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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1977 Nr.;34
Tag Inhalt Seite
4. 8. 77 Gesetz zu dem Beschluß und Akt des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten
der Versammlung ............................................. .,,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
15. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . 738
26. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
26. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
Gesetz
zu dem Beschluß und Akt
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1976
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten der Versammlung
Vom 4. August 1977
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Dem in Brüssel am 20. September 1976 vom Rat stellt.
der Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Beschluß und Akt zur Einführung allgemeiner Artikel 3
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Ver- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
sammlung sowie der diesem Akt beigefügten Erklä- kündung in Kraft.
rung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wird zugestimmt. Der Beschluß und der Akt sowie (2) Der Tag, an dem der Akt nach seinem Arti-
die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik kel 16 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
Deutschland werden nachstehend veröffentlicht. tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. August 1977
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Vogel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Beschluß und Akt
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten der Versammlung
Besdlluß
Der Rat - hat die diesem Beschluß beigefügten Bestimmungen
in der Zusammensetzung der Vertreter der Mitglied- erlassen, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfas-
staaten und mit Einstimmigkeit, sungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten
empfiehlt.
gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle Dieser Beschluß und die ihm beigefügten Bestimmun-
und Stahl, gen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
gestützt auf Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zur schaften veröffentlicht.
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags zur Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich
den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren jewei-
nach Kenntnisnahme des Entwurfs der Versammlung, ligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die An-
in der Absicht, die Schlußfolgerungen des Euro- nahme der diesem Beschluß beigefügten Bestimmungen
päischen Rates vom 1. und 2. Dezember 1975 in Rom in erforderlich sind.
die Tat umzusetzen, damit die Wahl zur Versammlung
zu einem einheitlichen Zeitpunkt in den Monaten Mai- Dieser Beschluß tritt am Tage der Veröffentlichung
Juni 1978 abgehalten wird - im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
GESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September
neunzehnhundertsechsundsiebzig.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften The Minister for Foreign Affairs of lreland
Der Präsident Aire Gn6thai Eachtracha na hEireann
Max v a n d e r S t o e 1 Garret F i t z g e r a 1 d
Le Ministre des Affaires etrangeres du Royaume II Ministro degli Affari Esteri della Repubblica italiana
de Belgique
Arnaldo F o r l a n i
De Minister van Buitenlandse Zaken van het
Koninkrijk Belgie Membre du Gouvernement du Grand-Duche
Renaat van E 1 s 1 an de de Luxembourg
Kongeriget Danmarks udenrigs0konomiminister Jean H a m i 1 i u s
Ivar N o r g a a r d
De Staatssecretaris van Buitenlandse Zaken
Der Bundesminister des Auswärtigen van het Koninkrijk der Nederlanden
der Bundesrepublik Deutschland Laurens Jan Brink h o r s t
Hans-Dietrich Genscher
The Minister for Foreign Affairs and of the
Le Ministre des Aff aires etrangeres de la Commonwealth of the United Kingdom of Great Britain
Republique fran«;aise and Northern Ireland
Louis de G u i r i n g a u d Anthony C r o s 1 a n d
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977 735
Akt
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen
der Abgeordneten der Versammlung
Artikel 1 päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Euro-
Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Euro-
vereinigten Staaten in der Versammlung werden in all- päischen Atomgemeinschaft Mittel der Gemeinschaf-
gemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt. ten verwalten oder eine dauernde unmittelbare Ver-
waltungsaufgabe wahrnehmen;
Artikel 2 Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums
oder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank;
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abge-
ordneten wird wie folgt festgesetzt: im aktiven Dienst stehender Beamter oder Bedienste-
ter der Institutionen der Europäischen Gemeinschaf-
Belgien ........................................ 24
ten oder der ihnen angegliederten fachlichen Gremien.
Dänemark ...................................... 16
(2) Ferner kann jeder Mitgliedstaat nach Artikel 7 Ab-
Deutschland .................................... 81
satz 2 innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten fest-
Frankreich ..................................... 81 legen.
Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
(3) Die Abgeordneten der Versammlung, auf die im
Italien ......................................... 81 Laufe der in Artikel 3 festgelegten fünfjährigen Wahl-
Luxen1burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 periode die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, werden
Niederlande .................................... 25 nach Artikel 12 ersetzt.
Vereinigtes Königreich .......................... 81.
Artikel 7
Artikel 3 (1) Die Versammlung arbeitet gemäß Artikel 21 Ab-
(1) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. satz 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 138 Absatz 3
(2) Diese fünfjährige Wahlperiode beginnt mit der des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl. schaftsgemeinschaft und Artikel 108 Absatz 3 des Ver-
Sie wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Unter- trags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
absatz 2 verlängert oder verkürzt. den Entwurf eines einheitlichen Wahlverfahrens aus.
(3) Das Mandat eines Abgeordneten beginnt und endet (2) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlver-
zu gleicher Zeit wie der in Absatz 2 genannte Zeitraum. fahrens und vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften die-
ses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mit-
Artikel 4 gliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.
(1) Die Abgeordneten geben ihre Stimmen einzeln und
Artikel 8
persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Wei-
sungen gebunden. Bei der Wahl der Abgeordneten der Versammlung
kann jeder Wähler nur einmal wählen.
(2) Die Abgeordneten genießen die Vorrechte und Be-
freiungen, die nach dem Protokoll über die Vorrechte
Artikel 9
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im
Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen (1) Die Wahl der Versammlung findet zu dem von
Rates und einer gemeinsamen Kommission der Euro- jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der in
päischen Gemeinschaften für die Mitglieder der Ver- einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von
sammlung gelten. Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden
Sonntag fällt.
Artikel 5
(2) Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst
Die Mitgliedschaft in der Versammlung ist vereinbar begonnen werden, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat,
mit der Mitgliedschaft im Parlament eines Mitgliedstaa- dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeit-
tes. raums als letzte wählen, abgeschlossen ist.
Artikel 6 (3) Sollte ein Mitgliedstaat für die Wahl zur Versamm-
(1) Die Mitgliedschaft in der Versammlung ist unver-
lung eine Wahl in zwei Wahlgängen vorsehen, so muß
einbar mit der Eigenschaft als der erste Wahlgang in den in Absatz 1 genannten Zeit-
raum fallen.
- Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaats;
- Mitglied der Kommission der Europäischen Gemein- Artikel 10
schaften; (1) Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitraum wird
Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs für die erste Wahl vom Rat nach Anhörung der Ver-
der Europäischen Gemeinschaften; sammlung einstimmig näher bestimmt.
Mitglied des Rechnungshofs der Europäischen Ge- (2) Die folgenden Wahlen finden in dem entsprechen-
meinschaften; den Zeitraum des letzten Jahres der in Artikel 3 genann-
Mitglied des Beratenden Ausschusses der Euro- ten fünfjährigen Wahlperiode statt.
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder Mit- Erweist es sich als unmöglich, die Wahlen während die-
glied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der ses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, so setzt
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Euro- der Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig
päischen Atomgemeinschaft; einen anderen Zeitraum fest, der frühestens einen Monat
Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf vor und spätestens einen Monat nach dem sich aus vor-
Grund der Verträge über die Gründung der Euro- stehendem Unterabsatz ergebenden Zeitraum liegen darf.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(3) Unbeschadet des Artikels 22 des Vertrags über die In allen übrigen Fällen stellt die Versammlung das Frei-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und werden fest und unterrichtet den Mitgliedstaat hierüber.
Stahl, des Artikels 139 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Arti- Artikel 13
kels 109 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Sollte es sich als erforderlich erweisen, Maßnahmen
Atomgemeinschaft tritt die Versammlung, ohne daß es
zur Durchführung dieses Akts zu treffen, so trifft der Rat
einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ab-
diese Maßnahmen einstimmig auf Vorschlag der Ver-
lauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 9 Absatz 1
sammlung und nach Anhörung der Kommission, nachdem
genannten Zeitraums zusammen.
er sich in einem Konzertierungsausschuß, dem der Rat
(4) Die Befugnisse der scheidenden Versammlung sowie Abgeordnete der Versammlung angehören, um ein
enden mit der ersten Sitzung der neuen Versammlung. Einvernehmen mit der Versammlung bemüht hat.
Artikel 11 Artikel 14
Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vor- Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Grün-
gesehenen einheitlichen Wahlverfahrens prüft die Ver- dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
sammlung die Mandate der Abgeordneten. Zu diesem Artikel 138 Absätze 1 und 2 des Vertrags zur Gründung
Zweck nimmt die Versammlung die von den Mitglied- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Arti-
staaten amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse zur kel 108 Absätze 1 und 2 des Vertrags zur Gründung der
Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die ge- Europäischen Atomgemeinschaft treten an dem Tag außer
gebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts - Kraft, an dem die erste nach Maßgabe dieses Akts ge-
mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die wählte Versammlung gemäß Artikel 10 Absatz 3 zusam-
darin verwiesen wird - vorgebracht werden könnten. mentritt.
Artikel 15
Artikel 12 Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, fran-
zösischer, italienischer und niederländischer Sprache ab-
(1) Bis zum Inkrafttreten des nach Artikel 7 Absatz 1 gefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
einzuführenden einheitlichen Wahlverfahrens und vor- ist.
behaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt
jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Die Anhänge I bis III sind Bestandteil dieses Akts.
Sitzes während der in Artikel 3 genannten fünfjährigen Eine Erklärung der Regierung der Bundesrepublik
Wahlperiode die geeigneten Verfahren fest, um diesen Deutschland ist diesem Akt beigefügt.
Sitz für den verbleibenden Zeitraum zu besetzen.
Artikel 16
(2) Hat das Freiwerden seine Ursache in den in einem
Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften, so Die Bestimmungen dieses Akts treten an dem ersten
unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Versammlung hier- Tag des Monats in Kraft, der auf den Erhalt der letzten
über, die davon Kenntnis nimmt. in dem Beschluß genannten Mitteilungen folgt.
GESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September
neunzehnhundertsechsundsiebzig.
Pour le Royaume de Belgique, son Representant Per la Repubblica italiana, il suo Rappresentante
Voor het Koninkrijk Belgie, zijn Vertegenwoordiger II Ministro degli Aff ari Esteri della Repubblica italiana
Le Ministre des Affaires etrangeres du Royaume
de Belgique Arnaldo F o r l an i
De Minister van Buitenlandse Zaken van het
Koninkrijk Belgie
Pour le Grand-Dudle de Luxembourg, son Representant,
_Renaat van Elslande Membre du Gouvernement du Grand-Dudle
For Kongeriget Danmark, dets repraesentant de Luxembourg
Kongeriget Danmarks udenrigs0konomiminister Jean Ha m i l i u s
lvar Norgaard
Für die Bundesrepublik Deutschland, ihr Vertreter
Voor het Koninkrijk der Nederlanden,
Der Bundesminister des Auswärtigen zijn Vertegenwoordiger
der Bundesrepublik Deutschland
De Staatssecretaris van Buitenlandse Zaken
Hans-Dietrich Genscher
van het Koninkrijk der Nederlanden
Pour la Republique fran<;aise, son Representant Laurens Jan Brink h o r s t
Le Ministre des Affaires etrangeres de la
Republique fran<;aise
Louis de G u i r i n g a u d For the United Kingdom of Great Britain
and Northern Ireland, their Representative
For Ireland, its Representative
Thar ceann na hl::ireann, a hlonadai The Minister for Foreign Affairs and of the
The Minister for Foreign Affairs of Ireland Commonwealth of the United Kingdom of Great Britain
Aire Gn6thai Eachtracha na hf:ireann and Northern Ireland
Garret Fitz g e r a 1 d Anthony Crosland
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977 737
Anhang I
Die dänischen Behörden können die Zeitpunkte be-
stimmen, an denen die Wahlen der Mitglieder der Ver-
sammlung in Grönland stattfinden.
Anhang II
Das Vereinigte Königreich wird die Vorschriften dieses
Akts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden.
Anhang III
Er k 1 ä r u n g zu Ar t i k e 1 13
In bezug auf das Verfahren, das im Konzertierungs-
ausschuß anzuwenden ist, wird vereinbart, die Num-
mern 5, 6 und 7 des Verfahrens heranzuziehen, das durch
die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 1) fest-
gelegt worden ist.
1) ABI. Nr. C 89 vom 22. 4. 1975, S. 1
Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt,
daß der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer
Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments auch
für das Land Berlin gilt.
Mit Rücksicht auf die bestehenden Rechte und Ver-
antwortlichkeiten Frankreichs, des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinig-
ten Staaten von Amerika wird das Berliner Abgeord-
netenhaus die Abgeordneten für diejenigen Sitze wählen,
welche innerhalb des Kontingents der Bundesrepublik
Deutschland auf das Land Berlin entfallen.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 15. Juli 19'1'1
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1958 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 111 über
die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(BGBI. 1961 II S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBI. II S. 337).
Bonn, den 15. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977 739
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabisdten Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Juli 1977
In Bonn ist am 28. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 28. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
und
Vorhaben
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - 1) Drainage-Projekt im Nildelta (II)
2) Aufstockung Umspannstation Amriah
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 3) Umspannstation Fayoum
der Arabischen Republik Ägypten, 4) Zementfabrik Kawmia
5) Aufstockung Schwimmdock (Suez Kanal)
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 180 Mio DM (in
Worten: einhundertachtzig Millionen Deutsche Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- aufzunehmen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- blik Deutschland und der Regierung der Arabischen Re-
wicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizu- publik Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt werden.
tragen -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
Artikel 1 zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
möglicht es der Regierung der Arabischen Republik der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Ägypten oder anderen, von beiden Regierungen gemein- schriften unterliegen.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, Artikel 5
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Arti-
Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-
kel 1 Absatz (1) Nr. 1-4, die aus den Darlehen finanziert
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
werden, sind international öffentlich, soweit nicht im
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden
Verträge garantieren. Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß
Artikel 1 Absatz (1) Nr. 5 sind beschränkt auf den deut-
Artikel 3 schen Geltungsbereich dieses Abkommens auszuschrei-
ben.
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
Artikel 6
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
werden. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 4
Artikel 7
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
den Transporten von Personen und Gütern im Land-, sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung Arabischen Republik Ägypten innerhalb von drei Mona-
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be- Artikel 8
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
nehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 28. Juni 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, englischer und arabischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van We 11
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
A. M. El N a z e r
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977 741
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Juli 1977
In Bonn ist am 28. Juni 1977 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 28. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon abhän-
gig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-
und republik Deutschland und der Regierung der Arabischen
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar
1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- erfüllt werden. Von dem Darlehensbetrag in Höhe von
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und DM 70 Millionen (siebzig Millionen Deutsche Mark) dür-
der Arabischen Republik Ägypten, fen bis zum 30. November 1977 nicht mehr als DM 50
Millionen (fünfzig Millionen Deutsche Mark) ausgezahlt
werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
Artikel 2
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizu- (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
tragen, sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
Artikel 1 nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Verträge garantieren.
Artikel 3
möglicht es der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten oder anderen, von beiden Regierungen gemein- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit- die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Einfuhr von Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
a) Bilharziosebekämpfungsmitleln für die Oase Fayoum; Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben
werden.
b) Ersatzteilen für Energieversorgungsanlagen;
Artikel 4
c) Elektrischen Ausrüstungen;
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-
d) Ausrüstungen für Bodenverbesserung;
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
e) Suezkanalbrücken; den Transporten von Personen und Gütern im Land-,
f) Lokomotiven See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Ko- die freie \Vahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
sten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung, Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
wenn nach Prüfung der o. a. Beschaffungsprogramme die Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-
schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Darlehen bis zu insgesamt 70 Mio DM (in ·warten: sieb- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
zig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. migungen.
Artikel 5
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Republik Ägypten durch andere Programme oder Pro- schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
jekte ersetzt werden. festgelegt wird.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1977 743
Artikel 6 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Arabischen Republik Ägypten innerhalb von drei Mona-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Erklärung abgibt.
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 7 Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn ain 28. Juni 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, englischer und arabischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van W e 11
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
A. M. EI N a z e r
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Soeben neu etsdiienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehürenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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