778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Neufassung 1977
der Anlage I (RID) des Internationalen Obereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(RID-N eufassungs V)
Vom 9. September 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über
26. April 1974 zu dem Zusatzübereinkommen vom den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck.verkehr (CIV)
26. Februar 1966 zum Internationalen Ubereinkom- vom 7. Februar 1970 (BGBI. 1974 II S. 357, 557), ge-
men über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck.ver- ändert durch die RID-ÄnderungsV vom 22. Septem-
kehr vom 25. Februar 1961 über die Haftung der ber 1975 (BGBI. II S. 1381), gilt vom Inkrafttreten
Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisen- dieser Verordnung an in der aus dem Anlageband*)
den sowie zu den Internationalen Ubereinkommen ersichtlichen Neufassung 1977.
vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtver-
kehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Ge-
päckverkehr (BGBI. 1974 II S. 357) wird verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in
Artikel 1
der Eingangsformel bezeichneten Gesetzes vom
Die Internationale Ordnung für die Beförderung 26. April 1974 auch im Land Berlin.
gefährlidler Güter mit der Eisenbahn (RID) - An-
lage I des Internationalen Ubereinkommens vom
7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr Artikel 3
(BGBL 1974 II S. 357, 456 in Verbindung mit dem An- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in
lageband zum Bundesgesetzblatt 1967 Teil II Nr. 13) Kraft.
- in der Fassung des Protokolls I vom 9. Novem-
ber 1973 der Diplomatischen Konferenz für die In- *) Der Anlageband „Internationale Ordnunq für die Beliirderung ge-
fährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)" wird Abonnenten des
kraftsetzung der Internationalen Obereinkommen ßundesgesetzblattes Teil II auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Bonn, den 9. September 1977
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung
von Geschledttskrankheiten zu gewährenden Erleidtterungen
Vom 18. Juli 1977
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit
Note vom 12. September 1974 der belgischen Regie-
rung als Verwahrer der Vereinbarung vom 1. De-
zember 1924 über die den Seeleuten der Handels-
marine für die Behandlung von Gesdlledltskrank-
heiten zu gewährenden Erleichterungen (RGBl.
1937 II S. 109) notifiziert, daß sie die Vereinbarung
mit Wirkung vom 9. März 1959 wiederanwende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der belgischen Regierung am 13. Ja-
nuar 1977 notifiziert, daß die Erklärung der Deut-
schen Demokratischen Republik im Verhältnis zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik nicht über den
21. Juni 1973 hinaus zurückwirkt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1974 (BGBl.
1975 II S. 29).
Bonn, den 18. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 26. Juli 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 135 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmerver-
treter im Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
R:epublik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1977 (BGBl. II S. 464).
Bonn, den 26. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über die Verlängerung des Abkommens vom 18. April 1964
über Technische Zusammenarbeit
Vom 2. August 1977
In Tegucigalpa ist durch Notenwechsel vom
22. April 1976/4. Mai 1976 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Honduras eine Vereinbarung über die
Verlängerung des Abkommens vom 18. April 1964
über Technische Zusammenarbeit (BAnz. Nr. 33 vom
17. Februar 1966) getroffen worden. Die Verein-
barung ist
am 24. November 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn. den 2. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 26. Juli 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 135 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmerver-
treter im Betrieb (BGBI. 1973 II S. 953) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
R:epublik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1977 (BGBl. II S. 464).
Bonn, den 26. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über die Verlängerung des Abkommens vom 18. April 1964
über Technische Zusammenarbeit
Vom 2. August 1977
In Tegucigalpa ist durch Notenwechsel vom
22. April 1976/4. Mai 1976 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Honduras eine Vereinbarung über die
Verlängerung des Abkommens vom 18. April 1964
über Technische Zusammenarbeit (BAnz. Nr. 33 vom
17. Februar 1966) getroffen worden. Die Verein-
barung ist
am 24. November 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn. den 2. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977 781
Notenwechsel
(Ubersetzung)
Der Botschafter Sekretariat
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
Wi-445 Schreiben Nr. 169 A. J. 76
Tegucigalpa, den 22. April 1976 Tegucigalpa, D. C., den 4. Mai 1976
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Note Wi -
445 - Eurer Exzellenz vom 22. April dieses Jahres, die
besagt:
Herr Minister, ,,Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland folgendes vorzuschlagen·: Bundesrepublik Deutschland folgendes vorzuschlagen:
1. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes- 1. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik republik Deutschland und der Regierung der Republik
Honduras vom 18. April 1964 über Technische Zu- Honduras vom 18. April 1964 über Technische Zu-
sammenarbeit, das durch Notenwechsel vom 4. No- sammenarbeit, das durch Notenwechsel vom 4. No-
vember 1970 verlängert wurde und am 23. November vember 1970 verlängert wurde und am 23. November
1975 außer Kraft getreten ist, wird beginnend mit 1975 außer Kraft getreten ist, wird beginnend mit dem
dem Tage des Außerkrafttretens für fünf Jahre ver- Tage des Außerkrafttretens für fünf Jahre verlängert;
längert; danach verlängert sich das Abkommen jeweils danach verlängert sich das Abkommen jeweils um
um ein weiteres Jahr, es sei denn, daß eine der beiden ein weiteres Jahr, es sei denn, daß eine der Vertrags-
Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des je- parteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
weiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt. Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Honduras innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- Honduras innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung treten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt. abgibt.
Falls sich die Regierung der Republik Honduras mit Falls sich die Regierung der Republik Honduras mit
diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bil-
den, die rückwirkend mit dem 24. November 1975 in Kraft den, die rückwirkend mit dem 24. November 1975 in
tritt. Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. ner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Boehncke Ich beehre mich, Eure Exzellenz davon in Kenntnis
zu setzen, daß die in der voraufgeführten Note enthal-
tenen Vorschläge für die Regierung der Republik Hon-
duras annehmbar sind und daß sie damit einverstanden
ist, daß die Note Eurer Exzellenz und die Antwortnote
dieses Mini.steriums eine Vereinbarung zwischen den
Regierungen beider Länder darstelle, die rückwirkend
Seiner Exzellenz zum 24. November 1975 in Kraft tritt.
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Eure Exzellenz
der Republik Honduras, meiner vorzüglichsten Hochachtung zu versichern.
Herrn
Abogado Roberta Perdomo Paredes Roberta P e r d o m o P a r e d e s
Tegucigalpa Minister für Auswärtige Angelegenheiten
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom lt. August 1977
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-
renz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober
1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung
der Satzung der Konferenz (BGBl. 1959 II S. 981)
wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für
Brasilien am 30. Juni 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. November 1973 (BGBl. II
s. 1667).
Bonn, den 11. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Technische Zusammenarbeit
Vom 9. August 1977
In Niamey ist am 18. Juni 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 18. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamse r
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom lt. August 1977
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konfe-
renz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober
1951 in Den Haag beschlossene revidierte Fassung
der Satzung der Konferenz (BGBl. 1959 II S. 981)
wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für
Brasilien am 30. Juni 1978
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. November 1973 (BGBl. II
s. 1667).
Bonn, den 11. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Technische Zusammenarbeit
Vom 9. August 1977
In Niamey ist am 18. Juni 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Technische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 18. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamse r
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977 783
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und übernimmt
die Regierung der Republik Niger, 1. die Kosten für Gehälter, Transport (Deutschland-
Niamey und zurück) und Versicherung der Fachkräfte;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
2. die Kosten für Transport und Versicherung der von
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Gegen-
gen,
stände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind die
auf der Grundlage der Nichteinmischung in die inneren Kosten für Lagerung in der Republik Niger.
Angelegenheiten des jeweiligen Partners,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der müht sich,
Förderung des technischen Fortschritts, 1. die Fortbildung nigrischer mittlerer und höherer Füh-
rungskräfte sowie nigrischer Wissenschaftler in der
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Tech- Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen, Lande zu fördern;
sind wie folgt übereingekommen: 2. nigrischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-
möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder
Artikel in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen Tech-
nischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.
(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage
dieses Abkommens zusammenarbeiten und sich gegen- Die Aufnahme der Nigrer erfolgt an den deutschen
seitig unterstützen. Anstalten auf der Grundlage der fachüblichen Maß-
stäbe. Die Regierung der Republik Niger verpflichtet
(2) Hierzu ist vorgesehen, Obereinkünfte über einzelne sich, die Gültigkeit der an den deutschen Anstalten
Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit zu schließen. ausgestellten Diplome nach Kriterien anzuerkennen,
die in einem besonderen Protokoll festgelegt werden.
Artikel 2 Ferner verpflichtet sie sich, ihren in Deutschland aus-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland fördert und unter- gebildeten Staatsangehörigen dieselben Anstellungs-
stützt die Republik Niger in ihren Bemühungen um das möglichkeiten und -aussiebten zu eröffnen wie Ab-
Erziehungs-, Ausbildungs- und Forschungswesen auf solventen einer anderen Anstalt außerhalb der Bundes-
allen Gebieten des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen republik Deutschland mit gleichwertigem Ausbildungs-
und kulturellen Lebens. gang.
Zu diesem Zweck nimmt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
nigrische Studenten und Praktikanten in ihre Ausbil-
dungsstätten, -anstalten und -institute oder in Anstalten (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
anderer Länder auf. dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge entsandter
Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen werden, wo-
Sie entsendet technische Assistenten zur Unterstützung nach die Fachkräfte gehalten sind,
dieses Bemühens in die Republik Niger.
1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit
Außerdem stellt die Bundesrepublik Deutschland den getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in die-
Sachverständigen und Technikern, die im Rahmen von sem Abkommen festgelegten Ziele beizutragen,
ständigen oder Sonderaufträgen in Niger arbeiten sollen,
die gesamte für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer 2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu-
Aufgabe erforderliche Ausrüstung. blik Niger einzumischen,
(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik 3. die Gesetze und Sitten in der Republik Niger zu
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als achten,
,,Fachkräfte" bezeichnet. 4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der
(3) Die Bewerbungen der deutschen Fachkräfte be- sie beauftragt sind, auszuüben und
dürfen jeweils der vorherigen Zustimmung der Regierung 5. mit den amtlichen Stellen der Republik Niger ver-
der Republik Niger. trauensvoll zusammenzuarbeiten.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(2) Wünscht die Regierung der Republik Niger die in jedem Fall auf Verlangen der Regierung der Bun-
Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner- desrepublik Deutschland die freie Ausreise. Die vor-
schaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig Ver- erwähnten Vereinbarungen finden keine Anwendung
bindung mit der deutschen Vertretung in Niger aufneh- im Falle von Vergehen oder Verbrechen. In einem
men. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundes- solchen Fall werden die Bedingungen für die Frei-
republik Deutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich lassung im Rahmen von Konsultationen zwischen den
aus zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit beiden Regierungen festgelegt;
der Regierung der Republik Niger aufnehmen. In beiden
4. haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
Fällen werden die Regierungen vertrauensvoll zusammen-
die diese im Zusammenhang mit der Durchführung
arbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rück-
einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen
berufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse
Aufgabe Dritten zufügen, sofern es sich nicht um Vor-
aller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun-
satz oder grobe Fahrlässigkeit handelt; jede In-
desrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft
anspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit
so früh wie möglich ersetzen.
ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher
Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Repu-
Artikel 5
blik Niger gegen die entsandten Fachkräfte nur im
Die Regierung der Republik Niger Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend
gemacht werden;
1. stellt im Rahmen ihrer Mittel für die Vorhaben in
der Republik Niger die erforderlichen Grundstücke 5. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen einen
und Gebäude zur Verfügung und richtet diese ein, Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz, den
soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- die Regierung der Republik Niger ihnen gewährt, hin-
land die Einrichtung liefert; gewiesen wird; in den für die Fachkräfte bestimmten
Ausweisen wird außerdem die Unterstützung der staat-
2. stellt den Fachkräften angemessene möblierte Woh-
lichen Dienststellen für ihre Aufgaben zugesagt.
nungen zur Verfügung.
Kann die Regierung der Republik Niger dieser Ver- (2) Die Vorrechte der Immunität nach Absatz 1 Num-
pflichtung nicht nachkommen, so ist sie den Fach- mer 3 werden nicht zum persönlichen Vorteil der Be-
kräften bei der Beschaffung dieser Wohnungen be- günstigten gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik
hilflich und beteiligt sich im Rahmen ihrer Mittel an Deutschland kann sie auf Antrag des Gastlandes auf-
den Mietkosten; heben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht wurden.
3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-
stände von Einfuhrabgaben und -gebühren, sofern nicht Die Regierung der Republik Niger
mit diesen Abgaben und Gebühren eine Dienstleistung 1. gewährt den in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 ge-
abgegolten wird; nannten Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein-
4. trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs- und Ausreise und erteilt die notwendigen Arbeits- und
und Instandhaltungskosten für die Vorhaben; Aufenthaltsgenehmigungen;
5. a) trägt die Reisekosten der Fachkräfte im Rahmen 2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
der ihnen von der Regierung der Republik Niger republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
erteilten Aufträge und zahlt ihnen ein angemesse- stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-
nes Tagegeld gütungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben; das
gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auf-
b) oder zahlt für die Dauer der Entsendung der Fach-
trag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
kräfte eine monatliche Geldsumme als Zuschuß zu
Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens
den Dienstreisekosten der entsandten Fachkräfte
durchführen, soweit diese Firmen in Niger ausschließ-
in der Republik Niger; die Höhe der Summe und
lich im Rahmen dieses Abkommens tätig werden;
der Empfänger werden in den nach Artikel 1 Ab-
satz 2 zu schließenden Ubereinkünften festgelegt; 3. gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 ge-
nannten Personen, während 6 Monaten nach der An-
6. stellt das jeweils erforderliche nigrische Fach- und
kunft in Niger persönliche Gegenstände und Geräte
Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;
abgabenfrei einzuführen, und zwar jeweils ein Stück
7. sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach an- (ein Kühlschrank, ein Rundfunkgerät, ein Fotoapparat,
gemessener Zeit durch geeignete nigrische Fachkräfte ein Herd, ein Kocher usw.). Keinesfalls dürfen diese
ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundes- Gegenstände ohne vorherige Entrichtung der Abgaben
republik Deutschland oder in einem anderen Lande und Gebühren weitergegeben werden;
ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Be-
4. gestattet außerdem den in obigem Artikel Absatz 1
teiligung der deutschen Vertretung in Niger oder von Nummer 1 genannten Personen
dieser benannten Experten genügend Bewerber für
diese Ausbildung. a) die zoll- und abgabenfreie Einfuhr von einem Fahr-
zeug je Fachkraft,
Artikel 6
b) für ihren persönlichen Bedarf an Medikamenten,
(1) Die Regierung der Republik Niger Lebensmitteln, Getränken und anderen Artikeln des
täglichen Verbrauchs dieselben Vorrechte wie die
1. trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-
dem entsprechenden Personal der übrigen bi- und
tums der durch die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland oder in ihrem Auftrag entsandten Fach- multilateralen technischen Hilfe im allgemeinen ge-
währten.
kräfte und ihrer Familienmitglieder Sorge;
Artikel 8
2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in
Dieses Abkommen über Technische Hilfe gilt auch für
Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe
die entsandten Fachkräfte, die bei seinem Inkrafttreten
für ihre Heimschaffung;
bereits im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwi-
3. befreit die unter Nummer 1 dieses Artikels genannten schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Personen von Festnahme und Haft und garantiert ihnen der Regierung der Republik Niger in der Republik Niger
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977 785
tätig sind; das gleiche gilt für die übrigen in Artikel 6 (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-
Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen. weils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Ver-
tragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Artikel 9 Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-
von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen- ter.
teilige Erklärung abgibt. (4) Das Abkommen zwischen der Regienrng der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Artikel 10 Niger vom 14. Juni 1961 über wirtschaftliche und tech-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich- nische Zusammenarbeit, erweitert durch Vereinbarung
nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah- vom 19. November 1964, tritt mit Inkrafttreten dieses
ren. Abkommens außer Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey am 18. Juni 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johannes Reitberge r
Für die Regierung der Republik Niger
Moussa Sa 1 a
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Technische Zusammenarbeit
Vom 15. August 1977
In Asuncion ist am 21. November 1967 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik
Paraguay über Technische Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 9 Abs. 1
am 11. Juni 1968
in Kraft getreten.
Das Abkommen ist durch Zusatzabkommen vom
10. Dezember 1971 geändert worden. Das Zusatz-
abkommen ist
am 2. März 1972
in Kraft getreten. Das Abkommen in der jetzt gel-
tenden Fassung wird nachfolgend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung
liefert;
und
2. trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-
die Regierung der Republik Paraguay,
messener möblierter Wohnungen für die deutschen
Fachkräfte und ihre Familien;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und
ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun- 3. befreit die von der Regierung der Bundesrepublik
gen, Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegenstände
von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben und son-
in dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,
stigen öffentlichen Abgaben; diese Gegenstände dür-
fen innerhalb des Landes .nur nach Zahlung aller für
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der
ihre Einfuhr vorgeschriebenen Steuern und Abgaben
Förderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick-
verkauft werden; andernfalls sind sie wieder auszu-
lung ihrer Staaten und führen;
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech- 4. übernimmt die Entladekosten sowie die Kosten des
nischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen, Transportes und der Versicherung der von der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben gelieferten Gegenstände vom Entladehafen
bis zum Bestimmungsort;
Artikel 1 5. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in tech- Vorhaben;
nischen Fragen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig 6. trägt die Kosten für Dienstreisen der deutschen Fach-
zu unterstützen. kräfte in der Republik Paraguay oder zahlt ihnen
(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage neben den Fahrt- und Gepäckkosten ein angemessenes
dieses Abkommens Obereinkünfte über einzelne Vor- Tagegeld;
haben der technischen Zusammenarbeit schließen. 7. stellt das jeweils erforderliche paraguayische Fach-
und Hilfspersonal zur Verfügung;
Artikel 2
8. sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-
Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 werden messener Zeit durch geeignete paraguayische Fach-
vorsehen können, daß die Regierung der Bundesrepublik kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der
Deutschland Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden, be-
1. Schulen, Lehrwerkstätten, Ausbildungsstätten und nennt sie rechtzeitig genügend Bewerber für diese
Musterbetriebe in Paraguay errichtet, deutsche Lehrer Ausbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich
und Fachkräfte entsendet und Ausrüstungsgegenstände ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr
für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben
bereitstellt;
zu arbeiten.
2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut; Artikel 5
3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach Para- Die Regierung der Republik Paraguay
guay entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;
1. gewährt den deutschen Fachkräften, ihren Familien-
4. der Regierung der Republik Paraguay Berater zur Ver- angehörigen und sonstigen zum Hausstand gehörigen
fügung stellt. Personen jederzeit abgabenfrei die Ein- und Ausreise
Artikel 3 und die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgeneh-
migungen;
Auf Grund von Ubereinkünften nach Artikel 1 Ab-
satz 2 wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- 2. erhebt auf die von deutscher Seite gezahlten Bezüge
lans die Möglichkeit haben, der deutschen Fachkräfte keine Steuern und sonstige
fiskalischen Abgaben;
1. paraguayischen Studenten Stipendien für deutsche
technische Lehranstalten zu vermitteln; 3. gewährt den deutschen Fachkräften, ihren Familien-
angehörigen und sonstigen zum Hausstand gehörigen
2. paraguayische Praktikanten an deutschen Fachschulen
Personen für den Hausrat, persönliche Gegenstände
und in deutschen Betrieben auszubilden;
und die für die berufliche Tätigkeit notwendigen
3. paraguayische Lehrer und Fachkräfte in der Bundes- Gegenstände Befreiung von allen Zollgebühren, Ab-
republik Deutschland auszubilden oder fortzubilden. gaben und sonstigen damit im Zusammenhang stehen-
den Gebühren, mit Ausnahme von Lager- und Trans-
Artikel 4 portkosten oder Kosten aus ähnlichen Diensten.
Diese Befreiung schließt ein Kraftfahrzeug pro Familie
Die Regierung der Republik Paraguay
alle drei Jahre ein. Dieses Fahrzeug ist im Falle des
1. stellt für die Vorhaben in der Republik Paraguay die Verkaufs nach Ablauf der drei Jahre seit der Einfuhr
erforderlichen Grundstücke und Gebäude zur Ver- durch diese Personen von allen Steuern einschließ-
fügung und richtet diese ein, soweit nicht die Regie- lich aller Zollgebühren befreit. Im Falle der Beendi-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977 787
gung ihrer Tätigkeit werden den deutschen Fachkräf- (3) Dieser Artikel bezieht sich auf die zivilrechtliche
ten bezüglich des zoll- und abgabenfreien Verkaufs Haftung für dritten Personen zugefügte Schäden.
von eingeführten und für ihren persönlichen Gebrauch
bestimmten Gegenständen die gleichen Vorrechte ge- Artikel 7
währt, wie sie den Fachkräften der meistbegünstigten Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fach-
Nation oder internaHonalen Organisationen gewährt kräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits
werden. Erweiterungen solcher Vorrechte, die in Zu- im Rahmen der technischen ZusammenarbeH zwischen
kunft irgendeinem Staat oder einer internationalen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Organisation gewährt werden, sind in gleicher Weise Regierung der Republik Paraguay in Paraguay tätig sind.
auf die Fachkräfte der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden; Artikel 8
4. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
lienangehörigen die abgabenfreie Einfuhr von Medika- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
menten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Arti- gegenüber der Regierung der Republik Paraguay inner-
keln des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres per- halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine
sönlichen Bedarfs; gegenteilige Erklärung abgibt.
5. stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus,
in dem ihnen die Unterstützung der staatlichen Dienst- Artikel 9
stellen für ihre Aufgaben zugesagt wird. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an
dem die Regierung der Republik Paraguay der Regierung
Artikel 6 der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die inner-
(1) Für Schäden, die eine deutsche Fachkraft im Zu- sta~tlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten auf
sammenhang mit der Durchführung einer ihr nach die- seilen Paraguays erfüllt sind. Es gilt für einen Zeitraum
sem Abkommen übertragenen Aufgabe einem Dritten von fünf Jahren.
zufügt, haftet an ihrer Stelle die Republik Paraguay (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-
(Empfangsstaat). Jede Inanspruchnahme der deutschen weils um ein Jahr, es sei denn, eine der beiden Vertrags-
Fachkraft ist insoweit ausgeschlossen. parteien kündigt es drei Monate vor seinem Ablauf
(2) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrund- schriftlich.
lage er auch beruht, kann von der Republik Paraguay (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
(Empfangsstaat) gegen die deutsche Fachkraft nur im Bestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der
Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß
gemacht werden. weiter.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der auf den Haager Friedenskonferenzen am 29. Juli 1899 und am 18. Oktober 1907
unterzeichneten Abkommen und Erklärungen
Vom 25. August 1977
Das Abkommen vom 29. Juli 1899 zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle (RGBl. 1901
S. 393) ist für
Senegal am 1. August 1977
in Kraft getreten.
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur fried-
lichen Erledigung internationaler Streitfälle (RGBI.
1910 S. 5) wird für
Senegal am 30. September 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 6. März 1972 (BGBI. II
S. 253) und vom 10. Juli 1974 (BGBI. II S. 1105).
Bonn, den 25. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 25. August 1977
Das übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben dem Ge-
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu- neralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden
sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist Seeschiffahrts-Organisation am 1. April 1977 notifi-
nach seinem Artikel IV für folgende weitere Staaten ziert, daß sie das übereinkommen nach dessen Ar-
am 15. Juli 1977 in Kraft getreten: tikel III auf folgende Hoheitsgebiete erstrecken:
Argentinien Puerto Rico, Guam, Panamakanal-Zone, Ameri-
Israel kanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa,
Treuhandgebiet Pazifikinseln, Midway-Inseln,
Japan Insel Wake, Johnstoninsel, Palmyrainsel, King-
Kap Verde manriff, Howlandinsel, Bakerinsel, Jarvisinsel
Marokko und Navassainsel.
Osterreich Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Singapur Bekanntmachung vom 1. Juni 1977 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 25. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 29. August 1977
Das übereinkommen vom 20. Februar 1957 über
die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI.
1973 II S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2
für
Luxemburg am 20. Oktober 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1976 (BGBL II
s. 1718).
Bonn, den 29. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 25. August 1977
Das übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben dem Ge-
die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu- neralsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden
sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017) ist Seeschiffahrts-Organisation am 1. April 1977 notifi-
nach seinem Artikel IV für folgende weitere Staaten ziert, daß sie das übereinkommen nach dessen Ar-
am 15. Juli 1977 in Kraft getreten: tikel III auf folgende Hoheitsgebiete erstrecken:
Argentinien Puerto Rico, Guam, Panamakanal-Zone, Ameri-
Israel kanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa,
Treuhandgebiet Pazifikinseln, Midway-Inseln,
Japan Insel Wake, Johnstoninsel, Palmyrainsel, King-
Kap Verde manriff, Howlandinsel, Bakerinsel, Jarvisinsel
Marokko und Navassainsel.
Osterreich Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Singapur Bekanntmachung vom 1. Juni 1977 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 25. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 29. August 1977
Das übereinkommen vom 20. Februar 1957 über
die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI.
1973 II S. 1249) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2
für
Luxemburg am 20. Oktober 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1976 (BGBL II
s. 1718).
Bonn, den 29. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977 789
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 29. August 1977
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Uber-
einkommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111)
ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Mexiko am 27. Mai 1977
in Kraft getreten.
Mexiko hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbe-
halt eingelegt:
(Translation) (Ubersetzung)
In accordance with the provisions Nach Artikel 21 - ., Vorbehalte" -
of article 21 "Reservations" of the des Protokolls zur Änderung des Ein-
Protocol amending the Single Conven- heits-Obereinkommens von 1961 über
tion on Narcotic Drugs, 1961, adopted Suchtstoffe, das am 25. März 1972 in
in Geneva on 25 March 1972, the Gov- Genf unterzeichnet wurde, macht die
ernment of Mexico, in acceding to mexikanische Regierung beim Beitritt
that international instrument, makes zu dieser internationalen Oberein-
an explicit reservation in respect of kunft einen ausdrücklichen Vorbehalt
the application of articles 5 (Amend- hinsichtlich der Anwendung der Ar-
ment to article 12, paragraph 5, of the tikel 5 (Änderung des Artikels 12 Ab-
Single Convention); 6 (Amendment to satz 5 des Einheits-Obereinkommens),
article 14, paragraphs 1 and 2, of the 6 (Änderung des Artikels 14 Absätze 1
Single Convention); and 11 (New ar- und 2 des Einheits-Obereinkommens)
ticle 21 bis, Limitation of Production und 11 (Neuer Artikel 21bis - ,,Be-
of Opium). Accordingly, as regards schränkung der Opiumerzeugung").
the articles in respect of which this Folglich ist für Mexiko, was die Ar-
reservation is made, Mexico will be tikel betrifft, hinsichtlich derer ein
bound by the corresponding texts of Vorbehalt gemacht wird, der entspre-
the Single Convention on Narcotic chende Wortlaut des Einheits-Uber-
Drugs, 1961, in their original form. einkommens von 1961 über Sucht-
stoffe in seiner Urfassung verbind-
lich.
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Ein-
heits-Ubereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in seiner Urfassung
(BGBI. 1973 II S. 1353) nach dessen Artikel 42 mit Wirkung vom 24. Juni
1977 auf die Kanalinseln und die Insel Man erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203) und vom 25. April 1977 (BGBl. II
S. 439).
Bonn, den 29. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 29. August 1977
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49
Abs. 2 für
Guyana am 15. Mai 1977
in Kraft getreten.
Die Regierung Guyanas hat bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde folgende Vorbehalte eingelegt:
(Ubersetzung)
In respect of sub-paragraph (d) of Zu Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d
paragraph 3 of Article 14
"While the Government of the Re- „Obwohl die Regierung der Republik
public of Guyana accept the principle Guyana den Grundsatz des Armen-
of Legal Aid in all appropriate rechts in allen in Frage kommenden
criminal proceedings, is working to- Strafverfahren anerkennt, sich um die
wards that end and at present apply Erreichung dieses Zieles bemüht und
it in certain defined cases, the prob- den Grundsatz derzeit in einigen be-
lems of implementation of a com- stimmten Fällen anwendet, sind die
prehensive Legal Aid Scheme are Probleme bei der Durchführung eines
such that full application cannot be umfassenden Armenrechtssystems der-
guaranteed at this time." art, daß eine volle Anwendung zu die-
sem Zeitpunkt nicht gewährleistet
werden kann."
In respect of paragraph 6 of Article 14 Zu Artikel 14 Absatz 6
"While the Government of the Re- .Obwohl die Regierung der Republik
public of Guyana accept the principle Guyana den Grundsatz einer Ent-
of compensation for wrongful im- schädigung für ungerechtfertigte Haft
prisonment, it is not possible at this anerkennt, ist es zu diesem Zeitpunkt
time to implement such a principle." nicht möglich, diesen Grundsatz
durchzusetzen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 24. Juni 1977 (BGBl. II S. 637).
Bonn, den 29. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 31. August 1977
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Carnets
E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist - mit gleich-
zeitiger Wirkung auch für Hongkong, die Insel Man
und die Kanalinseln Jersey und Guernsey - von
dem Vereinigten Königreich am 1. Juli 1977 gekün-
digt worden. Das Zollabkommen - nebst Unter-
zeichnungsprotokoll - wird daher nach seinem Ar-
tikel XXIII Abs. 1 für das
Vereinigte Königreich am 1. Oktober 1977
(einschließlich Hongkong, Insel Man
und die Kanalinseln Jersey und Guernsey)
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1977 (BGBI. II S. 629).
Bonn, den 31. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 31. August 1977
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutz-
konvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 2 für
Australien am 20. Juli 1977
Dominikanische Republik am 7. August 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568).
Bonn, den 31. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1977 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 31. August 1977
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Carnets
E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist - mit gleich-
zeitiger Wirkung auch für Hongkong, die Insel Man
und die Kanalinseln Jersey und Guernsey - von
dem Vereinigten Königreich am 1. Juli 1977 gekün-
digt worden. Das Zollabkommen - nebst Unter-
zeichnungsprotokoll - wird daher nach seinem Ar-
tikel XXIII Abs. 1 für das
Vereinigte Königreich am 1. Oktober 1977
(einschließlich Hongkong, Insel Man
und die Kanalinseln Jersey und Guernsey)
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1977 (BGBI. II S. 629).
Bonn, den 31. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 31. August 1977
Das Ubereinkommen vom 14. Dezember 1973 über
die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von
Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutz-
konvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 - ist nach sei-
nem Artikel 17 Abs. 2 für
Australien am 20. Juli 1977
Dominikanische Republik am 7. August 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568).
Bonn, den 31. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 9. September 1917
Nach Artikel XI § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
vom 21. Juni 1976 über internationale Patentüber-
einkommen (BGBl. 1976 II S. 649) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Europäische Patentüberein-
kommen vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 826)
nach seinem Artikel 169 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. Oktober 1977
in Kraft tritt; die Ratifikationsurkunde der Bundes-
republik Deutschland ist am 7. Juli 1976 hinterlegt
worden.
Das Ubereinkommen tritt ferner am selben Tage
für folgende Staaten in Kraft:
Belgien
Frankreich
(einschließlich der französischen Ubersee-Depart-
ments und Ubersee-Territorien)
Luxemburg
Niederlande
Schweiz
Vereinigtes Königreich
(einschließlich Insel Man)
Bonn, den 9. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntma(hungen veröflentlidit.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerreditlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redit&vorsdiriften und
Bekanntmadiungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidit.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis späte&tens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdiienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlic:h je 43,80 D!l,1. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglid1 Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorilusrechnung.
Preis dieser Ausgöbe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglic:h -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorau,re(hnung 1,90 D1'1. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 'i,.