1978                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 18/76 - Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland)
Vom 21. Dezember 1976
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 9 des           7. Bei Tarifstelle 22.05 C III b) 1 wird in Spalte 3
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  (Zollsatz) die Angabe „40,26 DM" geändert in
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt            ,,38,29 DM".
geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Ande-
rung des Zollgesetzes vom 18. März 1976 {Bundes-            8. Bei Tarifstelle 22.05 C IV a) 1 wird in Spalte 3
gesetzbl. I S. 701), wird verordnet:                            (Zollsatz) die Angabe „53,07 DM" geändert in
,,50,47 DM".
§ 1                             9. Bei den Tarifstellen 22.05 C IV a) 2 bb), C IV a)
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968           2 cc) und C IV a) 2 dd) wird in Spalte 3 (Zollsatz)
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird             die Angabe „68,- DM" jeweils geändert in
der Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie-                 ,,66,14 DM".
chenland" mit Wirkung vom 16. Dezember 1976 wie            10. Bei Tarifstelle 22.05 C IV b) 1 wird in Spalte 3
folgt geändert:                                                 (Zollsatz) die Angabe „41,80 DM" geändert in
1. Bei Tarifstelle 22.05 C I a) wird in Spalte 3 (Zoll-       ,,41,77 DM".
satz) die Angabe „42,94 DM" geändert in „41,77        11. Bei Tarifstelle 22.05 C V a) wird in Spalte 3
DM".                                                       (Zollsatz) die Angabe „5,73 DM" in „5,57 DM"
2. Bei Tarifstelle 22.05 C I b) wird in Spalte 3 (Zoll-       und die Angabe „35,79 DM" in „34,81 DM" ge-
satz) die Angabe „32,21 DM" geändert in „31,33             ändert.
DM".
12. Bei Tarifstelle 22.05 C V b) wird in Spalte 3
3. Bei den Tarifstellen 22.05 C II a) 1 und C II a) 2          (Zollsatz) die Angabe „5,73 DM" geändert in
wird in Spalte 3 (Zollsatz) die Angabe „50,10              ,,5,57 DM".
DM" jeweils geändert in „48,73 DM".
4. Bei Tarifstelle 22.05 C II b) 2 wird in Spalte 3                                 § 2
(Zollsatz) die Angabe „39,37 DM" geändert in
,,38,29 DM".                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
5. Bei Tarifstelle 22.05 C III a) 1 wird in Spalte 3      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
(Zollsatz) die Angabe „49,41 DM" geändert in          auch im Land Berlin.
,,46,99 DM".
6. Bei den Tarifstellen 22.05 C III a) 2 bb), C III a)
§ 3
2 cc) und C III a) 2 dd) wird in Spalte 3 (Zollsatz)
die Angabe „60,84 DM" jeweils geändert in               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
,,59,17 DM".                                          kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976            1979
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseudtenamts in Paris
Vom 3. Dezember 1976
Das Internationale Ubereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1924 zur Errichtung eines Internationalen Tier-
seuchenamts in Paris (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317;
Bundesgesetzbl. 1974 II S. 676) ist nach seinem Ar-
tikel 6 für die
Vereinigten Staaten                         am 29. Juli 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1220).
Bonn, den 3. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1980                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Vom 7. Dezember 1976
In Dacca ist am 2. November 1976 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. November 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Dezember 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                           1981
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepub1ik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        (3) Bei den unter Absatz 2 Buchstabe a und b genann-
und                          ten Verwendungszwecken muß es sich um Lieferungen
und Leistungen handeln, für die die Liefer- und Leistungs-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch      verträge nadl dem Inkrafttreten der Darlehensverträge
gemäß diesem Abkommen abgeschlossen worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                               Artikel 2
Volksrepublik Bangladesch,
(1) Die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden mit
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    jährlich 0,75 vom Hundert verzinst. Sie haben eine Lauf-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        zeit von fünfzig Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           Jahre.
(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die übrigen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-    Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,             die zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschlie-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
wicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,    land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:                                                Artikel 3
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
Artikel 1                        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
möglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch,  oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,   Verträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben wer-
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 100 Millionen DM      den.
(einhundert Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                 Artikel 4
(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt
bei den sich aus der Gewährung der Darlehen ergebenden
a) Bis zu 50 Millionen DM (fünfzig Millionen Deutsche     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
Mark) werden für die Finanzierung der Devisenkosten   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs der    che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Volksrepublik Bangladesch gemäß der diesem Abkom-     nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
men als Anlage beigefügten Liste verwendet.           Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Bei der Verwendung der Darlehensmittel werden die     gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-
Anforderungen in der Volksrepublik Bangladesch er-    unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
richteter Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteili-
gung mit Wohlwollen berücksichtigt.                                           Artikel 5
b) Bis zu 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen Deutsche      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Mark) werden für die Finanzierung der Devisenkosten   Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c finanziert
aus dem Bezug von Waren und Leistungen in einem       werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-
oder mehreren Sektoren verwendet, wenn nach Prü-      weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
fung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden   wird.
ist.                                                                          Artikel 6
c) Bis zu 35 Millionen DM (fünfunddreißig Millionen Deut-   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sche Mar~) werden für von den beiden Regierungen      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
gemeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet (Pro-      währung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-
jekthilfe), wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-   zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt
keit festgestellt worden ist.                         berücksichtigt werden.
1982                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Artikel 7                               nadl Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 8
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der              Dieses Abkommen tritt am-Tage seiner Unterzeidmun·g
Volksrepublik Bangladesch innerhalb von drei Monaten           in Kraft.
GESCHEHEN zu Dacca am 2. November 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und bangalischen
vVortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schilling
Klamser
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Hossain
Anlage
zum Abkommen zwisdlen der Regierung
der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
vom 2. November 1976 über Kapitalhilfe
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
Absatz 2 Buchst~be a des Regierungsabkommens vom
2. November 1976 bis zu 50 Millionen DM (fünfzig Mil-
lionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Arzneimittel und Farbstoffe
e) Transportmittel
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung der Volksrepublik Bangladesch von Be-
deutung sind
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
einfuhr anfallende Kosten für Transport, Versiche-
rung und Montage, auch wenn diese in Inlands-
währung anfallen.
2. Einfuhren gemäß der obigen Listen sollen eine mög-
lichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-
fuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-
mung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von, Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-
tern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,
ist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-
schlossen.
Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976     1983
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Vom 7. Dezember 1976
In Islamabad ist am 1. Oktober 1976 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Re-
publik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 1. Oktober 1976
in Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Dezember 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
1984                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Islamischen Republik Pakistan die durch den Verkauf
der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien-
und
Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           (1} Die Darlehen werden mit jährlich 0,75 vom Hun-
Islamischen Republik Pakistan,                             dert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von fünfzig Jahren
einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       (2) Die Verwendung im einzelnen und die übrigen Be-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         dingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall gewährt
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der                            Artikel 3
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Islami-
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, so-
schen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden,
fern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
wicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizutra-
der Darlehensnehmer auf Grund der nach Artikel 2 Ab-
gen,
satz 2 abzuschließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1                           Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
möglicht es der Regierung der Islamischen Republik Pa-      Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
kistan oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam       Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2
auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt      erwähnten Verträge von der Islamischen Republik Pa-
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe     kistan erhoben werden.
von 90 Millionen DM (neunzig Millionen Deutsche Mark)                               Artikel 5
aufzunehmen.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-
(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe      läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
der Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet.              Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
(3) Bis  zu 35 Millionen DM (fünfunddreißig Millionen   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Deutsche     Mark) werden für von beiden Regierungen ge-    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
meinsam     auszuwählende Vorhaben verwendet, wenn nach     welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Prüfung     ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden   unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
ist.                                                        dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(4) Bis zu 55 Millionen DM (fünfundfünfzig Millionen
kehrsun~ernehmen erforderlichen Genehmigungen.
Deutsche Mark) werden für die Finanzierung der Devisen-
kosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Pa-                               Artikel 6
kistans verwendet (Warenhilfe).                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen           Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 finanziert werden,
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten            sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
Liste handeln, für die die Import- und Devisenlizenzen      im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
nach dem Inkrafttreten des hierüber nach Artikel 2 abzu-
schließenden Darlehensvertrages erteilt worden sind.                                Artikel 7
(5) Bei der Verwendung des in Absatz 4 genannten Be-      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschlan(l legt be-
trages werden die Anforderungen in Pakistan errichteter    sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohl-     lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
wollen berücksichtigt. Die Regierung der Bundesrepublik    der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der          werden.
Nr. 67 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                            1985
Artikel 8                               nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-            klärung abgibt.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-                                 Artikel 9
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
mischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten            in Kraft.
GESCHEHEN zu Islamabad am 1. Oktober 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Scheske
Udo Kollatz
Für die Regierung
der Islamischen Republik Pakistan
Aftab Ahmad Khan
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
vom 1. Oktober 1976 über Kapitalhilfe
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel
Absatz 4 des Regierungsabkommens vom 1. Oktober
1976 bis zu 55 Millionen DM (fünfundfünfzig Millionen
Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate
b) industrielle Ausrüstungen
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Arzneimittel
e) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-
wicklung Pakistans von Bedeutung sind
g) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-
fuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung
und Montage, auch wenn diese in Inlandswährung
anfallen
h) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.
2. Einfuhren gemäß der obigen Listen sollen eine mög-
lichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-
fuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-·
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten
Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-
tern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,
ist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-
schlossen.
1986                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Vom 8. Dezember 1976
In Colombo ist am 29. Oktober 1976 ein Abkom-
men zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sri
Lanka über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. Oktober 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. Dezember 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Klamser
Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                                 1987
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
und
nehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden
die Regierung der Republik Sri Lanka                Verträge garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                               Artikel 3
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-
Republik Sri Lanka,
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              oder während der Durchführung der in Artikel 2 -genann-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 ten Verträge in der Republik Sri Lanka erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                           Artikel 4
Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen                  sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-
sind wie folgt übereingekommen:                              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 1                              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
licht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder einem
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-              erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung von
Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistun-                                      Artikel 5
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-
darfs ein Darlehen bis zu 6,5 Millionen DM (in Worten:             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sechsmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzu-          sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
nehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-             lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-
stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-               se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
gefügten Liste handeln, für die die Einfuhrlizenzen nach        tigt werden.
dem 31. Mai 1~76 erteilt worden sind.
Artikel 6
Artikel 2                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die              republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für          blik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         gibt.
unterliegen.
Artikel 7
(2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmern ist, und die Zentralbank             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
der Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-             in Kraft.
GESCHEHEN zu Colombo am 29. Oktober 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
G. Feilne r
Für die Regierung
der Republik Sri Lanka
H. a. de S. Gunasekera
1988         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwisdlen der Regierung
der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
vom 29. Oktober 1976 über Kapitalhilfe
Liste der Waren und Leistungen, die die Republik Sri
Lanka nach Artikel 1 des oben genannten Abkommens
in Höhe von DM 6,5 Millionen (in Worten: sechsmillionen-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) beziehen kann:
1. Ausrüstungen und Fahrzeuge für das Geological Sur-
vey-Department
2. Maschinen, Ausrüstungen und Ersatzteile für Tätig-
keiten in Verbindung mit dem Hafenbetrieb
3. industrielle Ausrüstungen sowie Ersatz- und Zubehör-
teile für die Erdöl-, Zement- und Papierindustrie in
Sri Lanka, Induktionsofen für Gießerei Enderamulla
Foundry
4. industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte, Zubehör und Ersatzteile
5. chemische Produkte für den industriellen und den land-
wirtschaftlichen Sektor
6. industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen
Entwicklung in Sri Lanka.
7. andere Gegenstände nach gegenseitiger Absprache
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka
8. im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
anfallende Kosten für Transport, Versicherung und
Montage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.
Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern
und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 67. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976        J989
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlidten Arbeiter
Vom 9. Dezember 1976
S ur in am betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 12. November 1921 in Genf
angenommene Ubereinkommen Nr. 11 über das Ver-
eins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171), dessen An-
wendung durch die Niederlande auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1770).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 9. Dezember 1976
An g o 1a betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 12. November 1921 in Genf
angenommene Ubereinkommen Nr. 12 über die Ent-
schädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
(Reichsgesetzbl. 1925 II S. 174), dessen Anwendung
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1084).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 67. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976        J989
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlidten Arbeiter
Vom 9. Dezember 1976
S ur in am betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 12. November 1921 in Genf
angenommene Ubereinkommen Nr. 11 über das Ver-
eins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171), dessen An-
wendung durch die Niederlande auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1770).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
Vom 9. Dezember 1976
An g o 1a betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 12. November 1921 in Genf
angenommene Ubereinkommen Nr. 12 über die Ent-
schädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen
(Reichsgesetzbl. 1925 II S. 174), dessen Anwendung
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1084).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1990            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 9. Dezember 1976
Angola betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 in Genf an-
genommene Ubereinkommen Nr. 17 über die Entschä-
digung bei Betriebsunfällen (Bundesgesetzbl. 1955 II
S. 93), dessen Anwendung durch Portugal auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden.
S ur in am betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1766).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.18
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Vom 9. Dezember 1976
Angola betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 in Genf an-
genommene Ubereinkommen Nr. 18 über die Ent-
schädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509), dessen Anwendung
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1463).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1990            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Vom 9. Dezember 1976
Angola betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 in Genf an-
genommene Ubereinkommen Nr. 17 über die Entschä-
digung bei Betriebsunfällen (Bundesgesetzbl. 1955 II
S. 93), dessen Anwendung durch Portugal auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden.
S ur in am betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1766).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.18
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
Vom 9. Dezember 1976
Angola betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 in Genf an-
genommene Ubereinkommen Nr. 18 über die Ent-
schädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509), dessen Anwendung
durch Portugal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1463).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976     1991
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 9. Dezember 1976
An g o 1a betrachtet sidi auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 5. Juni 1925 in Genf an-
genommene Ubereinkommen Nr. 19 über die Gleidi-
behandlung einheimisdier und ausländisdier Arbeit-
nehmer bei Entsdiädigung aus Anlaß von Betriebs-
unfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509), dessen An-
wendung durdi Portugal auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war, gebunden.
S ur in am betraditet sidi auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmadiung vom 11. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1771).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren
zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 9. Dezember 1976
An g o 1a betr amtet sidi auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 16. Juni 1928 in Genf an-
genommene Ubereinkommen Nr. 26 über die Ein-
riditung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen (Reidisgesetzbl. 1929 II S. 375), dessen
Anwendung durdi Portugal auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war, gebunden.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an die
Bekanrttmac:hung vom 11. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1773).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976     1991
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 9. Dezember 1976
An g o 1a betrachtet sidi auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 5. Juni 1925 in Genf an-
genommene Ubereinkommen Nr. 19 über die Gleidi-
behandlung einheimisdier und ausländisdier Arbeit-
nehmer bei Entsdiädigung aus Anlaß von Betriebs-
unfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509), dessen An-
wendung durdi Portugal auf sein Hoheitsgebiet er-
streckt worden war, gebunden.
S ur in am betraditet sidi auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmadiung vom 11. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1771).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren
zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Vom 9. Dezember 1976
An g o 1a betr amtet sidi auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 16. Juni 1928 in Genf an-
genommene Ubereinkommen Nr. 26 über die Ein-
riditung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen (Reidisgesetzbl. 1929 II S. 375), dessen
Anwendung durdi Portugal auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war, gebunden.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an die
Bekanrttmac:hung vom 11. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1773).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1992         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gewichtsbezeichnung an schweren,
auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Vom 9. Dezember 1976
Angola betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das von
der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 21. Juni 1929 in Genf an-
genommene Ubereinkornmen Nr. 27 über die Ge-
wichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-
derten Frachtstücken (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 940),
dessen Anwendung durch Portugal auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, gebunden.
S ur in am betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1769).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                          1993
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 9. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-               Angola betrachtet sich auf Grund einer vom
nationalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1951 in         Generaldir~ktor des Internationalen Arbeitsamtes
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über                am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das Uber-
die Gleichheit des Entgelts männlicher und weib-           einkommen, dessen Anwendung durch Portugal auf
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Bun-        sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden.
desgesetzbl. 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6
Ferner hat Frankreich die Anwendung des
Abs. 3 für
Ubereinkommens auf Grund einer vom General-
Australien                  am   10. Dezember 1975      direktor des Internationalen Arbeitsamtes am
Barbados                    am 19. September 1975       27. November 1974 registrierten Erklärung ohne
Änderungen auf seine Obersee-Gebiete
Griechenland                am           6. Juni 1976
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
Guyana                      am          13. Juni 1976     Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
Irland                      am   18. Dezember 1975        und Miquelon
am                          erstreckt.
Jamaika                              14. Januar 1976
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
in Kraft getreten und wird in Kraft treten für
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (Bundes-
Nepal                      -am          10. Juni 1977   gesetzbl. II S. 1379).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1994           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 101
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft
Vom 9. Dezember 1976
Frankreich hat die Anwendung des von der
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits-
organisation am 26. Juni 1952 in Genf angenomme-
nen Ubereinkommens Nr. 101 über den bezahlten
Urlaub in der Landwirtschaft (Bundesgesetzbl. 1954
II S. 1005} auf Grund einer vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 27. November 1974
registrierten Erklärung ohne Änderungen auf seine
Obersee-Gebiete
Französisdl-Polynesien, Französisches Afar- und
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
erstreckt.
S ur in am betrachtet sidl auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadlung vom 25. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1522}.
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976             1995
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 9. Dezember 1976
Frankreich hat die Anwendung des von der Allgemeinen Konfe-
renz der Internationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1957 in Genf
angenommenen Obereinkommens Nr. 105 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 441) auf Grund einer vom Gene-
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 27. November 1974
registrierten Erklärung ohne Änderungen
auf seine Obersee-Departements
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Reunion sowie
auf seine Obersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar-      und   Issa-Territorium,
Neukaledonien und St. Pierre und Miquelon
erstreckt.
Ferner hat Neusee 1an d die Anwendung des Obereinkommens auf
Grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
28. September 1973 registrierten Erklärung ohne Änderungen auf die
Cookinseln erstreckt.
Die nachstehend genannten Staaten betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes registrierten
Erklärung an das Obereinkommen, dessen Anwendung durch das frühere
Mutterland auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden:
Tag der Registrierung   früheres Mutterland
Staat                     der Erklärung
Angola                     4. Juni 1976           Portugal
Bahamas                   25. Mai 1976            Vereinigtes Königreich
Fidschi                   19. April 1974          Vereinigtes Königreich
Papua-Neuguinea            1. Mai 1976            Australien
Surinam                   15. Juni 1976           Niederlande
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1510).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1996          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 111
der Intemationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 9. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1958 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 111 über
die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 97) ist nach seinem Arti-
kel 8 Abs. 3 für
Barbados                     am    14. Oktober 1975
Guyana                      am        13. Juni 1976
Jamaika                     am     10. Januar 1976
Nepal                       am 19. September 1975
in Kraft getreten.
An g o 1a betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 4. Juni 1976 registrierten Erklärung an das Uber-
einkommen, dessen Anwendung durch Portugal auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1379).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976 1997
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Fischer
Vom 9. Dezember 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 19. Juni 1959 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 114 über
den Heuervertrag der Fischer (Bundesgesetzbl. 1964
II S. 179) ist nadl seinem Artikel 14 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich       am 20. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Ferner hat Frankreich die Anwendung des
Ubereinkommens auf Grund einer vorn General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. November 1974 registrierten Erklärung ohne
Änderungen auf seine Ubersee-Departernents
Französisdl-Guayana, Guadeloupe, Martinique
und Reunion
erstreckt.
Diese Bekanntrnadlung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntrnadlung vom 11. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1380).
Bonn, den 9. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Verbeek
1998             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 13. Dezember 1976
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1243) wird nach sei-
nem Artikel 25 Abs. 2 für
Guatemala                            am 14. Januar 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 1754).
Bonn, den 13. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 13. Dezember 1976
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11
Abs. 2 für
Guatemala                            am 1. Februar 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1461).
Bonn, den 13. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
1998             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 13. Dezember 1976
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1243) wird nach sei-
nem Artikel 25 Abs. 2 für
Guatemala                            am 14. Januar 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 1754).
Bonn, den 13. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h hau e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 13. Dezember 1976
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1669) wird nach seinem Artikel 11
Abs. 2 für
Guatemala                            am 1. Februar 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1976 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1461).
Bonn, den 13. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                              1999
Bekanntmachung
der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland
in der Nordsee
Vom 22. Dezember 1976
Die Proklamation der Bundesrepublik Deutsdiland
über die Errichtung einer Fischereizone der Bundes-
republik Deutsdiland in der Nordsee vom 21. De-
zember 1976 wird hiermit bekanntgemacht.
Bonn, den 22. Dezember 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Proklamation
der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung einer Fisdlereizone der Bundesrepublik Deutschland
in der Nordsee
Im Seevölkerrecht bereiten sich tiefgreifende Ände-     ländern im Wege der Vereinbarung zwischen der Euro-
rungen vor. Dies wird vor allem auf der seit 1973          päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den betreffenden
tagenden 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen      Drittländern geregelt wird.
sichtbar, deren Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind.
Unabhängig von der Konferenz sind jedoch zahlreiche           In Ausführung der Entschließung des Rates der Euro-
Staaten, auch im Bereich des Nordatlantik, dazu über-      päischen Gemeinschaften vom 3. November 1976 und
gegangen, schon jetzt und ohne die Konferenzergebnisse     nach Konsultation mit den anderen Mitgliedstaaten er-
abzuwarten, einseitig Fischerei- oder Wirtschaftszonen     klärt die Bundesrepublik Deutschland folgendes:
von bis zu 200 Seemeilen Ausdehnung vor ihren Küsten       1. Die Bundesrepublik Deutschland errichtet mit Wir-
in Anspruch zu nehmen. Die Fischereiinteressen der             kung vom 1. Januar 1977 in der Nordsee vor der see-
Bundesrepublik Deutschland wie auch anderer Mitglied-          wärtigen Grenze ihres Küstenmeers eine Fischerei-
staaten der Europäischen Gemeinschaften sind dadurch           zone von bis zu 200 Seemeilen, gemessen von der
auf das schwerste bedroht.                                     Basislinie, und übt in dieser Zone hoheitliche Rechte
zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fisch-
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften ist am
bestände aus. Die Abgrenzung der Fischereizone der
3. November 1976 übereingekommen, zum Schutz der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Fischerei-
legitimen Interessen der Gemeinschaftsstaaten und unter
zonen anderer Staaten in der Nordsee bleibt Verein-
Berücksichtigung der Leitlinien, die sich auf der See-
barungen mit diesen Staaten vorbehalten.
rechtskonferenz hinsichtlich der Fischereirechte abzeich-
nen, dieser Gefahr gemeinsam entgegenzuwirken. Er hat      2. In Ubereinstimmung mit der Entschließung des Rates
dementsprechend beschlossen, daß die Mitgliedstaaten           der Europäischen Gemeinschaften vom 3. November
durch eine abgestimmte Maßnahme die Fischereigrenzen           1976 ist die Ausübung der Fischerei in der Fischerei-
vor ihren Küsten in der Nordsee und im Nordatlantik ab        zone der Bundesrepublik Deutschland Fischern aus
1. Januar 1977 auf 200 Seemeilen ausdehnen werden und          den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
daß von diesem Zeitpunkt an die Nutzung der Fisch-            nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts, Fischern aus
bestände in diesen Gewässern durch Fischer aus Dritt-          Drittländern vom 1. Januar 1977 an nur auf Grund von
2000                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
besonderen Genehmigungen oder Vereinbarungen mit                          Ergebnissen gelangt, denen die Bundesrepublik
diesen Drittländern gestattet. Für den Fall von Zu-                       Deutschland zusammen mit den anderen Mitglied-
widerhandlungen behält sich die Bundesrepublik                            staaten der Europäischen Gemeinschaften zustimmen
Deutschland vor, erforderlichenfalls die geeigneten                       kann. Sie behält sirh daher ausdrücklich vor, in Ab-
Maßnahmen zu treffen.                                                     stimmung mit ihren EG-Partnern die zu erlassenden
3. Die Bundesrepublik Deutschland wird ihre Rechte in                         Regelungen über die Rechte und Pflichten in ihrer
Fischereizone den Ergebnissen der 3. Seerechtskon-
ihrer Fischereizone in der Nordsee im Rahmen der
ferenz anzupassen.
gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Ge-
meinschaften ausüben. Die Bundesrepublik Deutsch-                      4. Die Bundesregierung beabsichtigt, baldmöglichst die
land erwartet, daß die 3. Seerechtskonferenz der Ver-                     erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen einzu-
einten Nationen zu sachgerechten und ausgewogenen                         leiten.
Bonn, den 21. Dezember 1976
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Hinweis
Der Jahrgang 1976 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 67 und endet mit der
Seite 2000.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5  •t,.