569
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1977 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
22. 6. 77 Verordnung über die Einführung einer neuen Numerierung der Gefahrklassen bei der
Beförderung gefährlidler Güter im internationalen Straßen- und Eisenbahnverkehr . . . . . . 569
23. 6. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/77 - Zollabbau zum
1. Juli 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
3. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 45 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in
Bergwerken jeder Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
11. 5. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 575
18. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 100 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
25. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Protokolls über die Weitergeltung des
Internationalen Kaffee-Dbereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . 577
31. 5. 77 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
7. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 578
7. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 580
7. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 581
7. 6. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 583
Verordnung
über die Einführung einer neuen Numerierung der Gefahrklassen
bei der Beförderung gefährlicher Güter
im internationalen Straßen- und Eisenbahnverkehr
Vom 22. Juni 1977
Auf Grund des Artikels 2 Abs. des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Dber-
einkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489) und auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. April
1974 zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen Dbereinkommen
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Februar 1961 über die Haftung der
Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den Internationalen Ubereinkommen
vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über. den Eisenbahn-Personen- und
-Gepäck.verkehr (BGBI. 1974 II S. 357) wird verordnet:
§1
Bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß
1. dem Europäischen Dbereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBL 1969 II S. 1489) und seinen Anlagen A und B in
der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bundesgesetzblatt 1969 II Nr. 54), diese zuletzt
geändert durch die 6. ADR-ÄnderungsV vom 22. September 1975 (BGBl. II S. 1357), und
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
2. der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RIO)
- Anlage I des Internationalen Ubereinkommens vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahn-
frachtverkehr (BGBI. 1974 II S. 357, 456 in Verbindung mit dem Anlageband zum Bundesgesetz-
blatt 1967 Teil II Nr. 13) - in der Fassung des Protokolls I vom 9. November 1973 der Diploma-
tischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Ubereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom
7. Februar 1970 (BGBI. 1974 II S. 357, 557), geändert durch die RID-ÄnderungsV vom 22. Septem-
ber 1975 (BGBl. II S. 1381),
ist für die Bezeichnung der gefährlichen Güter ab 1. Juli 1977 zusätzlich zu oder anstelle der in den
vorgenannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Numerierung der Gefahrklassen die aus der
nachstehenden Gegenüberstellung ersichtliche neue Numerierung der Gefahrklassen zu verwenden:
Bisherige Numerierung der Gefahrklassen Neue Numerierung der Gefahrklassen
Ia Explosive Stoffe und Gegenstände la Explosive Stoffe und Gegenstände
lb Mit explosiven Stoffen geladene lb Mit explosiven Stoffen geladene
Gegenstände Gegenstände
Ic Zündwaren, Feuerwerkskörper und lc Zündwaren, Feuerwerkskörper und
ähnliche Güter ähnliche Güter
ld Verdichtete, verflüssigte oder unter 2 Verdichtete, verflüssigte oder unter
Druck gelöste Gase Druck gelöste Gase
Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündliche Gase entwickeln entzündliche Gase entwickeln
II Selbstentzündliche Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
IIIa Entzündbare flüssige Stoffe 3 Entzündbare flüssige Stoffe
IIIb Entzündbare feste Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe
IIIc Entzündend (oxydierend) 5.1 Entzündend (oxydierend)
wirkende Stoffe wirkende Stoffe
IVa Giftige Stoffe 6.1 Giftige Stoffe
IVb Radioaktive Stoffe 7 Radioaktive Stoffe
V Ätzende Stoffe 8 Ätzende Stoffe
VI Ekelerregende oder ansteckungs- 6.2 Ekelerregende oder ansteckungs-
gefährliche Stoffe gefährliche Stoffe
VII Organische Peroxide 5.2 Organische Peroxide
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5
Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und Artikel 3
des in der Eingangsformel bezeichneten Gesetzes vom 26. April 1974 auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1977
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 571
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 7/77 - Zollabbau zum 1. Juli 1977)
Vom 23. Juni 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Zoll-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 {BGBI. I S. 529), der durdl das Gesetz
vom 3. August 1973 (BGBI. I S. 940) geändert wor-
den ist, wird verordnet:
§ 1
Der Deutsche Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1Q44)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt
geändert:
1. Der Anhang „Zollsätze gegenüber Beitrittslän-
dern" wird gestrichen.
2. In Absatz 1 des Anhangs „Besondere Zollsätze
gegenüber Osterreich, Portugal, Schweden und
der Schweiz-ECKS" erhalten bei den in der An-
lage 1 aufgeführten Tarifstellen (EGKS) die Spal-
ten 2 (Zollsatz Osterreich/Schweden) und 3
(Zollsatz Schweiz) die aus dieser Anlage ersicht-
liche Fassung.
3. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Nor-
wegen-ECKS" erhält bei den in der Anlage 2
aufgeführten Tarifstellen (EGKS) die Spalte 2
(Zollsatz) die aus dieser Anlage ersichtliche Fas-
sung.
4. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Finn-
land-ECKS" erhält bei den in der Anlage 3 auf-
geführten Ta,rifstellen (EGKS) die Spalte 2 (Zoll-
satz) die aus dieser Anlage ersichtliche Fassung.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 2)
Zollsatz Zollsatz
Tarifstelle (EGKS) Osterreich Tarifstelle (EGKS) Osterreich
Schweden Schweiz Schweiz
Schweden
2 3 2 3
27.01 A frei frei B IV b) 1 frei frei
B frei frei B IV b) 2 frei frei
B IV c) frei frei
73.01 A frei frei B IVd) frei frei
B frei frei BVa) 2 frei frei
C frei frei
DII frei frei 73.15 AI b) 1 frei
AI b) 2 frei
73.02 AI frei frei AIII frei
frei frei AIV frei
73.05 B
A Vb) 1 frei
73.06 frei frei A Vb) 2 frei
A V d) 1 aa) frei
73.07 AI frei frei frei
A VI a)
BI frei frei frei
A VI c) 1 aa)
73.08 A frei frei A VII a) frei
B frei frei A VII b) 2 frei
A VII c) frei
73.09 frei frei A VII d) 1 frei
BI b) 1 bb) frei
73.10 AI frei frei BI b) 2 frei
All frei frei BIII frei
AIII frei frei BIV frei
D I a) frei frei B V b) 1 frei
BVb) 2 frei
73.11 AI frei frei B V d) 1 aa) frei
A IV a) 1 frei frei B VI a) frei
B frei frei B VI c) 1 aa) frei
B VII a) 1 frei
73.12 A frei frei
B VII a) 2 frei
BI frei frei
B VII b) 1 frei
C III a) frei frei
B VII b) 2 bb) frei
C Va) 1 frei frei
B VII b) 3 frei
73.13AI frei frei B VII b) 4 aa) frei
All frei frei 73.16 A II a) frei frei
BI a) frei frei A II b) frei frei
BI b) frei frei B frei frei
B II b) frei frei C frei frei
B II c) frei frei DI frei frei
B III frei frei
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 573
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 3)
Tarifstelle (EGKS) Zollsatz Tarifstelle (EGKS) Zollsatz
2 2
27.01 A frei B IV c) frei
B frei B IV d) frei
BVa) 2 frei
73.01 A frei
B frei 73.15 AI b) 1 frei
C frei AI b) 2 frei
DII frei AIII frei
AIV frei
73.05 B frei A Vb) 1 frei
73.06 frei A Vb) 2 frei
A V d) 1 aa) frei
73.07 AI frei A VI a) frei
BI frei A VI c) 1 aa) frei
73.08 A A VII a) frei
frei
B A VII b) 2 frei
frei
A VII c) frei
73.09 frei A VII d) 1 frei
73.10 AI frei BI b) 1 bb) frei
All frei BI b) 2 frei
AIII frei BIII frei
D I a) frei B IV frei
B Vb) 1 frei
73.11 AI frei B Vb) 2 frei
A IV a) 1 frei B V d) 1 aa) frei
B frei B VI a) frei
73.12 A frei B VI c) 1 aa) frei
BI frei B VII a) 1 frei
C III a) frei B VII a) 2 frei
CVa) 1 frei B VII b) 1 frei
B VII b) 2 bb) frei
73.13 AI frei
B VII b) 3 frei
All frei
B VII b) 4 aa) frei
BI a) frei
BI b) frei 73.16AIIa) frei
BIIb) frei A II b) frei
B II c) frei B frei
B III frei C frei
B IV b) 1 frei Dl frei
B IV b) 2 frei
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage 3
(zu § 1 Nr. 4)
Tarifstelle (EGKS) Zollsatz Tarifstelle (EGKS) Zollsatz
2 2
27.01 A frei B IV b) 1 frei
B frei B IV b) 2 frei
B IV c) frei
73.0lA frei BIVd) frei
B frei B Va) 2 frei
C frei
DII frei 73.15 AI b) 1 frei
AI b) 2 frei
73.02 AI frei AIII frei
frei AIV frei
73. 05 B
A Vb) 1 frei
73.06 frei AVb)2 frei
A V d) 1 aa) frei
73.07 AI frei A VI a) frei
BI frei A VI c) 1 aa) frei
73.08 A frei A Vlla) frei
B frei A VII b) 2 frei
A VII c) frei
73.09 frei A VII d) 1 frei
BI b) 1 bb) frei
73.10 AI frei
BI b) 2 frei
A II frei
frei B III frei
AIII
BIV frei
D I a) frei
B V b} 1 frei
73.11 AI frei B Vb) 2 frei
A IV a) 1 frei B V d) 1 aa) frei
B frei BVla) frei
B VI c) 1 aa) frei
73.12 A frei B VII a) 1 frei
BI frei B VII a) 2 frei
C III a) frei B VII b) 1 frei
C Va) 1 frei B VII b) 2 bb) frei
B VII b) 3 frei
73.13 AI frei B VII b) 4 aa) frei
All frei
BI a) frei 73.16 A II a) frei
BI b) frei A II b) frei
Bllb) frei B frei
B II c) frei C frei
B III frei DI frei
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
in Bergwerken jeder Art
Vom 3. Mai 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation am 21. Juni 1935 in Genf
angenommene Ubereinkommen Nr. 45 über die Be-
schäftigung von Frauen bei· Untertagarbeiten in
Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 20. August 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1976 (BGBI. II
s. 1947).
Bonn, den 3. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 11. Mai 1977
In Dar es Salaam ist am 25. Februar 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 25. Februar 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. Mai 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
in Bergwerken jeder Art
Vom 3. Mai 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation am 21. Juni 1935 in Genf
angenommene Ubereinkommen Nr. 45 über die Be-
schäftigung von Frauen bei· Untertagarbeiten in
Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 20. August 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1976 (BGBI. II
s. 1947).
Bonn, den 3. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hermes
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 11. Mai 1977
In Dar es Salaam ist am 25. Februar 1977 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 8
am 25. Februar 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. Mai 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland welche andere Tätigkeit, welche die Kreditanstalt für
Wiederaufbau in der Vereinigten Republik Tansania
und
bereits aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Vereinigten Republik Tansania, Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den Transporten von Personen und Gütern im See~ und
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
wicklung in Tansania beizutragen - Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, chendes festgelegt wird.
für das Vorhaben Wasserversorgung der Stadt Tanga ein
zweites Darlehen bis zu 16 500 000,- DM (in Worten:
Sechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) Artikel 6
aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 2 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen werden.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Artikel 1
unterliegen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 3 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
(1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Erklärung abgibt.
Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben
werden.
Artikel 8
(2) Die Freistellung von Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben bezieht sich auf den in Artikel 2 genann- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten Darlehensvertrag. Sie bezieht sich nicht auf irgend- in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 25. Februar 1977 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vincent A I b e r s
Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
E. A. M u 1 d i g
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 577
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weibli<her Arbeitskräfte
für gleidlwertige Arbeit
Vom 18. Mai 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1951 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über
die Gleichheit des Entgelts männlidler und weib-
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI.
1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
Deutsdle Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1977 (BGBI. II S. 338).
Bonn, den 18. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung
des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968
in der Fassung der Verlängerung
Vom 25. Mai 1977
Das vom Internationalen Kaffeerat am 26. Sep-
tember 1974 mit Entschließung Nr. 273 genehmigte
Protokoll über die Weitergeltung des Internationa-
len Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fas-
sung der Verlängerung (BGBI. 1975 II S. 1789) ist
nach seinem Artikel 5 Abs. 1 für
Angola am 30. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Juli 1976 (BGBI. II
s. 1387).
Bonn, den 25. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s c h h au e r
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 577
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weibli<her Arbeitskräfte
für gleidlwertige Arbeit
Vom 18. Mai 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1951 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über
die Gleichheit des Entgelts männlidler und weib-
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI.
1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
Deutsdle Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1977 (BGBI. II S. 338).
Bonn, den 18. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Well
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung
des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968
in der Fassung der Verlängerung
Vom 25. Mai 1977
Das vom Internationalen Kaffeerat am 26. Sep-
tember 1974 mit Entschließung Nr. 273 genehmigte
Protokoll über die Weitergeltung des Internationa-
len Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fas-
sung der Verlängerung (BGBI. 1975 II S. 1789) ist
nach seinem Artikel 5 Abs. 1 für
Angola am 30. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Juli 1976 (BGBI. II
s. 1387).
Bonn, den 25. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s c h h au e r
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 31. Mai 19'1'1
Die in London am 16. November 1945 unterzeich-
nete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBl.
1971 II S. 471) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für
Angola am 9. November 1976
Komoren am 22. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBl. II
s. 1952).
Bonn, den 31. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au er
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom '1. Juni 1977
In Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 21. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Juni 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 31. Mai 19'1'1
Die in London am 16. November 1945 unterzeich-
nete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBl.
1971 II S. 471) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für
Angola am 9. November 1976
Komoren am 22. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBl. II
s. 1952).
Bonn, den 31. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au er
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom '1. Juni 1977
In Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 21. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Juni 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 579
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
und Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in Tansania erhoben werden.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania -
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
der Vereinigten Republik Tansania, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- erforderlichen Genehmigungen.
wicklung in Tansania beizutragen,
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Artikel l
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- chendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, Artikel 6
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
für das Vorhaben „ Wasserversorgung der Stadt Arusha", Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ein Darlehen bis zu 3 100 000,- DM (in Worten: Drei besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) aufzuneh- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
men. der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten
unterliegen. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnun9
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vincent A 1 b e r s
Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
Malima
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 7. Juni 1977
In Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 21. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Juni 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichm:te Vorhaben kann im Ein-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - Tansania durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 2
der Vereinigten Republik Tansania, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ten unterliegen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 3
wicklung in Tansania beizutragen -
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
sind wie folgt übereingekommen: die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Artikel 1 Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in Tansania erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Artikel 4
Tansania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „ Tanzania Rural Develop- Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
ment Bank", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu den Transporten von Personen und Gütern im See- und
10 000 000,- DM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Mark) aufzunehmen. Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 581
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Artikel 6
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
nehmen erforderlichen Genehmigungen. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mo-
Artikel 5 naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- Artikel 1
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vincent A 1 b e r s
Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
Malima
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 7. Juni 1977
In Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 21. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Juni 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
der Vereinigten Republik Tansania, Verträge in Tansania erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Artikel 4
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
wicklung in Tansania beizutragen - welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-
sind wie folgt übereingekommen: ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Artikel 1
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Artikel 5
Tansania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt/Main, für das Vorhaben „Tanzania Investment Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Bank", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15 000 000,- hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
DM (in Worten: Fünfzehn Millionen Deutsche Mark) auf- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
zunehmen. werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Artikel 6
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Republik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt wer- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
den. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-
Artikel 2 nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
Erklärung abgibt.
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 7
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
liegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vincent A 1 b e r s
Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
Malima
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977 583
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 7. Juni 1977
In Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 21. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Juni 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania - gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete Artikel 3
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
wicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu- Verträge in Tansania erhoben werden.
tragen -
Artikel4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
Artikel 1 läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
nia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/ welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Main, für den Bezug von Waren und Leistungen zur Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs, ein m.ens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: Fünfzehn nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich nehmen erforderlichen Genehmigungen.
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die-
sem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,
Artikel 5
für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach
dem Inkrafttreten des nach Artikel 2 abzuschließenden Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Darlehensvertrages abgeschlossen worden sind. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei
werden. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch · Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der irr Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vincent A l b er s
Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
Malima
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1
des Regierungsabkommens vom 21. Dezember 1976 bis
zu 15 000 000,- DM (in Worten: Fünfzehn Millionen Deut-
sche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtsc:haftlic:he
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Vereinigten Republik Tansania von Be-
deutung sind,
f) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallen de Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Inlandswährung an-
fallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.