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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1977 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ... ·,· ....................................... . 17
21. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .................................................... . 18
21. 12. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über fünanzielle Zu-
sammenarbeit ...................................................................... . 18
22. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ....................... . 20
5. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation ................................... . 20
5. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ..................................... . 21
6. 1. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Sucht-
stoffe und des Änderungsprotokolls ................................................. . 22
6. 1. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung des Vertrages vom
18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schwe-
den über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten .......................... . 23
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1976, beigelegt.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 17. Dezember 1976
Das Dbereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(BGBl. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-
kel 15 Abs. 2 für die
Bahamas am 4. Januar 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
·Bekanntmachung vom 23. Juli 1976 (BGBl. II S. 1461).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Dezember 1976
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-
sung der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(BGBl. 1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme der Ar-
tikel 1 bis 21 und des Anhangs nach ihrem Artikel 28
Abs. 3 für die
Bahamas am 8. Januar 1977
in Kraft treten.
Die Bahamas haben bei Hinterlegung ihrer Bei-
trittsurkunde erklärt, daß sie sich an Artikel 33
Abs. 1 der Ubereinkunft nicht gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadlung vom 26. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1847).
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1976
In Amman ist am 25. November 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsdlland und der Regierung des Haschemitisdlen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 25. November 1976
in Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Dezember 1976
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-
sung der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(BGBl. 1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme der Ar-
tikel 1 bis 21 und des Anhangs nach ihrem Artikel 28
Abs. 3 für die
Bahamas am 8. Januar 1977
in Kraft treten.
Die Bahamas haben bei Hinterlegung ihrer Bei-
trittsurkunde erklärt, daß sie sich an Artikel 33
Abs. 1 der Ubereinkunft nicht gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadlung vom 26. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1847).
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1976
In Amman ist am 25. November 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsdlland und der Regierung des Haschemitisdlen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammen-
arbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 7
am 25. November 1976
in Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 19
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund
der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantie-
und
ren.
die Regierung
Artikel 3
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- danien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von
hungen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jor- sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
danien und der Bundesrepublik Deutschland, frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2
erwähnten Verträge im Königreich Jordanien erhoben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen werden.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Artikel 4
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- danien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, rung ergebenden Transporten von Personen und Gütern
im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
wicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien bei- trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
zutragen, Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
sind wie folgt übereingekommen: ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Industrial Development Bank, Amman, bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
zur Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
mittlerer privater Unternehmen des Handwerks und der lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Industrie für den zivilen Bedarf sowie des Tourismus nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
ein Darlehen bis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millio- sichtigt werden.
nen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 6
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aud1
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- eine gegenteilige Erklärung abgibt.
vorschriften unterliegen.
Artikel 7
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien wird gegenüber der Kreditantalt für Wieder- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung nung in Kraft.
GESCHEHEN zu Amman am 25. November 1976 in zwei
Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Horst Schmidt - Dorne d den
Für die Regierung
t' .; Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. Hanna O d e h
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 22. Dezember 1976
Marokko hat dem Generalsekretär der Verein- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwick-
ten Nationen notifiziert, daß es die Bestimmungen lung - BANK -
des am 21. November 1947 von der Generalver- (Anhang VI des Abkommens)
sammlung der Vereinten Nationen angenommenen
Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen Internationale Finanz-Corporation - IFC -
der Sonderorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 (Anhang XIII des Abkommens)
II S. 129) nach dessen Artikel XI § 43
Internationale Entwicklungsorganisation - IDA -
mit Wirkung vom 3. November 1976 (Anhang XIV des Abkommens)
auf folgende Sonderorganisationen anwendet:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Internationaler Währungsfonds - FUND - Bekanntmachung vom 9. November 1976 (BGBI. II
(Anhang V des Abkommens) s. 1924).
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 5. Januar 1977
Die Bahamas haben dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Niederlande als Ver-
wahrer des Ubereinkommens vom 5. Oktober 1961
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) notifi-
ziert, daß sie sich an das Obereinkommen auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973 ge-
bunden betrachten, dessen Anwendung mit Wirkung
vom 25. April 1965 auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1966 (BGBl. II
S. 106) und vom 7. Januar 1976 (BGBl. II S. 199).
Bonn, den 5. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e is chha uer
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 22. Dezember 1976
Marokko hat dem Generalsekretär der Verein- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwick-
ten Nationen notifiziert, daß es die Bestimmungen lung - BANK -
des am 21. November 1947 von der Generalver- (Anhang VI des Abkommens)
sammlung der Vereinten Nationen angenommenen
Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen Internationale Finanz-Corporation - IFC -
der Sonderorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 (Anhang XIII des Abkommens)
II S. 129) nach dessen Artikel XI § 43
Internationale Entwicklungsorganisation - IDA -
mit Wirkung vom 3. November 1976 (Anhang XIV des Abkommens)
auf folgende Sonderorganisationen anwendet:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Internationaler Währungsfonds - FUND - Bekanntmachung vom 9. November 1976 (BGBI. II
(Anhang V des Abkommens) s. 1924).
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 5. Januar 1977
Die Bahamas haben dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Niederlande als Ver-
wahrer des Ubereinkommens vom 5. Oktober 1961
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) notifi-
ziert, daß sie sich an das Obereinkommen auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973 ge-
bunden betrachten, dessen Anwendung mit Wirkung
vom 25. April 1965 auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Februar 1966 (BGBl. II
S. 106) und vom 7. Januar 1976 (BGBl. II S. 199).
Bonn, den 5. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e is chha uer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 21
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 5. Januar 1977
Der Generalsekretär des Europarats hat als Verwahrer des Zusatz-
protokolls vom 20. März 1952 zur Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II
S. 1879) mit Rundschreiben vom 23. Juni 1976 nachträglich mitgeteilt, daß
Griechen 1an d bei der am 28. November 1974 erfolgten Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde zu dem Zusatzprotokoll folgenden Vor-
behalt gemacht hat:
(Ubersetzung)
"For the application of Article 2 of „Zur Anwendung des Artikels 2 des
the 1952 Protocol, the Government of Protokolls von 1952 madlt die Re-
Greece, in view of certain provisions gierung von Griechenland angesidlts
of the Education Acts in force in bestimmter Vorsdlriften der in Grie-
Greece, formulates a reservation ac- chenland geltenden Gesetze über das
cording to which the principle affirmed Erziehungswesen einen Vorbehalt,
in the second sentence of Article 2, is demzufolge der in Artikel 2 Satz 2
accepted only so far as it is compat- bekräftigte Grundsatz nur insoweit an-
ible with the provision of efficient genommen wird, als er mit der Bereit-
instruction and training, and the avoid- stellung einer leistungsfähigen Unter-
ance of unreasonable public expen- weisung und Ausbildung sowie der
diture." Vermeidung unangemessener öffent-
licher Ausgaben vereinbar ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 17. Juli 1975 (BGBI. II S. 1144) und vom 26. August 1975 (BGBI. II
s. 1346).
Bonn, den 5. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens über Suchtstoffe
und des Änderungsprotokolls
Vom 6. Januar 1977
Das Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961 über Sudltstoffe
(BGBI. 1973 II S. 1353) ist in seiner durdl das Protokoll vom 25. März
1972 (BGBI. 1975 II S. 2) geänderten Fassung nebst seinen Anlagen (gel-
tende Fassung BGBl. 1974 II S. 1464; 1975 II S. 1504) nach Artikel 41
Abs. 2 des Einneits-Ubereinkomme,is für
Indonesien am 3. Oktober 1976
in Kraft getreten.
Indonesien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nadl-
folgenden, anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt bestätigt:
(Ubersetzung)
"With respect to article 48, para- ,,Hinsichtlich des Artikels 48 Ab-
graph 2, the Indonesian Government' satz 2 betrachtet sich die Indonesische
does not consider itself bound by the Regierung nicht durch die dort nieder-
provisions of this paragraph which gelegten Bestimmungen als gebunden,
provide for a mandatory reference to welche die obligatorische Verweisung
the International Court of Justice of aller Streitigkeiten, die nicht nach Ab-
any dispute which cannot be resolved satz 1 beigelegt werden können, an
according to. the terms of paragraph 1. den Internationalen Gerichtshof vor-
The Indonesian Government takes the sehen. Die Indonesische Regierung
position that for any dispute to be vertritt die Auffassung, daß in jedem
referred to the International Court of Einzelfall die Zustimmung aller Streit-
Justice for decision the agreement of parteien erforderlich ist, um eine
all the parties to the dispute shall be Streitigkeit dem Internationalen Ge-
necessary in each individual case. M richtshof zur Entscheidung zu unter-
breiten."
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Anderung des Einheits-Uberein-
kommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nadl seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Indonesien am 3. Oktober 1976
Luxemburg am 12. November 1976
Togo am 10. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 9. November 1976 (BGBI. II S. 1925).
Bonn, den 6. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977 23
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zur Änderung des Vertrages vom 18. Dezember 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden
über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Vom 6. Januar 1977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Sep-
tember 1976 zu dem Vertrag vom 31. Oktober 1975
zur Änderung des Vertrages vom 18. Dezember 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Schweden über gegenseitige Unterstüt-
zung in Zollangelegenheiten (BGBl. 1976 II S. 1671)
wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 3 Abs. 2
am 29. Dezember 1976
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. November
1976 in Stockholm ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. Januar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Ubersi,ht über den Stand der Bundesgesehgebung
Die 311. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 14 vom 21. Januar 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgeb_ungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 14 vom 21. Januar 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadlungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 61 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '!,.