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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1976 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1976 Nr.8
Tag Inhalt Seite
22. 12. 75 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit 217
22. 12. 75 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit 219
22. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... . 220
23. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... . 222
29. 12. 75 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissen-
schaftliche und technologische Zusammenarbeit ...................................... . 223
9. 1. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bolivien über den Luftverkehr und des Zusatzprotokolls .. 226
14. 1. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 229
20. 1. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-
republik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten
von Amerika über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Ein-
richtungen ......................................................................... . 229
Bekanntmachung
des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Dezember 1975
In Brasilia ist am 18. November 1975 ein Proto-
koll zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Re-
publik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Protokoll ist nach seinem
Artikel 7
am 18. November 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
garantiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau
und
alle Zahlungen und den sich daraus ergebenden Transfer
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-
mers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
trages.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Föderativen Republik Brasilien, Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
Darlehensverträge in der Föderativen Republik Brasilien
ziehungen die Grundlage dieses Protokolls ist,
erhoben werden können.
in der Absicht, die Entwicklung der brasilianischen
\Virtschaft zu fördern, Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren
und Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus dem
Artikel 1 vorliegenden Protokoll ergibt, wird die eine Vertrags-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- partei die gleichberechtigte Beteiligung der regulären
möglicht es dem Banco do Brasil S.A., Brasilia, bei der Verkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei weder
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur ausschließen noch erschweren und die für die Durch-
Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und mitt- führung der genannten Transporte erforderlichen Geneh-
lerer privater Unternehmen der Landwirtschaft und der migungen erteilen.
verarbeitenden Industrie ein Darlehen bis zur Höhe von
insgesamt fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark auf- Artikel 5
zunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
(2) Das Darlehen kommt sowohl im Ersteinsatz als besonderen \Vert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
auch im revolvierenden Einsatz kleinen und mittleren lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Unternehmen ausschließlich im Norden und Nordosten nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Brasiliens zugute. sichtigt werden.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Artikel 6
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
blik Deutschland und der Regierung der Föderativen
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für
Republik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt wer-
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
den.
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Föde-
Artikel 2 rativen Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Er-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die klärung abgibt.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
Artikel 7
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Cnterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Brasilia am achtzehnten November
neunzehnhundertfünfundsiebzig in zwei Urschriften, jede
in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder
\Vortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
A. F. A z e r e d o d a S i 1 v e i r a
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 219
Bekanntmachung
des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Dezember 1975
In Brasilia ist am 18. November 1975 ein Proto-
koll zwischen der ·Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Re-
publik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Protokoll ist nach seinem
Artikel 8
am 18. November 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehens-
betrag von 105 Millionen Deutsche Mark wird ein Teil-
und
betrag bis zu 30 Millionen Deutsche Mark für das Vor-
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, haben Bewässerungsprojekt Banabuiu bereitgestellt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- (3} Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehens-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und betrag von 105 Millionen Deutsche Mark werden bis zu
der Föderativen Republik Brasilien, 75 Millionen Deutsche Mark für die Vorhaben "Gesund-
heitsprogramm Espirito Santo" (bis zu 20 Millionen Deut-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sche Mark}, ,,Banco Nacional do Desenvolvimento Eco-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nomico" (bis zu 30 Millionen Deutsche Mark), ,, Wärme-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, kraftwerk Porto Velho" (bis zu 14 Millionen Deutsche
Mark) und „Wärmekraftwerk Rio Branco" (bis zu 11 Mil-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
lionen Deutsche Mark) bereitgestellt, wenn nach Prüfung
ziehungen die Grundlage dieses Protokolls ist,
die Förderungswürdigkeit dieser Projekte festgestellt
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- worden ist.
wicklung in Brasilien beizutragen, (4} Die in Absatz 3 genannten Vorhaben können im
sind wie folgt übereingekommen: Einvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- (1} Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3
möglicht es der Regierung der Föderativen Republik Bra- genannten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen
silien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den Dar-
auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt lehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
für \Viederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
Höhe von insgesamt einhundertundfünf Millionen Deut- blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
sche Mark gemäß den Absätzen 2 bis 4 aufzunehmen. liegen.
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, Artikel 5
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah- Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
keiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 chendes festgelegt wird.
abzuschließenden Verträge garantieren.
Artikel 6
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
sichtigt werden.
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Verträge in der Föderativen Republik Brasilien erhoben Artikel 7
werden. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 4 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren republik Deutschland gegenüber der Regierung der Föde-
und Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus dem rativen Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten
vorliegenden Protokoll ergibt, wird die eine Vertrags- nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Er-
partei die gleichberechtigte Beteiligung der regulären klärung abgibt.
Verkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei weder
Artikel 8
ausschließen noch erschweren und die für die Durch-
führung der genannten Transporte erforderlichen Geneh- Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung
migungen erteilen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Brasilia am achtzehnten November
neunzehnhundertfünfundsiebzig in zwei Urschriften, jede
in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
A. F. A z e r e d o d a S i l v e i r a
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien
über Kapitalhilfe
Vom 22. Dezember 1975
In Addis Abeba ist am 27. Oktober 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Provisoriscnen Militär-
regierung von Äthiopien über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 27. Oktober 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B'öll
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 221
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien über-
die Provisorische Militärregierung von Äthiopien, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Äthiopien, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 5
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
wicklung in Äthiopien beizutragen, Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
sind wie folgt übereingekommen. chendes festgelegt wird.
Artikel 1 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
licht es der Provisorischen Militärregierung von Äthio- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
pien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeu~J-
am Main, für das Vorhaben „Einbeziehung von 6 Städten nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
in das Energieverbundsystem der Ethiopian Electric Light sichtigt werden.
end Power Authority" ein Darlehen bis zu 19,2 Mio DM Artikel 7
(neunzehn Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
aufzunehmen.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Artikel 2 das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie'die Bedingun- republik Deutschland gegenüber der Provisorischen Mili-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen tärregierung von Äthiopien innerhalb von drei Monaten
der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien und nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden klärung abgibt.
Verträge. Artikel 8
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien stellt Unterzeichnung in Kraft, sobald die Provisorische Militär-
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu- regierung von Äthiopien der Regierung der Bundesrepu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab- blik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
Verträge in Äthiopien erhoben werden. Voraussetzungen auf seilen Äthiopiens erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Addis Abeba am 27. Oktober 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lankes
Für die Provisorische Militärregierung von Äthiopien
Negash Desta
222 Bundesgesetzblatt, Jahrnang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien
über Kapitalhilfe
Vom 23. Dezember 1975
In Addis Abeba ist am 27. Oktober 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Provisorischen Militär-
regierung von Äthiopien über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 27. Oktober 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Dezember 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis
und zu 4,6 Mio DM (vier Millionen sechshunderttausend
Deutsche Mark) aufzunehmen.
die Provisorische Militärregierung von Äthiopien,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und republik Deutschland und der Provisorischen Militär-
Äthiopien, regierung von Äthiopien durch andere Vorhaben ersetzt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen werden.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 2
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der Provisorischen Militärregierung von Äthio-
pien und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- schließenden Verträge.
wicklung in Äthiopien beizutragen,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Artikel 1 Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
möglicht es der Provisorischen Militärregierung von Verträge in Äthiopien erhoben werden.
Äthiopien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
Artikel 4
furt am Main, zur Aufstockung des Darlehens für das am
3. Juli und 22. November 1968 vereinbarte Vorhaben Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien über-
.,Straße Dilla-Moyale", wenn nach Prüfung die Förde- läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 223
den Transporten von Personen und Gütern im See- und nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie sichtigt werden.
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-
Artikel 7
men, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fü1
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. republik Deutschland gegenüber der Provisorischen Mili-
tärregierung von Äthiopien innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteiligP
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Erklärung abgibt.
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich Artikel 8
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
weichencks festgelegt wird. Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der
Unterzeichnung in Kraft, sobald die Provisorische Mili-
Artikel 6 tärregierung von Äthiopien der Regierung der Bundes-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- lichen Voraussetzungen auf seilen Äthiopiens erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Addis Abeba am 27. Oktober 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Lankes
Für die Provisorische Militärregierung
von Äthiopien
Negash Desta
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Vom 29. Dezember 1975
In Bonn ist am 6. Februar 1974 ein Rahmenabkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten über wissenschaftlidi.e und
technologische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12
Abs.1 am 4. September 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland programm, revidiert periodisch das Programm in seiner
Gesamtheit und gibt den Regierungen entsprechende
und
Empfehlungen. Sie kann auch Zusammenkünfte zum
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten Zwecke der Behandlung spezifischer Projekte oder
Themen vorschlagen.
von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihren Staaten
bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen Artikel 5
weiter zu stärken,
(1) Die Kosten für die Entsendung der im Rahmen
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der dieses Abkommens ausgetauschten Personen werden vom
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und tech- Entsendestaat getragen, sofern in den besonderen Ver-
nologischen Entwicklung, einbarungen nach Artikel 2 Absatz 2 keine anderweitigen
in der Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten aus Abmachungen getroffen werden.
einer engen Zusammenarbeit bei der Verfolgung dieser (2) Die Aufbringung der Kosten für die Zusammen-
Ziele erwachsen, arbeit bei der gemeinsamen oder koordinierten Durch-
sind wie folgt übereingekommen: führung von Forschungs- und technologischen Entwick-
lungsaufgaben und der Nutzung von wissenschaftlichen
Artikel 1 und technischen Einrichtungen oder Anlagen wird in den
Die Vertragsparteien fördern zu friedlichen Zwecken nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden besonderen Ver-
die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung einbarungen geregelt.
und technologischen Entwicklung zwischen ihren beiden
Artikel 6
Staaten und erarbeiten ein Programm, das spezifische
Ziele und Projekte auf Gebieten beiderseitigen Interesses (1) Der Austausch von wissenschaftlichen und techno-
enthält. logischen Informationen kann zwischen den Vertrags-
Artikel 2 parteien selbst oder zwischen den von ihnen bezeichneten
Stellen erfolgen.
(1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Einzel-
fall zwischen den Vertragsparteien festgelegt. (2) Die Vertragsparteien dürfen die übermittelten Infor-
mationen an öffentliche oder an von der öffentlichen
(2) Die einzelnen Gebiete der Zusammenarbeit sowie
Hand getragene Einrichtungen und an gemeinnützige
die Bestimmungen, Voraussetzungen und Verfahrens-
Einrichtungen oder Unternehmen weitergeben. Diese
weisen für jedes der spezifischen Projekte sind Gegen-
stand von besonderen Vereinbarungen, die zwischen den Weitergabe kann von den Vertragsparteien oder von den
von ihnen bezeichneten Stellen in den nach Artikel 2
Vertragsparteien oder zwischen den Stellen getroffen
Absatz 2 zu treffenden besonderen Vereinbarungen
werden, die von ihnen benannt werden. Die Benennung
beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Weitergabe
der Stellen und des Gegenstandes der Zusammenarbeit
an andere Stellen oder Personen ist ausgeschlossen oder
erfolgt auf diplomatischem Wege. Diese Vereinbarungen
beschränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von
regeln auch Inhalt und Umfang der auf die einzelnen
ihr bezeichneten Stellen dies vor oder bei dem Austausch
Gebiete bezogenen Zusammenarbeit und bestimmen die
bestimmen.
mit ihrer Durchführung betrauten Stellen.
(3) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen
Artikel 3 sind, begründen die Ubermittlung von Informationen und
(1) Die Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen die Bereitstellung von Material und Ausrüstungen unter
a) den Austausch von wissenschaftlichen und technolo- diesem Rahmenabkommen oder den zu seiner Durch-
gischen Informationen, führung zu treffenden besonderen Vereinbarungen
keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien bezüg-
b) den Austausch und die Fortbildung von Wissenschaft-
lich der Richtigkeit der übermittelten Informationen oder
lern und sonstigem Forschungspersonal,
der Eignung der bereitgestellten Gegenstände für eine
c) die gemeinsame oder koordinierte Durchführung von bestimmte Verwendung.
Forschungs- und technologischen Entwicklungsauf-
gaben. (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach
diesem Rahmenabkommen oder den zu seiner Durchfüh-
(2) Die Vertragsparteien helfen einander in dem ihnen rung getroffenen Einzelabmachungen berechtigten Emp-
möglichen Ausmaß bei der Bereitstellung von Sachver- fänger von Informationen diese nicht an Stellen oder
ständigen und der Beschaffung von Material, Ausrüstun- Personen weitergeben, die nach diesem Rahmenabkom-
gen und sonstigem Bedarf. men oder den nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden
Artikel 4 besonderen Vereinbarungen nicht zum Empfang der In-
formationen befugt sind.
(1) In Durchführung dieses Abkommens wird alle zwei
Jahre eine Gemischte Kommission abwechselnd in der (5) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexika- erfolgt aufgrund von besonderen Vereinbarungen, die
nischen Staaten zusammentreten, die sich aus von der zugleich die Bedingungen der Weitergabe regeln.
jeweiligen Regierung bestimmten Mitgliedern zusammen- (6) Hinsichtlich des Austausches von Informationen
setzt. werden die jeweils geltenden Gesetze, sonstigen Vor-
(2) Die Gemischte Kommission überprüft alle An- schriften, internationalen Verpflichtungen sowie Rechte
gelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung Dritter und Verpflichtungen gegenüber Dritten beachtet
dieses Abkommens, formuliert das künftige Arbeits- werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 225
Artikel 7 Artikel 9
(1) Der empfangenden Vertragspartei obliegt die Rege- Die Vertragsparteien unterstützen über die zuständigen
lung aller Ansprüche, die von Dritten gegen Wissen- Behörden die Wissenschaftler und das sonstige For-
schaftler und sonstiges Forschungspersonal der ent- schungspersonal, die nach diesem Abkommen oder den
sendenden Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens besonderen Vereinbarungen (Artikel 2 Absatz 2) ausge-
geltend gemacht werden. Sie stellt die genannten Per- tauscht werden, bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
sonen hinsichtlich aller Ansprüche oder Verpflichtungen,
die sich aus Arbeiten ergeben, die aufgrund der beson- Artikel 10
deren Vereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 2 ausge-
Die Vertragsparteien legen in gemeinsamem Einver-
führt werden, von jeder Haftung frei, es sei denn, daß
ständnis etwaige Streitigkeiten über die Auslegung und
beide Regierungen darin übereinstimmen, daß diese
die Anwendung dieses Abkommens bei.
Ansprüche und Verpflichtungen auf grobe Fahrlässigkeit
oder vorsätzliches Verhalten dieser Personen zurückzu- Artikel 11
führen sind.
Dieses Rahmenabkommen gilt auch für das Land Berlin,
(2) Die Regelung der Haftung für Schäden in Zusam- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
menhang mit der Durchführung dieses Abkommens land gegenüber der Regierung der Vereinigten Mexika-
ebenso wie die etwa erforderliche Versicherung für nischen Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Risiken sind Gegenstand der nach Artikel 2 Absatz 2 zu treten dieses Rahmenabkommens eine gegenteilige Er-
treffenden besonderen Vereinbarungen. klärung abgibt.
Artikel 12
(1) Dieses Rahmenabkommen tritt einen Monat nach
Artikel 8
eiern Tage in Kraft, an eiern die Vertragsparteien ein-
(1) Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer ander mitgeteilt haben, daß die notwendigen innerstaat-
jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
sicher, daß Waren, die aufgrund der nach Artikel 2
(2) Das Rahmenabkommen gilt für die Dauer von fünf
Absatz 2 zu treffenden besonderen Vereinbarungen ein-
Jahren und verlängert sich danach um jeweils ein
oder au~eführt werden, frei von Zöllen und sonstigen
weiteres Jahr, es sei denn, daß eine Vertragspartei das
Abgaben bleiben, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben
Rahmenabkommen mit einer Frist von mindestens sed1s
werden.
Monaten kündigt. Im Falle einer Kündigung des Rahm0n-
(2) Die Vertragsparteien gestatten im Rahmen ihrer abkommens bleiben seine anwendbaren Bestimmungf'n
jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Zeitraum und in dem Umfang in Kraft, wie es
Wissenschaftlern und sonstigem Forschungspersonal, die für die Sicherstellung der Durchführung der nach Artikel :!
bei der Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 2 zu Absatz 2 zu treffenden besonderen Vereinbarungen erfor-
treffenden besonderen Vereinbarungen tätig sind, für die derlich ist, die sich zum Zeitpunkt seines Außerkraft-
Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kautionsfreie tretens noch in Durchführung befinden. Die Laufzeit der
Ein- und/ oder Ausfuhr der zu ihrem persönlichen nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden besonderen Vt>n~in-
Gebrauch und dem der Familie bestimmten Gegenstände barungen bleibt von der Kündigung dieses Rahmen-
einschli0ßlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt. abkommens unberührt.
GESCHEHEN zu Bonn, am sechsten Februar neunzehn-
hundertvierundsiebzig in zwei Urschriften, jede in deut-
scher und spanischer Sprache, wobei jeder \Vortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Scheel
Für die Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten
E. 0. Ra b a s a
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Republik Bolivien über den Luftverkehr
und des Zusatzprotokolls
Vom 9. Januar 1976
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. No-
vember 1970 zu dem Abkommen vom 15. November
1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Bolivien über den Luftverkehr (Bun-
desgesetzbl. 1970 II S. 1197) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel XVI Abs. 2
am 15. November 1975
in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind
am 16. Oktober 1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Auf Grund besonderer Vereinbarung der Ver-
tragsparteien ist am selben Tage das Zusatzproto-
koll vom 27. Februar 1975 zu dem deutsch-boliviani-
schen Abkommen über den Luftverkehr in Kraft
getreten.
Das Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 227
Zusatzprotokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
zu dem deutsch-bolivianischen Abkommen über den Luftverkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei Vorliegen kollkreter Projektvorschläge zur För-
derung der bolivianischen Zivilluftfahrt eine ange-
und messene und gerechte Regelung erreicht wird, die
der einseitigen Ausübung des Verkehrs der 4. Frei-
die Regierung der Republik Bolivien - heit durch das bezeichnete deutsche Unternehmen
Rechnung trägt.
in dem Wunsch, das Abkommen vom 15. November
1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Im Rahmen der vorgenannten Projekte wird auch
Republik Bolivien über den Luftverkehr der zwischen- das bezeichnete deutsche Unternehmen Hilfe lei-
zeitlichen Entwicklung des beiderseitigen Luftverkehrs sten, soweit es sich um die Ausbildung von tech-
anzupassen - nischem und Verkaufspersonal handelt.
sind wie folgt übereingekommen: c) Die einseitige Ausübung des Verkehrs der 5. Frei-
heit unterliegt einer Ausgleichszahlung seitens des
Artikel 1 oder der Luftfahrtunternehmen, die von der
Vertragspartei bezeichnet wurden, die diesen Ver-
Die Vertragsparteien billigen das am 7. Dezember 1973 kehr ausübt, zugunsten des oder der von der ande-
zwischen den Delegationen der Bundesrepublik Deutsch- ren Vertragspartei bezeichneten Unternehmen, so-
land und der Republik Bolivien in Bonn unterzeichnete lange diese dieses Recht nicht ausübt. Hierüber
Schlußprotokoll, das wie folgt lautet: schließen die bezeichneten Unternehmen eine kom-
merzielle Vereinbarung.
„ Schlußprotokoll
d) Zur Steigerung der Beförderungskapazität, die beim
Zwischen dem 3. und 7. Dezember 1973 fanden in Bonn Betrieb von Verkehr nach dritten Ländern (5. Frei-
die Konsultationen auf Antrag der bolivianischen Re- heit) angeboten wird, findet · folgendes Verfahren
gierung statt, die den Zweck hatten, die Regelungen des Anwendung:
am 15. November 1968 von beiden Vertragsparteien
unterzeichneten Luftverkehrsabkommens, im folgenden aa) Nach vorheriger Unterrichtung der betreffen-
als ,das Abkommen' bezeichnet, entsprechend der den Luftfahrtbehörden stellen das oder die
zwischenzeitlichen Entwicklung der Luftverkehrsdienste Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien
zu ergänzen und zu interpretieren. ihre Anträge auf Kapazitätsänderung bei der
Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei.
Die zu diesem Zweck gebildeten Delegationen beider
Länder gelangten zu folgenden Vereinbarungen: bb) Wird diesem Antrag nicht stattgegeben, so
versuchen das oder die Unternehmen der Ver-
1. Beide Delegationen erklären, daß ihre Staaten Mitglie- tragsparteien, zu einer gegenseitigen Verein-
der des Abkommens über die internationale Zivilluft- barung zu kommen, und stellen dann bei der
fahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeich- Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei
net wurde, sowie der zugehörigen Vereinbarung über die betreffenden Anträge.
den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr
cc) Wird diesen Anträgen nicht stattgegeben, so
sind und daß demzufolge alle Bestimmungen dieser
bemühen sich beide Vertragsparteien, unver-
Verträge in ihren Hoheitsgebieten angewendet wer-
züglich eine geeignete Lösung zu finden.
den.
e) Die Mitteilung an die Luftfahrtbehörden gemäß
2. Artikel 1 Abs. 1 a des Abkommens wird dahin ver-
Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens umfaßt auch die
standen, daß anstelle der ,Nationalen Luftfahrt-
Frequenzen zum Zwecke der verwaltungsmäßigen
behörde' das nunmehr zuständige ,Ministerium für
Behandlung.
Verkehr, Post- und Fernmeldewesen und Zivilluft-
fahrt' getreten ist.
4. In Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens bedeuten die
3. Artikel 7 des Abkommens wird in folgender Form er- Worte ,Internationaler Luftverkehrsverband' ,Inter-
läutert und ausgelegt: national Air Transport Association (IATA)'.
a) Der Kabotageverkehr im Hoheitsgebiet einer Ver-
tragspartei bleibt dem oder den Luftfahrtunter- 5. Artikel 12 des Abkommens wird dahingehend verstan-
nehmen eigener Staatszugehörigkeit vorbehalten. den, daß die vereinbarten Änderungen in Kraft treten,
sobald sie nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen
b) Der Bundesminister für Verkehr wird sich bei den Voraussetzungen jeder Vertragspartei durch diploma-
zuständigen deutschen Stellen dafür einsetzen, daß tischen Notenwechsel bestätigt worden sind.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
6. Artikel 13 des Abkommens wird dahingehend verstan- Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
den, daß vor einer Beilegung von Meinungsverschie- teilen sich gegenseitig Verstöße gegen Luft-
denheiten durch ein Schiedsverfahren die Vertrags- verkehrsvorschriften durch Personal der bezeich-
parteien versuchen, die Frage durch Meinungsaus- neten Unternehmen mit.
tausch und Konsultation gemäß Artikel 11 und 12 zu
lösen. c) Beide Delegationen vereinbaren, ihren Regierungen
im Interesse der weiteren Entwicklung des beider-
7. Verschiedenes seitigen Luftverkehrs den Abschluß eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ihrer
a) Die Delegationen halten es für wünschenswert, daß Unternehmen zu empfehlen.
Fluggäste im Durchflug unter Anwendung der
Richtlinien und Empfehlungen des Anhangs 9 zur Bonn, den 7. Dezember 1973"
,Convention· einer möglichst einfachen Kontrolle
unterliegen und Erleichterungen genießen sollen. Artikel 2
Gepäck und Fracht sind im direkten Durchflug von
Dieses Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem
Zöllen und ähnlichen Angaben befreit.
beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die er-
b) Betreffend der Verstöße der bezeichneten Unter- forderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt
nehmen vereinbaren die Delegationen folgendes: sind.
GESCHEHEN in der Stadt La Paz am 27. Februar 1975
in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
E. A. Rac k y
Für die Regierung
der Republik Bolivien
Guzman Soriano
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 14. Januar 1976
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturhe-
berrechtsabkommen vom 6. September 1952 (Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Ziffer 2
Buchstabe b für
Brasilien am 11. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2233).
Bonn, den 14.Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen
dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntedmischer Einrichtungen
Vom 20. Januar 1976
In Bonn ist am 1. Oktober 1975 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bun-
desrepublik Deutschland und der Nuclear Regula-
tory Commission der Vereinigten Staaten von Ame-
rika über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen unterzeich-
net worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Ar-
tikel 13
am 1. Oktober 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Januar 1976
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. G ü n t e r Ha r t k o p f
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 14. Januar 1976
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturhe-
berrechtsabkommen vom 6. September 1952 (Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Ziffer 2
Buchstabe b für
Brasilien am 11. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2233).
Bonn, den 14.Januar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen
dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntedmischer Einrichtungen
Vom 20. Januar 1976
In Bonn ist am 1. Oktober 1975 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bun-
desrepublik Deutschland und der Nuclear Regula-
tory Commission der Vereinigten Staaten von Ame-
rika über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen unterzeich-
net worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Ar-
tikel 13
am 1. Oktober 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 20. Januar 1976
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. G ü n t e r Ha r t k o p f
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und
der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika
über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen
Arrangement
between the Federal Minister of the Interior of the Federal Republic of Germany
and
the United States Nuclear Regulatory Commission
on
Cooperation in the Field of Nuclear Facilities Safety
Der Bundesminister des Innern The Federal Minister of the Interior
der Bundesrepublik Deutschland, of the Federal Republic of Germany,
im folgenden BMI genannt, hereinafter referred to as "the BMI ··,
und die and the
Nuclear Regulatory Commission United States Nuclear Regulatory Commission,
der Vereinigten Staaten von Amerika,
im folgenden NRC genannt, hereinafter referred to as "the NRC",
- im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse sowohl - having a mutual interest in both co-operation in the
an einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicher- field of nuclear facilities safety and an exchange of
heit kerntechnischer Einrichtungen als auch an einem experiences on questions relating to the licensing of
Erfahrungsaustausch über Fragen der Genehmigung nuclear facilities,
kern technischer Einrichtungen,
- mit dem Ziel, die Sicherheit von kerntechnischen Ein- - with the objective of improving the safety of nuclear
richtungen zu erhöhen und nachteiligen Einwirkungen facilities and of preventing any harmful effects on the
auf die Umwelt vorzubeugen, environment,
- eingedenk der zwischen dem Bundesminister für For- - considering the Technical Exchange and Co-operative
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutsch- Arrangements concluded between the Federal Minister
land und der früheren Atomenergiekommission der for Research and Technology of the Federal Republic
Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Verein- of Germany and the former United States Atomic
barungen über technischen Austausch und Zusammen- Energy Commission in the fields of research and
arbeit auf den Gebieten der Reaktorsicherheits- development concerning reactor safety as weil as the
forschung und -entwicklung, sowie der Behandlung management of radioactive wastes,
und Beseitigung von radioaktiven Abfällen,
sind wie folgt übereingekommen: hereby agree as follows:
Artikel Article
Der BMI und die NRC tauschen Informationen über The BMI and the NRC shall exchange information on
Fragen der Sicherheit und der Sicherung kerntechnischer the technical safety and physical security of nuclear
Einrichtungen aus. Informationen über Umwelteinflüsse installations, Information on environmental impact of
solcher Einrichtungen werden ausgetauscht, soweit die such installations shall be exchanged to the extent that
jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien dies zu- the respective responsibilities of the Contracting Parties
lassen. permit.
Informationen beziehen sich auf: The information shall refer to:
1. Berichte über technische Sicherheit und Umwelt- 1. Reports on technical safety and environmental impact
einflüsse, die von den für regulatorische Angelegen- prepared by, or on behalf of, the agencies responsible
heiten verantwortlichen Stellen oder in deren Auftrag for regulatory matters as the basis for or in sub-
als Grundlage oder zur Begründung von Genehmi- stantiation of licensing and regulatory decisions or
gungs- und Grundsatzentscheidungen erstellt werden. policies.
2. Wichtige Genehmigungs- und Aufsichtsmaßnahmen 2. lmportant licensing and supervisory measures as well
sowie Sicherheits- und Umweltentscheidungen, die die as decisions on safety and the environment affecting
genannten Einrichtungen berühren. the said facilities.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 231
3. Berichte über Betriebserfahrungen, wie zum Beispiel 3. Reports on operational experiences, such as incidents,
Berichte über Störfälle, Unfälle und Abschaltungen accidents and shut-downs, as weil as information on
sowie Zusammenstellungen über Herkunft {,,Stamm- the pedigree and data hitherto established on the
baum") und bisher festgestellte Zuverlässigkeitsdaten reliability of components and systems.
von Bauteilen und Systemen.
4. Regulatorische Verfahren für die Bewertung der 4. Regulatory procedures for assessing the safety of such
Sicherheit und der Umweltauswirkungen solcher kern- nuclear facilities and their effects on the environment.
technischer Einrichtungen.
Artikel 2 Article 2
Die NRC und der BMI arbeiten bei der Entwicklung The NRC and the BMI shall co-operate in the develop-
regulatorischer Normen für diese Kernenergieanlagen zu- ment of regulatory standards for such nuclear facilities.
sammen.
1. Beide Seiten unterrichten sich gegenseitig über die 1. The two sides shall ~nform each other about matters
Themen, zu denen die Entwicklung regulatorischer for which regulatory standards are being developed, or
Normen im Gang oder geplant ist, und über ihre the development of which is proposed, and about
ungefähren Zeitpläne für die Durchführung dieser Ent- approximate time-tables for the implementation of
wicklungsarbeit. such development activities.
2. Damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird, werden, 2. In order to avoid unnecessary duplication of work,
soweit es praktisch möglich ist, von Zeit zu Zeit Ver- arrangements shall be concluded from time to time
einbarungen über diejenigen Normen getroffen, bei as far as practicable on those standards in respect
denen die eine oder andere Stelle den Hauptteil der of which one side or the other will assume the greater
Entwicklungsarbeit übernimmt. Hierbei wird es sich proportion of the development work. These shall be
um Normen handeln, die geeignet sind, beiden Ländern standards likely to be useful to both countries.
zu nützen.
3. Kopien der regulatorischen Normen, die von den zu- 3. Copies of the regulatory standards which must be
ständigen Stellen der Vertragsparteien verwendet wer- applied, or have been proposed for application, by the
den müssen oder für eine Verwendung vorgeschlagen competent agencies of the Contracting Parties shall
sind, werden von jeder Vertragspartei der anderen be made available by either Contracting Party to the
rechtzeitig zur Verfügung gestellt. other Contracting Party on a timely basis.
Artikel 3 Article 3
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß Berichte und The Contracting Parties agree that the reports and the
Entwicklung von Normen außerhalb des Bereichs des development of standards outside the Regulatory Prog-
regulatorischen Programms der NRC oder außerhalb des ram of the NRC or outside the purview of the BMI relat-
die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und den ing to the safety of nuclear facilities and radiation pro-
Strahlenschutz betreffenden Aufgabenkreises des BMI tection shall not be included in the present Arrange-
nicht in dieses Abkommen einbezogen sind. ment.
Artikel 4 Article 4
1. Der Austausch von Informationen auf Grund dieses 1. The exchange of information under the present Ar-
Abkommens erfolgt durch Briefe, Berichte und andere rangement shall take place in the form of letters, reports
Dokumente sowie durch Besuche und Zusammenkünfte, and other documents as well as visits and meetings to
die von Fall zu Fall vorher vereinbart werden. be agreed individually in advance.
2. Jährlich oder in anderen zu vereinbarenden Zeit- 2. Annually or at other intervals to be agreed meetings
räumen wird eine Sitzung abgehalten, um den Fortgang will be held to review the progress of co-operation, to
der Zusammenarbeit zu überprüfen, Änderungen zu emp- recommend changes and discuss questions falling within
fehlen und Fragen zu erörtern, die in den Rahmen dieser the framework of the present Arrangement. The date,
Vereinbarung fallen. Termin, Ort und Tagesordnung für venue and agenda for such meetings shall be agreed
diese Sitzungen werden im voraus vereinbart. in advance.
Artikel 5 Article 5
Jede Vertragspartei benennt zur Koordinierung ihres Each Contracting Party shall designate an administrator
Anteils an der Zusammenarbeit einen Administrator. to co-ordinate its share of the eo-operative effort.
1. Die Administratoren sind die Empfänger aller im Rah- 1. The administrators shall be the recipients of all
men der Zusammenarbeit übermittelten Dokumente, documents transmitted within the framework of co-
wozu, sofern nichts anderes vereinbart wird, auch operation, which, unless otherwise agreed, shall also
Kopien aller Briefe gehören. Die Administratoren sind include copies of all letters. The administrators shall
für die Entwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen be responsible for the development of co-operation
der Bedingungen dieser Vereinbarung verantwortlich. under the terms of the present Arrangement. They
Sie treffen auch die Vereinbarungen über die kern- shall also conclude the arrangements on nuclear
technischen Einrichtungen, die Gegenstand des Infor- facilities intended to be the object of the exchange
mationsaustausches sein sollen, über besondere Doku- of information, on special documents and standards
mente und Normen, die ausgetauscht werden sollen, to be exchanged, as weil as on standards development
sowie über die zu koordinierenden Arbeiten an Nor- work to be co-ordinated.
men.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
2. Alle drei Monate übersenden sich die Administratoren 2. Every three months the administrators shall write to
gegenseitig Schreiben, in denen die Titel aller Doku- each other listing the titles of all documents trans-
mente aufgeführt sind, die in den vorangegangenen mitted in the previous three months within the frame-
drei Monaten im Rahmen dieses Austausches über- work of this exchange.
mittelt worden sind.
3. Die Administratoren bestimmen, wieviel Kopien der 3. The administrators shall determine how many copies
Dokumente ausgetauscht werden sollen. Jedes Doku- of the documents shall be exchanged. Each document
ment wird, sofern möglich, von einer aus weniger als shall, where possible, be accompanied by a summary
250 Worten bestehenden Zusammenfassung begleitet, of less than 250 words describing the subjects and
in der der Themenkreis und der Inhalt beschrieben contents.
werden.
4. Diese Einzelregelungen sollen unter anderem sicher- 4. These individual arrangements shall ensure, among
stellen, daß ein angemessener Austausch von Informa- other things, the achievement and maintenance of a
tionen erreicht und aufrechterhalten wird. reasonably balanced exchange of information.
Artikel 6 Article 6
Im allgemeinen können die bei jeder Vertragspartei In general, information received by each Contracting
eingegangenen Informationen ohne weitere Genehmigung Party may be disseminated freely without further ap-
der anderen Vertragspartei uneingeschränkt verbreitet proval by the other Contracting Party.
werden.
1. Mit Vorrechten verbundene Informationen, zum Bei- 1. Privileged information, e.g. private, proprietary, corn-
spiel private, vermögensrechtliche, betriebliche und pany confidential and other information supplied by
solche Informationen, die von der absendenden Partei the sending Party on the understanding and under
im Vertrauen darauf und unter der Bedingung geliefert the condition that the recipient Party will prevent the
werden, daß die Empfängerpartei die Informationen unauthorized disclosure of the information, shall be
vor unbefugter Preisgabe schützt, werden von der designated as such by the sending Party and be clearly
absendenden Partei als solche bezeichnet und mit dem stamped with the words "not for dissemination without
deutlidien Stempelaufdruck "Nidit zur Verbreitung approval of the BMI or the NRC". The recipient Party
ohne Genehmigung der NRC oder des BMI bestimmt" may not disseminate such privileged information with-
gekennzeichnet. Die Empfängerpartei darf solche be- out prior written approval of the sending Party:
vorrechtigten Informationen nicht ohne vorherige
schriftliche Genehmigung der absendenden Partei wei-
tergeben:
auf amerikanisdier Seite außerhalb der NRC, ihrer on the American side outside the NRC, its con-
Berater und der mitwirkenden Behörden der Regie- sultants and the assisting agencies of the Govern-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika, ment of the United States of America
auf deutscher Seite außerhalb der Regierung der on the German side outside the Government of
Bundesrepublik Deutschland, ihrer Berater und der the Federal Republic of Germany, its consultants
atomrechtlichen Genehmigungsbehörden. and the nuclear licensing authorities.
2. Ist eine darüber hinausgehende Weitergabe entweder 2. If wider dissemination is either required by the
auf Grund nationaler Gesetze einer Vertragspartei er- legislation of either Contracting Party or desirable on
forderlich oder auf Grund anderer Umstände er- account of other circumstances, the Contracting Par-
wünscht, so werden die Vertragsparteien in der Weise ties shall co-operate with each other in that they
zusammenarbeiten, daß sie ein Verfahren zur Beantra- determine procedures for requesting such approval,
gung einer solchen Genehmigung, soweit erforderlich, if needed, and comply, as far as their own legislation
festlegen und einem von der Empfängerpartei gestell- and rules of procedure make it possible, with any
ten Wunsch zur Weitergabe soweit entsprechen, als such request by the recipient Party.
dies ihre eigene Gesetzgebung und Verfahrensregeln
ermöglichen.
3. Falls jedoch eine Verpflichtung zur Weitergabe auch 3. If, however, an obligation to disseminate even without
ohne Genehmigung der absendenden Partei als Ergeb- the approval of the sending Party has to be con-
nis eines dem nationalen Recht der Empfängerpartei sidered as a result of an application consistent with
entsprechenden Antrages in Erwägung zu ziehen ist, the national law of the recipient Party, the recipient
verpflichtet sich die Empfängerpartei, unverzüglich die Party undertakes to inform the sending Party without
absendende Partei zu unterrichten sowie auf Grund delay and, on the basis of the provisions of its laws,
der Bestimmungen ihrer Gesetze geeignete Argumente put forth relevant arguments against dissemination.
gegen die Weitergabe vorzubringen.
4. Die Anwendung oder Verwendung der zwischen den 4. The application or use of any information exchanged
Vertragsparteien auf Grund dieses Abkommens aus- or transferred between the Contracting Parties under
getauschten oder übermittelten Informationen unter- the present Arrangement shall be the responsibility of
liegt der Verantwortung der Empfängerpartei. Die the Party receiving it. The transmitting Party does not
übermittelnde Vertragspartei übernimmt keine Gewähr warrant the suitability of such information for any
dafür, daß eine solche Information für eine bestimmte particular use or application.
Nutzung oder Anwendung geeignet ist.
Artikel 7 Article 7
Die auf Grund dieser Vereinbarung ausgetauschten In- Information exchanged under the present Arrangement
formationen unterliegen den Regelungen über Patente, shall be subject to the patent provisions in the Patent
die in der Zusatzvereinbarung niedergelegt sind. Addendum to this Arrangement.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 233
Artikel 8 Article 8
Die Vertragsparteien sind sich darin e1mg, daß die The Contracting Parties agree that their ability to
Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der carry out their obligations is subject to the availability
Verfügbarkeit dafür bestimmter Mittel abhängt. of appropriated funds.
Artikel 9 Article 9
Eine gegenseitige Kostenerstattung ist zwischen den No provision has been made for reciprocal cost
Vertragsparteien nicht vorgesehen. Beide Vertrags- reimbursement between the Contracting Parties. Both
parteien tragen jeweils die in ihrem Zuständigkeits- Contracting Parties shall bear the costs incurred in their
bereich entstehenden Kosten. area of competence.
Artikel 10 Art i c l e 10
Informationen der im Abkommen erfaßten Art sind Some information of the type covered by this Arrange-
teilweise nicht in Dienststellen und Einrichtungen der ment is not available within the agencies and facilities
Vertragsparteien selbst, sondern nur in anderen Dienst- of the Contracting Parties themselves, but only in other
stellen der Regierungen verfügbar. Jede Partei wird agencies of the Governments. Each Party therefore
daher die andere in der Ausrichtung von Besuchen und undertakes to assist the other by organizing visits and
der Weiterleitung von Anfragen wegen Informationen directing inquiries about information to these other
an solche Stellen unterstützen. Dies beinhaltet selbstver- agencies. This, of course, does not constitute a com-
ständlich keine Verpflichtung anderer Stellen, diese In- mitment of other agencies to furnish such information.
formationen bereitzustellen.
Artikel 11 Article 11
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- This Arrangement shall also apply to Land Berlin,
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland provided that the Government of the Federal Republic of
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Germany does · not make a contrary declaration to the
Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten Government of the United States of America within
der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. three months of the date of entry into force of this
Arrangement.
Artikel 12 Art i c 1 e 12
Diese Vereinbarung gilt für fünf Jahre. Sie kann im The present Arrangement shall remain effective for
gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Jede five years. lt may be extended by mutual agreement.
Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit gegen- This Arrangement may be terminated at any time by
über der anderen Vertragspartei mit einer Frist von either Contracting Party subject to six months' written
sechs Monaten schriftlich kündigen. notice to the other Contracting Party.
Art i k e 1 13 Article 13
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung The present Arrangement shall enter into force on the
in Kraft. date of signature thereof.
GESCHEHEN zu Bonn am ersten Oktober 1975 in zwei DONE at Bonn on 1 October 1975 in duplicate in the
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, German and English languages, both texts being equally
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Der Bundesminister des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Minister of the Interior
of the Federal Republic of Germany
In Vertretung
Dr. H a r t k o p f
For the Nuclear Regulatory Commission
of the United States of America
Für die Nuclear Regulatory Commission
der Vereinigten Staaten von Amerika
Richard T. Kennedy
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Patent-Zusatzvereinbarung Patent Addendum
Für jede Erfindung, die während der Laufzeit und im For every invention which is produced or designed
Verfolg oder auf Grund dieses technischen Austausches during the term and in pursuance or on the basis of this
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kern- technical exchange concerning co-operation in the field
technischer Einrichtungen zwischen der Nuclear Regu- of safety of nuclear facilities between the Nuclear
latory Commission der Vereinigten Staaten (NRC) und Regulatory Commission of the United States of America
dem Bundesminister des Innern (BMI) der Bundesrepublik (NRC) and the Federal Minister of the Interior (BMI)
Deutschland gemacht oder konzipiert wird, gilt folgendes: of the Federal Republic of Germany, the following shall
apply:
1. Wenn die Erfindung unter Verwendung von Informa- 1. When the invention is made using information which
tionen gemacht wird, die .von einer Partei, ihren Be- has been communicated on the basis of the Arrange-
ratern oder ihren Auftragnehmern auf Grund der Ver- ment of 1 October 1975 by one Contracting Party,
einbarung vom 1. Oktober 1975 mitgeteilt worden its consultants or contractors, the Contracting Party
sind, erwirbt die Partei, welche die Erfindung macht, making the invention shall acquire all rights, title
sämtliche Rechte, Ansprüche und Interessen auf und and interests to and for such invention, discovery,
an solcher Erfindung, Entdeckung, Patentanmeldung patent application or patent in all countries, although
oder Patent in allen Ländern, jedoch mit der Ver- with the obligation of granting the other Contracting
pflichtung, der anderen Vertragspartei eine gebühren- Party free of charge a non-exclusive and irrevocable
freie, nicht ausschließliche und unwiderrufliche so- license, including the right to grant sublicenses relat-
wie mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen ing to such an invention, discovery, patent applica-
verbundene Lizenz auf eine solche Erfindung, Ent- tion or patent in all countries.
deckung, Patentanmeldung oder Patent in allen Län-
dern zu gewähren.
1.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß 1.2 The Contracting Parties have agreed that this Ar-
diese Vereinbarung auch Patente einbeziehen soll, rangement should also include patents which are
die nach dem Inkrafttreten der Europäischen Patent- taken out by the European Patent Office after the
übereinkommen bei dem Europäischen Patentamt er- effective date of the European patent conventions.
wirkt werden. Sollten sich nach dem Inkrafttreten Should difficulties in the application of the present
der Europäischen Patentübereinkommen Schwierig- Patent Addendum occur following the effective date
keiten bei der Anwendung dieser Patentvereinbarung of the European patent conventions, either Contract-
ergeben, so kann jede Vertragspartei diejenigen Än- ing Party can propose those changes which are re-
derungen beantragen, die erforderlich sind, um die quired to effect adjustment of t_he above Article.
Anpassung des vorstehenden Artikels zu bewirken.
1.3 Keine Vertragspartei darf diskriminierende Maßnah- 1.3 Neither Contracting Party may resort to discrimi-
men gegen Staatsbürger der anderen Vertragspartei natory measures against citizens of the other Con-
im Hinblick auf die Gewährung der unter Nummer 1 tracting Party with respect to granting licenses or
erwähnten Lizenzen oder Unterlizenzen ergreifen. sublicenses referred to in paragraph 1 above.
1.4 Die Vertragsparteien verzichten im Verhältnis zu- 1.4 The Contracting Parties forego in their relationship
einander auf die Erstattung aller Kosten, die ihnen with one another reimbursement for all costs arising
insbesondere aus der Verpflichtung zur Zahlung von to them. especially from the obligation to pay
Vergütungen, Prämien, Gebühren oder Entschädigun- reimbursements, premiums, charges or idemnifica-
gen wegen der Entstehung, des Erwerbs oder der tions with respect to the origin, acquisition or ap-
Schutzrechtsanmeldung von Erfindungen erwachsen, plication for patent rights which are drawn up or
die während der Laufzeit der Vereinbarung vom produced during the term of the Arrangement of
1. Oktober 1975 und im Verfolg oder auf Grund der 1 October 1975 and as a consequence or because ot
darin vorgesehenen Programme und Tätigkeiten ge- the programs and activities contained therein; this
macht oder konzipiert werden; dies gilt auch für Ver- is ·also valid for reimbursements paid according to
gütungen nach dem deutschen Gesetz über Arbeit- German law relating to employee inventions. As to
nehmererfindungen. Für Erfindungen im Bereich die- inventions coming within the scope of this Arrange-
ses Abkommens verzichtet die NRC gegenüber dem ment, the NRC foregoes towards the Federal Minister
Bundesminister des Innern darauf, Ansprüche aus of the Interior making claims arising from the U.S.
dem U.S. Atomic Energy Act von 1954 in seiner Atomic Energy Act ot 1954 in its current wording.
jeweiligen Fassung geltend zu machen.
2. Wird eine Erfindung während der Laufzeit und im 2. lf an invention is made during the term and in
Verfolg oder auf Grund dieses Abkommens über pursuance or on the basis of this technical exchange
technischen Austausch gemacht, so wird diejenige arrangement, the Contracting Party to this arrange-
Vertragspartei, die diese Erfindung weder macht ment not making such invention, nor contributing
noch Information zu dieser Erfindung beiträgt, keine information used in the making of the invention, shall
Ansprüche auf Rechte an dieser Erfindung geltend not make any claim to rights in the invention.
machen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976 235
3. Bei einer Lizenz, die die empfangende Vertragspartei 3. In the case of a license which the receiving Contract-
einem Dritten erteilt, sind die Bedingungen, der die ing Party grants to a third party, the conditions to
empfangende Vertragspartei wegen dieser Lizenz which the receiving Contracting Party is liable with
unterliegt, auch dem Dritten aufzuerlegen. Der Dritte respect to this license are also made incumbent on
ist insbesondere zu verpflichten, Erfindungen oder the third party. The third party shall be especially
sonstige Erkenntnisse, die er bei der Ausübung der obliged to make available inventions or other know-
Lizenz erwirbt, seinem Lizenzgeber so zur Verfügung ledge which he acquires during the exercise, of the
zu stellen, daß dieser sie gegebenenfalls im Rahmen license to his grantor in order that such inventions
dieser Vereinbarung verwerten kann. or special knowledge can, if necessary, be utilized
within the scope of this Arrangement.
4. Die Auswertung von Entdeckungen ist im übrigen 4. The utilization of discoveries is uninhibited, more-
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 6 der over, subject to specifications of Article 6 of the
Vereinbarung vom 1. Oktober 1975 unbeschränkt Arrangement of 1 October 1975.
möglich.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1975
Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten
Der Fundstellennachweis B
.Soeben neu enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
etsdtienen! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesrlruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörend,:m Rechtsvorschriften und
Bekanntmad1ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage,
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