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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1977 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
17. 5. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/77 - Besondere Zollsätze
gegenüber Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
27. 5. 71 Vierte Durchführungsverordnung zum Seefisd1erei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
16. 5. 77 Bekanntmachung über eine Änderung der Resolution Nr. 26 des Ministerrates der Euro-
päischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über die Einführung
eines multilateralen Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr . . . . . . . . . . . 478
21. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 479
23. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 6/77 - Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland)
Vom 17. Mai 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 9 des e) In der Zusätzlid1en Anmerkung 2 zu Tarifnr.
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 01.02 wird die Angabe „der Absätze A II b) 1
vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), zuletzt geändert und A II b) 2" geändert in „des Absatzes A
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll- IIb)".
gesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 940), wird f) Die Tarifstellen 02.01 A II a) 1 aa) 11, 02.01 A
verordnet: II a) 1 aa) 22 und 02.01 A II a) 1 aa) 33 wer-
§ 1 den gestrichen.
Der Deutsche Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II S. 1044) g) Die· Tarifstellen 02.01 A II a) 1 bb) 11 aaa)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung bis 02.01 A II a) 2 dd) 22 ccc) erhalten die
vom 1. April 1977 wie folgt geändert: aus Anlage 2 ersichtliche Fassung.
h) Die Tarifstelle 02.01 A II b) wird gestrichen.
1. Die Anmerkungen 1 und 2 zu Tarifnr. 02.01 wer-
ij) Die Anmerkungen 1 bis 3 zu Tarifnr. 02.01
den gestrichen. werden gestrichen.
2. Im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie- k) Die Tarifstelle 16.02 B III b) 1 erhält die aus
chenland" wird Nummer 4 wie folgt geändert: Anlage 3 ersichtliche Fassung.
a) Die Tarifstellen 01.02 A II a) und 01.02 A II
b) 1 werden gestrichen.
§ 2
b) Die Tarifstelle 01.02 A II b) 2 wird geändert
in 01.02 A II b) und erhält die aus Anlage 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ersichtliche Fassung. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
c) Die Anmerkungen 1 und 2 zu Tarifnr. 01.02 gesetzes auch im Land Berlin.
werden gestrichen.
d) In der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Tarifnr. § 3
01.02 wird die Angabe „der Absätze A II a),
A II b) 1 und A II b) 2" geändert in „des Ab- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
satzes A II b)". kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hie hle
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
01.02 A II b) 1. Kälber ........................................... . 11,8 °/o + Ab
2. Bullen und Ochsen ................................ . 11,8 °/o + Ab
3. weibliche Nutzrinder der Höhenrassen Grauvieh, Braun-
vieh, Gelbvieh, Fleckvieh und Pinzgauer ............ . 9 °/o + Ab
4. andere ........................................... . 16°10 ~-Ab
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 2 Buchstabe g)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
02.01 A II a) l aa) 20 °/o + Ab
A II a) 1 bb) 200/o +Ab
A II a) 2 aa) 20 °/o +Ab
A II a) 2 bb) 20 °/o + Ab
A II a) 3 aa) 20 °/o + Ab
A II a) 3 bb) 20 °/o +Ab
A II a) 4 aa) 20 °/o + Ab
A II a) 4 bb) 20 °/o + Ab
A II b) 1 13°/o+Ab
A II b) 2 13 °/o + Ab
A II b) 3 13 °/o + Ab
A II b) 4 aa) 130/o +Ab
A II b) 4 bb) 11 13 0/o +Ab
A II b) 4 b b) 22 13°/o+Ab
A II b) 4 b b) 33 13 °/o + Ab
Anlage 3
(zu § 1 Nr. 2 Buchstabe k)
Tarifstelle Warenbezeichnung Zollsatz
16.02 B III b) 1 aa) 11. Teigtaschen und Teigringe,
mit zubereitetem Fleisch gefüllt 20 °./o ---!- Ab
22. andere .......................................... . 19°'0 + Ab
B III b) 1 bb) 11. Teigtaschen und Teigringe,
mit zubereitetem Fleisch gefüllt ................... . 21,8 °10
22. andere ........................................... . 19 °/o
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 471
Vierte Durchführungsverordnung
zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971
Vom 27. Mai 1977
Auf Grund des Artikels 2 des Seefischerei-Ver- § 3
tragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBl. II Fischgrößen
S. 1057), der durch das Seefischerei-Vertragsgesetz
1976 vom 10. September 1976 (BGBl. II S. 1542) ge- (1) Es ist verboten,
ändert wurde, und auf Grund des Artikels 3 des 1. gezielt auf untermaßige Fische in den jeweils in
Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 wird verordnet: Spalte 2 der Anlage 3 bezeichneten Gebieten zu
fischen;
§ 1 2. untermaßige Fische vorbehaltlich des Absatzes 2
Räumlicher Geltungsbereich an Bord zu behalten, anzulanden, feilzuhalten, zu
verkaufen, in anderer Weise in Verkehr zu brin-
(1) Diese Verordnung gilt für die gesamten Ge- gen, zum Wiederverkauf zu kaufen, zu verarbei-
wässer der Ostsee und der Belte südlich und östlich ten oder zu lagern.
der Linie, die von der schwedischen Küste bei Kul-
Untermaßige Fische müssen sofort in die See zurück-
len zum Kap Gilbjerg an der Küste Seelands, dort
von Spodsbjerg bis Korshage und vom Kap Gniben geworfen werden.
bis zum Kap Hasenöre an der Küste Jütlands ver- (2) Untennaßige Dorsche bis zu 5 n 'o des gesamten
laufen, mit Ausnahme der Binnengewässer. Fanggewichts sind jedoch von dem Verbot des Ab-
(2) Dieses Gebiet ist in elf Teilgebiete unterteilt. satzes 1 ausgenommen, wenn sie südlich des Brei-
tenparallels 59' 30' nördlicher Breite gefischt wur-
Die Teilgebiete sind in Anlage 1 zu dieser Verord-
nung aufgeführt und hinsichtlich ihrer in der See den.
verlaufenden Begrenzungen beschrieben. (3) Als untermaßig im Sinne des Absatzes 1 gel-
ten in den in Spalte 2 der Anlage 3 aufgeführten
(3) Die Vorschriften des § 8 gelten auch in den in
Gebieten Seefische der in Spalte 1 aufgeführten Ar-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Ersten Durchführungsver-
ten, die kleiner sind als die in Spalte 3 jeweils
ordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom
angegebene Mindestgröße. Die Größe wird an dem
26. August 1971 (BGBl. II S. 1065), zuletzt geändert
frischen Fisch von der Spitze des geschlossenen
durch Verordnung vom 18. August 1975 (BGBl. II
Mauls bis zum äußersten Ende der SchwanzflossP
S. 1185), aufgeführten Gebieten NO 1, NO 2 und
gemessen.
N03.
§ 2 § 4
Maschengrößen Fang- und Verwendungsbeschränkungen
( 1) Es ist verboten, (1) Der Fang von Sprotten, Hering und Dorsch
1. die in Spalte 1 der Anlage 2 genannten Fisch- bedarf der Erlaubnis des Bundesministers für Er-
arten in den jeweils in Spalte 2 bezeichneten nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-
Gebieten mit Netzen zu fischen, deren Maschen- minister). Die Erlaubnis kann auf bestimmte Men-
größe im nassen Zustand geringer ist als in gen, Gebiete und Zeitabschnitte beschränkt werden.
Spalte 3 aufgeführt; (2) Es ist verboten, gezielt auf Dorsch und Platt-
2. mit Netzen zu fischen, deren Steertüberzüge fisch zum Zwecke der industriellen Verwendung zu
Maschen haben, die nicht mindestens doppelt so Fischmehl oder Tierfutter zu fischen.
groß sind, wie in Spalte 3 der Anlage 2 für (3) Pelagische Fischerei ist verboten im Sund
Dorsche und Plattfische angegeben ist. nördlich der Linie Falsterbo Feuer zum M0en Roten
(2) Die Maschengröße wird jeweils am hassen Feuer.
Netz nach einer der beiden folgenden Methoden (4) Das Aussetzen von Fischarten, die in der Ost-
gemessen: see nicht heimisch sind, und der Fang auf derart
a) Bei der Diagonalmessung ist die zulässige Ma- ausgesetzte Fischarten sowie auf Störarten bedürfen
schenöffnung dann eingehalten, wenn ein flaches der Erlaubnis des Bundesministers.
Maß von 2 mm Dicke leicht durch die gestreckte
Masche geschoben werden kann.
§ 5
b) Bei der Längsmessung muß der Abstand zwi-
Zusätzliche Vorschriften für den Lachsfang
schen elf aufeinanderfolgenden Knoten, geteilt
durch zehn, mindestens der zulässigen Maschen- (1) Es ist verboten, folgendes Gerät zum Fang
weite gleich sein. von Lachs (Salmo salar) zu verwenden oder so ge-
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
fangenen Lachs an Bord zu behalten oder anzulan- § 8
den: Aufzeichnungspflichten
1. ganzjährig
(1) Die Führer von Fischereifahrzeugen mit einer
a) Angelhaken (an Treibleinen und festen Lei- Länge von mehr als 17 Metern sowie von allen
nen), deren Spannweite (kürzester Abstand Fischereifahrzeugen, die sich länger als 24 Stunden
zwischen Hakenspitze und Schenkel) geringer von ihrem Heimathafen entfernen, haben ein Fische-
ist als 19 Millimeter, rei-Logbuch zu führen, das folgende Eintragungen
b) Schwimmschleppnetze; enthält:
1. Datum,
2. in der Zeit vom 1. Juni bis zum 25. August jeden
Jahres und vom 20. Dezember jeden Jahres bis 2. Position nach Koordinaten oder statistischen
zum 10. Januar des jeweils folgenden Jahres Rechtecken,
Treibnetze oder Treibangeln. 3. Art und Einsatzweise des Fanggeräts einschließ-
lich Netzmaterial und Maschengröße,
(2) Diese Vorschriften gelten nicht in dem Gebiet
nördlich folgender Linien: 4. Anzahl der täglichen Hols und ihre jeweilige
Dauer oder Anzahl der täglich verwendeten
a) Falsterbo Feuer-Stevns Feuer Netze oder Angelhaken,
b) Jungshoved-B0genaessand 5. Gewicht des Fangs pro Fischart - bei Lachs und
c) Hestehoved Feuer-Maddes Klint Meerforelle jedoch Anzahl der gefangenen Fische
d) Skelby Kirche-Flinthorne Odde - für jeden Hol oder jeden Einsatz von Netzen
e) Kappel Kirche-Gulstav oder Angelhaken,
f) Ristingehale-Aerehale 6. Verwendung des Fangs (Konsumfisch, Industrie-
und Futterfisch, über Bord gegebener Beifang).
g) Skjoldnaes-P0ls Huk
h) Christian X.-Brücke in S0nderborg. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
für Fischereifahrzeuge, die im Garnelen- oder
Muschelfang eingesetzt sind.
§ 6
§ 9
Schonzeiten und Schongebiete
Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
Es ist verboten,
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht an-
1. Flunder (Platichtys flesus) und Scholle (Pleuro- zuwenden auf Fischfangunternehmen, die mit Er-
nectes platessa) während der Monate Februar bis laubnis des Bundesministers ausschließlich wissen-
April jeden Jahres in den Teilgebieten 24, 25 schaftlichen Untersuchungen, der Pflege der Lachs-
und 26 sowie während der Monate Februar bis bestände oder der Verpflanzung in der Ostsee be-
Mai jeden Jahres in den Teilgebieten 27, 28 heimateter Meeresorganismen dienen. Die Erlaubnis
und 29 südlich des Breitenparallels 59°30' nörd- muß an Bord des Fischereifahrzeuges mitgeführt
licher Breite zu fangen oder an Bord zu behalten; werden.
2. gezielt auf Flunder und Scholle während der Mo- § 10
nate Februar bis Juni jeden Jahres in dem Teil-
Ordnungswidrigkeiten
gebiet 32 zu fischen;
3. weibliche Flunder oder weibliche Scholle wäh- Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. 1
rend der Monate Februar bis April jeden Jahres des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer
in dem Teilgebiet 22, ausgenommen das in § 5 vorsätzlich oder fahrlässig
Abs. 2 genannte Gebiet, zu fischen; 1. entgegen § 2 Abs. 1 mit einem Netz fischt oder
einen Steertüberzug verwendet, deren Maschen
4. Steinbutt (Scophtalmus maximus) und Glattbutt
nicht die zulässige Maschengröße haben,
(Scophtalmus rhombus) während der Monate Juni
und Juli jeden Jahres in den Teilgebieten 22, 24, 2. entgegen § 3 untermaßige Fische fischt, an Bord
25 und 26 zu fangen oder an Bord zu behalten. behält, anlandet, feilhält, verkauft, in anderer
Weise in Verkehr bringt, zum Wiederverkauf
kauft, verarbeitet oder lagert,
§ 7 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 4 ohne Erlaubnis Sprot-
ten, Hering, Dorsch oder Störarten fängt, Fisch-
Fachgerechte Ausübung der Fischerei arten aussetzt oder solche Fischarten fängt,
Es ist verboten, 4. entgegen § 4 Abs. 2 auf Dorsch oder Plattfisch
1. Fischereigerät einsatzbereit an Deck mitzuführen, oder entgegen § 4 Abs. 3 pelagisch fischt,
das in dem befahrenen Gebiet oder zu der Zeit 5. entgegen § 5 Abs. 1 beim Lachsfang verbotenes
nicht verwendet werden darf; Gerät verwendet oder so gefangenen Lachs an
2. zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende Bord behält oder anlandet,
Mittel zu verwenden; 6. während einer Schonzeit in einem Schongebiet
3. verankertes oder treibendes Fischereigerät einzu- a) entgegen § 6 Nr. 1 Flunder oder Scholle oder
setzen, ohne es mit Bojen oder anderen standardi- entgegen § 6 Nr. 4 Steinbutt oder Glattbutt
sierten Markierungen kenntlich zu machen. fängt oder an Bord behält,
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 473
b) entgegen § 6 Nr. 2 gezielt auf Flunder oder § 11
Scholle fischt oder Berlin-Klausel
c) entgegen § 6 Nr. 3 weibliche Flunder oder
Scholle fischt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des
7. entgegen § 7 Nr. 1 unzulässiges Fischereigerät Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land
mitführt, Berlin.
8. entgegen § 7 Nr. 2 zum Fischfang unzulässige
Mittel verwendet,
§ 12
9. entgegen § 7 Nr. 3 nicht kenntlich gemachtes
Fischereigerät einsetzt oder Inkrafttreten
10. entgegen § 8 Abs. 1 ein Fischerei-Logbuch nicht, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
nicht richtig oder nicht vollständig führt. dung in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1977
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage 1
Teilgebiet 22
Nördliche Begrenzung: Eine Linie von Kap Hasenöre (56° 08,5' N,
10° 43' E) bis Gniben (56° 00,6' N, 11° 17' E).
Ostliche Begrenzung: Von Gedser auf 12° E nach Süden.
Teilgebiet 23
Nördliche Begrenzung: Eine Linie von Kap Gilbjerg (56° 07,5' N, 12°
18,5' E) bis zum Kullen (56° 18' N, 12° 27' E).
Südliche Begrenzung: Eine Linie vom Leuchtfeuer Falsterbo an der
schwedischen Küste bis zum Leuchtfeuer
Stevns an der dänischen Küste.
Teilgebiet 24
Westliche Begrenzungen: Sie fallen mit der östlichen Begrenzung des
Teilgebietes 22 und der südlichen Begren-
zung des Teilgebietes 23 zusammen.
Ostliche Begrenzung: Eine Linie vom Leuchtfeuer Sandhammaren
an der schwedischen Küste bis zum Leucht-
feuer Hammerodde auf Bornholm und süd-
lich von Bornholm entlang der Länge 15° E.
Teilgebiet 25
Nördliche Begrenzung: Die Breite 56c 30' N.
Ostliche Begrenzung: Die Länge 18° E.
\Vestliche Begrenzung: Sie fällt mit der östlichen Begrenzung des
Teilgebietes 24 zusammen.
Teilgebiet 26
Nördliche Begrenzung: Die Breite 56° 30' N.
Westliche Begrenzung: Die Länge 18° E.
Teilgebiet 27
Ostliche Begrenzung: Die Länge 19° E von 59° 11' N bis zur Insel
Gotland und von der Insel Gotland entlang
57° N bis 18° E und von dort nach Süden
entlang der Länge 18° E.
Südliche Begrenzung: Die Breite 56° 30' N.
Teilgebiet 28
Nördliche Begrenzung: Die Breite 58° 30' N.
Südliche Begrenzung: Die Breite 56° 30' N.
Westliche Begrenzung: Nördlich der Insel Gotland die Länge 19° E,
südlich der Insel Gotland entlang 57° N bis
zur Länge 18 ° E und von dort nach Süden
entlang der Länge 18° E.
Teilgebiet 29
Nördliche Begrenzung: Die Breite 60° 30' N.
Ostliche Begrenzung: Die Länge 23° E bis 59° N und von dort nach
Osten entlang 59° N.
Südliche Begrenzung: Die Breite 58° 30' N.
Westliche Begrenzung: Von 59° 11' N nach Süden entlang der Länge
19° 00' E.
Teilgebiet 30
Nördliche Begrenzung: Die Breite 63° 30' N.
Südliche Begrenzung: Die Breite 60° 30' N.
Teilgebiet 31
Südliche Begrenzung: Die Breite 63° 30' N.
Teilgebiet 32
Westliche Begrenzung: Sie fällt mit der östlichen Begrenzung des
Teilgebietes 29 zusammen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 475
Anlage 2
Zulässige Masc:hengröße in mm
a) Maschen- b) Masc:hen-
Fisc:hart öffnunq weite
Gebiet oder Teilgebiete
bei Diagon.11- bei Länq<,-
messung messung
3
Dorsch Ostsee und Belte 90
südlich 59° 30' N
Plattfisch Teilgebiete 22, 23, 24, 25, 90
26 und 27;
Teilgebiet 28
westlich 21 ° E;
Teilgebiet 29
südlich 59° 30' N
und westlich 21 ° E
Plattfisch Teilgebiet 28 80
östlich 21 ° E
Teilgebiete 29 und 32,
jeweils südlich 59° 30' N und
östlich 21 ° E
Hering Teilgebiete 22, 23, 24, 25, 32 18
26 und 27
Hering Teilgebiete 28 und 29, 28 16
jeweils südlich 59° 30' N;
Teilgebiete 30, 31, 32 und 29 16 10
nördlich 59° 30' N
Sprotte Ostsee und Belte 16 10
Lachs Ostsee südlich und östlich der 165
für Netze aus
Linien in§ 5 Abs. 2 dieser Ver- natürlichen
ordnung Fasern
oder
157
für Netze aus
syntetisd1en
Fasern
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage 3
J\lindP~tgrolle
Fischart Gebiet oder Teilgebiete
in cm
Dorsch Ostsee und Belle 30
8
südlich 59 30' N
Flunder Teilgebiete 22, 23, 24, 25 25
Flunder Teilgebiete 26, 27, 28 21
Flunder Teilgebiete 29 und 32, 18
jeweils südlich 59:: 30' N
Scholle Teilgebiete 22, 23, 24, 25 25
Scholle Teilgebiete 26, 27, 28 21
Scholle Teilgebiet 29, 18
südlich 59::: 30' N
Steinbutt, Glattbutt Ostsee und Belle 30
Aal Ostsee und Belte 35
Lachs Ostsee südlich und östlich 60
der Linien in § 5 Abs. 2 dieser
Verordnung
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 477
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 28. April 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 1. Juli
1949 angenommene Obereinkommen Nr. 98 über die
Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI.
1955 II S. 1122) ist nadi seinem Artikel 8 Abs. 3 für
die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 15. März 1977 (BGBI. II S. 281).
Bonn, den 28. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
über eine Änderung der Resolution Nr. 26 des Ministerrates
der Europäisdlen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
vom 14. Juni 1913 über die Einführung eines multilateralen Kontingents
für den internationalen Straßengüterverkehr
Vom 16. Mai 1977
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Sitzung
am 2. Dezember 1976 in Paris beschlossen, das
System des multilateralen Kontingents für den in-
ternationalen Straßengüterverkehr auf Dauer ein-
zuführen.
Die Resolution der CEMT Nr. 31 zur Änderung
der Resolution Nr. 26 über die Einführung eines
multilateralen Kontingents für den internationalen
Straßengüterverkehr wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1974 (BGBl. II S. 298).
Bonn, den 16. Mai 1977
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr.Winter
Resolution Nr. 31
in Abänderung der Resolution Nr. 26
über die Inkraftsetzung eines multilateralen Kontingents
im internationalen Straßengüterverkehr
Der Rat der Verkehrsminister auf seiner Tagung am
2. Dezember 1976 in Paris:
In Anbetracht der Resolution Nr. 26 hinsichtlich der
Inkraftsetzung eines multilateralen Kontingents im inter-
nationalen Straßengüterveikehr [CM (73) 5 Final];
In der Erwägung, daß das System des multilateralen
Kontingents auf Dauer angewandt werden soll und in
der Erwartung, daß über das Volumen und die Aufteilung
zwischen den Mitgliedstaaten beschlossen werden kann,
beschließt:
folgende Anderungen im Teil II der Resolution Nr. 26:
a) im Artikel 2 Abs. 1 werden die Worte „für jedes der
Jahre 1974, 1975 und 1976" gestrichen;
b) Artikel 9 wird gestrichen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 479
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 21. Mai 1977
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welt-
urheberrechtsabkommen (BGBl. 1973 II S. 1069, 1111)
ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzproto-
kolle 1 und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils
nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
Polen am 9. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1977 (BGBl. II S. 377).
Bonn, den 21. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 23. Mai 1977
Das übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBl. 1975 II
S. 701) ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Griechenland am 25. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1977 (BGBl. II S. 276).
Bonn, den 23. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977 479
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 21. Mai 1977
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welt-
urheberrechtsabkommen (BGBl. 1973 II S. 1069, 1111)
ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzproto-
kolle 1 und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils
nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
Polen am 9. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1977 (BGBl. II S. 377).
Bonn, den 21. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 23. Mai 1977
Das übereinkommen vom 18. November 1974 über
ein Internationales Energieprogramm (BGBl. 1975 II
S. 701) ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Griechenland am 25. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1977 (BGBl. II S. 276).
Bonn, den 23. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1976
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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