257
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1977 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
14. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
15. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
16. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
nationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
16. 2. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
22. 2. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
2. 3. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Trinidad tmd Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und
der internationalen Investitionstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
2. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Touris-
mus (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
11. 3. 77 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Ubereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 14. Februar 1977
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (BGBl. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem
Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 mit Aus-
nahme der Artikel 1 bis 12 für die
Bahamas am 10. März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Januar 1977 (BGBI. II
s. 101).
Bonn,den 14.Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 15. Februar 1977
S ur in am hat am 16. November 1976 dem Gene-
raldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum notifiziert, daß es sich seit der Erlangung seiner
Unabhängigkeit am 25. November 1975 an das in
Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichnete Ober-
einkommen zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBl. 1970 II S. 293, 295),
dessen Anwendung durch die Niederlande auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. November 1994 (BGBl.
II S. 1435) und vom 17. Dezember 1976 (BGBl. 1977
II S. 17).
Bonn,den 15.Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 16. Februar 1977
S ur in am hat am 16. November 1976 erklärt,
daß es sich mit Wirkung der Erlangung seiner Un-
abhängigkeit am 25. November 1975 an das am
24. März 1971 unterzeichnete Straßburger Abkom-
men über die Internationale Patentklassifikation
(BGBl. 1975 II S. 283), dessen Anwendung durch die
Niederlande mit Wirkung vom 7. Oktober 1975 an
auf sein Gebiet erstreckt worden war, weiterhin
gebunden betrachtet.
I
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntm~chungen vom 28. Februar 1975
(BGBl. II S. 283) und vom 24. November 1976
(BGBl. II S. 1952).
Bonn, den 16. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u er
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 15. Februar 1977
S ur in am hat am 16. November 1976 dem Gene-
raldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigen-
tum notifiziert, daß es sich seit der Erlangung seiner
Unabhängigkeit am 25. November 1975 an das in
Stockholm am 14. Juli 1967 unterzeichnete Ober-
einkommen zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (BGBl. 1970 II S. 293, 295),
dessen Anwendung durch die Niederlande auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. November 1994 (BGBl.
II S. 1435) und vom 17. Dezember 1976 (BGBl. 1977
II S. 17).
Bonn,den 15.Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 16. Februar 1977
S ur in am hat am 16. November 1976 erklärt,
daß es sich mit Wirkung der Erlangung seiner Un-
abhängigkeit am 25. November 1975 an das am
24. März 1971 unterzeichnete Straßburger Abkom-
men über die Internationale Patentklassifikation
(BGBl. 1975 II S. 283), dessen Anwendung durch die
Niederlande mit Wirkung vom 7. Oktober 1975 an
auf sein Gebiet erstreckt worden war, weiterhin
gebunden betrachtet.
I
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntm~chungen vom 28. Februar 1975
(BGBl. II S. 283) und vom 24. November 1976
(BGBl. II S. 1952).
Bonn, den 16. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u er
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1977 259
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Kapitalhilfe
Vom 16. Februar 1977
In Accra ist am 15. Dezember 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 15. Dezember 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Februar 1977
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
und
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
die Regierung der Republik Ghana, des Darlehensnehmers auf Grund des nach Absatz 1 ab-
zuschließenden Vertrags garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
der Republik Ghana,
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
in der Republik Ghana erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
wicklung in der Republik Ghana beizutragen, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
möglicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Darlehen bis zu DM 14,0 Mio (in Worten: vierzehn Mil-
lionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Artikel 5
(2) Das Darlehen ist zur Finanzierung von Düngemit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
telimporten in den Jahren 1977 bis 1979 für das Projekt besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
„Förderung der Landwirtschaft in der Northern und lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-
Upper Region" zu verwenden. Die Aufteilung des Ge- gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
samtbetrages auf die einzelnen Lieferjahre wird entspre- bevorzugt berücksichtigt werden.
chend Ziffer 2.2 der Agreed Minutes vom 31. Mai 1976 im
Darlehensvertrag festgelegt. Es muß sich hierbei um Artikel 6
Lieferungen und Leistungen handeln, für die Ver-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
schiffungsdokumente nach dem 1. Januar 1977 ausge-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
stellt worden sind.
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
publik Ghana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
treten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
abgibt.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 7
Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegt. in Kraft.
Geschehen zu Accra am 15. Dezember 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Günther M o t z
Für die Regierung der Republik Ghana
R. K. A. G a r d i n e r
Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1977 261
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Redttsstellung der Flüdttlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 22. Februar 1977
I.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BGBL 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Uganda am 26. Dezember 1976
in Kraft getreten.
Uganda hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
eingelegt:
(Ubersetwng)
(1) For Article 7, 1. Zu Artikel 7
"The Government of the Republic „Die Regierung der Republik Uganda
of Uganda understands this provision geht davon aus, daß diese Bestimmung
as not conferring any legal, political den Flüchtlingen, die sich zu irgend-
or other enforceable right upon refu- einem Zeitpunkt in Uganda befinden,
gees who, at any given time may be kein gesetzliches, politisches oder son-
in Uganda. On the basis of this under- stiges durchsetzbares Recht verleiht.
standing the Government of the Re- Unter dieser Voraussetzung gewährt
public of Uganda shall accord refu- die Regierung der Republik Uganda
gees such facilities and treatment as den Flüchtlingen die Erleichterungen
the Government of the Republic of und die Behandlung, die sie nach
Uganda shall in her absolute discre- freiem Ermessen unter Berücksichti-
tion, deem fit having regard to her gung ihrer eigenen Sicherheit und der
own security, economic and social wirtschaftlichen und sozialen Erforder-
needs." nisse für angemessen hält."
(2) For Articles 8 and 9, 2. Zu den Artikeln 8 und 9
"The Government of the Republic „Die Regierung der Republik Uganda
of Uganda declares that the provisions erklärt, daß sie die Bestimmungen der
of articles 8 and 9 are recognised by Artikel 8 und 9 nur als Empfehlungen
it as recommendations only." anerkennt."
(3) For Article 13, 3. Zu Artikel 13
"The Government of the Republic „Die Regierung der Republik Ugctnda
of Uganda reserves to itself the right behält sich das Recht vor, diese Be-
to abridge this provision without stimmung ohne Inanspruchnahme na-
recourse to courts of law or arbitral tionaler oder internationaler ordent-
tribunals, national or international, if licher Gerichte oder Schiedsgerichte
the Government of the Republic of einzuschränken, falls die Regierung
. Uganda deems such abridgement to der Republik Uganda der Auffassung
be in the public interest." ist, daß eine solche Einschränkung im
öffentlid1en Interesse liegt."
(4) For Article 15, 4. Zu Artikel 15
"The Government of the Republic „Der Regierung der Republik Uganda
of Uganda shall in the public interest steht es im öffentlichen Interesse völ-
have the full freedom to withhold any lig frei, Flüchtlingen als einer Gruppe
or all rights conferred by this article ansässiger Personen innerhalb ihres
from any refugees as a class of resi- Hoheitsgebiets einzelne oder alle
dents within her territory." Rechte aus diesem Artikel vorzu-
enthalten."
(5) For Article 16, 5. Zu Artikel 16
"The Government of the Republic „Die Regierung der Republik Uganda
of Uganda understands article 16 para- geht davon aus, daß sie auf Grund
graphs 2 and 3 thereof as not requir- des Artikels 16 Absätze 2 und 3 nicht
ing the Government of the Republic verpflichtet ist, einem Flüchtling, der
of Uganda to accord to a refugee in Rechtshilfe benötigt, eine günstigere
need of legal assistance, treatment Behandlung zu gewähren, als sie im
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
more favourable than that extended allgemeinen Ausländern unter den
to aliens generally in similar circum- gleichen Umständen gewährt wird."
stances."
(6) For Article 17, 6. Zu Artikel 17
"The obligation specified in ar- ,.Die in Artikel 17 bezeichnete Ver-
ticle 17 to accord to refugees lawfully pflichtung betreffend die Behandlung,
staying in the country in the same die den sich rechtmäßig im Lande auf-
circumstances shall not be construed haltenden Flüchtlingen unter den glei-
as extending to refugees the benefit chen Umständen gewährt wird, ist
of preferential treatment granted to nicht so auszulegen, als sollten die
nationals of the states who enjoy Flüchtlinge in den Genuß einer Vor-
special privileges on account of exist- zugsbehandlung gelangen, die Ange-
ing or future treaties between Uganda hörigen von Staaten gewährt wird,
and those countries, particularly states welche auf Grund bestehender oder
of the East African Community and künftiger Verträge zwischen Uganda
the Organization of African Unity, in und den betreffenden Staaten beson-
accordance with the provisions which dere Vorrechte genießen, insbeson-
govern such charters in this respect." dere Staaten der Ostafrikanischen Ge-
meinschaft und der Organisation für
Afrikanische Einheit, entsprechend
den Bestimmungen, die für solche
Ubereinkünfte in dieser Hinsicht maß-
gebend sin.d."
(7) For Article 25, 7. Zu Artikel 25
"The Government of the Republic „Die Regierung der Republik Uganda
of Uganda understands that this ar- geht davon aus, daß sie auf Grund
ticle shall not require the Government dieses Artikels nicht verpflichtet ist,
of the Republic of Uganda to incur im Zusammenhang mit der Gewährung
expenses on behalf of the refugees in einer solchen Mitwirkung Kosten für
connection with the granting of such die Flüchtlinge zu übernehmen, sofern
assistance except in so far as such nicht diese Mitwirkung vom Hohen
assistance is requested by and the Flüchtlingskommissar der Vereinten
resulting expense is reimbursed to the Nationen oder einer anderen Organi-
Government of the Republic of Uganda sation der Vereinten Nationen, die
bz the United Nations High Com- seine Nachfolge antritt, verlangt wird
missioner for Refugees or any other und die sich ergebenden Kosten der
agency of the United Nations which Regierung der Republik Uganda zu-
may succeed it." rückerstattet werden."
(8) For Article 32, 8. Zu Artikel 32
"Without recourse to legal process ,,Ohne Inanspruchnahme eines ge-
the Government of the Republic of richtlichen Verfahrens hat die Regie-
Uganda shall, in the public interest, rung der Republik Uganda im öffent-
have the unfettered right to expel any lichen Interesse das uneingeschränkte
refugee in her territory and may at Recht, einen Flüchtling aus ihrem
any time apply such internal measures Hoheitsgebiet auszuweisen, und sie
as the Government may deem necess- kann jederzeit die innerstaatlichen
ary in the circumstances; so however Maßnahmen anwenden, die sie unter
that, any action taken by the Govern- den gegebenen Umständen für not-
ment of the Republic of Uganda in wendig hält; jedoch hat eine von der
this regard shall not operate to the Regierung der Republik Uganda in
prejudice of the provisions of ar- dieser Hinsicht getroffene Maßnahme
ticle 33 of this Convention." keine die Bestimmungen des Arti-
kels 33 beeinträchtigende Wirkung."
Uganda hat ferner nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens
erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens ent-
haltenen Worte
(Ubersetzung)
"events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
1951" eingetreten sind"
in bezug auf Uganda in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Ubersetzung)
"events occurring in Europe or else- „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
where before 1 January 1951" in Europa oder anderswo eingetreten
sind"
handelt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1977 263
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüdit-
linge (BGB!. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Uganda am 27. September 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmadiung
vom 29. Oktober 1976 (BGB!. II S. 1908).
Bonn, den 22. Februar 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Trinidad und Tobago
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels
und der internationalen Investitionstätigkeit
Vom 2. März 1977
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April
1975 zu dem Abkommen vom 4. April 1973 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Trinidad und
Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur
Förderung des internationalen Handels und der
internationalen Investitionstätigkeit (BGBI. 1975 II
S. 679) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2
am 28. Januar 1977
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. Januar
1977 in Port-of-Spain ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. März 197,7
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation
für Tourismus (WTO)
Vom 2. März 1977
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23)
ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Belgien am 3. August 1976
Mauretanien am 9. Juli 1976
Portugal am 11. November 1976
in Kraft getreten.
Singapur hat die Satzung am 10. November 1976
gekündigt. Die Satzung wird daher nach ihrem Ar-
tikel 35 Abs. 1 für
Singapur am 10. November 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBI. II S. 1692).
Bonn, den 2. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über Benutzergebühren nach. dem Internationalen Obereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sidterung der Luftfahrt „EUROCONTROL„
Vom lt. März 1977
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs- und
Sicherungsdienste der Europäischen Organisation zur
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Ge-
Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom
6. Oktober 1976, geändert durch Beschluß der Agen- bühren für die Inanspruchnahme von Diensten
tur vom 21. Januar 1977, sind die Tarife und Anwen- und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Ok-
dungsbedingungen für Benutzergebühren (FS-Strek- tober 1971 (BGBI. II S. 1153) in der Fassung der
kengebühren) neu gefaßt worden. Der geänderte Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1974
Beschluß mit Anlage 1 zu den Tarifen und Anwen- (BGBI. II S. 1585) mit Bezug auf den unteren Luft-
dungsbedingungen für FS-Strec:kengebühren wird raum
hiermit nach
bekanntgemacht.
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 zu
dem Internationalen Ubereinkommen vom 13. De-
zember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
der Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBI. 1962 II Bekanntmachung vom 23. Oktober 1975 (BGBI. II
S. 2273) mit Bezug auf den oberen Luftraum s. 1505).
Bonn, den 11. März 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation
für Tourismus (WTO)
Vom 2. März 1977
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus
(WTO) vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23)
ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
Belgien am 3. August 1976
Mauretanien am 9. Juli 1976
Portugal am 11. November 1976
in Kraft getreten.
Singapur hat die Satzung am 10. November 1976
gekündigt. Die Satzung wird daher nach ihrem Ar-
tikel 35 Abs. 1 für
Singapur am 10. November 1977
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBI. II S. 1692).
Bonn, den 2. März 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Bekanntmadmng
über Benutzergebühren nach. dem Internationalen Obereinkommen
über Zusammenarbeit zur Sidterung der Luftfahrt „EUROCONTROL„
Vom lt. März 1977
Durch Beschluß der Agentur für die Luftverkehrs- und
Sicherungsdienste der Europäischen Organisation zur
§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Ge-
Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) vom
6. Oktober 1976, geändert durch Beschluß der Agen- bühren für die Inanspruchnahme von Diensten
tur vom 21. Januar 1977, sind die Tarife und Anwen- und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Ok-
dungsbedingungen für Benutzergebühren (FS-Strek- tober 1971 (BGBI. II S. 1153) in der Fassung der
kengebühren) neu gefaßt worden. Der geänderte Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1974
Beschluß mit Anlage 1 zu den Tarifen und Anwen- (BGBI. II S. 1585) mit Bezug auf den unteren Luft-
dungsbedingungen für FS-Strec:kengebühren wird raum
hiermit nach
bekanntgemacht.
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 zu
dem Internationalen Ubereinkommen vom 13. De-
zember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
der Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBI. 1962 II Bekanntmachung vom 23. Oktober 1975 (BGBI. II
S. 2273) mit Bezug auf den oberen Luftraum s. 1505).
Bonn, den 11. März 1977
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1977 265
Beschluß
zur Änderung der Tarife und Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Der Geschäftsführende Ausschuß der Agentur für Luft- hang aufgeführten Tarife und Anwendungsbedingungen
verkehrs-Sicherungsdienste, für FS-Streckengebühren werden wie folgt geändert:
GESTUTZT auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel Die Gebührensätze werden für die einzelnen Staaten
unterzeichnete Internationale Obereinkommen über Zu- durch folgende ersetzt:
sammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt und insbeson- Bundesrepublik Deutschland USS 27,2607
dere dessen Artikel 6 Absatz 2 (e), 14 und 20; Königreich Belgien US$ 23,3764
GESTUTZT auf den am 22. April 1971 gefaßten Be- Französische Republik US$ 11,7629
schluß zur Festlegung der Tarife und Anwendungsbedin- Vereinigtes Königreich Großbritannien
gungen für die den Benutzern auferlegten FS-Strecken- und Nordirland US$ 28,3045
gebühren, zu deren Erhebung die Organisation berechtigt Großherzogtum Luxemburg US$ 21,2208
ist;
Königreich der Niederlande US$ 26,2124
GESTUTZT auf die Tarife und Anwendungsbedingun- Irland US$ 8,4425
gen für FS-Streckengebühren, wie sie durch Beschluß des
Geschäftsführenden Ausschusses vom 26. Februar 1975 Artikel 2
festgesetzt wurden und in dessen Anhang aufgeführt sind;
Die Gebühren in Anlage 1 zu den Tarifen und An-
GESTUTZT auf die der Agentur durch die Ständige wendungsbedingungen für FS-Streckengebühren - d. h.
Kommission erteilte Richtlinie Nr. 22 über die Festlegung die Gebühren für die in deren Artikel 12 genannten
des für den 3. Anwendungszeitraum des FS-Strecken- Flüge - werden durch. die als Anlage zum vorliegenden
gebührensystems anzuwendenden Kostendeckungssatzes, Besc:h.luß aufgeführten Gebühren ersetzt.
wie sie auf der 46. Sitzung der Ständigen Kommission
am 20. November 1975 geändert und ergänzt wurde; Artikel 3
Dieser Beschluß tritt vorbehaltlich seiner einstimmigen
FASST FOLGENDEN BESCHLUSS
Genehmigung *) durch die Ständige Kommission zur
Sicherung der Luftfahrt am 1. April 1977 in Kraft.
Artikel 1
Die Bestimmungen von Artikel 10 der durch Beschluß
•) Die Ständige Kommission hat den Beschluß am 25. November 1976
vom 26. Februar 1975 festgesetzten und in dessen An- und am 18. Februar 1977 genehmigt.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Anlage l
zu den Tarifen und
Anwendungsbedingungen
für FS-Streckengebühren
Liste der Transatlantiktarife,
gültig ab 1. April 1977
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins
(50 Metrisdte Tonnen)
Startilugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz
(oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
1 2 3
ZONE! Alicante 270,32
Amsterdam 345,30
- zwischen 14° WL und 110:, WL
Belfast 93,97
und nördlich von 55° NB
Berlin-Tegel 464,19
Bruxelles 367,79
Dublin 55,95
Düsseldorf 402,82
East Midlands 217,66
Edinburgh 163,03
Frankfurt/Main 449,16
Gerona 260,56
Glasgow 153,98
Ibiza 266,95
Hamburg 206,30
Köln-Bonn 414,66
Lahr 465,18
London 310,50
Luton 310,50
Luxembourg 410,81
Ljubljana 595,14
Malaga 370,22
Manchester 217,38
München 531,22
Oostende 350,06
Palma de Mallorca 378,67
Paris 376,09
Prestwick 153,98
Rotterdam 349,23
Shannon 18,57
Stornoway 75,86
Sumburg 63,40
Venezia 561,84
Wien 592,25
Zürich 524,89
ZONE II Amsterdam 192,74
Bruxelles 299,71
- westlich von 110') WL und nörd-
Frankfurt/Main 257,33
lieh von 55') NB
Hamburg 30,53
Köln-Bonn 310,48 .
London 319,84
Paris 337,26
ZONE III Albenga 218,80
Alicante 122,02
- zwischen 30° WL und 110° WL
Amsterdam 274,38
und zwischen 28° NB und 55° NB
Athina"i 247,56
Bale-Mulhouse 235,35
Barcelona 114,98
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1977 267
Startflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz
der Gebühr
(oder Startflugplatz)
geographische Lage: in US$
1 2 3
Belfast 83,17
Beograd 491,09
Bergen/Flesland 62,84
Berlin-Schönefeld 245,88
Berlin-Tegel 386,33
Birmingham 161,57
Bordeaux 138,44
Bruxelles 259,12
Budapest 465,63
Casablanca 31,90
Dublin 48,80
Dubrovnik 491,09
Düsseldorf 319,96
East Midlands 154,43
Edinburgh 117,75
Frankfurt/Main 351,15
Geneve 211,19
Genoa 207,93
Glasgow 98,93
Hamburg 351,97
Hannover 378,31
Helsinki 62,84
K0benhavn 228,51
Köln-Bonn 324,59
Lahr 289,48
Las Palmas
de Gran Canaria 53,13
Lisboa 34,86
Ljubljana 429,83
London 175,28
Luton 175,28
Luxembourg 248,17
Lyon 235,41
Madrid 88,62
Malaga 79,27
Manchester 125,44
Marseille 179,88
Milano 218,80
Moskva 62,84
München 341,06
Napoli 193,38
Nürnberg 428,89
Oostende 230,36
Oslo 62,84
Palma de Mallorca 140,37
Paris 177,30
Praha 397,24
Prestwick 98,93
Rabat 31,90
Roma 218,83
Sevilla 70,78
Shannon 32,59
Split 429,83
Stansted 175,28
Stavanger 172,37
Stockholm 62,84
Stuttgart· 254,67
Tanger 43,59
Tel-Aviv 251,51
Tehran 320,31
Torino 218,80
Venezia 218,80
Warszawa 245,88
Wien 452,48
Zagreb 491,09
Zürich 251,93
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
',
Startflugplatz Betrag
(oder erster Zielflugplatz) Erster Zielflugplatz
(oder Startflugplatz) der Gebühr
geographische Lage: in US$
1 2 3
ZONE IV Amsterdam 320,67
Bruxelles 319,43
- westlich von 110° WL und zwischen
Dublin 66,40
28° NB und 55° NB
Frankfurt/Main 436,04
K0benhavn 129,07
London 259,74
Malaga 103,28
Manchester 138,77
Paris 237,17
Prestwick 140,39
Shannon 23,13
ZONE V Amsterdam 261,43
Bruxelles 187,55
- westlich von 30° WL und zwischen
Casablanca 21,00
Äquator und 28° NB
Düsseldorf 266,66
Frankfurt/Main 267,48
Köln-Bonn 265,30
Las Palmas
de Gran Canaria 114,12
Lisboa 37,62
London 154,33
Luxembourg 138,64
Madrid 80,08
Manchester 157,77
Milano 142,54
Paris 99,21
Porto-Santo 11, 10
(Madeira)
Rabat 21,00
Roma 189,31
Shannon 29,21
Zürich 167,86
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahrei
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredrnung t,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8 /e.