'161
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1977 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
15. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungs-
rechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
18. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
22. 7. 77 Bekanntmachung von Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Kapitalhilfe und technische
Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
25. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung des Königreichs Swasiland über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
2. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
5. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
5. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
5. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
8. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
17. 8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 15. Juli 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter~
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen Nr. 87
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigung-srechtes (BGBI. 1956 II S. 2072) ist nach
seinem Artikel 15 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1977 (BGBI. II S. 337).
Bonn, den 15. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung .
über den Geltungsbereidl des UbereinkomJDens Nr.122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Besdläftigungspolitik
Vom 18. Juli 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1964 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 122 über
die Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist
nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1976 (BGBI. 1977
II S. 13).
Bonn, den 18. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmadlung
von Vereinbarungen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Kapitalhilfe und tedmisc:he Hilfe
Vom 22. Juli 1977
In Gaberone ist am 3. Oktober 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bot-
suana über Kapitalhilfe und technische Hilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 3. Oktober 1974
in Kraft getreten.
In Gaborone ist durch Notenwechsel vom 4. No-
vember/3. Dezember 1976 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutsdiland und der Regierung
der Republik Botsuana eine Vereinbarung über
Kapitalhilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 3. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Die Vereinbarungen werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung .
über den Geltungsbereidl des UbereinkomJDens Nr.122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Besdläftigungspolitik
Vom 18. Juli 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1964 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 122 über
die Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist
nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1976 (BGBI. 1977
II S. 13).
Bonn, den 18. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmadlung
von Vereinbarungen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Kapitalhilfe und tedmisc:he Hilfe
Vom 22. Juli 1977
In Gaberone ist am 3. Oktober 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bot-
suana über Kapitalhilfe und technische Hilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 3. Oktober 1974
in Kraft getreten.
In Gaborone ist durch Notenwechsel vom 4. No-
vember/3. Dezember 1976 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutsdiland und der Regierung
der Republik Botsuana eine Vereinbarung über
Kapitalhilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 3. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Die Vereinbarungen werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 22. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977 763
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Kapitalhilfe und technische Hilfe
für den Ausbau der Straße Francistown-Serule
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Abwicklung des in Artikel 1 Absatz 2 bezeich-
neten Zuschusses erfolgt durch die Kreditanstalt für Wie-
und
deraufbau, Frankfurt am Main, auf der Grundlage eines
die Regierung der Republik Botsuana, zwischen dieser und der Regierung der Republik Bot-
suana abzuschließenden Finanzierungsvertrages.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Republik Botsuana,
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die in Verbindung
durch weitere fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Ge-
• biet der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, mit dem in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Darlehen und
dem in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Zuschuß bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
Verträge in Botsuana erhoben werden.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, die Entwicklung der botsuanischen
Wirtschaft zu fördern, Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Artikel 1 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
möglicht es der Regierung der Republik Botsuana, bei ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, forderlichen Genehmigungen.
für den Ausbau der Straße Francistown-Serule, wenn
nach deren Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Artikel 5
stellt worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von drei-
zehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen bezahlt werden, werden international öffentlich
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- ausgeschrieben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
möglicht der Regierung der Republik Botsuana den Er- weichendes festgelegt wird.
halt eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bis zur Höhe
von neunhunderttausend Deutsche Mark für die Erar- Artikel 6
beitung von Studien sowie einer baureifen Planung für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana sichtigt werden.
durch andere ersetzt werden. Artikel,7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 be- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
zeichneten Darlehens und des in Artikel 1 Absatz 2 ge- desrepublik Deutschlan'd gegenüber der Regierung der
nannten Zuschusses sowie die Bedingungen, zu denen Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach
diese gewährt werden, bestimmen zwischen der Regie- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung der Republik Botsuana und der Kreditanstalt für rung abgibt.
Wiederaufbau abzuschließende Verträge, welche den in Artikel 8
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Gaborone am 3. Oktober 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Friedrich L a n d a u
Für die Regierung der Republik Botsuana
Mogwe
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Gaborone
Der Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehrte mich, Ihnen im Namen der Regierung der 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf wähnten Abkommens vom 3. Oktober 1974 einschließ-
das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen lich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Ver-
über Kapitalhilfe vom 3. Oktober 1974 folgende Ände- einbarung.
rungsvereinbarung über den Ausbau der Straße Francis-
town-Serule vorzuschlagen: Falls sich die Regierung der Republik Botsuana mit den
in Nummer 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstan-
1. Artikel 1, Absatz 1 des Abkommens vorn 3. Oktober den erklärt, werden diese Note und die das Einver-
1974 über Kapitalhilfe entfällt und erhält folgende ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Ant-
neue Fassung: wortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen
Artikel 1 unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht es der Regierung der Republik Botsuana, Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ausgezeichnetsten Hochachtung.
für den Ausbau der Straße Francistown-Serule, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist, ein Darlehen bis zu DM 22,75 Mio (in Wor- Gaborone, den 4. November 1976
ten: Zweiundzwanzig Millionen siebenhundertfünfzig-
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen. L. s.
Hon. A. M. Mogwe
Minister for External Affairs
Gaborone
Republik Botsuana (Ubersetzu11y)
Das Präsidialamt der Republik Botsuana begrüßt die einen Kredit von bis zu 22 750 000 DM (i. W.:
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland und beehrt zweiundzwanzig Millionen siebenhundertfünfzigtau-
sich, auf die Note der Botschaft vom 4. November 1976 send Deutsche Mark) für die Entwicklung der Straße
Bezug zu nehmen. Francistown-Serule aufzunehmen, wenn sich nach
Prüfung dieses Projekt als förderungswürdig her-
1. Wir haben mit großer Freude Ihre Note vom 4. No- ausgestellt hat.
vember 1976 erhalten, in der Sie uns mitteilen, daß
der Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau für den 3. Die Regierung von Botsuana erklärt sich weiterhin
Bau der Straße Francistown-Serule von 13 Millionen einverstanden, daß im übrigen die Bestimmungen des
DM auf 22,75 Millionen DM erhöht worden ist. oben erwähnten Abkommens vom 3. Oktober 1974 ein-
schließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auf das ge-
2. Es besteht hiermit Einigung darüber, daß Absatz 1 des genwärtige Abkommen Anwendung finden.
Artikels 1 des Abkommens vom 3. Oktober 1974 zwi-
Das Präsidialamt der Republik Botsuana benutzt diese
schen der Regierung von Botsuana und der Regierung
Gelegenheit, die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
der Bundesrepublik Deutschland wie folgt geändert
land erneut ihrer vorzüglichen Hochachtung zu versi-
wird:
chern.
Artikel 1
i) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Gaborone, 3. Dezember 1976
möglicht es der Regierung von Botsuana, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, L. s.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977 765
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Kapitalhilfe
Vom 25. Juli 1977
In Mbabane ist am 28. April 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Swasiland über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. April 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Swasiland
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland furt/Main, für das Vorhaben Ausbau der Straße Mpaka-
Siteki ein Darlehen bis zu 3 Mio DM (in Worten: Drei
und
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
die Regierung des Königreichs Swasiland,
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Königreich Swasiland,
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
unterliegen.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung des Königreichs Swasiland stellt die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau von· sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
wicklung im Königreich Swasiland beizutragen, Verträge im Königreich Swasiland erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Swasiland überläßt bei
Artikel 1
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
licht es der Regierung des Königreichs Swasiland, ver- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
treten durch das Ministry of Finance and Economic der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Planning, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser sichtigt werden.
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 5
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- Königreichs Swasiland innerhalb von drei Monaten nach
chendes festgelegt wird. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 6 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- in Kraft.
GESCHEHEN zu Mbabane am 28. April 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weindel
Für die Regierung des Königreichs Swasiland
R. S. S t e p h e n s
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutscbland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe
Vom 2. August 1977
In Bangkok ist am 14. Juni 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977 161
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kre-
die Regierung des Königreichs Thailand, ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und in Thailand erhoben werden.
dem Königreich Thailand, ·
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
wicklung in Thailand beizutragen, mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
sind wie folgt übereingekommen: gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Artikel 5
möglicht es der Provincial Electricity Authority, Bangkok,
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
für den Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstatio-
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
nen (EDE II Phase !-Programm), wenn nach Prüfung die
weichendes festgelegt wird.
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-
lehen bis zu 20 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen
Artikel 6
Deutsche Mark) aufzunehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Einvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vor-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
haben ersetzt werden.
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Artikel 2 sichtigt werden.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
unterliegen. Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen abgibt.
Artikel 8
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
abzuschließenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bangkok am 14. Juni 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-
licher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des thailändischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Udo K o 11 atz
Staatssekretär
im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Edgar v o n S c h m i d t - Pa u I i
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
B. B u a c h a r o o n
Staatssekretär
im Büro des Premierministers
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Kapitalhilfe
Vom 5. August 1977
In Lome ist am 10. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 10. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977 769
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
die Regierung der Republik Togo, gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
schen der Republik Togo und der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
gen zwischen der Bundesrepublik Deu.tschland und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Republik Togo, unter liegen.
Artikel 3
in dem \,Yunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Die Regierung der Republik Togo stellt die Kredit-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Republik Togo erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Togo beizutragen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen: aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Artikel 1
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
möglicht es der Regierung der Republik Togo, bei der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
die Vorhaben „2 Spezialfrachtschiffe und 1 Hafenschlep- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
per", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
gestellt worden ist, Darlehen bis zu 24 Millionen DM (in forderlichen Genehmigungen.
Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf-
zunehmen. Artikel 5
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus die-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- sem Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
blik Deutschland und der Regierung der Republik Togo deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
durch andere Vorhaben ersetzt werden. auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat
sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste- Artikel 6
henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
nicht durch Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
wertes von höchstens 42 Millionen DM (zweiundvierzig das Land Berlin, sofern nic:ht die Regierung der Bundes-
Millionen Deutsche Mark) für Ausfuhrgeschäfte von Fir- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Ab- blik Togo innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
kommens zu übernehmen, die für die Durchführung der in dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Absatz 1 genannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die
Artikel 2 bis 5 gelten auch für gebundene Finanzkredite, Artikel 7
sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeber Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ist. in Kraft.
GESCHEHEN zu Lome am 10. Juni 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französisd:ler Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Seldis
Alwin Brück
Für die Regierung der Republik Togo
Ed. Kodjo
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Kapitalhilfe
Vom 5. August 1977
In Lome ist am 10. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Togo über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 10. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nadistehend veröffent-
lidit.
Bonn, den 5. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977 771
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Togo erhoben werden.
die Regierung der Republik Togo,
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich
Republik Togo, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, beredltigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ausschließen oder ersdiweren, und erteilt gegebenenfalls
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
forderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Togo beizutragen, Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
sind wie folgt übereingekommen: Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Artikel 1 chendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland ermög-
licht es der Regierung der Republik Togo, bei der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
Vorhaben CIMAO-Zementklinkerfabrik *) (Hafen Lome,
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Ausbaustufe 3) ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
der Regierung der Republik Togo und der Kreditanstalt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
schriften unterliegen. blik Togo innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Togo stellt die Kredit- Artikel 8
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeidrnung
*) CIMAO = Ciments de I' Afrique de l'Ouest in Kraft.
GESCHEHEN zu Lome am 10. Juni 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Se l d i s
Alwin Brück
Für die Regierung der Republik Togo
Ed. Kodj o
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 5. August 1977
In Nairobi ist am 19. Juli 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 19. Juli 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977 773
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Kenia,
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- in Kenia erhoben werden.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia, Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
wicklung in Kenia beizutragen, erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 1 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von der werden.
Cooperative Bank of Kenya (CBK), Nairobi, finanzierte Artikel 6
oder noch zu finanzierende Vorhaben ein Darlehen bis zu Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
5 000 000 DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
aufzunehmen. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt,
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 7
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
liegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 19. Juli 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nöldeke
Für die Regierung der Republik Kenia
Kibaki
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 8. August 1977
In Nairobi ist am 19. Juli 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nac:h seinem Artikel 8
am 19. Juli 1977
in Kraft getreten; es wird nac:hstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1977 '175
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
und in der Republik Kenia erhoben werden.
die Regierung der Republik Kenia, Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
der Republik Kenia, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 5
wicklung in Kenia beizutragen,
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international äffen tlich
sind wie folgt übereingekommen:
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Vorhaben „Wasserversorgung der Stadt Eldoret" ein Dar- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehen bis zu 4 200 000,- DM (Vier Millionen zweihun- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
derttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
ten unterliegen. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Artikel 3 gibt.
Artikel 8
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi am 19. Juli 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nöldeke
Für die Regierung der Republik Kenia
Kibaki
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Zwischenstaatlitbe Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 17. August 1977
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Z wisdlenstaa tlidle Beratende Seesdliffahrts-Org ani-
sa tion (BGBl. 1965 II S. 313) mit seinen Änderungen
vom 15. September 1964 (BGBl. 1968 II S. 31) und
vom 28. September 1965 (BGBl. 1968 II S. 1033;
1969 II S. 108) ist nach seinem Artikel 57 Buchstabe c
für
Angola am 6. Juni 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1977 (BGBl. II S. 629).
Bonn, den 17. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Herausgeber: ·oer Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. ·
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM· zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung t.90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/a.