433
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1977 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
29. 4. 77 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/77 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
5. 4. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe .... : . . . . . . . . . . . . 435
14. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum
Schutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
14. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute ... : . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
20. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
25. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
25. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-
tiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/77 - Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1977)
Vom 29. April 1977
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes 73.15 A V b) 1, aus 73.15 B V b) 1 und aus 73.15
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai B VII a} 1 mit Wirkung vorn 1. Januar 1977 die aus
1970 (BGBI. I S. 529}, zuletzt geändert durch das der Anlage ersichtliche Fassung.
Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 3. August 1973 (BGBI. I S. 940), verordnet die § 2
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stimmung des Bundestages: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)
in der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Anhang Zollkontingente/2 die Tarifstellen aus dung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1977
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage
·(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
autonom vertrags-
mäßig
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl, nur warm gewalzt,
mit einem Durchmesser von 4,50 bis 6 mm und einem Gehalt
an Kohlenstoff von 0,62 bis 0,74 Gewichtshundertteilen, 1 050 t
vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1977, zur Verarbeitung in der
Autoreifenindustrie im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ......... . frei
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser von 4,50
aus B V b) 1 bis 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an Kohlen-
stoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an Schwefel
und Phosphor insgesamt. von 0,05 Gewichtshundertteilen
oder weniger, an Silizium von 0,15 bis 0,30 Gewichtshun-
dertteilen, an sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Man-
gan und Chrom, von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder
weniger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phos-
phor von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an
Silizium von 0, 15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an Man-
gan von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von
0, 15 bis 1, 10 Gewichtshundertteilen, an Vanadin von 0, 15
bis 0,30 Gewichtshundertteilen und an Molybdän von 0,30
Gewichtshundertteilen oder weniger, ·
c) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phos-
phor von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an
Silizium von 1,35 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan
von 0,60 bis 0,80 Gewichtshundertteilen und an Chrom von
0,55 bis 0,80 Gewichtshundertteilen,
8 500 t vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1977, zum Herstellen
von Federn und sog. Klaviersaitendraht im Zollgebiet bestimmt
(EGKS) .................................................. . frei
aus 73.15 B VII a) 1 Elektrobleche, mit einem Ummagnetisierungsverlust von 1,23
Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,30 mm oder von
1,26 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,35 mm,
gemessen bei 1,7 tesla und 50 Perioden (kristallorientierte
Elektrobleche mit hoher Permeabilität), 1 200 t vom 1. Januar
1977 bis 30. Juni 1977, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt
(EGKS) .................................................. . frei
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1977 435
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Kapitalhilfe
Vom 5. April 1977
In Manila ist am 9. Februar 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 9. Februar 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. April 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö l l
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
die Regierung der Republik der Philippinen -
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- in der Republik der Philippinen erhoben werden.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik der Philippinen, Artikel 4
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Transporten von Personen und Gütern im See- oder Luft-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
wicklung der Republik der Philippinen beizutragen - unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Artikel 1 Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- chendes festgelegt wird.
licht es der Regierung der Republik der Philippinen, bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Artikel 6
das Programm „Kleinflächige Bewässerungsprojekte" ein
Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: Fünfzehn Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 2 werden.
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
unterliegen. blik der Philippinen innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
(2) Die Zentralbank der Philippinen wird gegenüber der
abgibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
Artikel 8
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ßenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Manila am 9. Februar 1977 in vier
Urschriften, davon je zwei in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Eger
Für die
Regierung der Republik der Philippinen
Carlos P. Romulo
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1977 437
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 14. April 1977
I.
Das Internationale Ubereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz
von Pflanzenzüchtungen (BGBl. 1968 II S. 428) ist nach seinem Artikel 31
Abs. 3 für
Belgien am 5. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Belgien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgendes er-
klärt:
(Ubersetzung)
1) «Conformement a l'article 33 (1) de 1. ,,Nach Artikel 33 Absatz 1 des Uber-
la Convention, la Belgique appli- einkommens wird Belgien das Uber-
quera les dispositions de la Con- einkommen nach Maßgabe des Arti-
vention dans les conditions prevues kels 4 auf folgende Arten anwen-
a l'article 4 aux especes suivantes: den:
1. Ble (Triticum aestivum L. & Triti- 1. Weizen (Triticum aestivum L.
cum durum L.) & Triticum durum L.)
2. Orge (Hordeum vulgare L.) 2. Gerste (Hordeum vulgare L.)
3. Pois (Pisum sativum L.) 3. Erbse (Pisum sativum L.)
4. Ray-grass (Lolium sp.) 4. Weidelgras (Lolium sp.)
5. Haricot (Phaseolus vulgaris L. et 5. Bohne (Phaseolus vulgaris L. und
Phaseolus coccineus L.) » Phaseolus coccineus L.)"
2) ((Conformement a l'article 26 de la 2. ,,Nach Artikel 26 des Ubereinkom-
Convention tel que modifie par l'ar- mens in der Fassung des Artikels II
ticle II de l' Acte additionnel, la der Zusatzakte wählt Belgien für
Belgique opte, en ce qui concerne seinen Beitrag zum Haushalt des
sa contribution au budget de Verbands die Klasse V."
l'Union, pour la classe V.»
II.
Die f ran z ö s i s c h e Regierung hat mit Note vom 10. Dezember 1976
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Artikel 33
Abs. 2 des Ubereinkommens notifiziert, daß sie nach einem im Gesetz-
blatt der Französischen Republik vom 18. August 1976 veröffentlichten
Dekret vom 9. August 1976 den Schutz auf die in der nadlstehenden
Liste aufgeführten Arten ausgedehnt hat:
(Ubersetzung)
«Liste complementaire no 1 „Zusatzliste Nr. 1
Pommier, Amandier, Begonia eliator, Apfelbaum, Mandelbaum, Begonia
Berberis, Buddleia, Cassis, Chataignier, eliator, Berberitze, Buddleia, schwarzer
Chrysantheme, Colza, Framboisier, Johannisbeerstrauch, Eßkastanien-
Freesia, Forsythia, Hortensia, Lager- baum, Chrysantheme, Raps, Himbeer-
stroemia, Lavande et Lavandins, Malus strauch, Freesie, Forsythie, Hortensie,
ornemental, Nerium Oleander, Noise- Lagerstroemie, Lavendel und Lavendel-
tier, Pyracantha, Tournesol, Weigela,)> sorten, · Zierapfelbaum, Oleander-
strauch, Haselnußstrauch, Feuerdorn,
Sonnenblume, Weigelie."
In ihrer vorerwähnten Note erklärt die französische Regierung fol-
gendes:
(Ubersetzung)
«Pour l'ensemble desdites especes a „Hinsichtlidl sämtlidler aufgeführter
l'exclusion du <Pommien, les autorites Arten, mit Ausnahme des ,Apfel-
franc;:aises entendent se prevaloir de baums', beabsichtigen die französisdlen
la faculte de limitation ouverte par le Behörden, von der in Artikel 4 Ab-
paragraphe 4 de l'article 4 de la con- satz .4 des Ubereinkommens einge-
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
vention. Le benefice de la protection räumten Beschränkungsbefugnis Ge-
est limite aux nationaux des Etats de brauch zu machen. Der Schutz wird auf
!'Union protegeant ces especes, ainsi Angehörige der Verbandsstaaten, die
qu'aux personnes physiques ou mora- diese Arten schützen, sowie auf natür-
les ayant leur siege dans cet Etat.» liche oder juristische Personen be-
schränkt, die ihren Sitz in dem betref-
fenden Staat haben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 16. Februar 1972 (BGBI. II S. 173).
Bonn, den 14. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 14. April 1977
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit
ihrer durch den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes am 1. Januar 1974 registrierten Noti-
fikation erklärt, daß sie sich an das von der Allge-
meinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorga-
nisation am 23. Juni 1926 in Genf angenommene
Ubereinkommen Nr. 23 über die Heimschaffung der
Schiffsleute (RGBl. 1930 II S. 12) gebunden betrach-
tet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBl. II S. 281).
Bonn, den 14. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Spangenberg
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1977 439
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 20. April 197'1
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Sdlutz von Werken der Literatur und Kunst in
der am 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069) ist nadl ihrem Artikel 29
Abs. 2 Buchstabe a für
Surinam am 23.Februar 1977
in Kraft getreten.
Surinam hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde gemäß Artikel I des Anhangs zu der vor-
bezeichneten Ubereinkunft erklärt, daß es die in den
Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Be-
fugnisse in Anspruch nimmt.
Ferner hat Mexiko am 25. Mai 1976 gemäß Ar-
tikel I des Anhangs zu der in Paris am 24. Juli 1971
beschlossenen Fassung der Berner Ubereinkunft er-
klärt, daß es die in den Artikeln II und III des An-
hangs der Ubereinkunft vorgesehenen Befugnisse
in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. November 1974 (BGBI. II
S. 1395) und vom 21. Dezember 1976 (BGBI. 1977 II
S. 18).
Bonn, den 20. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 25. April 1977
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1~61 über Sucht-
stoffe (BGBI. 1975 II S. 2i 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Bahamas am 23. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlung vom 17. März 1977 (BGBI. II S. 338).
Bonn, den 25. April 1977 ·
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1977 439
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 20. April 197'1
Die Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Sdlutz von Werken der Literatur und Kunst in
der am 24. Juli 1971 in Paris beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069) ist nadl ihrem Artikel 29
Abs. 2 Buchstabe a für
Surinam am 23.Februar 1977
in Kraft getreten.
Surinam hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-
urkunde gemäß Artikel I des Anhangs zu der vor-
bezeichneten Ubereinkunft erklärt, daß es die in den
Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Be-
fugnisse in Anspruch nimmt.
Ferner hat Mexiko am 25. Mai 1976 gemäß Ar-
tikel I des Anhangs zu der in Paris am 24. Juli 1971
beschlossenen Fassung der Berner Ubereinkunft er-
klärt, daß es die in den Artikeln II und III des An-
hangs der Ubereinkunft vorgesehenen Befugnisse
in Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. November 1974 (BGBI. II
S. 1395) und vom 21. Dezember 1976 (BGBI. 1977 II
S. 18).
Bonn, den 20. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 25. April 1977
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheits-Ubereinkommens von 1~61 über Sucht-
stoffe (BGBI. 1975 II S. 2i 1977 II S. 111) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Bahamas am 23. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlung vom 17. März 1977 (BGBI. II S. 338).
Bonn, den 25. April 1977 ·
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Absdtaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 25. April 1977
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklaven-
handels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken (BGBl. 1958 II S. 203) ist nadl seinem Ar-
tikel 13 Abs. 2 für
Guinea am 14. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. September 1976 (BGBl. II
s. 1698).
Bonn, den 25. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
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