Artikel 3
republik Deutschland unterzeichneten Abkommen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen kündung in Kraft.
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
dem Staat Israel andererseits wird zugestimmt. Das Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in
Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. Oktober 1977
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1971 1115
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl einerseits
und dem Staat Israel andererseits
Das Königreich Belgien, (3) Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage
das Königreich Dänemark, unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel festgelegt
die Bundesrepublik Deutschland, worden sind, gelten auch für das vorliegende Abkommen.
die Französische Republik,
Irland, Artikel 3
die Italienische Republik, (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
das Großherzogtum Luxemburg, Israel werden weder neue Einfuhrzölle oder Abgaben
gleicher Wirkung noch neue mengenmäßige Einfuhrbe-
das Königreich der Niederlande, schränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-
das Vereinigte Königreich Großbritannien geführt.
und Nordirland, (2) Die seit dem 1. Januar 1974 im Warenverkehr zwi-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für schen der Gemeinschaft und Israel eingeführten Abgaben
Kohle und Stahl, nachstehend „Mitgliedstaaten" ge- mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-
nannt, krafttreten dieses Abkommens beseitigt.
einerseits, Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,
der Staat Israel deren Satz am 31. Dezember 1974 höher war, als der am
andererseits, 1. Januar 1974 tatsächlich angewandte Satz, wird mit In-
krafttreten dieses Abkommens auf diesen letzten Satz
IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirtschafts- gesenkt.
gemeinschaft und der Staat Israel ein Abkommen über
die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Artikel 4
Bereiche abschließen,
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
IM STREBEN nach gleichen Zielen und in dem Wunsch, Israel werden keine neuen Ausführzölle oder Abgaben
für den in die Zuständigkeit der Europäischen Gemein- gleicher Wirkung eingeführt.
schaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich gleichartige (2) Die auf die Waren einer Vertragspartei, die zur
Lösungen zu finden, Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei be-
stimmt sind, erhobenen Ausfuhrzölle und Abgaben glei-
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele cher Wirkung werden am 1. Juli 1977 beseitigt.
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-
kommens dahingehend ausgelegt werden kann, daß sie
die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus an- Artikel 5
deren internationalen Verträgen entbindet, (1) Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewand-
ten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber
DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt,
zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsich-
Artikel 1
tigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Ge-
Dieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten, mischten Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkraft-
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für treten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in den Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Ver-
dieser Gemeinschaft oder in Israel. zerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung ent-
stehen könnten.
(2) Werden bei im Abkommen genannten Waren Ände-
Titel I
rungen am Schema der Zolltarife der Vertragsparteien
Warenverkehr vorgenommen, so kann der Gemischte Ausschuß das im
Abkommen enthaltene Zolltarifschema für diese Waren
Artikel 2 angleichen.
(1) Für Erzeugnisse mit Ursprung in Israel gelten bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Artikel 6
Protokolls Nr. 1.
Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des
(2) Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Vertrages über die Gründung der Europäischen Cemein-
gelten bei der Einfuhr nach Israel die Bestimmungen des schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag
Protokolls Nr. 2. erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Art i k e l 7 Ar t i k e l 12
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf- Wenn die Angebote israelischer Unternehmen das
fung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver- funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen
kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese nicht eine können und wenn diese Beeinträchtigung auf unter-
Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Wa- schiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die
renverkehrsregelung, insbesondere der Bestimmungen Preise zurückzuführen ist, so können die Mitgliedstaaten
über die Ursprungsregeln, bewirken. gemäß den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und
Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 8 Art i k e 1 13
Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnah- Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
men oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Erzeug- Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-
nisse einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ur- partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht
sprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei unmit- und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
telbar oder mittelbar diskriminieren. auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus- oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-
geführt werden, darf keine Erstattung für interne Ab- kung für diese Ware im Gebiet der einführenden Ver-
gaben gewährt ~erden, die höher ist als die auf diese tragspartei
Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben. - und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden
Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher
Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der
Artikel 9 betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwi-
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen schenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die
und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-
der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz führenden Vertragspartei erhoben werden,
hat, oder nach Israel unterliegen keinen Beschränkungen, kann die betroffene Vertragspartei nach den in Artikel 16
soweit dieser Warenverkehr unter die Bestimmungen festgelegten Modalitäten und Verfahren geeignete Maß-
dieses Abkommens fällt. nahmen treffen.
Artikel 14
Artikel 10 Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch- anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann
fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die sie nach den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und
aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Uber-
Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens einkommens zur Durchführung von Artikel VI des All-
von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des natio- gemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maß-
nalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem nahmen gegen diese Praktiken treffen.
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso-
wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber Artikel 15
entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminie- bei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Ver-
rung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels schlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region
zwischen den Vertragsparteien darstellen. führen können, kann die betroffene Vertragspartei nach
den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Verfahren
geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 11
(1) Mit dem guten funktionieren dieses Abkommens Art i k e 1 16
sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handels- (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,
verkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel zu beein- die die in den Artikeln 13 und 15 genannten Schwierig-
trächtigen, keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be- um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-
schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf- delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Ver-
einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen tragspartei mit.
Unternehmen, die in bezug auf die Produktion und
(2) In den Fällen der Artikel 11 bis 15 und 24 stellt die
den Warenverkehr eine Verhinderung, Einschränkung
betreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin vor-
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
gesehenen Maßnahmen, oder in den Fällen des Absat-
bewirken; zes 3 Buchstabe e so schnell wie möglich, dem Gemisch-
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden ten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Ver-
Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar- fügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick
teien oder auf einem wesentlichen Teil desselben auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
durch ein oder mehrere Unternehmen; ermöglichen.
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk- funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-
tionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht. trächtigen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß
Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im
nach den in Artikel 16 festgelegten Modalitäten und Ver- Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegen-
fahren geeignete Maßnahmen treffen. stand regelmäßiger Konsultationen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1117
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: Titel II
a) Bezüglich des Artikels 11 kann jede Vertragspartei Allgemeine und Schlußbestimmungen
den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An-
sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Artikel 18
Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Ar-
tikels 11 Absatz 1 unvereinbar ist. (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
Zur Prüfung des Falles und gegebenen! alls zur Ab-
und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
stellung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver-
sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck-
schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
dienlichen Auskünfte und leisten ihm die erforderliche
len. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach
Hilfe. ihren eigenen Bestimmungen aus.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im
Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist die bean- (2) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkommens
standeten Praktiken nicht abgestellt oder kommt in- tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und
nerhalb von drei Monaten nach Befassung des Ge- konsultieren sich auf Antrag einer Vertragspartei gegen-
mischten Ausschusses in diesem keine Einigung zu- seitig innerhalb des Gemischten Ausschusses.
stande, so kann die betroffene Vertragspartei die von (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich durch Beschluß
ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen tref- eine Geschäftsordnung.
fen, um die aus den genannten Praktiken entstehen-
den ernsten Schwierigkeiten zu beheben und insbe-
Art i k e I 19
sondere Zollzugeständnisse zurücknehmen.
b) Bezüglich des Artikels 12 erteilen die Vertragspar- (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern
teien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen der Mitgliedstaaten einerseits und aus Vertretern Israels
Auskünfte und leisten die zur Prüfung des Falles und andererseits.
gegebenenfalls die zur Durchführung der geeigneten (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti-
Maßnahmen erforderliche Hilfe. gen Einvernehmen.
Hat Israel innerhalb der im Gemischten Ausschuß fest-
gesetzten Frist die beanstandete Praktik nicht abge- Artikel 20
stellt oder kommt innerhalb eines Monats nach Be- (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den
fassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-
Einigung zustande, so können die Mitgliedstaaten die schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
von ihnen für erforderlich erachteten Schutzmaßnah-
men treffen, um eine Beeinträchtigung des Funktionie- (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
rens des Gemeinsamen Marktes zu verhindern oder jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer
ihr ein Ende zu setzen; sie können insbesondere Zoll- Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-
zugeständnisse zurückziehen. mens zusammen.
c) Bezüglich des Artikels 13 werden die Schwierigkeiten, Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-
gabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies er-
die sich aus dem dort beschriebenen Sachverhalt er-
geben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifi- forderlich ist.
ziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu (3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von
ihrer Behebung fassen. Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung
Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende seiner Aufgabe unterstützen.
Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Noti-
fizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwie- Art i k e 1 21
rigkeiten gefaßt, so ist die einführende Vertragspartei
berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichs- Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner
abgabe zu erheben. Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die a) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren wesent-
lichen Sicherheitsinteressen widersprechende Preis-
Auswirkung der für die verarbeiteten Rohstoffe oder
Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf gabe von Auskünften zu verhindern;
den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt. b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-
material oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-
d) Bezüglich des Artikels 14 findet im Gemischten Aus- liche Forschung, Entwicklung oder Produktion betref-
schuß eine Konsultation statt, bevor die betreffende fen, sofern diese Maßnahmen bei den nicht eigens für
Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft. militärische Zwecke bestimmten Waren die Wettbe-
e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofor- werbsbedingungen nicht beeinträchtigen;
tiges Eingreifen erforderlich machen, . eine vorherige c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender
Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in internationalen Spannungen als wesentlich für ihre
den Fällen der Artikel 13, 14 und 15 sowie im Falle eigene Sicherheit erachtet.
von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und so-
fortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, un-
verzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Art i k e 1 22
Sicherungsmaßnahmen treffen. In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
- darf die Regelung, die Israel gegenüber der Gemein-
Artikel 17 schaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Be-
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden handlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehörigen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit- oder ihrer Gesellschaften führen;
gliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels kann die be- - darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber
troffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnah- Israel anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Be-
men treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die handlung israelischer Staatsangehöriger oder Gesell-
andere Vertragspartei. schaften führen.
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
A r t i k e l 23 A r t i k e l 25
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Die Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind,
gemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien nützlich sind Bestandteile des Abkommens.
wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Bezie-
hungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht
Artikel 26
unter dieses Abkommen fallen, weiter auszubauen, so
unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen ent- Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
sprechenden begründeten Antrag. Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuß Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt der
beauftragen, diesen Antrag zu prüfen und gegebenenfalls Notifizierung außer Kraft.
Empfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhand-
lungen, auszuarbeiten. Artikel 27
(2) Die Ubereinkünfte, die aus den in Absatz 1 ge-
Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
nannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Rati-
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
fizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-
nach ihren eigenen Verfahren.
trages anwendbar ist, einerseits und für den Staat Israel
andererseits.
Art i k e 1 24
Artikel 28
(1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-
men, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
dieses Abkommens zu gefährden. jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer,
italienischer, niederländischer und hebräischer Sprache,
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus diesem Abkommen. Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die
Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft,
nicht erfüllt hat, so kann sie nach den in Artikel 16 der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Vertragsparteien
festgelegten Modalitäten und Verfahren geeignete Maß- einander den Abschluß der dafür erforderlichen Ver-
nahmen treffen. fahren notifiziert haben.
GESCHEHEN zu Brüssel am elften Mai neunzehnhun-
dertfünfundsiebzig; dieser Tag entspricht dem ersten
Siwan fünftausendsiebenhundertfünfunddreißig.
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1119
Anhang
Liste der in Artikel l des Abkommens genannten Waren
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan
von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-
stoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleidlen,
auth in formlosen Stüdcen
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hoch-
gekohltes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisensdlwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stüdce, aus Eisen oder
Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorge-
schmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Plantinen:
I. gewalzt
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Warenbezeichnung
Zolltarif-
schemas
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-
draht}; Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl
für den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt
oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten
Elementen hergestellt:
A. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen}:
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a} Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt}:
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c} von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
VI. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert,
plattiert, parkerisiert, bedruckt}
(a) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1121
Nummer des
Brüsseler
Warenbezeichnung
Zolltarif-
schemas
73.13 V. anders bearbeitet:
(Forts.)
a) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdmitten:
2. andere
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Warenbezeichnung
Zolltarif-
schemas
73.15 VII. Bleche:
(Forts.)
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungen-
verbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Win-
kel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
I. gewalzt
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1123
Protokoll Nr. 1
über die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens
Artikel 1 (2) Die gemäß Artikel 1 errechneten gesenkten Zoll-
sätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die
Die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung erste Dezimalstelle angewendet.
der Gemeinschaft für die unter die Europäische Gemein-
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 39 Absatz 5
schaft für Kohle und Stahl fallenden Waren werden
der Akte über die Beitrittsbedingungen und Anpassung
schrittweise wie folgt beseitigt:
der Verträge durch die Gemeinschaft wird Artikel 1 hin-
sichtlich der Zölle oder des spezifischen Anteils der ge-
mischten Zölle des Zolltarifs Irlands und des Vereinigten
Zeitplan 1 Senkungssatz Königreichs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die
vierte Dezimalstelle angewendet.
- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
Artikel 3
des Abkommens 600/o
(1) Die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse
- ab 1. Januar 1976 80 0/o mit Ursprung in Israel dürfen bei der Einfuhr in die Ge-
- ab 1. Juli 1977 100 0/o meinschaft keine günstigere Behandlung genießen, als
sich die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 werden die Zölle
Artikel 2 und Abgaben mit gleicher Wirkung, die sich aus der An-
(1) Für jedes Erzeugnis gelten als Ausgangszölle, die wendung der Artikel 32 und 36 der Akte über die Bei-
gemäß Artikel 1 gesenkt werden müssen: trittsbedingungen und Anpassung der Verträge ergeben,
nicht berücksichtigt.
- für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam-
mensetzung: die am 1. Januar 1974 gegenüber Israel Artikel 4
tatsächlich angewandten Zollsätze;
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Ge-
für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich: meinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
die am 1. Januar 1972 gegenüber Israel tatsächlich an- Abkommens, die Maßnahmen gleicher Wirkung späte-
gewandten Zollsätze. stens am 1. Januar 1976 aufgehoben.
Protokoll Nr. 2
über die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens
Einziger Artikel
Israel wendet auf die Einfuhr der in die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal-
lenden Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft das
Protokoll Nr. 2 des heute unterzeichneten Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Staat Israel an.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 12/77 - Erhöhung des Zollkontingents 1977 für Bananen)
Vom 26. September 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (BGBI. I S. 529), der durch das Gesetz vom
3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung
vom 1. Januar 1977 im Anhang Zollkontingente/2 in
der Bestimmung zu Tarifstelle 08.01 B (Bananen
usw.) in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Men-
genangabe „363 000 t" ersetzt durch „521 000 t".
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. September 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1125
Verordnung
über die Inkraftsetzung des Anhangs III
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 1. Oktober 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 2
22. Mai 1975 zum Washingtoner Artenschutzüber- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
einkommen (BGBI. 1975 II S. 773) wird verordnet: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des
Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzüberein-
§ 1 kommen auch im Land Berlin.
Anhang III des Ubereinkommens vom 3. März 1973
§ 3
über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen wird hiermit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
in der nachstehenden Fassung in Kraft gesetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Anhang III
des W ashingtoner Artenschu tzübereinkommens
in der Fassung vom 1. Juli 1977
Erläuterung:
1. Die in diesem Anhang aufgeführten Arten werden bezeichnet
a) mit dem Namen der Art oder
b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon oder einem bestimmten Teil desselben
angehörenden Arten.
2. Die Abkürzung „spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxon ver-
wendet.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder
Klassifikation.
4. Ein Sternchen (•) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet,
daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten
der betreffenden Art oder des betreffenden Taxon in Anhang I aufgeführt sind und
daß diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang III ausgenommen sind.
5. Zwei Sternchen (••) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon be-
deuten, daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten
oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxon in Anhang II aufgeführt
sind und daß diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang III ausgenommen
sind.
6. Das Zeichen ( +) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren
Taxon bedeutet, daß nur bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen, Unter-
arten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxon wie folgt in
diesem Anhang aufgeführt sind:
+ 401 Costa Rica-Art
7. Bei den Ländernamen neben den Bezeichnungen von Arten oder höheren Taxa handelt
es sich um die Bezeichnungen der Vertragsparteien, die die Aufnahme dieser Arten
oder höheren Taxa in diesen Anhang beantragen.
8. Alle Tiere oder Pflanzen - sei es lebend oder tot - einer in diesem Anhang auf-
geführten Art oder eines anderen darin aufgeführten Taxon sowie alle ohne weiteres
erkennbaren Teile oder Erzeugnisse dieser Tiere oder Pflanzen fallen unter die Be-
stimmungen dieses Ubereinkommens.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fauna
Mammalia
Säugetiere
Chiroptera
Flattertiere
Phyllostomatidae Vampyrops lineatus Uruguay
Blattnasen Blattnasenart
Edentata
Zahnlose
Bradypodidae Bradypus griseus Costa Rica
Faultiere Graues Dreizehenfaultier
Choloepus hoffmanni Costa Rica
Weißkopf-Zweizehenfaultier
Dasypodidae Cabassous centralis Costa Rica
Gürtelt,iere Mittelamerikanisches
Nacktschwanz-Gürteltier
Cabassous gymnurus (tatouay) Uruguay
Nacktschwanzgürteltier
Pholidota
Schuppentiere
Manidae Manis gigantea Ghana
Schuppentiere Riesenschuppentier
Manis longicaudata Ghana
Langschwanzschuppentier
Manis tricuspis Ghana
W eißba uchschuppentier
Rodentia
Nager
Sciuridae · Epixerus ebii Ghana
Hörnchen Palmenhörnchen,
Großes Rotschenkelhörnchen
Sciurus deppei Costa Rica
Deppe's Hörnchen
Anomaluridae Anomalurus spp. Ghana
Dornsch w anzhörnchen Dornschwanzhörnchenarten
ldiurus spp. Ghana
Gleitbilcharten
Hystricidae Hystrix spp. Ghana
Stachelschweine Eigentliche Stachelschweinarten
Erethizon tidae Coendou spinosus Uruguay
Baumstachler Spi tzgreifstachler
Cetacea
Wale
Platanistidae Pontoporia (Stenodelphis) blainvillei Uruguay
Fluß-Delphine La Plata- Delphin
Monodontidae Monodon monocerus Kanada
Gründelwale Narwal
Carnivora
Raubtiere
Canidae Fennecus zerda Tunesien
Hunde Fennek, Wüstenfuchs
Procyonidae Bassaricyon gabbii Costa Rica
Kleinbären Schlankbär
Bassariscus sumichrasti Costa Rica
Mittelamerikanisches Katzenfrett
Nasua nasua solitaria Uruguay
Südamerikanischer Nasenbär
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1127
Mustelidae Galictis allamandi Costa Rica
Marder Großer Grison
Mellivora capensis Ghana
Honigdachs
Pinnipedia
Wasserraubtiere
(Robben)
Odobenidae Odobenus rosmarus Kanada
Walrosse Walroß
Arliodactyla
Paarhufer
Hippopotamidae Hippopotamus amphibius Ghana
Flußpferde Flußpferd
Tragulidae Hyemoschus aquaticus Ghana
Hirschferkel Afrikanisches Hirschferkel
Cervidae Cervus elaphus barbarus Tunesien
Hirsche Berberhirsch, Atlashirsch
Bovidae Ammotragus lervia Tunesien
Horntiere Mähnenschaf
Antilope cervicapra Nepal
Hirschziegenantilope
Boocercus (Taurotragus) euryceros Ghana
Bongo
Bubalus bubalis Nepal
Wasserbüffel, Arni
Damaliscus lunatus Ghana
Leierantilope
Gazella dorcas Tunesien
Dorkasgazelle
Gazella gazella cuvieri Tunesien
Edmigazelle
Gazella Jeptoceros Tunesien
Afrikanische Dünengazelle
Hippotragus equinus Ghana
Pferdeantilope
Tetracerus quadricornis Nepal
Vierhornantilope
Tragelaphus spekei Ghana
Sumpfantilope, Sitatunga
Aves
Vögel
Rheiformes
Nanduartige Laufvögel
Rheidae Rhea americana •· Uruguay
Nandus Gewöhnlicher Nandu
Ciconiiformes
Stelzvögel
Ardeidae Ardea goliath Ghana
Reiher Goliathreiher
Bubulcus ibis Ghana
Kuhreiher
Casmerodius albus Ghana
Silberreiher
Egretaa garzetta Ghana
Seidenreiher
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Ciconiidae Ephippiorhynchus senegalensis Ghana
Störche Sattelstorch
Leptoptilos crumeniferus Ghana
Marabu
Threskiornithidae Hagedashia hagedash Ghana
Ibisse Hagedasch-lbis
Lampribis rara Ghana
Fleckenibis
Threskiornis aethiopica Ghana
Heiliger Ibis
Anseriformes
Entenvögel und Gänse-
vögel
Anatidae Anatidae spp. • •• Ghana
Enten- und Gänseartige alle Enten und Gänse
Falconiformes
Greifvögel
Sagi ttariidae Sagittarius serpentarius Ghana
Sekretäre Sekretär
Acci pi tridae Accipitridae spp. • •• + 401 Costa Rica
Habichtartige alle Habichtartigen
Galliformes
Hühnervögel
Cracidae Crax rubra Costa Rica
Hokkos Tuberkelhokko
Phasianidae Agelastes meleagrides Ghana
Fasanenartige Weißbrustperlhuhn
Tragopan satyra Nepal
Sa tyr-Tr agopan
Columbiformes
Tauben vögel
Columbidae Columbidae spp. • •• Ghana
Tauben Tauben
Nesoenas mayeri Mauritius
Mauritiustaube, Rosentaube
Psittacif ormes
Papageienvögel
Psittacidae Psittacidae spp. • •• Ghana
Papageien Papageienarten
Ara ambiqua Costa Rica
Großer Soldaten-Ara
Ara macao Costa Rica
Hellroter Ara
Cuculiformes
Kuckucksvögel
Musophagidae Musophagidae spp. •• Ghana
Turakos Turakoarten
Strigiiormes
Eulenvögel
Tytonidae Tytonidae spp. • Ghana
Schleiereulen Schleiereulenarten
Strigidae Strigidae spp. • •• Ghana
Eulen Eulenarten
Strix nebulosa Kanada
Bartkauz
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1129
Passeriformes
Sperlingsvögel
Muscicapidae Bebrornis rodericanus Mauritius
Fliegenschnäpperartige Mauritius-Sänger
Tchitrea (Terpsiphone) bourbonnensis Mauritius
Ma uri ti us-P ar adiesfliegenschnäpper
Emberizidae Gubernatrix cristata Uruguay
Ammern Grünkardinal
Icteridae Xanthopsar flavus Uruguay
Stärlinge Gelbhaubenstärling
Fringillidae Fringillidae spp. • •• Ghana
Finken Finkenarten
Ploceidae Ploceidae spp. Ghana
Webervögel Webervogelarten
Reptilia
Kriechtiere
Testudinata
Schildkröten
Trionychidae Trionyx triunguis Ghana
Weichschildkröten Afrikanische Weichschildkröte
Pelomedusidae Pelomedusa subruia Ghana
Pelomedusen- Starrbrust-Pelomeduse
sdJ. ildkröten
Pelusios spp. Ghana
Pelomedusenschildkröte
Flora
Gnetaceae Gnetum montanum Nepal
Berg-Tangil
Magnoliaceae Talauma hodgsonii Nepal
Taungme-Baum
Papaveraceae Meconopsis regia Nepal
Gelber Himalaya-Mohn
Podocarpaceae Podocarpus nerifolius Nepal
Oleanderblättrige Scheineibe
Tetracentraceae Tetracentron spp. Nepal
Ährenblütiger Scheinjudasbaum
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
(Lausanne 1974)
Vom 9. August 1977
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom
5. Juli 1974 nebst den Schlußprotokollen (BGBl. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
3. der Weltpostvertrag,
4. das Wertbriefabkommen,
5. das Postpaketabkommen,
6. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,
7. das Postscheckabkommen,
8. das Postnachnahmeabkommen,
9. das Postauftragsabkommen,
10. das Postsparkassenabkommen,
11. das Postzeitungsabkommen
sind für die
Deutsche Demokratische Republik
am 15. Juni 1976
am 16. November 1976 2-5
in Kraft getreten.
Die Verträge sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 7. März 1977 1-11
Algerien am 29. Juli 1976 1-9
Angola am 3. März 1977 1-5
Australien
einschließlich seiner
Außengebiete am 25.Januar 1977 1-3, 5
Bangladesch am 28. Oktober 1976 1-5
Bolivien am 10. Dezember 1976 1-3,5
Ecuador am 26. Januar 1977 1-11
Irak am 29. November 1976 1-5
Israel am 8. November 1976 1-3, 5
Kuwait am 2. Juni 1977 1-6
Lesotho am 1. September 1976 1-3,5
Mauretanien am 31. Januar 1977 1-9, 11
Nepal am 4. Mai 1977 1-3, 5
Niger am 19. Juli 1976 2-9
am 1. September 1976
Norwegen am 20. Oktober 1976 1
am 19. November 1976 2-8, 10, 11
Schweden am 9. Juli 1976 1
am 27. Dezember 1976 2-8, 10, 11
Ungarn am 17. September 1976 1-6, 8, 9, 11
Zypern am 10. Januar 1977 1-6
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBl. 1965 II
S. 1633) ist in Kraft getreten für
Angola am 3. März 1977
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1131
Frankreich hat die Satzung des Weltpostvereins am 20. Dezember
1976 für die „Gesamtheit der Gebiete, die von der französischen Ver-
waltung für Post- und Fernmeldewesen der Uberseegebiete vertreten
werden", gekündigt. Die Kündigung wird am 22. Dezember 1977 wirk-
sam.
Frankreich hat bei seiner Kündigung erklärt, daß seine Annahme der
Verträge des Weltpostvereins nach Artikel 23 Abs. 1 der Satzung des
Weltpostvereins vom 22. Dezember 1977 an für die „Gesamtheit der
Gebiete" gilt, die vorher von der französischen Verwaltung für Post-
und Fernmeldewesen der Uberseegebiete vertreten wurden.
Die Vereinigten Staaten haben die Satzung des Weltpost-
vereins am 29. Dezember 1976 für die Beteiligung der „Gesamtheit der
Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich des unter
Treuhandschaft stehenden Gebiets der Inseln im Pazifischen Ozean" ge-
kündigt. Die Kündigung wird am 1. Januar 1978 wirksam.
Die Vereinigten Staaten haben bei ihrer Kündigung nach Artikel 23
der Satzung des Weltpostvereins erklärt, daß die Beteiligung der Ver-
einigten Staaten am Weltpostverein vom 1. Januar 1978 an auch für die
vorgenannten Gebiete gilt, die früher ein Mitglied des Weltpostvereins
bildeten.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Welt-
postvereins (BGBl. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für
Angola am 3. März 1977
Ecuador am 26. Januar 1977
Mauretanien am 31. Januar 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 27. November 1976 (BGBI. 1977 II S. 3).
Bonn, den 9. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Weil
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Obereinkommens
über sidtere Container
Vom 19. August 1977
Nadl Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem
Ubereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sidlere Container (BGBl.
1976 II S. 253) wird hiermit bekanntgemadlt, daß das Ubereinkommen
nadl seinem Artikel VIII für die
Bundesrepublik Deutsdlland am 6. September 1977
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutsdlland wurde am
27. Juli 1976 bei dem Generalsekretär der Zwisdlenstaatlichen Beraten-
den Sdliffahrts-Organisation (IMCO) in London hinterlegt.
Das Ubereinkommen wird für die
Deutsche Demokratisdle Republik am 6. September 1977
in Kraft treten.
Das Ubereinkommen wird ferner am 6. September 1977 für folgende
Staaten in Kraft treten:
Frankreidl
Frankreidl hat bei der Genehmigung zu Artikel X Abs. 4 folgenden
Vorbehalt gemadlt:
(Ubersetzung)
" ... an objection to this amendment ein Einspruch, der von einer
raised by a Contracting Party shall Vertragspartei gegen diese Änderung
not be binding upon the other Con- erhoben wird, ist für die anderen
tracting Parties as regards approval of Vertragsparteien hinsichtlich der Zu-
containers to which this Convention lassung von Containern, auf die dieses
applies. When an objection to an Ubereinkommen Anwendung findet,
amendment is raised by a Contracting nicht verbindlich. Wird von einer Ver-
Party, the provisions of that amend- tragspartei ein Einspruch gegen eine
ment shall not be demurrable to the Änderung erhoben, so können die Be-
said Party.'' stimmungen der Änderung dieser Par-
tei nicht entgegengehalten werden."
Neuseeland
Der Beitritt Neuseelands erstreckt sich nicht auf die Cookinseln, Niue
und die Tokelau Inseln.
Rumänien
Sowjetunion
Ukraine
Weißrußland
Die Sowjetunion, die Ukraine und Weißrußland haben bei der Ratifi-
kation folgenden gleidllautenden Vorbehalt eingelegt:
(Ubersetzung)
"As to the provisions of Article XIII ,,Zu Artikel XIII betreffend die Bei-
related to the settlement of disputes legung von Streitigkeiten über die
with regard to interpretation and ap- Auslegung und Anwendung des Uber-
plication of the Convention through einkommens durdl Schiedsverfahren
arbitration, the Government, ... states erklärt die Regierung ... , daß die An-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1133
that adoption of this provision should nahme dieser Bestimmung nicht dahin-
not be interpreted as a change of the gehend auszulegen ist, als bedeute sie
Government's ... point of view that eine Änderung des Standpunkts der
submission of a dispute to arbitration Regierung ... , wonach die Unterwer-
may take place in each particular case fung einer Streitigkeit unter ein
only with the agreement of all sides Schiedsverfahren in jedem Einzelfall
in the dispute." nur mit Zustimmung aller an der Strei-
tigkeit beteiligten Parteien erfolgen
kann."
Spanien
Tschechoslowakei
Ungarn.
Bonn, den 19. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Weil
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Technische Zusammenarbeit
Vom 31. August 1977
In Bonn ist am 3. März 1972 ein Rahmenabkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan über Technische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 10 Abs. 1
am 17. August 1972
in Kraft getreten.
Das Abkommen ist durch Notenwechsel vom
15. Januar 1976/28. September 1976 geändert wor-
den. Der Notenwechsel ist
am 28. September 1976
in Kraft getreten.
Das Abkommen in der jetzt geltenden Fassung
wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Rahmenabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Republik Sudan
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genstände bis zum Projektstandort einschließlich der
Gehälter und Reisekosten der Fachkräfte und ihrer
und
Familien von und nach der Demokratischen Republik
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan, Sudan sowie der Kosten des Transports ihrer persön-
lichen Habe und Haushaltsgegenstände von und nach der
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und Demokratischen Republik Sudan.
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen, (4) Soweit die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2
nicht etwas Abweichendes vorsehen, übernimmt die
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kosten
der Miete von Wohnungen für die entsandten Fach-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der kräfte und ihre Familien, soweit nicht die entsandten
Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts Fachkräfte die Mietkosten selbst tragen.
ihrer Staaten und
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
trägt die Kosten für Dienstreisen der entsandten Fach-
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren
kräfte innerhalb der Demokratischen Republik Sudan.
Technischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwach-
sen,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bemüht sich,
Artikel 1
1. die Fortbildung von sudanesischen Fach- und Füh-
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen
rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-
ihrer Möglichkeiten gemeinsam in fachlichen Fragen
desrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande
auf den in Artikel 2 genannten Gebieten zusammen- zu fördern;
zuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. Diese
Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage gleichberech- 2. sudanesischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-
tigter Partnerschaft. dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-
land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-
(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben
schen Technischen Hilfe gefördert werden, zu ver-
der Technischen Zusammenarbeit schließen. mitteln.
Artikel 2 (2) Die Durc~führung der in Absatz 1 vorgesehenen
(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
land behalten.
1. die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
stigen Einrichtungen in der Demokratischen Republik erkennt die von sudanesischen Staatsangehörigen in der
Sudan durch Entsendung von Lehrern und Fachkräften Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen ent-
und die Bereitstellung von Ausrüstung fördert; sprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet die-
sen Personen ausbildungsadäquate Anstellungs- und Auf-
2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.
3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach der
Demokratischen Republik Sudan entsendet und ihnen
Artikel 4
ihre Berufsausrüstung stellt;
4. der Regierung der Demokratischen Republik Sudan Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
Berater zur Verfügung stellt; a) stellt für die Vorhaben in der Demokratischen Re-
5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet publik Sudan die erforderlichen Grundstücke und Ge-
von Erziehung und Bildung unterstützt; bäude zur Verfügung. Die Einrichtung der Gebäude
6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- ist Gegenstand besonderer, nach Artikel 1 Absatz 2
tungen in beiden Ländern durch die Entsendung oder zu schließender Vereinbarungen;
Vermittlung von wissenschaftlichem sowie tech- b) ist bei der Beschaffung von Wohnungen für die ent-
nischem Personal und durch die Bereitstellung von sandten Fachkräfte und ihre Familienmitglieder be-
Ausrüstungsgegenständen fördert. hilflich;
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundes-
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als republik Deutschland für die Vorhaben gelieferten
,, Fachkräfte" bezeichnet. Gegenstände von Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren;
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung d) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-
der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge- und Instandhaltungskosten für die Vorhaben;
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1135
e) stellt das jeweilige erforderliche sudanesische Fach- gabe einem Dritten zufügen; jede Inanspruchnahme
und Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung; der entsandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen;
f) gewährt für jedes Projekt die Einrichtung eines Non ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage
Resident Account; er auch beruht, kann von der Regierung der Demokra-
tischen Republik Sudan gegen die entsandten Fach-
g) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach an- kräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahr-
gemessener Zeit durch geeignete sudanesische Fach- lässigkeit geltend gemacht werden;
kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der
5. stellt den unter Ziffer 1 genannten Personen einen
Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz, den
Lande ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung
ihnen gewährt, hingewiesen wird; in den für die Fach-
oder von dieser benannten Experten genügend Be-
kräfte bestimmten Ausweisen wird außerdem die
werber für diese Ausbildung. Sie benennt nur solche
Unterstützung der staatlichen Dienststellen für ihre
Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,
Aufgaben zugesagt.
nach ihrer Rückkehr für mindestens fünf Jahre an dem
jeweiligen Vorhaben zu arbeiten; sie wird für deren (2) Die Vorrechte und Immunitäten des Absatzes 1 Zif-
ausbildungsgerechte Einstufung und angemessene Be- fer 3 werden nicht zum persönlichen Vorteil der Begün-
zahlung sorgen. stigten gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik
Artikel 5 Deutschland kann sie auf Antrag des Gastlandes auf-
heben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht wurden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sorgt dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge ent- Artikel 7
sandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-
den, wonach die Fachkräfte gehalten sind, Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit 1. gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 1 genann-
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in ten Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein- und
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest- Ausreise und erteilt die notwendigen Arbeits- und
gelegten Ziele beizutragen, Aufenthaltsgenehmigungen;
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demo- 2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
kratischen Republik Sudan einzumischen, republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für
3. die Gesetze und Sitten in der Demokratischen Repu- Leistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten
blik Sudan zu achten, Vergütungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben;
4. keine wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der sie be- das gleiche gilt für an Bau- und Consultingfirmen
auftragt sind, auszuüben und gezahlte Vergütungen; ist im letzteren Falle nach
sudanesischem Recht eine Befreiung unmöglich, so
5. mit den amtlichen Stellen in der Demokratischen übernehmen die entsprechenden Stellen der sudane-
Republik Sudan vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. sischen Regierung die Steuern und Abgaben für die
(2) Wünscht die Regierung der Demokratischen Re- betreffenden Firmen;
publik Sudan die Rückberufung einer Fachkraft im 3. befreit die entsandten Fachkräfte und ihre Familien-
Interesse der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, so angehörigen von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
wird sie hierzu frühzeitig Verbindung mit der deutschen und anderen Abgaben in bezug auf das von ihnen ein-
Auslandsvertretung aufnehmen und die Gründe für ihren geführte Mobiliar und die persönliche Habe, voraus-
Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung gesetzt, daß alle diese Gegenstände wiederausgeführt
der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie eine Fachkraft werden; im Falle eines Verkaufs im Lande sind die auf
von sich aus zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbin- den geschätzten Wert zur Zeit des Verkaufs anwend-
dung mit der Regierung der Demokratischen Republik baren Zölle zu entrichten. Der Begriff „persönliche
Sudan aufnehmen. In beiden Fällen werden die Regie- Habe" umfaßt auch für jeden Haushalt ein Kraft-
rungen vertrauensvoll zusammenarbeiten, um die Schwie- fahrzeug, einen Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine
rigkeiten, die durch die Rückberufung einer Fachkraft Waschmaschine, einen Elektroherd, ein Rundfunk-
entstehen können, im Interesse aller Betroffenen zu über- gerät, ein Fernsehgerät, einen Plattenspieler, ein Ton-
winden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bandgerät, eine Schreibmaschine, eine Nähmaschine,
wird eine abberufene Fachkraft so früh wie möglich er- kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät,
setzen. ein Heizgerät, einen Ventilator und eine Foto- und
Artikel 6 Kinoausstattung; die abgabenfreie Einfuhr von Ersatz-
gegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die im Zu-
(1) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan sammenhang mit der Einreise eingeführten Gegen-
1. trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen- stände unbrauchbar geworden oder abhanden gekom-
tums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien- men sind;
mitglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem 4. stellt in bezug auf die Einfuhr von Konsumgütern die
Hausstand gehörenden Personen, soweit es sich nicht von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
um Angehörige der Demokratischen Republik Sudan entsandten und besoldeten Fachkräfte und ihre Fami-
handelt; lienangehörigen den Sachverständ,igen der Vereinten
2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in Nationen oder der ihnen angeschlossenen Organisatio-
Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe nen gleich.
für ihre Heimschaffung; Artikel 8
3. wendet auf die in Ziffer 1 erwähnten Personen im
Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-
Falle von Festnahme oder Haft die nicht ständig im
kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen
Lande ansässigen Sachverständigen der Vereinten Na- der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung
tionen gewährten Immunitäten an;
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
4. haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden, Demokratischen Republik Sudan in der Demokratischen
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung Republik Sudan tätig sind; das gleiche gilt für die übrigen
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf- in Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Artikel 9 daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für sein
Inkrafttreten erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-
gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
weils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden
Sudan innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkraft- Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-
treten eine gegenteilige Erklärung abgibt. gen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Artikel 10
(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
dem die Regierung der Demokratischen Republik Sudan Technischen Zusammenarbeit bis zu deren Abschluß
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, weiter.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden
über Soziale Sicherheit
Vom 1. September 1977
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli
1977 zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl.
1977 II S. 664) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 40 Abs. 2
am 1. Oktober 1977
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen
sind am 26. August 1977 in Bonn ausgetauscht wor-
den.
Bonn, den 1. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 6. September 1977
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger
Abkommen über die Internationale Patentklassifika-
tion (BGBI. 1975 II S. 283) wird nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 1 Buchstabe b für die
Tschechoslowakei am 3. August 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1977 (BGBI. II
s. 258).
Bonn, den 6. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung)
Vom 7. September 1977
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See - Anlage B zur Schlußakte der Inter-
nationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See - (BGBI. 1965 II S. 465,
742) sind von
Uruguay am 17. Mai 1977
angenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juni 1977 (BGBI. II S. 595).
Bonn, den 7. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 6. September 1977
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger
Abkommen über die Internationale Patentklassifika-
tion (BGBI. 1975 II S. 283) wird nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 1 Buchstabe b für die
Tschechoslowakei am 3. August 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1977 (BGBI. II
s. 258).
Bonn, den 6. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung)
Vom 7. September 1977
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See - Anlage B zur Schlußakte der Inter-
nationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See - (BGBI. 1965 II S. 465,
742) sind von
Uruguay am 17. Mai 1977
angenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juni 1977 (BGBI. II S. 595).
Bonn, den 7. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Vierten Internationalen Zinn-Obereinkommens
Vom 7. September 1977
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 9. November
1971 über die Gewährung von Vorrechten und Be-
freiungen an den Internationalen Zinnrat nach dem
Vierten Internationalen Zinn-Dbereinkommen vom
15. Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1197) wird hiermit
bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 2
und
das Vierte Internationale Zinn-Ubereinkommen
nach seinem Artikel 53 Buchstabe a für die Bun-
desrepublik Deutschland
am 30. Juni 1976
außer Kraft getreten sind.
Bonn, den 7. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Fünften Internationalen Zinn-Obereinkommens
Vom 7. September 1977
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 13. Septem- Das Dbereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ber 1976 über die Gewährung von Vorrechten und ten am 14. Juni 1977 in Kraft getreten:
Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach Australien Nigeria
dem Fünften Internationalen Zinn-Dbereinkommen
vom 21. Juni 1975 (BGBl. 1976 II S. 1581) wird hier- Bolivien Polen
mit bekanntgemacht, daß Bulgarien Rumänien
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 Dänemark Sowjetunion
Indien Spanien
und
Indonesien Thailand
das Fünfte Internationale Zinn-Dbereinkommen Japan Tschechoslowakei
nach seinem Artikel 49 Buchstabe a für die Bun-
desrepublik Deutschland Jugoslawien Ungarn
Kanada Vereinigtes Königreich
am 14. Juni 1977
Malaysia Vereinigte Staaten
in Kraft getreten sind.
Das Ubereinkommen ist nach seinem Artikel 49
Die Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutsch- Buchstabe b für
land zu dem Ubereinkommen ist am 29. September
Frankreich am 15. Juli 1977
1976 bei dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen in New York hinterlegt worden. in Kraft getreten.
Bonn, den 7. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Vierten Internationalen Zinn-Obereinkommens
Vom 7. September 1977
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 9. November
1971 über die Gewährung von Vorrechten und Be-
freiungen an den Internationalen Zinnrat nach dem
Vierten Internationalen Zinn-Dbereinkommen vom
15. Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1197) wird hiermit
bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 2
und
das Vierte Internationale Zinn-Ubereinkommen
nach seinem Artikel 53 Buchstabe a für die Bun-
desrepublik Deutschland
am 30. Juni 1976
außer Kraft getreten sind.
Bonn, den 7. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Fünften Internationalen Zinn-Obereinkommens
Vom 7. September 1977
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 13. Septem- Das Dbereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ber 1976 über die Gewährung von Vorrechten und ten am 14. Juni 1977 in Kraft getreten:
Immunitäten an den Internationalen Zinnrat nach Australien Nigeria
dem Fünften Internationalen Zinn-Dbereinkommen
vom 21. Juni 1975 (BGBl. 1976 II S. 1581) wird hier- Bolivien Polen
mit bekanntgemacht, daß Bulgarien Rumänien
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 Dänemark Sowjetunion
Indien Spanien
und
Indonesien Thailand
das Fünfte Internationale Zinn-Dbereinkommen Japan Tschechoslowakei
nach seinem Artikel 49 Buchstabe a für die Bun-
desrepublik Deutschland Jugoslawien Ungarn
Kanada Vereinigtes Königreich
am 14. Juni 1977
Malaysia Vereinigte Staaten
in Kraft getreten sind.
Das Ubereinkommen ist nach seinem Artikel 49
Die Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutsch- Buchstabe b für
land zu dem Ubereinkommen ist am 29. September
Frankreich am 15. Juli 1977
1976 bei dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen in New York hinterlegt worden. in Kraft getreten.
Bonn, den 7. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1971 1139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 8. September 1977
Das am 21. November 1947 von der Generalver- Korea (Republik) am 13. Mai 1977
sammlung der Vereinten Nationen angenommene unter Anwendung auf FAO (2. revidierte Fas-
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der sung), ICAO, UNESCO, FUND, BANK, WHO
Sonderorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II (3. revidierte Fassung), UPU, ITU und WMO.
S. 129) ist nach dessen Artikel XI § § 41, 43, 44 und 47
in Kraft getreten für
Die B a h a m a s haben dem Generalsekretär der
Griechenland am 21. Juni 1977 Vereinten Nationen am 17. März 1977 notifiziert,
unter Anwendung auf ILO, F AO (2. revidierte daß sie sich an das Abkommen, dessen Anwendung
Fassung), ICAO, UNESCO, FUND, BANK, WHO vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheits-
(3. revidierte Fassung), UPU, ITU, WMO, IMCO gebiet erstreckt worden war,
(revidierte Fassung), IFC und IDA unter Weiterverwendung auf ILO, FAQ, ICAO,
Kolumbien am 19. Mai 1977 UNESCO, WHO (2. revidierte Fassung), UPU,
ITU, WMO und IMCO (revidierte Fassung)
unter Anwendung auf ILO, FAQ (2. revidierte
Fassung), ICAO, UNESCO, FUND, BANK, WHO gebunden betrachten.
(3. revidierte Fassung), UPU, ITU, WMO, IMCO
(revidierte Fassung), IFC und IDA Wegen der Abkürzungen für die Sonderorganisa-
tionen wird auf die Bekanntmachung vom 16. April
mit dem Vorbehalt, daß 1966 (BGBI. II S. 288, 327) verwiesen.
das Abkommen und seine Anlagen nicht für
kolumbianische Staatsangehörige gelten, die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
sich als Bedienstete der genannten Sonderorga- Bekanntmachung vom 22. Dezember 1976 (BGBI.
nisationen in der Republik Kolumbien aufhalten 1977 II S. 20).
Bonn, den 8. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 8. September 1977
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst,
in der am 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fas-
sung (BGBl. 1973 II S. 1069) ist nach ihrem Artikel 29
Abs. 2 Buchstabe a für
Ägypten am 7. Juni 1977
in Kraft getreten.
Ägypten hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der
Pariser Fassung der Ubereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBl. II
S. 759).
Bonn, den 8. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 14. September 1977
Die Bahamas haben am 17. März 1977 dem Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver- die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
wahrer des Wiener Ubereinkommens vom 18. April dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II
S. 957) notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973 an das Uber- die
einkommen gebunden betrachten, dessen Anwen-
dung durch das Vereinigte Königreich vor Erlan- Bahamas am 16. April 1977
gung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet er- in Kraft getreten.
streckt worden war. Sie haben am 8. Juni 1977 fer-
ner erklärt, daß sie hierbei die bis zur Erlangung
der Unabhängigkeit noch von dem Vereinigten Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Königreich eingelegten förmlichen Einsprüche auf- die Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (BGBl. II
rechterhalten. s. 645).
Bonn, den 14. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 8. September 1977
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst,
in der am 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fas-
sung (BGBl. 1973 II S. 1069) ist nach ihrem Artikel 29
Abs. 2 Buchstabe a für
Ägypten am 7. Juni 1977
in Kraft getreten.
Ägypten hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der
Pariser Fassung der Ubereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBl. II
S. 759).
Bonn, den 8. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 14. September 1977
Die Bahamas haben am 17. März 1977 dem Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver- die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu
wahrer des Wiener Ubereinkommens vom 18. April dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II
S. 957) notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973 an das Uber- die
einkommen gebunden betrachten, dessen Anwen-
dung durch das Vereinigte Königreich vor Erlan- Bahamas am 16. April 1977
gung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet er- in Kraft getreten.
streckt worden war. Sie haben am 8. Juni 1977 fer-
ner erklärt, daß sie hierbei die bis zur Erlangung
der Unabhängigkeit noch von dem Vereinigten Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Königreich eingelegten förmlichen Einsprüche auf- die Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (BGBl. II
rechterhalten. s. 645).
Bonn, den 14. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1977 1141
Bekanntmachung
des Einundzwanzigsten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Vom 19. September 1977
In Bern wurde am 13. September 1977 das Einund-
zwanzigste Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. Dezem-
ber 1954 (veröffentlicht mit Runderlaß Außenwirt-
schaft Nr. 5/55 vom 24. Januar 1955; BAnz. Nr. 32
vom 16. Februar 1955) unterzeichnet.
Gemäß Artikel 113 des EWG-Vertrages hat der
Rat der Europäischen Gemeinschaften durch Ent-
scheidung vom 20. September 1976 (ABI. EG Nr. L
270 S. 26) der Verlängerung der Geltungsdauer des
vorerwähnten Handelsabkommens bis zum 31. De-
zember 1977 zugestimmt.
Das Einundzwanzigste Zusatzprotokoll gilt vom
1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977. Die unter
Teil II aufgeführten Bestätigungen und Zusicherun-
gen gelten - ohne Rücksicht auf ein Fortbestehen
des Handelsabkommens und vorbehaltlich der
Zustimmung der Gemeinschaft - über das Jahr 1977
hinaus automatisch für jeweils ein weiteres Jahr
fort, sofern sie nicht spätestens drei Monate vor
Jahresende zurückgezogen werden. Das Protokoll
wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. September 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. E v e r 1in g
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Einundzwanzigstes Zusatzprotokoll
vom 13. September 1977
zum Handelsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 2. Dezember 1954
I. Sollte in der Bundesrepublik Deutschland eine Geneh-
migungspflicht für die Ausfuhr von Erd- und Stadtgas
Der deutsch-schweizerische Gemischte Regierungsaus-
eingeführt werden, so ist die Regierung der Bundesre-
schuß hat am 13. September 1977 in Bern getagt und hat
publik Deutschland bereit, pro rata temporiis Ausfuhr-
im Sinne der ihm übertragenen Aufgaben den Warenver- bewilligungen bis zur Höhe des Bezuges in den voran-
kehr zwischen beiden Ländern geprüft.
gegangenen 12 Monaten zu erteilen, gegebenenfalls im
Rahmen der Gemeinsamen Außenwirtschafts- und
II. Energiepolitik.
Als Ergebnis der Gespräche wurde festgelegt, daß die 4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert
nachfolgenden Vereinbarungen auch im Jahre 1977 ihre zu, den freien Transit nach der Schweiz der für die
Gültigkeit behalten. Schweiz bestimmten Mengen von Rohöl, von Erdölpro-
dukten aller Art sowie von Erd- und Stadtgas auch in
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist einer Mangellage in keiner Weise zu behindern,
bereit, im Falle der Einführung einer Genehmigungs- gleichgültig, ob es sich um Lieferungen via Rohrleitun-
pflicht für Walzwerkerzeugnisse und Roheisen Aus- gen oder um Transporte auf dem Schienen- oder Schiff-
fuhrbewilligungen bis zu einer Höhe zu erteilen, d1e fahrtsweg handelt. Diese Regelung giH auch bezüglich
sich nach den durchschnittlichen Bezügen der Schweiz des Straßenfernverkehrs im Rahmen der Verwaltungs-
aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Post-
vorangegangenen Zeitraums von drei Jahren bemessen und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister
wird. Hierbei wird auch die Zusammensetzung der für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den
Lieferungen innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt gewerblichen Straßenpersonen- und Güterverkehr vom
werden. Diese Vereinbarung gilt nur für EGKS-Erzeug- 17. Dezember 1953.
nisse.
5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist für den Fall der Wiedereinführung einer Ausfuhrge-
bereit, im Falle der Einführung einer Genehmigungs- nehmigungspflicht für Petrolkoks der schweizerischen
pflicht für die Ausfuhr von festen fossilen Brennstoffen Zolltarifnummer 2714.10, dessen Einfuhr in der Schweiz
Ausfuhrbewilligungen bis zu einer Höhe zu erteilen, liberalisiert ist, eine Ausfuhrbewilligung in Höhe von
die sich nach den durchschnittlichen Bezügen der 20 000 Jahrestonnen zu.
Schweiz aus der Bundesrepublik Deutschland inner- 6. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
halb eines vorangegangenen Zeitraums von drei Jah- der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigen, daß
ren bemessen wird. in Anbetracht des Zollabbaus auf Null Prozent im
Falls der schweizerische Bedarf den Durchschnitt der Rahmen des Freihandelsabkommens der Schweiz mit
vorangegangenen drei Jahre übersteigen sollte, so den Europäischen Gemeinschaften mengenmäßige
wird bei einer Wiedereinführung der Genehmigungs- Beschränkungen der Holzausfuhren nicht mehr statt-
pflicht eine Lizenzierung auch über die vorgenannte finden.
Menge zugesagt. III.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt Die unter Teil II aufgeführten Bestätigungen und Zusi-
sich bereit, rechtzeitig mit der schweizerischen Regie- cherungen gelten - ohne Rücksicht auf ein Fortbestehen
rung in Konsultationen einzutreten, falls beabsichtigt des Handelsabkommens - über das Jahr 1977 hinaus
ist, in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmi- automatisch für jeweils ein weiteres Jahr fort, sofern sie
gungspflicht für die Ausfuhr von Erdölprodukten einzu- nicht spätestens drei Monate vor Jahresende zurückgezo-
führen. gen werden.
Unterzeichnet in Bern am 13. September 1977 in zweifa-
cher Ausfertigung.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Freiherr v o n S t e i n
Für den Schweizerischen Bundesrat
F. R o t h e n b ü h 1 er
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1971 1143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 19. September 1977
Das Ubereinkommen vom 18. März 1965 zur Beile-
gung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staa-
ten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Fidschi am 10. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1976 (BGBI. II
s. 444).
Bonn, den 19. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung
von Geschledltskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen
Vom 20. September 1977
Die Vereinbarung vom 1. Dezember 1924 über die
den Seeleuten der Handelsmarine für die Behand-
lung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden
Erleichterungen (RGBI. 1937 II S. 109) ist nach ihrem
Artikel 6 für
Papua-Neuguinea am 30. Juni 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1977 (BGBI. II S. 779).
Bonn, den 20. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1971 1143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 19. September 1977
Das Ubereinkommen vom 18. März 1965 zur Beile-
gung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staa-
ten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl. 1969 II
S. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Fidschi am 10. September 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1976 (BGBI. II
s. 444).
Bonn, den 19. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung
von Geschledltskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen
Vom 20. September 1977
Die Vereinbarung vom 1. Dezember 1924 über die
den Seeleuten der Handelsmarine für die Behand-
lung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden
Erleichterungen (RGBI. 1937 II S. 109) ist nach ihrem
Artikel 6 für
Papua-Neuguinea am 30. Juni 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1977 (BGBI. II S. 779).
Bonn, den 20. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
SOEBEN ERSCHIENEN - Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 31. August 1977 - Format DIN A 4 - Umfang 24 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke der Fundstellennachweise können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags
zum Preise von DM 2,60 (DM 2,20 zuzüglich DM 0,40 Porto und Verpackung)
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 399-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1tsvorsduiften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 D~1. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglid1 Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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