441
Bundesgesetzblatt
Teil TI Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1977 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
25.4. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
27. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errichtung der VVelt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
27. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklau-
seln im Handelsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens betreffend den Geltungs-
bereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der
Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten . . . . . . 444
28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Entmündigung und
gleichartige Fürsorgemaßregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
29. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Annahme ein-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . 445
29. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Hohe See . . . . . 446
2.5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Regelung des Geltungs-
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
2.5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
2.5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über konsula-
risdle Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
2.5. 77 Bekanntmac:hung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über
Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
2. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . 450
3. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Kapitalhilfe
Vom 25. April 1977
In La Paz ist am 31. März 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über
Kapi~alhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 31. März 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Bolivien
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
hungen zwischen beiden Ländern, in der Republik Bolivien erhoben werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
wicklung in der Republik Bolivien beizutragen, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser durch die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Zusammenarbeit beider Regierungen vertieften Beziehun- men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
sind, wie folgt übereingekommen:
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
licht es der Regierung der Republik Bolivien, bei der Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Bau von kleinen Bewässerungsanlagen zur Verbesserung chendes festgelegt wird.
der landwirtschaftlichen Produktivität auf dem Altiplano Artikel 6
und in den Valles Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
12,08 Millionen (in Worten: zwölf Millionen achtzigtau- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
send Deutsche Mark) aufzunehmen. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 2 werden.
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- Artikel7
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
ten unterliegen. blik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-
(2) Die Zentralbank der Republik Bolivien wird gegen- ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
Artikel 8
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
abzuschließenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu La Paz, den 31. März 1977, in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Racky
Für die Regierung der
Republik Bolivien
General 0. Adria Z o l a V.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 443
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erridttung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 27. April 1977
Das in Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichnete
Ubereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295)
wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Sambia am 14. Mai 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1977 (BGBI. II S. 376).
Bonn, den 27. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr
Vom 27. April 1977
Die Bahamas haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 16. Februar 1977 notifiziert,
daß sie sich an das Protokoll vom 24. September
1923 über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr
(RGBI. 1925 II S. 47) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1218).
Bonn, den 27. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 443
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erridttung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 27. April 1977
Das in Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichnete
Ubereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295)
wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Sambia am 14. Mai 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. März 1977 (BGBI. II S. 376).
Bonn, den 27. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr
Vom 27. April 1977
Die Bahamas haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 16. Februar 1977 notifiziert,
daß sie sich an das Protokoll vom 24. September
1923 über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr
(RGBI. 1925 II S. 47) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1218).
Bonn, den 27. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 28. April 1977
Die Bahamas haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 16. Februar 1977 notifiziert,
daß sie sich an das Abkommen vom 26. September
1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(RGBl. 1930 II S. 1067) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBl. II S. 1223).
Bonn, den 28. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe
auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen
und auf das Vermögen der Ehegatten
Vom 28. April 1977
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 betreffend den
Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wir-
kungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der
Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und
auf das Vermögen der Ehegatten (RGBl. 1912 S. 453)
ist von den Niederlanden am 21. Februar 1977 ge-
kündigt worden. Das Abkommen wird daher nach
seinem Artikel 15 für die
Niederlande am 23. August 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1954
(BGBl. 1955 II S. 1) und vom 18. August 1969 (BGBl.
1970 II S. 41).
Bonn, den 28. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 28. April 1977
Die Bahamas haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 16. Februar 1977 notifiziert,
daß sie sich an das Abkommen vom 26. September
1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(RGBl. 1930 II S. 1067) gebunden betrachten, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (BGBl. II S. 1223).
Bonn, den 28. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe
auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen
und auf das Vermögen der Ehegatten
Vom 28. April 1977
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 betreffend den
Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wir-
kungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der
Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und
auf das Vermögen der Ehegatten (RGBl. 1912 S. 453)
ist von den Niederlanden am 21. Februar 1977 ge-
kündigt worden. Das Abkommen wird daher nach
seinem Artikel 15 für die
Niederlande am 23. August 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1954
(BGBl. 1955 II S. 1) und vom 18. August 1969 (BGBl.
1970 II S. 41).
Bonn, den 28. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 445
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln
Vom 28. April 1977
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Ent-
mündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln
(RGBl. 1912 S. 463) ist von den Niederlanden am
21. Februar 1977 gekündigt worden. Das Abkom-
men wird daher nach seinem Artikel 19 für die
Niederlande am 23. August 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1954 (BGBl.
1955 II S. 1) und vom 19. August 1974 (BGBI. II
S. 1211).
Bonn, den 28. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 29. April 1977
Das übereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von •
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857),
geändert gemäß Verordnung vom 28. Februar 1968
(BGBI. II S. 125), ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Dänemark am 20. Dezember 1976
Rumänien am 21. Februar 1977
in Kraft getreten.
Dänemark hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß sich das übereinkommen nicht
auf die Färöer erstreckt, Rumänien, daß es sich
an Artikel 10 des Ubereinkommens nicht gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1754).
Bonn, den 29. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 445
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln
Vom 28. April 1977
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Ent-
mündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln
(RGBl. 1912 S. 463) ist von den Niederlanden am
21. Februar 1977 gekündigt worden. Das Abkom-
men wird daher nach seinem Artikel 19 für die
Niederlande am 23. August 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1954 (BGBl.
1955 II S. 1) und vom 19. August 1974 (BGBI. II
S. 1211).
Bonn, den 28. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 29. April 1977
Das übereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von •
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857),
geändert gemäß Verordnung vom 28. Februar 1968
(BGBI. II S. 125), ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Dänemark am 20. Dezember 1976
Rumänien am 21. Februar 1977
in Kraft getreten.
Dänemark hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß sich das übereinkommen nicht
auf die Färöer erstreckt, Rumänien, daß es sich
an Artikel 10 des Ubereinkommens nicht gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1754).
Bonn, den 29. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Hohe See
Vom 29. April 1977
I.
Das Ubereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (BGBl.
1972 II S. 1089) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für die
Mongolei am 14. November 1976
in Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunde der Mongolei enthält
a) folgenden Vorbehalt zu Artikel 9:
(Translation) (Ubersetzung)
The Government of the Mongolian Die Regierung der Mongolischen
People's Republic considers that the Volksrepublik ist der Auffassung, daß
principle of international law under der Grundsatz des Völkerrechts, nach
which ships on the high seas are sub- dem Schiffe auf Hoher See nur der
ject only to the jurisdiction of the flag Hoheitsgewalt des Flaggenstaats unter-
States applies without any restriction stehen, ohne jegliche Einschränkung
whatever to all government ships. für alle Staatsschiffe gilt.
und b) folgende Erklärung zu Artikel 15:
(Translation) (Ubersetzung)
The Government of the Mongolian Die Regierung der Mongolischen
People's Republic considers that the Volksrepublik ist der Auffassung, daß
definition of piracy given in article 15 die in Artikel 15 des Ubereinkommens
of the Convention does not cover acts enthaltene Definition der Seeräuberei
which under contemporary interna- Handlungen nicht erfaßt, die nach dem
tional law should be regarded as acts gegenwärtigen Völkerrecht als seeräu-
of piracy and thus does not adequately berische Handlungen anzusehen sind,
reflect the requirements that must be und damit die Bedingungen nicht aus-
fulfilled in order to fully ensure free- reichend wiedergibt, die erfüllt sein
dom of navigation on international müssen, damit die Freiheit der Schiff-
waterways. fahrt auf internationalen Schiffahrts-
wegen voll gewährleistet ist.
II.
Der Ständige Vertreter Aus t r a 1i e n s bei den Vereinten Nationen
hat am 29. September 1976 gegenüber dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"I am . . . . . . . instructed to place ,,Ich bin ....... angewiesen worden,
on record the formal objection of the den förmlichen Einspruch der austra-
Australian Government to the reser- lischen Regierung zu dem Vorbehalt
vation by the German Democratic Re- der Deutschen Demokratischen Repu-
public concerning Article 9 of the blik betreffend Artikel 9 des Uber-
Convention on the High Seas, 1958, einkommens von 1958 über die Hohe
and contained in the instrument of See zu Protokoll zu geben, der in der
accession of the German Democratic Beitrittsurkunde der Deutschen Demo-
Republic to that Convention." kratischen Republik zu diesem Uber-
einkommen enthalten ist."
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 10. Januar
1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes
erklärt:
(Ubersetzung)
"The views of the United Kingdom „Die Ansichten der Regierung des
Government regarding reservations Vereinigten Königreichs über die im
and declarations made in connection Zusammenhang mit diesem Uberein-
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 447
with this Convention were set out in kommen gemachten Vorbehalte und
the letter of the 5th of November 1959 Erklärungen waren in dem Schreiben
from the Permanent Representative of des Ständigen Vertreters des Verei-
the United. Kingdom to the Secretary- nigten Königreichs vom 5. November
General of the United Nations. 1959 an den Generalsekretär der Ver-
einten Nationen dargelegt worden.
The United Kingdom Government now Die Regierung des Vereinigten König-
desire to place on record their formal reichs gibt nunmehr ihren förmlichen
objection to the reservation by the Einspruch gegen den Vorbehalt der
Government of Mongolia concerning Regierung der Mongolei zu Artikel 9
Article 9 of this Convention." des Obereinkommens zu Protokoll."
Die Regierung der Bundes re publik Deuts eh land hat am 2. März
1977 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes
erklärt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den Vorbehalt der Re-
gierung der Mongolischen Volksrepublik zu Artikel 9 des Ubereinkommens
vom 29. April 1958 über die Hohe See und die Erklärung der Regierung der
Mongolischen Volksrepublik zu Artikel 15 des Ubereinkommens, soweit diese
Erklärung sachlich als Vorbehalt zu qualifizieren ist, für nicht vereinbar mit
dem Ziel und Zweck des Ubereinkommens und daher für nicht annehmbar.
Durch diese Erklärung wird die völkerrechtliche Geltung des Obereinkommens
im übrigen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen
Volksrepublik nicht berührt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 15. Mai 1975 (BGBl. II S. 843) und vom 16. Juni 1976 (BGBl. II
s. 1072).
Bonn, den 29. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze
auf dem Gebiete der Eheschließung
Vom 2. Mai 1977
Das Abkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung
des Geltungsbereichs ·der Gesetze auf ·dem Gebiete
der Eheschließung (RGBl. 1904 S. 221) ist von den
Niederlanden am 21. Februar 1977 gekündigt wor-
den. Das Abkommen tritt daher nach seinem Arti-
kel 12 für die
Niederlande am 1. Juni 1979
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1954
(BGBl. 1955 II S. 1} und vom 25. Juni 1976 (BGBl. II
s. 1349).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 2. Mai 1977
Das Internationale Abkommen vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnos-
semente (RGBl. 1939 II S. 1049) in der Fassung des
Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 wird
nach Artikel 14 des Abkommens für
Ecuador am 23. September 1977
in Kraft treten.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspar-
tei des Abkommens in seiner ursprünglichen Fas-
sung vom 25. August 1924; sie ist dem Änderungs-
protokoll bisher nicht beigetreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1976 (BGBl. II
S. 1722).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze
auf dem Gebiete der Eheschließung
Vom 2. Mai 1977
Das Abkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung
des Geltungsbereichs ·der Gesetze auf ·dem Gebiete
der Eheschließung (RGBl. 1904 S. 221) ist von den
Niederlanden am 21. Februar 1977 gekündigt wor-
den. Das Abkommen tritt daher nach seinem Arti-
kel 12 für die
Niederlande am 1. Juni 1979
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1954
(BGBl. 1955 II S. 1} und vom 25. Juni 1976 (BGBl. II
s. 1349).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
Vom 2. Mai 1977
Das Internationale Abkommen vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnos-
semente (RGBl. 1939 II S. 1049) in der Fassung des
Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 wird
nach Artikel 14 des Abkommens für
Ecuador am 23. September 1977
in Kraft treten.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspar-
tei des Abkommens in seiner ursprünglichen Fas-
sung vom 25. August 1924; sie ist dem Änderungs-
protokoll bisher nicht beigetreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1976 (BGBl. II
S. 1722).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 449
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 2. Mai 1977
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 26. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1976 (BGBl. II
S. 1936).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen
Vom 2. Mai 1977
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Olverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137)
ist nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Bahamas am 20. Oktober 1976
Ecuador am 23. März 1977
Finnland am 5. Dezember 1976
Polen am 30. August 1976
Tunesien am 2. August 1976
in Kraft getreten.
Die Regierung S ur in am s hat mit Note vom
7. Oktober 1976 notifiziert, daß Surinam sich an das
Ubereinkommen mit Wirkung vom 25. November
1975, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit,
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1976 (BGBI. II S. 1279).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 449
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 2. Mai 1977
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 26. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1976 (BGBl. II
S. 1936).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen
Vom 2. Mai 1977
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Olverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137)
ist nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Bahamas am 20. Oktober 1976
Ecuador am 23. März 1977
Finnland am 5. Dezember 1976
Polen am 30. August 1976
Tunesien am 2. August 1976
in Kraft getreten.
Die Regierung S ur in am s hat mit Note vom
7. Oktober 1976 notifiziert, daß Surinam sich an das
Ubereinkommen mit Wirkung vom 25. November
1975, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit,
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1976 (BGBI. II S. 1279).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 2. Mai 1977
Mit Note vom 4. Juli 1976 hat die Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam dem Schweizerischen Bundesrat als Verwahrer
des I. Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwunde-
ten und Kranken der Streitkräfte im Felde,
des II. Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwunde-
ten, Kranken und Sdliffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen
und
des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegs-
zeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 781),
notifiziert, daß die Sozialistische Republik Vietnam im Wege der Staaten-
nadlfolge Vertragspartei der vorstehend genannten vier Genfer Abkom-
men geworden sei; die Abkommen würden auf ihr gesamtes Hoheits-
gebiet angewandt, unter Aufredlterhaltung der von der Demokratisdlen
Republik Vietnam im Jahre 1957 gemachten Vorbehalte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. September 1957 (BGBl. II S. 1443) und mit
dem folgenden zusätzlichen Vorbehalt zu Artikel 4 des III. Genfer Ab-
kommens:
(Ubersetzung)
, Le Gouvernement ... ne reconnait „Die Regierung ... erkennt die unter
pas Ies <conditions> prevues dans Ie Nummer 2 dieses Artikels aufgeführ-
2e point de cet article concernant <les ten ,Bedingungen' betreffend ,Mitglie-
membres des autres milices et Ies der anderer Milizen und Freiwilligen-
membres des autres corps volontaires korps, einschließlich solcher von orga-
y compris ceux des mouvements de nisierten Widerstandsbewegungen',
resistance organises> parce que ces nicht an, weil diese Bedingungen auf
conditions ne conviennent pas aux cas heutige Fälle von Volkskriegen in der
des guerres du peuple d'aujourd'hui \Veit nicht passen."
dans le monde. ·,
Die Regierung der Republik S ur in am hat mit Note vom 30. Septem-
ber 1976 dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, daß sich die Republik
Surinam an die vier Genfer Abkommen nach Erlangung der Unabhängig-
keit am 25. November 1975 gebunden betrachtet, deren Anwendung
bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Die genannten vier Genfer Abkommen werden ferner für
Bolivien am 10. Juni 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1976 (BGBl. II S. 1841).
Bonn, den 2. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1977 451
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 3. Mai 1977
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (BGBl. 1970 II S. 293, 391) wird mit Ausnahme
der Artikel 1 bis 12 nach ihrem Artikel 20 Abs. 2
Buchstabe c und Abs. 3 für
Sambia am 14. Mai 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1977 (BGBl. II S. 412).
Bonn, den 3. Mai 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 315. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 95 vom 21. Mai 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 95 vom 21. Mai 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffenllicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtlic.he Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsd!riften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postansd!rift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd1ienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredrnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preb i,t die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8 /o.