634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Dritte Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I
zum Vertrag vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und der Republik Osterreich
über zoll- und paßrechtlicbe Fragen, die sldi an der deutsch-österreichischen Grenze
bei Staustufen und Grenzbrüdcen ergeben ·
Vom 13. Juli 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli §2
1970 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwisdlen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des
Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die Gesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom
sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II land und der Republik Osterreich über zoll- und
S. 697), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
ordnet: reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrük-
§1 ken ergeben, auch im Land Berlin.
Die Vereinbarung vom 9. Februar/21. März 1977.
zwischen der Regierung der Bundesrepublik §3
Deutschland und der Regierung der Republik Oster- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
reich zur Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an de,r Kraft, an dem die Vereinbairung außer Kraft tritt.
deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Grenzbrücken ergeben, wird hiermit in Kraft gesetzt. Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. kanntzugeben.
Bonn, den 13. Juli 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fröhlich
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 635
Der Botschafter Der Bundesminister
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
21. 22.25.27 / 4-IV .2111
Wien, den 9. Februar 1911 Wien, am 21. März 1971
Herr Bundesminister, Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. Fe-
ber 1971 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti- Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Arti-
kel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen kel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster- der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-
reic:h über zoll- und paßrec:htliche Fragen, die sich an der reich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der
deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und
Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzu- Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen: schlagen:
Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der Das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt II der
Anlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt: Anlage I zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt:
a) Nach der Grenzbrücke unter Nr. 57 wird aufgenom- a) Nach der Grenzbrücke unter Nr. 57 wird aufgenom-
men: men:
„51 a. Brücke über den Inn westlich Simbach-Braunau ,57 a. Brücke über den Inn westlich Simbach-Braunau
(Fluß-km 60,53)"; (Fluß-km 60,53)';
b) nach der Grenzbrücke unter Nr. 61 a wird aufgenom- b) nach der Grenzbrücke unter Nr. 61 a wird aufgenom-
men: men:
,,61 b. Brücke über die Ranna (Staumauer samt Neben- ,61 b. Brücke über die Ranna (Staumauer samt Neben-
anlagen) beim Ranna-Stausee". anlagen) beim Ranna-Stausee·.
Falls sich die österreichische Bundesregierung mit die- Falls sich die österreichische Bundesregierung mit die-
sem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, sem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor,
daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt Regierungen bilden, die sechzig Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft tritt, nachdem die Regierungen einander mitge- in Kraft tritt, nachdem die Regierungen einander mitge-
teilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus- teilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. setzungen für das Inkrafttreten gegeben sind."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Osterrei-
chische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß
Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung
unserer beiden Regierungen bilden, die sechzig Tage
nach ·dem Zeitpunkt in Kraft tritt, nachdem die Regierun-
gen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gege-
ben sind.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versiche- Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
rung meiner ausgezeichneten Hochachtung. meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Grabert Willibald P a h r
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für Herrn
Auswärtige Angelegenheiten Horst Grabert
Dr. Willibald Pahr ao. und bev. Botschafter der
Ballhausplatz 2 Bundesrepublik Deutschland
Wien Wien
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 20. Juni 19'17
Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 Die Stoc:kholmer Ergänzungsvereinbarung vom
über die internationale Hinterlegung gewerblicher 14. Juli 1967 zum Haager Abkommen über die inter-
Muster oder Modelle (RGBI. 1928 II S. 175, 203), nationale Hinterlegung gewerblicher Muster und
seine in London am 2. Juni 1934 revidierte Fassung Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448) ist für
(RGBI. 1937 II S. 583, 617) sowie die Zusatzverein- Surinam am 23. Februar 1977
barung von Monaco vom 18. November 1961 zum in Kraft getreten.
Haager Abkommen (BGBI. 1962 II S. 937) haben Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nach Eintritt der Unabhängigkeit am 25. November Bekanntmachungen vom 26. November 1975 (BGBI.
1975 für Surinam ihre Geltung behalten. II S. 2271 und S. 2272).
Bonn, den 20. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei schha ue r
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten
der Verordnung zu der Regelung Nr. 30
sowie der Regelung Nr. 30
Vom 22. Juni 1977
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Juni
1977 über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 30
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Genehmigung (Verordnung zu der
Regelung Nr. 30) - BGBI. 1977 II S. 513 - wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 3. Juni 1977
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist die Regelung Nr. 30 gemäß
Artikel 1 Abs. 8 des Obereinkommens vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (BGBL 1965
II S. 857) für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten.
Bonn, den 22. Juni 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Freier
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle
sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen
Vom 20. Juni 19'17
Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 Die Stoc:kholmer Ergänzungsvereinbarung vom
über die internationale Hinterlegung gewerblicher 14. Juli 1967 zum Haager Abkommen über die inter-
Muster oder Modelle (RGBI. 1928 II S. 175, 203), nationale Hinterlegung gewerblicher Muster und
seine in London am 2. Juni 1934 revidierte Fassung Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448) ist für
(RGBI. 1937 II S. 583, 617) sowie die Zusatzverein- Surinam am 23. Februar 1977
barung von Monaco vom 18. November 1961 zum in Kraft getreten.
Haager Abkommen (BGBI. 1962 II S. 937) haben Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nach Eintritt der Unabhängigkeit am 25. November Bekanntmachungen vom 26. November 1975 (BGBI.
1975 für Surinam ihre Geltung behalten. II S. 2271 und S. 2272).
Bonn, den 20. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei schha ue r
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten
der Verordnung zu der Regelung Nr. 30
sowie der Regelung Nr. 30
Vom 22. Juni 1977
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Juni
1977 über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 30
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Ge-
nehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Genehmigung (Verordnung zu der
Regelung Nr. 30) - BGBI. 1977 II S. 513 - wird
hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem § 3 Abs. 1
am 3. Juni 1977
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tage ist die Regelung Nr. 30 gemäß
Artikel 1 Abs. 8 des Obereinkommens vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (BGBL 1965
II S. 857) für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft getreten.
Bonn, den 22. Juni 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Freier
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 637
Bekanntmachung
über den Geltupgsbereidl des Obereinkommens
über die Internationale Hydrographisdle Organisation
Vom 23. Juni 1977
Das Ubereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydro-
graphische Organisation (BGBI. 1969 II S. 417) ist nadi seinem Artikel XX
für die
Sowjetunion am 18. Februar 1977
in Kraft getreten.
Der Beitritt der Sowjetunion ist unter folgendem Vorbehalt erfolgt:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement de l'Union des "Die Regierung der Union der So-
Republiques Socialistes Sovietiques zialistisc:hen Sowjetrepubliken betrac:h-
ne se croit pas etre engage par l'ar- tet sic:h durc:h Artikel XVII des Uber-
ticle XVII de la Convention ~ur !'Or- einkommens über die Internationale
ganisation Hydrographique Internatio- Hydrographisc:he Organisation nic:ht
nale qui prevoit la transmission des als gebunden, der vorsieht, daß Strei-
litiges concernant l'interpretation ou tigkeiten über die Auslegung oder An-
l'application de la Convention a l'ar- wendung des Ubereinkommens auf
bitrage a la demande de l'une des Antrag einer der Streitparteien einem
parties en litige.» Sc:hiedsverfahren unterworfen werden."
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 23. Juni 1976 (BGBI. II S. 1082).
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 24. Juni 1977
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) ist nadi seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Panama am 8. Juni 1977
Polen am 18. Juni 1977
in Kraft getreten; er wird für
Spanien am 27. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II
s. 289).
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 637
Bekanntmachung
über den Geltupgsbereidl des Obereinkommens
über die Internationale Hydrographisdle Organisation
Vom 23. Juni 1977
Das Ubereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydro-
graphische Organisation (BGBI. 1969 II S. 417) ist nadi seinem Artikel XX
für die
Sowjetunion am 18. Februar 1977
in Kraft getreten.
Der Beitritt der Sowjetunion ist unter folgendem Vorbehalt erfolgt:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement de l'Union des "Die Regierung der Union der So-
Republiques Socialistes Sovietiques zialistisc:hen Sowjetrepubliken betrac:h-
ne se croit pas etre engage par l'ar- tet sic:h durc:h Artikel XVII des Uber-
ticle XVII de la Convention ~ur !'Or- einkommens über die Internationale
ganisation Hydrographique Internatio- Hydrographisc:he Organisation nic:ht
nale qui prevoit la transmission des als gebunden, der vorsieht, daß Strei-
litiges concernant l'interpretation ou tigkeiten über die Auslegung oder An-
l'application de la Convention a l'ar- wendung des Ubereinkommens auf
bitrage a la demande de l'une des Antrag einer der Streitparteien einem
parties en litige.» Sc:hiedsverfahren unterworfen werden."
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 23. Juni 1976 (BGBI. II S. 1082).
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 24. Juni 1977
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) ist nadi seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Panama am 8. Juni 1977
Polen am 18. Juni 1977
in Kraft getreten; er wird für
Spanien am 27. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II
s. 289).
Bonn, den 24. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 27. Juni 1977
Das Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer
Schulen {BGBI. 1969 II S. 1301} ist für
Belgien am 30. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Belgien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
«L'application du deuxieme alinea "Die Anwendung des Artikels 1 Ab-
de l'article 1er ne porte pas atteinte a satz 2 läßt die belgischen Rechtsvor-
la legislation beige concemant les schriften über die Bedingungen der
conditions d'acces aux etablissements Zulassung zu den Unterrichtsanstalten
d'enseignements.» unberührt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 10. Januar 1975 {BGBI. II S. 160).
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 27. Juni 1977
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 {BGBI. 1969 II S. 249} ist- nadl seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Indonesien am 17. April 1977
in Kraft getreten; es wird für
Tonga am 12. Juli 1977
Uruguay am 18. Juli 1977
in Kraft treten.
Die Regierung S ur in am s hat mit Note vom
7. Oktober 1976 dem Generalsekretär der Zwischen-
staatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation
notifiziert, daß Surinam sich an das Ubereinkommen,
dessen Anwendung mit Wirkung vom 21. Juli 1968
auf sein Gebiet erstreckt worden war, auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 25. November
1975 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. Juni 1969 {BGBI. II
S. 1231} und vom 13. Januar 1977 {BGBI. II S. 38}.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle ischha ue r
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Gründung Europäischer Schulen
Vom 27. Juni 1977
Das Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer
Schulen {BGBI. 1969 II S. 1301} ist für
Belgien am 30. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Belgien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
«L'application du deuxieme alinea "Die Anwendung des Artikels 1 Ab-
de l'article 1er ne porte pas atteinte a satz 2 läßt die belgischen Rechtsvor-
la legislation beige concemant les schriften über die Bedingungen der
conditions d'acces aux etablissements Zulassung zu den Unterrichtsanstalten
d'enseignements.» unberührt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 10. Januar 1975 {BGBI. II S. 160).
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 27. Juni 1977
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 {BGBI. 1969 II S. 249} ist- nadl seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Indonesien am 17. April 1977
in Kraft getreten; es wird für
Tonga am 12. Juli 1977
Uruguay am 18. Juli 1977
in Kraft treten.
Die Regierung S ur in am s hat mit Note vom
7. Oktober 1976 dem Generalsekretär der Zwischen-
staatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation
notifiziert, daß Surinam sich an das Ubereinkommen,
dessen Anwendung mit Wirkung vom 21. Juli 1968
auf sein Gebiet erstreckt worden war, auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 25. November
1975 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. Juni 1969 {BGBI. II
S. 1231} und vom 13. Januar 1977 {BGBI. II S. 38}.
Bonn, den 27. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fle ischha ue r
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 639
Bekanntmadmng
über die Beridttigung einer Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlidtung von Regeln über Konnossemente
Vom 28. Juni t 977
Die Bekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II
S. 448) wird dahin berichtigt, daß das Internationale
Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitli-
chung von Regeln über Konnossemente (RGBI. 1939
II S. 1049) nach seinem Artikel 14 für
Ecuador am 23. September 1977
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 448).
Bonn, den 28. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 1977
In Amman ist am 31. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reidts Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 8 am 31. Mai 1977 in Kraft getreten; es
wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 639
Bekanntmadmng
über die Beridttigung einer Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlidtung von Regeln über Konnossemente
Vom 28. Juni t 977
Die Bekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II
S. 448) wird dahin berichtigt, daß das Internationale
Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitli-
chung von Regeln über Konnossemente (RGBI. 1939
II S. 1049) nach seinem Artikel 14 für
Ecuador am 23. September 1977
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1977 (BGBI. II S. 448).
Bonn, den 28. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 1977
In Amman ist am 31. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reidts Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 8 am 31. Mai 1977 in Kraft getreten; es
wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
und danien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem abzuschließenden Verträge garantieren.
Haschemitischen Königreich Jordanien,
in dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, nien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 er-
wähnten Verträge im Haschemitischen Königreich Jor-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- danien erhoben werden.
wicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien beizu-
tragen, Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
danien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
Artikel 1 rung ergebenden Transporten von Personen und Gütern
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
möglicht es der Regierung des Haschemitischen König- feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
reichs Jordanien oder anderen von beiden Regierungen keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
die Vorhaben teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
a) Bewässerung im südlichen Jordantal (Aufstockung), kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
b) Trinkwasserversorgung südliches Jordantal (Aufstok-
kung), Artikel 5
c) Ausrüstungsgüter und Consultingleistungen für den Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Hafen Aqaba (Aufstockung), Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
d) Ingenieurleistungen für die Erweiterung des „East- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Ghor-Kanals", chendes festgelegt wird.
e) Getreidemühle und -lager,
Artikel 6
f) Gewährung landwirtschaftlicher Kredite (ACC/ JCO),
g) Erweiterung des Kraftwerks Aqaba (Phase II), Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 48,5 Mio DM (in der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Worten: achtundvierzig Millionen fünfhunderttausend werden.
Deutsche Mark) aufzunehmen.
Artikel 7
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
blik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Königreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
werden. republik Deutschland gegenüber der Regierung des
Artikel 2 Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
.{1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- genteilige Erklärung abgibt.
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
Artikel 8
für \Viederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
Geschehen zu Amman am 31. Mai 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Schmidt-Dorne dden
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. Hanna Odeh
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 641
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Haager Ubereinkommens
über den Zivilprozeß
Vom 1. Juli 1977
Das Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954
über den Zivilprozeß (BGBl. 1958 II S. 576) wird nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit seinem
Artikel 31 Abs. 1 für
Surinam am 7. September 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1975
II S. 42).
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Kapitalhilfe
Vom 1. Juli 1977
In Nikosia ist am 27. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8 am 27. Mai 1977 in Kraft
getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 641
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Haager Ubereinkommens
über den Zivilprozeß
Vom 1. Juli 1977
Das Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954
über den Zivilprozeß (BGBl. 1958 II S. 576) wird nach
seinem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit seinem
Artikel 31 Abs. 1 für
Surinam am 7. September 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1975
II S. 42).
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Kapitalhilfe
Vom 1. Juli 1977
In Nikosia ist am 27. Mai 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8 am 27. Mai 1977 in Kraft
getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
und
in Zypern erhoben werden.
die Regierung der Republik Zypern,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den
Republik Zypern, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der den· Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
widclung in der Republik Zypern beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
licht es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kre- dlendes festgelegt wird.
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das
,,Bewässerungsvorhaben in ländlidlen Gebieten" ein wei- Artikel 6
teres Darlehen bis zur Höhe von
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
5 000000 DM sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
aufzunehmen. Damit erhöht sich der für dieses Vorhaben der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
zur Verfügung stehende Betrag auf insgesamt DM werden.
13 000 000,-. Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- blik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
terliegen. gibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
Geschehen zu Nikosia am 27. Mai 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gottfried Pa gen s t er t
Für die Regierung der Republik Zypern
J. Ch. Christoph id es
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 643
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom t. Juli 1977
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Ein-
fuhr von Waren (BGBl. 1965 II S. 948) ist nach seinem
Artikel 21 Abs. 2 für
Zypern am 25. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. März 1976 (BGBI. II S. 449).
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Camets TIR
Vom t. Jull 1977
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über
den internationalen Warentransport mit Carnets
TIR - TIR-Ubereinkommen - (BGBI. 1961 II S. 649)
tritt nach seinem Artikel 40 Abs. 2 für
Kuwait am 24. August 1977
Zypern am 1. September 1977
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmatbung vom 23. März 1976 (BGBl. II S. 559).
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1977 643
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom t. Juli 1977
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Ein-
fuhr von Waren (BGBl. 1965 II S. 948) ist nach seinem
Artikel 21 Abs. 2 für
Zypern am 25. Januar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. März 1976 (BGBI. II S. 449).
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Camets TIR
Vom t. Jull 1977
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über
den internationalen Warentransport mit Carnets
TIR - TIR-Ubereinkommen - (BGBI. 1961 II S. 649)
tritt nach seinem Artikel 40 Abs. 2 für
Kuwait am 24. August 1977
Zypern am 1. September 1977
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmatbung vom 23. März 1976 (BGBl. II S. 559).
Bonn, den 1. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Sanitätsabkommens
für die Luftfahrt
Vom 5. Juli 1977
Die Regierung von Papua-Neuguinea hat die Niederländische Regie-
rung als Verwahrregierung des Internationalen Sanitätsabkommens für
die Luftfahrt vom 12. April 1933 (RGBI. 1935 II S. 815) am 23. Februar
1977 davon unterrichtet, daß sie sich an das Abkommen, das auch vor
Erlangung der Unabhängigkeit am 16. September 1975 im Hoheitsgebiet
von Papua-Neuguinea galt (RGBI. 1936 II S. 147), unter der Voraus-
setzung der Gegenseitigkeit und mit folgendem Vorbehalt gebunden
betrachtet:
(Ubersetzung)
"In succeeding to this Convention, ,,Bei ihrer Nachfolge in dieses Ab-
the Government of Papua New Guinea kommen behält sich die Regierung
reserves the right to accept only those von Papua-Neuguinea das Recht vor,
Certificates which are signed by a re~ nur die Bescheinigungen anzuerken-
cognized official of the Public Health nen, die von einem anerkannten Be-
Service of the country concerned, and diensteten des staatlichen Gesund-
which carry within the text of the heitsdienstes des betreffenden Landes
Certificate an intimation of the office unterzeichnet sind und deren Wort-
occupied by the person signing the laut einen Hinweis auf das Amt des
Certificate, if the circumstances ap- Unterzeichners gibt, wenn die Um-
pear to be such that Certificates de- stände darauf hindeuten, daß nach
livered under the Conditions laid den Voraussetzungen des Artikels 32
down in Article 32 of the Conven- des Abkommens ausgestellte Beschei-
tion do not provide all the necessary nigungen nicht alle erforderlichen Ga-
guarantees. u rantien erfüllen. u
Diese Bekanntmadlung ergeht im Ansdlluß an die Bekanntmadlung
vom 26. April 1955 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 5. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfarn 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlidl je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM {1.10 DM zuzüglidJ -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VorausredJnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e.