325
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am •J April l977 N r.15
Tag Inhalt Seite
2. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste üher Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
9. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
9. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
9. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331
11. 3. 77 Bekanntmadlung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . 336
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . 337
16. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini-
gungsrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
16. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleidlwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
17. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
22. 3. 77 Bekanntmadlung der Änderungen der Artikel 34 und 55 der Satzung der Weltgesund-
heitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Vom 2. März 1977
In Abidjan ist am 25. Januar 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das A~-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Januar 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-
licht.
Bonn, den 2. März 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die
die Regierung der Republik Elfenbeinküste, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlidlen Steuern
und ·sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlidlen Beziehun- schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
gen zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Verträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben wer-
Republik Elfenbeinküste, den.
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt
durch frudltbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutsdlen Geltungsbereich dieses Abkom-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
wicklung in der Republik Elfenbeinküste beizutragen, benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland er- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlid1
möglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste, auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, weichendes festgelegt wird.
für das Vorhaben „Wasserversorgung von Provinz-
städten II (Beoumi, Grand Afferi-Bacon, Soubre und Artikel 6
Duekoue}" ein Darlehen bis zu DM 8,0 Mio (in Worten: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
acht Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(2) Ein Teilbetrag von DM 3,0 Mio wird dem im Re- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeuu-
gierungsabkommen vom 25. Juni 74 zugesagten Darlehen nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
für die Banque Nationale pour le Developpement Agri- sichtigt werden.
cole (BNDA) (Gesamtbetrag DM 13,0 Mio) entnommen. Artikel 7
Das Darlehen an die BNDA wird damit um DM 3,0 Mio Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
auf DM 10,0 Mio verringert. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
publik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten nach
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
rung abgibt.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutsdlland geltenden Redltsvorsdlriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Abidjan am 25. Januar 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
Kruse
Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
Konan Bedie
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 327
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Vom 9. März 1977
In Abidjan ist am 25. Januar 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-
beinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Januar 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. März 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Die Reqierung der Bunde<;republik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
die Regierung der Republik Elfenbeinküste,
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Verträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Elfenbeinküste,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen~
wicklung in der Republik Elfenbeinküste beizutragen, falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
möglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste,
weichendes festgelegt wird.
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
für das Vorhaben „Staudämme im Gebiet des Oberen
Artikel 6
Bandama (Lohowe und Parima) ", wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
lehen bis zu 5 Mio DM (in Worten: Fünf Millionen besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Deutsche Mark) aufzunehmen. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- sichtigt werden.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbein-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
ki.iste durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
klärung abgibt.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Abidjan am 25. Januar 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder \Nortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kruse
Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
Konan Be die
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 329
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Vom 9. März 1977
In Abidjan ist am 25. Januar 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-
beinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 25. Januar 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. März 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste ·
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die
die Regierung der Republik Elfenbeinküste, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Verträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.
der Republik Elfenbeinküste,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
wicklung in der Republik Elfenbeinküste beizutragen, nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
sind wie folgt übereingekommen:
teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 5
licht es der Banque Nationale pour le Developpement
Agricole, Abidjan, bei der Kreditanstalt für Wiederauf- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
bau, Frankfurt/Main, zur langfristigen Finanzierung von besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Investitionen im landwirtschaftlichen Bereich ein Dar- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
lehen bis zu 10 Mio DM (in Worten: Zehn Millionen nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Deutsche Mark) aufzunehmen. sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auc_h
schen dem Darlehensnehmer· und der Kreditanstalt für für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten
ten unterliegen. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste wird ge- klärung abgibt.
genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah- Artikel 7
lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-
lichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHEN zu Abidjan am 25 Januar 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kruse
Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
Konan Be die
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 331
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Vom 9. März 1977
In Abidjan ist am 25. Januar 1977 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Elfen~
beinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 25. Januar 1977
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. März 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die
die Regierung der Republik Elfenbeinküste, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Verträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Elfenbeinküste, Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
wicklung in der Republik Elfenbeinküste beizutragen, men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
möglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste, chendes festgelegt wird.
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
für das Vorhaben Erweiterung des Hafens San Pedro, Artikel 6
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
worden ist, ein Darlehen bis zu 30 Mio DM (in Worten: besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Dreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-
sichtigt werden.
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 7
Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbein-
küste durch andere Vorhaben ersetzt werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- klärung abgibt.
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun- Artikel 8
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Abidjan am 25. Januar 1977 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kr u s e
Für die Regierung der Republik Elfenbeinküste
Konan Be die
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 333
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Kapitalhilfe
Vom 11. März 1977
In Accra ist durch Notenwechsel vom 17. Dezem-
ber 1976/5. Januar 1977 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Ghana eine Vereinbarung über Kapitalhilfe
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 5. Januar 1977
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. März 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Der Botschafter Minister für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland und Planung
Wi 444 1 der Republik Ghana
Accra, den 17. Dezember 1976 Accra, 5. Januar 1977
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes Nr. Wi 444/ 1
vom 17. Dezember 1977 zu bestätigen, dessen Inhalt wie
Herr Minister, folgt lautet:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der "Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf
das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen
vom 8. Dezember 1970 über Kapitalhilfe für das Vorhaben vom 8. Dezember 1970 über Kapitalhilfe für das Vorhaben
,,Gebietswasserversorgung Cape Coast und Sekondi-Tako- ,,Gebietswasserversorgung Cape Coast und Sekondi-Tako-
radi" sowie die Vereinbarte Niederschrift der deutsch- radi" sowie die Vereinbarte Niederschrift der deutsch-
ghanaischen Regierungsverhandlungen vom 26. Juni be- ghanischen Regierungsverhandlungen vom 26. Juni be-
ziehungsweise 3. Juli 1975 (Nummer 2.1.3) folgende Zu- ziehungsweise 3. Juli 1975 (Nummer 2.1.3) folgen Zu-
satzvereinbarung über die Gewährung eines weiteren satzvereinbarung über die Gewährung eines weiteren
Darlehens für das genannte Projekt vorzuschlagen: Darlehens für das genannte Projekt vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht der Regierung der Republik Ghana, von der Kre- licht der Regierung der Republik Gharfa, von der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main, für ditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main, für
das Vorhaben „Gebietswasserversagung Cape Coast das Vorhaben „Gebietswasserversorgung Cape Coast
und Sekondi-Tokaradi" ein weiteres Darlehen bis zu und Sekondi-Takoradi" ein weiteres Darlehen bis zu
5 000 000,- DM (Fünf Millionen Deutsche Mark) auf- 5 000 000,- DM (Fünf Millionen Deutsche Mark) auf-
zunehmen, wodurch das Gesamtdarlehen für dieses zunehmen, wodurch das Gesamtdarlehen für dieses
Vorhaben auf bis zu 15 000 000,- DM (Fünfzehn Mil- Vorhaben auf bis zu 15 000 000,- DM (Fünfzehn Mil-
lionen Deutsche Mark) aufgestockt wird. lionen Deutsche Mark) aufgestockt wird.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-
wähnten Abkommens vom 8. Dezember 1970 einschließ- wähnten Abkommens vom 8. Dezember 1970 einschließ-
lich der Präambel und der Berlin-Klausel (Artikel 7) lich der Präambel und der Berlin-Klausel (Artikel 7)
auch für diese Vereinbarung. auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Ghana mit den in Falls sich die Regierung der Republik Ghana mit den in
Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei- Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant- den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt. wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei- Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. ner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Ich freue mich, bestätigen zu können, daß die vorste-
henden Bestimmungen Ihres Briefes die Zustimmung der
Regierung der Republik Ghana gefunden haben.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Motz Dr. R. K. A. G a r d in er
Dr. Motz
Dr. R. K. A. Gardiner Botschafter der
Minister für Wirtsd1aftliche Planung Bundesrepublik Deutschland
Accra Accra
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 15. März 1977
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2, das Proto-
koll vom 14. Mai 1954 zu der Konvention (BGBI.
1967 II S. 1233, 1300) nach seiner Nummer 10 Buch-
stabe b für
Niger am 6. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Mai 1974 (BGBI. II
s. 933).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Ubereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 15. März 1977
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Okto-
ber 1957 über die Beschränkung der Haftung der
Eigentümer von Seeschiffen und das Unterzeich-
nungsprotokoll hierzu (BGBI. 1972 II S. 653, 672)
werden nach Artikel 11 Abs. 2 des Ubereinkommens
für
Monaco am 24. Juli 1977
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Monaco
die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Unter-
zeichnungsprotokolls zulässigen Vorbehalte ge-
macht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1976 (BGBI. II
s. 1702).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 15. März 1977
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2, das Proto-
koll vom 14. Mai 1954 zu der Konvention (BGBI.
1967 II S. 1233, 1300) nach seiner Nummer 10 Buch-
stabe b für
Niger am 6. März 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Mai 1974 (BGBI. II
s. 933).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Ubereinkommens
über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen
Vom 15. März 1977
Das Internationale Ubereinkommen vom 10. Okto-
ber 1957 über die Beschränkung der Haftung der
Eigentümer von Seeschiffen und das Unterzeich-
nungsprotokoll hierzu (BGBI. 1972 II S. 653, 672)
werden nach Artikel 11 Abs. 2 des Ubereinkommens
für
Monaco am 24. Juli 1977
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Monaco
die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Unter-
zeichnungsprotokolls zulässigen Vorbehalte ge-
macht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1976 (BGBI. II
s. 1702).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 15. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 28_. Juni 1930 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 29 über
Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640) wird
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Jemen (Arabische Republik) am 29. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBI. II
s. 1953).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 15. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 96 über
Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (BGBl.
1954 II S. 456) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3
für
Uruguay am 7. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1976 (BGBl. II
s. 1958).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 15. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 28_. Juni 1930 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 29 über
Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640) wird
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Jemen (Arabische Republik) am 29. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBI. II
s. 1953).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 15. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 96 über
Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (BGBl.
1954 II S. 456) wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3
für
Uruguay am 7. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1976 (BGBl. II
s. 1958).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 337
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 15. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni .1958 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 111 über
die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(BGBl. 1961 II S. 97) wird nach seinem Artikel 8
Abs. 3 für
Haiti am 9. November 1977
Katar am 18. August 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBI. II
s. 1996).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 16. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen Nr. 87
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072) wird
nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Jemen (Arabische Republik) am 29. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBl. II
s. 1954).
Bonn, den 16. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 337
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 15. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni .1958 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 111 über
die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(BGBl. 1961 II S. 97) wird nach seinem Artikel 8
Abs. 3 für
Haiti am 9. November 1977
Katar am 18. August 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBI. II
s. 1996).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 16. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen Nr. 87
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072) wird
nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Jemen (Arabische Republik) am 29. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBl. II
s. 1954).
Bonn, den 16. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblkher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 16. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1951 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über
die Gleichheit des Entgelts männlicher und weib-
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl.
1956 II S. 23) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Jemen (Arabische Republik) am 29. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBl. II
s. 1993).
Bonn, den 16. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens von 1961
über Sudltstoffe
Vom 17. März 1977
Das Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961 Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll vom des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
25. März 1972, in der Fassung der Bekanntmachung stoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach sei-
vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) ist nach sei- nem Artikel 18 Abs. 2 für
nem Artikel 41 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4 Spanien am 3. Februar 1977
der Vorbemerkung zu der genannten Neufassung in Kraft getreten.
für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bolivien am 23. Oktober 1976
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II
in Kraft getreten. S. 203) und vom 6. Januar 1977 (BGBl. II S. 22).
Bonn, den 17. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblkher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 16. März 1977
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1951 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über
die Gleichheit des Entgelts männlicher und weib-
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl.
1956 II S. 23) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Jemen (Arabische Republik) am 29. Juli 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1976 (BGBl. II
s. 1993).
Bonn, den 16. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Obereinkommens von 1961
über Sudltstoffe
Vom 17. März 1977
Das Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961 Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll vom des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-
25. März 1972, in der Fassung der Bekanntmachung stoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach sei-
vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) ist nach sei- nem Artikel 18 Abs. 2 für
nem Artikel 41 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4 Spanien am 3. Februar 1977
der Vorbemerkung zu der genannten Neufassung in Kraft getreten.
für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bolivien am 23. Oktober 1976
Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II
in Kraft getreten. S. 203) und vom 6. Januar 1977 (BGBl. II S. 22).
Bonn, den 17. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977 339
Bekanntmachung
der Änderungen der Artikel 34 und 55
der Satzung der Weltgesundheitsdrganisation
Vom 22. März 1977
Die Artikel 34 und 55 der Satzung der Weltge-
sundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 in der Fas-
sung äer Bekanntmachungen vom 22. Januar 1974
(BGBl. 1974 II S. 43), geändert durch Beschluß der
20. Weltgesundheitsversammlung vom 23. Mai 1967
(BGBl. 1975 II S. 1103), sind durch Beschluß der
26. Weltgesundheitsversammlung vom 22. Mai 1973
geändert worden.
Die Änderungen sind nach Artikel 73 der Satzung
für alle Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation
am 3. Februar 1977
in Kraft getreten.
Die ab 3. Februar 1977 geltende Fassung der Arti-
kel 34 und 55 der Satzung wird nachstehend in eng-
lischer und französischer Sprache mit einer deut-
schen Ubersetzung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4: Oktober 1976 (BGBl. II
S.1721).
Bonn, den 22. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
(Ubersetzung)
Art i c 1 e 34 Art i c l e 34 Art i k e i 34
The Director-General shall prepare Le Directeur general doit preparer Der Generaldirektor stellt die
and submit to the Board the financial et soumettre au Conseil les rapports Finanzberichte und die Haushaltsvor-
statements and budget estimates of financiers et les previsions budgetai- anschläge der Organisation auf und
the Organization. res de !'Organisation. legt sie dem Rat vor.
Art i c 1 e 55 Art i c 1 e 55 Art i k e 1 55
The Director-General shall prepare Le Directeur general prepare et sou- Der Generaldirektor stellt die Haus-
and submit to the Board the budget met au Conseil les previsions budge- haltsvoranschläge der Organisation
estimates of the Organization. The taires de l'Organisation. Le Conseil auf und legt sie dem Rat vor. Der Rat
Board shall consider and submit to the examine ces previsions budgetaires et berät über diese Haushaltsvoran-
Health Assembly such budget esti- les soumet a l' Assemblee .de la San- schläge und unterbreitet sie nebst
mates, together with any recommen- te, en les accompagnant de telles re- etwaigen ihm angebracht erscheinen-
dations the Board may deem advis- commanda tions qu'il croit opportu- den Empfehlungen der Gesundheits-
able. nes. versammlung.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Einbanddecken 1976
Tell 1: 18,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Tell II: 12,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,
wie in den vergangenen Jahren.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten
für Teil I lagen der Nr. 8/1977 und für Teil II der
Nr. 3/1977 im Rahmen des Abonnements bei.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhanq stehende Bekanntmachungen verölfentliciit
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahre,
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