145
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1977 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
19. 7. 77 Bekanntmadmng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Schweden über die Gemeinschaftsproduktion von
Filmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
25. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Lesotho über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
26. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Inter-
amerikanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
26. 7. 77 Bekanntmadlung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
27. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Afghanistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
29. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prü-
fungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
1. 8. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
3. 8. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Schweden
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Vom 19. Juli 1977
In Bonn ist am 14. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Schwec::len
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 1
am 14. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. Juli 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. von Beauvais
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Schweden
über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter pro-
grammfüllender Film muß die folgenden Voraussetzungen
die Regierung des Königreichs Sdlweden,
erfüllen:
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit im Bereich des (i) Die Hersteller müssen zur Gemeinschaftsproduktion
Films weiterzuentwickeln, jeweils finanziell sowie künstlerisch als auch tech-
nisch beitragen:
in dem Wunsche, die Herstellung von Filmen, die dem a) Der Hersteller mit der geringeren finanziellen
Ruf der Filmwirtsdlaft beider Länder förderlich sein kön- Beteiligung muß sich in Höhe von mindestens
nen, zu begünstigen, 30 vom Hundert an den Herstellungskosten des
Films beteiligen;
sind wie folgt übereingekommen: b) die künstlerischen und technischen Beiträge sollen
dem finanziellen Beteiligungsverhältnis entspre-
Artikel 1 chen.
Die Vertragsparteien werden Filme, die in Gemein- (ii) Die mitwirkenden künstlerischen und technischen
schaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des Kräfte müssen deutsche oder sdlwedisdle Staats-
jeweils geltenden innerstaatlidlen Rechts nach den folgen- angehörige sein, dem Kulturbereich einer der Ver-
den Bestimmungen behandeln. tragsparteien angehören oder im Geltungsbereidl
dieses Abkommens ihren gewöhnlidlen Aufenthalt
Artikel 2 haben.
(iii) Soweit dies nach der Anlage des Films möglich ist,
(1) Jede Vertragspartei behandelt die in Artikel 1 be-
stellt der Gemeinschaftsproduzent mit der geringeren
zeidlneten Filme, die unter dieses Abkommen fallen, als
finanziellen Beteiligung mindestens einen Drehbuch-
inländische Filme. Die zuständigen Behörden der Ver-
autor oder Dialogbearbeiter sowie einen Hauptdar-
tragsparteien erteilen die nadl ihrem jeweils geltenden
steller und einen Darsteller in einer Nebenrolle oder,
Recht erforderlichen Genehmigungen.
wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller in wich-
(2) Beihilfen und sonstige finanzielle Vorteile, die im tigen Rollen sowie ferner einen Regieassistenten
Gebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der oder eine andere künstlerische oder technische Stabs-
Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei. kraft. Alle diese Personen müssen die Voraussetzun-
gen der Ziff. ii erfüllen.
(3) Die Herstellung von Filmen in Gemeinsdlaftspro-
duktion zwischen Produzenten beider Staaten bedarf der (2) In Ausnahmefällen können im Einverständnis der
Genehmigung der zuständigen Behörden nach gegenseiti- zuständigen Behörden der Vertragsparteien Drehbuch-
ger Abstimmung: autoren und, soweit dies vom Drehbuch her erforderlich
ist, auch Darsteller zugelassen werden, die nicht die Vor-
In der Bundesrepublik Deutschland: aussetzungen des Absatzes 1 Ziff. ii erfüllen.
des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, 6236 Esch-
born (3) Bei der Gesamtheit der Gemeinschaftsproduktionen
nach diesem Abkommen soll während eines Dreijahres-
In Schweden: zeitraumes ein Gleichgewicht in der finanziellen und
des Svenska Filminstitutet, 102 52 Stockholm. künstlerischen Beteiligung als auch in der Benutzung von
Ateliers und Kopieranstalten beider Länder erreicht wer-
Artikel 3 den.
Artikel 5
Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen
Vergünstigungen können nur Produzenten gewährt wer- Atelieraufnahmen, Vertonung und Entwicklung des
den, die über eine gute technische und finanzielle Orga- Films müssen im Geltungsbereich dieses Abkommens
nisation sowie über entsprechende Berufserfahrung ver- durchgeführt werden. Außen- und Originalaufnahmen
fügen. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens sind
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977 747
nur zulässig, wenn der Handlungsablauf des Films oder Artikel 10
die technisdten Erfordernisse für seine Herstellung dies
Eine Gemeinschaftsproduktion im Sinne dieses Abkom-
bedingen. mens ist auch ein Film, der von Herstellern beider Ver-
Artikel 6 tragsparteien mit Herstellern außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Abkommens, deren Staaten mit einer oder
(1) Von der Endfassung des Films muß eine Original-
beiden Vertragsparteien Abkommen über die Herstellung
oder Syndtronfassung in deutscher und, vorbehaltlich
von Filmen in Gemeinschaftsproduktion abgeschlossen
einer anderslautenden Vereinbarung der Hersteller, eine
haben, hergestellt wird, sofern die Voraussetzungen des
Original- oder Synchronfassung in schwedisdter Sprache
Artikels 4 erfüllt sind. In diesem Fall gelten die Bestim-
hergestellt werden. Diese Fassungen können Dialogstellen
mungen dieses Abkommens entsprechend. Die finanzielle
in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem
Mindestbeteiligung kann in Abweichung von Artikel 4
Drehbuch erforderlich ist.
Absatz 1 Ziff. i Buchstabe a 25 vom Hundert, bei Besrnäf-
(2) Jeder der Hersteller wird Miteigentümer des Origi- - tigung von Hauptdarstellern mit internationalem Ruf und
nalnegativs (Bild und Ton) und Mitinhaber der Nutzungs- zu außerordentlich hohen Kosten 20 vom Hundert be-
rechte an dem Film im Verhältnis seiner Beteiligung an tragen.
den Herstellungskosten des Films, unabhängig davon, wo
Artikel 11
der Hersteller das Negativ aufbewahren läßt. Jeder Her-
steller hat Ansprudt auf ein lnternegativ in der Fassung Die Gemeinsdlaftsproduktion von Kurzfilmen wird von
seiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines lnternegativs den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
für eine andere Sprache als die der Vertragsparteien zugelassen, falls die Herstellung im Rahmen einer finan-
bedarf des Einvernehmens beider Hersteller. ziell ausgeglichenen zweiseitigen Gemeinschaftsproduk-
tion stattfindet und die Mitwirkung je eines künstleri-
(3) Das Negativ des Films muß in einer Kopieranstalt schen Mitarbeiters (Regisseur oder Kameramann) aus dem
im Geltungsbereich dieses Abkommens gezogen werden. Bereich jeder Vertragspartei sichergestellt ist. Für diese
Kopien, die zur Aufführung in aussdtließlidten Auswer- Personen gilt Artikel 4 Absatz 1 Ziff. ii.
tungsgebieten bestimmt sind, werden in dem Gebiet der
Vertragspartei gezogen, in dem der Inhaber der aus-
schließlichen Auswertungsrechte seinen Sitz hat. Von Artikel 12
diesen Bestimmungen kann abgewichen werden, falls Der Antrag auf Genehmigung einer Gemeinschafts-
technische Gründe es erfordern. Jeder Hersteller hat das produktion ist von jedem der Hersteller unter Berück-
Recht, die für seinen Markt notwendigen Kopien ziehen sichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen ent-
zu lassen. Die Lieferung von Kopien in Gebiete, die nicht haltenen Durchführungsbestimmungen bei der jeweils
zu den ausschließlichen Auswertungsgebieten der Her- zuständigen Behörde der beiden Vertragsparteien zu stel-
steller gehören, bedarf der Genehmigung beider Her- len. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
steller.
Artikel 7
Artikel 13
Der Titelvorspann jeder Kopie, der Reklamevorspann
Die nadl Artikel 2 Absatz 3 erteilte Genehmigung einer
und das Werbematerial des Films müssen den Hinweis
Gemeinschaftsproduktion bindet die Behörden der Ver-
enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion
tragsparteien nicht, die öffentlidle Vorführung des fertig-
handelt, an der Produzenten der beiden Staaten beteiligt
gestellten Films zuzulassen.
waren.
Artikel 8
Artikel 14
(1) Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung
der Hersteller wird ein in Gemeinschaftsproduktion her- (1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
gestellter Film auf Filmfestspielen für die Vertragspartei unterrichten sich regelmäßig schriftlich über die Erteilung,
vorgeführt, welcher der Hersteller mit der größeren die Ablehnung, die Änderung und die Rücknahme von
finanziellen Beteiligung angehört, oder, wenn die finan- Genehmigungen für Gemeinschaftsproduktionen im Rah-
ziellen Beteiligungen gleich hoch sind, für die Vertrags- men dieses Abkommens.
partei, welcher der Hersteller angehört, der den Regisseur (2) Vor der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung
stellt. einer Genehmigung wird die zuständige Behörde die zu-
ständige Behörde der anderen Vertragspartei konsul-
(2) Im Grundsatz wird die Ausfuhr eines in Gemein-
schaftsproduktion erstellten Films von dem Hersteller mit tieren.
der größeren finanziellen Beteiligung übernommen. Sind Artike,J 15
die finanziellen Beteiligungen gleich hoch, so übernimmt
(1) Es wird eine Gemischte Kommission gebildet, die
der Hersteller die Ausfuhr, der den Regisseur stellt. Soll
sich aus Vertretern der zuständigen Ministerien sowie
ein Film in ein Land ausgeführt werden, das gegenüber
aus Sachverständigen der entsprechenden Behörden und
beiden Vertragsparteien Einfuhrkontingente festgesetzt
Berufsgruppen zusammensetzt. Sie hat die Aufgabe, die
hat, und ist das Kontingent der Vertragspartei erschöpft, Anwendung des Abkommens zu überprüfen, zu erleidl-
dem der nach den Sätzen 1 und 2 ausfuhrberechtigte Her-
tern und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.
steller angehört, so soll der Film auf das Kontingent der
anderen Vertragspartei angerechnet werden. Soll ein Film (2) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal
in ein Land ausgeführt werden, das gegenüber einer der alle zwei Jahre zusammen, wozu abwechselnd die eine
Vertragsparteien keine Einfuhrbeschränkungen aufrecht- oder die andere Vertragspartei einlädt. Auf Verlangen
erhält, so soll der Hersteller dieser Vertragspartei die einer Vertragspartei tritt die Gemischte Kommission spä-
Ausfuhr des Films übernehmen. testens innerhalb von drei Monaten zu einer außerordent-
lichen Sitzung zusammen.
Artikel 9
Artikel 16
Die Aufteilung der Erlöse aus nicht ausschließlichen
Auswertungsgebieten muß im Grundsatz der Beteiligung Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
der Hersteller an den Herstellungskosten entsprechen. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
gegenüber der Regierung des Königreichs Schweden (2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses· weils um ein Jahr, es sei denn, daß eine Vertragspartei
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts
schriftlich kündigt.
Artikel 17 (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
Bestimmungen für die bereits anerkannten Vorhaben von
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich- Filmen in Gemeinschaftsproduktion bis zu ihrem Abschluß
nung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1977. weiter.
GESCHEHEN zu Bonn am 14. Juni 1977 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und schwedischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Hermes
Für die Regierung des Königreichs Schweden
Sven B a c k l u n d
Anlage
gemäß Artikel 12 des Abkommens vom 14. Juni 1977
über die Gemeinsdlaftsproduktlon von Filmen
1. a) Anträge gemäß Artikel 12 des Abkommens sind in g) ein detaillierter Kostenvoranschlag in zweifacher
angemessener Zeit vor Beginn der Dreharbeiten, in Ausfertigung.
der BundesrepHblik Deutschland spätestens vier
Wochen vorher, einzureichen. Werden die Dreh- 3. Die zuständigen Behörden können weitere für die Be-
arbeiten begonnen, bevor eine Genehmigung erteilt urteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen an-
wurde, so besteht allein auf Grund der fristgerech- fordern.
ten Antragstellung kein Anspruch auf Erteilung der
Genehmigung. 4. Die Unterlagen werden in der Bundesrepublik Deutsch-
b) Die für den Hersteller mit der größeren finanziellen land in deutscher und im Königreich Schweden in
Beteiligung zuständige Behörde übermittelt der schwedischer Sprache mit Obersetzungen vorgelegt.
zuständigen Behörde im anderen Staat eine Zweit-
schrift des Antrages und der Unterlagen und teilt 5. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält folgende
ihr gegebenenfalls sobald wie möglich mit, welche Angaben:
Bedenken der Erteilung der Genehmigung entgegen- a) den Filmtitel, gegebenenfalls den Arbeitstitel;
stehen könnten.
b) den Namen des für die Herstellung des Films ver-
2. An notwendigen Unterlagen sind einzureichen: antwortlichen Herstellers;
a) ein Drehbuch oder eine ausführliche Inhaltsbeschrei- c) den Namen des Filmautors oder, falls es sich um
bung von 50 bis 80 Seiten; den Stoff eines literarischen Werkes handelt, des
b) ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der Bearbeiters;
Verfilmungsrechte oder eine entsprechende Option;
d) den Namen des Regisseurs;
c) der vorbehaltlich der Zustimmung durch die zustän-
digen Behörden abgeschlossene Gemeinschaftspro- e) die jeweiligen finanziellen Beteiligungen der beiden
duktionsvertrag, und zwar in einem unterzeichneten Hersteller, und zwar sowohl am ursprünglichen Etat
Exemplar mit drei Durchdrucken; wie an etwaigen Mehrkosten;
d) der Finanzierungsplan; f) die Verteilung der Erlöse;
e) ein Verzeichnis des technischen und künstlerischen g) eine Regelung für den Fall, daß der Antrag auf Ge-
Personals mit Angabe der Staatsangehörigkeit und nehmigung der Gemeinschaftsproduktion abgelehnt
der für die Schauspieler vorgesehenen Rollen in wird oder daß die Auswertungsgenehmigung oder
dreifacher, von den Vertragsparteien unterschriebe- die Freigabe des Films im Gebiet einer Vertrags-
nen Ausfertigung; partei verweigert wird;
f) der Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer (so- h) den für den Drehbeginn vorgesehenen Zeitpunkt;
wohl für Atelier- als auch für Außenaufnahmen)
und der Aufnahmeorte; i) den Inhaber der Weltvertriebsrechte.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977 749
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Kapitalhilfe
Vom 25. Juli 1977
In Masern ist am 21. April 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Lesotho über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. April 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung des Königreichs Lesotho -
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- im Königreich Lesotho erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Lesotho, Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet den sich· aus der Darlehensgewährung ergebenden
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
wicklung im Königreich Lesotho beizutragen -
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
ermöglicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, chendes festgelegt wird.
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
für den Auf- und Ausbau des nationalen Telekommuni- Artikel 6
kationsnetzes ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
5 500 000 DM (in Worten: Fünf Millionen fünfhundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
tausend Deutsche Mark) aufzunehmen, wenn nach Prü- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
(2) Das in Absatz 1) bezeichnete Vorhaben kann im sichtigt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Lesotho durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten nach
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für rung abgibt.
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 8
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Masern am 21. April 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Weindel
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
C. D. Mo 1 a p o
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 26. 'Juli 1977
Das Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Er-
richtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(BGBl. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV
Abschnitt 2 Buchstabe b und die Allgemeinen Vor-
schriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank nach ihrem Abschnitt 10 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 10. Januar 1977
Niederlande am 10. Januar 1977
Osterreich am 10. Januar 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1977 (BGBl. II S. 278).
Bonn, den 26. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Kapitalhilfe
Vom 26. Juli 1977
In Asunci6n ist am 16. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 16. Mai 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 26. 'Juli 1977
Das Ubereinkommen vom 8. April 1959 zur Er-
richtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(BGBl. 1976 II S. 37) ist nach seinem Artikel XV
Abschnitt 2 Buchstabe b und die Allgemeinen Vor-
schriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank nach ihrem Abschnitt 10 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 10. Januar 1977
Niederlande am 10. Januar 1977
Osterreich am 10. Januar 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1977 (BGBl. II S. 278).
Bonn, den 26. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Kapitalhilfe
Vom 26. Juli 1977
In Asunci6n ist am 16. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 16. Mai 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
und grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge ga-
rantieren.
die Regierung der Republik Paraguay,
(3) Die Regierung der Republik Paraguay sichert dem
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- in Artikel 1 genannten Darlehen und seiner Verwendung
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und die Meistbegünstigung zu, die anderen Darlehen gewährt
der Republik Paraguay, wird.
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Republik Paraguay erhoben werden.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 4
wicklung in Paraguay beizutragen, Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
in Fortsetzung der durch die Abkommen zwische~ der
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
gierung der Republik Paraguay vom 2. Dezember 1963,
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
11. Februar 1967 und 29. April 1971 eingeleiteten Zu-
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
sammenarbeit,
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
sind wie folgt übereingekommen: mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung der paraguayischen Republik, bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ein Darlehen von zehn Millionen Deutsche Mark zur besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Finanzierung von Anlageinvestitionen privater Betriebe lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
der verarbeitenden Industrie und des Handwerks durch nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
den Banco Nacional de Fomento (BNF) aufzunehmen. sichtigt werden.
Artikel 6
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die Ver- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
träge, die zwischen der Republik Paraguay als Darlehens- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
nehmer, dem Banco Nacional de Fomento als Projekt- Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach
ausführender und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ge- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
schlossen werden. Diese Verträge unterliegen den in der rung abgibt.
Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 7
(2) Die Zentralbank von Paraguay wird gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Erfül- in Kraft.
GESCHEHEN zu Asuncion, Hauptstadt der Republik
Paraguay, am 16. Mai 19'77 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hellmut Hof f
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
Für die Regierung der Republik Paraguay
Alberto N o g u e s
M_inister für Auswärtige Beziehungen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977 753
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Afghanistan
über Kapitalhilfe
Vom 27. Juli 1977
In Kabul ist am 19. Mai 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Afghanistan
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 19. Mai 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Afghanistan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
und lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 2 zu schließen-
die Regierung der Republik Afghanistan, den Verträge garantieren.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Artikel 3
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Afghanistan, Die Regierung der Republik Afghanistan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, in der Republik Afghanistan erhoben werden.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Artikel 4
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Afghanistan überläßt bei
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
wicklung in der Republik Afghanistan beizutragen, porten von Personen und Gütern im Land-, See- und
sind wie folgt übereingekommen: Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 1 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
möglicht es der Regierung der Republik Afghanistan erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
und/ oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben Artikel 5
a) Ausbau von Radio Afghanistan
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
b) Erweiterung der Schleuderbetonanlage Kabul,
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
worden ist, Darlehen bis zu 20 Mio DM (in Worten; weichendes festgelegt wird.
zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Artikel 6
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Afgha- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
nistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 2 werden.
(1) Das Darlehen hat eine Laufzeit von 50 (fünfzig) Artikel 7
Jahren einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre und wird mit
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
jährlich 0,75 vom Hundert verzinst.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
(2) Die übrigen Bedingungen, zu denen das Darlehen das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Darlehens- republik Deutschland gegenüber der Regierung der
nehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- Republik Afghanistan innerhalb von drei Monaten nach
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. abgibt.
Artikel 8
(3) Die Regierung der Republik Afghanistan, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut- in Kraft.
GESCHEHEN zu Kabul am 19. Mai 1977 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
F. J. Hoffmann
Winfried B ö 11
Für die Regierung der Republik Afghanistan
Ali Ahmed K h u r r a m
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977 755
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsmland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen
in der beruflichen Bildung
Vom 29. Juli 1977
In Bonn ist am 16. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen
in der beruflichen Bildung unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel IX
am 16. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen
in der beruflichen Bildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Verwaltungsvorschriften abgeschlossen wurde, nach
und Maßgabe folgender Bedingungen an.
die Regierung der Französischen Republik -
Artikel II
in der Erwägung, daß die Verstärkung der kulturellen Die Gleichwertigkeit der Prüfungszeugnisse wird auf
Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern eines Grund von Arbeiten hierzu berufener Sachverständiger
der grundlegenden Ziele des Vertrages vom 22. Januar festgelegt, welche die Gleichartigkeit der Ausbildungs-
1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und inhalte und die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderun-
Frankreich darstellt, gen des jeweiligen Landes feststellen.
Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prü-
gewillt, zur Vertiefung der Wechselbeziehungen zwi-
fungszeugnisse ist diesem Abkommen als Anlage bei-
schen ihren Bildungssystemen und zur Förderung einer
gefügt. Das Verzeichnis kann durch Briefwechsel ge-
engen Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung
ändert und ergänzt werden.
beizutragen,
Artikel III
in dem Bestreben, für diejenigen, die eine Berufs-
ausbildung abgeschlossen haben, insbesondere für Als gleichwertig anerkannte Prüfungszeugnisse, die in
Jugendliche, die günstigsten Voraussetzungen für die einem der Vertragsstaaten erworben worden sind, ver-
Freizügigkeit und für die berufliche Beweglichkeit der leihen dem Inhaber im anderen Land die Rechte, die mit
Facharbeiter zwischen beiden Ländern zu schaffen - den entsprechenden Prüfungszeugnissen dieses Landes
verbunden sind.
sind wie folgt übereingekommen: Art i k e 1 IV
Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens über-
Artikel I
mitteln beide Vertragsparteien nach Maßgabe der im
Beide Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit jeweiligen Land üblichen Verfahren den Sozialpartnern
von Prüfungszeugnissen über eine Berufsausbildung, die das gemeinsame Verzeichnis der als gleichwertig an-
nach den in einem der beiden Länder geltenden Rechts- erkannten Prüfungszeugnisse.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Arti ke1 V A r t i k e 1 VII
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Ver- Dieses Abkommen kann nur durch eine in derselben
tragspartei alle für die Anwendung dieses Abkommens Form zwischen den Vertragsparteien geschlossene Ver-
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Ver- einbarung geändert werden.
fügung zu stellen. Insbesondere hat sie die andere Ver-
tragspartei über jede Änderung der Ausbildungsinhalte A r t i k e l VIII
oder der Prüfungsanforderungen zu unterrichten, die bei
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-
der Festlegung der Gleichwertigkeit in Betracht gezogen
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
werden.
gegenüber der Regierung der Französischen Republik
Artikel VI innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
geschlossen. Danach wird es - außer im Falle der Kün-
digung, die mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Gel- Artikel IX
tungsdauer notifiziert werden muß - um jeweils fünf Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in
Jahre stillschweigend verlängert. Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 16. Juni 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Französischen Republik
Louis d e G u i r i n g a u d
R. Hab y
Anlage
zu Artikel II Absatz 2
Verzeichnis
der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses 1 Bezeichnung des französischen Prüfungszeugnisses
1. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im 1. Certificat d'Aptitude Professionnelle electricien d'equi-
Ausbildungsberuf Elektroanlageninstallateur pement
2. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im 2. Certificat d'Aptitude Professionelle mecanicien d'en-
Ausbildungsberuf Betriebsschlosser tretien
3. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im 3. Certificat d'Aptitude Professionnelle mecanicien ajus-
Ausbildungsberuf Maschinenschlosser teur
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977 757
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Kapitalhilfe
Vom 1. August 19'1'1
In Bonn ist am 16. Juni 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 16. Juni 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 1. August 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kredit-
der Exekutivrat der Republik Zaire, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Zaire erhoben werden.
der Republik Zaire,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Exekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
kehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die
wicklung in der Republik Zaire beizutragen,
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren und erteilen gemäß den gel-
Artikel 1 tenden Rechtsvorschriften ohne Diskriminierung die für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
liche Genehmigung.
ermöglicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder
anderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam aus- Artikel 5
zuwählenden Darlehnsnehmern, bei der Kreditanstalt für Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben, die wäh- Darlehen finanziert werden, sind öffentlich auszuschrei-
rend der dritten Sitzung der großen deutsch-zairischen ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
Gemischten Kommission im gegenseitigen Einvernehmen gelegt wird.
festgelegt worden sind, wenn nach Prüfung ihre Förde-
Artikel 6
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu
72 500 000 DM (in Worten: zweiundsiebzig Millionen fünf- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
hunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch an- sichtigt werden.
dere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
zwischen den Darlehnsnehmern und der Kreditanstalt desrepublik Deutschland gegenüber dem Exekutivrat der
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
vorschriften unterliegen. gibt.
Artikel 8
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht
selbst Darlehnsnehmer ist, und die Zentralbank der Re- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
publik Zaire werden gegenüber der Kreditanstalt für Unterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er- Republik Zaire der Regierung der Bundesrepublik
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten
Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
garantieren. setzungen auf Seiten der Republik Zaire erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Bonn am 16. Juni 1976 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hermes
Egon Bahr
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Karl - i - Bond
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1977 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 3. August t 977
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in
der am 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung
(BGBl. 1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 29
Abs. 2 Buchstabe a für das
Zentralafrikanische
Kaiserreich am 3. September 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekantmachung vom 20. April 1977 (BGBl. II S. 439).
Bonn, den 3. August 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende BekanntmadJungen veröffentlidJt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredJtlidJe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden RedJtsvorsdJriften und
BekanntmadJungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidJt.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü~sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. PostansdJrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdJienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfarn 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlidJ je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidJ Versandkosten.
Dieser Preis gilt audJ für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das PostsdJeckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen VoramredJnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglidJ -,40 Dl\1 Versandkosten), bei Lieferung qegen Vorausredinung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die 1',1ehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer~att beträgt 5,5 °/,.