621
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1977 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
31. 5. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von
1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
1. 6. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
9510-1
13. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
13. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . 626
13. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbrin-
gung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und
im Meeresuntergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
20. 6. 77 Bekanntmachung über die Ergänzung der Anhänge zu dem Ubereinkommen betreffend
die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivil-
standsregistern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628
21. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
21. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für
Warenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
21. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
21. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaft-
liche, soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
21. 6. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
22. 6. 77 Bekanntmachung des deutsch-norwegischen Protokolls über die weitere Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Industrie und der Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
Bekanntmac:hung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1976
Vom 31. Mai 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. August Das Ubereinkommen ist ferner zum selben Zeit-
1976 zu dem Internationalen Kaffee-Ubereinkommen punkt für folgende Staaten vorläufig in Kraft ge-
von 1976 (BGBI. II S. 1389) wird hiermit bekannt- treten:
gemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti- Angola
kel 61 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 61 Abs. 1
Äthiopien
für die
Australien
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1976
Belgien
vorläufig in Kraft getreten ist. Benin
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Bolivien
Deutschland ist am 29. September 1976 beim Gene- Brasilien
ralsekretär der Vereinten Nationen in New York Burundi
hinterlegt worden. Costa Rica
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Dänemark Nicaragua
Dominikanische Niederlande
Republik Nigeria
Ecuador Norwegen
Elfenbeinküste Osterreich
EI Salvador Papua-Neuguinea
Finnland
Panama
Frankreich
Paraguay
Gabun Peru _
Ghana
Portugal
Guatemala
Ruanda
Guinea
Schweden
Haiti
Schweiz
Honduras
Sierra Leone
Indien
Spanien
Indonesien
Tansania
Irland
Togo
Israel
Trinidad und Tobago
Italien
Uganda
Jamaika
Venezuela
Japan
Jugoslawien Vereinigtes Königreich
Kamerun - Durch Notifizierung vom 21. Januar 1977 ist
das Ubereinkommen gemäß seinem Artikel 64
Kanada
Abs. 1 auf den Amtsbezirk Guernsey und Jer-
Kenia sey und durch Notifizierung vom 19. August
Kolumbien 1976 auf Hongkong erstreckt worden -
Kongo Vereinigte Staaten
Liberia Zaire
Luxemburg Zentralafrikanisches Kaiserreich
Madagaskar Zypern
Mexiko
Das Ubereinkommen ist außerdem für die
Neuseeland
Durch Notifizierung vom 27. September 1976 Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Oktober 1976
ist das Ubereinkommen gemäß Artikel 64
Abs. 1 auf die Insel Niue erstreckt worden - vorläufig in Kraft getreten.
Bonn, den 31. Mai 1971
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chh aue r
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1977 623
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom t. Juni 1977
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 zu dem Uber-
einkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel IV
für die
Bundesrepublik Deutschland am 15. Juli 1977
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am
14. Juli 1976 bei dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beraten-
den Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) in London hinterlegt worden.
Das Ubereinkommen wird für die
Deutsche Demokratische Republik am 15. Juli 1977
in Kraft treten.
Das Ubereinkommen wird ferner zum selben Zeitpunkt für folgende
Staaten in Kraft treten:
Algerien Frankreich
Bahamas Ghana
Belgien Griechenland
Brasilien Indien
Bulgarien Island
Dänemark Jugoslawien
Finnland Kanada
Die Regierung Kanadas hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde fol-
gende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of Canada consi- „Die Regierung von Kanada ist der
ders that the provisions of Rule 10, Ansicht, daß Regel 10 'Verkehrstren-
'Traffic Separation Schemes', do not nungsgebiete' eine obligatorische Be-
provide for compulsory use of the nutzung der festgelegten Gebiete nicht
adopted schemes. The Government of vorsieht. Die Regierung von Kanada
Canada considers that the compulsory ist der Ansicht, daß die obligatorische
routing of ships is necessary to avoid Festlegung von Verkehrswegen für
collisions between ships and the re- Schiffe notwendig ist, um Zusammen-
sulting damage to the marine environ- stöße zwischen Schiffen und den sich
ment. daraus ergebenden Schaden für die
Meeresumwelt zu vermeiden.
The Government of Canada notes Die Regierung von Kanada stellt
that there are nö exceptions to Rule fest, daß es keine Ausnahmen von Re-
10 (b), (c) and (h) for vessels engaged gel 10 Buchstaben b, c und h für die
in fishing with nets, lines, trawls, trol- mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen,
ling lines or other apparatus, or for Schleppangeln oder anderen Geräten
vessels engaged in special operations fischenden Fahrzeuge oder für Fahr-
such as survey, cable, buoy, pipeline zeuge gibt, die besondere Arbeiten
or salvage operations, and that the wie Vermessungs-, Kabel-, Markie-
exceptions in Rule 10 (e) are not rungs-, Rohrleitungs- oder Bergungs-
broad enough to adequately provide arbeiten ausführen, und daß die Aus-
for vessels engaged in special opera- nahmen in Regel 10 Buchstabe e nicht
tions. The Government of Canada con- weit genug gefaßt sind, um Fahrzeu-
siders that the practical application of ge zu erfassen, die besondere Arbeiten
Rule 10 would be complicated without ausführen. Die Regierung von Kanada
realistic exceptions for fishing vessels ist der Ansicht, daß die praktische An-
and for vessels engaged in special wendung der Regel 10 ohne realisti-
operations. sche Ausnahmen für Fischereifahrzeu-
ge und für Fahrzeuge, die besondere
Arbeiten ausführen, kompliziert wäre.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
The Government of Canada there- Die Regierung von Kanada ist des-
fore does not consider that it is pro- halb nicht der Ansicht, daß es ihr un-
hibited from providing for the com- tersagt ist, die obligatorische Benut-
pulsory use of traffic separation sche- zung von Verkehrstrennungsgebieten
mes or providing for such exceptions oder diese Ausnahmen von Regel 10
to Rule 10 (b), (c), (e) and (h)." Buchstaben b, c, e und h vorzusehen. u
Liberia Spanien
Mexiko Südafrika
Monaco Syrien
Neuseeland Tonga
Niederlande Tschechoslowakei
Nigeria Ungarn
Norwegen Vereinigtes Königreich
Papua-Neuguinea Durch Notifikation vom 30. Oktober 1974 ist
Polen das Dbereinkommen nach dessen Artikel III
Abs. 2 auf Hongkong erstreckt worden
Rumänien
Vereinigte Staaten
Schweden
Schweiz Zaire
Sowjetunion
Bonn,den l.Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 13. Juni 1977
In Ouagadougou ist am 23. April 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ober-
volta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 23. April 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 13. Juni 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1977 625
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und
Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-
die Regierung der Republik Obervolta,
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ober-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
volta erhoben werden.
Republik Obervolta,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Gütern und Personen im See- und Luftverkehr den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
wicklung in Obervolta beizutragen, ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
sind wie folgt übereingekommen: forderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
licht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Finanzierung der Einfuhr von Waren zur Deckung des nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem sichtigt werden.
Abkommen beigefügten Liste ein lieferungebundenes Dar-
lehen bis zu DM 0,5 Mio (in Worten: fünfhunderttausend Artikel 6
Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lie-
ferungen und Leistungen handeln, für die die Lieferver- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
träge nach dem 31.Dezember 1975 abgeschlossen worden sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
sind. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
Artikel 2 publik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen abgibt.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 7
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
terliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou, am 23. April 1977, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Eckhard Jordan
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Obervolta
Frarn;ois-Xavier Z o n g o
Minister der Justiz
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 23. April 1977 bis zu
DM 0,5 Mio (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche
Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Unterrichtsmaterial für Volksschulen,
b) Laborausrüstung für das Universitätsinstitut für Mathe-
matik und Physik in Ouagadougou,
c) Ausstattung des College d'Enseignement Technique für
den Unterricht in Kühltechnik und Elektromechanik,
d) Einrichtung des Polytechnikums der Universität Oua-
gadougou,
e) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Landeswährung anfallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können aus dem Darlehen nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepu-
_blik Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 13. Juni 1977
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die
unerlaubte Vervieifältigung ihrer Tonträger (BGBI.
1973 II S. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 24.März 1977
in Kraft getreten.
Italien hat gegenüber dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum eine Erklä-
rung nach Artikel 7 Abs. 4 des Ubereinkommens
abgegeben. Eine derartige Erklärung ist auch von
Finnland und
Schweden
abgegeben worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansc:hluß an die
Bekanntmachungen vom 29. März 1974 (BGBI. II
S. 336) und vom 28. Februar 1977 (BGBl. II S. 273).
Bonn, den 13. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1977 627
, Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden
und im Meeresuntergrund
Vom 13. Juni 1977
Zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und
anderen Massenverniditungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund (BGBl. 1972 II
S. 325) haben folgende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt:
bei dem Verwahrer in
London Moskau Washington
Guinea-Bissau 20. August 1976
Indien 20. Juli 1973 20. Juli 1973 20. Juli 1973
Italien 3. September 1974 3. September 1974 3. September 1974
Jugoslawien 25. Oktober 1973 25. Oktober 1973 25. Oktober 1973
Portugal 24. Juni 1975 24. Juni 1975 24. Juni 1975
Ruanda 20. Mai 1975 20. Mai 1975 20. Mai 1975
Schweiz 4. Mai 1976 4. Mai 1976 4. Mai 1976
Singapur 10. September 1976 10. September 1976 10. September 1976
Für diese Staaten ist der Vertrag nach seinem Artikel X Abs. 4 am Tag der Hinterlegung in Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Januar 1977 (BGBl. II
s. 29).
Bonn, den 13. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r·
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
über die Ergänzung der Anhänge zu dem Obereinkommen
betreffend die Entsdleidungen über die Berichtigung von Einträgen
in Personenstandsbüchem
(Zivilstandsregistern)
Vom 20. Juni 1977
Die Anhänge 1 und 2 zu dem Ubereinkommen vom 10. September 1964
betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in
Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) (BGBI. 1969 II S. 445, 588)
sind auf Grund einer Notifikation der Regierung Spaniens vom
25. April 1977 wie folgt ergänzt worden:
(Ubersetzung)
Annexe I (article 5 de la convention): Anhang 1 (Artikel 5 des Ubereinkom-
mens:
«Espagne: nSpanien:
Le Ministere de la Justice» Justizministerium"
Annexe II (article 4" de la convention): Anhang 2 (Artikel 4 des Ubereinkom-
mens:
«Espagne: ,,Spanien:
Les Tribunaux de premiere instance Die erstinstanzlichen Gerichte und
et la Direction generale des registres die Abteilung für Register- und Nota-
et du notariat». riatssachen".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Januar 1977 (BGBI. II S. 105).
Bonn, den 20. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1977 629
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 21. Juni 1977
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (BGBI. 1965 II S. 313) mit seinen Änderungen
vom 15. September 1964 (BGBl. 1968 II S. 31) und
vom 28. September 1965 (BGBI. 1968 II S. 1033;
1969 II S. 108) ist nach seinem Artikel 57 Buch-
stabe c für
Katar am 19.Mai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. März 1977 (BGBI. II S. 274).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 21. Juni 1977
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-
nets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist von den Ver-
einigten Staaten am 11. Mai 1977 gekündigt worden.
Das Zollabkommen - nebst Unterzeichnungsproto-
koll - wird daher nach seinem Artikel XXIII Abs. 1
für die
Vereinigten Staaten am 11. August 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1977 (BGBI. II S. 465).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau er
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1977 629
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
Vom 21. Juni 1977
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organi-
sation (BGBI. 1965 II S. 313) mit seinen Änderungen
vom 15. September 1964 (BGBl. 1968 II S. 31) und
vom 28. September 1965 (BGBI. 1968 II S. 1033;
1969 II S. 108) ist nach seinem Artikel 57 Buch-
stabe c für
Katar am 19.Mai 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. März 1977 (BGBI. II S. 274).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau er
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
Vom 21. Juni 1977
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-
nets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnungs-
protokoll (BGBI. 1965 II S. 917) ist von den Ver-
einigten Staaten am 11. Mai 1977 gekündigt worden.
Das Zollabkommen - nebst Unterzeichnungsproto-
koll - wird daher nach seinem Artikel XXIII Abs. 1
für die
Vereinigten Staaten am 11. August 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Mai 1977 (BGBI. II S. 465).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau er
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bek~nntmadmng
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstredmng ausländisdter Sdtiedssprüdle
Vom 21. Juni 1977
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über
die Anerkennung und Vollstredrnng ausländisdier
Sdiiedssprüdie (BGBI. 1961 II S. 121) wird nadi
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Spanien am 10. August 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 26. Mai 1977 (BGBl. II S. 511).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Redtte
Vom 21. Juni 1977
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für
Guyana am 15. Mai 1977
Panama am 8. Juni 1977
Polen am 18. Juni 1977
in Kraft getreten; er wird für
Spanien am 27. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1977 (BGBI. II S. 275).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bek~nntmadmng
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstredmng ausländisdter Sdtiedssprüdle
Vom 21. Juni 1977
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über
die Anerkennung und Vollstredrnng ausländisdier
Sdiiedssprüdie (BGBI. 1961 II S. 121) wird nadi
seinem Artikel XII Abs. 2 für
Spanien am 10. August 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 26. Mai 1977 (BGBl. II S. 511).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Redtte
Vom 21. Juni 1977
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27
Abs. 2 für
Guyana am 15. Mai 1977
Panama am 8. Juni 1977
Polen am 18. Juni 1977
in Kraft getreten; er wird für
Spanien am 27. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1977 (BGBI. II S. 275).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 29-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1971 631
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 21. Juni 1977
Das in Paris am 16. November 1972 von der
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissensdiaft und Kultur
auf ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
(BGBl. 1977 II S. 213) wird nach seinem Artikel 33
für
Mali am 5. Juli 1971
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1977 (BGBI. II
s. 213).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau er
Bekanntmachung
des deutsch-norwegischen Protokolls
über die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Industrie und der Energie
Vom 22. Juni 1977
In Bonn ist am 6. Juni 1977 ein Protokoll zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Norwegen über die
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Indu-
strie und der Energie unterzeichnet worden. Das
Protokoll ist
am 6. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1905).
Bonn, den 22. Juni 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. E v e r 1 i n g
Nr. 29-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1971 631
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 21. Juni 1977
Das in Paris am 16. November 1972 von der
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissensdiaft und Kultur
auf ihrer 17. Tagung beschlossene Ubereinkommen
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
(BGBl. 1977 II S. 213) wird nach seinem Artikel 33
für
Mali am 5. Juli 1971
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1977 (BGBI. II
s. 213).
Bonn, den 21. Juni 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau er
Bekanntmachung
des deutsch-norwegischen Protokolls
über die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Industrie und der Energie
Vom 22. Juni 1977
In Bonn ist am 6. Juni 1977 ein Protokoll zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Norwegen über die
weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Indu-
strie und der Energie unterzeichnet worden. Das
Protokoll ist
am 6. Juni 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1905).
Bonn, den 22. Juni 1977
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. E v e r 1 i n g
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Protokoll
über das Zusammentreffen
des Königlich Norwegischen Industrieministers
und des Bundesministers für Wirtschaft
in Bonn am 6. Juni 1977
Bei ihrem Zusammentreffen in Bonn am 6. Juni 1977 sprächen von Unternehmen dieser Branchen über Koope-
haben der Königlich Norwegische Industrieminister Bjart- rationen geführt haben.
mar Gjerde und der Bundesminister für Wirtschaft der
Die Minister möchten erneut die Bereitschaft der
Bundesrepublik Deutschland, Dr. Hans Friderichs, einen
Regierungen ihrer beiden Länder hinsichtlich einer Er-
Bericht der Vorsitzenden des Deutsch-Norwegischen Aus-
weiterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Indu-
schusses entgegengenommen, der nach dem Protokoll
strie und der Energie unterstreichen. Sie laden deshalb
über eine verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
die deutsche und die norwegische Wirtschaft, insbeson-
Industrie und der Energie vom 19. August 1976 gebildet
dere die Kontaktgremien ein, die Entwicklung der Koope-
worden war und zwei Tagungen abgehalten hat.
ration von Unternehmen beider Länder weiter zu fördern.
Die beiden Minister haben den Stand der Untersuchun- Dabei sind sie sich bewußt, daß es in der Natur der
gen über Möglichkeiten der deutsch-norwegischen Wirt- Sache liegt, wenn die Untersuchungen und Erörterungen
schaftskooperation mit Zufriedenheit zur Kenntnis ge- von Kooperationsmöglichkeiten durch die Unternehmen
nommen. Sie begrüßen vor allem, daß die Verbände der einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie haben darum die
im Protokoll vom 19. August 1976 genannten Industrie- Vorsitzenden des Deutsch-Norwegischen Kooperations-
zweige direkte Verbindungen aufgenommen und geeig- ausschusses gebeten, ihnen nach Ablauf eines Jahres
nete Kontaktmechanismen entwickelt haben, die zu Ge- einen weiteren Bericht vorzulegen.
Bonn, den 6. Juni 1977
Bjartmar G j erde
Hans F r i d e r i c h s
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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