645
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 199.BA
1977 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1977 Nr. 3 t
Tag In h a 1t Seite
28. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über diplo-
matische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 645
5. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
5. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Fischerei im
Nordostatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
6. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Erridltung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
7. 7. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Irland über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der
Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
7. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 118 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in
der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
8. 7. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Vertrages vom
27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel . . . . . . . . . . . . . . 654
8. 7. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-
italienischen Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen . . . . . . . . . . . . 655
14. 7. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung bestimmter Finanz-
vorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Ver-
trages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 656
14. 7. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 132 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) 657
18. 7. 77 Bekanntmachung zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658
15. 7. 77 Berichtigung der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der An-
hänge I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 28. Juni 1977
I.
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Jemen (Demokratischer) am 24. Dezember 1976
Kamerun (Vereinigte Republik) am 3. April 1977
Vereinigte Arabische Emirate am 26. März 1977
in Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunde des Demokratischen Jemen enthält folgenden
Vorbehalt:
(Translation) (Ubersetzung)
Article 11, paragraph 1 Artikel 11, Absatz 1
In conformity with the principle of In Obereinstimmung mit dem Grund-
equality among States, the People's satz der Gleichberechtigung der Staa-
Democratic Republic of Yemen holds ten vertritt die Demokratische Volks-
that any difference of opinion regard- republik Jemen die Auffassung, daß
ing the size of the diplomatic mission jede Meinungsverschiedenheit über
should be settled by agreement be- den Personalbestand der diplomati-
tween the sending State and the schen Mission im Einvernehmen zwi-
receiving State. schen dem Entsendestaat und dem
Empfangsstaat beigelegt werden sollte.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den Erwerb der
Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 1006) ist nach
seinem Artikel VI Abs. 2 für
Korea (Republik) am 6. April 1977
Marokko am 25. März 1977
in Kraft getreten.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener Ubereinkommen vom
18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957,
1008) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Korea (Republik) am 24. Februar 1977
in Kraft getreten.
II.
Die Regierung Frankreichs hat am 28. Dezember 1976 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
«Le gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
franc;aise ne considere pas comme Republik betrachtet die Vorbehalte
valides les reserves faites a l'article 37 der Volksrepublik China zu Artikel 37
de la Convention de Vienne sur les des Wiener Ubereinkommens über
relations diplomatiques en date, a diplomatische Beziehungen vom
Vienne, du 18 avril 1961, par la Repu- 18. April 1961 nicht als rechtswirksam.
blique Populaire de Chine. La pre- Diese Erklärung gilt nicht als Hinder-
sente declaration ne sera pas conside- nis für das Inkrafttreten des Uberein-
ree comme faisant obstacle a l'entree kommens zwischen der Französischen
en vigueur de la Convention entre la Republik und der Volksrepublik
Republique franc;aise et la Republique China.u
Populaire de Chine.»
Die Regierung Australiens hat am 25. Januar 1977 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
". . . The Government of Australia ., . . . Die Regierung von Australien
does not regard as valid the reserva- betrachtet die Vorbehalte der Regie-
tions made by the Government of the rung der Volksrepublik China zu Arti-
People's Republic of China to para- kel 37 Absätze 2, 3 und 4 des Uber-
graphs 2, 3, and 4 of article 37 of that einkommens nicht als rechtswirksam."
Convention."
Die Regierung Neusee 1an d s hat am 25. Januar 1977 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of New Zealand .,Die Regierung von Neuseeland be-
does not regard as valid the reserva- trachtet die Vorbehalte der Regierung
tions to paragraphs 2, 3 and 4 of ar- der Volksrepublik China zu Artikel 37
ticle 37 of the Vienna Convention on Absätze 2, 3 und 4 des Wiener Uber-
Diplomatie Relations of 18 April 1961 einkommens vom 18. April 1961 über
made by the Government of the diplomatische Beziehungen nicht als
People's Republic of China and con- redltswirksam und ist der Auffassung,
siders that those paragraphs are in daß diese Absätze zwischen Neusee-
force between New Zealand and the land und der Volksrepublik China in
People's Republic of China." Kraft sind."
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 25. Januar
1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes
erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of the United "Die Regierung des Vereinigten
Kingdom of Great Britain and North- Königreichs Großbritannien urrd Nord-
ern Ireland do not regard as valid the irland betrachtet die Vorbehalte der
reservations to paragraphs 2, 3 and 4 Volksrepublik China zu Artikel 37
of article 37 of the Vienna Convention Absätze 2, 3 und 4 des Wiener Uber-
on Diplomatie Relations made by the einkommens über diplomatische Be-
People's Republic of China. u ziehungen nicht als rechtswirksam."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977 647
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 4. Februar
1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes
erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of the United „Die Regierung des Vereinigten
Kingdom of Great Britain and North- Königreichs Großbritannien und Nord-
ern Ireland wish to place on record irland gibt zu Protokoll, daß sie den
that they do not regard the reserva- Vorbehalt der Regierung des Demo-
tion concerning paragraph 1 of Ar- kratischen Jemen zu Artikel 11 Ab-
ticle 11 of the Convention, made by satz 1 des Ubereinkommens nicht als
the Government of Democratic Yemen, eine Änderung der Rechte oder Pflich-
as modifying any rights or obligations ten aus dem genannten Absatz be-
under that paragraph." trachtet."
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am
4. März 1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
folgendes erklärt:
Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland betrachtet den Vorbehalt
der Demokratischen Volksrepublik
Jemen zu Artikel 11 Abs. 1 des Wie-
ner Ubereinkommens vom 18. April
1961 über diplomatische Beziehungen
als mit dem Ziel und Zweck des Uber-
einkommens unvereinbar.
Die Regierung Dänemarks hat am 29. März 1977 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of Denmark does .. Die Regierung Dänemarks betrach-
not regard as valid the reservations tet die Vorbehalte der Volksrepublik
made by the People's Republic of China zu Artikel 37 des Wiener Uber-
China to article 37 of the Vienna Con- einkommens vom 18. April 1961 über
vention on Diplomatie Relations of diplomatisdie Beziehungen nicht als
18 April 1961. This statement is not to rechtswirksam. Diese Erklärung ist
be regarded as preventing the Con- nicht als Hindernis für das Inkrafttre-
vention's entry into force as between ten des Ubereinkommens im Verhält-
Denmark and the People's Republic of nis zwischen Dänemark und der
China." Volksrepublik China zu betrachten."
Die Regierung der Bundes r e p u b 1i k Deutsch 1an d hat am 6. Mai
1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes
erklärt:
Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland betrachtet die Vorbehalte
der Volksrepublik China zu Artikel 37
des Wiener Ubereinkommens vom
18. April 1961 über diplomatische Be-
ziehungen nicht als rechtswirksam.
Diese Erklärung ist nicht als Hinder-
nis für das Inkrafttreten des Uberein-
kommens im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik China zu betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 16. März 1976 (BGBI. II S. 460) und vom 19. November 1976 (BGBI. II
s. 1936).
Bonn, den 28. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 5. Juli 1977
Das übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-
lebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773;
1977 II S. 381) ist nach seinem Artikel XXII Abs. 2
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Paraguay am 13. Februar 1977
Seschellen am 9. Mai 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1736).
Bonn, den 5. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Fisdterei im Nordostatlantik
Vom 5. Juli 1977
Das übereinkommen vom 24. Januar 1959 über die
Fischerei im Nordostatlantik (BGBl. 1963 II S. 157)
ist gekündigt worden von:
Belgien am 30. Dezember 1976
Dänemark am 29. Dezember 1976
Frankreich am 31. Dezember 1976
Irland am 24.Februar 1977
Vereinigtes Königreich am 31. Dezember 1976
Das übereinkommen wird daher nach seinem
Artikel 17 außer Kraft treten für:
Belgien am 30. Dezember 1977
Dänemark am 29. Dezember 1977
Frankreich am 31. Dezember 1977
Irland am 24.Februar 1978
Vereinigtes Königreich am 31. Dezember 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. März 1977 (BGBl. II S. 285).
Bonn, den 5. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h hau e r
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 5. Juli 1977
Das übereinkommen vom 3. März 1973 über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-
lebender Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773;
1977 II S. 381) ist nach seinem Artikel XXII Abs. 2
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Paraguay am 13. Februar 1977
Seschellen am 9. Mai 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1736).
Bonn, den 5. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Fisdterei im Nordostatlantik
Vom 5. Juli 1977
Das übereinkommen vom 24. Januar 1959 über die
Fischerei im Nordostatlantik (BGBl. 1963 II S. 157)
ist gekündigt worden von:
Belgien am 30. Dezember 1976
Dänemark am 29. Dezember 1976
Frankreich am 31. Dezember 1976
Irland am 24.Februar 1977
Vereinigtes Königreich am 31. Dezember 1976
Das übereinkommen wird daher nach seinem
Artikel 17 außer Kraft treten für:
Belgien am 30. Dezember 1977
Dänemark am 29. Dezember 1977
Frankreich am 31. Dezember 1977
Irland am 24.Februar 1978
Vereinigtes Königreich am 31. Dezember 1977
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. März 1977 (BGBl. II S. 285).
Bonn, den 5. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h hau e r
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977 649
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
. Vom 6. Juli 1977
Das in Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichnete
Ubereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Pakistan am 6. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1977 (BGBI. II S. 443).
Bonn, den 6. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Irland
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Vom 7. Juli 1977
In Dublin ist am 26. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Irland über den grenz-
überschreitenden Güterverkehr auf der Straße unter-
zeichnet worden. Das Abkommen tritt nach seinem
Artikel 16 Satz 1 und in Verbindung mit einer be-
sonderen Absprache zwischen den Vertragsparteien
am 1. August 1977
in Kraft; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977 649
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
. Vom 6. Juli 1977
Das in Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichnete
Ubereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Pakistan am 6. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1977 (BGBI. II S. 443).
Bonn, den 6. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Irland
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Vom 7. Juli 1977
In Dublin ist am 26. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Irland über den grenz-
überschreitenden Güterverkehr auf der Straße unter-
zeichnet worden. Das Abkommen tritt nach seinem
Artikel 16 Satz 1 und in Verbindung mit einer be-
sonderen Absprache zwischen den Vertragsparteien
am 1. August 1977
in Kraft; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Irland
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr
auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Eine Genehmigung kann für Beförderungen zwi-
schen beiden Staaten und im Transit durch beide Staaten
und
benutzt werden.
die Regierung von Irland
(4) Es gibt zwei Arten von Genehmigungen:
im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Güterver-
kehr auf der Straße zwischen ihren Staaten sowie im a) Fahrtgenehmigungen für eine Fahrt, wobei Hin- und
Transit durch ihre Staaten - Rückfahrt als eine Fahrt gelten. Die Gültigkeitsdauer
von Fahrtgenehmigungen beträgt höchstens drei
sind wie folgt übereingekommen: Monate.
b) Zeitgenehmigungen für eine unbegrenzte Anzahl von
Artikel 1 Fahrten innerhalb eines Zeitraums von mindestens
Begriffsbestimmungen drei Monaten und höchstens einem Jahr. Jede Zeitge-
nehmigung wird mit einer bestimmten Anzahl von
Im Sinne dieses Abkommens ist Fahrten auf das Kontingent angerechnet, die in gegen-
a) ,, Unternehmer" jede Person (einschließlich einer juri- seitigem Einvernehmen von den zuständigen Behörden
stischen Person). die entweder in Irland oder der festgelegt wird.
Bundesrepublik Deutschland in Ubereinstimmung mit (5) Die zuständigen Behörden übersenden einander auf
dem innerstaatlichen Recht Beförderungen von Gütern Anfrage eine ausreichende Anzahl von Blankogenehmi-
auf der Straße im gewerblichen Verkehr oder im gungen.
Werkverkehr durchführt, Artikel 4
b) .,Fahrzeug" jedes mechanisch angetriebene Straßen- Leerfahrten
fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern gebaut
oder ausgerüstet ist, einschließlich jedes Anhängers Ein Unternehmer des einen Staates kann unbeladene
oder Sattelanhängers. Fahrzeuge zur Aufnahme von Gütern in den anderen
Staat senden; in diesem Fall muß die Genehmigung für
Artikel 2 die anschließende Beförderung bei der Einfahrt in den
Anwendungsbereich anderen Staat im Fahrzeug mitgeführt werden.
(1) Dieses Abkommen regelt im Rahmen des gelten-
Artikel 5
den Rechts beider Staaten die grenzüberschreitende
Beförderung von Gütern auf der Straße im gewerblichen Ausnahmen
Verkehr oder im Werkverkehr zwischen Irland und der
Genehmigungen sind nicht erforderlich für
Bundesrepublik Deutschland, im Transit durch beide Staa-
ten sowie im Verkehr mit dritten Staaten. a) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang I der
Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Wirt-
(2) Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der
schaftsgemeinschaft vom 23. Juli 1962 über die Auf-
beiden Staaten unberührt, die sich aus internationalen
stellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförde-
Ubereinkommen, Abkommen und Regelungen ergeben,
rungen im Güterkraftverkehr zwischen den Mitglied-
welche bereits auf sie Anwendung finden.
staaten in der durch die Richtlinien des Rates vom
19, Dezember 1972 und vom 4. März 1974 geänderten
Artikel 3 Fassung sowie in künftigen Änderungen dieser Richt-
Genehmigungen linie durch den Rat;
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten Beförde- b) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/
rungen bedürfen Unternehmer des einen Staates für Straße unter den Voraussetzungen der Richtlinie des ·
grenzüberschreitende Beförderungen von Gütern auf der Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Fe-
Straße zwischen beiden Staaten einschließlich der Beför- bruar 1975 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für
derung von Rückfrachten und im Transit durch den bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterver-
jeweils anderen Staat einer Genehmigung, die von der kehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten;
zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates erteilt c) Beförderungen von Gütern in Anhängern oder Sattel-
wird. anhängern.
(2) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer Artikel 6
verwendet werden, für den sie ausgestellt ist; sie ist
Kontingente
nicht übertragbar. Die Genehmigung gilt nur für jeweils
ein Kraftfahrzeug oder einen Zug miteinander verbunde- (1) Von der zuständigen Behörde jedes Staates darf in
ner Fahrzeuge (Sattelzug oder Lastzug). jedem Jahr nicht mehr als die vereinbarte Höchstzahl
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977 651
von Genehmigungen (Kontingent) ausgegeben werden. Artikel 11
Das Kontingent wird in jedem Jahr von den zuständigen
Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Behörden im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend
dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis und unter Berück- Unternehmer und Fahrzeugführer beider Staaten müs-
sichtigung der Verkehrssicherheit auf den Straßen festge- sen im anderen Staat die dort geltenden Gesetze und
setzt. sonstigen Vorschriften einhalten.
(2) Ohne Anrechnung auf das Kontingent können
Genehmigungen ausgegeben werden für Artikel 12
a) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang II der Zuwiderhandlungen
Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Wirt- (1) Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung
schaftsgemeinschaft vom 23. Juli 1962 über die Festle- gegen die Bestimmungen dieses Abkommens, die von
gung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderun- einem Unternehmer des einen Staates in dem anderen
gen im Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten in der Staat begangen wird, kann die zuständige Behörde des
durch die Richtlinien des Rates vom 19. Dezember Staates, in dem die Zuwiderhandlung erfolgte, beschlie-
1972 und vom 4. März 1974 geänderten Fassung sowie ßen,
in künftigen Änderungen dieser Richtlinie durch den
a) den Unternehmer zu verwarnen;
Rat.
b) Beförderungen von Gütern im Werkverkehr, b) eine solche Verwarnung zusammen mit dem Hinweis
zu erteilen, daß bei weiteren Zuwiderhandlungen
i) die dem Unternehmer erteilte(n) Genehmigung(en)
Artikel 7 widerrufen werden kann/können;
Nichtzulässige Beförderungen ii) wenn keine Genehmigungspflicht besteht, die Fahr-
zeuge, die im· Eigentum des Unternehmers stehen
(1) Nach diesem Abkommen ist es keinem Unterneh- oder die von ihm betrieben werden, auf befristete
mer des einen Staates gestattet, Güter zwischen zwei im oder unbefristete Zeit aus dem Staat, in dem die
anderen Staat gelegenen Orten zu befördern. Zuwiderhandlung begangen wurde, ausgeschlossen
(2) Eine Genehmigung berechtigt Unternehmer des werden können;
einen Staates nicht, Güter zwischen dem anderen Staat c) die Genehmigung zu widerrufen oder den Ausschluß
und einem dritten Staat zu befördern. Dieses Verbot gilt auszusprechen;
nicht für und die zuständige Behörde des anderen Staates zu ersu-
a) Beforderungen, bei denen der Staat, in dem das Fahr- chen, ihre Entscheidung an den Unternehmer weiterzulei-
zeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg ten und in den unter Buchstabe c) genannten Fällen die
durchfahren wird; Ausgabe weiterer Genehmigungen an den betreffenden
b) Beförderungen, die im Protokoll zu diesem Abkommen Unternehmer für bestimmte oder unbestimmte Zeit auszu-
genannt sind. setzen.
(2) Die zuständige Behörde des einen Staates, an die
Artikel 8 ein solches Ersuchen gerichtet wird, kommt diesem
sobald ihr dies möglich ist nach und unterrichtet die
Frachtbrief
zuständige Behörde des anderen Staates von den getrof-
Jede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr, aus- fenen Maßnahmen.
genommen persönliches Gut und Haushaltsgut (Umzüge),
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen
muß von einem internationalen Frachtbrief begleitet
Maßnahmen, die die Gerichte oder die zuständige
sein.
Behörde des Staates treffen, in dem die Zuwiderhandlung
begangen wurde.
Artikel 9
Werkverkehr Artikel 13
Für jede Beförderung im Werkverkehr ist im Fahrzeug Durdlführung des Abkommens
ein Beförderungspapier mitzuführen, das folgende Anga- (1) Vertreter der zuständigen Behörden bilden einen
ben enthält: Gemeinsamen Ausschuß, um die ordnungsgemäße Durch-
a) Name und Anschrift des Unternehmens und genaue führung des Abkommens und seine Anpassung an die
Bezeidmung der Art seiner Tätigkeit; Verkehrsentwicklung zu gewährleisten, Der Gemeinsame
b) amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen; Ausschuß trHt auf Ersuchen einer der beiden zuständigen
Behörden zusammen.
c) Beladestelle(n) sowie Name und Anschrift des Absen-
ders; (2) Jede der beiden zuständigen Behörden übermittelt
d) Entladestelle(n) sowie Name und Anschrift des Emp- der anderen alle sachdienlichen Informationen, die über
fängers; die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten
Verkehrs zur Verfügung gestellt werden können.
e) Art und Bruttogewicht der Ladung oder eine sonstige
Mengenangabe;
f) Grenzübergangsstelle(n); Artikel 14
g) Unterschrift des Unternehmers oder seines bevoll- Protokoll
mächtigten Vertreters mit Datum der Unterzeichnung. (1) Die Vertragsparteien legen im einzelnen Regelun-
gen für die Anwendung dieses Abkommens in einem
Protokoll fest, das zusammen mit dem Abkommen unter-
Artikel 10
zeichnet wird.
Mitführen und Kontrolle von Dokumenten
(2) Der nach Artikel 13 gebildete Gemeinsame Aus-
Die in den Artikeln 3, 8 und 9 genannten Dokumente schuß ist ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es
sind im Fahrzeug mitzuführen und jeder zur Kontrolle der laufenden Entwicklung des Güterverkehrs auf der
berechtigten Person auf Verlangen vorzuzeigen. Straße anzupassen.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Artikel 15 Artikel 16
Anwendung auf das Land Berlin Inkrafttreten und Kündigung
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach dem Tag der
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt so lange in Kraft, bis
gegenüber der Regierung von Irland innerhalb von drei es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich mit
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen
teilige Erklärung abgibt. Vertragspartei gekündigt wird.
Geschehen zu Dublin am 26. Mai 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Rudolf Fechter
Für die Regierung von Irland
Tom F i t z p a t r i c k
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977 653
Protokoll
nadt Artikel 14 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung von Irland
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Für die Anwendung des Abkommens werden nachste- 5. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der von
hende Einzelregelungen vereinbart: ihr ausgegebenen Genehmigung ein Fahrtenbericht
beigefügt wird mit folgendem Inahlt:
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „zuständige a) Nummer der Genehmigung, auf die sich der Fahr-
Behörde" tenbericht bezieht;
a) in Irland der Minister für Verkehr und Energie b) Amtliches Kennzeichen des verwendeten Kraft-
oder eine von diesem beauftragte Behörde; fahrzeugs, sein zulässiges Gesamtgewicht und sein
Leergewicht;
b) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundes-
minister für Verkehr oder eine von ihm beauf- c) Be- und Entladestelle(n) der beförderten Güter;
tragte Behörde. d) Art und Gewicht der beförderten Güter;
e) Raum für Zollstempel.
Zu Artikel 3: 6. Der Fahrtenbericht wird von den Zollbehörden bei
der Ein- und Ausfahrt abgestempelt.
2. Die Genehmigungen werden
7. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Geneh-
a) an irische Unternehmer für in Irland zugelassene migungen und Fahrtenberichte nach Verwendung
Fahrzeuge vom Bundesminister für Verkehr der oder bei Nichtverwendung nach Ablauf ihrer Gültig-
Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Mi- keit von den Inhabern zurückgegeben werden.
nister für Verkehr und Energie Irlands oder einer
von ihm beauftragten Behörde nach Ermessen aus- Zu Artikel 6:
gegeben;
8. Das Kontingent wird jedes Jahr von den zuständigen
b) an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepu- Behörden im gegenseitigen Einvernehmen auf der
blik Deutschland zugelassene Fahrzeuge vom Mi- Grundlage von Fahrtengenehmigungen festgesetzt.
nister für Verkehr und Energie Irlands erteilt und
vom Bundesminister für Verkehr der Bundesrepu- 9. Jede für ein Jahr ausgestellte Zeitgenehmigung ent-
blik Deutschland oder einer von ihm beauftragten spricht 30 Fahrtgenehmigungen oder entsprechend
Behörde nach Ermessen ausgegeben. der Gültigkeitsdauer einem Prozentsatz davon.
3. Genehmigungen, die auf der Grundlage dieses Abkom- Zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b:
mens ausgegeben werden, müssen den Mustern der 10. Das Verbot des Dreiländerverkehrs gilt nicht bei
Richtlinie Nr. 65/269 des Rates der Europäischen Beförderungen von leichtverderblichen Lebensmitteln
Wirtschaftsgemeinschaft vom 13. Mai 1965 zur Ver- in Kühlfahrzeugen
einheitlichung gewisser Regeln betreffend die Geneh- für irische Unternehmer zwischen der Bundesrepublik
migungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Deutschland und dem Vereinigten Königreich,
Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie des Rates für deutsche Unternehmer zwischen Irland und dem
Nr. 73/169 vom 25. Juni 1973 geänderten Fassung
Vereinigten Königreich,
entsprechen und künftige Änderungen dieser Richtli-
nie durch den Rat berücksichtigen. Die Genehmigun- wenn derartige Beförderungen im Rahmen von Abkom-
gen erhalten laufende Nummern. men, Vereinbarungen oder Abreden zwischen Irland und
dem Vereinigten Königreich sowie der Bundesrepublik
4. Einschränkungen des Geltungsbereichs der Genehmi- Deutschland und dem Vereinigten Königreich zugelassen
gungen sind auf den Genehmigungen einzutragen. worden sind.
Geschehen zu Dublin am 26. Mai 1977 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Rudolf Fechter
Für die Regierung von Irland
Tom F i t z p a t r i c k
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sicherheit
Vom 7. Juli 1977
S ur in am betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Ar-
beitsorganisation am 28. Juni 1962 in Genf ange-
nommene Ubereinkommen Nr. 118 über die Gleich-
behandlung von Inländern und Ausländern in der
Sozialen Sicherheit (BGBl. 1970 II S. 802), dessen
Anwendung durch die Niederlande auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden und
hat die Verpflichtungen nadi Artikel 2 Abs. 1 Buch-
stabe g übernommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1977 (BGBl. II S. 463).
Bonn, den 7. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des Vertrages vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Vom 8. Juli 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August
1975 zu dem Protokoll vom 28. November 1974 zur
Änderung des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland, der Franzö-
sischen Republik und dem Großherzogtum Luxem-
burg über die Schiffbarmac:hung der Mosel (BGBl.
1975 II S. 1110) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Protokoll nach seinem Artikel III
am 2. Juli 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden zu dem Protokoll sind
am 2. Juni 1977 in Luxemburg ausgetausc:ht worden.
Bonn, den 8. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sicherheit
Vom 7. Juli 1977
S ur in am betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Ar-
beitsorganisation am 28. Juni 1962 in Genf ange-
nommene Ubereinkommen Nr. 118 über die Gleich-
behandlung von Inländern und Ausländern in der
Sozialen Sicherheit (BGBl. 1970 II S. 802), dessen
Anwendung durch die Niederlande auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden und
hat die Verpflichtungen nadi Artikel 2 Abs. 1 Buch-
stabe g übernommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Mai 1977 (BGBl. II S. 463).
Bonn, den 7. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des Vertrages vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Vom 8. Juli 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August
1975 zu dem Protokoll vom 28. November 1974 zur
Änderung des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland, der Franzö-
sischen Republik und dem Großherzogtum Luxem-
burg über die Schiffbarmac:hung der Mosel (BGBl.
1975 II S. 1110) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Protokoll nach seinem Artikel III
am 2. Juli 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden zu dem Protokoll sind
am 2. Juni 1977 in Luxemburg ausgetausc:ht worden.
Bonn, den 8. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977 655
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen
vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen
Vom 8. Juli 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. August
1976 zu dem Abkommen vom 27. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik über die Regelung der mit
dem deutsch-italienischen Abkommen vom 26. Fe-
bruar 1941 zusammenhängenden Fragen (BGBI. 1976
II S. 1377) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 1. August 1977
mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft treten
wird.
Die Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen
sind am 22. Juni 1977 in Rom ausgetauscht worden.
Bonn, den 8. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1 e i s c h h a u e r
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
und des Vertrages .zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates
und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Vom 14. Juli 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli
1976 zu dem Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Ände-
rung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und
des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1976 II S. 1326)
wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 30 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland ist am 25. November 1976 bei der Re-
gierung der Italienischen Republik als Depositar-
macht hinterlegt worden.
Der Vertrag tritt zum selben Zeitpunkt für fol-
gende Staaten in Kraft:
Belgien
Dänemark
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 14. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977 657
·Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 14. Juli 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorga-
nisation am 24. Juni 1970 in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 132
über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) (BGBl.
1975 II S. 745) wird nach Artikel 18 Abs. 3 für
Jemen (Arabische Republik) am 29. Juli 1977
in Kraft treten.
Jemen hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
With reference to Article 15, para- In bezug auf Artikel 15 Absatz 2
graph 2 of this Convention, the Gov- dieses Ubereinkommens übernimmt die
ernment accepts the obligations in Regierung die Verpflichtungen für
respect of employed persons in econ- Arbeitnehmer in Wirtschaftszweigen
omic sectors other than agriculture; außerhalb der Landwirtschaft; diese
but these obligations involve the Verpflichtungen beziehen sich jedoch
people employed in agricultural auf die in landwirtschaftlichen Einrich-
institutions, in accordance with Ar- tungen Beschäftigten gemäß Artikel 3
ticle 3, paragraph 4 of the Yemen Abs. 4 des jemenitischen Arbeitsgeset-
Labour Law No. 5 of 1970. zes Nr.- 5 aus 1970.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 21. November 1975 (BGBl. II S. 2205).
Bonn, den 14. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
zum deutsch-schweizerisdten Beglaubigungsvertrag
Vom 18. Juli 1977
Das Verzeichnis der deutschen Verwaltungsbe-
hörden, deren Beurkundungen nach dem deutsch-
schweizerischen Vertrag vom 14. Februar 1907 über
die Beglaubigung öffentlicher Urkunden (RGBl.
S. 411) zum Gebrauch in der Schweiz keiner Be-
glaubigung bedürfen, ist auf Grund des Artikels 2
Abs. 2 des angegebenen Vertrages wie folgt ge-
ändert worden:
"A) Bundesbehörden:
Alle Bundesministerien,
das Deutsche Patentamt,
das Bundesverwaltungsamt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. Januar 1956 (BGBl. II
S. 30) und vom 8. Oktober 1968 (BGBl. II S. 905).
Bonn, den 18. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1977 659
Berichtigung
der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung
von Änderungen der Anhänge I und II
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Vom 15. Juli 1977
In den durch Verordnung vom 23. März 1977 in
Kraft gesetzten Anhängen I und II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens in der Fassung der Be-
schlüsse der ersten Vertragsstaatenkonferenz zum
Ubereinkommen vom 6. November 1976 (BGBl. 1977
II S. 381} muß es bei der Vogelart „Falken" (Seite 393
mittlere Spalte) richtig heißen:
„Falco araea
Seychellen-Turmfalke
Falco newtoni aldabranus
Aldabra-Turmfalke
Falco peregrinus
Wanderfalke
(einsdlließlich: Falco pelegrinoides
Rotnackenschahin
Falco babylonicus
Berberfalke)
Falco punctatus
Mauritius-Turmfalke".
Bonn, den 15. Juli 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Emonds
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Soeben neu n.sdtienenl
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976 - Format DIN A 4 - Umfang XII und 276 Seiten
Die Neuauflage 1976 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vor-
schriften mit den inzwischen eingetretenen Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) ·(von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)
die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im
Bundesanzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 18,-
zuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch fü1 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
c1ut das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1.50 DM (1,10 DM zuzüglidl -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredlnung 1,90 D1'1. Im Bewgs-
preis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der an4ewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,