285
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 1. April 1977 Nr. 14
Tag In h a 1t Seite
3. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltung~bereich des Ubereinkommens über die Fischerei im
Nordostatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
7. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
7. 3. 77 Bekanntmachung der deutsch-schwedischen Vereinbarung über das Außerkraftlreten des
Abkommens vom 26. Januar 1951 über den Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
9. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
11. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-
nationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerlid1e
und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäisd1en Ubereinkommens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet ,-.rerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
28. 3. 77 Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . 290
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Fischerei im Nordostatlantik
Vom 3. März 1977
Das Ubereinkommen vom 24.Januar 1959 über die Das Ubereinkommen wird daher nach seinem Ar-
Fischerei im Nordostatlantik (BGBl. 1963 II S. 157) tikel 17 für
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für die Bundesrepublik
Bulgarien am 1. September 1976 Deutschland am 7. Februar 1978
Finnland am 22. Juni 1976 Niederlande am 29. Dezember 1977
Kuba am 9. Dezember 1976 Norwegen am 17. August 1977
in Kraft getreten. außer Kraft treten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Uber- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
einkommen am 7. Februar 1977, die Niederlande am Bekanntmachungen vom 13. Februar 1964 und
29. Dezember 1976 und Norwegen am 17. August 21. Oktober 1974 (BGBI. 1964 II S. 227 und 1974 II
1976 gekündigt. s. 1375).
Bonn, den 3. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung)
Vom 7. März 1977
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See - Anlage B zur Schlußakte der Internatio-
nalen Konferenz von 1960 zum Schutz des menschli-
chen Lebens auf See - (BGBl. 1965 II S. 465, 742)
sind von
Barbados am 8. Dezember 1976
Papua-Neuguinea am 18. Mai 1976
angenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1847).
Bonn, den 7. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s c h h a u e r
Bekanntmadmng
der deutsch-schwedischen Vereinbarung
über das Außerkrafttreten des Abkommens vom 26. Januar 1951
über den Warenverkehr
Vom 7. März 1977
Am 20. Januar 1977 ist in Stodc.holm zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Schweden durch Noten-
austausch vereinbart worden, die Gültigkeit des Ab-
kommens vom 26. Januar 1951 über den Warenver-
kehr, seiner Zusatzvereinbarungen und Anlagen zu
beenden. Die Vereinbarung ist am 20. Januar 1977 in
Kraft getreten. Der Wortlaut des Notenwechsels wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung)
Vom 7. März 1977
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See - Anlage B zur Schlußakte der Internatio-
nalen Konferenz von 1960 zum Schutz des menschli-
chen Lebens auf See - (BGBl. 1965 II S. 465, 742)
sind von
Barbados am 8. Dezember 1976
Papua-Neuguinea am 18. Mai 1976
angenommen worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Oktober 1976 (BGBI. II
s. 1847).
Bonn, den 7. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s c h h a u e r
Bekanntmadmng
der deutsch-schwedischen Vereinbarung
über das Außerkrafttreten des Abkommens vom 26. Januar 1951
über den Warenverkehr
Vom 7. März 1977
Am 20. Januar 1977 ist in Stodc.holm zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Schweden durch Noten-
austausch vereinbart worden, die Gültigkeit des Ab-
kommens vom 26. Januar 1951 über den Warenver-
kehr, seiner Zusatzvereinbarungen und Anlagen zu
beenden. Die Vereinbarung ist am 20. Januar 1977 in
Kraft getreten. Der Wortlaut des Notenwechsels wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 287
Der Botsd1after Ministern
der Bundesrepublik Deutsd1land för Ulrikes Arendena
Stockholm, den 20. Januar 1977 Stockholm, den 20. Januar 1977
Herr Botschafter
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 20. Januar
1977 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Re-
gierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der schwe-
dischen Regierung vorsd1lagen. Ihre Note lautet in verein-
barter deutscher Fassung wie folgt:
Frau Minister, "Frau lvtinister,
idl beehre midl, Ihnen im Namen der Regierung der ich beehre midl, Ihnen im Namen der Regierung der
Bundesrepublik Deutsdlland folgende Vereinbarung vor- Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-
zuschlagen: zuschlagen:
1. Durd1 die Entwicklungen im handelspolitischen Bereidl 1. Durch die Entwicklungen im handelspolitischen Bereich
in den vergangenen Jahren, insbesondere durdl das in den vergangenen Jahren, insbesondere durch das
Abkommen zwischen der Europäisdlen Wirtschaftsge- Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinsd1aft und dem Königreidl Sdlweden vom 22. Juli meinschaft und dem Königreich Sdlweden vom 22. Juli
1972, ist das Abkommen zwisdlen der Regierung der 1972, ist das Abkommen zwisdlen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreidls Schweden vom 26. Januar 1951 über den Königreichs Schweden vom 26. Januar 1951 über den
Warenverkehr gegenstandslos geworden. Die Gültig- Warenverkehr gegenstandslos geworden. Die Gültig-
keitsdauer des Abkommens vom 26. Januar 1951, seiner keitsdauer des Abkommens vom 26. Januar 1951, seiner
Zusatzvereinbarungen und Anlagen soll deshalb mit In- Zusatzvereinbarungen und Anlagen soll deshalb mit In-
krafttreten dieser Vereinbarung enden. krafttreten dieser Vereinbarung enden.
2. Der bewährte regelmäßige Meinungsaustausch über 2. Der bewährte regelmäßige Meinungsaustausch über
wirtsdiafllid1e Fragen im Rahmen des bisherigen Re- wirtschaftliche Fragen im Rahmen des bisherigen Re-
gierungsausschusses soll jedoch nach übereinstimmen- gierungsausschusses soll jedoch nach übereinstimmen-
der deutscher und sdlwedisdler Auffassung fortgesetzt der deutscher und schwedischer Auffassung fortgesetzt
werden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierun- werden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierun-
gen ein neuer Regierungsaussdluß für Wirtschafts- gen ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschafts-
fragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich ab- fragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich ab-
wedlselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in wechselnd in der Bundesrepublik Deutsdlland und in
Sdlweden zusammentritt. Zu den Sitzungen können Schweden zusammentritt. Zu den Sitzungen können
Sachverständige zugezogen werden. Der Regierungs- Sachverständige zugezogen werden. Der Regierungs-
ausschuß erörtert wirtschaftlic:he Themen von allgemei- ausschuß erörtert wirtschaftliche Themen von allgemei-
ner, bilateraler oder multilateraler Bedeutung, die für ner, bilateraler oder multilateraler Bedeutung, die für
beide Seiten von Interesse sind. beide Seiten von Interesse sind.
3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
fern nic:ht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Regierung des Königreichs Schwe- land gegenüber der Regierung des Königreichs Schwe-
den innerhalb von drei Monaten nac:h Inkrafttreten der den innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
4. Diese Vereinbarung gilt vom Datum des Inkrafttretens 4. Diese Vereinbarung gilt vom Datum des Inkrafttretens
an unbefristet so lange, bis sie von einer der beiden an unbefristet so lange, bis sie von einer der beirlen
Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei Regierungen unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt wird. Monaten schriftlich gekündigt wird.
Falls sich die Regierung des Königreichs Schweden Falls sich die Regierung des Königreichs Schweden
mit den unter Nummern 1 bis 4 gemac:hten Vorsc:hlägen mit den unter Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende Antwort- Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende Antwort-
note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant- beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt. wortnote in Kraft tritt."
Genehmigen Sie, Frau Minister, die Versidlerung Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie-
meiner ausgezeic:hnetsten Hochadltung. rung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen ein-
verstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden
Dr. H. Voigt somit eine Vereinbarung zwisdlen unseren beiden Regie-
rungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Karin Söder
An den An den Botschafter
Schwedischen Außenminister der Bundesrepublik Deutschland
Frau Karin Söder Herrn Doktor Heinz Voigt
Stockholm Stockholm -
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
Vom 9. März 1977
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom
14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren (BGBI.
1970 II S. 293, 444) wird nach ihrem Artikel 5 Abs. 2
für
Italien am 24. April 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBI. II
s. 1354).
Bonn, den 9. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F Je i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom lt.März 1977
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (BGBI. 1970 II S. 293, 418) wird nach ihrem Ar-
tikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Italien am 24. April 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntm~chung vom 11. Juni 1976 (BGBl. II S.1067).
Bonn, den 11. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
Vom 9. März 1977
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom
14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder
irreführender Herkunftsangaben auf Waren (BGBI.
1970 II S. 293, 444) wird nach ihrem Artikel 5 Abs. 2
für
Italien am 24. April 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1975 (BGBI. II
s. 1354).
Bonn, den 9. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F Je i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom lt.März 1977
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (BGBI. 1970 II S. 293, 418) wird nach ihrem Ar-
tikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Italien am 24. April 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntm~chung vom 11. Juni 1976 (BGBl. II S.1067).
Bonn, den 11. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
· über bürgerlidte und politisdte Redtte
Vom 15. März 1977
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II
S. 1533) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Surinam am 28. März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Dezember 197~ (BGBl. II
s. 1966).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
zur Verhütung von Rundfunksendungen,
. die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden
Vom 15. März 1977
Das Europäische Ubereinkommen vom 22. Januar
1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die
von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden (BGBI. 1969 II S. 1939), ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Liechtenstein an1 14. Februar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1719).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts
· über bürgerlidte und politisdte Redtte
Vom 15. März 1977
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II
S. 1533) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Surinam am 28. März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Dezember 197~ (BGBl. II
s. 1966).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
zur Verhütung von Rundfunksendungen,
. die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden
Vom 15. März 1977
Das Europäische Ubereinkommen vom 22. Januar
1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die
von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden (BGBI. 1969 II S. 1939), ist
nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Liechtenstein an1 14. Februar 1977
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1976 (BGBl. II
s. 1719).
Bonn, den 15. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
der Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst
Vom 28. März 1977
Die von dem Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland
in München am 1. Oktober 1976 unterzeichnete Re-
gionale Vereinbarung über den Rheinfunkdienst
wird nach ihrem Kapitel IV für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1977
mit dem Vorbehalt in Kraft treten, daß Anhang 1
Nr. 1.4 Absatz 2 der Vereinbarung vorerst nicht an-
gewendet wird.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. März 1977
•.-:-.-..:
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Dr. Spind I er
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 291
Regionale Vereinbarung
über den Rheinfunkdienst
Inhaltsverzeichnis
Artikel Anhang
Präambel Bestimmungen über die Herstellung von Sprech-
funkverbindungen .......................... . 4
Kapitel I Vorschriften für das Betriebsverfahren im Ver-
Terminologie kehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch .. . 5
Begriffsbestimmungen Gebühren und Abrechnung .................. . 6
Kapitel II Ent-
Allgemeine Bestimmungen schlie-
über die Wahrnehmung des Funkdienstes ßung Nr.
Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstel- Bestimmungen über die Ausstellung eines Be-
len . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 fähigungszeugnisses für das Betreiben von
Sprechfunkanlagen auf UKW ................ .
Frequenzbenutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Betriebliche und technische Merkmale der Funk- Empfeh-
anlagen von Schiffsfunkstellen . . . . . . . . . . . . . . . . 4 lung Nr.
Betriebsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Zusatzgeräte für Schiffs(unkstellen
Gebühren und Abrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Einführung von Sprechfunkdiensten auf Binnen-
wasserstraßen, die nicht zum Rheinbedcen ge-
Kapitel III hören ...................................... . 2
Anwendung der Vereinbarung
Frequenzeinsatzpläne für den Verkehrskreis
Genehmigung der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . 7 nautische Information ....................... . 3
Durd1führung der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . 8 Abrechnungsverfahren ...................... . 4
Teilnahme am Rheinfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . . 9 Merkblatt für den Spred1funk in der Rhein-
Beendigung der Teilnahme am Rheinfunkdienst 10 schiffahrt .................................. ·.. 5
Revision der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Aussendung von Selektivrufen auf Sprechweg 16 6
Kündigung der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 System für die automatisdle Kennzeidlnung von
Anmeldung von Frequenzzuteilungen . . . . . . . . . 13 Schiffsfunkstellen ........................... . 7
Unterrichtung des Generalsekretärs der UIT 14 Ausrüstung aller Schiffsfunkstellen für die Be-
nutzung der Sprednvege 10 und 13 für den Ver-
Kapitel IV kehrskreis Schiff--Schiff ..................... . 8
Ubergangs- und Sddußbestimmungen Bestimmungen über die Benutzung von Daten-
übertragung mit hoher Geschwindigkeit und
Anhang Schmalband-Fernschreibtelegrafieübertragung .. 9
Verwaltungsb~stimmungen für Funkstellen Frequenzen für den Verkehrskreis Funkverkehr
Sprechwege für den Rheinfunkdienst . . . . . . . . . . 2 an Bord .................................... . 10
Betriebliche und technische Merkmale der Funk- Gegenseitige Anerkennung der Typenprüfungen
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 von Funkanlagen ........................... . 11
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Regionale Vereinbarung
über den Rheinfunkdienst
getroffen in München zwischen den Verwaltungen folgender Länder:
Bundesrepublik Deutsd1land,
Belgien,
Frankreich,
Luxemburg,
Königreich der Niederlande und
Sdlweizerische Eidgenossenschaft.
Präambel Der Rheinfunkdienst umfaßt fünf Verkehrskreise:
- öffentlicher Nachrichtenaustausch,
Die Delegierten der Verwaltungen der vorstehend ge-
nannten Länder, deren Unterschriften folgen, sind nach - Schiff--Schiff,
Artikel 32 des Internationalen Fernmeldevertrags - nautische Information,
(Malaga-Torremolinos 1973) in München zu einer regio- - Schiff--Hafenbehörde,
nalen Konferenz zusammengekommen und haben vor- - Funkverkehr an Bord.
behaltlich der Genehmigung durch ihre Verwaltungen die
folgenden Bestimmungen über den Rheinfunkdienst in Verkehrskreis öffentlicher
gegenseitigem Einvernehmen angenommen. Nachrichtenaustausch
Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und dem
öffentlichen nationalen und internationalen Fernmelde-
Kapitel I netz oder zwischen Schiffsfunkstellen über ortsfeste Funk-
stellen, die dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung
Terminologie stehen.
V e r k e h r s k r e i s S c h i f f - - S c h i f f *)
Artikel 1
Direkte Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen.
Begriffsbestimmungen
Verkehrskreis nautische Information *J
In dieser Vereinbarung
Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und
a) haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend Funkstellen der Behörden, welchen der technische Betrieb
beigegebene Bedeutung, auf den Wasserstraßen obliegt. Die Funkstellen der ge-
b) behalten die anderen benutzten Begriffe die Bedeu- nannten Behörden können entweder ortsfeste oder beweg-
tung, die ihnen im Internationalen Fernmeldevertrag liche Funkstellen sein.
und in der Vollzugsordnung für den Funkdienst ge-
geben wird, V e r k e h r s k r e i s S c h i f f - - H a r e n b e h ö r d e *)
wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und den
ergibt. Funkstellen der Behörden, welchen der technische Betrieb
in den Binnenhäfen obliegt. Die Funkstellen der ge-
Rheinfunkdienst nannten Behörden sollen vorzugsweise ortsfest sein.
Internationaler beweglicher UKW-Sprechfunkdienst auf •) In den Verkehrskreisen Schiff--Sdiiff, nautis<he Information und
denjenigen Wasserstraßen des Rheinbedcens für die in Schiff--Hafenbehörde Ist nur die Ubermittlung von Nadulchten zu-
gelassen, die sich ausschließlich auf die fahrt oder die Sicherheit
dieser Vereinbarung eine Frequenzverteilung enthalten von Schiffen oder, in dringenden fillen, auf den Schutz von Per-
ist oder auf welche dieser Funkdienst ausgedehnt worden sonen beziehen. Ausgeschlossen sind insbesondere Nachrichten
kommerzieller Art über den Betrieb der Schiffe, z. B. solche fiber die
ist. Versorgung, das Personal, die beförderten Waren, den Umlauf der
Sdiiffe oder fiber mögliche Umlenkungen.
Der Rheinfunkdienst ermöglidit die Herstellung von
Dessenungeachtet dürfen die Verwaltungen für die Obermittlung
Funkverbindungen für bestimmte Zwedce auf vereinbar- soldler Nadlridlten kommerzieller Art ln jedem der Verkehrst.reise
ten Frequenzen und nadl einem vereinbarten Betriebs- Sdllff-Sdliff und nautisdie Information einen Spredlweg (der Begriff
.Spredlweg• Ist inzwlsdlea in Anhang 18 zur Vollzugsordnung für
verfahren (Verkehrskreise). den Funkdienst durdl .Kanal• ersetzt worden) zuweisen.
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 293
Verkehrskreis Funkverkehr an Bord Artikel 5
Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder inner- Betriebsverfahren
halb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder
Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind in
gesd10ben werden, sowie bei Anweisungen für das Ar-
beiten mit Leinen und für das Ankern. den Anhängen 4 und 5 zu dieser Vereinbarung enthalten.
Gegenwärtig ist für den Verkehrskreis Funkverkehr an
Bord kein Betriebsverfahren vorgesehen.
Schiffsfunkstelle
Bewegliche Funkstelle des Rheinfunkdienstes, die sich
an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig fest- Artikel 6
gemacht ist. Gebühren und Abrechnung
Verteilungsplan Die Festsetzung und die Erhebung der Gebühren für
Funkgespräche im Verkehrskreis öffentlicher Nachrichten-
Frequenzverteilungsplan für den Rheinfunkdienst. austausch sowie die Abrechnung darüber sind in An-
hang!> zu dieser Vereinbarung behandelt.
Brüssel er Abkommen (1957)
Regionales Abkommen über den internationalen Rhein~
funkdienst auf Ultrakurzwelle vom 15. März 1957, in Kraft
getreten am 1. Januar 1958.
Kapitel III
Anwendung der Vereinbarung
Br ü s s e 1 er Abkommen (1970)
Regionales Abkommen über den Rheinfunkdienst vom Artikel 7
11. Dezember 1970, in Kraft getreten am t._Juli 1971.
Genehmigung der Vereinbarung
Vertragsverwaltungen Der belgischen Verwaltung obliegt die Bearbeitung des
Verwaltungen der an die Wasserstraßen des Rhein- allgemeinen Schriftwechsels, der diese Vereinbarung be-
beckens angrenzenden Länder, die diese Vereinbarung trifft.
unterzeichnet und genehmigt haben. Die Verwaltungen der Bundes,·epublik Deutschland,
Frankreichs, Luxemburgs, des Königreichs der Nieder-
Teilnahmeberechtigte Verwaltungen lande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilen
der belgischen Verwaltung so bald wie möglich ihre Ge-
Verwaltungen der übrigen Länder, deren Schiffe zur
nehmigung dieser Vereinbarung mit.
Teilnahme am Rheinfunkdienst zugelassen sind.
Diese unterrichtet davon die übrigen Vertragsverwal-
tungen.
Artikel 8
Kapitel II
Dörchführung der Vereinbarung
Allgemeine Bestimmungen
über die Wahrnehmung des Funkdienstes Die Vertragsverwaltungen erklären, daß sie die Be-
stimmungen dieser Vereinbarung, ihrer Anhänge, ihrer
Entschließung und, soweit wie möglich, ihrer Empfeh-
Artikel 2 lu.ngen annehmen und daß sie diese anwenden werden.
Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen
Die Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen Artikel 9
sind in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthalten. Teilnahme am Rheinfunkdiensl
Unbeschadet der von den zuständigen Behörden ge-
Artikel 3
gebenenfalls für verbindlid1 erklärten Bestimmungen kann
Frequenzbenutzung jede Verwaltung, die für Funkstellen an Bord von Sd1if-
fen zuständig ist, welche auf den vom Rheinfunkdienst
Die zu benutzenden Frequenzen sind aus den in An- versorgten Wasserstraßen \·erkehren, teilnahmeberech-
. hang 18 zur Vollzugsordnung für den Funkdienst ent- tigte Verwaltung werden, vorausgesetzt, daß sie der
haltenen Frequenzen ausge\-..·ählt und gemäß diesem An- belgischen Verwaltung zuvor mitteilt, daß sie sich ver-
hang numeriert. pflichtet, diejenigen Bestimmungen dieser Vereinbarung
Die Sprechwege sind in den Verteilungsplänen in An- zu beachten, die sie betreffen.
hang 2 zu dieser Vereinbarung enthalten. Die belgische Verwaltung unterrichtet davon die Ver-
tragsverwaltungen.
Artikel 4 Artikel 10
Betriebliche und technische Merkmale der Funkanlagen Beendigung der Teilnahme am Rheinfunkdienst
von Schiffsfunkstellen
Jede teilnahmeberechtigte Verwaltung hat jederzeit das
Die betrieblichen und technischen Merkmale der Funk-
Recht, ihre Teilnahme am Rheinfunkdienst durch eine an
anlagen von Schiffsfunkstellen sind in Anhang 3 zu die-
die belgische Verwaltung zu richtende Notifikation zu
ser Vereinbarung festgelegt.
beenden; diese unterrichtet davon die Vertragsverwal-
Die Funkanlagen müssen von der Fernmeldeverwaltung tungen.
des Landes, in dem das Schiff registriert ist, einer Typen-
Die Beendigung der Teilnahme wird nach Ablauf einer
prüfung unterzogen ·worden sein.
Frist von zwei Monaten wirksam, vom Tage des Eingangs
Eine Verwaltung kann die Typenprüfungen einer ande- der Notifikation bei der belgischen Verwaltung an ge-
ren Verwaltung anerkennen. rechnet.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Artikel 11 Artikel 14
Revision der Vereinbarung Unterridttung des Generalsekretärs der UIT
Die Vereinbarung kann nur von einer Konferenz der In Ubereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den
Vertragsverwaltungen revidiert werden. Diese Konferenz Funkdienst Nummer 122 unterrid1tet die belgische Ver-
wird auf entspredienden, an die belgisdie Verwaltung waltung den Generalsekretär der UIT über den Abschluß
zu rid1tenden Vorsdilag mindestens zweier Vertragsver- und über den Wortlaut dieser Vereinbarung.
waltungen einberufen. Die teilnahmeberechtigten Verwal-
tungen dürfen dieser Konferenz beiwohnen.
Kapitel IV
Artikel 12 Ubergangs- und Sdilußbestimmungen
Kündigung der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt am t. April 1977 in Kraft. Sie
tritt von diesem Tage an an die Stelle des am 11. De-
Jede Vertragsverwaltung hat jederzeit das Recht, diese zember 1970 in Brüssel geschlossenen Abkommens.
Vereinbarung durdi eine an die belgische Verwaltung zu
richtende Notifikation zu kündigen; diese unterrichtet Die Bestimmungen in den Anhängen 2 und 3 gelten für
dann die übrigen Vertragsverwaltungen und die teil- diejenigen Funkanlagen in Schiffsfunkstellen, die vom
nahmeberechtigten Verwaltungen. Die Kündigung wird 1. Januar 1978 an in Betrieb genommen werden, und
nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wirksam, vom nach dem 1. Januar 1983 für alle Funkanlagen in Schiffs-
Tage des Eingangs der Notifikation bei der belgischen funkstellen, falls nidits anderes festgelegt ist.
Verwaltung an gerechnet. Für Schiffsfunkstellen, die vor dem 1. Juli 1973 in Be-
trieb genommen wurden, behalten die Bestimmungen in
ArUkel 13 den Anhängen 2 und 3 zum Brüsseler Abkommen (1957)
bis zum 1. Januar 1983 ihre Gültigkeit; die Bestimmungen
Anmeldung von Frequenzzuteilungen in Entschließung Mar 2-14 der Weltweiten Verwaltungs-
konferenz für den beweglichen Seefunkdienst (Genf 1974)
Unbeschadet der gegebenenfalls erforderlichen Ver-
sind jedoch zu beachten.
fahren zur Koordinierung der in dieser Vereinbarung
nicht verteilten Frequenzen wird die Anmeldung von Für Schiffsfunkstellen, die nach dem l. Juli 1973 in Be-
Frequenzzuteilungen nadi dem in -der Vollzugsordnung trieb genommen wurden, behalten die Bestimmungen in
für den Funkdienst festgelegten Verfahren vorgenom- den Anhängen 2 und 3 zum Brüsseler Abkommen (1970)
men. bis zum 1. Januar 1983 ihre Gültigkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Dele-
gierten der Verwaltungen der obengenannten Länder
diese Vereinbarung im Namen ihrer Verwaltungen in
französischer, englisdier und deutsdier Sprache in je einer
Urschrift unterzeichnet, wobei der französische Wortlaut
im Falle einer Streitigkeit maßgebend ist; diese Ur-
schriften werden im Archiv der belgischen Verwaltung
hinterlegt und verwahrt; eine beglaubigte Abschrift in
jeder Sprache wird jeder Unterzeichnerverwaltung über-
mittelt.
GESCHEHEN zu München am 1. Oktober 1976.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 295
Anhang 1
Verwaltungsbestimmungen für Funkstellen
Allgemeines
1.1 Genehmigungen
Der Schiffseigner muß im Besitz einer Genehmigung zum Errichten und zum Betreiben der Schiffs-
funkstelle sein; die Genehmigungsurkunde muß von der zuständigen Behörde des Landes aus-
gestellt sein, in dem das Schiff registriert ist.
Diese Genehmigungsurkunde und gegebenenfalls die in Abschnitt 1.5 genannte Prüfbescheinigung
müssen so aufbewahrt werden, daß sie auf Verlangen zur Prüfung vorgezeigt werden können. Die
Genehmigungsurkunde oder eine von der ausstellenden Behörde beglaubigte Abschrift ist an Bord
ständig verfügbar zu halten.
1.2 Anordnungsbefugnis des Sdliffsführers
Der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle untersteht der obersten Anordnungsbefugnis des Schiffs-
führers oder der Person, die für das Schiff verantwortlich ist.
1.3 Geheimhaltung
Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, das im Internationalen Fernmeldevertrag Artikel 22
festgelegte Fernmeldegeheimnis zu wahren.
Der Schiffsführer oder die für das Schiff verantwortliche Person sowie alle Personen, die von dem
Inhalt oder auch nur von dem Vorhandensein von Funktelegrammen oder von jeder anderen durch
den Funkdienst erlangten Nachricht Kenntnis erhalten können, sind verpflichtet, das Fernmelde-
geheimnis zu wahren und zu sichern.
1.4 Bedienungspersonal der Schiffsfunkstelle
Der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle muß von einer Person wahrgenommen oder beaufsichtigt
werden, die Inhaber eines Befähigungszeugnisses für das Betreiben von Sprechfunkanlagen auf
UKW 1 ) ist. Das Beschränkt Gültige und das Allgemeine Zeugnis für Sprechfunker, die nach den
Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst Artikel 23 ausgestellt werden, gelten auch
im Rheinfunkdienst.
Die Bestimmungen über die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zum Betreiben von Sprech-
funkanlagen auf UKW sind in Entschließung Nr. 1 enthalten.
1.5 Prüfung
Die Schiffsfunkstelle wird vor der Inbetriebnahme durd1 die zuständige Behörde, welche die
Genehmigung erteilt, geprüft. Nach der Inbetriebnahme kann die Prüfung durch diese Behörde in
bestimmten Zeitabständen wiederholt werden.
Die zuständige Behörde stellt eine Prüfbescheinigung aus, sofern die Genehmigungsurkunde diese
Besd1einigung nicht ersetzt.
Die Regierungen oder die zuständigen Verwaltungen der Länder, in denen sich ein Schiff vorüber-
gehend befindet, können fordern, daß ihnen die Genehmigungsurkunde oder eine beglaubigte
Abschrift zur Prüfung vorgelegt wird. Die für die Funkstelle verantwortliche Person muß diesem
Verlangen nachkommen. Wenn die Genehmigungsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift nicht
vorgelegt werden kann oder wenn andere offenkundige Unregelmäßigkeiten festgestellt werden,
können die Regierungen oder zuständigen Verwaltungen die Funkanlagen prüfen, um sich zu ver-
gewissern, daß diese den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Außerdem
sind die Prüfbeamten berechtigt, sich das Zeugnis der Bedienungsperson der Funkstelle vorlegen
zu lassen, doch dürfen si-e keinerlei Nac;hweis der beruflichen Kenntnisse fordern. Wenn Unregel-
mäßigkeiten festgestellt werden, kann die prüfende Verwaltung eine Gebühr erheben, um die
Kosten für diese Prüfung zu decken. Der Schiffsführer muß darüber unterrid1tet werden.
Wenn sich eine Regierung oder eine zuständige Verwaltung gezwungen sah, die obengenannte
Maßnahme zu ergreifen, wird hierüber sogleich die für die Schiffsfunkstelle zuständige Regierung
oder Verwaltung unterrichtet. Weitere regulierende Maßnahmen können, sofern erforderlich. nach
Äbsprache zwischen den zuständigen Verwaltungen getroffen weden.
1) Bezeidmung für den Geltungsbereidt der DBP: .Befähigungszeugnis für das Betreiben von Spredtfunkanlagen im Rhelnfunkdienst•
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
2 Rufzeichen der Schiffsfunkstellen
2.1 Jede am Rheinfunkdienst teilnehmende Schiffsfunkstelle muß ein Rufzeid1en haben. Dieses Ruf-
zeid1en muß aus zwei Buchstaben und vier nachfolgenden Ziffern bestehen. Die beiden Bud1slaben
werden aus den beiden ersten Budlstaben der in der Vollzugsordnung für den Funkdienst Arti-
kel 19 festgelegten Internationalen Reihen ausgewählt.
2.2 Die am internationalen beweglid1en Seefunkdienst teilnehmenden Seefunkstelen verwenden ihr
internationales Rufzeidlen auch für den Rheinfunkdienst.
2.3 In den Verkehrskreisen Sdliff--Schiff, nautische Information und Sdliff--Hafenhehörde ist der amt-
lid1e Name des Sdliff es zu verwenden.
2.4 Für tragbare Geräte, die für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord Yerwendet werden, wird im
allgemeinen kein Rufzeichen zugeteilt.
3 Selektivrufnummem
Jede Schiffsfunkstelle, die am Rheinfunkdienst teilnimmt und einen den Bestimmungen in Anhang 3
entsprechenden Decoder für Selektivruf besitzt, muß eine Seleklivrufnummer haben. Diese Ruf-
nummer, die aus fünf Ziffern besteht, wird von der für die Schiffsfunkstelle zuständigen Verwaltung
in Obereinstimmung mit den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst Artikel 19
Abschnitt IV A zugeteilt.
4 Aufstellung und Austausch von Sdliffsverzeichnissen
Jede Verwaltung stellt ein Verzeichnis der Schiffe ihres Landes auf, deren Schiffsfunkstellen am
Verkehrskreis öffentlidler Naduidltenaustausdl teilnehmen. Dieses Verzeidrnis wird am 1. Januar
jedes Jahres aufgestellt und durch fortlaufend numerierte monatliche Nadlträge auf dem laufenden
gehalten. Es wird kein „Leer"-Nacbtrag erstellt. Ein Exemplar dieses Verzeichnisses und jedes
Nadltrags wird allen Vertragsverwaltungen zu gegebener Zeit zugestellt. Zu diesem Zweck sind
Formblätter nach folgendem Muster .zu verwenden, die in der alphanumerisdlen · Reihenfolge der
Rufzeichen auszufüllen sind. Die in Abschnitt 2.2 genannten Seefunkstellen sind von Amts wegen
zur Teilnahme am Rheinf unkdienst zugelassen, sofern sie auf Sdliffen betrieben werden, die zu
dem Land einer Vertragsverwaltung oder teilnahmeberedltigten Verwaltung gehören. Ein Ver-
zeichnis dieser Sdliffe wird nidlt erstellt.
Name des Landes:
Verzeichnis der Schiffe, deren Schiffsfunkstellen am Rheinfunkdienst teilnehmen
Verkehrskreis öffentlicher Naduid1tenaustausch
Selektivrufnummer Name des Name des
Rufzeichen Heimathafen
Schiffes Schiffseigners
1 -J
*) Der Selektivrufnummer muß in dieser Spalte eine der nachstehenden Angaben folgen:
T wenn .die Schiffsfunkstelle den Selektivruf auf dem Arbeitssprechweg empfangen kann.
S wenn die Schiffsfunkstelle den Selektivruf auf Sprechweg 16 empfangen kann.
T +S wenn die Schiffsfunkstelle diese beiden Möglidlkeiten hat.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 297
Name des Landes:
Nachtrag Nr.
zum Verzeichnis der Schiffe, deren Schiffsfunkstellen am Rheinfunkdienst teilnehmen
Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausd1
Hinzufügungen
Selektivrufnummer Name des Name des
Rufzeichen
1
., Schiffes
Heimathafen Schiffseigners
Streichungen
Selektivrufnummer Name des Name des
Rufzeichen
1
., Schiffes
Heimathafen Schiffseigners
1 1 1 1 1
Änderungen
Selektivrufnummer Name des Name des
Rufzeichen Heimathafen Schiffseigners
Schiffes
•j
1
•) Der Selektivrufnummer muß in dieser Spalte eine der nachstehenden Angaben folgen:
T wenn die Schiffsfunkstelle den Selektivruf auf dem Arbeitssprechweg empfangen kann.
S wenn die Schiffsfunkstelle den Selektivruf auf Sprechweg 16 empfangen kann.
T +S wenn die Schiffsfunkstelle diese beiden Möglichkeiten hat.
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anhang 2
Sprechwege 1) für den Rheinfunkdienst
Verkehrskreis öffentlicher Nadlridltenaustausdl
1.1 Verteilungsplan für den Rhein *)
Nummern der Sprechwege 1) nach Anhang 18 zur
Absdmitt Äußerste Vollzugsordnung für den Funkdienst
Nr. Rheinkilometer
1. Sprech- 2. Sprech- 3. Sprech- 4. Sprech- 5. Sprech-
weg ..)
weg 1 1 weg**} 1 weg**) 1 weg**}
0 Küste-1 010 26 28 83 86
1 1010- 960 24 28 87 88
2 960- 890 25 27 84 85
3 890- 861 26 86 88
4 861- 815 27 25 24 85 87
5 815- 730 27 25 2j 84
6 730- 610 24 26 88 86
1 610- 550 25 27 83
8 550- 530 25 27 84 86
9 530- 480 26 24 23 85 87
10 480- 352 27 25 88 83
11 352- 225 24 26 28 84 86
12 225- 140 25 27
13 140- 60 26 24
1
1.2 Verteilungsplan für die kanalisierte Mosel *)
Nummern der Sprechwege nach
Anhang 18 zur Vollzugsordnung
Abschnitt Äußerste für den Funkdienst
Nr. Kilometer
1. Sprech- 1 2. Sprech- 3. Sprech-
weg weg••) weg**)
1
1 0 - 50 28
2 50- 125 24 85
3 125-196 26 87
4 196- 242 27 25
5 242-298 24 26 84
6 298- 351 25 27 85
1.3 Verteilungsplan für das westdeutsche Kanalnetz*)
Nummern der Sprechwege
nach Anhang 18 zur
Abschnitt Äußerste Vollzugsordnung
Nr. Kilometer für den Funkdienst
1. Sprech- 2. Sprech-
weg 1 weg**)
1 Wesel-Datteln-Kanal 28
0-60
Rhein-Herne-Kanal
0-50
2 Datteln-Hamm-Kanal 27 85
0-40
1) Der Begriff .Sprediweg• ist inzwisc:hen in Anhang 18 zur Vollzugsordnung für den Funkdienst ~urc:h .Kanal• ersetzt worden.
•) An den Vertellungspllnen dürfen Änderungen vorgenommei;i werden, vorausgesetzt, daß die ·erforderlic:hen Koordinierungen mit
den Vertragsverwaltungen vorher durchgeführt worden sind .
.. ) Diese Sprechwege werden nur in Betrieb genommen, wenn die ·verkehrsbedingungen es erfordem.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 299
1.4 Verteilungsplan für den Main*)
Nummern der Sprechwege nach Anhang 18 zur
Abschnitt Äußerste Vollzugsordnung für den Funkdienst
Nr. Kilometer
1. Sprech- 2. Sprech- 3. Sprech- 1 4. Sprech- 1 5. Sprech-
weg weg ..) weg ..) weg ..) weg**)
1 1
t 0 - 90 24 26 23 85 87
2 90-198 28 83
3 198-270 25 88
270-393 26 84
"
•) Ao den Verteiluogspläoeo dwfcn XoderW19en vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die erforderlidlen Koordinierungen mit
den Vertragsverwaltungen vorher durdlgeführt worden sind.
••) Diese Spredlwege werden nur in Betrieb genommen, wenn die Verkehrsbedingungen es erfordern.
2 Tabelle der Sprechwege für alle Verkehrskreise
Verkehrskreis Nummern der Sprechwege
Schiff--SchiU 10 {l) (13)
13 ( 1) (13)
70 (131
73 (13)
77 (2)
Sc:hiff--Hafenbehörde lt (3)
.12 (3)
13 (4) (13)
14 (3)
nautische Information 18 (5)
20 (5)
22 (5)
78 (61 (7J
79 (61
80 (6)
81 (6)
82 (8) (91
öffentlicher Nachrichtenaustausch (14) 23 (101
24 (10)
25 (10)
26 (10)
27 (10)
28 (10)
82 (9)
83
84
85
86.
81
:1:~~v::· · · · · · · · · · · · · · · · . · · · · · · · · · · · · · · 88
1················ ,~···················. ··(;o,·· ......... .
·Funkverkehr an Bord (l l)
(12) _
l 15
11
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
(1) Sprechweg 10 ist als 1. Sprechweg für die Hörbereitschaft und die Abwicklung des Verkehrs
zu benutzen; Sprechweg 13 ist als 2. Sprechweg zu benutzen.
(2) Sprechweg 77 darf für die Ubermittlung von Nachrichten sozialer Art im Verkehrskreis
Schiff--Schiff benutzt werden. In den Niederlanden und Belgien dürfen auf diesem Sprechweg
Nachrichten über die Versorgung und Verproviantierung übermittelt werden, wenn die
normale Benutzung der für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zugewiesenen Sprechwege
unvertretbar lange Verzögerungen hervorruft. Bei Benutzung dieses Sprechweges muß die
Ausgangsleistung immer auf einen Wert zwischen 0,5 und 1 Watt herabgesetzt werden.
(3) Diese Sprechwege dürfen nur im Gebiet niederländischer und belgischer Häfen benutzt
werden.
Bei Benutzung dieser Sprechwege muß die Ausgangsleistung immer auf einen Wert zwischen
0,5 und 1 Watt herabgesetzt werden.
(4) Sprechweg 13 wird als 1. Sprechweg für Verbindungen zwischen Hafenbehörden und Schiffen
in den Binnenhäfen benutzt. Die Schiffsfunkstelle stellt die Verbindung mit der Funkstelle
der Hafenbehörde her.
(5) Auf den niederländischen Binnenwasserstraßen werden nur die Sprechwege 18, 20 und 22 für
den Verkehrskreis nautische Information (Brücken. Schleusen usw.) zugewiesen. Bei Benutzung
dieser Sprechwege auf den niederländischen Binnenwasserstraßen muß die Ausgangsleistung
immer auf einen Wert zwischen 0,5 und 1 Watt herabgesetzt werden. Die Herabsetzung der
Leistung wird während einer Ubergangszeit jedoch nicht immer möglich sein.
(6) In den Niederlanden sind die Sprechwege 78, 79, 80 und 81 für den Verkehr über die Fahrt
von ·schiffen (Radarketten) zugewiesen. Bei Benutzung dieser Sprechwege muß die Ausgangs-
leistung immer auf einen Werl zwischen 0,5 und 1 \Vatl herabgesetzt werden.
(7) Sprechweg 78 darf in den im Verteilungsplan unter 1.1 genannten Absdmitten 11, 12 und 13
des Rheins nicht benutzt werden.
(8) In den Niederlanden ist Sprechweg 82 für den Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch
zugewiesen.
(9) In den Niederlanden und Belgien darf Sprechweg 82 für die Ubermittlung von Nachrichten
über die Versorgung und Verproviantierung benutzt werden, wenn die normale Benutzung
der für den öffentlichen Naduichlenaustausch zugewiesenen Sprechwege unvertretbar lange
Verzögerungen hervorruft.
(10) In Belgien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz werden Selektivrufe
auf den 1. Arbeitssprechwegen, die in den in diesem Anhang enthaltenen Verteilungsplänen
genannt sind, ausgesendet.
Darüber hinaus dürfen Seleklivrufe in Belgien und der Bundesrepublik Deutschland auch auf
Spred1weg 16 ausgesendet werden.
In den Niederlanden wird Sprechweg 16 für Selektivrufe und Sid1erheit benutzt.
(1 i) Die Frequenzen 457,525 MHz 467,525 MHz
457,550 MHz 467,550 MHz
457,575 MHz 467,575 MHz
dürfen nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst Nummer 318 B von Funkstellen für den
Funkverkehr an Bord benutzt werden.
Sie dürfen jedoch nicht für diesen Zweck auf den Binnenwasserstraßen der Bundesrepublik
Deutschland benutzt werden.
(12) Für den vorgesehenen Zweck dürfen gegebenenfalls auch andere Frequenzen nach den Emp-
fehlungen der CEPT benutzt werden, wenn die Vertragsverwaltungen dem zustimmen.
(13) Bei Benutzung dieser Sprechwege muß die Ausgangsleistung immer auf einen Wert zwischen
0,5 und 1 Watt herabgesetzt werden (siehe Anhang 3).
(14) In den Niederlanden und Belgien sind Telegramme nach und von Schiffsfunkstellen, die am
Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch teilnehmen, zugelassen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 301
Anhang 3
Betriebliche und tedmische Merkmale der Funkanlagen
Die Sprechfunkanlagen, die auf den in Anhang 2 zu 1.6 Die zulässigen Sprechwege für den Verkehrs-
dieser Vereinbarung angegebenen Sprechwegen 1 ) und kreis Funkverkehr an Bord sind in Anhang 2
auf den in dieser Vereinbarung Artikel 1 angegebenen angegeben.
Wasserstraßen betrieben werden, müssen die folgenden Die Funkanlagen müssen den in den Abschnit-
Bedingungen erfüllen: ten 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über
die technischen Merkmale entspred1en. Die
Betriebliche Merkmale Sprechwege 15 und 17 dürfen nur von trag-
baren Funkgeräten benutzt werden.
1.1 Die im Rheinfunkdienst betriebene Schiffsfunk-
stelle kann entweder aus getrennten Funk-
anlagen für jeden einzelnen der nach.stehend 1.7 Um die Untersuchungen von Vorkommnissen
genannten Verkehrskreise oder aus Funkanla- im Zusammenhang mit der Sicherheit der Schiff-
gen für mehrere dieser Verkehrskreise beste- fahrt zu erleichtern, wäre es erwünscht, für den
hen: Verkehrskreis Scbiff--Schiff Geräte zur Aufzeich-
- öffentlicher Naduichtenaustausch, nung des Sprechfunkverkehrs auf den Sprech-
wegen 10 und 13 bereitzustellen.
- Sch.iff--Sch.iff,
- nautische Information,
Schiff--Hafenbehörde, 1.8 Zur Erleichterung des Betriebsverfahrens, das
im Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaus-
- Funkverkehr an Bord.
tausch. anzuwenden ist, sollten Selektivrufdeco-
der verwendet werden. Diese müssen die in
1.2 Zusätzlich zu der Ausrüstung für die geforderte Abschnitt 5 festgelegten technischen MerkmalP.
Benutzung eines vorgeschriebenen Verkehrs- erfüllen.
kreises dürfen alle Schiffsfunkstellen für die
Teilnahme an einem oder mehreren der in Ab-
schnitt 1.1 genannten Verkehrskreise ausgerü-
stet sein. 2 Tedmische Merkmale
Wenn eine Schiffsfunkstelle an mehreren Ver-
Funkanlagen, die für die Verkehrskreise
kehrskreisen teilnimmt, muß - sofern eine
ständige Hörbereitschaft vorgeschrieben ist - - öffentlicher Nachrichtenaustausch,
der gleichzeitige Empfang auf allen tatsächlich - Schiff--Schiff,
benutzten Sprechwegen sichergestellt werden. - nautische Information und
Verfahren für die zeitlich. abwechselnde Hör-
- Schiff--Hafenbehörde
bereitschaft auf zwei Sprechwegen 2) sind nicht
zulässig. benutzt werden, müssen
Ist eine Sd1iffsfunkstelle mit mehr als einem a) den Bestimmungen in den Anhangen 18 und
Empfänger (z.B. Wachempfänger) ausgerüstet, 19 zur Vollzugsordnung für den Funkdienst
so gelten die in Abschnitt 2.1.3.3 angegebenen entsprechen und
Entkopplungsbedingungen auch., wenn die Funk-
stelle auf einem der normalerweise überwachten b) der folgenden Leistungsbeschreibung ent-
Sprechwege sendet. sprechen.
1.3 Derjenige Teil der Funkstelle, der für den Ver- 2.1 Allgemeine Bedingungen
kehrskreis öffentlich.er Nach.richtenaustausc:h be-
nutzt wird, sollte vorzugsweise Duplex-Betrieb, 2.1.l Aufbau
muß jedoc:h mindestens Semi-Duplex-Betrieb er-
2.1.1.1 Die mechanische und elektrische Bauweise so.wie
möglichen.
die Art der Fertigung der Funkanlagen müssen
Wenn die Funkstelle auf Fahrgastschiffen von den anerkannten Regeln der Technik in jeder
Fahrgästen benutzt werden kann, muß Duplex- Beziehung entsprechen, und die Funkanlagen
Betrieb sichergestellt sein. müssen für die Benutzung an Bord von Schiffen
geeignet sein.
1.4 Derjenige Teil der Funkanlagen, der für den
Verkehrskreis Sdtiff--Schiff benutzt wird, muß 2.1.1.2 Alle Bedienungselemente müssen so bemessen
_Simplex-Betrieb auf einer Frequenz ermög- sein, daß die laufenden Einstellungen leicht aus-
lidten. geführt werden können, und die Anzahl der
Bedienungselemente soll auf das für einen ein-
1.5 Derjenige Teil der Funkanlagen, der für den fachen und zufried~nstellenden Betrieb notwen-
Verkehrskreis nautische Information benutzt dige Mindestmaß herabgesetzt sein.
wird, muß Semi-Duplex-Betrieb ermöglichen. 2.1.1.3 Alle Bedienungselemente, Instrumente und An-
Der Empfang an Bord darf auch während der zeigen sowie die Eingänge und Ausgänge müs-
Sendezeiten aufredtterhalten werden; die Trä- sen deutlich gekennzeichnet sein. Ein Schild mit
gerwelle wird jedoch nur dann ausgestrahlt, der Typenbezeichnung, unter der die Funkanlage
wenn die Bedienungsperson spricht. der Typenprüfung unterzogen worden ist, muß
auf der Funkanlage so angebracht sein, daß es
1) Der Begriff .Sprechweg• ist inzwischen in Anhang 18 zur Vollzugs-
ordnung für den Funkdienst durch .Kanal• ersetzt worden. . in der normalen Betriebslage deutlich sichtbar
!) Gemeint ist das .dual-watm••Verfahren. ist.
302 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1977, Teil II
Dieses Sd1ild muß außerdem lotsende Angaben im Falle sdiled1ter E111stellung die Leistungs-
enthalten: fähigkeit der Funkanlage !)('einträc:htigt W<'r-
Fertigungsnummer und Baujahr, den könnte;
Angaben aus der Typenzulassungsurkunde. wenn die von außen zugänglichen Bedie-
Angaben über den Inhaber der Typenzulas- nungselemente auf einem besonderen Be-
sung. diengerät zusammengefaßt sind und wenn
es mehrere Bediengeräte gibt, muß eines
Einzelheiten über die Stromversorgung, welche von ihnen Vorrang vor den anderen haben.
die Funkanlage speisen soll, müssen ebenfalls
deutlidl angegeben sein. Falls es mehrere Bediengeräte gibt, muß,
wenn ein Bediengerät in Betrieb ist, dies auf
2.1.1.4 Alle Teile der Funkanlage, die bei der Prüfung dem (den) anderen Bediengerät(en) angezeigt
oder Instandhaltung untersudlt werden, müssen werden;
leid1t zugänglidl sein. Die Bestandteile müssen
die Ausgangsleistung des Senders muß auto-
leicht erkannt werden können.
matisch auf einen Wert zwischen 0,5 und
2.1.1.5 Eine vollständige tedlnische Beschreibung muß 1 W herabgesetzt werden, wenn einer der
mit der Funkanlage geliefert werden. Sprechwege 10, 11, 12, 13, 14, 70, 73 oder 77
eingestellt wird. Diese Bestimmung gilt für
2.1.1.6 Die Funkanlage muß einen Kanalwahlschalter alle neuen Funkanlagen, die nach dem 1.
enthalten, auf dem die der Vollzugsordnung für Januar 1979 errichtet werden, und für vor-
den Funkdienst entsprechende Nummer des handene Funkanlagen nach dem 1. Januar
Sprechwegs erscheint, au( den die Funkanlage 1983.
eingestellt ist. Die Nummer des Sprechwegs
muß unabhängig von den Bedingungen der 2.1.3 Lautsprecher und Handapparat
Außenbeleuchtung lesbar sein.
2.1.3.1 Die Funkanlage muß mit einem Handappurat
2.1.1.7 Die Funkanlage muß auf Einfrequenz- oder sowie einem eingebauten Lautsprecher oder
Zweifrequenzsprechwegen mit Handumschaltung einem Ansdlluß für einen Außenlautsprecher
betrieben werden können. Zusätzlich darf sie ausgerüstet sein.
auf Zweifrequenzsprechwegen auch ohne Hand-
umschaltung betrieben werden. 2.1.3.2 Während der Aussendung im Simplex-Betrieb
darf der Ausgang des Empfängers kein Signal
2.1.2 Bedienungselemente abgeben.
2.1.2.1 Folgende Bedienungselemente müssen vorhan- 2.1.3.3 Während der Aussendung im Duplex-Betrieb
den sein: darf nur der Handapparat in Betrieb sein. Elek-
trische und akustisdle Kopplungen müssen so
- ein Ein-/ Aus-Schalter für die gesamte Funk-
klein sein, daß kein Rückkopplungspfeifen ent-
anlage, mit einer Sichtanzeige dafür, daß die
Funkanlage in Betrieb ist; steht. Für Modulationsfrequenzen zwischen 300
und 3 000 Hz muß der Hub des wiederausge-
ein Handapparat mil einer nichtsperrenden sendeten Signals bei einem frei im Raum ge-
Spredltaste zum Schalten des Trägers; haltenen Handapparat geringer sein als 1 /11; des
eine Vorrichtung zum Einstellen der dem Hubes des Signals arn Emplänge:reingang.
Lautsprecher zugeführten NF-Leistung bis
herab auf eine gerade noch wahrnehmbare 2.1.4 Umschaltzeit
Mindestlautstärke. Der Pegel am Hörer des Die Kanal-Umschalteinrichtung muß derart sein,
Handapparates muß davon unbeeinflußt blei- daß die Zeit, die für den Obergang von der
ben. Im Zustand „Senden" muß der Laut- Benutzung eines der Sprechwege zur Benut-
sprecher durch Betätigen des Sende-/Em- zung irgendeines anderen Spred1weges notwen-
pfangs-Umschalters abgeschaltet sein. Eine dig ist, 5 Sekunden nicht überschreitet. Die
andere Abschaltmöglichkeit für den Laut- Funkanlage darf nicht senden können, ehe die
sprecher ist nicht erluubt; Nennfrequenz erreicht ist.
ein Kanalwählschalter, auf dem Sprechweg Die Zeit, die für das Umschalten von Senden
16 besonders gekennzeichnet ist; auf Empfang und umgekehrt notwendig ist,
ein Schalter, mit dem die Ausgangsleistung darf 0,3 Sekunden nicht übersdlreiten.
des Senders auf einen Wert zwischen 0,5
und 1 Watt herabgesetzt werden kann; 2.1.5 Vorsichtsmaßnahmen für die Sicherheit
- eine Einstellvorrichtung für die Rauschsperre; 2.1.5.1 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um
- eine Einstellvorrichtung, mit der die Hellig- die Funkanlage vor den Auswirkungen zu hoher
keit aller Lampen der Funkanlage auf die Ströme oder Spannungen zu schützen.
Helligkeit der Umgebung herabgesetzt wer-
den kann. Jedoch müssen die Betriebsanzei- 2.1.5.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um
gen bei jedem Betriebszustand erkennbar die Funkanlage vor Schäden zu schützen, wenn
sein; die Stromquelle vorübergehende Spannungs-
schwankungen erzeugt und wenn die Pola-
- eine Anzeige dafür, daß der Träger ausge- ritäten der Stromquelle aus Versehen umge-
strahlt wird. kehrt werden.
2.1.2.2 Die Funkanlage muß auch folgende Bedingungen
2.1.5.3 Es muß eine Vorrichtung für das Erden des
erfüllen:·
Gehäuses der Funkanlage vorhanden sein; dies
- Die Bedienungsperson darf zu keinem Be- darf aber nicht dazu führen, daß irgendeine
dienungselement Zugang haben, durch das Klemme der ·Stromquelle geerdet wird.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 303
2.1.5.4 Alle Bauteile und Verdrahtungen, in denen sich v\'enn die Funkgeräte einer Sd1iffsfunkstel10
Gleich- und/oder Wechselspannungen (andere nid1t an eine gemeinsame Antenne, sondern an
als HF-Spannungen) zu einer Spitzenspannung getrennte Antennen angesd1lossen sind, muß
von mehr als 50 Volt addieren, müssen Yor je- durch entsprechende Maßnahmen eine ausrei-
der zufälligen Berührung geschützt sein und d1ende Entkopplung der Antennen sid1ergestellt
beim Entfernen der Schutzvorrichtungen auto- werden.
matisd1 von allen Stromquellen getrennt wer-
den. Anderenfalls muß die Funkanlage so kon- 2.2 Prüfbedingungen, Stromversorgung und
struiert sein, daß der Zugang zu Teilen, die Umgebungstemperaturen
solche Spannungen aufweisen, nur mit Hilfe ei-
nes Werkzeugs, z.B. eines Schraubenschlüssels 2.2.1 Normale und extreme Prüfbedingungen
oder eines Schraubendrehers, möglich ist; Warn-
Die Typenprüfungen müssen unter normalen
schilder müssen sowohl innerhalb der Funkan-
Prüfbedingungen und, soweit dies gefordert
lage als audi auf den Schutzvorrichtungen gut
wird, unter extremen Prüfbedingungen durchge-
sichtbar angebracht sein.
führt werden. Die Prüfbedingungen und die
2.1.5.5 Die in Betrieb befindliche Funkanlage darf kei- Prüfverfahren sind in den folgenden Abschnit-
nen Schaden erleiden, wenn der Antennenan- ten 2.2.2 bis 2.2.5 festgelegt.
sdiluß während einer Zeit von mindestens
5 Minuten offen oder kun:geschlossen ist. 2.2.2 Stromversorgung
Während der Typenprüfungen müssen die Funk-
2.1.6 Sendeart und Modulationsrnerkrnale geräte aus einer Prüfstromquelle versorgt wer-
den, welche normale und extreme Prüfspannun-
2.1.6.1 Es darf nur Frequenzmodulation mit einer
gen liefern kann, wie in den Abschnitten 2.2.3.2
Preemphasis von 6 dB je Oktave (Phasenmo-
und 2.2.4.2 angegeben. Der innere Widerstand
dulation) verwendet werden.
der Prüfstromquelle muß so klein sein, daß sein
2.1.6.2 Die Funkanlage muß für einen zufriedenstellen- Einfluß auf die Ergebnisse der Prüfungen ver-
den Betrieb mit einem Sprechwegabstand Yon nachlässigt werden kann. Bei den Prüfungen
. 25 kHz vorgesehen sein. wird die Spannung der Stromquelle an den
Eingangsklemmen der Funkgeräte gemessen.
2.1.G.3 Der Frequenzhub, der einer Modulation von
100 0/o entspricht, muß so nahe wie möglidl bei Während der Prüfungen muß die Spannung
± 5 kHz liegen. Der Frequenzhub darf in kei- der Stromquelle mit einer zulässigen Abwei-
nem Fall ± 5 kHz überschreiten. chung von ± 3 6 /o - bezogen auf die Spannung
zu Beginn der jeweiligen Prüfung - konstant
2.1.7 Anzahl der Sprechwege gehalten werden.
Jede Verwaltung soll die Anzahl der erfor<ler- 2.2.3 Normale Prüfbedingungen
liehen Sprechwege festlegen.
Die Höchstzahl der Sprechwege, für welche die 2.2.3.1 Normale Temperatur- und
Funkanlage ausgerüstet ist, muß im Prüfproto- Feuchtigkeitsbedingungen
koll angegeben sein. Als normale Temperatur- und Feucht1gkeihb<·-
dingungen bei den Prüfungen gelten alle cnl-
2.1.8 Frequenzbereiche sprechenden Temperatur- und Feud1tigkeits-
kombinationen innerhalb folgender Grenzen:
2.1.8.1 Funkanlagen, die nur für den Betrieb auf Ein-
frequenzsprechwegen vorgesehen sind, müssen - Temperatur + 15 :c bis + 35 cc,
im gesamten Bereich von 156,300 MHz bis - relative Luftfeuchtigkeit 20 "10 bis 75" "·
156,875 MHz betrieben ;werden können. Anmerkung: Wenn es unmöglich ist, die Prü-
2.1.8.2 Funkanlagen, die für den gleichzeitigen Betrieb fungen unter den obigen Bedingungen durd12u-
auf Einfrequenzsprechwegen und auf Zweifre- führen, muß dem Prüfprotokoll eine Anmerkung
quenzsprechwegen vorgesehen sind, müssen au- hinzugefügt werden, aus der sid1 die Tempera-
ßerdem mit einem Abstand von 4,6 MHz zwi- tur und die relative Luftfeuchtigkeit während
schen den Sende- und den Empfangsfrequenzen der Prüfungen ergibt.
innerhalb der folgenden Bereiche betrieben 2.2.3.2 Normale Stromversorgung
werden können:
2.2.3.2.1 Spannung und Frequenz bei Netzstronwersor-
156,025 MHz- 157,425 MHz für die Aussendung
gung
und
Die normale Prüfspannung für Funkgeräte, die
160,625 MHz-162,025 MHz für den Empfang.
aus dem Netz versorgt werden sollen, muß gleid1
2.1.9 Antennen der Nennspannung des Netzes sein. Für die
Zwecke dieser Leistungsbeschreibung muß die
Die Antennen müssen in der Horizontalebene Nennspannung die Spannung oder eine der
ein Rundstrahldiagramm aufweisen. Spannungen sein, für welche die Funkgeräte
Antennen mit Gewinn (bezogen auf einen in hergestellt wurden.
gleicher Höhe wie die betrachtete Antenne Die Frequenz des Prüfstroms muß 50 Hz ± 1 Hz
angebrachten i../2-Dipol) sind nicht zugelassen. betragen.
Die Antennen müssen frei stehen, d. h. sie sol-
2.2.3.2.2 Stromversorgung aus einer Bleibatterie
len in einer Entfernung von wenigstens 4 m
von al~~n größeren Metallkörpern, die sie an Für einen Betrieb der Funkgeräte bei Versor-
Höhe übertreffen, erridltet werdei:i. Der höchste gung aus einer Bleibatterie muß die normale
Punkt der Antennen soll nidlt mehr als 12. m Prüfspannung 1,lmal so groß sein wie die Nenn-
über der Einsenkungsmarke liegen. spannung der Batterie (6 Volt, 12 Volt usw.).
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
2.2.3.2.3 Andere Stromversorgung sehen Prüfungen müssen mit der Nennspannung
der Stromquelle durchgeführt werden. Wenn
Im Falle der Versorgung aus einer anderen
der Ausdruck „Prüfung der Leistungsfähigkeit"
Stromquelle oder aus einer Batterie anderer
verwendet wird, müssen darunter einfache Funk-
Art muß die normale Prüfspannung gleich der-
tionsprüfungen und einfache elektrische Prüfun-
jenigen sein, die zwischen dem Hersteller der
gen verstanden werden, die beweisen sollen,
Funkgeräte und der Behörde, welche die Prü-
daß die Funkanlage betriebsbereit ist.
fungen durchführt, vereinbart worden ist.
2.2.6.2 Feuchte Wärme
2.2.4 Extreme Prüfbedingungen
Die Funkanlage muß in eine Kammer gebracht
2.2.4. l Extreme Temperaturen werden, die binnen zwei Stunden von Zimmer-
Im Falle von Prüfungen bei extremen Tempera- temperatur bis auf + 40 °c (± 3 °q erwärmt
turen müssen die Messungen nach den in Ab- und auf eine relative Luftfeuchtigkeit von min-
schnitt 2.2.5 festgelegten Verfahren durchgeführt destens 93 0/o gebracht werden muß. Die Kam-
werden, wobei die untere Temperatur -15 °C mer muß mindestens 10 Stunden lang auf einer
und obere + 55 °C betragen muß. Temperatur von + 40 °c (± 3 °q und auf 93 •;,
2.2.4.2 Extreme \Verte der Stromversorgung _
( 3+ 2 0/o)
0/o re l .
ativer Lu f t f euchhgke1t
. . ge h alten wer-
den. Nach Ablauf dieser Zeit muß mindestens
2.2.4.2.1 Spannung und Frequenz bei Netzstromversor-
30 Minuten lang eine Prüfung der Leistungs-
gung
fähigkeit durmgeführt werden, die beweisen
Die extremen Prüfspannungen für Funkgeräte, soll, daß die Funkanlage unter den vorstehen-
die aus dem \,Vechselstromnetz versorgt werden den Bedingungen betriebsbereit ist. Die Ergeb-
sollen, müssen gleich der Nennspannung des nisse dieser Prüfung müssen im Prüfprotokoll
Netzes ± 10 °/1.1 sein. angegeben werden. Ventilatoren oder in die
Die Frequenz des Prüfstromes muß 50 Hz ± 1 Hi Funkanlage eingebaute Wärmequellen dürfen
betragen. während der letzten 60 Minuten der Prüfung
in Betrieb gesetzt werden.
2.2.4.2.2 Stromversorgung aus einer Batterie Während sim die Funkanlage nod1 in der Kam-
Für einen Betrieb der Funkgeräte bei Versor- mer befindet, muß die Temperatur der Kammer
gung aus einer Batterie müssen die extremen in hömstens 1 Stunde auf Zimmertemperatur
Prüfspannungen 1,3- und 0,9mal so groß sein gebracht werden. Die Funkanlage muß dann
wie die Nennspannung der Batterie (6 Volt, 3 bis 6 Stunden lang normaler Temperatur und
12 Volt usw.). Feuchtigkeit ausgesetzt werden, ehe weitere
Prüfungen durmgeführt werden.
2.2.4.2.3 Andere Stromversorgung
Im Falle der Versorgung der Funkgeräte aus 2.2.6.3 Niedrige Temperatur
einer anderen Stromquelle müssen die extremen
Die Funkanlage muß in eine Kammer gebracht
Prüfspannungen gleich denjenigen sein, die zwi-
werden, in der die Temperatur auf - 25 °C
schen dem Hersteller der Funkgeräte und der
Behörde, welche die Prüfungen durchführt, ver-
( ± 3 :q gesenkt und mindestens 10 Stunden
lang auf dieser Höhe gehalten wird.
einbart ,,·ordcn sind.
Dann muß die Funkanlage mindestens 3 Stun-
2.2.5 Verfahren für Prüfungen bei extremen Tempera- den lang normaler Zimmertemperatur ausge-
turen setzt werden.
Die Funkanlage muß während der Zeiten der Danach muß die Funkanlage einer • Prüfung
Temperaturstabilisierung abgeschaltet werden, der Leistungsfähigkeit~ unterzogen werden, die
außer in den in Abschnitt 2.2.7.2 vorgesehenen beweisen soll, daß die Funkanlage betriebsbe-
Fällen. reit ist und daß keine Mängel \·orhandcn sind.
Ehe eine Pri.Jfung bei der oberen Temperatur
durchgeführt wird, muß die Funkanlage in die 2.2.6.4 Vibration
Prüfkammer gebracht werden und dort bleiben, Die Funkanlage, die mit allen vorgesehenen
bis das thermisd1e Gleimgewicht erreicht ist. Schwingungsdämpfern ausgerüstet ist, muß in
Die Funkanlage muß dann eine halbe Stunde ihrer normalen Betriebslage auf dem Schüttel-
lang auf Senden geschaltet werden; während tisch befestigt werden.
und nach dieser Zeit muß sie die Bedingungen
dieser Leistungsbeschreibung erfüllen. 2.2.6.4.1 Zuerst muß die Funkanlage 15 Minuten lang in
senkrechte Smwingungen mit Frequenzen von
Im Falle einer Prüfung bei der unteren Tempe-
1 bis 10 Hz und mit einer Amplitude von
ratur muß die Funkanlage in der Prüfkammer
3,0 mm versetzt werden; dabei sind die in
bleiben, bis das thermische Gleichgewicht er-
Abschnitt 2.2.6.4.3 festgelegten Bedingungen zu
reicht ist; dann muß die Funkanlage eine Minute
berücksichtigen.
lang auf Betrieb oder Empfang geschaltet wer-
den, und nach dieser Zeit muß sie die Bedin- 2.2.6.4.2 Dann muß die Funkanlage 15 Minuten lang in
gungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllen. senkrechte Schwingungen mit Frequenzen von
5 bis 35 Hz und mit einer Amplitude von 0,4 mm
2.2.6 Prüfung bei Umgebungsbedingungen versetzt werden; dabei sind die in Abschnitt
Allgemeines 2.2.6.4.3 festgelegten Bedingungen zu berück-
2.2.6.1
sichtigen.
Vor Beginn der Prüfung bei Umgebungsbedin-
gungen muß geprüft werden, ob die Funkanlage 2.2.6.4.3 Nachdem die Frequenz zunächst von 1 Hz auf
die anderen Bedingungen dieser Leistungsbe-. 2,5 Hz erhöht wurde, darf ihre Änderung nicht
schreibung erfüllt. Die vorgeschriebenen elektri- kleiner als eine Oktave je Minute sein.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 305
2.2.G.4.4 Während der Vibrationsprüfungen muß die 2.3.2 Rausd1sperre (Squeldl)
Funkanlage eingeschaltet sein; es müssen ein- Wenn nidlts Gegenteiliges angegeben ist, muß
fad1e Funktionsprüfungen und einfache elek- die Rauschsperre während der Dauer der Typen-
trische Prüfungen durchgeführt werden, die be- prüfungen außer Betrieb gesetzt werden.
\,:eisen sollen, daß die Funkanlage unter den
vorstehenden Bedingungen betriebsbereit ist. 2.3.3 Normale Prüfmodulation
2.2.6.4.5 Diese Prüfung kann mit Schwingungen in der Bei normaler Prüfmodulation muß die Modula-
horizontalen Ebene in jeder von zwei zueinan- tionsfrequenz 1 kHz und der Frequenzhub ± 3
der senkrechten Richtungen wiederholt werden. kHz betragen. Das Prüfsignal muß weitgehend
2.2.6.4.6 Soweit möglich muß die Funkanlage während ohne Amplitudenmodulation sein.
der Prüfung überwacht werden, und wenn in 2.3.4 Künstliche Antenne
irgendeinem Teil übermäßige Schwingungen
festgestellt werden, muß dies untersucht wer- Wenn die Prüfungen mit einer künstlidlen An-
den. tenne durchgeführt werden, muß diese ein ohm-
scher und nidltstrahlender Lastwiderstand von
2.2.6.4.7 Nach der Vibrationsprüfung muß die Funkan- 50 Ohm sein.
lage auf mechanische Beschädigungen unter-
sucht werden. Es müssen Prüfungen von kurzer 2.3.5 Bestimmungen über das Prüfsignal, das an den
Dauer durchgeführt werden, um sicherzustellen, Sendereingang angelegt wird
daß die Bedingungen dieser Leistungsbeschrei-
Für die Zwecke dieser Leistungsbesdlreibung
bung erfüllt werden.
muß das an den Sender angelegte NF-Modula-
2.2.7 Anheizzeit tionssignal von einem mit dem Sprechkapsel-
anschluß verbundenen Generator abgegeben
2.2.7.1 Die Funkanlage muß, außer in dem in Abschnitt werden, wenn nicht Gegenteiliges vermerkt ist.
2.2.7.2 Yorgesehenen Fall, eine Minute, nach-
dem sie eingeschaltet worden ist, betriebsbereit 2.3.6 Prüfung einer Funkanlage mit Duplexweidle
sein und die Bedingungen dieser Leistungsbe- Falls die Funkanlage mit einer eingebauten oder
sdueibung erfüllen. einer getrennt angeschlossenen Duplexweid1e
2.2.7.2 Wenn die Funkanlage Teile enthält, deren ord- ausgerüstet ist, müssen die Bedingungen dieser
nungsgemäßes Arbeiten eine Heizung erfor- Leistungsbeschreibung erfüllt werden, wenn die
dert, z. B. Quarzthermostate, muß eine Anheiz- Messungen am Antennenausgang der Weiche
zeit von 30 Minuten zugestanden werden, ge- durdlgeführt werden.
rechnet von dem Augenblick an, in dem diesen
Teilen Strom zugeführt wird. Nach dieser Zeit 2.3.7 Prüfspredlwege
müssen die Bedingungen dieser Leistungsbe- Die Typenprüfungen müssen erforderlichenfalls
schreibung erfüllt werden. auf dem im Rheinfunkdienst benutzen höchsten
und niedrigsten Sprechweg soweit auf Sprech-
2.2.7.3 \Venn Abschnitt 2.2.7.2 angewandt wird, muß
die Stromversorgung der Heizstromkreise so be- weg 16 durchgeführt werden.
schaffen sein, daß sie eingesdrnltet bleiben
kann, selbst ,,enn andere Stromversorgungen 2.4 Sender
für die Funkanlage oder innerhalb der Funk-
anlage abgesd1altet werden. \\Tenn ein beson- 2.4.1 Frequenzabweidrnng
derer Schalter für die Heizstromkreise an der
Funkanlage angebracht ist, muß der Zweck die- 2.4.1.1 Begriffsbestimmung
ses Schalters deutlidl angegeben sein, und in Die Frequenzabweidlung des· Senders ist die
den Bedienungsvorschriften muß festgelegt sein, Differenz zwischen der gemessenen Frequenz ..
daß die Heizstromkreise normalerweise an die des Trägers und ihrem Nennwert.
Stromversorgung angesdllossen bleiben sollen.
2.4. 1.2 Meßverfahren
2.3 Allgemeine Meßbedingungen Die Frequenz des Trägers muß bei fehlender
Modulation gemessen werden, wobei derSender
2.3.1 Bestimmungen über Prüfsignale, die an den
an eine künstliche Antenne (Absdlnitt 2.3.4) an-
Empfängereingang angelegt werden
gesdllossen sein muß. Die Messung muß unter
Meßsender, die Prüfsignale erzeugen, weldle an normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) und
den Empfängereingang angelegt werden sollen, unter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte
müssen derart mit dem Empfänger verbunden 2.2.4.1 und ·2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) durch-
werden, daß der dem Empfängereingang ange- geführt werden.
botene Widerstand 50 Ohm beträgt. Diese Be-
dingung muß unabhängig davon erfüllt wer- 2.4.1.3 Grenzen
den, ob ein einziges Prüfsignal oder mehrere Die Frequenzabweichung darf 1,5 kHz nicht
Prüfsignale gleidlzeitig an den Empfänger an- überschreiten.
gelegt werden.
Die Pegel der Prüfsignale am Eingang müssen 2.4.2 Trägerleistung
in Werten der elektromotorischen Kraft ausge- Begriffsbestimmungen
2.4.2.1
drückt werden, die am Senderausgang, welcher
mit dem Empfänger zu verbinden ist, vorhan- Die Trägerleistung ist die mittlere Leistung, die
den wäre. während einer Periode der HF-Schwingung bei
fehlender Modulation an die künstliche Antenne
Die Auswirkungen des Rauschens und jeglidler
abgegeben wird.
Intermodulationsprodukte, die ihren Ursprung
in den Meßsendern haben, sollen vernachlässig- Die vom Hersteller angegebene Trägerleistung
bar sein. ist die Nennausgangsleistung.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
2.4.3.2.:! Grenzen
Der Sender muß an eine künstlid1e Antenne Der Frequenzhub bei Modulationsfrequenzen
(Abschnitt 2.3.4) angeschlossen \,·erden; die an zwischen 3 kHz und 6 kHz darf den Hub bei der
diese künstliche Antenne abgegebene Leistun0 Modulationsfrequenz von 3 kHz nicht über-
muß gemessen werden. Die Messungen müssen sdueiten. Bei der Modulationsfrequenz von G
unter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) kHz darf der Frequenzhub ± 1,5 kHz nimt über-
und unter extremen Prüfbedingungen (Absdmilie schreiten.
2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleid12eitig angewandt) durch-
Der Frequenzhub bei Modulationsfrequenzen
geführt werden.
zwischen 6 kHz und 25 kHz darf die Werte nicht
überschreiten, die gegeben sind durch eine li-
2.4.2.3 Grenzen
neare Funktion des Frequenzhubes (in dB) mit
Die Trägerleistung, die unter normalen Prüfbe- einer Absenkung von 14 dB/Okt. in Abhängig-
dingungen gemessen wird, wenn der Schalter keit von der Modulationsfrequenz, ausgehend
für die Ausgangsleistung (siehe Abschnitt 2.1.2.1) von dem Punkt, an dem die Frequenz 6 kHz und
auf den höchsten Wert eingestellt ist, darf höch- der Hub ± 1,5 kHz beträgt; der Frequenzhub
stens um 1,5 dB von der Nennausgangsleistung nimmt also mit zunehmender Modulationsfre-
abweichen. quenz ab.
Wenn der Schalter für die Ausgangsleistung auf
2.4.4 Begrenzung des Sendermodulators
den höchsten Wert eingestellt ist, muß die Trä-
gerleistung unter allen Prüfbedingungen zwi- 2.4.4.l Begriffsbestimmung
schen 6 und 25 Watt betragen.
Dieses Merkmal drückt aus, daß sich der Sender
Wenn der Schalter für die Ausgangsleistung aul bis nahe an den in Abschnitt 2.4.3.1.3 festge-
den niedrigsten Wert eingestellt ist oder wenn legten maximal zulässigen Frequenzhub modu-
die Leistung automatisch herabgesetzt wird, muß lieren läßt.
die gemessene Trägerleistung unter allen Prüf-
bedingungen zwischen 0,5 und 1 Watt betragen. 2.4.4 2 Meßverfahren
2.4.3 Frequenzhub Ein Modulationssignal mit der Frequenz von
1 000 Hz und einem Pegel, der so eingestellt ist,
2.4.3.1 Maximal zulässiger Frequenzhub daß der Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird an
den Sender angelegt. Der Pegel des Signals
2.4.3.1.1 Begriffsbestimmung wird dann um 20 dB erhöht, und der Hub wird
erneut gemessen. Diese Prüfung muß unter nor-
Für die Zwecke dieser Leistungsbesrnreibung
malen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) und
ist der maximal zulässige Frequenzhub die höd1-
unter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte
ste zulässige Differenz zwischen der Augen-
2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) durch-
blicksfrequenz des modulierten HF-Signals und geführt werden.
der Frequenz des unmodulierten Trägers.
2.4.4.3 Grenzen
2.4.3. l .'.!. Meßverfuhren
Der Frequenzhub muß Z\'vischen ± 3,5 kHz und
Der frequenzhub muß am Ausgdng des an eine ± 5 kHz betragen.
künstlid1e Antenne (Abschnitt 2.3.4) angeschlos-
senen Senders mit Hilfe eines Hubmessers ge- 2.4.5 Empfindlichkeit des Modulators, einsd1licßlid1
messen werden, mit dem der Maximalhub ein- Mikrofon
srnließlich desjenigen Hubes gemessen werden
kann, der sich aus irgendweld1en Oberwellen 2.4.5.1 Begriffsbestimmung
und aus irgendweld1en Intermodulationspro-
dukten ergibt, die im Sender entstehen können. Dieses Merkmal drückt aus, daß der Sender eine
Die Modulationsfrequenz muß zwisrnen der für ausreichende Modulation erzeugen kann, wenn
angemessen gehaltenen niedrigsten Frequenz dem Mikrofon ein bestimmtes NF-Signal, das
und 3 kHz verändert werden. Der Pegel dieses der normalen mittleren Sprachlautstärke ent-
Prüfsignals muß 20 dB über dem Pegel der nor- spricht, zugeführt wird.
malen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) liegen.
2.4.5.2 Meßverfahren
2.4.3.1.3 Grenzen Ein NF-Signal von 1 000 Hz wird dem Mikrofon
Der maximal zulässige Frequenzhub beträgt ± 5 so zugeführt, daß ein Schalldruck von 94 dB,
kHz. bezogen auf 2 X 10·5 Pascal, an der Membran
erzielt wird; der sich ergebende Hub wird ge-
2.4.3.2 Herabsetzung des Frequenzhubes bei Modula- messen.
tionsfrequenzen über 3 kHz
2.4.5.3 Grenzen
2.4.3.2.1 Meßverfahren Der Frequenzhub muß zwischen ± 3 kHz und
Der Sender muß unter normalen Prüfbedingun- ± 4,5 kHz betragen.
gen (Abschnitt 2.2.3) betrieben werden und nach
den Bedingungen in Abschnitt 2.3.4 belastet 2.4.6 NF-Frequenzgang des Senders
werden. Der Sender muß mit der normalen Prüf-
2.4.6.1 Begriffsbestimmung
modulation (Abschnitt 2.3.3) moduliert werden.
Bei konstantem Eingangspegel des Modulations- Der NF-Frequenzgang des Senders drückt aus,
signals muß die Modulationsfrequenz zwischen daß der Sender ohne übermäßige Verschlechte-
3 kHz und 25 kHz verändert werden; dabei muß rung des Frequenzgangs in Abhängigkeit von
der Frequenzhub gemessen werden. der Modulationsfrequenz betrieben werden kann.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 307
2.4.6.2 Meßverfahren 2.4.7.2.2 Extreme Prüfbedingungen
Es können zwei Meßverfahren angewandt wer- Unter extremen Prüfbedingungen (Absd111ille
den, die zu sehr ähnlid1en Ergebnissen führen. 2.2.4.1 und 2.2.4..2 gleidlzeitig angewandt) müs-
Das angewandte Verfahren muß im Prüfproto- sen die Messungen bei 1 000 Hz mit einem Fre-
koll angegeben werden. quenzhub von ± 3 kHz durdlgeführt werden.
2.4.6.2.1 Verfahren mit konstantem Hub 2.4.7.3 Grenzen
Der NF-Klirrfaktor darf 10 A/o nicht überschrei-
Ein Modulationssignal mit der Frequenz von
ten.
1 000 Hz und mit einem Pegel, der so eingestellt
ist, daß der Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird 2.4.8 Nachbarkanalleistung
an den Sender angelegt.
2.4.8. I Begriffsbestimmung
Dann wird die Modulationsfrequenz zwischen
Die Nachbarkanalleistung ist derjenige Teil der
300 Hz und 3 000 Hz verändert, wobei der Pegel
Gesamtausgangsleistung eines unter festgeleg-
so eingestellt wird, daß der Frequenzhub des
ten Bedingungen modulierten Senders, der in-
HF-Signals konstant und gleich dem obenge-
nerhalb der Bandbreite eines normalerweise in
nannten Wert ist.
dem System benutzten Empfängers abgegeben
Der Wert für die Amplitude des NF-Modula- wird, weldier auf einem der Nachbarkanäle be-
tionssignals in Abhängigkeit von der Frequenz trieben wird. Diese Leistung ist die Summe der
muß sidi innerhalb der in Abschnitt 2.4.6.3.t an- durch Modulation, Brumm und Rauschen ent-
gegebenen Grenzen um 6 dB je Oktave von dem standenen mittleren Leistungen des Senders.
oben festgelegten Punkt bei 1 000 Hz an ändern;
die Amplitude wird bei zunehmender Frequenz 2.4.8.2 Meßverfahren
kleiner. 2.4.8.2.1 Allgemeine Bemerkungen
2.4.6.2.2 Verfahren mit konstantem Eingangspegel Es werden zwei Verfahren vorgeschlagen, deren
Ergebnisse gleichwertig sind. Das angewandte
Ein Modulationssignal mit der Frequenz von Verfahren muß im Prüfprotokoll angegeben
1 000 Hz und mit einem Pegel, der so eingestellt werden.
ist, daß der Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird
an den Sender angelegt. 2.4.8.2.2 Meßverfahren mit einem Leistungs-
meßempfänger
Dann wird die Modulationsfrequenz zwischen
300 Hz und 3 000 Hz verändert, während der Die Nachbarkanalleistung darf mit Hilfe eines
Pegel des NF-Signals konstant auf dem oben- Leistungsmeßempfängers gemessen werden, der
genannten ·wert gehalten wird. die Bedingungen in Abschnitt 2.4.8.2.3 erfüllt
(und nachstehend in den Absdinitten 2.4.8.2.2
2.4.6.3 Grenzen und 2.4.8.2.3 als „Empfänger• bezeichnet wird).
2.4.6.3. l Verfahren mit konstantem Hub Der Sender muß unter normalen Prüfbedingun-
gen (Abschnitt 2.2.3) mit voller und mit herab-
Der Wert für die Amplitude des NF-Modula- gesetzter Leistung betrieben werden. Der Sen-
tionssignals darf höchstens um - 1 dB oder derausgang muß durch eine Vorrichtung so mit
+ 3 dB von dem in Abschnitt 2.4.6.2. I angege- dem Eingang des „Empfängers" verbunden wer-
benen \Vert abweichen. den, daß der dem Sender angebotene Wider-
2.4.6.3.2 Verfahren mit konstantem Eingangspegel stand gleich dem Widerstand der in Abschnill
2.3.4 beschriebenen künstlichen Antenne ist und
Der Modulationsindex (Verhältnis des Frequenz- der Pegel am Eingang des „Empfängers• ange-
hubes zur ModulationsfrequE:nz} muß konstant messen ist.
und innerhalb der Grenzen von + 1 dB oder Der Sender muß mit einem Signal mit der Fre-·
- 3 dB gleich seinem Wert bei 1 000 Hz sein. quenz 1 250 Hz moduliert werden, und zwar mit
einem Pegel, der um 20 dB größer ist als der-
2.4.7 NF-Klirrfaktor der Aussendung
jenige, welcher einen Frequenzhub von ± 3 kHz
2.4.7.1 Begriffsbestimmung erzeugt.
Der Klirrfaktor der mit einem NF-Signal modu- Der „Empfänger" muß auf die Nennfrequenz des
lierten Aussendung wird durch das Verhältnis Senders abgestimmt werden, und das regelbare
(in 8/o) der gesamten Effektivspannung aller Dämpfungsglied des „Empfängers" muß so auf
Oberwellen zur gesamten Effektivspannung des einen Wert p dB eingestellt werden, daß am
Signals nach linearer Demodulation ausgedrückt. Meßgerät ein Pegel von 5 dB über dem Ge-
räusdipegel des .Empfängers• abzulesen ist.
2.4.7.2 Meßverfahren Der .Empfänger• muß dann auf die Nennfre-
Das vom Sender erzeugte HF-Signal wird über · quenz eines der Nachbarkanäle abgestimmt wer-
eine geeignete Koppelvorrichtung an einen den, und das regelbare Dämpfungslied muß so
linearen Demodulator mit Deemphasisnetzwerk auf einen Wert q dB eingestellt werden, daß am
von 6 dB/Oktave angelegt. Meßgerät wieder derselbe Pegel abzulesen ist.
Das Verhältnis der Leistung des Trägers mit
2.4.7.2.1 Normale Prüfbedingungen
Modulation zur Nachbarkan:alleistung ist durch
Unter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt die Differenz zwischen den am Dämpfungsglied
2.2.3) wird das HF-Signal nacheinander mit den eingestellten Werten p und q gegeben. Dieses
Frequenzen 300 Hz, 500 Hz und 1 000 Hz mit Verhältnis, bezogen auf die in Abschnitt 2.4.2
·einem konstanten Modulationsindex von 3 mo- festgelegte Trägerleistung, ergibt die Nadlbar-
duliert .. kanalleistung .
. Der NF-Klirrfaktor wird bei allen obengenann- Die Messung muß für den anderen Nachbar-
ten Frequenzen gemessen. kanal wiederholt werden.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
2.4.8.2.3 t--.1erkmale des Leislungsmeßempfängers derausgang, einsdlließlich des in die Nachbar-
Der Leistungsmeßempfänger muß aus einer kanäle ausgesendeten Teils, angezeigt wird.
Mischstufe, einem Quarzfilter, einem regelbaren Die Nachbarkanalleistung muß beredlnet wer-
Dämpfungsglied, einem Verstärker und einem den, indem die innerhalb der Bandbreite von
Effektivwert-Voltmeter bestehen, wobei alle 16 kHz gemessenen Leistungen aller Frequenz-
diese Teile in Reihe geschaltet sind, sowie aus komponenten, einschließlich des Rauschens, ad-
einem fest eingebauten Oszillator. Dieser darf diert werden. Die Messung muß in jedem der
durch einen Meßsender ersetzt werden . Nadibarkanäle durchgeführt werden.
• Die Bandbreite des Filters muß folgende V-./er- 2.4.8.2.S Anforderungen an den Spektrumanalysator
te haben:
Der Spektrumanalysator muß folgende Bedin-
zwisdlen Punkten mit einer Dämpfung von 6 dB: gungen erfüllen:
16 ± 1,6 kHz,
Bei Verwendung einer Auflösungsbandbreite
zwisd1en Punkten mit einer Dämpfung von 70 dB: von 1 kHz muß es möglich sein, die Amplitude
35 ± 3,5 kHz, eines Signals oder Rauschens, · deren Pegel den
zwisdlen Punkten mit einer Dämpfung von 90 dB: auf dem Bildschirm dargestellten Geräusdlpegel
50 ± 5 kHz. des Spektrumanalysators um 3 dB oder mehr
Das Dämpfungsglied muß mindestens einen Be- überschreitet, bis auf ± 2 dB genau zu messen,
reich von 80 dB in Stufen von 1 dB überstrei- wenn im Frequenzabstand von 10 kHz ein Si-
chen. Jedoch wird, um künftigen Anforderungen gnal vorhanden ist, dessen Pegel um 90 dB über
geredlt zu werden, ein Bereich von 90 dB oder dem des zu messenden Signals liegt.
mehr empfohlen. Die Messungen der entsprechenden Amplituden
Der Rauschfaktor des Verstärkers darf nicht müssen bis auf ± 1 dB genau sein. Es muß
schlechter als 4 dB sein. Der Frequenzgang des möglidi sein, den Spektrumanalysator so einzu-
Verstärkers darf über die Bandbreite von stellen, daß auf seinem Bildsd1irm zwei Kom-
16 kHz höchstens um 1 dB schwanken. ponenten, deren Frequenzabstand 1 kHz be-
trägt, getrennt werden können.
Wenn die Dämpfung des Quarzfilters außerhalb
der oben angegebenen Bandbreite von 50 kHz 2.4.8.3 Grenzen
unter 90 dB liegt, muß der Frequenzgang des
Die Nad1barkanalleistung darf einen Wert von
Verstärkers so sein, daß die Dämpfung des
70 dB unter der Leistung des Trägers mit Mo-
Quarzfilters und des Verstärkers zusammen
dulation nid1t überschreiten, braudlt aber nidlt
nicht kleiner ist als 90 dB.
kleiner als 0,2 Mikrowatt zu sein.
Das Effektivwert-Voltmeter muß bei seinem
Höchstausschlag den Effektivwert von nicht 2.4.9 Nebenaussendungen
sinusförmigen Signalen anzeigen, bei denen das
Verhältnis des Spitzenwerts der Amplitude zum 2.4.9.1 Begriffsbestimmung
Effektivwert der Amplitude mindestens den Nebenaussendungen sind Aussendungen auf
Wert 10 erreicht. anderen Frequenzen als der des Trägers und
Das Meßgerät muß so besdlaffen sein, daß die der dazugehörigen Seitenbänder bei normaler
Leistungsmessungen bis auf 1,5 dB genau blei- Modulation. Der Pegel der Nebenaussendungen
ben, wenn der Pegel am Eingang des „Empfän- muß gemessen werden als:
gers" um 100 dB über den kleinsten meßbaren a) Pegel der Leistung, die an eine Ubertra-
Pegel erhöht wird. gungsleitung oder Antenne abgegeben wird,
In einem Bereich von 16 kHz Breite, dessen und
Mittenfrequenz um 25 kHz von der Träger- b) die äquivalente Strahlungsleistung (ERP), die
frequenz abweidlt, darf der Rausdlpegel des über das Gehäuse und über sonstige Ele-
Oszillators, bezogen auf den Pegel seines Trä- mente des Funkgerätes abgestrahlt wird.
gers, nicht größer als - 90 dB sein. Die Abstrahlung unter Bumstabe b ist auch als
Gehäusestrahlung bekannt.
2.4.8.2.4 Meßverfahren mit einem Spektrumanalysator
Die Nachbarkanalleistung kann mit einem Spek- 2.4.9.2 Verfahren zur Messung des LeistungspegE:ls
trumanalysator gemessen werden, der die Be- Nebenaussendungen müssen als Pegel der Lei-
dingungen in Abschnitt 2.4.8.2.5 erfüllt. Der stung jedes diskreten Signals gemessen werden,
Sender muß unter normalen Prüfbedingungen das einem Lastwiderstand von 50 Ohm zuge-
(Absdmitt 2.2.3) mit voller und mit herabge- führt wird. Dies kann geschehen, indem der
setzter Leistung betrieben werden. Der Sender- Senderausgang über ein Dämpfungsglied mit
ausgang muß durch eine Vorrichtung so mit dem einem Spektrumanalysator oder einem selekti-
Eingang des Spektrumanalysators verbunden ven Voltmeter verbunden wird oder indem die
werden, daß der dem Sender angebotene Wi- relativen Pegel der einer künstlichen Antenne
derstand gleich dem Widerstand der in Ab- (Abschnitt 2.3.4) zugeführten unerwünschten
schnitt 2.3.4 beschriebenen künstlichen Antenne Signale kontrolliert werden.
ist und der Pegel am Eingang des Analysators
Der Sender muß unmoduliert sein, und die
angemessen ist.
Messungen müssen über den Frequenzbereich
Der Sender muß mit einem Signal mit der von 100 kHz bis 1 000 MHz durchgeführt werden,
Frequenz 1250 Hz moduliert werden, und zwar ausgenommen auf dem Sprechweg, auf dem der
mit einem Pegel, der um 20 dB größer ist als Sender betrieben werden soll, und auf den
derjenige, welcher einen Frequenzhub von ± 3 Nachbarkanälen.
kHz erzeugt. Die Messungen müssen bei Modulation des
Der Spektrumanalysator muß so eingestellt Senders mit der normalen Prüfmodulation (Ab-
werden, daß das Spektrum des Signals am Sen- schnitt 2.3.3) wiederholt werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 309
2.4.9.3 Verfahren zur Messung der äquivalenten Strah- Für Strahlungsmessungen wird die Prüfantenne
lungsleistung (ERP) an einen Meßempfänger angeschlossen, der auf
Der Prüfling muß auf einem Meßplatz, der die jede der zu untersuchenden Frequenzen einge-
Bedingungen in Abschnitt 2.4.9.4 erfüllt, in der stellt werden kann und mit dem die an seinem
festgelegten Höhe auf einen nicht leitenden Un- Eingang entstehenden relativen Pegel der Si-
tersatz gestellt werden. Der Sender muß mit der gnale genau gemessen werden können. Erforder-
in Abschnitt 2.4.2 festgelegten Trägerleistung lichenfalls (für Empfängermessungen) wird der
an einer künstlichen Antenne (Abschnitt 2.3.4) Meßempfänger durch einen Meßsender ersetzt.
und ohne Modulation betrieben werden. 2.4.9.4.3 Substitutionsantenne
Jede Nebenaussendung muß mit der Prüfan- Die Substitutionsantenne muß ein i./2-Dipol
tenne und dem Meßempfänger ermittelt werden. sein, der auf die betreffende Frequenz abge-
stimmt ist, oder ein verkürzter Dipol, der auf
Bei jeder Frequenz, bei der eine Nebenaussen-
den i./2-Dipol bezogen geeidit ist. Der Mittel-
dung ermittelt wird, muß der Prüfling gedreht
punkt dieser Antenne muß mit dem Bezugspunkt
werden, bis die größte Empfangsfeldstärke er-
des Prüflings, den sie ersetzt hat, übereinstim-
reicht ist, und muß die äquivalente Strahlungs-
men. Dieser Bezugspunkt muß der Gehäusemit-
leistung dieser Nebenaussendung durch eine
telpunkt des Prüflings sein, wenn dessen An-
Substitutionsmessung bestimmt werden.
tenne im Gehäuse eingebaut ist, oder der Punkt,
Die Messungen müssen mit der in die orthogo- an dem eine Außenantenne mit dem Gehäuse
nale Polarisationsebene gedrehten Prüfantenne verbunden ist.
wiederholt werden. Die Entfernung zwischen dem unteren Ende des
Die Messungen müssen bei Modulation des Sen- Dipols und dem Boden muß mindestens 30 cm
ders mit der normalen Prüfmodulation {Abschnitt betragen.
2.3.3) wiederholt werden. Die Substitutionsantenne muß an einen geeich-
ten Meßsender angeschlossen werden, wenn der
2.4.9.4 Meßplatz und allgemeine Vereinbarungen über Meßplatz für Strahlungsmessungen benutzt wird,
Messungen unter Benutzung von Strahlungs- und an einen geeiditen Meßempfänger, wenn
feldern der Meßplatz zur Messung von Empfängermerk-
malen benutzt wird. Der Meßsender und der
2.4.9.4.1 Meßplatz
Meßempfänger müssen auf den zu untersuchen-
Der Meßplatz muß sich auf einer Fläche oder den Frequenzen betrieben und über eine ge-
einem Boden befinden, wekhe(r) ziemlich eben eignete angepaßte Leitung angeschlossen wer-
ist. den.
An einer Stelle des Meßplatzes muß eine Bo-
2.4.9.5 Grenze
denfläche von mindestens 5 Meter Durchmesser
zur Verfügung stehen. In der Mitte dieser Bo- Die Leistung jeder Nebenaussendung in dem
denfläche muß ein nicht leitender Untersatz, der genannten Frequenzbereidi darf 0,25 Mikrowatt
in der horizontalen Ebene um 360° gedreht wer- nicht überschreiten.
den kann, dazu benutzt werden, den Prüfling 1,5
2.4.10 Restmodulation des Senders
Meter über der Bodenfläche· aufzustellen.
2.4.10.1 Begriffsbestimmung
Der Meßplatz muß so groß sein, daß in einer
Entfernung von mindestens 3 Meter eine Meß- Die Restmodulation des Senders wird bestimmt
oder Sendeantenne aufgebaut werden kann. Die als das sich nach der Demodulation ergebende
tatsächliche Entfernung muß mit den Ergebnis- Verhältnis (in dB) der NF-Leistung des HF-
sen der am Meßplatz durdlgeführten Prüfungen Signals bei fehlender Nutzmodulation zur NF-
aufgezeichnet werden. Leistung, die durch die an den Sender angelegte
normale Prüfmodulation erzeugt wird.
Es müssen ausreichende Vorsichtsmaßregeln ge-
troffen werden, damit sichergestellt ist, daß Re- 2.4.10.2 Meßverfahren
flexionen von Gegenständen, die sich in der Die in Absdinitt 2.3.3 bestimmte normale Prüf-
Nähe des Meßplatzes befinden, und Bodenrefle- modulation wird an den Sender angelegt. Das
xionen die Meßergebnisse nicht naditeilig be- vom Sender erzeugte HF-Signal wird über eine
einflussen. geeignete Koppelvorrichtung an einen linearen
Demodulator mit einem Deemphasisnetzwerk
2.4.9.4.2 Prüfantenne
von 6 dB je Oktave angelegt.
Die Prüfantenne dient dazu, die Strahlung so-
Es soll darauf geachtet werden, daß Auswirkun-
wohl des Prüflings als auch der Substitutions-
gen aus der Anhebung von Anteilen niedriger
antenne zu ermitteln, wenn der Meßplatz für
Frequenzen der intern erzeugten Geräusche ver-
Strahlungsmessungen benutzt wird. Wenn der
mieden werden.
Meßplatz zur Messung der Empfängermerkmale
benutzt wird, dient die Prüfantenne erforder- Das Ausgangssignal des Demodulators wird mit
lichenfalls als Sendeantenne. Diese Antenne ist einem Effektivwert-Voltmeter gemessen, und
auf einem Untersatz aufgebaut, der es ermög- zwar über ein psophometrisches Filter für Fern-
licht, daß die Antenne entweder in Horizontal- sprechen, wie es in der CCIIT-Empfehlung P.53
oder in Vertikalpolarisation benutzt und die beschrieben ist.
Höhe des Antennenmittelpunktes über dem Bo- Die Modulation wird dann abgeschaltet, und der
den zwischen 1 und 5 Meter verändert werden Pegel des NF-Signals am Ausgang wird erneut
kann. Es sollen vorzugsweise Prüfantennen mit gemessen.
ausgeprägter Richtwirkung benutzt werden. Die
Länge der Prüfantenne entlang der Meßachse 2.4.10.3 Grenze
darf 20 °/, der Meßentfernung nicht überschrei- Die Restmodulation darf - 40 dB nicht über-
ten. schreiten.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
2.5 Empfänger 2.5.2.2 Meßverfahren
2.5.1 Klirrfaktor und NF-Nennausgangsleislung Ein Prüfsignal mit einem Pegel von + 60 dB,
bezogen auf 1 Mikrovolt, und auf einer Frequenz,
2.5.1.1 Begriffsbestimmung die gleich der Nennfrequenz des Empfängers
Der Klirrfaktor am Ausgang des Empfängers ist, wird unter den in Abschnitt 2.3.1 genannten
wird bestimmt als das Verhältnis (in 1 /,) der Bedingungen an den Empfängereingang ange-
gesamten Effektivspannung aller Oberwellen legt.
zur gesamten Effekti\.'.:Spannung des vom Emp- Der Einsteller für die Lautstärke des Empfän-
fänger abgegebenen Signals. gers muß so eingestellt werden, daß eine Aus-
gangsleistung von 50 1 /, der Nennausgangs-
Die NF-Nennausgangsleistung ist der vom Her-
leistung (Abschnitt 2.5.1) erzielt wird, wenn die
steller angegebene Wert für die höchste verfüg-
normale Prüfmodulation nach Abschnitt 2.3.3
bare Ausgangsleistung, bei der alle Bedingun-
angewandt wird. Diese Einstellung darf wäh-
gen dieser Leistungsbeschreibung erfüllt wer-
rend der Prüfung nicht geändert werden.
den.
Dann wird der Frequenzhub auf ± 1 kHz herab-
2.5.1.2 Meßverfahren gesetzt. Der Frequenzhub muß konstant bleiben,
während die Modulationsfrequenz zwischen
Prüfsignale mit einem Pegel von + 60 dB und
300 Hz und 3 000 Hz verändert wird; dabei muß
+ 100 dB, bezogen auf 1 Mikrovolt, und auf der Ausgangspegel gemessen werden.
einer Frequenz, die gleich der Nennfrequenz
des Empfängers ist, sowie mit der normalen Diese Messung muß mit dem Prüfsignal auf den
Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) moduljert, wer- Frequenzen wiederholt werden, die von der
den unter den in Abschnitt 2.3.1 genannten Nennfrequenz des Empfängers um plus und
Bedingungen nacheinander an den Empfänger- minus 1,5 kHz abweichen.
eingang angelegt.
2.5.2.3 Grenzen
Bei jeder Messung muß der Einsteller für die
Der Frequenzgang des Empfängers darf höch-
Lautstärke des Empfängers so eingestellt wer-
sten um + l dB oder - 3 dB von der Charak-
den, daß bei der Widerstandsbelastung, welche
teristik abweichen, die den Ausgangspegel in
die Belastung nachbildet, an welcher der Emp-
Abhängigkeit von der Niederfrequenz angibt,
fänger betrieben werden soll, die NF-Nennaus-
wobei sie um 6 dB/Oktave fällt und den bei
gangsleistung (Abschnitt 2.5.1.1} erreicht wird.
1 000 Hz gemessenen Punkt durchläuft.
Der Wert dieser Belastung muß vom Hersteller
angegeben werden.
2.5.3 Maximal braudlbare Empfindlichkeit
Unter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt
2.2.3) wird das Prüfsignal nacheinander mit 2.5.3.l Begriffsbestimmung
300 Hz, 500 Hz und 1 000 Hz mit einem konstan- Die maximal brauchbare Empfindlichkeit des
ten Modulationsindex von 3 (Verhältnis des Empfängers ist der Mindestpegel des auf der
Frequenzhubes zur Modulationsfrequenz) modu- Nennfrequenz des Empfängers mit normaler
liert. Prüfmodulation (Absdlnitt 2.3.3) modulierten
Der Klirrfaktor und die NF-Ausgangsleistung Signals am Empfängereingang, das folgendes
werden bei jeder der vorgenannten Frequenzen erzeugt:
gemessen. - in allen Fällen eine NF-Ausgangsleistung
von 50 "/11 der Nennausgangsleistung (Ab-
Unter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte
sdmitt 2.5.1) und
2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) muß
die Prüfung auf der Nennfrequenz des Emp- entweder ein Verhältnis S + R + KIR 1) oder
fängers und auch auf den Frequenzen durdl- ein Verhältnis S + R + K/R + K von 20 dB,
gef ührt werden, die von der Nenl}frequenz des gemessen am Empfängerausgang über ein
Empfängers um plus und minus 1,5 Hz abwei- psophometrisches Filter für Fernsprechen,
chen. Bei diesen Prüfungen muß die Modula- wie es in der CCITT-Empfehlung P.53 be-
tionsfrequenz l 000 Hz und der Frequenzhub schrieben ist.
± 3 kHz betragen. 2.5.3.2 Meßverfahren
2.5.1.3 Grenzen Ein Prüfsignal, dessen Frequenz gleidl der
Nennfrequenz des Empfängers ist und das mit
Die NF-Nennausgangsleistung muß mindestens
normaler Prüfmodulation nach Abschnitt 2.3.3
folgende Werte haben:
moduliert wird, muß an den Empfängereingang
500 m W für Lautsprecherempfang, angelegt werden. Eine Belastung des NF-Aus-
1 mW für Empfang mit dem Hörer eines gangs und ein Meßgerät, mit dem über das in
Handapparats. Abschnitt 2.5.3.1 genannte psophometrische Fil-
ter entweder das Verhältnis S + R + KIR oder
Der Klirrtaktor darf 10 1/, nicht überschreiten. das Verhältnis S + R +KIR+ K gemessen wer-
den kann, müssen mit den Ausgangsklemmen
2.5.2 Frequenzgang des Empfängers des Empfängers verbunden werden.
2.5.2.1 Begriffsbestimmung Der Pegel des Prüfsignals am Empfängereingang
muß dann so eingestellt werden, daß ein Ver-
Der NF-Frequenzgang des Empfängers wird
bestimmt durch die A.nderung des NF-Ausgangs-
+
hältnis S R + KIR oder ein Verhältnis S +
R +KIR+ K von 20 dB unter Verwendung des
pegels des Empfängers in Abhängigkeit von
psophometrischen Filters erreicht wird. wobei
der Modulationsfrequenz des an den Empfänger-
der Einsteller für die Lautstärke des Empfän-
ei_ngang angelegten HF-Signals mit konstantem
Frequenzhub. l} S = Signal R = Rauschen K - Klirren
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 311
gers so eingestellt wird, daß 50 1 /o der Nenn- 2.5.5 Nachbarkanaldämpfung
ausgangsleistung erreicht werden. Der unter
diesen Bedingungen gemessene Eingangspegel 2.5.5.1 Begriffsbestimmung
des Prüfsignals ist die maximal brauchbare Die Nachbarkanaldämpfung ist ein Maß für die
Empfindlid1keit. Fähigkeit des Empfängers, ein moduliertes
Die Messung muß unter normalen Prüfbedin:- Nutzsignal zu empfangen, ohne daß die Beein-
gungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extremen trächtigung aus dem Vorhandensein eines mo-
Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2 dulierten Störsignals, das von der Frequenz des
gleid1zeitig angewandt) durchgeführt werden. Nutzsignals um 25 kHz abweicht, größer wird.
Bei den Empfindlichkeitsmessungen unter extre-
men Prüfbedingungen darf eine Änderung der 2.5.5.2 Meßverfahren
Ausgangsleistung des Empfängers um ± 3 dB, Die beiden Signale müssen, wie in Abschnitt
bezogen auf 50 °/o der Nennausgangsleistung,
2.3.1 angegeben, an den Empfängereingang an-
zugelassen werden. Im Prüfprotokoll muß an-
gelegt werden. Das Nutzsignal muß auf der
gegeben werden, ob das Verhältnis S + R + KIR
Nennfrequenz des Empfängers liegen und mit
oder das Verhältnis S + R +KIR+ K angewandt
worden ist. der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)
moduliert werden.
2.5.3.3 Grenzen Das Störsignal muß auf der Frequenz des obe-
Die maximal brauchbare Empfindlichkeit darf ren Nachbarkanals des Nutzsignals liegen und
unter normalen Prüfbedingungen + 6 dB, be- muß mit 400 Hz moduliert werden, bei einem
zogen auf 1 Mikrovolt, und unter extremen Frequenzhub von ± 3 kHz. Zuerst muß das Stör-
Prüfbedingungen + 12 dB, bezogen auf 1 Mikro- signal abgeschaltet und das Nutzsignal auf den
volt, nicht überschreiten. Wert der maximal brauchbaren Empfindlichkeit
(Abschnitt 2.5.3) eingestellt werden. Dann muß
2.5.4 Gleichkanalunterdrüc:kung das Störsignal angelegt und der Eingangspegel
so eingestellt werden, daß am Ausgang des
2.5.4.1 Begriffsbestimmung
Empfängers entweder das Verhältnis S + R +
Die Gleichkanalunterdrüc:kung ist ein Maß für KIR+ K oder das Verhältnis S + R + KIR von
die Fähigkeit des Empfängers, ein moduliertes 20 dB (über ein psophometrisches Filter gemes-
Nutzsignal zu empfangen, ohne daß die aus sen) auf 14 dB herabgesetzt wird.
dem Vorhandensein eines modulierten Stör-
signals sich ergebende Beeinträchtigung größer Diese Messung muß mit dem Störsignal auf der
wird; beide Signale müssen dabei auf dem Frequenz des unteren Nachbarkanals des Nutz-
Nutzkanal des Empfängers liegen. signals wiederholt werden. Die Nachbarkanal-
dämpfung muß durch den niedrigeren Wert der
2.5.4.2 Meßverfahren Verhältnisse in dB des Pegels des Störsignals
Die beiden Signale müssen, wie in Abschnitt zum Pegel des Nutzsignals ausgedrückt werden,
2.3.1 angegeben, an den Empfängereingang an- die auf dem oberen und dem unteren Nachbar-
gelegt werden. Das Nutzsignal muß auf der kanal erreicht werden.
Nennfrequenz des Empfängers liegen und mit Diese Messungen müssen unter normalen Prüf-
der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) bedingungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extre-
moduliert werden. men Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und
Das Störsignal muß mit 400 Hz moduliert wer- 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) durchgeführt
den, bei einem Frequenzhub von ± 3 kHz. Es werden.
muß zunächst auch auf der Nennfrequenz des zu
prüfenden Empfängers liegen. 2.5.5.3 Grenzen
Zuerst muß das am Eingang liegende Störsignal Die Nachbarkanaldämpfung darf unter norma-
abgeschaltet und das am Eingang liegende len Prüfbedingungen nicht unter 70 dB und
Nutzssignal auf den Wert der maximal brauch- unter extremen Prüfbedingungen nicht unter
baren Empfindlichkeit (Abschnitt 2.5.3) einge- 60 dB liegen.
stellt werden. Dann muß das Störsignal ange-
legt und seine Frequenz zwischen - 3 kHz und 2.5.6 Nebenempfangsdämpfung
+ 3 kHz, bezogen auf die Nennfrequenz des
Empfängers, verändert werden, damit die größte 2.5.6.1 Begriffsbestimmung
Beeinträchtigung des Verhältnisses S + R + Die Nebenempfangsdämpfung ist ein Maß für
KIR + K oder des Verhältnisses S + R + KIR die Fähigkeit des Empfängers, das modulierte
am Ausgang des Empfängers ermittelt werden Nutzsignal auf der Nennfrequenz und ein Stör-
kann; sein Eingangspegel muß so eingestellt signal auf jeder anderen Frequenz, auf der eine
werden, daß das eine oder andere dieser Ver- Nebenaussendung empfangen wird, voneinander
hältnisse von 20 dB (über ein psophometrisches zu unterscheiden.
Filter gemessen) auf 14 dB herabgesetzt wird.
Die Gleichkanalunterdrüc:kung muß durch das 2.5.6.2 Meßverfahren
Verhältnis in dB des Pegels des Störsignals zum Zwei Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1
Pegel des Nutzsignals am _Empfängereingang angegeben, an den Empfängereingang angelegt
ausgedrückt werden, bei dem die obengenann- werden. Das Nutzsignal muß auf der Nenn-
te Herabsetzung des Verhältnisses S + R + frequenz des Empfängers liegen und mit der
KIR + K oder S + R + KIR erreicht wird. normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) mo-
- duliert werden. Zuerst muß das Störsignal ab-
2.5.4.3 Grenzen - geschaltet und das Nutzsignal auf den Wert der
Die Gleichkanalunterdrückung inuß zwiscb.e·n maximal brauchbaren Empfindlichkeit (Abschnitt
-8 dB und 0 dB liegen. 2.5.3) · eingestellt werden.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Das Störsignal muß dann angelegt und mit der zuvor notierten Pegel des Meßsenders A allein
Frequenz 400 Hz moduliert werden, bei einem auf der Nennfrequenz des Empfängers ist die
Frequenzhub von ± 3 kHz; der Eingangspegel lntermodulationsdämpfung.
muß 90 dB, bezogen auf l Mikrovolt, betragen.
2.5.7.3 Grenze
Dann muß die Frequenz im Bereich von 100 kHz
bis 1 000 MHz verändert werden. Auf jeder Fre- Die Intermodulationsdämpfung darf nid1t unter
quenz, auf der eine Nebenaussendung empfan- 70 dB liegen.
gen wird, muß der Eingangspegel so eingestellt 2.5.8 Blockierung oder Empfindlichkeitsminderung
werden, daß am Ausgang des Empfängers ent-
weder das Verhältnis S + R +KIR+ K oder 2.5.8.1 Begriffsbestimmung
das Verhältnis S + R + K/R von 20 dB (über Die Blockierung ist eine Veränderung (im all-
ein psophometrisches Filter gemessen) auf gemeinen eine Verringerung) der Nutzleistung
14 dB herabgesetzt wird. am Ausgang des Empfängers oder eine Herab-
Die Nebenempfangsdämpfung muß durch das setzung des Verhältnisses S + R + KIR + K oder
Verhältnis in dB des Pegels des Störsignals zum des Verhältnisses S + R + KIR infolge eines
Pegel des Nutzsignals am Empfängereingang Störsignals auf einer anderen Frequenz als der
ausgedrückt werden, bei dem die obengenannte des Nutzsignals.
Herabsetzung des Verhältnisses S+R+KIR+K 2.5.8.2 Meßverfahren
oder S + R + K/R erreicht wird.
Zwei Signale müssen, wie in Absmnitt 2.3.t
2.5.6.3 Grenze angegeben, an den Empfängereingang angelegt
Die Nebenempfangsdämpfung darf auf keiner werden. Das Nutzsignal muß auf der Nenn-
der Frequenzen, die von der Nennfrequenz des frequenz des Empfängers liegen und mit der
Empfängers einen größeren Abstand als den normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) mo-
Nambarkanalabstand haben, unter 70 dB lie- duliert werden. Zuerst muß das Störsignal ab-
gen. gesmaltet und der Eingangspegel des Nutz-
signals so eingestellt werden, daß der Wert
2.5.7 Intermodulationsdämpfung + 6 dB. bezogen auf 1 Mikrovolt, erreimt wird.
Die NF-Ausgangsleistung, die sich aus der Zu-
2.5.7.l Begriffsbestimmung
führung des Nutzsignals ergibt, muß auf einen
Die Intermodulationsdämpfung ist ein Maß für Wert von 50 8 /o der NF-Nennausgangsleistung
die Fähigkeit eines Empfängers, im Nutzband eingestellt werden. Das Störsignal darf nicht
die Erzeugung von Signalen zu verhindern, die moduliert werden, und die Frequenz muß zwi-
darauf beruht, daß zwei oder mehr Signale auf smen + 1 MHz und + 10 MHz sowie zwischen
anderen Frequenzen als der Frequenz des Nutz- - 1 MHz und - 10 MHz, bezogen auf die
signals vorhanden sind. Nennfrequenz des Empfängers, verändert wer-
2.5.7.2 Meßverfahren den. Der Eingangspegel des Störsignals auf
-.·-· ...--:
allen Frequenzen in den genannten Bereichen
Zwei Meßsender A und B müssen, wie in Ab-
muß so eingestellt werden, daß das Störsignal,
smnitt 2.3.1 angegeben, mit dem Empfänger
je nachdem, was zuerst eintritt, entweder
verbunden werden.
a) eine Herabsetzung des Ausgangspcgels d0s
Zuerst muß der Meßsender B abgeschaltet wer- Nutzsignals um 3 dB oder
den. Das Signal des Meßsenders A muß auf der
Nennfrequenz des Empfängers liegen und mit h) eine Herabsetzung des Verhältnisses S +
der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) R -i- KIR+ K oder des Verhältnisses S + R +
moduliert werden. Der Pegel des an den Emp- KIR (über ein psophomelrisches Filter ge-
fängereingang angelegten Signals des Meßsen- messen) auf 14 dB
ders A muß auf den Wert der maximal brauch- hervorruft.
baren Empfindlichkeit (Absdrnitt 2.5.3) einge- Dieser Eingangspegel ist der Blockierungspegel
stellt werden. für die betreffende Frequenz.
Dieser Pegel muß notiert werden. Dann muß der
2.5.8.3 Grenze
Meßsender A auf eine Frequenz eingestellt
werden, die von der Nennfrequenz nach oben Der Blockierungspegel darf bei keiner Frequenz
(oder unten) den doppelten Nad1barkanal- in den genannten Bereichen unter + 90 dB,
abstand hat. Dann muß der Meßsender B ein- bezogen auf 1 Mikrovolt, liegen, außer bei den
geschaltet werden. Er muß unmoduliert betrie- Frequenzen, auf denen Nebenaussendungen
ben und auf eine Frequenz eingestellt werden, empfangen werden (Absmnitl 2.5.6J.
die von der Nennfrequenz nam oben (oder 2.5.9 Nebenaussendungen
unten) den eintamen Nambarkanalabstand hat.
Die Ausgangspegel der beiden Meßsender müs- 2.5.9.l Begriffsbes timm ung
sen gleim groß gehalten und solange erhöht Nebenaussendungen sind alle Ausstrahlungen
werden, bis am Ausgang des Empfängers erneut des Empfängers.
ein Verhältnis S + R +KIR+ K oder ein Ver-
Der Pegel der Nebenaussendungen muß gemes-
hältnis S + R + KIR von 20 dB (über ein pso-
sen werden als:
phometrisches Filter gemessen) erreimt wird.
a) Pegel der Leistung, die an eine Ubertra-
Die Frequenz des Meßsenders A muß erforder- gungsleitung oder Antenne abgegeben wird,
lichenfalls leimt geändert werden, damit die
und
Höchstwerte der Verhältnisse S + R +KIR+ K
oder S + R + KIR erreicht werden. Die Pegel b) die äquivalente Strahlungsleistung (ERP), die
der beiden Prüfsignale müssen namgestellt wer- über das Gehäuse und über sonstige Ele-
den, damit das Verhältnis von 20 dB wieder- mente des Funkgerätes abgestrahlt wird.
hergestellt wird. Das Verhältnis in dB der Pegel Die Abstrahlung unter Bumstabe b ist auch als
an den Ausgängen der beiden Meßsender zum Gehäusestrahlung bekannt.
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 313
2.5.9.2 Verfahren zur Messung des Leistungspegels 2.5.11 Rausch- und Brummpegel (Grundgeräuschpegel)
des Empfängers
Nebenaussendungen müssen als Pegel der Lei-
stung jedes diskreten Signals am Empfänger- 2.5. t 1.1 Begriffsbestimmung
eingang gemessen werden. Der Empfängerein-
Der Grundgeräusdlpegel des Empfängers wird
gang wird an einen Spektrumanalysator oder
bestimmt als das Verhältnis in dB der NF-
an ein selektives Voltmeter mit einer Eingangs-
Leistung des Grundgeräusches, das durch Stör-
impedanz von 50 Ohm angeschlossen; dann wird
wirkungen der Stromversorgung oder durdl
der Empfänger eingesdlaltet. Wenn das Meß-
andere Ursad1en entsteht, zur NF-Ausgangs-
gerät nidlt auf die Eingangsleistung geeicht ist,
leistung, die erzeugt wird 1 wenn ein mit der
müssen die Pegel aller ermittelten Nebenaus-
normalen Prüfmodulation moduliertes HF-
sendungen durch ein Substitutionsverfahren
Signal mit mittlerem Pegel an den Empfänger-
unter Benutzung eines Meßsenders festgestellt
eingang angelegt wird.
werden.
Die Messungen müssen über den Frequenz- 2.5.11.2 Meßverfahren
bereich von 100 kHz bis 1 000 MHz durchgeführt Ein Prüfsignal mit einem Pegel von + 30 dB,
werden. bezogen auf 1 Mikrovolt, dessen Frequenz
gleich der Nennfrequenz des Empfängers ist
2.5.9.3 Verfahren zur Messung der äquivalenten Strah- und das mit der normalen Prüfmodulation nad1
lungsleistung (ERP) Abschnitt 2.3.3 moduliert wird, muß an den
Der Prüfling muß auf einem Meßplatz, der die Empfängereingang angelegt werden. Eine NF-
Bedingungen in Abschnitt 2.4.9.4 erfüllt, in der Ausgangsbelastung und ein psophometrisdles
festgelegten Höhe auf einen nidlt leitenden Filter (Abschnitt 2.5.3.1) müssen mit den Aus-
Untersatz gestellt werden. Die Stromversorgung gangsklemmen des Empfängers verbunden_ wer-
des Empfängers muß über eiri HF-Filter erfol- den. Der Einsteller für die Lautstärke des
gen, damit die Stromzuführung nicht strahlt. Empfängers muß so eingestellt werden, daß die
Jede Nebenaussendung muß mit der Prüfantenne NF-Nennausgangsleistung nad1 Absdlnitt 2.5.1
und dem Meßempfänger ermittelt werden. erzeugt wird.
Bei jeder Frequenz, bei der eine Nebenaussen- Das Ausgangssignal wird mit einem Effektiv-
dung ermittelt wird, muß der Prüfling gedreht wert-Voltmeter gemessen. Dann wird die Mo-
werden, bis die größte Empfangsfeldstärke er- dulation abgeschaltet und der NF-Ausgangs-
reidlt ist, und muß die äquivalente Strahlungs- pegel erneut gemessen.
leistung dieser Nebenaussendung durch eine 2.5.1 1.3 Grenze
Substitulionsmessung bestimmt werden.
Der Grundgeräuschpegel des Empfängers darf
Die Messungen müssen mit der in die orthogo- - 40 dB nicht überschreiten.
nale Polarisationsebene gedrehten Prüfantenne
wiederholt werden. 2.5.12 Rausdlsperre (Squeldl)
2.5.9.4 Grenze 2.5.12.1 Zweck der Rauschsperre ist es, den Empfänger
stummzusdlalten, wenn der Pegel des Signals
Die Leistung jeder Nebenaussendung in dem
am Empfängereingang einen gegebenen \Verl
genannten Frequenzbereidl darf 2 Nanowatt
untersdlreitel.
nid1t übersdueiten.
2.5.12.2 Meßverfahren
2.5.10 Amplitudengang des Begrenzers des Empfängers a) Bei außer Betrieb befindlidler Rausd1sperre
2.5.10.1 Begriffsbestimmung muß an den Empfängereingang ein Prüf-
signal mit einem Pegel von --!-- 30 dB, be-
Der Amplitudengang des Begrcnzers des Emp- zogen auf 1 Mikrovolt, angelegt werden,
fängers wird ausgedrückt durdl die Abhängig- dessen Frequenz gleidl der Nennfrequenz
keit des NF-Pegels am Ausgang des Empfängers des Empfängers ist und das mit der nor-
vom Eingangspegel eines heslimmten modulier- malen Prüfmodulation nadl Absdlnill 2.3.3
ten Signals im HF-Bereich. moduliert wird. Eine NF-Ausgangsbelastung
:l.5.10.2 Meßverfahren und ein psophometrisdles Filter (Abschnitt
2.5.3.1) müssen mit den Ausgangsklemmen
Ein Prüfsignal auf der Nennfrequenz des Emp- des Empfängers verbunden werden. Der Ein-
fängers, mit der normalen Prüfmodulation (Ab- steller für die Lautstärke des Empfängers
schnitt 2.3.3) und einem Pegel von + 6 dB, muß so eingestellt werden, daß die NF-
bezogen auf 1 Mikrovolt, muß an den Emp- Nennausgangsleistung nach Abschnitt 2.5.l
fängereingang angelegt werden, und die NF- erzeugt wird.
Ausgangsbelastung muß so eingestellt werden,
Das Ausgangssignal wird mit einem Effek-
daß ein Pegel von 6 dB unter der NF-Nenn-
tivwert-Voltmeter gemessen.
ausgangsleistung (Abschnitt 2.5.1) erreicht wird.
Der Pegel des Signals am Eingang muß bis auf Dann muß das Eingangssignal abgeschaltet,
+ 100 dB, bezogen auf 1 Mikrovolt, erhöht die Rauschsperre in Betrieb genommen und
und der NF-Ausgangspegel erneut gemessen der NF-Ausgangspegel erneut gemessen
werden. werden.
b) Bei außer Betrieb genommener Rauschsperre
2.5.10.3 Grenze
muß ein mit der normalen Prüfmodulation
Wenn sich der Eingangspegel im HF-Bereich moduliertes Prüfsignal mit einem Pegel von
wie angegeben ändert, darf die Änderung des + 6 dB, bezogen auf 1 Mikrovolt, an den
NF-Ausg~ngspegels zwischen seinem Höchst- Empfängereingang angelegt und der Emp-
wert und seinem Tiefstwert 3 dB nicht über- fänger so eingestellt werden, daß 50 1 /o der
schreiten. NF-Nennausgangsleistung erreicht werden.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Dann muß der Pegel des Eingangssignals gleichzeitiges Senden und Empfangen fest-
herabgesetzt und die Rauschsperre in Betrieb gestellte maximal brauchbare Empfindlid1keit
genommen werden. Der Pegel des Eingangs- darf die in Abschnitt 2.5.3.3 angegebenen Grf'n-
signals muß dann erhöht werden, bis die zen nicht überschreiten.
obengenannte Ausgangsleistung wieder er-
reid1t ist. Das Verhältnis S + R + KIR 1 2.6.2 Nebenempfangsdämpfung des Empfängers
+ K oder S + R + KIR und der Eingangs-
pegel müssen dann gemessen werden. Die Nebenempfangsdämpfung des Empfängers
wird, wie in Abschnitt 2.5.6.2 angegeben, mit
2.5.12.3 Gre!1zen dem Meßaufbau gemessen, wie er in Abschnitt
2.6.1.2 beschrieben ist, mit der Ausnahme, daß
Unter den in Abschnitt 2.5.12.2 a genannten
der Sender nicht moduliert werden darf. Der
Bedingungen darf die NF-Ausgangsleistung
Sender muß in Betrieb genommen werden, wo-
- 40 dB, bezogen auf die NF-Nennausgangs-
bei der Schalter für die Trägerausgangsleistung
leistung, nicht überschreiten.
auf den höchsten Wert eingestellt ist.
Unter den in Abschnitt 2.5.12.2 b genannten Be-
Es gilt die in Abschnitt 2.5.6.3 angegebene
dingungen darf der Pegel am Eingang + 6 dB,
Grenze.
bezogen auf 1 Mikrovolt, nicht überschreiten,
und das Verhältnis S + R + KIR + K oder
S + R + K/R muß mindestens 20 dB betragen.
2.7 Dauerprüfungen
Wenn eine stetig einstellbare Rauschsperre vor-
handen ist, darf das Eingangssignal + 40 dB, Es müssen Prüfungen der Leistungsfähigkeit
bezogen auf 1 Mikrovolt, nicht überschreiten, durchgeführt werden, um zu gewährleisten, daß
wenn der Einsteller auf den höchsten Wert die Funkanlage die technischen Bedingungen in
eingestellt ist. den Abschnitten 2.4, 2.5 und 2.6 erfüllt:
- nach 24 Stunden reiner Empfangszeit,
2.6 Duplexbetrieb gefolgt von 4 Sendeperioden von je 30 Mi-
Wenn die Anlage für Duplexbetrieb vorgesehen nuten, die durch je 5 Minuten reiner Emp-
ist, muß sie für die Typenprüfung mit einem fangszeit getrennt sind.
Duplexfilter ausgestattet sein; die folgenden Diese Prüfungen brauchen nimt gefordert zu
zusätzlichen Messungen müssen durchgeführt werden, wenn Prüfungen bei Umgebungsbedin-
werden, damit ein zufriedenstellender Duplex- gungen durchgeführt werden.
betrieb gewährleistet ist.
2.6.1 Empfindlichkeitsminderung des Empfängers bei 2.8 Genauigkeit der Messungen
gleichzeitigem Senden und Empfangen
Die für die Messung der folgenden Größen
2.6.1.1 Begriffsbestimmung erforderliche Genauigkeit ist nachstehend an-
Die Empfindlichkeitsminderung ist die Ver- gegeben:
ringerung der Empfindlichkeit des Empfängers,
die durch die Leistungsübertragung vom Sen- 2.8.1.1 Gleid1spannung ± 3 °/11
der auf den Empfänger infolge Kopplung ent-
steht. Sie wird ausgedrückt als Differenz (in dB) 2.8.1.2 \1\/ echselspannung ± 3 \'o
zwischen den Werten der maximal brauchbaren
Empfindlichkeit bei gleichzeitigem Senden und 2.8.2.1 NF-Spannung und NF-Leislung ± 0,5 dB
bei Nichtsenden.
2.8.2.2 Niederfrequenz ± 1 °/o
2.6.1.2 Meßverfahren
2.8.2.3 Klirren und Rauschen
Der Sender und der Empfänger werden mit dem 1 0/0
der NF-Generatoren
Duplexfilter verbunden, dessen Antennenaus-
gang über eine Koppelvorrichtung mit der
künstlichen Antenne nach Abschnitt 2.3.4 ver-
2.8.3.1 Hod1frequenz ± 50 Hz
bunden wird. Ein mit der normalen Prüfmodu-
2.8.3.2 HF-Spannung ± 2 dB
lation (Abschnitt 2.3.3) modulierter Meßsender
wird mit. der Koppelvorrichtung so verbunden, 2.8.3.3 HF-Feldstärke ,± 3 dB
daß die Impedanzen nicht verändert werden.
Der Sender wird in Betrieb genommen, wobei 2.8.3.4 Tr ägera usg angslei st ung ± 100/o
der Schalter für die Trägerausgangsleistung
auf den höchsten Wert eingestellt ist, und mit 2.8.4.1 Impedanz der künstlichen Belastun-
400 Hz mit einem Modulationsindex von 3 gen, Koppelvorrichtungen, Kabel,
moduliert. Die Empfindlichkeit des Empfängers Stecker, Dämpfungsglieder usw. ± 5 °/o
wird dann nach Abschnitt 2.5.3 gemessen. Der
unter diesen Bedingungen gemessene Eingangs- 2.8.4.2 Innerer Widerstand der Meßsender
pegel des Prüfsignals ist die maximal brauen- und Eingangswiderstand
bare Empfindlichkeit bei gleichzeitigem Senden der Meßempfänger
und Empfangen. Der Werl der Empfindlichkeits-
minderung wird nach Abschnitt 2.6.1.1 berech- 2.8.4.3 Dämpfung der Dämpfungsglieder ± 0,5 dB
net.
2.6.1.3 Grenzen
2.8.5.1 Temperatur ± 1° C
Die Empfindlichkeitsminderung darf 3 dB nicht 2.8.5.2 Feuchtigkeit ± 50/o
überschreiten. Die unter den Bedingungen für (außer bei Abschnitt 2.2.6.2)
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 315
3 Tedmische Merkmale der VHF-Funkanlagen des Die in diesen Bestimmungen festgelegten Be-
Verkehrskreises Funkverkehr an Bord dingungen müssen im Falle der Verwendung
von Trockenbatterien bei der 0,85fachen Nenn-
Diese Bestimmungen gelten für VHF-Sprech-
f unkanlagen, die entweder auf einem der
spannung und im Falle der Verwendung von
Quecksilberbatlerien bei der 0,9fad1cn Nenn-
Sprechwege 15 und 17 oder auf beiden senden
und empfangen können. spannung eingehalten werden.
4.2 Ausgangsleistung des Senders
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Sofern nachfolgend nichts anderes festgelegt ist, Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) muß
gelten die- entsprechenden technischen Bestim- auf das für einen zufriedenstellenden Betrieb
mungen in Abschnitt 2. erforderliche Mindestmaß beschränkt werden;
sie darf jedod1 in keinem Fall 2 Wall über-
Tragbare Funkanlagen müssen spritzwasser- sdueiten.
geschützt und für den Betrieb an Bord von
Schiffen geeignet sein.
4.3 Frequenztoleranz des Senders
Die in diesen Bestimmungen festgelegten Be-
dingungen müssen im Falle der Verwendung Die Frequenztoleranz des Senders beträgt
von Trockenbatterien bei der 0,85fachen Nenn- 5 ~< t0-6.
spannung und im Falle der Verwendung von
Quedcsilberbatterien bei der 0,9f adlen Nenn- 4.4 NF-Nennausgangsleistung des Empfängers
spannung eingehalten werden.
Die NF-Nennausgangsleistung für tragbare
Funkanlagen muß, an den Ausgangsklemmen
3.2 Ausgangsleistung des Senders gemessen, für einen Lautsprecher mindestens
Die Ausgangsleistung darf 1 \Vatt ERP nicht 200 mW und für eine Hörkapsel mindestens
überschreiten. 1 mW betragen.
3.3 NF-Nennausgangsleistung des Empfängers 4.5 Antennen
Die NF-Nennausgangsleistung muß, an den Aus- Antennen von tragbaren Funkanlagen dürfen
gangsklemmen gemessen, für einen Lautspre- ein- oder angebaut sein. Wenn sie angebaut
cher mindestens 200 mW und für eine Hör- sind, soll der Fußpunktwiderstand 50 Ohm be-
kapsel mindestens 1 mW betragen. tragen und der Antenneneingang für Meß-
zwedce zugänglich sein.
3.4 Antennen Bei Funkanlagen, die auf dem Sd1iff fest ein-
gebaut sind, darf die Antennenhöhe die Höhe
Die Antennen dürfen ein- oder angebaut sein. der Brüdcenebene (des Brüdcenbodens) höch-
Wenn sie angebaut sind, soll der Fußpunkt- stens um 3,50 Meter überschreiten.
widerstand 50 Ohm betragen und der Antennen-
eingang für Meßzwedce zugänglich sein.
5 Technische Merkmale für Selektivrufdecoder
4 Technische Merkmale von UHF-Funkanlagen des Seletivrufdecoder müssen den in Anhang 20 C
Verkehrskreises Funkverkehr an Bord zur Vollzugsordnung für den Funkdienst fest-
gelegten Merkmalen entsprechen. Folgende
Diese Bestimmungen gelten für UHF-Sprech- besondere Bestimmun9en müssen berücksichtigt
f unkanlagen, die entweder auf einem oder auf werden:
mehreren Sprechwegen in den Frequenzberei-
d1en 457,525 bis 457,575 MHz und 467,525 bis
5.1 Normalerweise wird nach der Selektivrulnum-
467,575 MHz (Vollzugsordnung für den Funk-
mer keine Zusatzinformation gesendet. Jedod1
dienst Nummer 318 B) senden und empfangen
darf sie von ortsfesten Funkstellen für Sdliffe
können.
gesendet werden, die mit geeigneten Einrid1-
tungen für den Empfang und die Aufzeichnung
4.1 Allgemeine Bestimmungen einer sold1en Information ausgerüstet sind.
UHF-Funkanlagen müssen Anhang 19 A zur
Vollzugsordnung für den Funkdienst entspre- 5.2 Der besondere Anruf, der die Decoder an Bord
chen. Sofern nadlfolgend nichts anderes fest- aller Schiffe ungeachtet der Selektivrufnummer
gelegt ist, gelten die einsd1lägigen technischen zum Ansprechen bringen soll, wird nicht ge-
Bestimmungen in Abschnitt 2. sendet.
Funkanlagen, die fest eingebaut werden sollen, Jedoch müssen Decoder, die auf derartige be-
müssen tropfwassergeschüt2.t und für den Be- sondere Anrufe anspredlen können, diese als
trieb an Bord von Schiffen geeignet sein. solche erkennen lassen.
Tragbare Funkanlagen müssen spritzwasser-
geschüt2.t und für den Betrieb an Bord von 5.3 Für Selektivrufdecoder gelten die einschlägigen
Schiffen geeignet sein. Bestimmungen in Abschnitt 2.1.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anhang 4
Bestimmungen über die Herstellung von Sprechfunkverbindungen
Allgemeine Bestimmungen kehrsgebiet sid1 das Schiff befindet, ausschließ-
lic:h oder zusätzlich Selektivrufsignale auf
Sprechweg 16 aussendet;
1.1 Sprachen
Sprad1en, die bei Verbindungen zwischen Schiffs- 1.4.2.3 und, sofern die Schiffsfunkstelle für weitere
1.1.l
Verkehrskreise ausgerüstet ist, auf den dafür
funkstellen und ortsfesten Funkstellen zu be-
zugewiesenen Sprechwegen. Die von den zu-
nutzen sind
ständigen Behörden gegebenenfalls erlassenen
Bei Verbindungen zwisdlen Schiffsfunkstellen Vorschriften sind dabei zu beachten.
und ortsfesten Funkstellen wird im allgemeinen
die Spradle des Landes benutzt, in dem die orts- 1.5 Dringlic:hkeitsanruf (sc:hwere Gefahr)
feste Funkstelle liegt.
1.5.1 Anruf in Fällen von schwerer Gefahr für die
1.1.2 Sprachschwierigkeiten Sicherheit eines Schiffes oder für die Sicherheit
Wenn es erforderlic:h ist, Rufzeichen, dienstliche einer Person; für Zwecke dieser Vereinbarung
Abkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu umfaßt der Dringlichkeitsanruf auc:h Anrufe in
budlstabieren, werden die Buchstabiertafeln in Fällen von schwerer Gefahr für Ufergebiete oder
Anhang 16 zur Voll?Ugsordnung für den Funk- Gewässer.
dienst benutzt. 1.5.2 Dem Dringlichkeitsanruf geht ein Dringlid1keits-
zeichen voraus, das aus der dreimal zu sprechen-
1.2 Funkgespräche in Binnenhäfen den Gruppe der Wörter HPAN PAN" besteht.
Funkgespräche von einer Sdliffsfunkstelle oder 1.5.3 Dringlichkeitsanrufe dürfen in allen Verkehrs-
an eine Schiffsfunkstelle sind auc:h zugelassen, kreisen ausgesendet werden.
wenn sidl das Sc:hiff in einem Binnenhafen be-
findet.
2 Bestimmungen über den Verkehrskreis öffent-
1.3 Versuc:he licher Nachrichtenaustausch
\Venn es erforderlic:h ist, daß eine Funkstelle
Versuchszeid1en aussendet, soll die Aussendung 2.1 Schiffsfunkstellen
dieser Zeichen nicht länger als 10 Sekunden Sd1iffsfunkstellen müssen die Sprechwege be-
dauern; die Zeichen sollen das Rufzeichen der nutzen können, die in Anhang 2 als l. Sprcd1-
Funkstelle enthalten, dem das Wort "Versuch" wege für jeden Absdmitt angegeben sind, in
folgt; das Rufzeid1en und das Wort • Versuch" dem das Sdliff verkehrt.
müssen langsam und deutlid1 ausgesprochen
werden. 2.2 Frequenzen für den Anruf und für den Verkehr··
Die Dauer der Versudissendungcn muß auf ein Ortsfeste Funkstellen und Sd1iffsfunkstcllen be-
Mindestmaß bcsdni:inkt w,:,rden. nutzen für den Anruf und fur den Verkehr einen
der Spredwiege, die im Verteilungsplan (siehe
1.4 Hörbereitsd1aft Anhang 2) für den betreffenden Absdinitt be-
stimmt sind.
1.4.1 Jede ortsfeste Funkstelle soll während ihrer
Dienststunden ununterbroc:hen die Hörbereit- \Venn für einen Absdrnitt mehrere Sprechwege
sc:haft auf einem oder mehreren der Sprechwege in Betrieb sind,
sidlerstellen, die ihr nach den Bestimmungen - muß die rufende ortsfeste Funkstelle den
in Anhang 2 zugeteilt sind. 1. Spred1weg benutzen;
- benutzt die rufende Sdliffsfunkstelle vorzugs-
1.4.2 Jede Sc:hiffsfunkstelle soll während ihrer Dienst- weise einen anderen Spred1weg.
stunden und entsprechend den Erfordernissen
ihres Dienstes die Hörbereitschaft folgender- 2.3 Selektivruf
maßen sicherstellen:
Wenn in Obereinstimmung mit Anhang 3 die orts-
1.4.2.1 entweder auf dem 1. Spredlweg, der für den feste Funkstelle mit einer Selektivruf einridltung
Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch und die Schiffsfunkstelle mit einem Decoder für
in dem Abschnitt bestimmt ist, in dem sich das Selektivruf ausgerüstet ist, ruft d1e ortsfeste
Sc:hiff befindet; Funkstelle die Schiffsfunkstelle, indem sie die
Selektivrufnummer auf den in Anhang 2 für
1.4.2.2 oder auf Sprechweg 16, wenn die Schiffsfunk- diesen Zweck bestimmten Sprechwegen aussen-
stelle Illit Einrichtungen zum Empfang des Selek- det. Die Schiffsfunkstelle ruft die ortsfeste Funk-
tivrufsignals auf diesem Sprechweg eingerichtet stelle funkmündlich nach dem unter 2.4 ange-
ist und die ortsfeste Funkstelle, in deren Ver- gebenen Verfahren.
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 317
2.4 Form des Anrufs ten angibt. \Venn die voraussid1tliche \Vartezeit
zehn Minuten übersteigt, muß die \Vartezeit
Der Anruf geht wie folgt vor sich:
begründet werden.
höchstens dreimal das Rufzeichen der geru-
fenen Funkstelle;
2.8 Sammelanrufe
die Wörter HIER IST (oder, bei Sprach-
schwierigkeiten das Wort DE, das mit Hilfe Die ortsfesten Funkstellen können zu bestimm-
der Schlüsselwörter DELTA ECHO buch- ten Zeiten Sammelanrufe auf dem 1. Spremweg
stabiert wird); aussenden, der im Verteilungsplan für den betr.
hömstens dreimal das Rufzeimen der rufen- Absdrnitt bestimmt ist.
den Funkstelle. Jede Verwaltung teilt den übrigen Verwaltun-
gen, und zwar sowohl den Vertragsverwaltungen
Wenn jedom die Bedingungen für die Herstel-
als auch den teilnahmeberechtigten Verwaltun-
lung der Verbindung gut sind, kann der oben
gen, die Uhrzeiten mit, zu denen die Sammel-
besmriebene Anruf ersetzt werden durch:
anrufe in ihrem Land ausgesendet werden.
- einmal das Rufzeichen der gerufenen Funk-
stelle;
2.9 Nicht beantwortete Anrufe
die Wörter HIER IST (oder, bei Sprach-
schwierigkeiten das Wort DE, das mit Hilfe Wenn eine gerufene Funkstelle nicht antwortet,
der Schlüsselwörter DELTA ECHO buchsta- darf der Anruf in Abständen von drei Minuten
biert wird); wiederholt werden.
- zweimal das Rufzeichen der rufenden Funk- In Gebieten, in denen ein zuverlässiger Nam-
stelle. richtenaustausch mit einer gerufenen ortsfesten
Funkstelle möglich ist, darf die rufende Funk-
Nachdem die Verbindung hergestellt ist, darf
stelle den Anruf wiederholen, sobald feststeht,
das Rufzeichen nur einmal gesendet werden.
daß die ortsfeste Funkstelle keinen Verkehr
mehr abzuwickeln hat.
2.5 Form der Beantwortung des Anrufs
Der Anruf wird wie folgt beantwortet:
hömstens dreimal das Rufzeimen der rufen- 3 Bestimmungen über die Verkehrskreise Schiff--
den Funkstelle; Schiff, nautische Information und Schiff--Hafen-
die Wörter HIER IST (oder, bei Sprach- behörde
smwierigkeiten das Wort DE, das mit Hilfe
der Smlüsselwörter DELTA ECHO buchsta-
3.1 Schiffsfunkstellen
biert wird);
- höchstens dreimal das Rufzeichen der geru- Schiffsfunkstellen müssen die von ihnen benö-
fenen Funkstelle. tigten Sprechwege der Verkehrskreise Schiff--
Schiff, nautische Information und Schiff--Hafen-
Wenn jedoch die Bedingungen für die Herstel- behörde benutzen können, wobei die gegebe-
lung der Verbindung gut sind, kann der oben nenfalls von den zuständigen Behörden erlasse-
besmricbene Anruf ersetzt werden durch: nen Vorsduiften zu beachten sind. Für den
einmal das Rufzeidlen der rufenden Funk- Anruf und den Verkehr wird derselbe Spred1-
stelle; weg benutzt.
die Wörter HIER IST (oder, bei Sprach-
sdlwierigkeiten das Wort DE, das mit Hilfe 3.2 Form des Anrufs und Form der Beantwortung
der Smlüsselwörter DELTA ECHO buchsta- des Anrufs
bicrt wird);
Es gelten die Bestimmungen unter 2.4 und 2.5
zweimal das Rufzeichen der gerufenen Funk-
unter der Bedingung, daß das Rufzeim0n durm
stelle. den amtlichen Namen des Schiffes ersetzt wird.
2.6 Angaben über den Verkehr
3.3 Anruf an alle Schiffsfunkstellen
Wenn die rufende Funkstelle mehrere Funkge-
Funkstellen des Verkehrskreises nautische In-
spräd1e zu führen wünsdlt, soll sie dies ange-
formation sollten Meldungen an alle Sdüffs-
ben, nachdem die Verbindung hergestellt ist.
funkstellen in folgender Form aussenden:
Falls die ortsfeste Funkstelle überlastet ist, darf
sie die Dauer der Gespräche beschränken. - einmal die Wörter „AN ALLE SCHIFFS-
FUNKSTELLEN";
- die Wörter „HIER ISr;
2.7 Schwierigkeiten beim Empfang
- zweimal das Rufzeichen oder den Namen
Wenn die gerufene Funkstelle nicht in der Lage der Funkstelle, welche die Meldung aussen-
ist, den Verkehr sofort zu empfangen, soll sie det;
den Anruf in der unter 2.5 angegebenen Form
- der Wortlaut der Meldung.
beantworten und hinzufügen: BITTE ..... MI-
NUTEN WARTEN (oder, bei Sprachschwierig- Sofern in der Meldung selbst nichts Gegentei-
keiten das Wort AS, das mit Hilfe der Scnlüs- liges gesagt wird, dürfen die Funkstellen, die
selwörter ALFA SIERRA buchstabiert wird), wo- diese Meldung empfangen, keine Empfangsbe-
bei sie die voraussichtliche Wartezeit in Minu- stätigung geben.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anhang 5
Vorschriften für das Betriebsverfahren im Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch
Zugelassene Gesprächsarten 4 Betriebsverfahren
Notgespräche Es gelten die Vorschriften für den internationa-
Staatsgespräche len Fernspredtdienst.
Privatgespräche Für die Gesprächsanmeldung und die Feststel-
lung der gebührenpflichtigen Gesprädlsdauer
Dienstgespräche
gelten jedoch die folgenden Bestimmungen:
(beschränkt auf Verbindungen zwischen einer
Sdliffsfunkstelle und einer ortsfesten Funk-
stelle ohne Weitervermittlung in das öffent- 4.1 Gesprächsanmeldungen
liehe Fernsprechnetz)
4.1.l Ridttung Schiff--Land
Jede Gesprächsanmeldung enthält die folgenden
2 Rangfolge und Behandlung der Gespräche
Angaben:
Rangfolge - Rufzeichen der anmeldenden Sd1iffsfunkstelle
2.1
und Name des Sdüffes;
Notgespräche Ortsnetz und Rufnummer dn verlangtC'n
Staatsgespräd1e Spredlstelle;
Privatgespräche - Gesprädlsart, wenn es sid1 nid1t um ein
Dienstgespräche gewöhnlid1es Gespräch handelt, und gege-
benenfalls Art(en) der besonderen Behand-
Behandlung der Gesprädte lung;
2.2
gegebenenfalls jede andere besondere An-
Wenn eine ortsfeste Funkstelle ungefähr gleid1-
gabe, die von der ortsfesten Funkstelle für
zeitig Anrufe von mehreren beweglichen Funk- erforderlid1 gehalten wird.
stellen empfängt, bestimmt sie die Reihenfolge,
in der diese Funkstellen ihr ihren Verkehr 4. t. 2 Ridttung Land--Schiff
übermitteln können. Ihre Entsmeidung beruht
auf der Rangfolge der Funkgespräche, deren Jede Gesprädtsanmeldung enthält die lolgen-
Anmeldungen bei den beweglimen Funkstellen den Angaben:
vorliegen, und auf der Notwendigkeit, jeder der Ortsnetz und Rufnumm('r t\('r anmPld<'nd(•11
rufenden Funkstellen Gelegenheit zu geben, Sprechstelle;
möglidlst viel Verkehr abzuwickeln. Rufzcimen und. oder Selektivrufnummer de,
Sdliffsfunkstelle und Name des Sdliffes
oder gegebenenfalls Name und Nationalitdl
3 Umfang des Rheinfunkdienstes des Sdliffes, ,venn das Rufz('idwn de,
Sdliffsfunkstelle nidlt bekannt ist;
3.1 Gesprädte, die von Smiffsfunbtellen ausgehen
ortsfeste' Funkstelle>, weld1e die VPrhindun<J
Es dürfen Gesprädle geführt werden zwischen zur Schiffsfunk stell(' herstc>llcn soll;
Schiffsfunkstellen, für welme eine Vertragsver- Gesprächsart, wenn e>s sid1 nid1t um ein gc·-
waltung oder eine teilnahmeberemtigte Verwal- wöhnlidles Gespräm handelt, und gegebe-
tung zuständig ist, und dem öffentlid1en Fern- nenfalls Art(en) der besonderen Behandlung
spredrnetz in allen Ländern.
Es dürfen weiterhin -Gesprädle geführt werden 4.1.3 Rid1tung Sd1iff--Sd1ilf
zwisdten Sdtiffsfunkstellen über ortsfeste Funk- Jede Gesprädlsanmeldung enthält die folgen-
stellen, die dem öffentlichen Verkehr zur Ver- den Angaben:
fügung stehen. Rufzeichen und/oder Selektivrufnummer der
Gesprädle zwismen Schiffsfunkstellen, die sich anmeldenden Smiffsfunkstelle und Name des
im Verkehrsgebiet derselben ortsfesten Funk- Schiffes;
stelle befinden, sind nur möglich, wenn die - Rufzeichen und/oder Selektivrufnummer der
ortsfeste Funkstelle über mindestens zwei verlangten Schiffsfunkstelle und Name des
Sprechwege verfügt. Schiffes oder gegebenenfalls Name und Na-
tionalität des Schiffes, wenn das Rufzeichen
3.2 Gespräche, die vom öffentlichen Fernsprechnetz der Schiffsfunkstelle nicht bekannt ist;
ausgehen - Gesprächsart, wenn es sich nicht um ein
Es dürfen Gespräche geführt wetden zwischen gewöhnliches Gespräch handelt, und gege-
Sdliff sf unkstellen, für welche eine Vertrags- benenfalls Art(en) der besonderen Behand-
verwaltung oder eine teilnahmeberechtigte Ver- lung;
waltung zuständig ist, und den öffentlichen ortsfeste Funkstelle(n). welche die Verbin-
Fernsprechnetzen. dung herstellen soll(en);
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 319
gegebenenfalls jede andere besondere An- 5.2 Richtung Land--Sd1iff
gabe, die von der ortsfesten Funkstelle für
~ach Beendigung des c,,sprdd1s und vor dem
erforderlich gehalten wird.
Auftrennen der Verbindung teilt die ortsfeste
Funkstelle der Auslandsvermittlungsstelle des
Ankunftslandes die gebührenpflichtige Ge-
5 Feststellung der gebührenpflichtigen Gesprächs- sprächsdauer mit; diese Vermittlungsstelle über-
dauer eines Gesprächs, das über das internatio- mittelt die Mitteilung an die Auslandsvermitt-
nale Fernsprechnetz geführt wird lungsstelle des Abgangslandes.
5.1 Richtung Schiff--Land 5.3 Richtung Schiff--Schiff
Nach Beendigung des Gesprächs und vor dem Nach Beendigung des Gesprächs und vor dem
Auftrennen der Verbindung teilt die ortsfeste Auftrennen der Verbindung muß die ortsfeste
Funkstelle der anmeldenden Schiffsfunkstelle Funkstelle der anmeldenden Schiffsfunkstelle
auf Anfrage die gebührenpflichtige Gesprächs- auf Anfrage die gebührenpflichtige Gesprächs-
dauer mit. dauer mitteilen.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anhang 6
Gebühren und Abredlnung
Gebühren - Ortsnetz und Rufnummer der verl,rngl<·n
Sprechstelle,
l.l Die Gebühr, welche für ein Funkgespräch er- - Rufzeichen der anmeldenden Schiffsfunkstelle
hoben wird, umfaßt: und Name des Schiffes,
1.1.l die Funkgebühr, die der beteiligten ortsfesten - Gesprächsart, wenn es sich nicht um ein ge-
Funkstelle zusteht, wöhnliches Gespräch handelt, und gegebe-
nenfalls Vorrangstufe und Art(en) der beson-
1.1.2 die Fernsprechgebühr für die Benutzung des deren Behandlung,
öffentlichen Fernmeldenetzes,
gebührenpflichtige Gespräd1sdauer,
1.1.3 die Gebühren für die vom Anmelder verlangte - Gebühr in Goldfranken;
besondere Behandlung.
3.2.2 für jedes Gespräch in Richtung Land--Sdliff:
1.2 Eine Bordgebühr wird nicht erhoben. Datum,
Ortsnetz und Rufnummer der annwldend<·n
1.3 Es wird empfohlen, daß die einer ortfesten Funk-
Sprechstelle,
stelle zustehende Funkgebühr einheitlich von
den Vertragsverwaltungen festgesetzt wird. ortsfeste' FunkstPlle, welthe di<· VPrbindun'.l
hergestellt hat,
l .4 Für Gespräche mit besonderer Behandlung wird Rufzeichen der verlangten Sd1ilfsfunkstelle
die gleiche Zuschlaggebühr erhoben wie im und Name des Schiffes,
übrigen Fernsprechdienst in der entsprechenden
Gespräd1sart, wenn es sich nicht um ein ge-
Verkehrsbeziehung.
\-.röhnlid1es Gespräch handelt, und gegebe-
nenfalls Vorrangstufe und Art(en) der IJC'-
sonderen Behandlung,
2 Erhebung der Gebühren
gebührenpflichtige Gesprächsdauer,
Die Gebühren werden folgendermaßen erhoben: - Gebühr in Guldfranken;
2 i wenn das Gespräch von einer Sd1iffsfunkstelle 3.2.3 fur JCd<'s C('sprdct1 in R1ditun9 Schlff--Sdiifl
ausgeht, durch die Verwaltung, weld1e die in
Anhang 1 unter 1 genannte Genehmigung er- Datum,
teilt hat, ortsfeste funkstellen, uber ,velche d1<• Ver-
bindung hergestellt wurde,
2.~ wenn das Gespräd1 vom öffentlichen Fernsprech- Rufzeichen der verlangten Sct11f!sfunkst('ll(' · ·
netz ausgeht, durch die Verwaltung des Landes, und Name des Sdliffes,
in dem sid1 der Anmelder befindet.
Rufzeid1en der anmeldenden Sd1iflsfunksl<'ll<'
und Name des Sd11ffes,
3 Abrechnung Gesprächsart, wenn es sid1 nidll um ein gC'-
wöhnlid1es Gespräd1 handelt, und gegc-be-
nenfalls Vorrangstuf(' und Art(en) der lwson-
3.1 Die Verwaltungen, die für die ortsfesten Funk-
deren Behandlung,
stellen zuständig sind, übersenden den schulden-
den Verwaltungen Monatsrechnungen in zwei gebührenpflichtige Gespräd1sdaun,
Ausfertigungen innerhalb von zwei Monaten, Gebühr in Goldfranken.
von dem Monat an geredmet, auf den sich die
Redrnungen beziehen. 3.2.4 Für die Gespräche in Richtung Schiff--Land und
Schiff--Sdliff muß die Monatsrechnung in alpha-
3.2 Die Monatsrechnung muß folgende Einzelan- betischer Folge der Namen der Schiffe oder in
gaben enthalten: alphanumerischer Reihenfolge der Rufzeichen
geordnet sein.
3.2.1 für jedes Gespräch in Richtung Schiff--Land:
- Datum, 3.3 Im Rheinfunkdienst gelten die Bestimmungen
ortsfeste Funkstelle, welche die Verbindung der Vollzugsordnung für den Funkdienst Arti-
hergestellt hat, kel 40 A Abschnitte I, III, V und VI.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 321
Entschließung Nr. 1 teilnehmen und die regelmäßig im Verkehrsgebiet sol-
d1er Küstenfunkstellen verkehren, raten, die Funk-
Bestimmungen über die Ausstellung eines stellen ihrer Schiffe mit den für die Benutzung des
Befähigungszeugnisses für das Betreiben Sprechwegs 16 erforderlid1en Geräten auszurüsten.
von Sprechfunkanlagen auf UKW
Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst Empfehlung Nr. 2
jMündien 1976), in Anbetradit
Einführung von Sprechf un~diensten auf
a) der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funk-
dienst Artikel 23 Nr. 906; Binnenwasserstraßen, die nicht zum Rheinbecken
gehören
b) dessen, daß nadi diesen Bestimmungen das Zeugnis für
Spredifunker auch anderen Zwecken dient;
c) dessen, daß es im Interesse der Sicherheit der Schiff- Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst
fahrt ist, die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs zu (München 1976),
verbessern; in Anbetracht dessen,
besdiließt, daß einige Verwaltungen vielleicht den Wunsch haben,
daß der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle des Rheinfunk- ähnliche Sprechfunkdienste wie den in dieser Verein-
dienstes von einer Person wahrgenommen oder beauf- barung behandelten auf anderen als den in Artikel 1
sichtigt werden muß, die Inhaber eines Befähigungszeug- genannten Wasserstraßen wahrzunehmen,
nisses für das Betreiben von Sprechfunkanlagen auf UKW empfiehlt,
ist; daß die Verwaltungen, welche auf ihren Binnenwasser-
daß die Bedingungen für die Ausstellung eines solchen straßen Sprechfunkdienste einführen, bei der Einfüh-
Zeugnisses wie folgt lauten: rung und Wahrnehmung dieser Dienste Bestimmungen
anwenden, die mit den in dieser Vereinbarung fest-
t. Der Bewerber muß gelegten harmonieren.
a) mindestens 16 Jahre alt sein; 1 )
h) folgende Kenntnisse nachweisen:
Empfehlung Nr. 3
Kenntnisse des Betriebs und des Verfahrens im
Sprechfunk für den Fahrtbereich, insbesondere Frequenzeinsatzpläne für den
Kenntnisse derjenigen Bestimmungen, weld1e die Verkehrskreis nautische Information
Sidierheit der Schiffahrt betreffen;
Kenntnisse des Einstellens und der Bedienung
Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst
von UKW-Geräten für den Sprechfunkdienst;
{München 1976),
- Fertigkeit der fehlerfreien Abgabe und fehler-
freien Aufnahme über Sprechfunk. in Anbetracht dessen,
daß durch die ständige Zunahme der Transporte auf
2. Vor Aushändigung des Zeugnisses muß sich der Bewer- den Binnenwasserstraßen die Bedeutung der Spred1-
ber zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflich- funkdienste für die Sicherheit der Schiffahrt wächst,
ten.
empfiehlt,
3. Ubergangsregelung daß die Fernmeldedienste der Vertragsverwaltungen
Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach in Zusammenarbeit mit den für die Sd1iffahrt zustän-
Inkrafttreten dieser Vereinbarung können von den zu- digen Behörden so schnell wie möglich Frequenzpläne
ständigen Behörden den Personen, die seit mindestens für den Verkehrskreis nautisdie Information ausarbei-
zwei Jahren Inhaber eines gültigen Sprechfunksd1eins ten und die Benutzung der für diesen Zweck vorge-
für den Internationalen Rheinfunkdienst sind, Ausnah- sehenen Sprechwege mit den benachbarten Verwaltun-
men von den vorgenannten Bedingungen gewährt gen koordinieren. Dabei müssen die in Anhang 2 ge-
werden. nannten Sprechwege berücksichtigt wnden.
Empfehlung Nr. 1 Empfehlung Nr. 4
Zusatzgeräte für Schiffsfunkstellen Abrechnungsverfahren
Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdiensl
(Mündien 1976), (München 1976),
in Anbetrad1t dessen, in Anbetracht dessen,
daß im Verkehrsgebiet e1mger Küstenfunkstellen des - daß infolge der Zunahme der Anzahl der Gespräche
internationalen beweglich.en UKW-Sprech.-Seefunk- im Rheinfunkdienst die Verwaltungsarbeit bei der
dienstes die Frequenz 156,80 MHz (Sprechweg 16) für Abrechnung anwächst;
Not, Sicherheit und Anruf einschließlich. Selektivruf
- daß die modernen technisch.en Mittel es erlauben,
benutzt wird,
eine Verbesserung im Rechnungsaustausch ins Auge
empfiehlt, zu fassen,
daß sowohl die teilnahmeberechtigten Verwaltungen empfiehlt,
als auch die Vertragsverwaltungen den Eignern von
daß die beteiligten Verwaltungen die Fragen bezüglich
Schiffen, deren Schiffsfunkstellen am Rheinfunkdienst
der Abrechnungsverfahren gemeinsam untersuchen und
nach Lösungen forschen, die eine Verbesserung dieser
!) In Belgien und in der Sdtwelz beträgt das Mindestalter 15 Jahre.
In Frankreidl mufl der Bewerber mindestens 17 Jahre alt sein. Verfahren zum Ziel haben.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Empfehlung Nr. 5 daß aufgrund der hohen Dichte des Funkverkehrs
eine Identifizierung von Funkstellen nid1t immer
Merkblatt für den Sprechfunk möglich ist,
in der Rheinschiffahrt *)
daß daher Verstöße gegen die Regeln dieser Ver-
einbarung, die zu Störungen des funk vcrkehrs
Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst führen, nid1t immer aufgeklärt werden können,
(\fonciwn 1g76),
empfiehlt,
in Anbetracht dessen,
daß die Vertragsverwaltungen und die teilnahmebe-
daß es äußerst wid1tig ist, daß die Benutzer des Rhein-
rechtigten Verwaltungen eine Expertengruppe beauf-
funkdienstcs über ein Merkblatt für diesen Dienst
tragen, die Parameter eines annehmbaren Systems für
verfügen, das auf dem neuesten Stand ist,
die automatisd1e Kennzeichnung von Sd1iffsfunkstellcn
empfiehlt, zu erarbeiten.
daß die zuständigen Organisationen das gegenwär- Die Ergebnisse der Expertengruppe sollten inncrhall>
tig verfügbare Merkblatt innerhalb von 12 Monaten von drei Jahren vorliegen.
nach Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung revi-
dieren und auf den neuesten Stand bringen, um
neue Entwiddungen im Rheinfunkdienst zu berück-
sichtigen, Empfehlung Nr. 8
daß die Benutzung dieses Merkblattes an Bord ge-
fördert werden soll. Ausrüstung aller Schiffsfunkstellen für die Benutzung
der Sprechwege 10 und 13 für den Verkehrskreis
Schiff--Schiff
Empfehlung Nr. 6 Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst
(München 1976).
Aussendung von Selektivrufen auf Sprechweg 16
in Anl>('.tradll dessen,
Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdiensl daß, mit einigen Ausnahmen, die Sd1iffsfunkstellen
(München 1976). nicht ft.ir die Benutzung der Sprechwege 10 und 13
in Anbctrad1l dessen, fur den Verkehrskreis Sd1iff--Schiff ausgerüstet sind;
daß das Selektivrufverfahren die Bedienung der daß es im Interesse der Sicherheit des Schiffsver-
Sprechfunkgeräte im Verkehrskreis öffentlicher kehrs ist, daß Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen
Nachrichtenaustausd1 erleid1tert und die mit der des Rheinbeckens verkehren, diese Spred1wege be-
Schiffsführung und der Abwicklung des Funk- nutzen können,
verkehrs betraute Person wesentlich entlastet;
empfiehlt,
daß die Aussendung von Selektivrufen auf Sprech-
daß alle Funkstellen an Bord von Schiffen, die auf den
weg 16 das Umsd1alten der Sprechwege beim Uber-
Binnenwasserstraßen des Rheinbeckens verkehren, für
wed1seln in das Verkehrsgebiet einer anderen orts-
die Benutzung der SpiPCTJ\•:egc> 10 und 13 für den Ver-
festen Funkstelle überflüssig mad1l;
kehr~krcis S,hiff--~c!iiff dUS<J<'I üstet werden, sofern si-
daf\ eirngc Vertragsverwaltungen bereits Selekti\·- diergc-stcllt ist, daß dw J J<,rabsetzung der S(~ndclci-
rufe für den Rheinfunkdicnst auf Spred1weg 16 aus- stung auf 0,5 bis 1 V•/att automatisd1 erfolgt.
senden;
daß es wünsd1enswert wäre, für den gesamten Gel-
tungsbereid1 der Regionalen Vereinbarung über den
Rhcinfunkdienst ein einheitlid1es Betriebsverfahren Empfehlung Nr. 9
zu haben,
Bestimmungen üher die Benutzung von
<·mpfi•·hlt,
Datenübertragung mit hoher Geschwindigkeit und
daß alle beteiligten Ven,·altungen die entspredienden Schmalband-Fernschreibtelegrafieübertragung
Vorlwreitungen treften, um zum frühest möglicnen
z~,itpunkt Schiffsfunkstellen auf Sp!P(hweg JG s,::clektiv
rufen 7U ki>mwn. Die Jnt,,rnatiunol<' Kc;nlt,1,-nz fu1 d(·n I~h('infu11bli<·11st
(\1u11d10n 1976),
in Anbc'.t:acbt dcssvn,
daß bestimmte Verwaltungen den Vvunsch haben,
Empfehlung Nr. 7 Systeme zur Datenübertragung mit hoher Geschwindig-
System für die automatische Kennzeichnung keit und zur Schmalband-Fernsd1reibtelegrafieübertra-
gung im Rheinfunkdienst zu entwickeln,
von Schiffsfunkstellen
empfiehlt,
Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst daß die für diesen Zweck benutzten Sprechwege
(München 1976), dem Anhang 18 zur Vollzugsordnung für den Funk-
in Anbetracht dessen, dienst Bemerkungen d und e entsprechen sollten,
vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen
daß die Zahl der am Rheinfunkdienst teilnehmenden
den interessierten und betroffenen Verwaltungen,
Schiffsfunkstellen ständig zunimmt,
und
daß die Notwendigkeit besteht, den Funkverkehr
daß alle anderen entsprechenden Bestimmungen der
auch künftig· schnell und reibungslos abzuwickeln,
Vollzugsordnung für den Funkdienst berücksichtigt
•J Herausgegeben von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt werden sollten.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977 323
Empfehlung Nr. 10 d} daß auch andere Sd1iffe als die der Vertragsverwal-
tungen auf den von dieser Vereinbarung erfaßten
Frequenzen für den Verkehrskreis Binnenwasserstraßen fahren;
Funkverkehr an Bord
empfiehlt,
daß die Vertragsverwaltungen dieser Vereinbarung
Die Inlernalionale Konferenz für den Rheinfunkdienst aktiv an den Untersudlungen des CCIR mitarbeiten,
(Münd1cn 1976), damit so bald wie möglich Ergebnisse erzielt werden.
in Anbelrachl dessen,
a) daß die Sprediwege 15 und 17 des Anhangs 18 zur
Vollzugsordnung für den Funkdienst möglicher- Empfehlung Nr. 11
weise nicht immer für Funkverkehr an Bord zur
Verfügung stehen; Gegenseitige Anerkennung der Typenprüfungen
von Funkanlagen
b) daß die UHF-Frequenzen
457,525 MHz 467,525 MHz
Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst
457,550 MHz 467,550 MHz (München 1976),
457,575 MHz 467,575 MHz
in Anbetracht dessen,
nicht auf allen von dieser Vereinbarung erfaßten - daß die Binnenwasserstraßen von Schiffen der Ver-
Binnenwasserstraßen für Funkverkehr an Bord be- tragsverwaltungen und teilnahmeberechtigten Ver-
nutzt werden können; waltungen befahren werden, die normalerweise mit
c) daß Frequenzen aus dem Bereich 27 MHz nicht auf Funkanlagen ausgerüstet sind, die den gleichen
allen von dieser Vereinbarung erfaßten Binnenwas- betrieblichen und technischen Merkmalen entspre-
serstraßen für Funkverkehr an Bord benutzt werden chen;
können; daß es eine Erleichterung bedeuten würde, wenn die
entsprechenden Typenprüfungen eines Landes auch
in CTPf Erkenntnis, in anderen Ländern anerkannt werden;
daß für Funkverkehr an Bord mehrere gemeinsame - daß es sinnvoll erscheint, die Funkanlagen an Bord
Spr<>chwcge erforderlid1 sind, zu belassen, wenn ein Schiff in einem anderen Land
registriert wird;
in K(~nntnis dessen,
empfiehlt,
a) daß die Weltweite Verwaltungskonferenz für den
beweglichen Seefunkdienst 1974 die Empfehlung - daß die Typenprüfungen der Verwaltungen unter-
Mar 2-11 angenommen hat, in der die Notwendig- einander anerkannt werden, wenn Protokolle in
keit zusätzlicher Zuweisungen zur Benutzung durch vereinbarter Form ausgetauscht werden, die Anga-
Funkstellen für den Funkverkehr an Bord auf welt- ben über Prüfungsergebnisse und über die betrieb-
weiter Ebene einschließlich der Hoheitsgewässer lichen und technischen Merkmale der betreffenden
aller Länder genannt ist; Funkanlage entsprechend dieser Vereinbarung ent-
halten;
IJ) <l<lß der CCIR als Reaktion auf diese Empfehlung
daß bestehende Funkanlagen an Bord von Schiffen,
die Frage 18-1 /8 (Rev. 1976) angenommen hat;
die in einem anderen Land registriert werden, durd1
() daß die Untersuchungen im CCIR fortgesetzt wer- die Verwaltungen nach einer Abnahmeprüfung an-
den -- Bericht Nr. 559 (Rev. 1976); erkannt \..·erden können.
324 Bund_esgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 313. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1977,
ist im Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1977 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Vt;1 kündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1977 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifver1Jrdnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.