454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 31. März 1977
über die Errichtung vorgeschobener deutsdier Grenzdienststellen
am Grenzübergang Zollhaus Erl
Vom 11. Mai 1977
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
land und dem Königreich der Niederlande über die Straßen- und Schiffsverkehr (BGBl. 1957 II S. 581)
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über auch im Land Berlin.
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen § 3
Grenze (BGBl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: {l) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
§ 1 Am selben Tage treten die deutsch-österreichische
Vereinbarung vorn 6./8. Juli 1970 über die Errich-
An der deutsch-österreichischen Grenze werden tung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Zollhaus Erl auf österreichi- am Grenzübergang Zollhaus Erl sowie die Verord-
schem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst- nung vom 31. August 1970 zur Durchsetzung dieser
stellen nadl Maßgabe der Vereinbarung vorn Vereinbarung (BGBI. II S. 879) nach ihrem § 3 Abs. 2
31. März 1977 errichtet. Die Vereinbarung wird außer Kraft.
nachstehend veröffentlicht.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
§ 2 Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- außer Kraft tritt.
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 11. Mai 1977
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. F r ö h l i c h
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 455
Vereinbarung
Verbalnote
.1\w,wärtiges Amt Osterreichische Botschaft
510-511.13 OST Zl. 112.05/ 18 - A/77
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
tigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 31. März
1977 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
Dc1s Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, ddß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen- über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Verein- bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Verein-
barung über die Errichtung vorgeschobener deutscher barung über die Errichtung vorgeschobener deutscher
Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl vor- Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl vor-
schlagen: schlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf öster- Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf öster-
reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst- reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-
stellen errichtet. stellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den
Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flä- Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flä-
chen, Anlagen und Räume, und zwar chen, Anlagen und Räume, und zwar
die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum - die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum
Amtsplatz; Amtsplatz;
den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das
Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz; Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz;
den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am öst- den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am öst-
lichen Innufe.r und den Verbindungsweg zum Amts- lichen Innufer und den Verbindungsweg zum Amts-
platz; platz;
den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären
Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungs- Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungs-
kiosk. kiosk.
Artikel 3 Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz- vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Zollhaus Erl außer Kraft. übergang Zollhaus Erl außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die mit
die mit 1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diploma- 1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botsdlaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern."
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Die Botschaft beehrt sfrh, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung
durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen
Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. Sep-
tember 1955 bildet, die mit 1. Juli 1977 in Kraft tritt und
die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats ge-
kündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Die Osterreichische Botschaft benutzt diesen Anlaß, dem
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Auswärtigen Amt den Ausdruck ihr~r ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern. Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 31. März 1977 Bonn, den 31. März 1977
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 10/76 - Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobleche - 2. Halbjahr 1976)
Vom 20. Mai 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes V b) 1, aus 73.15 B V b) 1 und aus 73.15 B VII a) 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai mit Wirkung vom 1. Juli 1976 die aus der Anlage
1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch das ersichtliche Fassung.
fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 940), verordnet die §2
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zu-
stimmung des Bundestages: Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des
Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBl. 1968 II S. 1044) §3
in der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im An- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
hang Zollkontingente/2 die Tarifstellen aus 73.15 A kündung in Kraft.·
Bonn, den 20. Mai 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 457
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
autonom vertrags-
mäßig
3
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl, nur warm gewalzt,
mit einem Durchmesser von 4,50 bis 6 mm und einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,62 bis 0,74 Gewichtshundertteilen, 1 400 t
vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1976, zur Verarbeitung in der
Autoreifenindustrie im Zollgebiet bestimmt (EGKS) .......... . frei
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser von 4,50
aus B V b) 1 bis 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an Kohlen-
stoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an Schwefel
und Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichtshundertteilen
oder weniger, an Silizium von 0,15 bis 0,30 Gewichtshun-
dertteilen, an sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Man-
gan und Chrom, von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weni-
ger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phos-
phor von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an
Silizium von 0,15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an Man-
gan von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von
0,15 bis 1,10 Gewichtshundertteilen, an Vanadin von 0,15 bis
0,30 Gewichtshundertteilen und an Molybdän von 0,30
Gewichtshundertteilen oder weniger,
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phos-
phor von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an
Silizium von 1,35 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Man-
gan von 0,60 bis 0,80 Gewichtshundertteilen und an Chrom
von 0,55 bis 0,80 Gewichtshundertteilen,
8 500 t vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1976, zum Herstellen
von Federn und sog. Klaviersaitendraht im Zollgebiet bestimmt
(EGKS) .................................................. . frei
aus 73.15 B VII a) 1 Elektrobleche, mit einem Ummagnetisierungsverlust von 1,23
Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,30 mm oder von
1,26 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,35 mm,
gemessen bei 1,7 tesla und 50 Perioden (kristallorientierte Elek-
trobleche mit hoher Permeabilität), 1 300 t vom 1. Juli 1976 bis
31. Dezember 1976, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt
(EGKS) .................................................. . frei
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 12/76- Besondere Zollsätze gegenüber Portugal- EGKS)
Vom 20. Mai 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes 1. In der Spalte 3 (Zollsatz Portugal/Schweiz) wird
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai das Wort „Portugal" gestrichen.
1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch das 2. Bei den in der Anlage aufgeführten Tarifstellen
Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes wird eine neue Spalte 4 (Zollsatz Portugal) mit
vom 3. August 1973 (BGBI. I S. 940), verordnet die der aus dieser Anlage ersichtlichen Fassung
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen- angefügt.
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zu-
stimmung des Bundestages: §2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§1 Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des
Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltai:if (BGBl. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird im Anhang
§3
,, Besondere Zollsätze gegenüber Osterreich, Portu-
gal, Schweden und der Schweiz - EGKS" der Ab- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
satz 1 wie folgt geändert: 1976 in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 459
Anlage
(zu § 1 Nr. 2)
Zollsatz Zollsatz
Tarifstelle Tarifstelle
Portugal Portugal
4
27.01 A frei (73.13) B IV c) frei
B frei B IV d) frei
73.01 A frei B Va) 2 frei
B frei 73.15Aib) 1 frei
C frei AI b} 2 frei
DII frei AIII frei
73.02 AI frei AIV frei
A V b) 1 frei
73.05 B frei
A Vb) 2 frei
73.06 frei A V d) 1 aa) frei
73.07 AI frei A VI a) frei
B I frei A VI c) 1 aa) frei
A VII a) frei
73.08 A frei
A VII b) 2 frei
B frei
A VII c) frei
73.09 frei A VII d) 1 frei
73.10 A I frei B I b) 1 bb) frei
All frei BI b) 2 frei
AIII frei B III frei
D I a) frei B IV frei
B V b) 1 frei
73.11 AI frei
B Vb) 2 frei
A IV a) 1 frei
B V d) 1 aa) frei
B· frei
B VI a) frei
73.12 A frei B VI c) 1 aa) frei
BI frei B VII a) 1 frei
C III a) frei B VII a) 2 frei
C V a) 1 frei B VII b) 1 frei
73.13AI frei B VII b) 2 bb) frei
All frei B VII b) 3 frei
BI a) frei B VII b) 4 aa) frei
BI b) frei 73.16 A II a) frei
B II b) frei A II b) frei
B II c) frei B frei
B III frei C frei
B IV b) 1 frei DI frei
B IV b) 2 frei
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 13/76 - Besondere Zollsätze gegenüber Algerien, Marokko und Tunesien - EGKS)
Vom 20. Mai 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes sätze gegenüber Algerien, Marokko und Tunesien -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassung
1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch das angefügt.
Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 3. August 1973 (BGBl. I S . 940), verordnet die
§2
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
stimmung des Bundestages: Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des
Zollgesetzes auch im Land Berlin.
§l
§3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
vom 1. Juli 1976 ein neuer Anhang „Besondere Zoll- kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Anlage
(zu§ 1)
Besondere Zollsätze gegenüber Algerien, Marokko und Tunesien - EGKS
1. Soweit sich aus Nummer 2 nichts anderes ergibt, nigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-
gilt im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegen- staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
über der Demokratischen Volksrepublik Algerien, und Stahl vom 29. Juni 1976 zur Eröffnung von
dem Königreich Marokko und der Tunesischen Zollpräferenzen für die in die Zuständigkeit die-
Republik tarifliche Zollfreiheit für EGKS-Waren. ser Gemeinschaft fallenden Waren mit Ursprung
2. Die Besonderen Zollsätze für EGKS-Waren wer- in Algerien, Marokko und Tunesien (ABI. EG
den angewendet, wenn die eingeführten Waren Nr. L 175 Seiten 7 bis 10) als Ursprungserzeug-
nach Artikel 2 der Beschlüsse der im Rat verei- nisse dieser Staaten gelten.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 461
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 19. April 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 22. Juni 1960 in
Genf angenommene Dbereinkommen Nr. 115 über
den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden
Strahlen (BGBl. 1973 II S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel 17 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1977 (BGBl. II
s. 234).
Bonn, den 19. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Vom 19. April 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 8. Juli 1964 in
Genf angenommene Dbereinkommen Nr. 120 über
den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
(BGBl. 1973 II S. 1255) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1976 (BGBl.
1977 II S. 12).
Bonn, den 19. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 461
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 19. April 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 22. Juni 1960 in
Genf angenommene Dbereinkommen Nr. 115 über
den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden
Strahlen (BGBl. 1973 II S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel 17 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1977 (BGBl. II
s. 234).
Bonn, den 19. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Vom 19. April 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 8. Juli 1964 in
Genf angenommene Dbereinkommen Nr. 120 über
den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
(BGBl. 1973 II S. 1255) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 7. Mai 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1976 (BGBl.
1977 II S. 12).
Bonn, den 19. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durc:h Benzol verursac:hten Vergiftungsgefahren
Vom 4. Mai 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 136 über
den Schutz vor den durch Benzol verursachten Ver-
giftungsgef ahren (BGBl. 1973 II 958) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 3 für
Ecuador am 27. März 1976
Jugoslawien am 24.Juni 1976
Marokko am 22. Juli 1975
Rumänien am 6. November 1976
Schweiz am 25. März 1976
Finnland am 13. Januar 1977
in Kraft getreten.
Ferner hat Frankreich die Anwendung des
Ubereinkommens auf Grund einer vom General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am 27.
November 1974 registrierten Erklärung ohne Ände-
rungen auf seine Ubersee-Departements
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
und Reunion
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (BGBl. II
s. 1383).
Bonn, den 4. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sidlerheit
Vom 6. Mai 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 28. Juni 1962 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 118 über
die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern
in der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) ist
nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Barbados am 14. Oktober 1975
mit Ubernahme der Verpflichtungen nach Ar-
tikel 2 Abs. 1 Buchstaben b, c, e, f, g,
Frankreich am 13. Mai 1975
mit Ubernahme der Verpflichtungen nach Ar-
tikel 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, f, g, i,
Libyen am 19. Juni 1976
mit Ubernahme der Verpflichtungen nach Ar-
tikel 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i,
Türkei am 25. Juni 1975
mit Ubernahme der Verpflichtungen nach Ar-
tikel 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g.
Tunesien hat über die mit Bekanntmachung vom
18. Juni 1971 (BGBI. II S. 950) angegebenen Ver-
pflichtungen hinaus mit Wirkung vom 21. April 1976
auch die Verpflichtungen nach Artikel 2 Abs. 1 Buch-
staben d, e und f übernommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1973 (BGBl. II S. 410).
Bonn, den 6. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 11. Mai 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- direktor des Internationalen Arbeitsamtes am 27.
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in November 1974 registrierten Erklärung ohne Ände-
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 135 über rungen auf seine Ubersee-Departements
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertre- Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
ter im Betrieb (BGBl. 1973 II S. 953) ist nach seinem und Reunion
Artikel 8 Abs. 3 für
erstreckt.
Gabun am 13. Juni 1976
Niederlande am 19. November 1976 Das Vereinigte Königreich hat die Anwen-
am 28. Oktober 1976 dung des Ubereinkommens auf Grund einer vom
Rumänien
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
Syrien am 6. März 1976
am 18. April 1975 registrierten Erklärung ohne Än-
Finnland am 13. Januar 1977 derungen auf Bermuda und Guernsey erstreckt.
in Kraft getreten und wird für S ur in am betrachtet sich auf Grund einer vom
Jemen Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
(Arabische Republik) am 29. Juli 1977 am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
31. Mai 1977 Ubereinkommen, dessen Anwendung durdl die Nie-
Portugal am
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
Senegal am 24. August 1977 war, gebunden.
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Ferner hat Frankreich die Anwendung des Bekanntmachung vom 11. November 1974 (BGBl. II
Ubereinkommens auf Grund einer vom General- S. 1383).
Bonn, den 11. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 465
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E. C. S. für Warenmuster
Vom 11. Mai 1977
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-
nets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnu~gs-
protokoll (BGBl. 1965 II S. 917) ist von Dänemark am
27. Juli 1976, Italien am 14. März 1977, Norwegen
am 31. Januar 1977, der Schweiz am 20. Dezember
1976 und der Tschechoslowakei am 5. Januar 1977
gekündigt worden. Das Zollabkommen - nebst Un-
terzeichnungsprotokoll - ist daher nach seinem Ar-
tikel XXIII Abs. 1 für
Dänemark am 27. Oktober 1976
Norwegen am 30. April 1977
Schweiz am 20. März 1977
Tschechoslowakei am 5. April 1977
außer Kraft getreten; es ·wird für
Italien am 14. Juni 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1969 (BGBl. II S. 611).
Bonn, den 11. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Vom 12. Mai 1977
In Seoul ist am 14. April 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 14. April 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Mai 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 465
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Carnets E. C. S. für Warenmuster
Vom 11. Mai 1977
Das Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-
nets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnu~gs-
protokoll (BGBl. 1965 II S. 917) ist von Dänemark am
27. Juli 1976, Italien am 14. März 1977, Norwegen
am 31. Januar 1977, der Schweiz am 20. Dezember
1976 und der Tschechoslowakei am 5. Januar 1977
gekündigt worden. Das Zollabkommen - nebst Un-
terzeichnungsprotokoll - ist daher nach seinem Ar-
tikel XXIII Abs. 1 für
Dänemark am 27. Oktober 1976
Norwegen am 30. April 1977
Schweiz am 20. März 1977
Tschechoslowakei am 5. April 1977
außer Kraft getreten; es ·wird für
Italien am 14. Juni 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. März 1969 (BGBl. II S. 611).
Bonn, den 11. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Vom 12. Mai 1977
In Seoul ist am 14. April 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Korea über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 14. April 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Mai 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Korea stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlirnen Steuern und son-
die Regierung der Republik Korea
stigen öffentlirnen Abgaben frei, die bei Absd1luß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea erhoben werden.
Republik Korea,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
wicklung in Korea beizutragen, · mens ausschließen oder ersrnweren und erteilt gegebe-
sind wie folgt übereingekommen: nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
möglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert werden,
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar- sind· international öffentlich auszusmreiben, soweit nicht
lehen bis zu insgesamt fünfunddreißig Millionen Deutsche im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Mark aufzunehmen, wovon für die Vorhaben
a) Ausbau des Stromübertragungsnetzes 20 Millionen DM, Artikel 6
b) Krankenhausprojekt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
der Yonsei-Universität ............ 15 Millionen DM sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswür- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
digkeit festgestellt worden ist. sichtigt werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Artikel 7
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Korea Mit Ausncthme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutsrnland gegenüber der Regierung der Repu-
blik Korea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Seoul am 14. April 1977 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des koreani-
schen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl Leute ritz
Für die Regierung der Republik Korea
Tong-Jin Park
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP)
Vom 13. Mai 1977
Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind (A TP) (BGBl. 1974 II S. 565), wird nach seinem
Artikel 11 Abs. 2 für
Osterreich am 1. März 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1976 (BGBl. 1977
II S. 11).
Bonn, den 13. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 13. Mai 1977
Surinam hat am 11. November 1976 der Regie-
rung der Niederlande als Verwahrer des Uberein-
kommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Ge-
biet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.
1961 II S. 1005) notifiziert, daß es sidl an das Ober-
einkommen auch nadl Erlangung der Unabhängig-
keit am 25. November 1975 gebunden betrachtet.
Diese Erklärung gilt im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Surinam
mit Wirkung vom 25. November 1975. ·
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadlungen vom 26. Oktober 1964 (BGBl. II
S. 1407) und vom 22. Juli 1974 (BGBI. II S. 1123).
Bonn, den 13. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP)
Vom 13. Mai 1977
Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind (A TP) (BGBl. 1974 II S. 565), wird nach seinem
Artikel 11 Abs. 2 für
Osterreich am 1. März 1978
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1976 (BGBl. 1977
II S. 11).
Bonn, den 13. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 13. Mai 1977
Surinam hat am 11. November 1976 der Regie-
rung der Niederlande als Verwahrer des Uberein-
kommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Ge-
biet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.
1961 II S. 1005) notifiziert, daß es sidl an das Ober-
einkommen auch nadl Erlangung der Unabhängig-
keit am 25. November 1975 gebunden betrachtet.
Diese Erklärung gilt im Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Surinam
mit Wirkung vom 25. November 1975. ·
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadlungen vom 26. Oktober 1964 (BGBl. II
S. 1407) und vom 22. Juli 1974 (BGBI. II S. 1123).
Bonn, den 13. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. F 1e i s c h haue r
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Zusatzakte vom 10. November 1972
zur Änderung des Internationalen Ubereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüdttungen
Vom 13. Mai 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März
1976 zu der Zusatzakte vom 10. November 1972 zur
Änderung des Internationalen Ubereinkommens vom
2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtun-
gen (BGBl. 1976 II S. 437) wird bekanntgemacht, daß
die Zusatzakte nach ihrem Artikel VI Abs. 1 in Ver-
bindung mit Artikel 27 Abs. 4 des Ubereinkommens
für die
Bundesrepublik Deutschland am 11. Februar 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland ist am 23. Juli 1976 bei der Regierung
der Französischen Republik hinterlegt worden.
Die Zusatzakte ist ferner für folgende Staaten am
11. Februar 1977 in Kraft getreten:
Belgien
mit der Maßgabe, daß Belgien nach Artikel 26
des Ubereinkommens in der Fassung des Arti-
kels II der Zusatzakte der Klasse V angehört
Dänemark
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß die Ratifikation bis
auf weiteres Grönland und die Färöer nicht
bindet
Frankreich
Niederlande
mit der Maßgabe, daß die Niederlande nach Ar-
tikel 26 des Ubereinkommens in der Fassung
des Artikels II der Zusatzakte der Klasse IV an-
gehören
Schweden.
Bonn, den 13. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mfü,sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 399-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/e.