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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1977 Nr.3
Tag In h a 1t Seite
23. 12. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Erhaltung der lebenden 25
Schätze des Südostatlantiks ......................................................... .
4. 1. 77 Bekanntmachung über Anderungen der Satzung der Kernenergie-Agentur (NEA) . . . . . . . . 26
10. 1. 77 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Rechtsstellung der deutsch-französischen
Gymnasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
10. 1. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über das Verbot der Anbringung
von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im
Meeresuntergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
17. 1. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Raumordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
19. 1. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
13. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
17. l. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
18. 1. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Ubereinkom-
mens über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
793-9
18. l. 77 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Dieser Ausgabe sind Jiir die Abonnenten die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das
Sachverzeichnis fiir Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1976, beigefügt.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
zur Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Vom 23. Dezember 1976
Nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom Schätze des Südostatlantiks nach seinem Artikel
10. September 1976 zu dem Ubereinkommen vom XVIII Abs. 2 für die
23. Oktober 1969 zur Erhaltung der lebenden Bundesrepublik Deutschland am 17. Dezember 1976
Schätze des Südostatlantiks, zu dem Protokoll vom in Kraft getreten ist.
21. Januar 1972 zur Änderung des Ubereinkommens
vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachs- Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland ist am 17. November 1976 bei dem Ge-
bestandes in der Ostsee, zur Konvention vom
neraldirektor der Ernährungs- und Landwirtschafts-
13. September 1973 über die Fischerei und den
organisation der Vereinten Nationen hinterlegt
Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und worden.
den Belten sowie zur Änderung des Seefischerei-
Vertragsgesetzes 1971 - Seefischerei-Vertragsge- Das Ubereinkommen ist für die
setz 1976 - (BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) wird be- Deutsche Demokratische
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen vom Republik am 19. Juli 1974
23. Oktober 1969 zur Erhaltung der lebenden in Kraft getreten.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa- Japan am 24. Oktober 1971
ten in Kraft getreten: Kuba am 14. Februar 1975
Angola am 3. November 1976
Polen am 1. April 1972
Belgien am 30. November 1973
Portugal am 24. Oktober 1971
Bulgarien am 24. Mai 1972
Frankreich am 3. November 1972 Spanien am 5. Januar 1972
Israel am 4. Februar 1976 Sowjetunion am 24. Oktober 1971
Italien am 21. Januar 1976 Südafrika am 24. Oktober 1971
Bonn, den 23. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
van Weil
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs '
Weichert
Bekanntmadlung
über Änderungen der Satzung der Kernenergie-Agentur (NEA)
Vom 4. Januar 1977
Die Satzung der Kernenergie-Agentur (NEA) (Be-
kanntmachung vom 3. April 1959, BAnz. Nr. 70 vom
14. April 1959) ist durch Beschluß des Rates der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung vom 13. Oktober 1976 mit Wir-
kung vom 1. Oktober 1976 wie folgt geändert wor-
den:
1. Artikel 12:
Buchstabe ,, (a)" vor dem ersten Absatz entfällt,
Absatz b wird ersatzlos gestrichen;
2. Artikel 20:
Absatz a Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. August 1975 (BAnz.
Nr. 157 vom 27. August 1975).
Bonn, den 4. Januar 1977
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Lehr
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977 27
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Rechtsstellung
der deutsch-französischen Gymnasien
Vom 10. Januar 1977
In Hamburg ist am 6. Juli 1976 eine Vereinbarung
über die Rechtsstellung der deutsch-französischen
Gymnasien als Zusatz zu dem Abkommen vorn
10. Februar 1972 zwisdien der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der
Französischen Republik über die Errichtung deutsch-
französischer Gymnasien und die Schaffung des
deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingun-
gen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses _
(BGBl. 1972 II S. 569) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrem Artikel VII
am 6. Juli 1976
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 10. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Vereinbarung
über die Rechtsstellung
der deutsch-französischen Gymnasien
als Zusatz zu dem Abkommen vorn 10. Februar 1972
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
Artikel I abweichende Regelungen können, soweit die besondere
Allgemeines pädagogische Zielsetzung der deutsch-französischen Gym-
nasien dies erfordert, durch Briefwechsel zwischen dem
(1) Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrich- Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik
tungen des Sekundarschulwesens, in denen nadl auf- Deutschland einerseits und dem Außenminister und dem
einander abgestimmten und im gemeinsamen. Einverneh- Erziehungsminister der Französischen Republik anderer-
men festgelegten Lehrplänen unterrichtet wird. seits vereinbart werden.
(2) Der Bildungsgang an den deutsch-französischen (2) Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich,
Gymnasien wird mit dem deutsch-französischen Abitur das zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung an den
abgeschlossen. deutsch-französischen Gymnasien erforderliche Lehrperso-
Artikel II nal zuzuweisen und seine Vergütung zu übernehmen.
Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien (3) Die übrigen Kosten werden vom Sitzland nach den
dort geltenden Vorschriften getragen.
(1) Die deutsch-französischen Gymnasien sind öffentliche
Schulen des Sitzlandes, deren Rechtsstellung, Verwal- (4) Die Regelung der Kosten für gegebenenfalls mit
tung und Finanzierung sich aus den in diesem Land gel- deutsch-französischen Gymnasien verbundene Internate
tenden Vorschriften ergeben. Von diesen Vorschriften ist Gegenstand besonderer Vereinbarungen.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Artikel III (4) Unterrichtsbesuche aus pädagogischen Gründen
Schulleitung werden von Schulaufsichtsbeamten beider Länder durch-
geführt. Die pädagogische Beurteilung zum Zwecke der
(1) Der Leiter eines deutsch-französischen Gymnasiums Beförderung des Lehrers erfolgt ausschließlich durch
wird von dem Sitzland nach den dort geltenden Bestim- Schulaufsimtsbeamte seines Landes.
mungen ernannt. Er leitet das deutsch-französische Gym-
nasium nach den im Sitzland geltenden Rechts- und Ver- (5) Der vom Partnerland entsandte Lehrer erhält vor
waltungsvorschriften. Er hat insbesondere Weisungs- Beginn seiner Unterrichtstätigkeit eine Bestätigung seines
befugnis beziehungsweise Anordnungsbefugnis gegen- Auftrages durch die Schulaufsichtsbehörde des Sitzlandes.
über allen Bediensteten und Schülern. Die Dauer seiner Entsendung wird vom Entsendeland
bestimmt. Seine allgemeine Beurteilung obliegt dem stell-
(2) Der stellvertretende Schulleiter wird vom Partner- vertretenden Schulleiter.
land vorgeschlagen und vom Sitzland bestellt. Er unter-
stützt den Schulleiter bei allen Aufgaben und handelt in (6} Im Falle schwerer Verfehlung oder mangelnder Eig-
dessen Auftrag. Im Falle· der Verhinderung des Schul- nung kann die Entsendung eines Lehrers nach Konsul-
leiters nimmt er dessen Aufgaben wahr, ausgenommen tation zwismen beiden Ländern unter Beachtung der
in Haushaltsangelegenheiten. Darüber hinaus erteilt er Bestimmungen des Entsendelandes vorzeitig beendet
eine gewisse Zahl Unterrichtsstunden. werden.
Artikel V
Artikel IV
Schüler und Eltern
Lehrpersonal
(1} Alle Schüler eines deutsch-französischen Gymna-
(1} Die Lehrer der deutsch-französischen Gymnasien siums haben die gleichen Rechte und Pflichten.
werden aus dem Lehrpersonal beider Partnerländer mit
Befähigung für das Lehramt an Gymnasien ausgewählt. (2) Für alle Schüler gelten die Bestimmungen des
Sie müssen die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben deutsch-französischen Gymnasiums, das sie besuchen.
erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
(3) Schüler und Eltern nehmen an der Gestaltung des
(2} Die Rechte und Pflichten der Lehrer richten sich, schulischen Lebens des deutsm-französischen Gymnasiums
soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist: nach den im Sitzland geltenden Bestimmungen teil.
a) für die Lehrer des Sitzlandes nach den dort geltenden
Bestimmungen, Artikel VI
b) für die abgeordneten französischen Lehrer nach den
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
Bestimmungen ihres Landes für Lehrkräfte im Ab-
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ordnungsverhältnis im Ausland;
land gegenüber der Regierung der Französischen Repu-
für die entsandten deutschen Lehrer nach den ein- blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
schlägigen deutschen Bestimmungen. Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3} Die Lehrkräfte der deutsch-französischen Gymnasien
sind zu verpflichten, die Bestimmungen über die päd- Artikel VII
agogische Organisation und die Organisation des schuli-
schen Lebens des Gymnasiums, dem sie zugewiesen wer- Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung
den, zu beachten. in Kraft.
GESCHEHEN zu Hamburg am 6. Juli 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Französischen Republik
J. Sauvagnargues
R. Haby
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977 29
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernidttungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 10. Januar 1977
I.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1972 zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf
dem Meeresboden urid im Meeresuntergrund (BGBl. 1972 II S. 325) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel X Abs. 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. November 1975
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden der Bundesrepublik Deutschland sind am 18. November 1975 in Lon-
don und Washington hinterlegt worden.
II.
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Vertrags bestehen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
seit dem 18. November 1975.
III.
Der Vertrag ist ferner für diejenigen nachstehend aufgeführten Staaten, die ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden bis zum 18. Mai 1972 hinterlegt hatten, am 18. Mai 1972 in Kraft getreten,
für die weiter angegebenen Staaten am Tag der zuerst erfolgten Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde.
Daten der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in
London Moskau Washington
Afghanistan 23. April 1971 22. April 1971 21. Mai 1971
Australien 23. Januar 1973 23. Januar 1973 23.Januar1973
Belgien 20. November 1972 20. November 1972 20. November 1972
Botsuana 10. November 1972
Bulgarien 26. Mai 1971 16. April 1971 7. Mai 1971
Dänemark 15.Juni 1971 15. Juni 1971 15. Juni"1971
Dominikanische
Republik 11. Februar 1972
Elfenbeinküste 14. Januar 1972
Finnland - 8. Juni 1971 8. Juni 1971 8. Juni 1971
Ghana 9. August 1972
Indien 20. Juli 1973 20. Juli 1973
Irak 13. September 1972
Iran 26. August 1971 6. September 1971 26. August 1971
Irland 19. August 1971 19. August 1971
Island 30. Mai 1972 30. Mai 1972 30.Mai 1972
Italien 3. September 1974 3. September 1974
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Daten der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in
London Moskau Washington
Japan 21. Juni 1971 21. Juni 1971 21. Juni 1971
Jordanien 1. November 1971 30. August 1971 17. August 1971
Jugoslawien 25. Oktober 1973 25. Oktober 1973
Kanada 17. Mai 1972 17. Mai 1972 17. Mai 1972
Katar 12. November 1974
Laos 19. Oktober 1971 22. Oktober 1971 3. November 1971
Lesotho 3. April 1973
Malaysia 21. Juni 1972 21. Juni 1972 21. Juni 1972
Malta 4. Mai 1971
Marokko 26. Juli 1971 18. Januar 1972 5. August 1971
Mauritius 3. Mai 1971 18. Mai 1971 23. April 1971
Mongolei 15. November 1971 8. Oktober 1971
Nepal 6. Juli 1971 29. Juli 1971 9. August 1971
Neuseeland 24. Februar 1972 24. Februar 1972 24. Februar 1972
Nicaragua 7. Februar 1973
Niederlande 14.Januar 1976 14. Januar 1976 14.Januar 1976
Niger 9. August 1971
Norwegen 28. Juni 1971 28.Juni 1971 29. Juni 1971
Osterreich 10. August 1972 10. August 1972 10. August 1972
Panama 20. März 1974
Polen 15. November 1971 15. November 1971 15. November 1971
Portugal 24.Juni 1975 24.Juni 1975
Ruanda 20. Mai 1975 20. Mai 1975
Rumänien 10. Juli 1972 10. Juli 1972 10. Juli 1972
Sambia 9. Oktober 1972 2. November 1972 1. November 1972
Saudi-Arabien 23.Juni 1972
Schweden 28. April 1972 28. April 1972 28. April 1972
Schweiz 4. Mai 1976
Sowjetunion 18. Mai 1972 18. Mai 1972 18. Mai 1972
Ukraine 3. September 1971
Weißrußland 14. September 1971
Südafrika 26. November 1973 14. November 1973
Swasiland 9. August 1971
Togo 28.Juni 1971
Tschechoslowakei 11. Januar 1972 11. Januar 1972 11. Januar 1972
Tunesien 28. Oktober 1971 22. Oktober 1971 29. Oktober 1971
Türkei 25. Oktober 1972 30. Oktober 1972 19. Oktober 1972
Ungarn 13. August 1971 13. August 1971 13. August 1971
Vereinigtes Königreich 18. Mai 1972 18. Mai 1972 18. Mai 1972
Vereinigte Staaten 18. Mai 1972 18. Mai 1972 18. Mai 1972
Zypern 17. November 1971 17. November 1971 30. Dezember 1971
Die Niederlande haben die Anwendung des Vertrags auf die
Niederländischen Antillen
erstredct.
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Vertrags auf
die Assoziierten Staaten
(Antigua, Dominica, Grenada, St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent),
die Gebiete unter der Hoheit des Vereinigten Königreichs,
Brunei und
die Britischen Salomonen
erstreckt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977 31
IV.
Vorbehalte und Erklärungen
Die k an ad i s c h e Regierung hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbe-
halte mit Note vom 17. Mai 1972 gemacht:
(Ubersetzung)
"(i) In the view of the Canadian Government, the "i) Nach Ansicht der kanadischen Regierung kann
provisions of Article I, paragraph 1, cannot be Artikel I Absatz 1 nicht so ausgelegt werden, als
interpreted as indicating that any state has a besage er, daß ein Staat berechtigt sei, nicht
right to implant or emplace any weapons not nach Artikel I Absatz 1 verbotene Waffen auf
prohibited under Article I, paragraph 1, on the dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
seabed and ocean floor, and in the subsoil there- jenseits der Grenzen der staatlichen Hoheits-
of, beyond the limits of national jurisdiction, or gewalt einzubauen oder anzubringen, oder als
as constituting any limitation on the principle stelle er eine Einschränkung des Grundsatzes
that this area of the seabed and ocean floor and dar, daß dieser Bereich des Meeresbodens und
the subsoil thereof shall be reserved for ex- des Meeresuntergrunds ausschließlich friedli-
clusively peaceful purposes. chen Zwecken vorbehalten bleiben soll.
(ii) In the view of the Canadian Government, the ii) Nach Ansicht der kanadischen Regierung können
provisions of Articles 1, II and III cannot be die Artikel I, II und III nicht so ausgelegt wer-
interpreted as indicating that any state but the den, als besagten sie, daß irgendein Staat außer
coastal state has any right to implant or emplace dem Küstenstaat das Recht habe, nach Artikel I
any weapon not prohibited under Article I, Absatz 1 nicht verbotene Waffen auf dem dem
paragraph 1, on the continental shelf, or the betreffenden Küstenstaat zustehenden Festland-
subsoil thereof, appertaining to that coastal sockel oder dessen Untergrund jenseits der
state, beyond the outer Iimit of the seabed äußeren Grenze der in Artikel I genannten und
zone referred to in Article I and defined in in Artikel II definierten Zone des Meeresbodens
Article II. einzubauen oder anzubringen.
(iii) In the view of the Canadian Government, the iii) Nach Ansicht der kanadischen Regierung kann
provisions of Article III cannot be interpreted Artikel III nicht so ausgelegt werden, als be-
as indicating any restrictions or limitation upon inhalte er Einschränkungen oder Begrenzungen
the rights of the coastal state, consistent with der Rechte eines Küstenstaats, im Einklang mit
its exclusive sovereign rights with respect to seinen ausschließlichen souveränen Rechten am
the continental shelf, to verify, inspect or effect Festlandsockel Waffen, Bauwerke, Anlagen, Ein-
the removal of any weapon, structure, installa- richtungen oder Geräte, die auf dem dem betref-
tion, facility or device implanted or emplaced fenden Staat zustehenden Festlandsockel oder
on the continental shelf, or the subsoil thereof, dessen Untergrund jenseits der äußeren Grenze
appertaining to that coastal state, beyond the der in Artikel I genannten und in Artikel II
outer limit of the seabed zone referred to in definierten Zone des Meeresbodens eingebaut
Article I and defined in Article II." oder angebracht sind, nachzuprüfen oder zu
inspizieren oder ihre Entfernung zu bewirken."
Hierauf hat die Regierung der Vereinigten Staaten mit Note vom 31. Oktober 1972 fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"lt is the understanding of the Government of the · ,,Die Regierung der Vereinigten Staaten geht da-
United States that the declaration of the Govern- von aus, daß die Erklärung der kanadischen Regie-
ment of Canada ... [of May 17, 1972) ... is based rung ... [vom 17. Mai 1972) ... auf der Vorausset-
on the premise that the Treaty does not affect the zung beruht, daß der Vertrag die Rechte der Staaten
rights of States under existing international law nach dem geltenden Völkerrecht in bezug auf
with respect to activities not prohibited by the Tätigkeiten, die durch den Vertrag nicht verboten
Treaty. The Government of the United States con- sind, nicht berührt. Die Regierung der Vereinigten
curs in this premise and takes the view that any Staaten stimmt mit dieser Voraussetzung überein
and all rights existing under international law und vertritt die Ansicht, daß alle vor dem Abschluß
prior to the conclusion of the Treaty and not f alling des Vertrags nach dem Völkerrecht bestehenden
within its prohibitions remain unaffected. Note is Rechte, die nicht unter die Verbote des Vertrags
taken of the fifth preambular paragraph of the fallen, unberührt bleiben. Absatz fünf der Präambel
Treaty, which reads as follows: des Vertrags wird zur Kenntnis genommen, der
folgendermaßen lautet:
Convinced that this Treaty will further the in der Uberzeugung, daß dieser Vertrag die Ziele
purposes and principles of the Charter of the und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen
United Nations, in a manner consistent with the in einer Weise fördern wird, die mit den Grund-
principles of international law and without in- sätzen des Völkerrechts im Einklang steht und
fringing the freedoms of the high seas, ... " nicht gegen die Freiheit der Hohen See verstößt,
Die indische Regierung hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte mit
Note vom 20. Juli 1973 gemacht:
(tJbersetzung)
"In accordance with its basic position-which is „Im Einklang mit ihrer, von der überwiegenden
shared by a vast majority of States-that the ex- Mehrzahl der Staaten geteilten, Grundauffassung,
ploration and exploitation of the seabed should be daß die Erforschung und Nutzung des Meeresbodens
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
reserved for peaceful purposes and that serious friedlichen Zwecken vorbehalten bleiben muß und
efforts should be made to prevent an arms race on daß ernsthafte Bemühungen zur Verhinderung eines
the seabed, the Government of lndia has supported Wettrüstens auf dem Meeresboden unternommen
the Treaty on the Prohibition of the Emplacement werden müssen, befürwortet die indische Regierung
of Nuclear Weapons and Other Weapons of Mass den Vertrag über das Verbot der Anbringung von
Destruction on the Seabed and Ocean Floor and Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen
in the Subsoil thereof. The disclaimer clause con- auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund.
tained in Article IV of the Seabed Treaty ensures Die Klausel (disclaimer) in Artikel IV des Meeres-
that the position of any State Party on questions bodenvertrags gewährleistet, daß die Stellung eines
related to the law of the sea is not affected in any Vertragsstaates in bezug auf Seerechtsfragen in
way. lt is important that nothing should be done keiner Weise berührt wird. Durch einen Meeres-
through a seabed treaty in the field of disarmament bodenvertrag im Bereich der Abrüstung darf nichts
which would prejudice or prejudge questions in geschehen, was Seerechtsfragen präjudiziert oder
regard to the law of the sea, nor should such a vorwegnimmt; ebensowenig darf ein solcher Ver-
treaty affect adversely in any way the rights of trag die Rechte der Küstenstaaten im Hinblick auf
coastal States on their continental shelves. As a ihre Festlandsockel in irgendeiner Weise beeinträch-
coastal State, India has, and always has had, full tigen. Als Küstenstaat hat und hatte Indien stets
and exclusive sovereign rights over the continental uneingeschränkte und ausschließliche Hoheitsrechte
shelf adjoining its territory and beyond its territorial über den an sein Hoheitsgebiet angrenzenden Fest-
waters and the subsoil thereof. lt is the considered landsockel und über seine Hoheitsgewässer und
view of lndia that other countries cannot use its deren Untergrund hinaus. Es ist die wohlüberlegte
continental shelf for military purposes. There cannot, Auffassung Indiens, daß andere Länder seinen Fest-
therefore, be any restriction on, or limitation of, the landsockel nicht für militärische Zwecke benutzen
sovereign right of India as a coastal State to verify, dürfen. Deshalb kann es keine Einschränkung oder
inspect, remove or destroy any weapon, device, Begrenzung des Hoheitsrechts Indiens als Küsten-
structure, installation or facility, which might be staat geben, alle etwa von einem anderen Staat auf
emplanted or emplaced on or beneath its continental oder unter seinem Festlandsockel eingebauten oder
shelf by any other country, or to take such other angebrachten Waffen, Vorrichtungen, Bauten, An-
steps as may be considered necessary to safeguard lagen oder Einrichtungen nachzuprüfen, zu inspi-
i ts securi ty. zieren, zu entfernen oder zu zerstören oder andere
zur Gewährleistung seiner Sicherheit für erforder-
lich erachtete Maßnahmen zu ergreifen.
The accession by the Government of lndia to Der Beitritt der indischen Regierung zum Meeres-
the Seabed Treaty is based on this position." bodenvertrag gründet sich auf diesen Standpunkt."
Hierauf hat die Regierung der Vereinigten Staaten mit Note vom 4. Oktober 1973 folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"lt is the understanding of the Government of the ,.Die Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
United States of America that the position of the rika geht davon aus, daß der in der Erklärung des
Government of India expressed in the Ambassador's Botschafters zum Ausdruck gebrachte Standpunkt
statement is based on the premise that the Treaty der indischen Regierung auf der Voraussetzung be-
does not affect the rights of States under existing ruht, daß der Vertrag die Rechte der Staaten nach
international law with respect to activities not dem geltenden Völkerrecht in bezug auf Tätigkei-
prohibited by the Treaty. The Government of the ten, die durch den Vertrag nicht verboten sind, nicht
United States concurs in this premise and takes the berührt. Die Regierung der Vereinigten Staaten
view that any and all rights existing under inter- stimmt mit dieser Voraussetzung überein und ver-
national law prior to the conclusion of the Treaty tritt die Ansicht, daß alle vor dem Abschluß des
and not falling within its prohibitions remain un- Vertrags nach dem Völkerrecht bestehenden Rechte,
affected. Note is taken of the fifth preambular die nicht unter die Verbote des Vertrags fallen,
paragraph of the Treaty, which reads as follows: unberührt bleiben. Absatz fünf der Präambel des
Vertrags wird zur Kenntnis genommen, der folgen-
dermaßen lautet:
'Convinced that this Treaty will further the pur- ,in der Oberzeugung, daß dieser Vertrag die Ziele
poses and principles of the Charter of the United und Grundsätze der Charta der Vereinten Natio-
Nations, in a manner consistent with the principles nen in einer Weise fördern wird, die mit den
of international law and without infringing the Grundsätzen des Völkerrechts im Einklang steht
freedoms of the high seas, ... · und nicht gegen die Freiheit der Hohen See ver-
stößt, ... ·
In addition, the Government of the United States Die Regierung der Vereinigten Staaten wünscht
wishes to state its view that under existing inter- ferner die Ansicht zum Ausdruck zu bringen, daß
national law the rights of coastal States over their nach dem geltenden Völkerrecht die Rechte der
continental shelves are exclusive only for purposes Küstenstaaten über ihre Festlandsockel sich aus-
of exploration and exploitation of natural resources, schließlich auf die Zwecke der Erforschung und
and are otherwise limited by the 1958 Convention Ausbeutung der Naturschätze beziehen und im
on the Continental Shelf and other principles of übrigen durch das Ubereinkommen von 1958 über
international law." den Festlandsockel sowie sonstige Grundsätze des
Völkerrechts eingeschränkt sind."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977 33
Unter Bezugnahme auf die Erklärung der Vereinigten Staaten vom 4. Oktober 1973 hat die
indische Regierung mit Note vom 30. Januar 1974 folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The position of the Government of India regarding „Der Standpunkt der indischen Regierung bezüglich
the nature of rights enjoyed by a coastal State on der Art der Rechte eines Küstenstaats auf und im
and in relation to its continental shelf has already Zusammenhang mit seinem Festlandsockel wurde
been explained in its statement of 20 July 1973. bereits in ihrer Erklärung vom 20. Juli 1973 dar-
In the view of the Government of India, the position gelegt. Nach Ansicht der indischen Regierung steht
expressed in that statement conforms to internation- der in dieser Erklärung zum Ausdruck gebrachte
al law. lt is, therefore, the belief of the Govern- Standpunkt mit dem Völkerrecht im Einklang. Die
ment of India that no other State can use the indische Regierung vertritt daher die Auffassung,
continental shelf of a coastal State for military daß kein anderer Staat den Festlandsockel eines
purposes or in any other manner as might affect the Küstenstaats zu militärischen Zwecken oder in einer
security or sovereign rights of the coastal State on anderen Weise benutzen darf, welche die Sicherheit
its continental shelf and its resources." oder die Hoheitsrechte des Küstenstaats auf seinem
Festlandsockel und an dessen Schätzen beeinträch-
tigen kann."
Auf die Erklärung der indischen Regierung vom 30. Januar 1974 hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten mit Note vom 7. Juni 1974 folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The views of the Government of the United ,,Die Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-
States of America on this matter remain as previous- rika vertritt in dieser Angelegenheit weiterhin die
ly stated in the .................. note to the Am- Ansichten, die sie bereits in der ............. Note
bassador of India dated October 4, 1973." vom 4. Oktober 1973 an den indischen Botschafter
zum Ausdruck gebracht hatte."
Unter Bezugnahme auf die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden am 25. Oktober 1973 hat die
j u g o s 1a wische Regierung mit Note vom 25. Februar 1974 folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"In view of the Government of the Socialist Federal „Nach Ansicht der Regierung der Sozialistischen
Republic of Yugoslavia, Article III, Paragraph 1, Föderativen Republik Jugoslawien ist Artikel III
should be interpreted to the effect that a state Absatz 1 dahingehend auszulegen, daß ein Staat,
exercising the right under this article shall be der das Recht nach diesem Artikel ausübt, verpflich-
obliged to notify in advance the coastal state, in tet ist, den Küstenstaat vorher zu unterrichten,
so far as its observations are to be carried out sofern seine Beobachtungen innerhalb des Meeres-
within the stretch of the sea extending above the gebiets durchgeführt werden sollen, das sich über
continental shelf of the said state." dem Festlandsockel des betreffenden Staates er-
streckt."
Auf die Erklärung der jugoslawisc:hen Regierung vom 25. Februar 1974 hat die Regierung der
Vereinigten Staaten mit Note vom 16. Januar 1975 folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The Secretary of State would like to present the ,,Der Außenminister möchte die Ansichten der Ver-
views of the United States concerning the note of einigten Staaten zu der Note des Botschafters der
the Ambassador of the Socialist Federal Republic Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
of Yugoslavia. darlegen.
lnsofar as the note is intended to be inter- Soweit mit der Note beabsichtigt ist, das Uber-
pretative of the Convention, the United States einkommen auszulegen, können die Vereinigten
cannot accept it as a valid interpretation. In ad- Staaten sie nicht als gültige Auslegung anerkennen.
dition, the United States does not consider that it Darüber hinaus sind die Vereinigten Staaten nicht
can have any effect on the existing law of the sea. der Auffassung, daß sie irgendeine Auswirkung auf
das geltende Seerecht haben kann.
lnsofar as the note is intended to be a reservation Soweit die Note als Vorbehalt zu dem Uberein-
to the Convention, the United States places on kommen beabsichtigt ist, geben die Vereinigten
record its formal objection to it on the grounds that Staaten ihren förmlichen Einspruch dagegen zu Pro-
it is incompatible with the object and purpose of tokoll mit der Begründung, daß sie mit Ziel und
the Convention. The United States also draws at- Zweck des Ubereinkommens unvereinbar ist. Die
tention to the fact that the note was submitted too Vereinigten Staaten weisen ferner auf die Tatsache
late to be legally effective as a reservation." hin, daß die Note zu spät vorgelegt worden ist, um
als Vorbehalt rechtswirksam zu sein."
Die italienische Regierung hat bei Unterzeichnung des Vertrags folgende Erklärung abge-
geben, die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde noch einmal wiederholt wurde:
(Ubersetzung)
«II Governo italiano auspica naturalmente ehe, ,,Die italienische Regierung begrüßt selbstverständ-
come previsto dall'art. V del Trattato, possano esse- lich, daß, wie in Artikel V des Vertrags vorgesehen,
re continuati in buona fede i negoziati concernenti in redlicher Absicht Verhandlungen über weitere
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
ulteriori misure nel campo del disarmo per la pre- Maßnahmen auf dem Gebiet der Abrsütung zur
venzione di una corsa agli armamenti sul fondo Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeres-
marino ed oceanico e relativo sottosuolo. Esso boden und im Meeresuntergrund geführt werden
ritiene ehe per gli eventuali accordi su tali ulte- können. Bezüglich der möglichen Ubereinkünfte über
riori misure, la questione della delimitazione della solche weiteren Maßnahmen ist sie der Auffassung,
zona entro cui queste andrebbero applicate, dovra' daß die Frage der Begrenzung der Zone, in der sie
essere di volta in volta esaminata e risolta in re- angewandt würden, von Fall zu Fall geprüft und je
lazione alla natura delle misure da adottare.» nach der Art der anzuwendenden Maßnahmen ge-
löst werden muß. 11
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit Note vom 12. April 1976 fol-
gende Erklärung abgegeben:
nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Sozialistischen Föderativen Re-
gibt im Zusammenhang mit der am 18. November publik Jugoslawien vorn 25. Februar 1974 zum Aus-
1975 erfolgten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde druck bringen, daß die in den vorgenannten Noten
zu dem Vertrag über das Verbot der Anbringung enthaltenen Erklärungen nicht geeignet sind, den
von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungs- Regierungen dieser drei Staaten weitergehende
waffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter- Rechte zuzuerkennen, als sie ihnen nach geltendem
grund vom 11. Februar 1971 folgende Erklärung ab: Völkerrecht zustehen. Die Bundesregierung ist
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland außerdem der Auffassung, daß alle nach geltendem
möchte mit Bezug auf die Note der Regierung von Völkerrecht bestehenden Rechte, die nicht unter
Kanada vom 17. Mai 1972, die Note der Regierung die Verbotsbestimmungen fallen, durch den Vertrag
der Republik Indien vom 20. Juli 1973 und die Note nicht berührt werden. 11
Bonn,den 10.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für in'nerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977 35
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung
Vom 17. Januar 1977
In Bonn ist am 30. März 1976 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs der Nieder-
lande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Raumordnung unterzeichnet worden. Das Abkom-
men wird nach seinem Artikel 9 Abs. 1
am 1. Februar 1977
in Kraft treten, nachdem der Regierung der Bundes-
republik Deutschland am 23. Dezember 1976 die No-
tifikation der Regierung des Königreichs der Nie-
derlande über die Erfüllung der für das Inkrafttre-
ten des Abkommens erforderlichen verfassungs-
rechtlichen Voraussetzungen als letzte der in Arti-
kel 9 Abs. 1 vorgesehenen Notifikationen zugegan-
gen war; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn,den 17.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Konsultation im Sinne von Artikel 1 findet in der
deutsch-niederländischen Raumordnungskommission (im
die Regierung des Königreichs der Niederlande -
nachfolgenden: die Kommission) statt.
in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, auf dem Gebiet
Artikel 3
der Raumordnung zusammenzuarbeiten -
(1) Die Kommission besteht aus höchstens achtzehn
sind wie folgt übereingekommen: Mitgliedern. Sie setzt sich je zur Hälfte aus deutschen
und niederländischen Mitgliedern zusammen.
Artikel 1 (2) Der Kommission gehören kraft ihres Amtes an:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die a) auf deutscher Seite
Regierung des Königreichs der Niederlande konsultieren
der für die Raumordnung beim Bund zuständige Ab-
sich gegenseitig über Raumordnungsprobleme, um raum-
teilungsleiter,
bedeutsame Planungen und Maßnahmen, vornehmlich in
den Grenzgebieten, aufeinander abzustimmen. Die Ver- der für die Landesplanung beim Land Nordrhein-
tragsparteien sind bereit, auf Antrag der anderen Partei Westfalen zuständige Abteilungsleiter,
diese Konsultation innerhalb von sechzig Tagen nach der für die Landesplanung beim Land Niedersachsen
Eingang des Antrags aufzunehmen. zuständige Abteilungsleiter,
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
b) auf niederländischer Seite genommen. Die Dokumente, in denen die Empfehlungen
der Vorsitzende des Staatsausschusses für die Raum- und die Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden, sind
ordnung, in deutscher und niederländischer Sprache abzufassen.
der Generaldirektor für die Raumordnung, (3) Die Regierungen sollen den Empfehlungen der
der Generaldirektor des Staatlichen Wasserwirt- Kommission nach besten Kräften Folge leisten.
schaftsamtes.
(3) Die übrigen Mitglieder der Kommission werden von Artikel 8
den Regierungen benannt. Sie können sich in besonderen \Veitere Abkommen über einzelne raumbedeutsame
Fällen vertreten lassen, sofern sie durch Genehmigung Planungen und Maßnahmen können zwischen der Regie-
der zuständigen Behörden ihres Landes dazu befugt sind. rung des Königreichs der Niederlande einerseits und der
(4) Die Mitglieder der Kommission können mit Zustim- Regierung des Landes Niedersachsen oder der Regierung
mung des Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen. des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland andererseits ge-
Artikel 4 schlossen werden, soweit die Länder für die Gesetzge-
bung zuständig sind. Die Kommission kann hierzu Emp-
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. fehlungen geben.
Artikel 9
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des
Die Kommission kann Unterkommissionen und Arbeits- zweiten Monats, nachdem sich beide Parteien davon ge-
gruppen einsetzen. Sie bestimmt die Zusammensetzung genseitig schriftlich in Kenntnis gesetzt haben, daß die in
der Unterkommissionen und bestellt ihre Vorsitzenden ihren Staaten geltenden verfassungsrechtlichen Voraus-
und deren Stellvertreter. setzungen erfüllt worden sind. Es ist von unbegrenzter
Geltungsdauer.
Artikel 6
(2) Nachdem das Abkommen zehn Jahre in Kraft gewe-
Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln sen ist, kann es schriftlich gekündigt werden. Die Partei,
turnusmäßig alle zwei Jahre zwischen dem für die Raum- die das Abkommen kündigen will, muß die andere Partei
ordnung beim Bund zuständigen Abteilungsleiter und mindestens drei Monate vor Ablauf der zehn Jahre von
dem Vorsitzenden des niederländischen Staatsausschus- ihrer Absicht schriftlich in Kenntnis setzen. Nach dem
ses für die Raumordnung. Das Sekretariat der Kommis- genannten Zeitabschnitt von zehn Jahren kann das Ab-
sion wird vom Vorsitzenden geleitet, der dafür die kommen jeweils drei Monate vor Ablauf einer späteren
Dienststelle, die ihm zur Verfügung steht, in Anspruch Jahresfrist schriftlich gekündigt werden.
nimmt. Die gleiche Regelung gilt für das Sekretariat der
Unterkommissionen.
Artikel 10
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
(1) Die Kommission· kann Empfehlungen ausarbeiten,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
die sie beiden Regierungen vorlegt. genüber der Regierung des Königreichs der Niederlande
(2) Die Empfehlungen und Beschlüsse der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
werden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig an- kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevoll-
mächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen
gesetzt.
GESCHEHEN zu Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und niederländischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter H e r m e s
Karl Ra v e n s
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
W. v a n L y n d e n
de Gruyters
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977 37
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 19. Januar 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Sep-
tember 1976' zu dem Ubereinkommen Nr. 140 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni
1974 über den bezahlten Bildungsurlaub (BGBI.
1976 II S. 1526) wird hiermit bekanntg-emacht, daß
das Ubereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 3
für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. November 1977
in Kraft treten wird.
Die Ratifikation durch die Bundesrepublik
Deutschland wurde am 30. November 1976 bei der
Internationalen Arbeitsorganisation registriert.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Frankreich am 20. Oktober 1976
Kuba am 30. Dezember 1976
Schweden am 23. September 1976
Ungarn am 23. September 1976
Vereinigtes Königreich am 4. Dezember 1976
und wird in Kraft treten für:
Guinea am 20. April 1977
Niederlande am 14. September 1977
Tschechoslowakei am 24. Mai 1977
Bonn,den 19.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 13. Januar 1971
Das Internationale Freibord-Uberninkommen vom
5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249) ist nach seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Algerien am 4.Januar 1977
Bahamas am 22. Oktober 1976
Papua-Neuguinea am 18. August 1976
Seychellen am 1. Januar 1977
in Kraft getreten.
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben das Uber-
einkommen in Obereinstimmung mit seinem Arti-
kel 32 durch Erklärung an den Generalsekretär der
Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-
Organisation mit Wirkung vom 18. März 1976 auf
die Midway-Inseln, Insel Wake und Insel Johnston
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1976 (BGBl. II S. 442).
Bonn,den 13.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 17. Januar 1977
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (BGBl. 1952 II S. 1, 19)
ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Guyana am 29. Juli 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Juli 1976 (BGBl. II
s. 1353).
Bonn,den 17.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Ubereinkommens von 1966
Vom 13. Januar 1971
Das Internationale Freibord-Uberninkommen vom
5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249) ist nach seinem
Artikel 28 Abs. 3 für
Algerien am 4.Januar 1977
Bahamas am 22. Oktober 1976
Papua-Neuguinea am 18. August 1976
Seychellen am 1. Januar 1977
in Kraft getreten.
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben das Uber-
einkommen in Obereinstimmung mit seinem Arti-
kel 32 durch Erklärung an den Generalsekretär der
Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-
Organisation mit Wirkung vom 18. März 1976 auf
die Midway-Inseln, Insel Wake und Insel Johnston
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1976 (BGBl. II S. 442).
Bonn,den 13.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 17. Januar 1977
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (BGBl. 1952 II S. 1, 19)
ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Guyana am 29. Juli 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Juli 1976 (BGBl. II
s. 1353).
Bonn,den 17.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977 39
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung
des Ubereinkommens über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee
Vom 18. Januar 1977
Nach Artikel 5- Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee
10. September 1976 zu dem Ubereinkommen vom nach seinem Artikel V Abs. 2 für die
23. Oktober 1969 zur Erhaltung der lebenden Schätze Bundesrepublik Deutschland am 24. November 1976
des Südostatlantiks, zu dem Protokoll vom 21. Ja-
in Kraft getreten ist.
nuar 1972 zur Änderung des Ubereinkommens vom
20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachsbe- Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
standes in der Ostsee, zur Konvention vom 13. Sep- Deutschland ist am 24. November 1976 bei der Re-
tember 1973 über die Fischerei und den Schutz der gierung des Königreichs Schweden hinterlegt wor-
lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Bellen den.
sowie zur Änderung des Seefischerei-Vertragsgeset-
Das Änderungsprotokoll ist am 24. November 1976
zes 1971 - Seefischerei-Vertragsgesetz 1976 -
ferner für
(BGBl. 1976 II S. 1542, 1562) wird bekanntgemacht,
daß das Protokoll vom 21. Januar 1972 zur Ände- Dänemark, Polen und Schweden
rung des Ubereinkommens vom 20. Dezember 1962 in Kraft getreten.
Bonn,den 18.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 18. Januar 1977
Die Bahamas haben der Verwahrregierung in
London am 11. August 1976 notifiziert, daß sie sich
an den Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot
von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im
Weltraum und unter Wasser (BGBl. 1964 II S. 906)
gebunden ·betrachten, dessen Anwendung vor Er-
langung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1974 (BGBl. II
s. 1329).
Bonn,den 18.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977 39
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung
des Ubereinkommens über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee
Vom 18. Januar 1977
Nach Artikel 5- Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee
10. September 1976 zu dem Ubereinkommen vom nach seinem Artikel V Abs. 2 für die
23. Oktober 1969 zur Erhaltung der lebenden Schätze Bundesrepublik Deutschland am 24. November 1976
des Südostatlantiks, zu dem Protokoll vom 21. Ja-
in Kraft getreten ist.
nuar 1972 zur Änderung des Ubereinkommens vom
20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachsbe- Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
standes in der Ostsee, zur Konvention vom 13. Sep- Deutschland ist am 24. November 1976 bei der Re-
tember 1973 über die Fischerei und den Schutz der gierung des Königreichs Schweden hinterlegt wor-
lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Bellen den.
sowie zur Änderung des Seefischerei-Vertragsgeset-
Das Änderungsprotokoll ist am 24. November 1976
zes 1971 - Seefischerei-Vertragsgesetz 1976 -
ferner für
(BGBl. 1976 II S. 1542, 1562) wird bekanntgemacht,
daß das Protokoll vom 21. Januar 1972 zur Ände- Dänemark, Polen und Schweden
rung des Ubereinkommens vom 20. Dezember 1962 in Kraft getreten.
Bonn,den 18.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Vertrags
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Vom 18. Januar 1977
Die Bahamas haben der Verwahrregierung in
London am 11. August 1976 notifiziert, daß sie sich
an den Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot
von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im
Weltraum und unter Wasser (BGBl. 1964 II S. 906)
gebunden ·betrachten, dessen Anwendung vor Er-
langung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Oktober 1974 (BGBl. II
s. 1329).
Bonn,den 18.Januar1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Soeben neu enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
etaduenenl und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von
je DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung
des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad14ngen veröffentlidil.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerreditlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsdlriften und
Bekanntmadiungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidit.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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