1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 22. November 1976
Die Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation in der ab 1. November 1974 geltenden
Fassung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 317; 1964 II
S. 100; 1975 II S. 2206) ist für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Angola am 4. Juni 1976
Mosambik am 28.Mai 1976
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vorn 9. August 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1570).
Bonn, den 22. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverbütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 22. November 1976
S ur in a rn betrachtet sich auf Grund einer vorn
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 23. Juni 1937 in Genf ange-
nommene Ubereinkornrnen Nr. 62 über Unfallver-
hütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 178), dessen Anwendung durch
die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vorn 8. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 242}.
Bonn, den 22. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 22. November 1976
Die Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation in der ab 1. November 1974 geltenden
Fassung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 317; 1964 II
S. 100; 1975 II S. 2206) ist für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Angola am 4. Juni 1976
Mosambik am 28.Mai 1976
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vorn 9. August 1976 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1570).
Bonn, den 22. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverbütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 22. November 1976
S ur in a rn betrachtet sich auf Grund einer vorn
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation am 23. Juni 1937 in Genf ange-
nommene Ubereinkornrnen Nr. 62 über Unfallver-
hütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 178), dessen Anwendung durch
die Niederlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vorn 8. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 242}.
Bonn, den 22. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Flei s chha ue r
Nr. 65- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976 1947
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
in Bergwerken jeder Art
Vom 22. November 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorga-
nisation am 21. Juni 1935 in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 45
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder Art (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 624) ist nach seinem Artikel 5 Abs. 3
für
Bolivien am 15. November 1974
in Kraft getreten und wird für
Nicaragua am 1. März 1977
in Kraft treten.
Die nachstehend angegebenen Staaten betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes registrierten Er-
klärung an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch das frühere
Mutterland auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden:
Tag der Registrierung
Staat der Erklärung früheres Mutterland
Angola 4. Juni 1976 Portugal
Bahamas 25. Mai 1976 Vereinigtes Königreich
Fidschi 19. April 1974 Vereinigtes Königreich
Papua-Neuguinea 1. Mai 1976 Australien
Ferner hat Frankreich die Anwendung des Ubereinkommens auf
Grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. November 1974 registrierten Erklärung ohne Änderungen
auf seine Ubersee-Departements
Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Reunion sowie
auf seine Ubersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und Issa-Territorium,
Neukaledonien und St. Pierre und Miquelon
erstreckt.
Somalia hat die Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen, welches
für das frühere Treuhandgebiet Somaliland anwendbar war, auf Grund
einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 11. Juni
1975 registrierten Erklärung für sein gesamtes Hoheitsgebiet über-
nommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 404).
Bonn, den 22. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über Technische Zusammenarbeit
Vom 23. November 1976
In Damaskus ist am 26. Januar 1976 ein Rahmen-
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Republik Syrien über Technische Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 10 Abs. 1 am 26. Januar 1976 vorläufig
und
am 7. August 1976
endgültig in Kraft getreten. Der gleichzeitig abge-
schlossene Notenwechsel zu Artikel 6 Abs. 1 Buch-
stabe c ist am selben Tage in Kraft getreten. Das
Abkommen mit Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. November 1976
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Klamser
Nr. 65-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976 1949
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Metho-
den und Techniken zu geben. '
und
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
die Regierung der Arabischen Republik Syrien
nimmt die Kosten für Transport und Versicberung der
gleichermaßen bestrebt, zwischen beiden Ländern den von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Gegen-
Austausch von Sachverständigen, Forschern und Tedl.- stände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind die
nikern in allen Gebieten der wirtschaftlichen und sozia- Kosten für Lagerung in der Arabischen Republik Syrien.
len Entwicklung zu verstärken auf der Grundlage der
Gleichheit der gegenseitigen Interessen, der Nichtein- Artikel 3
mischung in die inneren Angelegenheiten der anderen (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
Vertragspartei und der uneingeschränkten Wahrung der müht sich,
Würde und der Souveränität der beiden Länder, in dem
Wunsch, den allgemeinen Rahmen ihrer technischen Zu- a} die Fortbildung von Fach- und Führungskräften sowie
sammenarbeit festzulegen und deren Einzelheiten zu be- von Wissenschaftlern der Arabischen Republik Syrien
stimmen - in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem an-
deren Lande zu fördern;
sind wie folgt übereingekommen: b) Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der Bundes-
Artikel 1 republik Deutschland oder in Einrichtungen, die im
Rahmen der deutschen Technischen Hilfe gefördert
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der
werden, zu vermitteln.
Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und
sich gegenseitig zu unterstützen. (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen
(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern
der Technischen Zusammenarbeit schließen. in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-
behalten.
Artikel 2 (3) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien er-
kennt die von syrischen Staatsangehörigen in der Bun-
(1) Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können desrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen entspre-
vorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- chend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen
land auf ihre Kosten Personen ihrer Ausbildung gemäße Anstellungs- und Auf-
a) die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son- stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.
stigen Einrichtungen in der Arabischen Republik Sy-
rien durch Entsendung von Lehrern und Fachkräften Artikel 4
und die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien
fördert;
b) Sachverständige mit Studien für einzelne Vorhaben a) stellt für die in der Arabischen Republik Syrien durch-
betraut; · zuführenden Vorhaben die erforderlichen Grundstücke
und Gebäude zur Verfügung und richtet diese ein, so-
c) Sachverständige für besondere Aufgaben in die Arabi- weit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sche Republik Syrien entsendet und ihnen ihre Berufs- land die Einrichtung liefert;
ausrüstung stellt.
b) ist bei der Beschaffung von Wohnungen für die Fach-
(2) Die Vertragsparteien werden kräfte und ihre Angehörigen behilflich;
a) die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf dem c) befreit die auf Anordnung der Regierung der Bundes-
Gebiet der Erziehung und Bildung unterstützen; republik Deutschland für die einzelnen Vorhaben ge-
b) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich- lieferten Gegenstände von allen Hafen-, Einfuhr- und
tungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver- Ausfuhrabgaben. Eine Einfuhrgenehmigung wird von
mittlung von wissenschaftlichem sowie technischem den zuständigen Behörden für diese Gegenstände auch
Personal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs- dann ausgestellt, wenn ihre Einfuhr verboten oder ge-
gegenständen fördern. sperrt ist;
(3) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik d) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als und Instandhaltungskosten für die Vorhaben;
,, Fachkräfte" bezeichnet. e) stellt auf ihre Kosten das jeweils erforderliche Fach-
(4) Die zuständigen Behörden der Arabischen Republik und Hilfspersonal der Arabischen Republik Syrien;
Syrien benennen die Techniker, die mit den von der Re- f) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach an-
gierung der Bundesrepublik Deutschland entsandten Fach- gemessener Zeit durch geeignete Fachkräfte der Ara-
kräften zusammenarbeiten sollen. Diese Fachkräfte wer- bischen Republik Syrien ersetzt werden. Soweit diese
den sich bei der Durchführung ihres Auftrags bemühen, Fachkräfte in der Bundesrepublik Deutschland oder in
ihren Mitarbeitern alle zweckmäßigen Informationen über einem anderen Lande ausgebildet werden, benennt sie
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
rechtzeitig unter Beteiligung des. zuständigen Ministe- (2) a) Absatz 1, Buchstabe a bis c gilt nach Maßgabe
riums und der deutschen Auslandsvertretung oder von des deutschen Rechts auch für Personen, die von der
dieser benannter Personen genügend Bewerber für Regierung der Arabischen Republik Syrien auf Kosten
diese Ausbildung und trägt die Kosten für deren Hin- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rah-
und Rückreise. Sie benennt nur solche Bewerber, die men dieses Abkommens in die Bundesrepublik Deutsch-
sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer land entsandt werden.
Rückkehr für mindestens 5 Jahre an dem jeweiligen
b) Für die im Rahmen dieses Abkommens in die
Vorhaben zu arbeiten. Sie wird für die ausbildungs-
Bundesrepublik Deutschland. entsandten Personen schließt
gerechte Einstufung und angemessene Bezahlung die-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Haft-
ser Fachkräfte sorgen;
pflichtversicherung ab.
g) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Ab-
kommens befaßten Behörden und Organisationen (3) Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien, die
rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab- sich auf Grund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der
kommens unterrichtet werden. anderen Vertragspartei befinden, sind gehalten, die in
diesem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften zu
beachten. Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in
Artikel 5 beiden Ländern erfolgt in Ubereinstimmung mit den je-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weiligen nationalen Gesetzen für die Dauer ihres Auf-
sorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge ent- trags.
sandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-
Artikel 7
den, wonach die Fachkräfte gehalten sind,
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit Die Regierung der Arabischen Republik Syrien
getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-
Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest- republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-
gelegten Ziele beizutragen, stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlte Ver-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Arabi- gütungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben;
schen Republik Syrien einzumischen, das gleiche gilt für an Bau- und Consulting-Firmen
c) die Gesetze der Arabischen Republik Syrien zu be- gezahlte Vergütungen;
folgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu b) gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) ge-
achten, nannten Personen während der Dauer ihres Aufent-
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit halts die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr zum
der sie beauftragt sind, auszuführen und eigenen Gebrauch bestimmter Medikamente, beson-
e) mit den amtlichen Stellen der Arabischen Republik derer Lebensmittel und Gegenstände; dazu gehören
Syrien vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. je Haushalt auch ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank,
eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,
(2) Wünscht die Regierung der Arabischen Republik ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Platten-
Syrien die Rückberufung einer Fachkraft aus Syrien im spieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte so-
Interesse der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, so wie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein
wird sie frühzeitig Verbindung mit der deutschen Aus- Ventilator und eine Foto- und Kinoausstattung; die
landsvertretung aufnehmen und die Gründe für ihren abgaben- und kautionsfreie Einfuhr von Ersatzgegen-
Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung ständen ist ebenfalls gestattet, wenn die im Zusam-
der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie eine Fachkraft menhang mit der Einreise eingeführten Gegenstände
von sich aus zurückberuft, möglichst frühzeitig Verbin- unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen
dung mit der Regierung der Arabischen Republik Syrien sind; der Wiederverkauf dieser Gegenstände in Syrien
aufnehmen. In beiden Fällen werden die Regierungen unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften. Diese Be-
vertrauensvoll zusammenarbeiten, um die Schwierigkei- freiungen können den betreffenden Personen jedoch
ten, die durch die Rückberufung einer Fachkraft ent- nicht im gleich_en Umfang gewährt werden wie den
stehen können, im Interesse aller Betroffenen zu über- Mitgliedern des in der Arabischen Republik Syrien
winden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten Diplomatischen Korps.
wird eine abberufene Fachkraft so früh wie möglich
ersetzen.
Artikel 8
Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für entsandte Fachkräfte,
( 1) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien wird die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen der Tech-
nach Maßgabe ihrer Gesetze nischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien tätig sind;
a) für den vollen Schutz der Person und des Eigentu·ms das gleiche gilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1
der entsandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglie- Buchstabe a) genannten Personen.
der sorgen; das gleiche gilt für die zu ihrem Haus-
stand gehörenden Personen, soweit es sich nicht um Artikel 9
Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien
handelt; Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
b) den unter Buchstabe a) genannten Personen in Zeiten
gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien
internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe für ihre
innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten
_Heimschaffung gewähren;
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
c) den unter Buchstabe a) genannten Personen auf Ver-
langen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in jedem Fall die ungehinderte Ausreise gestatten; Artikel 10
d) für Schäden, die die Fachkräfte bei der Durchführung (1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung
ihrer Aufgaben einem Dritten ungewollt zufügen, haf- vorläufig in Kraft. Es tritt endgültig in Kraft, nachdem
ten. die Regierung der Arabischen Republik Syrien der Re-
Nr. 65-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976 1951
gierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des je-
daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- weiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
treten des Abkommens in der Arabischen Republik Syrien (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine
erfüllt sind. Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der
(2) Das Abkommen gilt für fünf Jahre und verlängert Technischen Zusammenarbeit bis zu deren Abschluß wei-
sich danach jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine ter.
GESCHEHEN zu Damaskus am 26. Januar 1976 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich v. R h a m m
Für die Regierung
der Arabischen Republik Syrien
lssam Hel o u
Der Botschafter
der
Bundesrepublik Deutschland
Damaskus, den 26. Januar 1976
Betr.: Rahmenabkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Arabischen Republik Syrien über technische Zu-
sammenarbeit;
Notenwechsel betreffend Art. 6 (1) (c)
Exzellenz,
ich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Rahmen- daß den im Rahmen des oben erwähnten Abkommens in
abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik die Arabische Republik Syrien entsandten Fachkräften
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik die jederzeitige freie Ausreise ermöglicht wird. Die Re-
Syrien über technische Zusammenarbeit und beehre mich, gierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ihrer-
Ihnen folgende Vereinbarung über die Anwendung von seits, daß sie für die Einhaltung der im erwähnten Ab-
Art. 6 (1) (c) des erwähnten Abkommens vorzuschlagen: kommen übernommenen Verpflichtungen Sorge tragen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht wird.
unter Bezugnahme auf die in Bonn am 21. April 1975 ge- Falls sich die Regierung der Arabischen Republik
führten Verhandlungen über den Abschluß eines Rah- Syrien mit den oben angegebenen Vorschlägen einver-
menabkommens zwischen unseren beiden Regierungen standen erklärt, werden diese Note und die das Einver-
über technische Zusammenarbeit sowie unter Bezug auf ständnis ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine Ver-
die Erklärung der Regierung der Arabischen Republik einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
Syrien gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik die gemäß Art. 10 des oben erwähnten Abkommens in
Deutschland in Damaskus vom 2. August 1975 davon aus, Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Ulrich v o n R h a m m
Seiner Exzellenz Botschafter
Ing. lssam El-Helou der
Vizeminister der Staatlichen Planungskommission Bundesrepublik Deutschland
der Arabischen Republik Syrien in der
Damaskus Arabischen Republik Syrien
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 24. November 1976
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger
Abkommen über die Internationale Patentklassifi-
kation (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 283) wird nach
seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für die
Deutsche Demokratische
Republik am 24. August 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 1845).
Bonn, den 24. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für i n n e r de u t s c h e B e z i e h u n g e n
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 26. November 1976
Die in London am 16. November 1945 unterzeich-
nete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Bun-
desgesetzbl. 1971 II S. 471) ist nach ihrem Arti-
kel XV Abs. 3 für
Mosambik am 11. Oktober 1976
Papua-Neuguinea am 4. Oktober 1976
Seychellen am 18. Oktober 1976
Surinam am 16. Juli 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 417), die dahingehend berichtigt wird, daß
die Satzung für
Grenada am 17. Februar 1975
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens
über die Internationale Patentklassifikation
Vom 24. November 1976
Das am 24. März 1971 unterzeichnete Straßburger
Abkommen über die Internationale Patentklassifi-
kation (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 283) wird nach
seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für die
Deutsche Demokratische
Republik am 24. August 1977
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Oktober 1976 (Bundesge-
setzbl. II S. 1845).
Bonn, den 24. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für i n n e r de u t s c h e B e z i e h u n g e n
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 26. November 1976
Die in London am 16. November 1945 unterzeich-
nete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Bun-
desgesetzbl. 1971 II S. 471) ist nach ihrem Arti-
kel XV Abs. 3 für
Mosambik am 11. Oktober 1976
Papua-Neuguinea am 4. Oktober 1976
Seychellen am 18. Oktober 1976
Surinam am 16. Juli 1976
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 417), die dahingehend berichtigt wird, daß
die Satzung für
Grenada am 17. Februar 1975
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 26. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 65- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976 1953
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 26. November 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorga-
nisation am 28. Juni 1930 in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 29
üher Zwangs- oder Pflichtarbeit (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 640) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Kambodscha am 24. Februar 1970
in Kraft getreten.
Die nachstehend angegebenen Staaten betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts registrierten Er-
klärung an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch das frühere
Mutterland auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden:
Staat Tag der Registrierung früheres Mutterland
der Erklärung
Angola 4.Juni 1976 Portugal
Bahamas 25.Mai 1976 Vereinigtes Königreich
Fidschi 19. April 1974 Vereinigtes Königreich
Papua-Neuguinea 1. Mai 1976 Australien
Surinam 15. Juni 1976 Niederlande
Die Erklärungen über die Weiteranwendung des Ubereinkommens
durch Kamerun und Togo wurden am 7. Juni 1960 und nicht, wie in
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 II
S. 10) veröffentlicht, am 7. Juli 1960 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 404).
Bonn, den 26. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadiung
über den Geltungsbereic:h des Obereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Sc:hutz des Vereinigungsredttes
Vom 26.November 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Obereinkommen Nr. 87
• über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für die
Schweiz am 25. März 1976
in Kraft getreten.
Ferner hat A u s t r a l i e n die Anwendung des
Obereinkommens auf Grund einer vom General-
direktor d,es Internationalen Arbeitsamtes am
15. Juni 1973 reg,istrierten Erklärung ohne Änderun-
gen auf die Norfolkinsel erstreckt.
S u r i n a m betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Obereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1409).
Bonn, den 26. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
· Dr. Fleischhauer
Nr. 65- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976 1955
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 97
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Wanderarbeiter
Vom 26. November 1976
Die Bahamas betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeits-
amtes am 25. Mai 1976 registrierten Erklärung an ·
das von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949 in Genf
angenommene Ubereinkommen Nr. 97 über Wander-
arbeiter (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 87), dessen An-
wendung durch das Vereinigte Königreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, mit Ausnahme
der Anhänge I, II und III gebunden.
Die Vereinigte Republik Kamerun hat auf
Grund einer vom Generaldirektor des Internatio-
nalen Arbeitsamtes am 11. April 1975 registrierten
Erklärung die Verpflichtungen aus dem Uberein-
kommen, welches für Westkamerun anwendbar war,
auf sein gesamtes Hoheitsgebiet ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 902, 988).
Bonn, den 26. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr.113
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztHdte Untersudmng der Fisdler
Vom 26. November 1976
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli
1976 zu dem Ubereinkommen Nr. 113 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über
die ärztliche Untersuchung der Fischer (Bundesge-
setzbl. 1976 II S. 1232) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Obereinkommen nach seinem Artikel 7
Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 1977
in Kraft treten wird.
Die Ratifikation durch die Bundesrepublik
Deutschland wurde am 8. Oktober 1976 bei der In-
ternationalen Arbeitsorganisation registriert.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Belgien am 8. Mai 1964
Brasilien am 1. März 1966
Bulgarien am 2. März 1962
Costa Rica am 19. Dezember 1965
Ecuador am 10. März 1970
Frankreich am 8. Juni 1968
Guatemala am 2. August 1962
Guinea am 7. November 1961
Jugoslawien am 26.Mai 1962
Kuba am 5. Februar 1972
Liberia am 7. November 1961
Panama am 19.Juni 1971
Peru am 4. April 1963
Sowjetunion am 4. November 1970
Ukraine am 17. Juni 1971
Spanien am 7. August 1962
Tunesien am 14. Januar 1964
Uruguay am 28.Juni 1974
Bonn, den 26. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h haue r
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976 1957
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 27. November 1976
Das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorga-
nisation am 9. Juli 1948 in San Francisco angenommene Ubereinkommen
Nr. 88 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (Bundesge-
setzbl. 1954 II S. 448) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Ecuador am 26. August 1976
Malaysia am 6. Juni 1975
in Kraft getreten.
Ferner hat Frankreich die Anwendung des Ubereinkommens auf
Grund einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
27. November 1974 registrierten Erklärung ohne Änderungen auf seine
Obersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und Issa-Territorium,
Neukaledonien und St. Pierre und Miquelon
erstreckt.
Die nachstehend genannten Staaten betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor''des Internationalen Arbeitsamtes registrierten Er-
klärung an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch das frühere
Mutterland auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden:
Tag der Registrierung
Staat früheres Mutterland
der Erklärung
Angola 4.Juni 1976 Portugal
Bahamas 25. Mai 1976 Vereinigtes Königreich
Surinam 15. Juni 1976 Niederlande
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 11. November 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1378).
Bonn, den 27. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h h a u e r
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
Vom 27. November 1976
F r a n k r e i c h hat die Anwendung des von der
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits-
organisation am 1. Juli 1949 in Genf angenomme-
nen .Ubereinkommens Nr. 96 über Büros für entgelt-
liche Arbeitsvermittlung (Bundesgesetzbl. 1954 II
S. 456) auf Grund einer vom Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes am 27. November 1974
registrierten Erklärung ohne Änderungen auf seine
Ubersee-Gebiete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
Issa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
erstreckt.
S u r i n am betrachtet sich auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
am 15. Juni 1976 registrierten Erklärung an das
Ubereinkommen, dessen Anwendung durch die Nie-
derlande auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S.1540).
Bonn, den 27. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h a u e r
Nr. 65- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1976 1959
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Redltes zu Kollektivverhandlungen
Vom 27. November 1976
Die Anwendung des von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949 in Genf angenommenen Uber-
einkommens Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereini-
gungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Bundesge-
setzbl. 1955 II S. 1122) haben folgende Staaten auf Grund einer vom
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes registrierten Erklä-
rung ohne Änderungen auf nachstehende abhängige Gebiete erstreckt:
Tag der Registrierung
Staat Abhängige Gebiete
der Erklärung
Australien 15. Juni 1973 N orfolkinsel;
Frankreich 27. November 1974 Französisch-Polynesien,
Französisches Afar- und Issa-
Territorium, Neukaledonien,
St. Pierre und Miquelon;
Vereinigtes 9. Juni 1975 Hongkong
Königreich
Die nachstehend genannten Staaten betrachten sich auf Grund einer
vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes registrierten Er-
klärung an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch das frühere
Mutterland auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden:
Staat Tag der Registrierung
der Erklärung früheres Mutterland
Angola 4.Juni 1976 Portugal
Bahamas 25. Mai 1976 Vereinigtes Königreich
Fidschi 19. April 1974 Vereinigtes Königreich
Papua-Neuguinea 1. Mai 1976 Australien
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 11. November 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1378).
Bonn, den 27. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F l e i s c h haue r
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 99
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Vom 27. November 1976
Fr an k r e i c h hat die Anwendung des von der
Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits-
organisation am 28. Juni 1951 in Genf angenomme-
nen Ubereinkommens Nr. 99 über die Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirt-
schaft (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 294) auf Grund
einer vom Generaldirektor des Internationalen Ar-
beitsamtes am 27. November 1974 registrierten Er-
klärung ohne Änderungen auf seine Obersee-Ge-
biete
Französisch-Polynesien, Französisches Afar- und
lssa-Territorium, Neukaledonien und St. Pierre
und Miquelon
erstreckt.
P a p u a - N e u g u i n e a betrachtet sich auf Grund
einer vom Generaldirektor des Internationalen Ar-
beitsamtes am 1. Mai 1976 registrierten Erklärung
an das Ubereinkommen, dessen Anwendung durch
Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war, gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 407).
Bonn, den 27. November 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. F 1e i s c h h au e r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teii I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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