413
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 29.April 1977 Nr.19
Tag I n h a 1t Seite
18. 3. 77 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Anerkennung der
Führerscheine und Fahrzeugscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
23. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-
tion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
31. 3. 77 Bekanntmachung über die Änderung der Anlage zu dem Europäischen Ubereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates 424
4. 4. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426
5. 4. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik China über den Seeverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
7. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 92 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
13. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 126 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen . . . . 430
15. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Flüchtlingsseeleute . . . . . . 431
15. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
19. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
Bekanntmachung
der deutsdl-ungarischen Vereinbarung
über die Anerkennung der Führerscheine und Fahrzeugscheine
Vom 18. März 1977
In Budapest ist durch Notenwechsel vom 29. Sep-
tember und 2. November 1976 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Ungarischen Volksrepublik eine Vereinba-
rung über die Anerkennung der Führerscheine und
Fahrzeugscheine getroffen worden. Die Vereinba-
rung ist am 2. Februar 1977 in Kraft getreten; sie
wird nachstehend zusammen mit den Mustern der
ungarischen Führer- und Fahrzeugscheine sowie
deren Ubersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 18. März 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(Ubersetzung)
Botschaft Außenministerium
der Bundesrepublik Deutschland der Ungarischen Volksrepublik
Budapest J-262/2/ 1976.
RK 451
Verbalnote Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt Das Außenministerium der Ungarischen Volksrepublik
sich, dem Außenministerium der Ungarischen Volksrepu- beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
blik eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun- land unter Berufung auf die Verbalnote der Botschaft Nr.
desrepublik Deutschland und der Regierung der Ungari- RK 451 vom 29. September 1976 nachstehendes mitzutei-
schen Volksrepublik über die gegenseitige Anerkennung len:
der Führer- und Fahrzeugscheine auf der Grundlage des Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist mit
geltenden innerstaatlichen Rechts vorzuschlagen, die fol- dem nachstehenden - durch die Verbalnote Nr. 451
genden Wortlaut haben soll: vorgeschlagenen - Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung der Führer- und Fahrzeugscheine auf der
Grundlage des geltenden innerstaatlichen Rechts einver-
standen.
1. Nationale Führer- und Fahrzeugscheine, die von den 1. Nationale Führer- und Fahrzeugscheine, die von den
zuständigen Behörden· eines der beiden Staaten nach zuständigen Behörden eines der beiden Staaten nach
dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften an Perso- dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften an Perso-
nen ausgestellt worden sind, die im Gebiet dieses nen ausgestellt worden sind, die im Gebiet dieses
Staates ihren ständigen Aufenthalt haben, werden im Staates ihren ständigen Aufenthalt haben, werden im
Gebiet des anderen Staates für die Dauer eines Jahres Gebiet des anderen Staates für die Dauer eines Jahres
vom Tage des Grenzübertritts an als gültig anerkannt. vom Tage des Grenzübertritts an als gültig anerkannt.
2. Nach Maßgabe der Nummer 1 sind die Inhaber eines 2. Nach Maßgabe der Nummer 1 sind die Inhaber eines
nationalen Führerscheins befugt, Kraftfahrzeuge der nationalen Führerscheins befugt, Kraftfahrzeuge der
Klassen, für die die Fahrerlaubnis nach den innerstaat- Klassen, für die die Fahrerlaubnis nach den innerstaat-
lichen Vorschriften des ausstellenden Staates erteilt lichen Vorschriften des ausstellenden Staates erteilt
wurde, im Gebiet des anderen Staates während der wurde, im Gebiet des anderen Staates während der
Dauer der Anerkennung des Führerscheins nach Num- Dauer der Anerkennung des Führerscheins nach Num-
mer 1 zu führen. Die Vorschriften über die Aberken- mer 1 zu führen. Die Vorschriften über die Aberken-
nung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaub- nung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaub-
nis Gebrauch zu machen, bleiben unberührt. nis Gebrauch zu machen, bleiben unberührt.
3. Eine Ubersetzung der Führer- und Fahrzeugscheine 3. Eine Ub-ersetzung der Führer- und Fahrzeugscheine
oder ein der Ubersetzung gleichwertiges Dokument ist oder ein der Ubersetzung gleichwertiges Dokument ist
für die Anerkennung im Gebiet des anderen Staates für die Anerkennung im Gebiet des anderen Staates
nicht erforderlich. nicht erforderlich.
4. Spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten dieser Ver- 4. Spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten dieser Ver-
einbarung werden je fünf Muster der im eigenen Staat einbarung werden je fünf Muster der im eigenen Staat
verwendeten Führer- und Fahrzeugscheine dem ande- verwendeten Führer- und Fahrzeugscheine dem ande-
ren Staat zugesandt. ren Staat zugesandt.
5. Änderungen der innerstaatlichen Vorschriften über die 5. Änderungen der innerstaatlichen Vorschriften über die
Ausstellung von Führer- und Fahrzeugscheinen wer- Ausstellung von Führer- und Fahrzeugscheinen wer-
den unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten unter Beifü- den unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten unter Beifü-
gung von je fünf neuen Mustern des Führer- und gung von je fünf neuen Mustern des Führer- und
Fahrzeugscheins, falls auch diese geändert werden, Fahrzeugscheins, falls auch diese geändert werden,
dem anderen Staat mitgeteilt. dem anderen Staat mitgeteilt.
6. Entsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 6. Entsprechend dem Vierseitigen Abkommen vom
3. September 1971 wird diese Vereinbarung in Uberein- 3. September 1971 wird diese Vereinbarung in Uberein-
stimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin stimmung mit dem festgelegten Verfahren auch auf
(West) ausgedehnt. Berlin (West) ausgedehnt.
7. Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach dem Zeit- 7. Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach dem Zeit-
punkt in Kraft, an dem das Außenministerium der punkt in Kraft, an dem das Außenministerium der
Ungarischen Volksrepublik das Einverständnis der Ungarischen Volksrepublik das Einverständnis der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik der Bot- Regierung der Ungarischen Volksrepublik der Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland durch eine schaft der Bundesrepublik Deutschland durch eine
Note gleichen Inhalts mitteilt. Note gleichen Inhalts mitteilt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt
diesen Anlaß, das Außenministerium der Ungarischen
Volksrepublik erneut seiner ausgezeichneten Hochach-
tung zu versichern.
Budapest, den 29. September 1976 Budapest, den 2. November 1976
L. s. L. s.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Botschaft
der Ungarischen Volksrepublik der Bundesrepublik Deutschland
Budapest Budapest
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977 415
, , ,,
GEPJARMU
FORGALMI ENGEDELY
(Ubersetzung J
KRAFTFAHRZEUG-
ZULASSUNGSSCHEIN
Titelseite
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Tulajdonjog f enntartas es elidegenitesl
korlatozas f eljegyzese
FORGALMI EHGEDELY
A gepjarmuvet a vizsgabizottsag
megvizsgalta es
EAVCNYTEtE,t
forgalmi rendszammal la tta el.
A gepjarmü a közuti forgalomban reszt
vehet.
A közuti forgalomban va16 reszvetelkor
a gepjarmü vezetoje a forgalmi engedelyt
maganal tartani ·köteles.
B 378454
*
(Ubersetzung)
Raum für Eintragungen
betr. Eigentumsvorbehalt und
Einsdiränkung des Veräußerungsredlts ZULASSUNG ZUM VERKEHR
Das Kraftfahrzeug wurde von der Prüfkom-
mission überprüft und mit dem amtlichen
Kennzeichen
versehen.
Das Kraftfahrzeug ist zur Teilnahme am Ver-
kehr auf öffentlichen Straßen berechtigt.
Der Fahrer des Kraftfahrzeuges ist verpflich-
tet, bei der Teilnahme am Verkehr auf
öffentlichen Straßen diesen Zulassungsschein
bei sich zu führen.
Seriennummer
Einband - Innenseite 1
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977 417
A 1ipjarmii rendszamabali beallo A gepjarmü neme
vaUozasok Motor- MotorkerekpAr Szemely-
kerekpar olclalkocsival gepkocsi
ü j rendszäm: Teher-
gepkocsi Vontat6 Aut6busz
................................................, .19............................ h6 ............ p.
P. H. - P6tkocsi I Különleges:
Gyartmany: ~
Uj rendszam:
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................................................ , 19............................ h6 ............ n.
P. H.
Uj ren.dszam: ....::/ ......................................
,..............................................., 19............................ h6 ............ n.
P. H, ................................................................ . . ~~.:~=. . I . ..~~~~~:!~:. kg
Teherbiras:
kg
Üj rendszam:
................................................ , 19............................ h6 ............ n.
........................................ szemely ............................-............ kg
Hengeriirtartalom: j Teljesitmeny:
P. H.
•................................... cm3 1 ........................................ LE
3
378454
*
(Ubersetzung)
Veränderungen des Art des Kraftfahrzeugs
Kraftfahrzeug-Kennzeichens
Motorrad Mot<;>rrad mit I Personen-
Neues Kennzeichen:
, 19 .... . ........... Monat . . Tag
1
-k-ra_t_t~-s-~-g-en--:--S-ch_l_e_p_p_e_r
Beiwagen kraftwagen
,- -~~~:~:~~ -~
L. S. Anhänger- Sonderfahrzeug:
wagen
Neues Kennzeichen: Hersteller:
. . , 19 . ............. Monat . Tag Typ:
Fahrgestell- Motornummer:
L.S. nummer:
Neues Kennzeichen: ...
19 .. . Monat . .... Tag
L. S. Eigengewicht: ·1 Gesamtgewicht:
.... kg ......... kg
Neues Kennzeichen: Zulässige Belastung:
, 19 . . Monat ... Tag
..... Personen ... kg
L.S.
Leistung:
Hubraum: cm• 1
Seriennummer
1
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Hengerek szama: 1 Tengelyek szAma: A gepjarmü elso jogos ü~bentart6Ja:
Kocsiszekreny neme: :·~.' :::: ::j;:.~ : :
Nyitott Csukott Lakclm, tetephety_: ~...... -.............:•;............. ~f~~i,
.............. ker, .~~......................... ~ • ................ a.
Eroforras neme: benzin, gazolaj, elektro-
................................................ , 19............................ h6 ............ !1,
mos, gaznemu: .................... ,... ,.............................................. .
P. ~- , ...............................................................
Rendörhat6säg reszer61
A gepjarmü uj jogos üzen;ibentartoja:
Nev:
Gumiabroncs merete es darabszama:
Lakcim, telephely : .................................................... ~~~~g
ut
,............... ker., ............................................ utca ................ s1.
ter
Vontathat: .. , 19 ............................ h6 ............ n,
kg vagy ennel kisebb P. H.
összsulyu p6tkocsit. Rendörhat6säg reszer61
378454
B
*
(Ubersetzung)
Anzahl 1 Anzahl der Achsen: Erster beredltigter Fahrzeughalter:
der Zylinder:
Namen:
Art der Karosserie:
Offen [_ _ Geschlossen Wohnsitz, Standort Stadt
Gemeinde
Gasse
Bezirk, Straße Nummer
Art des Betriebsstoffes: Benzin, Dieselöl, Platz
, 19 Monat Tag
Strom, gasartig:
L. s.
seitens der Polizeibehörde
Der neue berechtigte Kraftfahrzeughalter:
Namen:
Größenbezeichnung und Anzahl der Reifen:
Wohnsitz, Standort Stadt
Gemeinde
Gasse
Bezirk, Straße Nummer
Platz
Zugelassen zum Ziehen eines Anhängers , 19 Monat Tag
von einem Gesamtgewicht
L. s.
von höchstens . .. kg seitens der Polizeibehörde
Seriennummer
• 5
Seiten 6 bis 9 wie Seite 5 (untere Hälfte)
Nr. 19 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977 419
Bivatalos felJegyzesek:
A forgalmi engedely adataiban beallt
mindennemu valtozast az illetekes elsöfoku
rendörhat6sagnal kell bejelenteni.
A valtozasok bejegyzesere csak a rendor-
hat6sag illetekes tagja jogosult.
111 Mt 1010 Gepjärmü forg. engedely - Pj 750044
(Ubersetzung)
Raum für amtlidle Eintragungen:
Jede Veränderung der in diesem Kraft-
fahrzeugschein eingetragenen Daten ist der
Polizeibehörde anzuzeigen.
Zur Eintragung der Veränderungen ist nur
der zuständige Beamte der Polizeibehörde
befugt.
97 048 1010 Kraftfahrzeugschein - Pj 750044
Seiten 11 bis 16 wie Seite 10 Einband - Innenseite 2
~
t-.)
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Korlatowok, laato5'gi bejegyzbek Orvosi 6rvinyesftb
•:E:rvenyes: __________ ev ___________ h6 _______ -ig MAGYAR NEPKÖZTARSASAG
Kelt: ______________ ev ___________ h6 ______ nap
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P. H. alairas ------ 0..
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Kelt: ______________ ev __________h6....... nap ~
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P. H. alairas · --- ·· VEZETÖI ENGEDELY ~
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P. H. alairas ·------- c.o
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*li:rvenyes:___________ ev __________ h6__ 0
____ -ig Sorsza.m: --l
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Kelt: ______________ ev ___________ ho •..... nap ......
Bl33400 ......
P. H. alairas • ----
Bl33400 Bl33400
(Ubersetzung)
Elnsdlränkung_!__~,J>.ehördlkb.e Ein_tr_ctgungen Är~I!_dle_GültigJ!lach_!lng
VOLKSREPUBLIK UNGARN
* Gültig bis: Jahr Monat z:-s
Ausgestellt am: .... Jahr . .. Monat .. <.O
L. s.
®
Unterschrift -'IJ)"'.!
tQ
* Gültig bis: Jahr. . Monat .... 0..
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Ausgestellt am: Jahr ... Monat ...
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L.
Unterschrift FUHRERSCHEIN C/l
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IJ)
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* Gültiu bis: . Jahr ...... Monat Permis de conduire (D
t:d
0
Ausgestellt am: . .. Jahr ..... Monat ... :::i
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* Gültig bis: . Jahr Laufende Nummer: 50
Ausgestellt am: Jahr. . Monat. •
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Unterschrift -
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(Laufende Nummer) (Laufende_ Nummer)
Seite 5 Seite 6 Seite 1
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1. Nev: Jarmikateg6riak, amelyekre az _engedely en6nyes Jarmikateg6riak, amelyekre az .engedely •n6nyes
2. Anyja neve:. _________ _ Oldalkocsis es oldalkocsi nelküli 1 Az A es B kateg6riaba nem tar-
motorkerekparok, motortriciklik·. tozo, szemelyszallitasra szolga16
3. Szül. ido: _________ ev ________h6_ valamint az ezekhez hasonl6 olyan gepjarmüvek. Az ebbe a kateg6-
Szül. hely: ___ _
_ nap
AI
gepjarmüvek. amelyeknek üres 1
slllya <00 kg-ot mes nem h•Ia:-'.r,~~ H. 0 riaba tartoz6 gepjarmüvekhez egy
könnyü p6tkocs1 csatolhat6.
-------------------------- -- --
P. H.
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4. Lakas: ______ . _______ .. Vizsga kelte:
;j/flF·_ Vizsga kelte:
E
B, C vagy D kateg6riab,t '.'.'.ac,rolt
;iarmüvek, amelyeknek _'._y'laetöje
nemcsak könnyü. hane~s p6t-
P. H.
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Gepjarmüvek - az ol.d ati!;.oo.i,sis es
oldalkocsi nelküli m~f&l!rekpa-
_kocsik_vontatasara_is je· ___ lt. ____ ~
~; Vizsga keltc:
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megengedett maxi~Ii~I sulya J500
kg-ot (7700 fontot~~oitg nem halad g
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es amelyekben.:-~·szemelyszalU-
tasra szolgalfl@1't:.~a vezetö üleset
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P. H. ·p, H. ::r'
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3 'O csatolhatfli ·· Vizsga ~e~~- . '°::,
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Vizsga kclte:
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5. Kiadta: Aruszallitasra hasznalt gepjarmü-
P. H.
...,
vek, amelyeknek megengedett leg-
6. Kelt: h6 _____ nap ~
-
nagyobb összsiilya meghaladja a Vizsga kelte:
3500 · kg-ot (7700 fontot). E jarma-
·1. l!!rvenyes: _________ ev ________ ,h6________ -ig•
c kateg6riahoz egy könnya p6tkocsi
I csatolhato. P. H.
P. H.
P. H. - - -- -- - - .. ~
hat6sag alürasa Vizsga kelte: Vizsga kelte:
(Ubersetzung)
1. Namen: Fahrzeugklassen, für die der Führerschein Fahrzeugklassen, für die der Führerschein
_gültig ist ~!tig_ ist
2. Namen der Mutter:
Kraftüider mit und ohne Beiwagen, Kraftfahrzeuge zur Personenbeförde-
rung, die nicht in die Klasse A oder
z:,
3. Geburtsdatum: . Jahr. Monat. Kraftdreiräder, sowie ähnliche Kraft-
fahrzeuge, deren Leergewicht 400 kg B fallen. Kraftfahrzeuge dieser Kate-
Geburtsort:
A
nicht übersteigt.
L. S.
D gorie sind zum Ziehen eines leichten
Anhängers zugelassen.
L. s. (.0
4. Wohnsitz:
Datum der Prüfung: -l
OJ
Dalum der Prüfung: Kraftfahrzeuge, die in die Klasse B,
c.o
C, oder D fallen und deren Führer 0..
Kraftfahrzeuge ausgenommen nicht nur zum Ziehen leichter An- ..,
(!)
c::
::,
§"
Krafträder mit und ohne Beiwagen -
mit einem höchsten zulässigen Ge- E hänger, sondern audl zum Ziehen
,mderer Anhänger befugt ist.
L. s.
•c::
w samtgewidll. von nicht mehr als r.n
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p..
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§:
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er B
3 soo · kg (7 700 Pfund) und die, sofern
sfo der Personenbeförderung dienen,
nidll. mehr als 8 Sitzplätze außer dem
I'ührersitz haben. Kraftfahrzeuge die- L. s.
Datum der Prüfung: c.o
OJ
C"
(!)
ser Kategorie sind zum Ziehen eines t:c
tic, 8 §: leichten Anhdngers zugelassen. L. s. 0
~ 8
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::::l
~ Datum der Prüfung: 0..
(!)
Datum der Prüfung: ::::l
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5. Ausgestellt durch: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
F L. s. ~
6. Am:
7. Gültig bis*
Jahr
. Jahr
Monat
Monat
Tag
Tag
mit einem höchsten zulässigen Ge-
sdmtgewicht von mehr als 3 500 kg
(7 700 Pfund). Kraftfahrzeuge dieser Datum der Prüfung:
•
"tj
Kategorie sind zum Ziehen eines ~
C leichten Anhängers zugelassen. L. s. -
( .0
....:i
....:i
L. s.
Untersduift der Behörde Siegel Datum df'r Prüfung: Diltum der Prüfung:
Seite 2 Seite 3 Seite 4
~
1:-.)
~
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 23. März 1977
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBI. II S. 18), geändert am 20. Mai 1975 (BGBI.
1977 II S. 92), ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Malta am 27. Januar 1977
Sao Tome und Principe am 23. Dezember 1976
Seschellen am 17. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1976 (BGBI. 1977
II S. 92).
Bonn, den 23. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage zu dem Europäischen Obereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 31. März 1977
Die Anlage zu dem Europäischen Ubereinkommen
vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Per-
sonenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates (BGBI. 1959 II S. 389), die nach Artikel 1
Abs. 1 des Ubereinkommens Bestandteil desselben
ist, ist in Ubereinstimmung mit Artikel 11 des Uber-
einkommens in bezug auf die Listen der Bundesre-
publik Deutschland, der Niederlande und Oster-
reichs geändert worden. Die Neufassung dieser
Listen wird nachstehend veröffentlicht.
, Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. März 1972 (BGBI. II
s. 291).
Bonn, den 31. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 23. März 1977
Das Ubereinkommen vom 11. Oktober 1947 über
die Weltorganisation für Meteorologie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1970
(BGBI. II S. 18), geändert am 20. Mai 1975 (BGBI.
1977 II S. 92), ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Malta am 27. Januar 1977
Sao Tome und Principe am 23. Dezember 1976
Seschellen am 17. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1976 (BGBI. 1977
II S. 92).
Bonn, den 23. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleisch haue r
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage zu dem Europäischen Obereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 31. März 1977
Die Anlage zu dem Europäischen Ubereinkommen
vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Per-
sonenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des
Europarates (BGBI. 1959 II S. 389), die nach Artikel 1
Abs. 1 des Ubereinkommens Bestandteil desselben
ist, ist in Ubereinstimmung mit Artikel 11 des Uber-
einkommens in bezug auf die Listen der Bundesre-
publik Deutschland, der Niederlande und Oster-
reichs geändert worden. Die Neufassung dieser
Listen wird nachstehend veröffentlicht.
, Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. März 1972 (BGBI. II
s. 291).
Bonn, den 31. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977 425
Austria: Autriche: Osterreich:
Valid passport or expired within the Passeport valable ou perime depuis Gültiger oder seit höchstens fünf Jah-
last five years moins de cinq ans ren ungültig gewordener Reisepaß;
Official identity card. Carte d'identite officielle. amtlicher Personalausweis.
Federal Republic Republique Federale Bundesrepublik
of Germany: d' A 11 e m a g n e : Deutschland:
Valid passport or child's travel cer- Passeport national ou certificat de Gültiger Reisepaß oder Kinderausweis
tificate of the Federal Republic of voyage pour enfant de la Republique der Bundesrepublik Deutschland;
Germany Federale d'Allemagne, en cours de
validite
Valid identity card of the Federal Re- Carte d'identite officielle de Ja Repu- gültiger amtlicher Personalausweis
public of Germany blique Federale d'Allemagne, en der Bundesrepublik Deutschland;
cours de validite
Valid provisional identity card and at- Carte d'identite provisoire et attes- gültiger behelfsmäßiger Personalaus-
tested photograph identifying child, tation de photo d'identite d'enfant, weis und gültige Kinderlichtbildbe-
issued by the Land of Berlin delivrees par le Land de Berlin, en scheinigung, ausgestellt vom Land
cours de validite Berlin.
Netherlands: Pays-Bas: Niederlande:
Valid passport of the Kingdom of the Passeport du Royaume des Pays-Bas Gültiger Paß des Königreichs der Nie-
Netherlands, including national pass- en cours de validite, y inclus passe- derlande, einschließlich Reisepaß,
port, diplomatic passport, official pass- port national, passeport diplomatique, Diplornatenpaß, amtlicher Paß (Dienst-
port (passeport de service) and lais- passeport officiel (passeport de ser- paß) und Passierschein;
sez-passer vice) et laissez-passer
National passport expired within the Passeport national perime depuis seit höchstens fünf Jahren ungültig
last five years moins de cinq ans gewordener Reisepaß,
Valid identity card (tourist card) Carte d'identite en cours de validite gültiger Personalausweis (Touristen-
model A or B (carte de touriste) modele A ou B ausweis), Muster A oder B;
Valid alien's identity card, issued by Carte d'identite pour etrangers, en gültiger belgischer Personalausweis
the Belgian authorities, stating that cours de validite, delivree par les au- für Ausländer, aus dem hervorgeht,
the bearer is of Netherlands nation- torites belges et rnentionnant que le daß der Inhaber die niederländische
ality titulaire est de nationalite neerlan- Staatsangehörigkeit besitzt;
daise
Valid alien's identity card, issued by Carte d'identite pour etrangers, en gültiger luxemburgischer Personalaus-
the Luxembourg authorities, stating cours de validite, delivree par les au- weis für Ausländer, aus dem hervor-
that the bearer is of Netherlands torites luxembourgeoises et mention- geht, daß der Inhaber die niederlän-
nationality. nant que le titulaire est de nationalite dische Staatsangehörigkeit besitzt.
neerlandaise.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 4. April 1917
In Niamey ist am 10. Februar 1977 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 10. Februar 1977
-
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 4. April 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977 427
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-
die Regierung der Republik Niger, anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
in Niger erhoben werden.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Niger,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ßen oder ersdlweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
wicklung in Niger beizutragen,
lichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen
finanziert werden, sind international öffentlich auszu-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
licht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kredit- festgelegt wird.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan- Artikel 6
zierung der Einfuhr von Waren und Leistungen gemäß
der diesem Abkommen beigefügten Liste ein liefer- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
ungebundenes Darlehen bis zu 6,5 Mio DM (in Worten:
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
sechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) auf-
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
zunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei- werden.
stungen handeln, für die die Lieferverträge oder Lei- Artikel 7
stungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-
mens abgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- Artikel 8
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey am 10. Februar 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutsdler und französischer Sprache.
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Johannes R e i t b er g er
Für die Regierung der Republik Niger
Mounkeila Ar o u n a
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel l g) Beschaffung der Ausrüstung für drei Tonstudios für
des Regierungsabkommens vorn 10. Februar 1971 bis zu Produktion und Sendung und eines Modulationsver-
6,5 Mio DM (in Worten: sedls Millionen fünfhundert- teilers;
tausend Deutsdle Mark) aus dem Darlehen finanziert
werden können: h) Erweiterung des Studiogebäudes;
a) Besdlaffung eines 20-KW-Mittelwellensenders sowie i) Besdlaffung von Energieversorgungseinrichtungen für
Anpassung an die vorhandene Vertikalantenne; das zu erridltende Sende- und Studiogebäude;
b) Besdlaffung eines 100-KW-Kurzwellensenders mit j) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
breitbandiger Ridltantenne; anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
c) Besdlaltung und Anpassung des vorhandenen 20-KW- Montage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Kurzwellensenders an die vorhandene Antenne;
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nidlt enthalten sind,
d) Besdlaffung einer Umsdlaltvorridltung des 20-KW- können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
Kurzwellensenders auf die neu zu besdlaffende Kurz- stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wellen-Richtantenne; vorliegt.
e) Besdlaffung von Zubehör, Ersatzteilen, Anpassungs- Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
mitteln für die zu besdlaffenden Sender, Kontroll- Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
einrichtungen; und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
f) Erweiterung des Sendergebäudes; der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
über den Seeverkehr
Vom 5. April t 977
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Sep-
tember 1976 zu dem Abkommen vom 31. Oktober
1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China über den Seeverkehr
(BGBl. 1976 II S. 1521) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 29. März 1977
in Kraft getreten ist.
Die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehenen
diplomatisdlen Noten über die Erfüllung der für das
Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen der
innerstaatlichen Gesetzgebung sind am selben Tage
in Peking ausgetausdlt worden.
Bonn, den 5. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977 429
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 7. April 1977
An g o 1a betrachtet sich auf Grund einer vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an
das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion am 18. Juni 1949 in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 92 über
die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom
Jahre 1949) (BGBl. 1974 II S. 841), dessen Anwendung durch Portugal auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden.
Folgende Staaten haben die Anwendung des Ubereinkommens auf
Grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsa~tes regi-
strierten Erklärung ohne Änderungen auf ihre abhängigen Gebiete
erstreckt:
Tag der Registrierung
Staat der Erklärung Abhängige Gebiete
Dänemark 28. September 1960 Färöer
Frankreich 27. April 1955 Guadeloupe,
Französisch-Guayana,
Martinique,
Reunion
Vereinigtes Königreich 13. Februar 1961 Insel Man
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 11. September 1974 (BGBI. II S. 1234).
Bonn, den 7. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmamung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 13. April 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 21. Juni 1966 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 126 über
die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
(BGBl. 1974 II S. 881) wird nach seinem Artikel 20
Abs. 3 für die
Niederlande am 12. Mai 1977
in Kraft treten.
Ferner hat Frankreich die Anwendung des
Obereinkommens auf Grund einer vom General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. November 1974 registrierten Erklärung ohne
Änderungen
auf seine Obersee-Departements
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
und Reunion sowie
auf seine Obersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadmng vom 11. September 1974 (BGBl. II
S. 1235).
Bonn, den 13. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977 431
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Flüdttlingsseeleute
Vom 15. April 1977
Das Protokoll vom 12. Juni 1973 über Flüc:htlings-
seeleute (BGBl. 1975 II S. 421) ist nadl. seinem Arti-
kel IV Abs. 2 für
Belgien am 22. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadl.ung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1976 (BGBI. II
s. 1926).
Bonn, den 15. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F I e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Ubereinkommens
über die Fischerei im Nordwestatlantik
und seiner Protokolle
Vom 15. April 1977
Das Internationale Ubereinkommen vom 8. Fe-
bruar 1949 über die Fischerei im Nordwestatlantik
(BGBI. 1957 II S. 265) nebst den Protokollen
vom 25. Juni 1956 (BGBI. 1957 II S. 265, 277),
vom 15. Juli 1963 (BGBI. 1965 II S. 409),
vom 29. November 1965 (BGBl. 1969 II S. 745, 747,
750),
vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1971 II S. 1057, 1060)
und
vom 6. Oktober 1970 (BGBI. 1971 II S. 1057, 1062)
ist auf Grund der Kündigung nach seinem Arti-
kel XVI Abs. 1 für die
Vereinigten Staaten
mit Ablauf des 31. Dezember 1976
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadl.ung vom 12. April 1976 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 15. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F I e i s c h h a u e r
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977 431
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Flüdttlingsseeleute
Vom 15. April 1977
Das Protokoll vom 12. Juni 1973 über Flüc:htlings-
seeleute (BGBl. 1975 II S. 421) ist nadl. seinem Arti-
kel IV Abs. 2 für
Belgien am 22. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadl.ung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1976 (BGBI. II
s. 1926).
Bonn, den 15. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F I e i s c h h a u e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Ubereinkommens
über die Fischerei im Nordwestatlantik
und seiner Protokolle
Vom 15. April 1977
Das Internationale Ubereinkommen vom 8. Fe-
bruar 1949 über die Fischerei im Nordwestatlantik
(BGBI. 1957 II S. 265) nebst den Protokollen
vom 25. Juni 1956 (BGBI. 1957 II S. 265, 277),
vom 15. Juli 1963 (BGBI. 1965 II S. 409),
vom 29. November 1965 (BGBl. 1969 II S. 745, 747,
750),
vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1971 II S. 1057, 1060)
und
vom 6. Oktober 1970 (BGBI. 1971 II S. 1057, 1062)
ist auf Grund der Kündigung nach seinem Arti-
kel XVI Abs. 1 für die
Vereinigten Staaten
mit Ablauf des 31. Dezember 1976
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadl.ung vom 12. April 1976 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 15. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F I e i s c h h a u e r
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsscbäden
Vom 19. April 1977
Das Internationale Ubereinkommen vom 29. No-
vember 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Olverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist
nach seinem Artikel XV für
Belgien am 12. April 1977
Brasilien am 17. März 1977
Ecuador am 23. März 1977
Portugal am 24. Februar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1843).
Bonn, den 19. April 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblcttt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmctdrnngen verriffenl lid1t.
Im Bundesgesetzblcttt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dctzu gehu1enden RechtsvursdHiften und
B,~kunntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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