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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1977 Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1977 Nr.1
Tag Inhalt Seite
27. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ............................... .
27. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Lausanne
1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Ver-
bot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern . . 5
7. 12. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
16. 12. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit . . . 8
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Uberein-
kommens über die Sklaverei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über internationale
Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Befördemngen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 120 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros . . . . . . . . 12
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 121 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten . . . 12
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 128 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinter-
bliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
21. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 134 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . 14
22. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 129 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsidlt in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . 15
22. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 130 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über ärztlidle Betreuung und Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
22. 12. 76 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Vertrages betreffend die
polizeilidle Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer . . . . . . . 16
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich ·des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durdt 01, 1954
Vom 27. November 1976
Das Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch 01 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379) mit
seinen Änderungen vom 11. April 1962 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 749)
ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für die
Bahamas am 22. Oktober 1976
in Kraft getreten.
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Die Bahamas haben bei Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Obersetzung}
"In accepting the International Con- ,,Bei der Annahme des Internatio-
vention for the Prevention of Pollu- nalen Obereinkommens zur Verhütung
tion of the Sea by Oil 1954, The Com- der Verschmutzung der See durch 01,
monwealth of The Bahamas declares 1954, erklärt der Bund der Bahamas,
that it does so subject to the Under- daß dies mit der Maßgabe geschieht,
standing that Article XI effectively daß Artikel XI den Vertragsparteien
reserves to the parties to the Con- ungeachtet etwa entgegenstehender
vention freedom of legislative action Bestimmungen des Obereinkommens
in waters subject to the jurisdiction wirksam das Recht vorbehält, in den
of the said parties, including the Gewässern, die der Gerichtsbarkeit
application of existing laws, anything dieser Vertragsparteien unterliegen,
in the Convention which may appear Gesetzgebungsmaßnahmen einschließ-
to be contrary notwithstanding. Spe- lich der Anwendung des geltenden
cifically, it is understood that offences Rechts zu treffen. Insbesondere wird
in waters subject to the jurisdiction of davon ausgegangen, daß Verstöße in
the Commonwealth of The Bahamas den Gewässern, die der Gerichtsbar-
will continue to be punishable under keit des Bundes der Bahamas unter-
the laws of The Commonwealth of liegen, unabhängig davon, in welchem
the Bahamas regardless of the ship's Staat das betreffende Schiff registriert
registry. ist, weiterhin nach dem Recht des Bun-
des der Bahamas zu bestrafen sind.
The Commonwealth of The Bahamas Der Bund der Bahamas nimmt Arti-
accepts Article VIII of the Convention, kel VIII des Obereinkommens unter
subject to the reservation that, while dem Vorbehalt an, daß er zwar den
it will urge port authorities, oil ter- Hafenbehörden, Olladeplätzen und
minals or private contractors to pro- privaten Unternehmern die Erstellung
vide adequate disposal facilities, The angemessener Anlagen zur Aufnahme
Commonwealth of The Bahamas shall von Olrückständen eindringlich nahe-
not be obliged to construct, operate, legen wird, aber nicht verpflichtet ist,
or maintain shore facilities at places entlang den Küsten des Bundes der
on coasts of The Commonwealth of Bahamas oder Gewässern derartige
The Bahamas or waters where such Uferanlagen an Stellen, an denen die
facilities may be deemed inadequate, Anlagen möglicherweise als unzuläng-
or to assume any financial obligation lich angesehen werden, zu errichten,
to assist in such activities. zu betreiben oder zu unterhalten oder
hierbei finanzielle Hilfe zu gewähren.
The Commonwealth of The Bahamas Der Bund der Bahamas nimmt das
accepts the Convention subject to the Obereinkommen unter dem Vorbehalt
reservation that amendments com- an, daß ein den Vertragsregierungen
municated to contracting · govern- nach Artikel XVI Absatz 2 übermittel-
ments under the provisions of para- ter Änderungsvorschlag erst dann für
graph (2) of Article XVI will become den Bund der Bahamas bindend wird,
binding upon The Commonwealth of wenn er dessen Annahme notifiziert
The Bahamas only after notification hat".
of acceptance thereof has been given
by the Commonwealth of The Baha-
mas".
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 3. August 1976 (Bundesgesetzbl. II S. 1467).
Bonn, den 27. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s c hha u er
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 3
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
(Lausanne t 974)
Vom 27. November 1976
Die nachstehend bezeidrneten Verträge des Weltpostvereins vom
5. Juli 1974 nebst den Schlußprotokollen (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1513)
1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
3. der Weltpostvertrag
4. das Wertbriefabkommen
5. das Postpaketabkommen
6. das Postanweisungs- und Postreisescheck.abkommen
7. das Postscheckabkommen
8. das Postnachnahmeabkommen
9. das Postauftragsabkommen
10. das Postsparkassenabkommen
11. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 29.März 1976 1-3,5
Barbados am 22. Juli 1976 1-5
Ghana am 9. Juni 1976 1-5
Guinea am 30. August 1976 1-7
Indien am 6. Juli 1976 1-5
Italien am 7.Mai 1976 1-11
Jamaika am 17. August 1976 1-5
Jordanien am 10. Mai 1976 1-3,5
Jugoslawien am 2. Juli 1976 1-6
Kap Verde am 30. September 1976 1-6,8,9
Komoren am 29. Juli 1976 1-3,5,6,8
Die Komoren haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die
ihnen nach Artikel II Ubersicht 1 lfd. Nr. 38 und Artikel IV des Schluß-
protokolls zum Postpaketabkommen zustehenden Vorbehalte in An-
spruch nehmen zu wollen.
Malediven ~m 22. Juli 1976 1-3,5
Osterreich am 29. Juli 1976 1-9, 11
Papua-Neuguinea am 4. Juni 1976 1-3
am 27. August 1976 5
Papua-Neuguinea hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt,
daß es sich in Ubereinstimmung mit Artikel I und X des Schlußprotokolls
zum Weltpostvertrag an die Artikel 5 und 30 des Weltpostvertrags
nicht gebunden betrachtet.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Singapur am 24. März 1976 1-5
Swasiland am 7.Mai 1976 1-5
Togo am 30. Juni 1976 1-11
Vatikanstadt am 17. August 1976 1-9, 11
Vereinigte Staaten am 14. April 1976 1-3,6
Gesamtheit der Hoheitsgebiete
der Vereinigten Staaten und
alle Hoheitsgebiete, deren
internationale Beziehungen .
von den Vereinigten Staaten
wahrgenommen werden am 14. April 1976 1-3,6
Bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde zum Postanweisungs-
und Postreisescheck.abkommen haben die Vereinigten Staaten folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The United States Postal Service „Der Postdienst der Vereinigten
does not intend to avail itself of the Staaten beabsichtigt nicht, von den
optional provisions of the Agreement Fakultativbestimmungen des Abkom-
and the Detailed Regulations relating mens und den einzelnen Vorschriften
to traveller's cheques". über Reiseschecks Gebrauch zu ma-
chen".
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 1633) ist für folgende Staaten in Kraft getreten:
Kap Verde am 30. September 1976
Kolumbien am 11. Mai 1976
Komoren am 29. Juli 1976
Liberia am 16. September 1975
Papua-Neuguinea am 4. Juni 1976
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Welt-
postvereins (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für
Kap Verde am 30. September 1976
Komoren am 29. Juli 1976
Liberia am 21. August 1974
Papua-Neuguinea am 4. Juni 1976
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 26. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. II S. 1064).
Bonn, den 27. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 5
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
übet das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern
Vom 2. Dezember 1976
Die Deutsche Demokratische Republik hat mit
Note vom 31. Januar 1974 dem Schweizerischen
Bundesrat als Verwahrer des Internationalen Ab-
kommens vom 26. September 1906 über das Verbot
der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor
zur Anfertigung von Zündhölzern (RGBI. 1911 S. 17)
notifiziert, daß sie das Internationale Abkommen
mit Wirkung vom 17. Februar 1958 wiederanwende.
Hierauf hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit Note vom 30. August 1976 dem
Schweizerischen Bundesrat notifiziert, daß die Er-
klärung der Deutschen Demokratischen Republik
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik nicht über den 21. Juni 1973 hinaus zu-
rückwirkt und daß bei der Anwendung des Uber-
einkommens die bestehenden besonderen Regelun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik unberührt
bleiben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1972 (BGBI. II
s. 1513).
Bonn, den 2. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe
Vom '1. Dezember 1976
In Bogota ist durch Notenwechsel vom 25. Juni/
26. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Re-
publik Kolumbien eine Vereinbarung über Kapital-
hilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Nummer 3
am 26. Oktober 1976
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Dezember 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 1
(Ubersetzung)
Bogota, den 25. Juni 1976 Bogotd, D. E., 26. Oktober tmli
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Bogota
Wi 444
No. 296./76
Herr Minister, Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 444, 296 76,
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf vom 25. Juni dieses Jahres zu hestätigen, die wörtlich
das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen lautet:
vom 14. Juni 1972 über Kapitalhilfe sowie die Note Ihrer
Regierung vom 27. Februar 1975 - UIP/31 034/75 -
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die nach dem eingangs erwähnten Abkommen vom 1. Die nach dem eingangs erwähnten Abkommen vom
14. Juni 1972 bereitgestellten Mittel von insgesamt 14. Juni 1972 bereitgestellten Mittel von insgesamt
58,5 Mio. DM sind nicht in voller Höhe zur Finanzie- 58,5 Mio. DM sind nicht in voller Höhe zur Finanzie-
rung ausgewählter Projekte verwendet worden. Im rung ausgewählter Projekte verwendet worden. Im
Einvernehmen mit der Regierung der Republik Kolum- Einvernehmen mit der Regierung der Republik Kolum-
bien ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik bien ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dem Banco de la Republica, Bogota, zu Deutschland dem Banco de la Republica, Bogota, zu
Lasten des im Abkommen vom 14. Juni 1972 zugesag- Lasten des im Abkommen vom 14. Juni 1972 zugesag-
ten Darlehens einen Kredit in Höhe von 4 170 977,- ten Darlehens einen Kredit in Höhe von 4 170 977,--
DM (in Worten: Viermillioneneinhundertsiebzigtau- DM (in Worten: Viermillioneneinhundertsiebzigtau-
sendneunhundertsiebenundsiebzig Deutsche Mark) bei sendneunhundertsiebenundsiebzig Deutsche Mark) bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt /Main,
aufzunehmen. Dieses Darlehen ist zur Finanzierung aufzunehmen. Dieses Darlehen ist zur Finanzierung
von Investitionsvorhaben für den zivilen Bedarf klei- von Investitionsvorhaben für den zivilen Bedarf klei-
ner und mittlerer privater Unternehmen der verarbei- ner und mittlerer privater Unternehmen der verarbei-
tenden Industrie bestimmt. tenden Industrie bestimmt.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs
erwähnten Abkommens vom 17. Juni 1972, und zwar erwähnten Abkommens vom 17. Juni 1972, und zwar
die Artikel 2, 3, 4, 6 einschließlich des Artikels 7 über die Artikel 2, 3, 4, 6 einschließlich des Artikels 7 über
die Einbeziehung des Landes Berlin auch für diese die Einbeziehung des Landes Berlin auch für diese
Vereinbarung. Vereinbarung.
3. Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit 3. Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit
den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin- Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-
gende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung gende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei- kh möchte mein Einverständnis zu den in den
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. Abschnitten 1 und 2 der erwähnten Note enthaltenen
Vorschlägen zum Ausdruck bringen und die Gelegenheit
nutzen, Sie meiner vorzüglichen Hochachtung zu versi-
chern.
Richard Wagner Indalecio Lievano Aguirre
Geschäftsträger a. i. Minister des Auswijrtigen
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Minister des Auswärtigen Herrn Robert von Foerster
der Republik Kolumbien Botschafter
Herrn Dr. Indalecio Lievano Aguirre der Bundesrepublik Deutschland
Bogota D. E.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 1976
In Bonn ist am 25. November 1975 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 17
am 12. November 1976
in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fl e i s chha ue r
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 9
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland . Artikel 5
und In der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Lehre und der Forschung weiter zu entwickeln, wer-
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
den die Vertragsparteien die Probleme der gegenseitigen
Anerkennung von Universitätsdiplomen, von Diplomen
in der Absicht, ihre Zusammenarbeit im Bereich der
anderer Hochschulen und akademischer Grade untersu-
kulturellen Beziehungen im beiderseitigen Interesse zu
chen.
erweitern,
Artikel 6
in der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit In Anbetracht der Bedeutung, die die Kenntnis der
zu besserem gegenseitigen Verständnis beitragen wird, Sprache und Literatur beider Seiten für die Entwicklung
der beiderseitigen kulturellen Beziehungen hat, werden
sind wie folgt übereingekommen: sich die Vertragsparteien um die Durchführung insbeson-
dere folgender Maßnahmen bemühen:
Artikel 1 1. Gegenseitige Förderung des deutschen beziehungs-
Die Vertragsparteien werden den Austausch und weise bulgarischen Sprachunterrichts in den Hoch-
andere Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der schulen, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
Kultur, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, auf einschließlich der der Weiterbildung für Erwachsene;
der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und der
2. Austausch von Lektoren und anderen Lehrern der
Gegenseitigkeit fördern und entwickeln.
deutschen beziehungsweise bulgarischen Sprache;
3. Teilnahme von Lehrern an Schulen und Hochschulen
Artikel 2
sowie von Studenten an sprachlichen Fortbildungskur-
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, alle Formen sen, Teilnahme von Erwachsenen an Sprachkursen, die
der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft von der anderen Seite durchgeführt werden;
und des Bildungswesens, einschließlich der Akademien,
4. Austausch von Lehrbüchern, Lehrmitteln und sonsti-
Hoch- und Fachhochschulen, allgemeinbildenden und
gem Material zum Unterricht und Studium von
berufsbildenden Schulen, Organisationen und Einrichtun-
Sprache und Literatur und Zusammenarbeit auf diesem
gen der beruflichen Bildung und der Weiterbildung für
Gebiet;
Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen
und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu 5. Nutzung der Möglichkeiten, die Hörfunk und Fernse-
ermutigen, indem sie hen für die Verbreitung der Kenntnis der deutschen
beziehungsweise bulgarischen Sprache bieten.
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum
Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Informa- Die Vertragsparteien werden das Erlernen der deut-
tion unterstützen; schen beziehungsweise bulgarischen Sprache .auch mit
anderen Mitteln fördern, die sie für zweckmäßig erachten
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften,
werden.
Ausbildern, Studenten, Schülern und anderen Auszu-
bildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- Artikel 7
beziehungsweise Ausbildungsaufenthalten unterstüt- Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und
zen und Stipendien vergeben; verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite sowie
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer einen umfassenderen Zugang dazu zu ermöglichen, wer-
und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und den sich die Vertragsparteien bemühen, Besuche und
Informationsmaterial und Lehrfilmen entwickeln sowie andere Kontakte in diesen Bereichen anzuregen, die
die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen Durchführung von entsprechenden Maßnahmen und Ver-
fördern. anstaltungen zu erleichtern und einander dabei im Rah-
men ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
Artikel 3
1. bei Gastspielen künstlerischer Ensembles und Gruppen
Die Vertragsparteien sind bemüht, dazu beizutragen,
daß die Darstellung der Geschichte, Geographie und Kul- sowie einzelner Künstler zu Konzerten, Theaterauffüh-
tur der anderen Seite in den Lehrbüchern in einer Weise rungen und anderen künstlerischen Darbietungen,
erfolgt, die das bessere gegenseitige Kennenlernen und unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage von Ver-
Verständnis fördert. einbarungen zwischen den entsprechenden Organisa-
tionen und Institutionen oder auf kommerziellem
Artikel 4 Wege zustandekommen;
Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über den 2. bei der Organisation von Reisen von bildenden Künst-
Stand und die Entwicklung ihres Bildungswesens in der lern, Architekten, Komponisten, Schriftstellern, Jour-
Absicht unterrichten, die Zusammenarbeit im Schul- und nalisten und von Mitarbeitern von Verlagen, Biblio-
Hochschulbereich sowie im Bereich der beruflichen Bil- theken, Museen, Archiven sowie anderen Vertretern
dung weiter zu entwickeln und die Fortsetzung der Aus- des kulturellen Lebens zur Entwicklung der Zusam-
bildung an einer Einrichtung der anderen Seite zu ermög- menarbeit, zum Erfahrungsaustausch oder zur Informa-
lichen. tion;
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
3. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Artikel 12
Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
Die Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle
4. bei der Entwicklung von Verbindungen und der Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforder-
Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen, lichen kulturellen Materials nach Maßgabe der jeweils
Archiven und Museen, insbesondere durch direkten geltenden rechtlichen Bestimmungen des Gastlandes
Austausch von Leihgaben zwischen Museen, durch erleichtern.
Austausch von Büchern und anderen Publikationen, Art i k e I 13
von Archivmaterialien einschließlich Mikrofilmen
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wer-
sozialen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaft-
den die Vertragsparteien Zweijahresprogramme für die
lichen Charakters sowie von Schallplatten und Ton- Zusammenarbeit vereinbaren.
bandaufzeidmungen kulturellen Inhalts;
Hierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die
5. bei der Herausgabe von Ubersetzungen von Werken in den Programmen nicht enthalten sind, ihrem Charak-
der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachlitera- ter nach jedoch den Zielen dieses Abkommens entspre-
tur. chen, picht ausgeschlossen.
Artikel 8
Artikel 14
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Ent-
wicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Film- Es wird ein Gemischter Ausschuß gebildet, der die
wesens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie den Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen
Austausch von Spiel-, Dokumentar- und Wochenschaufil- den Vertragsparteien erörtert, Anregungen und Empfeh-
men, die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen lungen für die Weiterentwicklung der kulturellen Bezie-
von Spiel- und Dokumentarfilmen ~owie die gegenseitige hungen gibt, die in Art. 13 dieses Abkommens vorgese-
Beteiligung an internationalen Filmfestspielen unterstüt- henen Tätigkeitsprogramme ausarbeitet sowie finanzielle
zen. und organisatorische Fragen bei der Durchführung dieser
Programme behandelt.
Sie werden die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen
Filmherstellern und -organisationen und den Austausch Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal während der
von Delegationen von Filmschaffenden und einzelnen Laufzeit eines Tätigkeitsprogrammes abwechselnd in der
Fachleuten ermutigen. Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bul-
garien zusammen.
Artikel 9 Die Vertragsparteien werden spätestens zwei Monate
vor Beginn der Verhandlungen über Tätigkeitspro-
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög- gramme ihre Entwürfe hierfür austauschen.
lichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fern-
sehens und des Hörfunks, insbesondere den Austausch Art i k e I 15
von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie die Her-
stellung von Gemeinschaftsproduktionen von Fernsehfil- Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem
men, unterstützen und bei der Herstellung von Hörfunk- Gebiet wird durch ein besonderes Abkommen geregelt.
programmen und Fernsehfilmen Hilfe leisten.
Artikel 16
Die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Fern-
seh- und Hörfunkanstalten sowie der Austausch von Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
Delegationen und einzelnen Fachleuten werden ermutigt. tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung
mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
dehnt.
Artikel 10 Artikel 17
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusam- Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-
menarbeit und den Aus.tausch auf dem Gebiet des Sports parteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für
und der Leibesübungen über die zuständigen Sportorga- das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraus-
nisationen sowie ferner den Austausch und die Zusam- setzungen erfüllt sind.
menarbeit zwischen den Jugendorganisationen und ande-
ren Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu Artikel 18
fördern. Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
Artikel 11 geschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf
dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbe-
Die Vertragsparteien werden auch nichtstaatliche grenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Ver-
Organisationen ermutigen, Vorhaben durchzuführen, die tragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schrift-
den Zielen dieses Abkommens dienen. lich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Bonn am 25. November 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Mladenov
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Obereinkommens über die Sklaverei
Vom t 7. Dezember t 976
Das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Ände-
rung des Ubereinkommens vom 25. September 1926
über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) ist nach
seinem Artikel III Abs. 1 für
Spanien am 10. November 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 4. April 1929 (RGBI. II
S. 178) und vom 12. Oktober 1976 (BGBI. II S. 1738).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den GeltungsbereidJ. des Obereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 17. Dezember 1976
Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwen-
den sind (ATP) (BGBI. 1974 II S. 565) wird nach sei-
nem Artikel 11 Abs. 2 für
Dänemark am 22. November 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Februar 1976 (BGBI. II
s. 386).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Obereinkommens über die Sklaverei
Vom t 7. Dezember t 976
Das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Ände-
rung des Ubereinkommens vom 25. September 1926
über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) ist nach
seinem Artikel III Abs. 1 für
Spanien am 10. November 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 4. April 1929 (RGBI. II
S. 178) und vom 12. Oktober 1976 (BGBI. II S. 1738).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den GeltungsbereidJ. des Obereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 17. Dezember 1976
Das Ubereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher
Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwen-
den sind (ATP) (BGBI. 1974 II S. 565) wird nach sei-
nem Artikel 11 Abs. 2 für
Dänemark am 22. November 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Februar 1976 (BGBI. II
s. 386).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Vom 17. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna- auf seine Obersee-Departements
tionalen Arbeitsorganisation am 8. Juli 1964 in Genf Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
angenommene Obereinkommen Nr. 120 über den und Reunion sowie
Gesundheitsschutz im Handel und in Büros (BGBI.
1973 II S. 1255) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für auf seine Obersee-Gebiete
Guatemala am 21. Oktober 1976 Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
in Kraft getreten. Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
Ferner hat Fr ankre ich die Anwendung des erstreckt.
Obereinkommens auf Grund einer vom General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
27. November 1974 registrierten Erklärung ohne Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (BGBl. II
Anderungen s. 246).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 17. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 8. Juli 1964 in Genf
angenommene Obereinkommen Nr. 121 über Lei-
stungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
(BGBI. 1971 II S. 1169) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3 für
Japan am 7. Juni 1975
Libyen am 19. Juni 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (BGBl. II
s. 1382).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Vom 17. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna- auf seine Obersee-Departements
tionalen Arbeitsorganisation am 8. Juli 1964 in Genf Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique
angenommene Obereinkommen Nr. 120 über den und Reunion sowie
Gesundheitsschutz im Handel und in Büros (BGBI.
1973 II S. 1255) ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für auf seine Obersee-Gebiete
Guatemala am 21. Oktober 1976 Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
in Kraft getreten. Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
Ferner hat Fr ankre ich die Anwendung des erstreckt.
Obereinkommens auf Grund einer vom General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
27. November 1974 registrierten Erklärung ohne Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (BGBl. II
Anderungen s. 246).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 17. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 8. Juli 1964 in Genf
angenommene Obereinkommen Nr. 121 über Lei-
stungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
(BGBI. 1971 II S. 1169) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3 für
Japan am 7. Juni 1975
Libyen am 19. Juni 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (BGBl. II
s. 1382).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 17. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorga-
nisation am 9. Juli 1964 in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 122
über die Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Arti-
kel 5 Abi. 3 für
Jamaika am 10. Januar 1976
Tschechoslowakei am 15. Juli 1976
in Kraft getreten und wird für die
Philippinen am 13. Januar 1977
in Kraft treten.
Ferner hat Frankreich die Anwendung des Ubereinkommens auf
Grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. November 1974 registrierten Erklärung ohne Änderungen auf seine
Ubersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und lssa-Territorium,
Neukaledonien und St. Pierre und Miquelon
erstreckt.
Die nachstehend genannten Staaten betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes registrierten
Erklärung an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch das frü-
here Mutterland auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden:
Staat Tag der Registrierung früheres Mutterland
der Erklärung
Papua-Neuguinea 1. Mai 1976 Australien
Surinam 15. Juni 1976 Niederlande
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. Februar 1974 (BGBI. II S. 247).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
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14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.128
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Vom 17. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1967 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 128 über
Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinter-
bliebene (BGBI. 1970 II S. 813) ist nach seinem Arti-
kel 48 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 für
Libyen
für die Teile II, III und IV am 19. Juni 1976
in Kraft getreten und wird für
Finnland
für die Teile II, III und IV am 13. Januar 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1974 (BGBl. II
s. 146_2).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 21. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 30. Oktober 1970
in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 134 über
den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI.
1974 II S. 900) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Finnland am 22. November 1975
Rumänien am 28. Oktober 1976
in Kraft getreten und wird für
Norwegen am 9.März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1974 (BGBl. II
s. 1236).
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
--------------- -------
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.128
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Vom 17. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1967 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 128 über
Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinter-
bliebene (BGBI. 1970 II S. 813) ist nach seinem Arti-
kel 48 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 für
Libyen
für die Teile II, III und IV am 19. Juni 1976
in Kraft getreten und wird für
Finnland
für die Teile II, III und IV am 13. Januar 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1974 (BGBl. II
s. 146_2).
Bonn, den 17. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 21. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 30. Oktober 1970
in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 134 über
den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle (BGBI.
1974 II S. 900) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Finnland am 22. November 1975
Rumänien am 28. Oktober 1976
in Kraft getreten und wird für
Norwegen am 9.März 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1974 (BGBl. II
s. 1236).
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 22. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1969 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 129 über
die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBI.
1973 II S. 940) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Finnland am 3. September 1975
Jugoslawien am 22. Juli 1976
Rumänien am 28. Oktober 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (BGBI. II
s. 1382).
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.130
der Internationalen Arbeitsorganisation
über ärztliche Betreuung und Krankengeld
Vom 22. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1969 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 130 über
ärztliche Betreuung und Krankengeld (BGBI. 1974 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 3 für
Finnland am 3. September 1975
Libyen am 19. Juni 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1974 (BGBI. II
S.1236).
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 22. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1969 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 129 über
die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBI.
1973 II S. 940) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Finnland am 3. September 1975
Jugoslawien am 22. Juli 1976
Rumänien am 28. Oktober 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (BGBI. II
s. 1382).
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h au e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.130
der Internationalen Arbeitsorganisation
über ärztliche Betreuung und Krankengeld
Vom 22. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1969 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 130 über
ärztliche Betreuung und Krankengeld (BGBI. 1974 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 3 für
Finnland am 3. September 1975
Libyen am 19. Juni 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1974 (BGBI. II
S.1236).
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkraittreten des Internationalen Vertrages
betreff end die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer
Vom 22. Dezember 1976
Nachdem das Ubereinkommen vom 1. Juni 1967
über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Septem-
ber 1976 in Kraft getreten ist (BGBI. 1976 II S. 1910),
sind die nachstehend aufgeführten Ubereinkünfte
a) der Internationale Vertrag vom 6. Mai 1882 be-
treffend die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer
(RGBl. 1884 S. 25),
b) die Erklärung vom 1. Februar 1889 zu Artikel 8
Abs. 5 des Internationalen Vertrages vom 6. Mai
1882 betreffend die polizeiliche Regelung der
Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-
gewässer (RGBI. 1890 S. 5)
und
c) das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem am
6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internatio-
nalen Vertrag betreff end die polizeiliche Rege-
lung der Fischerei in der Nordsee (BGBI. 1957 II
s. 213)
auf Grund der am 23. August 1969 der niederländi-
schen Regierung als Verwahrer der vorstehend un-
ter den Buchstaben a, b und c auf geführten Uber-
einkünf te notifizierten Kündigung für die Bundes-
republik Deutschland mit Wirkung vom 26. Septem-
ber 1976 außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
im Reichsgesetzblatt 1884 auf Seite 48 und im
Reichsgesetzblatt 1890 auf Seite 6 - jeweils ohne
Datum - veröffentlichten Bekanntmachungen; sie
schließt ferner an die Bekanntmachungen vom
29. Februar 1952 (BGBI. II S. 435), vom 31. Januar
1953 (BGBl. II S. 25) und vom 25. Juli 1958 (BGBl. II
S. 322) an.
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger \'erlagsges.m.b.H. - Druck: Bunde5druckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhanq stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen verüff_entlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 D"1-,.1 zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
c1uf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99.509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredmung 1,90 D1vf. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.